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Urteil

I-11 U 32/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0720.I11U32.15.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin wendet sich gegen die von den Beklagten aus einem gegen ihren Ehemann gerichteten Arrestbefehl betriebene Zwangsvollstreckung in das Kunstwerk „.....“ des Künstlers A unter Berufung auf ihr vermeintliches Eigentum, hilfsweise Anwartschaftsrecht an dem Kunstwerk. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch in Rede stehenden Kunstwerks abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen, dass ihr an dem Kunstwerk Eigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zustehe. Nach § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB werde zu Gunsten der Gläubiger des Ehemannes der Klägerin vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner, damit dem Ehemann, gehörten. Da sich das Kunstwerk in der von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Immobilie befunden habe, sei es an der Klägerin gewesen, die Vermutungswirkung der genannten Vorschrift durch Vollbeweis des Alleineigentums oder Miteigentums beider Ehegatten zu entkräften. Die Beweisaufnahme habe aber nicht zur Überzeugung der Kammer vom (Mit-)Eigentum der Klägerin geführt. So erscheint der Kammer bereits der behauptete Zwischenerwerb durch die B bR im Hinblick darauf zweifelhaft, dass die Klägerin den Kaufpreis eineinhalb Jahre nach dem vermeintlichen Erwerb nur zu 490.000,- € beglichen habe, während der Restbetrag in Höhe von 30.000,- € offenbar unbefristet gestundet sei. Aufgrund der Stundung verliere der Zwischenerwerb durch die B bR, die gegenüber der Klägerin einen Zuschlag von 20.000,- € auf den von ihr gezahten Kaufpreis erhoben haben soll, seinen Vorteil. Überdies habe die Klägerin angesichts der anstehenden Renovierungsarbeiten in ihrer neu erworbenen Immobilie offenbar nicht absehen können, ob sie sich das Kunstwerk werde leisten können. Widersprüche hat die Kammer zudem im Hinblick auf den behaupteten Zeitpunkt der Eigentumsübertragung seitens der B bR auf die Klägerin gesehen. Die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 hält die Kammer für unergiebig hinsichtlich der vermeintlichen dinglichen Einigung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als Geschäftsführer der B bR. Der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin habe zwar deren Vortrag zur Eigentumsübertragung bestätigt, jedoch seien die Widersprüche zur Kaufpreiszahlung verblieben. Die Bekundung des Zeugen, es sei keine Rede davon gewesen, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht werde zahlen könne, erscheint der Kammer als Aussage ins Blaue hinein, da noch nicht absehbar gewesen sei, welche Umbaukosten die Klägerin letzlich zu tragen haben werde. Zudem bestünden Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen Z3 und Z4, wobei auch die Aussage des letztgenannten Zeugen bereits an sich Zweifel offenlasse. Während der Zeuge Z4 keine Erinnerung daran gehabt habe, ob die Klägerin bei der Eröffnung seiner Galerie anwesend gewesen sei, habe er sich sehr zielorientiert ohne gerichtliches Befragen dahin geäußert, der Zeuge Z3 habe ihm gegenüber gesagt, das Bild gehöre jetzt der Z6. Insoweit erscheint der Kammer diese Aussage vorbereitet. Widersprüchlich sei zudem, dass laut dem Zeugen Z4 der Zeuge Z3 bereits im Jahre 2011 mitgeteilt habe, das Bild gehöre der Klägerin, obwohl die Übereignung erst frühestens im Jahre 2012 erfolgt sei soll. Außerdem habe der Zeuge Z4 eine Eilbedürftigkeit der Kaufpreiszahlung verneint, während der Zeuge Z3 die Zwischenschaltung der B bR gerade mit dem Erfordernis, den Kaufpreis schnell zu begleichen, begründet habe. Auch die den Eigentumserwerb der Klägerin bestätigende Aussage der Zeugin Z5 habe die Kammer nicht von dem Eigentum der Klägerin überzeugen können. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage ergeben sich für die Kammer daraus, dass die Zeugin zwar einerseits deutliche Erinnerungslücken zum Randgeschehen offenbart habe, andererseits aber wörtlich widergegeben habe, was angeblich zu dem Bild gesagt worden sei. Auch sei die Aussage der Zeugin im Übrigen eher detailarm gewesen. Die Kammer hält es überdies für wenig nachvollziehbar, dass – wie die Zeugin hervorgehoben hat – die Klägerin, auf das Werk angesprochen, sogleich betont haben soll, es von ihrem eigenen Geld erworben zu haben. Die Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise ergibt für die Kammer auch nicht die Überzeugung davon, dass die Klägerin ein Anwartschaftsrecht erworben habe, was zur Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages geführt hat. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt die Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO, welche sie darin erblickt, dass die Kammer einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführten Schriftsatz der Beklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, ohne ihr zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. In diesem Schriftsatz seien neue Tatsachen vorgetragen, eine Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen und ein Pressespiegel präsentiert worden, dessen Vorlage allein ihrer Diskreditierung gedient habe. Darüber hinaus rügt sie eine unrichtige Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht, da die Erwägungen der Kammer zu den Zweifeln an ihrem Eigentumserwerb nicht stichhaltig seien. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass der Zeuge Z4 durch den Künstler A bevollmächtigt gewesen sei, über das Kunstwerk zu verfügen, und dass der Zeuge es der B bR übereignet habe. Auf den Beweggrund für den Zwischenerwerb komme es demnach zwar nicht an, doch bestehe dieser in der Absicht der B BR, sich das Werk zu sichern, da mit zahlreichen weiteren Kaufinteressenten zu rechnen gewesen sei. Der wirtschaftliche Vorteil des Zwischenerwerbs für die B BR bestehe darin, dass trotz der Stundung des Kaufpreises der Anspruch auf Zahlung des Restbetrages fortbestehe. Sie, die Klägerin, sei nach wie vor gewillt, den ausstehenden Betrag zu begleichen, sobald die Person des Berechtigten nach Insolvenz der Mehrheitsgesellschafterin der B BR geklärt sei. Auch ihr Eigentumserwerb sei durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Insoweit habe die Kammer unberücksichtigt gelassen, dass sie den ganz überwiegenden Teil des Kaufpreises an die B BR gezahlt habe. Aus welchem anderen Grund als zum Zwecke der Kaufpreiszahlung für das Werk sie den Betrag von 490.000,- € geleistet haben sollte, sei nicht ersichtlich. Die zeitliche Differenz zwischen der Übereignung und der Zahlung rechtfertige keine Zweifel an dem Eigentumserwerb; eine Rechnungstellung erst nach Lieferung sei im Kunsthandel nicht ungewöhnlich. Auch sei zum Zeitpunkt der Renovierung des neuen Hauses für sie bereits absehbar gewesen, dass sie sich das Kunstwerk werde leisten können. Die Aussagen des Zeugen Z3, der ihren Eigentumserwerb bestätigt habe, würdige die Kammer fehlerhaft und unvollständig. Dieser habe – anders als die Kammer ihn verstanden habe – bekundet, es habe von Anfang an festgestanden, dass sie, die Klägerin, beabsichtigt habe, das Eigentum an dem Kunstwerk zu erwerben. Ein Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Z4 zum Zeitpunkt der Zahlung bestehe nicht. Das Landgericht habe versäumt, die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen Z3 zu begründen. Diese könne nicht allein daraus hergeleitet werden, dass er einer der Parteien nahestehe oder am Abschluss des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrages beteiligt gewesen sei. Auch bestätigten die Aussagen des Zeugen Z4 den Eigentumswerwerb. So habe er bereits im Jahre 2011 telefonisch die Information erhalten, dass das Kunstwerk nunmehr ihr, der Klägerin, gehöre. Der Wahrheitswert seiner Angabe sei auch nicht etwa deshalb gemindert, weil er sich nicht mehr daran habe erinnern können, wer im Einzelnen bei der Galerieeröffnung zugegen gewesen sei. Für ihn sei wichtiger gewesen, dass das A-Werk zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Zeugen Z3 reserviert gewesen sei. Fehl gehe die Kammer auch mit ihrer Würdigung der Aussage des Zeugen Z3 zum Erwerbsvorgang. Zudem seien die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 im Hinblick auf den Erwerbsvorgang nicht unergiebig gewesen. Maßgeblich sei insoweit, dass diese die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch sie, die Klägerin, bestätigt hätten. Auch habe sich das Landgericht nicht argumentativ mit der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin Z5 auseinandergesetzt. Deren Aussage sei keineswegs detailarm gewesen; überdies sei es nachvollziehbar, dass sie sich besser an das Werk als an die Gäste habe erinnern können. Nachvollziehbar habe die Zeugin von dem Stolz über den Erwerb des Kunstwerks berichtet. Wenn das Landgericht ihren Eigentumserwerb verneine, so hätte es jedenfalls ein Anwartschaftsrecht als ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO bejahen müssen, da ihr das Werk in Vollzug des Kaufvertrages übergeben worden sei und sie daraufhin 490.000,- € gezahlt habe. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf 1. die von den Beklagten aus dem vollstreckbaren Arrestbefehl in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 14.07.2014, Az. 6 O 264/14, betriebene Zwangsvollstreckung in das Kunstobjekt „.....“, Hommage an C, Gemälde von A, 2011, 230 cm x 230 cm, Nails, latex color on canvas on wood, RN … („.....“) für unzulässig zu erklären; 2. hilfsweise: die Verwertung des vorgenannten Kunstobjekts im Wege der Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in erster Instanz. Ergänzend führen sie aus, die Kammer habe nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen und auch keinen gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO unterlassen. Überdies habe die Klägerin nicht dargelegt, was sie auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte. Die Beklagten verteidigen zudem die Beweiswürdigung durch die Kammer mit dem Ergebnis, dass diese weder vom Erwerb des Eigentums noch eines Anwartschaftsrechts durch die Klägerin überzeugt sei. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO abgewiesen, da die Klägerin den Nachweis nicht erbracht hat, Eigentümerin des streitgegenständlichen Kunstwerks zu sein. Es bleibt damit bei der Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch ein Anwartschaftsrecht an dem streitgegenständlichen Kunstwerk hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Der Senat folgt den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, das keine Rechtsfehler erkennen lässt. 1. Die Kammer hat weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, noch gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen, indem sie ihr keine ausdrückliche Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2015 eingeräumt hat. a) Zu Unrecht leitet die Berufung den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daraus her, dass in diesem Schriftsatz neue Tatsachen vorgetragen worden seien, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf den Vortrag der Beklagten, die Rechnung der B bR und der Zahlungsbeleg seien nicht echt. Dies hatten die Beklagten jedoch bereits in zwei früheren Schriftsätzen (Schriftsatz vom 23.09.2014, S. 3 oben, sowie vom 02.12.2014, S. 5) vorgetragen und auf diese Schriftsätze deutlich Bezug genommen. Somit bestand für die Kammer kein Anlass, der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem lediglich wiederholten Sachvortrag zu gewähren. Ob die Beklagten die Vorlage der Originale bestreiten, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 07.06.2016 betont, ist unerheblich, da das Gericht, soweit erforderlich, die Frage des ordnungsgemäßen Antrittes des Urkundsbeweises nach § 420 ZPO von sich aus berücksichtigt, im Übrigen auch die Entscheidung nicht auf den Aspekt der unterbliebenen Vorlage des Originals gestützt hat. Soweit die Klägerin auf das von den Beklagten behauptete enge Verhältnis zwischen den Eheleuten A und der Klägerin als vermeintlich neue Tatsache abstellt, begründet das Landgericht seine Zweifel am Wahrheitswert der Angaben der Zeugin nicht mit einer freundschaftlichen Beziehung, welche die Zeugin im Übrigen selbst bestätigt hat. Abgesehen davon hat auch der Zeuge Z3 die freundschaftliche Beziehung zu dem Künstler A in seiner Aussage betont. Demnach hätte das Gericht diesen Aspekt bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigen können, ohne dass es weiteren Beklagtenvortrages dazu bedurft hätte. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagten einen Pressespiegel vorgelegt haben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Kammer ihr Urteil auf darin enthaltene Berichte gestützt hat. Soweit der Pressespiegel das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin, welches zudem bereits zuvor Gegenstand des Sachvortrages der Beklagten war (etwa Schriftsatz vom 07.10.2014, S. 3), behandelt, dürfte dieser Umstand nicht geeignet gewesen sein, die Klägerin zu diskreditieren. Überdies handelt es sich bei Informationen aus der Presse ohnehin um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO (vgl. Prütting in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 291 Rn. 1), deren Kenntnis angesichts der Medienwirksamkeit des Verfahrens gegen den Ehemann der Klägerin vorausgesetzt werden kann. b) Auch im Hinblick auf die von den Beklagten im Schriftsatz vom 19.10.2015 vorgenommene Beweiswürdigung hat die Kammer nicht den Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Würdigung