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Beschluss

III-2 Ws 528-577/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0418.III2WS528.577.16.00
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Leitsätze

StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 210 Abs. 3 Satz 1

StGB §§ 222, 229, 340

Zur Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens im Loveparade-Verfahren.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 18. April 2017, III-2 Ws 528-577/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 10. Februar 2014 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg stattzufinden.

Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger zu 4, 5, 6, 9, 12, 22, 23, 30 und 31 werden als unzulässig verworfen, soweit damit die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten G., H., I. und J. angefochten worden ist.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst und bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 210 Abs. 3 Satz 1 StGB §§ 222, 229, 340 Zur Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens im Loveparade-Verfahren. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 18. April 2017, III-2 Ws 528-577/16 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 10. Februar 2014 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg stattzufinden. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger zu 4, 5, 6, 9, 12, 22, 23, 30 und 31 werden als unzulässig verworfen, soweit damit die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten G., H., I. und J. angefochten worden ist. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst und bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Inhaltsverzeichnis A. Einführung und Ergebnis 17 I. Anklagevorwürfe 18 II. Nichteröffnungsbeschluss der Strafkammer 20 III. Beschwerdeverfahren 20 B. Begründung 24 I. Kognitionspflicht und Voraussetzungen für die Annahme 24 eines hinreichenden Tatverdachts 1. Grundsätze zur Kognitionspflicht 24 2. zum hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO 25 a) Vorliegen einer Tat im Sinne des § 52 StGB und des 26 § 264 StPO b) zur umfassenden Kognitionspflicht 26 c) zur Sichtweise der Strafkammer 27 aa) Offenlassen der für zutreffend erachteten Tatsachengrundlage 27 bb) von der Anklageschrift nicht umfasste Tatvorwürfe? 28 cc) sonstige mögliche „(Allein-)Ursachen“ für die Katastrophe? 30 dd) zu „planwidrigen Entwicklungen“ am Veranstaltungstag 31 d) eigene Bewertung 34 II. wesentliche Gesichtspunkte für die Bejahung des hinreichenden 35 Tatverdachts 1. zu dem Veranstaltungsgelände und dem Ein- und Ausgangssystem 35 a) Überblick über die Örtlichkeit 36 b) räumliche Grenzen des Veranstaltungsgeländes 37 aa) Verkennung des maßgeblichen Prüfungsumfangs durch 37 die angeschuldigten Mitarbeiter der Stadt Duisburg bb) sicherheitsrelevante Konsequenzen 38 cc) eigene Bewertung 40 2. Hinweise auf gravierende Sicherheitsbedenken im Vorfeld 41 der Loveparade 2010 a) Vermerk der Zeugin K. vom 2. März 2010 41 b) E-Mail des Zeugen Rechtsanwalt L. an die Angeschuldigten 42 G. und J. vom 12. März 2010 c) Seminar „Großveranstaltungen im Freien“ des Zeugen 43 M. am 22. März 2010 d) Memorandum des Zeugen Rechtsanwalt L. „Flächengröße / 49 Entfluchtungsproblematik" vom 22. März 2010 e) E-Mail des Zeugen N. an den Zeugen Rechtsanwalt L. 51 und die Angeschuldigten G. und J. vom 22. März 2010 f) Besprechung von Vertretern der Q-GmbH und des Amtes 53 für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg am 1. April 2010 g) Erstbewertung des Antrags auf vorübergehende Nutzungs- 54 änderung durch das Amt für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg h) Vermerk der Angeschuldigten B. zu der Besprechung vom 57 18. Juni 2010 i) Schreiben der Angeschuldigten B. an den Angeschuldigten 60 A. vom 13. Juli 2010 3. zu der Rampe Ost 61 a) zur Lage der Engstelle am oberen Ende der Rampe Ost 62 b) zu dem vorhersehbaren Rückstau am Kopf der Rampe Ost 63 als Gegenstand der Anklageschrift c) zu dem sog. Mitzieheffekt durch die Floats 65 d) zu der Rampe Ost als Flucht-/ Rettungsweg 67 aa) Ausführungen der Strafkammer 67 bb) eigene Bewertung 68 e) zur Abdeckung eines Kanalschachtes am Fuß der Rampe Ost 70 mit einem Bauzaun f) zu den Einbauten auf der Rampe Ost 72 aa) Auffassung der Strafkammer 72 bb) eigene Bewertung 72 (1) Planung des Zaunaufbaus 73 (2) planwidriger Zaunaufbau am Veranstaltungstag 73 (3) Kenntnis der Angeschuldigten von den Zaunaufbauten 75 (4) Fazit 75 g) zu der Polizeikette auf der Rampe Ost in der Zeit 77 von 16.01 Uhr bis 16.28 Uhr h) zu der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich 79 zwischen 16.48 Uhr und 17.02 Uhr i) zu der unterbliebenen Blockierung des oberen Bereichs der 81 Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge 4. zu der Rampe West 82 a) zur Nutzung der Rampe West als Ausgang 82 aa) Einschätzung der Strafkammer 82 bb) eigene Bewertung 84 b) zur Öffnung der Rampe West als Zugang ab ca. 15.55 Uhr 85 5. zu den Vereinzelungsanlagen und der Situation im Tunnel 85 Karl-Lehr-Straße a) Ausführungen der Strafkammer 86 b) eigene Bewertung 87 c) zur Planung der Vereinzelungsanlagen 88 d) zur verspäteten Öffnung der Vereinzelungsanlagen 90 e) zur Situation an der Vereinzelungsanlage West zwischen 91 12.00 Uhr und 14.30 Uhr f) zum Umleiten von Besucherströmen von der Zulaufroute West 92 auf die Zulaufroute Ost ab 14.30 Uhr g) zur Situation an der Vereinzelungsanlage West zwischen 93 15.00 Uhr und 16.17 Uhr h) zur Sperrung des Tunnels Karl-Lehr-Straße durch Polizeiketten 95 von ca. 15.50 Uhr bis 16.20 Uhr (westlicher Bereich) sowie von 15.57 Uhr bis 16.14 Uhr (östlicher Bereich) aa) Ausführungen der Strafkammer 95 bb) Ergebnis der Ermittlungen 95 cc) Fazit 99 i) zur Zaunöffnung im Bereich der Vereinzelungsanlage West 101 bei der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs gegen 15.58 Uhr j) zur Zaunöffnung an der Vereinzelungsanlage West bei der 102 Einfahrt eines Rettungswagens gegen 16.00 Uhr und dessen Ausfahrt gegen 16.32 Uhr k) zur Situation an der Vereinzelungsanlage Ost zwischen 104 12.00 Uhr und 15.00 Uhr l) zur Situation an der Vereinzelungsanlage Ost zwischen 105 15.00 Uhr und 17.00 Uhr m) zum Unterlassen einer dauerhaften Schließung der 106 Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15.50 Uhr 6. zu den polizeilichen Vorsperren 109 7. zu den erwarteten und tatsächlichen Besucherzahlen 110 a) Ausführungen der Strafkammer 110 b) eigene Bewertung 112 aa) zu den erwarteten Besucherzahlen bei der Planung 114 und Genehmigung bb) zu den tatsächlichen Besucherzahlen am Veranstaltungstag 116 8. zur Beachtung eines Durchflussmaximalwerts in der 118 Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute a) Ausführungen der Strafkammer 118 b) eigene Würdigung 120 aa) Sonderbauverordnung NRW 121 bb) DIN-Normen 123 (1) DIN EN 13200-1: 2003 123 (2) DIN EN 13200-7: 2014 124 cc) allgemein anerkannte Regeln der Technik 125 dd) allgemeine Verkehrssicherungspflicht 131 ee) öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht 133 c) weitere Ermittlungen zur Bestimmung des 134 Durchflussmaximalwertes 9. zu dem sog. Korrekturwert 135 10. zur Gegenstromproblematik als Gegenstand der Anklageschrift 137 11. unterbliebene Kontrolle der baulichen Anlagen am Veranstaltungstag 139 a) zur Überwachungspflicht nach BauO NRW 140 b) zur Abwesenheit der Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde 141 am Veranstaltungstag 12. Zurechenbarkeit der Verletzungen des Zeugen O. 144 III. zur Kausalität bzw. Realisierung der Sorgfaltspflichtverletzungen 146 im konkreten Taterfolg 1. Grundsätze 147 2. unzutreffender Prüfungsmaßstab der Strafkammer 149 3. Fazit 151 IV. zur Vorhersehbarkeit 153 V. zur Verantwortlichkeit der Angeschuldigten aufgrund ihrer 154 Zuständigkeiten 1. die angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin 154 a) der Angeschuldigte J. 154 b) der Angeschuldigte H. 156 c) der Angeschuldigte G. 156 d) der Angeschuldigte I. 157 2. der Angeschuldigte A. 158 VI. zur Frage der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachver- 160 ständigen Prof. Dr. Still wegen Besorgnis der Befangenheit 1. zur Relevanz dieser Frage für die Prüfung des hinreichenden 160 Tatverdachts 2. Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit 160 3. eigene Bewertung 162 a) zum Vorwurf unsachlicher Äußerungen 162 aa) Äußerungen in dem Vortrag „Keynote lecture MMU - 162 29th Nov 2013“ bb) Äußerungen in dem Fachbuch „Introduction to 168 Crowd Science“ b) vermeintliche Festlegung auf bestimmte Ergebnisse 170 c) vermeintliche inhaltliche Einflussnahme auf den Sachverständigen 171 aa) Mitwirkung von Personen aus dem Bereich der Bucks New 171 University und der Arbeitgeberin G4S bb) vermeintliche inhaltliche Einflussnahme durch die 178 Staatsanwaltschaft d) zum Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht 180 e) Ergebnis 183 VII. zur Frage der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachver- 183 ständigen Prof. Dr. Still wegen Verletzung grundlegender Gutachterpflichten 1. zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflichten zur persönlichen 184 Erstattung des Gutachtens und zur verantwortlichen Überwachung der eingesetzten Hilfskräfte a) Auffassung der Strafkammer 184 b) eigene Bewertung 185 2. zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflichten zur sorgfältigen 189 Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse a) Auffassung der Strafkammer 189 b) eigene Bewertung 191 aa) zur Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Still 192 bb) zum Vorwurf selektiver Auswahl von Anknüpfungstatsachen 192 cc) zum Vorwurf sorgfaltswidriger Zugrundelegung der Besucher- 197 planzahlen aus dem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“ dd) zum Vorwurf mangelnder Begründung für das 199 angenommene Eintreffen der Besucherplanzahlen ee) zum Vorwurf sorgfaltswidriger Berechnung der 200 Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen ff) zum Vorwurf fehlerhafter Nichtberücksichtigung der 201 Rampe West bei der Abflusskapazität gg) zum Vorwurf nicht nachvollziehbarer Ausführungen zur 204 Frage der „(Allein-)Ursächlichkeit“ anderer Umstände (1) zur unterbliebenen Schließung der Vereinzelungsanlagen 205 (2) zu den Auswirkungen der Polizeiketten 208 (3) zur Zaunöffnung an der Vereinzelungsanlage West 210 gegen 16.32 Uhr (4) zur Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich 211 (5) zur Abdeckung eines Kanalschachtes am Fuߠ 212 der Rampe Ost mit einem Bauzaun (6) zur unterbliebenen Blockierung des oberen Bereichs 215 der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge hh) zum Vorwurf nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu der 217 Anzahl der sich hinter den Polizeiketten stauenden Besucher ii) zu den verwendeten Dokumenten 219 3. zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit 219 und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen a) Auffassung der Strafkammer 219 b) eigene Bewertung 220 aa) zum Vorwurf der Vornahme lediglich einer Risikoanalyse 220 bb) zum Vorwurf der Verwendung „für manipuliert gehaltener“ 222 Besucherplanzahlen cc) fehlende Berechnung der Durchflusskapazität der Tunnel 223 dd) fehlende Grundkenntnisse des deutschen Strafrechts 225 ee) fehlende Berücksichtigung deutscher Normen 226 VIII. zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen großen 227 Strafkammer des Landgerichts Duisburg IX. zum beschränkten Anfechtungsrecht der Nebenkläger und zur 230 teilweisen Unzulässigkeit von neun sofortigen Beschwerden X. zum Entfallen einer Kosten- und Auslagenentscheidung 231 G r ü n d e : A. Einführung und Ergebnis Bei der Loveparade-Katastrophe auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in Duisburg wurden am 24. Juli 2010 21 Menschen getötet und mindestens 652 Menschen verletzt. Der Einlass auf das (insgesamt eingezäunte) Gelände erfolgte ausschließlich von Süden her über die Karl-Lehr-Straße. Diese verläuft dort in west-östlicher Richtung in einem ca. 400 m langen Tunnel. Der Tunnel ist im Bereich des Ausgangs zur östlichen Rampe 17,93 Meter (westliche Seite) bzw. 17,91 Meter (östliche Seite) breit. Von dem Tunnel aus führt, im rechten Winkel nach Norden abknickend, eine ansteigende Rampe auf das Veranstaltungsgelände (sog. Rampe Ost). Diese ist am Rampenfuß 26,07 Meter und im Verlauf der Rampe an der planerisch engsten Stelle 18,28 Meter breit. Zugang und Abgang erfolgten im Gegenverkehr ausschließlich durch den Tunnel und über die Rampe Ost. Eine weiter westlich gelegene kleinere Rampe (sog. Rampe West) sollte laut Anklage erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab etwa 18.00 Uhr) im Bedarfsfall ausschließlich zum Abgang vom Gelände genutzt werden. Der Zugang zu den Tunneleingängen West und Ost erfolgte - zur Steuerung des Personenzuflusses - über sog. Vereinzelungsanlagen, die aus jeweils 16 nebeneinander montierten Durchlässen von jeweils 60 cm Breite, die in Längsrichtung zur Straße aufgestellt wurden, bestanden. Durch Zaunbauten ergaben sich dort quer zur Straße Engstellen von ca. 5,90 Meter (Vereinzelungsanlage West) und ca. 3,00 Meter (Vereinzelungsanlage Ost). Die Veranstalterin erwartete eine Gesamtbesucherzahl von 485.000 Personen, verteilt über einen Zeitraum von zwölf Stunden, wobei sie von einem ständigen „Kommen und Gehen“ der Besucher ausging. (In der Öffentlichkeit wurde zu Werbezwecken eine deutlich höhere Zahl kommuniziert.) Nach der erteilten Genehmigung durfte die auf dem Veranstaltungsgelände zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt 250.000 Besucher übersteigen. I. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft ist nach dem Ermittlungsergebnis von folgenden Ursachen und Tatumständen ausgegangen: Zum einen war für die Todes- und Verletzungsfolgen die Ungeeignetheit des von den verantwortlichen Mitarbeitern der Veranstalterin geplanten Zu- und Ausgangssystems, das die erwarteten und am Veranstaltungstag eingetroffenen Besucher nicht sicher bewältigen konnte, ursächlich. Denn aufgrund der unzureichenden Dimensionierung und Ausgestaltung des Zu- und Ausgangssystems von den beiden Vereinzelungsanlagen über die Tunnelabschnitte West und Ost (Karl-Lehr-Straße) auf die Rampe Ost musste es - auch wegen der mangels getrennter Zu- und Ausgangswege bestehenden Gegenstromproblematik und der am Rampenkopf zu erwartenden Rückstaubildung - zwangsläufig zu lebensgefährlichen Menschenverdichtungen kommen. Zum anderen war die Rampe Ost am Veranstaltungstag nicht frei von Hindernissen. Vielmehr verengten genehmigungswidrige Zaunbauten die für Veranstaltungsbesucher nutzbare Wegbreite auf 10,59 Meter, was den Personendurchfluss weiter erheblich reduzierte und die Entstehung der tödlichen Menschenverdichtung begünstigte. Schon angesichts der regulären Durchgangsbreite der Rampe Ost (18,28 Meter an der engsten Stelle) hätten die erwarteten Besucherströme unter keinen Umständen sicher auf das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs geführt werden können. So ging die Besucherprognose der Veranstalterin für den Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr von folgenden Zu- und Abgängen pro Stunde aus: Uhrzeit Zustrom Abstrom 14.00-15.00 55.000 10.000 15.00-16.00 55.000 50.000 16.00-17.00 55.000 45.000 17.00-18.00 90.000 55.000. Zudem war die Dimensionierung der Vereinzelungsanlagen unzureichend, um einen sicheren Durchfluss der Besucherströme zu gewährleisten. Vielmehr wiesen die Einlassbereiche Engstellen von nur ca. 5,90 Meter (Vereinzelungsanlage West) und ca. 3,00 Meter (Vereinzelungsanlage Ost) auf. Deshalb war auch vor den Einlassbereichen mit massiven Personenstaus zu rechnen, wodurch die Gefahr eines Überrennens der Vereinzelungsanlagen gegeben war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die vier wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin für die schwerwiegenden Planungsfehler und die dadurch verursachten Todes- und Verletzungsfolgen verantwortlich. Zur Durchführung der Loveparade war eine Nutzungsänderungsgenehmigung für das Veranstaltungsgelände erforderlich. Ein Team von drei Bediensteten des Amtes für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg prüfte den entsprechenden Antrag der Veranstalterin. Diesen Bediensteten legt die Staatsanwaltschaft zur Last, die Genehmigung erteilt zu haben, obwohl auch sie hätten erkennen müssen, dass die Veranstaltung wegen der schwerwiegenden Planungsfehler Leben und Gesundheit der Besucher gefährden würde und deshalb nicht genehmigungsfähig war. Ferner sind drei städtische Bedienstete in leitender Funktion angeklagt. Ihnen wirft die Staatsanwaltschaft vor, es unterlassen zu haben, das Genehmigungsverfahren pflichtgemäß zu überwachen. Wäre dies geschehen, wären die schwerwiegenden Planungsfehler erkannt und die Genehmigung nicht erteilt worden. Der Anklagevorwurf gegen die sechs städtischen Bediensteten lautet auf fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung im Amt. Allen zehn Angeschuldigten wird zur Last gelegt, dass die Rampe Ost am Veranstaltungstag durch irreguläre Zaunbauten bis auf 10,59 Meter verengt war. Die Mitarbeiter der Veranstalterin sorgten nicht dafür, dass die irregulären Zaunbauten entfernt wurden, obwohl dieser Bereich nach der Genehmigung frei von Hindernissen zu halten war. Die städtischen Bediensteten unterließen es, die Vorgaben der Genehmigung am Veranstaltungstag zu kontrollieren bzw. die Kontrolle zu veranlassen, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Nach der Anklage brach das unzureichende Zu- und Ausgangssystem wegen der bereits in der Planung angelegten Fehler am Nachmittag des 24. Juli 2010 zusammen. Es kam im unteren Bereich der Rampe Ost zu einer extremen Menschenverdichtung, in der zwischen 16.45 Uhr und 17.15 Uhr 21 Besucher starben und zahlreiche Besucher verletzt wurden. II. Nichteröffnungsbeschluss der Strafkammer Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 30. März 2016 abgelehnt. Diese Entscheidung hat die Strafkammer im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestehe gegen alle Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht. Denn es fehle ein Beweis für das Bestehen der von der Anklage angenommenen konkreten Sorgfaltspflichten der Angeschuldigten, für die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten sowie für die Ursächlichkeit bzw. Realisierung solcher Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg. Es handele sich um einen „erkennbar aussichtslosen Fall“, der so keine Grundlage für eine Eröffnung des Hauptverfahrens biete. Das wesentliche Beweismittel, auf dem die Anklage beruhe, nämlich das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still, sei nicht verwertbar. Es leide an gravierenden inhaltlichen und methodischen Mängeln und könne die Anklagevorwürfe nicht tragfähig belegen. Die Unverwertbarkeit des Gutachtens ergebe sich auch daraus, dass der Gutachter in mehrfacher Hinsicht gegen die Grundpflichten eines Sachverständigen verstoßen habe und gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit bestehe. III. Beschwerdeverfahren Gegen den Nichteröffnungsbeschluss der Strafkammer haben die Staatsanwaltschaft und 40 Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt. Zwei Nebenkläger haben ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Der 2. Strafsenat hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 10. Februar 2014 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ferner hat der Senat bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg stattzufinden hat. Zuständig ist nunmehr die 6. große Strafkammer. Dieser Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Strafkammer hat bei ihrer Nichteröffnungsentscheidung wesentliche Elemente des ermittelten Sachverhaltes außer Betracht gelassen und die Anforderungen überspannt, die an die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zu stellen sind. Die Strafkammer hat offen gelassen, von welcher Tatsachengrundlage sie im Zwischenverfahren nach vorläufiger Bewertung selbst ausgegangen ist. Sie hat entgegen ihrer umfassenden Kognitionspflicht unzutreffend angenommen, die Anklage beschränke sich auf den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer - durch eine tatsächliche Engstelle (10,59 Meter) noch verstärkten - Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost. Demzufolge haben sich auch ihre Erwägungen zur Kausalität und zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang auf diesen Gesichtspunkt verengt. Die angeklagte Tat (§ 264 StPO) umfasst indes den gesamten geschichtlichen Vorgang, der von dem Beginn der Planung der Loveparade 2010 über deren Genehmigung bis zu den Ereignissen am Veranstaltungstag reicht, und reduziert sich nicht auf den Aspekt eines „Durchflusskapazitätsdefizits" an der Rampe Ost. So sind auch folgende Tatumstände Gegenstand der prozessualen Tat und damit der gerichtlichen Prüfung: – keine Gewährleistung einer limitierenden Wirkung der Vereinzelungsanlagen – keine Gewährleistung eines hinreichenden Zuflusses zur Veranstaltungsfläche am Rampenkopf und dort zu erwartender Rückstau – Gegenstromproblematik mangels Trennung der Zu- und Ausgangswege – unzureichende Dimensionierung und mangelnde Eignung des Zu- undAusgangssystems insgesamt. Die Strafkammer hat sonstige mögliche „(Allein-)Ursachen“ für den Eintritt der Katastrophe angeführt (unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen, Polizeiketten, Beiseiteziehen von Zaunelementen an der Vereinzelungsanlage West, Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich, abgedeckter Gullydeckel am Rampenfuß, unterbliebene Blockierung des oberen Bereichs der Rampe durch Polizeifahrzeuge) und die Auffassung vertreten, dass dadurch ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt worden sein könnte. Dass durch eines der angeführten punktuellen Ereignisse, die am Ende der Kausalkette an die Planung, Genehmigung und Durchführung der Loveparade anknüpften, tatsächlich eine gänzlich neue Ursachenreihe in Lauf gesetzt wurde, ist nach dem Ermittlungsergebnis indes fernliegend und wird von der Strafkammer auch nicht behauptet. Im Falle einer nur anknüpfenden Kausalität wird der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Taterfolg nicht unterbrochen. Wenn indes sonstige „(Allein-)Ursachen“ für den Eintritt der Katastrophe nicht feststellbar sind, wird der hinreichende Tatverdacht gerade nicht entkräftet. Den Begriff des kausalen Erfolgs „in seiner konkreten Gestalt“ hat die Strafkammer dahin fehlinterpretiert, dass die Katastrophe „in örtlicher und zeitlicher Hinsicht identisch sowie mit identischen Folgen“ auch unter hypothetischer Ausklammerung von anknüpfenden tatsächlichen Ereignissen bzw. unter Hinzudenken bestimmter nicht erfolgter Maßnahmen hätte eintreten müssen, um den Angeschuldigten die Todes- und Verletzungsfolgen zurechnen zu können. Deshalb hat die Strafkammer unzutreffend hypothetische Abläufe für relevant erachtet, bei denen tatsächliche Ereignisse hinweggedacht und nicht geschehene Ereignisse hinzugedacht wurden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Strafkammer, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Besorgnis der Befangenheit und/oder Nichteinhaltung von Grundpflichten eines Sachverständigen unverwertbar sei. Etwaige inhaltliche und methodische Beanstandungen betreffen nicht die prozessuale Verwertbarkeit, sondern die Bewertung des Sachverständigengutachtens. Die von der Strafkammer als solche bezeichneten Mängel sind wesentlich auch darauf zurückzuführen, dass dem Sachverständigen entgegen § 78 StPO keine Anknüpfungstatsachen mitgeteilt worden sind. Im Ergebnis bieten das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still und die weiteren Ermittlungsergebnisse eine tragfähige Grundlage, um die Anklagevorwürfe im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts zu belegen. Aus diesem Grund bestand für den Senat kein Anlass, den Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P., den die Staatsanwaltschaft nach der Ablehnung der Eröffnung zusätzlich beauftragt hat, abzuwarten. Der Senat hat mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Regelung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Duisburg stattzufinden hat. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Duisburg für das Geschäftsjahr 2017 ist nunmehr die 6. große Strafkammer zuständig. Es besteht nämlich die Besorgnis, dass die bisher mit der Sache befasste 5. große Strafkammer die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht zu eigen machen wird. Zwar gehören der Strafkammer inzwischen zwei andere Beisitzer an. Indes hat die Strafkammer mit Beschluss vom 20. März 2017 auch in der neuen Besetzung - aus Anlass der Ablehnung eines von zwei Nebenklägern gestellten Antrags auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten A. - an den Gründen ihrer Nichteröffnungsentscheidung festgehalten. Dabei war der Strafkammer die 750 Seiten umfassende Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft bekannt, deren Inhalt der Senat weitestgehend für zutreffend erachtet. B. Begründung Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Gleiches gilt für die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger, soweit deren Beschwerdebefugnis reicht. I. Kognitionspflicht und Voraussetzungen für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts Die Strafkammer hat bei ihrer Nichteröffnungsentscheidung wesentliche Elemente des ermittelten Sachverhaltes außer Betracht gelassen und die Anforderungen überspannt, die an die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zu stellen sind. 1. Grundsätze der Kognitionspflicht In dem Eröffnungsverfahren ist ebenso wie in der Hauptverhandlung die Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) Gegenstand der Entscheidung. Die Tat ist der geschichtliche Vorgang, auf den die Anklage hinweist und innerhalb dessen der Angeschuldigte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zu der Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Somit umfasst derLebensvorgang, aus dem die Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 82; NStZ-RR 2012, 355, 356; OLG Hamm BeckRS 2008, 01947). Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH a.a.O.). Die dem Gericht obliegende Kognitionspflicht besteht darin, die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständig und erschöpfend zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; OLG Hamm a.a.O.). Dies gilt in allen der Anklageerhebung folgenden Verfahrensabschnitten, d.h. auch im Zwischenverfahren (vgl. Wenske in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl., § 200 Rdn. 2). 2. zum hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO Hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Hierbei wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO der Fall ist (vgl. BGH NJW 1970, 1543, 1544; BeckRS 2003, 04494). Der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ gilt dabei nicht. Schwierige und zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege der nichtöffentlichen, lediglich vorläufigen Tatbewertung des Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll (nur) erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (vgl. BGH BeckRS 2010, 10962 Rdn. 60; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Stuttgart BeckRS 2014, 16657; KG BeckRS 2014, 19424; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 203 Rdn. 5). Deshalb ist das Hauptverfahren nicht erst dann zu eröffnen, wenn die Verurteilung nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens überwiegend wahrscheinlich oder gar sicher ist, sondern schon in Zweifelsfällen mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung, die nur mit den besonderen Erkenntnismitteln und besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung zu klären sind (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2011, 08613; OLG Koblenz NJW 2013, 98; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 203 Rdn. 13). Grundlage für die Entscheidung, ob hinreichender Tatverdacht besteht, sind nicht nur die in der Anklageschrift bezeichneten Tatsachen und Beweismittel, sondern die gesamten in den Akten dokumentierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, ggf. einschließlich der im Zwischenverfahren nach § 202 StGB gewonnenen Erkenntnisse und der Ausführungen der Angeschuldigten in ihrer Stellungnahme zur Anklageschrift (vgl. OLG Hamm BeckRS 2007, 12721; OLG Celle NZWiSt 2015, 430, 433; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg a.a.O. § 203 Rdn. 5; Schneider in: Karlsruher Kommentar a.a.O. § 203 Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 203 Rdn. 1). a) Vorliegen einer Tat im Sinne des § 52 StGB und des § 264 StPO Die Strafkammer ist - wie bereits die Staatsanwaltschaft in dem Abschlussvermerk und der Anklageschrift - hinsichtlich sämtlicher Angeschuldigten zu Recht von dem Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB ausgegangen. Jede andere Bewertung würde auf die unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs hinauslaufen. Da der Senat das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit für jeden Angeschuldigten ebenfalls bejaht, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB stellt regelmäßig auch eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO dar (vgl. BGH NStZ 1991, 549; OLG Celle NStZ-RR 2010, 248; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 264 Rdn. 6 m.w.N.). b) zur umfassenden Kognitionspflicht Innerhalb dieses einheitlichen geschichtlichen Vorgangs, der von dem Beginn der Planung der Loveparade 2010 über deren Genehmigung bis zu den Vorkommnissen am Veranstaltungstag reicht, hatte die Strafkammer die Strafbarkeit der Angeschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ohne Bindung an die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft - erschöpfend zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; Wenske in: Münchener Kommentar a.a.O. § 200 Rdn. 2). Die umfassende Kognitionspflicht des Gerichts hat nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil weiterer Geschädigter mit Verfügung vom 10. Februar 2014 gemäß § 154a StPO beschränkt hat und diese Beschränkung in der Folgezeit nicht durch die Zulassung der Nebenklage teilweise wieder aufgehoben worden ist. Eine Beschränkung hinsichtlich der den Angeschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen oder der seitens des Gerichts zu prüfenden Gesichtspunkte ist demgegenüber in dem Ermittlungsverfahren nicht erfolgt. c) zur Sichtweise der Strafkammer Die Strafkammer hat nicht dargelegt, von welcher Tatsachengrundlage sie im Zwischenverfahren nach vorläufiger Bewertung selbst ausgegangen ist (dazu aa). Auch ist sie trotz der Annahme jeweils einer Tat im Sinne des § 52 StGB und damit einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO zu der Auffassung gelangt, bestimmte Tatvorwürfe seien nicht von der Anklageschrift umfasst (dazu bb). Zudem hat sie lediglich als möglich bewertete Alleinursachen für das Unglück (dazu cc) sowie als planwidrig eingestufte Entwicklungen (dazu dd) angeführt, ohne dass erkennbar wird, weshalb deshalb der hinreichende Tatverdacht gegen die Angeschuldigten entfallen soll. aa) Offenlassen der für zutreffend erachteten Tatsachengrundlage Die Strafkammer hat entgegen ihrer Kognitionspflicht offen gelassen, welche der in der Anklage benannten Tatsachen sie im Zwischenverfahren nach vorläufiger Bewertung selbst für zutreffend erachtet hat. Vor den bewertenden Ausführungen ist nicht bestimmt worden, von welcher Tatsachengrundlage sie selbst ausgeht. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Planungen die Strafkammer selbst für maßgeblich gehalten hat. So spricht die Strafkammer mit unklarer Distanzierung von den von der Anklage „angenommenen Planungen der Angeschuldigten“[1], „als Planung ... angenommenen Besucherstromzahlen“[2], „als Planungen der Angeschuldigten angenommenen Besucherplanzahlen“[3] oder „als der Genehmigung zugrunde liegend angenommenen Planzahlen“[4] und lässt offen, welche Planungen aus ihrer Sicht in tatsächlicher Hinsicht erfolgt und maßgeblich sind. Sollte die Strafkammer von der Darstellung in der Anklage abweichende Planungsgrundlagen für maßgeblich erachtet haben, wären diese zu benennen gewesen. Bei der Annahme eines Planungsausfalls, etwa bei Fehlen von Besucherplanzahlen, hätte die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeschuldigten im Rahmen ihrer Kognitionspflicht auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Sind die „von der Anklage angenommenen Planungen“, was insbesondere für die Besucherplanzahlen bedeutsam ist, auch aus Sicht der Strafkammer tatsächlich erfolgt, ist eine solche Distanzierung verfehlt. Während sich die Angeschuldigten und die Verteidiger auf den Tatvorwurf in Frage stellende Bewertungen beschränken können, ist bei einer gerichtlichen Entscheidung vor der Bewertung zu bestimmen, von welchem Sachverhalt - hier soweit abweichend von der Anklage - das Gericht selbst ausgeht. Die gebotene Klarstellung hat die Strafkammer vermieden, was dazu geführt hat, dass sie dem Sachverständigen Prof. Dr. Still zwar 75 Fragen zu 15 Themenkomplexen gestellt,[5] jedoch entgegen § 78 StPO nicht eine Anknüpfungstatsache mitgeteilt hat. bb) von der Anklageschrift nicht umfasste Tatvorwürfe? Die Strafkammer spricht in dem angefochtenen Beschluss wiederholt von durch die Anklageschrift „nicht umfassten“ Tatvorwürfen, zum Beispiel wie folgt: „Eine Kausalität bzw. Realisierung der den Angeschuldigten J., G., H. und I. vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg setzt damit wiederum insbesondere voraus, dass die Besucherströme (mindestens jedenfalls im Wesentlichen) auch tatsächlich am 24.07.2010 entsprechend den von der Anklage angenommenen Planungen der Angeschuldigten vorhanden waren. Insofern kommt es nicht darauf an, ob sich auch schon bei tatsächlich deutlich geringeren Besucherzahlen als von der Anklage als im Rahmen der Planung erwartet und am Veranstaltungstag tatsächlich vorhanden angenommen Probleme ergeben hätten. Denn ein solcher Vorwurf ist - sollte er, was nicht ermittelt ist, überhaupt zutreffend sein - jedenfalls nicht Gegenstand der Anklage, die von einer sorgfaltswidrigen Planung aufgrund einer - durch eine tatsächliche Engstelle (10,59 Meter) noch verstärkten - Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität (im Hinblick auf die erwarteten Besucherströme) und deren Kausalität bzw. Realisierung im konkreten Taterfolg („bei Eintreffen der Zuschauerprognose (entstünden) gefährliche und letztlich tödliche Menschenverdichtungen“, S. 498 der Anklageschrift, Bl. 36862 HA) ausgeht."[6] „Soweit schließlich im Abschlussvermerk teilweise andere Tathandlungen als in der Anklageschrift selben Datums bezeichnet werden, konnte die Kammer die lediglich im Abschlussvermerk, nicht aber in der Anklage zum Anklagevorwurf erhobenen Vorwürfe nicht als Grundlage eines Vorwurfs einer kausalen Sorgfaltspflichtverletzung heranziehen."[7] „ zum anderen erhebt die Anklage selbst nicht den Vorwurf einer nach den Ausführungen im Abschlussvermerk vorhandenen (vgl. Bl. 35067-35071 HA), aber ohne entsprechende Nennung in der Anklage ohne Bedeutung bleibenden - fehlerhaften behördlichen Besucherzahlfestsetzung, welche sich zudem - was auch im Abschlussvermerk nicht begründet wird - erfolgsursächlich ausgewirkt hätte.“[8] Solche Erwägungen gehen bereits im Ansatz fehl. Denn maßgeblich und damit der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen sind sämtliche Umstände, die Gegenstand der prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO sind. Die angeklagte Tat reduziert sich keineswegs auf den Aspekt eines „Durchflusskapazitätsdefizits" an der Rampe Ost. So sind - unabhängig von der ausdrücklichen Thematisierung in der Anklageschrift - unter anderem auch folgende Tatumstände ohne Weiteres Gegenstand der prozessualen Tat und damit der gerichtlichen Prüfung: – keine Gewährleistung einer limitierenden Wirkung der Vereinzelungsanlagen – keine Gewährleistung eines hinreichenden Zuflusses zur Veranstaltungsfläche am Rampenkopf und dort zu erwartender Rückstau – Gegenstromproblematik mangels Trennung der Zu- und Ausgangswege – unzureichende Dimensionierung und mangelnde Eignung des Zu- undAusgangssystems insgesamt. cc) sonstige mögliche „(Allein-)Ursachen“ für die Katastrophe? Die Strafkammer hat sonstige mögliche „(Allein-)Ursachen“ für die Katastrophe angeführt, namentlich[9] – die unterbliebene dauerhafte Schließung der Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15.50 Uhr – die Polizeiketten in dem Tunnel und auf der Rampe Ost – das Beiseiteziehen von Zaunelementen an der Vereinzelungsanlage West zwischen 16.32 Uhr und 16.36 Uhr – die Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich um 16.48 Uhr – die Abdeckung eines Gullydeckels am Rampenfuß mit einem Bauzaun – die unterbliebene Blockierung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge. Sie hat in Anbetracht dieser für möglich erachteten „(Allein-)Ursachen“ wiederholt folgendes Fazit gezogen:[10] „Ob und gegebenenfalls inwieweit eine fehlerhafte Ausführung der Planung und/oder ein Eingreifen Dritter (unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen, Polizeiketten, Beiseiteziehen von Heraszaunelementen an der Vereinzelungsanlage West, Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich, abgedeckter Gullydeckel am Rampenfuß, unterbliebene Blockierung des oberen Bereichs der Rampe durch Polizeifahrzeuge) für die „Menschenverdichtung“ am Fuß der Stellwerkstreppe (allein-)ursächlich war/waren, wird schließlich im Gutachten von Prof. Dr. Still teilweise widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar beantwortet, weshalb auf der Grundlage der Ausführungen von Prof. Dr. Still nicht beurteilbar ist und damit unaufgeklärt bleibt, ob nicht ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde." Schon die Kumulierung der verschiedenen, lediglich als möglich in den Raum gestellten „(Allein-)Ursachen“ spricht in sich gegen die Annahme, dass die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen ausschließlich auf eine „(Allein-)Ursache“ zurückgeführt werden können. Dass durch eines (oder mehrere) der angeführten punktuellen Ereignisse, die am Ende der Kausalkette an die Planung, Genehmigung und Durchführung der Loveparade anknüpften, tatsächlich eine gänzliche neue Ursachenreihe in Lauf gesetzt wurde, ist nach dem Ermittlungsergebnis wirklichkeitsfern und wird von der Strafkammer auch nicht behauptet. Wenn indes sonstige „(Allein-)Ursachen“ für die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen nicht feststellbar sind, wird der hinreichende Tatverdacht bezogen auf den Anklagevorwurf gerade nicht entkräftet. dd) zu „planwidrigen Entwicklungen“ am Veranstaltungstag Die Strafkammer benennt bei ihrer Prüfung der Abläufe am 24. Juli 2010 - teils unter Zitierung der Anklageschrift - eine Reihe von möglichen Bedingungen, die Einfluss auf den „plangemäßen Besucherstromfluss" gehabt haben könnten und unterzieht diese einer „Gesamtbetrachtung". Sie führt dazu aus:[11] „Denn die Anklage nennt vielmehr selbst eine Vielzahl von tatsächlichen Umständen, die gegen einen solchen plangemäßen Besucherstromfluss auf das und von dem Veranstaltungsgelände sprechen. So benennt die Anklage - teilweise im Anklagesatz, teilweise im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen - eine Vielzahl von planwidrigen Entwicklungen, die nach eigener Einschätzung der Anklageschrift Einfluss auf die tatsächlichen Personenströme hatten. Diese sprechen in ihrer Gesamtheit - jedenfalls ohne die (nicht vorhandene) auch nur ungefähre numerische Erfassung des tatsächlichen Besucherprofils am 24.07.2010 sowie ohne eine Klärung, ob durch eine fehlerhafte Ausführung der Planung und/oder ein Eingreifen Dritter nicht ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde - dagegen, dass es sich um einen plangemäßen Zu- und Abfluss der Besucherströme mit der Folge eines erfolgskausalen Durchflussdefizits zur Tatzeit handelte.“ Es folgt eine Sammlung von 19 „planwidrigen Entwicklungen"[12], die zum Teil mit den angeführten möglichen „(Allein-)Ursachen“ übereinstimmen: 1. verspätete Öffnung des Veranstaltungsgeländes um 12.01 Uhr statt um 11.00 Uhr mit der Folge eines - planwidrigen - erheblichen Besucherstaus im Kreuzungsbereich Düsseldorfer Straße I Karl-Lehr-Straße, 2. fehlende vollständige Besetzung sämtlicher 16 Schleusen der Vereinzelungsanlage West (zunächst nur 11 Schleusen besetzt) ab Veranstaltungsbeginn um 12.01 Uhr; die Schleuse West arbeitete nach der Anklage bis zumindest 13.00 Uhr nur mit „halber Kapazität", 3. fehlende vollständige Besetzung sämtlicher 16 Schleusen der Vereinzelungsanlage Ost (zunächst nur 14 Schleusen besetzt) ab Veranstaltungsbeginn für etwa 1,5 Stunden mit der Folge einer Kapazitätseinschränkung, 4. vorübergehendes Schließen der Vereinzelungsanlagen in Folge einer polizeilichen Anweisung gegen 12.58 Uhr mit der Folge einer Kapazitätseinschränkung, 5. fehlende Besetzung von acht Schleusen der Vereinzelungsanlage West gegen 13.00 Uhr bis etwa 14.00 Uhr mit der Folge einer Kapazitätseinschränkung, 6. verspätete Öffnung des Ausgangs aus dem Veranstaltungsgelände erst gegen 13.27 Uhr, 7. unkontrollierter Zustrom von Besuchern gegen 14.06 Uhr im Bereich der Vereinzelungsanlage West, nachdem Zaunteile überlaufen wurden, 8. Umleiten von Besucherströmen durch Polizeikräfte von der Zulaufroute West hin zur Zulaufroute Ost gegen 14.30 Uhr, 9. planwidriges Passieren von Besuchern in den Veranstaltungsraum durch eine Zaunlücke nach Durchfahrt eines Rettungswagens gegen 15.19 Uhr und 15.33 Uhr, 10. Umwerfen der Begrenzungszäune zum oberen Veranstaltungsgelände und Erreichen des Geländes auf hierzu nicht vorgesehenem Wege über die Böschungen der Rampe Ost durch Besucher ab etwa 15.35 Uhr mit der Folge einer Verbreiterung der Rampe auf „bis zu 32 Meter" unter Mitbenutzung der am Rampenkopf beidseitig vorhandenen Böschungen als Aufgang zum Gelände sowie eines Nachlassens des Rückstaus vom Rampenkopf in die Rampe Ost hinein zwischen 16.00 und 16.10 Uhr, 11. Sperrung der Tunnel West und Ost durch Polizeiketten von etwa 15.50 Uhr bis 16.20 Uhr (West) sowie 15.57 Uhr bis 16.14 Uhr (Ost) mit hieraus folgender entsprechender Bildung erheblichen „Personendrucks“ bei gleichzeitig nur kurzfristiger Schließung der Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15.54 Uhr, 12. Zufluss auf das Gelände auch über die westliche Rampe ab ca. 15.55 Uhr aufgrund polizeilicher Anordnung der (planwidrigen) Verwendung auch der Rampe West als Zugangsrampe, 13. Errichtung einer (auftragswidrig kurzzeitig in Richtung Tunnel durchlässigen) Polizeikette auf der Rampe Ost auf Höhe und unter Nutzung der von der Anklageschrift als (mit)kausal erachteten Verengung auf 10,59 Meter um 16.01 Uhr mit der Folge deren Durchflusssperre bis 16.28 Uhr und der Bildung eines „zunehmenden Rückstaus“ auf der Rampe Ost, 14. Durchfahrt eines Rettungswagens durch die Vereinzelungsanlage West gegen 16.00 Uhr sowie ein Zaundurchbruch mit der Folge des planwidrigen („unkontrollierten“) Zuflusses einer „unbestimmten Anzahl an Personen“, 15. Zaundurchbruch von 50 bis 60 Personen auf das Veranstaltungsgelände gegen 16.02 Uhr, 16. Öffnen der Vereinzelungsanlage West gegen 16.02 Uhr und endgültige Auf-gabe der Vornahme von Personenkontrollen gegen 16.17 Uhr bei der Vereinzelungsanlage West mit der Folge ungebremsten Besucherzustroms, 17. Durchfahrt eines Rettungswagens durch die Vereinzelungsanlage West gegen 16.32 Uhr, wobei es nach Öffnung von Bauzäunen zu einem unkontrollierten Zustrom von Personen und damit einem „erhöhten Zugang“ kam, 18. Erweiterung der vorgenannten Öffnung durch Wegziehen weiterer Bauzaunelemente nach der Durchfahrt des Rettungswagens gegen 16.36 Uhr im Bereich der Vereinzelungsanlage West mit der Folge, dass „einige Minuten lang ungehindert Veranstaltungsbesucher in Richtung Tunnel beziehungsweise östliche Rampe“ strömten, 19. „Intervallöffnungen“ der „Schleuse Ost“ trotz bestehender Polizeikette im Tunnel Ost ab 15.54 Uhr, um den „Druck stoßweise zu mindern“, wobei die „Schließung der beiden Vereinzelungsanlagen sogar unerlässlich“ gewesen sei, „um eine Verstärkung der Menschenverdichtung im Tunnel der Karl-Lehr-Straße und der östlichen Rampe zu vermeiden“. d) eigene Bewertung Die Strafkammer stellt in den Raum, dass aufgrund der erheblichen „Planabweichungen“ ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt worden sein könnte, wobei sie unter Verkennung ihrer Kognitionspflicht lediglich etwaige Auswirkungen auf die Durchflussproblematik an der Engstelle auf der Rampe Ost in den Blick nimmt. Eine nähere Befassung erfolgt insoweit auch nur mit den durch die Polizeiketten veränderten Bedingungen. Letztlich lässt die Strafkammer offen, ob und inwieweit sich die als erheblich bezeichneten „Planabweichungen“ auf das Tatgeschehen am Veranstaltungstag ausgewirkt haben. Namentlich erfolgt keine Abgrenzung, ob eine einzelne Bedingung nicht ursächlich, „nur“ mitursächlich oder gar alleinursächlich für die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen geworden ist. Die Benennung der bloßen Möglichkeit einer anderweitigen Alleinursache lässt den hinreichenden Tatverdacht nicht entfallen. Dies gilt erst recht, wenn sich aufdrängt, dass es sich in Wirklichkeit allenfalls um eine Mitursache gehandelt haben kann. Es liegt auf der Hand, dass die Benutzung der am Rampenkopf beidseitig vorhandenen Böschungen als Aufgang zum Gelände und die Öffnung der Rampe West als Zugang sich nur entlastend auf den Personendruck im Tunnel und an der Rampe Ost ausgewirkt haben können. Durch Ereignisse, die zur Verringerung des geschaffenen Risikos beigetragen haben, kann der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeschuldigten und den eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen keinesfalls unterbrochen worden sein. Dass eine der angeführten „Planabweichungen“ alleinursächlich für den Eintritt der Katastrophe war, wird von der Strafkammer nicht behauptet und lässt sich auch nicht begründen. Denn sämtliche Ereignisse knüpften an die geplanten und am Veranstaltungstag vorgefundenen Bedingungen an. Im Falle einer nur anknüpfenden Kausalität wird der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg gerade nicht unterbrochen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 4. Aufl., § 11 Rdn. 28; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., § 4 Rdn. 31; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor § 13 Rdn. 77 m.w.N.). Dies gilt hier auch für das Eingreifen durch die Polizeiketten (vgl. dazu Abschnitte II.3.g und II.5.h). Soweit die Strafkammer annimmt, es habe eine „grundlegende tatsächliche Umgestaltung des geplanten Ein- und Ausgangssystems“ [13] gegeben, teilt der Senat eine solche Bewertung nicht. Denn an dem Grundkonzept und dem Hauptrisiko, dass die ankommenden und abwandernden Besucher gegenläufig dieselben zu eng bemessenen Durchgangswege benutzen mussten, änderte sich im Verlauf der Veranstaltung nichts. Auch erörtert die Strafkammer nicht die naheliegende Frage, warum es zu den als planwidrig eingestuften Entwicklungen kam und ob diese vorhersehbar waren. Es ist bereits hier hervorzuheben, dass ein Ein- und Ausgangssystem nicht so labil ausgelegt sein darf, dass es für - objektiv und subjektiv vorhersehbare - Lageentwicklungen, die ihrerseits an die geplanten und vorgefundenen Bedingungen anknüpfen, keinen Raum gibt und es schließlich zur Katastrophe kommt. II. wesentliche Gesichtspunkte für die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts Nachfolgend sollen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, näher dargestellt werden. Daraus wird deutlich werden, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts gestellt und diffizile Fragen der Beweiswürdigung im Zwischenverfahren abschließend bewertet hat, obwohl die Aufklärung solcher Fragen Aufgabe der Hauptverhandlung mit ihren erweiterten Erkenntnismöglichkeiten ist. 1. zu dem Veranstaltungsgelände und dem Ein- und Ausgangssystem Zum besseren Verständnis sollen zunächst das Veranstaltungsgelände und das Ein- und Ausgangssystem dargestellt werden. a) Überblick über die Örtlichkeit In der Anklageschrift ist das Veranstaltungsgelände der Loveparade 2010 zutreffend wie folgt beschrieben:[14] „Die Veranstaltung sollte auf dem Gelände des ehemaligen Duisburger Güterbahnhofs stattfinden. Die Veranstaltungsfläche war im Osten durch Bahngleise und im Westen durch die Bundesautobahn 59 begrenzt. Im Norden grenzte das Veranstaltungsgelände an den „Mercatorkreisel“ und die Koloniestraße. Im Süden sollte sich die Fläche über den Tunnel der Karl-Lehr-Straße hinaus bis etwa auf Höhe der Straße Eichenhof im Westen erstrecken. Der Veranstaltungsbeschreibung vom 28. Mai 2010 lag die Vorstellung zugrunde, dass der überwiegende Teil der Besucher (etwa 90 Prozent) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Duisburger Hauptbahnhof anreisen würde. Von dort aus sollten ankommende Besucher aus Richtung Düsseldorf I Mönchengladbach östlich des Veranstaltungsgeländes über die Neudorfer Straße und die Grabenstraße zur Karl-Lehr-Straße geleitet werden. Besucher aus Richtung Essen I Oberhausen sollten im Westen über die Mercatorstraße, Friedrich-Wilhelm-Straße und Düsseldorfer Straße bis zum Eingang Karl-Lehr-Straße geführt werden. Die Zu- und Ablaufstrecken betrugen jeweils etwa 1,5 Kilometer bis 2 Kilometer. Das Veranstaltungsgelände sollte durch eine Zaunanlage umschlossen werden. Als einziger regulärer Ein- und Ausgang waren die östlichen und westlichen Öffnungen des Tunnels der Karl-Lehr-Straße vorgesehen. Diesen sollten jeweils Vereinzelungsanlagen vorgelagert werden, die von der Veranstalterin betrieben und mit Ordnern besetzt werden sollten. Die Tore der Vereinzelungsanlagen sollten parallel zum Zustrom der Besucher angeordnet werden. Durch den Tunnel der Karl-Lehr-Straße sollten die Besucher in einem 90°-Winkel über einen befestigten ansteigenden Weg (im Folgenden als östliche Rampe beziehungsweise Zu- und Abgangsrampe bezeichnet) auf das höher gelegene Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs gelangen. Diese Rampe, an deren Fuß sich die Personenströme aus östlicher und westlicher Richtung vereinigen sollten, war an der schmalsten Stelle 18,28 Meter breit. Unmittelbar an das obere Ende der Rampe (sogenannter Rampenkopf) sollte die Fahrstrecke der sogenannten Floats angrenzen. Bei diesen handelt es sich um mit Musikanlagen versehene spezielle Lastkraftwagen, auf denen Diskjockeys ihre Musik spielen. Abwandernde Besucher sollten über denselben Weg in entgegengesetzter Richtung ebenfalls über die östliche Rampe zu beiden Vereinzelungsanlagen, die insoweit eine gesonderte Zaunöffnung vorsahen, geführt werden. Dies bedeutete, dass gegenläufige Besucherströme im Bereich der östlichen Rampe und des Tunnels Karl-Lehr-Straße unumgänglich waren. Eine kleinere, westlich gelegene Rampe sollte zu einem späteren Zeitpunkt (ab etwa 18.00 Uhr)- im Bedarfsfall - ausschließlich als Abgang dienen.“ Die ab 14.00 Uhr befahrene Float-Strecke führte nach der Veranstaltungsbeschreibung über einen Rundkurs von etwa einem Kilometer Länge in Endlosschleife rund um das ehemalige Güterbahnhofsgebäude, wobei sie jeweils in unmittelbarer Nähe der Köpfe der Rampen Ost und West verlief. Die Floats konnten sich lediglich auf dieser Float-Strecke bewegen. Aufgrund der Beschaffenheit des Bodens auf dem übrigen Veranstaltungsgelände war dieser für die Floats nicht sicher befahrbar. b) räumliche Grenzen des Veranstaltungsgeländes Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift[15] zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen das Veranstaltungsgelände, für welches die Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wurde, neben dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes auch den gesamten Eingangsbereich von den Vereinzelungsanlagen über den Tunnel Karl-Lehr-Straße bis zu den Rampen Ost und West erfasste. Da die Strafkammer dazu keine abweichende Auffassung geäußert hat, wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen von einer näheren Begründung abgesehen. aa) Verkennung des maßgeblichen Prüfungsumfangs durch die angeschuldigten Mitarbeiter der Stadt Duisburg Die Angeschuldigten E.[16] und F.[17] haben in ihren Vernehmungen indes angegeben, sie und die übrigen Angehörigen des Bauordnungsamtes der Stadt Duisburg seien davon ausgegangen, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung habe den Bereich der Karl-Lehr-Straße nicht mitumfasst, weshalb sie insoweit auch keinerlei Prüfungen vorgenommen bzw. Vorgaben gemacht hätten. Auch die Verteidiger der Angeschuldigten D.[18] und B.[19] haben für ihre Mandanten vorgetragen, nur das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs sei von der Nutzungsänderungsgenehmigung und damit von ihrer Prüfung erfasst gewesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Angeschuldigte D. die Auffassung vertreten, dass den Mitarbeitern des Bauamtes deshalb auch nicht die Prüfung einer „geeigneten Dimensionierung der Vereinzelungsanlagen“ oblegen habe. In dieser Verkennung des eigenen Prüfungsumfangs liegt ein grundlegender Sorgfaltspflichtverstoß der angeschuldigten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde. bb) sicherheitsrelevante Konsequenzen Dieser Sorgfaltspflichtverstoß hatte auch erhebliche sicherheitsrelevante Konsequenzen. So wies der Angeschuldigte F. in einem Aktenvermerk vom 30. Juni 2010[20] darauf hin, dass aus Sicht der Unteren Bauaufsicht eine Genehmigung nicht möglich sei, falls die Entfluchtungsanalyse „für das Veranstaltungsgelände" zu einem negativen Ergebnis komme. Hintergrund war, dass die Planungen der Q-GmbH zur Entfluchtung des Geländes des alten Güterbahnhofs über einzurichtende Notausgänge nicht den Vorgaben der SBauVO NRW entsprachen. Hiernach wäre gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 SBauVO NRW im Hinblick auf die später genehmigte Zahl von 250.000 Besuchern die Einrichtung von Notausgängen mit einer Gesamtrettungswegbreite von ca. 500 Metern erforderlich gewesen. Demgegenüber sahen die Planungen der Q-GmbH lediglich Notausgänge mit einer Gesamtbreite von 154,8 m (ausreichend für 77.400 Besucher) vor. Die Angeschuldigten waren der Ansicht, eine Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Rettungswegbreiten könne nach § 73 BauO NRW dann genehmigt werden, wenn mittels einer Entfluchtungsanalyse nachgewiesen würde, dass eine sichere Entfluchtung möglich wäre. Zwar wurde in der Folgezeit durch die Q-GmbH eine Entfluchtungsanalyse der R-GmbH eingeholt, diese bezog sich jedoch - auftragsgemäß, indes rechtlich unzutreffend - nicht auf das ganze Veranstaltungsgelände, sondern nahm den Bereich des Tunnels Karl-Lehr-Straße bis zu den Vereinzelungsanlagen von ihrer Betrachtung aus.[21] Da sich die Entfluchtungsanalyse nicht mit der Entfluchtung des Tunnels Karl-Lehr-Straße auseinandersetzte, fand insoweit auch das Problem der gemäß § 7 Abs. 1 SBauVO NRW erforderlichen Fluchtweglänge von höchstens 60 m bis zum nächsten Ausgang keine Berücksichtigung. Diese Vorgabe wäre angesichts der Länge des Tunnels Karl-Lehr-Straße für den Bereich der Rampe und des Tunnels nicht einzuhalten gewesen. Die angeschuldigten Mitarbeiter der Q-GmbH haben die Karl-Lehr-Straße (Tunnel bis zu den Vereinzelungsanlagen) trotz Kenntnis der Sicherheitsrelevanz bewusst nicht zum Gegenstand näherer Prüfungen gemacht. Dies verdeutlicht zum einen eine E-Mail des Zeugen Rechtsanwalt L., Berater der Q-GmbH im Genehmigungsverfahren, an den Angeschuldigten G. vom 17. März 2010, in der es auszugsweise heißt:[22] „2. Rettungswege ... Pro 600 darauf angewiesene Personen 1,20 m lichte Breite, maximal 60 m Lauflinie bis zum nächsten Ausgang zur öffentlichen Verkehrsfläche. Das wird eine harte Nuss zum Knacken. Hier sollten wir zumindest einen Vorschlag haben und eine Vorstellung davon, wie groß das Problem ist. Nur schon mal angetippt. Wenn man gemein sein will, kann man die öffentliche Verkehrsfläche erst an den Tunnelausgängen anfangen lassen. Dann ist das Projekt tot, weil das sicherlich mehr als 60 m sind.“ Die Einschätzung, dass die Entfluchtung äußerst problematisch werden würde, wenn der Tunnel Karl-Lehr-Straße zum Veranstaltungsgelände gezählt und in die Analyse einbezogen werden würde, zeigt auch das Memorandum des Zeugen Rechtsanwalt L. vom 22. März 2010:[23] „Wir haben ein Interesse daran, den Paradeweg jedenfalls per se als öffentliche Verkehrsfläche zu definieren, weil wir sonst ein ganz massives Entfluchtungsproblem bekommen. Die Regelungen über Fluchtwege (aus Gebäuden) stellen alle auf den Weg bis zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche ab. Einmal abgesehen von Sicherheitsüberlegungen, zu denen ich gleich komme, können wir derartige Fluchtwege nicht darstellen, weil vom Großteil des Geländes die möglichen Wege zu öffentlichen Verkehrsflächen 60 m deutlich überschreiten würden. Wenn man hier mit diesem Maßstab herangeht, müsste man nämlich sogar die Karl-Lehr-Straße bis zum jeweiligen Tunnelausgang als Teil der Versammlungsstätte sehen und kann diese nicht als öffentliche Verkehrsfläche werten. Dass Sperrungen jedenfalls auch an den beiden Tunneleingängen erforderlich sind, ist evident.“ cc) eigene Bewertung Eine Prüfung der Entfluchtung des Tunnels Karl-Lehr-Straße bis zu den Vereinzelungsanlagen erfolgte mithin nicht. Wären die Angeschuldigten von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, hätten sie eine Entfluchtungsanalyse für das gesamte Veranstaltungsgelände einholen müssen. Diese hätte indes die mangelnde Möglichkeit der Entfluchtung des Veranstaltungsgeländes belegt. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW hätte versagt werden müssen. Zudem hätte die dann noch deutlicher erkennbare Problematik der nicht sicher vorzunehmenden Entfluchtung auch das Problem der aus den gleichen (physikalischen) Gründen nicht sicher möglichen Zuführung der Besucher auf das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in das Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt. Alleine angesichts der auch auf den ca. 400 Meter langen Tunnel zwingend anzuwendenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 SBauVO NRW, wonach die Entfernung von 60 Meter bis zum nächsten Ausgang nicht überschritten werden darf, wäre die Genehmigung zu versagen gewesen. Auch ist insoweit der Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit dem Unfallgeschehen gegeben, da den Tatopfern mangels nahegelegener freier Fluchtwege ein Entkommen aus der Menschenverdichtung an der Rampe Ost und im Tunnel nicht möglich war. Darüber hinaus haben die angeschuldigten Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde infolge der sorgfaltswidrigen Ausklammerung der Vereinzelungsanlagen nicht erkannt, dass deren Dimensionierung und bauliche Anordnung bei Weitem nicht ausreichten, um die Besucherplanzahlen zu bewältigen, so dass massive Staubildungen vor den Einlassbereichen vorprogrammiert waren (vgl. Abschnitte II.5.c und VI.2.b.ee). 2. Hinweise auf gravierende Sicherheitsbedenken im Vorfeld der Loveparade 2010 Die Strafkammer hat wesentliche Beweismittel, welche belegen, dass bereits im Vorfeld der Veranstaltung gravierende sicherheitsrelevante Bedenken - insbesondere gegen das Ein- und Ausgangssystem - bestanden, nicht in ihre Würdigung einbezogen. a) Vermerk der Zeugin K. vom 2. März 2010 Nachdem das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs als Veranstaltungsgelände ausgewählt worden war, wurden gravierende Bedenken gegen dessen Eignung geäußert. Die Zeugin K. vom Ordnungsamt der Stadt Duisburg fasste eine Besprechung vom 2. März 2010, an der unter anderem die Angeschuldigten C. und D. teilnahmen und deren Niederschrift auch der Angeschuldigten B. zur Kenntnis gebracht wurde, auszugsweise wie folgt zusammen:[24] „Danach ist die Durchführung der Veranstaltung auf dem jetzt beplanten Gelände nicht möglich, da es höchstens 180.000 BesucherInnen fassen würde. Die Fa. Q. zeigte zwar am 02.02.2010 Verständnis für die Sperrung des Geländes, wenn die Besucherzahl überschritten würde. Selbst bei einer niedrigen Einschätzung des Besucheraufkommens von 500.000 - 600.000 Menschen, die auch nicht gleichzeitig alle vor Ort sind, würden aber im Zeitraum 17.00 - 22.00 Uhr ca. 300.000 Menschen kommen und somit befänden sich ca. 120.000 Personen im öffentlichen Verkehrsraum, die das Veranstaltungsgelände nicht betreten dürften. Diese Problematik ist nicht lösbar! Auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die MA von Genehmigungsbehörden wurde hingewiesen." Dies belegt, dass sich die städtischen Verantwortlichen der Problematik, dass ein sicherer Umgang mit dem erwarteten Besucheraufkommen selbst bei einer niedrigen Einschätzung nicht möglich war, frühzeitig bewusst waren. b) E-Mail des Zeugen Rechtsanwalt L. an die Angeschuldigten G. und J. vom 12. März 2010 Die Frage der Regelung des Einlasses durch Einrichtung von Vereinzelungsanlagen wurde in der Planungsphase durch den Angeschuldigten G. sowie den die Q-GmbH beratenden Rechtsanwalt L., auch unter Sicherheitsaspekten, kritisch gesehen. In einer E-Mail des Zeugen L. vom 12. März 2010 an die Angeschuldigten G. und J. heißt es hierzu unter anderem:[25] „Also - Eingangsschleusen an den Tunneleingängen mit Taschenkontrollen und dann kann man auch noch zählen, wie viele Menschen rein und raus gehen. Da müssen wir früh dagegen halten und uns Bündnispartner sichern. Natürlich würde das ganze weggefegt, wenn die Leute erst einmal anrollen. aber wie Du Dich ärgerst, wenn Du eine Kontroll-Infrastruktur „for nothing“ aufbauen und bezahlen musst. Außerdem, je mehr wir kontrollieren (können), umso mehr Verantwortung haben wir auf der Fläche. Das ist die andere Seite der Medaille der Privatfläche." Der Zeuge Rechtsanwalt L. erkannte mithin die naheliegende, auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. Still[26] betonte Gefahr, dass im Falle von Stauungen vor den Vereinzelungsanlagen diese ihre limitierende Funktion nicht mehr würden erfüllen können. Daraus resultierte das Risiko, dass sich sodann ein unkontrollierbarer Personenstrom in den Tunnel Karl-Lehr-Straße ergießen könnte. Weiter wies der Zeuge Rechtsanwalt L. in dieser E-Mail darauf hin, dass auch eine längere Sperrung der Vereinzelungsanlagen sehr kritisch zu betrachten sei: „Unabhängig davon brauchen wir irgendein Kriterium für Besucheranzahl vs. Kapazität und dringend einen Vorschlag zur Entscheidungsfindung und zur chain of command (möglichst ohne Einbeziehung städtischer Ordnungsbehörden). Die Sperrung der Zugänge (nicht wegen kurzfristiger Stockungen, sondern wegen Überfüllung) kommt einem (Teil-) Abbruch der Veranstaltung gleich und birgt dieselben Gefahren. Wird das bekannt, geht niemand mehr von der Fläche. D.h. die Sperrung wird dauerhaft. Außerdem, wenn Du ein paar Tausend Leute vor den Toren hast, kannst Du den Zugang nicht ein „bisschen“ aufmachen. Nähme man das Ganze ernst, müsste man also warten, bis so viel abgeflossen ist, dass alle wartenden Besucher auf die Fläche können. Hallo ..??? Habt Ihr eine andere Bewertung? Wie stark wir diesen Aspekt (Teilabbruch) in den Vordergrund stellen, ist natürlich eine andere Frage. Das kann nicht nur zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit für uns und die Polizei führen, sondern auch zu einem vorherigen Veto der Behörde, wenn nicht sichergestellt ist, dass dieser Umstand nicht eintritt.“ Auch wenn die E-Mail unmittelbar nur den Fall der Sperrung des Zugangs zu dem Veranstaltungsgelände wegen Überfüllung betraf, zeigt sie doch deutlich, dass die Problematik, dass eine sichere Regulierung des Besucherstroms bei einer größeren Staubildung vor den Vereinzelungsanlagen kaum möglich war, den angeschuldigten Verantwortlichen auf Seiten der Q-GmbH bewusst war. c) Seminar „Großveranstaltungen im Freien" des Zeugen M. am 22. März 2010 Am 22. März 2010 fand in Räumlichkeiten der Stadt Duisburg ein Seminar für Mitarbeiter der Bauaufsichts- und Ordnungsbehörden, Verkehrsbehörden und der Feuerwehr zu dem Thema „Großveranstaltungen im Freien" unter Leitung des Zeugen M., Diplom-Ingenieur, Brandassessor und ehemaliger Leiter der Dortmunder Berufsfeuerwehr, statt, an dem unter anderem die Angeschuldigten C., E. und D. teilnahmen.[27] In dieser Veranstaltung warnte der Zeuge M., der aufgrund seiner Befassung mit den Loveparades in Dortmund und Essen über einen besonderen Erfahrungsschatz verfügte, nachdrücklich vor den Gefahren der geplanten Veranstaltung. Exemplarisch sollen dazu hier nur die Kernaussagen des damaligen Referenten und seines Assistenten, des Zeugen S., der seinerzeit ebenfalls an dem Seminar teilnahm, wiedergegeben werden. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 10. August 2010 führte der Zeuge M. unter anderem Folgendes aus:[28] „Es wurde ein Google-Earth-Luftbild vorgelegt sowie auch ein Plan aus dem Katasteramt mit einer relativ guten Auflösung. Überdies wurden einige Lichtbilder, die das Gelände aber auch die Zugangssituation zeigten, vorgelegt. Das Google-Bild hatte etwa das Format von DIN A3, der andere Plan war nochmals größer, vielleicht DIN A 1, war zuvor gerollt. Aus dem Lageplan konnte man maßstäblich, der Plan war bemaßt, die Flächen für Besucher, Bühnen etc. erkennen. Anhand dieses Plans wurde mir mündlich das Veranstaltungskonzept beschrieben. Dies hat ein Mitarbeiter der Bauaufsicht erläutert. Ich habe dann relativ schnell anhand der damaligen Benutzerflächen errechnet, dass etwas mehr als 100.000 Besucher auf dem Gelände zulässig gewesen wären. In Bezug auf die Veranstalterangaben (ca. 1.000.000) hätte sich eine 10fache Überfüllung ergeben und auf die realistisch anzugebende Zahl von 500.000 Besuchern eine 5fache Überfüllung. ... Die Lenkung der Besucherströme vom Bahnhof zum Veranstaltungsgelände wurde besprochen. Dabei habe ich darauf hingewiesen, dass im Verhältnis zu Dortmund und Essen weniger Flächen zur Verfügung standen. In diesem Zusammenhang habe ich auch die Frage aufgeworfen, ob man sich Gedanken gemacht habe, wie mit Personen umzugehen sei, die beispielsweise verärgert sind, da sie auf das Gelände möchten, dies aber aufgrund Überfüllung nicht können. Es schien so, als ob das Problem bekannt ist, speziell auch der Frau K. und dem Ordnungsamt an sich. Eine Antwort auf diese Problemstellung konnte mir aber niemand mitteilen. Sodann ist mir erläutert worden, wie der Zugang zum Veranstaltungsgelände erfolgen soll und dass der Zugang gleichzeitig Abgang sein soll. Daraufhin haben Herr S. und ich anhand der Karte die Tunnelbreite und auch die Rampenbreite vermessen. Die schmalste Stelle lag im Tunnel und lag bei ca. knapp über 30 Meter. Daraufhin haben wir überschlägig den Personenstrom ausgerechnet und sind da zu einer Durchlasskapazität von 40.000 bis 60.000 Besuchern pro Stunde gekommen, so dass die Befüllung des Geländes ca. 4 bis 5 Stunden in Anspruch genommen hätte. Dabei waren noch nicht die herausströmenden Besucher mit einkalkuliert. Ich habe daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass meiner Meinung nach separate Ein- und Ausgänge zwingend erforderlich sind. Es war aber nichts Entsprechendes vorgesehen. Mein Vorschlag, die A 59 als Ausgangsmöglichkeit zu nutzen, wurde direkt aus Kostengründen abgelehnt. Der nördlich direkt am Hauptbahnhof gelegene Zugang sollte aufgrund der Erfahrungen mit der Essener Loveparade, wo es zu einem Rückstau bis in den Bahnhof kam, nicht als Ein- oder Ausgang genutzt werden. Ich habe darauf hingewiesen, und dabei durchaus deutliche und harte Worte benutzt, dass eine solche Planung Irrsinn ist und allem widerspricht, was wir am Vormittag besprochen haben. Wie haben die Anwesenden auf Ihre deutlichen Worte reagiert? Im Prinzip ist mir Recht gegeben worden, jedoch ist angeführt worden, dass das von den jeweiligen Vorgesetzten anders gesehen würde. Mir ist insoweit mitgeteilt worden, dass kritische Stimmen kein Gehör gefunden hätten und dass ausdrücklich politischer Druck ausgeübt worden ist. Die Formulierung „politischer Druck“ ist dabei ausdrücklich so benutzt worden. Konkrete Namen sind nicht genannt worden. Frau K. hat sinngemäß geäußert, dass eine Ignoranz ihres Vorgesetzten vorliege. Ich habe entgegnet, dass die Planung so nicht durchgeführt werden könnte und habe den anwesenden Personen geraten, gegebenenfalls durch Remonstration und schriftliche Übernahme der Verantwortung der Vorgesetzten, diese in die Verantwortung zu ziehen. Ich meine, ich habe sogar explizit den § 319, Baugefährdung, erwähnt und vor strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen gewarnt. Ich bin heute noch empört darüber, dass die Veranstaltung - wie damals schon geplant – offensichtlich so durchgeführt wurde. Ich hätte nicht gedacht, dass meine Ausführungen folgenlos bleiben würden. ... Wie konkret haben Sie vor den Gefahren des Tunnels gewarnt? Ganz konkret. Er war schon als bloßer Eingang nicht geeignet, weil er zu schmal war. Schon gar nicht möglich war es, ihn als Ein- und Ausgang zu benutzen, da hier überdies ein Gegenstromprinzip bestand und eine 90 Grad-Verschwenkung der Personen geplant war. Eine Verschwenkung der Personenströme verlangsamt diese und senkt damit die Durchlasskapazitäten und erfordert auch mehr Fläche. Haben Sie konkret vor den Kreuzströmen und Blockaden gewarnt? Ja. Ich habe als Beispiel eine Situation aufgeführt, bei der viele Besucher aufgrund von Regen gleichzeitig das Veranstaltungsgelände verlassen wollen, während andere Personen noch auf das Gelände wollen. Hierbei wäre es nicht auszuschließen gewesen, dass sich auch zehntausende Personen gegenläufig im Ein- und Ausgang treffen und gegenseitig blockieren. In diesem Zusammenhang benutzte ich auch den Begriff „Irrsinn“ und ich habe auch vor der Möglichkeit gewarnt, dass es Tote und Verletzte geben könnte. … Es wurde der Lopa-Masterplan Raster 100 m x 100 m vorgelegt und in Augenschein genommen. Der Zeuge äußerte sich hierzu wie folgt: Diese Karte ist mir bislang nicht bekannt gewesen. Nach grober Ansicht fällt mir auf, dass im Vergleich zur Ursprungsplanung die große Rampe nicht nur als Eingang sondern gleichzeitig auch als Ausgang geplant war. In der ursprünglichen Fassung sollte die große Rampe nur als Eingang, die kleine als Ausgang und zum Ende der Veranstaltung beide Rampen als Ausgang genutzt werden.“ In seiner weiteren Vernehmung vom 11. Oktober 2011 ergänzte der Zeuge M. seine Angaben auszugsweise wie folgt:[29] „Auf Nachfrage kann ich sagen, dass mir erklärt wurde, wie die Besucher durch die Wegführung vom Bahnhof zum Veranstaltungsgelände entzerrt werden sollten. Das war auch grundsätzlich eine sehr gute Idee, da es ja in Essen diesbezüglich Probleme gegeben hat. Dann habe ich aber gesehen, dass sich die beiden Ströme im Tunnel frontal treffen, bevor sie dann auch noch in einem 90-Grad-Schwenk gemeinsam auf das Gelände geleitet werden sollen. Ich konnte das gar nicht fassen und habe gesagt, dass das „Irrsinn“ ist und dass das jemand geplant hat, der gar keine Ahnung hat! Da krieg ich jetzt noch nen' dicken Hals drüber! Herr S. und ich haben dann anhand der uns vorliegenden Pläne errechnet, dass beide Tunnel zusammengenommen etwa eine Breite von 30 Metern hätten. Wir haben dann ausgerechnet, dass durch einen so breiten Tunnel, jedoch nur in eine Richtung, pro Stunde ca. 60.000 Personen gehen könnten. Davon muss man dann jedoch noch mindestens 1/3, also 20.000 abziehen, da die Ströme sich ja begegnen und dann auch noch schwenken! Wir kamen also dazu, dass es mindestens vier bis fünf Stunden dauern würde, das Gelände zu befüllen. Außerdem habe ich aufgrund meiner Erfahrungen in Dortmund darauf hingewiesen, dass gegen 15.00 bis 16.00 Uhr viele Veranstaltungsteilnehmer schon wieder nach Hause wollen. ... Sie haben ja vor dem Tunnel Karl-Lehr-Straße gewarnt. Welchen Raum hat die Warnung eingenommen? Gab es Reaktionen? ... Ich war da schon recht deutlich und habe gesagt, dass das „Irrsinn“ ist. Das war dann am Ende schon der Punkt, an dem wir nicht mehr weiter gekommen sind und ich gesagt habe, dass das alles aufgrund der bisherigen Planung nicht funktionieren kann. Daraufhin habe ich dann ja auch meine Hilfe und die Hilfe des Projekts EVA angeboten. Auf Nachfrage würde ich sagen, dass dieser Themenkomplex „Tunnel I Rampe I Eingangssituation“ sicherlich die letzten 20 bis 30 Minuten eingenommen hat. Die Teilnehmer haben das auch alles eingesehen, aber immer wieder von dem Druck ihrer Vorgesetzten gesprochen. Es wurde sozusagen gesagt, dass man die Veranstaltung gar nicht mehr absagen könnte. Insbesondere kann ich mich daran erinnern, dass Frau K. vom Druck ihrer Vorgesetzten gesprochen hat. ... Hätte eine Entfluchtungsanalyse mit positivem Ergebnis nach Ihrer Ansicht für den Bereich des Tunnels aufgestellt werden können? Nein. Nur für den Tunnel auf gar keinen Fall. Für das Gelände bei 250.000 Teilnehmern vielleicht. Aber nicht für den Tunnel. Grundsätzlich würde ich als Gutachter sagen, dass man schon einen Zugang über einen solchen Tunnel planen kann, auch wenn der Tunnel selbst, abgesehen von dem Ein- und Ausgang, keine Entfluchtungsmöglichkeiten bietet. Das geht allerdings nur, wenn man gewährleisten kann, dass in dem Tunnel ein permanenter Fluss möglich ist. Er darf also nicht zu voll werden. Hierzu muss man die Zugänge regulieren. Vor einer solchen Absperrung I Zugangsregulierung müssen jedoch dann in die Breite genügend Überlaufflächen vorhanden sein.“ Der Zeuge S. bestätigte die Angaben des Zeugen M. im Wesentlichen und führte in seiner Vernehmung vom 31. Juli 2010[30] unter anderem aus: „Immer wieder kam von Herrn M., dass das Gelände eigentlich für diese Veranstaltung gänzlich ungeeignet ist. Die anwesenden Teilnehmer sahen das im Wesentlichen auch so. Es gab mehrfach Zustimmung zu seinen Bewertungen. ... M. erklärte, nachdem er die Luftbilder des Veranstaltungsgeländes gesehen hatte, dass die Zuwegung über die Rampe als alleinige Zuwegung nicht umgesetzt werden darf. Er hat dringend davon abgeraten. Sinngemäß sagte er: Das ist Irrsinn, nur diese eine Rampe zu haben. Warum? Die Rampe hat baulich bedingt nur eine bestimmte Durchlasskapazität. Egal in welche Richtung!“ Der Zeuge S. unterstrich mithin die naheliegende Annahme, dass sich die maximale Durchlasskapazität oder Durchfluss- I Durchgangskapazität unabhängig von der Frage bestimmt, ob es um den sicheren Zugang oder den Ausgang bzw. die Evakuierung von Personen geht. In seiner Vernehmung vom 17. Oktober 2011[31] ergänzte der Zeuge S. Folgendes: „Danach ging es um die Besucherzahlen und die Personenbegrenzungen pro Quadratmeter. Von Q. war ja immer die Rede von einer Million Teilnehmer. Herr M. hat dann darauf hingewiesen, dass die Angaben von Q. kritisch zu hinterfragen seien, da es sich meist um mediale Zahlen handeln würde. Außerdem meine ich in Erinnerung zu haben, dass er davor gewarnt hat, diese Zahlen in der Presse zu veröffentlichen, da umso mehr Leute kommen, desto mehr die Veranstaltung gehypt wird und dass diese Massen dann irgendwann nicht mehr handelbar sind. Die Leute, die dann da sind, wollen auch auf das Gelände und sind dann nur noch schwer davon zu überzeugen, wenn es voll ist. Diese Menschenmassen sind dann auch ein großes Problem für die Innenstadt. Herr M. hat ja auch überschlägig eine mögliche Teilnehmerzahl von 200.000 bis 250.000 für das Gelände ausgerechnet. ... Da fällt mir auch noch ein, dass Herr M. mit Hinweis auf den Todesfall bei dem Tote-Hosen-Konzert die Teilnehmer explizit darauf hingewiesen hat, dass er heute als Fachmann I Referent vor ihnen steht, aber dass es auf jeden Fall in der aktuellen Planung noch viele erhebliche Mängel geben würde, die behoben werden müssten. Er hat ausdrücklich gesagt, dass sie ihn nicht in die Situation bringen sollen, dass er als Zeuge oder Sachverständiger gegen sie aussagen muss. ... Zum Tunnel und der Zugangssituation kann ich sagen, dass Herr M. die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen hat, als er die Bilder, damit meine ich das Luftbild, gesehen hat. Anhand dieses Luftbildes konnte man dann ja auch die Breiten berechnen. Er hat gesagt, dass derjenige, der das geplant hat, irre ist. Damit meinte er die gesamte Zugangssituation durch den Tunnel. Er hat z.B. kritisiert, dass die Besucher in einem 90°-Schwenk auf das Gelände geführt werden sollten. Er hat gesagt, dass eine solche Verschwenkung nicht möglich ist. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass man durch die Enge auf der Rampe und in dem Tunnel Panik und Druck förmlich züchtet. Das Kanalisieren der Besucher durch den Tunnel löst aus, dass sie nicht mehr genau wissen, wo sie sind. Es wurde von den Mitarbeitern der Stadt nur über den Zugang auf das Gelände gesprochen. Herr M. hat dann deutlich darauf hingewiesen, dass man nicht davon ausgehen dürfte, dass die Besucher alle zur gleichen Zeit kommen und dann später alle gleichzeitig wieder gehen, und dass so in dem geplanten Eingangsbereich ein Gegenstrom entstehen würde, der auf jeden Fall verhindert werden müsste. Er hat dann gesagt, dass es auf jeden Fall separate Ein- und Ausgänge geben muss, um dies zu verhindern. Immer wieder wurde gesagt, dass auch dieser einzige Eingang an sich für eine solche Veranstaltung nicht ausreicht.“ Die Strafkammer hat den Umstand, dass der Zeuge M. mehrere der angeschuldigten städtischen Mitarbeiter auf zahlreiche kritische Punkte, die letztlich wesentlich zur Katastrophe beitrugen, nachdrücklich hinwies, in ihrem Beschluss nicht erwähnt und gewürdigt. So war der Zeuge M. - nachvollziehbar - der Auffassung, für den Bereich des Tunnels Karl-Lehr-Straße könne keine positive Entfluchtungsanalyse aufgestellt werden. Die bereits baulich bedingte begrenzte Kapazität des Tunnels Karl-Lehr-Straße, verbunden mit der erwarteten Besucherzahl, begründete die Einschätzung der konkreten Gefährlichkeit gerade dieses Tunnels, der bei einer gefährlichen Menschenverdichtung die Flucht ins Freie hinderte. Hinzu kamen die deutlichen Hinweise auf die Problematik der gegenläufigen Personenstromführung und des 90-Grad-Schwenks der Besucherströme auf die östliche Rampe, die bei den Besuchern nicht nur zu Orientierungsschwierigkeiten führen, sondern auch den Personenstrom deutlich verlangsamen mussten. Zudem bestand erkennbar die Problematik, dass sich die Anziehungspunkte (Floats, Bühnen, Abschlussveranstaltung) praktisch sämtlich auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs befanden, sodass der Druck der Zuschauer auf den Zuwegungen dahin ging, auf jeden Fall dorthin gelangen zu wollen. Es gab ersichtlich zu wenige Alternativen im Stadtbereich, die größere Menschenmengen hätten binden können. Auch fehlte es an hinreichend großen Überlaufflächen vor den Vereinzelungsanlagen West und Ost. Es musste schließlich, wie der Zeuge M. aufgrund seiner Erfahrungen bei den beiden vorangegangenen Loveparades bekundete, bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit einem gewissen Zuschauerrückfluss gerechnet werden. Dies war am Veranstaltungstag dann auch tatsächlich der Fall. d) Memorandum des Zeugen Rechtsanwalt L. „Flächengröße I Entfluchtungsproblematik" vom 22. März 2010 Fragen des Sicherheits- und Entfluchtungskonzepts und der Flächenkapazität wurden auch bei der Veranstalterin intern intensiv diskutiert. Die Problematik eines möglichen Staus vor den Vereinzelungsanlagen sowie die Gegenstromproblematik wurden erkannt. Dies zeigt exemplarisch ein internes Memorandum des Zeugen Rechtsanwalt L., Berater der Q-GmbH im Genehmigungsverfahren, vom 22. März 2010,[32] worin es unter der Überschrift „Flächengröße I Entfluchtungsproblematik" auszugsweise heißt: „Die Grundfrage für die Personenkapazität der Fläche ist diejenige der tatsächlichen Veranstaltungssicherheit. Hier ist eine Abwägung zwischen den Risiken (Welche Gefahr für welches Rechtsgut mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit) einerseits und den zu ihrer Bewältigung erforderlichen Aufwendungen/Einschränkungen andererseits notwendig. ... Die für uns gegenwärtig lästigste Regelung ist diejenige in § 1 Abs. 2 Nr. 2 VStättVO, mit der die Besucheranzahl für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze mit 2 Besuchern je qm Grundfläche vorgegeben wird. Diese ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 VStättVO nur „entsprechend“ auf Versammlungsstätten im Freien anzuwenden. Das eröffnet jedenfalls einen gewissen Interpretationsrahmen, was zulässige Personenzahlen angeht. Was unter „entsprechend“ zu verstehen ist, wird nicht erläutert. Angemerkt sei aber schon hier, dass wir mit einer eventuell höheren zulässigen Besucherzahl uns nichtsdestotrotz Probleme bei den vorzuhaltenden Rettungswegen und bei den Sanitärräumen etc. einhandeln können. ... Ob auf den öffentlichen Verkehrsflächen eine ungehinderte Personenbewegung möglich ist oder nicht, ist vom Fokus der VStättVO nicht umfasst. Wenn man den Paradeweg insoweit als öffentliche Verkehrsfläche ansieht, und letztlich zwei Versammlungsflächen, nämlich einmal im Norden vor der Bühne und einmal im Süden in der Überlauffläche annimmt, würde man sich sicherlich noch einmal Handlungsspielraum verschaffen. Die eigentlichen Paradeflächen in Dortmund lagen nur bei 100.000 qm. Dort hat sich niemand auch nur ansatzweise Gedanken über Personenbeschränkungen etc. gemacht. Rein tatsächlich war die Situation in Dortmund auch keine andere als in Duisburg. Jedenfalls in den Nachmittagsstunden war der ungehinderte Zu- und Abgang von den Veranstaltungsflächen auf „sonstige“ öffentliche Verkehrsflächen zweifellos nicht mehr möglich. Insbesondere der Platz der Abschlusskundgebung war gänzlich gefangen. Es ist nicht einsichtig, dass in der Beurteilung dieser beiden tatsächlich identischen Sachverhalte eine derart massive Diskrepanz auftreten kann, wie sie von Frau B. vertreten wird. Frau B. hat ja auf unseren Hinweis aus Dortmund mit den Schultern gezuckt und letztlich gesagt, dass sie erstens eine ggf. rechtswidrige Handhabung der Dortmunder (die Dortmunder haben jedoch nicht gegen Recht verstoßen) nicht interessiert und sie zweitens die jedenfalls formelle Einhaltung der VStättVO in Duisburg anmahnen wird. Wir haben ein Interesse daran, den Paradeweg jedenfalls per se als öffentliche Verkehrsfläche zu definieren, weil wir sonst ein ganz massives Entfluchtungsproblem bekommen. Die Regelungen über Fluchtwege (aus Gebäuden) stellen alle auf den Weg bis zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche ab. Einmal abgesehen von Sicherheitsüberlegungen, zu denen ich gleich komme, können wir derartige Fluchtwege nicht darstellen, weil vom Großteil des Geländes die möglichen Wege zu öffentlichen Verkehrsflächen 60 m deutlich überschreiten würden. Wenn man hier mit diesem Maßstab herangeht, müsste man nämlich sogar die Karl-Lehr-Straße bis zum jeweiligen Tunnelausgang als Teil der Versammlungsstätte sehen und kann diese nicht als öffentliche Verkehrsfläche werten. Dass Sperrungen jedenfalls auch an den beiden Tunneleingängen erforderlich sind, ist evident. Die Entfluchtungssituation kann ich nicht bewerten. Aus meiner Sicht gibt es ein Problem im südlichen Teil, weil es keine natürliche Entfluchtung nach Süden gibt und deshalb die Überlauffläche nur durch zwei Maßnahmen entfluchtet werden könnte. Die erste ist die Öffnung des restlichen Geländes, was voraussetzt, dass dieses zumindest begehbar ist. Die zweite scheint mir die Schaffung einer Zu- bzw. Abwegung auf die Autobahn. Auf die Tunnelzugänge in der Karl-Lehr-Straße würde ich nicht abstellen. Würden wir die Südflächen nach Norden entfluchten, hätten wir ein Gegenstromproblem, weil die Besucher vom Süden einmal über den Tunnel müssen und dann sich sozusagen in den Strom, der sich über diesen Ausgang direkt von der Fläche ergießt, eintauchen müssten. Das dürfte zu massiven Stoppungen führen. Für welchen Bereich der Tunnel als Entfluchtungsmöglichkeit taugt und welche Kapazität er hat, ist sicherlich eine Frage für die Fachleute. Bedenken müssen wir, dass es eine Situation geben kann, in der die Tunnelausgänge nicht frei sind, weil dort wartende Besucher stehen. Das dürfte eine Entfluchtung über diesen Weg eher problematisch machen. … Zu der zu erstellenden Besucherdynamik: Wenn wir von einem Sättigungszustand im Zuweg ausgehen, bedeutet das, dass der Zugang zum Gelände jedenfalls ungefähr die gleiche Kapazität haben muss, wie der Bahnhof, damit es nicht zu Stockungen kommt. Stimmten die 40.000 pro h, hat die Sperrung des Zuganges entweder zur Folge, dass innerhalb einer Stunde ca. 40.000 Menschen dort stehen. Oder es kommt zum Rückstau zum Bahnhof. ... Von der Sicherheitsfrage losgelöst ist die PR/Presse-Frage. Am Liebsten wäre uns wohl die Aussage, dass die Fläche genau so groß wie in Dortmund ist, wo ja auch keiner sich Gedanken gemacht hat. Um einem Rückschluss auf Dortmund vorzubeugen, könnte man ergänzend sagen, dass es in Duisburg wegen der besonderen baulichen Situation Einschränkungen geben kann, die - je nach Situation - die Maximalkapazität auf zwischen 300.000 (120.000 m 2 mit Faktor 2,5) und 400.000 (120.000 m 2 + x (z.B. weitere 10.000 m 2 , wenn sich die Witterung hält und die Flächen entsprechend aussehen) mit Faktor 3) festlegen können.“ Hier zeigt sich erneut, wie „flexibel“ mit dem Begriff des Veranstaltungsgeländes auf Seiten der Veranstalterin umgegangen wurde, da sogar erwogen wurde, die eigentliche Floatstrecke zur öffentlichen Verkehrsfläche zu erklären. Auch wurde hingenommen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang auf das Veranstaltungsgelände nicht zu gewährleisten war und es zu nicht unerheblichen Rückstaus kommen konnte. Wie sichergestellt werden sollte, dass es zu dem erhofften Gleichgewicht von Zu- und Abstrom kommen sollte, ist nicht ersichtlich. e) E-Mail des Zeugen N. an den Zeugen Rechtsanwalt L. und die Angeschuldigten G. und J. vom 22. März 2010 Der Zeuge N., PR- und Medienberater der Q-GmbH für die Love-parade 2010, wies in seiner E-Mail vom 22. März 2010,[33] die u. a. an den Zeugen Rechtsanwalt L. und die Angeschuldigten G. und J. gerichtet war, ausdrücklich auf die mit einer Begrenzung der Besucherzahl auf dem Veranstaltungsgelände verbundenen Auswirkungen auf die im öffentlichen Raum verbleibenden Besucher und ein daraus resultierendes Sicherheitsrisiko hin: „Dies vorausgeschickt meine Gedanken hierzu: – ggf. ist es ratsam, die Argumentation nicht in Konfrontation und insbesondere nicht vom Ausgangspunkt verschiedener Rechtsauffassungen zu führen. Ich kann den Standpunkt von Frau B. völlig nachvollziehen, dass ihr eventuell rechtsbrüchiges Verhalten in Dortmund recht Schnuppe ist, im Zweifel ihren Standpunkt eher festigt. – m. E. muss deutlich gemacht werden, dass - völlig unabhängig von Rechtsauffassungen und Flächenberechnungen - zur Loveparade eine Besucherzahl erwartet wird, die für Duisburg jedes gewohnte Maß sprengt. – für alle Beteiligten heißt dies, eine feierwillige Meute von so um die eine Million Menschen „abzuwickeln“ - jeder auf seine erforderliche Art und Weise. – gemeinsamer Konsens ist hierbei für alle (sic!) ein sicherer Ablauf der Veranstaltung - auch für uns!!! Das ist die gemeinsame Basis, auf die alles Weitere folgt. – Was nützt also eine strikte Anwendung der VStättVO, wenn dadurch das Veranstaltungsgelände durch Besucherbeschränkung vermeintlich sicherer wird, aber im Umfeld durch nichtzugelassene Besucher Sicherheitsrisiken entstehen? Ein Szenario, auf dem wir schöne Lücken auf dem VA-Gelände erkennen können, aber auf den Zuwegen „randaliert“ wird, kann auch Frau B. nicht behagen. – Im Blick muss für alle demnach immer die Gesamtsituation in Duisburg zur Veranstaltung bleiben. Sicher ist immer jene Veranstaltung, die für ein Maximum an Besucherwilligen flüssig abläuft: von der Anreise, über Zugang zur Veranstaltung bis zum Abfluss und Abreise. Hier sollte I könnte man m.E. Frau B. evtl. in die Pflicht nehmen. Auch sie möchte wahrscheinlich nicht dafür verantwortlich sein, durch „Härte“ in dem einen Punkt schlimmere Probleme auf anderer Seite verursacht zu haben. Ggf. lassen sich hier auch Zuständigkeiten in Duisburg gegeneinander ausspielen. ... – vermeidet den Eindruck, uns gehe es ausschließlich um hohe Besucherzahlen. Aus Sicht der PR sind entsprechende Zahlen selbstredend wünschenswert. Also: Haltet uns den Rücken frei, auf dass jede Zahl möglich werde.“ Auch innerhalb der Q-GmbH war mithin klar, dass eine sichere Personenführung der gewünschten hohen Zahl an Besuchern („feierwillige Meute von so um die eine Million Menschen“) nur sehr schwierig würde realisiert werden können. Wie nach dem Veranstaltungskonzept - auch unter Berücksichtigung der Vereinzelungsanlagen und ihrer limitierenden Wirkung - dennoch ein „flüssiger“ Ablauf gewährleistet sein sollte, erschließt sich nicht. Zudem wurde hier der Gedanke, Zuständigkeiten in Duisburg „gegeneinander auszuspielen", ausdrücklich formuliert. f) Besprechung von Vertretern der Q-GmbH und des Amtes für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg am 1. April 2010 Am 1. April 2010 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Q-GmbH und Vertretern des Amtes für Baurecht und Bauberatung, in deren Verlauf seitens der Angeschuldigten B. gravierende Bedenken gegen die Sicherheit der geplanten Veranstaltung geäußert wurden und auf eine mögliche Strafbarkeit aller Verantwortlichen im Falle einer Realisierung der erkennbaren Risiken hingewiesen wurde.[34] Der Zeuge Rechtsanwalt L. führte in einem an die Angeschuldigte B. gerichteten Schreiben vom 21. April 2010 hierzu Folgendes aus:[35] „Das Thema ist mir auch persönlich wichtig, da ich die Besprechung mit dem Amt für Baurecht und Bauberatung vom 01.04.2010 überraschenderweise und mit einiger Besorgnis im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit als konfrontativ wahrgenommen habe. Dabei kann ich nicht erkennen, dass wir einen anderen „Fehler“ begangen haben, als die Bewertung des Amtes zur Frage der Versammlungsstätte in Zweifel zu ziehen. Zwei konkrete Punkte möchte ich anmerken. Ich empfand als ausgesprochen kontraproduktiv, dass im Gespräch unter konstanter Betonung möglicher Gefahren der Eindruck vermittelt worden ist, Sie und Ihre Mitarbeiter gingen davon aus, dass meine Mandantin als Veranstalterin der Loveparade und die in den vergangenen Jahren beteiligten Behörden leichtfertig Risiken eingegangen waren oder sich keine Gedanken über Sicherheitsfragen gemacht haben. Insoweit finde ich weder den wiederholten Hinweis auf „den Staatsanwalt“ noch Ihre Bemerkung dazu, dass auch auf der Titanic das Orchester bis zum Schluss gespielt habe, besonders passend oder zielführend. Ich glaube, damit tun Sie nicht nur meiner Mandantin sondern gerade auch den Genehmigungsbehörden und Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdiensten in den anderen Städten Unrecht. Dass die Art und Weise, wie die der Genehmigung zugrunde liegenden Konzepte und Planungen erstellt worden sind, an den entsprechenden Orten möglicherweise von der Handhabung im Ihres Amtes abweichen, macht die Ergebnisse nicht ungeeignet oder auch nur schlechter. Es bleibt eine Tatsache, dass es auf der Loveparade, die - mit wenigen Unterbrechungen - seit mehr als 20 Jahren stattfindet und zumindest seit dem Jahr 1997 auch vergleichbare Größenordnungen erreicht, nie zu erheblichen Masseneffekten gekommen ist. Das ist kein Zufall sondern Bestätigung der der Veranstaltung zugrunde liegenden Annahmen über die Besucherführung durch Attraktionen und großzügigen Einsatz von Ordnerpersonal. An die Art und Weise der Plan- und Konzeptabstimmung knüpft meine zweite Anmerkung an. Im Verlauf der Besprechung habe ich den Eindruck gewonnen müssen, als ginge man im Amt für Baurecht von einer Genehmigungssituation wie jeder anderen aus. Das überrascht und deckt sich weder mit den Erfahrungen, die wir bislang in Duisburg (und im Übrigen auch in Essen und Dortmund) gemacht haben, noch deckt es sich mit den in der Rahmenvereinbarung festgehaltenen Grundsätzen. ... Bestandteil der Rahmenvereinbarung ist ein grundsätzlich kooperativer Ansatz. Ohne diesen ist die Loveparade nicht umzusetzen. Sie hatten bereits angekündigt, dass andere als zwingende rechtliche Gründe Ihre bisherige Auffassung nicht ändern werden. Hierbei handelt es sich um eine behördliche Einschätzung Ihres Amtes, der wir offenkundig unterworfen sind. Festhalten möchte ich jedoch, dass es sich im positiven wie im negativen um eine Entscheidung Ihrerseits handelt, die von der Handhabung in den Vorjahren und von den Festlegungen in der Rahmenvereinbarung abweicht, ohne dass es erhebliche inhaltliche Änderungen an der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken gegeben hätte.“ Mit dem „grundsätzlich kooperativen Ansatz" ist offensichtlich gemeint, dass von zwingenden rechtlichen Vorgaben großzügig abgewichen werden soll. Zugleich wird seitens der Veranstalterin nicht unerheblicher Druck auf die Angeschuldigte B. und ihre Mitarbeiter aufgebaut. g) Erstbewertung des Antrags auf vorübergehende Nutzungsänderung durch das Amt für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg Eine erste Bewertung des Antrags der Q-GmbH durch die Angeschuldigten F. und E. vom 9. Juni 2010 gelangte unter verschiedenen Gesichtspunkten zu einer kritischen Einschätzung:[36] „Die Ausführungen im Veranstaltungskonzept - „Sicherheit“ unter Pkt. 0.03, wonach das gesamte Planwerk mit den Behörden und insbesondere dem BOA abgestimmt und genehmigt worden sei, sind von keinem Mitarbeiter der Unteren Bauaufsicht gemacht worden und sind daher als völlig unzutreffend zurückzuweisen! ... Kernfrage: Wie können die Besucher(innen) entfluchtet werden? Hierzu ist die Herangehensweise der Q. wie folgt : Es werden 2,5 P./m 2 angesetzt (SBauVO: 2 P./m 2 ). Eine Fläche von 110.000 m 2 (wurde durch Vergleichsrechnung von 62-4-3 im Wesentlichen bestätigt) wird angegeben. Somit ergäbe sich eine max. Personenzahl von 275.000, welche sich gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten kann. Hiervon können aufgrund der angegebenen Notausgangsbreiten von insgesamt 154,8 m je nach Segment nur 25 v.H. bis 32 v.H. entfluchtet werden. Im Mittel sind es 77.400 Personen, also etwa 28,1 v.H. Nach SBauVO könnten sich max. 220.000 Personen gleichzeitig dort aufhalten. Da eine nur teilweise Entfluchtung in der SBauVO nicht vorgesehen ist, wären in der Summe 440 m Ausgangsbreite erforderlich (vorh.:154,8 m)! Abweichung von der SBauVO sieht der Gesetzgeber nicht vor und sind daher nicht zulässig. Hier ist grundsätzlich zu klären, wie die vorgesehene nur teilweise Entfluchtung von weniger als einem Drittel der Personen ausreichend, plausibel und nachvollziehbar ist. Fazit der Erstbewertung: Nach den erst jetzt vorliegenden Unterlagen datiert auf den 28.05.2010, eingereicht am 31.05.2010, muss nach erster Prüfung festgestellt werden, dass die Unterlagen nicht prüffähig sind und der gepl. Veranstaltungsbereich gern. der SBauVO nicht genehmigungsfähig ist.“ Diese Bedenken wurden der Q-GmbH mit Schreiben des Angeschuldigten D. vom 14. Juni 2010 „Eingangsbestätigung - Nachforderung fehlender Unterlagen“ mitgeteilt:[37] „ Sicherheitskonzept Es ist eine Endfassung des Sicherheitskonzeptes gemäß SBauVO Teil 1 vorzulegen (es wurde nur eine interne Entwurfsfassung eingereicht). Dieses muss sich auf die konkrete Veranstaltung beziehen, Vergleiche zu anderen Loveparades, die nicht der heutigen SBauVO Teil 1 unterlagen, sind nicht relevant. Gemäß BauPrüfVO beschränkt sich der Inhalt der Bauvorlagen, also auch des Sicherheitskonzeptes und der Veranstaltungsbeschreibung, auf das für dieses Vorhaben Erforderliche. Das bisher vorliegende Sicherheitskonzept wurde mit der Prüfbehörde nicht abgestimmt. Hinweise auf vertragliche Gegebenheiten und Abstimmungsgespräche sind nicht Gegenstand eines Sicherheitskonzeptes oder der Veranstaltungsbeschreibung. Bauvorlagen müssen bestimmt sein und derartige Darstellungen führen nur zur Unbestimmtheit der Vorlagen. ... Erste Vorprüfung Obwohl die bisher vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, teilweise unbestimmt und nicht geeignet sind, eine hinreichend bestimmte Genehmigung erteilen zu können, sind allerdings aus den Angaben bereits bestimmte Punkte erkennbar, die Fragen zur Genehmigungsfähigkeit aufwerfen: Anzahl der Personen Gemäß § 1 Abs. 2 SBauVO Teil 1 ist als zwingende Vorschrift („ist“) folgende Regelung zur Bemessung der Anzahl der Besucher festgeschrieben: Für Stehplätze 2 P./m 2 , dargestellt sind aber 2,5 P./m 2 . Daraus ergibt sich gemäß der von Ihnen angegebenen Gesamtfläche von 110.000 m 2 eine max. Gesamtpersonenzahl von 220.000 Personen. Hierbei sind jedoch noch die dem allgemeinen Besucherverkehr nicht zur Verfügung stehenden Flächen für Sanitätsdienste, Catering- und Gastronomiestände, Toiletten, Bühnen, Techniktürme, etc. abzuziehen, so dass sich die Zahlen weiter verringern können. Entfluchtung der Besucherinnen und Besucher Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SBauVO Teil 1 ist die Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen für Versammlungsstätten im Freien mind. 1,20 m je 600 Personen betragen. Somit müssten für angenommene 220.000 Personen Ausgänge in einer Breite von 440 m zur Verfügung stehen. Gemäß Ihrer Aufstellung stehen allerdings nur 154,8 m in der Summe zur Verfügung, was nur für knapp ein Drittel der Besucherinnen und Besucher eine gesicherte Entfluchtung gewährleisten würde. Für Abweichungen von diesen Vorschriften bleibt nur dann Raum, wenn eine atypische Grundstücks- oder Bausituation vorliegt, die deutlich erkennbar vom Regelfall abweicht und auch nicht mehr von einem der Abweichungstatbestände des Regelungskomplexes abgedeckt wird. Liegt eine derartige Atypik dagegen nicht vor, ist eine Abweichung nicht möglich, da die zu berücksichtigenden Belange und Interessen regelmäßig bereits durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs kein beliebiges Abweichen gestattet. Einen solchen Nachweis haben Sie bisher nicht geführt. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit der Anzahl von 600 P./1,2 m Rettungswegbreite schon bewusst eine Begünstigung gegenüber anderen Versammlungsstätten zugelassen hat. Der Verordnungsgeber geht von einer Entleerungszeit von 6 Min. aus. Bezogen auf dieses Schutzziel müsste der Nachweis geführt werden, dass eine Entleerung der Flächen in dieser Zeit möglich ist, ggf. durch andere Aufteilung der Segmente oder Fluchtwege. Der Antrag kann aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht abschließend bearbeitet werden. Die gesetzlichen Fristen beginnen erst, wenn der Antrag vollständig ist. Ich bitte die fehlenden Unterlagen unter Angabe des Aktenzeichens bis zum 29.06.2010 einzureichen. “ Obwohl die Verhandlungen zwischen der Q-GmbH und der Stadt bereits weit über ein Jahr andauerten, war die Q-GmbH nur wenige Wochen vor der Veranstaltung mithin nicht in der Lage, prüffähige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem fällt auch hier auf, dass seitens der städtischen Angeschuldigten nur eine Entfluchtung für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs erwogen wurde. Der Tunnel Karl-Lehr-Straße wurde - obwohl ebenfalls Teil des Veranstaltungsgeländes - nicht mit in die Entfluchtungsberechnungen einbezogen. Selbst auf der Grundlage eines unzutreffenden Prüfungsumfangs wurden - jedenfalls zunächst - gravierende Bedenken geäußert. h) Vermerk der Angeschuldigten B. zu der Besprechung vom 18. Juni 2010 Am 18. Juni 2010 fand eine Besprechung in den Räumen der Q-GmbH in Duisburg statt, an der unter anderem die Angeschuldigten G., B. und C. teilnahmen. Hierzu erstellte die Angeschuldigte B. folgenden Vermerk, den sie an den Angeschuldigten A. adressierte und in dem sie für diesen die wesentlichen Aspekte, die gegen eine Genehmigungserteilung sprachen, zusammenfasste. In dem Vermerk heißt es:[38] „ Herr Stadtbaurat A. Gespräch am 18.6.2010 bei Q. Teilnehmer: Q., vertreten durch Herrn G., den Sicherheitschef und den Anwalt Dez II, vertreten durch Herrn T., Herrn U., Herrn V. Die Feuerwehr, vertreten durch Herrn W. 62, vertreten durch Frau B., Herrn C., Ordnungsamt, vertreten durch Herrn X., Frau K. Q. hat inzwischen einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, der von der Bauordnung bewertet wurde. In der Antwort der Bauordnung wurde aufgeführt, welche Unterlagen noch nachgereicht werden müssen, um einen Antrag genehmigen zu können. Dieses Schreiben ist V und 11 bekannt. Aufgrund dieses Schreibens sollte das Gespräch zwischen Q. und 62 stattfinden, die restlichen Teilnehmer wurden durch II eingeladen. Das Gespräch konzentrierte sich schnell auf die Knackpunkte aus Sicht von Q.: Brandschutzkonzept : Hier wurde auch mit Unterstützung der Feuerwehr klargestellt, dass es ein Brandschutzkonzept durch einen Sachverständigen für die gesamte Fläche geben muss. Dabei werden auch die Fluchtwege thematisiert werden müssen. Q. will sich um einen Sachverständigen kümmern. Dies ist der Bauordnung vorzulegen, wir lassen es dann gegebenenfalls prüfen ( 4-Augen-Prinzip ). Beschränkte Anzahl von Besuchern : Nach der Sonderbauverordnung dürfen nur 2 Personen pro m2 zugelassen werden. Q. sieht dies nicht so, 62 hat aber wiederholt darauf hingewiesen, dass das Auflage der Nutzungsänderung werden wird. Entfluchtung : Nach der Sonderbauverordnung müssen bei 220.000 Besuchern 440 Meter Fluchtweg nachgewiesen werden. Q. hat bisher 155 Meter nachgewiesen, da sie es aus ihrer Erfahrung für ausreichend halten, wenn 1/3 der Personen entfluchtet werden können. Hier entspannte sich eine „engagierte“ Diskussion, in der Q. darauf hinwies, dass Fluchtwege mit 440 Metern von ihnen nicht dargestellt werden können. Diese rechtlichen Voraussetzungen hätten sie noch nie machen müssen. Sie seien überrascht, welche rechtlichen und formalen Anforderungen die Bauordnung stellen würde. Ihnen ginge es allein um die praktische Seite. Meinen Hinweis, dass dies sich daraus ergäbe, dass zum ersten Mal eine Genehmigung im Sinne der Sonderbauverordnung erteilt werden müsse, konnten sie nicht nachvollziehen. Es könne nicht um rechtliche, sondern nur um tatsächliche Probleme gehen. Herr T. stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der OB die Veranstaltung wünsche und dass daher hierfür eine Lösung gefunden werden müsse. Die Anforderung der Bauordnung, dass der Veranstalter ein taugliches Konzept vorlegen müsse, ließ er nicht gelten. Er forderte 62 auf, an dem Rettungswegekonzept konstruktiv mitzuarbeiten und sich Gedanken darüber zu machen, wie die Fluchtwege dargestellt werden könnten. Die Feuerwehr solle sich ebenfalls an der Erarbeitung beteiligen, es könne nicht sein, dass 62 diese Pflicht nur auf die Antragsteller abwälzen würde, schließlich wolle der OB die Veranstaltung. Er würde die rechtlichen Verantwortlichkeiten von 62 anerkennen, aber hier sei konstruktiv zu handeln, er habe dies mit Herrn A. so abgesprochen. Er bat sich daher folgenden Ablauf aus : Am 21.6. um 13 Uhr sollen sich 62, die Feuerwehr, Herr U. von 30 und Vertreter/in des Ordnungsamtes bei Q. treffen und ein Fluchtwegekonzept erarbeiten. Dieses soll dann Prof. Y. vorgelegt werden. Wenn er dieses „absegnet“, soll dies für eine Genehmigungsfähigkeit bei 62 ausreichen. Einschätzung 62 : Ein Rettungswegekonzept ist grundsätzlich vom Veranstalter im Rahmen des Brandschutzkonzeptes vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Bauordnungsbehörden, dieses Konzept zu erarbeiten. Wir beteiligen uns gerne daran konstruktiv, die Grundlagen muss und vor allem kann nur der Veranstalter vorlegen. 62 verfügt da nicht über die notwendigen Kenntnisse. Der Veranstalter zieht sich darauf zurück, hier ein Konzept vorgelegt zu haben, dass eine Entfluchtung von 1/3 ermöglicht, mehr sei seiner Meinung nach nicht notwendig. Einen Sachverständigen, der eine Veranstaltung wie die Loveparade prüfen kann, gäbe es nicht. Herr T. hat hier auch 62 zu stark in die Pflicht genommen, dem Veranstalter ein solches Konzept zu erarbeiten. Wenn wir dieses dann am 21.6. gegebenenfalls erarbeiten und das Konzept nach Wunsch von Herrn T. als Bauvorlage akzeptieren, muss es auf jeden Fall durch einen von 62 beauftragten Sachverständigen genehmigt, d.h. testiert, werden. Dazu ist Prof. Y. nach Angaben von Herr T. bereit. Hier geht es dann aber nicht um ein „Drüberschauen“, sondern um ein Testat als Sachverständiger. Eine abschließende Einschätzung kann ich erst nach dem Termin am 21.6. treffen, wenn ersichtlich ist, wie das Fluchtwegekonzept aussieht, und das Brandschutzkonzept vorliegt. Ich bitte daher darum, an dem Termin teilnehmen zu dürfen.“ Aus dem Vermerk geht unter anderem hervor, dass auch die Angeschuldigte B., die ein Brandschutzkonzept „für die gesamte Fläche" verlangte, offenbar einem Fehlverständnis hinsichtlich des Umfangs des Veranstaltungsgeländes unterlag, da das spätere Brandschutzkonzept, wie sie wusste, die Karl-Lehr-Straße nicht umfasste. Es ist zudem ersichtlich, dass erheblicher Druck auf das Bauordnungsamt ausgeübt wurde, gesetzliche Vorgaben zu missachten. Auf Blatt 2 dieses Vermerks hat der Angeschuldigte A. am 21. Juni 2010 handschriftlich vermerkt:[39] „Ich lehne aufgrund dieser Problemstellung eine Zuständigkeit und Verantwortung von V I 62 ab. Dieses entspricht in keinerlei Hinsicht einem geordneten Verwaltungshandeln u. einer sachgerechten Projektsteuerung. Die Entscheidung in allen Belangen obliegt II. A. 21/6 Ø OB“ Ablichtungen des Vermerks sollten sodann verschiedenen Stellen vorgelegt werden. Auf dem Vermerk befindet sich mit Datum vom 21. Juni 2010 der Eingangsstempel von Dez. II.[40] Nach Aussage des Zeugen Sauerland, damals Oberbürgermeister der Stadt Duisburg, hat dieser Vermerk Anlass zu einer Erörterung mit dem Zeugen T. gegeben:[41] „Das hat dazu geführt, dass ich ein Gespräch mit T. geführt habe mit dem Ergebnis, dass wir uns darauf geeinigt haben und ich ihm das auch so mitgeteilt habe, dass alles das, was Amt 62 fordert, auch vom Veranstalter zu bringen ist und dass es - ohne Einverständnis von Amt 62 - auch keine Loveparade geben wird. Am Ende des Gesprächs sagte T. mir, dass es noch ein Gespräch mit A. wohl geben sollte. Ich gehe davon aus, dass es stattgefunden hat, weil danach, die Probleme, die dort angesprochen wurden, aus der Welt waren und ich dann von diesen Friktionen zwischen Amt 62 und Dez. 2 nichts mehr gehört habe.“ Die Strafkammer hat den Vermerk des Angeschuldigten A. vom 21. Juni 2010 in ihrem Beschluss lediglich einleitend bei der Zusammenfassung der Anklagevorwürfe erwähnt,[42] jedoch bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts nicht gewürdigt. i) Schreiben der Angeschuldigten B. an den Angeschuldigten A. vom 13. Juli 2010 Die angeschuldigten Mitarbeiter des Bauamtes unterließen am 24. Juli 2010 bewusst die Überprüfung der von ihnen erteilten Auflagen, namentlich der Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl auf dem Gelände, offenbar weil sie befürchteten, in diesem Falle einen Auflagenverstoß und damit die Unsicherheit der Veranstaltung feststellen zu müssen. In einem Schreiben vom 13. Juli 2010 an den Angeschuldigten A. teilte die Angeschuldigte B. diesem Folgendes mit:[43] „ Dezernat V Herrn Stadtbaurat A. Anwesenheit während der Loveparade Wir haben bis jetzt nur der notwendige Unterlagen von Q. (Loveparade) geliefert bekommen. Morgen Nachmittag findet der Termin zum Brandschutzkonzept und der Entfluchtung statt. Wenn das klappt, sieht es zumindest besser als bisher, dass wir zumindest in der 29. KW eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilen können. Diese wird jedoch mit Auflagen versehen sein, insbesondere bezüglich der maximalen anwesenden Besucherzahlen auf dem Gelände. Wie üblich werden wir die Auflagen bezüglich der Bauten (Zäune, Fluchtwegeausschilderung usw.) vor Beginn der Veranstaltung kontrollieren und versuchen, das am 22. bzw. 23.07.2010 abschließend zu klären. Wie Sie mit Herrn Beigeordneten T. besprochen haben, gehe ich jedoch davon aus, dass weder ich noch meine Mitarbeiter am 24.07.2010 anwesend sein sollen. Wir haben bis dahin unsere vorbereitenden Tätigkeiten erledigt, die Entscheidungen aus der Situation heraus müssen dann Polizei und Ordnungsamt treffen. Dabei geht es ja dann nicht mehr alleine um den Veranstaltungsort, sondern den gesamten Ablauf der Veranstaltung. Den Gerüchten nach soll der sogenannte Krisenstab zur Loveparade einberufen werden. Dies ist bisher noch nicht erfolgt. Grundsätzlich sind Herr C. und ich dort Mitglied. Ich kann aber den Sinn in unserer Anwesenheit nicht erkennen. Wenn wir vor Ort sind, wird das natürlich dazu führen, dass wir bei Verstößen gegen unsere Auflagen grundsätzlich sagen müssen, dass bezüglich des Veranstaltungsgeländes dann nicht alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dazu braucht uns der Krisenstab aber nicht, da Ihnen die Auflagen ja dann vorab bekannt sind. Der Veranstalter gibt bisher an, dass er keine expliziten Besucherzählungen durchführt, aber aufgrund von Videoüberwachungen die Besucherzahl jederzeit hochrechnen kann. Die Versammlungsstättenverordnung gibt ihm dafür auch die Verantwortung, insofern können wir uns da auch heraushalten. Sollte dies anders gehandhabt werden, müssen wir für den Samstag eine Dienstverpflichtung anordnen. In Anlehnung an Ihr Schreiben an Herrn T. gehe ich davon aus, dass wir das Ergebnis unserer Überprüfung vorab, d. h. über die Auflagen der Baugenehmigung, Herrn T. (und selbstverständlich Ihnen) zur Kenntnis und zur Entscheidung geben. Hier wäre ich für eine Rücksprache mit Ihnen dankbar.“ Auch dieses Schreiben hat die Strafkammer in ihrem Beschluss zwar bei der Darstellung der Anklagevorwürfe erwähnt, jedoch bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts nicht gewürdigt. 3. zu der Rampe Ost Die Ausführungen der Strafkammer zu der Rampe Ost, namentlich – zur Lage der Engstelle am oberen Ende der Rampe Ost – zu der Situation am Rampenkopf als Gegenstand der Anklageschrift – zu dem sog. Mitzieheffekt durch die Floats – zu der Rampe Ost als Flucht- bzw. Rettungsweg – zu der Abdeckung eines Kanalschachtes am Fuß der Rampe Ostdurch einen Bauzaun – zu den dort planwidrig errichteten Einbauten – zu der Polizeikette auf der Rampe Ost – zu der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Bereich der Rampe Ostzwischen 16.48 Uhr und 17.02 Uhr – zu der unterbliebenen Blockierung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge lassen sich aus den nachfolgenden Gründen in wesentlichen Punkten nicht mit dem Ermittlungsergebnis vereinbaren. a) zur Lage der Engstelle am oberen Ende der Rampe Ost Die Strafkammer meint, nicht feststellen zu können, was konkret mit der in der Anklage bezeichneten „besonderen Engstelle am oberen Ende der östlichen Rampe“[44] gemeint sei.[45] Dies kann indes anhand der diesen Bereich im Detail zeigenden Luftaufnahme und der dort eingetragenen Vermessungsergebnisse nachvollzogen werden.[46] Danach bestand zwischen den Zäunen am Rampenkopf eine Durchgangsbreite von 17,85 Meter. Außerhalb der Floatstrecke, deren Querung nicht ungefährlich war, folgte für den Hauptstrom der Besucher, die von der Rampe Ost geradeaus auf das Gelände weitergingen, eine Engstelle von 9,94 Meter, und zwar in Höhe des oberen Endes der östlichen Böschung der Rampe Ost. Auf einer um 14.28 Uhr aufgenommenen Luftaufnahme[47] ist deutlich zu erkennen, dass sich am oberen Ende der Rampe Ost bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ein erheblicher Rückstau mit hoher Personendichte gebildet hatte. b) zu dem vorhersehbaren Rückstau am Kopf der Rampe Ost als Gegenstand der Anklageschrift Die Annahme der Strafkammer, die vorhersehbare Rückstauproblematik am Kopf der Rampe Ost sei nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs,[48] geht fehl. Bereits in der Anklageschrift ist die Situation am Rampenkopf mit dem vorhersehbaren Personenrückstau und der zu erwartenden hohen Personendichte deutlich dargestellt und auch als Problem für die sichere Führung der Besucher im Zu- und Abgangssystem aufgezeigt worden. So wird in der Konkretisierung Folgendes ausgeführt: „Unmittelbar an das obere Ende der Rampe (sogenannter Rampenkopf) sollte die Fahrtstrecke der sogenannten Floats angrenzen.“[49] „Die Gefahr einer Menschenverdichtung am Rampenkopf und im Tunnel der Karl-Lehr-Straße, die insbesondere bei Überschreitung der Durchflusskapazitäten zu erwarten war und zu lebensgefährlichen Drucksituationen führen konnte, war ihnen ebenfalls bewusst.“[50] „Ab etwa 14.30 Uhr geriet der Besucherstrom am Kopf der östlichen Rampe ins Stocken, da die eintreffenden Besucher nicht auf das noch weitgehend leere Festgelände liefen, sondern in großer Zahl am Rampenkopf stehenblieben, um von dort die seit 14.00 Uhr vorbeifahrenden Floats zu betrachten. Der Rundkurs der Floats auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs führte nämlich direkt am Rampenkopf vorbei, so dass die eintreffenden Besucher - entgegen der in den Planungsunterlagen pauschal aufgestellten Annahme - keine Veranlassung hatten, den Floats zu folgen. Vielmehr konnten die Besucher vom Rampenkopf aus sämtliche Floats betrachten und verweilten daher dort. Der in den Planungen angenommene Mitzieheffekt der Floats blieb somit aus. Zudem trafen die ankommenden Besucher dort auf einen zunehmenden Strom abwandernder Personen, was ein ungehindertes Passieren des Rampenkopfes zusätzlich erschwerte und die Menschenverdichtung weiter verstärkte.“[51] „Bis etwa 15.15 Uhr stauten sich die Besucher lediglich am oberen Rampenkopf. Etwa ab diesem Zeitpunkt wuchs der Rückstau der Besucher am Rampenkopf so rasch an, dass die Menschenverdichtung bis 15.30 Uhr bereits die gesamte Rampenbreite sowie etwa ein Drittel der Rampenlänge ausfüllte. Ein Passieren des Rampenkopfes wurde infolgedessen nahezu unmöglich. Der Personenfluss auf das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs kam beinahe zum Erliegen."[52] Auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen[53] finden sich ergänzende Ausführungen zu dem vorhersehbaren Problem, dass die Floats den Zu- und Abgang am Rampenkopf versperrten und die dort stauenden Besucher selbst eine natürliche Barriere bildeten. Ungeachtet der Darlegungen in der Anklageschrift erstreckte sich die Kognitionspflicht der Strafkamme ohnehin auf die vorhersehbare Rückstauproblematik am Rampenkopf, da dieser Umstand zu dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört, der Gegenstand der Anklage ist (§ 264 StPO). Das aufgezeigte Risiko realisierte sich am Veranstaltungstag, wie die Videoaufnahmen belegen, welche die Situation am Rampenkopf um 14.30 Uhr,[54] 15.40 Uhr,[55] 15.42[56] Uhr und 15.59 Uhr[57] und den dort anwachsenden Rückstau zeigen. Die Menschenverdichtung am Rampenkopf und der Rückstau auf der Rampe führten dazu, dass die Besucher sogar alternative Zuwegungen auf das Veranstaltungsgelände (z.B. durch das Erklettern von Masten, Gerüsten und Mauern bzw. über die Böschung) suchten. c) zu dem sog. Mitzieheffekt durch die Floats Der Vorwurf der Anklageschrift, die Angeschuldigten hätten mangels belastbarer Erfahrungswerte und angesichts der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung den sog. Mitzieheffekt durch die Floats nicht als effektives Mittel der Personenstromsteuerung berücksichtigen dürfen, ist nach Aktenlage im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts gerechtfertigt. Das Konzept der Veranstalterin ging davon aus, dass der Mitzieheffekt der Floats, der durch sog. Pusher unterstützt werden sollte, eine Verteilung der Menschen auf der Veranstaltungsfläche bewirken werde. So wurde in dem Sicherheitskonzept der Q-GmbH vom 28. Juni 2010[58] davon ausgegangen, die Floats würden die Besucher am Rampenkopf zum Weitergehen veranlassen (sog. Mitzieheffekt). Dort heißt es: „Erfahrungsgemäß orientieren sich die Besucher stark an der Float-Bewegung. Stoppt ein Float, bleiben die Besucher auch stehen beziehungsweise zieht es die im Umfeld befindlichen Besucher zu sich hin. Biegt ein Float ab, folgt die Masse, auch wenn der vorherige Wagen eventuell in eine andere Richtung gefahren ist. So lassen sich die Besucher, je nach Bedarf, hervorragend dynamisch steuern. Sollte sich also beispielsweise der Besucherandrang so verdichten, dass es zu Stauungen kommt, werden die nachfolgenden Floats gegebenenfalls einige Zeit angehalten, bis sich die Situation vor Ort entzerrt hat." Hierbei handelte es sich jedoch um eine nicht durch belastbare Erfahrungswerte oder andere konkrete Erkenntnisse gestützte - unrealistische und letztlich unzutreffende - Prognose, zumal die Floats bei früheren Loveparades keinen engen Rundkurs befuhren, der nur um einen Gebäudekomplex herumführte. Der Sachverständige Prof. Dr. Still hat dazu unter Auswertung des Bildmaterials ausgeführt:[59] „5.1.3.1Die Strecke der Floats verlief sehr dicht am oberen Ende der Rampe: entlang, und die Menschenmenge würde oben an der Rampe stoppen, was vorhersehbar zu Stauungen führen würde. ... 5.1.3.3 Der Rampenkopf ist ein wichtiger Bereich, in dem man für ein freies Strömen der Menschen sorgen muss, um einen Menschenstau an der Zustrom-/Abstromstrecke zu vermeiden. 5.1.3.4 Die Annahme. dass die Besucher den vorbeifahrenden Floats folgen würden, ist fehlerhaft (Menschen bleiben an der nächst gelegenen freien Stelle stehen, von wo aus sie die Ereignisse sehen können). Es war deshalb kein geeignetes Mittel um sicherzustellen, dass die Menschen sich von der Rampe weg bewegen würden und sie frei von Besuchern sein würde (siehe Foto unten - 16.09 Uhr).“ Soweit die Strafkammer meint, es sei nicht ersichtlich, dass ein Personensteuerungsverhalten durch die Floats am Rampenkopf Gegenstand der dem Bauamt vorgelegten Planung gewesen sei,[60] wäre für diese neuralgische Stelle, an der mit erheblicher Staubildung zu rechnen war, nicht nur eine unrealistische Planung, sondern sogar ein Planungsausfall zu konstatieren gewesen. Da bei der Planung die Größenordnung der Besucher, die durch den sog. Mitzieheffekt zum Weitergehen veranlasst werden sollten, nicht näher bestimmt worden ist und es sich hierbei um eine vage, unkalkulierbare Annahme handelte, besteht hier - anders als die Strafkammer meint - auch kein Defizit bei der Konkretisierung des Anklagevorwurfs. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Lage der Floatstrecke - für die Angeschuldigten erkennbar - erhebliche Risiken in Zusammenhang mit der sicheren Personenzuführung auf das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs barg, namentlich die sich am Veranstaltungstag realisierende Gefahr eines erheblichen Rückstaus bis in den Tunnel Karl-Lehr-Straße und einer zu hohen Personendichte in diesem Bereich. Auch der von der Veranstalterin geplante Einsatz von sog. Pushern am Rampenkopf war nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Still bereits aufgrund der großen Zahl der sich in diesem Bereich stauenden Menschen nicht geeignet, die Menschenverdichtung aufzulösen.[61] Abgesehen davon wurden die lediglich acht Ordnungskräfte, die zunächst als sog. Pusher am Rampenkopf eingesetzt wurden, auf Veranlassung des als Crowd-Manager tätigen Zeugen Dr. AA. bereits gegen 14.00 Uhr, d. h. lange vor dem Hauptandrang der Besucher, abgezogen und mit anderen Aufgaben betraut.[62] d) zu der Rampe Ost als Flucht-/ Rettungsweg Die Strafkammer meint, dass die Rampe Ost kein Flucht-/ Rettungsweg gewesen sei.[63] Dies geht in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht fehl. aa) Ausführungen der Strafkammer Die Strafkammer lehnt eine Herleitung des zu beachtenden Durchflussmaximalwertes von 82 Personen I Meter I Minute aus § 7 Abs. 4 SBauVO NRW unter anderem deshalb ab, weil dieser sich ausschließlich auf (Ausgangs-)Breiten von Rettungswegen zu Entfluchtungszwecken, nicht aber darüber hinaus auf den Personendurchsatz von Durchgangswegen der (regulären) Ein- und Ausgangssysteme einer Versammlungsstätte beziehe. Es sei jedoch nicht belegt, dass es sich bei der Rampe Ost um einen Flucht- / Rettungsweg gehandelt habe.[64] Die Flucht- I Rettungswege seien in der Veranstaltungsbeschreibung vom 16. Juli 2010 im Einzelnen aufgeführt, wozu die Rampe Ost indes nicht gehöre. Auch aus den übrigen Bauunterlagen bzw. -vorlagen ergebe sich nicht, dass die Rampe Ost als Flucht- / Rettungsweg bestimmt gewesen sei. Im Ergebnis vertritt die Kammer die Auffassung, dass sich auf der Rampe Ost zwar ein Notausgang befunden habe, es sich bei der Rampe Ost als solcher jedoch nicht um einen Flucht- I Rettungsweg gehandelt habe.[65] bb) eigene Bewertung Es vermag nicht zu überzeugen, dass sich auf der Rampe Ost losgelöst von einem Flucht- I Rettungsweg ein „isolierter“ Notausgang befunden haben soll, zumal unklar bleibt, an welcher Stelle der - an der westlichen Begrenzung ca. 160 Meter langen[66] - Rampe Ost der Notausgang gelegen haben soll und wie er seine Funktion ohne Anbindung an einen Flucht- / Rettungsweg erfüllen sollte. Begrifflich spricht alles dafür, dass ein Notausgang ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, d.h. ein wesentlicher Bestandteil desselben ist. Dies lässt sich auch aus der Definition des Fluchtweges in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"[67] ableiten. Dort heißt es bei den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 3: 3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesonderten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. ... 3.6 Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.“ Notausgänge bilden damit bestimmungsgemäß einen untrennbaren Teil des Fluchtweges. Zwar gelten die ArbStättV sowie die Arbeitsstättenrichtlinien und -regeln unmittelbar nur für Arbeitsstätten. Es besteht aber angesichts des engen Bezuges zum Bauordnungsrecht und des Umstandes, dass nach § 2 Abs. 1 ArbStättV auch Orte im Freien zu den Arbeitsstätten zählen können, kein Anlass, den Begriffen „Fluchtweg“ und „Notausgang“ im Falle einer Versammlungsstätte im Freien einen anderen Sinngehalt beizumessen. Ein regulärer Ausgang kann zugleich Fluchtzwecken dienen (vgl. OVG Berlin BeckRS 2004, 18794). Eine solche Doppelfunktion kam der Rampe Ost nach dem Ermittlungsergebnis tatsächlich zu. Die Flucht- I Rettungswegeigenschaft der Rampe Ost ergibt sich aus mehreren Planungsunterlagen, die bei der Entscheidung des Landgerichts nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. In dem Übersichtsplan GSP_Ref_24_LP2010, der als Anlage B 18 zur Nutzungsänderungsgenehmigung genommen wurde,[68] wird auf die Fluchtwegeigenschaft der Rampe Ost durch das entsprechende grün-weiße Symbol mit Pfeil in Richtung Tunnel hingewiesen. Während neben den grün-weißen Symbolen, die sich in dem Plan an den Außengrenzen des Veranstaltungsgeländes befinden, jeweils der textliche Zusatz „Notausgang“ eingetragen wurde, ist dies bei der Rampe Ost nicht der Fall. Gleiche Eintragungen finden sich in dem Übersichtsplan[69] als Anlage zum Brandschutzkonzept, das ebenfalls Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung ist. Da die etwa in der Mitte des Veranstaltungsgeländes gelegene Rampe Ost weder direkt ins Freie noch unmittelbar in einen gesicherten Bereich führt, liegt es nach den örtlichen Gegebenheiten auch fern, das dort in den Übersichtsplänen eingetragene grün-weiße Symbol als Zeichen für „Notausgang“ zu interpretieren. Vielmehr handelte es sich um die Bezeichnung eines Fluchtweges, der entsprechend der Pfeilrichtung im weiteren Verlauf durch den Tunnel aus dem Gelände herausführte. Dementsprechend wurden die so nummerierten Notausgänge 15 (Rampe Ost) und 16 (Rampe West) ausweislich der bei dem Angeschuldigten H. sichergestellten Datei „Berechnung Fluchtwegbreiten Gesamtgelände“[70] auch mit der gesamten Rampenbreite in die Berechnung der Fluchtwegbreiten einbezogen. Diese Datei war wiederum Grundlage der Entfluchtungsanalyse[71], die ihrerseits Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung als Auflage Nr. 6 unter anderem festlegt:[72] „Die Fluchtwege dürfen an keiner Stelle durch Einbauten oder sonstige Hindernisse eingeschränkt werden.“ Daher hätte die Rampe Ost (wie auch die Rampe West) von Hindernissen freigehalten werden müssen,[73] was am Veranstaltungstag nicht der Fall war. e) zur Abdeckung eines Kanalschachtes am Fuß der Rampe Ost mit einem Bauzaun Die Strafkammer meint, es sei unaufgeklärt geblieben, ob die Abdeckung eines Gullydeckels mit einem Bauzaun „(allein-)ursächlich“ für die Menschenverdichtung am Fuß der Rampe Ost gewesen sei.[74] Abgesehen davon, dass der hinreichende Tatverdacht bezogen auf den Anklagevorwurf gerade nicht entkräftet wird, wenn sonstige „(Allein-)Ursachen“ für die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen nicht feststellbar sind, liegt es nach dem Ermittlungsergebnis fern, dass die provisorische Abdeckung des Kanalschachtes insoweit alleinursächlich war. Der Kanalschacht befand sich - aus Blickrichtung Tunnel - auf der linken Seite der Rampe Ost vor der Stellwerkstreppe. In diesem Bereich kamen zahlreiche Besucher innerhalb der Menschenverdichtung zu Fall, verkeilten sich ineinander und blieben bewegungsunfähig liegen.[75] Der Kanalschachtdeckel und der Betonauflagerrand waren beschädigt, schon eine leichte Belastung (Fußgängerverkehr) musste zum Abkippen des Deckels in den Kanalschacht führen. Dieser Zustand war nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. BB. „hoch verkehrsgefährdend“.[76] Der Kanalschacht wurde im Verlauf des Veranstaltungstages provisorisch mit einem Bauzaun abgedeckt. Diese völlig untaugliche Art der „Sicherung“ stellte für die Besucher ebenfalls eine Gefahrenstelle dar.[77] Die schriftlichen Obduktionsergebnisse sowie die Lichtbilder der Verstorbenen wurden in diesem Zusammenhang durch Rechtsmediziner begutachtet. Dabei wurden jedoch keine Verletzungsbilder festgestellt, die auf einen Sturz oder eine Verletzung aufgrund des Gitters schließen lassen. Zwar handelte es sich bei der provisorischen Kanalschachtabdeckung um eine Gefahrenstelle, jedoch ist es nicht möglich, dass einer der verstorbenen oder verletzten Besucher durch eine Masche des Gitters mit dem gesamten Fuß durchgetreten ist, denn hierzu waren die Maschen von 5 x 30 cm zu klein.[78] Objektive Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass die provisorische Kanalschachtabdeckung am Fuß der Rampe Ost alleinursächlich für das Entstehen der Menschenverdichtung und deren Folgen gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem ausgewerteten Videomaterial, namentlich der Kamera 13 des Veranstalters, das erkennen lässt, dass Besucher den Bereich zunächst umgehen bzw. vorsichtig überqueren. Vereinzelt tanzen Besucher auf dem Zaunelement.[79] Auch der weiteren Auswertung der Videobilder zum Zeitpunkt der Menschenverdichtung sind Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen dem unsachgemäß abgedeckten Kanalschacht und dem angeklagten tatbestandsmäßigen Erfolg, etwa Stürze oder Stolpern, nicht zu entnehmen. Dass die Tatopfer vornehmlich in dem Bereich vor der Stellwerkstreppe festzustellen waren, lässt sich ohne Weiteres darauf zurückführen, dass die Treppe ein angestrebtes Fluchtziel war, um der lebensgefährlichen Menschenverdichtung zu entkommen, wodurch diese dort noch verstärkt wurde. f) zu den Einbauten auf der Rampe Ost aa) Auffassung der Strafkammer Die Strafkammer meint, die genehmigungswidrige Verengung der Durchgangsbreite der Rampe Ost durch die an dem Veranstaltungstag vorhandenen Zaundreiecke habe den unglücksverursachenden Personenstau und die daraus resultierenden Verletzungen nicht konkret (mit-)verursacht:[80] „Soweit es in der Anklageschrift schließlich heißt, der Personenstau habe „seine größte Dichte vor den genehmigungswidrigen Zauneinbauten auf der Rampe, auf deren Höhe sich die dritte Polizeikette“ befunden habe (S. 22 f. der Anklageschrift, Bl. 36386 f. HA), erreicht, fehlt es bereits an Ermittlungsergebnissen, die diese Annahme tragen. Vor allem aber leitet sich - diese Annahme als zutreffend unterstellt - hieraus keine Erfolgsursächlichkeit der durch die Zaundreiecke „im Normalbetrieb“ bewirkten Verengung der Rampe Ost im Sinne eines Durchflusshindernisses ab, denn ab dem „Undurchlässig- keitszeitpunkt“ (16.02 Uhr, S. 398 der Anklageschrift, Bl. 36762 HA bzw. 16.12 Uhr, S. 399 der Anklageschrift, Bl. 36763 HA) waren die Zaundreiecke integraler Bestandteil der „dritten Polizeikette“ und der damit bezweckten und bewirkten Vollsperrung der Rampe Ost.“ Die Strafkammer stellt vielmehr als Möglichkeit in den Raum, dass allein die zwischenzeitlich eingezogene Polizeikette auf der Rampe Ost die Menschenverdichtung am Fuß der Rampe und somit letztlich den Tod bzw. die Verletzung zahlreicher Besucher verursacht habe. bb) eigene Bewertung Die Strafkammer verkennt, dass die Kausalität durch die Errichtung der Polizeiketten keineswegs unterbrochen wurde. Denn diese Maßnahme erfolgte als Reaktion auf die Überlastung der zu schmalen Zuwegung und knüpfte damit an das bestehende Durchflussdefizit an. Die Besucher der Loveparade 2010 wurden am Veranstaltungstag den Planungen entsprechend durch die Vereinzelungsanlagen West und Ost zu der östlichen Rampe geführt. Die unmittelbar an die östliche Rampe angrenzenden Tunnelausgänge waren 17,93 Meter (westliche Seite) bzw. 17,91 Meter (östliche Seite) breit. Der Zugang zu der Rampe Ost war am Rampenfuß 26,07 Meter breit.[81] Die Ermittlungen haben zu den Zaunaufbauten auf der Rampe Ost folgende Erkenntnisse ergeben: (1) Planung des Zaunaufbaus In den Planungsunterlagen, die Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung geworden sind, war lediglich die Einfassung der oberen östlichen Böschung mit Zäunen verzeichnet. Weitere die Durchgangsbreite verengende Zaunbauten wurden dort nicht aufgeführt.[82] Tatsächlich war die Planung der Zaunaufbauten im östlichen Bereich der Rampe Ost in Rücksprache mit den Verantwortlichen von Stadt und Polizei allerdings noch vor Veranstaltungsbeginn um einen Bereich erweitert worden, in dem mehrere Polizeifahrzeuge geparkt werden sollten. (2) planwidriger Zaunaufbau am Veranstaltungstag Entgegen der Planung und der Genehmigung befanden sich am Veranstaltungstag zahlreiche Zaunaufbauten auf der Rampe Ost. Diese sind in der Anklageschrift anhand einer Luftaufnahme mit Legende im Einzelnen dargestellt worden.