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Urteil

8 U 89/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0308.8U89.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Az. 6 O 189/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Az. 6 O 189/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A Die am 26.03.1948 geborene Klägerin, die bereits vielfach voroperiert war und bei der neben Diabetes mellitus 2, Adipositas und Wundheilungsstörungen zahlreiche weitere Nebendiagnosen bestanden, stellte sich am 09.02.2012 beim Beklagten zu 1, dem Chefarzt der Klinik für ………. des in Trägerschaft des Beklagten zu 3 stehenden Kreiskrankenhauses Stadt 1 ….., vor. Nach einem Vorgespräch am 23.02.2012 mit dem Beklagten zu 1 unterzeichnete die Klägerin am 17.04.2012 eine Einverständniserklärung für die Entfernung einer Fettschürze und eine Hernienreparation. Am 25.04.2012 führte die Beklagte zu 2 nach stationärer Aufnahme der Klägerin am 23.04.2012 eine Gewebereduktionsplastik durch. Am 29.04.2012 entleerte sich aus der Wunde ein übelriechendes Hämatom. Am Folgetag wurde im Patientenzimmer eine Wunderöffnung mit Spülung durchgeführt und ein Abstrich genommen, der den Nachweis von „viel Escherichia coli, viel Morganella morganii, viel vergrünende Streptokokken“ ergab. Bei einer am 02.05.2012 durchgeführten Revisionsoperation erfolgten eine Nekroseabtragung und eine erneute Spülung der Wunde. Es wurde eine Vac-Therapie eingeleitet. Eine weitere Revisionsoperation mit Abtragung nekrotischen Gewebes und teilweisem Wundverschluss erfolgte am 23.05.2012. Am 11.06.2012 wurde die Klägerin mit offener Wunde in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 sei für den durchgeführten Eingriff nicht hinreichend qualifiziert gewesen; ein plastischer Chirurg hätte ihr von dem Eingriff abgeraten. Die Wunde habe bereits am 26.04.2012 begonnen, Auffälligkeiten zu zeigen, ohne dass hierauf oder auf den Anstieg des CRP adäquat reagiert worden sei. Spätestens am 29.04.2012 hätte ein Abstrich genommen und eine Antibiose eingeleitet werden müssen. Die am 30.04.2012 begonnene Antibiose sei hinsichtlich Wahl und Dosierung des Medikaments ungeeignet gewesen und zu spät erfolgt. Die Versorgung der Wunde am 30.04.2012 habe nicht den Leitlinien und Hygienestandards entsprochen. Die Infektion der Operationswunde sei durch Nichteinhaltung der Hygienestandards verursacht worden. Auf ihr Klagen über Ohrenschmerzen sei nicht reagiert worden. Über die Risiken des Eingriffs sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden; bei ausreichender Risikoaufklärung hätte sie sich gegen die Operation entschieden. Die Klägerin hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 60.000 €, Zahlung weiterer 1.330,95 € als Ersatz für Fahrt-, Besuchs- und Übernachtungskosten sowie Medikamentenzuzahlungen, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, soweit nicht auf Dritte übergegangen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.759,13 € verlangt, klageerweiternd weitere Fahrtkosten und Medikamentenzuzahlungen in Höhe von 283,72 €. Die Beklagten haben den Vorwurf von Behandlungsfehlern, Verstößen gegen Hygienestandards und Aufklärungsversäumnissen zurückgewiesen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A, Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung von Zeugen. Mit am 17.08.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in dem sich aus den nachstehenden Anträgen ergebenden Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, die Frage der Vermeidbarkeit der Infektion der Operationswunde hätte durch einen Sachverständigen für Krankenhaushygiene, Mikrobiologie und Infektiologie geklärt werden müssen. Zur Frage eines früheren Abstrichs und der Geeignetheit und Rechtzeitigkeit der Antibiose sei ein Sachverständiger für Mikrobiologie zu beauftragen. Die am 30.04.2012 – verspätet – erfolgte Wunderöffnung in einem Patientenzimmer habe den einzuhaltenden Hygienestandard verletzt. Ein möglicherweise irgendwann einmal drohender Pilzbefall begründe ebenso wie die Kostenbewilligung der Krankenkasse keine Indikation für eine Fettschürzenreduktionsplastik. Die erfolgte Aufklärung sei inhaltlich nicht ausreichend. