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Urteil

I-7 U 158/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0519.I7U158.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, 11 O 388/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, 11 O 388/15, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch. Der Kläger war von der Eigentümerseite damit beauftragt, die Immobilie …straße in L zu vermitteln. Eigentümer des Objekts war eine Erbengemeinschaft nach dem Erblasser R bestehend aus Frau Dr. M E, geborene R, Dr. K R und Dr. S R. Keiner der Miterben wohnte in L. Der Kläger stellte das Objekt auf seiner Homepage ein. In der Anzeige fand sich folgender Hinweis: „Der guten Ordnung halber möchten wir darauf aufmerksam machen, dass bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, der durch unseren Nachweis und/oder Vermittlung zustande kommt, der Käufer an uns 3,57 % Maklerprovision inkl. gesetzlicher MwSt. vom Gesamtkaufpreis zu zahlen hat.“ Am 04.05.2014 wandte sich die Beklagte zu 1) für die Beklagten per E-Mail an den Kläger und teilte unter Bezugnahme auf die aus der Internetanzeige ersichtliche Objektnummer mit, dass sie sich für das Objekt oder ein ähnliches im Bereich … interessieren würden, und bat um die Übersendung eines Exposés. Daraufhin übersandte die Mitarbeiterin des Klägers Frau T den Beklagten am 06.05.2014 ein Exposé, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen wird (Bl. 50 ff. GA). In diesem wurde das Objekt für 985.000,00 EUR angeboten und erneut auf die geforderte Provision hingewiesen. In der Begleitemail wurde als Eigentümer ein Herr R unter der Anschrift des Objektes angegeben. Die Beklagten suchten zunächst ein bezugsfertiges Objekt, das keine umfangreichen Sanierungsarbeiten erforderte. Nachdem der Kläger die Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass das Objekt in der …straße renovierungsbedürftig sei, erklärten diese, dass das Objekt für sie mit zu viel Umbauarbeiten verbunden sei und daher nicht in Betracht komme. Dies bestätigten sie mit einer E-Mail vom 16.05.2014. Frau T antwortete mit E-Mail vom selben Tag, dass man das ursprünglich angefragte Objekt bereits ausgeschlossen habe. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien lediglich über Termine zur Besichtigung anderer Objekte in L. Im Oktober 2014 wurde den Beklagten das Objekt in der …straße von der F Immobilien GmbH in L zum Kauf angeboten. Im Hinblick auf die Marktlage und die bisherige vergebliche Suche waren die Beklagten mittlerweile bereit, auch ein sanierungsbedürftiges Objekt zu erwerben. Nach Verhandlungen erwarben sie das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2014 für 820.000 EUR. Der Kläger stellte den Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2015 auf der Basis eines angenommenen Kaufpreises von 875.000,00 EUR eine Honorarrechnung über 31.237,50 EUR. Die Beklagten wurden in dem Rechnungsschreiben gebeten, den Rechnungsbetrag innerhalb von acht Tagen zu überwiesen. Gleichzeitig forderte er die die Beklagten auf, den tatsächlichen Kaufpreis mitzuteilen. Mit der Klageerwiderung erklärten die Beklagten hilfsweise den Widerruf des Maklervertrages. Der Kläger hat gemeint, dass zwischen ihm und den Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Mit der am 06.05.2014 erfolgten Übersendung des Exposés sei die als Angebot zu sehende Anfrage angenommen worden. Er habe auch eine Verkaufsgelegenheit nachgewiesen. Dass der Eigentümer unrichtig angegeben worden sei, habe keine Rolle gespielt, da es den Beklagten zunächst auf den Eigentümer nicht angekommen sei. Das Objekt habe damals auch nicht leer gestanden, sondern sei durch die Haushälterin des früheren Eigentümers bewohnt gewesen. Der in der E-Mail angegebene Eigentümer habe sich regelmäßig in dem Objekt aufgehalten und sei von den anderen Miterben mit der Abwicklung des Verkaufes des Objektes beauftragt worden, sodass für die Beklagten die Möglichkeit bestanden habe, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Weiter sei seine Tätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrages auch kausal gewesen. Dafür spreche bereits die relativ kurze Zeitspanne zwischen seiner Tätigkeit und dem Abschluss des Kaufvertrages. Der Kläger hat die Provision zunächst auf Basis eines angenommenen höheren Kaufpreises geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.237,50 EUR zu zahlen. Nachdem er den tatsächlichen Kaufpreis erfahren hatte, hat er den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17.02.2016 teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 29.274,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben gemeint, dass zwischen den Parteien kein Maklervertrag zustande gekommen sei. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages habe erst in der Übersendung des Exposés gelegen. Dies sei nicht angenommen worden, da dazu erforderlich gewesen wäre, dass sich die Beklagten nach Übersendung des Exposés weitere Maklerleistungen hätten gefallen lassen. Und selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, wäre dieser durch die Herausnahme des Objektes aus dem Maklerauftrag wieder aufgehoben worden. Jedenfalls sei es treuwidrig, sich auf den Provisionsanspruch zu berufen. Darüber hinaus habe der Kläger ihnen die Kaufgelegenheit nicht nachgewiesen, da er ihnen die Eigentümer nicht mitgeteilt habe. Es lägen auch die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Grundsatz der Namhaftmachung des Eigentümers bzw. Verkäufers nicht vor. Dem späteren Erwerb habe ein neuer Kaufentschluss zugrunde gelegen, da die Kläger nach sechsmonatiger erfolgloser Suche nach einem nicht renovierungsbedürftigen Objekt inzwischen bereit gewesen seien, auch ein Objekt mit Renovierungsbedarf zu erwerben. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen den Parteien zwar ein Maklervertrag zustande gekommen sei, dem Kläger aber deshalb kein Provisionsanspruch zustehe, weil eine etwa vom Kläger erbrachte Nachweisleistung, die allein in der Übersendung des Exposés gelegen haben könne, für den späteren Abschluss des Hauptvertrages nicht kausal geworden sei. Der Kausalzusammenhang zwischen der erbrachten Maklerleistung und dem Abschluss des späteren Hauptvertrages sei unterbrochen gewesen. Zwar spreche der zeitliche Abstand zwischen der Übersendung des Exposés und dem Abschluss des Hauptvertrages eher für einen kausalen Zusammenhang, allerdings liege hier die Besonderheit vor, dass das Objekt bereits unmittelbar nach der Übersendung des Exposés aufgrund der Suchkriterien der Beklagten sowohl von diesen als auch vom Kläger als ungeeignet ausgeschlossen worden sei. Das Objekt habe erst später wieder das Interesse der Beklagten geweckt, nachdem sie von ihrer Vorstellung, ein sofort bezugsfertiges Objekt zu beziehen, Abstand genommen hätten und ihnen das Objekt von einer anderen Maklerin offeriert worden sei. Es habe sich vorliegend auch nicht um einen kurzfristigen Sinneswandel gehandelt, sondern das Objekt sei zunächst nicht in Betracht gekommen, sodass die Beklagten nicht von einer ursprünglich gegebenen Kaufabsicht vorübergehend Abstand genommen hätten. Der Hauptvertrag stelle sich insofern nicht als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung dar. Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil an und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe zu Unrecht die Kausalität der Nachweisleistung für den Vertragsschluss verneint. Der Nachweismakler müsse lediglich nachweisen, dass der Auftraggeber durch ihn Kenntnis von der Vertragsmöglichkeit erhalten habe. Es reiche aus, wenn die Maklerleistung mitursächlich geworden sei. Die Mitursächlichkeit entfalle nicht dadurch, dass sich der Kunde der Dienste eines weiteren Maklers bediene, um zu einem Vertragsschluss zu gelangen. Ein solcher Nachweis einer Vertragsgelegenheit sei hier erbracht worden. Der Kausalzusammenhang zwischen Nachweisleistung und Hauptvertrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht unterbrochen worden. Es liege allenfalls eine vorübergehende Aufgabe vor, die nicht geeignet sei, den Kausalzusammenhang zwischen Nachweistätigkeit und Vertragsschluss aufzuheben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 05.07.2016 verkündeten Urteils des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 11 O 388/15, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 29.274,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.141,90 EUR zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, dass das Landgericht zu Unrecht vom Zustandekommen eines Maklervertrages ausgegangen sei. Das Objekt Kaiserstraße 238 sei ausdrücklich aus dem Maklervertrag herausgenommen worden. Jedenfalls sei ein etwaiger sich auf das Objekt beziehender Maklervertrag wieder aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der Kläger keinen ausreichenden Nachweis einer Kaufgelegenheit erbracht, da er den Beklagten weder die Namen noch die