[83] Bei Beginn der Veranstaltung befanden sich auf der östlichen Rampe der Zaunaufbau mit einer Abgitterung des Treppenbereichs (A) sowie des Containers (G), die Abgitterung eines Beleuchtungstowers (E) sowie die Sperrzone für Polizeifahrzeuge im östlichen Rampenbereich (D). Diese Zaunaufbauten führten zu einer erheblichen Verringerung der nutzbaren Durchgangsbreite auf der östlichen Rampe. So verringerte der Gitteraufbau für die Polizeifahrzeuge die ursprüngliche Breite der Rampe in Höhe der Treppe von ca. 28,10 Meter auf 18,07 Meter. Die Abgitterung des Treppenbereichs (A), einschließlich eines Zaundreiecks (B), verringerte diese Breite weiter. In Höhe der Abgitterung der Treppe sowie des Beginns der Sperrzone für Polizeifahrzeuge befanden sich - auch nach Beginn der Veranstaltung - zwei Zaundreiecke (B und C). Hierdurch verengte sich die Durchgangsbreite in diesem Bereich weiter auf 10,59 Meter.[84] Der Aufbau der Zäune auf dem Veranstaltungsgelände und somit auch auf der östlichen Rampe wurde durch die Q-GmbH veranlasst. Diese war auch für die Entfernung dort noch planwidrig befindlicher Zaunelemente zuständig. Verantwortlich für die Planung und Durchführung war der Angeschuldigte H.. Eine zeichnerisch dargestellte Planung des tatsächlichen Zaunaufbaus auf der Rampe Ost existierte nicht, wie der Angeschuldigte H. selbst bestätigt hat.[85] Zu den im unteren Bereich der östlichen Rampe in Höhe der Treppe eingebauten Zaundreiecke (B und C), welche die größte Verengung des Zuwegs auf 10,59 Meter zur Folge hatten, erklärte der mit der Koordination des Zaunaufbaus beauftragte Zeuge CC., dass ihm nicht bekannt sei, wer diese Zaundreiecke dort aufgebaut habe und aus welchen Gründen dies geschehen sei.[86] Der mit dem Zaunaufbau auf der Rampe befasste Zeuge DD. gab an, auch er habe keine Kenntnis von der Funktion der Zaundreiecke (B und C) im unteren Rampenbereich gehabt.[87] Der Angeschuldigte H. hat sich zu den Zaundreiecken wie folgt geäußert:[88] „Diese Zaunstruktur diente bis zum 24.07.2010, 09.00 Uhr, der Geländesicherung des Veranstaltungsgeländes. Die Karl-Lehr-Straße war bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglich. Die Bauleitung des „Zaunteams“ hatte am 24.07.2010 unter anderem diese Zaunstruktur, so weit wie es technisch möglich war, abzubauen, um den Eingangsbereich zu gestalten. ... Warum der Arbeitsauftrag am 24.07.2010 morgens, die Zäune auf der Rampe zurückzubauen, nicht vollständig umgesetzt worden ist, dafür gibt es derzeit keine Erklärung.“ Im Laufe der Ermittlungen konnte nicht geklärt werden, ob tatsächlich und ggf. wem ein entsprechender Arbeitsauftrag zu dem Abbau der behindernden Zaunaufbauten durch den Angeschuldigten H. erteilt wurde. Bereits anlässlich der Begehung am 22. Juni 2010 war zwischen den Angeschuldigten G. und H. und den Vertretern der Landespolizei vereinbart worden, einen Bereich an der östlichen Seite der Rampe Ost für Polizeifahrzeuge abzugittern, um im Falle eines Unwetters eine Massenflucht vom Veranstaltungsgelände in den Tunnel durch eine polizeiliche Fahrzeugsperre unterbinden zu können.[89] Am Veranstaltungstag wurden die Polizeifahrzeuge hinter der eingerichteten Abzäunung abgestellt.[90] ( 3) Kenntnis der Angeschuldigten von den Zaunaufbauten Der Angeschuldigte H. nahm die genehmigungswidrigen Zaunaufbauten auf der Zu- und Abgangsrampe nach seiner eigenen Einlassung vor Eröffnung der Veranstaltung zwar wahr und ordnete deren Abbau auch an. Eine Kontrolle des Abbaus der genehmigungswidrigen Zaunaufbauten unterließ er jedoch. Zwar gibt der Angeschuldigte H. in seiner Einlassung an, er habe „die Bauleitung des Zaunteams“ mit dem Rückbau beauftragt, er räumt allerdings ein, dies nicht kontrolliert zu haben. Auch dem Angeschuldigten G., der auf dem Veranstaltungsgelände am Morgen des 24. Juli 2010 noch Anweisungen zu erforderlichen Zaunbaumaßnahmen erteilte,[91] war die Existenz der Einbauten auf der Rampe bekannt. Diese waren auch auf den allen verantwortlichen Mitarbeitern der Q-GmbH zur Verfügung stehenden Bildern der Überwachungskameras zu erkennen. ( 4) Fazit Die Annahme der Strafkammer, die Verengung der Durchgangsbreite der Rampe Ost durch die am Veranstaltungstag vorhandenen Zaundreiecke habe die lebensgefährliche Menschenverdichtung und die daraus resultierenden Todesfälle und Verletzungen nicht konkret mitverursacht, geht fehl. Die planwidrigen Zaunaufbauten verdeutlichen zunächst die unsorgfältige Arbeit der angeschuldigten Mitarbeiter der Q-GmbH am Veranstaltungstag und die Notwendigkeit einer Überprüfung durch die angeschuldigten Mitarbeiter der Stadt Duisburg. Ausweislich der vorhandenen Bild- und Videodokumentation verlangsamte und verdichtete sich der Besucherstrom bereits zu einem frühen Zeitpunkt in Höhe der Verengung auf 10,59 Meter auf der Rampe Ost infolge der dort vorhandenen Zaunaufbauten. Dies belegen exemplarisch die Standbilder der Überwachungskamera 13, welche mit steigender Tendenz die Menschenverdichtung an dieser Engstelle um 14.15 Uhr, 14.45 Uhr, 15.15 Uhr, 15.40 Uhr und 15.45 Uhr zeigen.[92] Es ist somit von einer Mitursächlichkeit der die Rampe Ost auf eine Breite von 10,59 Meter verengenden Zaunaufbauten für die Entstehung der gefährlichen Menschenverdichtung und die hieraus resultierenden Todesfälle und Verletzungsfolgen auszugehen. Denn mitursächlich bleibt das Täterhandeln auch dann, wenn ein Dritter (hier: Polizei) daran anknüpft und die von dem Täter verursachten Gegebenheiten Bedingung für das Eingreifen des Dritten sind (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30; BeckRS 2015, 21030). Demgegenüber sind die Absperrzäune für die Polizeifahrzeuge im rechten oberen Rampenbereich, die sie sich als Verlängerung der aufgrund der Böschung am Rampenkopf erforderlichen Zäune darstellten, für den Erfolgseintritt nicht maßgeblich, da insoweit zumindest 16,32 Meter zur Verfügung standen. Es handelte sich hier nicht um die engste Stelle der Rampe Ost. g) zu der Polizeikette auf der Rampe Ost in der Zeit von 16.01 Uhr bis 16.28 Uhr Die Strafkammer ist der Ansicht, die Errichtung der Polizeikette auf der Rampe Ost auf Höhe und unter Nutzung der von der Anklage als (mit)kausal erachteten Verengung auf 10,59 Meter um 16.01 Uhr mit der Folge einer Durchflusssperre bis 16.28 Uhr und der Bildung eines „zunehmenden Rückstaus" auf der Rampe Ost könnte möglicherweise einen „gänzlich anderen, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbaren Kausalverlauf in Gang gesetzt“ haben.[93] Abgesehen davon, dass der hinreichende Tatverdacht bezogen auf den Anklagevorwurf durch die Benennung einer solchen bloßen Möglichkeit gerade nicht entkräftet wird, wurde durch die Errichtung der Polizeikette auf der Rampe Ost keineswegs ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt. Die Errichtung dieser Polizeikette war Teil eines Maßnahmenbündels, das auch die Bildung von zwei Polizeiketten in dem Tunnel, die Schließung der beiden Vereinzelungsanlagen sowie die Öffnung der westlichen Rampe als Zugang umfasste. Die Strafkammer lässt unberücksichtigt, dass die seitens der Veranstalterin und der Polizei lagebedingt getroffenen Maßnahmen an die vorhersehbaren Entwicklungen am Veranstaltungstag anknüpften und insbesondere als Reaktion auf die starke Druck- und Rückstaubildung am Kopf der Rampe Ost sowie den erheblichen Gegenstromverkehr in diesem Bereich erfolgten. Im Hinblick auf die sich ausweislich der Videoaufzeichnungen fortlaufend vergrößernde Personenverdichtung auf der Rampe Ost, dort insbesondere im Bereich des Rampenkopfes, veranlasste der Einsatzabschnittsleiter PR FF., dass zunächst in den Tunneln jeweils eine Polizeikette errichtet wurde, um so den Druck von der Rampe Ost zu nehmen. Diese Polizeiketten wurden um 15.50 Uhr (Tunnel West) und 15.57 Uhr (Tunnel Ost) gebildet. Um 16.01 Uhr wurde dann die dritte Polizeikette auf der Rampe Ost eingezogen. Dazu hat der Zeuge PR FF. in seiner Vernehmung vom 9. August 2010 erklärt:[94] „Irgendwann sagte mir PHK GG., dass von oben Personen die Rampe herunter kämen und die Gefahr bestünde, dass dadurch Druck auf die im Tunnel befindlichen Personen entstehen könnte beziehungsweise dass diese Personen in den Rücken der dort eingesetzten Polizeikräfte gelangen könnten. Wir haben dann die dritte Polizeikette auf der Rampe Ost eingerichtet. Ich weiß nicht, wer es vorgeschlagen hat. Ich habe diese Entscheidung jedenfalls gebilligt, um zu verhindern, dass die abfließenden Personen in den Rücken der im Tunnel stehenden Polizeikräfte gelangen und sich im Tunnel ein Druck durch diese abfließenden Personen aufbaut. Das heißt, die hatte den Auftrag, die von oben kommenden Leute zurückzuschicken. Von unten kommende Personen konnten die Sperre passieren. Auf diese Weise sollte eine Pufferzone zwischen den anströmenden und abfließenden Personengruppen gebildet werden." Um 16.01 Uhr bildete der Zeuge PHK HH. daraufhin im unteren Bereich der Rampe Ost in Höhe der Engstelle von 10,59 Meter eine aus ca. 20 Polizeibeamten bestehende Kette, um zu verhindern, dass die rückströmenden Besucher den beiden anderen Polizeiketten im östlichen und westlichen Tunnelabschnitt in den Rücken liefen.[95] Zu der Frage, weshalb die Sperrlinie nicht weiter oben auf der Rampe errichtet wurde, hat der Zeuge PHK GG. erklärt:[96] „Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort bot sich der gewählte Ort für die Sperrung an, weil sich dort die Rampe aufgrund der durch den Veranstalter aufgebauten Heras-Zäune (dadurch Verengung des Durchgangs auf der Rampe) sowie der weiteren seitlichen Begrenzungen durch Mauern mit den zur Verfügung stehenden Kräften (36 Beamte) am ehesten „halten" ließ. Sperrmaßnahmen weiter oberhalb wären mit diesen Kräften aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Böschungen, größere Breite der Rampe durch fehlende Verjüngungen) nicht durchzuführen gewesen. Hierzu wären deutlich mehr Kräfte als der zur Verfügung stehende Einsatzzug erforderlich gewesen.“ Tatsächlich war die Stelle mit 10,59 Meter Breite deutlich schmaler als der obere Bereich der Rampe, der mindestens 18 Meter breit war. Zudem wurden die am Rampenkopf beidseitig vorhandenen Böschungen bereits vor 16.00 Uhr von Besuchern zur Umgehung des Rückstaus benutzt, nachdem dort befindliche Zäune niedergerissen worden waren.[97] Durch die Errichtung der Polizeikette konnte zwar zunächst der weitere Zufluss von Besuchern über die Rampe Ost in die Tunnel verhindert werden, ein deutlicher Abfluss von Personen über die Zugangsrampe auf das Veranstaltungsgelände wurde jedoch nicht erreicht. Im Hinblick auf die sich nach der Aufgabe der Polizeiketten in den Tunneln Ost und West auf beiden Seiten der Polizeikette aufstauenden Personenmengen war diese mit den zur Verfügung stehenden Kräften ebenfalls nicht mehr zu halten.[98] Die gefährliche, ständig zunehmende Menschenverdichtung am Kopf der Rampe Ost, die zu der Entscheidung führte, Polizeiketten zu errichten, war namentlich auf die Überlastung des unzureichenden Zugangssystems, die ungünstige Lage der Floatstrecke, den Ausfall des Mitzieheffekts und die mangelnde Einwirkung durch sog. Pusher zurückzuführen. Es handelte sich um vorhersehbare Umstände, an welche die Maßnahmen der Polizei reaktiv anknüpften. Durch die Errichtung der Polizeiketten wurde keinesfalls ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbaren Kausalverlauf in Gang gesetzt. Eine etwaige Mitursächlichkeit ließe die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeschuldigten unberührt. h) zu der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich zwischen 16.48 Uhr und 17.02 Uhr Die Strafkammer stellt in den Raum, auch die Fahrt eines Polizeifahrzeugs von der Vereinzelungsanlage West durch den Tunnel Karl-Lehr-Straße in den Bereich der Rampe Ost sei möglicherweise alleinursächlich im Sinne eines den Angeschuldigten nicht mehr zurechenbaren Eingreifens Dritter gewesen.[99] Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Benennung einer solchen bloßen Möglichkeit den hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten nicht zu entkräften vermag. Abgesehen davon ist nach dem Ermittlungsergebnis völlig fernliegend, dass der punktuelle Vorgang der Einfahrt eines einzelnen Polizeifahrzeugs die Katastrophe alleinursächlich herbeigeführt haben könnte. Tatsächlich lässt sich zu der Einfahrt des Polizeifahrzeugs Folgendes feststellen: Gegen 16.42 Uhr fuhr ein VW Bus der Polizei durch die Vereinzelungsanlage West in den Tunnelbereich Karl-Lehr-Straße, ab dort unter Verwendung von Notfallsignalzeichen (Blaulicht und Alarmsignal), und sodann gegen 16.48 Uhr in den Bereich der Rampe Ost ein und bewegte sich bis ca. 17.02 Uhr langsam die Rampe hoch. Das Polizeifahrzeug bog - wie auf den vorhandenen Videos ersichtlich - aus dem westlichen Tunnelabschnitt kommend ganz rechts (d.h. an der östlichen Seite) auf die Rampe Ost ein, wodurch dort kein großes Gedränge entstand.[100] Das Einfahren des Polizeifahrzeugs hatte vielmehr eine gewisse Sogwirkung zur Folge, weil ihm Personen aus dem westlichen Bereich des Tunnels Karl-Lehr-Straße folgten und somit aus dem neuralgischen unteren Bereich der Rampe Ost herausgezogen wurden. In seinen Ausführungen zu den Fragen der Strafkammer vom 17. Februar 2015 hat der Sachverständige Prof. Dr. Still unter Auswertung des vorhandenen Videomaterials zutreffend darauf hingewiesen, dass die Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe bereits bestand, bevor das Polizeifahrzeug in den Rampenbereich einfuhr.[101] Dies wird auch durch den von dem Sachverständigen beigefügten Screenshot der Kamera 13 von 16.43 Uhr dokumentiert, auf dem die starke Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe und Besucher, welche dieser Gefahrensituation durch Flucht über die Treppe entkommen wollen, zu sehen sind. Die Strafkammer hat zu der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Still ausgeführt:[102] „Allein der Umstand, dass sich die „Menschenverdichtung" bereits gebildet hatte, trifft aber noch keine Aussage darüber, ob sie sich in demselben Ausmaß (mithin etwa mit identischer Personendichte) auch ohne die Einfahrt des Polizeifahrzeugs entwickelt hätte, denn insofern ist es jedenfalls möglich, dass durch den Platz, den das Fahrzeug benötigte, Menschen weggedrängt und zu der bereits bestehenden „Menschenverdichtung" hingedrängt wurden, diese bzw. deren Personendichte somit vergrößerten bzw. erhöhten. Eine Auseinandersetzung hiermit lassen die Ausführungen von Prof. Dr. Still vermissen." Damit wirft die Strafkammer indes eine Fragestellung auf, welche allein eine etwaige Mitursächlichkeit der Durchfahrt des Polizeifahrzeugs berührt und nicht geeignet ist, den hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten zu entkräften. Abgesehen davon, dass eine konkrete Auswirkung des punktuellen Durchfahrtvorgangs auf die bereits bestehende Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe aus den Videoaufnahmen nicht erkennbar ist, knüpfte dieser Vorgang an die vorgefundenen Gegebenheiten an und schuf keine gänzlich neuen Bedingungen. Zudem musste die Einfahrt von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen in den Tunnel- und Rampenbereich bei der Durchflusskapazität für Fußgänger berücksichtigt werden, da in diesem Bereich kein anderer Rettungsweg zur Verfügung stand. i) zu der unterbliebenen Blockierung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge Die Strafkammer befasst sich mit der Frage, ob „eine unterbliebene Blockierung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge (allein-)ursächlich war im Sinne einer fehlerhaften Ausführung der Planung“ bzw. „ob die Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden wäre, wenn der obere Bereich der Rampe (Ost) durch Polizeifahrzeuge blockiert worden wäre.“[103] Wie das Handeln durch die Errichtung der Polizeiketten im Tunnel und auf der Rampe Ost wird von der Strafkammer umgekehrt - und damit schon in sich nicht stimmig - auch das Unterlassen einer Blockierung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge wiederholt als Umstand angeführt, bei dem unaufgeklärt geblieben ist, ob dadurch „nicht ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde.“[104] Abgesehen davon, dass die Benennung einer solchen bloßen Möglichkeit den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermag, ist das Unterlassen Dritter bereits unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet, einen - aktiv gesetzten - Kausal- und Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen. Denn der Unterlassungstäter tritt nicht „dazwischen". Wenn sich das Verhalten des Dritten darauf beschränkt, eine weitere Realisierung der von dem Ersttäter pflichtwidrig geschaffenen Gefahr nicht zu verhindern, ist es gerade die von dem Ersttäter geschaffene rechtswidrige Gefährdung, die sich in dem Schaden realisiert (vgl. Rudolphi in: SK-StGB, 26. Lfg., vor § 1 Rn. 74). Eine Sperrung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge war in den Planungen auch nur für den Fall vorgesehen, dass bei einem Unwetter ein schlagartiger Zulauf vom Veranstaltungsgelände in den Tunnel hätte verhindert werden müssen.[105] 4. zu der Rampe West a) zur Nutzung der Rampe West als Ausgang Die Strafkammer betont wiederholt, die Anklage und der Sachverständige Prof. Dr. Still hätten zu Unrecht nicht den planerischen Einsatz auch der Rampe West zu Abflusszwecken schon vor 18.00 Uhr berücksichtigt.[106] Diese Bewertung geht fehl. aa) Einschätzung der Strafkammer Die Strafkammer führt zu der Darstellung in der Anklageschrift,[107] dass die Rampe West erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab etwa 18.00 Uhr) - im Bedarfsfall - ausschließlich als Abgang dienen sollte, aus:[108] „Hierbei bleibt indes außer Acht, dass die für die Planung maßgebliche, weil zu Genehmigungszwecken beim Bauamt eingereichte Veranstaltungsbeschreibung vom 16.07.2010 einen Öffnungszeitpunkt der Rampe West erst gegen etwa 18 Uhr (zudem nur im Bedarfsfall) nicht vorsieht; vielmehr gibt die Veranstaltungsbeschreibung vom 16.07.2010 die Rampe West als regulären Ausgang ohne entsprechende zeitliche Beschränkung vor. Nicht ermittelt - und von Prof. Dr. Still mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht entsprechend berechnet - bleibt damit, in welchem rechnerischen Maß aufgrund der (regulären) planerischen Verwendung auch der Rampe West zu Abgangszwecken die errechneten Werte hinsichtlich des vermeintlichen planerischen Durchflusskapazitätsdefizits insbesondere auf der Rampe Ost weiter anzupassen sind. Zur Rampe West führt Prof. Dr. Still aus: „Wenn wir eine Näherungsanalyse auf die zweite Rampe anwenden (12 m breit), mit 82 Personen pro Meter pro Minute, dann erhalten wir ~ 59.000 Menschen pro Stunde.“ (Bl. 41167 HA) Eine rein rechnerische Einbeziehung der Rampe West ergäbe danach ein planerisches Gesamtdurchflusspotential von etwa 148.937 Personen/Stunde (89.937 Personen/Stunde über die Rampe Ost bei einer Durchgangsbreite der planerisch engsten Stelle von 18,28 Meter sowie etwa 59.000 Personen/Stunde über die Rampe West), was den dargestellten weiteren Aufklärungsbedarf verdeutlicht.“ und kommt, wobei erneut allein auf die Genehmigungsunterlagen abgestellt wird, zu folgendem Ergebnis:[109] „Insofern war eine Öffnung der westlichen Rampe als regulärer Ausgang(sweg) ohne Zeitangabe geplant, was bedeutet, dass dieser dauerhaft und gerade nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, wie beispielsweise ab etwa 18 Uhr, geöffnet sein sollte. Allein diese Bestimmung als regulärer Ausgangsweg war Gegenstand der zu Genehmigungszwecken eingereichten - und damit maßgeblichen - Veranstaltungsplanung. ... Darüber hinaus käme es zur Beurteilung der Planung auch nicht auf etwaige Äußerungen des Angeschuldigten G. bei einer Besprechung - deutlich vor Einreichen der Planung - im März 2010, sondern auf die tatsächlich zu Genehmigungszwecken eingereichten Planungsunterlagen an, die eine zeitliche Beschränkung gerade nicht enthalten. Die von der Anklage bemühte Herleitung, warum die Rampe West erst ab etwa 18 Uhr geöffnet werden sollte (Rampe West sollte nur Ausgang sein, deshalb hätte sie erst geöffnet werden können, sobald nur noch wenige eintreffende Besucher zu verzeichnen gewesen wären, weil diese ausschließlich über die Rampe Ost zur Szenefläche geleitet werden sollten, dies sei frühestens ab 18 Uhr der Fall gewesen, vgl. S. 468 der Anklageschrift, Bl. 36832 HA), geht zudem fehl. Denn zum einen finden sich diese Überlegungen nicht in den für die Planung/Genehmigung allein relevanten eingereichten Planungsunterlagen, zum anderen ist der von der Staatsanwaltschaft gezogene Schluss, die Rampe West hätte, weil nur als Ausgang gedacht, erst geöffnet werden können, wenn es keinen (wesentlichen) Zustrom mehr gegeben hätte, weil sonst nicht hätte verhindert werden können, dass Besucher auch über die Rampe West auf die Szenefläche gelangen, weder überzeugend noch zwingend. Ein Zugang von Besuchern über die Rampe West hätte beispielsweise durch Ordner und/oder Zäune verhindert werden können.“ bb) eigene Bewertung Ungeachtet der Frage, ab wann die Rampe West nach den Planungen als Ausgang dienen sollte, war eine rechnerische Einbeziehung der Rampe West in das „Gesamtdurchflusspotential“ - auch aus der ex-ante Sicht einer mit der Planung oder Genehmigung befassten Person - in Ansehung der vorhersehbaren tatsächlichen Bedingungen nicht gerechtfertigt. Auch solche tatsächlichen Umstände sind bei der Beurteilung der Planung und Genehmigung zu berücksichtigen. Der Zeuge EKHK JJ. hat die Aufzeichnungen der Kamera 16 ausgewertet und hierbei festgestellt, dass in der Zeit zwischen 13.28 Uhr bis 14.30 Uhr ca. 30 Personen, zwischen 14.30 Uhr und 15.30 Uhr ca. 380 Personen und zwischen 15.30 Uhr und dem Einziehen der Polizeikette gegen 15.50 Uhr ca. 360 Personen die Rampe West als Ausgang in Richtung Tunnel benutzten, also lediglich ca. 770 Personen innerhalb von zwei Stunden und 22 Minuten.[110] Dass die Rampe West für den „Gesamtdurchfluss“ vorhersehbar faktisch keine Rolle spielte, ist im Wesentlichen auf zwei Umstände zurückzuführen: Zum einen wurde die Rampe West am Veranstaltungstag an der Einmündung in den Tunnel durch Zäune, bei denen sich Ordner und Polizeibeamte aufhielten, abgesperrt,[111] um den Zugang über die Rampe West zu verhindern. Es macht für die Abflusskapazität einen wesentlichen Unterschied, ob eine freie Wegfläche vorhanden ist oder ob einzelne Personen nur durch eine schmale Lücke im Zaun passieren können. Das rechnerische „Gesamtdurchflusspotential“ eines Ausgangs, der durch Zäune versperrt wird, stellt erkennbar nur einen theoretischen und damit irrelevanten Parameter dar. Zum anderen war die Rampe West für die Besucher, die durch den Zugang nur den Weg über die Rampe Ost kannten, mangels ausreichender Beschilderung nicht als Ausgang zu erkennen. Auch war der nahe an der Floatstrecke gelegene Rampenkopf nach Befüllung des Geländes durch dort stehende Zuschauer weitgehend blockiert.[112] Aufgrund dieser vorhersehbaren Umstände konnte einem „Einsatz auch der Rampe West zu Abflusszwecken“ schon bei den Planungen kein wesentlicher Entlastungseffekt beigemessen werden. b) zur Öffnung der Rampe West als Zugang ab ca. 15.55 Uhr Die Kammer stellt auch „den Zufluss auf das Gelände über die westliche Rampe ab ca. 15.55 Uhr aufgrund polizeilicher Anordnung der (planwidrigen) Verwendung auch der Rampe West als Zugangsrampe" als planwidrige Entwicklung dar, die einen den Angeschuldigten nicht mehr zurechenbaren Geschehensablauf ausgelöst haben könnte.[113] Diese Einschätzung geht ersichtlich fehl, da die Öffnung der Rampe West als Zugang eine sachgerechte Maßnahme der Personenstromführung war, durch welche der Personendruck im Tunnel und am Fuß der Rampe Ost nur verringert werden konnte und Besucher von dem späteren Unglücksort ferngehalten wurden. 5. zu den Vereinzelungsanlagen und der Situation im Tunnel Karl-Lehr-Straße Die Strafkammer hat ihre Nichteröffnungsentscheidung auch damit begründet, dass bei der Bewertung, ob die erwarteten Besucherströme sicher auf das Gelände geführt werden bzw. dieses verlassen konnten, die Limitierung der Besucheranzahl durch die Vereinzelungsanlagen zu berücksichtigen sei.[114] Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, ob die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Vereinzelungsanlagen ihre limitierende Wirkung niemals verloren hätten oder dass der Verlust der limitierenden Wirkung zwar eingetreten, jedoch nicht vorhersehbar gewesen sei. An anderer Stelle[115] wird allerdings die „endgültige Aufgabe der Vornahme von Personenkontrollen gegen 16.17 Uhr bei der Vereinzelungsanlage West mit der Folge ungebremst(en) Besucherzustroms“ als erhebliche „Planabweichung“ angeführt. Tatsächlich hatte die Vereinzelungsanlage West ihre limitierende Wirkung bei der zur Katastrophe führenden Lageentwicklung vollständig verloren. Dort strömten die Besucher - wie aus den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist[116] - nach 16.00 Uhr ungehindert und auf voller Breite der Karl-Lehr-Straße in den Tunnel in Richtung der Rampe Ost. Die Vereinzelungsanlage Ost konnte mit Mühe gehalten werden, wobei diese Anlage aufgrund des massiven Personendrucks in Intervallen immer wieder geöffnet werden musste. Dass die Vereinzelungsanlagen ihre limitierende Funktion bei zunehmendem Besucherandrang nicht würden erfüllen können, musste sich den Angeschuldigten schon bei der Planung und Genehmigung der Veranstaltung aufdrängen. a) Ausführungen der Strafkammer Die Strafkammer hat wiederholt eine Relation zwischen der limitierenden Wirkung der Vereinzelungsanlagen und der Durchflusskapazität auf der Rampe Ost hergestellt: „Überdies ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die konkret vorgeworfene Fehlplanung der Vereinzelungsanlagen hinsichtlich einer (nach der Anklage letztlich erfolgsursächlichen) Überschreitung des Durchflussmaximalwerts von 82 Personen/Meter/Minute insbesondere auf der Rampe Ost gehabt haben soll. Die hier angenommene Limitierung des Besucherzuflusses (43.788 Besucher pro Stunde) lässt sich jedenfalls nicht mit der gleichzeitigen Annahme eines stündlichen Zustroms von 55.000 bis zu 90.000 Besuchern im Zeitraum von 13 bis 19 Uhr auf das Gelände vereinbaren. Insofern ist auch unter anderem nicht ermittelt, in welchem Verhältnis die zu erwartenden Abflusszahlen aufgrund des faktisch durch die Kapazitätsgrenze der Vereinzelungsanlagen limitierten Zugangs gegenüber den Planzahlen zu kürzen wären.“[117] „Darüber hinaus berücksichtigt Prof. Dr. Still bei den Bewertungen einer Überschreitung der Durchflussmaximalkapazität von 82 Personen/Meter/Minute nicht die Limitierung der auf das Gelände maximal gelangenden Besucher durch die Vereinzelungsanlagen. Nach seinen Ausführungen im Gutachten vom 14.03.2013 betrug die kombinierte Zustromkapazität aus beiden Einlasssystemen (Vereinzelungsanlagen West und Ost) maximal 43.788 Besucher pro Stunde, wobei er allerdings die zu einer Berechnung der Dimensionierung der Vereinzelungsanlagen erforderlichen Maße nicht tragfähig herleitet. Dass ein Versagen der Vereinzelungsanlagen schon planerisch angelegt gewesen wäre, so dass sie ihre limitierende Wirkung zu irgendeinem Zeitpunkt verloren hätten, wird von Prof. Dr. Still nicht vertreten. Insofern wäre bei der Bewertung, ob die erwarteten Besucherströme sicher auf das Gelände geführt werden bzw. dieses verlassen konnten, die Limitierung der Besucheranzahl durch die Vereinzelungsanlagen zu berücksichtigen gewesen, was indes nicht erfolgt. Zudem setzt er sich nicht mit Fragen deshalb zu verringernder Abstromzahlen auseinander.“[118] „Im Ergebnis ist nicht durch die Ausführungen von Prof. Dr. Still belegt, dass unter Berücksichtigung dieser Umstände - zu ermittelnder Tunneldurchfluss, Limitierung der auf das Gelände gelangenden Besucherzahl durch die Vereinzelungsanlagen (wobei zu ermitteln wäre, in welchem Verhältnis deshalb auch die Abstromzahlen zu kürzen wären) und Abstrom auch über die Rampe West - der Durchflussmaximalwert von 82 Personen/Meter/Minute im Ein- und Ausgangssystem, insbesondere an der planerisch (18,28 Meter) bzw. tatsächlich (10,59 Meter) engsten Stelle der Rampe Ost, überschritten wurde.“[119] b) eigene Bewertung Schon die Prämisse der von der Strafkammer hergestellten Relation ist nicht erfüllt, da die limitierende Wirkung der Vereinzelungsanlagen aufgrund des steigenden Personendrucks gerade nicht aufrechterhalten werden konnte. Auch befasst sich die Strafkammer nicht mit dem Umstand, dass der massive Personendruck an den Vereinzelungsanlagen zwangsläufig und damit bei der Planung und Genehmigung vorhersehbar entstehen musste, weil die Anzahl der nach den Planzahlen erwarteten Besucher die Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen überstieg. Vielmehr beschränkt sich die Strafkammer auf einen rechnerischen Vergleich in Bezug auf die in der Anklage angeführte Überschreitung der Durchflussmaximalkapazität von 82 Personen / Meter / Minute auf der Rampe Ost. Aus den Genehmigungsunterlagen ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen vor der Veranstaltung konkret geprüft und berechnet worden ist. Soweit die Strafkammer meint, das Zusammenbrechen der Vereinzelungsanlagen hätte „planerisch determiniert"[120] sein müssen, um insoweit einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen zu können, lässt dies einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab besorgen. Es bedarf für eine Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens keiner Vorausbestimmung der nachteiligen Folgen. Erforderlich ist allein die sorgfaltswidrige Schaffung eines unerlaubten und erkennbaren Risikos, das sich später in voraussehbarer Weise realisiert. Dass der vor den Vereinzelungsanlagen zu erwartende Besucherstau zu deren Überrennen mit der Folge eines unkontrollierten Besucherzustroms in den Tunnel und auf die Rampe Ost führen konnte, war als naheliegende Reaktion auf die Drucksituation vorhersehbar. c) zur Planung der Vereinzelungsanlagen In der Veranstaltungsbeschreibung der Q-GmbH vom 16. Juli 2010, die als Anlage zu der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 2010 gehört, heißt es in Abschnitt 3.2 zur „Eingangssituation Karl-Lehr-Tunnel“:[121] „Das Veranstaltungsgelände wird entsprechend dem Zu- und Abwegekonzept der Stadt Duisburg nur über den Südzugang Karl-Lehr-Tunnel für das allgemeine Publikum zu erreichen sein. … Da es sich um den einzigen regulären Zu- beziehungsweise Ausgang handelt, hat die Besuchersteuerung in diesem Bereich besondere Bedeutung. Ziel ist es, sowohl den reibungslosen Besucherfluss im Eingangsbereich zu gewährleisten, als auch auf Ereignisse auf dem Veranstaltungsgelände flexibel reagieren zu können. Das setzt die Möglichkeit voraus, den Zustrom in den Tunnel zu regulieren und die Zugänge gegebenenfalls komplett zu sperren. Im Straßenraum vor dem Einlassbereich ist kurzzeitig mit Besucherkonzentrationen zu rechnen. Im Hinblick auf die Entzerrungsfunktion der indirekten Zu- beziehungsweise Abwege werden Spitzen jedoch abgepuffert. Grundsätzlich soll trotz dieser Maßnahmen der Eindruck eines „freien“ Zuganges soweit als möglich aufrecht erhalten werden. Die freie Zugänglichkeit ist ein bestimmendes und sinnstiftendes Merkmal der Loveparade. … Zur Publikumssteuerung (crowd handling) sind im gesamten Eingangs- I Tunnelbereich ca. 100 Sicherheitskräfte des Veranstalters im Einsatz. Sie führen nicht nur die Sicherheitskontrollen an den Einlass-Schleusen durch, sondern überwachen auch den Publikumsfluss im Eingangsbereich. Sollte es zu Stauungen oder Pfropfbildungen kommen, fordern sie die statischen Besuchergruppen auf, weiter zu gehen.“ Dass nach der Veranstaltungsbeschreibung lediglich „kurzzeitig mit Besucherkonzentrationen“ vor den Einlassbereichen gerechnet wurde, eine „freie Zugänglichkeit" gewahrt bleiben und Stauungen mit Hilfe von Pushern verhindert bzw. aufgelöst werden sollten, lässt erkennen, dass die Problematik des zu erwartenden starken Personenrückstaus sorgfaltswidrig verharmlost wurde. Angaben zur Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen finden sich bei den Genehmigungsunterlagen nicht. Ausweislich der Anlagen B 11 (Plan Eingang West)[122] und B 12 (Plan Eingang Ost)[123] zur Nutzungsänderungsgenehmigung sollten die Vereinzelungsanlagen jeweils mittig auf der Karl-Lehr-Straße aufgebaut werden, wobei die ankommenden Besucher ihre Laufrichtung um 90 Grad ändern mussten, um die Eingänge zu passieren. Dabei waren in diesen Plänen jeweils acht Eingangsschleusen mit jeweils vier Eingängen, d.h. je Vereinzelungsanlage insgesamt 32 Eingänge, vorgesehen.