Urteil
20 U 50/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0831.20U50.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.