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Urteil

1 U 33/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0829.1U33.16.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. – 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 20.292,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,00 € zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. – 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 2. von Ansprüchen der A…, B…, C… wegen des durch den Unfall auf der BAB 57 Fahrtrichtung D… am 14.02.2012 entstandenen Ladungsschadens auf dem Sattelauflieger der Klägerin zu 2. mit dem Kennzeichen E… in Höhe von 21.014,50 € freizustellen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von 4.272,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin zu 2. von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 374,90 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 33 %, die Klägerin zu 2. zu 2 %, die Beklagten zu 1. – 4. als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 1. zu weiteren 3 % allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. – 4. zu 66 % und die Klägerin zu 1. selbst zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagte zu 1. zu 61 % und die Klägerin zu 2. selbst zu 39 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 1. zu 31 %, die Klägerin zu 2. zu 4 % und die Beklagte zu 1. selbst zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 34 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 66 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. tragen die Klägerin zu 1. jeweils zu 34 % und die Beklagten zu 3. und 4. selbst zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten zu 1. – 4. dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1. – 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 20.292,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,00 € zu zahlen. Die Beklagten zu 1. – 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 2. von Ansprüchen der A…, B…, C… wegen des durch den Unfall auf der BAB 57 Fahrtrichtung D… am 14.02.2012 entstandenen Ladungsschadens auf dem Sattelauflieger der Klägerin zu 2. mit dem Kennzeichen E… in Höhe von 21.014,50 € freizustellen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von 4.272,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin zu 2. von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 374,90 € freizustellen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 33 %, die Klägerin zu 2. zu 2 %, die Beklagten zu 1. – 4. als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 1. zu weiteren 3 % allein. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. – 4. zu 66 % und die Klägerin zu 1. selbst zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagte zu 1. zu 61 % und die Klägerin zu 2. selbst zu 39 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 1. zu 31 %, die Klägerin zu 2. zu 4 % und die Beklagte zu 1. selbst zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 34 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 66 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. tragen die Klägerin zu 1. jeweils zu 34 % und die Beklagten zu 3. und 4. selbst zu 66 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten zu 1. – 4. dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.02.2011 gegen 0:11 Uhr auf der BAB 57 in F… in Fahrtrichtung D… ereignete. Die Klägerin zu 1. ist Haftpflicht-, Kasko-und Frachtversichererin des Sattelzuges in Gestalt einer Zugmaschine mit einem Sattelauflieger („Coil-Transporter“), der im Eigentum der Klägerin zu 2. stand und mit Aluminium-Coils beladen war. Die Beklagte zu 1. ist Haftpflichtversichererin des von dem Beklagten zu 2. geführten Sattelzuges, bestehend aus einer Zugmaschine und einem Sattelauflieger, der Fahrzeuge transportierte („Autotransporter“). Die Beklagte zu 4. ist der Pflichtversicherer des von dem Beklagten zu 3. geführten Lkws, der einen Auflieger ohne Ladung hinter sich führte („G…-Fahrzeug“). Zu einem Unfall auf der BAB 57 unter Beteiligung zahlreicher Fahrzeug kam es im Bereich einer Brücke, unter der Plastikrohre lagerten, die kurz vor dem Unfall durch Unbekannte entzündet worden waren und die starken Rauch verursachten. Der Fahrer des Coil-Transporters brachte sein Fahrzeug unfallfrei hinter einem Milchtransporter auf der rechten Fahrspur zum Stillstand. Der sich darauf annähernde Beklagte zu 2. streifte mit der rechten Frontseite seines Autotransporters im Zuge eines Ausweichmanövers auf die linke Fahrspur die linke Heckseite des Coil-Transporters. Der Beklagte zu 3. fuhr sodann mit dem G…-Fahrzeug frontal auf den Coil-Transporter auf und geriet im Zuge dieser Kollision auch in Berührung mit dem rechtsseitigen Heck des Autotransporters. Außer dem Fahrzeug selbst war nach dem Unfall auch die Ladung des Coil-Transporters, die sog. Alucoils, beschädigt. Die Klägerin zu 1. hat gegenüber den Beklagten den Ausgleich des Fahrzeugschadens am Coil-Transporter i.H.v. 30.438,65 € sowie die Freistellung der Klägerin zu 2. wegen Ersatzansprüchen aufgrund der Schäden an den geladenen Alucoils i.H.v. 31.521,75 € sowie die insoweit entstandenen Sachverständigenkosten i.H.v. 844,10 € gegenüber allen Beklagten geltend gemacht, den zuletzt genannten Ladungsschaden als Prozessstandschafterin für die Klägerin zu 2., die deswegen Schadensersatzansprüchen ihrer Auftraggeberin, der A…, ausgesetzt ist. Die Klägerin zu 1. hat vorgetragen, die Beschädigungen des Coil-Transporters sowie seiner Ladung seien durch die Kollisionen sowohl mit dem Autotransporter als auch dem G…-Fahrzeug entstanden, so dass diese als Gesamtschuldner hafteten. Dass der Fahrer des Coil-Transporters ohne Beschädigungen Dritter habe anhalten können, zeige, dass der Unfall für die Beklagten zu 2. und 3. weder unabwendbar noch unvermeidbar gewesen sei. Die Klägerin zu 1. hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 30.438,65 € nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.307,81 € brutto zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, die Klägerin zu 2. von Ansprüchen der A…, B…, C… wegen des durch den Unfall auf der BAB 57 Fahrtrichtung D… am 14.02.2012 entstandenen Ladungsschadens auf dem Sattelauflieger der Klägerin zu 2. mit dem Kennzeichen E… i.H.v. 31.521,75 € netto nebst Sachverständigenkosten für die Schadensfeststellung in Höhe von weiteren 844,10 € netto freizustellen. Die Klägerin zu 2. hat vorgetragen, die von ihr geltend gemachten weiteren Schäden – insbesondere durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs - seien unfallbedingt entstanden und von der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversichererin des Autotransporters zu erstatten. Die Klägerin zu 2. hat nach erklärter teilweise Klagerücknahme i.H.v. 763,80 € beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 7.013,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu bezahlen, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 579,60 € freizustellen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagten zu 1. und 2. berufen sich auf höhere Gewalt bzw. Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens. Die Sichtbehinderung durch den starken Rauch sei bei der Annäherung nicht zu erkennen gewesen. Hätte der Fahrer des Coil-Transporters sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen zum Halten gebracht, hätte der Unfall nicht stattgefunden. Auch habe er sein Fahrzeug nicht abgesichert. Es habe eine erhebliche Schadensvertiefung durch die zweite Kollision und das von der Feuerwehr eingesetzte Löschwasser gegeben. Die Beklagten zu 3. und 4. haben behauptet, der Aufprall des G…-Fahrzeuges habe keine weiteren Schäden am Coil-Transporter verursacht. Das klägerische Fahrzeug belaste in jedem Fall die Betriebsgefahr. Auch seien die Alucoils durch Löschwasser und eintretenden Regen beschädigt worden. Dies sei ihnen nicht anzulasten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H…. Sodann hat es die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Unfall durch höhere Gewalt entstanden sei, § 7 Abs. 2 StVG. Der durch die brennenden Plastikrohre verursachte Rauch sei ein außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch Dritte herbeigeführtes und unvorhersehbares Ereignis. Die Zeugen hätten teilweise die Hand vor Augen nicht sehen können und seien in stehende Fahrzeuge hineingelaufen. Auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt hätte ein Idealfahrer in der Lage der Beklagten zu 2. und 3. das schadenstiftende Ereignis nicht durch frühzeitiges Abbremsen verhindern können. Aufgrund der Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Autobahn im ländlichen Gebiet ohne zusätzliche Lichtquellen sei ein frühzeitiges Erkennen der Rauchwolke nicht möglich gewesen. Beide Fahrer hätten den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten, im Vorfeld Gas weggenommen und damit ihre Geschwindigkeit von über 80 km/h auf jeweils ca. 50 km/h reduziert. Eine Vollbremsung hätte zudem das Risiko eines Auffahrunfalls durch hinterherfahrende Fahrzeuge in sich getragen. Die Sichtweite der Scheinwerferkegel habe ca. 45 m betragen, so dass selbst bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h der Bremsweg bei einer Vollbremsung ca. 48 m betragen habe und ein Stillstand vor der Rauchwolke nicht möglich gewesen wäre. Hiergegen richten sich die Kläger mit ihren Berufungen und verweisen darauf, dass die Beklagten zu 2. und 3. nicht wie Idealfahrer gehandelt hätten. Das Landgericht habe die Ausgangsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge von etwa 89 km/h außeracht gelassen. Obwohl der Beklagte zu 3. die Bremslichter des Coil-Transporters erkannt habe, die sodann auch noch plötzlich verschwunden seien, habe er keine Bremsung eingeleitet. Zudem spreche der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Die Rauchwolke sei im Übrigen weiß und nicht schwarz gewesen, die Fahrbahn hingegen sei nass gewesen. Die Beklagten seien für den Unabwendbarkeitsnachweis beweispflichtig und hätten diesen nicht erbringen können. Die Klägerin zu 1. beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten zu 1. – 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.438,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 1.307,81 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. – 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin zu 2. von Ansprüchen der A…, B…, C… wegen des durch den Unfall auf der BAB 57 Fahrtrichtung D… am 14.02.2012 entstandenen Schadens der Ladung auf dem Sattelauflieger der Klägerin zu 2. mit dem Kennzeichen E… in Höhe von 31.521,75 € netto nebst Sachverständigenkosten für die Schadensfeststellung in Höhe von weiteren 844,10 € netto freizustellen. Die Klägerin zu 2. beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 7.013,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu bezahlen, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 579,60 € freizustellen Die Beklagten beantragen, die Berufungen zurückzuweisen und verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Akten der StA Düsseldodrf, Az.: 10 Js 114/12 lagen (als DVD) vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufungen sind zulässig und teilweise begründet. Beiden Klägerinnen steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Schadenersatzansprüche aufgrund des Unfalls vom 14.02.2011 gegen 0.11 Uhr auf der BAB 57 in Höhe von 2/3 ihrer unfallbedingten Schäden zu. Die Beklagten können entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht beweisen, dass ein Fall der höheren Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG oder der Unabwendbarkeit gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG vorliegt. Gleiches gilt für die Klägerinnen, die ebenfalls nicht den Beweis führen konnten, dass der Fahrer des Coil-Transporters, Herr I…, den Unfall nicht hätte abwenden können. Andererseits ist aber auch weder ein Verschulden der Beklagten zu 2. und 3. noch des Fahrers I… an der Unfallentstehung gemäß § 286 ZPO feststellbar. Daher ist allein eine Abwägung der Betriebsgefahren vorzunehmen, die zu einer Haftung der Beklagten für die Unfallschäden in Höhe von 2/3 führt. A. Ansprüche der Klägerin zu 1. gegenüber den Beklagten 1. Haftung der Beklagten zu 1. und 2. a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Haftung der Beklagten zu 1. und 2. nicht aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. Denn auch wenn naheliegt, dass die dichte Rauchwolke, die durch das Anzünden der Plastikrohre von Unbekannten entstanden ist, ein betriebsfremdes und außergewöhnliches Ereignis gewesen ist, so kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. eine Kollision mit dem Coil-Transporter unter Anwendung der höchstmöglichen Sorgfalt nicht hätte abwenden können. aa. Die höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist ein wertender Begriff, mit dem solche Risiken ausgeschlossen werden sollen, die mit dem Kfz- oder Anhängerbetrieb nichts zu tun haben und daher bei rechtliche Bewertung nicht diesem, sondern ausschließlich einem Drittereignis zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03 –, BGHZ 159, 19-24, Rn. 12). Die Begriffsbestimmung der höheren Gewalt durch den Bundesgerichtshof – die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat – geht dahin, dass es sich hierbei um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis handelt, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (zum Haftpflichtgesetz: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 173/06 –, Rn. 14 m.w.N., juris = NZV 2008, 79). Wer sich dementsprechend von der Haftung entlasten will, muss die Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt beweisen. Eine Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände wie auch Zweifel hinsichtlich einer möglichen Unfallursächlichkeit des Fahrverhaltens geht zulasten der beweispflichtigen Partei (Henschel/König/Dauer, StVG, 43. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 33). Das Erfordernis der äußersten Sorgfalt des Fahrers führt dazu, dass ein Handeln gefordert wird, dass dem entspricht, wie es für die Unabwendbarkeit des Unfalls erforderlich ist (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, 24. Aufl., § 7 Rdnr. 19). Damit muss ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 –, BGHZ 117, 337-345, Rn. 10; Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (vgl. BGH Urteile vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035, vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.N.). Auch der an den sogenannten "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muss menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs noch angepasst sein. So gilt auch für ihn in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Derartige besondere Umstände muss der "Idealfahrer" aber sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen. Erhöht sind insbesondere auch die bereits an den Durchschnittsfahrer gestellten strengen Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr (BGH, Urteil vom 28. Mai 1985 – VI ZR 258/83 –, Rn. 7, juris). bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehen aus Sicht des Senates jedenfalls erhebliche Zweifel, dass der Unfall für den Beklagten zu 2. als Fahrer des Autotransporters unabwendbar gewesen ist, so dass es auch nicht an einer Haftung der Beklagten zu 1. dem Grunde nach fehlt. Zweifel daran, dass der Beklagte zu 2. sich wie ein Idealfahrer verhalten hat, resultieren daraus, dass er im Vorfeld des Unfallgeschehens eine über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Ausgangsgeschwindigkeit gefahren ist, er die Geschwindigkeitsreduzierung des Coil-Transporters vor ihm nicht dazu genutzt hat, einen gleichbleibenden Abstand zu wahren, er das Verschwinden der Rücklichter des Coil-Transporters vor ihm nicht als Anlass für eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung gesehen und er die Rauchwolke erst wahrgenommen hat, als er sich in ihr befand und nicht bereits zu dem Zeitpunkt, als sie im Scheinwerferkegellicht in ca. 45 m Entfernung vor ihm auftauchte. cc. Den Feststellungen der Sachverständigen J… und H… zufolge ist der Beklagte zu 2. mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit von nachweisbaren 88 km/h im Vorfeld der Kollisionen gefahren. Zumindest 156 m vor der späteren Kollisionsstelle fuhr er eine Geschwindigkeit von 83 km/h, die über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf Autobahnen i.H.v. 80 km/h liegt. Den Feststellungen der Sachverständigen J… und H… folgend hat der Beklagte zu 2. den Autotransporter über eine Strecke von ca. 148 m sodann sukzessive verzögert bzw. beschleunigt, insgesamt aber hat er die Geschwindigkeit auf 58 km/h reduziert. Dies entspricht einer durchschnittlichen Verzögerung von deutlich unter 1 m/s². Nach Wahrnehmung des Coil-Transporters 28 m vor ihm setzte er mit der Bremsung ein, die auf den letzten 8 m bis zur Kollision bei einer Bremswirkung von 3,9 m/s² die Geschwindigkeit auf 51 km/h herabsetzte, wich dabei nach links aus und kollidierte streifend mit dem ca. 2 Sekunden bereits zum Stillstand gekommenen Coil Transporter vor ihm. Die Angaben des Beklagten zu 2. zum Unfallhergang aus seiner Sicht sind nur der Beschuldigtenvernehmung in den Beiakten 10 Js 114/12 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu entnehmen. Danach hat der Beklagte zu 2. einen Lkw wahrgenommen, der ca. 300 - 400 m vor ihm gefahren sei. Er habe bemerkt, dass er langsam auf ihn aufgeschlossen habe und daher seinen Tempomat auf 83 km/h heruntergestellt, um einen gleich bleibenden Abstand zu halten. Er habe die Rücklichter des vor ihm fahrenden LKWs dann kurz aus den Augen gelassen, da er auch mal in den Rückspiegel habe sehen müssen. Plötzlich habe er die Rücklichter nicht mehr gesehen. Er habe zuerst gedacht, der andere Lkw sei an der Raststätte herausgefahren. Dann habe er plötzlich eine schwarze Wand vor sich auftauchen sehen, die er vorher nicht habe erkennen können. Erst als er sich schon in dieser Wolke befunden habe, habe er sofort stark gebremst, es sei jedoch noch keine Vollbremsung gewesen. Sodann habe er plötzlich vor sich die Rück- und Bremslichter des anderen LKWs gesehen. Da seine Geschwindigkeit höher gewesen sei als diejenige des bereits vor ihm bremsenden, aber noch fahrenden Lkws, habe er versucht nach links auszuweichen. Eine Kollision habe er aber trotz der parallel eingeleiteten Vollbremsung nicht mehr verhindern können (Bl. 58 d.A.). dd. Schon diese Einlassung spricht dafür, dass der Beklagte zu 2. nicht die höchstmögliche Sorgfalt eingehalten hat. Zum einen ist er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h gefahren. Sodann kann er keinen gleichbleibenden Abstand zu dem Coil-Transporter vor ihm gehalten haben, der den sachverständigen Äußerungen zufolge von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 88 km/h über 13 - 14 Sekunden mit einer mittleren Verzögerung von 2 m/s² bis zum Stillstand abgebremst hatte. Hierfür benötigte er eine Strecke von jedenfalls 175 m. Der hinter ihm fahrende Beklagte zu 2. hat eine deutlich geringere Verzögerung vorgenommen und der entsprechende Auswertung des Fahrtschreibers zufolge nicht nur die Geschwindigkeit lediglich durch Gaswegnehmen reduziert, sondern zwischenzeitlich auch wieder beschleunigt. Weiter hat der Beklagte zu 2. das Verschwinden der Rücklichter vor ihm nicht als Gefahrensignal gewertet, sondern sich dieses – obwohl keine Autobahnabfahrt oder Raststättenausfahrt in diesem Bereich vorlag – mit einer Abfahrt erklärt. Ein durchgängig aufmerksamer Autofahrer hätte aufgrund des Verschwindens der Lichter vor ihm jedenfalls auf einen ungewöhnlichen Vorgang schließen können, weiter die Geschwindigkeit reduziert und die Aufmerksamkeit erhöht. Angesichts dessen spricht der Umstand, dass der Beklagte zu 2. 28 m vor der eigentlichen Kollision eine kräftige Bremsung – wohl auch keine Vollbremsung - einleitete, vor allem im Vergleich mit dem Verhalten des Fahrers I… in dem vor ihm befindlichen Coil-Transporter für eine verspätete Wahrnehmung der bedrohlichen Rauchwolke. Die vorherige Drosselung der Geschwindigkeit von über 80 km/h auf jedenfalls um die 60 km/h durch die Beklagten zu 2. und 3. geschah, ohne dass ein Beteiligter die konkrete Gefahr der Rauchwolke gesehen hätte. Dennoch müssen beide Fahrer doch etwas Ungewöhnliches wahrgenommen haben, weil ansonsten ein Grund für die doch nicht unerhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit nicht ersichtlich ist. Bei einer Entfernung von ca. 45 m war dann dem Sachverständigen H… zufolge aufgrund der Scheinwerferreichweite die Rauchwolke wahrnehmbar. Der Beklagte zu 2. bremste jedoch nach eigenem Bekunden erst, als er sich bereits in der Rauchwolke befand und damit sicherlich später, als ein durchweg aufmerksamer Fahrzeugführer, der schon mit erhöhter Aufmerksamkeit und einer sich verringernden Geschwindigkeit fuhr, dies getan hätte. Bei der Gesamtbetrachtung mag nicht sicher feststehen, dass die Kollision bei einer höchstmöglichen Aufmerksamkeit, überdurchschnittlich früher Wahrnehmung und schneller Reaktion hätte vermieden werden können. Gegen eine solche Feststellung spricht allein, dass das Ausmaß und die jeweilige Dichte der Rauchwolke bei der jeweiligen Annäherung durch die beteiligten Unfallfahrer nicht mit der erforderlichen Genauigkeit reproduzierbar sind. Andererseits kann dieses aber auch nicht mit einer nach § 286 ZPO gebildeten Überzeugung ausgeschlossen werden. Denn es bestehen angesichts der dargelegten Umstände durchgreifende Zweifel, dass der Beklagte zu 2. so früh und umsichtig reagiert hat, wie es von einem Idealfahrer erwartet werden kann. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nicht nur der Fahrer I… im Coil-Transporter sein Fahrzeug unfallfrei zum Stehen bringen konnte, sondern auch der Fahrer des vorausfahrenden Milchtransporters K…, obwohl sich auch vor ihm bereits eine Kollision ereignet hatte. Daher kann im Ergebnis eine Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 2. nicht mit der erforderlichen Gewissheit gemäß § 286 ZPO festgestellt werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dem Beklagten zu 2. aufgrund des bereits im Bereich der Rauchwolke stehenden Fahrzeugs der Klägerin zu 2. ein im Vergleich zu diesem verkürzter Anhalteweg zur Verfügung stand. Dennoch erscheint es nicht fernliegend, dass ein Idealfahrer an der Stelle des Beklagten zu 2. bereits auf das Verschwinden der Rücklichter des Coil-Transporters reagiert und ihm damit ein hinreichender Bremsweg auf der dem Sachverständigen zufolge feuchten bis nassen Fahrbahn zur Verfügung gestanden hätte. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass der Fahrer I… des Coil-Transporters mit einer eher geringen Verzögerung von durchschnittlich lediglich 2 m/s² (bei zunehmender Bremsstärke zum Schluss der Bremsung) zum Stehen gelangte. Hätte der Beklagte zu 2. nur stärker gebremst als Herr I… im Coil-Transporter vor ihm, wäre er hinter diesem zum Stehen gelangt. Der Beklagte zu 2. als nachfolgendes Fahrzeug hätte daher mit einer nur im Vergleich zum Fahrer I… stärkeren Bremsung – die von einer Vollbremsung weit entfernt war – hinter oder neben dem Coil-Transporter unfallfrei zum Stehen kommen können. b. Im Ergebnis ist gleichfalls nicht feststellbar, dass die Kollision mit dem Auto-Transporter für den Fahrer des Coil-Transporters I… unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Bewertbare Angaben des Fahrers des Coil-Transporters I… zum Unfallhergang liegen nicht vor. Er ist nicht polizeilich vernommen worden und mittlerweile verstorben. Einem Zeitungsartikel lässt sich lediglich entnehmen, dass der Zeuge I… sich dahingehend geäußert habe, er habe das Gefühl gehabt, in eine schwarze Wand zu fahren und nichts mehr gesehen. Er habe gebremst und seinen Lkw zum Stehen gebracht. Aus diesem Artikel lässt sich – unabhängig von der Authentizität der Unfallschilderung - nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Fahrer I… angeben wollte, erst in dem Moment gebremst zu haben, als er in die Rauchwolke hineinfuhr. Die von den Sachverständigen festgestellte durchschnittliche Bremsung von 2 m/s² mit einer intensivierten Abbremsung zum Schluss der Bremsphase (so der Sachverständige H…, Bl. 266 d.A.) bei einer Geschwindigkeitsreduzierung über einen Zeitraum von ca. 13 Sekunden lässt jedoch erkennen, dass der Fahrer I… bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einer jedenfalls unklaren Gefahrensituation ausging und daher die Geschwindigkeit reduzierte. Er kam sodann ohne Einschaltung der Warnblinkanlage auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen. Die Luftbilder von der Unfallstelle zeigen zudem, dass in kürzerer Entfernung vor ihm ein Milchtransporter angehalten hatte. Auch danach bleiben Zweifel, ob nicht ein besonders aufmerksamer und reaktionsschneller Fahrer in der Lage des Herrn I… Entscheidendes dafür hätte tun können, dass der Beklagte zu 2. nicht auf seine Zugmaschine aufgefahren wäre. Insoweit ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Rauchwolke nicht zu einem früheren Zeitpunkt von Herrn I… hätte wahrgenommen werden können. Zugleich ist denkbar, dass ein Idealfahrer unmittelbar die Warnblinkanlage angeschaltet hätte, die für den nachfolgenden Verkehr ein deutliches Gefahrensignal gewesen wäre. So erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei einer Erkennbarkeit der Rauchwolke aus einer Entfernung von ca. 45 m ein unmittelbares Einschalten der Warnblinkleuchten für den nachfolgenden Verkehr ein zusätzliches Alarmsignal gewesen wäre. Bei Annahme einer Geschwindigkeit von 60 km/h zu dem Zeitpunkt, als die Rauchwolke in den Kegel des Scheinwerferlichts gelangte, wäre der Fahrer I… ca. 16,3 m/s gefahren, bevor er in der Rauchwolke verschwunden wäre. Damit hätte ihm – bei Berücksichtigung einer eingeleiteten Abbremsung beim Anblick der Rauchwolke durch einen Idealfahrer – ein Zeitraum von jedenfalls 3 Sekunden zur Verfügung gestanden, um das Warnblinklicht einzuschalten, so dass es von den nachfolgenden Fahrzeugen hätte erkannt werden können. Darüber hinaus sind die Sichtverhältnisse innerhalb der Wolke nicht so exakt rekonstruierbar, als das ausgeschlossen werden könnte, dass Herr I… nicht auf dem rechten Standstreifen hätte halten können, so dass er den zur Verfügung stehenden Bremsweg für die Beklagten zu 2. und 3. entscheidend verlängert hätte. c. Da danach der Verkehrsunfall für beide Fahrzeuge nicht unabwendbar gewesen ist, sind die beiderseitigen Betriebsgefahren gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG gegeneinander abzuwägen. Weder die Betriebsgefahr des klägerischen Lkws noch des Autotransporters auf der Gegenseite sind durch ein Verschulden erhöht. aa. Die Klägerin kann kein Verschulden des Beklagten zu 2., für das die Beklagte zu 1. einstandspflichtig wäre, nachweisen. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für den Beklagten zu 2. unabwendbar war, bedeutet nicht, dass der Beklagte zu 2. das Unfallgeschehen schuldhaft mitzuverantworten hätte. Denn der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Rauchwolke ist ebenso wenig sicher feststellbar wie der, zu dem die Rücklichter des Coil-Transporters in der Rauchwolke verschwanden. Selbst wenn hieraus ein Gefahrensignal abzuleiten gewesen wäre, erscheint doch mit dem Sachverständigen H… äußerst fraglich, ob diese bereits Veranlassung für eine Vollbremsung boten. Die Situation, mit der die Unfallbeteiligten umgehen mussten, trat vielmehr plötzlich ein und war zudem so ungewöhnlich und schwer einschätzbar, dass aus der Sicht ex ante keine eindeutige Handlungsaufforderung vorlag. Sicherlich sind eine Geschwindigkeitsreduzierung durch Gaswegnehmen bzw. leichtes Bremsen und eine gesteigerte Aufmerksamkeit grundsätzlich angemessene und erwartbare Reaktionen. Ob aber mit diesen Handlungen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h der Unfall vermieden bzw. die Schäden feststellbar geringer ausgefallen wären, ist mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. nicht feststellbar. bb. Ebenso ist mit Sicherheit kein Verschulden auf Klägerseite festzumachen. Herr