Beschluss
9 UF 59/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0118.9UF59.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Langenfeld vom 25.07.2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 238.000 €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Langenfeld vom 25.07.2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 238.000 € G r ü n d e : A. Die am 10.11.1961 geborene Antragstellerin und der am 16.04.1956 geborene Antragsgegner schlossen am 31.10.1994 die Ehe miteinander. Bereits zuvor, am 19.10.1994, hatten die Beteiligten durch notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, sollte der Güterstand anders als durch den Tod enden. Aus der Ehe ging der am 06.08.1997 geborene Sohn A… hervor. Die Eheleute erwarben in der Ehezeit zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert um die 200.000 €; die Wohnung ist schuldenfrei. Die Antragstellerin zog am 07.11.2015 unter Mitnahme des Kindes aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Beteiligten getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (42 F 115/17 AG Langenfeld). Dort beruft sich die Antragstellerin ausdrücklich auf die Wirksamkeit des Ehevertrages. Im Zeitpunkt der Eheschließung verfügte die Antragstellerin über kein Vermögen, der Antragsgegner indes unstreitig über ein sehr hohes „Anfangsvermögen“ verfügte, das er mit 93.250 € (indexiert auf den Zeitpunkt der Trennung 128.326 €) beziffert. Durch den Tod seines Vaters im Dezember 2012 kam der Antragsgegner überdies in den Genuss einer Erbschaft im Gesamtwert von – insoweit von der Antragstellerin mit Nichtwissen bestritten – indexiert 144.584 €. Im Zeitpunkt der Trennung verfügte der Antragsgegner über Bankvermögen in einer Größenordnung von 290.000 €, während die Antragsgegnerin über eine Lebensversicherung im Wert von ca. 35.000 € (Stand Dezember 2016) und Sparkassenguthaben von ca. 7.800 € verfügte. Überdies hatten die Beteiligten in der Ehezeit zwei Bausparverträge (Gemeinschaftskonten) angespart mit einem Bestand bei Trennung von rund 44.500 €. Die Beteiligten sind beide als Ingenieure berufstätig, die Antragstellerin im Angestelltenverhältnis, der Antragsgegner (seit Verlust eines früheren Arbeitsplatzes im Jahre 2005) freiberuflich. Der Einkommensteuerbescheid der Eheleute für 2013 weist Bruttoeinnahmen der Antragstellerin von 67.973 € und des Antragsgegners von 3.338 € aus. Die Antragstellerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft der Beteiligten festzustellen. Sie hat sodann unter Änderung ihres Begehrens im Wege des Stufenantrags Auskunft über das Vermögen des Antragstellers im Zeitpunkt der Trennung verlangt und überdies mit einem Hilfs-Stufenantrag unter Behauptung einer zwischen den Beteiligten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft weitere Auskunft über Vermögenswerte des Antragsgegners gefordert. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der richterlichen Erwägungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auch in zweiter Instanz und erstrebt ihre möglichst hälftige Beteiligung an dem Bank- und eventuellen Bargeldvermögen des Antragsgegners. Sie hält an ihrer Auffassung fest, zwischen den Beteiligten sei eine Ehegatten-Innengesellschaft oder jedenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft zustande gekommen. Dies komme in der von den Eheleuten – nach der Behauptung der Antragstellerin – an den Tag gelegten „extremen Sparsamkeit“ zum Ausdruck, die nicht dem ehelichen Normalverständnis einer familienbezogenen Haushaltsführung entsprochen und der Ermöglichung eines luxuriösen Lebens im Ruhestand gedient habe. Die amtsgerichtliche Entscheidung verletze auch durch das Absehen von einer Beweisaufnahme ihren – der Antragstellerin – Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie vertieft ihren Vortrag zu dem Wissen der von ihr benannten Zeugen hinsichtlich der sparsamen Lebens- und Haushaltsführung der Eheleute. Sie beantragt: 1. Der Beschluss des 25. Juli 2017 des Amtsgerichtes-Familiengerichtes-Langenfeld (Geschäfts-Nr.: 42 F 74/16) möge vollständig aufgehoben werden. 2. Der Beschwerdegegner möge verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin ein belegtes Bestandsverzeichnis auf den 7. November 2015, hilfsweise auf den 16. Januar 2017 (den Tag der Zustellung des Antrages des 9. Januar 2017) zu erteilen, das zu enthalten hat: a.) alle auf den Namen des Beschwerdegegners und auf den Namen beider Beteiligter unterhaltenen Bankkonten nach Namen und Adressen des Bankinstitute sowie nach der Art des/der Konten und nach deren Valutenbeständen unter Vorlage von Bankbestätigungen mit Ausnahme der Konten bei der Stadtsparkasse B…, Nrn. 3145022756, 38321246, 88227566 und 88232228 sowie b.) die Höhe eines etwaigen Bargeldvermögens des Beschwerdegegners. 