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Aufklärung und des unterlassenen HNO-Konsils überzeuge nicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.08.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 6 O189/14, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.130,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 283,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und unvorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr anlässlich der in der Zeit zwischen dem 09.02.2012 und 11.06.2012 in dem Kreiskrankenhaus Stadt 1 bei ihr durchgeführten medizinischen Behandlung entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.759,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten; hilfsweise , die Sache unter Aufhebung des am 17.08.2016 verkündeten Urteils zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen A. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.12.2017 sowie den Berichterstattervermerk vom 27.12.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. B Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus Behandlungsfehlern noch aus Aufklärungsversäumnissen. I. Es kann nicht festgestellt werden, dass den behandelnden Ärzten im Haus des Beklagten zu 3 haftungsrelevante Behandlungsfehler unterlaufen sind. 1. Die am 25.04.2012 von der Beklagten zu 2 durchgeführte Fettschürzenreduktionsplastik war indiziert. Nach der Dokumentation und dem Vortrag in der Klageschrift war Grund der Vorstellung der Klägerin im Haus der Beklagten zu 3, dass es immer wieder zu Entzündungen und Ekzemen unter der Fettschürze und zu einem nässenden Nabel gekommen war. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A begründeten die rezidivierenden Infektionen eine Indikation für den Eingriff. Soweit die Klägerin zweitinstanzlich erstmals die von ihr erstinstanzlich beschriebene Symptomatik in Abrede stellt, ist ihr Vortrag unbeachtlich, § 531 Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie nicht bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihren ursprünglichen Vortrag zur präoperativen Symptomatik hat korrigieren können. Anlass hierzu hätte aufgrund der mehrfachen Bezugnahme des Sachverständigen auf die rezidivierenden Infektionen bestanden. 2. Haftungsrelevante Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Hygienevorschriften bei dem Eingriff vom 25.04.2012 können nicht festgestellt werden. a) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Infektion der Operationswunde auf eine Nichteinhaltung des gebotenen Hygienestandards im Haus der Beklagten zu 3 zurückzuführen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen A sind die von den Beklagten vorgelegten Hygienepläne nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung des vorgegebenen Standards bei der Operation der Klägerin sind nicht ersichtlich und ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere nicht aus dem Operationsbericht. Geeigneten Beweis für ein Abweichen vom Standard bei ihrer Operation hat die Klägerin nicht angetreten. b) Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zugute. Da eine absolute Keimfreiheit auch bei Einhaltung des Hygienestandards nicht zu erreichen ist, spricht kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin. Insbesondere kann aus dem Auftreten einer Infektion gerade nicht grundsätzlich der Rückschluss auf eine Nichteinhaltung des Hygienestandards gezogen werden (vgl. BGH, NJW 1991, 1541 ff.; OLG Köln, GesR 2011, 600 f.; 2013, 413 ff.). Auf Beweiserleichterungen auf der Grundlage der Rechtsprechung zum voll beherrschbaren Risiko kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten nur dann, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist und sich der Krankenhausträger nicht entlasten kann (BGH a.a.O.). Hierfür ist maßgeblich, dass sich Risiken verwirklicht haben, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Krankenhausbetrieb gesetzt werden und von dem Träger des Krankenhauses und dem dort tätigen Personal beherrscht werden können (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A handelt es sich bei den bei der Klägerin festgestellten Keimen nicht um typische Krankenhauskeime, sondern