Urteil
I-15 U 92/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1221.I15U92.16.00
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Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016, Az. 4a O 120/15, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016, Az. 4a O 120/15, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin verfügt aufgrund einer Vereinbarung vom 22.03./05.04.2016 über eine einfache Lizenz am Gegenstand des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents ...1 (nachfolgend Klagepatent, Anlage KR B 1; deutsche Übersetzung Anlage KR B 2). Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. Das Klagepatent wurde am 14.01.1998 unter Inanspruchnahme von zwei britischen Prioritäten in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat eine Vorrichtung zum Sprühen von Flüssigkeiten und Einwegbehälter und „Liner“ dafür zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.06.2014 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die eingetragene Patentinhaberin ermächtigte die Klägerin mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03./04.04.2016, Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen; ferner trat sie der Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz ab. Auf einen u. a. von der Beklagten erhobenen Einspruch hat das Europäische Patentamt mit Entscheidung vom 06.10.2017 das Klagepatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten (Anlage B 29). Nachdem die Klägerin ihre Klage zunächst auf den ursprünglich erteilten Hauptanspruch 1 des Klagepatents gestützt hat, macht sie diesen Anspruch nunmehr vorrangig in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung geltend, die um die Teilmerkmale „close, (accurate fit)“ und „the liner having a smooth internal surface“ (nachfolgend in Fettdruck hervorgehoben) ergänzt worden ist und in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat: “1. A gravity fed spray gun comprising a fluid reservoir (11, 30, 40) having a removable lid (15, 27, 33, 42) located in an opening in the reservoir; a removable liner (13) located within the reservoir and secured to the reservoir, by the lid, at the periphery of the opening; the liner corresponds in shape to and is a close , accurate fit inside the reservoir, the liner having a smooth internal surface, and a spray nozzle (4) for dispensing fluid form within the liner; wherein the reservoir is removable from the gun and is capable of standing on its own to enable fluid to be loaded into the reservoir through the opening wherein the liner is removable form the reservoir together with the lid, in which the liner collapses when fluid is withdrawn of the gun (1), and in which the outlet (17) for fluid from within the liner to the spray nozzle is formed in the lid, wherein the reservoir comprises markings (25) on the sidewalls enabling the volume of the contents of the reservoir to be determined and wherein the markings (25) are positioned to take account of space occupied by the base of the liner at the base of the reservoir. In deutscher Übersetzung lautet dieser Anspruch: „Schwerkraftgespeiste Spritzpistole, die einen Fluidspeicher (11, 30, 40) aufweist, aufweisend: einen entfernbaren Deckel (15, 27, 33, 42), der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet; einer entfernbaren Auskleidung (13), die sich in dem Inneren des Speichers befindet und durch den Deckel an dem Umfang der Öffnung an dem Speicher befestigt ist, wobei die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und eng, präzise in seinem Inneren sitzt und wobei die Auskleidung eine glatte innere Oberfläche hat ; eine Sprühdüse (4), um eine Flüssigkeit aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben, wobei der Speicher von der Pistole abnehmbar ist und fähig ist, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass die Flüssigkeit durch die Öffnung in den Speicher geladen wird; wobei die Auskleidung zusammen mit dem Deckel von dem Speicher abnehmbar ist, wobei die Auskleidung zusammenfällt, wenn während des Betriebs der Pistole (1) Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird, und wobei der Auslass (17) für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse in dem Deckel gebildet ist, wobei der Speicher an den Seitenwänden Markierungen (25) aufweist, die ein Bestimmen der Menge des Inhalts des Speichers ermöglichen, und wobei die Markierungen (25) so positioniert sind, dass der Platz, der durch die Basis der Auskleidung an der Basis des Speichers belegt wird, berücksichtigt wird.“ Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift illustrieren Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 2 zeigt die Komponenten eines erfindungsgemäßen Fluidspeichers für eine Spritzpistole in explodiertem Zustand; Figur 3 stellt den Fluidspeicher aus Figur 2 in zusammengebautem Zustand und Figur 4 einen Längsschnitt durch den Fluidspeicher gemäß Figur 2 dar. Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ Fluidspeicher in verschiedenen Größen, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden können. Die ursprünglich vertriebenen Fluidspeicher (nachfolgend angegriffene Ausführungsform 1) weisen die nachfolgend abgebildeten Bestandteile auf: Der Behälter auf der linken Seite besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Außenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbflüssigkeiten erleichtern . Er hat im oberen Bereich eine Auskragung, auf die der blaue Montagering (mittig oben abgebildet) mit seiner unteren Auflagefläche gelegt wird. Dabei greifen an seinem Umfang angeordnete Rastvorsprünge in entsprechende Ausnehmungen des Behälters ein, so dass der Montagering umfangseitig verdrehsicher gelagert ist. Sodann wird die in der Mitte unten abgebildete flexible Auskleidung lose in den Montagering eingesetzt, indem ihr umfänglicher Rand auf dessen untere Auflagefläche gelegt wird. Anschließend wird der Deckel (rechts) in den Montagering eingeschraubt und kann mit den beiden an den äußeren Seiten befindlichen Rastlaschen, die den obersten Rand des Behälters übergreifen, verliersicher mit dem Behälter verbunden werden. Oben in der Mitte des Deckels befindet sich ein rohrförmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole über Adapterelemente, wobei der Adapter ebenfalls mit zwei seitlich angeordneten Rastklemmen befestigt werden kann. Im Unterschied dazu vertreibt die Beklagte nunmehr Behälter, deren Deckel im Bereich des Auslasses eine Membran aufweisen (nachfolgend angegriffene Ausführungsform 2), die gemäß der als Anlage B 11 vorgelegten Produktanleitung bei der Verbindung mit der Spritzpistole von einer Stanznadel im Adapter durchstochen wird. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, und sie hat die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eine Patentverletzung verneint und hilfsweise eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen, hilfsweise bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Einspruchsverfahrens beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Ausführungsformen machten nicht mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das Merkmal, wonach die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher entspreche und präzise in seinem Inneren sitze, sei nicht erfüllt. Erforderlich sei, dass die Formentsprechung und der Sitz zu einer Abstützung der Auskleidung an der Speicherinnenwandung führe, die einem Durchstechen der Auskleidung und einem Herumschleudern des Beutels beim Rühren mit einem Mischwerkzeug entgegenstehe, weil es sich dabei um Vorteile handle, die das Klagepatent diesem Merkmal zwingend zuweise. Dabei genüge es nicht, wenn nur ein Teil der Auskleidung diesen Vorgaben entspreche, sondern dies müsse überall und damit insbesondere auch an der Basis der Auskleidung der Fall sein. Die Auskleidung dürfe daher nicht so weit von der Wand des Fluidspeichers entfernt sein, dass im Mischfall dort keine Abstützung mehr stattfinde. Davon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen dieses Merkmal nicht, weil im unteren, konvex geformten Bereich an der Basis der Auskleidung sowohl eine deutliche Abweichung in der Formgebung zum Speicher als auch deutliche Abstände zu dessen unterer Wandung vorhanden seien. Werde mit einem Mischwerkzeug Druck auf die Auskleidung ausgeübt, sei eine Abstützung an der Speicherinnenwand nicht gewährleistet und es bestehe die Gefahr eines Durchstechens oder einer unerwünschten Materialverformung, die ein Herumschleudern auslöse. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt, wobei sie mit dem Hauptantrag den Klagepatentanspruch im beschränkt aufrechterhaltenen Umfang geltend macht, mit einem ersten Hilfsantrag eine Verurteilung wegen äquivalenter Patentbenutzung begehrt und mit einem zweiten Hilfsantrag eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents in der ursprünglich erteilten Fassung geltend macht. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und führt an: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil entspreche bei den angegriffenen Ausführungsformen die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher und sitze präzise in seinem Inneren. Die Auslegung, wonach solche Auskleidungen nicht mehr anspruchsgemäß seien, die nur teilweise der Größe des Fluidspeichers entsprechen und insbesondere an ihrer Basis so weit von der Wand des Fluidspeichers entfernt seien, dass im Mischfall eine Abstützung dort nicht mehr stattfinden könne, sei zu eng. Die geänderte Formulierung in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ändere daran nichts, weil der Begriff „close“ lediglich erläuternd neben das Adjektiv „accurate“ trete und dem Fachmann bloß verdeutliche, dass kein zu großer Abstand zwischen dem Fluidspeicher und der Auskleidung vorhanden sein dürfe. Die Auskleidung müsse nicht im gesamten Bereich des Fluidspeichers beinahe exakt „passgenau“ an der Innenwand anliegen, weil dies zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe nicht erforderlich sei. In Abgrenzung zum in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik, in welchem ein Anmischen der Farbe im Fluidspeicher nicht möglich gewesen sei, weil der darin befindliche, schlaffe Beutel nicht der Form des Speichers entsprochen habe und nicht präzise an die Innenwandung angepasst gewesen sei, sehe das Klagepatent eine Auskleidung vor, die dergestalt im Fluidspeicher der Sprühpistole sitze, dass die Farbe direkt in der Auskleidung gemischt werden könne. Dazu sei indes lediglich eine allgemeine Anpassung der Auskleidung an die Form des Fluidspeichers erforderlich, so dass die Auskleidung keinen schlaffen Beutel darstelle und die Größe nicht wesentlich abweiche. Weitere Vorgaben mache das Klagepatent nicht und definiere insbesondere nicht, wie „akkurat“ der Sitz im Fluidspeicher zu sein habe. Er müsse nach der Beschreibung lediglich so ausgestaltet sein, dass die Auskleidung bei der Bewegung des Mischwerkzeugs nicht zu sehr ins Schleudern gerate. Dafür komme es aber nur auf einen präzisen Sitz an der Seitenwandung des Fluidspeichers an, während eine Abweichung im Bodenbereich unschädlich sei, da es beim Mischen der Farbe vor allem zu Berührungen der Auskleidung im Wandbereich und nur selten im Bodenbereich komme. Ferner werde nach der Beschreibung die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung minimiert durch den akkuraten Sitz und die eigenstabile Natur der Seitenwände der Auskleidung, weil diese beim Mischen der Farbe besonders beansprucht werden. Hingegen lehre das Klagepatent nicht, dass die Auskleidung im Bereich der Basis an der Innenwandung des Fluidspeichers anliegen müsse. Im Gegenteil setze es sogar einen spürbaren Abstand zwischen der Basis der Auskleidung und dem Boden des äußeren Behälters voraus, indem es in der Beschreibung erläutere, dass dort ein Raum vorhanden sei, der auf die tatsächlichen Mischverhältnisse Einfluss habe. Diese Volumenunterschiede zwischen Fluidspeicher und Auskleidung seien überdies sogar im Klagepatentanspruch in den die Markierungen betreffenden Merkmalen ausdrücklich vorgesehen. Dabei gehe der Fachmann auch nicht davon aus, dass dieser „Raum“ allein auf die Materialstärke der Auskleidung zurückzuführen sei, weil dies allenfalls zu winzigen Volumenänderungen führe, die sich auf typische Volumenmarkierungen auf der Behälteraußenseite nicht auswirkten. Daraus schließe er, dass es bei der Positionierung der Markierungen vor allem um die Formgebung an der Basis der Auskleidung gehe. Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal wortsinngemäß, weil im Wesentlichen eine Formentsprechung vorhanden sei und die Auskleidung in allen entscheidenden Bereichen nahe genug am Fluidspeicher anliege, um die patentgemäße technische Funktion erfüllen zu können. Die Abweichungen an einzelnen Stellen im Bodenbereich seien unschädlich, weil praktisch keine Gefahr einer Beschädigung bestehe. Dazu trage auch bei, dass die Basis der Auskleidung unstreitig halbkugelförmig sei und in gefülltem Zustand mittig den Behälterboden berühre, weshalb der Rührstab zur Basismitte geleitet werde und dort auf Widerstand treffe. Bei sachgerechtem Gebrauch verliefen die Bewegungen des Mischwerkzeugs zudem im Wesentlichen waagerecht und zum Behälterboden hin könne immer weniger Kraft aufgewendet werden. Das Anmischen erfordere zudem keinen erheblichen Kraftaufwand, weil die Fluide aufgrund der Verwendung des Behälters in einer Sprühpistole möglichst dünnflüssig seien. Ein Durchstechen des Behälterbodens wäre daher allenfalls bei mutwilliger, zerstörender Betätigung des Mischwerkzeugs möglich. Jedenfalls machten die angegriffenen Ausführungsformen äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das Austauschmittel sei eine Auskleidung, die mit dem größten Teil des Behälters, und zwar dem überwiegenden Teil des Verlaufs der Seitenwände, in der Form übereinstimme und dort eng, präzise im Inneren des Speichers liege mit Ausnahme einer kuppelförmigen Wölbung nach unten im Bodenbereich. Dieses Austauschmittel sei objektiv gleichwirkend. Es werde exakt die vom Klagepatent angestrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems erzielt, dass im Gegensatz zum Stand der Technik ein Anmischen der Farbe direkt in der Auskleidung möglich sei. Für den Fachmann sei ohne weiteres erkennbar, dass die Gefahr eines Herumschleuderns und einer Beschädigung der Auskleidung im Bodenbereich geringer sei als im Wandbereich und daher die patentgemäßen Vorteile im Wesentlichen auch dann erzielt werden, wenn der Sitz der Auskleidung im Bodenbereich des Behälters etwas mehr beabstandet sei. Das abgewandelte Mittel sei ferner für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt naheliegend gewesen und überdies aus seiner Sicht gleichwertig, da der Klagepatentanspruch nicht spezifiziere, dass der Sitz überall gleichmäßig präzise zu sein habe. Stattdessen entnehme er sogar unmittelbar der Klagepatentschrift, dass die Basis der Auskleidung zumindest teilweise vom Boden des äußeren Behälters beabstandet sein könne. Auch die übrigen streitigen Merkmale einschließlich des in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung eingefügten Merkmals, wonach die Auskleidung im Inneren eine glatte Oberfläche hat, seien verwirklicht, wozu die Klägerin näher ausführt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016, Az. 4a O 120/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Fluidspeicher in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz mit schwerkraftgespeisten Spritzpistolen, die eine Sprühdüse aufweisen, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben, wenn diese Fluidspeicher die folgenden Merkmale aufweisen: einen abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet; eine entfernbare Auskleidung, die sich im Inneren des Speichers befindet und durch den Deckel am Umfang der Öffnung am Speicher befestigt ist; die Auskleidung entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher, sitzt mit geringem Abstand präzise in seinem Inneren und hat eine glatte Innenfläche; der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und fähig, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird; die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel vom Speicher abnehmbar; die Auskleidung fällt zusammen, wenn während des Betriebs der Pistole Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird; in dem Deckel ist der Auslass für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse gebildet; der Speicher weist an den Seitenwänden Markierungen auf, die ein Bestimmen der Menge des Inhalts des Speichers ermöglichen, wobei die Markierungen so positioniert sind, dass der Platz, der durch die Basis der Auskleidung an der Basis des Speichers belegt wird, berücksichtigt wird; insbesondere wenn der Speicher ein schwerkraftgespeister Speicher ist, der dazu gestaltet ist, in einer umgedrehten Position über der Spritzpistole an der Spritzpistole angebracht zu werden, damit Farbe unter Einfluss der Schwerkraft durch den Auslass zu der Spritzpistole geliefert werden kann; 1´. hilfsweise es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Fluidspeicher in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz mit schwerkraftgespeisten Spritzpistolen, die eine Sprühdüse aufweisen, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben, wenn diese Fluidspeicher die folgenden Merkmale aufweisen: einen abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet; eine entfernbare Auskleidung, die sich im Inneren des Speichers befindet und durch den Deckel am Umfang der Öffnung am Speicher befestigt ist; die Auskleidung entspricht, ausgehend von ihrem oberen Rand, entlang des überwiegenden Teils des Verlaufs der Seitenwände hinsichtlich der Form dem Speicher und sitzt dort eng und präzise in seinem Inneren, weist im Bodenbereich einen kuppelförmig nach unten gewölbten, in seinem Scheitelpunkt an den Boden des Speichers heranreichenden Bodenbereich auf, und hat eine glatte Innenfläche; der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und fähig, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird; die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel vom Speicher abnehmbar; die Auskleidung fällt zusammen, wenn während des Betriebs der Pistole Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird; in dem Deckel ist der Auslass für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse gebildet; der Speicher weist an den Seitenwänden Markierungen auf, die ein Bestimmen der Menge des Inhalts des Speichers ermöglichen, wobei die Markierungen so positioniert sind, dass der Platz, der durch die von der Innenfläche des Speichers abweichende innere Form der Auskleidung belegt wird, berücksichtigt wird; insbesondere wenn der Speicher ein schwerkraftgespeister Speicher ist, der dazu gestaltet ist, in einer umgedrehten Position über der Spritzpistole an der Spritzpistole angebracht zu werden, damit Farbe unter Einfluss der Schwerkraft durch den Auslass zu der Spritzpistole geliefert werden kann; 1´´. weiter hilfsweise, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Fluidspeicher in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz mit schwerkraftgespeisten Spritzpistolen, die eine Sprühdüse aufweisen, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben, wenn diese Fluidspeicher die folgenden Merkmale aufweisen: einen abnehmbaren Deckel, der sich in einer Öffnung in dem Speicher befindet; eine entfernbare Auskleidung, die sich im Inneren des Speichers befindet und durch den Deckel am Umfang der Öffnung am Speicher befestigt ist; die Auskleidung entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher und sitzt präzise in seinem Inneren; der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und fähig, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird; die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel vom Speicher abnehmbar; die Auskleidung fällt zusammen, wenn während des Betriebs der Pistole Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird; in dem Deckel ist der Auslass für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Sprühdüse gebildet; der Speicher weist an den Seitenwänden Markierungen auf, die ein Bestimmen der Menge des Inhalts des Speichers ermöglichen, wobei die Markierungen so positioniert sind, dass der Platz, der durch die Basis der Auskleidung an der Basis des Speichers belegt wird, berücksichtigt wird; insbesondere wenn der Speicher ein schwerkraftgespeister Speicher ist, der dazu gestaltet ist, in einer umgedrehten Position über der Spritzpistole an der Spritzpistole angebracht zu werden, damit Farbe unter Einfluss der Schwerkraft durch den Auslass zu der Spritzpistole geliefert werden kann; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Die