I… kam zunächst unfallfrei zum Stehen. Dass er insbesondere durch Einschalten der Warnblinkanlage den nachfolgenden Verkehr gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO hätte warnen müssen, kann angesichts der nur ungenauen Rekonstruierbarkeit des Unfallgeschehens nicht festgestellt werden. cc. Im Ergebnis ist für keinen der Fahrer – weder für Herrn I… noch den Beklagten zu 2. – die Unabwendbarkeit des Unfalls feststellbar. Ebenso wenig ist jedoch ein Verschulden eines Fahrers nachweisbar, so dass allein die Betriebsgefahren abzuwägen sind. Die Betriebsgefahr eines auf der Autobahn stehenden Lkws, des Coil-Transporters, der Klägerin ist sicherlich nicht unerheblich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des bereits zuvor zum Stillstand gekommenen Verkehrs für den klägerischen Lkw keine Möglichkeit des Weiterfahrens bestand. Dem steht die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2. gefahrenen Autotransporters gegenüber, der mit einer Geschwindigkeit von noch 51 km/h auf das klägerische Fahrzeug prallte und daher aufgrund dieses Geschwindigkeitsüberschusses in größerem Maße den Schaden verursacht hat. Daher ist eine Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Beklagten angemessen, so dass die Klägerin zu 1. 2/3 ihrer unfallbedingten Schäden ersetzt verlangen kann. 2. Haftung der Beklagten zu 3. und 4. a. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen war das Unfallereignis auch für den Beklagten zu 3. weder höhere Gewalt noch unabwendbar im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG. Der Beklagte zu 3. hat sich nach den sachverständigen Feststellungen der Unfallstelle mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 89 km/h genähert. Sodann verringerte er über einen Zeitraum von 9 Sekunden seine Geschwindigkeit auf 53 km/h. Dies entspricht einer Verzögerung von 1,1 m/s ² und damit einem Gaswegnehmen ohne aktive Bremsung. Mit der Geschwindigkeit von 53 km/h kam es dann – quasi ungebremst – zur Kollision vor allem mit dem Coil-Transporter, aber auch zu einem Anstoß mit dem schräg stehenden Auto-Transporter. Die Lichtbilder belegen die heftige Frontalkollision des G…-Lastwagens mit dem Coil Transporter, bei dem dieser ca. 12 m nach vorne verschoben wurde, das Führerhaus des G…-Fahrzeugs äußerst stark beschädigt wurde und für den Beklagten zu 3. aufgrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung Lebensgefahr bestand. Der Beklagte zu 3. hat zum Unfallhergang gegenüber der Polizei angegeben, er sei einem Lkw vor ihm, dem Autotransporter, gleichbleibend mit einer Entfernung von 100-150 m gefolgt. Er habe an der rechten Seite ein orangefarbenes Flackern wahrnehmen und im nächsten Moment den Lkw vor sich nicht mehr sehen können, da dieser in der Rauchwolke verschwunden sei. Er sei vom Gas gegangen und auf seinem Fahrstreifen geblieben. Bremslichter des vor ihm fahrenden Lkws habe er aufgrund des dichten Rauchs nicht sehen können. Dass hinter ihm ein Lastwagen gefahren sei, der ihn an einer stärkeren Abbremsung gehindert habe, hat der Beklagte zu 3. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht wiederholt. Vielmehr könne auch ein Pkw hinter ihm gefahren sein, er habe nur Scheinwerfer eines Fahrzeugs gesehen. Vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 3. weitergehend ausgeführt, dass er wahrgenommen habe, dass der Lkw vor ihm abgebremst habe. Aufgrund dessen habe er aber keine Veranlassung gesehen selbst abzubremsen. Bevor er das rote Flackern neben der Fahrbahn gesehen habe, habe er gesehen, wie die heller werdenden Bremslichter des vor ihm fahrenden Lkws urplötzlich verschwunden seien; daraufhin sei er vom Gas gegangen. Nach seiner eigenen Wahrnehmung hat er unmittelbar vor dem Unfall angefangen zu bremsen. Auch diese Angaben belegen, dass jedenfalls durchgreifende Zweifel bestehen, dass der Beklagte zu 3. wie ein Idealfahrer mit der höchstmöglichen Sorgfalt gehandelt hat. Ein besonders vorsichtiger Autofahrer hätte ein Bremsen des Fahrzeugs vor ihm zum Anlass genommen, selbst die Geschwindigkeit aktiv durch Bremsen zu reduzieren. Das anschließende Verschwinden der mit Bremslicht aufleuchtenden Rückleuchten vor ihm hätte bei einem besonders vorsichtigen Kraftfahrer mit Sicherheit dazu geführt, dass dieser die Geschwindigkeit weiter deutlich reduziert und seine Aufmerksamkeit erhöht hätte. Der Beklagte zu 3. hat hierauf jedoch lediglich mit Gaswegnehmen reagiert und auch das Verschwinden der Rückleuchten vor ihm bei anhaltender Bremsung des Vorderfahrzeugs nicht zum Anlass genommen, eine deutliche Bremsung einzuleiten. Auch insoweit gilt wiederum der Umstand, dass bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h, die der Reichweite der Scheinwerfer entsprach, ein Anhalteweg von ca. 48 m bei einer Bremsung von 5 m/s² ausgereicht hätte, um eine Kollision zu vermeiden. Der Senat hat im Hinblick auf die dargelegten Umstände im Ergebnis wiederum durchgreifende Zweifel, dass der Unfall für den Beklagten zu 3. unabwendbar gewesen ist. Diese Zweifel sind so erheblich, dass im Ergebnis die Beklagten zu 3. und 4. den Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt haben. b. Auch hinsichtlich des Fahrers des Coil-Transporters I… ist wiederum von einer fehlenden Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens auszugehen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein frühzeitiges Einschalten der Warnblinkanlage den Beklagten zu 2. zu einer heftigen Bremsung und seinerseits zum Einschalten der Warnblinkanlage veranlasst hätte. Auch bleibt die Frage offen, ob für den Fahrer des Coil-Transporters I… ein Ausweichen auf den Standstreifen möglich gewesen wäre, so dass für die sodann nahenden Fahrzeuge ein größerer Reaktions- und Bremsraum zur Verfügung gestanden hätte. c. Die fehlende Unabwendbarkeit führt auch im Verhältnis der Klägerin zu 1. zu den Beklagten zu 3. und 4. dazu, dass die beiderseitigen Betriebsgefahren gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG gegeneinander abzuwägen sind. Im Ergebnis sind weder die Betriebsgefahr des klägerischen Lkws noch die des G…-Transporters auf Seiten der Beklagten durch ein Verschulden erhöht. aa. Die Klägerin kann kein Verschulden des Beklagten zu 3., für das die Beklagte zu 4. einstandspflichtig wäre, nachweisen. Ein Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Beklagten zu 3., das sich die Beklagte zu 4. zurechnen lassen müsste, kann wiederum nicht mit der erforderlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO angenommen werden. Denn auch bezgl. des Beklagten zu 3. kann der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Rauchwolke nicht verlässlich bestimmt werden. Ebenso bleibt mit Unsicherheit behaftet, zu welchem Zeitpunkt die Rücklichter des Autotransporters vor ihm in der Rauchwolke verschwanden. Wie bereits ausgeführt, kann der Zeitpunkt, ab dem von einem aufmerksamen Kraftfahrer eine Vollbremsung zu erwarten gewesen wäre, aus der Perspektive vor dem Unfall nicht bestimmt werden. Gleichfalls steht auch zu Lasten des