um gängige und ubiquitäre Keime, mit denen der Körper normalerweise besiedelt ist. Es sei daher wahrscheinlich, dass die Klägerin die Keime bereits präoperativ getragen habe. Hierfür spreche auch, dass sie mehrere Voraufenthalte in Krankenhäusern und daher vermutlich auch multiple Antibiotika-Therapien gehabt habe. Darüber hinaus sei das Infektionsrisiko durch die Diabeteserkrankung und die bereits präoperativ bestehende rezidivierende Infektion der Fettschürze und des Nabels, die zu einem unsauberen Milieu im Bereich des Anogenitalbereichs und im Zusammenhang mit Feuchtigkeit und Wärme zur Hauterosion und zum lokalen Eintritt von Bakterien in die Haut führe, erhöht gewesen. Bei dieser Sachlage sei es auch bei ordnungsgemäßer Desinfektion nicht möglich, alle Keime vollständig abzutöten. c) Selbst einen Verstoß gegen Hygienevorschriften unterstellt, hat die Klägerin die Kausalität eines solchen Versäumnisses für die Wundheilungsstörung nicht bewiesen. Denn aufgrund obiger Ausführungen des Sachverständigen steht nicht fest, dass die Wundheilungsstörung ohne den Hygienefehler nicht aufgetreten wäre. Die Beweislast für diese Kausalitätsfrage trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Hygienefehler einem vollbeherrschbaren Risiko zuzuordnen wäre (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B 239 f.). Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den groben Behandlungsfehler kommt der Klägerin nicht zugute. Nachdem schon ein einfacher Behandlungsfehler nicht feststellbar ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen groben Behandlungsfehler. Der von der Klägerin geforderten Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Krankenhaushygiene bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. 3. Fehler im Zusammenhang mit der Behandlung der postoperativ aufgetretenen Infektion der Operationswunde können nicht festgestellt werden. Insbesondere war es nicht veranlasst, bereits früher als am 30.04.2012 diagnostische oder therapeutische Maßnahmen über die erfolgten hinaus durchzuführen. Auszugehen ist dabei von dem Krankheitsverlauf, der sich nach Auswertung der Dokumentation mit Hilfe des Sachverständigen ergibt. Danach lagen bei sich postoperativ bis zum 29.04.2012 bei täglichem Verbandswechsel zeigenden unauffälligen Wundverhältnissen keine klinischen Anhaltspunkte für eine Infektion der Wunde vor. Die Drainagen wurden bei geringer Sekretion am 29.04.2012, dem vierten postoperativen Tag, entfernt. Auf eine Infektion hindeutende Beschwerden oder Schmerzen der Klägerin lagen nicht vor. Am 28.04.2012 kam es zu einer einmaligen Fieberzacke. Dass entgegen der Dokumentation die Wunde bereits in diesem Zeitraum unangenehm gerochen hat, hat die Klägerin nicht bewiesen. Die hierzu vernommene Zeugin B hat zwar einen unangenehmen Geruch im Zimmer der Klägerin bestätigt. Angaben zum konkreten Zeitpunkt, ab dem die Wunde einen solchen Geruch verbreitete, hat die Zeugin jedoch nicht gemacht. Geht man daher von der Dokumentation aus, zeigte sich erstmals am 29.04.2012 bei der ersten Visite dieses Tages eine oberflächliche Rötung der Wunde rechts ohne Fieber. Um 13:30 Uhr entleerte sich bei „durchgesupptem“ Verband ein unangenehm riechendes flüssiges Hämatom aus der rechten Seite der Wunde. Um 19:00 Uhr zeigte sich eine verhärtete rote Stelle. Um 3:30 Uhr am Morgen des 30.04.2012 klagte die Klägerin über Übelkeit sowie den Geruch der Wunde. Eine Leukozytose von 18.200/µl am 25.04.2012 entwickelte sich auf 20.200/µl am Folgetag. Der CRP-Wert belief sich am 26.04.2012 auf 5,0 mg/dl und am 30.04.2012 auf 25 mg/dl. Das sich aus dem zuvor dargestellten Krankheitsverlauf ergebenden Gesamtbild erforderte keine weitergehenden Maßnahmen als die erfolgten. Der Sachverständige A hat hierzu plausibel und überzeugend ausgeführt, dass aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht bis zum 30.04.2012 ein abwartendes Verhalten medizinisch indiziert und nicht behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Der dem normalen postoperativen Verlauf entsprechende CRP-Wert von 5,0 mg/dl am 26.04.2012 habe keinen Anhalt für eine Infektion gegeben. Dass die am 25.04.2012 noch