3. Der Senat möge lediglich über die vorstehenden Anträge verhandeln und entscheiden und den Rechtsstreit hinsichtlich der beiden weiteren nachbenannten Stufenanträge an das Familiengericht Langenfeld zurückverweisen; 4. hilfsweise , nämlich für den Fall der Ablehnung des vorstehenden Zurückverweisungsantrages, möge der Senat auch darüber entscheiden: Der Beschwerdegegner werde verpflichtet, a.) gegebenenfalls: eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsversicherung auf die oben in Ziffer 2 genannten Auskünfte bezogen an Eides statt abzugeben, b.) den sich aus der vorgenannten Auskunft - gegebenenfalls nach Abgabe der Richtigkeits- und Vollständigkeitsversicherung - ergebenen Geldbetrag, der Gegenstand der Ehegatten-Innengesellschaft - im Falle, dass der Senat nicht von dem Vorliegen einer solchen ausgehe der Bruchteilsgemeinschaft der Beteiligten ist, hälftig an die Beschwerdeführerin auszuzahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass ein fiktiv durchgeführter Zugewinnausgleich zu einer Ausgleichspflicht der Antragstellerin führe, da sich sein Anfangsvermögen (einschließlich des privilegierten Zuerwerbs während der Ehe) indexiert 273.000 € betrage. Soweit die Antragstellerin Auskunft über gemeinschaftliche Konten verlange, scheide ein Auskunftsanspruch ohnehin aus, da sie die nötigen Kenntnisse sich selbst beschaffen könne. Überdies wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Frage des Zustandekommens einer Ehegatten-Innengesellschaft bzw. einer Bruchteilsgemeinschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Mit völlig zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Amtsgericht unter Abweisung der erstinstanzlichen Anträge die Existenz einer Ehegatten-Innengesellschaft der Beteiligten ebenso verneint wie das Zustandekommen einer Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich der allein auf den Antragsgegner laufenden Konten und seines Bargeldbestandes. Eine Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist nicht veranlasst. 1. Soweit die Antragstellerin Auskunft hinsichtlich „auf den Namen beider Beteiligter unterhaltenen Bankkonten“ verlangt, scheidet ein solcher Anspruch bereits aus den in der Beschwerdeerwiderung genannten Gründen aus. Als Mitinhaberin solcher Konten verfügt die Antragstellerin über genau die gleichen Erkenntnismöglichkeiten wie der Antragsgegner. 2. Das Zustandekommen einer Ehegatten-Innengesellschaft, aus welcher sich hypothetisch ein Auskunftsanspruch ergeben könnte, ist nach wie vor nicht schlüssig dargetan. a) Die Antragstellerin behauptet nicht, zwischen den Beteiligten sei die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich besprochen worden. Sie beruft sich indes auf den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, den sie zunächst auf das Jahr 1998 (Anwaltsschreiben vom 05.01.2016 S. 4, Bl. 15 d.A.), sodann auf den 12.02.1996 (Schriftsatz vom 20.12.2016 S. 4, Bl. 87 d.A.) und schließlich auf den August 1998 (Schriftsatz vom 06.06.2017 S. 2, Bl. 258 d.A.) datiert und aus den Umständen der angeblichen Vermögensbildung der Beteiligten, insbesondere der von ihr behaupteten „extremen Sparsamkeit“ herleitet. b) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten kann allerdings auch stillschweigend gegründet werden (BGHZ 142, 137 ff.; BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, § 705 BGB Rn. 172 ff. m.w.N.). Maßgebend für die Annahme einer zum stillschweigenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrags führenden Willensrichtung der Ehegatten sind stets die Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass die Ehegatten sich einig sind, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, der über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgeht und ihnen die Erträge und/oder geschaffenen Werte gemeinschaftlich zustehen sollen (vgl. BGHZ 8, 249 ; BGHZ 31, 197 ; BGHZ 87, 265 ; BGH NJW 1974, 1554, 2045 und 2278; BGHZ 142 a.a.O.; BGHZ 165, 1). Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewusst als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren (BGHZ 31 a.a.O. S. 201), wohl aber das Bewusstsein der Ehegatten, ihre Zusammenarbeit erfasse einen nicht bloß zu der ehelichen Lebensgemeinschaft gehörenden wirtschaftlichen Bereich (Erman/H. P. Westermann Vor § 705 Rn. 50; Münchner Kommentar BGB / Schäfer, Vor § 705 Rn. 75). Es reicht das erkennbare Interesse der Ehegatten aus, ihrer Zusammenarbeit über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was etwa auch in Abreden über die Ergebnisverwendung - z.B. weitgehende Wiederanlage der erzielten Erträge in weitere Vermögenswerte - zum Ausdruck kommen kann. Für die Annahme einer konkludent gegründeten Ehegatten-Innengesellschaft spricht die selbstständige und gleichberechtigte Tätigkeit der Ehegatten, wobei es nicht entscheidend auf die Gleichwertigkeit der Beiträge ankommt (BGHZ 142 a.a.O.; BGHZ 165 a.a.O.). Nicht ausreichend zur Begründung einer Ehegatten-Innengesellschaft ist jedoch der Zweck, die Voraussetzungen zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa bei dem Bau eines Familienheims (BGHZ 84, 361). Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die im Schriftsatz vom 29.12.2017 geäußerte Rechtsauffassung der Antragstellerin, zur Begründung einer Ehegatten-Innengesellschaft reiche eine „lange (ständige) faktische Übung“ aus. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2011, 1563) hat hierzu ausdrücklich klargestellt: „Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609).“ c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Tatsachenvortrag der Antragstellerin nicht einmal entfernt der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu entnehmen. Weder die Tatsache eines erhebliche höheren Geldvermögens des Antragsgegners bei Trennung der Beteiligten noch die redundant vorgebrachte Einordnung der gemeinsamen Haushaltsführung als „extrem sparsam“ sind allein oder in der Zusammenschau geeignet, die Feststellung eines Vertragsschlusses nach § 705 BGB zu tragen. Unergiebig ist auch der Vortrag im Schriftsatz vom 29.12.2017 zur Aufteilung der Familienarbeit zwischen den Beteiligten. aa) Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht davon abgesehen, Beweise zu dem unschlüssigen Vortrag der Antragstellerin zu erheben. Auch in der Beschwerdeinstanz ist eine Beweiserhebung nicht veranlasst. Die Beweisantritte (Parteivernehmung; Zeugen Eheleute C…, D… und E…, F…, Herr G…) betreffen samt und sonders Indizien, mit welchen die Antragstellerin eine „extrem sparsame Lebensführung“ der Beteiligten zu belegen sucht. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Vorkommnisse können indes ebenso als wahr unterstellt werden wie die sich hierin spiegelnde Sparsamkeit der Eheleute. Denn aus der Sparsamkeit allein – mag sie auch besonders ausgeprägt gewesen sein – ergibt sich zunächst überhaupt kein zureichender Anhaltspunkt für eine Einigkeit der Beteiligten dahin, einen gemeinsamen und über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Dies gilt ganz allgemein, findet aber auch und gerade in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten seine Bestätigung: Der Antragsgegner ist seit 2005 mit nur geringen Erwerbseinkünften freiberuflich tätig; auch das Einkommen der Antragstellerin bewegt sich mit rund 68.000 € brutto im Jahr (Einkommensteuerbescheid 2013, Bl. 171 d.A.) in einem Bereich, der für den Unterhalt einer dreiköpfigen Familie nebst ergänzender Altersvorsorge eine sparsame Lebensführung nahe legt. bb) Auch der Umstand, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Trennung über ein deutlich größeres Geldvermögen verfügte als die Antragsgegnerin, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine in der Bildung dieses Vermögens zum Ausdruck gekommene gemeinschaftliche Zweckverfolgung jenseits des typischen Rahmens einer Ehe. Außerhalb des gemeinschaftlichen Vermögens (insbesondere: Eigentumswohnung mit Verkehrswert ca. 200.000 €, Bausparverträge mit rund 44.600 €, Gemeinschaftskonten) verfügte die Antragstellerin nach ihrer Darstellung im November 2015 über Bankguthaben von ca. 7.800 € und eine Lebensversicherung im Wert von ca. 35.000 €, der Antragsgegner hingegen über Bankguthaben von ca. 290.000 €. Aus der erheblichen Differenz der Vermögensmassen lässt sich aber nichts dafür gewinnen, dass dem Entstehen dieser Differenz eine gemeinsame Zweckvorstellung in der oben dargestellten Art zugrunde gelegen hätte. Dem Vortrag der Antragstellerin sind keine fassbaren Anhaltspunkte für eine kausale Verknüpfung zwischen der sparsamen