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Beschluss

24 U 103/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0426.24U103.17.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlussverfahren zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlussverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Landgericht hat den Beklagten aufgrund der Beschädigungen des Mietfahrzeugs der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs zu Recht zur Zahlung von € 8.190,04 nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2018 verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt ist: 1. Die Zweifel der Berufung an der Wirksamkeit der Regelung in Lit. G AVB der Klägerin, wonach uneingeschränkt die unverzügliche Verständigung der Polizei bzw. die Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle verlangt wird, sind nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen die dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, der Mieter nicht unangemessen benachteiligt; eine solche Klausel ist mithin wirksam (BGH v. 14.03.2012, XII ZR 44/10, Rn. 16, juris; BGH v. 10.06.2009, XII ZR 19/08, juris; OLG Saarbrücken v. 24.06.2015, 2 U 73/14, Rn. 22, juris). Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen (BGH v. 10.06.2009, XII ZR 19/08, Rn. 18, 26, juris, mwN). Dem stünde auch nicht entgegen, wenn die Polizei nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet und die Obliegenheit mithin sinnlos wäre (vgl. BGH v. 10.06.2009, XII ZR 19/08, Rn. 20f). Im Zuge der Abwägung der beteiligten Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens hat und dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen ist. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlangen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei selten möglich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Obhut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermieters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des Vermieters vom Unfall dessen Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt. Der Vermieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursachung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mitwirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umstände, die die Haftungsreduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vorsätzliche oder grob fahrlässige Unfallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelmäßig zum Nachteil des Vermieters. Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird (BGH v. 10.06.2009, XII ZR 19/08, Rn. 24f). 2. Der Berufung kann auch nicht darin gefolgt werden, die Reichweite der vereinbarten Aufklärungsobliegenheit und ihrer Verletzungsfolgen könne nicht weiter reichen als die Pflichten aus § 142 StGB. Den von der Berufung zitierten Entscheidungen lagen sämtlich andere als die hier streitgegenständliche Regelung zugrunde. In der Entscheidung des OLG Hamm v. 15.04.2014, 20 U 240/15, ging es um eine Regelung mit u.a. folgendem Inhalt „..und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Unter erforderlichen Feststellungen ist die Aufnahme der erforderlichen Daten zum Schadensereignis je nach Umfang des Schadens (Unfallbericht, Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und Zeugen, Fotoaufnahmen, Verständigung der Polizei und ähnliches) zu verstehen.“ Hierzu hat das OLG Hamm ausgeführt, dass die Obliegenheit vom Wortlaut her weit gefasst sei, der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es ankomme, die Klausel aber auf den ihm bekannten Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht beziehen würde (Rn. 31f). Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung v. 26.02.2016, 10 U 2166/15, offensichtlich ebenfalls mit einer Regelung zu befassen, die dem Versicherungsnehmer auferlegte, „alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann“ und „… Die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“ Dies hat das OLG München aus der Sicht und dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend ausgelegt, dass nicht in jedem Fall die Polizei hinzugezogen oder endlos auf alle Geschädigten gewartet werden müsse. Da in den weiteren Regelungen eine Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei lediglich bei bestimmten Schäden vorgesehen war, habe der Versicherungsnehmer nicht damit rechnen müssen, dass auch in allen anderen Fällen immer die Polizei hinzugezogen werden müsse. Inhalt und Grenzen stimmten daher mit § 142 Abs. 1, 2 StGB überein (Rn. 5f). Der Entscheidung des OLG Saarbrücken v. 10.02.2016, 5 U 75/14 lag eine Regelung zugrunde, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet war, jedes Schadensereignis anzuzeigen, und darüber hinaus „alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie … den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z.B. Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers) zu ermöglichen.“ Hier blieb nach den Ausführungen des OLG Saarbrücken unklar, was genau von einem Versicherungsnehmer nach einem Unfallgeschehen verlangt wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Forderung auf den ihn bekannten Straftatbestand der Unfallflucht gem. § 142 StGB beziehen. Wesentliche Erweiterungen wären so ungewöhnlich, dass sie - wie etwa die Pflicht zur Anzeige bei der Polizei - unmissverständlich zum Ausdruck kommen müssten (Rn. 49f). Ob diesen Ausführungen für die dort fraglichen Regelungen zu folgen ist, mag dahinstehen (anders z.B.: OLG Frankfurt v. 02.04.2015, 14 U 208/14, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart v. 16.10.2014, Rn. 38ff, juris). Im vorliegenden Fall ist die Obliegenheit Mieters in Lit. G der AVB, wonach eine unverzügliche Verständigung der Polizei bzw. die Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle verlangt wird, klar und unmissverständlich formuliert und auch für einen juristischen Laien ohne Schwierigkeiten verständlich. 