dem operativen Eingriff zuzuordnende Leukozytose von 18.200/µl am 26.04.2012 auf 20.200/µl angestiegen sei, habe zwar entweder auf eine fulminante Reaktion auf das operative Trauma oder aber auf ein infektiöses Geschehen hingewiesen. Aufgrund des nur leicht erhöhten CRP-Wertes und der unauffälligen Drainage und Wunde sei die Einleitung einer weiteren Befunderhebung und Therapie aber nicht veranlasst gewesen. Zwar hätte er, der Sachverständige, in einem solchen Fall, wie er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, eine solche Kontrolle vorgenommen. Maßgeblich seien aber insoweit der klinische Verlauf und der Lokalbefund, deren Unauffälligkeit im in Rede stehenden Zeitraum die Notwendigkeit eines weiteren Labors nach dem 26.04.2012 bis zum 30.04.2012 relativiere. Auch eine Antibiose wegen der deutlichen Leukozytose sei nicht veranlasst gewesen. Bei unauffälligen Wundverhältnissen sehe man von einer „blinden“ Antibiose ab, um der Bildung von Resistenzen und einer Verfälschung eines Abstrichergebnisses entgegenzuwirken. Auch am Nachmittag des 29.04.2012, als sich das Hämatom entleert habe, seien ein sofortiger Abstrich und eine antibiotische Behandlung nicht erforderlich gewesen. Da einer Wundinfektion in der Regel Nekrosen zugrunde lägen und ein Antibiotikum mangels ausreichender Durchblutung der betroffenen nekrotischen Gewebeteile diese nicht gut erreiche, sei eine antibiotische Therapie erst zur Eindämmung einer Sekundärinfektion um den Infektionsherd herum geboten, wenn – wie bis zum 30.04.2012 noch nicht der Fall – der Verdacht bestehe, dass sich die Bakterien im Körper ausbreiteten. Die Drainagen seien dem medizinischen Standard entsprechend bei geringer Sekretion am vierten postoperativen Tag entfernt worden. Da davon auszugehen sei, dass für die Infektion bereits am 29.04.2012 vorliegende Nekrosen ursächlich gewesen seien, sei Therapie der ersten Wahl eine chirurgische Wunderöffnung gewesen. Dass diese erst am 30.04.2012 vorgenommen wurde, sei aber aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht zu beanstanden. Die klinische Erfahrung zeige, dass man bei zu früher Reaktion auf eine Wundinfektion häufig die Wunde umsonst wieder eröffnet habe und damit unnötige Risiken eingegangen sei. Aus der Wunde habe sich am Nachmittag des 29.04.2012 bereits Serum entleert, so dass bei nur lokaler Rötung aus ex-ante-Sicht die Möglichkeit der vollständigen Entleerung des Abszesses bestanden habe und eine weitere Intervention nicht erforderlich gewesen sei. Weitere Maßnahmen seien nur dann geboten gewesen, wenn der Abszessbildung tieferliegende Nekrosen zugrunde gelegen hätten, was sich jedoch erst nach und nach am weiteren Verlauf gezeigt habe. Etwas anderes folge auch nicht aus der sich nach der Entleerung gegen 19:00 Uhr zeigenden verhärteten roten Stelle. Die Rötung und Verhärtung hätten lediglich einen Teil der Wunde an einer Seite betroffen, so dass es sich auch um ein Gewebeödem als eine lokale Reaktion auf die Entzündung hätte gehandelt haben können. Zudem bleibe nach einer Entleerung eines Abszesses die Abszesskapsel zunächst dick und rot und werde erst nach und nach abgebaut. Eine sofortige Eröffnung wäre nur dann geboten gewesen, wenn Anlass zu der Vermutung bestanden hätte, die Wunde schwimme in Eiter. Ein solcher Befund ergebe sich aus der Dokumentation jedoch nicht. Auch der in der Nacht zum 30.04.2012 von der Klägerin beklagte üble Geruch der Wunde rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar sei der Geruch ein Indiz für eine Infektion, deren Behandlung durch Entlastung indes auch, wie geschehen, am Morgen des 30.04.2012 habe vorgenommen werden können. Eine notfallmäßige Wunderöffnung noch in der Nacht sei nicht erforderlich gewesen. Bei allem ist auch zu berücksichtigen, dass, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, eine Wundheilungsstörung bei einem subkutanen Eingriff wie der Entfernung einer Fettschürze in der Regel gut beherrschbar ist. Anders als etwa bei einer drohenden Sepsis aufgrund einer Anastomoseninsuffizienz nach einer Darmoperation bestehe bei einer Wundheilungsstörung nach einem subkutanen Eingriff weder ein vitales Risiko noch sei die Schwere des Verlaufs vergleichbar. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen wegen der sich am 26.04.2012 zeigenden deutlichen Leukozytose die Durchführung weiterer Laboruntersuchungen am 27., 28. oder 29.04.2012 für geboten hält, ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung weiterer Laboruntersuchungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis aufgezeigt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Senat ist angesichts der ohne Antibiose bis zum 30.04.2012 auf 14.200/µl gefallenen Leukozytenzahl vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich bei Durchführung weiterer Laboruntersuchungen nach dem 26.04.2012 ein Rückgang der Leukozytose gezeigt hätte. Bei den gegebenen reizlosen Wundverhältnissen wäre dann nichts Weiteres zu veranlassen gewesen. Auch das mit Blick auf den Wert von 25 mg/dl am 30.04.2012 überwiegend wahrscheinliche Ansteigen des CRP-Wertes hätte weitere Maßnahmen nicht veranlasst. Denn der CRP-Wert steige bzw. sinke immer zeitlich versetzt zu den Leukozyten. Wäre bei sinkender Leukozytenzahl daher der CRP-Wert gestiegen, wäre es nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, bei unauffälligem Lokalbefund weiter abzuwarten. Selbst wenn – wie nicht – eine Antibiose bereits am 29.04.2012 nach dem ersten Auftreten klinischer Hinweise auf eine subkutane Entzündung geboten war, ergibt sich aus deren Unterlassung keine Haftung der Beklagten. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen kann nicht festgestellt werden, dass sich bei Durchführung dieser Therapie ein besseres Outcome für die Klägerin ergeben hätte. Es sei zwar davon auszugehen, dass die für die Infektion ursächlichen Nekrosen, die aus ex-post-Sicht eine chirurgische Wunderöffnung erforderten, bereits am 29.04.2012 bestanden hätten, da sie Folge eines Operationstraumas seien und die Bakterien, die sie verursachten, sich exponentiell vermehrt hätten. Eine frühere Antibiose hätte, so Sachverständigen A weiter, aus den bereits dargelegten Gründen jedoch keine ausreichende Wirkung entfaltet. Die Hinzuziehung eines mikrobiologischen Sachverständigen, wie von der Klägerin mit der Berufung gefordert, ist nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung nicht veranlasst. Nach den Ausführungen des Sachverständigen erfolgt die Diagnostik und Behandlung einer Infektion immer durch einen Chirurgen, nicht durch einen Mikrobiologen. Auch für ein Konsil habe kein Anlass bestanden. 4. Es kann nicht festgestellt werden, dass den behandelnden Ärzten im Haus des Beklagten zu 3 kausale Fehler im Zusammenhang mit der Wunderöffnung am 30.04.2012 unterlaufen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist prinzipiell eine bedside-Wunderöffnung, durch die die überwiegende Zahl derartiger Infektionen behandelt werden könne, nicht zu beanstanden. Ein sofortiger operativer Eingriff wäre als „Overtreatment“ zu bezeichnen. Dass der Eingriff nicht, wie vom Sachverständigen gefordert, in nahezu steriler Umgebung unter der Verwendung von Handschuhen und Durchführung einer Spülung mit Kochsalzlösung erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Soweit sich Entsprechendes nicht aus der Dokumentation ergibt, kann hieraus nicht auf ein Unterlassen dieser Maßnahmen geschlossen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist insoweit eine Dokumentation nicht erforderlich. Dies stimmt mit dem Grundsatz überein, dass eine Dokumentation nicht der Beweisführung für den Haftungsprozess des Patienten dient; eine Dokumentation, die – wie hier – medizinisch nicht erforderlich ist, ist jedenfalls bei Routinemaßnahmen auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Im Übrigen hatte die Vornahme der Wunderöffnung keinen weiteren Einfluss auf den späteren Verlauf. Denn nach den Erläuterungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Wunde am 30.04.2012 bereits infiziert und die Wunderöffnung nicht ursächlich für die Infektion war. Auch eine Verschlimmerung der Infektion durch die Wunderöffnung könne bei einer – wie mangels Beweis des Gegenteils mindestens zu unterstellen ist – üblichen Desinfektion der Hände und der zu öffnenden Stelle nicht eingetreten sein. 5. Der Revisionseingriff vom 02.05.2012 ist nicht verspätet erfolgt; ein solches Vorgehen war insbesondere noch nicht am 29. oder 30.04.2012 veranlasst. Nach der Wunderöffnung vom 30.04.2012 war erst auf Grundlage des weiteren Verlaufs zu beurteilen, ob ein chirurgischer Eingriff erforderlich sein werde. Dass eine solche Notwendigkeit bereits vor dem 02.05.2002 feststand, ist nicht ersichtlich. 