Beklagten zu 3. nicht fest, dass er mit der objektiv in der Situation erforderlichen Situation in der Lage gewesen wäre, den Unfall ganz zu vermeiden oder die Schäden in feststellbarem Umfang zu verringern. bb. Anhaltspunkte für einen schuldhaften Verursachungsbeitrag des Herrn I…, der von den an diesem Rechtsstreit Beteiligten die früheste Reaktion zeigte und unfallfrei zum Stehen kam, sind – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben. cc. Bei einer Abwägung der Betriebsgefahren, die jeweils nicht durch ein feststellbares Verschulden erhöht sind, ist wiederum eine Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 3. und 4. gerechtfertigt. Die Ausgangssituation entspricht derjenigen, wie sie im Verhältnis der Klägerin zu 1. gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. vorliegt. Auf der einen Seite ist die Betriebsgefahr des auf der Autobahn aufgrund einer Gefahrensituation zum Stehen gekommenen Lkws zu bewerten. Dem steht die Betriebsgefahr eines Lkws gegenüber, der mit ca. 53 km/h frontal ohne Ausweichbewegung in das stehende Fahrzeug fährt. Diese Betriebsgefahr ist gegenüber dem stehenden Fahrzeug höher zu bewerten, so dass die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf den Ersatz ihrer unfallbedingten Schäden in Höhe einer Quote von 2/3 hat. 3. Gesamtschuldnerische Haftung Die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und die Beklagten zu 3. und 4. andererseits haften jeweils als Haftungseinheit für die Unfallfolgen als Gesamtschuldner gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 840 BGB. a. An der Beschädigung des bei der Klägerin zu 1. versicherten Coil-Transporters waren die Beklagten zu 2. und 3. und die jeweiligen Haftpflichtversicherer beteiligt. Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch einen subjektiven Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern und gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus einer Gefährdungshaftung ergibt (vgl. BGHZ 30, 203, 206, 208; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04 –, Rn. 12, juris). Der Begriff der "Beteiligung" setzt lediglich voraus, dass mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, dass eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden den Schaden hätte verursachen können und der wirkliche Urheber des Schadens nicht ermittelt werden kann. Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige Schadenserfolg fällt. Ist hingegen die genaue Beteiligung der mehreren an der Schadensverursachung ermittelt, steht eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Rede (BGH, Urteil vom 15. November 1960 – VI ZR 7/60 –, BGHZ 33, 286-293, Rn. 16). Gegenüber der vom Geschädigten darzulegenden und im Falle des Bestreitens zu beweisenden Möglichkeit dieser Verursachung des konkreten Schadens bleibt es dem in Anspruch Genommenen in diesen Fällen offen zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht habe. b. Es steht aufgrund der sachverständigen Ausführungen fest, dass sowohl der Auto-Transporter als auch das G…-Fahrzeug in unterschiedlicher Weise mit dem Coil-Transporter zusammengestoßen sind und beide im Ergebnis gemeinsam das Schadensbild verursacht haben, ohne dass die genaue Reichweite der jeweiligen Schäden genau festgestellt werden konnte. Der Sachverständige H… hat zu den Anstoßkräften ausgeführt, dass der streifende Anstoß des Auto-Transporters gegen die linke Heckseite des Sattelaufliegers des G…-Transporters zwar in der chronologischen Reihenfolge zuerst stattfand, jedoch dieser anstreichende Anprall aus stoßdynamischer Sicht geringer als der frontale Anprall des G… Transporters gewesen ist. Deswegen sei davon auszugehen, dass der Schaden am Coil-Transporter und dessen Ladung eher auf den G…-Transporter zurückgeht und weniger auf den Streifanstoß durch den Auto-Transporter. Eine prozentuale Verteilung oder merkantile Aufgliederung der Schadensbeträge sei allerdings aus unfallanalytischer Sicht nicht möglich (Bl. 271 d.A.). Diese Einschätzung wird durch die Lichtbilder von dem verunfallten Coil-Transporter bestätigt. Die Aufnahmen A 11 und A 12 des Gutachtens H… zeigen die erhebliche Beschädigung des Aufliegers des Coil-Transporters an der Seite und die starke Beschädigung der rechten Frontseite des Auto-Transporters. Die Lichtbilder vom Heckbereich des Aufliegers des Coil-Transporters zeigt gleichfalls eine erhebliche Beschädigung, die durch den Aufprall des G…-Fahrzeugs mit 53 km/h verursacht worden ist. Eine Abgrenzung erscheint – zumal der Auflieger einen Totalschaden erlitten hat – nicht möglich. Bzgl. der Zugmaschine, die nach den Lichtbildern B 5 ff. durch die Kollision erheblich verzogen wurde, lässt sich durch den jeweils betont linksseitigen Anstoß nachvollziehbar keine verlässliche Schadensabgrenzung vornehmen. Denn die erhebliche Zerstörung der rechtsseitigen Front des Auto-Transporters macht auch strukturelle Schäden bei der Zugmaschine naheliegend. c. Damit besteht zwischen den Beklagten zu 1. und 2. einerseits und den Beklagten zu 3. und 4. nach § 840 Abs. 1 BGB ein Gesamtschuldverhältnis, bei dem alle für den Schaden im vollen Umfang im Außenverhältnis haften. In diesem Gesamtschuldverhältnis bilden die Beklagten zu 1. und 2. über den Schuldbeitritt nach § 115 Abs. 1 Satz 1, 86 VVG sowie die Beklagten zu 3. und 4. eine Haftungseinheit. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich im Außenverhältnis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. Dies verursacht bzgl. der Außenhaftung durch die Gesamtschuldner jedoch keine Abgrenzungsproblematik, wenn alle Nebentäter im gleichen Umfang für den Schaden haften. In diesem Fall ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird (vgl. BGH zur vollständigen Haftung beider Schuldner: Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04 –, Rn. 12, juris). 4. Schadenshöhe a. Die Klägerin zu 1. hat als Kaskoversicherin den Fahrzeugschaden an Zugmaschine und Sattelauflieger nach eigenem Vortrag beglichen, so dass der Anspruch gegenüber den Beklagten gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen und sie aktivlegitimiert ist. Mit der Anlage K 12 hat die Klägerin zu 1. ein Abrechnungsschreiben vorgelegt, demzufolge sie und am 11.04.2012 20.505,35 € (unter Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €) an die Halterin der Zugmaschine und des Aufliegers, die Klägerin zu 2., als Schadenersatz gezahlt hat. Diesen Fahrzeugschaden hat sie wie folgt errechnet, vgl. Anlage K 11: Totalschaden Auflieger, K 5 a 7.004,20 € Bergung Auflieger, K 9 877,63 € Bergung Zugmaschine, K 9 877,63 € Schaden Zugmaschine, K 5 20.505,35 € Bergung Ladung, K 10 610,00 € ./. ant. USt 115,90 € Gutachten L…, K 6 844,10 € Summe 30.438,65 € Diese Positionen sind durch die vorgenannten Belege und die Abrechnung seitens der Klägerin zu 1. hinreichend nachgewiesen und damit in Höhe von 2/3 = 20.292,43 € ersatzfähig. Da – wie die folgenden Ausführungen zeigen – auch der Ladungsschaden von den Beklagten anteilig zu ersetzen ist, kann die Klägerin zu 1. – die nach ihrer Abrechnung diesen Betrag am 18.05.2012 an das Sachverständigenbüro gezahlt hat - auch die Kosten für das Privatgutachten über die Schadenshöhe unter Berücksichtigung der Haftungsquote ersetzt verlangen. b. Zinsen stehen der Klägerin zu 1. unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab dem 28.02.2013 in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, weil die Beklagten nicht innerhalb der von der Klägerseite im Schreiben vom 18.02.2013 gesetzten Frist bis zum 27.02.2013 den Schaden vollständig ausgeglichen haben, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Angesichts des Ablaufs von einem Jahr seit dem Unfallgeschehen war die von der Klägerin zu 1. für die Zahlung gesetzte Wochenfrist auch nicht zu kurz. c. Der Klägerin zu 1. steht zudem Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts in Höhe von 859,00 € zu, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes gemäß § 249 BGB sind. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Diese beträgt 20.292, 43 € - bezieht ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2013 den Freistellungsschaden nicht ein - und führt bei Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. Auslagen zu dem vorgenannten Betrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2. als GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, so dass nur der Nettobetrag ersatzfähig ist. d. Der Klägerin zu 2. steht gegenüber den Beklagten zu 1. – 4. ein Anspruch auf Freistellung von den Schadensersatzansprüchen zu, die der auftragserteilenden Spedition A… durch den unfallbedingt eingetretenen Ladungsschaden auf dem Sattelauflieger der Klägerin zu 2. entstanden sind, zu. Diesen kann die Klägerin zu 1. im eigenen Namen einklagen, da sie von der Klägerin zu 2. zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft ermächtigt wurde, Anlage K 8. Sie hat als Frachtversichererin der Klägerin zu 2. auch ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche, weil sie der Klägerin zu 2. als Versichererin für den Ausgleich der Ladungsschäden haftet. Die Klägerin zu 2. hat diesen Antrag auch hinreichend deutlich formuliert. Bei Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 insoweit gestellten Antrages in Verbindung mit der Antragsformulierung im Schriftsatz vom 03.01.2017 (Bl. 492 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. zum einen die Freistellung von Schadensersatzansprüchen (und nicht von einem Schaden) und zum anderen die Freistellung der Klägerin zu 2. von ihr gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüchen im Wege der Prozessstandschaft begehrt. Der Ladungsschaden beträgt der Höhe nach 31.521,75 €, wovon 2/3 und damit 21.014,50 € ersatzfähig sind. Durch die Anhörung des Sachverständigen M… auf der Grundlage des von ihm erstellten Privatgutachtens für die Klägerin zu 1. hat sie nachgewiesen, dass die Aluminium Coils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) so beschädigt sind, dass sie in ihrer ursprünglichen Funktion nicht mehr verkäuflich waren. Die Coils zeigen Korrosionen an den Außenwicklungen, Kerben an den Stirnseiten und eine Beschädigung der Umhüllungsfolie. Bei einem Coil ist dem Sachverständigen zufolge auch der Schlitten gebrochen und verzogen. Der Sachverständige hat als wesentliche Schadensursache die Einkerbungen an den Stirnseiten bezeichnet, die auf den zu den Akten gereichten Fotos hinreichend zu erkennen sind (Farbfotos in der Anlage zum Gutachten N…). Dann bestünde zwar die Möglichkeit, einen Teil der Rolle abzuschneiden und die Coils abzutafeln. Beides sei aber im streitgegenständlichen Fall nicht möglich gewesen, weil das Material für eine spezielle Verwendung gefertigt worden sei, für die das es nach der Veränderung der Maße nicht mehr geeignet sei. Der Sachverständige hat zudem Feuchtigkeitsschäden an den Coils festgestellt, die das Material unbrauchbar machten. Diese Feuchtigkeit sei durch Löscharbeiten und / oder späteren Regen aufgrund der beschädigten Umhüllungsfolie in die Coils eingetreten. In diesem Fall wandere die Feuchtigkeit oft bis zur Mitte der Rolle, so dass Korrosionen und Flecken entstehen könnten. Eine weitergehende Untersuchung der Coils sei nicht möglich, da hierfür ein Abwickeln und gleichzeitiges Wiederaufwickeln der Aluminiumbänder erforderlich sei. Hierbei würde das Material jedoch knicken und könnte dann aus diesem Grunde nicht weiterverwendet werden. Zudem seien die äußeren Wicklungen so beschädigt, dass sie in jedem Fall zu entfernen seien. Diese Ausführungen des Wirtschaftsingenieurs M…, der im Sachverständigenbüro L… tätig ist und vom Senat als Sachverständiger angehört wurde, zeigen auf, dass das empfindliche Aluminiumband durch das Unfallereignis so in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass ein Erwerber es nicht mehr für den gewünschten Zweck verwenden kann. Die Fotos im Gutachten des Sachverständigen H… (A 11 ff., B 32 ff.) zeigen zudem den Umfang der Beschädigung am Auflieger des Coil-Transporters, der durch die Kollisionen völlig beschädigt wurde. Allein dies macht eine Beschädigung der gesamten Ladung überwiegend wahrscheinlich. Zudem ist nachvollziehbar, dass veränderte Coilgrößen nach Abschneiden beschädigter Stücke die beabsichtigte Verwendung unmöglich machen. Schließlich bestehen aufgrund der Feuchtigkeit Unwägbarkeiten, die dazu erklärlicherweise dazu führen, dass ein verarbeitendes Unternehmen das Risiko der Verwendung der mit Feuchtigkeit in Berührung gekommenen Coils ablehnen würde. Der Klägerin zu 2. kann auch nicht vorgehalten werden, sie hätte sich nach dem Schaden um eine Reparatur der beschädigten Plastikhüllen kümmern müssen. Der schwere Unfall, der zu vielen Verletzten führte, sowie der Umstand, dass das Fahrzeug der Klägerin zu 2. zunächst sichergestellt wurde, erklären, dass für Maßnahmen zur Schadensminderung seitens der Klägerin zu 1. keine Gelegenheit bestand. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung, wie es die Beklagten zu 3. und 4. in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragt haben. Da die Coils nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eingeschmolzen werden mussten und daher nur noch zum Metallwert in Höhe der Hälfte abgegeben werden konnten, verbleibt bei einer Lieferrechnung netto in Höhe von 64.398,00 € abzgl. ersparter Frachtkosten ein Schadensbetrag in Höhe von 31.521,75 € (Bl. 533 d.A.), der in Höhe der Haftungsquote der Beklagten ersatzfähig ist. c. Ein Anspruch auf anteilige Freistellung von den Sachverständigenkosten für das Gutachten des Büros L… in Höhe von 844,10 € besteht dagegen nicht, weil die Klägerin zu 1. diese Kosten bereits unter der Position Fahrzeugschaden abgerechnet und erstattet hat. B. Ansprüche der Klägerin zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. 