Klägerin setze sich bei ihrer Auslegung, die zudem im Widerspruch zu ihren Einlassungen im Prüfungs- und Erteilungsverfahren stehe, über die konkreten Form- und Passvorgaben im Klagepatentanspruch hinweg, was dazu führe, dass dieses Merkmal praktisch bedeutungslos werde. Mit diesen Vorgaben grenze sich das Klagepatent jedoch vom Stand der Technik ab, in welchem bereits habe Farbe in eine Einwegauskleidung gefüllt und unmittelbar angemischt werden können, wobei die Auskleidung den Speicher nicht vollständig ausgefüllt habe. Da die laut Klagepatent einzusetzenden preisgünstigen, wegwerfbaren Einwegauskleidungen aus Kostengründen eine dünne Materialstärke aufwiesen, berge diese Ausgestaltung allerdings die Gefahr einer Beschädigung und eines Herumschleuderns beim Anmischen der Farbe mit einem Rührwerkzeug. Diesem Nachteil wolle das Klagepatent mit dem präzisen Sitz der Auskleidung im Inneren des Speichers begegnen. Davon ausgehend verstehe der Fachmann unter den konkreten Form- und Passvorgaben einen „engen Passsitz“, weil das exakte Anliegen der Auskleidung an der Innenwandung des Fluidspeichers ausweislich der Klagepatentschrift das Problem des Herumschleuderns und der Beschädigung durch eine Punktierung vermeide. Diese Anforderungen müsse die Auskleidung überall und vor allem auch an ihrer Basis erfüllen. Soweit das Klagepatent lehre, dass die Positionierung der Markierungen auf dem Fluidspeicher den Platz berücksichtige, den der Boden der Auskleidung einnehme, sei ausschließlich das Material der Basis der Auskleidung gemeint, so dass es dort ebenfalls keinen Hohlraum gebe. Im Übrigen bestehe die Gefahr eines Durchstechens auch im unteren Bereich der Auskleidung. Dort befinde sich die maßgebliche Abstützfläche für Rührwerkzeuge, insbesondere wenn in der Auskleidung nur wenig Farbe vorhanden sei. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei eine anspruchsgemäße exakte Passform nicht vorhanden. Vielmehr bestehe zum einen im Bereich der Seitenwände ein deutlicher Abstand zwischen Auskleidung und Speicher, der sich zudem – unstreitig – nach unten hin vergrößere. Zum anderen gebe es im unteren Bereich zwischen Auskleidung und Speicher sehr deutlich ausgeprägte Hohlräume, wobei aufgrund der deutlichen Wölbung an der Basis der Auskleidung keine Abstützfläche vorhanden sei, um eine ausreichende Rührstabilität zu gewährleisten. Abgesehen davon fehle es an einer Formentsprechung im Hinblick auf die konvexe Wölbung der Auskleidung im unteren Bereich gegenüber der flachen Basis des Fluidspeichers und auch bezüglich der rund zylindrischen Form der Auskleidung, die von den zwölf abgeflachten Seitenwänden des Speichers abweiche. Eine äquivalente Patentverletzung sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen weder gleichwirkend noch auffindbar sei noch sich am Patentanspruch orientiere. Vielmehr seien bei ihnen genau solche Hohlräume zwischen Auskleidung und Fluidspeicher vorhanden, auf die das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik und ausweislich der Beschreibung bewusst verzichten wolle. Die Klägerin stelle ferner nicht auf das richtige Austauschmittel ab. Eine Auskleidung, die zum überwiegenden Teil präzise im Inneren des Speichers sitze, bewirke keine hinreichende Fixierung, mit der im Sinne des Klagepatents eine Punktierung und ein Herumschleudern verhindert werde. Bei den angegriffenen Ausführungsformen gewährleiste vielmehr erst der Montagering zusammen mit dem fest eingeschraubten Deckel die Fixierung der Auskleidung und die Rührsicherheit. Die Auskleidung selbst trage dazu nichts bei und könne daher auch nicht als äquivalent wirkendes Austauschmittel verstanden werden. Ungeachtet dessen seien die Merkmale, wonach die Spritzpistole einen entfernbaren Deckel, der sich in einer Öffnung im Speicher befindet und eine entfernbare Auskleidung aufweist, die sich im Inneren des Speichers befindet und durch den Deckel am Umfang der Öffnung am Speicher befestigt ist, die Merkmale betreffend die Markierungen sowie das „neue“ Merkmal, wonach die Auskleidung eine glatte innere Oberfläche habe, nicht verwirklicht, was die Beklagte näher begründet. B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Antragsänderungen der Klägerin sind zulässig. Die Antragsänderungen in der Berufungsbegründung, mit der die Klägerin erstmals hilfsweise eine äquivalente Patentverletzung geltend macht, und im Schriftsatz vom 17.10.2017, mit der sie das Klagepatent im Hauptantrag nur noch im beschränkt aufrechterhaltenen Umfang weiterverfolgt, sind – was die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt – unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil es sich um denselben Streitgegenstand handelt und die Klägerin ohne quantitative Änderung ihres Rechtsschutzziels lediglich durch Aufnahme weiterer An-spruchsmerkmale die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens konkretisiert bzw. mit Äquivalenz eine weitere Begründung für denselben Klageanspruch angeführt hat. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz wegen mittelbarer Patentverletzung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. 1. Das Klagepatent hat eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Fluidspeicher zum Gegenstand. Nach den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift (Absatz [0005]) sind Pistolen zum Spritzen von Flüssigkeiten allgemein bekannt und weisen üblicherweise ein Reservoir, in dem eine abzugebende Flüssigkeit enthalten ist, und eine Spritzdüse auf, über die Flüssigkeit unter Druck und unter Steuerung eines Auslöse- bzw. Abzugsmechanismus abgegeben wird. Die Flüssigkeit kann aus dem Reservoir unter Schwerkraft zugeführt werden und/oder sie kann in einer Strömung von Druckfluid mitgerissen werden, die der Pistole aus einer externen Quelle zugeführt wird. Davon ausgehend wirft das Klagepatent in Absatz [0007] das Problem auf, dass die Pistole bei einem Wechsel der Flüssigkeit im Reservoir üblicherweise sehr gründlich gereinigt werden müsse, um zu gewährleisten, dass keine Spuren der alten Flüssigkeit in der Pistole verbleiben und die neue Flüssigkeit verunreinigen. Insbesondere gelte dies für Farbspritzpistolen, da etwaige Spuren einer alten Farbcharge, die in einer Pistole verbleiben, den Farbton einer neuen Farbcharge soweit beeinflussen könnten, dass die neue Farbcharge unbrauchbar werde. Vor allem in Fahrzeugkarosseriewerkstätten könne dies Probleme verursachen, weil der auf ein Fahrzeug aufzutragende Lack häufig exakt an eine vorhandene Lackierung angeglichen werden müsse. Die Reinigung von Spritzpistolen sei – so die Klagepatentschrift in Absatz [0008] weiter – ein vergleichsweise komplizierter und zeitraubender Vorgang. Außerdem kommen dabei große Mengen Lösungsmittel zum Einsatz, die aus Umweltschutzgründen sorgsam gehandhabt und entsorgt werden sollten, was einen Lackiervorgang erheblich verteuern könne. Es sei bereits vorgeschlagen worden, eine Einwegauskleidung im Speicher bzw. im Farbreservoir der Spritzpistole zu verwenden. Dies habe die Vorteile, dass die Reinigung der Pistole vereinfacht und die erforderliche Lösungsmittelmenge verringert werde. Vor diesem Hintergrund ist es als (objektive) Aufgabe des Klagepatents anzusehen, eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem verbesserten Behälter bereit zu stellen, der hinreichend preisgünstig ist, um wirtschaftlich entsorgt werden zu können, der kollabierbar ist und der bei Gebrauch einfach zu bedienen und zu befüllen ist. Ferner soll die Reinigung von Spritzpistolen vereinfacht werden, um Zeit und Aufwendungen zu ersparen (vgl. Absatz [0009] der Klagepatentschrift). Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 im beschränkt aufrechterhaltenen Umfang eine Spritzpistole mit folgenden Merkmalen vor: 1. Es handelt sich um eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole (1) mit einer Sprühdüse (4), um eine Flüssigkeit aus dem Inneren der Auskleidung (13) abzugeben. 2. Die Spritzpistole (1) weist auf a) einen Fluidspeicher (11, 30, 40) mit b) einem Deckel (15, 27, 33, 42) und c) einer Auskleidung (13). 3. Der Speicher (11, 30, 40) a) ist von der Pistole (1) abnehmbar, b) ist fähig, selbst zu stehen, um zu ermöglichen, dass das Fluid durch die Öffnung in den Speicher geladen wird, c) weist an den Seitenwänden Markierungen (25) auf, die ein Bestimmen der Menge des Inhalts des Speichers ermöglichen, aa) wobei die Markierungen (25) so positioniert sind, dass der Platz, der durch die Basis der Auskleidung (13) an der Basis des Speichers belegt wird, berücksichtigt wird. 4. Der Deckel (15, 27, 33, 42) a) ist entfernbar, b) befindet sich in einer Öffnung im Speicher (11), c) in dem Deckel ist der Auslass (17) für das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung (13) zu der Sprühdüse (4) gebildet. 5. Die Auskleidung (13) a) ist entfernbar, b) befindet sich im Inneren des Speichers (11), c) entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher (11) und sitzt eng, präzise in seinem Inneren (“corresponds in shape to and is a close, accurate fit inside the reservoir“), d) hat eine glatte innere Oberfläche, e) ist durch den Deckel (15) am Umfang der Öffnung am Speicher (11) befestigt, f) ist zusammen mit dem Deckel (15) von dem Speicher (11) abnehmbar, g) fällt zusammen, wenn während des Betriebs der Pistole (1) Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird. 2. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch. a) Die angegriffenen Ausführungsformen erfüllen das Merkmal 5c), wonach die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und eng , präzise in seinem Inneren sitzt, nicht wortsinngemäß. aa) Darunter versteht das Klagepatent, dass die Auskleidung insgesamt die gleiche Form besitzt wie der Fluidspeicher. Zudem liegt die Auskleidung dabei so nah und exakt am Fluidspeicher an, dass dazwischen praktisch keine oder nur sehr geringfügige Hohlräume verbleiben. Etwaige Abstände sind jedenfalls so klein, dass sich die aus flexiblem Material bestehende Auskleidung beim Anmischen von Fluid mit den dabei auftretenden typischen Bewegungen eines Mischwerkzeugs am Speicher abstützen kann und dadurch der Gefahr entgegengewirkt wird, dass sie bei Druckkontakt mit dem Mischwerkzeug durchstoßen und beschädigt wird. (1) Das Merkmal 5c) macht zwei konkrete Vorgaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Fluidspeicher: Ihre Form entspricht der Form des Fluidspeichers und sie sitzt „eng, präzise“ in seinem Inneren. (a) Im Hinblick auf die Formentsprechung ist der Anspruchswortlaut selbsterklärend und bedeutet, dass die Auskleidung die gleiche Form besitzt wie der sie umgebende Fluidspeicher, in dem sich die Auskleidung gemäß Merkmal 5b) befindet. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet der Begriff „corresponds to“ in der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ verbindlichen englischen Verfahrenssprache nicht, dass sich die Form der Auskleidung bloß allgemein nach dem Inneren des Behälters richtet, sondern ist richtigerweise mit „entsprechen“ oder „gleichen/gleichkommen“ zu übersetzen. Die Form der Auskleidung stimmt demzufolge mit derjenigen des Fluidspeichers überein und ist ihr nachempfunden. Dabei bezieht sich der Begriff „Form“ erkennbar auf die Ausgestaltung der Auskleidung als Ganzes und bedeutet, dass die Auskleidung insgesamt die gleichen Umrisse besitzt wie die Innenwandung des Fluidspeichers. (b) Nach dem Merkmal 5c) reicht diese Formentsprechung aber nicht aus, sondern die Auskleidung sitzt darüber hinaus „eng, präzise“ im Inneren des Speichers. Dieser Vorgabe entnimmt der Durchschnittsfachmann – ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik, der einige Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Spritzpistolen und Lackieranlagen aufweist und sich insbesondere mit manuell zu bedienenden Spritzpistolen auskennt – zunächst, dass es um das Größenverhältnis der Auskleidung zum Speicher geht und die Auskleidung, da sie im Inneren des Fluidspeichers angeordnet ist, etwas kleiner dimensioniert ist als der Speicher. Nach dem Anspruchswortlaut genügt es dabei allerdings nicht, wenn die Auskleidung irgendwie darin „sitzt“, sondern dieser „Sitz“ genügt höheren Anforderungen, indem er „eng, präzise“ – in der Verfahrenssprache heißt es „close, accurate fit“ – ist. Nach dem allgemein üblichen Sprachverständnis ist unter „präzise“ zu verstehen, dass die Auskleidung genau und exakt in den Fluidspeicher passt. Dies heißt im Kontext mit der Formentsprechung zum einen, dass der Sitz der Auskleidung im Fluidspeicher gleichmäßig, mithin an allen Seiten gleich ist, was eben wegen der übereinstimmenden Form auch möglich ist. Zum anderen bedeutet „präzise“ aber auch, dass sich zwischen Auskleidung und Fluidspeicher jedenfalls kein größerer Zwischenraum befindet, weil die Auskleidung dann nicht mehr genau und exakt im Inneren des Speichers sitzen würde. Infolgedessen ergibt sich bereits aus dem Begriff „präzise“, dass die Auskleidung nah an der Innenwandung des Fluidspeichers anliegt. Darüber hinaus ordnet der Anspruchswortlaut in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung mit dem weiteren Adjektiv „eng“ („close“) zusätzlich an, dass die Auskleidung nicht nur präzise, sondern im Sinne einer Passung besonders nah im Inneren des Speichers sitzt. Anders als von der Klägerin behauptet und in ihrem Klageantrag vom 17.10.2017 formuliert, ist „close fit“ mit „eng“ zu übersetzen. Die stattdessen von ihr gewählte Formulierung „mit geringem Abstand“ gibt die Bedeutung eines „close fit“ nicht zutreffend wieder. Vielmehr beschreibt ein „close fit“ nach allgemeinem Sprachgebrauch in der englischen Verfahrenssprache eine enge Passform. Dies bedeutet übertragen auf das Merkmal 5c), die Auskleidung liegt dergestalt im Fluidspeicher an, dass sich dazwischen praktisch keine oder nur sehr geringfügige Hohlräume bilden. Für dieses Verständnis, dass die enge, präzise Passung der Auskleidung im Fluidspeicher („close, accurate fit“) mehr ist als irgendein „Sitz“ („fit“) bedarf es keines Rückgriffs auf fachliche Äußerungen im Erteilungsverfahren; mehr als dieses bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch gewonnene Verständnis gibt die Erteilungsgeschichte umgekehrt aber auch nicht her. Schon aus diesem Grunde ist bei der Auslegung des Klagepatents nicht von Relevanz, dass das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren die ursprüngliche Anspruchsformulierung in der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung, wonach die Auskleidung (nur) angepasst sein sollte, um in den Speicher zu passen („liner adapted to fit within the outer container“) als unzulässige Erweiterung beanstandet und die Anmelderin dies im weiteren Verlauf entsprechend der erteilten Anspruchsformulierung „the liner corresponds in shape to und is an accurate fit inside the reservoir“ eingeschränkt hat. Es ist zwar anerkannt, dass Äußerungen des Anmelders oder des Prüfers im Rahmen des Erteilungsverfahrens zur Bedeutung eines Merkmals oder Begriffs indizielle Bedeutung dafür haben können, wie der Fachmann das betreffende Merkmal versteht (BGH, NJW 1997, 3377 – Weichvorrichtung II; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed). Dass der erteilte Anspruch größere Anforderungen an die Formentsprechung und Passung stellt als ein „Sitz“ gemäß dem ursprünglich angemeldeten Anspruch erkennt der Fachmann aber ungeachtet dieser Erteilungs-geschichte, wobei die Beklagte andererseits auch keine Äußerungen in diesem Rahmen dargetan hat, aus denen sich eine nähere Konkretisierung des fachlichen Verständnisses dieser Begriffe ergeben könnte. Daher kommt Äußerungen im Erteilungsverfahren hier keine zusätzliche indizielle Bedeutung für die Auslegung dieses Merkmals zu. (2) Das durch den Anspruchswortlaut nahegelegte Verständnis von der Lehre des Klagepatents sieht der Fachmann durch die technische Funktion des Merkmals 5c), die ihm anhand der Beschreibung in der Klagepatentschrift näher aufgezeigt wird, bestätigt. Aus dieser gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergeben sich überdies die konkreten Anforderungen an die Formentsprechung und den engen, präzisen Sitz der Auskleidung im Fluidspeicher: Sie müssen durchgehend und umfassend, d. h. an allen Seiten und in allen Bereichen der Auskleidung vorhanden sein. Zudem müssen sie so beschaffen sein, dass sich die Auskleidung beim Anmischen von Fluid bzw. Farbe mit den typischen Rührbewegungen an der Innenwandung des Speichers abstützen kann, damit sie bei Einwirkung von Druckkraft durch das Mischwerkzeug nicht durchstoßen und dadurch beschädigt wird. Diese Minimierung der Gefahr einer Beschädigung ist der wesentliche Zweck der im Merkmal 5c) angeordneten räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Fluidspeicher. (a) Diese technische Funktion wird in der Klagepatentschrift ausdrücklich beschrieben, was den Fachmann zu einem entsprechenden Verständnis des Merkmals 5c) führt. (aa) Das Klagepatent hat sich zum Ziel gesetzt, eine Auskleidung in einem Fluidspeicher bereitzustellen, in die nicht nur Fluid eingefüllt wird, sondern die darüber hinaus so beschaffen ist, dass das Fluid in dieser Auskleidung gemischt werden kann. Hintergrund ist, dass das zu verwendende Fluid gelegentlich nicht fertig vorhanden ist, sondern vom Bediener der Spritzpistole erst noch passend gemischt werden muss. Die Klagepatentschrift beschreibt etwa beispielhaft in den Absätzen [0008] und [0071] die Notwendigkeit, bei Fahrzeuglackierungen im Rahmen von Reparaturen eine Farbcharge mit dem erforderlichen Farbton zusammenzumischen, weil der Farbton des aufzutragenden Lacks exakt der vorhandenen Lackierung des umliegenden Abschnitts anzugleichen ist. Diese Möglichkeit eines Anmischens von Fluid in der Auskleidung trägt zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents bei, indem sie die Verwendung eines gesonderten Mischbehältnisses entbehrlich macht und auf diese Weise den erforderlichen Reinigungsaufwand verringert. Es muss kein zusätzliches Behältnis gesäubert und die Menge des benötigten Lösungsmittels kann reduziert werden. Auf diese Weise wird die Säuberung vereinfacht und der (Arbeits- und Zeit-) Aufwand reduziert. Absatz [0035] der Klagepatentschrift schildert nun, dass bei der patentgemäßen Vorrichtung ein Anmischen der Farbe im Fluidspeicher selbst anstatt in einem gesonderten Behältnis deshalb möglich ist, weil die Auskleidung präzise in den Fluidspeicher passt und eine glatte innere Oberfläche hat: „Because the liner 13, as described above, is an accurate fit inside the container 23 an has a smooth internal surface, it is possible to mix paint in the container itself rather than in a separate receptable.” Bezug genommen (“as described above”) wird dort auf die vorherige Beschreibung in Absatz [0028] der Klagepatentschrift, wonach die Auskleidung in ihrer Form dem Inneren des Behälters 12 entspricht und nah darin passt: „The liner 13 corresponds in shape to (and is a close fit in) the interior of the container 12 …” Der präzise Sitz („accurate fit”) fasst somit nach der Beschreibung die Formentsprechung und die enge Passform („close fit“) der Auskleidung im Fluidspeicher zusammen. Diese Ausgestaltung ermöglicht u. a. nach der weiteren Beschreibung in Absatz [0035] deshalb ein Anmischen der Farbe im Fluidspeicher, weil die Möglichkeit eines Durchstechens oder einer Beschädigung der Auskleidung durch das Mischwerkzeug minimiert wird: „The possibility of the liner 13 being punctured or damaged by the mixing implement is minimized, first because the liner fits inside the container 12 exactly and, second, because the self-supporting nature of the liner (described below) means that it is less likely to be dragged around inside the container during the mixing process.” (Spalte 7, Zeile 54 bis Spalte 8, Zeile 2) Der Fachmann erkennt, dass es sich insoweit zwar lediglich um die Schilderung einer bevorzugten Ausführungsform handelt, die Klagepatentschrift anhand dieses Beispiels indes die allgemeine technische Lehre des Merkmals veranschaulicht, die darin besteht, mit der vorgegebenen räumlich-körperlichen Beschaffenheit der Auskleidung – und nicht mittels anderer Maßnahmen wie z. B. eines bestimmten durchstoßfesten Materials – einer Beschädigung beim Anmischen von Fluid effektiv entgegenzuwirken. Ein Herumschleudern der Auskleidung im Fluidspeicher wird hingegen nach der Beschreibung in Absatz [0035] der Klagepatentschrift durch die selbsttragende Beschaffenheit der Auskleidung vermieden, wie die oben zitierte Beschreibungsstelle in der englischen Verfahrenssprache zeigt. Die vorgelegte deutsche Übersetzung ist insofern ungenau, als sie den Zusammenhang zwischen „selbsttragend“ und dem Entgegenwirken eines Herumschleuderns nicht exakt zutreffend wiedergibt. Gleichwohl erkennt der Fachmann, dass auch die Formentsprechung und der enge, präzise Sitz der Auskleidung im Inneren des Speichers dazu beitragen, einem Herumschleudern entgegenzuwirken, weil der Auskleidung wegen dieser Ausgestaltung bei den typischen Rührbewegungen mit einem Mischwerkzeug kein oder nur sehr wenig Raum im Speicher zur Verfügung steht, um sich zu bewegen. (bb) Die „Passung“ der Auskleidung im Inneren des Fluidspeichers wirkt – wie der Fachmann anhand seines Fachwissens erkennt – deswegen einer Beschädigung der Auskleidung entgegen, weil sie sich beim Mischen des Fluids an der Innenwandung des Speichers anlehnt und abstützt, wenn das Mischwerkzeug gegen die Innenwandung der Auskleidung stößt. Die Auskleidung ist aus einem dünnen, flexiblen Material und daher bei Ausübung von Druck anfällig für Beschädigungen. Das ergibt sich aus dem weiteren Merkmal 5g), wonach sie zusammenfällt, wenn während des Betriebs der Pistole Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird. Denn „Zusammenfallen“ kann die Auskleidung nur, wenn ihre materialbedingte Beschaffenheit dies ermöglicht, indem sie bei äußerer Krafteinwirkung nachgibt. Auf diese Weise wird im Einklang mit der Aufgabe des Klagepatents (siehe oben) eine Auskleidung bereitgestellt, die kollabieren kann, wenn sie weggeworfen wird. Dementsprechend definiert die Klagepatentschrift in Absatz [0022] den inhaltlich gleich zu verstehenden Begriff „zusammenfaltbar“ – mit dem gemäß der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0009] der Klagepatentschrift eine Eigenschaft der Auskleidung beschrieben wird – dahingehend, dass die Seitenwände bereits durch Ausübung von mäßigem Druck so verformt werden können, dass der Rand des Behälters zur Basis des Behälters geschoben werden kann. All dies ist aber nur möglich, weil die Auskleidung aus dünnem, nachgiebigem Material besteht. Andererseits ist sie anfällig für Beschädigungen, wenn nicht lediglich mäßiger, sondern größerer Druck auf die Auskleidung ausgeübt wird. Wenn nun mit einem Mischwerkzeug Fluid in der Auskleidung umgerührt wird, so stößt es bei den typischerweise stattfindenden Bewegungen gegen die Innenwandung der Auskleidung und übt auf diese Weise von außen eine Druckkraft auf diese aus, so dass sie nachgibt. Befindet sich unmittelbar dahinter die Innenwandung des Fluidspeichers, weil die formentsprechende Auskleidung eng und präzise anliegt, stützt sich die nachgiebige Auskleidung dort ab. Die Wände des Fluidspeichers bilden eine räumliche Begrenzung und ein Widerlager für die flexible Auskleidung. Dies führt dazu, dass das Mischwerkzeug die Auskleidung nicht durchstoßen kann und somit nicht beschädigt. Anders ist es hingegen, wenn sich hinter der Auskleidung Hohlräume befinden, die so groß sind, dass sich die Auskleidung bei einem Druckkontakt mit dem Mischwerkzeug nicht mehr (rechtzeitig) an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützen kann, um ein Durchstoßen zu verhindern. Hier kann die Auskleidung in Abhängigkeit von weiteren Faktoren wie die Art und Stärke des Materials der Auskleidung, die Beschaffenheit des Mischwerkzeugs sowie die Größe der ausgeübten Druckkraft beschädigt werden. Über all die genannten Faktoren verhält sich das Klagepatent indes nicht, sondern es will der Gefahr einer Beschädigung generell durch die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Fluidspeicher entgegenwirken. Infolgedessen sind nach dem Verständnis des Fachmannes Hohlräume zwischen Auskleidung und Fluidspeicher, die kein Abstützen mehr ermöglichen, nicht patentgemäß. (cc) Davon ausgehend wird der Fachmann sein Verständnis von den Begriffen „Formentsprechung“ sowie „enger, präziser Sitz“ maßgeblich an dieser technischen Funktion ausrichten. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat und gleichermaßen für den Klagepatentanspruch in der nunmehr beschränkt aufrechterhaltenen Fassung mit dem Zusatz „eng“ gilt, sind toleranzbedingte Abweichungen ebenso unschädlich, wie ein „Spiel“, das erforderlich ist, damit die Auskleidung zusammenfallen sowie in den Fluidspeicher eingeführt und wieder herausgenommen werden kann. Überdies sind auch noch solche Ausgestaltungen vom Klagepatentanspruch umfasst, bei denen zwischen Auskleidung und Speicher nur ein sehr geringfügiger Zwischenraum vorhanden ist, sofern sich die Auskleidung nur bei Ausübung von Druck mit einem Mischwerkzeug an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützt. Ausgestaltungen, die darüber hinausgehende Hohlräume zur Folge haben, sind hingegen nicht mehr anspruchsgemäß. (dd) Die patentgemäße Vorrichtung löst auf diese Weise mit dem Merkmal 5c) das technische Problem, ein Anmischen des Fluids im Speicher zu ermöglichen, ohne dass eine relevante Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung besteht. Gemäß der Darstellung des Stands der Technik in der Klagepatentschrift (siehe oben) vereinfacht eine Auskleidung im Fluidspeicher die Reinigung der Spritzpistole, da sie die abzugebende Flüssigkeit enthält und vom Speicher abnehmbar ist, so dass sie nach Gebrauch weggeworfen werden kann. Die Verwendung von Einwegauskleidungen im Speicher war allerdings schon bekannt. Die von der Klagepatentschrift zitierten EP ...2 in Figur 11 (Anlage KR B 5, Übersetzung Anlage B 17) und US ...3 („Kaltenbach“) in den Figuren 1, 3 und 4 (Anlage E 2, Übersetzung Anlage B 15) offenbaren „Beutel“ in Behältern, in die Flüssigkeit gegossen werden kann. Was die EP ...2 hingegen nicht zeigt, ist ein Beutel, in welchem das Fluid nicht nur eingefüllt, sondern auch ohne Gefahr einer Beschädigung angemischt werden kann. Die nachfolgend eingeblendete Figur 11 aus dieser Druckschrift zeigt einen flexiblen Einwegbeutel 83 in einem Fluidbehälter 26: Wie dieser Darstellung zu entnehmen ist, hat der flexible Beutel nicht die gleiche Form wie der Fluidbehälter und liegt nicht eng, präzise in seinem Inneren. Würde man versuchen, in dem Beutel Fluid anzumischen, bestünde daher eine erhebliche Gefahr, dass das Mischwerkzeug den Beutel durchstößt und beschädigt. Außerdem würde er im Fluidbehälter herumgeschleudert, was das Anmischen des Fluids erheblich erschwerte. Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Druckschrift US ...3, wenn man das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, wonach die dortigen Figuren 1, 3 und 4 einen flexiblen Beutel zeigen, der nicht an allen Seiten der Form des Behälters entspreche und eng, präzise in seinem Inneren sitze. Davon will sich das Klagepatent mit dem Merkmal 5c) erkennbar abgrenzen. Dies geschieht entgegen der Ansicht der Klägerin indes nicht durch eine allgemeine Anpassung der Auskleidung an den Fluidspeicher, sondern nach Anspruchswortlaut und technischer Funktion des Merkmals durch die konkreten räumlichen Vorgaben einer Formentsprechung und eines engen, präzisen Sitzes der Auskleidung im Fluidspeicher, die bei Einwirkung von Druckkraft mit einem Mischwerkzeug das geschilderte Abstützen ermöglichen und auf diese Weise der Gefahr einer Beschädigung entgegenwirken. (ee) Die Ausführungen in der schriftlichen Begründung der Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes vom 06.11.2017 (Anlage B 29) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Einspruchsabteilung meint im Rahmen der Erörterung, ob das Teilmerkmal „accurate fit“ im Vergleich zur Formulierung „close fit“ in der Anmeldung eine unzulässige Erweiterung darstelle, das Fehlen eines „close fit“ beeinflusse die Art und Weise, wie die Auskleidung zusammenfalle, wenn Fluid abgezogen werde (Merkmal 5g)), da sich unterschiedliche Falten bilden würden, und die Füllung durch die Öffnung (Merkmal 3b)), da eine lose Passung zu Instabilität führe. Es geht somit dort lediglich darum, welche zusätzliche Bedeutung ein „close fit“ gegenüber einem „accurate fit“ besitzt. Dabei widersprechen die Ausführungen der Einspruchsabteilung der vorstehenden Auslegung nicht, weil sie sich gerade nicht darüber verhalten, ob ein „close fit“ im Hinblick auf die Minimierung der Gefahr einer Beschädigung und eines Herumschleuderns der Auskleidung im Fluidspeicher anders zu verstehen sei oder eine andere technische Funktion habe als ein „accurate fit“. Ob ein „close fit“ statt eines „accurate fit“ Auswirkun-gen auf die Art und Weise des Zusammenfallens der Auskleidung und die Füllung von Fluid durch die Öffnung hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. (b) Bei alledem spielt es nach der Lehre des Klagepatents keine Rolle, ob sich Hohlräume hinter den Seitenwänden oder unter der Basis der Auskleidung befinden. Vielmehr führen auch Abweichungen in der Form bzw. Hohlräume im Bereich der Basis dazu, dass die Auskleidung nicht mehr anspruchsgemäß der Form des Fluidspeichers entspricht und eng, präzise in seinem Inneren sitzt. (aa) Wie oben ausgeführt legt bereits der Wortlaut des Merkmals 5c) nahe, dass die Formentsprechung die Ausgestaltung der Auskleidung als Ganzes betrifft und somit bedeutet, dass die Auskleidung insgesamt die gleichen Umrisse besitzt wie die Innenwandung des Fluidspeichers. Zudem lässt sich ihm keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen, dass die Formentsprechung und/oder der enge, präzise Sitz teilweise entbehrlich wären und nicht überall vorliegen müssten. (bb) Auch der Anspruchswortlaut im Übrigen und die Klagepatentschrift unterscheiden insoweit nicht zwischen Seitenwänden und Basis der Auskleidung. Ihnen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass für die Basis weniger strenge Anforderungen gelten. Im Gegenteil ist dem Merkmal 3c) aa), wonach die Markierungen so positioniert sind, dass der Platz, der durch die Basis der Auskleidung an der Basis des Speichers belegt wird, berücksichtigt wird, sowie der Beschreibung in Absatz [0069] der Klagepatentschrift zu entnehmen, dass auch an der Basis praktisch keine Hohlräume vorhanden sind. Im Anspruchswortlaut ist nur von dem Platz die Rede, welche die Basis der Auskleidung einnimmt und gerade nicht von einem Raum zwischen Auskleidung und Speicher. Die „Basis der Auskleidung“ wird indes durch das Material und dessen Dicke gebildet, das sich im unteren Bereich der Auskleidung befindet, wie – zwar nur beispielhaft, aber stellvertretend für die allgemeine technische Lehre des Klagepatents – Figur 