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Beschluss

I-3 Wx 128/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0323.I3WX128.14.00
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Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Schrift vom18. November 2013 beantragte Eintragung zu vollziehen.

Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Schrift vom18. November 2013 beantragte Eintragung zu vollziehen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Beschwerde ist die „Berichtigung“ bzw. „Richtigstellung“ der im Grundbuch verzeichneten Eigentümerbezeichnung des og. Grundstücks. Das Grundstück wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Juni 1976 (AG Erkelenz WE-0884, Bl. 70 ff.) veräußert. Erwerberin war laut Kaufvertrag die „Pfarrgemeinde A“. In Teil VI der Urkunde (AG Erkelenz WE-0884 Bl. 73R) heißt es, die Vertragsbeteiligten seien darauf hingewiesen worden, dass Veräußerer wie Erwerber für die den Grundbesitz treffenden Steuern und auch die Grunderwerbssteuer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könnten. Sodann ist Folgendes aufgenommen: „Hierzu erklärt der Erwerber, daß er den Grundbesitz aus Mitteln erwirbt, die er aus einem Verkauf für Gelände aus seinem Stiftungsfond erzielt hat, und daß der erworbene Grundbesitz wieder dem Stiftungsfond zugeführt wird. Er beantragt deshalb Befreiung von der Grunderwerbssteuer.“ Im Grundbuch wurde am 7. Dezember 1976 als Eigentümerin die „Katholische Pfarrgemeinde A“ eingetragen (Bl. 21 d. A.). Mit Urkunde vom 3. September 2009 (Bl. 32 d. A.) ordnete der Bischof von Aachen mit Wirkung zum 1. Januar 2010 an, dass die Pfarreien und Kirchengemeinden A, B, C, D und E in Stadt 1 zusammengelegt werden. Dabei wurden diese Pfarreien und Kirchengemeinden zum 31. Dezember 2009 aufgehoben und deren Gebiete der Pfarrei und Kirchengemeinde A zum 1. Januar 2010 zugewiesen. Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen sollten, ist die „Pfarrei und Kirchengemeinde A“. Weiter wurde bestimmt, dass mit der Aufhebung der Kirchengemeinden kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen bleiben und ab dem 1. Januar 2010 vom Kirchenvorstand der erweiterten Kirchengemeinden verwaltet werden. Der Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde hat mit Schreiben vom 18. November 2013 (Bl. 29 d. A.) geltend gemacht, bei der Umsetzung der Neuordnung sei aufgefallen, dass bei einer ganz überwiegenden Anzahl von Grundstücken, die sog. Fonds als eigenständigen Rechtspersonen gehörten, die Eigentümerbezeichnung im Grundbuch nicht korrekt sei; es sei dort jeweils die inzwischen aufgehobene Kirchengemeinde als Eigentümerin eingetragen. Deshalb stelle der Kirchenvorstand in seiner Eigenschaft als „Verwalter so genannter Fonds in der Kirchengemeinde als selbständige Rechtsperson“ den Antrag gem. § 22 GBO. Auf Bitten des Kirchenvorstands gab der Bischöfliche Generalvikar der Diözese Aachen gegenüber dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 19. Februar 2014 (Bl. 43 d. A.) eine Erklärung darüber ab, wer Eigentümer des Grundstücks sei. Die Kirchengemeinden seien öffentlich-rechtliche Körperschaften, in denen diverse Grundvermögen geführt und verwaltet würden. Diese seien jedoch nicht Eigentum der jeweiligen Katholischen Kirchengemeinde, sondern stünden im Eigentum kirchlicher Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei dem in Rede stehenden Grundstück handele es sich um Vermögen des Fabrikfonds der Katholischen Kirchengemeinde. Vor dem Hintergrund, dass im notariellen Kaufvertrag versehentlich nicht präzise vermerkt worden sei, aus welchem Geldvermögen der Ankauf getätigt worden sei und welchem Vermögen das Grundstück in dieser Folge hätte zugeschrieben werden müssen, verweise er auf seine Bestätigung und auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Die hier in Rede stehende Vermögensverwaltung in Form der Zuordnung der einzelnen Grundvermögen zu den Fonds bedürfe somit keiner staatlichen Genehmigung. Das Grundbuchamt hat den Antrag aufgefasst als Antrag auf Umschreibung des Eigentums von der Katholischen Pfarrgemeinde auf den (rechtlich selbständigen) Fabrikfonds der Kirchengemeinde. Diesen Antrag hat es mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 44 d. A.) zurückgewiesen. Nach dem Kaufvertrag sei der Grundbesitz an die Pfarrgemeinde A übertragen und aufgelassen worden. Eigentümerin des Grundstücks sei damit eindeutig die Katholische Kirchengemeinde A. Die seinerzeit auf Veräußerer- wie Erwerberseite übereinstimmend erklärte dingliche Einigung lasse keine anderweitige Auslegung zu. Diese Eigentumsverhältnisse hätten sich durch die Kirchenneuordnung zum 1. Januar 2010 nicht geändert. Dadurch habe nur die eingetragene Grundstückseigentümerin weiteres Vermögen früherer selbständiger Kirchengemeinden übernommen. Das Eigentum sei auch nicht durch die Erklärung des Bischöflichen Generalvikariats Aachen auf den Fabrikfonds übergegangen. Die Kirchenverwaltung unterliege den Schranken des für alle geltenden Gesetzes und die sachenrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum vom einen auf den anderen kirchlichen Rechtsträger übergehe, betreffe den Bereich, der dem Staat zur Ordnung zugewiesen sei. Dagegen richtet sich die vom „Kirchenvorstand der Kirchengemeinde A“ eingelegte Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, es sei nicht der eingetragene Rechtsträger zu berichtigen, sondern eine Ungenauigkeit im Sinne einer fehlerhaften sprachlichen Differenzierung zu korrigieren. Die Pfarrgemeinde bestehe aus mindestens drei Bestandteilen: der Kirchengemeinde als Gebietskörperschaft, der Kirchenfabrik bzw. dem Fabrikfonds als Rechtsträger des Vermögens der Pfarrgemeinde und der Pastoral als Gesamtheit des seelsorgerischen Personals, die kein Rechtssubjekt darstelle. Als Rechtsträger könne mithin nur die Katholische Kirchengemeinde oder die Kirchenfabrik / der Fabrikfonds eingetragen sein. Da im Grundbuch als Eigentümerin die – nicht grundbuchfähige – Pfarrgemeinde eingetragen sei, die in der allgemeinen Verwaltung von der Kirchengemeinde und in der Vermögensverwaltung durch den Fabrikfonds repräsentiert werde, sei die Bezeichnung im Grundbuch nicht eindeutig und deshalb zu ändern bzw. klarzustellen. In der Urkunde sei zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück dem Stiftungsfonds – einer unselbständigen Vermögensmasse innerhalb des Fabrikvermögens – zugeführt werde, also zu dessen Gunsten erworben und in dessen Namen die Auflassung erklärt werde. Auch die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung des Erwerbs habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass das Grundstück an den Fonds aufgelassen werde. Wenn man das anders sehe, so sei dennoch dem Antrag zu entsprechen. Denn der Kirchenvorstand habe qua gesetzlicher Vertretungsmacht auch für die Kirchengemeinde deren Bewilligung des Berichtigungsantrages erklärt. Bei einer Berichtigung bedürfe es lediglich der Bewilligung des Berechtigten und nicht der Einigung über die Auflassung. Die Bewilligung sei auch formwirksam, weil der Antrag des Kirchenvorstandes unter Verwendung des Siegels der Kirchengemeinde gestellt worden sei. Der Kirchenvorstand sei nach Staatsrecht Behörde und berechtigt zur Führung eines Amtssiegels (Art. 22 § 2 Diözesanstatute). Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 60 d. A.). Es hat ausgeführt, im Kaufvertrag sei als Erwerberin die Pfarrgemeinde A bezeichnet, die als seelsorgerisches Gebilde nicht Rechtsträgerin des Eigentums sein könne. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lasse sich hierzu jedoch nur auf einen Irrtum dahingehend schließen, dass als Erwerberin die Kirchengemeinde A gemeint gewesen sei. Die Bezeichnung der Erwerberin in der Urkunde enthalte keinerlei Hinweis auf einen Fabrikfonds oder Stiftungsfonds. Allein die Tatsache, dass es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handele, reiche nicht aus, um eine Grundstücksübertragung an den Fonds anzunehmen. Denn auch eine Kirchengemeinde könne Rechtsträgerin des Eigentums an einem Grundstück sein. Soweit es in der Urkunde heiße, der Grundbesitz solle dem Stiftungsfonds zugeführt werden, deute dies auf einen weiteren Rechtsübergang hin. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung sei ebenfalls nicht möglich. Denn diese müsse nicht nur von dem Buchberechtigten in der Form des § 29 GBO abgegeben werden, sondern in der Bewilligung müsse die Unrichtigkeit des Grundbuches auch schlüssig dargelegt werden, was hier aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht der Fall sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GBO als Grundbuchbeschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Mit der Beschwerde wird vorrangig geltend gemacht, die als Eigentümerin eingetragene Pfarrgemeinde stelle kein Rechtssubjekt dar; als Rechtsträger könne daher nur die Katholische Kirchengemeinde oder die Kirchenfabrik / der Fabrikfonds eingetragen sein. Deshalb sei die Bezeichnung im Grundbuch nicht eindeutig, so dass sie richtiggestellt werden müsse. Damit ist das Begehren – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - in erster Linie nicht als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO zu verstehen. Vielmehr geht es nach dem Beschwerdevorbringen um die Richtigstellung einer ungenau gefassten Eigentümerbezeichnung. Lediglich hilfsweise wird die Unrichtigkeit der Eintragung wegen Verletzung rechtlicher Vorschriften bei der Eintragung geltend gemacht. Bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die Richtigstellung von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014, 34 Wx 286/14 – juris; OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221 m.w.Nw.; Holzer, in: BeckOK GBO, Stand: 1. Februar 2018, § 22 Rn. 92 m.Nw.). „Anträge“ der Beteiligten sind nicht als Eintragungsanträge im Sinne von § 13 GBO zu verstehen, sondern als Anregungen für ein Tätigwerden vom Amts wegen auszulegen (Holzer a.a.O., Rn. 97 m.Nw.). Unklar gefasste Eintragungsvermerke können auf formlose Anregungen Beteiligter klargestellt werden; wird die Klarstellung abgelehnt, ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ohne die Einschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO statthaft (OLG München NJOZ 2015, 361; Demharter, § 15 Rn. 20). Beschwerdeführer der vom „Kirchenvorstand der Kirchengemeinde A“ eingelegten Beschwerde sind beide Beteiligte. Der Kirchenvorstand vertritt gem. § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 sowohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen (vgl. Senat NJW-RR 2016, 141), so dass die Frage aufgeworfen werden kann, für wen das Vertretungsorgan handelt (vgl. Post, in: Walz, Religiöse Stiftungen in Deutschland, Beiträge und Diskussionen des Workshops in der Bucerius Law School am 9. Juni 2006, S. 137). Der Schriftsatz vom 18. November 2013, mit dem die Richtigstellung der Grundbucheintragung beantragt worden ist, sowie die Beschwerdeschrift sind insoweit nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig. Während die Bezeichnung als „Kirchenvorstand der Kirchengemeinde“ auf eine Beschwerdeeinlegung durch die Beteiligte zu 1 hindeutet, hat der Kirchenvorstand den vorausgegangenen Antrag auf Richtigstellung der Grundbucheintragung ausdrücklich in seiner Eigenschaft als „Verwalter so genannter