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Beschluss

24 W 18/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0711.24W18.17.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 24.02.2017 (Pkh-Heft, Bl. 128) abgeändert und ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Drittwiderklage gegen Rechtsanwalt A… bewilligt. Zugleich wird ihr auch insoweit die Anwaltskanzlei B… u.a., Remscheid, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 24.02.2017 (Pkh-Heft, Bl. 128) abgeändert und ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Drittwiderklage gegen Rechtsanwalt A… bewilligt. Zugleich wird ihr auch insoweit die Anwaltskanzlei B… u.a., Remscheid, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg Mit Beschluss vom 14.12.2016 (Pkh-Heft, Bl. 117) hat das Amtsgericht Düsseldorf der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Widerklage bewilligt und damit die hinreichende Erfolgsaussicht des gegen die Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung von Anwaltshonoraren bejaht. Das hat auch der Einzelrichter nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf nicht in Frage gestellt. Deshalb bedarf allein der Entscheidung, ob auch die Rechtsverfolgung gegen den Drittwiderbeklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, weil dieser als (Schein-)Sozius für den gegen die Klägerin erhobenen Anspruch analog § 128 HGB mithaftet. Das ist – entgegen der Auffassung des Einzelrichters - zu bejahen. Derjenige, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, will grundsätzlich das Mandat allen als Mitglieder der Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen. Der ihm gegenübertretende Anwalt, der das Mandat annimmt, handelt dabei regelmäßig namens der Sozietät, verpflichtet also nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen. Da für die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen die äußeren Umstände, insbesondere die Verkehrsauffassung, maßgebend sind, gilt dies auch dann, wenn die Anwälte nur nach außen hin als Sozietät auftreten, obwohl nur eine Bürogemeinschaft oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder sie aus sonstigen Gründen einen Nichtsozius in die Anwaltsfirma aufgenommen haben. In allen diesen Fällen müssen sie sich nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 – IX ZR 121/90 –, Rn. 10, juris). Dabei kommt es maßgeblich auf den Kenntnisstand und die Sicht des Mandanten bei Mandatserteilung an (Senat, Beschluss vom 28. April 2014 – I-24 U 87/13 – Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 – 22 U 168/02 Rn. 29, jeweils bei juris). Im Streitfall spricht danach sehr viel dafür, dass die Beklagte nicht nur die Klägerin, sondern auch den Drittwiderbeklagten als (Schein-)Sozius mitbeauftragt hat. Denn ausschlaggebend für den ihr gegenüber gesetzten Rechtsschein war der gemeinsame Internetauftritt der Anwälte und die Beschilderung ihrer Kanzlei. Unwidersprochen hat die Beklagte nämlich geltend gemacht, sie sei durch eine Internetrecherche auf die Klägerin und den Drittwiderbeklagten aufmerksam geworden (GA 118, 219, 262). Ferner ist unstreitig, dass sie die Klägerin nach persönlicher Vorsprache in deren Büro mandatiert hat (GA 246). Die Homepage der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, die dort als „Rechtsanwälte A… + C…“ firmieren, unterscheidet sich aber nicht von der einer „echten“ Sozietät. So wird auf deren Homepage, auf der sie, nach einem Hinweis auf die Spezialisierung (Familien- und Erbrecht) unter der Überschrift: „Noch Fragen? Kontaktieren Sie uns !