1. Ansprüche der Klägerin zu 2. als Halterin der Zugmaschine und des Sattelaufliegers (Coil-Transporter) sind dem Grunde nach unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen gegenüber der Beklagten zu 1., der Haftpflichtversichererin des Auto-Transporters, gegeben. Die Klägerin zu 2. hat im Übrigen nicht mit der Berufungsbegründung ihre Klage in der Hauptsache, die sich erstinstanzlich nur gegen die Beklagte zu 1. gerichtet hat, auf die Beklagten zu 2. – 4. als weitere Beklagte erweitert. Denn ihre Berufung hat die Klägerin zu 2. – entsprechend ihrer erstinstanzlich gestellten Anträgen und dem Urteil des Landgerichts – nur wegen der Klageabweisung ihrer gegenüber der Beklagten zu 1. erhobenen Ansprüche eingelegt. Mit der Berufungsbegründung bezieht die Klägerin zu 2. zwar sodann die weiteren Beklagten dieses Rechtsstreits in ihren Zahlungsantrag in der Hauptsache ein, hingegen bzgl. der Nebenansprüche hingegen nicht. In den einleitenden Ausführungen zur Begründung bezieht sich die Klägerin zu 2. allein auf die ihrer Auffassung nachgegebene Haftung der Beklagten zu 1.. Eine beabsichtigte Klageerweiterung wird nicht erwähnt; ebenso wenig thematisiert die Klägerin zu 2. die Zustellung einer Klageerweiterung an die Beklagten zu 2. – 4. oder die Frage der Einzahlung weiterer Gerichtskosten. Daher ist die Formulierung als Versehen zu werten und der Antrag der Klägerin zu 2. – wie bereits im Tatbestand geschehen – dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zu 2. ausschließlich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen, nicht aber eine Klageerweiterung auf die weiteren Beklagten in der zweiten Instanz beantragen wollte. Die Klägerin zu 2. macht folgende Schäden geltend: Schadensaufstellung Forderung Anspruch Taxikosten 24,63 € 24,63 € Straßenbahn 3,60 € 3,60 € Taxi D… 24,63 € 24,63 € Euro-Leasing Auflieger 14.02. - 19.02.2012 257,20 € 257,20 € Euro-Leasing Auflieger 20.02. - 23.02.2012 179,80 € 179,80 € Euro-Leasing Außenreinigung 50,00 € 50,00 € Mietrechnung 1 14.02. - 19.02.2012 Mietrechnung 2 20.02. - 26.02.2012 917,20 € 917,20 € Mietrechnung 3 27.02. - 04.03.2012 1.040,90 € 1.040,90 € Mietrechnung 3 05.03. - 12.03.2012 1.040,90 € 1.040,90 € Standgebühr 7 Tage 1.214,60 € 1.214,60 € Equipment Ladungssicherung 175,00 € 175,00 € Selbstbeteiligung Auflieger 285,20 € 140,00 € Selbstbeteiligung Zugmaschine 500,00 € 500,00 € Transportausfall 500,00 € 500,00 € Auslagen 650,00 € 314,84 € 150,00 € 25,00 € Summe 7.013,66 € 6.408,30 € Im Einzelnen: a. Taxikosten Die Klägerin zu 2. erklärt die Taxikosten plausibel damit, dass ihr Fahrer I… nach dem Unfall für die Fahrt nach Hause ein Taxi nehmen musste, das entsprechende Kosten verursachte, so dass ein entsprechender Schaden entstanden ist. b. Mietkosten Auflieger Die Dauer der Miete für den Auflieger ist mit Blick auf das Schadensgutachten (Anlage 5 a) nachvollziehbar und als Schaden ersatzfähig. Gemäß dem Schadensgutachten hat der Auflieger einen Totalschaden erlitten. Das nach dem Unfall am 14.02.2012 nach einer Besichtigung am 16.02.2012 erstellte Gutachten benennt eine Frist für die Wiederbeschaffung von 6 – 8 Kalendertagen. Damit ist eine Anmietung eines Ersatzaufliegers für 10 Tage nicht zu beanstanden. Zum Bestreiten der Beklagten zu 1., die meint, die Klägerin zu 2. habe einen anderen Auflieger aus ihrem Fuhrpark nutzen können und die Kosten der Anmietung seien überhöht, ist auszuführen, dass hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin zu 2. als Transportunternehmen ist grundsätzlich befugt, ihre unternehmerische Tätigkeit durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs fortzusetzen. Mietkosten für 10 Tage in Höhe von 257,20 € sowie 179,80 € erscheinen nicht übersetzt. Auch die Reinigungskosten in Höhe von 50,00 €, die durch Dritte anfallen, sind ersatzfähig. c. Mietkosten Zugmaschine Die längere Mietdauer, die über die Reparaturzeit von 12 Tagen lt. Gutachten hinausgeht, erklärt die Klägerin zu 2. nachvollziehbar mit der polizeilichen Sicherstellung des Fahrzeugs. Wenn von einem Zugang der Freigabe am 20.02.2012 ausgegangen wird, wäre sodann der Transport am 23.02.2012 zum Reparaturbetrieb und eine anschließende Reparatur von 16 Kalendertagen, die zudem noch aufwendiger war als im Gutachten geschätzt (Anlage 5 c), nachvollziehbar. Ein Ersatzanspruch bis zum 12.03.2012 ist nicht zu beanstanden. Die seitens der Beklagten bestrittene Höhe der Mietkosten erfordert kein Sachverständigengutachten. Die Klägerin hat den Buchungsvermerken zufolge die Rechnungen gezahlt, so dass ein Indiz für eine adäquate Höhe der Aufwendungen besteht. Auch die absoluten Beträge für die Inanspruchnahme einer Zugmaschine geben keinen Hinweis auf eine überhöhte Forderung. Dass die Klägerin über ein weiteres Fahrzeug in ihrem Fuhrparkt verfügt hätte, ist nicht ersichtlich. d. Standkosten Da die Standkosten durch die Sicherstellung und die Dauer bis zum Zugang der Aufhebung veranlasst sind, sind sie entsprechend der vorgelegten Rechnung ersatzfähig. e. Equipment für Ladungssicherung Es erscheint nachvollziehbar, dass Ladegurte bei der Bergung zerschnitten wurden und der Klägerin zu 2. daher Ersatz zusteht. Die Klägerin zu 2. berechnet für die Neuanschaffungen 285,20 €. Der Senat schätzt einen Mindestschaden von 140,00 €, weil über das Alter der beschädigten Gurte keine Angaben vorliegen. f. Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligungen in Höhe von zweimal 500,00 € aus der Kaskoversicherung sind ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin zu 2. g. Transportausfall Der Umsatzausfall durch den entgangenen Transportauftrag, für den die Klägerin zu 2. eine Rechnung über 650,00 € vorgelegt hat, ist zwar unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns ersatzfähig. Jedoch muss sich die Klägerin ihre ersparten Aufwendungen in Höhe von nachvollziehbaren 335,16 € entgegenhalten lassen, so dass ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 314,84 € verbleibt. h. Auslagen Auch wenn die Klägerin zu 2. viel Zeit und Mühe in die Schadensabwicklung investiert haben mag, bleibt es bei der üblichen Kostenpauschale von 25,00 € für entstandene Kommunikations- und Portokosten. Der Zeitaufwand ist nicht ersatzfähig. i. ersatzfähiger Schaden Damit errechnet sich ein Schaden in Höhe von 6.408,30 €, von dem 2/3 und damit 4.272,20 € ersatzfähig sind. 2. Zinsen stehen der Klägerin zu 2. unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab dem 26.04.2012 in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, weil die Beklagte zu 1. nicht innerhalb der von der Klägerseite im Schreiben vom 12.04.2012 gesetzten Frist bis zum 26.04.2012 den Schaden vollständig ausgeglichen haben, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 3. Der Klägerin zu 2. steht zudem Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts in Höhe von 374,90 € zu, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes gemäß § 249 BGB sind. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Dieser beträgt 4.272,20 € und führt bei Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. der geltend gemachten Auslagen (354,90 € + 20,00 €) zu dem vorgenannten Betrag. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 62.804,50 € (Klage der Klägerin zu 1.)+ 7.013,66 € (Klage der Klägerin zu 2.)= 69.818,16 €.