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Beschluss

VI-3 Kart 60/16 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:1115.VI3KART60.16V.00
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Leitsätze

§ 23 Abs. 1 S. 1 ARegV

Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handelt. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Darunter können auch Veränderungen der Sekundärtechnik fallen, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen.

Eine Investition ist nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollen. Vielmehr kann ein solcher Austausch eine nicht genehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen verdient werden konnten. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und hat für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben.

Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV setzt nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht abgedeckte Funktionalitäten geschaffen werden.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.04.2016 (BK4-12-797) wird               aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der               Beschwerdeführerin vom 29.03.2013 auf Genehmigung einer               Investitionsmaßnahme für das Projekt „A“ gemäß § 23 Abs. 1 ARegV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur               zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen               Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur               auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handelt. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Darunter können auch Veränderungen der Sekundärtechnik fallen, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen. Eine Investition ist nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollen. Vielmehr kann ein solcher Austausch eine nicht genehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen verdient werden konnten. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und hat für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben. Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV setzt nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht abgedeckte Funktionalitäten geschaffen werden. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.04.2016 (BK4-12-797) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.03.2013 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „A“ gemäß § 23 Abs. 1 ARegV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsübertragungsnetz in …. Sie beantragte am 29.03.2013 die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „A“ gemäß § 23 Abs. 1 ARegV. Gegenstand der Investitionsmaßnahme ist der Aufbau eines eigenen Prozessdatennetzes für das Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin. Das Prozessdatennetz soll im Wesentlichen für die Überwachung und Steuerung der Umspannwerke sowie den Schutz der Leitungen des Stromnetzes genutzt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auf etwa … km Leitungen Erdseilluftkabel mit Lichtwellenleitern aufzulegen sowie die notwendige Übertragungstechnik zu errichten. Die Maßnahme ist in drei Teilmaßnahmen unterteilt. Die Genehmigung zweier weiterer Investitionsmaßnahmen beantragte die Beschwerdeführerin unter den Aktenzeichen BK4-10-069 und BK4-13-093. Die Beschwerden betreffend die Ablehnung dieser Maßnahmen sind gleichfalls vor dem Senat anhängig (VI - 3 Kart 61/16 und VI - 3 Kart 62/16) Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über kein eigenes Prozessdatennetz, sondern nutzt das Prozessdatennetz der ehemaligen B bzw. deren Nachfolgegesellschaften C, D und E. Nach der Aufteilung des Höchst- und Hochspannungsnetzes war das Nachrichtennetz im Wesentlichen bei der B verblieben und steht nunmehr im Eigentum der C. Die Beschwerdeführerin vereinbarte nach der Abspaltung von der B mit dieser eine temporäre Lösung zur Mitnutzung des Prozessdatennetzes. Die C vermittelt auch den Zugang zu den Netzgebieten der D und E und stellt diesen der Beschwerdeführerin vertraglich zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat mit der B bzw. der C einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2023 abgeschlossen, in dem eine schwarzfallfeste Kommunikation über eine Dauer von acht Stunden zugesichert wird. Der Rahmenvertrag beinhaltet Verträge über einzelne Verbindungen mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit sind die Einzelverbindungen nunmehr mit einer Frist von drei Monaten kündbar und die Beschwerdeführerin hat von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Nach ihrer Einschätzung können mittels einer Anmietung des Prozessdatennetzes die Anforderungen des § 11 Abs. 1 EnWG dauerhaft nicht sichergestellt werden, so dass sie sich für die Errichtung eines eigenen Prozessdatennetzes entschieden hat. Die Maßnahme der Beschwerdeführerin beinhaltet einen vollständigen Neubau des Nachrichtennetzes auf den Trassen ihres Höchstspannungsnetzes. Keine der bislang angemieteten Lichtwellenleiterverbindungen wurde durch eine eigene Nachrichtennetzverbindung auf der identischen Trasse ersetzt. Die bis dato angemieteten Bandbreiten verlaufen auf 110kV-Trassen und den 110kV-Stationen der vermietenden Gesellschaften. Die von dem Antrag erfassten Lichtwellenleiterverbindungen sind auf dem Höchstspannungsnetz der Beschwerdeführerin vollständig neu errichtet worden, indem das Nachrichtennetz auf den 380kV-Bestandstrassen aufgelegt wurde. Auf keiner der dafür verwandten Höchstspannungstrassen gab es zuvor Lichtwellenleiter-Erdseilkabel. In das nunmehr errichtete