[124] Von der Q-GmbH wurden auch insgesamt 16 Eingangsschleusen (Typ B4K) bestellt, wovon jedoch zwei als Reserve dienen sollten,[125] so dass je Vereinzelungsanlage sieben Eingangsschleusen mit insgesamt 28 Eingängen aufgestellt werden sollten. Allerdings sah der Ordnerpersonalansatz der Q-GmbH vor, dass je Vereinzelungsanlage maximal 16 Eingänge geöffnet sein sollten. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Dr. AA.[126] und den Angaben des Angeschuldigten H., der in der Datei „Memo_Planung_LP_2010.pdf“ Folgendes festgehalten hat:[127] „Wir haben in der Überprüfung der Machbarkeit hier einen Wert von 46 Personen je Meter Wegbreite im Maximum eingesetzt. Also ca. 60% der verminderten Durchflusszahl (73 Personen je Meter Wegbreite) aus der englischen Fachliteratur. Diese Annahme war nötig, weil durch das Zuwegungskonzept der Stadt die Karl-Lehr-Straße als betriebsmäßiger Ein- und Ausgang vorgegeben war. Zu dieser Annahme führte die folgende Überlegung für die Maximalwerte: Als Vereinzelungsanlagen im Einlass West wie Ost wurden jeweils 16 Schleusen geplant. Es wurde je Schleuse ein Durchfluss von 1 Person je Sekunde angenommen. 16 Personen je Sek. bedeuten 960 Personen je Minute bei 100% Durchfluss. Eine Schleuse hat eine Breite von 0,6 m, 16 Schleusen sind in Summe 9,6 m breit.“[128] Der Angeschuldigte H. berücksichtigte bei seiner Berechnung jedoch ersichtlich nicht, dass nicht die Vereinzelungsanlagen als solche die engste Stelle des Einlasssystems bildeten. Vielmehr mussten die Besucher zunächst die quer zur Straße errichteten Zaunbauten vor den eigentlichen Vereinzelungsanlagen passieren. An diesen Engstellen stand jeweils weniger als die Hälfte der Fahrbahn der Karl-Lehr-Straße als Durchgang zur Verfügung und damit deutlich weniger als die von dem Angeschuldigten H. zugrunde gelegten 9,60 m.[129] Dies belegt einen gravierenden Fehler bei der Berechnung der Kapazitäten des Einlasssystems. Die durch die Zaunbauten vor den Vereinzelungsanlagen bedingten Engstellen sind auch aus den Anlagen B 11 (Plan Eingang West) und B 12 (Plan Eingang Ost) zur Nutzungsänderungsgenehmigung ersichtlich. Durch diese Planung waren massive Personenstaus vor den Vereinzelungsanlagen vorprogrammiert. Unzutreffend ist die Annahme der Strafkammer, dass der Aufbau der Vereinzelungsanlagen (in Längsrichtung mittig auf der Fahrbahn) nicht der Planung entsprochen habe.[130] Vielmehr ist diese Aufbauweise in den Anlagen B 11 (Plan Eingang West) und B 12 (Plan Eingang Ost) zur Nutzungsänderungsgenehmigung dokumentiert. Eine Errichtung der Vereinzelungsanlagen quer zur Fahrbahn kam schon mangels ausreichenden Platzes nicht in Betracht. d) zur verspäteten Öffnung der Vereinzelungsanlagen Nach der Veranstaltungsbeschreibung sollte das Veranstaltungsgelände gegen 11.00 Uhr geöffnet werden.[131] Tatsächlich wurde das Veranstaltungsgelände wegen baulicher Restarbeiten erst kurz nach 12.00 Uhr geöffnet. In den folgenden ca. zwei Stunden entstanden unter den an der Vereinzelungsanlage West wartenden Besuchern erhebliche Drucksituationen, die nur mit Mühe aufgelöst werden konnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verspätete Öffnung des Geländes alleinursächlich für die mehr als vier Stunden später an der Rampe Ost eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen gewesen sein könnte, bestehen indes nicht. Ein verzögerter Einlass ist bei einer Großveranstaltung nicht ungewöhnlich. Auch war der mangelnde zeitliche Vorlauf bei der baulichen Vorbereitung des Veranstaltungsgeländes für die Angeschuldigten erkennbar. Eine Verschärfung der ohnehin problematischen Einlasssituation und damit eine Mitursächlichkeit für das spätere Überrennen der Vereinzelungsanlage West erscheinen nicht ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeschuldigten, da weder eine Alleinursächlichkeit vorliegt noch eine neue Ursachenreihe in Lauf gesetzt wurde. e) zur Situation an der Vereinzelungsanlage West zwischen 12.00 Uhr und 14.30 Uhr Bereits in der Zeit von 13.20 Uhr bis ca. 14.00 Uhr war durch den massiven Besucherrückstau vor der Vereinzelungsanlage West eine kritische Situation entstanden, die noch entspannt werden konnte, nachdem auf Veranlassung des Zeugen POR KK. (Leiter des Einsatzabschnittes Raumschutz West) sämtliche Eingänge der Vereinzelungsanlage West mit Ordnern besetzt worden waren und diese nunmehr in voller Auslastung betrieben wurde.[132] Die Besucher konnten verstärkt von der Fläche vor der Vereinzelungsanlage (Kreuzungsbereich Düsseldorfer Straße) in die Karl-Lehr-Straße gelangen. Dies war möglich, da in dieser Phase sowohl der Zuweg auf der Karl-Lehr-Straße (hinter der Vereinzelungsanlage) als auch der Tunnelbereich noch nicht ausgelastet waren, wovon sich der Zeuge POR KK. zuvor einen Eindruck verschafft hatte. Mit der zunehmenden Befüllung des Tunnels bestand im weiteren Verlauf für eine vergleichbare Vorgehensweise indes kein Raum mehr. Soweit die Strafkammer den zunächst auf „halbe Kapazität“ beschränkten Betrieb der Vereinzelungsanlage West als möglichen Auslöser für einen gänzlich anderen, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbaren Kausalverlauf in den Raum gestellt hat,[133] ist eine solcher „Neueröffnungseffekt“ in Anbetracht der Lageentwicklung, welche an die vorhandenen Gegebenheiten anknüpfte, völlig fernliegend. Dies gilt erst recht für die von der Strafkammer an gleicher Stelle als „planwidrig“ angeführten Vorkommnisse, dass der westliche Ausgang aus dem Veranstaltungsgelände erst gegen 13.27 Uhr geöffnet wurde und gegen 14.06 Uhr einige Besucher unkontrolliert auf das Gelände gelangt sind, nachdem im Bereich der Vereinzelungsanlage West Zaunteile umgerissen worden waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auch nur einer der wenigen Besucher, die das Gelände bereits vor 13.27 Uhr am westlichen Ausgang verlassen wollten, dies nicht alsbald nach der Öffnung nachholen konnte und wider Willen noch mehrere Stunden bis zum Eintritt der Katastrophe auf dem Gelände verblieben ist. Es erscheint auch widersprüchlich, betreffend denselben Zeitraum einerseits einen verminderten Zufluss infolge Kapazitätseinschränkung der Vereinzelungsanlage und andererseits einen erhöhten Zufluss nach vorübergehendem Zaundurchbruch als mögliche Auslöser für ein erfolgskausales Durchflussdefizit zur Tatzeit anzuführen. Tatsächlich kann keiner dieser Umstände alleinursächlich für die mehrere Stunden später eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen gewesen sein. f) zum Umleiten von Besucherströmen von der Zulaufroute West auf die Zulaufroute Ost ab 14.30 Uhr Am Veranstaltungstag wurden die aus Richtung Ruhrgebiet mit der Bahn anreisenden Besucher zunächst vom Hauptbahnhof über die Mercatorstraße, Friedrich-Wilhelm-Straße und Düsseldorfer Straße zu dem Veranstaltungsgelände geführt (Westroute), während die aus Richtung Düsseldorf/Köln anreisenden Besucher vom Hauptbahnhof über die Neudorfer Straße und Grabenstraße zu dem Veranstaltungsgelände geleitet wurden (Ostroute). Bereits gegen 14.00 Uhr kam es zu einer stark erhöhten Auslastung der Westroute. Der Führungsstab reagierte auf diese Lageentwicklung mit dem Umleiten des Besucherverkehrs von der Westroute auf die Ostroute. Dieses Umleiten war Gegenstand der Telefonkonferenz zwischen dem Zeugen PD II., der Feuerwehr und der Bundespolizei um 14.47 Uhr, wobei die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzt war.[134] Das Umleiten der Besucherströme entlastete die Vereinzelungsanlage West und führte zu einer gleichmäßigeren Verteilung der ankommenden Besucher auf die Einlässe West und Ost. Dass die Strafkammer diese sachgerechte Maßnahme im negativen Sinne als „planwidrige“ Entwicklung gewertet und auch insoweit in den Raum gestellt hat, dass dadurch „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt“ worden sein könnte,[135] ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt auch jegliche Begründung, weshalb sich das Umleiten nachteilig auf das zur Katastrophe führende Geschehen ausgewirkt haben soll. g) zur Situation an der Vereinzelungsanlage West zwischen 15.00 Uhr und 16.17 Uhr Trotz der Umleitung der Besucherströme auf die Ostroute kam es an der Vereinzelungsanlage West zu einer stetigen Zunahme der dort wartenden Besucher. Zweimal wurde diese Anlage vollständig geschlossen, nämlich einmal gegen 15.10 Uhr für ca. zehn Minuten[136] und sodann gegen 15.55 Uhr.[137] Die zweite Schließung wurde durch den Zeugen Dr. AA. angeordnet und stand in Zusammenhang mit der Einrichtung der Polizeiketten in dem Tunnel und auf der Rampe Ost.[138] Die Sperrung der Vereinzelungsanlage West führte zu erheblicher Unruhe unter den wartenden Besuchern, welche weiter in Richtung des Veranstaltungsgeländes drängten. Infolgedessen kam es gegen 16.00 Uhr zu einem Zaundurchbruch in unmittelbarer Nähe der Vereinzelungsanlage West. Der Zaundurchbruch wurde zunächst durch polizeiliche Einsatzkräfte unterbunden. Das Ordnerpersonal wurde nunmehr für das Halten jener Zäune benötigt. Dies hatte zur Folge, dass die Schleusen nicht mehr besetzt waren, so dass die Besucher unkontrolliert in den Tunnel der Karl-Lehr-Straße strömten. Da der auf das Gelände drängende Besucherstrom nicht mehr aufgehalten werden konnte und die Vereinzelungsanlage West überrannt zu werden drohte, musste sie gegen 16.02 Uhr geöffnet und gegen 16.17 Uhr endgültig aufgegeben werden.[139] Videobilder, welche diese Situation an der Vereinzelungsanlage West zeigen, liegen ab 16.17 Uhr vor. Zuvor war die Kamera auf die Kreuzung Düsseldorfer Straße I Karl-Lehr-Straße gerichtet. Die Aufzeichnung belegt, dass Kontrollen an den Schleusen nicht (mehr) vorgenommen wurden und der Besucherstrom unkontrolliert durch die Schleusen floss. Anhand der Videobilder ist festzustellen, dass die Ordner die Vereinzelungsanlage zu diesem Zeitpunkt komplett aufgegeben hatten und sich darauf beschränkten, Zaunelemente gegen den Personendruck zu halten.[140] Auch ist der dichte Besucherstau zu erkennen, der sich an der schlauchartigen Engstelle vor der eigentlichen Vereinzelungsanlage gebildet hatte. Dass hier massive Besucherstaus mit der Gefahr eines Überrennens der Anlage entstehen mussten, weil weniger als die Hälfte der Fahrbahn als Durchlass zur Verfügung stand, war vorhersehbar. Keineswegs wurde durch die tatsächliche Lageentwicklung an der Vereinzelungsanlage West „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt“, wie die Strafkammer auch in diesem Zusammenhang als Möglichkeit in den Raum gestellt hat.[141] Das Aufzeigen einer solchen bloßen Möglichkeit führt im Übrigen nicht zu einer Entkräftung des hinreichenden Tatverdachts. h) zur Sperrung des Tunnels Karl-Lehr-Straße durch Polizeiketten von ca. 15.50 Uhr bis 16.20 Uhr (westlicher Bereich) und von 15.57 Uhr bis ca. 16.14 Uhr (östlicher Bereich) aa) Ausführungen der Strafkammer Auch die im Tunnel Karl-Lehr-Straße eingerichteten Polizeiketten benennt die Strafkammer wiederholt als einen Umstand, durch den möglicherweise „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt" worden sei.[142] An anderer Stelle bemerkt die Strafkammer, dass die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Still zu der - von ihm verneinten - Frage, ob die im Tunnel bzw. auf der Rampe Ost gebildeten Polizeiketten für die Entstehung und weitere Entwicklung der Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe im Sinne eines Eingreifens Dritter „(allein-)ursächlich“ waren, nicht nachvollziehbar seien.[143] Dass die Frage einer „(Allein-)Ursächlichkeit“ der Polizeiketten nach Auffassung der Strafkammer ungeklärt geblieben ist, wird von ihr als Argument für die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts angeführt. Diese Bewertung geht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehl. bb) Ergebnis der Ermittlungen Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurden die Polizeiketten im westlichen und östlichen Abschnitt des Tunnels Karl-Lehr-Straße als Reaktion auf die starke Druck- und Rückstaubildung am Kopf der Rampe Ost gebildet, um gemeinsam mit der zeitgleich angeordneten Sperrung der Vereinzelungsanlagen West und Ost ein weiteres Nachdrängen der Besucher auf die Rampe Ost zu verhindern und vorübergehend eine statische Lage zu erreichen. Diese sollte dazu genutzt werden, um die sich auf der Rampe Ost stauenden Personen unter Einsatz von Ordnern und Polizeikräften in noch freie Bereiche auf dem Veranstaltungsgelände zu lenken. Der als Crowd-Manager beteiligte Zeuge Dr. AA. hat die Überlegungen, die den Sperrmaßnahmen zugrunde lagen, wie folgt geschildert:[144] „Zwischen 14.30 und 15.00 Uhr nahm die Menge der Menschen am Kopf der Rampe weiter zu. Ich konnte sehen, dass die Mitarbeiter auf der Rampe nicht mehr in der Lage waren, die Gäste weiter auf das Gelände zu bringen. Dies war dadurch bedingt, dass sich genau am Ende der Rampe die Floatstrecke befand und es dadurch nicht möglich war, Zuschauer sowohl nach östlicher als auch nach westlicher Richtung auf das Gelände zu gelangen. Die Menschen kamen am Kopf der Rampe an und blieben einfach stehen. Aufgrund meiner Erfahrung wusste ich, dass die Situation weiter eskalieren würde. Ich wusste, dass das Publikum durch den Einsatz der Ordner nicht mehr beherrschbar war und sah eine Gefährdung der Gäste durch enge Rangeleien und Zunahme des Drucks am oberen Rampenkopf voraus. Ich wusste, dass ich bestimmte Maßnahmen nur nach Absprache mit der Polizei durchsetzen konnte. … Ich hatte vor, durch komplette Sperrung der Schleusen Ost und West den Druck von der Rampe zu reduzieren. Wenn die Schleusen komplett geschlossen wären, keine weiteren Gäste mehr durch den Tunnel auf die Rampe strömen würden, könnte man mit vereinten Kräften versuchen, die Gäste auf der Rampe in noch freie Bereiche zu lenken. Dies würde aber nur mit Unterstützung der Polizeikräfte gelingen. Diesen Plan wollte ich dem zuständigen Abschnittsleiter vorstellen.“ Die zunehmende Verdichtung und Vergrößerung des Personenstaus am Kopf der Rampe Ost und im Verlauf der Rampe können anhand der Aufzeichnungen der Kamera 12 der Veranstalterin nachvollzogen werden. Die Screenshots von 14.08 Uhr, 14.30 Uhr, 15.10 Uhr und 15.30 Uhr zeigen das ständige Anwachsen der Menschenverdichtung am Rampenkopf und auf der Rampe.[145] Der Einsatzabschnittsleiter PR FF. traf gegen 15.30 Uhr an dem Container des Crowd-Managers Dr. AA. ein und ordnete nach Rücksprache mit diesem an, zunächst auf beiden Seiten des Tunnels je eine Polizeikette einzuziehen, um den Druck von der Rampe Ost zu nehmen. Ferner sollte die Rampe Ost durch eine Polizeikette gesperrt werden. Vorausgehen sollte diesen Maßnahmen die mit der Veranstalterin vereinbarte komplette Schließung der beiden Vereinzelungsanlagen. Der Zeuge Dr. AA. hat die Maßnahmen wie folgt erläutert:[146] „Nach meiner Ansicht ließ sich die Situation nur durch ein dreistufiges Vorgehen entzerren: Schritt 1 war das vollständige, aber temporäre Schließen der Eingänge Ost und West. Die vollständige Sperrung sollte aber nur temporär sein. Dies solle an die Gäste kommuniziert werden. Für die sich im Tunnel West befindlichen Gäste sollte zweitens die kleine Rampe, die eigentlich als Ausgang vorgesehen war, geöffnet werden und als zusätzlicher Eingang verwendet werden. Drittens sollte zu dem Zeitpunkt, in dem der Besucherstrom durch die Schließung der Eingänge Ost und West sowie die Öffnung der zweiten kleinen Rampe sichtlich abgeebbt war, hätten dann Ordner und Polizisten versuchen sollen, die sich noch auf der Hauptrampe befindlichen Gäste auf das Gelände zu drängen. Die Umsetzung dieser dritten Maßnahme hätte erst zu dem Zeitpunkt erfolgen sollen, nachdem die beiden ersten Maßnahmen sichtlichen Erfolg erzielt hätten. Ich schlug dem Beamten FF. weiter vor, dass er am oberen Kopf der Rampe eine Polizeikette oder auch eine Kette mit Fahrzeugen hätte einrichten können, um zu verhindern, dass weitere Personen auf oder von der Rampe gehen.“ Die Errichtung der Polizeikette im westlichen Tunnelbereich erfolgte in der Zeit von 15.50 Uhr bis 15.53 Uhr.[147] Die Polizeikette im östlichen Tunnelbereich stand spätestens ab 15.57 Uhr.[148] Die Vereinzelungsanlage Ost wurde von 15.54 Uhr bis 15.57 Uhr geschlossen. Anschließend erfolgte eine Öffnung bis 15.59 Uhr. Sodann blieb die Sperrstelle bis 16.08 Uhr geschlossen. Danach erfolgte eine regelmäßige Öffnung und Schließung der Anlage im Abstand von etwa fünf Minuten.[149] Die Vereinzelungsanlage West wurde nach der Anweisung des Zeugen Dr. AA. gegen 15.55 Uhr geschlossen. Bereits um 16.02 Uhr wurde die Sperrung des Zugangs durch die Ordner der Veranstalterin wieder aufgehoben. Aufgrund der Öffnung der Vereinzelungsanlagen, welche auf den enormen Druck der vor den Vereinzelungsanlagen wartenden Menschenmengen zurückzuführen war, gelangte eine große Personenzahl in den Tunnel Karl-Lehr-Straße. Der Standort der Polizeikette im westlichen Tunnelbereich befand sich aus Sicht der ankommenden Besucher zunächst unmittelbar vor dem Zugang zur Rampe West. Vor der Polizeikette bildete sich zunehmend ein Rückstau, dahinter - bis zu der Rampe Ost - leerte sich der Raum. An beiden Seiten der Polizeikette wurden „Durchlassstellen“ eingerichtet, an denen Besucher das Gelände in Richtung Ausgang West verlassen konnten. Gegen 16.01 Uhr wurde die Polizeikette im westlichen Tunnel einige Meter nach hinten verlagert. Infolgedessen stand die Rampe West, an der die Absperrgitter geöffnet wurden, nunmehr als Zugang für die ankommenden Besucher zur Verfügung. Ein wesentlicher Entlastungseffekt wurde dadurch indes nicht erreicht. Die Kameraaufzeichnungen belegen in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.20 Uhr eine vor der Polizeikette im westlichen Tunnel stetig anwachsende Menschenmenge und den damit verbundenen Druck.[150] Gegen 16.20 Uhr musste die Polizeikette im westlichen Tunnel deshalb aufgelöst werden. Der Zeuge PHK NN. hat dazu bekundet:[151] „Die Polizeikette wich immer weiter zurück, und ich stellte fest, dass auf der rechten Seite, also bei dem 45, sich eine Blase in der Kette bildete, da die Kollegen dem Druck nicht mehr standhalten konnten. Daher entschied ich, die Kette aufzulösen, alleine schon, um die Kollegen nicht in Gefahr zu bringen. Wir mussten dann auch richtiggehend zur Seite springen, um von der Menge nicht überrannt zu werden.“ Die Polizeikette im östlichen Tunnel war ebenfalls dem zunehmendem Druck der Menschenmassen ausgesetzt und wurde gegen 16.14 Uhr durchbrochen.[152] Der Zeuge PHK OO. hat dazu ausgesagt:[153] „Vor unserer Polizeikette bildete sich sofort eine größere Menschenmenge, die ständig anwuchs. … Die Stimmung wurde aggressiver, die Leute wollten, dass wir verschwinden. Die Kette konnte kaum noch gehalten werden. Die Leute zählten z.B. von 10 herunter, das heißt, sie wollten mit Wucht die Kette durchbrechen. Das konnte mehrmals verhindert werden, wobei der Druck immer weiter zunahm. … Nachdem die Kette ca. drei Meter nach hinten verlegt wurde, wurde diese gleichzeitig an mehreren Stellen durchbrochen. … Ich wollte die Polizeikette neu vor der Rampe aufziehen. Die Rampe war bereits bis zum Fuß mit Menschen zugelaufen. Die Kette konnte nicht mehr errichtet werden. Niemand konnte sich vor oder zurück bewegen, ich kam mit meinen Kräften nicht durch.“ cc) Fazit Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, die Errichtung der Polizeiketten in dem Tunnel Karl-Lehr-Straße habe (möglicherweise) einen gänzlich anderen, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbaren Kausalverlauf in Gang gesetzt, nicht gerechtfertigt. Vielmehr knüpften die Maßnahmen lagebedingt an die in dem unzureichenden Zugangssystem angelegten Entwicklungen an und stellten eine Reaktion auf die starke Druck- und Rückstaubildung am Kopf der Rampe Ost und vor den Vereinzelungsanlagen dar. Das Gesamtgeschehen war zu dem Zeitpunkt der Errichtung der Polizeiketten durch das Handeln und Unterlassen der Angeschuldigten - Planung und Genehmigung der Veranstaltung sowie unterlassene Kontrollen am Veranstaltungstag - bereits so weit in Gang gesetzt, dass ein kurzfristiger Eingriff in die Personensteuerung nicht geeignet war, den Kausalverlauf noch wesentlich zu verändern. Auch hat sich gerade die von den Angeschuldigten geschaffene Gefahr in den eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen verwirklicht. Im Übrigen ist die Auffassung der Strafkammer, es sei für die Kausalität maßgeblich, ob die Ereignisse ohne die Errichtung der Polizeiketten „in örtlicher und zeitlicher Hinsicht identisch sowie mit identischen Folgen“ stattgefunden hätten,[154] schon im rechtlichen Ansatz unzutreffend. Ursächlich ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30; BeckRS 2015, 21030). Es muss beim Hinzutreten von Mitursachen nicht derselbe Erfolg eingetreten sein, der sich hypothetisch ohne deren Hinzutreten ergeben hätte. Ein Ursachenzusammenhang besteht selbst dann, wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen den Erfolg erst durch ihr Zusammentreffen herbeiführen (vgl. BGH NJW 1990, 2560, 2566; Eisele in: Schönke/Schröder a.a.O. vor § 13 Rdn. 83 m.w.N.). Der Umstand, dass die Errichtung der Polizeiketten möglicherweise mitursächlich für die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen geworden ist, ändert an der Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs betreffend das den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten nichts. Es kommt nicht daran auf, ob ohne die Errichtung der Polizeiketten „identische Folgen“ eingetreten wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob die tatsächlich eingetretene Katastrophe bei pflichtgemäßem Verhalten der Angeschuldigten ausgeblieben wäre. Ist ein Erfolg auf mehrere Umstände zurückzuführen, so ist ein einzelner hiervon dann ursächlich, wenn das Geschehen ohne ihn einen anderen Verlauf genommen hätte (vgl. OLG Hamm BeckRS 2007, 02186). Dies ist im Hinblick auf die Anklagevorwürfe der Fall. Wäre die Loveparade wegen der unzureichenden Kapazität des Zugangssystems abgesagt worden, wäre es unzweifelhaft nicht zu den Todes- und Verletzungsfolgen am Veranstaltungstag gekommen. Bei der Errichtung der Polizeiketten handelte es sich auch nicht um ein atypisches Geschehen, mit dem vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden brauchte (vgl. dazu: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 46. Aufl., Rdn. 289). Unter diesem Gesichtspunkt entfällt der Zurechnungszusammenhang nicht. Die Polizeikräfte wurden gerade bereitgehalten, um im Bedarfsfall in die Personensteuerung eingreifen zu können. i) zur Zaunöffnung im Bereich der Vereinzelungsanlage West bei der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs gegen 15.58 Uhr Der in der Anklageschrift bezeichnete „Zaundurchbruch“[155], zu dem es gegen 15.58 Uhr unter Rangeleien mit Polizeikräften im Bereich der Vereinzelungsanlage West kam, stand in Zusammenhang mit der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs (nicht eines Rettungswagens) auf den dortigen umzäunten Abstellplatz an der rechten Straßenseite (in Richtung Tunnel gesehen). Bei der Einfahrt des Polizeifahrzeugs musste ein Zaunelement geöffnet werden. Einige Besucher versuchten, diese Gelegenheit zu einem Durchbruch zu nutzen.[156] Sie wurden von den Polizeikräften - auch unter Einsatz von körperlicher Gewalt - zurückgedrängt.[157] Es gelang den Polizeibeamten und Ordnern nur mit Mühe, das Zaunelement wieder aufzurichten. Die Strafkammer hat diesen punktuellen Vorgang in der Reihe „planwidriger“ Entwicklungen angeführt, durch welche „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt“ worden sein könnte.[158] Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einfahrt des Polizeifahrzeugs gegen 15.58 Uhr und die daran anknüpfende Situation allein- oder auch nur mitursächlich für die Entstehung der Menschenverdichtung am Fuß der Rampe Ost war, die gegen 16.45 Uhr zu ersten Todes- und Verletzungsopfern führte. Den Videoaufzeichnungen ist schon nicht zu entnehmen, dass der „Zaundurchbruch“ auch nur für eine geringe Anzahl von Besuchern letztlich erfolgreich war. Erst recht ist keine Relevanz in Relation zu der großen Menschenmenge erkennbar, die sich zur gleichen Zeit dicht gedrängt auf dem regulären Weg in Richtung der Vereinzelungsanlage West vorschob und diese ab 16.02 Uhr ungehindert passieren konnte. j) zur Zaunöffnung an der Vereinzelungsanlage West bei der Einfahrt eines Rettungswagens gegen 16.00 Uhr und dessen Ausfahrt gegen 16.32 Uhr Kurz nach der zuvor beschriebenen Einfahrt des Polizeifahrzeugs fuhr auf der linken Seite der Karl-Lehr-Straße (in Richtung Tunnel gesehen) ein Rettungswagen durch die zu diesem Zweck geöffnete Absperrung an der Vereinzelungsanlage West. Auf den hinteren Trittbrettern des Rettungswagens standen Besucher. Nach den Videoaufzeichnungen[159] liegt nahe, dass im Gefolge des Rettungswagens auch einige Fußgänger die kurzzeitige Zaunöffnung passiert haben. Der Rettungswagen fuhr dann in der Menschenmenge langsam in Richtung Tunnel weiter. Nach der Versorgung von zwei Patienten an Ort und Stelle wurde die Besatzung von einem Polizeibeamten auf einen älteren Mann aufmerksam gemacht, der sich wegen Unterzuckerung in einem lebensbedrohlichen Zustand befand. Dieser Patient wurde erstversorgt und sollte mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus transportiert werden.[160] Zu diesem Zweck wendete der Rettungswagen kurz vor dem Tunnel und fuhr durch die Menschenmenge langsam zurück zum Eingang West, den er gegen 16.32 Uhr auf der linken Fahrbahn (in Richtung Tunnel gesehen) erreichte.[161] Dort verlief auch der reguläre Zugang zu der - zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegebenen - Vereinzelungsanlage West. Auf Veranlassung des Zeugen POK PP.[162] wurde sodann im Bereich der gesperrten rechten Fahrbahn (in Richtung Tunnel gesehen) ein Zaunelement herausgenommen, um den ankommenden Besucherstrom am Rettungswagen vorbeizulenken und dadurch Platz für dessen Ausfahrt zu schaffen. Während Polizeibeamte den Rettungswagen in den Kreuzungsbereich begleiteten, wurde die Zaunöffnung zwischenzeitlich durch Ordner, die weitere Zaunelemente beiseite schoben, erweitert. Aus welchen Gründen der Zaun weiter geöffnet wurde und wer dies veranlasst hat, konnte nicht festgestellt werden. Durch die entstandene Öffnung strömten anschließend einige Minuten lang ungehindert Besucher in Richtung Tunnel und Rampe Ost. Gegen 16.37 Uhr wurde der Zaun wieder vollständig geschlossen. Die zeitweilig weggeschwenkte Videokamera zeigt um 16.38 Uhr den wieder geschlossenen Zaun.[163] Die Strafkammer hat auch die Durchfahrt des Rettungswagens, die der Umlenkung von Besuchern dienende Zaunöffnung bei der Ausfahrt und deren Erweiterung durch Ordner mit der Folge eines unkontrollierten Personenzuflusses in der Reihe „planwidriger“ Entwicklungen angeführt, durch welche „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt“ worden sein könnte.[164] Die Durchfahrt des Rettungswagens war schon nicht planwidrig. Vielmehr war ein solcher Vorgang bei der Planung und Genehmigung des Zugangssystems einzukalkulieren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Durchfahrt des Rettungswagens, der noch vor dem Tunnel gewendet hat, in irgendeiner Weise auf das zur Katastrophe führende Geschehen ausgewirkt haben könnte. Gleiches gilt für die geringe Zahl an Personen, die gegen 16.00 Uhr als „Trittbrettfahrer“ oder als Fußgänger im Gefolge des Rettungswagens den Eingang West passierthaben, zumal dort ab 16.02 Uhr der Besucherstrom ungehindert durchfließen konnte. Auch wenn die Vereinzelungsanlage West bereits um 16.17 Uhr aufgegeben worden war, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Menschenverdichtung auf der Rampe Ost durch den zusätzlichen Personenzufluss während der Zaunöffnung (16.32 Uhr bis 16.37 Uhr) noch weiter verstärkt worden ist. Dieser Faktor, der an die ohnehin außer Kontrolle geratene Einlasssituation anknüpfte, kann sich jedoch allenfalls mitursächlich ausgewirkt haben und lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeschuldigten unberührt. k) zur Situation an der Vereinzelungsanlage Ost zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr Die Strafkammer benennt für diesen Zeitraum als „planwidrige Entwicklungen“ im Bereich der Vereinzelungsanlage Ost die fehlende vollständige Besetzung sämtlicher 16 Schleusen der Vereinzelungsanlage Ost (zunächst nur 14 Schleusen besetzt) ab Veranstaltungsbeginn für etwa 1,5 Stunden mit der Folge einer Kapazitätseinschränkung sowie das vorübergehende Schließen der Vereinzelungsanlage in Folge einer polizeilichen Anweisung gegen 12.58 Uhr mit der Folge einer Kapazitätseinschränkung und stellt auch insoweit ohne nähere Begründung in den Raum, dass dadurch „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt“ worden sein könnte.[165] Ein solcher „Neueröffnungseffekt“ weit im Vorfeld der Katastrophe ist schon mangels Erfolgsnähe völlig fernliegend und scheidet nach dem Ermittlungsergebnis aus. Wie die Videoaufzeichnungen[166] belegen, entspannte sich die aufgestaute Situation an der Vereinzelungsanlage Ost nach deren Öffnung gegen 12.02 Uhr zunehmend. Im weiteren Verlauf wurden die Durchflussmengen, auch auf Veranlassung des Crowd-Managers Dr. AA.,[167] durch Reduzierung der Anzahl geöffneter Schleusen reguliert, um den auf der Rampe Ost bereits entstandenen Rückstau zu entspannen. Zu einer völligen Schließung der Vereinzelungsanlage Ost gegen 12.58 Uhr kam es ausweislich der Videoaufzeichnungen[168] abweichend von der zuvor im polizeilichen Funkverkehr geäußerten Absicht nicht. Im Übrigen weist die Strafkammer an anderer Stelle[169] selbst darauf hin, dass eine temporäre oder komplette Schließung der Eingangssysteme West und Ost zur Entzerrung von Publikumsstauungen gerade Teil der Planung des Besucherflusses und als solche in der Veranstaltungsbeschreibung vom 16. Juli 2010 vorgesehen war. Damit steht nicht in Einklang, solche Maßnahmen als „planwidrig“ zu bewerten oder gar mit der Eröffnung einer neuen Kausalitätsreihe in Verbindung zu bringen. l) zur Situation an der Vereinzelungsanlage Ost zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr Als „planwidrig“ und möglichen Auslöser für einen „gänzlich anderen, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf“ benennt die Strafkammer auch die „Intervallöffnungen“,[170] die ab 15.54 Uhr an der Vereinzelungsanlage Ost durchgeführt wurden. Die Vereinzelungsanlage Ost wurde nach der Anweisung des Zeugen Dr. AA., die im Zusammenhang mit der Errichtung der Polizeiketten im Tunnel stand, gegen 15.54 Uhr geschlossen. Von der Errichtung der Polizeiketten hatte der für die Vereinzelungsanlage Ost verantwortliche Zeuge SS. nach eigenen Angaben keine Kenntnis. Wegen des starken Personendrucks vor der Vereinzelungsanlage Ost veranlasste der Zeuge SS. sodann eine Öffnung und Schließung in Intervallen. Er hat dazu bekundet:[171] „Ich habe dann ... die Entscheidung getroffen, alle 14 Schleusen wieder zu öffnen, weil der Druck vor den Schleusen nicht mehr zu händeln war. Ich habe dann folgendes System angewandt und mein Personal auch vorher darauf vorbereitet: Ich ließ alle 14 Schleusen für fünf Minuten aufmachen und anschließend für 10 Minuten schließen. Das Ganze konnte ich fünf- oder sechsmal wiederholen. Diese Vorgehensweise entspannte die Situation auch vor der Schleuse enorm. Das war auch aus meiner Erfahrung heraus klar. Der Gast bekam so das Gefühl, dass es weiter geht und er nicht auf unbestimmte Zeit dort stehen muss. Das Personal hat sehr gut mitgearbeitet und so klappte das auch. Nur so konnte ich verhindern, dass man die Anlage vollständig überrennt und alles zusammenbricht. Dann wären nämlich alle auf einmal ungebremst in den Tunnel gerannt und es wäre meiner Meinung nach schlimmer gekommen.