I. Auf die Berufung wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Dieses Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf jeweils1.500.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer mittelbaren Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 916 074 B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 28. Mai 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der US 47905 vom 29. Mai 1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30. Juli 2003 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 16 755 geführt wird, ist in Kraft. Ein Urteil des Bundespatentgerichts, in dem das Bundespatentgericht das Klagepatent im Hinblick auf die Patentansprüche 1 bis 3 sowie 5 bis 14 auf eine entsprechende Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) hin für nichtig erklärte, änderte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Mai 2014, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 14 Bezug genommen wird, ab und wies die Nichtigkeitsklage ab. Das Klagepatent betrifft einen „Magnetischen Drehgeber“ („Magnetic rotation sensor“). Sein hier streitgegenständlicher Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst: „Method for determining the rotation position of a rotor (2) being rotatable around a rotation axis (1) and carrying a magnetic source (2.1, 8/9) creating a magnetic field without a rotational symmetry relative to the rotation axis (1), the method comprising the steps of measuring local components of the magnetic field using stationary sensor means and determining the rotational position of the rotor (2) by comparing quantities measured by the sensor means with a predetermined function of said field component versus the rotation position of the rotor (2), characterized in that for reducing the influence of external magnetic fields and of sensitivity and offset variations of the sensor means on the accuracy of the determination of the rotation position, the sensor means are designed as at least three sensors (4, 5, 6, 7) constituting at least two sensor pairs (4/5, 6/7) wherein the sensors of each sensor pair are sensitive to substantially parallel components of the magnetic field and wherein connecting lines each connecting two sensors of one sensor pair have projections in a plane perpendicular to the rotation axis (1) which are angled relative to each other, and differences of the quantities measured by the two sensors of each sensor pair (4/5, 6/7) and at least one ratio of the differences of two pairs are calculated and the at least one ratio of differences is compared with a corresponding predetermined function.“ In der eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt: „Verfahren zur Bestimmung der Drehstellung eines Rotors (2), der um eine Rotationsachse (1) drehbar ist und eine Magnetfeldquelle (2.1, 8/9) trägt, die ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse (1) erzeugt, wobei das Verfahren die Schritte beinhaltet, lokale Komponenten des Magnetfeldes unter Verwendung ortsfester Sensormittel zu messen und die Drehstellung des Rotors (2) durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemessenen Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2) zu bestimmen, dadurch gekennzeichnet, dass, um den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern, die Sensormittel als wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) ausgelegt sind, die wenigstens zwei Sensorpaare (4/5, 6/7) bilden, wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaares im wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfassen, und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaares verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse (1) haben, die relativ zueinander einen Winkel bilden, und dass Differenzen der von den zwei Sensoren eines jeden Sensorpaares (4/5, 6/7) gemessenen Größen und wenigstens ein Verhältnis der Differenzen zweier Paare berechnet werden, und dass das wenigstens eine Differenzverhältnis mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion verglichen wird.“ Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 6 ist wie folgt formuliert: „Arrangement for determining the rotational position of the rotor (2) rotatable around a rotation axis (1) with the method according to claim 1, the arrangement comprising a magnetic source (2.1, 8/9) mounted on the rotor (2), a stator (3) with sensor means for measuring the magnetic field created by the magnetic source and means for calculating from the measuring signals of the sensor means the rotation position of the rotor (2), characterized in that the sensor means comprises at least three sensors (4, 5, 6, 7) arranged in at least two sensor pairs (4/5, 6/7) wherein the sensors of each sensor pair are sensitive to substantially parallel components of the magnetic field and wherein connecting lines each connecting two sensors of one sensor pair (4/5, 6/7) have projections in a plane perpendicular to the rotation axis (1) which are angled relative to each other, and in that the means for calculating the rotation position comprises means for calculating the differences of the signals of the two sensors of each sensor pair (4/5, 5/6), means for calculating for the at least two sensor pairs a ratio of the differences and means for comparing the ratio of the differences with a corresponding predetermined function of said field component versus the rotation position of the rotor (2).” Und in der eingetragenen deutschen Übersetzung: „Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Drehachse (1) drehbaren Rotors (2) mit Hilfe des Verfahrens nach Anspruch 1, wobei die Vorrichtung eine auf dem Rotor (2) befestigte Magnetfeldquelle (2.1, 8/9), einen Stator (3) mit Sensormitteln zur Messung des von der Magnetfeldquelle erzeugten Magnetfeldes und Mittel aufweist zur Berechnung der Drehstellung des Rotors (2) aus den Messsignalen der Sensormittel, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensormittel wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) aufweisen, die in wenigstens zwei Sensorpaaren (4/5, 6/7) angeordnet sind, wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaares im wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfelds erfassen, und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaares (4/5, 6/7) verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse (1) haben, die relativ zueinander einen Winkel bilden, und dass die Mittel zum Berechnen der Drehstellung Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars (4/5, 5/6), Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigstens zwei Sensorpaare und Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2) aufweisen.“ Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten und der Klagepatentschrift entnommenen Figuren 1 und 2 zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um einen schematischen Querschnitt einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung des um eine Drehachse (1) drehbaren Rotors (2). Die Vorrichtung weist einen Rotor (2) mit einer Magnetfeldquelle (2.1) und einen Stator (3) mit einer ebenen Anordnung von Hall-Einrichtungen (4) bis (7) auf, die beispielsweise monolithisch mit einer Elektronik zur Signalverarbeitung und Winkelberechnung in einem integrierten Schaltkreis integriert sein können. Figur 2 ist eine beispielhafte Anordnung zweier Sensorpaare (4/5) und (6/7) in Richtung der Drehachse (1), wobei jedes Sensorpaar im Wesentlichen innerhalb einer senkrecht zur Drehachse (1) verlaufenden Ebene angeordnet ist und wobei beide Paare in derselben Ebene liegen können, jedoch nicht müssen. Die Beklagte zu 1) bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung „A.“ einen Sensorchip (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Dabei wird die angegriffene Ausführungsform unter anderem auf der englischsprachigen Internetseite www. B. der Beklagten zu 1) beworben, wie dies aus der Anlage K 11 (Übersetzung: Anlage K 11a) ersichtlich ist. Unter derselben Internetadresse ist auch eine englischsprachige Seite (vgl. Anlage K 1 bzw. K 1a) abrufbar, auf der die Telefonnummer der Beklagten zu 2) mit einem Anschluss in … unter der Angabe „C.“ aufgeführt ist. Darüber hinaus ist über dieselbe Internetadresse eine weitere Seite (vgl. Anlagen K 2 bzw. K 2a) erreichbar, auf welcher die Beklagte zu 2) mit ihrer vollständigen Firma „D.