Beschluss
10 W 22/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0206.10W22.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 3.500 € begrenzt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG. Abzustellen ist dabei auf die von dem Sachverständigen abgerechnete Vergütung einschließlich der Kosten der von dem Sachverständigen hinzugezogenen Handwerker in Höhe von insgesamt 4561,57 €. Denn Bestandteil der Vergütung des Sachverständigen i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG sind auch die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Um solche handelt es sich bei den Handwerkern, die der Sachverständige ausweislich seines Schreibens vom 4. August 2017 (Bl. 753 GA) zur Ermöglichung „sachgerechter örtlicher Feststellungen hinsichtlich der Beweisfragen“ hinzugezogen hat. Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden hat der Sachverständige nicht dargelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.