“ versprochen, „gern informieren wir Sie genauer über unsere Fachgebiete und beraten Sie kompetent…“(B16 = GA 128f., 222). Dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihren Beruf jeder für sich und getrennt voneinander ausüben, konnte die Beklagte dem nicht entnehmen. Vielmehr wird nachdrücklich der Eindruck erweckt, dass sie – wie Sozien – die Mandanten gemeinsam („wir“) beraten. Ebenso deutet die Beschilderung ihrer Kanzlei auf eine gemeinsame Berufsausübung hin. Ausweislich eines von der Beklagten vorgelegten Fotos (B 28 = GA 223) befinden sich am Eingang insgesamt vier Schilder übereinander, auf den oberen beiden stehen die Namen der Rechtsanwälte, jeweils zusammen mit der Berufsangabe, darunter auf dem dritten Schild die Nummern der von ihnen gemeinsam genutzten Telefon- und Faxanschlüsse und auf dem letzten Schild die Angabe der Zulassungsgerichte und – ohne Zuordnung zu einem der beiden Anwälte - ihre Tätigkeitschwerpunkte. Dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte allein aus organisatorischen Gründen oder wegen der damit verbundenen Kostenersparnis ein gemeinsames Büro betreiben, wird dadurch ebenfalls nicht deutlich. Gegen die Annahme, der Drittwiderbeklagte sei als (Schein-)Sozius mitbeauftragt worden, spricht auch nicht die die Aufmachung des Kanzleibriefbogens. Bei der Prüfung eines von den beteiligten Anwälten gesetzten Vertrauenstatbestandes kann ihrem Briefbogen zwar wesentliche Bedeutung zukommen (Senat, a.a.O.; Zugehör, D…, E…, F…, G…, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 404). Das gilt allerdings in der Regel nur, wenn das Mandat im Wege eines Schriftwechsels zustande kommt (OLG Köln a.a.O.). Wird der Auftrag hingegen – wie hier - im Zuge einer Unterredung in der Kanzlei erteilt, ist der Briefbogen für den Kenntnisstand des Mandanten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur relevant, wenn ihm dieser aufgrund früherer Aufträge, die die Anwälte für ihn erledigt haben, noch vertraut ist. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Selbst wenn die Klägerin, die in mehreren familienrechtlichen Angelegenheiten für die Beklagte tätig war, in den einzelnen Sachen nicht zeitgleich, sondern sukzessive mandatiert worden seien sollte, ist nicht ersichtlich, dass ihr bei später erteilten Aufträgen aufgrund der zwischenzeitlich geführten Korrespondenz bekannt war, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nur durch eine Bürogemeinschaft verbunden sind. Denn der Hinweis auf das Bestehen einer Bürogemeinschaft erfolgt sowohl am oberen rechten Rand als auch unten links auf dem Briefbogen nur kleinzeilig und eher unauffällig (vgl. z.B. GA 13). Er ist daher kaum geeignet, den durch den Internetauftritt hervorgerufene Eindruck, die Anwälte übten ihren Beruf gemeinsam aus, zu korrigieren. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Beklagten erteilte Vollmacht allein auf die Klägerin lautete (GA 246). Die Auslegung der wechselseitigen Erklärungen bei Abschluss eines Anwaltsvertrages kann zwar wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben, dass einem (Schein-)Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird. Dies ist im vorliegenden Falle jedoch nicht schon deswegen anzunehmen, weil die Beklagte eine Vollmacht nur der Klägerin erteilt hat. Ein Mandant will in der Regel die Vorteile eines Vertrages mit allen Sozietätsanwälten auch dann nutzen, wenn er weiß oder sogar Wert darauflegt, dass nur ein bestimmtes Mitglied der (Schein-)Sozietät seine Sache bearbeitet (BGH v. 05.11.1993 – V ZR 1/93 – Rn. 5; v. 08.07.1999 – IX ZR 338/97 –, Rn. 21); die Erteilung einer Vollmacht an diesen Anwalt dient dann nur der Legitimation nach außen (BGH v. 06.07.1971 – VI ZR 94/69 – Rn. 7; v. 08.07.1999, a.a.O.). Ebenso erscheint auch als unerheblich, dass die Beklagte Honorare anforderungsgemäß (GA 77ff.) auf ein allein von der Klägerin geführtes Konto überwiesen hat (GA 246). Denn einen Rückschluss auf den Kenntnisstand und die Sicht der Beklagten bei Mandatserteilung gestattet das schon deshalb nicht, weil die Kostennoten vom 24.02.2015 (GA 77ff.) und vom 01.06.2015 (GA 35) offenbar erst nach Beginn der Bearbeitung sämtlicher Mandate erteilt worden sind. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.