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Beschluss

21 U 39/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0413.21U39.18.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren im Falle einer Rücknahme der Berufung von 4,0 auf 2,0 reduzieren.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren im Falle einer Rücknahme der Berufung von 4,0 auf 2,0 reduzieren. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gründe: 1. Entgegen der von dem Beklagten in seiner Berufungsbegründung vertretenen Rechtsansicht ist der der Klägerin vom Landgericht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter 116.000,00 € nicht gemäß § 814 Alt. 1 BGB wegen einer Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen. Der Beklagte übersieht, dass die Regelung des § 814 BGB nicht auf den in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Fall Anwendung findet. Wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung zutreffend ausführt, hat das Landgericht festgestellt, dass der rechtliche Grund für die Zahlungen der Klägerin "später weggefallen" ist, nämlich mit Ablauf des 30.06.2015. Zu diesem Zeitpunkt endete gemäß Ziffer 2 der Änderungsvereinbarung vom 18.10.2013, durch die die Regelung in Ziffer 6 des Vertrages vom 13.06.2012 abgeändert wurde, das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien mit der Folge des Wegfalls der Vergütungspflicht. Fällt (nachträglich) ein rechtlicher Grund für eine Leistung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung weg, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Nichtbestehens der Verbindlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung (vgl. Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., JurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 814 Rn. 6 ff. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 814 Rn. 2; Schwab in: Mü-Ko, BGB, 7. Aufl. 2017, § 814 Rn. 3). Die Vergütungspflicht wurde begründet durch den Abschluss des Vertrages vom 13.06.2013 bzw. Ergänzungsvertrages vom 18.10.2013 und bestand im Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungen fort; sie entfiel nach den vertraglichen Vereinbarungen erst mit Ablauf des 30.06.2015. Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ergibt sich auch nicht aus § 813 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hatte zwar die Rechnungen des Beklagten bezahlt, obwohl die diesen zugrunde liegenden vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht waren, so dass gemäß den vertraglichen Vereinbarungen (Ziffer 3 2. Abs. des Vertrages vom 12.06.2013/Ziffer 1 3. Absatz des Ergänzungsvertrages vom 18.10.2013) die jeweiligen Teilbeträge noch gar nicht fällig waren. Die Leistung vor Fälligkeit schließt eine Rückforderung aber nur im Fall der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus und gilt nicht für andere Arten der Leistungskondiktion (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 813 Rn. 2), insbesondere nicht für den Fall der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Buck-Heeb in: Erman BGB, 15. Aufl. 2017, § 813, Rn. 6). Die Regelung des § 813 BGB greift nur ein, wenn der fehlende Rechtsgrund daraus hergeleitet wird, dass die Fälligkeit fehlt (vgl. BGH Urteil vom 06.06.2012, Aktenzeichen VIII ZR 198/11, zitiert nach juris dort Rn. 25). Durch die Regelung soll ein unnötiges Hin- und Herschieben der an sich geschuldeten Leistung vermieden werden (vgl. BGH wie vor; Staudinger/Lorenz, a.a.O. Rn. 16). 2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte weiterhin auf einen (vermeintlich) fehlenden Hinweis des Landgerichts zu fehlendem Vorbringen über den Inhalt der von ihm zu leistenden "Vorabstimmung zur Offenlage" und "Begleitung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages im Rahmen der begleitenden Bebauungsplanleistungen". 2.1. Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast dazu, was zur Erfüllung dieser Leistungspflicht erforderlich war und wann und wie er diese Leistung erbracht hat, nicht genügt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auch nicht seinen Vortrag dazu im Schriftsatz vom 14.03.2016, dort S. 6, übersehen, sondern - wie sich aus der Bezugnahme auf die entsprechende Fundstelle in der Gerichtsakte ergibt ("Bl. 169 GA") - diesen zutreffend für unsubstantiiert gehalten, weil weder ein konkreter Inhalt der Gespräche noch das Ergebnis solcher Gespräche noch vorgetragen ist, welche Gespräche wann mit wem geführt wurden. Der Beklagte hat sich in dem vorgenannten Schriftsatz nämlich darauf beschränkt, zu erklären, er habe Abstimmungsgespräche geführt, "um das angestrebte Bauvorhaben mit der Stadt A… zu realisieren. Hierzu fand beispielsweise ein Abstimmungsgespräch mit dem seinerzeitigen Bürgermeister Herrn B… am 16. Dezember 2013 statt". Hinsichtlich der Begleitung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages heißt es in dem v.g. Schriftsatz lediglich, es seien Abstimmungsgespräche notwendig gewesen, "u.a. ein Abstimmungsgespräch zum städtebaulichen Vertrag mit der Integration des Grundstücks in den Innenstadtbereichen mit dem seinerzeitigen Bürgermeister Herrn B… am 5. Februar 2014". Hinsichtlich der Leistung "Begleitung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages" mag dahin stehen, ob es für die Erbringung dieser Leistung nicht tatsächlich eines Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages bedarf, der unstreitig nicht erfolgte. Jedenfalls ist die Leistungsbeschreibung des Beklagten in dem v.g. Schriftsatz derart pauschal gehalten, dass der Klägerin eine konkrete Einlassung nicht möglich ist. Soweit der Beklagte sich auf die Aussage des Zeugen B… bezieht und sich dessen Bekundungen damit zumindest hilfsweise zu eigen macht, sind auch dessen Angaben nicht ausreichend, um feststellen zu können, welche Leistungen des Beklagten, die immerhin mit 10.000,00 € bzw. 2.000,00 € vergütet werden sollten, konkret zu erbringen waren und dann auch tatsächlich erbracht wurden. Der Zeuge hat bekundet, er habe sich mindestens acht Mal persönlich mit dem Beklagten getroffen, dazu seien Telefonate und E-Mails gekommen; zu dem konkreten Inhalt der abgerechneten Abstimmungsgespräche und deren Ergebnis fehlen Angaben; es ist auch nicht möglich, die von dem Zeugen bekundeten Gespräche in zeitlicher Hinsicht in einen Zusammenhang zu bringen mit der am 22.01.2014 abgerechneten "Vorabstimmung zur Offenlage" und der am 21.02.2014 abgerechneten "Begleitung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages". Einer konkreten Darlegung seitens des Beklagten hätte es aber umso mehr bedurft, als - worauf bereits das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend abgestellt hat - der Zeuge C… als damaliger Technischer Beigeordneter der Stadt bekundet hat, dass das Projekt städtebaulich noch nicht hinreichend konkretisiert war, sich aus von dem Beklagten eingereichten Unterlagen und Skizzen noch nicht ableiten ließ, was im Einzelnen städtebaulich passieren sollte und diese das Projekt "jedenfalls" nicht trugen; sie hätten sich in der Phase der Vorbesprechung befunden. 2.2. Es ist zweifelhaft, ob das Landgericht dem Beklagten einen rechtlichen Hinweis zu mangelndem Vorbringen hätte erteilen müssen, denn der Kern des Streits zwischen den Parteien betrifft gerade die Frage, welche vertraglich geschuldeten Leistungen der Beklagte erbracht hatte. Dass dieser dann zu solchen Leistungen vortragen muss, versteht sich von selbst. Selbst wenn das Landgericht aber auf fehlendes Vorbringen hätte hinweisen müssen, ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen eines Hinweises kausal für die angegriffene Entscheidung der Kammer ist. Der Beklagte hat nämlich auch in seiner Berufungsbegründung nicht dargelegt, was er im Fall eines ihm erteilten Hinweises zu den geschuldeten und erbrachten Leistungen vorgetragen hätte; vielmehr hat er lediglich auf sein (unzureichendes) erstinstanzliches Vorbringen hingewiesen. Auf die Verletzung einer Hinweispflicht durch das Landgericht kann er sich dann aber nicht berufen (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2017,WRP 2018 S. 197 ff, Rn. 14; BGH Beschluss vom 28.07.2016, Aktenzeichen III ZB 127/15, zitiert nach juris, dort Rn. 11 ff.). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).