6. Auch Fehler im weiteren Verlauf der Behandlung der Infektion können nicht festgestellt werden. Der Sachverständige A hat bereits erstinstanzlich klargestellt, dass die gewählte Antibiose geeignet und richtig dosiert war. Die Einholung eines Gutachtens eines Mikrobiologen ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht veranlasst. Auf eine verfrühte Entlassung aus der stationären Behandlung beruft sich die Klägerin zweitinstanzlich nicht mehr. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. 7. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass verabsäumt worden ist, wegen Ohrenschmerzen der Klägerin ein medizinisch gebotenes Konsil einzuholen. Das Landgericht konnte nach Vernehmung der benannten Zeugen aufgrund zutreffender Beweiswürdigung nicht feststellen, dass die Klägerin gegenüber Ärzten oder Pflegern geäußert hat, unter Ohrenschmerzen zu leiden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Beweiswürdigung begründen, sind nicht ersichtlich, so dass die fehlende Feststellbarkeit solcher Klagen für den Senat bindend ist, § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. II. Auch aufgrund von Aufklärungsversäumnissen ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Klägerin über das Risiko von Wundheilungsstörungen aufgeklärt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, sind auch hier nicht ersichtlich, so dass diese Feststellung für den Senat bindend ist. Darüber hinaus hatte die Klägerin, wie von ihr selbst eingeräumt und bei ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt, von dem Risiko einer Wundheilungsstörung, dass sich bei ihr bereits zuvor verwirklicht hatte, Kenntnis. Keiner Entscheidung bedarf es, inwieweit die Klägerin, wie vom Sachverständigen A gefordert, darüber aufgeklärt worden ist, dass das ihr grundsätzlich bekannte Risiko einer Wundheilungsstörung aufgrund der rezidivierenden Infektionen unter der Fettschürze und der Diabeteserkrankung in ihrem Fall erhöht war. Denn jedenfalls hat die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Klägerin mitzuteilen, dass ein relativ hohes, bei dem subkutanen Eingriff jedoch gut beherrschbares Risiko für eine Wundheilungsstörung bestehe. Auf Befragen des Senats hat die Klägerin erklärt, sie habe sich zu dem Eingriff entschlossen, weil sie die Probleme mit der Fettschürze habe loswerden wollen und ihr Arzt, dem sie vertraut habe, ihr eine möglichst baldige Operation im Hause der Beklagten zu 3 angeraten habe. Da ihr Arzt ihr den Beklagten zu 1 empfohlen habe, habe sie auch diesem vertraut und den Eingriff im Haus der Beklagten zu 3 durchführen lassen wollen. Auf der Grundlage dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie von dem Eingriff Abstand genommen oder sich die Durchführung noch einmal überlegt hätte, wäre sie wie von dem Sachverständigen vorgegeben aufgeklärt worden. Die Klägerin selbst hat auf mehrfache Nachfrage des Senats lediglich wiederholt, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es im Zusammenhang mit ihrer Diabeteserkrankung zu Wundheilungsstörungen kommen könne. Dass eine Kenntnis über diesen Umstand sie veranlasst hätte, den Eingriff nicht, nicht zu dieser Zeit oder nicht im Hause der Beklagten zu 3 durchführen zu lassen, wird unter den gegebenen Umständen nicht plausibel erklärt. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – insoweit in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 03.11.2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) – derjenige für die I. Instanz werden jeweils auf bis zu 80.000 € festgesetzt. Der allgemein gehaltene Feststellungsantrag rechtfertigt nach Einschätzung des Senats (§ 3 ZPO) keinen Wert, der in der Addition mit den wertmäßig relevanten Leistungsanträgen zu einem höheren Gesamtwert als 80.000 € führt.