I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 1 O 25/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.729,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 4.907,09 € seit dem 10.08.2014 und aus 2.822,03 € seit dem 26.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der X. GmbH, G.-str., E., den Zutritt zu dem Haus und den von ihr genutzten Räumlichkeiten L. in Si. zu gestatten sowie die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau der Messeinrichtung für Strom mit der Nr. 718000-… zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die vormals unter der S. J. SE, F., firmierende Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für gelieferten Strom im Abrechnungszeitraum 30.04.2010 bis 07.06.2015 sowie auf Unterbrechung der Stromversorgung in Anspruch. Die Beklagte ist Bewohnerin der Immobilie L. in … Si.. Das Haus besitzt als Heizung eine strombetriebene Wärmepumpenanlage, die seit dem 01.04.2006 über den Zähler Nr. … mit Strom versorgt wird. Die Belieferung mit Haushaltsstrom erfolgte vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2011 über den Zähler Nr. …. Die S. S.-S. AG, die gemäß notariellem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.08.2009 mit Ausnahme des Teilvertriebsgebiets O. mit Wirkung zum 03.09.2009 auf die S. W. AG übergegangen ist, übersandte der Beklagten am 31.07.2006 ein Schreiben, in dem sie die Beklagte als Kundin willkommen hieß und die Vertragsdaten bezüglich Strom „private classic gemäß § 10 EnWG nach Allgemeinem Tarif“ und „Wärmestrom nach Sondervertrag monovalent unterbrechbar“ zusammenfasste. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der S. S.-S. AG vom 31.07.2006 (Anlage K 13) Bezug genommen. Für den in den Jahren 2006 bis 2010 gelieferten Wärmepumpen- und Haushaltsstrom zahlte die Beklagte die in den Jahresrechnungen abgerechneten Mengen jeweils in voller Höhe. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2011 widersprach sie der Jahresabrechnung vom 21.05.2011, soweit darin für den gelieferten Wärmepumpen- strom seit dem 01.05.2010 ein Verbrauchspreis von … € und ab dem 01.02.2013 ein solcher von … € zu Grunde gelegt worden war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.11.2011 (Anl. K 2) und das nachfolgende Schreiben vom 02.07.2012 (Anl. BB 4) Bezug genommen. Die S. S.-S. AG rechnete den im Zeitraum vom 30.04.2010 bis zum 07.05.2015 gelieferten Strom gegenüber der Beklagte wie folgt ab: Rechnung vom Lieferzeitraum Rechnungsbetrag Restforderung nach Abzug von Zahlungen 21.05.2011 Anl. K 5 30.04.10-02.05.11 … € … € Schlussrechnung über Haushalts- Strom 13.07.2011 Anl. K 36 03.05.11-30.06.11 … … € 19.05.2012 Anl. K 37 03.05.11-26.04.12 … € … € 13.06.2013 Anl. K 6 27.04.12-07.05.13 … € … € 11.06.2014 Anl. K 7 08.05.13-07.05.14 … € … € 09.06.2015 Anl. K 47 08.05.14-07.05.15 …€ … € Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Jahresrechnung vom 21.05.2011 (Anl. K 5), die Schlussrechnung vom 13.07.2011 (Anl. K 36) sowie die Jahresabrechnungen vom 19.05.2012 (Anl. K 37) vom 13.06.2013 (Anl. K 6), vom 11.06.2014 (Anl. K 7) und vom 09.06.2015 (Anl. K 47) Bezug genommen. Die S. W. AG, die nachfolgend gemäß Verschmelzungsvertrag vom 06.04.2016 auf die S. J. SE verschmolzen ist, stützte ihre auf Zahlung von … € gerichtete Klage auf Restforderungen aus den Rechnungen vom 19.05.2012 (… €), 13.06.2013 (… €), 11.06.2013 (… €) und vom 09.06.2015 (… €). Hilfsweise berechnete sie ihre Forderung für gelieferten Wärmepumpenstrom auf der Basis von … ct/kWh bei einem Grundpreis von … € pro Jahr und kam gestützt auf die in den Jahresabrechnungen 2011, 2013, 2014 und 2015 abgerechneten Verbrauchsmengen insgesamt auf eine Forderung von … €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2015 (dort Bl. 289 f. GA) Bezug genommen. Mit Urteil vom 20. Juli 2016 hat Landgericht Kleve der Klage bezüglich des Klageantrags zu 1. teilweise in Höhe von … € nebst Zinsen sowie dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsantrag sei aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von … € ausgehend von einem Tarif von … €/kWh für Wärmepumpenstrom und … €/kWh für Haushaltsstrom begründet. Es hat sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch die Aktivlegitimation der S. J. SE bejaht. Zwischen den Parteien sei für den gelieferten Wärmepumpenstrom wirksam ein Tarif von … €/kWh und für Haushaltsstrom von … €/kWh vertraglich vereinbart worden. Weder finde eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB statt, noch seien die Tarife wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig. Der Stromliefervertrag sei durch den Stromversorger nicht wirksam gekündigt worden. Die klagende Partei habe nicht beweisen können, dass der Beklagten das Kündigungsschreiben zugegangen sei. Die auf der Grundlage von … ct/kWh vorgenommene Alternativberechnung (GA Bl. 289 f.) führe zu einer berechtigten Klageforderung in Höhe von … € und setze sich wie folgt zusammen: Jahresabrechnung 2011 … € Jahresabrechnung 2013 … € Jahresabrechnung 2014 … € Jahresabrechnung 2015 … €. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung habe keinen Erfolg, da sie zu einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht schlüssig vorgetragen habe. Den auf Gestattung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Beklagten und Duldung des Ausbaus der Messeinrichtung durch einen Mitarbeiter der X. GmbH gerichteten Klageantrag zu 2. hat das Gericht aus § 19 Abs. 2 StromGVV für begründet gehalten. Über die Hilfswiderklage und die weitere Hilfs-Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht nicht entschieden, weil die innerprozessualen Bedingungen nicht eingetreten seien. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hält die Klage aus einer Vielzahl von Gründen für abweisungsreif und vertieft ihren umfangreichen Sachvortrag erster Instanz. Die Beklagte beantragt, das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. Juli 2015 (Az. 1 O 25/15) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen. Der Senat hat durch Augenscheinseinnahme der Anlagen BB 6 und BB 7 Beweis erhoben. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu 1. mehr als … € zugesprochen worden sind. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Zur Klage: Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von … € und hinsichtlich des Klageantrags zu 2. begründet. 1. Ohne Relevanz ist das Vorbringen der Beklagten zur Unzuständigkeit des Landgerichts Kleve. Hierauf kann die Beklagte ihre Berufung nicht stützen. Eine fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht kann die Berufung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 2 ZPO). 2. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten (§ 78 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 (GA Bl. 306) und 7. Juni 2016 (GA Bl. 449) eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Rechtsanwälte I. und Partner durch die S. J. SE bzw. der auf sie gemäß Verschmelzungsvertrag vom 06.04.2016 verschmolzenen S. W. AG gerügt hatte (§ 88 Abs. 1 ZPO), hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 eine Originalvollmacht vom 28.09.2015 überreicht (GA Bl. 245) und dann eine weitere Originalvollmacht vom 10.12.2015 (Anl. K 42, GA Bl. 286). In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mit der zuletzt vorgelegten Vollmacht den Nachweis einer von der S. W. AG erteilten Prozessvollmacht erbracht hat. Die nach §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung der Vollmacht lässt keinen Zweifel daran, dass die Vollmacht inhaltlich im Namen der S. W. AG für das vorliegende Gerichtsverfahren erteilt worden ist. Zwar befinden sich über der vorgesehenen Unterschriftenleiste lediglich zwei ohne Firmenzusatz oder Firmenstempel aber mit dem Zusatz „ppa“ versehene und damit auf die Prokuristenstellung der Unterzeichnenden hinweisende Unterschriften (C. und G.). Entscheidend ist aber die in der Vollmachtsurkunde enthaltene Bezeichnung der Sache. Danach wird die Vollmacht „in Sachen S. W. AG ./. Gj.… wegen Klageanspruch auf Entgeltforderung aus Energielieferverträgen nebst Versorgungsunterbrechung“ erteilt. Diese Bezeichnung kann aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die S. W. AG die Vollmacht für das hiesige Verfahren erteilt hat. Die Rechtsanwälte I. und Partner haben die vorliegende Klage für die S. W. AG erhoben. Beklagte ist Frau Gj.. Auch bestehen keine Zweifel, dass sich die Prozessvollmacht auf das beim Landgericht Kleve anhängige Verfahren gegen die Beklagte bezieht. Gegenstand dieses Verfahrens sind „Entgeltforderungen“ aus zwei „Energielieferverträgen“, nämlich die Lieferung von Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom, sowie der Anspruch auf „Versorgungsunterbrechung“. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vorgelegte Originalvollmacht auf ein beim Amtsgericht Geldern zwischen der S. W. AG und der Beklagten anhängiges Verfahren bezieht, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten über ihr pauschales Vorbringen hinaus auch nicht weiter dargelegt. Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, die Prozessvollmacht sei nicht wirksam erteilt worden, weil sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug (HRB … AG Dortmund, Anl. K 12) lediglich die Bestellung von Herrn C., nicht aber auch die von Herrn G. zum Prokuristen der S. W. AG ergebe und die Gesellschaft nur durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden könne. Dem nunmehr mit Schriftsatz vom 18.04.2017 vorgelegten und am 11.04.2017 abgerufenen vollständigen Handelsregisterauszug (Anl. BB 14) ist zu entnehmen, dass neben Herrn C. auch Herrn G. gemäß Eintragung vom 08.12.2014 Prokura erteilt worden ist. Die Prokuristen C. und G. waren überdies gemeinsam berechtigt, die in Rede stehende Prozessvollmacht zu erteilten. Ausweislich des Handelsregisters hat der Prokurist Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen. Gemäß § 49 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Gemäß § 50 Abs. 1 HGB ist eine Beschränkung des Umfangs der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Hat somit die S. W. AG den Rechtsanwälten I. und Partner wirksam Prozessvollmacht erteilt, ist die Vollmacht nicht dadurch erloschen, dass die S. W. AG aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 6. April 2016 auf die S. J. SE verschmolzen ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG hat die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Folge, dass das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Im Wege dieser gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge ist daher auch das Mandatsverhältnis einschließlich der erteilten Prozessvollmacht auf die S. J. SE, nunmehr umfirmiert in die j. SE (Anlage BB 2) übergegangen. 3. Die Klägerin kann die Beklagte für den in den Jahren 2011 – 2015 gelieferten Strom gemäß § 433 Abs. 2 BGB lediglich auf Zahlung restlicher … € nebst Zinsen in Anspruch nehmen (siehe unter a. und b). Zudem steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung des Zählerausbaus zu (siehe unter c.) a. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist in Höhe von … € aus § 433 Abs. 2 BGB i.V. mit dem im Jahr 2006 geschlossenen Stromlieferungsvertrag über die Belieferung der Abnahmestelle L. in Si. mit Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom gerechtfertigt. aa. Die klagende j. SE ist aktivlegitimiert. Das zwischen der S. S.-S. AG und der Beklagten mit Lieferbeginn zum 1. April 2006 zustande gekommene Vertragsverhältnis über die Belieferung der Abnahmestelle L. in Si. mit Haushaltsstrom (ZählerNr. …) und Wärmepumpenstrom (ZählerNr. …) ist gemäß Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.08.2009 mit Wirkung zum 03.09.2009 auf die S. W. AG und sodann infolge des Verschmelzungsvertrags vom 06.04.2016 auf die S. J. SE übergegangen, die zum 01.09.2016 in die j. SE umfirmiert worden ist. (1) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es könne anhand der klägerseits vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob das ursprünglich zwischen ihr und der S. S. S. AG bestehende Lieferverhältnis tatsächlich infolge des Abspaltungs- und Übernahmevertrags vom 11.08.2009 auf die S. W. AG übergegangen sei. Die Klägerin hat durch den auszugsweise zu den Akten gereichten notariell beurkundeten Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.08.2009 (Anlage A zum Protokoll Nr. … der Urkundenrolle des Notars Dr. Q. J., Anl. K 54 und K 30) schlüssig dargelegt, dass der mit der Beklagten bestehende Liefervertrag mit Wirkung zum 03.09.2009 auf die S. W. AG übergegangen ist. Nach § 1 Ziff. 1.1 des Vertrags überträgt die S. S.-S. AG danach im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG als Teil ihres Vermögens „alle dem Unternehmensbereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die S. W. AG als übernehmenden Rechtsträger mit Ausnahme der dem Teilbetrieb Vertrieb O., dessen Vertriebsgebiet sich regional abgrenzt gemäß der Graphik in Anlage 1.1, zuzuordnenden Vermögensgegenstände, Verträge, Forderungen, Verbindlichkeiten, Genehmigungen und Rechtsstellungen einschließlich der zuzuordnenden entsprechenden Arbeitsverhältnisse (diese ausgenommenen Positionen nachfolgend „Teilbetrieb Vertrieb O.