Urteil
I-17 U 19/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1110.I17U19.17.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Februar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Februar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse nach Widerruf ihres Darlehensvertrages auf Erstattung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen und auf Nutzungsersatz sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Anspruch. Die Parteien schlossen am 14.12.2010/12.01.2011 einen Immobiliardarlehensvertrag über 101.055,39 €, mit dem frühere Verbindlichkeiten der Kläger abgelöst werden sollten. Unter Ziffer 14 erteilte die Beklagte den Klägern eine Widerrufsinformation, die wie folgt lautet: „ Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. ... Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. …" Der Darlehensurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Anlagen beigeheftet , insbesondere das Europäische standardisierte Merkblatt (Anlage B 1). Die Kläger forderten die Beklagte am 4. August 2015 auf, ihr Widerrufsrecht anzuerkennen, was die Beklagte zurückwies. Daraufhin schalteten die Kläger ihre nachmaligen Prozessbevollmächtigten ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Feststellungsklage, dass das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis durch den Widerruf vom 14.10.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt sei, und den weiteren Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Den Klägern habe im August 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, weil sie zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden seien. Allerdings habe die Beklagte in ihrem Klammerzusatz keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, wie sie für Immobiliardarlehen statuiert seien, genannt; dies sei indes unschädlich. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15) werte die Kammer diese Angabe als eine Erweiterung der Voraussetzungen, die für den Lauf der Widerrufsfrist gelten sollten. Das darin liegende Angebot der Beklagten hätten die Kläger am 12. Januar 2011 durch Zeichnung des Immobiliardarlehensvertrags angenommen. Diese weiteren Angaben hätten die Kläger auch erhalten. Unter Ziffer 9 des Vertrages werde das Verfahren bei der Kündigung des Vertrages erläutert. Die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde hätten sie auf Seite 8 des Europäischen standardisierten Merkblattes ersehen können, das Bestandteil des Vertrages geworden sei. Mit ihrer Berufung wenden die Kläger sich gegen die Auffassung des Landgerichts, ihr Widerruf sei verfristet. Sie beziffern die gegenüber der Beklagten bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 32.026,78 € und die Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die die Beklagte aus diesen Leistungen habe ziehen können, mit 1.166,01 €. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Beklagte habe sie nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet, weshalb ihre Widerrufsinformation nicht rechtmäßig sei. Die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem Europäischen standardisierten Merkblatt genüge der Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Pflichtangaben in den Vertrag selbst aufzunehmen, nicht. Die Kläger beantragen, das am 02.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 32.026,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.166,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer 0,3 Erhöhungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer aus einem Streitwert in Höhe von 33.192,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen; hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Zahlungsantrag zu 1. für zu unbestimmt hält, 1.festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 14.10.2015 kein Anspruch mehr auf Leistung des Vertrags seines und der vertragsgemäßen Tilgung aus dem Darlehen zur Darlehensnummer .......... zusteht; 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.166,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer 0,3 Erhöhungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer aus einem Streitwert in Höhe von 33.192,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts das Europäische standardisierte Merkblatt der Vertragsurkunde – ebenso wie die AGB der Beklagten – beigeheftet worden sei. Damit seien dessen Informationen Vertragsbestandteil geworden. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass ein etwaiger Fehler objektiv nicht geeignet gewesen sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die Kläger hätten aus rein ökonomischen Gründen den Widerruf erklärt; dies sei rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, so dass ihr mehr als 4 Jahre später erklärter Widerruf verfristet ist. Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt. Soweit die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist an den Erhalt der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB geknüpft hat und in einem Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben zu einer zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. BGH NJW 2017, 1306). Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die vertraglich vor-ausgesetzten Angaben tatsächlich erteilt hat. Was das Verfahren bei der Kündigung des Vertrages angeht, ergeben sich die Einzelheiten aus den Angaben unter Ziffer 9 der Vertragsurkunde. Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde ergeben sich aus dem Europäischen standardisierten Merkblatt unter Ziffer 18 („zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1253, 53002 Bonn“). Diese Angabe ist klar und verständlich; ihre Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die Angabe aufzufinden und zu würdigen. Die Kläger vermögen nicht damit durchzudringen, das Europäische standardisierte Merkblatt sei lediglich eine vorvertragliche Information gewesen und habe nicht Eingang in die Vertragsurkunde gefunden. Denn die Kläger haben dem Vorbringen der Beklagten, dieses Merkblatt sei Teil der vollständigen Vertragsunterlagen gewesen und als solcher der Vertragsurkunde beigeheftet worden (Bl. 99 GA), in beiden Instanzen nicht widersprochen. Entsprechend heißt es auch unter Ziff. 18 des Darlehensvertrags: „AGB u. Anlage(n) beigeheftet ...“, wobei unstreitig ist, dass das Merkblatt Anlage war. Dadurch sind die Angaben des zur Kontonummer .......... erteilten Europäischen standardisierten Merkblatts Bestandteil des Darlehensvertrages geworden und genügen durch die Aushändigung bei Vertragsschluss gegenüber den Klägern dem Erhalt aller Pflichtangaben, die für den Anlauf der Widerrufsfrist gem. Ziffer 14 des Darlehensvertrages vorausgesetzt sind. Durch die Beiheftung an die Vertragsurkunde hat das Europäische standardisierte Merkblatt seinen Charakter als lediglich vorvertraglich erteilte Information verloren und ist Bestandteil des Vertrages geworden (ebenso OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 – I-13 U 103/14, BeckRS 2016, 19063). Ebenso wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077 f.) hält der erkennende Senat es nicht für erforderlich, dass das Vertragsformular gesondert auf den Standort der Informationen hätte hinweisen müssen (anders OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 – 17 U 204/15, BeckRS 2017, 104898). Die Angaben in dem Europäischen standardisierten Merkblatt sind übersichtlich gegliedert und die wesentlichen Punkte durch in Fettschrift gehaltene Themenangaben auf der linken Seite der einzelnen Spalten unschwer aufzufinden. Für den erkennenden Senat macht es keinen Unterschied, ob die Angabe der Aufsichtsbehörde sich in den (beigehefteten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank oder in dem beigehefteten Europäischen standardisierten Merkblatt befindet. In beiden Fällen ist der hinreichend interessierte Leser unschwer in der Lage, die gesuchte Information, an die der Fristlauf geknüpft ist, aufzufinden. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zu dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.03.2017 (17 U 58/16), denn nach dem dortigen Sachverhalt war das Merkblatt– anders als hier – nicht der Vertragsurkunde als Vertragsbestandteil beigeheftet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.026,78 € festgesetzt.