“ und ihrer gültigen Anschrift als „Location“ aufgeführt wird. Die nachfolgend eingeblendeten Skizzen sind der die angegriffene Ausführungsform betreffenden Produktbeschreibung entnommen, deren vollständiger Inhalt sich der Anlage K 10 entnehmen lässt. Die angegriffene Ausführungsform, die so konstruiert ist, dass sie von der technischen Lehre der europäischen Patentanmeldung EP 1 182 461 (vgl. Anlage H 4) Gebrauch macht, ist als flächiger Halbleiter-Chip ausgeführt, der über Paare von Hall-Sensoren verfügt, welche parallel zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform ausgerichtet sind. Über den Hall-Sensoren der angegriffenen Ausführungsform ist ein als „ I ntegrated M agneto- C oncentrator“ bezeichnetes Bauteil (im Folgenden: IMC bzw. Magnetfeldkonzentrator) angebracht, das seinerseits als dünne Fläche ausgebildet ist und dessen Fläche parallel zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform verläuft. Die senkrecht zur Fläche des IMC verlaufenden räumlichen Anteile eines Magnetfeldes („z-Komponente“) werden durch den IMC nicht beeinflusst oder verändert. Hingegen werden die parallel zu seiner Oberfläche verlaufenden räumlichen Komponenten eines Magnetfeldes („x-Komponente“ und „y-Komponente“) so abgelenkt, dass sie im Bereich des IMC senkrecht zu diesem verlaufen. Diese Betrachtungsweise zugrunde gelegt ist die Beschreibung des räumlichen Verlaufs und der im Raum unregelmäßigen Stärke eines Magnetfeldes durch Vektoren in einem kartesischen Koordinatensystem: Für jeden Punkt im Raum wird das Magnetfeld als Vektor (Zahlentripel) mit Anteil auf der x-, y- und z-Achse beschrieben; die Größe jedes der drei Werte im Vektor gibt die Feldstärke in Richtung einer der drei Achsen an. Aufgrund seiner räumlichen Anordnung über den Hall-Sensoren bewirkt der IMC somit, dass die parallel zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform verlaufenden Magnetfeldkomponenten so umgelenkt werden, dass sie im Bereich der paarweise angeordneten Hall-Sensoren senkrecht zu diesen verlaufen. Bestimmungsgemäß wird die angegriffene Ausführungsform in der Weise verwendet, dass sie, wie aus der oben wiedergegebenen Abbildung „Figure 3“ aus der Produktbeschreibung (Anlage K 10) ersichtlich ist, unter einem Rotor angeordnet wird, der eine Magnetfeldquelle trägt, durch die ein zur Rotationsachse nicht rotationssymmetrisches Magnetfeld erzeugt wird. Diese Anordnung erlaubt die Bestimmung der Drehstellung des Rotors durch die angegriffene Ausführungsform. Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verfüge bestimmungsgemäß über paarweise angeordnete Sensoren, die so beschaffen seien, dass die Sensoren eines Sensorpaares im Wesentlichen parallele Komponenten erfassen. Dies beruhe darauf, dass die angegriffene Ausführungsform nur für koplanare, also parallel zur Oberfläche verlaufende Magnetfeldkomponenten empfindlich sei. Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte zu 2) in Abrede gestellt und eine Verletzung des Klagepatents bestritten. Die Hall-Sensoren der angegriffenen Ausführungsform würden wegen des IMC nicht lediglich eine einzelne Komponente des einen Rotor umgebenden Magnetfeldes messen, sondern eine Mischung aus einer zu den Sensoren senkrechten Komponente (z-Komponente) einerseits und einer parallel zur Ausrichtung der Sensoren verlaufenden Komponente (x-Komponente oder y-Komponente) andererseits. Dies führe dazu, dass der Einfluss von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit bei der Bestimmung der Drehstellung nicht verringert werde. Durch Urteil vom 11. Mai 2010 hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagten antragsgemäß verurteilt und in der Hauptsache wie folgt erkannt: „I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern eine (1) Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Drehachse drehbaren Rotors, (2) die einen Stator mit Sensormitteln zur Messung des von der Magnetfeldquelle erzeugten Magnetfeldes und (3) Mittel aufweist zur Berechnung der Drehstellung des Rotors aus den Messsignalen der Sensormittel, dadurch gekennzeichnet, dass, um den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen auf die Genauigkeit der Drehstellung zu verringern, (4) die Sensormittel wenigstens drei Sensoren aufweisen, die in wenigstens zwei Sensorpaaren angeordnet sind, (5) wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaares im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfelds erfassen, (6) und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaares verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse haben, die relativ zueinander einen Winkel bilden, (7) und dass die Mittel zum Berechnen der Drehstellung (7.1) Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sensoren eines jeden Sensorpaares, (7.2) Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigstens zwei Sensorpaare und (7.3) Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors aufweisen zur Verwendung mit einem um eine Drehachse drehbaren Rotor, dessen Drehachse senkrecht zu der durch die Projektionslinien der Sensorpaare gebildeten Ebene steht und an dem eine Magnetfeldquelle befestigt ist, die ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse erzeugt; 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2003 begangen haben und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen, und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.“ Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Die angegriffene Ausführungsform mache von den Patentansprüchen 1 und 6 des Klagepatents mittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform, die über zwei aus Hall-Sensoren gebildete Sensorpaare verfüge, in Gestalt eines das Magnetfeld verändernden IMC ein im Klagepatent nicht gelehrtes Element aufweise. Die Hinzufügung des IMC zu einer ansonsten klagepatentgemäßen Vorrichtung führe nicht aus dem Klagepatent heraus. Das IMC verändere unstreitig das umgebende Magnetfeld in der Weise, dass sämtliche Magnetfeldlinien senkrecht zur Oberfläche des IMC in diesen ein- und austreten und dass die Magnetfeldstärke um einen bestimmten Koeffizienten verändert werde. Da sich die paarweise angeordneten Hall-Sensoren der angegriffenen Ausführungsform in unmittelbarer Nähe zum IMC befinden würden, bewirke dieser somit, dass alle Magnetfeldlinien durch die Sensoren laufen würden und deshalb von diesen detektiert werden könnten. Solche Sensoren beruhten in ihrer Funktionsweise darauf, dass beim Durchgang eines Magnetfeldes durch einen stromdurchflossenen geraden Leiter der sogenannte Hall-Effekt auftrete: In einem solchen stromdurchflossenen Leiter trete eine elektrische Spannung auf, die senkrecht zur Stromflussrichtung und senkrecht zur Richtung des Magnetfeldes abfalle. Demnach könne ein Hall-Sensor, zur Detektion eines Magnetfeldes ausgebildet als ein von einem Strom bekannter Größe durchflossener gerader Leiter und versehen mit zwei Messpunkten zur Bestimmung einer senkrecht zur Stromrichtung entstehenden Spannung, nur eine Richtung eines Magnetfeldes, beispielsweise bei entsprechender Ausrichtung des Hall-Sensors nur eine seiner drei Koordinaten bzw. nur einen Zahlenwert des das Magnetfeld darstellenden Vektors, messen, nämlich diejenige Richtung, die senkrecht zum Stromfluss und senkrecht zur Verbindungslinie zwischen den beiden Spannungsmesspunkten liege. Die anderen Richtungsanteile trügen zu der vom Hall-Sensor gemessenen Hall-Spannung nichts bei, ließen also das Messergebnis des Hall-Sensors unberührt. Für die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform habe dies zur Folge, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung das von der Magnetfeldquelle am Rotor ausgehende Magnetfeld durch den IMC verändert werde, und dass sämtliche Richtungsanteile des in dieser Weise erzeugten Magnetfeldes zur detektierten Hall-Spannung beitragen. Nicht nur die senkrecht zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform verlaufende z-Richtung des vom Rotor her ausgehenden Magnetfeldes trage kausal zu dieser Hall-Spannung bei, sondern auch die x- und die y-Richtung. Diese Richtungsanteile seien am Ort der Sensoren derart umgelenkt, dass sie – im Wesentlichen – senkrecht zu diesen und somit detektierbar durch diese verlaufen. Insoweit unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform von einer Vorrichtung ohne ein dem IMC entsprechendes Element. Eine solche Vorrichtung, die im Übrigen mit der angegriffenen Ausführungsform übereinstimmte und lediglich keinen IMC oder ein entsprechendes Element aufwiese, wäre, was auch die Beklagten nicht in Abrede stellten, zur Durchführung des klagepatentgemäßen Verfahrens geeignet. Die Hinzufügung eines Elements von der Wirkungsweise des IMC könne jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführen. Auch eine Gestaltung, bei der das von der am Rotor getragenen Magnetfeldquelle erzeugte Magnetfeld in der Nähe der Sensoren verändert werde, so dass die Sensoren das in dieser Weise veränderte Magnetfeld erfassten, entspreche der technischen Lehre des Klagepatents. Trotz der Anwesenheit des IMC erfassten die Sensoren im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes. Maßgeblich sei allein, in welcher räumlichen Richtung die Komponenten des Magnetfeldes verlaufen, die durch die Sensoren erfasst würden. Da aber der IMC gerade einen Verlauf der Magnetfeldlinien im Wesentlichen ausschließlich in senkrechter Richtung zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform bewirke, würden durch die Sensoren nicht trotz, sondern wegen der Funktionsweise des IMC im Wesentlichen parallele Komponenten erfasst. Am Ort der Sensoren sei aufgrund des IMC das Magnetfeld nicht in einem Gemisch aus der x-, der y- und der z-Komponente vorhanden, sondern (im Wesentlichen) nur mit seiner z-Komponente, die allein von den Sensoren erfasst werde. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend: Im Gegensatz zur klagepatentgemäßen Vorrichtung verwende die angegriffene Ausführungsform nicht die z-Komponente des Nutzmagnetfeldes zur Bestimmung des Drehwinkels, sondern die x- und y-Komponenten. Anders als bei der im Klagepatent beschriebenen Vorrichtung sei bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen den Hall-Sensoren und dem Permanentmagneten ein IMC angeordnet, der die Feldlinien im Bereich der Hall-Sensoren in bestimmter Weise beeinflusse. Während die z-Komponente des Nutz- und Störmagnetfeldes vom IMC nahezu nicht beeinflusst werde, würden die x- und y-Komponenten des Nutz- und Störmagnetfeldes derart abgelenkt, dass sie im Bereich des IMC im Wesentlichen in z-Richtung verlaufen und dadurch an den Hall-Sensoren eine Hall-Spannung hervorrufen. Die angegriffene Ausführungsform weise damit zwangsläufig eine erhebliche Störanfälligkeit für externe Magnetfelder auf, was die Einsatzzwecke des Sensorchips begrenze bzw. kostenaufwendige Abschirmmaßnahmen erfordere, welche das Klagepatent gerade vermeiden wolle. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, bei der angegriffenen Ausführungsform sei mit dem IMC zu einer ansonsten klagepatentgemäßen Vorrichtung lediglich „ein nicht gelehrtes Element“ hinzugefügt worden. Tatsächlich wäre die angegriffene Ausführungsform ohne den IMC überhaupt nicht geeignet, die Drehstellung des Rotors durch Vergleich von durch die Sensormittel gemessenen Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors zu bestimmen. Unter Zugrundelegung der Auslegung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren sei die angegriffene Ausführungsform (d.h. mit dem IMC) nicht geeignet, den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern. Schließlich würden die Sensoren eines jeden Sensorpaares auch nicht im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfassen. Sähe man dies anders, sei den Beklagten zumindest Vollstreckungsschutz zu gewähren, da eine Vollstreckung des Unterlassungstitels den Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Beklagten würden alle namhaften Komponentenhersteller der deutschen Automobilindustrie mit der angegriffenen Ausführungsform beliefern. Diese Komponentenhersteller würden die angegriffene Ausführungsform typischerweise in verschiedene Komponenten integrieren, die an alle bekannten deutschen Automobilhersteller geliefert würden. Typischerweise würden sich in jedem in Deutschland gefertigten Automobil mehrere Exemplare (für verschiedene Anwendungszwecke) der angegriffenen Ausführungsform finden. Die Beklagten seien ebenso wie ihre Abnehmer üblicherweise die einzigen Lieferanten für die betroffene Art von Produkten bzw. Komponenten, das heißt, es gebe typischerweise keine Zweit-Lieferanten für Bauteile wie die angegriffene Ausführungsform bzw. die Komponenten, die diese umfassen. Die Lagerhaltung von Komponentenlieferanten mit Bauteilen wie der angegriffenen Ausführungsform betrage üblicherweise ein bis drei Wochen, während die Automobilhersteller selbst meist keine relevanten eigenen Lagerbestände an Komponenten oder an angegriffenen Ausführungsformen, also Teilen dieser Komponenten, mehr vorhalten würden. Falls die Beklagten das Klagepatent nicht rechtzeitig mittels eines von den Komponenten- bzw. Automobilherstellern akzeptierten bzw. zertifizierten Ersatzproduktes vermeiden könnten, würde die Vollstreckung eines Unterlassungstitels innerhalb kürzester Zeit zum Stillstand weiter Teile der deutschen Automobilindustrie führen, denn Fahrzeuge könnten ohne die angegriffene Ausführungsform nicht komplett und verkehrssicher ausgeliefert werden. Sollten die betroffenen Automobil- oder Komponentenhersteller daraufhin bei den Beklagten Rückgriff nehmen, drohten diesen außerordentliche finanzielle Belastungen. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des am 11. Mai 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 4b O 8/09, abzuweisen; hilfsweise: den Beklagten die Befugnis einzuräumen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel gegen Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, wobei ihnen nachgelassen wird, eine zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu erbringen. Die Klägerin beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Die Auslegung des Landgerichts entspreche exakt der durch den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auffassung. Das Landgericht habe für die Erfüllung der in Patentanspruch 1 zu findenden Zweckbestimmung für ausreichend erachtet, dass zumindest Anteile eines äußeren störenden Magnetfeldes beseitigt und damit dessen Einfluss verringert werde. Ein vollständiges Eliminieren solcher Einflüsse werde nach dem Anspruchswortlaut nicht gelehrt. Für die Reduzierung der z-Komponente eines Störmagnetfeldes bediene sich die angegriffene Ausführungsform exakt desselben Mechanismus, den auch das Klagepatent beschreibe. Die angegriffene Ausführungsform sehe jeweils zwei Sensorpaare vor, die jeweils die z-Komponente des Magnetfeldes messen. Ebenso erfolge die Bildung der Differenz der gemessenen Werte jeweils eines Sensorpaares und die Bildung des Verhältnisses der Differenzen der beiden Sensorpaare. Soweit die Sensoren eines jeden Sensorpaares nach der technischen Lehre des Klagepatents im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfassen, sei dies stets dann der Fall, wenn die einzelnen Hall-Sensoren in die gleiche Richtung ausgerichtet seien. Seien die Hall-Sensoren in x-, y- oder z-Richtung ausgerichtet, würden sie stets entweder die x-, y- oder z-Komponente des tatsächlich vorhandenen Magnetfeldes erfassen. Da die Hall-Sensoren der angegriffenen Ausführungsform in z-Richtung angeordnet seien, würden sie ausschließlich die z-Richtung des anliegenden Magnetfeldes erfassen. Auch wenn dabei aus den von zwei gegenüberliegenden Hall-Sensoren gemessenen Werten eine Aussage über die x- oder y-Richtung des Magnetfeldes abgeleitet werden solle, beruhe das immer auf der Messung der z-Komponente an den einzelnen Hall-Sensoren. Unerheblich sei, ob das Magnetfeld beispielsweise durch einen äußeren Einfluss verformt werde. Die „Verformung“ habe keinen Einfluss darauf, ob die Sensoren parallele Komponenten des Magnetfeldes messen. Maßgeblich sei allein die Ausrichtung der Sensoren. Überdies ermögliche es die angegriffene Ausführungsform auch, den Einfluss externer Magnetfelder unter Anwendung der beanspruchten technischen Lehre gezielt zu verringern. Dies allein genüge, um die in den streitgegenständlichen Patentansprüchen enthaltene Zweckangabe zu erfüllen. Dafür sei es ausreichend, wenn der Einfluss externer Magnetfelder durch Anwendung der in Patentanspruch 6 angegebenen Mittel reduziert werde. Dieser Vorteil müsse nicht für beliebige und ständig schwankende externe Magnetfelder aus sämtlichen Richtungen erzielt werden. Auch sei nicht entscheidend, ob die Zweckangabe bei allen denkbaren praktischen Anwendungen erreicht werde, selbst wenn einige dieser Anwendungen kommerziell besonders relevant seien. Es reiche vielmehr aus, wenn die patentgemäße Vorrichtung planmäßig für die Verringerung des Einflusses externer Magnetfelder eingesetzt werden könne. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, nachdem diese eine planmäßige und wiederholbare Unterdrückung des Einflusses externer Magnetfelder in z-Richtung ermöglichen würde, die sich auch in der Praxis umsetzen lasse. Damit sei die in den streitgegenständlichen Patentansprüchen enthaltene Zweckangabe erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform könne die Vorteile der Erfindung des Klagepatents auch im praktischen Einsatz, wie etwa in einem Kraftfahrzeug, nutzen. Die Unempfindlichkeit der angegriffenen Ausführungsform gegen externe Magnetfelder in z-Richtung biete auch in der praktischen Anwendung erhebliche Vorteile, wenn man die Möglichkeit der teilweisen Abschirmung berücksichtige. So könne die Abschirmung der angegriffenen Ausführungsform gegenüber Magnetfeldern aus der x- und y-Richtung sehr einfach erfolgen, indem die angegriffene Ausführungsform in einer ringförmigen Hülse aus einem ferromagnetischen Material angeordnet werde. Die Öffnung der Hülse sei dabei in z-Richtung orientiert, was auch der Richtung der Drehachse der lokalen Magnetfeldquelle entspreche. Durch eine solche Hülse aus einem ferromagnetischen Material werde die Sensoranordnung gegenüber Magnetfeldern aus x- und y-Richtung vollständig abgeschirmt. Die Abschirmung in z-Richtung könne entfallen, weil die angegriffene Ausführungsform insoweit unempfindlich sei. Eine solche Abschirmung in z-Richtung könne nur durch eine wesentlich längere metallische Hülse erreicht werden, die aufgrund der technischen Lehre des Klagepatents entfallen könne. Schließlich sei der Vollstreckungsschutzantrag unbegründet. Insbesondere gebe es nach Informationen der Klägerin für die Sensoren, wie sie die Beklagten liefern, mindestens einen weiteren Anbieter im deutschen Markt. Zudem könnte die angegriffene Ausführungsform auch durch entsprechende Produkte der Klägerin ersetzt werden. Ob die Beklagten im Falle eines Lieferstopps Rückgriffsansprüchen ausgesetzt seien, sei eine Frage der zwischen den Beklagten und ihren Abnehmen geschlossenen Verträge, zu denen die Beklagten nichts vorgetragen hätten. Nachdem das Urteil des Landgerichts schon mehrere Jahre zurückliege und auch seit der Aufrechterhaltung des Klagepatents durch den Bundesgerichtshof eine erhebliche Zeit vergangen sei, hätten die Beklagten und ihre Kunden im Übrigen genug Zeit gehabt, sich auf die Lieferung und Verwendung alternativer Produkte vorzubereiten, die das Klagepatent nicht verletzen. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn die Beklagten entsprechende Vorbereitungen unterlassen hätten. Die Beklagten treten diesem Vorbringen entgegen. Der Senat hat Beweis durch Einholung zweier Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten von E., …, Lehrstuhl für Elektrische Mess- und Prüfverfahren, Institut für Mikrosystemtechnik, vom 14. Dezember 2015 sowie von Patentanwalt F. vom 3. Januar 2017 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Klageansprüche nicht zustehen. 1. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur berührungsfreien Winkelmessung, wobei die Drehstellung eines Rotors mit Hilfe einer an dem Rotor befestigten Magnetfeldquelle und ortsfesten, das Magnetfeld der Magnetfeldquelle messenden Sensoren ermittelt wird. Nach den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift ist die Messung eines Drehwinkels, wie sie beispielsweise in der DE 38 26 408 A1 offenbart wird, in verschiedenen Anwendungsbereichen, etwa bei handbetätigten Schaltern oder der Positionsbestimmung des Motors, erforderlich. Je nach Kosten- und Genauigkeitsanforderungen sind dabei verschiedene Lösungen denkbar, wie etwa der Einsatz mechanischer Kontakte oder die Nutzung optischer oder magnetischer Decodierer. Die moderne Technologie auf dem Gebiet der integrierten Schaltkreise eröffnet die Möglichkeit, magnetische Sensoren und ihre Auslese- und Winkelberechnungselektronik auf einem Chip zu integrieren. Dies ermöglicht die Bereitstellung von Detektoren zu wettbewerbsfähigen Kosten mit dennoch guter Leistung, die aus einem an dem Rotor befestigten Permanentmagneten und monolithisch integrierten, an einem Stator befestigten Sensormitteln bestehen. Das Fehlen eines mechanischen Kontakts zwischen dem Rotor mit dem Magneten und dem Stator mit den Sensormitteln ermöglicht eine hermetische Kapselung der Sensormittel, was eine abnutzungsfreie Winkelmessung unter rauen Umgebungsbedingungen erlaubt (Abschnitt [0002]). Neben möglichst niedrigen Herstellungskosten ist dabei die Robustheit der Winkelmessung gegen mechanische Toleranzen, Geräteabwandlungen und gegen äußere elektromagnetische Felder ein sehr wichtiges Leistungskriterium (Abschnitt [0003]). Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit denen sich die Drehstellung eines Rotors unter Verwendung einer mit dem Rotor verbundenen Magnetfeldquelle und ortsfesten Magnetfeld-Sensormitteln zur Messung des Magnetfeldes der Magnetfeldquelle ermitteln lassen, wobei das Verfahren und die Vorrichtung eine verbesserte Robustheit gegen Empfindlichkeits- und Drift-Schwankungen der Sensormittel, gegen äußere magnetische Felder und außerdem gegen mechanische Toleranzen im Hinblick auf die Relativpositionen der Sensormittel und der Magnetfeldquelle bieten. Zur Lösung dieser Aufgaben schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Das Verfahren dient der Bestimmung der Drehstellung eines Rotors (1). 2. Der Rotor 2.1 ist um eine Rotationsachse (1) drehbar und 2.2 trägt eine Magnetfeldquelle (2.1, 8/9), die ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse (1) erzeugt. 3. Es sind ortsfeste Sensormittel vorhanden. 3.1 Die Sensormittel messen lokale Komponenten des Magnetfeldes. 4. Um den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern, 4.1 sind die Sensormittel als wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) ausgelegt; 4.2 bilden die Sensoren mindestens zwei Sensorpaare (4/5; 6/7); 4.3 erfassen die Sensoren eines jeden Sensorpaares im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes; 4.4 haben Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaares verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse (1), die zueinander einen Winkel bilden; 4.5 wird aus den durch die Sensormittel gemessenen Größen die Drehstellung des Rotors bestimmt, indem 4.5.1. jeweils die Differenz der von den Sensoren eines Sensorpaares gemessenen Größen berechnet wird, 4.5.2. die Differenzgrößen mindestens zweier Sensorpaare ins Verhältnis gesetzt werden und 4.5.3. das mindestens eine Differenzverhältnis mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente bezüglich der Drehstellung des Rotors verglichen wird. Der daneben streitgegenständliche Patentanspruch 6 schützt eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen: 1. Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Drehachse (1) drehbaren Rotors (2) mit Hilfe des Verfahrens nach Anspruch 1; 2. die Vorrichtung weist auf 2.1 eine auf dem Rotor (2) befestigte Magnetfeldquelle (2.1, 8/9), 2.2 einen Stator (3) mit Sensormitteln zur Messung des von der Magnetfeldquelle erzeugten Magnetfeldes und 2.3 Mittel zur Berechnung der Drehstellung des Rotors (2) aus den Messsignalen der Sensormittel; 3. die Sensormittel weisen 3.1 wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) auf, 3.2 die in wenigstens zwei Sensorpaaren (4/5, 6/7) angeordnet sind; 4. die Sensoren eines jeden Sensorpaares erfassen im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes; 5. Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaares (4/5, 6/7) verbinden, haben Projektionen 5.1 in einer Ebene senkrecht zur Drehachse (1), 5.2 die relativ zueinander einen Winkel bilden; 6. die Mittel zum Berechnen der Drehstellung weisen auf 6.1 Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sensoren eines jeden Sensorpaares (4/5, 5/6), 6.2 Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigstens zwei Sensorpaare und 6.3 Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2). 