“)“. Nach § 11.1 des Vertrag überträgt der Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger sämtliche dem Unternehmensbereich Vertrieb zuzuordnenden Verträge einschließlich Kunden und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Graphik „Anlage 1.1 – Vertriebsgebiet O.“ folgt, dass zu dem Vertriebsgebiet O. räumlich die Gebiete mit den Postleitzahlen …, …, …, …, …, …, … und … gehören. Nach Maßgabe dieses Vertrages ist das zwischen der S. S.-S. AG und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis auf die S. W. AG übergegangen. Die Abnahmestelle der Beklagten liegt in Si. und gehört damit zu dem Vertriebsgebiet, das auf die S. W. AG übertragen worden ist. Si. hat die Postleitzahl … und liegt damit außerhalb des von den Vertragsparteien vertraglich festgelegten Vertriebsgebiets O.. Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe den in Rede stehenden Abspaltungs- und Übernahmevertrag nur auszugweise vorgelegt, weshalb er nicht auf seine Vollständigkeit überprüft werden könne und zu vermuten sei, die Klägerin habe etwas zu verbergen. Die Klägerin hat das notarielle Protokoll vom 11. August 2009 (UrkundenNr. … Notar Dr. J., Anlage K 54) sowie den als Anlage A zum Protokoll beigefügten Abspaltungs- und Übernahmevertrag (Anlage K 30) auszugsweise sowie die Anlage 1.1 Vertriebsgebiet O., die die Unterschriften Op.und T. aufweist, zu den Akten gereicht. Bei dieser Sachlage sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht dem tatsächlich geschlossenen Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der S. S.-S. AG und der S. W. AG entsprechen. Eine Beiziehung der Handelsregister-Akten (GA Bl. 667) bedarf es nicht. (2) Die Übernahme der mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferverträge auf die S. W. AG war nicht davon abhängig, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu der Vertragsübernahme entsprechend §§ 414 f. BGB erteilt. Die Verträge sind kraft Gesetzes auf die S. W. AG übergegangen. Der gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG geschlossene Abspaltungs- und Übernahmevertrags hat bei Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Wirkung, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Eine weitere Vertragsübernahme erfolgte von der S. W. AG auf die S. J. SE aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 6. April 2016. Grundlage hierfür ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. bb. Zwischen den Parteien bestand vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2011 ein Vertrag über die Belieferung der Abnahmestelle L. in Si. mit Haushaltsstrom (ZählerNr. …). Darüber hinaus wird die Beklagte seit dem 01.04.2006 mit Strom für den Betrieb einer Elektro-Wärmepumpe (sog. Wärmepumpenstrom) beliefert (ZählerNr. …). Zwar haben die S. S.-S. AG und die Beklagte keinen schriftlichen Sondervertrag für Elektro-Wärmepumpen gemäß dem Formular Anlage K 17 geschlossen. Indes ergibt sich aus dem an die Beklagte adressierten Schreiben der S. S.-S. AG vom 31.07.2006, dass sie den Wärmestrom zu den Konditionen „Sondervertrag monovalent unterbrechbar“ liefert. Entweder handelt es sich hierbei um die schriftliche Bestätigung eines bereits mündlich zu diesen Konditionen zustande gekommenen Belieferungsvertrags oder ein Angebot der S. S.-S. AG auf Abschluss eines Vertrags zu geänderten Lieferkonditionen nämlich gemäß Sondervertrag über Wärmepumpenstrom, das die Beklagte durch den nachfolgenden Verbrauch des Wärmepumpenstroms angenommen hat. Wie sich aus dem Schreiben der S. S.-S. AG ergibt sind Grundlage der Verträge und der Abrechnung „die jeweils gültigen Preise“. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vertragsparteien hiervon abweichend vereinbart haben, der bei Vertragsschluss gültige Preis für Wärmepumpenstrom (… €/kWh) solle ein Festpreis für den gesamten Lieferzeitraum sein. Das pauschale Vorbringen der Beklagten (GA Bl. 564) ist ohne Substanz und daher unerheblich. cc. Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass die Beklagte für die im Zeitraum vom 30.04.2010 – 07.05.2015 gelieferten und zwischen den Parteien unstreitigen Verbrauchsmengen an Strom zur Zahlung von … € verpflichtet ist. Die Forderung der Klägerin ist lediglich in Höhe von … € gerechtfertigt. (1) Zutreffend hat das Landgericht allerdings einen kWh-Preis von … € für den gelieferten Wärmepumpenstrom und von … € für Haushaltsstrom für berechtigt gehalten. Die bei Vertragsschluss gültigen Tarife von … € kWh für Haushaltsstrom und … €/kWh für Wärmepumpenstrom hat die S. S. S. AG in der Folgezeit mehrfach erhöht: Haushaltsstrom von …auf… €/kWh ab 01.01.2007 von … auf .. €/kWh ab 01.01.2008 von … auf … €/kWh ab 01.04.2009 von … auf … €/kWh ab 01.08.2010 von … auf … €/kWh ab 01.01.2011 Wärmepumpenstrom von … auf … €/kWh ab 01.01.2008 von … auf … €/kWh ab 01.10.2008 von … auf … €/kWh ab 01.01.2010 von … auf … €/kWh ab 01.05.2010 von … auf … €/kWh ab 01.02.2011 von …auf … €/kWh ab 01.01.2013 von … auf … €/kWh ab 01.01.2014 Die Erhöhung auf zuletzt … €/kWh für Haushaltsstrom und auf … €/kWh ab dem 01.01.2010 für Wärmepumpenstrom ist wirksam. Die Beklagte kann eine etwaige Unwirksamkeit dieser Preiserhöhungen nicht (mehr) geltend zu machen. (a) Der zwischen der S. S.-S. AG und der Beklagten geschlossene Sonderkundenvertrag über die Belieferung mit Wärmepumpenstrom ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. (aa) Der mit der Beklagten geschlossene Sonderkundenvertrag enthält eine Regelungslücke. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrags muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (Ellenberger in Palandt, BGB 75. Aufl., § 157 Rn. 3). Von einer Regelungslücke ist hier auszugehen, da der Vertrag keine Regelungen darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Preisanpassung des Ausgangstarifs erfolgen darf. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Preisanpassungsregelungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S. S.-S. AG enthalten sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten einbezogen worden. Zwar führt die S.S. AG in ihrem Schreiben vom 31.07.2006 aus, dass die jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen sowie die allgemeinen Tarife bzw. Sonderabkommen gelten. Auch erklärt sie sich bereit, die Dokumente auf Wunsch zuzusenden. Dies genügt aber nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB. Der Verwender muss dem Kunden – grundsätzlich vor Vertragsschluss – die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden kann § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Regel nur durch Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt werden (BGH NJW 2009, 1486). Das Angebot, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Wunsch kostenlos zu übersenden, genügt nicht (BGH NJW-RR 1999, 1246). Allerdings waren sich beide Parteien bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte Anfangspreis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späterer Änderungen der Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Dies folgt aus den Formulierungen in dem Willkommensschreiben vom 31.07.2006, wonach die jeweils gültigen Preise Grundlage des Vertrages und der Abrechnung sein sollen. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Bei einem Energievertrag mit einem Sonderkunden kann diese Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGHZ 192, 372 juris Rn. 21). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, so dass die Beklagte die Unwirksamkeit des erstmals in der Jahresabrechnung vom 21.05.2011 auf … €/kWh erhöhten Tarifs für Wärmepumpenstrom nicht mehr geltend machen kann. In den nachfolgenden drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung hat die Beklagte der Preiserhöhung nicht widersprochen. Widerspruch hat sie erst gegen die nachfolgende Erhöhung von … auf … €/kWh (ab 01.05.2010) mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2011 erhoben. (b) Der Beklagten ist es ferner nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Unwirksamkeit des zuletzt auf … €/kWh erhöhten Tarifs für Haushaltsstrom geltend zu machen. Zwar kann die hier ebenfalls vorliegende Regelungslücke des Vertrags durch § 5 Abs. 2 Strom GVV (2006, gültig bis 09.05.2012) geschlossen werden. Denn hiernach werden Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Dabei ist der Grundversorger verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Ob die S. S.-S. AG diese gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Tariferhöhung eingehalten hat, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Die Beklagte hat ihr Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Tariferhöhung gemäß § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 2014, 1230; BGH NJW 2011, 212). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat mehr als vier Jahre nach Zugang der Jahresabrechnung vom 21.05.2011 (Anl. K 5), in der erstmals der auf … €/kWh erhöhte Tarif abgerechnet worden ist, zugewartet, bis sie die Unwirksamkeit der Preiserhöhung geltend gemacht hat. Sie hat sich außergerichtlich allein gegen die Erhöhung des Tarifs für Wärmepumpenstrom von … auf … €/kWh ab dem 01.05.2010 gewandt. Erst im Rahmen des seit Dezember 2014 anhängigen Rechtsstreits hat sie mit Schriftsatz vom 27.10.2015 pauschal auch in Bezug auf den Haushaltsstrom geltend gemacht, die Preise seien missbräuchlich überhöht. Bei dieser Sachlage konnte und durfte sich der Stromversorger darauf einrichten, dass die Beklagte der Preiserhöhung auf … €/kWh nicht mehr entgegen treten wird. (2) Die auf … €/kWh (Wärmepumpenstrom) bzw. … €/kWh (Haushaltsstrom) erhöhten Tarif unterliegen keiner Billigkeitsprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt sein müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (BGHZ 172, 315 juris Rn. 33). Voraussetzung hierfür ist aber entweder eine Monopolstellung des Versorgungsunternehmens oder ein bestehender Anschluss- und Benutzungszwang (BGH NJW 2007, 1627; Grüneberg in Palandt, aaO., § 315 Rn. 4). Beides ist hier nicht der Fall. Einem Anschluss- und Benutzungszwang unterlag die Beklagte hinsichtlich der Versorgung mit Haushalts- und Wärmestrom nicht. Auch fehlt es an einer Monopolstellung der S. S.-S AG. Dies gilt sowohl für die Belieferung mit Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe als auch für die Belieferung mit Haushaltsstrom. Was den Wärmestrom anbelangt, so kann dahin stehen, ob die S. S.-S. AG im räumlichen Bereich des Ortes Si. alleinige Anbieterin von leitungsgebundenem Wärmestrom ist. Sie steht jedenfalls auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Gas, Kohle und Fernwärme (BGHZ 172, 315, juris Rn.34 m.w.Nachw.) und hat daher keine Monopolstellung inne. Die S. S.-S. AG war im Jahr 2011 auch nicht alleinige Anbieterin von leitungsgebundenem Haushaltsstrom im Gebiet des Ortes Si.. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Beklagte den Vertrag zum 30.06.2011 beendet hat und zu einem anderen Stromlieferanten gewechselt ist. (3) Die vereinbarten Tarife für Wärmepumpenstrom (… €/kWh) und Haushaltsstrom (… €/kWh) sind nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB (2005) bzw. § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 2 GWB (2013) nichtig. Dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die S. S.-S. AG im Jahr 2010 bei der Preisanpassung für Wärmepumpenstrom und im Jahr 2011 für die Preisanpassung Haushaltsstrom ein marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie Entgelte gefordert hat, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, mithin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die S. S.-S. AG auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB (2005), § 18 GWB (2013) marktbeherrschend ist. Weder hat sie zur exakten Marktabgrenzung noch zur Bewertung der Marktstellung im Vergleich zu ihren Wettbewerbern vorgetragen. Es fehlt zudem substantiierter Vortrag dazu, welche Entgelte für Wärmepumpenstrom und Haushaltsstrom sich bei wirksamen Wettbewerb ergeben würden. Ihr pauschales Vorbringen, in den EU-Nachbarländern z.B. Sv. würden wesentlich niedrigere Strompreise verlangt, genügt nicht den Anforderungen, die § 138 ZPO an substantiierten Sachvortrag stellt. Die Beklagte lässt Vortrag dazu vermissen, ob die im europäischen Ausland liegenden Märkte überhaupt als Vergleichsmärkte herangezogen werden können und welche Preise dort für welche Stromart (Haushaltsstrom oder Wärmepumpenstrom) in welchem Jahr verlangt werden. Soweit sie ferner behauptet, der Wettbewerbspreis für Strom (welcher Art?) liege bei … €/kWh zzgl. gesetzlicher Abgaben und Steuern, entbehrt auch dieses pauschale Vorbringen jeder Substanz, zumal hierbei nicht berücksichtigt ist, dass der Stromlieferant bei der Kalkulation seines Abgabepreis an den Endverbraucher nicht nur die Anschaffungskosten für den Strom nebst Abgaben und Steuern, sondern auch weitere Kosten und einen Gewinnaufschlag zulässigerweise einpreisen darf und aus kaufmännischer Sicht auch einpreisen muss. (4) Die vereinbarten Tarife für Wärmepumpenstrom (… €/kWh) und Haushaltsstrom (… €/kWh) sind nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögenvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dabei trägt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft. Hier kann schon kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem tatsächlich verlangten Tarif und dem Marktpreis festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt kann dem Vorbringen der Beklagte nicht entnommen werden, welcher Marktpreis für den gelieferten Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom anzusetzen ist. Darüber hinaus fehlt auch jeglicher Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB. (5) Steht somit fest, dass die S. S.