Anschriften der Eigentümer mitgeteilt habe. Es griffen auch keine von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von der Namhaftmachung ein. Weder sei es den Beklagten aufgrund der Angaben möglich gewesen, problemlos die Eigentümer des Objektes ausfindig zu machen, noch sei der Maklervertrag konkludent dahin geändert worden, dass auf die zutreffende Angabe des Eigentümers zunächst verzichtet werde. Wegen der weiteren Details des Sachvortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von 29.274,00 EUR aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB noch ein aus §§ 286, 288 BGB folgender Anspruch auf Verzugszinsen zu. Zwar ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, allerdings hat der Kläger weder eine Kaufgelegenheit ausreichend nachgewiesen noch war der tatsächlich erbrachte Nachweis kausal für den späteren Vertragsschluss. a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein zu Lasten der Beklagten provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen ist. Zwar ist ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages noch nicht in der Internetanzeige des Maklers zu sehen. Denn ein Vertragsschluss kommt regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten grundsätzlich lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten. Weist der Makler in dem Zeitungs- oder Internetinserat aber eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, muss der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen, wenn er sich auf diese Anzeige bezieht, sodass in einer unter Bezugnahme auf das Inserat erfolgten Kontaktaufnahme mit der Bitte um Übersendung eines Exposés ein Vertragsangebot des Interessenten liegt (BGH NJW-RR 2017, 368-374, Tz. 15; BGH NJW 2012, 2268-2270, Tz. 10 f. ; Senat, Urteil vom 13.06.2014 – I-7 U 37/13). Mit dem Wunsch nach einem Exposé, welches in der E-Mail der Beklagten vom 04.05.2014 zum Ausdruck kam, haben diese ein konkludentes Angebot abgegeben, welches der Kläger wegen seines Provisionsverlangens, das bereits auf der Internetseite verzeichnet war, von seinem Empfängerhorizont als Angebot zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages verstehen durfte. Durch Übersendung des Exposés am 06.05.2014 hat der Kläger dieses Angebot zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages per Mail angenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier eine relevante Protestation der Beklagten gegen den Vertragsschluss vorliegt. Wenn ein Interessent die Rechtsfolgen des Abschlusses eines Maklervertrages vermeiden will, muss er ausdrücklich vor der Inanspruchnahme der Maklerdienste deutlich machen, dass er eine Willenserklärung, die als konkludentes Angebot des Maklervertrages zu verstehen ist, gerade nicht abgeben will (BGH NJW 2012, 2268-2270, Tz. 10; Fischer, NJW 2013, 3410). Dies war vorliegend nicht der Fall. Tatsächlich haben die Beklagten weitere Maklerleistungen entgegengenommen. Der Kläger hat ihnen weitere Objekte offeriert, die auch besichtigt wurden. Aus diesem Grunde lag auch keine Aufhebung des Maklervertrages vor. Die Beklagten meinen zu Unrecht, dass in Bezug auf jedes einzelne Objekt eigenständige Maklerverträge zustande gekommen seien. Das ist nicht der Fall. Die Beklagten haben dem Kläger vielmehr einen dahingehenden Suchauftrag erteilt, ihnen in einem bestimmten Gebiet geeignete Objekte vorzuschlagen. b) Der Maklervertrag ist nicht aufgrund des mit der Klageerwiderung vom 15.01.2016 erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Es kann dahinstehen, ob ein Widerrufsrecht bestand, da dieses gemäß Artikel 229 § 32 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 27.06.2015 erloschen wäre und der Widerruf damit nicht rechtzeitig erklärt wurde. c) Es fehlt allerdings an einer eine Provision auslösenden Maklerleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat hinsichtlich der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück …straße in L keinen ausreichenden Nachweis im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB erbracht. Die dem Nachweismakler – eine Vermittlungstätigkeit lag in Bezug auf das erworbene Objekt nicht vor – obliegende Maklerleistung besteht gemäß § 652 Abs. 1 BGB in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, muss der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmietung interessierten Kunden im Allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen (vgl. Senat, Urteil vom 05.09.2008 – I-7 U 85/07-, NJW-RR 