erhobener Beweise ist kein Tatsachenvortrag, sondern Rechtsanwendung. Indem die Beklagten in dem Schriftsatz ihre Auffassung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen haben, haben sie dem Gericht ihre Rechtsauffassung mitgeteilt. Dies führt nicht dazu, dass die Kammer nunmehr gehalten war, der Klägerin ihrerseits Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beweiswürdigung seitens der Beklagten zu geben. Es mag zwar als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzusehen sein, wenn ein Gericht neue Rechtsausführungen (also nur solche, von denen erkennbar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder Gericht noch Parteien als entscheidungsrelevant ausgegangen sind) einer Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis nähme und eventuell berücksichtigte, ohne dass die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Prütting in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 296a Rn. 8). Da das Verfahren nicht nur durch das tatsächliche Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen beeinfluss werden kann, muss den Parteien in diesem Fall Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Es kann dann erforderlich sein, dass das Gericht auf die Rechtsauffassung hinweist, die es seiner Entscheidung zu Grunde legen will (Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 28). Hier handelt es sich bei der Beweiswürdigung durch die Beklagten nicht um neue Rechtsausführungen in diesem Sinne. Dass die Aussagen von Zeugen entscheidungserheblich sind, ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht deren Vernehmung durch Beweisbeschluss angeordnet hat. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Würdigung der Aussagen der Zeugen erst nach deren Einvernahme erfolgen kann. Auch unter dem Aspekt des Verbots überraschender Entscheidungen war die Kammer nicht gehalten, der Klägerin den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2015 zur Stellungnahme zuzuleiten. Dass der prozessuale Gegner Zeugenaussagen im Zweifel in einer für sich günstigen Weise würdigt, wird die gegnerische Partei in aller Regel nicht überraschen. c) Ebensowenig hat die Kammer gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Der Ansicht der Klägerin, das Gericht dürfe Rechtsauffassungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nur daraufhin überprüfen, ob ausnahmsweise Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) besteht, ist nicht zu folgen. Der Vortrag einer Rechtsauffassung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, kann – wie oben ausgeführt, nur dann einen Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO nach sich ziehen, wenn es sich um eine neue Rechtsauffassung handelt (Prütting in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 296a Rn. 8). Dies ist aber, hier gerade nicht der Fall. 2. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung muss der Senat die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht erneut treffen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist dann der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02. 2011, Az.: VIII ZR 108/08; BGH, Urteil vom 18.10. 2005, Az.: VI ZR 270/04, Urteil vom 12.03.2004, Az.: V ZR 257/03; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 529 Rdn. 2 ff.). Es bedarf insoweit schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen. Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehend ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierten Aussagen im Widerspruch zu den Urteilsgründen stehen. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.06.2003, Az.: 1 BVR 2285/02; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22.11.2004, Az.: 1 BVR 1935/03). Eine erneute Beweisaufnahme ist zudem immer dann notwendig, wenn die Beweiserhebung der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine Veranlassung für eine erneute Beweiserhebung durch den Senat. Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hinsichtlich der vom Landgericht vernommenen Zeugen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Sie nimmt lediglich eine andere Bewertung der Zeugenaussagen vor. Die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Richter zwar an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnen Ergebnisse grundsätzlich ohne Bindung an Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf, wobei der Vorgang der Überzeugungsbildung auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters beruht (Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 286 ZPO Rdn. 13). Dabei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Übergang des Eigentums an dem Kunstwerk auf die Klägerin sowie auch der Erwerb eines Anwartschaftsrechts an dem Werk nicht nachgewiesen seien. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ein Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Im Einzelnen gilt: a) Zweifel am behaupteten Eigentumserwerb leitet die Kammer daraus her, dass ihr die zum Zwischenerwerb durch die B bR vorgetragenen Beweggründe fragwürdig erscheinen. Dazu stellt die Kammer insbesondere darauf ab, dass von dem bei der Weiterveräußerung um 20.000,- € auf 520.000,- € erhöhten Kaufpreis nach dem Sachvortrag der Klägerin ein Restbetrag von 30.000,- € offen geblieben ist. Zutreffend hebt die Klägerin zwar hervor, dass damit, bezogen auf die Gesamtsumme, der Großteil des Kaufpreises entrichtet worden sein soll. Es bleibt aber die Auffälligkeit, dass die Zwischenerwerberin von der Klägerin weniger erhalten hat, als sie zunächst für den behaupteten Erwerb des Bildes von dem Zeugen Z4 hat aufwenden müssen, es für sie also ein Zuschussgeschäft geblieben ist. Setzt man also die Restsumme in Beziehung zu dem der Zwischenerwerberin zugedachten Veräußerungsgewinn, so handelt es sich keineswegs um eine zu vernachlässigende Größe. Nachvollziehbar ist, dass die Kammer es für fragwürdig erachtet, dass die Klägerin aus dem Immobilienverkauf einen Betrag von 1,1 Mio € vereinnahmt hat, davon aber im Hinblick auf die anstehenden Renovierungskosten eineinhalb Jahre später nur 490.000,- € aufwenden konnte, also 30.000,- € zurückhalten musste, gleichwohl aber angeblich sicher sein konnte, auch die Restsumme aufbringen zu können. In der Tat wäre es, träfe die von der Klägerin behauptete Sicherheit hinsichtlich ihrer Finanzlage zu, naheliegend gewesen, sogleich den vollen Kaufpreis zu entrichten. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass auch eine andere Sichtweise möglich wäre, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die Stundung der wirtschaftliche Vorteil des Zwischenerwerbs nicht gänzlich entfallen ist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt hätte realisiert werden können, die Zahlungsfähigkeit der Klägerin vorausgesetzt. Es bleibt aber dabei, dass es jedenfalls eine mögliche und – auch aus der Sicht des Senats – durchaus naheliegende Würdigung der Tatsachen ist, wenn der Kammer Zweifel an dem Erwerb verblieben sind angesichts der Tatsache, dass ausgehend vom Tatsachenvortrag der Klägerin die Zwischenerwerberin bis zuletzt den ihr zugedachten Gewinn nicht realisiert und den vermeintlichen Erwerb der Klägerin sogar bezuschusst hat. Es bleibt auch bei der von der Kammer hervorgehobenen Widersprüchlichkeit, dass der Zeuge Z3 die Einschaltung der B bR damit begründet hat, dass der Zeuge Z4 sehr schnell den Kaufpreis habe erhalten wollen, während dieser das Erfordernis der sofortigen Zahlung gerade nicht bestätigt hat. Auch die Rechnungstellung durch die Zwischenerwerberin erst eineinhalb Jahre nach Lieferung erscheint bei einem in Rede stehenden Betrag von über einer halben Million Euro zumindest auffällig. Diese Gesamtumstände haben bei der Kammer Zweifel an dem Erwerbskonstrukt unter Zwischenschaltung der B bR bestehen lassen. Einen Fehler bei der Beweiswürdigung im eingangs dargestellten Sinne lässt dies nicht erkennen. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 als unergiebig für den Beweis der dinglichen Einigung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als Geschäftsführer der B bR erachtet. Zutreffend führt das Landgericht aus, die Verbringung des Kunstwerks in das gemeinsam von den Eheleuten bewohnte Haus und der Empfang durch beide Eheleute lasse keinen Schluss auf eine Übergabe gerade an die Klägerin zu. Dass der Ehemann der Klägerin nur als Vertreter der das Eigentum übertragenden B bR anwesend gewesen sein soll, wie die Klägerin vorträgt, lässt sich den Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2 nicht entnehmen. c) Auch im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Z3 ist keine erneute Feststellung der Tatsachen geboten. Auch dessen Aussage hat das Landgericht rechtsfehlerfrei und darüber hinaus nachvollziehbar gewürdigt. Den Widerspruch, den die Kammer auf Seite 11 des Urteils unter Ziffer (2) aufzeigt, vermag die Berufung nicht aufzulösen. Der Sachvortrag der Klägerin zum Zwischenerwerb beruht darauf, dass sie von Anfang an erwerbswillig und die Einschaltung der B bR zur „Sicherung“ des Werkes vor dem Erwerb durch andere Interessenten erforderlich gewesen sei. Die Schilderung des Zeugen Z3 geht aber gerade dahin, dass er es für eine seiner Gesellschaften erwoben habe, wobei zunächst nicht festgestanden habe, für welche. Erst im folgenden Jahr habe die Klägerin den Entschluss gefasst, das Werk zu kaufen. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Aussage gerade nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin das Bild von Anfang an habe erwerben wollen, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge es bereits für eine seiner Gesellschaften erworben hatte und zu dem nicht mehr zu besorgen war, ein anderer Interessent könne der Klägerin zuvorkommen. Auch soweit die Kammer die Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu den Zahlungen und der Zahlungsfähigkeit der Klägerin in Frage stellt, ist dies, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar. Das Landgericht hat es auch entgegen der Rüge der Berufung nicht versäumt, zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z3 Stellung zu nehmen. Vielmehr hat es sich ausführlich mit dieser Frage befasst und die tragenden Erwägungen im Urteil niedergelegt. Dass das Landgericht dem Zeugen Z3 nur wegen seiner Nähe zur Klägerin nicht habe folgen wollen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. c) Auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Zeugen Z4 sind der Kammer keine Fehler im oben dargestellten Sinne unterlaufen. Dass die Kammer von Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Z4 und Z3 ausgeht, findet seine Stütze in den jeweils protokollierten Bekundungen der Zeugen. Das Landgericht hat sich entgegen der Rüge der Berufung auch damit auseinander gesetzt, dass der Zeuge Z4 ausgesagt hat, bereits im Jahre 2011 habe der Zeuge Z3 ihm gegenüber telefonisch geäußert, das Werk gehöre nunmehr der Klägerin. Gerade darin liegt ein deutlicher Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen Z3, wonach nach dem dieser das Bild im Jahre 2011 für eine seiner Gesellschaften erworben haben will und die Klägerin erst im folgenden Jahr den Erwerbsentschluss gefasst habe. Zutreffend bezieht die Kammer auch Aussagen des Zeugen Z4 zum Randgeschehen in die Beweiswürdigung mit ein, aus denen sich ergibt, dass er zur Anwesenheit der Klägerin auf der Ausstellung nichts habe sagen können und die Anwesenheit des Zeugen Z3 – entgegen dessen Bekundungen – verneint habe. Dass der Kammer demgegenüber die Angaben des Zeugen Z4 zum wesentlichen Punkt, nämlich der Äußerung des Zeugen Z3, „das Bild gehöre jetzt der Z6“, sehr zielorientiert erschienen, ist ebenfalls nachvollziehbar. d) Gleichfalls rechtsfehlerfrei kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, auch die Aussage der Zeugin Z5 beweise den Eigentumserwerb der Klägerin nicht. Es hat die Kammer nicht überzeugt, dass die Zeugin ausschließlich zur Beweisfrage sichere Angaben gemacht hat, während sie zum Randgeschehen, etwa zur Anwesenheit anderer Personen beim gemeinsamen Abendessen, keine gesicherten Angaben machen konnte. Dass es Zweifel an dem Wahrheitswert einer Zeugenaussage begründet, wenn diese nur zum entscheidungserheblichen Punkt Angaben enthält, nicht aber zu unerwarteten Fragen, spricht für eine in sich schlüssige Würdigung der Aussage. Denn während eine Antwort auf die Kernfrage abgesprochen sein kann, treffen einen Zeugen Fragen im Randbereich oft unerwartet, so dass er auf diese keine Antwort parat hat und sich mit einer etwaigen Antwort in Widerspruch zu den Angaben Dritter zu setzen befürchten muss. e) Nach allem hat die Kammer jede der einzelnen Zeugenaussagen sowohl für sich gesehen, wie auch in der Gesamtschau aller Beweismittel schlüssig gewürdigt. Dass sie zu dem Ergebnis gelangt ist, vom Erwerb des Eigentums am Bild durch die Klägerin nicht überzeugt zu sein, ist ein mögliches und aus Sicht des Senats überzeugendes Ergebnis der freien Beweiswürdigung. Damit ist die erneute Feststellung der Tatsachen durch den Senat nicht geboten. Dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei nicht nur das Eigentum der Klägerin an dem Bild nicht nachgewiesen, sondern auch kein Anwartschaftsrecht, ist folgerichtig. Da aus Sicht der Kammer das Erwerbsgeschäft insgesamt nicht bewiesen ist, ist damit auch der Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum nicht bewiesen. Somit begegnet auch die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag keinen Bedenken. 3. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Streitwert in 2. Instanz: 520.000,- €.