Lebensführung der Eheleute einerseits und dem Entstehen dieser Vermögensdifferenz andererseits zu entnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan und schon gar nicht unter Beweis gestellt, dass diese Vermögensdifferenz auf Grund gemeinsamer Planungen der Beteiligten und durch Beiträge beider Eheleute entstanden wäre. Der Antragsgegner hat mit Schriftsätzen vom 20. und 26.04.2017 detailliert und schlüssig dargetan, inflationsbereinigt bei Eheschließung über ein Vermögen von 128.326 € verfügt und während der Ehe weitere Vermögenswerte von rund 145.000 € durch Erbgang nach seinen Eltern erlangt zu haben, in der Summe mithin gut 273.000 €. Nach Abzug dieses Betrages von dem genannten Bankguthaben in Höhe von 290.000 € verbleiben gerade einmal 17.000 € und damit ein deutlich geringerer Betrag, als er der Antragstellerin während der Ehe in Gestalt der Lebensversicherung und der nur auf sie lautenden Bankguthaben zugeflossen ist. Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, die Höhe der ansonsten unstreitigen Erbschaft zu bestreiten. Soweit sie in der Beschwerdebegründung auf Einzahlungen in Höhe von 200.000 € auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute in einem Zeitraum von 17 Jahren verweist (dies sind im Durchschnitt gerade einmal 11.765 € im Jahr), lässt sich daraus eine zumindest zeitweise geringe Beteiligung an den Lebenshaltungskosten der Familie ersehen, nichts aber für die Ansparung der Vermögenswerte auf den Konten des Antragsgegners ableiten. Die Antragstellerin ist damit der ihr obliegenden Darlegungslast für die Voraussetzungen des von ihr reklamierten Auskunftsanspruchs, wozu auch die den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages tragenden Indizien gehören, nicht nachgekommen. Beweise zu einer kausalen Verknüpfung der behaupteten Sparsamkeit mit dem Entstehen der genannten Vermögensdifferenz hat sie ohnehin nicht angeboten. cc) Die Aufteilung der Familienarbeit (Betreuung des gemeinsamen Sohnes und Hausarbeit) zwischen den Beteiligten lässt schließlich auch keine Anhaltspunkte für die Begründung einer BGB-Gesellschaft erkennen; einer Vernehmung der hierzu benannten Zeugen bedarf es nicht. Der Antragsgegner war seit Mitte des vergangenen Jahrzehnts nicht mehr im Angestelltenverhältnis erwerbstätig. Die Hausarbeit ist über viele Jahre zwischen den Eheleuten aufgeteilt worden. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach der Geburt des Kindes 1997 für 11 Monate nicht und anschließend bis 2007 in Teilzeit berufstätig war, während der Antragsgegner jedenfalls bis 2005 in Vollzeit als Angestellter gearbeitet hat, entspricht den typischen Ehebiographien der neunziger Jahre und des vergangenen Jahrzehnts. Für die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft reicht dies nicht aus. 3. Nichts anderes gilt auch für den hilfsweise auf §§ 741 ff. BGB gestützten Anspruch. Die Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute an den allein auf den Antragsgegner lautenden Konten ist aus den Erwägungen des Amtsgerichts und den vorstehend dargestellten Gründen nicht schlüssig vorgetragen. Die Beschwerdebegründung bringt hierzu nichts substanziell Neues. Der Vortrag, das „Barvermögen“ sei durch die „beiderseitigen Arbeitseinkommen“ gebildet worden, ist pauschal, nicht näher ausgeführt und unbeachtlich, zumal der Antragsgegner seiner sekundären Darlegungslast zur Herkunft seines Vermögens unter ausführlichem und rechnerisch nachvollziehbarem Hinweis auf Anfangsvermögen und Erbschaft nachgekommen ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 FamFG liegen nicht vor. Am 09.03.2018 erging folgender Beschluss II-9 UF 59/17 42 F 74/16 AG Langenfeld Erlassen am 09.03.2018 ……, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In pp. hat der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ……, den Richter am Oberlandesgericht …… und die Richterin am Oberlandesgericht …… beschlossen: Die Gehörsrüge der Antragstellerin vom 13.02.