4 mit dem Bezugszeichen 13A zeigt; dort befindet sich kein Raum zwischen der Basis der Auskleidung und der Basis des Fluidspeichers. Im Einklang damit heißt es in Absatz [0069] der Beschreibung, dass die Basis 13A der Auskleidung „natürlich“ etwas Platz im unteren Teil des Behälters 12 beansprucht („The base 13A of the liner will, of course, occupy some space at the base of the container 12 …“). „Selbstverständlich“ ist aber nur, dass das Material der Auskleidung an der Basis des Speichers Platz einnimmt und ferner auch noch etwas „Spiel“ vorhanden sein muss, damit die Auskleidung zusammenfallen sowie in den Fluidspeicher eingeführt und wieder herausgenommen werden kann. Darüber hinaus ist nicht „natürlich“ oder selbstverständlich, dass dort ein Hohlraum entsteht; dies kann vielmehr mit einer Ausgestaltung der Auskleidung, die der Form des Speichers entspricht und eng, präzise in seinem Inneren sitzt, gerade vermieden werden. Insbesondere bei einer gleichen Form entsteht kein größerer Hohlraum zwischen der Basis der Auskleidung und der Innenwandung des Speichers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0074] der Beschreibung. Vielmehr ist dort ebenfalls allein davon die Rede, dass die Basis 78 der Auskleidung 75 – mithin wiederum die Materialstärke – einen gewissen Raum am Boden des Krugs einnimmt, während sich auch dieser Beschreibungsstelle kein Hinweis auf die anspruchsgemäße Möglichkeit eines Hohlraumes zwischen Auskleidung und Speicher entnehmen lässt. Die Klägerin hält dem vergeblich entgegen, dass allein die Materialstärke der Auskleidung keinen Anlass gegeben hätte, gemäß Merkmal 3c) aa) eine Positionierung der Markierungen zu beanspruchen, die den belegten Platz berücksichtigt. Zum einen ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Klagepatentanspruchs so. Zum anderen kommt bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung das notwendige „Spiel“ zwischen der Basis der Auskleidung und der Basis des Speichers (siehe oben) hinzu, was es aus Sicht des Fachmannes notwendig machen kann, die Markierungen auf dem Speicher entsprechend dem Volumen in der Auskleidung anzupassen. Im Übrigen erkennt der Fachmann diese Vorgabe vor dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Hintergrund, dass in der Praxis ein Bedarf daran bestehen kann, das Fluid sehr genau zu mischen. So wird in Absatz [0071] der Klagepatentschrift erläutert, dass es bei Fahrzeuglackierungen wesentlich darauf ankommt, den Farbton exakt zu treffen. Demnach muss der Lackierer eine Farbcharge mit dem erforderlichen Farbton zusammenmischen und dabei den Farbton dem umliegenden Abschnitt des Fahrzeuges angleichen. Dies erfordert es, die verschiedenen Komponenten für eine Farbcharge nach Volumen und Gewicht korrekt abzumessen und sie vor Gebrauch gründlich miteinander zu mischen; andernfalls kann der Farbton bzw. die Qualität der Farbcharge beeinträchtigt sein. Daraus entnimmt der Fachmann, dass es erforderlich werden kann, die jeweiligen Mengen der Komponenten für eine Farbcharge genau zu bestimmen, und deshalb auch die Markierungen exakt sein müssen. Aufgrund dieser Notwendigkeit einer hohen Farbgenauigkeit gelangt er zu dem Verständnis, dass bei den Markierungen auch die Materialstärke der Basis der Auskleidung sowie das notwendige „Spiel“ zwischen Basis der Auskleidung und Basis des Speichers zu berücksichtigen sind. Für diesen in der Praxis auftretenden Bedarf soll die patentgemäße Vorrichtung geeignet sein, wie der Fachmann den Merkmalen 5c) und 3c) aa) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung entnimmt. Allenfalls lässt sich eventuell umgekehrt der Beschreibung in Absatz [0059] der Klagepatentschrift entnehmen, dass die Seitenwände nicht völlig exakt mit der Form des Fluidspeichers übereinstimmen müssen, indem es dort heißt: „… the liner 13, like the inside of the container 12, is generally cylindrical but tapers inwards slightly from the mouth towards the base 13A“, wobei sich allerdings die „etwas nach innen zulaufende Form“ auch auf den Behälter 12 beziehen kann. Zumindest versteht der Fachmann auch diese Beschreibungsstelle im Einklang mit dem Anspruchswortlaut und der beschriebenen technischen Funktion des Merkmals 5c) so, dass es sich lediglich um einen leicht konischen Verlauf handelt, der das Einführen und Herausnehmen der Auskleidung aus dem Fluidspeicher erleichtert (siehe oben), dies an der Formentsprechung und am engen, präzisen Sitz im dargelegten Sinne jedoch nichts ändert, weshalb sich die Seitenwände der Auskleidung auch im unteren Bereich an der Innenwand des Speichers abstützen können. Dementsprechend zeigt Figur 19 auch nur sehr geringfügig nach innen zulaufende Seitenwände. (cc) Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt ist, besteht zudem auf Grundlage der Lehre des Klagepatents kein technischer Grund, warum für die Basis der Auskleidung geringere Anforderungen an die Formentsprechung und den Sitz gelten sollten als für die Seitenwände. Das in der Auskleidung befindliche Fluid wird bei sachgemäßer Handhabung gleichmäßig gemischt, was bedeutet, dass das Mischwerkzeug sämtliche Bereiche der Auskleidung und somit auch die Innenwandung ihrer Basis beansprucht. Ist nur wenig Fluid in der Auskleidung vorhanden, sind sogar allein die unteren Seitenwände und die Basis Druckkontakt infolge der Rührbewegungen mit einem Mischwerkzeug ausgesetzt. Dieser untere Bereich wird daher anders als die oberen Seitenbereiche beim Anmischen von Fluid immer beansprucht, weshalb es dort aus technischer Sicht sogar besonders wichtig ist, dass die Anforderungen des Merkmals 5c) eingehalten werden und sich die Auskleidung an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützen kann. Die Klägerin wendet dagegen vergeblich ein, dass in der Praxis Behälter nicht lediglich halb voll mit Fluid gefüllt, sondern dann stattdessen kleinere Behälter verwendet werden sowie bei typischen Rührbewegungen eine Beanspruchung des Bodens im Vergleich zu den Seitenwänden seltener vorkomme. Zum einen differenziert das Klagepatent nicht danach, wie sehr einzelne Bereiche der Auskleidung durch Mischwerkzeuge beansprucht werden, sondern es will generell und ohne Einschränkungen für die gesamte Auskleidung die Gefahr einer Beschädigung minimieren. Das gilt somit auch für Bereiche, auf die beim Anmischen von Fluid nicht so häufig oder weniger stark Druck ausgeübt wird. Zum anderen sind entgegen der Ansicht der Klägerin mit wenig Fluid gefüllte Behälter auch praktisch relevant, sei es, weil gerade ein kleiner Behälter nicht greifbar ist oder weil nur eine sehr geringe Menge benötigt wird, die selbst den Behälter mit dem geringsten Volumen nur zu einem kleinen Teil füllt. Der Bedarf an einer nur kleinen Farbmenge wird in der Klagepatentschrift sogar ausdrücklich erwähnt (vgl. Absatz [0004]), weshalb der Fachmann die patentgemäße Auskleidung erst recht so ausgestalten wird, dass sie auch für das Anmischen kleiner Mengen Fluid geeignet ist. Zudem wird – wie die Klägerin im Parallelverfahren 15 U 93/16 selbst vorgetragen hat – in der Praxis z. B. Farbe in einer Auskleidung mehrfach gebraucht. Für die Wiederverwendung werden die Farbreste indes erneut durchgemischt, so dass der Bodenbereich beim Rühren besonders beansprucht wird. Weiter macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, wegen der größeren freien Länge des Mischwerkzeuges könne zum Speicherboden hin immer weniger Kraft aufgewendet werden. Bei der in der Praxis üblichen Größe von Fluidspeichern für Spritzpistolen spielt dies keine wesentliche Rolle, weil die für sie benötigten Mischwerkzeuge keine Länge erreichen, bei der die Kraft an der Basis nicht ausreichen würde, um diese zu durchstechen. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in erster Linie um die Gefahr einer mutwilligen Beschädigung, sondern vielmehr um das praktisch größere Risiko, dass Rührbewegungen unkontrolliert ausgeführt werden oder der Anwender abrutscht und es versehentlich zu einem Durchstechen kommt. Nichts anderes hat das Klagepatent auch im Sinn, indem es diese Gefahr durch die gelehrte besondere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Fluidspeicher minimieren möchte. Es geht ihm hingegen ersichtlich nicht darum, mutwillige Beschädigungen zu verhindern, was ohnehin kaum wirksam möglich wäre. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass die patentgemäße Spritzpistole ausschließlich für dünne Fluide vorgesehen sei, deren Vermischen keinen besonderen Kraftaufwand erfordere. Diese Prämisse trifft nur insoweit zu, als das Fluid aufgrund seiner Konsistenz nach dem Mischvorgang dazu geeignet sein muss, über die Sprühdüse einer Spritzpistole nach außen abgegeben zu werden. Im Übrigen differenziert das Klagepatent nicht nach der Art des Fluids. Vielmehr hebt Absatz [0023] der Klagepatentschrift sogar ausdrücklich hervor, dass der Begriff „Farbe“ patentgemäß alle Beschichtungsmaterialien umfasst, die mit Hilfe einer Spritzpistole auf eine Oberfläche aufgebracht werden können, und nennt beispielhaft Grundierungen, Basislacke und Lackfarben. Der im Klagepatent nicht näher erläuterte Begriff Fluid ist davon ausgehend ebenfalls weit zu verstehen. Abgesehen davon kann es auch bei einem dünnen Fluid, das nur relativ wenig Kraftaufwand beim Mischen erfordert, durchaus vorkommen, dass das Mischwerkzeug abrutscht oder auf sonstige Weise unkontrolliert bewegt wird und infolgedessen die Auskleidung versehentlich durchstochen wird, wenn sie sich nicht an der Innenwandung der Speicherbasis abstützen kann. Das Klagepatent, dessen technische Lehre vom Fachmann als sinnhaft hinzunehmen ist, geht ohne weiteres von einem Beschädigungsrisiko aus, ohne jedoch an irgendeiner Stelle bezüglich der Formentsprechung und/oder des engen, präzisen Sitzes zwischen den Seitenwänden und der Basis der Auskleidung zu differenzieren. Ferner sind die Seitenwände im Hinblick auf die Funktion des Merkmals 5c) nicht deshalb von größerer Bedeutung, weil ein Herumschleudern der Auskleidung im Fluidspeicher bereits dann vermieden wird, wenn die Seitenwände der Auskleidung der Form des Fluidspeichers entsprechen und eng, präzise anliegen. Dies mag zwar durchaus zutreffen, der wesentliche technische Zweck des Merkmals besteht jedoch – wie bereits ausgeführt – darin, die Gefahr einer Beschädigung zu minimieren. Dies wird aber für den