Nachrichtennetz sind auch bestehende Lichtwellenleiter-verbindungen eingebunden, die der Beschwerdeführerin im Zuge der Abspaltung von B übertragen worden waren. Soweit das Nachrichtennetz der Beschwerdeführerin auch bereits bestehende Lichtwellenleiterverbindungen nutzt, sind diese nicht Gegenstand des Antrags auf Genehmigung. Von der Investitionsmaßnahme erfasst sind die im Schriftsatz vom 14. August 2017 von der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufgeführten Leitungsabschnitte. Das neue Nachrichtennetz hat zu einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Bandbreite gegenüber … E1-Äquivalenten (Stand 2009) geführt und verfügt über eine Bandbreite von … E1-Äquivalenten. Es verfügt ausweislich der Angaben der Beschwerdeführerin über erweiterte Steuerungsmöglichkeiten sowie Funktionserweiterungen beim Monitoring-System und bietet die Option, die verschiedenen Dienste entsprechend dem Sicherheitsbedarf zu segmentieren und zu separieren. Zudem sind mit dem neuen Nachrichtennetz neue Sicherheitssysteme eingeführt worden. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss vom 29.04.2016 ab. Zur Begründung stellte sie darauf ab, dass die dem Antrag zu Grunde liegenden Maßnahmen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ARegV nicht erfüllten. Es handele sich vorliegend bereits nicht um eine Investition in das Übertragungsnetz, sondern es solle ein Nachrichtennetz losgelöst von einem Projekt im Übertragungsnetz installiert werden. Da mit der Verlegung eigener Lichtwellenleiter auf Bestandstrassen keine zusätzliche Funktion verbunden sei und sich lediglich die Eigentumsverhältnisse an dem Prozessdatennetz änderten, liege keine Umstrukturierungsinvestition vor. Auch eine Erweiterungsinvestition sei nicht gegeben, da der Ausbau des Kommunikationsnetzes weder zur physikalischen Vergrößerung des vorhandenen Elektrizitätsnetzes noch zur Erhöhung von Kapazitäten beitrage. Mit der gegen die Ablehnung des Antrags gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der beantragten Maßnahme sowohl um eine Erweiterungs- als auch um eine Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV handele. Im Schwerpunkt stelle die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme eine Erweiterungsinvestition dar. Zwar verändere die Maßnahme nicht die physikalische Netzlänge, jedoch vergrößere sie das bestehende Netz, indem sie dessen Betriebsfähigkeit erhöhe. Zudem stünden nach der Umsetzung der Investitionsmaßnahme weitere, über die bisherigen Funktionalitäten des Netzes hinausgehende Funktionen der Nachrichtenübertragung zur Verfügung, die die Netzbeschaffenheit deutlich verbesserten. So ermögliche allein der Betrieb eines eigenen Nachrichtennetzes die Erhöhung der verfügbaren schwarzfallfesten Kommunikation auf eine Dauer von mindestens 24 Stunden, wodurch die Betriebssicherheit maßgeblich verbessert werde. Ohne derartige Maßnahmen seien langfristig weder Erhöhungen der Trassierungstemperatur noch ein Freileitungs-Monitoring durchführbar. Die Maßnahme führe demnach auch dazu, dass die Transportvolumina verändert würden. Daneben erfülle die Maßnahme jedenfalls teilweise auch die Voraussetzungen einer Umstrukturierungsmaßnahme, soweit sie wesentliche sicherheitsrelevante Eigenschaften des Übertragungsnetzes verändere. Neben der Erhöhung der Verfügbarkeit schwarzfallfester Kommunikation und der durch die höhere Bandbreite ermöglichten bzw. verbesserten Steuerbarkeit von Umspannwerken und Offshore-Anlagen stünden weitere zusätzliche Funktionen zur Verfügung, die in dem angemieteten Nachrichtennetz nicht umsetzbar gewesen seien. Damit sei die notwendige „Erfindungshöhe“ der mit der streitgegenständlichen Maßnahme hinzu gewonnenen Funktionalitäten gegenüber dem Status quo der angemieteten Netzteile zu bejahen. Die Einordnung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme scheitere entgegen der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur insbesondere nicht daran, dass die Investition nicht „in das Übertragungsnetz“ selbst erfolge. Zunächst sei das Prozessdatennetz dem Übertragungsnetz unmittelbar zuzuordnen. Darüber hinaus sei nach dem Wortlaut, der Systematik und der Historie des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ein unmittelbarer Eingriff in die Netzinfrastruktur nicht erforderlich. Schließlich könne dahinstehen, ob vorliegend ein Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV erfüllt sei, denn diese seien nicht abschließend zu verstehen. Die durch die Maßnahme erfolgende Steuerung und Überwachung des Übertragungsnetzes sei eine elementare, für die Stabilität des Gesamtsystems notwendige Aufgabe. Die Maßnahme erhöhe die grundsätzliche Stabilität des Gesamtsystems erheblich, weil sie unmittelbar zu einer höheren Verfügbarkeit der Leitungen sowie zu einer deutlich erhöhten Schwarzfallfestigkeit führe. Das Übertragungsnetz sei vermascht und für hohe Übertragungsleistungen bei geringen Verlusten ausgelegt. Leitungen und andere Betriebsmittel seien überregional verbunden, so dass sich Störungen netz- und regelzonenübergreifend auswirkten. Die elementare Verbesserung der Prozessdatenkommunikation erhöhe demnach die Stabilität des gesamten vermaschten Netzes. Die Maßnahme diene zugleich dem bedarfsgerechten Ausbau nach § 11 EnWG. Der Betrieb eines Übertragungsnetzes sei ohne Prozessdatennetz nicht möglich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Übertragungsnetzbetreiber in der Energiewende mit zahlreichen neuen Aufgaben betraut worden seien. Der Begriff des „Bedarfs“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG beziehe sich nicht nur auf den Ausbau infolge von Netzanschlussbegehren. Wenn ein sicherer und zuverlässiger Betrieb des Netzes nur durch den Aufbau eines eigenen Prozessdatennetzes sicherzustellen sei, bestehe gleichfalls ein entsprechender Bedarf. Die bisherige Übergangslösung werde den künftigen Anforderungen nicht mehr gerecht und sei nicht langfristig angelegt gewesen. Die streitgegenständliche Maßnahme diene zudem der bestmöglichen Einbindung des Netzes in das nationale und internationale Verbundnetz. Es existierten zahlreiche Kuppelleitungen, die mit Lichtwellenleitern ausgestattet worden seien. Das Prozessdatennetz führe nicht nur zu einer verbesserten Kommunikation der Betriebsmittel, sondern optimiere auch die Kommunikation im nationalen und internationalen Verbundnetz. Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 29.04.2016 in dem Verwaltungsverfahren BK4-12-797 die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Investitionsmaßnahme, da es sich weder um eine Erweiterungs- oder eine Umstrukturierungsinvestition noch überhaupt um eine Investition in das Übertragungsnetz handele. Die Verstärkung des Daten- und Telekommunikationsnetzes durch die Installation eigener Lichtwellenleiter auf bestehenden Freileitungen führe weder zu einer physikalischen Vergrößerung noch zu einer Steigerung der Übertragungskapazität des Übertragungsnetzes. Eine Erhöhung der Sicherheit des Übertragungsnetzes erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erweiterungsinvestition nicht. Die Maßnahme erfülle auch nicht die Voraussetzungen einer Umstrukturierungs-investition. Mit der Verlegung eigener Lichtwellenleiter auf Bestandstrassen mit bereits vorhandenen Lichtwellenleitern sei keine Veränderung technischer Parameter verbunden, sondern es hätten sich lediglich die Eigentumsverhältnisse geändert. Da die Funktion der Nachrichtenübertragung bereits vor Umsetzung der beantragten Maßnahme bestanden habe, sei die gegenständliche Maßnahme eher mit einer Ersatzinvestition vergleichbar. Nicht sämtliche technische Maßnahmen, die eine bereits bestehende Funktion des Netzes optimieren sollten, sondern nur solche Maßnahmen, die eine für den Netzbetrieb erhebliche Bedeutung hätten, könnten als genehmigungsfähig angesehen werden. Es entspreche nicht dem Willen des Verordnungsgebers, dass nahezu jede Maßnahme in das Netz als Umstrukturierungsinvestitionen qualifiziert und aus dem Privilegierungsinstrument der Investitionsmaßnahme, das als Ausnahme zu der Regelfinanzierung über die Erlösobergrenze gedacht sei, der Regelfall werde. Aufbau, Betrieb und Wartung eines Prozessdatennetzes gehörten seit jeher zum laufenden Geschäftsbetrieb eines Netzbetreibers. Dass mittlerweile aufgrund der technischen Entwicklung ein solches Prozessdatennetz zusätzliche Funktionen erfüllen könne, stehe dem nicht entgegen. Ein Ersatz von Komponenten sei nicht schon deswegen als Umstrukturierung zu qualifizieren, weil für die neuen Komponenten andere technische Standards Geltung hätten. Für die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungsmaßnahme und Ersatzinvestitionen komme es mithin nicht darauf an, ob auf den einzelnen Strecken, auf denen Lichtwellenleiter errichtet werden sollten, bereits zuvor angemietete Lichtwellenleiter vorhanden gewesen seien. Vielmehr seien das Prozessdatennetz und die Funktionen, die es vor und nach der streitgegenständlichen Investition erfüllt habe, als Ganzes zu betrachten. Auch wenn die Lichtwellenleiter bislang auf anderen Trassen aufgelegt gewesen seien, werde ein bereits vorhandenes, aus eigenen und angemieteten Abschnitten bestehendes Prozessdatennetz durch ein ausschließlich im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Prozessdatennetz ersetzt. Die damit einhergehende Funktionserweiterung genüge nicht, um eine Umstrukturierungsmaßnahme bejahen zu können. Die erhöhte Schwarzfallfestigkeit des Kommunikationsnetzes bilde keine erhebliche technisch-funktionale Veränderung, sondern die Maßnahme erschöpfe sich in einer Anpassung an neue bzw. zukünftige rechtliche Vorgaben. Soweit die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten den erweiterten Anforderungen nicht genügen könne, sei bereits nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Vorgehensweise die einzig verbleibende Möglichkeit darstelle. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin durch die Pacht der entsprechenden Telekommunikationsinfrastruktur Kosten gespart und es sei zugleich eine Refinanzierung der Kosten über die allgemeine Erlösobergrenze erfolgt. Hierdurch sei sie in die Lage versetzt worden, die entsprechende Ersatzinvestition vorzunehmen. Angesichts dessen sei eine privilegierte Refinanzierung nach den Vorgaben des § 23 ARegV nicht geboten. Darüber hinaus liege bereits eine ausweislich des Wortlauts des § 23 Abs. 1 S. 1 EnWG erforderliche Investition in das Übertragungsnetz nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien nicht sämtliche technische Maßnahmen, die dem Übertragungs- und Verteilernetz funktional zugutekämen, förderungsfähig, sondern es müsse ein stärkerer als von der Beschwerdeführerin angenommener Bezug zur Primärtechnik vorliegen. Die mit der Ersetzung des bestehenden durch ein eigenes Nachrichtennetz einhergehenden Funktionserweiterungen genügten nicht, um eine Umstrukturierungsmaßnahme bejahen zu können. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die nunmehr avisierte Dimensionierung bedarfsgerecht sei und die Investitionsmaßnahme dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit genüge. Es sei unklar, ob ein bereits bestehender oder in naher Zukunft berechtigterweise erwarteter Bedarf in einem sachgerechten Verhältnis zu dem entstehenden Aufwand und zu den anfallenden Kosten stehe. Schließlich sei die streitgegenständliche Maßnahme weder für die Stabilität des Gesamtsystems noch für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes notwendig. Die Notwendigkeit einer erhöhten Schwarzfallfestigkeit des Übertragungsnetzes der Beschwerdeführerin für die Stabilität des Gesamtsystems sei nicht ersichtlich. Insoweit komme es nicht nur auf mögliche positive Auswirkungen, sondern darauf an, ob ohne die Maßnahme das Gesamtsystem gefährdet werde. Dies sei nicht der Fall. Dass die Maßnahme für einen bedarfsgerechten Netzausbau notwendig sei, habe die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht dargetan. Insbesondere folge dies nicht daraus, dass die streitgegenständliche Maßnahme gegebenenfalls für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sei. Schließlich sei die Maßnahme auch nicht im Hinblick auf die Einbindung in das nationale und internationale Verbundnetz genehmigungsfähig. Diesbezüglich liege allenfalls pauschales Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung vom 20.09.2017 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verpflichtung der Bundesnetzagentur, den Antrag vom 29.03.2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Bundesnetzagentur hat es mit dem angegriffenen Beschluss aufgrund eines unzutreffenden Begriffsverständnisses zu Unrecht abgelehnt, die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme jedenfalls teilweise unter Ansatz eines Ersatzanteils als Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV anzuerkennen und zu genehmigen. Mit rechtsfehlerhafter Begründung ist sie davon ausgegangen, die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme sei nicht gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV genehmigungsfähig, weil es sich bereits nicht um eine Investition in das Übertragungsnetz handele, sondern ein Nachrichtennetz losgelöst von einem Projekt im Übertragungsnetz installiert werden solle und sich lediglich die Eigentumsverhältnisse an dem Prozessdatennetz änderten. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwendungen gegen die Anerkennungsfähigkeit tragen die vollständige Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht. I. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die streitgegenständliche Maßnahme indes keine Erweiterungsinvestition dar. Eine Erweiterungsinvestition setzt nach der einschlägigen Definition des Bundesgerichtshofs voraus, dass durch die Maßnahme das Netz vergrößert wird. Der Bundesgerichthof stellt insoweit beispielhaft auf die Erhöhung der Leitungslänge oder die Steigerung der Übertragungskapazitäten ab (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12). Unstreitig ist die Leitungslänge des Übertragungsnetzes nicht erhöht worden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die streitgegenständliche Maßnahme zu einer Vergrößerung des Kapazitätsvolumens bzw. Transportmengenvolumens geführt habe. Soweit sie vorträgt, dass durch die Investition die Sicherheit und Stabilität des Übertragungsnetzes erhöht würden, qualifiziert dies die Maßnahme noch nicht als Erweiterungsinvestition. Die Herstellung oder Erhöhung der Sicherheit des Netzbetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Steigerung der Übertragungskapazitäten. Unabhängig davon, ob – wie die Beschwerdeführerin vorträgt - die Maßnahme zu einer Leistungserhöhung an der Grenzkuppelstelle zwischen Deutschland und Dänemark führt, bewirkt dies jedenfalls keine Erhöhung der Transportkapazitäten in dem von der Investition betroffenen Netz. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Zusammenhang, wonach eine infolge verkürzter Fehlererklärungszeiten verbesserte Stabilität eine Erhöhung der Transite an der Grenzkuppelstelle ermögliche, weil das Risiko kritischer Situationen insgesamt reduziert werde, stellt einen nur mittelbaren Nebeneffekt der streitgegenständlichen Maßnahme und nicht eine Erweiterung des Netzes im Vergleich zum Status quo dar. II. Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15; Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Maßnahme insoweit, als dass sie sich nicht in einem bloßen Wechsel der Eigentumsverhältnisse erschöpft, sondern zu einem erheblichen Zuwachs an für den Netzbetrieb maßgeblichen Funktionalitäten führt, wobei gegebenenfalls der Ansatz eines Ersatzanteils in Betracht kommt. 1. Die Bundesnetzagentur geht fehl in der Annahme, die Anerkennung der Errichtung eines eigenen Prozessdatennetzes als Umstrukturierungsmaßnahme scheitere bereits daran, dass es sich hierbei um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handele. Eine Umstrukturierungsmaßnahme setzt nur die Veränderung von technischen Parametern voraus, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind. Diese Definition beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Dazu gehören auch Veränderungen der Sekundärtechnik, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen. Auch eine Investition in die Sekundärtechnik ist zugleich eine Investition in das Übertragungsnetz, da dieses nicht ohne die notwendige Sekundärtechnik betrieben werden kann. Erfüllt eine Investition in die Sekundärtechnik die vom Bundesgerichtshof konkretisierten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV, kann der Kreis der genehmigungsfähigen Maßnahmen nicht durch das zusätzliche Erfordernis weiterer Tatbestandsmerkmale begrenzt