Fonds in der Kirchengemeinde als selbständige Rechtsperson“ und damit offensichtlich für den Beteiligten zu 2 gestellt. Im Hinblick auf das in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachte Interesse beider Beteiligter an einer Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung dürfte die Beschwerde in dem Sinne zu verstehen sein, dass sie vom Kirchenvorstand für beide Beteiligte eingelegt wurde. Der Beteiligte zu 2 ist schon deshalb an einer Richtigstellung interessiert, weil er für sich in Anspruch nimmt, der „wahre“ Grundstückseigentümer zu sein. Daneben besteht aber auch ein Interesse der Beteiligten zu 1 an der Korrektur der Eintragung. Denn die Eintragung der Pfarrgemeinde als Eigentümerin im Grundbuch kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Beteiligte zu 1 als Kirchengemeinde Eigentümerin ist, was sie in Abrede stellt. Jedenfalls hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Entscheidung diese Auffassung vertreten. Es kommt danach in Betracht, dass die Beteiligte zu 1 zu Unrecht als Eigentümerin im Grundbuch verzeichnet ist, so dass sie ein Interesse an der Richtigstellung der Eintragung haben kann. Im Hinblick darauf sind beide Beteiligte im Rahmen des hier maßgeblichen „Richtigstellungsverfahrens“ beschwerdeberechtigt. Insoweit korrespondiert das Beschwerderecht mit dem ursprünglichen Antragsrecht nach § 13 GBO (vgl. OLGR München 2008, 705; NJOZ 2015, 361 m.Nw.; Demharter, § 71 Rn. 63). Beide Beteiligte sind als rechtlich verselbständigte Rechtsträger beteiligtenfähig; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen - insbesondere zur Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 2 - Bezug genommen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Grundbuch verzeichnete Angabe des Grundstückseigentümers ist antragsgemäß richtigzustellen. Voraussetzung einer derartigen Korrektur im Rahmen des hier vorliegenden Richtigstellungsverfahrens ist, dass der Berechtigte im Grundbuch unzutreffend bezeichnet ist, seine Identität aber unberührt bleibt. Insoweit ist die Richtigstellung von der Berichtigung nach § 22 GBO abzugrenzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 2014, 34 Wx 286/14 – juris; FGPrax 2011, 221). Die Richtigstellung einer Grundbucheintragung kommt danach nur in Betracht, wenn das Grundbuch die Rechtslage zutreffend, jedoch nur unzulänglich ausgedrückt wiedergibt, weil Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart werden, die Zweifel ausschließt. Darüber hinaus muss der Vermerk geeignet sein, auch tatsächlich eine Klarstellung herbeizuführen und nicht etwa zusätzliche oder neue Unsicherheiten in das Grundbuch zu bringen. Dabei muss sichergestellt sein, dass durch die Eintragung auf keinen Fall eine sachliche Änderung oder Berichtigung bewirkt wird. Ein Klarstellungsvermerk kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn auch nur die Gefahr, das heißt die Möglichkeit, besteht, dass durch eine – vermeintliche – bloße Klarstellung in Wirklichkeit in das Recht selbst eingegriffen wird, insbesondere auch dadurch, dass dessen Abgrenzung und damit dessen Inhalt verändert wird (Senat NJW-RR 2009, 1095; BayObLGZ 1988, 124). Zunächst ist festzustellen, dass die derzeitige Grundbucheintragung, die die „Pfarrgemeinde A“ als Eigentümerin des Grundstücks ausweist, zumindest der Richtigstellung bedarf. Denn die Pfarrgemeinde konnte bei Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch im Jahre 1976 kein Grundeigentum erwerben, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß. Die „Pfarrei“ im Sinne des Canon 515 §§ 1,3 Codex Iuris Canonici (C.I.C.) hat erstmals durch die Umsetzung der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils in das Kirchenrecht im Jahre 1983 Rechtspersönlichkeit verliehen bekommen. Die von