3. Entgegen der Auffassung der Berufung steht den Feststellungen zur Obliegenheitsverletzung des Beklagten nicht entgegen, dass er die Klägerin am Tag des Vorfalls über das Unfallereignis informiert hat. Dies folgt weder aus der Entscheidung des BGH v. 21.11.2012 noch aus dem Urteil des OLG Hamm v. 15.04.2016, 20 U 240/15. In der beiden Entscheidungen zugrunde liegenden maßgeblichen Regelung zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers heißt es, „dass Sie ..den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“, welche nach verständiger Würdigung sowohl des BGH als auch des OLG Hamm nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinausgingen. Im Zuge der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen hat der BGH sodann ausgeführt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliege, wenn der Versicherungsnehmer zwar nicht den Geschädigten, wohl aber seinen Versicherer zu dem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch die Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwenden können (BGH aaO, Rn. 24). Das OLG Hamm hat eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung verneint weil die Annahme, die Versicherung unmittelbar nach Fahrtende noch rechtzeitig über den Schadensfall informieren zu können, nicht als grob fahrlässiges Verkennen der Aufklärungsobliegenheit gewertet werden könne; eine Meldung beim Versicherer reiche aus, wenn damit tatsächliche Möglichkeiten zu zeitnahen Feststellungen gegeben werden (OLG Hamm aaO, Rn. 62ff). Anders verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall, da hier nicht - wie in § 142 Abs. 3 StGB normiert - die nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen entweder durch Mitteilung an den Berechtigten oder die nahe gelegene Polizeidienststelle erfolgen kann. Hier ist neben der Pflicht zur Unterrichtung der Klägerin (Vermieterin) ausdrücklich die Pflicht normiert, „unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.“ Damit bestehen diese Obliegenheiten im vorliegenden Fall ausdrücklich kumulativ, nicht alternativ. Es kommt mithin nicht auf die Frage an, ob die Unterrichtung der Klägerin als Quasi-Selbstversicherer - wie die Berufung meint - der Hinzuziehung der Polizei gleichsteht. Im Übrigen geht aber auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 21.08.2015 (GA 53) nicht hervor, dass der Beklagte den Unfall vor der Rückgabe des Fahrzeugs angezeigt hätte. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass der angebotene Zeuge A. (Schriftsatz v. 16.01.2017, S. 2, GA 49) zuverlässige Angaben dazu machen könnte, dass der Unfall sich wie vom Beklagten geschildert, insbesondere zu dem angegebenen Zeitpunkt, zugetragen hat. Er war beim Unfallgeschehen nicht dabei und kann daher auch keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte unverzüglich nach dem Unfall die Schadensmeldezentrale der Klägerin kontaktierte. Auch ist es nach Auffassung des Senats als grob fahrlässig zu werten, wenn der Mieter der eindeutig formulierten Obliegenheit zuwider handelt. 4. Ausgehend von den klar und unmissverständlich formulierten Obliegenheiten und der auch für den Beklagten erkennbaren Interessenlage der Klägerin kommt es - anders als in § 142 StGB - nicht darauf an, ob ein Fremdschaden an der Leitplanke vorlag oder Beklagte von einem solchen ausgehen musste. Im Übrigen genügt ein Schaden am Mietfahrzeug als Fremdschaden, weil dieses nicht im Eigentum des Mieters steht, so dass ein Unfall iSdes § 142 StGB vorliegt (Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 142 StGB, Rn. 22f). 5. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die in jeder Hinsicht zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen zum nicht erbrachten Kausalitätsgegenbeweis, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt. Der Vorwurf, die Sichtweise könne dazu führen, dass die Regelung des § 28 Abs. 3 VVG leer laufe, ist nicht berechtigt. Der Versicherungsnehmer hat die Ursächlichkeit widerlegt, wenn auszuschließen ist, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht in gleicher Weise eingetreten oder die Feststellungen anders ausgefallen wären. Es bleiben ihm hinlängliche Möglichkeiten, der ihn treffenden Obliegenheitsverletzung zu begegnen: Zur Führung des Negativbeweises kann er zunächst alle Möglichkeiten ausräumen, die sich aus dem Sachverhalt ergeben und für eine Kausalität sprechen. Legt der Versicherer demgegenüber dar, warum die Obliegenheitsverletzung dennoch ursächlich für einen Nachteil gewesen sei, kann er dies wiederum widerlegen (vgl. OLG Saarbrücken v. 24.06.2015, 2 U 73/14, Rn. 28f). Die Ausführungen des BGH v. 21.11.2012, IV ZR 97/11, Rn. 32, stehen dem nicht entgegen. Diese betreffen die fehlende Kausalität einer Verletzung der Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB, mithin der Pflicht, unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen. Insoweit genügt für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung bereits die Feststellung, dass auch die Beachtung der Obliegenheit keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte. Im vorliegenden Fall geht es aber um die vertragliche Pflicht, den Unfall in jedem Fall der Polizei zu melden, und zwar von der Unfallstelle aus oder - bei Nichterreichen - bei der nächst gelegenen Polizeidienststelle. Dass diese keine Anhaltspunkte für mangelnde Fahrtauglichkeit von Fahrer oder Fahrzeug oder möglicherweise eine mitursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung Dritter vorgefunden hätten, steht nicht fest. 6. Die vom Landgericht vorgenommene Quotelung von 70% ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Hier ist u.a. auch zu berücksichtigen, dass die Kollision deutlich merkbar gewesen sein dürfte, weil es hier zu erheblichen Blechschäden an der gesamten linken Fahrzeugseite gekommen ist, und hier möglicherweise Ersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen Dritte in Betracht kommen konnten. Vor diesem Hintergrund lag es umso mehr im Interesse der Klägerin, hier polizeilich getroffene Feststellungen zur möglichen Unfallursache zu erhalten. 7. Eine Zulassung der Revision käme nicht in Betracht, weil die Entscheidung weder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen betrifft noch sich mit obergerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch setzt.“ Soweit der Beklagte diesen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 13.04.2018 entgegen getreten ist, rechtfertigen diese keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn der Beklagte beweisen könnte, dass er das Fahrzeug am 20.08.2015 bei der Mietstation der Klägerin zurückgegeben hatte, könnte er weder den von ihm behaupteten Unfallhergang noch den Unfallzeitpunkt beweisen, da der von ihm angebotene Zeuge A. beim Unfallgeschehen unstreitig nicht dabei war. Damit könnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass er die Klägerin unverzüglich über den Unfall informiert hat und eine unverzügliche Verständigung der Polizei noch möglich gewesen wäre. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Wert der Berufung: € 8.190,04 … … …