werden. Dass der Verordnungsgeber der Optimierung des Netzbetriebs dienende Investitionen in die Sekundärtechnik nicht privilegieren wollte, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Begründung entnehmen. In den Regelbeispielen in § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV werden ausdrücklich der Sekundärtechnik zuzuordnende Maßnahmen genannt. Danach können Investitionsmaßnahmen auch für Investitionen gewährt werden, die für den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und damit für die Errichtung von dem Netzbetrieb dienender und diesen optimierender Sekundärtechnik erforderlich sind. Die Verordnungsbegründung stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich insoweit um technische Möglichkeiten zur Netzoptimierung handele. Auch der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV lässt sich keine Einschränkung der Genehmigungsfähigkeit allein für Investitionen in die Primärtechnik entnehmen. Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, können, wie der zukünftig immer stärker an Bedeutung gewinnende intelligente Aus- und Umbau der Netze zeigt, sowohl solche in die Primärtechnik als auch solche in die Sekundärtechnik sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Regelbeispielen des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV die Funktion zukommt, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und typische Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12). Damit ist es nicht ausgeschlossen, Fallkonstellationen, die nicht die in den Regelbeispielen genannten Eigenschaften aufweisen, unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 ARegV zu subsumieren. Alle Teile des Gesamtsystems - Hauptsache sowie Zubehör - dienen der nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistenden technischen Sicherheit. Die Bundesnetzagentur verkennt, dass eine Investition in die reine Übertragungstechnik wie beispielsweise Freileitungen ohne die notwendige Kommunikationstechnik sinnlos wäre. Alle Anlagen, die zum Betrieb des Netzes erforderlich sind, sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Anreize für neue Investitionen zu schaffen, grundsätzlich genehmigungsfähig. Eine Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit auf unmittelbar das Übertragungsnetz betreffende Investitionen entspricht zudem nicht den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. In seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (EnVR 18/12) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch die für den Einbau digitaler Schutzrelais in einem Umspannwerk notwendigen Investitionen als anerkennungsfähige Umstrukturierungsmaßnahmen gelten können. Bei digitalen Schutzrelais handelt es sich um Schutzeinrichtungen, die der Überlasterfassung dienen (BGH, aaO, Rn. 42, 43 (juris)). Ebenso hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Verfahren auch die für die Anpassung und Erweiterung einer digitalen Stationsleittechnik notwendigen Investitionen als grundsätzlich anerkennungsfähige Umstrukturierungsmaßnahme eingestuft (Rn. 44, 45 (juris)). Schutzrelais zählen ebenso wie Einrichtungen der digitalen Stationsleittechnik nach dem Begriffsverständnis der Bundesnetzagentur nicht zur Primärtechnik, sondern dienen der Optimierung des Netzbetriebs, ohne dass ihre Errichtung einen unmittelbaren Eingriff in das Netz voraussetzt. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung gerade offen gelassen habe, ob das dieser Entscheidung zugrundeliegende Projekt überhaupt eine Umstrukturierungsmaß-nahme darstelle. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zur Aufklärung der Tatfrage, ob die zusätzlichen Funktionen des digitalen Schutzrelais zu den Funktionen gehören, die nach einer Umrüstung auf digitale Schutztechnik üblicherweise zur Verfügung stehen, oder ob es sich um mit der Umstellung auf digitale Schutztechnik nicht zwingend verbundene Zusatzfunktionen handele, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Eine solche Zurückverweisung zwecks weiterer Sachaufklärung hätte indes von vornherein unterbleiben können, wenn die geplante Investition in die digitale Schutztechnik und damit in Sekundärtechnik bereits aus diesem Grund nicht als Umstrukturierungsmaßnahme zu qualifizieren gewesen wäre. 2. Die Investition ist allerdings nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil das zu errichtende Prozessdatennetz an die Stelle des bisher angemieteten treten soll. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, die Investition eines Mieters in eigene Anlagen könne grundsätzlich keine Ersatzinvestition darstellen, da er die Mittel dafür nicht über Abschreibungen und die zugestandene Eigenkapitalverzinsung habe verdienen können. Ersatzmaßnahmen, die sich im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit einhergehenden Verbesserungen erschöpfen, sind nicht als Investitionsmaßnahme genehmigungsfähig, weil sie seit jeher zum laufenden Geschäftsbetrieb der Netzbetreiber gehören. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungs- und Ersatzmaßnahme ist nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine netz- und nicht eine netzbetreiberbezogene Betrachtung. Danach kommt es für die Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme in erster Linie darauf an, ob die Effekte der Maßnahme für die Funktionsweise des Netzes über die mit einem Austausch zwangsläufig verbundenen Wirkungen hinausgehen und nicht darauf, ob der Netzbetreiber die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel über die Abschreibungen auf die Altanlagen bereits verdienen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2013, EnVR 18/12 und 12.04.2016, EnVR 3/15). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 3/15), wonach der Verbesserungseffekt einer Ersatzbeschaffung, die aus besonderen Gründen vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer erforderlich werde, schon deswegen über die Wirkungen einer reinen Ersatzbeschaffung hinausgehe, weil er früher eintrete als bei einer Auswechslung nach Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzusehenden Nutzungsdauer. Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungsmaßnahme und reiner Ersatzbeschaffung auf die Auswirkungen der Maßnahme für das Netz abgestellt. Zwar stand in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt ein Ersatzneubau des Bestandes an im Eigentum des Netzbetreibers stehenden Stahlleitungen in Rede. Die Überlegungen lassen sich jedoch auch auf die Konstellation des Austausches zuvor angemieteter Netzbestandteile übertragen. Auch dieser Entscheidung ist demnach nicht zu entnehmen, dass eine Ersatzbeschaffung unabhängig von der Funktionshöhe der Investition und deren Auswirkungen auf den Netzbetrieb immer schon dann vorliegt, wenn der Netzbetreiber bislang keine Abschreibungen verdient hat. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Differenzierung zwischen Netzbetreibern, die zuvor gemietete durch eigene Netzbestandteile ersetzen, und Netzbetreibern, die ihre eigenen Altanlagen ersetzen, ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Unterscheiden sich die Fallgestaltungen nur im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den ausgetauschten Netzbestandteilen und nicht hinsichtlich der Wirkungen für die Funktionsweise des Netzes, besteht kein sachlicher Grund, im Falle des Austausches von Netzbestandteilen durch den Eigentümer für die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme zu fordern, dass deren Wirkungen über die mit dem Austausch zwangsläufig verbundenen Wirkungen hinausgehen, im Falle des Austausches gemieteter Bestandteile auf diese Anforderung dagegen zu verzichten. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die streitgegenständliche Maßnahme könne bereits deswegen keine Ersatzinvestition sein, weil sie die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen habe verdienen können, hätte zur Folge, dass sich jeder Austausch gemieteter durch eigene Bestandteile als Umstrukturierungsmaßnahme darstellen würde und als solche genehmigungsfähig wäre. Bei der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen, die Effekte für das Netz in den Blick nehmenden netzbezogenen Betrachtung kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob der Netzbetreiber mit den Altanlagen Abschreibungen verdient hat. Es widerspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs und ist zudem nicht sachgerecht, eine Investitionsmaßnahme unabhängig davon zu genehmigen, ob die Wirkungen des Austausches sich in einer Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erschöpfen oder darüber hinausgehen, denn die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers. Entscheidet er sich – im Regelfall aus Kostengründen – für eine Anmietung und damit gegen das Erzielen von Abschreibungen, hat diese unternehmerische Entscheidung für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen und damit für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, wie sie als Mieterin des vorhandenen Netzes die Mittel der Reinvestition habe erwirtschaften sollen bzw. diese Investition ohne Anschubfinanzierung vornehmen könne, verkennt, dass der Mieter von Netzanlagen zwar keine Abschreibungen erzielt, jedoch die Investitionskosten erspart hat und die Mietzahlungen in der Erlösobergrenze refinanziert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Streitfall sei es zu hohen Kostenunterdeckungen gekommen, weil in das Ausgangsniveau der ersten und zweiten Regulierungsperiode nur die Mietkosten im jeweiligen Basisjahr eingeflossen seien, diese sich jedoch konstant stark erhöht hätten, rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Dass es im Einzelfall zu Unterdeckungen kommen und die Investition in eine eigene Anlage nicht vollständig mittels der genehmigten Mietzahlungen über die Erlösobergrenze refinanziert werden kann, ist Ausdruck des mit der Entscheidung für eine Anmietung von Netzbestandteilen verbundenen unternehmerischen Risikos. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es für den bloßen Austausch angemieteter Netzbestandteile einer Privilegierung durch die Anerkennung als Investitionsmaßnahme und damit einer Anschubfinanzierung grundsätzlich nicht bedarf. 3. Auf der Grundlage der tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem Hinweisbeschluss des Senats, denen die Bundesnetzagentur keine erheblichen Einwendungen entgegen gehalten hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der beantragten Maßnahme jedenfalls teilweise um eine Umstrukturierungsinvestition handelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme unwidersprochen dargetan, dass durch die streitgegenständliche Maßnahme technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine Kenngröße oder Eigenschaft des eigentlichen Übertragungsnetzes. Es besteht jedoch ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen Nachrichtennetz und Übertragungsnetz, so dass durch die Schaffung neuer Verbindungsleitungen mittels der Auflegung von Lichtwellenleitern auf Bestandstrassen sowie der damit einhergehenden Erhöhung der Bandbreite und den Funktionserweiterungen technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb als solchen erheblich sind. 3.1. Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris). Danach ist nur der bloße Austausch bereits vorhandener Komponenten von der Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen. Zur Ermöglichung einer eindeutigen Abgrenzung müssen die Wirkungen einer Investition nicht nur unbedeutend über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit dem Austausch einer vorhandenen Komponente zwangsläufig verbunden sind. Eine Umstrukturierungsmaßnahme liegt danach nicht vor, wenn durch die Investition technische Verbesserungen erreicht werden, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder jedenfalls üblicherweise verbunden sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um einen bloßen Austausch bereits vorhandener Komponenten mit der Folge der damit zwangsläufig verbundenen Verbesserungen. Ausweislich der Erläuterungen der Beschwerdeführerin zum Zuschnitt und Umfang der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Nachbildung des bislang genutzten angemieteten durch ein nunmehr in ihrem Eigentum stehendes Nachrichtennetz. Vielmehr verbindet das Nachrichtennetz andere Standorte als das bislang genutzte, so dass in geografischer wie technischer Hinsicht kein bloßer Austausch bereits vorhandener Komponenten stattgefunden hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das nunmehr errichtete Prozessdatennetz an die Stelle eines Nachrichtennetzes tritt, durch das – wenngleich durch andere Verbindungsleitungen – die Kernfunktion der Datenübermittlung gleichfalls abgedeckt war, stellt sich die Maßnahme als eine Aliud- und nicht als reine Ersatzbeschaffung dar. Die mit der Errichtung der neuen Datenverbindungen mittels Lichtwellenleitern auf Höchstspannungstrassen einhergehenden technischen Veränderungen und Funktionserweiterungen sind keine zwangsläufigen Verbesserungen, wie sie infolge des technischen Fortschritts regelmäßig bei der Errichtung eines neuen anstelle eines vorhandenen Nachrichtennetzes eintreten. Gegenstand des Antragsverfahrens ist nicht nur ein in geographischer Hinsicht anders strukturiertes Nachrichtennetz. Vielmehr führt das neue Nachrichtennetz nach dem substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Erhöhung der zur Verfügung stehenden Bandbreite, einer damit ermöglichten Verbesserung der Steuerbarkeit und Anbindung der Umspannwerke sowie zu diversen Funktionserweiterungen bei Monitoring- Systemen. Zudem steht das Nachrichtennetz nunmehr 24 Stunden zur Verfügung, während für das angemietete Netz eine Verfügbarkeit und damit eine Schwarzfallfestigkeit von nur 8 Stunden vertraglich zugesichert waren. Die Erhöhung der Bandbreite ist auf die spezifische, sowohl an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin als auch an die vorhandenen Höchstspannungstrassen angepasste Streckenführung zurückzuführen und stellt keine mit dem Austausch oder Neuaufbau eines neuen Datennetzes zwangsläufig verbundene Folge dar. Durch die Erhöhung der Bandbreite kann das Nachrichtennetz nunmehr Dienste durchführen, die bislang aufgrund der geringeren Bandbreite nicht zur Verfügung standen. Ausweislich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dem die Bundesnetzagentur nicht entgegengetreten ist, wird mit dem neuen Nachrichtennetz die Steuerbarkeit und Anbindung der Umspannwerke sichergestellt und die Steuerbarkeit der Offshore-Plattformen erstmals hergestellt. Die höhere Bandbreite ermöglicht zudem einen verbesserten Zugriff auf Datenbanken im Office Netz aus den Umspannwerken. Auch die nunmehr erforderlich gewordene Steuerung der Offshore-Anlagen wird nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das neu errichtete Nachrichtennetz - insbesondere auch durch seinen veränderten geographischen Verlauf – erstmals ermöglicht. Hinzu kommen auf die Erhöhung der Bandbreite zurückzuführende Verbesserungen betreffend die Sichtbarkeit von Prozessen im Stromnetz und eine damit verbundene Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten. Zudem ermöglicht das neue Nachrichtennetz nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verschiedenen Dienste entsprechend dem Sicherheitsbedarf zu segmentieren und zu separieren. Zugleich sind eine Vielzahl neuer Sicherheitssysteme eingeführt worden, die in dem zuvor genutzten Netz nicht zur Anwendung kommen konnten. Auf der Grundlage einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte gelangt der Senat demnach zu dem Ergebnis, dass das mittels der neu errichteten Lichtwellenleiterverbindungen aufgebaute Nachrichtennetz über spezifisch auf den Bedarf der Beschwerdeführerin zugeschnittene Funktionalitäten verfügt, die sich in ihrer Wirkung deutlich von den Wirkungen eines bloßen Austausches von Lichtwellenleitern unterscheiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die Erhöhung der Bandbreite als auch der Verfügbarkeit schwarzfallfester Kommunikation erkennbar keine zwangsläufigen Austauschfolgen sind. Soweit die Bundesnetzagentur demgegenüber einwendet, diese Veränderungen und Funktionserweiterungen genügten nicht, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu begründen, legt sie bereits nicht konkret dar, inwiefern es sich hierbei um Verbesserungen handele, die mit der Errichtung neuer Verbindungsleitungen bzw. dem Austausch bestehender Lichtwellenleiterverbindungen schon infolge der fortschreitenden technischen Entwicklung einhergingen. Ob im Hinblick darauf, dass bereits eine Infrastruktur zur Datenübertragung vorhanden war – wenngleich diese geringer dimensioniert war und über vergleichsweise eingeschränkte Funktionalitäten verfügte –, zu Lasten der Beschwerdeführerin ein Ersatzanteil in Ansatz zu bringen ist, wird die Bundesnetzagentur im Rahmen der Neubescheidung zu beurteilen haben. Da die Investition ausweislich der unstreitigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Hinweisbeschluss nur die Errichtung neuer Lichtwellenleiter auf Trassen erfasst, auf denen zuvor keine Lichtwellenleiter auflagen, kommt nicht die Zuordnung einzelner Teilmaßnahmen zu einem Ersatzanteil, sondern nur die Bestimmung eines prozentualen Anteils an der Gesamtmaßnahme in Betracht. 