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Beschluss

12 W 1/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0412.12W1.18.00
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Leitsätze

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, §§ 16 ff. UStG

Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzge-richte zu entscheiden. Dies muss erst Recht gelten, wenn kein Fall der Aufrech-nung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprü-che, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungs-grundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerbe-rechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2018 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2017 (13 O 450/16) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 05.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, §§ 16 ff. UStG Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzge-richte zu entscheiden. Dies muss erst Recht gelten, wenn kein Fall der Aufrech-nung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprü-che, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungs-grundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerbe-rechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2018 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2017 (13 O 450/16) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 05.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2016 (Az. 502 IN 56/16, Anlage K 1), mit dem aufgrund eines am 22.03.2016 eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG in R. (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet wurde, zum Sachwalter bestellt. In dieser Eigenschaft begehrt er vom beklagten Land die Rückerstattung einer – nach seiner Auffassung – in anfechtbarer Weise durch das Finanzamt M. mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 2016 vom 19.09.2016 (Anlage K 2) vorgenommenen Verrechnung mit einer festgesetzten, am 10.02.2016 von der Schuldnerin geleisteten Sondervorauszahlung i.H. von 43.823,07 Euro sowie die Auszahlung des verbleibenden Überschusses i.H. von 20.830,93 Euro gemäß § 812 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO. Die Rückerstattung des verrechneten Betrages hat er zunächst auf Insolvenzanfechtung gemäß § 143 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts mitgeteilt, dass er seine Klage nunmehr insgesamt auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB stütze. Das beklagte Land hat die Unzuständigkeit des Landgerichts wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs gerügt und die Ansicht vertreten, dass für den Rechtsstreit die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sei. Die Frage, ob nach Widerruf der Dauerfristverlängerung ein Erstattungsanspruch bzgl. der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung entstehe bzw. die Verrechnung mit Umsatzsteuerschulden, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, der Insolvenzanfechtung unterliege, sei nicht zivilrechtlicher Natur, sondern vor dem Finanzgericht auszutragen. Das Landgericht – Zivilkammer – hat mit Beschluss vom 20.12.2017 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit i.S. des § 33 Abs.1 Nr. 1 FGO. Die Aufrechnung des Finanzamts M., in die die Verrechnung durch Bescheid vom 19.09.2016 umzudeuten sei, sei keine Rechtshandlung der Schuldnerin, die Gegenstand eines Rückgewähranspruchs nach Insolvenzanfechtung gemäß § 143 InsO sein könne, für den der Zivilrechtsweg gegeben sei. Der Rechtsweg für eine Zahlungsklage des Insolvenzverwalters, der die Unwirksamkeit einer Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend mache, richte sich nach der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Forderung. Gegen den dem Kläger am 20.12.2017 zugestellten Beschluss hat dieser mit bei Gericht am 03.01.2018 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO eingelegt. Er hält den beschrittenen Zivilrechtsweg für zulässig. Zur Begründung hat er die Ansicht vertreten, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer einschließlich der geleisteten Sondervorauszahlung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein einheitliches Rechtsverhältnis in Form einer abgekürzten Jahressteuerschuld (hier: 01.01.2016 bis 31.08.2016) bildeten, so dass kein Fall der Aufrechnung vorliege (BFH, Urt. v. 24.11.2011 – V R 13/11, BeckRS 2011, 96933, Anlage 4). Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.01.2018 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dass es zwar von der Umdeutung der Verrechnung in eine Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 387 ff. BGB Abstand nehme, da es sich bei nach §§ 16 ff. UStG zu saldierenden Steueransprüchen wie Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht um selbstständige Forderungen, sondern um unselbstständige Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer Steuerberechnung und -festsetzung handele (BFH, Urt. v. 24.11.2011 – V R 13/11, BeckRS 2011, 96933, Rn. 26 ff.). Dennoch sei die Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG keine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO, die mittels eines insolvenzrechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden könne. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hänge damit allein von der Wirksamkeit des Bescheids vom 19.09.2016 ab und sei damit als Anspruch aus dem Steuerverhältnis i.S. des § 37 AO zu qualifizieren, für den die Finanzgerichte zuständig seien. Das beklagte Land beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten, da der Kläger gegenüber dem beklagten Land die erfolgte Verrechnung im Steuerbescheid vom 19.09.2016 durch das für das beklagte Land handelnde Finanzamt Düsseldorf – Mettmann angreift bzw. die Auszahlung des sich aus dem Bescheid für die Schuldnerin ergebenden Steuerguthabens verlangt (vgl. entsprechend zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gem. § 16 Abs. 2 UStG BGH, Urt. v. 21.09.2006 - IX ZR 89/05, Rn. 9, juris). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. des § 13 GVG. Dies käme bei der vorliegenden Konstellation nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Rückgewährsanspruch aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungsvorschriften gemäß §§ 143, 129 ff. InsO wäre, für den nach ständiger Rechtsprechung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und der die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht grundsätzlich verdrängt (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 - IX ZB 36/09, Rn. 5, 15, juris; vgl. BFH, Urt. v. 26.08.2014 – VII R 16/13, Rn. 16, juris). Die Frage der Anfechtbarkeit ist hier jedoch nicht rechtswegbestimmend. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung seinen Einwand gegen die Verrechnung im Steuerbescheid nicht mehr auf einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung gestützt, sondern macht nunmehr einheitlich Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB geltend. Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und bürgerlicher Rechtsstreitigkeit richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es ist zunächst zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (Zöller/Lückemann, 32. Aufl. 2018, § 13 GVG, Rn. 4). Auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, hier dem Umsatzsteuerrecht, beruhende Ansprüche gehören auch dann nicht vor die Zivilgerichte, wenn sie auf privatrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (zu §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.1980 – IV C 40.77, Rn. 35, juris). Darüber hinaus würde der Kläger mit einer Klage aus Insolvenzanfechtung auf dem Zivilrechtswege auch keinen Erfolg haben. Denn die insolvenzrechtliche Anfechtung von Verwaltungsakten (und Gerichtsurteilen) kommt nicht in Betracht, auch wenn sie von Insolvenzgläubigern erlassen wurden. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind vielmehr an Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft gebunden. Sie haben diese, selbst wenn sie fehlerhaft sind, zu beachten, solange sie nicht durch die zuständigen Behörden oder durch die zuständigen Gerichte aufgehoben worden sind. Sie haben sie folglich ihrer Entscheidungsfindung auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21.09.2006 - IX ZR 89/05, Rn. 14, juris; BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZB 36/09, Rn. 12, juris). Daher wäre eine Anfechtungsklage bereits deshalb unbegründet, weil das Landgericht den vollziehbaren Bescheid vom 19.09.2009 und die darin erfolgte Verrechnung zu beachten hätte. Schließlich folgt der Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit aus einem Erst-Recht-Schluss: Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzgerichte zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 – IX ZR 147/06, Rn. 9, juris; Urt. v. 21.09.2006 – IX ZR 89/05, Rn. 17, juris). Dies muss erst Recht gelten, wenn wie hier - wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat - kein Fall der Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprüche, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerberechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt (vgl. BFH, Urt. v. 24.11.2011 – V R 13/11, DStRE 2012, 233, Rn. 26 ff., beck-online). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgte nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers (§§ 1, 3, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO; vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O., § 17a GVG Rn. 20; BGH, Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, Rn. 18, juris: 1/3 bis 1/5).