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Urteil

20 U 91/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0706.20U91.16.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2016 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsverträge mit den Nummern 67077706… und 67077709… durch die Erklärung des Klägers vom 20.05.2015 wirksam widerrufen wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2016 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsverträge mit den Nummern 67077706… und 67077709… durch die Erklärung des Klägers vom 20.05.2015 wirksam widerrufen wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger schloss zusammen mit seiner Ehefrau zwecks Finanzierung eines Grundstückserwerbs am 27./29. Februar 2008 zwei – durch Grundschuldeintragung gesicherte - Darlehnsverträge mit den Nummern 670 77706… und 670 77700… mit der Beklagten. Die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Verträge, die sich lediglich durch die unterschiedliche Darlehnsnummer unterschied, erfolgte wie folgt: Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung des Widerrufs der zwei Darlehnsverträge sowie die Zahlung vorgerichtlicher Kosten begehrt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil nach Ablösung der Darlehnsverträge ein Widerruf nicht mehr habe erklärt werden können. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, ein Widerruf könne auch nach Beendigung des Darlehnsvertrages erklärt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Widerruf auch nicht verwirkt. Er beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsverträge mit den Nummern 67077706… und 67077700… durch die Erklärung des Klägers vom 20.05.2015 wirksam widerrufen wurden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, mehr als 5 Jahre nach Abschluss der Darlehnsverträge und mehr als 2 Jahre nach Abschluss der Auflösungsvereinbarungen und Zahlung der Ablösebeträge habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Das gelte umso mehr, als die Darlehnsnehmer auch während der Vertragslaufzeit Sonderzahlungen geleistet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 1. Die Berufung des Klägers ist entgegen den beiläufig geäußerten Bedenken der Beklagten zulässig. Die Berufungsbegründung vom 09. September 2016 ist noch als ausreichend anzusehen, § 520 ZPO. Es trifft zwar zu, dass sich die Berufungsbegründung weitgehend aus Standardformulierungen zusammensetzt, die den vorliegenden Fall überhaupt nicht betreffen (z.B. die Ausführungen zur Nutzungsentschädigung), und sich mit der tragenden Begründung des Landgerichts, ein Widerruf sei nach Darlehnsablösung nicht mehr möglich, nur sehr kursorisch auseinandersetzt. Die Bemerkung, der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass nach einer bereits erfolgten Kündigung des Darlehnsvertrages ein Widerruf noch erklärt werden könne (Bl. 6 BB = Bl. 92 GA), reicht aber noch aus. 2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Zwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Allgemeinen dann nicht, wenn – wie hier – eine Leistungsklage möglich wäre. Das gilt aber dann nicht, wenn über die sich nach einem wirksamen Widerruf ergebenden Rechte und Pflichten kein Streit besteht und nur die Frage streitig ist, ob ein Widerruf wirksam erklärt wurde oder nicht (BGH BeckRS 2017, 106636 Rn. 35). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, streiten die Parteien über die Folgen nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat eine Nachfrage nichts Gegenteiliges erbracht. b) Es steht außer Streit, dass dem Kläger nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand. Die Widerrufsfrist ist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen, was auch die Beklagte nicht mehr in Abrede stellt; die Belehrung entspricht derjenigen, die der Bundesgerichtshof (NJW 2016, 3512 Rn. 19; s. auch Urteile vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16, XI ZR 212/16 sowie vom 09.05.2017 – XI ZR 314/15) wegen Unklarheit über den Beginn („frühestens“) und die Länge der Widerrufsfrist („Bitte im Einzelfall prüfen“) als unzureichend und nicht dem damaligen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechend angesehen hat. Der Kläger konnte – obwohl er nicht alleiniger Darlehnsnehmer war – den Widerruf alleine erklären, dies hat nicht nur Folgen für die ihn allein betreffenden