2009, 487-488, Tz. 12; BGH NJW 2006, 3062-3063, Tz. 13; BGHZ 141, 40-48, Tz. 13; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632-633, Tz. 7; Münchener Kommentar zum BGB/Roth, 6. Auflage (2012), § 652, Rn. 99). aa) Eine geeignete Namhaftmachung in diesem Sinne war hier objektiv nicht gegeben. Der Kläger hat den Beklagten mit der E-Mail vom 06.05.2014 einen falschen Eigentümer mitgeteilt, nämlich einen Herrn R, wohnhaft in dem Objekt, obwohl Eigentümerin tatsächlich eine aus drei Personen bestehende Erbengemeinschaft war. Zu dieser gehörten zwar auch zwei Erben mit dem Nachnamen (Dr.) R, allerdings wohnten beide entgegen der Mitteilung nicht in L, sondern in E und F. Selbst wenn man den bestrittenen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, dass die Haushälterin des in der E-Mail mitgeteilten „Eigentümers“ in dem Objekt gewohnt habe und der mitgeteilte „Eigentümer“ von den anderen Erben mit dem Verkauf des Objektes betraut worden sei und sich regelmäßig in dem Objekt aufgehalten habe, genügt dies nicht, um diese Angabe als zur Auslösung eines Provisionsanspruchs ausreichenden „Nachweis einer Kaufgelegenheit“ einzustufen. Abgesehen davon, dass sich aus der E-Mail nicht ergibt, ob der Miterbe Dr. S R oder Dr. K R gemeint gewesen sein soll – oder nicht etwa versehentlich der Erblasser R gemeint war – ergibt sich aus der E-Mail bereits nicht, dass Eigentümerin eine Erbengemeinschaft ist. Auch wohnte keiner der Erben in dem Objekt, sondern selbst nach dem Vortrag des Klägers lediglich die Haushälterin eines Miterben. Die Beklagten erfuhren also aus der E-Mail nicht, an wen sie sich hätten wenden müssen, um in konkrete Verhandlungen einzutreten. Vor diesem Hintergrund, können die Angaben in der E-Mail vom 06.05.2014 grundsätzlich nicht als ausreichender Nachweis im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB angesehen werden. bb) Es lag auch keiner der beiden Ausnahmefälle vor, in denen die Rechtsprechung selbst ohne eine ausreichende Namhaftmachung des Verkäufers einen die Provisionspflicht auslösenden Nachweis annimmt. (1) Die Namhaftmachung des Interessenten ist danach entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt (vgl. BGH NJW 2006, 3062-3063, Tz. 13; Münchener Kommentar zum BGB/Roth, 6. Auflage (212), § 652, Rn. 102). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger hat den Beklagten lediglich einen Nachnamen mitgeteilt, der mit den Nachnahmen von zwei Miterben übereinstimmte, ohne überhaupt darauf hinzuweisen, dass Eigentümer mehrere Erben in Erbengemeinschaft waren. Es war allein aus der E-Mail nicht zu erkennen, wer gemeint war und dass es sich um einen beauftragten Miterben handeln sollte. Auch wohnte keiner der Miterben – anders als die E-Mail suggerierte – in dem Objekt. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Beklagten aufgrund dieses Hinweises ohne weitere Nachforschungen in der Lage gewesen wären, den Verkäufer zwecks Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu kontaktieren. Das würde selbst dann gelten, wenn sich einer der Miterben regelmäßig dort aufgehalten hätte. Ebenso würde es nicht ausreichen, wenn die Haushälterin in dem Objekt gewohnt hätte, da die Beklagten im Falle einer Kontaktaufnahme von dieser über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse erst hätten informiert werden müssen. Die Verschaffung dieser Informationen obliegt aber grundsätzlich dem Makler, nicht dem Kunden selbst. Es ist bei der Abwägung, ob ein ausreichender Nachweis vorliegt, außerdem zu berücksichtigen, dass der Maklerkunde auch deshalb ein Interesse hat, den vollständigen und zutreffenden Namen sowie die Anschrift des Verkäufers oder zumindest einer autorisierten Kontaktperson zu erfahren, weil er nur dann sicher und ohne große Mühe in der Lage ist, mehrere Nachweise verschiedener Makler wegen desselben Objektes auseinander zu halten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Münchener Kommentar zum BGB/Roth, aaO, Rn. 99) und nur dann sicher vermeiden kann, später eventuell Provisionsforderungen mehrerer Makler ausgesetzt zu sein. (2) Die Namhaftmachung des potentiellen Vertragspartners ist auch dann entbehrlich, wenn es dem Maklerkunden aus seiner Sicht vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Objekts schlüssig werden wollte, wenn also durch den (unvollständigen) Nachweis das Interesse des Maklerkunden – zunächst – voll befriedigt worden ist und der Kunde den Hauptvertrag später abschließt, ohne