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 18.01.2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 238.000 € G r ü n d e : Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO. Der Senat hat vielmehr das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, abgewogen und in die sachliche und rechtliche Bewertung mit einbezogen. Die Entscheidung des Senats vom 18.01.2018 ist keine Überraschungsentscheidung; ebenso wenig hat der Senat Vorbringen der Antragstellerin übergangen. Allerdings war der Senat nicht gehalten, sich in den Beschlussgründen mit jedem Aspekt des Beteiligtenvorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Senat hat sich im Ergebnis wie in der Begründung ausdrücklich den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld angeschlossen. Ein Hinweis auf einen dergestalt für die Rechtsmittelführerin negativen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens war nicht veranlasst; die Möglichkeit des Scheiterns auf Grund der bereits die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen ist jedem Rechtsmittel immanent. Ohnehin ist das Gericht zu einem Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BVerfG NJW 1984, 1741; 1987, 1192; DtZ 1992, 327; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 27. Edition, Stand: 01.12.2017, § 321 a ZPO Rn. 38). Der Senat hat seine Entscheidung auch nicht etwa auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Antragstellerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Die Gründe der Entscheidung des Senats waren vollständig Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. des aktenkundigen zweitinstanzlichen Vortrages der Beteiligten. Dies gilt auch und gerade für die Unschlüssigkeit des erhobenen Auskunftsbegehrens. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, der ihr „primär“ auf die Auskunftsstufe beschränktes Begehren verkannt und „eine Abrechnung auf der Leistungsstufe“ vorgenommen. Auch in diesem Punkt ist der Senat dem völlig zutreffenden Beschluss des Amtsgerichts gefolgt. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042; OLG Celle NJOZ 2015, 561). Nichts anderes ist hier der Fall. Das Prozedere des Senats hat auch keinerlei Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, er werde ohne weitere Hinweise eine Entscheidung zum Nachteil der Rechtsmittelführerin treffen. Insbesondere rechtfertigte weder die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung noch die in der Terminsverfügung vom 30.10.2017 getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten ein solches Vertrauen. Neben der Sache liegen auch die Erwägungen zur Höhe der Kostenlast. Denn die Einlegung des Rechtsmittels war von vornherein mit dem Risiko belastet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen zu müssen. Selbstverständlich hat der Senat den Kern des Vorbringens der Antragstellerin zutreffend erfasst, indes nicht die von ihr postulierten Schlüsse aus ihrem Vorbringen gezogen. Weder die von der Antragstellerin behauptete – und in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich als wahr unterstellte – Sparsamkeit der Eheleute noch der Umstand, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Trennung über ein deutlich größeres Geldvermögen verfügte, tragen den Schluss auf eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung jenseits des typischen Rahmens einer Ehe. Die Ausführungen der Gehörsrüge zum „Anfangsvermögen“ des Antragsgegners missverstehen die Erwägungen des Senats. Der Senat hat keineswegs darauf abgestellt, wohin im Verlauf der Ehe welche liquiden Mittel im Einzelnen geflossen sind, sondern den jeweiligen Vermögenszuwachs der Eheleute unter Berücksichtigung des Hinzuerwerbs verglichen. Zureichende Anhaltspunkte für die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich hieraus nicht einmal entfernt. Es mag sein, dass der Antragsgegner Teile seines bei Eheschließung vorhandenen liquiden Vermögens zur Finanzierung der beiden Eheleuten gehörenden und bis zur Trennung gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung verwendet hat. Eine andere Beurteilung hinsichtlich eines Vertragsschlusses im Sinne des § 705 BGB rechtfertigt sich hieraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 2005 eine Abfindung von 87.000 € erhalten hat. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin überdies das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 09.01.2017 zitierten Ausführungen aus einem am 17.12.2016 gehaltenen Seminar der Vorsitzenden Richterin am BGH H… (eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2016 existiert entgegen den Ausführungen der Gehörsrüge nicht). Völlig zutreffend führt Frau H… dort aus, ein Ausgleichsanspruch nach §§ 741 ff., 752 BGB könne „je nach Sachverhalt … in Betracht kommen“. Vorliegend gibt der Sachverhalt im Ergebnis einen solchen Anspruch nicht her. Bereits das Amtsgericht hatte dies mit treffenden Erwägungen festgestellt.