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Beschluss

2 W 21/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0828.2W21.17.00
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Tenor
  • I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

  • II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 abgeändert. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt. II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Gemäß § 51 Abs 1 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG). Ein Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung ist dementsprechend mit dem Interesse des Klägers zu bemessen, das dieser an der begehrten Auskunft/Rechnungslegung hat (die ihm z.B. eine Bezifferung seines Zahlungs- oder Feststellungsanspruchs ermöglicht). Im Allgemeinen ist der auf die Rechnungslegung entfallende Streitwertanteil dabei höher zu bemessen als derjenige Anteil am Gesamtstreitwert, der auf die Entschädigungs- oder Schadenersatzfeststellung wegen Patentverletzung entfällt, weil der Kläger für die Bezifferung seines Anspruchs auf Entschädigung/Schadenersatz – und damit für deren tatsächliche Durchsetzung – entscheidend auf die Rechnungslegungsangaben des Beklagten angewiesen ist. Ohne diese Auskünfte ist die Entschädigungs- und Schadenersatzfeststellung wirtschaftlich weitgehend wertlos und praktisch nur für die Verjährungsunterbrechung relevant (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2013 – I-2 W 35/13). Dies rechtfertigt es, den Rechnungslegungsanspruch, sofern keine Besonderheiten gegeben sind, mit dem doppelten Betrag anzusetzen, der dem Schadenersatzfeststellungsantrag zugemessen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2013 – I-2 W 35/13). Herrscht – wie im Streitfall - Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwertes, kann eine über die maßgebliche, dem eingeklagten Entschädigungs- und Schadenersatzzeitraum entsprechende Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung einen rechnerischen Anhaltspunkt liefern, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger für die fragliche Zeitspanne mutmaßlich zustehen. Die Lizenzberechnung, die entsprechenden Sachvortrag der Parteien voraussetzt, stellt keinen Höheprozess dar; vielmehr hat eine bloß überschlägige Ermittlung stattzufinden, wobei regelmäßig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen ist. Letzteres trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Lizenzanalogie erfahrungsgemäß nur den geringstmöglichen Schadenersatzbetrag ergeben wird, der von dem herauszugebenden Verletzergewinn oder dem entgangenen eigenen Gewinn (die mangels Kenntnis von den berechnungsrelevanten Geschäftsdaten für die Streitwertbemessung nicht zur Verfügung stehen werden) – ggf. deutlich – übertroffen werden wird. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung überragendes Gewicht bei. Ihre Bedeutung ist umso größer, je weniger belastbares Zahlenmaterial für eine rechnerische Annäherung an das Rechtsverfolgungsinteresse dem Gericht von Seiten der Parteien zur Verfügung stehen. Die Streitwertangabe des Klägers hat nur dann keine entscheidende Relevanz, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (BGH, GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II). In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des tatsächlichen Prozessausgangs gemacht hat (BGH, GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II). Genauso wie sich der Kläger von einer einmal gemachten Wertangabe ohne nachvollziehbaren, lückenlosen und ggf. durch entsprechendes Material belegten Vortrag dazu, dass und warum die anfängliche Angabe falsch gewesen ist, die später korrigierte aber richtig sein soll, nicht lösen kann, genauso kann auch der Beklagte nachträglich nicht einfach geltend machen, der vom Gericht entsprechend der anfänglichen, unbeanstandet gebliebenen Wertangabe des Klägers festgesetzte Streitwert sei unzutreffend. Auch er muss in einem solchen Fall im Einzelnen nachvollziehbar dartun und ggf. durch Vorlage entsprechenden Materials belegen, dass und warum die ursprüngliche Wertangabe falsch gewesen ist, und er nunmehr – in Kenntnis des Prozessausgangs – zu einem abweichenden Wert gelangt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2010 – I-2 W 46/10). 