dem Makler – obwohl dies im Einzelfall geboten gewesen wäre – die Gelegenheit zu geben, die zunächst unvollständige Maklerleistung vollständig zu erbringen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kunde treuwidrig handelt und den Eigentümer oder Vermieter selbständig ermittelt, um so die Maklerprovision zu sparen (vgl. Senat, Urteil vom 05.09.2008 – I-7 U 185/07 –, NJW-RR 2009, 487-488, Tz. 13; BGH NJW 2006, 3062-3063, Tz. 13). Auch ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von den durch die Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten, als die Parteien überhaupt nicht davon ausgegangen sind, dass der Kläger den Beklagten den Verkäufer nicht mitgeteilt hat, sondern der Kläger versehentlich einen falschen Verkäufer mitgeteilt hat und dies nur deshalb nicht aufgefallen ist, weil das Objekt für die Beklagten aufgrund der Renovierungsbedürftigkeit damals nicht in Betracht gekommen war, sodass es aus der Suche ausgeschlossen wurde. Vorliegend haben sich die Parteien eben nicht darauf geeinigt, dass als Nachweis zunächst allein die Mitteilung des Objekts ausreichen soll; es war auch nicht vorgesehen, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt den Verkäufer oder eine verhandlungsbevollmächtigte Person namhaft macht. In dieser Konstellation kann die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme nicht eingreifen. d) Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Maklerlohn auch deshalb nicht verdient ist, weil die vom Kläger in Bezug auf das Objekt …straße 238 in L erbrachte Maklerleistung für den späteren Vertragsschluss nicht mitursächlich war. Nach der Rechtsprechung genügt zur Wahrung des notwendigen Ursachenzusammenhangs der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt für sich allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es reicht nicht, dass die Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat-kausal geworden ist. Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht; der Makler muss den Anstoß zum Abschluss des Vertrages gegeben haben (vgl. BGH NJW 2008, 651-653, Tz. 14; BGH NJW-RR 2007, 402-403, Tz. 13). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Nachweismakler, um einen Anspruch auf die Provision zu erlangen, lediglich den „Nachweis einer Kaufgelegenheit“ erbracht haben muss. Irgendwelche weiteren Vermittlungstätigkeiten schuldet er nicht. Es kann dahinstehen, ob hier aufgrund des zwischen der – unterstellten - Nachweisleistung und dem Vertragsschlusses liegenden Zeitraums von ungefähr sieben Monaten eine Vermutung zugunsten des Klägers streitet, dass die Nachweisleistung für den Vertragsschluss kausal war (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 651-653, Tz. 10; BGH NJW 2006, 3062-3063, Tz. 18). Selbst wenn man dies annimmt, folgt aus dem Umstand, dass die Parteien das Objekt …straße ausdrücklich als ungeeignet eingestuft und einvernehmlich von der weiteren Suche ausgenommen haben, dass der Kausalverlauf unterbrochen wurde. Zwar liegt nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Fall vor, dass der Eigentümer die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben hat, es aber gleichwohl unter veränderten Umständen später zum Vertragsschluss kommt (BGH NJW 2008, 651-653, Tz. 13; BGH NJW-RR 1991, 950-951, Tz. 14). Es handelt sich aber auch nicht um eine bloße vorübergehende Verlagerung des Kaufinteresses der Beklagten auf andere Objekte. Vielmehr haben die Parteien spätestens nach Kenntnis des erheblichen Renovierungsbedarfes ab Mitte Mai 2014 den Erwerb des Objektes in der …östraße endgültig ausgeschlossen. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der beiderseitigen E-Mails vom 16.05.2014. Das Objekt wurde unmittelbar nach der Übersendung des Exposés aufgrund der Vorstellungen der Parteien von diesen und auch vom Kläger als ungeeignet eingestuft. Entsprechend kam das Objekt zwischen den Parteien nicht mehr zur Sprache. Dass die Beklagten sich später aufgrund des Nachweises eines anderen Maklers nach der erfolglosen Suche doch für das Objekt entschieden haben, stellt eine auf veränderten Umständen beruhende neue Erwerbsabsicht dar, die den einmal unterbrochenen Ursachenzusammenhang nicht wieder aufleben lässt. 2. Mangels Hauptsachanspruches steht dem Kläger auch kein aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB folgender Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 EUR zu. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.