Rechte und Pflichten, sondern hat zur Umwandlung der Darlehnsverträge in Abwicklungsverhältnisse insgesamt geführt (BGH NJW 2017, 243). c) Die Widerrufsrechte sind nicht verwirkt. a) Der Senat geht allerdings entgegen der Auffassung des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 3518 Rn. 39; NJW 2016, 3512 Rn. 34; NJW 2017, 243 Rn. 30) davon aus, dass ein Widerrufsrecht verwirkt werden kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das – hier eingetretene - Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in die Sphäre der Beklagten fällt und diese – bis zur Ablösung der Verträge – eine Nachbelehrung hätte vornehmen können. b) Eine Verwirkung setzt ein sogenanntes Zeitmoment (dazu aa)) und ein sogenanntes Umstandsmoment (bb)) voraus. aa) Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Voraussetzungen für das Zeitmoment vorliegen. Die dafür maßgebliche Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages, hier also im Jahre 2003. Auch die Ablösung der Verträge lag bei Widerrufserklärung bereits mehr als 6 Jahre zurück. bb) Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass sich der Schuldner wegen der langandauernden Untätigkeit des Gläubigers darauf einrichten darf und eingerichtet hat, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Allein die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau die Darlehensverträge abgelöst haben, die Beklagte die Grundschuld „freigegeben“ hat und die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien damit beendet war, reicht nicht aus. Dem Darlehnsnehmer steht oft (vgl. § 490 Abs. 2 BGB; s. jetzt auch § 500 Abs. 2 BGB n.F.) ein Recht auf vorzeitige Kündigung bzw. vorzeitige Leistung zu. Nach Erfüllung der zu sichernden Verbindlichkeiten musste die Beklagte die Grundschuld „freigeben“ (vgl. BGH NJW 2014, 3772). Diese „Freigabe“ hat entgegen den Äußerungen der Beklagten im Termin bei ihr kein Vertrauen erweckt, es werde kein Widerruf mehr erfolgen. Die Beklagte hätte nach Ausgleich des Darlehns die Grundschuld „freigeben“ müssen, ganz gleich, ob die Darlehnsnehmer einen Widerruf vor, zeitgleich mit oder erst nach Kündigung/Abschluss der Ablösevereinbarung erklärt haben oder nicht. Die Beklagte hätte in diesem Fall die „Freigabe“ bei frühzeitigerer Widerrufserklärung – etwa bis zur Klärung einer Widerrufsberechtigung - nicht zurückstellen können. Selbst eine Zahlung des von der Beklagten errechneten Ablösebetrages unter Vorbehalt einer Neuberechnung nach den Grundsätzen der Widerrufsfolgen durch den Kläger hätte die Beklagte nicht ablehnen können. Auch die Beendigung der Geschäftsbeziehung hat bei der Beklagten zu keinen Dispositionen geführt, die sie im Vertrauen darauf getroffen hat, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen oder die Geschäftsbeziehung sei endgültig abgewickelt. Der Senat ist sich bewusst, dass die auf den Wunsch der Darlehnsnehmer zurückzuführende vorzeitige Ablösung bei der Wertung ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, NJW 2017, 243 Rn. 30). Obwohl es sich bei Widerrufserklärungen, die erst mehrere Jahre nach Vertragsschluss erklärt werden, - von seltenen Fällen, in denen individuelle Umstände vorliegen (z.B. OLG Koblenz BKR 2017, 78) – um ein „Massenphänomen“ handelt und insoweit klarere Maßstäbe wünschenswert wären, hat es der Bundesgerichtshof bisher abgelehnt, von Vermutungen in bestimmten Fallkonstellationen auszugehen. Von daher vermag der Senat Entscheidungen nicht beizutreten, die von einer regelmäßigen Verwirkung nach Ablauf von 6 Monaten (so OLG Schleswig, BeckRS 2016, 19644) oder jedenfalls nach 3 Jahren (so OLG Düsseldorf – 3. Zivilsenat, Urteil vom 01.02.2017 – I-3 U 26/16 – juris) ausgehen. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass auch nach einem derart langen Zeitablauf die Beklagte noch eine Disposition vortragen muss, die sie im Vertrauen auf die endgültige Abwicklung des Vertrages vorgenommen hat, wobei der Senat an das Gewicht einer derartigen Disposition umso geringere Anforderungen stellt, je länger der Vertragsschluss zurückliegt. Aber auch auf Nachfrage konnte die Beklagte eine derartige Disposition auch nicht ansatzweise vortragen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 516 Abs. 3, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 06.10.2016 zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.