3.2. Soweit die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeerwiderung erstmalig entgegen hält, es sei nicht ersichtlich, dass die Dimensionierung des Nachrichtennetzes bedarfsgerecht sei und dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit genüge, rechtfertigt dies eine abweichende Beurteilung nicht. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Antrags zulässigerweise auf diesen in den Beschlussgründen nicht angesprochenen Gesichtspunkt gestützt werden könnte, denn der Einwand rechtfertigt eine Ablehnung jedenfalls in der Sache nicht. Zum einen hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen dargetan, dass das Nachrichtennetz nunmehr ihrem Bedarf und ihren Bedürfnissen entspricht und damit nicht überdimensioniert ist. Zum anderen verkennt die Bundesnetzagentur, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Investitionsmaßnahme als notwendig und genehmigungsfähig angesehen werden kann, in § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV abschließend aufgeführt sind. Weitere und darüber hinausgehende Anforderungen an die Notwendigkeit, insbesondere spezifische Anforderungen an die Bedarfsgerechtigkeit, enthält die Vorschrift hingegen nicht. 4. Der Ausbau des Datenübertragungsnetzes ist für die Stabilität des Gesamtsystems im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV notwendig. Unter Stabilität des Gesamtsystems versteht die Bundesnetzagentur in erster Linie die Zuverlässigkeit bzw. Sicherheit des Gesamtsystems als zusammenhängendes Gebilde interagierender Netze (vgl. BNetzA, Leitfaden Investitionsmaßnahmen 2015 und 2012, Ziffer 3.2; Leitfaden 2010, Ziffer 4.2, III 1 und 2). Somit geht sie insbesondere bei Rückwirkungen aus Netzen Dritter auf die Netzsituation des Antragstellers aber auch bei der Änderung technischer Standards von der Notwendigkeit einer Investitionsmaßnahme aus (vgl. Müller-Kirchenbauer/Paust/Weyer, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 23 Rn. 66) Es besteht indes kein Grund, die Genehmigungsfähigkeit nur zu bejahen, wenn die Maßnahme infolge von Rückwirkungen anderer Netze notwendig wird, so dass dahinstehen kann, ob dies im Streitfall zu bejahen ist. Ein derart enges und eingeschränktes Verständnis ist bereits angesichts der Begriffswahl „Gesamtsystem“ nicht veranlasst. Ein feststehender netztechnischer Bedeutungsgehalt kommt diesem Begriff nicht zu. Vielmehr ist unter „Gesamtsystem“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gesamtheit von Elementen – nicht zwingend gleichartiger Natur – zu verstehen, die in ihrer Funktion und Wirkung aufeinander abgestimmt sind. Ein Gesamtsystem ist nach dem allgemeinen Verständnis stabil, wenn es bei einer äußeren Störung dieser entgegenwirken kann und danach wieder in einen stabilen Gleichgewichtszustand zurückfindet. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur auch in den ihren Leitfäden anerkannt, dass die Änderungen technischer Standards Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems auslösen können. Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen müssen für die Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit bzw. Sicherheit im Gesamtsystem notwendig sein (Leitfaden 2012 und 2015, Ziffer 3.2). Soweit die Bundesnetzagentur dagegen in dem angegriffenen Beschluss sowie in der Beschwerdeerwiderung einen strengeren Maßstab anlegt und fordert, es müsse ohne die Maßnahme das Gesamtsystem gefährdet sein, findet dies keine Grundlage im Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 1 ARegV. Die Beschwerdeführerin hat substantiiert vorgetragen, dass ihre Regelzone technisch und physikalisch nicht von den anderen Regelzonen getrennt zu betrachten sei und Störungen sich grundsätzlich netz- und regelzonenübergreifend, möglicherweise sogar länderübergreifend auswirken könnten. Damit hat sie dargelegt, dass die streitgegenständliche Maßnahme, die zu einer verbesserten Steuerbarkeit und damit zu einer geringeren Störanfälligkeit sowie zu verbesserten Möglichkeiten führt, auf Störfälle zu reagieren, unmittelbare Auswirkungen für die benachbarten Netze und das Gesamtsystem hat und zugleich für die Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gesamtsystems notwendig ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat im Hinblick auf die detaillierten und inhaltlich wie rechnerisch nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin mit … Euro. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sich das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse aus einer Vergleichsbetrachtung der Erlössituation mit und ohne Genehmigung der beantragten Investitionsmaßnahme ergebe. Der Ansatz, den Beschwerdewert anhand der mittels der Beschwerde begehrten Verbesserung der Erlössituation und damit anhand eines Vergleichs zu der Situation, wie sie sich bei Hinnahme des angefochtenen Bescheids ergäbe, zu beziffern, ist plausibel und führt zu einer konkreten Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).