Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2017 wird hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. .....50 vom 22.02.2002/06.03.2002 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten um den Widerruf von Darlehensverträgen. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 22.02.2002/06.03.2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 56.000 € zu einem bis zum 31.03.2012 gebundenen Sollzinssatz von 5,4 % (Darlehensvertrag Nr. .....00, Anlage K 1, Bl. 8 ff. GA). Die auszuzahlenden Mittel wurden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der Darlehensvertrag enthielt die folgende Widerrufsbelehrung: Am 13.01.2012/16.01.2012 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten mit Blick auf die Ende März 2012 auslaufende Zinsbindung eine als Darlehensvertrag bezeichnete Vereinbarung, mit der festgelegt wurde, dass der noch verbliebene Darlehensbetrag von 46.702,84 € ab dem 01.04.2012 mit einem bis zum 31.03.2022 gebundenen Sollzinssatz von nunmehr 3,77 % verzinst werden sollte (Anlage KE 3, Bl. 146 ff. GA). Diese Vereinbarung wurde unter der Nr. .....01 geführt. Sie enthielt die folgende Widerrufsinformation : Schließlich lösten die Klägerin und ihr Ehemann am 12.05.2014 das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 5.648,89 € nebst einer Gebühr von 200 € ab. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenfalls am 22.02.2002/06.03.2002 einen weiteren grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 93.000 € zu einem bis zum 31.01.2017 gebundenen Sollzinssatz von 6,3 % (Darlehensvertrag Nr. .....50, Anlage K 1, Bl. 15 ff. GA). Diesem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung nicht beigefügt. Am 10.02.2011/15.02.2011 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten mit Blick auf das Sonderkündigungsrecht der Darlehensnehmer nach 10 Jahren eine als Forwarddarlehen bezeichnete Vereinbarung, mit der festgelegt wurde, dass der noch verbliebene Darlehensbetrag von 79.207,22 € bereits ab dem 01.12.2012 mit einem bis zum 30.11.2022 gebundenen Sollzinssatz von nunmehr 4,71 % verzinst werden sollte (Anlage KE 7, Bl. 203 f. GA). Dieses Darlehen wurde schließlich am 30.04.2014 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 12.438,95 € zzgl. einer Gebühr von 200 € abgelöst. Mit Schreiben vom 15.06.2016 (Anlage K 2, Bl. 22 GA) widerrief die Klägerin die Darlehensverträge Nr. .....01 und .....50. Die Klägerin hat zuletzt aufgrund des Widerrufs Zahlung von insgesamt 135.408,74 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 3.010,11 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf der Darlehensverträge habe nicht zu laufen begonnen, weil die zum Vertrag Nr. .....00 erteilte Widerrufsbelehrung den Fristbeginn nur unzureichend verdeutliche. Die später erteilte Widerrufsinformation sei rechtswidrig. Die Beklagte ist dem Begehren der Klägerin entgegengetreten und hat darauf verwiesen, ein Widerrufsrecht habe der Klägerin hinsichtlich der Verträge Nr. .....00 und .....50 gem. § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge geltenden Fassung schon nicht zugestanden. Die zum Vertrag Nr. .....00 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung habe allenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht der Klägerin bewirkt, an das aber nicht die strengen Maßstäbe eines gesetzlich eingeräumten Widerrufsrechts anzulegen seien. Deshalb habe der Klägerin für den Widerruf lediglich eine Frist von 2 Wochen zugestanden, die fruchtlos verstrichen sei. Jedenfalls seien Ansprüche der Klägerin verjährt bzw. deren Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Widerruf der Klägerin sei nicht wirksam geworden. Hinsichtlich der Verträge Nr. .....00 und .....50 habe der Klägerin ein Widerrufsrecht gem. § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. nicht zugestanden. Aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag Nr. .....00 ergebe sich mangels Rechtsbindungswillens der Rechtsvorgängerin der Beklagten kein vertragliches Widerrufsrecht. Wenn man aber von einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht ausgehe, habe die Klägerin zu spät widerrufen, da an den Fristbeginn nicht dieselben strengen Maßstäbe wie bei einem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht anzulegen seien. Jedenfalls stehe dem Widerruf hinsichtlich aller drei Darlehensverträge der Einwand der Verwirkung entgegen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und macht geltend, es sei möglich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge Nr. .....00 und .....50 ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestanden habe. Das Landgericht habe jedoch unzutreffend für ein vertragliches Widerrufsrecht durch Erteilung der Widerrufsbelehrung zum Darlehen Nr. .....00 den Rechtsbindungswillen der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgelehnt. Außerdem habe das Landgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Widerrufsbelehrung den Anforderungen genüge. Es sei einem Laien nicht möglich, aufgrund des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendeten Textes zu erkennen, wann die Frist zu laufen beginne. Die Verwirkung der Ansprüche der Klägerin scheide aus. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2017,5 O 357/16, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 135.408,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017, sowie 2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.010,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits für unzulässig und wiederholt im Übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Widerrufs des Darlehens Nr. .....50 bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klägerin hat ihre Berufung hinsichtlich des Widerrufs des Darlehens Nr. .....50 nicht hinreichend begründet, so dass ihre Berufung insoweit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt und teilweise unzulässig ist. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in beide Richtungen angreifen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (ständige Rechtsprechung des BGH, NJW 2002, 682 ff., Tz. 13). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu dem genannten Darlehen seine Klageabweisung einerseits darauf gestützt, dass der Klägerin auf der Grundlage von § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. bereits kein Widerrufsrecht zugestanden habe, andererseits der Widerruf der Klägerin verwirkt sei. Gegen die Verwirkung hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gewendet; die Anwendbarkeit von § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. hat sie dagegen nicht angegriffen, sondern im Gegenteil für möglich gehalten. Da sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass die Ausführungen des Landgerichts zu einem vertraglichen Widerrufsrecht wegen der zum Vertrag Nr. .....00 gleichwohl erteilten Widerrufsbelehrung sich auch auf das Darlehen Nr. .....50 beziehen sollen, wofür angesichts der vorliegenden Vertragsgestaltung auch kein Anlass bestünde, genügt der Angriff der Klägerin gegen die Begründung zur Ablehnung des vertraglichen Widerrufsrechts für eine hinreichende Berufungsbegründung zum Darlehen Nr. .....50 nicht. Allerdings wäre eine (unterstellt zulässige) Berufung ohnehin jedenfalls unbegründet, worauf unter 2. noch eingegangen wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung im Übrigen zulässig. Die Klägerin greift zum Darlehen Nr. .....00 zwar nicht die Argumentation des Landgerichts an, im Falle eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts seien an das Widerrufsrecht nicht dieselben strengen Maßstäbe anzulegen wie bei einem gesetzlich gewährten Widerrufsrecht. Sie macht jedoch mit ihren Ausführungen unter II. der Berufungsbegründung (= Bl. 331/332 GA) jedenfalls sinngemäß geltend, dass der Text des ihrer Ansicht nach vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts zur Frage des Fristbeginns jenseits etwaiger gesetzlicher Anforderungen so unvollkommen sei, dass es einem Laien nicht möglich sei, den Beginn der Frist zu erkennen. Wenn dies zuträfe, wäre ein späterer Widerruf unter Umständen noch zulässig. 2. Der zulässige Teil der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Klägerin hinsichtlich des Darlehens Nr. .....00 von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zustand und ob die von ihr gleichwohl erteilte Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht begründete. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin war im Zeitpunkt seiner Ausübung im Jahr 2016 jedenfalls verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 37). Letztlich wird mit dem Umstandsmoment der Gedanke der illoyalen Verspätung der Geltendmachung eines Rechts ausgedrückt, damit der Schuldner sich – unter Umgehung des Verjährungsrechts – nicht ausschließlich auf den Zeitablauf zur Verweigerung einer Leistung berufen kann (Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rz. 306). a) Das Zeitmoment ist erfüllt, weil zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags im Frühjahr 2002 und seinem Widerruf im Juni 2016 ein Zeitraum von gut 14 Jahren vergangen ist. Dabei trat für die Beurteilung des Zeitmoments keine Zäsur durch die spätere, nunmehr unter der Nr. .....01 geführte Vereinbarung vom 13.01.2012/16.01.2012 ein. Denn diese Vereinbarung begründete keinen im Rechtssinne neuen, selbständigen Darlehensvertrag mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht, sondern die Parteien haben nur die Konditionen des Darlehensvertrags aus 2002 im Hinblick auf die auslaufende Zinsbindung durch Vereinbarung eines der Klägerin günstigeren Zinssatzes geändert. Da der ursprüngliche Darlehensvertrag bis zum 31.03.2032 laufen sollte, war der Klägerin ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht gewährt worden. Die Zinsbindung bedeutete in diesem Zusammenhang nur eine unechte Abschnittsfinanzierung. b) Auch das Umstandsmoment steht der Beklagten nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls zur Seite. Die Beklagte durfte sich im Zeitpunkt des Widerrufs 2016 darauf eingerichtet haben, dass die Klägerin den