2. Zieht man die erwähnten Grundsätze im Streitfall heran, kann die Streitwertfestsetzung des Landgerichts keinen Bestand haben; vielmehr ist das Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung mit 1.000.000 € zu bewerten. a) Die vom Landgericht in dem vorliegenden Streitkomplex vorgenommenen Wertfestsetzungen können schon deshalb nicht überzeugen, weil sie inkonsistent sind. Während das Landgericht jedes einzelne der 4 Klagepatente in den gegen die Beklagten zu 1), 2), 6) und 7) geführten Rechtsstreitigkeiten mit 5.000.000 € bemessen hat, führt die in dem Ausgangsverfahren 4c O 10/17 vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 10.000.000 € dazu, dass jedes Klagepatent nur noch mit einem Streitwertbetrag von 1.000.000 € zu Buche schlägt. Denn das letztgenannte Verfahren richtet sich gegen die Beklagten zu 3), 4) und 8), wobei die Klage auf jeweils 3 Klagepatente (Beklagte zu 4) und 8)) bzw. 4 Klagepatente (Beklagte zu 3)) gestützt ist. Irgendeine Rechtfertigung für die aufgezeigte unterschiedliche Bewertung der einzelnen Klageschutzrechte ist vom Landgericht nicht dargetan und sie ist auch nicht ersichtlich. Ganz besonders gilt dies im Hinblick auf die Beklagte zu 3), die – wie die Beklagten zu 1) und 2) - zum A.-Konzern gehört und im Hinblick auf die eine derart divergierende Bemessung des Rechtsverfolgungsinteresses der Klägerin keinesfalls einleuchtet. b) Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist darüber hinaus deshalb zu beanstanden, weil sie sich darauf beschränkt, diejenigen Argumente abzuhandeln, mit denen die Klägerin eine (massive) Herabsetzung des Streitwertes begehrt, jedoch keinen Anhaltspunkt dafür benennt, weshalb jedes einzelne Klagepatent in Bezug auf jeden einzelnen Beklagten mit einem Wert von 5.000.000 € zu bewerten ist. Die vom Landgericht ausgebreiteten Argumente sind daher lediglich geeignet, den Schluss zu tragen, dass die Streitwerte nicht – wie von der Klägerin begehrt – auf einen einstelligen bis maximal fünfstelligen Betrag festgesetzt werden können, womit naturgemäß nichts dafür gewonnen ist, dass es gerechtfertigt sein könnte, die Streitwerte stattdessen auf 5.000.000 € festzusetzen. c) Zuzustimmen ist dem Landgericht in seiner Auffassung, dass der von der Klägerin behauptete Kaufpreis von 2.750.000 $ für ein mehr als 350 Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen umfassendes Portfolio, zu dem die Klagepatente gehören, keinen Anhaltspunkt für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Klagepatente für vergangene Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten liefert. Es ist allgemein bekannt, dass umfangreiche Schutzrechtspakete aus dem Bereich der Nachrichtentechnik in der Vergangenheit für deutlich geringere (teils nur symbolische) Beträge veräußert worden sind und dem Erwerber in einem nachfolgenden Verletzungsprozess dennoch Vergleichsbeträge in mehrstelliger Millionenhöhe eingebracht haben. Der Kaufpreis für den Schutzrechtserwerb und das Lizenzgebührenpotenzial müssen daher in keiner Wechselbeziehung zueinander stehen; Umstände, die belegen würden, dass dies jedenfalls vorliegend anders ist, sind von der Klägerin weder dargetan noch für den Senat ersichtlich. Keinen brauchbaren Anhalt für die Bemessung des Rechtsverfolgungsinteresses bietet gleichermaßen die von der Klägerin ins Feld geführte Entscheidung von B. zur Berechnung von FRAND-Lizenzgebühren. Wie die Klägerin selbst ausführt, würde eine Anwendung der dortigen Bemessungskriterien dazu führen, dass die über die gesamte Patentlaufzeit von 20 Jahren projizierten Umsätze z.B. von A. einen Gesamtlizenzbetrag pro Patent von 228,47 € ergeben würden. Für die Telekom als weiterem Beispiel würde sich pro Patent für eine Benutzungsdauer von 20 Jahren ein Gesamtlizenzbetrag von 19.038,90 € ergeben. Angesichts der Tatsache, dass aus den Klagepatenten, bei denen es sich um standardessenzielle Schutzrechte für den UMTS/LTE-Standard handeln soll, Netzwerkkomponenten, mobile Endgeräte und SIM-Karten weltweit bedeutender Anbieter angegriffen werden, ist evident, dass sich das Rechtsverfolgungsinteresse der Klägerin unmöglich in derart minimalen Beträge erschöpfen kann. Kein halbwegs vernünftig denkendes Unternehmen würde den personellen und finanziellen Aufwand und erst Recht das bereits mit der Prozessführung im Verletzungsrechtsstreit, ganz besonders aber mit etwaigen Streitbeitritten und Rechtsbestandsangegriffen gegen die Klagepatente verbundene Kostenrisiko auf sich nehmen, wenn bei einem Obsiegen in den Klageverfahren allenfalls Beträge im einstelligen bis maximal niedrigen fünfstelligen Bereich zu erwarten wären. Bezeichnenderweise hat die Klägerin, der die jetzt angeführte britische Rechtsprechung zweifellos schon bei Klagerhebung bekannt gewesen ist, ihr Rechtsverfolgungsinteresse in der noch alle 8 Beklagten und sämtliche 4 Klagepatente umfassenden Klageschrift auch selbst nicht auf denjenigen