den Beteiligten beantragte Richtigstellung der Eintragung in dem Sinne, dass der Grundstückseigentümer als „Fabrikfonds A“ zu bezeichnen ist, setzt allerdings voraus, dass es sich bei dem Fonds um einen rechtlich verselbständigten Rechtsträger handelt, der als solcher Grundstückseigentümer sein kann. Die Rechtsfähigkeit einer organisatorischen Einheit einer Religionsgesellschaft richtet sich einerseits nach dem Kirchenrecht, das bestimmt, welche Institutionen Subjekte des Kirchenvermögens sein können. Zum anderen muss die Rechtsfähigkeit auch im staatlichen Rechtskreis gegeben sein (vgl. OLG Köln NJW 1995, 170). Die Rechtsfähigkeit der sog. Fabrikfonds bzw. Kirchenfabriken nach Kirchenrecht ist anerkannt (vgl. can. 99, 1409 C.I.C. 1917). Auch nach weltlichem Recht stellen die Fonds selbständige Rechtspersönlichkeiten dar. Die historischen Wurzeln der Fabrikfonds gehen weit zurück. Bis 1875 waren Kirchengemeinden ein bloßer Zusammenschluss von Gläubigen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus hat sich die Besonderheit ergeben, dass die Kirchenvermögen nicht im Eigentum der Religionsgemeinschaften (Landeskirchen und Kirchengemeinden) stehen, sondern Vermögensmassen bilden, die der Verwaltung der Religionsgesellschaften unterstehen, aber doch selbständige Vermögensträger darstellen. Deren Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht ist von der Gesetzgebung immer anerkannt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 S. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, der bestimmt, dass der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde sowohl diese als auch deren Vermögen verwaltet. Daraus folgt, dass nach staatlichem Recht sowohl die Kirchengemeinden als auch die sog. Fabrikfonds bzw. Kirchenfabriken rechtsfähig sind (vgl. BGHZ 39, 299; Senat, Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. I-3 Wx 318/11; NJW-RR 2016, 141; zustimmend Fröhlich RNotZ 2016, 161; vgl. auch LG Düsseldorf KirchE 18, 481). Nachdem feststeht, dass es sich bei dem Fabrikfonds um einen rechtlich verselbständigten Rechtsträger handelt, lässt sich darüber hinaus auch feststellen, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf den – lediglich unzutreffend bezeichneten – Fabrikfonds A bezieht. Zwar lässt sich sprachlich nicht ohne Weiteres von der „Pfarrgemeinde“ auf den Fabrikfonds schließen. Auf den ersten Blick scheint es näher zu liegen, dass mit der Bezeichnung „Pfarrgemeinde" tatsächlich die Kirchengemeinde gemeint war, wie es das Grundbuchamt in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss vertreten hat. Es ist aber davon auszugehen, dass als Grundstückseigentümer derjenige Rechtsträger bezeichnet werden sollte, der Träger der Kirchenvermögens und damit auch Eigentümer der kircheneigenen Grundstücke ist, im vorliegenden Fall also der Fabrikfonds A. Die Eintragung eines Rechtsträgers, der – wie die Kirchengemeinde - mit dem Kirchenvermögen nicht befasst ist, dürfte dagegen nicht beabsichtigt gewesen sein. In diesem Sinne sind auch die Auflassung und Eintragungsbewilligung zu verstehen. Soweit die Erklärungen zu Gunsten der Pfarrgemeinde A abgegeben wurden, sind sie auslegungsbedürftig und –fähig, § 133 BGB. Bei der Auslegung von Grundbucherklärungen sind der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen (§ 29 GBO) zu berücksichtigen. Deshalb kommt eine Auslegung nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, wobei auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie sie sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Urkunde ergibt (Pfälz. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1093 Rn. 5; Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1093 Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Februar 2011, Az. 20 W 59/11 – juris). Die nach diesen Grundsätzen und allgemeinen Auslegungsregeln gebotene Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Fabrikfonds A als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden sollte. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass unter den in Frage kommenden kirchlichen Rechtsträgern derjenige Grundstückseigentümer werden sollte, der als Träger des Kirchenvermögens das Eigentum und die Verwaltung der kircheneigenen Grundstücke innehat. Dies folgt auch aus Teil VI. des zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrages, in dem die Erklärung abgegeben wurde, dass „der erworbene Grundbesitz wieder dem Stiftungsfond zugeführt wird.“ Bei dem Stiftungsfonds handelt es sich nach den Ausführungen der Beteiligten im Schriftsatz vom 14. September 2015 nicht um eine eigenständige Stiftung im Sinne des staatlichen Stiftungsrechts, sondern um die Gesamtheit aller Vermögensgegenstände im Eigentum der Kirchenfabrik, die im Sinne unselbständiger Stiftungen mit Auflagen der jeweiligen Zuwender belastet sind. Dies folgt insbesondere aus Art. 686 § 3 S. 1 der Diözesanstatuten des Bistums Aachen, in denen es heißt, dass die Kirchenfabrik Trägerin des Stiftungsvermögens ist. Daraus folgt, dass Grundstückseigentümerin die Kirchenfabrik bzw. der Fabrikfonds werden sollte. Soweit im Kaufvertrag das Verb „zugeführt“ verwendet worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Beteiligten einen weiteren Übertragungsakt auf den Fabrikfonds als erforderlich angesehen haben. Vielmehr folgt aus der Formulierung die Zuordnung des Grundstücks zum Fabrikfonds als einem von verschiedenen kirchlichen Rechtsträgern, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Einheit angesehen werden. Die vorgenommene Auslegung wird auch dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz gerecht. Zwar dürfte es sich um eine – gerade für den Bereich des Grundbuchsrechts – großzügige Auslegung handeln. Dabei ist aber Folgendes zu bedenken: Eine Richtigstellung der Eintragung ist schon deshalb geboten, weil die als Eigentümerin eingetragene Pfarrgemeinde – wie dargelegt – nicht Grundstückseigentümerin sein kann. Neben der beantragten Richtigstellung kommt lediglich eine solche in Betracht, die anstelle der Pfarrgemeinde die Beteiligte zu 1 als Grundstückseigentümerin bezeichnet. Eine derartige Auslegung erscheint aber im Hinblick auf das kirchliche Vermögensrecht und die damit korrespondierende Willensrichtung der Beteiligten nicht veranlasst. Die hier vorgenommene Auslegung, die die historisch gewachsene Zuordnung des Kirchenvermögens zu den Kirchenfabriken/ Fabrikfonds berücksichtigt, erscheint demgegenüber vorzugswürdig. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass – da es sich um Vorgänge im innerkirchlichen Bereich handelt – Verkehrsschutzgesichtspunkte nicht betroffen sind. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob die Erklärung des bischöflichen Generalvikars vom 19. Februar 2014 (Bl. 43 d. A.) im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geeignet war, das Eigentum an dem Grundstück mit dinglicher Wirkung zu regeln, was angesichts der Tatsache, dass die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten zwar selbständig ordnen, dies jedoch nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, zweifelhaft sein dürfte. III. Da das Rechtsmittel Erfolg hat, besteht für eine Kostenentscheidung ebenso wenig Anlass wie für eine Wertfestsetzung oder eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der vorliegende Fall Anlass geben könnte, eine Überprüfung der vertretenen Rechtsauffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu ermöglichen. Allerdings könnte eine Rechtsbeschwerde mangels Beschwer der Beteiligten zulässigerweise nicht eingelegt werden.