Darlehensvertrag nicht mehr widerruft. Ein entsprechender, von der Klägerin gesetzter Vertrauenstatbestand liegt vor. Allerdings kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 39). Vielmehr bedarf es eines über die reine Vertragserfüllung hinausgehenden Verhaltens des Verbrauchers, aus dem der Unternehmer den Schluss ziehen kann, ein Widerruf des Vertrags komme für den Verbraucher nicht mehr in Frage. Dabei schließt der Umstand, dass der Unternehmer davon ausging oder ausgehen musste, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte, das Umstandsmoment nicht aus, weil es auf die subjektive Willensrichtung des Verbrauchers bei der Beurteilung seines Verhaltens nicht ankommt (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, Tz. 19; Urteil vom 27.06.1957, II ZR 15/56, Tz. 13). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigte zwar die reguläre Erfüllung der der Klägerin obliegenden Zahlungspflichten während der Laufzeit des Darlehensvertrags ein besonderes Vertrauen der Beklagten nicht. Entscheidend zugunsten der Beklagten ins Gewicht fällt aber, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Zusammenhang mit dem Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist von dem ihnen gem. § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB a.F. zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, sondern im Gegenteil mit der Beklagten eine neue Zinsvereinbarung über einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen haben. Damit zeigten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten eindrücklich, dass sie den Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen langen Zeitraum fortsetzen wollten. Ein Widerruf des Darlehensvertrags mit der Folge eines auf den Beginn des Darlehensvertrags zurückwirkenden Rückgewährschuldverhältnisses bedeutet das Gegenteil einer Fortsetzung des Vertrags über weitere 10 Jahre. Der Abschluss der neuen Zinsvereinbarung kann nicht nur als vertragstreues Verhalten der Klägerin angesehen werden, das kein Vertrauen der Beklagten auf das Ausbleiben eines Widerrufs gerechtfertigt hätte. Denn nach Ablauf der Zinsbindung stand es der Klägerin aufgrund ihres Kündigungsrechts frei, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen und eine anderweitige Finanzierung in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund standen sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt trotz der rechtlichen Konstruktion eines langfristigen Darlehensvertrags wirtschaftlich wie in der Situation eines Neubeginns gegenüber, in der die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten signalisierten, dass sie an dem Darlehensvertrag festhalten wollen, allerdings aufgrund des auf dem Markt gesunkenen Zinsniveaus einen günstigeren Zins begehrten. Da es auf die Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Widerrufsrecht aufgrund der objektiven Betrachtungsweise des Umstandsmoments nicht ankommt, scheitert die Verwirkung nicht daran, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt des Abschlusses der weiteren Zinsvereinbarung der Wirkung ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen sein dürfte. Dieser zugunsten der Beklagten bereits gesetzte Vertrauenstatbestand wurde in der Folge durch zwei weitere Umstände noch weiter verstärkt. Denn die Vereinbarung betreffend den neuen Zinssatz enthielt – ohne dass dies erforderlich gewesen wäre – eine Widerrufsinformation. Damit räumte die Beklagte der Klägerin ein neues – vertragliches – Widerrufsrecht ein. Der Umstand, dass die Klägerin trotz dieser Möglichkeit an dem Vertrag festhielt, hat die Bedeutung, dass der frühere Belehrungsmangel überholt ist. Denn die im laufenden Vertragsverhältnis erfolgende nachträgliche Belehrung über ein den Klägern zustehendes Widerrufsrecht soll – auch – für Rechtsklarheit sorgen: Wenn der Verbraucher, der erneut und nunmehr zutreffend über seine Rechte belehrt wird, von seiner Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, darf der Unternehmer sich darauf verlassen, dass es bei den getroffenen Vereinbarungen bleibt. Des Weiteren muss noch berücksichtigt werden, dass das Darlehen schließlich von der Klägerin im Jahr 2014 vorzeitig abgelöst worden ist. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein und dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Tz. 30). c) Die Ausführungen zur Verwirkung träfen im Wesentlichen auch für das Darlehen Nr. .....50 zu, wenn man die Berufung für zulässig hielte. Denn auch für dieses Darlehen haben die Klägerin und ihr Ehemann auf der Basis eines langfristigen Kapitalnutzungsrechts mit der Vereinbarung vom 10.02.2011/15.02.2011 zur Neufestsetzung des Zinssatzes für einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren der Beklagten unmissverständlich signalisiert, dass sie den Vertrag langfristig fortsetzen wollen. Dieser Vertrauenstatbestand wurde durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens auf Wunsch der Klägerin im Jahr 2014 noch verstärkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.408,74 € festgesetzt.