minimalen Betrag beziffert, den sie - nach Rücknahme ihrer Klagen und damit bei feststehender Kostenlast – im Beschwerdeverfahren als angemessene Lizenzvergütung reklamiert. Nur äußerst begrenzt aussagekräftig sind auch die schon ca. 2 Monate nach Klageerhebung erfolgte weltweite Lizenzvergabe an dem Gesamtportfolio der Klägerin zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 8) sowie 200 weiterer Lizenznehmer für einen Betrag von 200.000 $ sowie die Weigerung der Beklagten zu 6) und 7), auf das Vergleichsangebot der Klägerin zu einer inhaltsgleichen Lizenzierung für einen Betrag von zuletzt 200.000 € bei vereinbarter Kostenteilung einzugehen. Zwar dokumentieren die besagten Ereignisse ein zugegebenermaßen bescheidenes Resultat der von der Klägerin bis dahin unternommenen Rechtsverfolgung. Das muss jedoch nicht zwingend auf ein dementsprechend geringes objektives Rechtsverfolgungsinteresse der Klägerin hindeuten. Möglicherweise haben die Beklagten die Frage der Patentbenutzung und/oder die des Rechtsbestandes – im Gegensatz zur Einschätzung der Klägerin - so eindeutig zu ihren Gunsten beurteilt, dass (allemal, nachdem sie im Rechtsstreit nicht mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert waren) die Bereitschaft zu einem frühzeitigen Einlenken auf ihrer Seite nur zu derart minimalen Konditionen bestanden hat. Ein solcher Sachverhalt würde das Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung nicht schmälern, weil dieses nicht im Hinblick auf eine ganz kurzfristige einvernehmliche Streitbeilegung zu bestimmen ist, sondern mit Blick auf diejenigen Erträge, die sich die Klägerin bei einer endgültig erfolgreichen Rechtsdurchsetzung mit einiger Berechtigung versprechen konnte. Denkbar – und mangels anderweitiger Nachweise auch für den Streitfall nicht auszuschließen - ist des weiteren, dass die minimalen Lizenzraten Folge dessen sind, dass die finanzielle Ausstattung der Klägerin für die Beklagten erkennbar nicht ausgereicht hat, um ein streitiges Verfahren bis zum Ende durchzustehen, was den Kläger für den Fall einer vergleichsweisen Einigung naturgemäß in eine vollkommen unterlegene Position bringt. Gerade weil die Klägerin keine die Beklagten allein in Bedrängnis bringenden Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, konnten die Beklagten gefahrlos auf Zeit spielen. Schließlich können, da keine Einzelheiten über die genauen Umstände des Zustandekommens des Lizenzvertrages vom 16.04.2017 mitgeteilt sind, noch andere Gründe für den Lizenzvertragsinhalt eine Rolle gespielt haben, die jenseits des anfänglichen Rechtsverfolgungsinteresses der Klägerin liegen und denen deswegen im Rahmen der Streitwertfestsetzung auch kein Gewicht beigemessen werden kann. d) Da die Parteien kein anderes belastbares Zahlenmaterial zu Umsätzen und Vergleichslizenzen geliefert haben, das dem Senat eine Lizenzberechnung über den streitbefangenen Entschädigungs- und Schadenersatzzeitraum ermöglichen würde, besteht im Streitfall allein die Möglichkeit, die Wertfestsetzung an derjenigen Streitwertangabe zu orientieren, die die Klägerin bei Klagerhebung gemacht hat. Da sie unbeeinflusst, nämlich in Unkenntnis des letztendlichen Prozessausgangs und der damit einhergehenden Kostenlast, vorgenommen worden ist, bietet sie einen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, mit welchem Wert die Klägerin ihr Interesse an der Rechtsverfolgung eingeschätzt hat. Dass sie hierbei, insbesondere was die von ihr herangezogenen, nicht näher offengelegten Schätzungsgrundlagen betrifft, einem Irrtum unterlegen ist, wird weder vorgetragen noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Von daher gibt es keinen Grund, die Klägerin aus ihrer Bindung an die eigene Streitwertangabe zu entlassen und den Streitwert für den Gesamtkomplex auf einen geringeren Betrag als diejenigen 7.500.000 € anzusetzen, welche die Klägerin von sich aus als angemessen deklariert hat. Aus der gleichen Erwägung heraus muss sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass sie nach geäußerten Bedenken des Landgerichts an der Angemessenheit der Streitwertangabe (Beschluss vom 20.02.2017) mit Schriftsatz vom 27.02.2017, ohne jegliche Einwände zu erheben, angeregt hat, den Streitwert für das damals noch einheitliche Klageverfahren auf - wie vom Landgericht erwogen - 30.000.000 € heraufzusetzen. Ausgehend hiervon entfällt auf jedes Patent und jeden Beklagten ein anteiliger Streitwertbetrag von 1.034.483 €, was gerundet einem Streitwert je Partei und je Patent von 1.000.000 € entspricht. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.