2. Das durch Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zur Bestimmung der Drehstellung des Rotors, dessen Realisierung auch die durch Patentanspruch 6 geschützte Vorrichtung dient (Patentanspruch 6, Merkmal 1), zeichnet sich zunächst durch das Zusammenwirken eines um eine Rotationsachse (1) drehbaren, eine Magnetfeldquelle (2.1, 8/9) tragenden Rotors und ortsfester Sensormittel aus, die lokale Komponenten des durch die Magnetfeldquelle (2.1, 8/9) erzeugten Magnetfeldes messen. Wird die von dem Rotor getragene Magnetfeldquelle um die Rotationsachse gedreht, führt dies aufgrund der rotationssymmetrischen Eigenschaften zu einem sich ändernden Magnetfeld, also einer sich verändernden Richtung und/oder sich verändernden Feldstärke des Magnetfeldes, wie dies beispielhaft in Figur 1 mit zwei exemplarischen Bögen (Feldlinien) zwischen Nord- und Südpol angedeutet ist. Die magnetische Feldstärke und/oder die Richtung des magnetischen Feldes wird aufgrund der Rotations-Asymmetrie bezüglich der Drehachse jedenfalls abseits der Rotationsachse bei Rotation der durch den Rotor getragenen Magnetfeldquelle variiert (vgl. Gutachten F., S. 15, zweiter und dritter Abs.). Der Asymmetrie des durch die Magnetfeldquelle erzeugten Magnetfeldes bedarf es, damit die durch die Sensoren ermittelten Werte zur Bestimmung der Drehstellung des Rotors und damit des Drehwinkels (vgl. Abschnitt [0018]) herangezogen werden können, mit anderen Worten darf das durch die Magnetfeldquelle (2.1, 8/9) erzeugte Magnetfeld nicht rotationssymmetrisch sein (Merkmal 2.2 a. E.). Um die durch das Klagepatent angestrebte verbesserte Robustheit gegen Empfindlichkeits- und Drift-Schwankungen der Sensormittel, gegen äußere magnetische Felder und gegen mechanische Toleranzen im Hinblick auf die Relativpositionen der Sensormittel und der Magnetfeldquelle (vgl. Abschnitt [0004], Patentanspruch 1, Merkmal 4) zu erreichen, sehen die streitgegenständlichen Patentansprüche sowohl eine bestimmte Anzahl der Sensormittel als auch eine konkrete Anordnung derselben vor. Die Sensormittel müssen als wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) ausgelegt sein, die mindestens zwei Sensorpaare (4/5; 6/7) bilden (Patentanspruch 1, Merkmale 4.1 und 4.2; Patentanspruch 6, Merkmalsgruppe 3), wobei Sensoren auch zu mehr als einem Sensorpaar gehören können (vgl. Abschnitt [0017]). Zudem haben Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaares verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse (1), die zueinander einen Winkel bilden (Patentanspruch 1, Merkmal 4.4; Patentanspruch 6, Merkmalsgruppe 5). Um zu verhindern, dass mehrere Sensoren redundante Informationen liefern, was der Erfassung der Drehstellung wie auch der Verringerung des Einflusses der äußeren Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung zuwiderliefe, dürfen die Sensoren somit insbesondere nicht in der Drehachse und auch nicht hintereinander liegen (Gutachten F., S. 26 oben). Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der Sensoren finden sich in den streitgegenständlichen Patentansprüchen demgegenüber zunächst nicht. Insbesondere definieren die hier streitgegenständlichen Patentansprüche zumindest ausdrücklich keinen Mindestabstand der Sensoren eines Sensorpaares. Die eigentliche Bestimmung der Drehstellung des Rotors wird in den Merkmalen 4.3 sowie 4.5. bis 4.5.3 näher beschrieben. Danach erfassen die Sensoren eines jeden Sensorpaares im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes. Sodann wird die Differenz der von den Sensoren eines Sensorpaares gemessenen Größen berechnet. Die so ermittelten Differenzgrößen werden anschließend ins Verhältnis gesetzt. Zur Bestimmung der Drehstellung des Rotors wird dieses Differenzverhältnis schließlich mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion bezüglich der Drehstellung des Rotors verglichen, wobei sich das Klagepatent nicht auf eine bestimmte Funktion der Feldkomponente festlegt. Zur Beantwortung der Frage, was mit den in Merkmal 4.3 (Patentanspruch 1) bzw. Merkmal 4 (Patentanspruch 6) genannten „im Wesentlichen parallelen Komponenten des Magnetfeldes“ gemeint ist, wird der Fachmann, ein berufserfahrener Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik mit universitärem Diplom- bzw. Masterabschluss und Erfahrungen auf dem Gebiet der monolithischen Systemintegration (vgl. Gutachten F., S. 3 unten; vergleichbar auch BGH, Urteil im Nichtigkeitsverfahren vom 06.05.2014, Az.: X ZR 61/11, Anlage K 14, S. 10, letzter Absatz), zunächst in seine Überlegungen einbeziehen, dass ein Magnetfeld an einem bestimmten Ort, also einem Punkt im Raum, immer genau eine Richtung und eine Feldstärke hat (Gutachten F., S. 8, erster Abs.). Unstreitig lässt sich für jeden beliebigen Punkt eines Magnetfeldes ein Vektor mit Richtung und Betrag angeben, der die Ausrichtung und die Stärke des Magnetfeldes an diesem Punkt angibt (vgl. auch Gutachten F., S. 9, dritter Abs.). Dieser Vektor lässt sich in einem kartesischen Koordinatensystem durch drei Koordinaten angeben, die üblicherweise mit x und y für die Ausrichtung in der Ebene und mit z für die Ausrichtung in der Vertikalen bezeichnet werden. Des Weiteren ist es möglich, diesen Vektor im Hinblick auf das gewählte Koordinatensystem in sogenannte (räumliche) Komponenten, also in die Raumrichtungen des Koordinatensystems weisende Anteile, zu zerlegen. Diese (räumlichen) Komponenten haben die Besonderheit, dass sie ausschließlich parallel zu den Achsen des Koordinatensystems verlaufen und hintereinander geschaltet den Ausgangspunkt mit dem Ende des zu zerlegenden Vektors verbinden, wodurch der Vektor eindeutig beschrieben wird. Mithin kann ein magnetisches Feld in einem kartesischen Koordinatensystem mit x-, y- und z-Achsen stets in die x-, y- und z-Komponenten zerlegt werden, wobei es allerdings möglich ist, dass ein Feld nur eine oder zwei Komponenten aufweist, eine zweite und/oder dritte Komponente jedoch Null ist (Gutachten F., S. 9 oben). Vor diesem Hintergrund besagt Merkmal 4.3 von Patentanspruch 1 (bzw. Merkmal 4 des Patentanspruchs 6) zunächst einmal, dass die Sensoren eines jeden Sensorpaares parallele und damit Magnetfeld-Komponenten in eine (dieselbe) Raumrichtung erfassen sollen (vgl. Gutachten F., S. 20, vorletzter Abs.). Nichts ausgesagt ist damit jedoch zu der Frage, ob es sich bei den entsprechenden parallelen Komponenten um jeweils eine (ganz bestimmte) Komponente handeln muss oder ob die Sensoren eines Sensorpaares beispielsweise auch mehrere Komponenten, etwa sowohl die x- als auch die y-Komponente, erfassen können. Der Wortlaut des Patentanspruchs schließt dies nicht aus. Vielmehr deutet Merkmal 4.5.1, wonach die Differenz der von den Sensoren eines Sensorpaares gemessenen Größe n berechnet werden soll, darauf hin, dass die Erfassung mehrerer Komponenten durch die Sensoren eines Sensorpaares nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt. Dafür spricht auch Abschnitt [0016] der Klagepatentbeschreibung, wo sich im Zusammenhang mit der Erörterung des in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiels der ausdrückliche Hinweis findet, die Feldsensoren würden das Magnetfeld oder eine bestimmte Komponente davon erfassen. Danach ist es allein nach dem Wortlaut des Patentanspruchs mithin unerheblich, ob die Sensoren eines Sensorpaares nur die x-, y- oder z-Komponente des Magnetfeldes oder eine Kombination dieser Komponenten erfassen, solange die zu einem Sensorpaar gehörenden Sensoren nur dieselben und dementsprechend parallele Komponenten detektieren. An dieser Stelle bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen. Vielmehr wird er bei seinem Bestreben, dem Klagepatent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen, die in Merkmal 4. von Patentanspruch 1 enthaltene Zweckangabe in den Blick nehmen und in seine Überlegungen einbeziehen. Danach dient die in den Merkmalen 4.1 bis 4.5 im Einzelnen beschriebene Anordnung und Funktionsweise der Sensormittel dazu, den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern. Mit anderen Worten soll die Winkelbestimmung unempfindlicher gegenüber unterschiedlichen, die Winkelbestimmung möglicherweise beeinflussenden Störeinflüssen gestaltet werden (so auch Gutachten F., S. 5, vorletzter Abs.). Eine solche Zweckangabe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Verfahrensanspruch genauso zulässig wie bei einem Sachanspruch (vgl. BGHZ 187, 20 – Bildunterstützung bei Katheternavigation; Urteil im Nichtigkeitsverfahren vom 06.05.2014, Az.: X ZR 61/11, Anlage K 14). Zu dieser Zweckangabe führt der Bundesgerichtshof in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren unter anderem Folgendes aus: „Der Fachmann […] erkennt infolge seines Bestrebens, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 - Straßenbaumaschine), dass der mit der Zweckangabe „for reducing the influence of external magnetic fields“ eingeleitete Anfang des Kennzeichens von Patentanspruch 1 der Sache nach - und auch äußerlich durch die Trennung in Absätze - auf die beiden kennzeichnenden Merkmale bezogen ist, die in der Gliederung des Patentgerichts die Merkmalsgruppen [5], [6] und [7] bilden. Damit ist der Zweck angegeben, der mit der in den dortigen Merkmalen [5.1] bis [5.4.2] bezeichneten Ausgestaltung der Sensormittel und der Differenzberechnung und dem Vergleich nach den Merkmalen 6 und 7 erreicht werden soll. Die Sensormittel und ihre erfindungsgemäße Verwendung werden