Bereich der Basis der Auskleidung noch nicht durch eine präzise Führung der Seitenwände im Fluidspeicher erreicht. (dd) Dass die Seitenwände nach dem Klagepatentanspruch bei der Positionierung der Markierungen nicht zu berücksichtigen sind, führt zuletzt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung. Dies mag zwar entgegen dem oben beschriebenen technischen Zweck des Merkmals 3c) aa) gewisse Ungenauigkeiten beim Anmischen von Fluid zur Folge haben. Dies kann aber schon im Ansatz nicht zu einer Auslegung führen, die entgegen dem eindeutigen Anspruchswortlaut und der damit im Einklang stehenden technischen Funktion der Merkmale 5c) und 3c) aa) mehr als nur geringfügige Zwischenräume an der Basis zulässt. (3) Bestätigt wird die vorstehend dargestellte Auslegung ferner durch die Beschreibung der Klagepatentschrift im Übrigen. Während die allgemeine Beschreibung in den Absätzen [0012], [0013] und [0017] der Klagepatentschrift bezogen auf die Formentsprechung lediglich den Anspruchswortlaut wiedergibt, lehren die Absätze [0013] und [0017] weiter, dass die Auskleidung „nah in das Innere des Reservoirs passt“. Dies legt ebenfalls nahe, dass der „enge, präzise Sitz“ – mehr als nur geringfügige – Hohlräume zwischen Auskleidung und Speicher nicht erlaubt. Unterstrichen wird dies durch die Darstellung des ersten Ausführungsbeispiels in den Absätzen [0027] bis [0035] (siehe oben) mit den zugehörigen Figuren 2 bis 4, die im Einklang mit der Beschreibung eine Auskleidung zeigen, die als Ganzes der Form des Behälters entspricht und die sich praktisch ohne Zwischenräume in das Innere des Behälters einpasst. Doch nicht nur diese bevorzugte Ausführungsform, sondern auch die weiteren erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele mit den Figuren 7-8, 10, 23-24 zeigen ausnahmslos eine Auskleidung, die im dargestellten Sinn insgesamt die gleiche Form wie der Fluidspeicher besitzt sowie nah anliegend und exakt im Inneren des Speichers sitzt. Insbesondere ist kein Hohlraum zwischen Basis der Auskleidung und Basis des Speichers zu erkennen. Auch wenn die Lehre des Klagepatents nicht auf die gezeigten Ausführungsbeispiele beschränkt werden darf, untermauern sie das oben dargestellte Verständnis des Merkmals 5c). Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Figuren und zugehörigen Erläuterungen in der Beschreibung insoweit die allgemeine technische Lehre des Klagepatents veranschaulichen. Ferner gibt die Klagepatentschrift dem Fachmann in Absatz [0057] der Klagepatentschrift mit der zugehörigen Figur 18 einen weiteren Hinweis darauf, dass die Vorgaben des Merkmals 5c) nicht im Sinne einer nur allgemeinen Anpassung verstanden werden dürfen. Es handelt sich dabei zwar – allein weil es an einer Auskleidung fehlt – um ein nicht erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, weshalb sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Lehre des Klagepatents verbieten. Allerdings zeigt die dortige Beschreibung auf, dass die Klagepatentschrift eine andere Begrifflichkeit verwendet, wenn Formabweichungen und Abstände zwischen Komponenten zulässig sind. Denn sie beschreibt dort einen Halter 50 für einen Behälter 41, der „eine ähnliche Form wie der Behälter 41 hat, aber etwas größer … ist“. Die Figur 18 zeigt dementsprechend einen deutlichen Abstand zwischen dem Halter und dem Behälter. In auffälligem Unterschied dazu lassen sämtliche Figuren zu erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen mit Auskleidung keinen Abstand zum Fluidspeicher erkennen, und ist in den zugehörigen Beschreibungsstellen von einer entsprechenden Form und einem „nahen“, „korrekten“ oder „präzisen“ Sitz der Auskleidung im Inneren des Speichers die Rede. Diese deutlich voneinander abweichende Wortwahl ist somit ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass eine nur ähnliche Form und ein Abstand, wie er in Figur 18 gezeigt wird, nicht mehr patentgemäß ist. bb) Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 5c) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Die Auskleidung entspricht im unteren, konvex geformten Bereich an der Basis nicht der zylindrischen Form des sie umgebenden Behälters, sondern weicht deutlich davon ab. Auf diese Weise besitzt die Auskleidung insgesamt eine andere Form als der Behälter. Gleichzeitig sitzt aufgrund dieser unterschiedlichen Form die Auskleidung nicht eng und präzise im Inneren des Speichers, sondern es besteht sowohl im unteren Bereich der Seitenwände als auch in den äußeren Bereichen der Basis ein erheblicher Abstand, wie das nachfolgend eingeblendete Lichtbild einer angegriffenen Ausführungsform zeigt: Auf diese Weise sind Hohlräume zwischen der Auskleidung und dem Speicher vorhanden, die zu groß sind, als dass sich die Auskleidung bei Druckkontakten infolge typischer Rührbewegungen mit einem Mischwerkzeug noch an der Innenwandung des Behälters abstützen könnte. Infolgedessen besteht auf Grundlage der technischen Lehre des Klagepatents die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung. Wird Fluid in der Auskleidung angemischt, so wird zwangsläufig mit dem Mischwerkzeug Druck auf die Auskleidung ausgeübt. Dabei werden – wie bereits ausgeführt – auch die unteren Bereiche der Seitenwände und die äußeren Bereiche der Basis beansprucht, was dazu führen kann, dass die Auskleidung dort durchstochen wird. Unerheblich ist, ob der Gefahr einer Beschädigung bei den angegriffenen Ausführungsformen auf andere Weise entgegengewirkt wird, weil dies nach der Lehre des Klagepatents durch die in Merkmal 5c) angeordnete räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung zu erfolgen hat. b) Der erste Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie eine äquivalente Patentbenutzung geltend macht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Merkmal 5c) ist auch nicht äquivalent verwirklicht. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2014, 852 – Begrenzungsanschlag; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; Senat, Urteil vom 14.08.2014 – 15 U 16/14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. (1) Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll. Im Wesentlichen wird eine Wirkung erzielt, wenn sie in einem praktisch noch erheblichen Umfang erreicht wird (BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Gleichwirkung zu verneinen. Durch das geltend gemachte Austauschmittel einer „Auskleidung, die ausgehend von ihrem oberen Rand, entlang des überwiegenden Teils des Verlaufs der Seitenwände hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und dort eng und präzise in seinem Inneren sitzt, und die im Bodenbereich einen kuppelförmig nach unten gewölbten, in seinem Scheitelpunkt an den Boden des Speichers heranreichenden Bodenbereich aufweist“, wird die Wirkung der Formentsprechung und des engen, präzisen Sitzes der Auskleidung im Inneren des Speichers gemäß dem Merkmal 5c), die Gefahr einer Beschädigung beim Anmischen von Farbe in der Auskleidung zu minimieren, in einem praktisch erheblichen Maße nicht erreicht. Mit diesem Austauschmittel wird bei den angegriffenen Ausführungsformen im unteren, an die Basis angrenzenden Teil der Seitenwand und im äußeren Bereich der Basis (siehe das Lichtbild oben) keine Maßnahme getroffen, um der Gefahr einer Beschädigung beim Anmischen von Farbe entgegenzuwirken. Dort sind eine Formentsprechung sowie ein enger, präziser Sitz schlichtweg nicht vorhanden und sie werden mit dem Austauschmittel auch nicht durch etwas anderes ersetzt, das die Auskleidung vor einem Durchstechen beim Anmischen von Farbe schützt. Vielmehr existiert dort ein Hohlraum, der so groß ist, dass sich die Auskleidung bei Ausübung von Druck mit einem Mischwerkzeug unstreitig nicht an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützen kann. Das Austauschmittel füllt weder den Hohlraum aus noch trägt es sonst in irgendeiner Weise dazu bei, einem Durchstechen der Auskleidung in diesem Bereich entgegenzuwirken. Dies führt zwar noch nicht dazu, dass eine Unterkombination vorliegt, bei der das Merkmal und seine Wirkung ersatzlos fehlen und allein deswegen eine Gleichwirkung ausscheiden würde (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A Rn. 130), weil sich das Merkmal 5c) auf die Auskleidung insgesamt bezieht. Indes hat die beschriebene Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zur Folge, dass die Wirkung des Merkmals 5c) in wesentlichen Teilbereichen der Auskleidung nicht erzielt wird und somit nicht lediglich eine „verschlechterte Ausführungsform“ gegeben ist. Es handelt sich bei den betroffenen unteren Bereichen um Teile der Auskleidung, die beim Anmischen von Farbe stets beansprucht werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränken sich die typischerweise vorzunehmenden Rührbewegungen nicht auf die Seitenwände im oberen und mittleren Bereich. Das Rührwerkzeug muss zwingend auch in den unteren Bereich und konkret auch bis an die Basis der Auskleidung geführt werden, um die gesamte Farbe im Behälter ordnungsgemäß mischen zu können. Auf diese Weise wird aber dort ebenfalls Druck auf die Auskleidung ausgeübt, ohne dass das Austauschmittel der dadurch nach der Lehre des Klagepatents begründeten Gefahr einer Beschädigung in irgendeiner Weise entgegenwirken würde. Insgesamt betrachtet ist dieses Risiko im unteren Bereich sogar höher, weil er immer und zwar – anders als der obere Teil der Seitenwände – auch bei geringen Farbmengen im Behälter beansprucht wird. Daher wird durch das geltend gemachte Austauschmittel die mit dem Merkmal 5c) beabsichtigte Wirkung, die Gefahr einer Beschädigung zu minimieren, nicht in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht. Die Formentsprechung und der enge, präzise Sitz fehlen in für das Anmischen von Farbe praktisch bedeutsamen Bereichen der Auskleidung, ohne dass das Austauschmittel die Auskleidung dort auf andere Weise vor einer Beschädigung durch ein Mischwerkzeug schützt. Eine andere Beurteilung folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Auskleidung im Bodenbereich halbkugel- bzw. kuppelfömig ist und sie sich – wenn sie mit Farbe gefüllt ist – mittig an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützt. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass ein Mischwerkzeug mit einer geeigneten Ausgestaltung durch die runde Form der Basis und die glatte Innenfläche der Auskleidung zum tiefer gelegenen Boden in der Mitte geführt wird, wo die Auskleidung sich am Behälterboden abstützt und nicht durchstoßen wird. Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass das Klagepatent generell und damit unabhängig vom jeweils verwendeten Mischwerkzeug durch die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vorrichtung die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung minimieren will. Insbesondere macht es keine Vorgaben zum Mischwerkzeug, das in der Praxis auch stumpf, kantig oder am Rührende spitz zulaufend sein kann. Davon geht auch das Klagepatent aus, da abgerundete Mischwerkzeuge eine Auskleidung schon begrifflich nicht „punktieren“ oder „durchstechen“ können. Bei den genannten, anders geformten Mischwerkzeugen kann es indes geschehen, dass sie nicht wie beschrieben zur Basismitte „gleiten“, sondern im unteren Bereich der Seitenwände und/oder im äußeren Bereich der Basis „stocken“ und dort die Auskleidung punktieren. Diese Gefahr besteht auch nicht nur bei einem mutwilligen Einstechen des Mischwerkzeuges in die Auskleidung. Praktisch bedeutsamer als eine zielgerichtete Beschädigung der Auskleidung, die stets vorkommen kann und mit welcher sich das Klagepatent nicht befasst, weshalb sie im Rahmen der Gleichwirkung nicht von Relevanz ist, ist die nachlässige Ausübung von überhöhter Druckkraft auf die Auskleidung, wie sie bei schnellen und unkontrollierten Rührbewegungen in der Praxis auftritt, insbesondere wenn in einer Werkstatt unter großem Zeitdruck gearbeitet wird. Ein anderes Austauschmittel, das der Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung im unteren Bereich wirksam entgegenwirkt, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch anhand des Sachvortrags der Parteien nicht ersichtlich. Der Montagering leistet entgegen der Ansicht der Beklagten keinen wesentlichen Beitrag dazu, eine Beschädigung im unteren Bereich der Auskleidung zu vermeiden, weil er an den Hohlräumen zwischen Auskleidung und Speicher, die ein Durchstechen mit einem Mischwerkzeug zur Folge haben können, nichts ändert. bb) Doch selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter aa) eine Gleichwirkung bejahte, so fehlt es jedenfalls am dritten Kriterium patentrechtlicher Äquivalenz. (1) Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 – V-förmige Führungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgemäße Lösung dar (Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard/Scharen, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 14 PatG Rn. 114). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird der Fachmann die angegriffenen Ausführungsformen mit dem von der Klägerin geltend gemachten Austauschmittel (siehe oben) nicht als „gleichwertig“ in Betracht ziehen. Der Klagepatentanspruch stellt nicht lediglich eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole unter Schutz, die u. a. einen Fluidspeicher mit einer Auskleidung aufweist, in der ein Anmischen von Fluid möglich ist. Vielmehr geht das Klagepatent davon aus, dass beim Mischvorgang die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung besteht, und es gibt eine bestimmte technische Lösung vor, um diese Gefahr zu minimieren. Dazu erteilt es in Merkmal 5c) die Anweisung, eine Auskleidung vorzusehen, die hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und eng, präzise in seinem Inneren sitzt. Der Fachmann erkennt, dass diese besondere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Fluidspeicher deshalb geeignet ist, eine Beschädigung zu vermeiden, weil sich die Auskleidung bei Einwirkung von Druckkraft durch ein Mischwerkzeug an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützt und daher nicht durchstochen wird. Dabei differenziert der Klagepatentanspruch nicht zwischen verschiedenen Teilen der Auskleidung wie etwa Seitenwände/Basis und nimmt keinen Bereich von den Anforderungen des Merkmals 5c) aus. Nach der Lehre des Klagepatents, die als sinnhaft hinzunehmen ist, ist vielmehr die gesamte Auskleidung wie vorgegeben ausgestaltet, weil andernfalls, mithin wenn sich die Auskleidung teilweise nicht abstützen kann, die nach der patentgemäßen technischen Prämisse zu vermeidende Gefahr einer Beschädigung dort eben doch besteht. Davon ausgehend müsste sich der Fachmann, um zur Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen mit dem unteren, konvex gewölbten, „kuppelförmigen“ Bereich zu gelangen, vom Sinngehalt der im Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre lösen und diesen regelrecht ignorieren. Deren Ausgestaltung mit einer abweichenden Form der Auskleidung und den beschriebenen erheblichen Hohlräumen zwischen Auskleidung und Fluidspeicher setzt die Erwägung voraus, dass die Vorgaben des Merkmals 5c) zur Beschaffenheit der Auskleidung im Verhältnis zum Fluidspeicher technisch nicht zutreffen oder jedenfalls nicht relevant sind, um die Gefahr einer Beschädigung beim Anmischen von Fluid in der Auskleidung zu minimieren. Der Fachmann müsste zugrunde legen, dass es entgegen der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf ankomme, die Auskleidung überall und insbesondere auch im Bereich der Basis so auszugestalten, dass sie der Form des Speichers entspricht und eng, präzise in seinem Inneren sitzt, weil die vom Klagepatent gesehene Gefahr tatsächlich nicht bestehe. Auf diese Weise erfordert sie fachmännische Überlegungen, welche die Sinnhaftigkeit der technischen Lehre des Klagepatents wieder in Frage stellen. Die Abwandlung orientiert sich nicht an der Anweisung des Patentanspruchs, sondern führt von ihm weg. Infolgedessen betrachtet der Fachmann die angegriffenen Ausführungsformen mit dem geltend gemachten Austauschmittel nicht als gleichwertig und wird diese Lösung bei der gebotenen Orientierung am Patentanspruch nicht in Betracht ziehen. Die Klagepatentschrift enthält auch keine Ausführungen, die den Fachmann zu einer solchen Abwandlung mit einer abweichenden Form und den bestehenden erheblichen Hohlräumen, wie sie bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden sind, hinführen. Auf derartige Ausführungen, die keine zwingende Voraussetzung für eine Orientierung am Anspruch sind, die aber eine patentrechtliche Äquivalenz stützen können (vgl. BGH, GRUR 2014, 852 – Begrenzungsanschlag), beruft sich die Klägerin vergeblich. Wie bereits dargelegt, ist die Beschreibung in der Klagepatentschrift mit den oben zitierten Formulierungen („nah darin passt“, „korrekt … passt“, „exakt … passt“) so zu verstehen, dass nur solche geringfügigen Abstände zwischen Auskleidung und Fluidspeicher noch anspruchsgemäß sein können, die bei Druckkontakt mit einem Mischwerkzeug noch ein Abstützen der Auskleidung an der Innenwandung des Speichers ermöglichen. Aus der von der Klägerin im Übrigen einzig konkret genannten Beschreibungsstelle in Absatz [0074] der Klagepatentschrift folgt nichts anderes. Dort ist vielmehr lediglich davon die Rede, dass die Basis der Auskleidung einen gewissen Raum am Boden einnimmt. Wie bereits dargelegt, betrifft dies im Einklang mit dem Merkmal 5g) allein die Materialstärke der Auskleidung an der Basis und ist im Übrigen aufgrund der Formentsprechung allenfalls ein kleiner Zwischenraum vorhanden, um das notwendige „Spiel“ zu gewährleisten. 3. Der zweite Hilfsantrag, mit dem die Klägerin den Klagepatentanspruch in der ursprünglich erteilten Fassung geltend macht, ist ebenfalls nicht begründet. Das Merkmal 5c) ist auch in der ursprünglich erteilten Fassung nicht verwirklicht, in der es lautet, dass die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und präzise in seinem Inneren sitzt. Es besteht insofern ein Unterschied zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, als Merkmal 5c) keinen „close, accurate fit“, sondern „nur“ einen „accurate fit“ der Auskleidung im Inneren des Fluidspeichers verlangt. Dies wirkt sich allerdings hier im Ergebnis nicht aus, weil die Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen aufgrund der konvexen Wölbung an ihrer Basis bereits nicht der Form des Fluidspeichers entspricht und auch nicht „präzise in seinem Inneren sitzt“. a) Für die Auslegung kann im Hinblick auf die Formentsprechung in vollem Umfang auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Unter einem „präzisen Sitz“ versteht das Klagepatent eine Auskleidung, die so genau und exakt im Fluidspeicher sitzt, dass sich dazwischen jedenfalls keine erheblichen Zwischenräume befinden. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn sich beim Anmischen von Fluid in der Auskleidung mit den dabei auftretenden typischen Bewegungen eines Rührwerkzeugs die Auskleidung am Speicher abstützen kann und bei normalem Gebrauch nicht die Gefahr besteht, dass sie durchstoßen und dadurch beschädigt wird. Anders als in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung fordert der ursprünglich erteilte Klagepatentanspruch nicht, dass die Auskleidung besonders nah („eng“) im Inneren des Fluidspeichers sitzt. Ausgehend vom allgemein üblichen Sprachverständnis interpretiert der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung indes auch den „präzisen Sitz“ in Verbindung mit der Formentsprechung in dem Sinne, dass zwischen Auskleidung und Fluidspeicher an allen Seiten und in allen Bereichen durchgehend keine solchen Hohlräume vorhanden sind, die auf Grundlage der technischen Lehre des Klagepatents beim Anmischen von Fluid deshalb eine relevante Gefahr der Beschädigung beinhalten, weil sich die Auskleidung beim Druckkontakt infolge von Rührbewegungen mit dem Mischwerkzeug nicht an der Innenwandung des Fluidspeichers abstützen kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2. a) aa) (1) bis (3) Bezug genommen. b) Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 5c) in der ursprünglich erteilten Fassung des Klagepatentanspruchs nicht, weil die Auskleidung im unteren Bereich der Seitenwände und in den äußeren Bereichen nicht der Form des Fluidspeichers entspricht und sie zudem nicht so genau und exakt im Fluidspeicher sitzt, dass sich dazwischen keine erheblichen Hohlräume befinden. Infolgedessen besteht nach der Lehre des Klagepatents beim Anmischen von Farbe die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung (siehe oben 2. a) bb)). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. IV. Streitwert der Berufungsinstanz : EUR 500.000,-