Leitsatz: I-26 W 25/12 [AktE] 33 O 126/06 [AktE] LG Düsseldorf § 4 Abs. 2 SpruchG, § 31 Abs. 1 RVG Leitsätze: Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren ist anhand der Angaben der Antragsteller zum jeweiligen Aktienbesitz zu ermitteln, nach denen sich auch die Gesamtzahl der von allen Antragstellern gehaltenen Aktien bestimmt. Danach ist grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger sonstiger Erkenntnisse der Antragsgegnerin zum jeweiligen Anteilsbesitz wie auch zur Gesamtzahl der Aktien, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind. Etwaige Anteile solcher Antragsteller, die ihre Aktionärsstellung nicht nachgewiesen haben und deren Anträge infolgedessen bereits unzulässig sind, bleiben für die Gegenstandswertfestsetzung außer Betracht. Bei antragsberechtigten Antragstellern, die zunächst auf Angaben zur Höhe ihres Anteilsbesitzes verzichtet hatten, ist zu vermuten, dass sie lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt sind, wenn sie einen später behaupteten höheren Anteilsbesitz nicht (fristgerecht) nachgewiesen haben. Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung für die Beschwerdeinstanz werden wie folgt festgesetzt: Antragsteller zu 5) 30.569 € Antragsteller zu 7) 54.523 € Antragstellerin zu 18) 5.000 € Antragstellerin zu 20) 6.113 € Antragstellerin zu 42) 36.127 € I. In dem 2003 eingeleiteten Spruchverfahren haben 52 Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der mit 26,50 € je Aktie festgelegten Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der B. AG auf die Hauptaktionärin geltend gemacht. Mit Senatsbeschluss vom 15.12.2016 ist die Barabfindung - auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts, das die Anträge teilweise als unzulässig zurückgewiesen und die Barabfindung zunächst auf 36,44 € je Stammaktie erhöht hatte - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 30,87 € je Aktie erhöht worden. Die Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen, die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Senat der Antragsgegnerin auferlegt. Den Geschäftswert für beide Instanzen hat er – ausgehend von dem Erhöhungsbetrag und 371.833 im Streubesitz befindlichen Aktien – auf 1.624.910 € festgesetzt. Nunmehr begehren die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) und 7) sowie der Antragstellerinnen zu 18), 20) und 42) die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7) haben eine Wertpapierabrechnung der Entrium Direct Bankers AG Nürnberg vom 30.06.2003 vorgelegt und einen Aktienbesitz von 1.962 Aktien geltend gemacht. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 20) hat eine Bescheinigung der Kreissparkasse Köln vom 27.10.2003 vorgelegt und einen Aktienbesitz von 220 Aktien angegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 18) begehrt die Festsetzung des Mindestwerts von 5.000 €. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 42) hat eine Wertpapierabrechnung der Entrium Direct Bankers AG Nürnberg vom 30.06.2003 vorgelegt, den Aktienbesitz mit 1.300 Aktien beziffert und zuletzt die Festsetzung eines Gegenstandswerts von „zumindest 19.222 €“ geltend gemacht. Der Antragsteller zu 5) hat einen bezifferten Kostenfestsetzungsantrag über 1.971,67 € - basierend auf einem Gegenstandswert von 1.624.910 € - gestellt. Mit der Antragsbegründung hatte er eine Wertpapierabrechnung der Volksbank Hamm vom 27.06.2003 vorgelegt, aus der sich ein Aktienbesitz von 1.100 Aktien ergab. Die Anträge sind der Antragsgegnerin mit dem Zusatz zur Stellungnahme zugeleitet worden, dass sich der Geschäftswert – ausgehend von den bisherigen Angaben der Antragsteller – auf eine Gesamtzahl von 53.500 Anteilen der am Verfahren beteiligten Antragsteller verteile. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten, indem sie „aus Gründen der Vertraulichkeit zunächst nur für den erkennenden Senat“ eine „Aktionärsliste B. AG 30.06.2003 vor Squeeze-out“ vorgelegt hat, auf deren Basis die Barabfindung ausbezahlt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz hat sie diese in fünffacher Ausfertigung – teilweise geschwärzt - überreicht. Sie meint, nach den darin aufgeführten Aktienstückzahlen entfielen auf alle Antragsteller insgesamt „mindestens“ 109.678 Aktien. Die in der Liste enthaltenen Angaben seien der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen, weil sie das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller widerspiegelten und „gerichtsbekannt“ im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 3 RVG seien. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 20) hat die Übersendung der Liste gefordert, weil der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebiete, dass ihm nicht nur „Fragmente“, sondern der vollständige Schriftsatz mit Anlagen zur Verfügung gestellt werde. II. Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung für die Beschwerdeinstanz waren wie tenoriert festzusetzen; dabei war - unter Berücksichtigung der bis zum Ablauf der hierzu gesetzten Frist gemachten Angaben der Antragsteller - davon auszugehen, dass auf die am Verfahren noch beteiligten Antragsteller insgesamt 58.473 Aktien entfallen. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren richtet sich nach dem für den jeweiligen Antragsteller festzusetzenden Gegenstandswert. Dies folgt in den Fällen, in denen das Rechtsmittel – wie hier – nach dem 01.07.2004 eingelegt wurde, aus der - § 8 Abs. 1a BRAGO wortgleichen - Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. § 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 134 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Danach ist der Geschäftswert - hier 1.624.910 € – unter allen Antragstellern im Verhältnis ihrer Anteile aufzuteilen (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. A., § 31 Rn. 3). Da das Gesetz für die Ermittlung des gespaltenen Gegenstandswerts ausdrücklich an die Antragsteller – und nicht an alle außenstehenden Aktionäre – anknüpft, wird auf diese Weise den Antragstellern auch der Teil des Geschäftswerts zugerechnet, der auf die nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre entfällt. Eine Berücksichtigung der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsberechtigten, also auch derjenigen, die keinen Antrag gestellt haben, kommt danach als Referenzgröße nicht in Betracht (Mayer aaO § 31 Rn. 8; Bischof/ Jungbauer /Bräuer/Klipstein/ Klüsener /Uher, RVG, 7. A., § 31 Rn. 9). Ebenso müssen (etwaige) Anteile solcher Antragsteller für die Wertermittlung außer Betracht bleiben, die – wie hier die Antragsteller zu 3), 8) bis 13), 17), 35) bis 37) und 39) – ihre Aktionärsstellung nicht nachgewiesen haben und deren Anträge infolgedessen bereits unzulässig sind. Da sie schon formell nicht am Verfahren beteiligt sind (vgl. zu den Folgen der Unzulässigkeit Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 4 SpruchG Rn. 9), kann ihnen auch der Geschäftswert nicht (teilweise) zugerechnet bzw. der auf sie – möglicherweise – entfallende Aktienbesitz bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, nach der von ihr erstellten „Aktionärsliste“ sei davon auszugehen, dass die Antragsteller insgesamt „mindestens“ 109.678 Aktien hielten. Die von ihr genannten Aktienstückzahlen können, soweit sie von den Angaben einzelner – an der hier in Rede stehenden Wertfestsetzung nicht beteiligter - Antragsteller zur Zahl der gehaltenen Anteile bzw. den an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung (§ 31 Abs. 1 S. 3 RVG) abweichen, schon deshalb nicht als Berechnungsgrundlage für den Gegenstandswert herangezogen werden, weil sie nicht auf den Angaben der Antragsteller im Verfahren beruhen, sondern – wie die Antragsgegnerin selbst geltend macht – von ihr im Zusammenhang mit der Auszahlung der ursprünglich im Übertragungsbeschluss festgelegten Abfindung ermittelt und aufgelistet wurden. Die so erstellte Auflistung enthält überdies zahlreiche drittbezogene Angaben, zu deren Offenlegung die betroffenen Antragsteller im Spruchverfahren gerade nicht verpflichtet sind. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu 20) an der Übersendung der Liste besteht danach nicht. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die dort aufgeführten Aktienstückzahlen „gerichtsbekannt“ wären (vgl. § 291 ZPO). Für die Ermittlung der jeweiligen Aktienstückzahlen - wie auch für die Berechnung der Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Aktien - sind nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der § 4 Abs. 2 S. 4 SpruchG, § 31 RVG grundsätzlich die Angaben der Antragsteller im Verfahren maßgeblich. Nach § 4 Abs. 2 S. 4 SpruchG soll sich die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile (allein) aus der Antragsbegründung ergeben, die auf diese Weise zugleich der Bestimmung des Gegenstandswerts der Anwaltsgebühren dient (BT-Drs. 15/371 S. 13, 20; Drescher aaO § 4 SpruchG Rn. 24; Hüffer/Koch, AktG, 12. A., Anh. § 305/§ 4 SpruchG Rn. 7; Ederle/Theusinger in: Bürgers/Körber, AktG, 3. A., § 4 SpruchG Rn. 11; Leuering in: Simon, SpruchG, § 4 Rn. 60; Antczak/Fritzsche in: Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. A., § 4 Rn. 4; vgl. auch Wasmann in: Kölner Kommentar SpruchG, 3. A., § 4 Rn. 20). Mit der Ausgestaltung als Sollvorschrift steht es in Einklang, dass die Antragsteller die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegen können (vgl. Senat, Beschluss vom 02.11.2015 – I-26 W 7/15 (AktE) – Rn. 31, AG 2016, 367 ff.; Hartung/Schons/ Enders , RVG, 3. A., § 31 Rn. 19). Diese Regelung, die dem Wortlaut nach eindeutig ist (vgl. Jungbauer/Klüsener aaO § 31 Rn. 17), dient dem sachgerechten und abgewogenen Ausgleich der Interessen der Verfahrensbeteiligten und deren Rechtsanwälte (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 19; Rosskopf in: Kölner Kommentar SpruchG, 3. A., Anh. § 15 Rn. 1). Sie soll die Festsetzung der Gegenstandswerte in den Fällen erleichtern, in denen ein Antragsteller Angaben nach § 4 Abs. 2 S. 4 SpruchG unterlässt, auch soll sie gerichtliche Ermessensentscheidungen im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens vermeiden. Zudem soll sie das Kostenrisiko des Antragsgegners begrenzen und die Gesamthöhe der Kostenerstattungsansprüche nach § 15 Abs. 4 SpruchG für ihn kalkulierbar machen (BT-Drs. 15/371 S. 20; vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2000 – I-19 W 1/96 AktE – Rn. 10, AG 2003, 640 f.). Mit den Vorgaben in § 4 Abs. 2 S. 4 SpruchG und der daran anknüpfenden Vermutungsregelung in § 31 Abs. 1 S. 3 RVG (früher § 8 Abs. 1a S. 3 BRAGO) hat der Gesetzgeber es hingenommen, dass Antragsteller ihren Aktienbesitz nicht oder nicht vollständig offenbaren. Für den Fall, dass die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt ist, weil er nicht offen gelegt hat, wie viele Anteile er hält, wird gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 RVG vermutet, dass er lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt ist. Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift löst also die Vermutung aus, dass er lediglich einen Anteil hält (Senat, Beschluss vom 02.11.2015 – I-26 W 7/15 (AktE)- Rn. 30, AG 2016, 367 ff.). Auch jeder andere Antragsteller, dessen tatsächlicher Aktienbesitz nicht bekannt ist, ist für die zu bildende Quote nur mit einem Anteil zu berücksichtigen (vgl. Enders aaO § 31 Rn. 18 m.w.N.). Ergibt sich für den jeweiligen Antragsteller ein geringerer Wert als 5.000 €, gilt nach § 31 Abs. 1 S. 4 RVG der Mindestwert von 5.000 € (Senat, Beschluss vom 02.11.2015 – I-26 W 7/15 (AktE) - aaO; Enders aaO § 31 Rn. 20; Ederle/Theusinger aaO § 15 SpruchG Rn. 11; Winter in: Simon, SpruchG, Anh. § 15 Rn. 19; Kubis in: MünchKomm AktG, 4. A., § 4 SpruchG Rn. 23). Danach ist grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger sonstiger Erkenntnisse der Antragsgegnerin zum jeweiligen Anteilsbesitz wie auch zur Gesamtzahl der Aktien, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind. Dies gilt auch hinsichtlich des Antragstellers zu 41), der mit Bankbescheinigung vom 08.08.2012 (Bl. 445 d.A.) lediglich seine Antragsberechtigung nachgewiesen und auf Angaben zur Höhe des Anteilsbesitzes verzichtet hatte. Den mit Schriftsatz vom 18.02.2013 behaupteten Besitz von 30 Aktien hat er nicht (fristgerecht) nachgewiesen, so dass er gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 RVG so zu behandeln war, dass er lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist von folgenden Aktienstückzahlen und sich daraus ergebenden Werten auszugehen: Antragsteller/in Aktienbesitz Gegenstandswert 1 60 2 7 3 unzulässig - 4 1 5 1.100 30.569 6 5 7 1.962 54.523 8 unzulässig - 9 unzulässig - 10 unzulässig - 11 unzulässig - 12 unzulässig - 13 unzulässig - 14 1.500 15 5.000 16 4.737 17 unzulässig - 18 1 5.000 19 1 20 220 6.113 21 10 22 105 23 150 24 160 25 1.820 26 90 27 90 28 25 29 25 30 150 31 9.229 32 1 33 1 34 851 35 unzulässig - 36 unzulässig - 37 unzulässig - 38 500 39 unzulässig - 40 1 41 1 42 1.300 36.127 43 1 44 1.017 45 15.725 46 200 47 190 48 1 49 120 50 150 51 350 52 11.616 Summe 58.473 Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht veranlasst.