-S. AG für den ab dem 01.05.2010 gelieferten Wärmepumpenstrom einen Preis von … €/kWh und den Haushaltsstrom ab dem 01.01.2011 einen Preis von … €/kWh berechnen durfte, ergibt sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen der Beklagten ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von … €: Forderung aus der Jahresabrechnung 2011 0 Strom für Wärmepumpe Arbeitspreis … kWh x … €/kWh … € Grundpreis 66,00 €/Jahr x 368 Tage … € Gesamt netto … € Gesamt brutto … € Zzgl. Haushaltsstrom … € Zwischensumme … € Abzgl. Zahlungen … € Weitere Zahlung … € Überzahlung … € Forderung aus der Schlussrechnung vom 13.07.2011 0 Haushaltsstrom 03.05.2011 – 30.06.2011 … € Abzgl. Überzahlung aus Jahresabrechnung 2011 … € Überzahlung … € Forderung aus der Jahresabrechnung 2012 0 Strom für Wärmepumpe Arbeitspreis … kWh x … €/kWh … € Grundpreis 66,00 €/Jahr x 360 Tage … € Gesamt netto … € Gesamt brutto … € Abzgl. Zahlungen … € Abzg. Restl. Überzahlung aus JER 2011 … € Überzahlung … € Forderung aus der Jahresabrechnung 2013 … € Strom für Wärmepumpe Arbeitspreis … kWh x … €/kWh … € Grundpreis 66,00 €/Jahr x 376 Tage … € Gesamt netto … € Gesamt brutto … € Abzgl. Zahlungen … € Abzgl. restl. Überzahlung aus JER 2011 … € Gesamt … € Forderung aus der Jahresabrechnung 2014 … € Strom für Wärmepumpe Arbeitspreis … kWh x … €/kWh … € Grundpreis 66,00 €/Jahr x 365 Tage ... € Gesamt netto … € Gesamt brutto … € Forderung aus der Jahresabrechnung 2015 … € Strom für Wärmepumpe Arbeitspreis … kWh x … €/kWh … € Grundpreis 66,00 €/Jahr x 365 Tage … € Gesamt netto … € Gesamt brutto … € … €. dd. Der Vergütungsanspruch ist nicht gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen. Eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB liegt vor. Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2012 (Anl. BB 4) die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für die Belieferung mit Wärmepumpenstrom in dem Abrechnungszeitraum 30.04.2010 – 02.05.2011, 03.05.2011 – 26.04.2012 in Höhe von … € (… € + … €) erklärt. Es fehlt aber an einer Aufrechnungslage (§ 387 BGB). Die Beklagte stützt ihren aus § 812 Abs. 1 BGB folgenden Rückzahlungsanspruch darauf, dass die Klägerin für den gelieferten Wärmepumpenstrom lediglich … ct/kWh berechnen dürfe. Hiervon geht aber auch die Klägerin im Rahmen ihrer Alternativberechnung aus und hat Überzahlungen bereits von der Klageforderung in Abzug gebracht. Die Aufrechnung hätte deshalb nur dann Erfolg, wenn die Beklagte darlegt, dass ihr über die bereits berücksichtigten Überzahlungen der Jahresabrechnung 2011 und 2012 ein weitergehender Anspruch zusteht. Hierzu fehlt indes schlüssiger Vortrag der Beklagten, wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. b. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem zuerkannten Umfang aus §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte ist mit Zahlung der restlichen Vergütung aus der Jahresrechnung 2013 in Höhe von … € und der Jahresrechnung 2014 in Höhe von … € seit dem 10.08.2014 in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aus dem Schreiben der S. S.-S. AG vom 23. Oktober 2014 (Anl. K 8) ergibt sich, dass die Beklagte mit vorangegangenem Schreiben vom 7.8.2014 zur Zahlung der restlichen Vergütung aufgefordert worden ist, so dass bei einer üblichen Postlaufzeit von zwei Tagen die Mahnung der Beklagten am 10.08.2014 zugegangen und damit Verzug eingetreten ist. Mit der sich aus der Jahresabrechnung 2015 ergebenden Forderung der Klägerin auf Zahlung von … € ist die Beklagte nach Zugang der Jahresrechnung vom 09.06.2015 jedenfalls - so wie die Klägerin geltend macht - ab dem 26.06.2015 in Verzug geraten. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits rechtshängig und die Beklagte hat die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 BGB eine ausdrückliche Mahnung entbehrlich war. c. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 2) verurteilt, ein mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der X. GmbH den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten L. in Si. zu gestatten und die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau der Messeinrichtung für Strom mit der Nr. … zu dulden. aa. Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch nicht aus § 19 Abs. 2 StromGVV Nach § 1 Abs. 1 StromGVV regelt diese Verordnung die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 EnWG zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen der Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht jedoch kein Grundversorgungsvertrag über die Belieferung mit Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe. Wie bereits oben ausgeführt ist Grundlage für die Belieferung der Beklagten mit Wärmestrom ein Sonderkundenvertrag („Wärmestrom nach Sondervertrag monovalent unterbrechbar“) wie sich aus dem Schreiben der S.S.-S. AR vom 31.07.2006 ergibt. Auf Sonderkundenverträge, die das Versorgungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit abschließt, finden die Bestimmungen der StromGVV nur Anwendung, wenn und soweit sie rechtsgeschäftlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. bb. Der Anspruch der Klägerin auf Einstellung der Stromlieferung durch Gestattung des Zutritts zum Grundstück und den Räumlichkeiten und auf Duldung des Ausbaus der Messeinrichtung ergibt sich aus §§ 273, 320 BGB i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Liefersperre ist wegen des Gegenstands des Stromversorgungsvertrags die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts notwendige Maßnahme (BVerfG NJW 1982, 1511). Dabei ist es das Ziel des Versorgungsunternehmens keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu müssen, wenn der Kunde seinen Pflichten aus dem Liefervertrag nicht nachkommt. Befindet sich die Anschlussstelle/Messeinrichtung in den Räumen des Kunden, kann der Versorger die Versorgung nur unterbrechen, wenn er Zugang zu ihnen erlangt. Anderenfalls ist ihm die Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechts nicht möglich, so dass ihm jedenfalls nach § 242 BGB ein eigenes Recht auf Unterbrechung der Versorgung und auf den hierfür erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 13 W 56/12, juris Rn. 27). Allerdings muss er sich zur Durchsetzung seines Anspruchs des Netzbetreibers bedienen, denn nur der Netzbetreiber hat nach §§ 21, 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung –NAV) die Befugnis, die Einstellung der Energieversorgung technisch durch Zutritt und Unterbrechung umzusetzen (OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 13 W 56/12, juris Rn. 23, 30). Die X. GmbH ist im Gebiet Si. Betreiberin des Elektrizitätsversorgungsnetzes im Sinne von § 1 Abs. 4 NAV, § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG (GA Bl. 105,702), so dass die Beklagte den Ausbau der Messeinrichtung durch einen Mitarbeiter der X. GmbH zu dulden hat. Der Senat ist, nachdem er in der mündlichen Verhandlung die als Anl. BB 6 u. BB 7 zu den Akten gereichte Netzkarte der X. GmbH gemäß § 371 ZPO in Augenschein genommen hat, davon überzeugt, dass das Gebiet Si. zum Verteilnetz der X. GmbH gehört. Auf der Karte ist ein Teilgebiet der Bunderepublik Deutschland mit Schwerpunkt Nordrhein-Westfalen abgebildet. Nach der Karten-Legende ist das Verteilnetz der X. GmbH dort dunkelblau unterlegt. Si. befindet sich danach in dem dunkelblau unterlegten Gebiet westlich von E.. Die von der Beklagten gegen die Aussagekraft dieser Karte vorgebrachten Einwände haben keinen Erfolg. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es sich bei der als Anlage BB 6 vorgelegten Karte nicht um eine von der X. GmbH autorisierte Karte handelt – zumal diese auch auf der homepage der X. GmbH eingesehen werden kann – oder die Karte das Netzgebiet der X. GmbH unzutreffend wiedergibt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist substanzlos und damit prozessual unerheblich. Zur Hilfswiderklage und Hilfshilfswiderklage Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung über die Hilfswiderklage und Hilfshilfswiderklage abgesehen, weil jeweils die Innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000 € festgesetzt (Klageantrag zu 1): 9.519,00 € Klageantrag zu 2) : 2.200,00 €).