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Beschluss

I-10 W 372/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0713.I10W372.17.00
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Leitsätze

1. Wenn die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich ablehnt, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpft.

2. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich ablehnt, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpft. 2. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG. Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG hat der Gerichtsvollzieher vorliegend nicht unternommen. Zwar unterfällt nach der Rechtsprechung des Senats auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 a.F. KV GvKostG (vgl. u.a. Senat, I-10 W 97/16, Beschluss vom 14. Juli 2016). Vorliegend hatte die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO jedoch ausdrücklich abgelehnt. Da der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiellrechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, wird sich der Versuch der gütlichen Erledigung allerdings regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen. Kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG ist entsprechend den überzeugenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 8. März und 5. Mai 2017 aber die bloße Aufforderung zur Vollzahlung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser übt hier nur seine Pflicht aus § 802 f Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt hierfür nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.