dadurch mittelbar dahin umschrieben, dass die Anordnung der Sensoren und die Verarbeitung der von ihnen gemessenen Größen […] geeignet sein muss, den Einfluss von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel, aber auch von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zumindest zu verringern. […] Im Lichte der richtig verstandenen Zweckangabe […] sind die Sensormittel, die der Messung lokaler Komponenten des Magnetfeldes dienen […], welche für einen Vergleich mit einer vorgegebenen Funktion herangezogen werden […], als (wenigstens) zwei Sensorpaare ausgebildet, mit denen im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfasst werden […]. Es wird die Differenz der von einem Sensorpaar gemessenen Größen (zweier lokaler Komponenten des Magnetfeldes) gebildet […] und das Verhältnis der Differenz der beiden Sensorpaare […] errechnet. Dafür müssen die „lokalen Komponenten“ des Magnetfeldes so gewählt werden, dass die Differenzbildung geeignet ist, (auch) den Einfluss von äußeren Magnetfeldern auf die genaue Bestimmung der Drehstellung auszuschließen oder zumindest zu verringern. […] Auf der Grundlage der ergänzenden Angaben in der Streitpatentschrift versteht er (Anmerkung: der Fachmann) die Anweisungen in Patentanspruch 1 dahin, dass es bei dem patentgemäßen Verfahren und der Vorrichtung darum geht, dass die Sensoren nur eine Komponente des Magnetfeldes erfassen und die Sensoren eines Sensorpaares eine Richtungsumkehr einschließen, so dass die „lokalen Komponenten“ des Magnetfeldes im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen zeigen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Magnetfeldquelle so angeordnet wird, dass das Magnetfeld keine Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse aufweist. Außerdem müssen die Sensoren voneinander hinreichend beabstandet sein, um diese unterschiedlichen lokalen Komponenten im Zusammenhang mit der Richtungsumkehr erfassen zu können. Der die korrekte Ermittlung des Drehwinkels beeinträchtigende Einfluss (auch) von magnetischen Störfeldern kann mit dem streitpatentgemäßen Verfahren kompensiert werden, weil diese typischerweise homogen sind und sich der Einfluss bei der Differenzbildung der von den Sensorpaaren gelieferten Größen prinzipiell aufhebt, so dass das Verfahren gegen den Einfluss solcher Störfelder wesentlich unempfindlicher ist.“ (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2014, Az.: X ZR 61/11, Rz. 17 und 19, Anlage K 14) Auch wenn die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen ist (BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; BGHZ 186, 90 = GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III), was die Möglichkeit einschließt, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der Bundesgerichtshof in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestänge), und der Senat im Verletzungsverfahren in eigener Verantwortung zu klären hat, ob die vorgenannten Einschränkungen zur Erreichung des in Merkmal 4. von Patentanspruch 1 genannten Zwecks, den Einfluss von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern, zwingend erforderlich sind oder ob sich dieses Ziel auch anderweitig realisieren lässt, handelt es sich bei der das Klagepatent auf der Grundlage dieser Auslegung aufrecht erhaltenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zumindest um eine gewichtige fachkundige Stellungnahme, welche der Senat im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dies vorausgeschickt, leitet der Bundesgerichtshof aus der in Patentanspruch 1 enthaltenen Zweckangabe drei, sich aus dem sonstigen Anspruchswortlaut nicht unmittelbar ergebende weitere Voraussetzungen für die Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens ab: 1. Die Sensoren eines Sensorpaares dürfen nur eine Komponente des Magnetfelds und damit lediglich die x-, y- oder z-Komponente des Magnetfeldes erfassen. 2. Dabei müssen die Sensoren eines Sensorpaares eine Richtungsumkehr einschließen, so dass die lokalen Komponenten des Magnetfeldes im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen zeigen. 3. Schließlich müssen die Sensoren (eines Sensorpaares) voneinander hinreichend beabstandet sein, um diese unterschiedlichen lokalen Komponenten im Zusammenhang mit der Richtungsumkehr erfassen zu können. Den Hintergrund dieser Anforderungen hat der Sachverständige F. in seinem Gutachten wie folgt näher erläutert (vgl. Gutachten F., S. 28 f.): „Der Abstand der Sensormittel zueinander hat tatsächlich einen wesentlichen Einfluss darauf, ob und mit welcher Amplitude und folglich auch mit welcher Genauigkeit die Messung erfolgen kann. Grundvoraussetzung dafür, den Einfluss der äußeren Magnetfelder auf Basis der Lehre des Klagepatents auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern, liegt darin, dass zwischen äußeren Magnetfeldern und dem durch die Magnetfeldquelle generierten Magnetfeld unterschieden werden kann. Das bedeutet nicht, dass diese separat erfasst werden können, da mehrere Magnetfelder sich bekanntermaßen überlagern und folglich nicht ohne Weiteres getrennt werden können. Stattdessen wird der Unterschied genutzt, dass die äußeren Magnetfelder typischerweise homogen sind, während Magnetfelder, die von einer verhältnismäßig kleinen Magnetfeldquelle in geringerem Abstand erzeugt werden, eher inhomogen sind. Wie in Fig. 1 des Klagepatents mit der inneren Feldlinie angedeutet, durchläuft diese Feldlinie aufgrund ihrer starken Krümmung die Sensoren in unterschiedliche Richtungen, nämlich auf der linken Seite den Sensor 4 von oben nach unten und den Sensor 5 auf der rechten Seite von unten nach oben. Werden die hierdurch erzeugten Komponenten subtrahiert, vergrößert sich das Resultat betraglich aufgrund der unterschiedlichen Vorzeichen. Dies gilt jedoch nicht für die typischerweise homogenen äußeren Magnetfelder, wenn diese in gleicher Weise auf die Sensoren wirken. Der Betrag der typischerweise homogenen äußeren Magnetfelder am Gesamtfeld führt daher zu Anteilen im Ergebnis, die dasselbe Vorzeichen haben und daher durch die Subtraktion verringert oder eliminiert werden können. Daher hängt die Eignung, den Einfluss der äußeren Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern, davon ab, wie inhomogen das durch die Magnetfeldquelle erzeugte Magnetfeld ist. Dies hängt vom Abstand ab, aber auch von weiteren Größen. Es kommt also im Ergebnis auf den Abstand der Sensormittel, der Magnetfeldquelle von den Sensoren und vor allem auch darauf an, dass die Magnetfeldquelle dazu geeignet ist, ein inhomogenes Feld zu erzeugen, das Messwerte oder Messwertanteile unterschiedlicher Vorzeichen in den Sensormitteln erzeugen kann. Dies funktioniert tendenziell gut, wenn der Magnet, wie er in Fig. 1 dargestellt ist, eine ähnliche Erstreckung wie der Abstand der Sensoren zueinander aufweist.“ Die vorstehend angesprochene Differenzbildung verdeutlichen die nachfolgend beispielhaft eingeblendeten, Seite 16 ff. der Klageerwiderung (vgl. Bl. 17 ff. GA) entnommenen Abbildungen: In Position 1 (Ausgangsposition) liegt der Magnet quer zwischen den Sensoren. Die z-Komponente an den Sensoren beträgt jeweils 0: In Position 2 (90° gedreht im Vergleich zur Ausgangsposition) liegen Nord- und Südpol genau über dem Sensor. Die z-Komponente beträgt -1 für den linken und +1 für den rechten Sensor: In Position 3 (180° gedreht im Vergleich zur Ausgangsposition) liegt der Magnet wieder quer zwischen den Sensoren. Die z-Komponente an den Sensoren beträgt jeweils 0: In Position 4 (270° gedreht im Vergleich zur Ausgangsposition) liegen Nord- und Südpol wieder genau über einem Sensor. Die z-Komponente beträgt allerdings +1 für den linken Sensor und -1 für den rechten Sensor: Nunmehr wird die Differenz der gemessenen Werte in einem Sensorpaar berechnet, so dass sich für das dargestellte Beispiel folgende Werte ergeben: Position 1 (0°): 0 – 0 = 0 Position 2 (90°): (-1) – 1= -2 Position 3 (180°): 0 – 0 = 0 Position 4 (270°): 1 – (-1) = 2 Die so ermittelten Differenzgrößen mindestens zweier Sensorpaare werden sodann ins Verhältnis gesetzt und dieses Differenzverhältnis seinerseits mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente bezüglich der Drehstellung des Rotors verglichen. Unter Berücksichtigung der nachfolgend eingeblendeten, S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Dezember 2014 (GA II, Bl. 414) entnommenen Abbildung wird weiterhin klar, weshalb es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auf eine hinreichende Beabstandung der Sensoren ankommt: Denn die z-Komponente ist nur in den Außenbereichen maximal ausgebildet, so dass diese Komponente im Zusammenhang mit der Richtungsumkehr in diesem Bereich am besten erfasst werden kann. Die vorstehenden Ausführungen bedeuten allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents zwingend auf die Erfassung der z-Komponente des Magnetfeldes beschränkt wäre. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem streitgegenständlichen Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr die Erfassung im Wesentlichen paralleler Komponenten des Magnetfeldes. Die Auswahl der Erfassungsrichtung stellt das Klagepatent demnach in das Belieben des Fachmanns. Da der Anspruch kein Koordinatensystem definiert, kann aus technischer Sicht im Grunde in jede beliebige Richtung eine Achse definiert und der auf diese Richtung entfallende Anteil als Komponente bezeichnet werden, soweit die Zweckangabe erfüllbar bleibt (Gutachten F., S. 34, Mitte). Die Erfassungsrichtung ist demnach so vorzusehen, dass jedenfalls auch die inhomogenen Magnetfeldkomponenten von der Magnetfeldquelle und homogene Magnetfeldquellen äußerer Magnetfelder erfassbar sind (Gutachten F., S. 21 oben). Damit die Werte allerdings miteinander verglichen werden können, ist es zwingend, dass die Sensoren eines Sensorpaares jeweils nur eine Komponente des Magnetfeldes an ihrer jeweiligen Position (und damit in der Diktion des Klagepatents parallele Komponenten eines Magnetfeldes) messen (Gutachten F., S. 20, vorletzter Absatz). Zusammengefasst macht sich das Klagepatent somit zur Erreichung der angestrebten Verringerung der Störungsanfälligkeit der Winkelmessung zunutze, dass die sich auf die Winkelmessung störend auswirkenden äußeren Magnetfelder homogen sind, also in einem gewissen Volumen eine unveränderliche, geradlinige Ausrichtung und Stärke bzw., in Feldlinien ausgedrückt, parallele und äquidistant beabstandete Feldlinien aufweisen (vgl. Gutachten F., S. 18, erster und vierter Abs.; S. 19, vorletzter Abs.; Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 3 oben und S. 4 Mitte) und sich dadurch von dem von der Magnetfeldquelle erzeugten, inhomogenen Magnetfeld unterscheiden (Gutachten F., S. 33, vorletzter Abs.; Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 4 Mitte). Da ihre Anteile somit dieselben Vorzeichen haben, können sie durch die in Merkmal 6.1. angesprochene Differenzbildung verringert oder eliminiert werden. Dadurch stehen für die Bestimmung des Drehwinkels tatsächlich nur die von der am Rotor angeordneten Magnetfeldquelle (Merkmal 2.2.) erzeugten inhomogenen Komponenten des Magnetfelds zur Verfügung. Denn aufgrund der unterschiedlichen Vorzeichen werden diese bei der Differenzbildung (Merkmal 4.5.1.) nicht eliminiert, ihr Resultat vergrößert sich vielmehr (vgl. Gutachten F., S. 28). Um dies zu gewährleisten, ist der Abstand der Sensoren zueinander so groß zu wählen, dass die entgegengesetzten Magnetfeldkomponenten detektierbar sind, wobei der im jeweiligen Einzelfall erforderliche Abstand von der Empfindlichkeit der eingesetzten Sensoren sowie dem Potential der Miniaturisierung noch ausreichend starker Magnete abhängt (Gutachten F., S. 35 oben). 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat davon ausgehend eine (mittelbare) Verletzung des Klagepatents durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen. a) Der angegriffenen Ausführungsform fehlt bereits die objektive Eignung zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents. aa) Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 – beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 – Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 – Rohrschweißverfahren). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand versetzen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein Solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 – Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 – Rohrschweißverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40 – beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773, 775 – Rohrschweißverfahren). Das trifft jedenfalls auf Vorrichtungen zu, mit denen – wie hier – ein patentgeschütztes Verfahren praktiziert werden kann (BGH, a.a.O. – Rohrschweißverfahren). bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt der angegriffenen Ausführungsform die zur Erfüllung der in Merkmal 4. enthaltenen Zweckangabe notwendige Eignung zur Verringerung des Einflusses äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung des Rotors durch die in der Merkmalsgruppe 4. im Einzelnen beschriebene Differenzbildung. (1) Die angegriffene Ausführungsform weist neben Hall-Sensoren auch einen Magnetfeldkonzentrator (ICM) auf. Magnetfeldkonzentratoren sind hervorragende Leiter für Magnetfelder und ermöglichen es daher, Magnetfelder zu bündeln und auch mit Richtungswechseln zu leiten. Bei der angegriffenen Ausführungsform werden Effekte durch den Übergang der Umgebung mit geringer Permeabilität zu dem Magnetfeldkonzentrator mit wesentlich höherer Permeabilität genutzt. Durch diesen Übergang hindurch gelangen Magnetfelder aus der Umgebung in den Magnetfeldkonzentrator und wieder aus diesem heraus. Hierbei bündelt der Magnetfeldkonzentrator das Magnetfeld, wodurch das Magnetfeld im Übergangsbereich stark verzerrt wird (Gutachten F., S. 36). Die Wirkung des Magnetfeldkonzentrators verdeutlicht beispielhaft die nachfolgende, auf Seite 14 des Gutachtens von E. zu findende Abbildung: Durch den Magnetfeldkonzentrator wird das Magnetfeld derart verzerrt, dass zuvor nur in x-Richtung verlaufende, das Magnetfeld repräsentierende Feldlinien durch Verzerrung jedenfalls auch in z-Richtung verlaufen. Es wird also ein in der Umgebung in x-Richtung verlaufendes Magnetfeld durch die Verzerrungen so „verbogen“, dass eine z-Komponente zu Lasten der x-Komponente entsteht (Gutachten F., S. 37); die angegriffene Ausführungsform „holt sich mithin faktisch ein Magnetfeld“ (Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 8 unten). Durch den Magnetfeldkonzentrator wird somit das Magnetfeld lokal verstärkt, indem Feldlinien aus der Umgebung in den Feldkonzentrator „hineingezogen“ werden. Da die Magnetfeldkomponente in z-Richtung und auch das Ergebnis der Differenzen der Meßsignale der beiden (Sensor-) Paare durch den Magnetfeldkonzentrator um den Faktor 50 erhöht werden, müssen die beiden Sensormittel der Sensorpaare für eine hohe Sensitivität nicht mehr möglichst weit auseinanderliegen. Vielmehr können sie nun sehr nah zusammenrücken (vgl. Gutachten E., Seite 18 unten bis Seite 19 oben). (2) Ausgehend von dieser technischen Gestaltung fehlt der angegriffenen Ausführungsform unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Eignung, den Einfluss äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung des Rotors durch eine Differenzbildung, wie sie in der Merkmalsgruppe 4. im Einzelnen beschrieben wird, zu verringern. Zwar führt nicht schon jede Beeinflussung des Magnetfeldes vor der Messung ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Dies lässt sich bereits dem in Figur 4 dargestellten und in den Abschnitten [0027] f. gezeigten Ausführungsbeispiel entnehmen, bei dem das dort zusätzlich vorhandene ferromagnetische Joch (11) nicht nur den Rotor (2) an seinem Platz hält, sondern auch das Magnetfeld der sich drehenden Magnetfeldquelle formt (Abschnitt [0027]). Gleichwohl wird der Fachmann im Blick behalten, dass das Magnetfeld zwar verändert, aber zugleich die über die Differenzbildung (Merkmal 4.5.1.) zu realisierende Verringerung des Einflusses von äußeren Magnetfeldern (Merkmal 4.) nicht gefährdet werden darf. Er wird dementsprechend erkennen, dass die Verringerung des Einflusses äußerer Magnetfelder womöglich beeinträchtigt werden könnte, falls die Verformung zu unterschiedlichen Erfassungen des äußeren Magnetfeldes durch die Sensoren des jeweiligen Sensorpaares führt, weshalb er bereits die Geometrie des ferromagnetischen Jochs so wählen wird, dass die Messgenauigkeit der Gesamtvorrichtung möglichst nicht tangiert wird (Gutachten F., S. 32). Dies vorausgeschickt fehlt der angegriffenen Ausführungsform die Eignung, den Einfluss äußerer Magnetfelder tatsächlich über die anspruchsgemäße Differenzbildung im Sinne der Merkmalsgruppe 4. zu verringern. Soweit der Sachverständige F. in seinem schriftlichen Gutachten eine Verwirklichung der Merkmale 3.1. und 4. für den Fall, dass äußere Magnetfelder zumindest im Wesentlichen homogen in z-Richtung weisen, für möglich gehalten hat (Gutachten F., S. 40 f. und S. 43 oben), haben beide Gutachter im Rahmen ihrer Anhörung übereinstimmend ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um einen theoretischen, in der Praxis aufgrund der dort bestehenden äußeren Zwänge faktisch nie auftretenden Fall handelt (Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 3 f. und S. 7 unten). Es mag sein, dass die durch den Sachverständigen F. in seinem schriftlichen Gutachten angesprochenen, ausschließlich in z-Richtung weisenden homogenen Magnetfelder durch die angegriffene Ausführungsform unter Laborbedingungen mit der den Kern der Erfindung bildenden Differenzbildung eliminiert werden können (vgl. Prot. der mV v. 30.11.2017, 3 unten – S. 4 oben; S. 7 Mitte). Dies allein reicht allerdings nicht, um der in Merkmal 4. enthaltenen Zweckangabe Genüge zu tun. Wie weit der Schutzbereich eines Patents reicht, ist durch Auslegung der Patentansprüche zu ermitteln. Für die Reichweite des Patentschutzes kommt es nicht allein darauf an, ob eine Ausführungsform bei einer ausschließlich auf die buchstäbliche Bedeutung der Worte des Anspruchs gestützten Betrachtung unter den Patentanspruch fällt. Zwar ist eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Patentansprüche generell nicht zulässig (vgl. BGH, GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport). Allerdings meint dies nicht den reinen Wortlaut im Sinne einer rein linguistischen Betrachtung. Entscheidend ist vielmehr, wie der Fachmann den Patentanspruch unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Ausführungsbeispiele versteht. Der Anspruch darf demnach nicht unter seinen, unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermittelnden Sinngehalt ausgelegt werden (so auch BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014, Az.: I-2 U 80/13, BeckRS 2014, 20684). Davon ausgehend ist klar, dass der Fachmann die streitgegenständlichen Patentansprüche nicht so versteht, dass es für eine Verwirklichung des in Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens bereits ausreichend sein soll, wenn der Einfluss äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung des Rotors lediglich in extremen, in der Praxis faktisch nicht auftretenden Fällen verringert wird. Denn gerade bei der Robustheit der Winkelmessung gegen äußere elektromagnetische Felder handelt es sich um ein entscheidendes Leistungskriterium (Abs. [0003]). Soweit das Klagepatent daher sowohl in Merkmal 4. als auch im Zusammenhang mit der Erläuterung der Aufgabe der Erfindung von einer Verbesserung der Robustheit gegen äußere Magnetfelder spricht (Abs. [0004]), ist klar, dass sich diese Vorgabe auf den praktischen Einsatz der Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung des Rotors, nicht aber auf rein theoretische, in der Praxis faktisch nie auftretende Szenarien bezieht. Auch wenn der Einfluss äußerer Magnetfelder nicht in jeder denkbaren Situation verringert zu werden braucht, müssen in der Praxis Szenarien möglich erscheinen, in welchen die in der Merkmalsgruppe 4. beschriebene Differenzbildung tatsächlich beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsform zu einer Verringerung des Einflusses von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung des Rotors führt. Ein derartiges Szenario haben die Sachverständigen im Rahmen ihrer Anhörung jedoch nicht aufzuzeigen vermocht, sondern sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem durch den Sachverständigen F. in seinem schriftlichen Gutachten angesprochenen Fall eines (ausschließlich) in z-Richtung verlaufenden Magnetfeldes letztlich selbst bei einer stationären Einbausituation um eine rein theoretische Möglichkeit, nicht aber um ein praktisches Szenario handelt. Für einen mobilen Sensor, wie er etwa in Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommt, gilt dies wegen der dort ständig wechselnden Verhältnisse erst recht (Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 6 unten). Daraus, dass Magnetfelder, die nicht ausschließlich in z-Richtung liegen, zumindest auch eine z-Komponente aufweisen können, folgt nichts anderes. Denn die angestrebte Reduktion des Einflusses äußerer Magnetfelder tritt nur dann ein, wenn mehr kompensiert als zusätzlich verfälscht wird. Sobald das Magnetfeld geneigt ist, überkompensiert das verbogene x- und y-Feld anteilsmäßig den möglicherweise noch kompensierbaren z-Komponentenanteil, was zu einer stärkeren Verfälschung des Ausgangswertes führt (Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 9 Mitte). Daher erfolgt eine Kompensation auch bei einem schräg liegenden Magnetfeld erst dann, wenn die Magnetfeldlinien nahezu in z-Richtung verlaufen (Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 8 Mitte). Die vorstehenden Überlegungen zu einem allein homogen in z-Richtung verlaufenden Magnetfeld gelten somit hier in gleicher Weise. Auch die durch die Klägerin angesprochene Möglichkeit einer Abschirmung in x- und y-Richtung mit Hilfe einer Hülse aus einem ferromagnetischen Material vermag nichts an der fehlenden objektiven Eignung der angegriffenen Ausführungsform zur Verringerung des Einflusses äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Messung der Drehstellung des Rotors und damit zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zu ändern. Die für die Reichweite des Schutzbereichs maßgeblichen streitgegenständlichen Patentansprüche kennen eine derartige Abschirmung ebenso wenig wie die Klagepatentbeschreibung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Figur 10 der in Abs. [0002] als Stand der Technik gewürdigten DE 38 26 408 A1. Abgesehen davon, dass dort bereits nur ein Sensor gezeigt ist, weshalb die erfindungsgemäße Differenzbildung ohnehin von vornherein ausscheidet, fehlt es auch an der Offenbarung einer Abschirmung in x- und y-Richtung. Bei der in Figur 10 der vorgenannten Schrift gezeigten Ausführungsform handelt es sich um einen Permanentmagneten, der rampenförmig ausgestaltet ist und der aufgrund seiner Rampenförmigkeit den Abstand zum Sensor verringern kann, wodurch die Drehlage bestimmt wird (Prot. der mV v. 30.11.2017, S. 4 unten und S. 10 oben). Nachdem sich damit weder in den streitgegenständlichen Patentansprüchen noch in der Klagepatentbeschreibung ein Hinweis auf eine Abschirmung findet, derer es im Übrigen bei den im Ausführungsbeispiel gezeigten, von vornherein lediglich in eine Richtung sensitiven Hall-Sensoren naturgemäß nicht bedarf, ist das erfindungsgemäße Mittel zur Verringerung des Einflusses äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung des Rotors einzig und allein die in der Merkmalsgruppe 4. im Einzelnen beschriebene Differenzbildung. Allein über sie soll nicht nur der Einfluss von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel, sondern auch der Einfluss von äußeren Magnetfeldern auf die Winkelmessung reduziert werden. Die für eine mittelbare Verletzung des Klagepatents erforderliche objektive Eignung zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents weist die angegriffene Ausführungsform somit nur dann auf, wenn sie in der Lage ist, den Einfluss äußerer Magnetfelder allein mit Hilfe einer solchen Differenzbildung zu reduzieren, woran es hier jedoch, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt hat, fehlt. b) Wollte man dies anders sehen und die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unter Verweis auf die Möglichkeit einer Abschirmung in x- und y-Richtung bejahen, lässt sich jedenfalls eine Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform für die Benutzung der Erfindung durch den Angebotsempfänger bzw. Abnehmer nicht feststellen. Dass die angegriffene Ausführungsform bereits mit derartigen Abschirmungen verwendet wurde, behauptet auch die Klägerin nicht. Dafür, dass eine solche Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung offensichtlich gewesen wäre, fehlt es demgegenüber an Anhaltspunkten. Weder ist ersichtlich, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform mit einer solchen Abschirmung empfiehlt, noch vermag der Senat festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform infolge ihrer technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf die Verwendung mit einer solchen Abschirmung zugeschnitten wäre und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat; Senat, Urt. v. 13.02.2012, Az.: I-2 U 93/12 = BeckRS 2014, 05736; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 10 Rz. 32 – 35). Die als Anlage K 10 zur Akte gereichte Produktbeschreibung ist zu dieser Frage ebenso unergiebig wie die Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite (Anlage K 11). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).