“ Anhand der Videoaufzeichnungen[172] lassen sich folgende Zeiten der Öffnung und Schließung der Vereinzelungsanlage Ost feststellen: 15:54:00 bis 15:57:00 Uhr geschlossen 15:57:00 bis 15:59:00 Uhr geöffnet 15:59:00 bis 16:08:00 Uhr geschlossen 16:08:45 bis 16:15:50 Uhr geöffnet 16:15:50 bis 16:21:27 Uhr geschlossen 16:21:27 bis 16:27:18 Uhr geöffnet 16:27:18 bis 16:32:23 Uhr geschlossen 16:32:23 bis 16:38:22 Uhr geöffnet 16:38:22 bis 16:41:23 Uhr geschlossen 16:41:23 bis 16:47:55 Uhr geöffnet 16:47:55 bis 16:51:15 Uhr geschlossen 16:51:15 bis 17:12:10 Uhr geöffnet 17:13:50 Uhr bis zum Ende geschlossen. Da nach der Veranstaltungsbeschreibung die temporäre oder komplette Schließung der Eingangssysteme West und Ost als Mittel der Personensteuerung vorgesehen war, handelte es sich nicht um eine „planwidrige“ Entwicklung. Erst recht wurde durch die „Intervallöffnungen“, die an die in der Planung angelegten Kapazitätsdefizite - so fehlten ausreichende Überlaufflächen vor den Vereinzelungsanlagen - anknüpften, keine neue Kausalreihe in Lauf gesetzt. Die Zweckmäßigkeit der „Intervallöffnungen“ ist keine Frage der Kausalität. Jedenfalls kam es an der Vereinzelungsanlage Ost anders als bei der Vereinzelungsanlage West nicht zu einem „Überrennen“ des Eingangssystems. m) zum Unterlassen einer dauerhaften Schließung der Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15.50 Uhr Die Strafkammer hat dem Sachverständigen Prof. Dr. Still unter anderem folgende Frage vorgelegt:[173] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16.45 Uhr bis 17.15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn die Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15.50 Uhr dauerhaft geschlossen gewesen wären?“ In dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer ihre Nichteröffnungsentscheidung auch auf folgende Erwägung gestützt:[174] „Ob eine fehlerhafte Ausführung der Planung durch eine unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen und damit ein Unterbrechen des Zustroms von Besuchern auf das Gelände für die „Menschenverdichtung“ (allein-)ursächlich gewesen sein könnte, ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. Still nicht nachvollziehbar.“ Eine Einordnung, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der hinreichende Tatverdacht aufgrund der hypothetischen Erwägungen entkräftet werden soll, enthält der Beschluss nicht. Bei zutreffender Bewertung erweisen sich die hypothetischen Erwägungen der Strafkammer als irrelevant. Denn bei der Kausalitätsfrage kommt es stets darauf an, ob zwischen dem Erfolg in seiner konkreten Gestalt und dem wirklichen Geschehen eine ursächliche Verbindung besteht. Hypothetische Kausalverläufe haben hier außer Betracht zu bleiben (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder a.a.O. vor § 13 Rdn. 80). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist unter dem Gesichtspunkt des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs nur insoweit Raum für eine hypothetische Betrachtung, als auch pflichtgemäßes Handeln des Täters zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. zum rechtmäßigen Alternativverhalten: Eisele in: Schönke/Schröder a.a.O. vor § 13 Rdn. 81; Fischer, StGB, 64. Aufl., vor § 13 Rdn. 29). Keinesfalls ist ein Handeln oder Unterlassen Dritter bei der Kausalitätsfrage hypothetisch zu berücksichtigen. Auch hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Abschnitt II.3.i), dass ein Unterlassen Dritter schon unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet ist, einen - aktiv gesetzten - Kausal- und Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen. Denn wird die von dem Ersttäter pflichtwidrig geschaffene Gefahr nicht durch Dritte verhindert, ist es gerade die von dem Ersttäter geschaffene rechtswidrige Gefährdung, die sich in dem Schaden realisiert. Ferner geht der Ansatz fehl, dass in der unterbliebenen Schließung der Vereinzelungsanlagen „eine fehlerhafte Ausführung der Planung“ gelegen haben soll. In der Veranstaltungsbeschreibung wird nur allgemein die Möglichkeit aufgezeigt, dass auf Publikumsstauungen durch die Schließung der Einlassschleusen und die Mobilisierung von Ordnerkräften reagiert werden könne.[175] Konkrete Vorgaben, wie anlassbezogen auf die bis 15.50 Uhr eingetretene Lageentwicklung zu reagieren war, enthalten die Planungsunterlagen naturgemäß nicht. Massive Menschenverdichtungen waren nicht nur auf der Rampe Ost, sondern auch an den Vereinzelungsanlagen entstanden.[176] Bei deren dauerhafter Schließung hätte es dort ebenfalls zu Todes- und Verletzungsfolgen kommen können. In diesem Fall wäre die hypothetische Erwägung, dass bei Öffnung der Einlassschleusen dieser konkrete Schadenseintritt ausgeblieben wäre, ihrerseits unbeachtlich. Dies verdeutlicht, dass die eingangs zitierte, hypothetische Fragestellung der Strafkammer für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts weder rechtlich relevant noch in der Sache zielführend ist. Abgesehen davon erschließt sich nicht, mit welchen Kräften die überlasteten Vereinzelungsanlagen gegen 15.50 Uhr dauerhaft und sicher hätten geschlossen werden können, ohne dort Tote und Verletzte zu riskieren. Nach der Planung und Genehmigung oblag der Betrieb der Vereinzelungsanlagen der Veranstalterin. Eine „Mobilisierung von Ordnerkräften“ erfolgte mangels vorhandener Reserven indes nicht. Aus den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen[177] standen zu diesem Zeitpunkt auch keine zusätzlichen Polizeikräfte für eine Sperrung der Eingänge West und Ost zur Verfügung. Den dort eingesetzten Polizeibeamten wäre es kräftemäßig nicht möglich gewesen, die sich an den Vereinzelungsanlagen aufstauenden Besuchermassen sicher und dauerhaft zurückzuhalten. 6. zu den polizeilichen Vorsperren Die Strafkammer hat die polizeilichen Vorsperren nur insoweit angesprochen, als sie dem Sachverständigen Prof. Dr. Still vorgeworfen hat, die das polizeiliche Einsatzkonzept betreffenden Dokumente bei seiner Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben,[178] und die Frage in den Raum gestellt hat, „ob überhaupt und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt - gerade auch unter Berücksichtigung des weiteren Planelements des Vorsperrensystems durch die Polizei - ein „Überrennen“ bzw. eine Wirkungslosigkeit der Vereinzelungsanlagen planerisch determiniert war.“[179] Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten die polizeiliche Planung und Errichtung der Vorsperren den hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten berühren oder gar entkräften sollen, teilt die Strafkammer nicht mit. Anderweitig hat die Strafkammer stets hervorgehoben, dass (allein) die dem Bauamt zu Genehmigungszwecken überreichten und zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Planungsunterlagen für die Beurteilung der Anklagevorwürfe maßgeblich seien.[180] Das polizeiliche Einsatzkonzept zu den Vorsperren war indes kein Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 2010. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Einsatzkonzept in der Beschwerdebegründung näher erläutert und im Einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen die Polizei am Veranstaltungstag getroffen hat, um durch Vorsperren auf den Zulaufstrecken gefährlichen Menschenverdichtungen an den Eingängen West und Ost entgegenzuwirken.[181] Letztlich wurde dadurch die Druck- und Dichteproblematik, die in der mangelnden Kapazität der Zugangssysteme angelegt war, nur in das Vorfeld verlagert. An den Vorsperren wurden Besucher, die von den Menschenmassen gegen die Sperrgitter gepresst wurden, verletzt oder gar bewusstlos. Wiederholt mussten die Vorsperren geöffnet werden, um den massiven Personendruck zu mindern. Mehrfach wurden Vorsperren, die dem Druck nicht mehr standhalten konnten, von zahlreichen Besuchern durchbrochen. Die Staatsanwaltschaft hat zur Thematik der polizeilichen Vorsperren folgendes Fazit gezogen:[182] „Das polizeiliche Vorsperrenkonzept basierte auf der Grundannahme, dass sich die Besucherströme gefahrlos durch die Vereinzelungsanlagen auf das Gelände führen ließen; diese Grundannahme ging aufgrund der Planungsfehler fehl. Die für die Reaktion auf Druckspitzen angedachten Vorsperren waren nicht geeignet, die systemischen planerischen Defizite des Zu- und Abgangssystems zu kompensieren, d.h. als Ersatz für eine geeignete Besucherstromführung im Zu- und Abgangsbereich zu dienen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich sämtliche Attraktionen der Veranstaltung auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs befanden. Insbesondere an der Vorsperre Düsseldorfer Straße I Mercatorstraße in dem westlichen Zugangsbereich kam es - wie von dem Zeugen Prof. Dr. Y. insbesondere für den Fall fest verbauter Vorsperren zuvor als Sicherheitsrisiko dargestellt - aufgrund der Menschenmassen zu äußerst gefährlichen Situationen, bei denen Besucher aufgrund längerfristiger Drucksituationen verletzt oder bewusstlos wurden. Die Vorsperren wurden überrannt oder mussten, um Schlimmeres zu verhindern, „geflutet" werden, sodass sie ihre beschränkende Wirkung nur in geringerem Umfang entfalten konnten. Vor diesem Hintergrund durften auch die Angeschuldigten nicht darauf vertrauen, dass sich die vorhersehbaren Probleme durch Stauungen vor den Vereinzelungsanlagen allein durch das polizeiliche Vorsperrenkonzept würden lösen lassen.“ Dieser zutreffenden Bewertung schließt sich der Senat an. 7. zu den erwarteten und tatsächlichen Besucherzahlen a) Ausführungen der Strafkammer Die Strafkammer hat offen gelassen, von welchen Anknüpfungstatsachen sie bei der Frage ausgegangen ist, ob und ggf. welche Besucherzahlen zum Zu- und Abstrom bei der Planung und Genehmigung zugrunde gelegt wurden. Sie hat allerdings mehrfach den Vorwurf erhoben, dass der Sachverständige Prof. Dr. Still seine Annahme, die Planzahlen aus dem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“ hätten Anwendung gefunden, nicht nachvollziehbar begründet habe.[183] Nach § 78 StPO wäre die Strafkammer gehalten gewesen, dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen, von denen er bei der Begutachtung ausgehen soll (vgl. BGH NStZ 1985, 421; NStZ 1995, 282; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 78 Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 78 Rdn. 4). Dies ist indes weder bei Erlass des Beweisbeschlusses vom 17. Februar 2015[184] (§ 202 Satz 1 StPO) noch in der Folgezeit geschehen. Sollte die Strafkammer der Auffassung gewesen sein, dass der Planung und Genehmigung überhaupt keine Planzahlen zum Zu- und Abstrom zugrunde lagen, wäre eine Befassung mit diesem eklatanten Planungsdefizit angezeigt gewesen. Die folgenden Ausführungen der Strafkammer könnten darauf hindeuten, dass sie die in der Entfluchtungsanalyse angeführten Personenstromzahlen[185] für relevant gehalten hat:[186] „Prof. Dr. Still begründet insbesondere nicht, warum er anstelle des „Bewegungsmodells L.-V 2 0.xls“ nicht - wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. die Tabelle auf S. 8 der Anklageschrift, Bl. 36372 HA) - die Personenstromzahlen aus der Entfluchtungsanalyse LoveParade 2010 der R-GmbH vom 13.07.2010 (BMO V 02, elektronische Seitenzahl 196) - die, indem sie als zum Bescheid gehörend gestempelt, mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen wurde (vgl. BMO V 02, elektronische Seitenzahl 132) - seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.“ Dazu ist anzumerken, dass die erwarteten Besucherzahlen (Zu- und Abstrom), die in den beiden vorgenannten Bewegungsmodellen jeweils mit einstündiger Staffelung in Ansatz gebracht wurden, für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr identisch sind und für die Zeit davor nur eine geringfügige Abweichung aufweisen. Daher ist nicht erkennbar, woraus sich hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.15 Uhr eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen überhaupt ein relevanter Unterschied aus den beiden Bewegungsmodellen ergeben soll. Die Strafkammer durfte jedenfalls nicht offen lassen, von welchen Anknüpfungstatsachen sie bei den erwarteten Personenstromzahlen selbst ausgegangen ist. Der Ermittlung der tatsächlichen Personenstromzahlen am Veranstaltungstag hat die Strafkammer entscheidende Bedeutung beigemessen und angenommen, dass Beweismittel, die das Eintreffen der Besucherplanzahlen belegen könnten, nicht vorhanden seien.[187] Die Strafkammer hat zur Frage der Erforderlichkeit „entweder konkreter oder zumindest annäherungsweise aufgrund von Schätzungen ermittelter Angaben zu den am Veranstaltungstag tatsächlich auf dem Gelände eintreffenden bzw. dieses verlassenden Besuchern“ ausgeführt:[188] „Denn die in der Anklageschrift gegenüber den Angeschuldigten J., G., H. und I. erhobenen Vorwürfe beruhen notwendig auf der Annahme, dass die prognostizierten Besucherströme im tatrelevanten Zeitraum unter keinen Umständen sicher auf das Gelände geführt werden konnten. Eine Kausalität bzw. Realisierung der den Angeschuldigten J., G., H. und I. vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg setzt damit wiederum insbesondere voraus, dass die Besucherströme (mindestens jedenfalls im Wesentlichen) auch tatsächlich am 24.07.2010 entsprechend den von der Anklage angenommenen Planungen der Angeschuldigten vorhanden waren. Insofern kommt es nicht darauf an, ob sich auch schon bei tatsächlich deutlich geringeren Besucherzahlen als von der Anklage als im Rahmen der Planung erwartet und am Veranstaltungstag tatsächlich vorhanden angenommen Probleme ergeben hätten. Denn ein solcher Vorwurf ist - sollte er, was nicht ermittelt ist, überhaupt zutreffend sein - jedenfalls nicht Gegenstand der Anklage, die von einer sorgfaltswidrigen Planung aufgrund einer - durch eine tatsächliche Engstelle (10,59 Meter) noch verstärkten - Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität (im Hinblick auf die erwarteten Besucherströme) und deren Kausalität bzw. Realisierung im konkreten Taterfolg („bei Eintreffen der Zuschauerprognose (entstünden) gefährliche und letztlich tödliche Menschenverdichtungen“, S. 498 der Anklageschrift, Bl. 36862 HA) ausgeht.“ b) eigene Bewertung Die Annahme der Strafkammer, die Anklage erfasse nur den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost, macht deutlich, dass sie die ihr obliegende Kognitionspflicht, wonach das Gericht die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständig und erschöpfend zu prüfen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; OLG Hamm BeckRS 2008, 01947), unzutreffend gedeutet hat. Vorliegend umfasst der Tatvor- wurf das unzureichend ausgelegte Zu- und Ausgangssystem in jeglicher Hinsicht (z. B. auch die Blockadegefahr durch Gegenströme und die Rückstaugefahr am Rampenkopf). Wenn das zu knapp dimensionierte Zu- und Ausgangssystem, das zudem durch die Gegenstromproblematik belastet war, schon bei Unterschreitung der Besucherplanzahlen zur Katastrophe geführt hat, entfällt der hinreichende Tatverdacht gegen die Angeschuldigten nicht, sondern wird vielmehr bestärkt. Die in der Anklageschrift beschriebene Erwartung, dass angesichts der mathematisch nachweisbaren Überlastung des Systems bei Eintreffen der Zuschauerprognose gefährliche und letztlich tödliche Menschenverdichtungen entstehen würden,[189] bezieht sich systematisch nicht auf den von der Strafkammer hergestellten Kontext („Kausalität bzw. Realisierung im konkreten Taterfolg“), sondern aus der objektivierten ex-ante-Sicht auf die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und die Verneinung eines atypischen Kausalverlaufs. Eine Zurechnung des tatsächlichen Geschehens entfällt unter dem Gesichtspunkt eines atypischen Kausalverlaufs nur dann, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 686; NJW 2012, 2453, 2454; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853, 1854; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 46. Aufl., Rdn. 289). Der rechtliche Ansatzpunkt bei der Frage der tatsächlichen Besucherzahlen ist nicht - wie die Strafkammer meint - das Erfordernis der Kausalität, sondern die Vorhersehbarkeit unter Berücksichtigung eines etwaigen atypischen Geschehensablaufs, welcher vorliegend zu verneinen ist. Kausal für die Todes- und Verletzungsfolgen am Veranstaltungstag war der den Angeschuldigten zur Last gelegte Verstoß gegen Sorgfaltspflichten schon deshalb, weil die Veranstaltung bei pflichtgemäßem Handeln nicht stattgefunden hätte. aa) zu den erwarteten Besucherzahlen bei der Planung und Genehmigung Mit Schreiben vom 8. Juli 2010[190] übermittelte der Angeschuldigte G. dem Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Duisburg eine Besucherprognose[191] sowie das „Bewegungsmodell Loveparade-Besucher 2010 - Duisburg“.[192] Der Angeschuldigte G. bat ausdrücklich um „streng vertrauliche“ Behandlung der Unterlagen, da deren Veröffentlichung dem öffentlichen Ansehen der Veranstaltung „immensen Schaden“ zufügen könne. Hintergrund dieser Äußerung war, dass die darin niedergelegte Zahl von insgesamt 485.000 Besuchern nach unten erheblich von der Besucherzahl von über 1 Mio. abwich, die von der Veranstalterin in der Öffentlichkeit verbreitet und auch gegenüber den eigenen Werbepartnern genannt worden war. In dem „Bewegungsmodell Loveparade-Besucher 2010 - Duisburg“ wurde mit folgenden Besucherzahlen kalkuliert: Uhrzeit Zustrom Abstrom Gesamt auf Fläche 10.00-11.00 5.000 5.000 11.00-12.00 15.000 20.000 12.00-13.00 45.000 65.000 13.00-14.00 60.000 125.000 14.00-15.00 55.000 10.000 170.000 15.00-16.00 55.000 50.000 175.000 16.00-17.00 55.000 45.000 185.000 17.00-18.00 90.000 55.000 220.000 18.00-19.00 55.000 40.000 235.000 19.00-20.00 30.000 70.000 195.000 20.00-21.00 15.000 55.000 155.000 21.00-22.00 5.000 40.000 120.000 22.00-23.00 15,000 105.000 23.00-24.00 5.000 100.000 00.00-01.00 100.000 insgesamt 485.000 485.000 Diese Zahlen legte auch die R-GmbH ihrer zum Gegenstand der Nutzungsänderungsgenehmigung gewordenen Entfluchtungsanalyse vom 15. Juli 2010 (dort S. 66)[193] zugrunde. Die Aufstellung war der R-GmbH von dem Angeschuldigten G. für die Erstellung der Entfluchtungsanalyse überlassen worden.[194] Bereits im Frühjahr 2010 waren die zu erwartenden Besucherströme Gegenstand interner Überlegungen bei der Veranstalterin gewesen. Mit E-Mail vom 3. Mai 2010[195] hatte der Zeuge Rechtsanwalt L. den Angeschuldigten G. und J. das „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“ übermittelt.[196] In dieser Datei, die auch auf dem Computer des Angeschuldigten H. gespeichert war, wurden folgende Besucherzahlen angeführt: Uhrzeit Zustrom Abstrom Gesamt auf Fläche 10.00-11.00 5.000 5.000 11.00-12.00 15.000 20.000 12.00-13.00 55.000 75.000 13.00-14.00 60.000 135.000 14.00-15.00 55.000 10.000 180.000 15.00-16.00 55.000 50.000 185.000 16.00-17.00 55.000 45.000 195.000 17.00-18.00 90.000 55.000 230.000 18.00-19.00 55.000 40.000 245.000 19.00-20.00 15.000 80.000 180.000 20.00-21.00 10.000 55.000 135.000 21.00-22.00 25.000 110.000 22.00-23.00 10.000 100.000 23.00-24.00 100.000 00.00-01.00 100.000 insgesamt 470.000 470.000 Hinweise darauf, dass bei den internen Berechnungen der Veranstalterin bewusst zu hohe Zahlen zugrunde gelegt wurden, lassen sich dem sichergestellten E-Mail-Verkehr zwischen den angeschuldigten Mitarbeitern der Q-GmbH untereinander und dem Zeugen Rechtsanwalt L. nicht entnehmen. Vielmehr ging das Interesse der Veranstalterin dahin, die Besucherprognose gegenüber der Genehmigungsbehörde möglichst restriktiv zu bemessen, da sich nach den Vorgaben der SBauVO NRW nicht mehr als 250.000 Besucher zugleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden durften. Wenn bei der Planung tatsächlich geringere Besucherzahlen zugrunde gelegt worden wären, hätte es nahegelegen, diese der Stadt Duisburg mitzuteilen, um für die Veranstalterin den Weg zum Erhalt der Genehmigung zu erleichtern. Die in dem „Bewegungsmodell Loveparade-Besucher 2010 - Duisburg“ in Ansatz gebrachten Besucherzahlen sind als Bestandteil der Entfluchtungsanalyse auch Grundlage der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 2010 geworden. Die für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr kalkulierten Personenstromzahlen sind identisch mit denjenigen aus dem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“. Soweit die Strafkammer die Unterschiede hervorhebt, die sich für die Abendstunden zwischen den beiden Bewegungsmodellen ergeben,[197] ist eine Relevanz für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.15 Uhr eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen nicht erkennbar. Das Verteidigungsvorbringen der Angeschuldigten J. („weit überzogene Zahlen“)[198] und G. („völlig übertriebene Maximalberechnungen“)[199] ist schon in sich nicht schlüssig, weil die Angabe von überhöhten Besucherplanzahlen die Verhandlungen mit der Stadt Duisburg erschwert und die Erteilung der Genehmigung gefährdet hätte. Auch bleibt offen, welche anderen Besucherzahlen denn tatsächlich der Planung zugrunde gelegt worden sein sollen. Abweichende schriftliche Angaben zu den erwarteten Besucherzahlen und -strömen wurden weder in den sichergestellten Unterlagen noch in dem gesicherten Datenbestand der Q-GmbH aufgefunden. bb) zu den tatsächlichen Besucherzahlen am Veranstaltungstag Auch wenn in Anbetracht der immensen Größe der Besucherzahlen und -ströme und deren Unübersichtlichkeit nachträglich eine konkrete Bezifferung nicht möglich sein dürfte, lässt sich doch auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse eine hinreichende Schätzung dahin vornehmen, dass sich ausgehend von den Planzahlen jedenfalls kein atypischer Geschehensablauf entwickelt hat. Schon das auf den Videoaufzeichnungen erkennbare Ausmaß der Stauungen und Menschenverdichtungen an den Vorsperren, Vereinzelungsanlagen und auf der Rampe Ost sowie die dichte Befüllung des Veranstaltungsgeländes sprechen gegen einen gegenüber den Erwartungen stark reduzierten Publikumszulauf. Der Sachverständige Prof. Dr. Still hat die tatsächliche Besucherzahl unter Auswertung des Videomaterials geschätzt und ist insoweit unter Hinweis auf die Personenstauungen auf den Zugangswegen und vor den Eingängen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die in den Planzahlen zum Ausdruck gekommenen Erwartungen am Veranstaltungstag realisiert hätten.[200] Er sieht sich auch zu einer zahlenmäßigen Schätzung mit einer Genauigkeit von +/- 10 % in der Lage,[201] wobei es einer solchen Genauigkeit zur Verneinung eines atypischen Kausalverlaufs nicht bedarf. Aus den Meldungen der Deutschen Bahn AG geht hervor, dass in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr ca. 105.000 Personen mit 152 Zügen nach Duisburg transportiert wurden.[202] Dies ist allein für den Bahnverkehr sogar mehr, als in den Bewegungsmodellen für die Anreise mit sämtlichen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Straßenbahn, Bus) einkalkuliert wurde (Zustrom VRR: 85.000 Personen bis 14.00 Uhr, 125.000 Personen bis 15.00 Uhr). Gegen 15.29 Uhr wurde die Einschätzung der Hubschrauberstaffel übermittelt, wonach sich etwa 350.000 bis 500.000 Personen im gesamten Veranstaltungsraum befänden, davon etwa 50.000 bis 100.000 auf den Zulaufstrecken.[203] Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für einen atypischen, den Angeschuldigten nicht mehr zurechenbaren Geschehensablauf dahingehend, dass die Katastrophe wegen starker Unterschreitung der Besucherplanzahlen nicht auf die unzureichende Dimensionierung des Zu- und Ausgangsystems zurückzuführen, sondern allein aus anderen Gründen oder gleichsam schicksalhaft eingetreten ist. 8. zur Beachtung eines Durchflussmaximalwerts in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Dies gilt auch für den Fall einer Nutzungsänderung (§ 3 Abs. 4 BauO NRW).[204] Die Anklage hat bei der Bestimmung der objektiven Sorgfaltspflicht angenommen, dass für die maximale Durchflusskapazität von Zugangs- und Ausgangswegen ein „wissenschaftlich anerkannter Höchstwert“ von 82 Personen / Meter / Minute existiert.[205] a) Ausführungen der Strafkammer Die Strafkammer hat zu der bei der Planung eines Ein- und Ausgangssystems zu beachtenden Sorgfaltspflicht im Grundsatz zutreffend ausgeführt:[206] „Zu den Pflichten der nach den beschriebenen Grundsätzen verkehrssicherungspflichtigen Personen gehört grundsätzlich auch die den Anklagevorwürfen (im Ergebnis) zugrunde liegende zunächst generelle Pflichtenanforderung, im Vorfeld der Veranstaltung eine sorgfältige (risikominimierende) Planung im Hinblick auf die erwarteten Besucherströme vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob die erwarteten Besucherströme zu jedem Zeitpunkt im Veranstaltungsablauf sicher auf das und von dem Gelände geführt werden können. Auch der Zu- und Abgang zu/von einer Veranstaltung unterliegt nämlich der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bzw. des sicherheitsverantwortlichen Personals nach den beschriebenen Grundsätzen (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 905; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2014, 202; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26; OLG Köln, NJW-RR 2003, 85). Insbesondere gilt dies für Gefahren, die aus der Leitung des Besucherstroms resultieren können (BGH, NJW 1990, 905). Die bauliche Gestaltung der für Zuschauer vorgesehenen Ein- und Ausgänge muss dabei nicht nur den allgemeinen Anforderungen an einen möglichst gefahrlosen baulichen Zustand genügen, vielmehr sind insoweit schon angesichts des oft erheblichen Besucheraufkommens und des damit verbundenen besonderen Gefahrenpotentials im Allgemeinen strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherung anzulegen, insbesondere im Vergleich zu den bei privat genutzten Gebäuden erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26).“ An anderer Stelle[207] hat die Strafkammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW regelmäßig dann abzulehnen ist, wenn der Ein- und Ausgangsbereich einer Versammlungsstätte unter Leib und Leben der Besucher konkret gefährdenden Nutzungssicherheitsdefiziten leiden sollte. Die Strafkammer hat in ihrer Nichteröffnungsentscheidung indes maßgeblich darauf abgestellt, dass nach dem Ermittlungsergebnis eine konkrete Sorgfaltspflicht zu der Berechnung der Durchflusskapazität des Ein- und Ausgangssystems unter Beachtung eines Durchflussmaximalwertes von 82 Personen / Meter / Minute nicht feststehe:[208] „Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis steht jedoch die konkret hinsichtlich der Wegeführung des Ein- und Ausgangssystems der Versammlungsstätte angenommene Sorgfaltspflicht (planerische Beachtung eines Durchflussmaximalwerts von 82 Personen/Meter/Minute) aus den folgenden Gründen nicht fest: Das konkrete Maß der bestehenden Verkehrssicherungspflichten ist zunächst weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere bauordnungsrechtliche Bestimmungen (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 512), noch durch DIN-Normen oder andere technische Regelungen (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 1449, 1450; BGH, NJW 1984, 801) abschließend geregelt. Dies gilt hinsichtlich der Bestimmung der bestehenden Sorgfaltspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Personen sowohl für die zivilrechtliche als auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BGH, NJW 2009, 240). ...“ Weiter hat die Strafkammer ausgeführt, dass sich aus der Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. Still nicht das Bestehen einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dahingehend ergebe, dass ein Durchflussmaximalwert von 82 Personen / Meter / Minute für das Ein- und Ausgangssystem einer solchen Versammlungsstätte im Tatzeitraum einzuhalten war. Insbesondere fehle es an einer Darlegung des konkreten Durchsetzungsgrades einer solchen etwaigen Regel in der maßgeblichen Praxis des Veranstaltungsstättenbaus.[209] Auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat die Strafkammer das konkrete Maß der Sorgfaltspflicht nicht „feststellen“ können:[210] „Ob und inwieweit den Angeschuldigten ... im Jahr 2010 unter dem Aspekt der allgemeinen Verkehrssicherungsverantwortung unabhängig von fehlenden Vorgaben in DIN-Normen bzw. öffentlichrechtlichen Vorschriften die von der Anklage angenommene konkrete Sorgfaltspflicht zur rechnerischen Bemessung der Durchgangskapazität der engsten Stelle eines Durchgangsweges des Ein- und Ausgangssystems der Versammlungsstätte oblag, kann die Kammer ohne dahingehende tragfähige sachverständige Ausführungen nicht aus eigener Sachkunde feststellen. ... Nach derzeitigem Ermittlungsstand gibt es neben dem einen Beweis für die von der Anklage angenommene Sorgfaltspflicht (Durchflussmaximalwert von 82 Personen / Meter / Minute für die Planung der (Durchgangs-)Wege des Ein- und Ausgangssystems einer solchen Versammlungsstätte) nicht erbringenden Gutachten von Prof. Dr. Still keine weiteren Beweismittel, die einen Beweis für die angenommene Sorgfaltspflicht ergeben könnten.“ Die Strafkammer hat schließlich die Auffassung vertreten, dass sie weitere Ermittlungen zur Bestimmung des konkreten Maßes der Sorgfaltspflicht im Zwischenverfahren nicht habe durchführen können, weil sie dazu „weder berechtigt noch gehalten“ gewesen sei.[211] b) eigene Würdigung Die Strafkammer geht von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab aus, wenn sie darauf abstellt, dass das konkrete Maß der Sorgfaltspflicht nicht „feststehe“ oder sie dieses nicht „feststellen“ könne. Solche Feststellungen sind gegebenenfalls nach Durchführung der Hauptverhandlung in dem Urteil zu treffen. Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ist maßgeblich, ob die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Auch bezogen auf einzelne Merkmale des Tatvorwurfs bestehen im Rahmen des § 203 StPO keine weitergehenden Anforderungen. Tatsächlich liegt nach dem Ermittlungsergebnis nahe, dass ein Durchflussmaximalwert in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute zu beachten war, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bereits zur Tatzeit eine solche allgemein anerkannte Regel der Technik existierte. Im Übrigen drängt sich auf, dass eine solche Anforderung bei einer Großveranstaltung auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu stellen ist. aa) Sonderbauverordnung NRW Die SBauVO NRW enthält - weder in der im Jahr 2010 noch in der seit dem 5. Januar 2017 gültigen Fassung - keine spezifische Regelung zu einem Durchflussmaximalwert für das Ein- und Ausgangssystem einer Versammlungsstätte. § 7 Abs. 4 SBauVO NRW regelt (auch in der aktuellen Fassung) allein die erforderliche Kapazität von Rettungswegen zu Entfluchtungszwecken. Danach muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen bei Versammlungsstätten im Freien 1,20 Meter je 600 Personen betragen. Dieser Bemessung ist eine Evakuierungszeit von sechs Minuten zugrunde gelegt worden, wie sich aus der Begründung und Erläuterung zum Entwurf der VStättVO NRW (Landtag NRW, S. 15 der Anlage 2 zur Vorlage 13/1585) ergibt. Da die VStättVO NRW nur redaktionell in die SBauVO NRW vom 17. November 2009 integriert wurde, ist der Regelung des § 7 Abs. 4 SBauVO NRW unverändert eine Evakuierungszeit von sechs Minuten zugrunde zu legen. Bei einem Durchfluss von 600 Personen / 1,20 Meter / sechs Minuten ergibt sich ein Wert von 83,33 Personen / Meter / Minute. Zu demselben Ergebnis kommt die an einer Staffelung von jeweils 0,60 m (Schulterbreite einer erwachsenen Person) ausgerichtete Modulbetrachtung, die sich auf wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche in der Praxis stützt. Danach benötigen 50 Personen eine Minute, um eine 0,60 m breiten Durchlass zu passieren, 100 Personen brauchen bei einer Öffnungsbreite von 1,20 m ebenfalls eine Minute (vgl. Löhr/Gröger, Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, 4. Aufl., § 7, S. 230 f.). Beides entspricht einem Wert von 83,33 Personen / Meter / Minute. Zwar war die Rampe Ost auch als Rettungsweg vorgesehen.[212] Eine unmittelbare Anwendung des § 7 Abs. 4 SBauVO NRW auf deren Hauptzweck als Durchgangsweg (Zu- und Ausgang) scheidet indes aus. Denn Schutzziel dieser Bestimmung ist es, die Versammlungsstätte im Gefahrenfall über die Rettungswege möglichst schnell und so zu räumen, dass alle Personen in sichere Bereiche gelangen (vgl. Löhr/Gröger a.a.O. § 7, S. 219). Auf die Personenstromsteuerung im regulären Betrieb des Ein- und Ausgangssystems bezieht sich § 7 Abs. 4 SBauVO NRW nicht. Die Katastrophe hat sich nicht bei einer Evakuierung ereignet. Es fehlt der Zusammenhang mit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 4 SBauVO NRW. Die Bemessung der Rettungswegbreiten ist eine raumbezogene Gesamtbetrachtung, bei der die Durchflusskapazität unter Einbeziehung sämtlicher Rettungswege zu bewerten ist (vgl. Löhr/Gröger a.a.O. § 7. S. 231). Ob die in dem Entfluchtungsplan[213] ausgewiesene Kapazität - die Rampe Ost war nur einer von 23 Rettungswegen oder Notausgängen - insgesamt für eine Evakuierung im Gefahrenfall (Unwetter, Brand etc.) ausreichend war, ist für die Prüfung der Anklagevorwürfe nicht relevant. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 SBauVO NRW auf Durchgangswege kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die SBauVO NRW geht auf die Muster-Versammlungsstättenverordnung der FachkommissionBauaufsicht der Bauministerkonferenz zurück, die kein in sich abgeschlossenes Regelwerk darstellt (vgl. Löhr/Gröger a.a.O. Einführung, S. 26) und bis heute keine Bestimmung zu einem Durchflussmaximalwert für Durchgangswege enthält. Dazu findet sich auch in der seit dem 5. Januar 2017 gültigen Fassung derSBauVO NRW keine Regelung. Wenn eine solche vormals versehentlich unterblieben sein sollte, hätte in der aktuellen Fassung - nunmehr unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Loveparade-Katastrophe - unschwer eine Nachholung der Normierung auf Verordnungsebene erfolgen können. Dies spricht auch rückwirkend gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Bezug auf einen Durchflussmaximalwert für Durchgangswege. bb) DIN-Normen Auch aus einer zur Tatzeit durch DIN-Normen abgebildeten allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt sich nicht herleiten, dass ein Durchflussmaximalwert in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute maßgeblich war. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten Regeln (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Die nachfolgend erörterten DIN-Normen sind indes nicht in die Liste der Technischen Baubestimmungen des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW aufgenommen worden (Fassung zur Tatzeit: MBl. NRW 2010, S. 417 ff.; aktuelle Fassung: MBl. NRW 2015, S. 167 ff.). Die gesetzliche Fiktion des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW greift daher schon aus formellen Gründen nicht ein. (1) DIN EN 13200-1: 2003 Aber auch inhaltlich existierte zur Tatzeit keine DIN-Norm, die einen Durchflussmaximalwert für Durchgangswege bei Versammlungsstätten regelt. Der in Nr. 3.14 der DIN EN 13200-1: 2003[214] (Zuschaueranlagen Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerplätzen - Anforderungen) definierte Begriff der „Durchlasskapazität“ bezieht sich allein auf die „Zuschauerzahl, die in einer festgelegten Zeit sicher eine vorgegebene lichte Zu- oder Ausgangsbreite einer Öffnung passieren kann.“ Der auf Öffnungen (z.B. in einer Sporthalle oder in einem Stadion) abstellende Begriff der „Durchlasskapazität“ betrifft nicht die Durchflusskapazität von Durchgangswegen eines Ein- und Ausgangssystems. Auch wird die im Sinne von Nr. 3.14 zu verstehende Durchlasskapazität in Nr. 8 der DIN EN 13200-1:2003 (Überschrift: „Durchlasskapazität der Ausgänge von Zuschauerbereichen“) lediglich als einer der für den Fall einer Evakuierung des Zuschauerbereichs zu beachtenden Faktoren benannt. In diesem Zusammenhang enthält die Anlage E (informativ) folgende Konkretisierung: „Bemessung von Rettungswegen: - Die Mindestbreite eines Ausgangs eines Zuschauerbereichs muss 1,20 m betragen. Durchlasskapazität: - 1) Auf einer ebenen Fläche können 100 Menschen einen Ausgang dieser Breite in 1 min angemessen passieren.“... Damit ergibt sich aus der DIN EN 13200-1:2003 für Rettungswege derselbe Wert von 83,33 Personen / Meter / Minute, der auch § 7 Abs. 4 SBauVO NRW zugrunde liegt, jedoch ebenfalls keine Regelung für die Durchflusskapazität von Durchgangswegen eines Ein- und Ausgangssystems. Eine analoge Anwendbarkeit auf die Durchflusskapazität von Durchgangswegen kann auch hinsichtlich der vorgenannten DIN-Vorschriften mangels planwidriger Regelungslücke nicht angenommen werden. Das reguläre Ein- und Ausgangssystem wird in der DIN EN 13200-1:2003, die vor allem die Konstruktionsanforderungen an Zuschauerplätze regelt, insgesamt nicht angesprochen. (2) DIN EN 13200-7: 2014 Die seit Juni 2014 geltende DIN EN 13200-7:2014[215] (Zuschaueranlagen Teil 7: Eingangs- und Ausgangsanlagen und Wege) regelt nunmehr die allgemeinen Planungsgrundlagen für Ein- und Ausgangssysteme von Zuschaueranlagen unter Normal- und Notfallbedingungen. Dort ist in Nr. 3.14 der Begriff „Durchgangskapazität“ eingeführt und in Abgrenzung zur „Durchlasskapazität“ (nunmehr Nr. 3.15) wie folgt definiert worden: „ Durchgangskapazität Anzahl der Personen, die auf einer Wegbreite von einem Meter je Minute das spezifizierte Element des Zugangs- oder Ausgangsweges passieren kann.“ In Nr. 6.9 der DIN EN 13200-7:2014 ist (erstmals) eine konkrete normative Verpflichtung zur Beachtung der Durchgangskapazität von Durchgangswegen, die zu einem Zu- und Ausgangssystem gehören, nach Maßgabe eines Maximalwertes von 82 Personen / Meter / Minute festgelegt worden: „Durchgangswege, die zu einem Zugangs- oder Ausgangsweg gehören, dürfen nicht schmaler als 1200 mm sein. Die maximale Durchgangskapazität auf einem ebenen Durchgangsweg darf nicht mehr als 82 Personen/m/min betragen. Bei dieser Durchgangskapazität wird die Bewegung ungleichmäßig sein und gelegentlich stocken; die geeignete Durchgangskapazität muss entsprechend der erwarteten Zuschauerprofile gewählt werden.“ Ferner wurden in den Abschnitten 4 bis 7 der DIN EN 13200-7:2014 weitere normative Anforderungen an die Planung und Gestaltung von Eingangs- und Ausgangsanlagen statuiert. Eine entsprechende DIN-Vorgabe für Durchgangswege des Zu- und Ausgangssystems von Versammlungsstätten bestand im Jahr 2010 nicht. cc) allgemein anerkannte Regeln der Technik Allgemein anerkannte Regeln der Technik stellen nach der Rechtsprechung und Literatur solche Prinzipien und Lösungen dar, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1997, 214; OVG Münster ZfW 2010, 101; Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 3 Rdn. 58). Maßgeblich ist demnach die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern (vgl. BVerfG NJW 1979, 359, 362; BGH NJW-RR 2015, 778, 781). Diese Auffassung wird sich häufig in bauordnungsrechtlichen Vorschriften, technischen Regelwerken (z.B. DIN, VDE, VOB/C) und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften niederschlagen. Dies ist jedoch lediglich ein gewichtiges Indiz dafür, dass die betreffende Regel der Technik allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG BauR 2010, 2083; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 319 Rdn. 10). Nach dem Ermittlungsergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits zur Tatzeit eine allgemein anerkannte Regel der Technik dahingehend existierte, dass bei Durchgangswegen einer Versammlungsstätte ein Durchflussmaximalwert in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute zu beachten ist. Dafür spricht zunächst, dass eben ein solcher Wert später in der DIN EN 13200-7:2014 kodifiziert worden ist, wodurch ein bereits in der Praxis anerkannter Durchflussmaximalwert in ein schriftliches Regelwerk überführt worden sein kann. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (vgl. BGH NJW 1998, 2814, 2815; NJW 2013, 2271, 2273). Sie werden aufgrund praktischer Erfahrungen erlassen und zeichnen nicht selten in der Praxis bereits anerkannte Regeln der Technik nach. Auch ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb bei der Personenführung im regulären Betrieb auf Durchgangswegen eine höhere Menschenverdichtung als bei einer Evakuierung auf Rettungswegen unter Notfallbedingungen hinnehmbar sein soll. Bei einer Evakuierung müssen die Besucher möglichst schnell in Sicherheit gebracht werden. Wenn in den bereits zur Tatzeit geltenden Regelungen (§ 7 Abs. 4 SBauVO NRW und DIN EN 13200-1:2003), die auf wissenschaftlichen Untersuchungen und praktischen Erfahrungen beruhen, die Obergrenze einer sicheren Durchlasskapazität für den Notfall bei 83,33 Personen / Meter / Minute angesiedelt worden ist, drängt sich der Erst-recht-Schluss auf, dass die maximale (sichere) Durchflusskapazität im Normalbetrieb auf Durchgangswegen - gerade aus der Sicht eines Praktikers - nicht höher liegen kann. Die Kapazitätsgrenze, bei deren Überschreitung ein sicherer Personenstrom nicht mehr gewährleistet ist, hängt von physikalischen Gegebenheiten und nicht davon ab, ob es um den sicheren Zugang zum Gelände oder um dessen sichere Evakuierung geht. Aus sichergestellten Unterlagen geht hervor, dass seitens der Veranstalterin bei der Planung - allerdings unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen - selbst ein Durchflussmaximalwert von 83,33 Personen / Meter / Minute zugrunde gelegt wurde. So heißt es in der E-Mail des Zeugen Rechtsanwalt L. vom 23. April 2010:[216] „Aufgefallen ist mir noch die Frage der Zu- und Abwegungen. Legt man den Schlüssel für die Rettungswege zugrunde (modular 60 cm pro Person und durch einen Ausgang von 1,20 m Breite ca. 100 Personen pro. Min.), dann kommt man für eine Wegbreite von 12 m auf ca. 1.000 Personen pro Minute oder 60.000 Personen pro Stunde. Das ist natürlich die Maximalzahl für den geordneten Ausgang ohne Stockungen und mit einer erheblichen Motivation im Rücken. Insgesamt wird man aber sicherlich sagen können, dass 30 m Breite (ohne sonstige Beschränkungen und insbesondere ohne Gegenstrom) einen Zufluss beziehungsweise Abfluss von 100.000 Personen vergleichsweise problemlos ermöglichen können.“ Der Angeschuldigte G. hat in einer internen Bewertung, die auch dem Angeschuldigten I. vorlag, ausgeführt:[217] „Da, anders als in Dortmund, zwei primäre Zu- und Abwege existieren, ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Kapazität der Zu- und Abwege ein Problem darstellt. Gleiches gilt nach Einschätzung des Veranstalters auch für den Zu- beziehungsweise Abgang vom Gelände. Dieser hat mit einer Zugangsbreite von mindestens 30 m und unter Zugrundelegung der Modulmethode (60 cm Wegbreite pro Person und für diese Breite ca. 50 Personen pro Min.) eine Maximalkapazität von jedenfalls mehr als 100.000 Personen pro Stunde. Damit ist nicht damit zu rechnen, dass es hier zu dauerhaften strukturellen Stockungen kommt.“ Die Modulbetrachtung führt rechnerisch zu einem maximalen Personendurchfluss von 83,33 Personen / Meter / Minute. Tatsächlich hatte die Rampe Ost als einziger Zugang zum Gelände allerdings keine begehbare Breite von mindestens 30 Meter. Die Rampe Ost hatte an der planerisch engsten Stelle, nämlich am oberen Ende der mittigen Grünfläche, eine begehbare Breite von nur 18,28 m,[218] wobei sie am Veranstaltungstag durch irreguläre Zaunbauten in Höhe der Stellwerkstreppe weiter auf 10,59 Meter verengt wurde.[219] Der Angeschuldigte H. hat zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still vom 9. Dezember 2011 (Texte aus dem Gutachten nachfolgend in Kursivschrift) und dem dort bezeichneten Durchflussmaximalwert von 82 Personen / Meter / Minute wie folgt Stellung genommen:[220] „ Vorbemerkungen Grundsätzlich soll hier festgehalten werden, dass zu den vom Gutachter Dr. Still benutzten empirischen Daten und Planungsmethoden bezüglich der Betrachtung von Personenströmen und Personenverhalten bei Veranstaltungen kein wesentlicher Dissens besteht. Unterschiede bestehen lediglich in der Interpretation einzelner empirischer Erkenntnisse und der Anwendung dieser auf konkrete Einzelfälle. Dr. Still benutzt im Wesentlichen das Daten- und Zahlenmaterial, das auch in Deutschland, wenn auch mit anderen Quellenangaben, Anwendung findet. ... 3.6 Es gibt eine Reihe einfacher Berechnungen, die bei der Auswertung von Karten, Plänen und Diagrammen verwendet werden können, um die mögliche Personendichte (Anzahl von Personen pro Quadratmeter) und die Durchflussraten (Zeit bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze) abschätzen zu können. Punkt 3.6 kann man nur zustimmen. Ja, es gibt einfache und leicht durchzuführende Methoden, Personenströme zu berechnen. Hier liegt wieder die Schlussfolgerung nahe, dass der Eindruck erweckt werden soll, der Veranstalter der LP 2010 habe diese nicht gekannt, nicht beachtet und nicht angewendet. 3.7 Seit über 30 Jahren wird das so genannte „Level-of-Service-Konzept“ von YY. als Maßstab für die Berechnung von Menschenmengen verwendet. Er gilt in der Branche als die beste / sicherste Praxis. Punkt 3.7 ist nicht zu widersprechen. Allerdings lässt die Anführung einer unbestreitbaren Tatsache an dieser Stelle ebenfalls nur die vorgenannte Schlussfolgerung zu. 3.8 Bei Personenströmungen/-bewegungen stellen 82 Personen pro Meter pro Minute bei 2 Personen pro Quadratmeter die maximale Strömung dar. Punkt 3.8 Hier ist die qualitative Aussage des Gutachters unklar. Es wird ein maximaler Personendurchgang von 82 Personen je Meter Durchgangsbreite in Beziehung gesetzt zu einer Anzahl von 2 Personen je Quadratmeter Fläche. Es gilt anzumerken, dass 82 Personen je Meter Durchgangsbreite einen allgemein anerkannten Mittelwert darstellt. Das deutsche Regelwerk betrachtet Anlagen im Freien mit 600 Personen je 1,2 Meter Durchgangsbreite unter dem Zeitaspekt von 6 Minuten, d.h. 83,3 Personen je Meter Durchgangsbreite. Die Empfehlungen aus der englischen Fachliteratur zeigen Varianten von 79 bis 109 Personen je Meter Durchgangsbreite. Diese als vertretbar angesehenen Personenbewegungen gelten unabhängig davon, wie viele Personen sich auf einer gedachten Fläche befinden. ... 14.3 Auf Grundlage des Berechnungsverfahrens (YY.) von 82 Personen pro Meter pro Minute ergibt sich eine OBERGRENZE von 18,28 m * 82 Personen pro Meter pro Minute * 60 Minuten: 89.790 Personen pro Stunde. Punkt 14.3 ist rechnerisch falsch,18,28 m * 82 Personen * 60 Minuten ist gleich 89937,6 Personen pro Stunde. Dazu entspricht diese Vorgehensweise nicht der in Deutschland üblicherweise anzuwendenden Berechnungsmethode. Die Personenstromberechnungen in der Veranstaltungsbranche haben ihren Ursprung unter Anderem in den Evakuierungsberechnungen bei Brandunglücken von Innenräumen, in denen mit Personenschäden durch Rauchbildung zu rechnen ist. Man geht hier bei einer Gangbreite von 1,2 m und einer Entfluchtungszeit von 6 Minuten von 200 Personen je Gangbreite aus. Das entspricht in Innenräumen einem Personenstrom von etwa 28 Personen je Meter Gangbreite und Minute. Dies wurde vom Gesetzgeber für Außenbereiche mit 600 Personen je 1,2 m Gangbreite fortgeschrieben. Die angenommene Entfluchtungszeit beträgt ebenfalls 6 Minuten. Dies entspricht einem Personenstrom von etwa 83 Personen je Meter Gangbreite und Minute. (Was im Wesen den Berechnungen von YY. entspricht.) Das hat aber zur Folge, dass Wegbreiten immer mit dem Teilungsfaktor von 1,2 m, respektive mit einem Teilungsfaktor von 0,6 m (der angenommenen Personenbreite eines beliebigen Menschen) Mindestbreite betrachtet werden sollten. Damit ergibt sich für die vom Gutachter angeführte Berechnung, dass bei einer Wegbreite von 18,28 m lediglich 18 m in die Berechnung einfließen können. Es ergäbe sich für den dargestellten Bereich ein als gefahrlos anzusehender möglicher Personenstrom von 88560 Personen je Stunde in eine Wegrichtung.“ Danach war der Durchflussmaximalwert von 82 Personen / Meter / Minute, den der Wissenschaftler YY. (Vereinigte Staaten) vor über 30 Jahren definiert und der Sachverständige Prof. Dr. Still herangezogen hat, dem Angeschuldigten H. nicht nur bekannt, sondern wird von ihm als „allgemein anerkannter Mittelwert" angesehen. Auch macht der Angeschuldigte H. bei der Beurteilung der Sicherheit von Personenströmen zutreffend keinen Unterschied zwischen Rettungswegen und regulären Durchgangswegen. Im Ergebnis unterschreitet die von ihm angenommene Durchflusskapazität (88.560 Personen je Stunde) sogar die von dem Sachverständigen zugrunde gelegte Personenzahl (89.790 Personen je Stunde). Ein Wert in ähnlicher Größenordnung, nämlich 1,33 Personen / Meter / Sekunde, was 79,8 Personen / Meter / Minute entspricht, wurde auch in der Entfluchtungsanalyse der R-GmbH[221] angeführt. Dieser Wert geht zurück auf Bestimmungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zur Evakuierung von Passagierschiffen. Den vorgenannten Wert von 1,33 Personen / Meter / Sekunde hat der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Y. ausweislich seiner anwaltlichen „Stellungnahme aus wissenschaftlicher Sicht“[222] in Bezug auf die Zugangswege und die dortigen Besucherströme als „aktuellen und akzeptierten Stand der Wissenschaft“ angesehen. In seinem Aufsatz aus dem Jahr 2012,[223] der sich mit der Loveparade-Katastrophe befasst, legte der sachverständige Zeuge Dr. TT., Geschäftsführer der R-GmbH, den von Prof. Dr. Still angenommenen Wert von 82 Personen I Meter I Minute ohne Weiteres seinen Ausführungen zugrunde, was ebenfalls für die allgemeine Anerkennung schon vor der Geltung der DIN EN 13200-7:2014 spricht. In der Fachliteratur finden sich - auch schon vor dem Jahr 2010 - Angaben zur Durchflusskapazität von Fußgängeranlagen, die überwiegend sogar unter dem in der Anklage genannten Wert von 82 Personen I Meter I Minute liegen. Der in der Ausarbeitung „Transporttechnik der Fussgänger“ des Verkehrsingenieurs WW., Zürich 1993, genannte Wert von 1,23 Personen / Meter / Sekunde[224] (= 73,8 Personen / Meter / Minute) bezieht sich auf die maximale Leistungsfähigkeit einer Fußgängeranlage „unter Normalbedingungen“ in Abhängigkeit von Personendichte und Gehgeschwindigkeit. Die maximale Leistungsfähigkeit wird nach Auffassung dieses Autors bei einer Personendichte von 1,75 Personen je m 2 und einer Gehgeschwindigkeit von 0,70 m/sec erreicht. Der Autor weist darauf hin, dass in der Fachliteratur zur Frage der Personendichte mit der höchsten Leistungsfähigkeit Werte bis zu 2,0 Personen je m 2 vertreten werden und die meisten Autoren diesen Wert bei etwa 1,8 bis 2,0 Personen je m 2 ansiedeln. In dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2001, Fassung 2009, wird die spezifische Kapazität von Gehwegen, Korridoren und Rampen mit einem Mittelwert von 1,22 Personen / Meter / Sekunde und einem Höchstwert von 1,36 Personen / Meter / Sekunde angegeben.[225] Dies entspricht einem Wert von 73,2 Personen bzw. 81,6 Personen / Meter / Minute. Das Handbuch ist in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde als Technisches Regelwerk eingeführt. In dem von der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. herausgegebenen „Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes" (Ausgabe Mai 2009, Tabelle S. 263)[226] wird die optimale Auslastung von Korridoren oder Ausgängen mit 1,3 bis 1,4 Personen I Meter I Sekunde, d.h. mit 78 bis 84 Personen I Meter I Minute angegeben. Nach alledem liegt nahe, dass bereits im Jahr 2010 ein Durchflussmaximalwert in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute aus einer allgemein anerkannten Regel der Technik herzuleiten war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Ob sich eine solche Regel der Technik im Jahr 2010 in der praktischen Anwendung in Deutschland tatsächlich durchgesetzt hatte, bedarf der Klärung durch ein ergänzendes Sachverständigengutachten. Dass diese punktuelle Frage noch offen ist, steht der Bejahung des hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen. dd) allgemeine Verkehrssicherungspflicht Selbst wenn sich ergeben sollte, dass es sich bei dem Durchflussmaximalwert in einer Größenordnung von 82 Personen I Meter I Minute mangels hinreichender Durchsetzung in der Praxis zur Tatzeit noch nicht um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handelte, ist nach dem Ermittlungsergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass die in der Anklage angenommene Sorgfaltspflicht der angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin zumindest unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bestand. Den Organisatoren einer Massenveranstaltung erwächst aus diesem Unternehmen die Verpflichtung, das Erforderliche für die Sicherheit der Besucher zu veranlassen. Diese Pflicht besteht nicht nur in Bezug auf Gefährdungen durch die Veranstaltung selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Sicherung des Zu- und Abgangs der Besucher zu und von dem Veranstaltungsort vor Gefahren aus der Leitung des Besucherstroms (vgl. BGH NJW 1990, 905). Die Durchführung der Loveparade 2010 war aufgrund der erwarteten Besucherzahlen und der unzureichenden Dimensionierung des Ein- und Ausgangssystems erkennbar mit erheblichen Gefahren für die Veranstaltungsbesucher verbunden. Vor diesem Hintergrund war es erforderlich, das Ein- und Ausgangssystem auch hinsichtlich seiner Durchflusskapazität einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Es drängt sich auf, dass die Größenordnung des für eine Evakuierung auf Rettungswegen unter Notfallbedingungen geltenden Durchflussmaximalwertes von 82 Personen I Meter I Minute eine Obergrenze darstellt, bei deren Überschreitung auch im regulären Betrieb auf Durchgangswegen gefährliche Menschenverdichtungen zu erwarten sind. Ohnehin wollen die angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin die Durchflusskapazität der Durchgangswege überprüft haben und dabei selbst von gleichen oder annähernd gleichen Werten ausgegangen sein. Der Angeschuldigte H. hat in der von ihm nachträglich verfassten Textdatei „Memo_Planung_LP_2010.pdf“ sogar behauptet, er habe für die Zugangsrichtung im Maximum mit einem Wert von lediglich 46 Personen / Meter / Minute kalkuliert:[227] „Die Besucherstrom Vorgaben sind im Deutschen Regelwerk eher dürftig. Das Regelwerk gibt als Richtzahl bei Veranstaltungen im Freien eine Entfluchtungszahl vor 600 Personen pro 1,2 m Wegbreite an. Als Entfluchtungszeit wird allgemein 6 min angenommen. Damit ergibt sich ein Personendurchgang von 84 Personen je Meter und Minute. Da es sich um ein Entfluchtungsmoment handelt, kann man voraussetzen. dass im Regelwerk von zielorientiertem Bewegungsmuster der Personen ausgegangen wird. Die englische Fachliteratur geht bei zielorientiertem Bewegungsfluss aus bestuhlten Besucherbereichen von lediglich 73 Personen je Meter Wegbreite aus. Bei anderen Zuschauerbereichen geht man hier von bis zu 109 Personen je Meter Wegbreite aus. Im Unterschied zu dem deutschen Regelwerk sieht die englische Regelung minimale Durchlassbreiten in einer Teilung von 0,75 m (Altanlagen) bzw. 0,80 m (Neuanlagen) vor. Das heißt hier gilt als Entfluchtungsbreite mindestens 1,6 m. Empfohlen wird hier ebenfalls eine minimale Wegbreite von 1,2 m. In Anlagen mit Wegstufen werden 66 Personen je Meter Wegbreite angenommen und in Anlagen mit ebener Wegführung 82 Personen je Meter Wegbreite. Wir haben in der Überprüfung der Machbarkeit hier einen Wert vor 46 Personen je Meter Wegbreite im Maximum eingesetzt. Also cirka 60% der verminderten Durchflusszahl (73 Personen je Meter Wegbreite) aus der englischen Fachliteratur. Diese Annahme war nötig weil durch das Zuwegungskonzept der Stadt die Karl-Lehr-Straße als betriebsmäßiger Ein- und Ausgang vorgegeben war.“ In den sichergestellten Planungsunterlagen finden sich indes keine Berechnungen zur Durchflusskapazität der Rampe Ost und der Vereinzelungsanlagen. ee) öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht Nach § 19 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein. Diese Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und begründet eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Nutzer einer baulichen Anlage und der zum Begehen und Befahren bestimmten Flächen (vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel a.a.O. § 19 Rdn. 1). Zu diesen Flächen gehören auch Zugänge, Durchgangswege und Rampen. Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch darauf, dass die Kapazität der Zugänge und Durchgangswege ausreicht, um das zu erwartende Fußgängeraufkommen sicher aufzunehmen und hindurchzuleiten (vgl. OVG Münster BeckRS 2014, 50817, OVG Saarland BRS 39 Nr. 220, Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel a.a.O. § 19 Rdn. 9). Die angeschuldigten Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde waren daher gehalten, die Durchflusskapazität der Rampe Ost und der Vereinzelungsanlagen eigenverantwortlich zu prüfen. Den Genehmigungsunterlagen ist indes nichts dafür zu entnehmen, dass seitens der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfung oder Berechnung der Durchflusskapazität vorgenommen wurde. c) weitere Ermittlungen zur Bestimmung des Durchflussmaximalwertes Die Strafkammer meint, sie habe weitere Ermittlungen zur Bestimmung des Durchflussmaximalwertes im Zwischenverfahren nicht durchführen können, sie sei dazu weder berechtigt noch gehalten gewesen.[228] Dieser Erwägung liegt zum einen der unzutreffende Prüfungsmaßstab zugrunde, dass es bereits im Zwischenverfahren der Feststellung eines bestimmten Durchflussmaximalwertes - sei es als allgemein anerkannte Regel der Technik, sei es unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen bzw. öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht - bedurft hätte. Dies ist nicht der Fall. Es genügt insoweit für die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Ermittlungsergebnis beim Personendurchfluss eine von der vorhandenen Mindestdurchgangsbreite abhängige Kapazitätsgrenze in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute existiert, die zum Schutz von Leben und Gesundheit der Fußgänger nicht überschritten werden darf. Zum anderen war die Strafkammer nicht gehindert, im Zwischenverfahren weitere Ermittlungen zu Bestimmung des Durchflussmaximalwertes durchzuführen. Denn hierbei hätte es sich um eine einzelne Beweiserhebung im Sinne des § 202 Satz 1 StPO gehandelt. Zwar kommt nach allgemeiner Auffassung eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens im Zwischenverfahren nicht in Betracht. Nur einzelne ergänzende Beweiserhebungen können gemäß § 202 Satz 1 StPO durch das Tatgericht angeordnet werden (vgl. Senat BeckRS 2016, 18956; OLG Karlsruhe StV 2004, 325; OLG Celle StV 2012, 456; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 202 Rdn. 2 m.w.N.). Die Frage nach der maximalen (sicheren) Durchflusskapazität eines Durchgangsweges ist indes überschaubar und stellt generell auf die Relation von Personenanzahl, Wegbreite und Zeit ab. Ein Sachverständiger müsste sich insoweit nicht mit den Planungsunterlagen der Loveparade 2010 auseinandersetzen, sondern grundsätzlich damit befassen, ab welcher Personenanzahl / Meter / Minute Leben und Gesundheit der Fußgänger gefährdet werden. Auch wären zur Feststellung einer anerkannten Regel der Technik ggf. empirische Untersuchungen vorzunehmen. Fallbezogene Besonderheiten (z.B. Gegenstromproblematik, keine Ausweichmöglichkeit wegen hoher seitlicher Mauern) können die generellen Anforderungen, um deren Klärung es zunächst geht, nur verstärken. Die weitere Aufklärung obliegt nunmehr dem neuen Tatgericht im Rahmen des Hauptverhandlung (§ 244 Abs. 2 StPO). 9. zu dem sog. Korrekturwert Es liegt auf der Hand, dass ein generell zu beachtender Durchflussmaximalwert unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vornehmlich wegen der Gegenstromproblematik, aber auch wegen anderer Faktoren (Verschwenkung der Besucherströme um 90 Grad, aufsteigende Wegführung, fehlendes Orientierungssystem etc.) erheblich nach unten zu korrigieren ist. Dem Wert von 82 Personen I Meter I Minute, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still wissenschaftlich anerkannt ist, liegen günstige Bedingungen ohne Minderungsfaktoren zugrunde. Die Notwendigkeit einer Korrektur „nach unten“ ist bereits in der Anklageschrift erörtert worden: „Der Höchstwert von 82 Personen I Meter I Minute setzt dabei optimale Bedingungen, etwa keine Gegenläufigkeit oder Verschwenkung von Personenströmen, keine Abwinklung der Wegführung sowie ebene und befestigte Wege, voraus. Da diese Bedingungen vorliegend erkennbar nicht gegeben waren, hätte der Höchstwert deutlich nach unten korrigiert werden müssen. Insbesondere ließen die Angeschuldigten J., G., H. und I. bei ihren Planungen auch die nach der Besucherprognose erwartete Gegenläufigkeit der Personenströme außer Acht.“[229] „Wie die Angeschuldigten J., G., H. und I. berücksichtigten auch die Angeschuldigten D., F. und E. nicht den als Grundlage für die Berechnung der maximalen Durchflusskapazitäten von Personen an Zu- und Ausgangswegen wissenschaftlich anerkannten - und von ihnen ebenfalls zwingend zu beachtenden - Höchstwert von 82 Personen I Meter I Minute. Sie ließen ferner die räumlichen Gegebenheiten und die nach der Besucherprognose erwartete Gegenläufigkeit der Personenströme außer Acht. ... Eine ordnungsgemäße Prüfung der Durchflusskapazitäten und der Sicherheit des Begegnungsverkehrs der prognostizierten Personenströme hätte somit ergeben, dass selbst der wissenschaftlich anerkannte - und hier wie bereits dargelegt nach unten zu korrigierende - maximale Personendurchsatz von 82 Personen I Meter I Minute zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr zum Teil erheblich überschritten werden würde. Eine entsprechende Berechnung beziehungsweise Gegenüberstellung erfolgte jedoch zu keinem Zeitpunkt.“[230] Die Strafkammer hat bemängelt, dass ein „nach unten“ korrigierter - insbesondere sachverständig tragfähig begründeter - Wert dem Ermittlungsergebnis und der Anklage nicht zu entnehmen sei.[231] Gegen den hinreichenden Tatverdacht sprechende Gesichtspunkte ergeben sich daraus nicht, zumal die erwarteten Besucherzahlen nach dem Ermittlungsergebnis schon ohne Berücksichtigung eines Korrekturwertes nicht sicher bewältigt werden konnten. Eine abschließende Schätzung des Korrekturwertes, der naturgemäß mathematisch nicht genau bestimmbar ist und sich lediglich zu Ungunsten der Angeschuldigten auswirken kann, bleibt der gerichtlichen Bewertung aufgrund der Hauptverhandlung vorbehalten. Allerdings enthalten die Ermittlungsakten bereits Anhaltspunkte dafür, in welcher Größenordnung insbesondere die Gegenläufigkeit der Besucherströme als erheblicher Minderungsfaktor zu berücksichtigen ist: So hat der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Y. bei Gegenströmen eine Reduktion der Durchflusskapazität um 10-15 % für realistisch erachtet.[232] Nach der Studie von UU. und VV. ist zu erwarten, dass Gegenströme die Durchflusskapazität um 6 bis 14 % reduzieren.[233] Diese Bemessung geht zurück auf die Ausarbeitung von WW.,[234] in der bei entgegengesetzten Fußgängerströmen ohne Separierung eine mittlere Einbuße von ca. 8 % benannt wird. Der Autor betont, dass die Verlustrate bei Gegenströmen ungleicher Größe ansteigt, und zwar bei einem Verhältnis von 90 zu 10 bis auf 14,5 %. 10. zur Gegenstromproblematik als Gegenstand der Anklageschrift Für die Frage der sicheren Personenführung ist die Gegenläufigkeit der Personenströme auf der Rampe Ost von großer Bedeutung. Ausweislich der Videoaufzeichnungen von dem Geschehen auf der Rampe Ost hat sich gerade die Gegenstromproblematik bei der Entstehung der Katastrophe ausgewirkt.[235] Denn nach der Auflösung der Polizeikette wird das Weitergehen der ankommenden Besucher von ca. 16.30 bis 17.00 Uhr in Höhe der Engstelle an der Stellwerkstreppe durch eine tief gestaffelte Sperrlinie von Besuchern verhindert, die in Richtung Tunnel schauen und das Gelände verlassen wollen. Während weiter oben auf der Rampe Ost noch Platz vorhanden ist, blockieren sich die gegenläufigen Besuchermassen an der Engstelle gegenseitig. Die Strafkammer hat zwischen den Tatvorwürfen einerseits und „nicht umfassten bzw. unselbständigen Tatvorwürfen“ andererseits unterschieden. Hierbei hat sie zu dem gemeinsamen Ein- und Ausgang bei gleichzeitigem Zu- und Abstrom ausgeführt:[236] „Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu dem gleichzeitigen Zu- und Abstrom von Besuchern um einen über den Vorwurf der Nichteignung des Ein- und Ausgangssystems unter Durchflussgesichtspunkten hinausgehenden eigenständigen Vorwurf handelt.“ Diese Betrachtungsweise geht bereits im Ansatz fehl. Gegenstand des Anklagevorwurfs gegen den jeweiligen Angeschuldigten ist die einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, die sich nicht in eigenständige und nicht umfasste oder unselbständige Tatvorwürfe aufspalten lässt. Innerhalb des einheitlichen geschichtlichen Vorgangs, der die Planung der Loveparade 2010, deren Genehmigung und die Ereignisse am Veranstaltungstag umfasst, hatte die Strafkammer die Strafbarkeit der Angeschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ohne Bindung an die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft - erschöpfend zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; Wenske in: Münchener Kommentar a.a.O. § 200 Rdn. 2). Im Übrigen sind die gegenläufigen Personenströme in der Anklageschrift mehrfach ausdrücklich als die Sicherheit der Besucher besonders gefährdender Faktor angeführt worden, unter anderem wie folgt: „Insbesondere ließen die Angeschuldigten J., G., H. und I. bei ihren Planungen auch die nach der Besucherprognose erwartete Gegenläufigkeit der Personenströme außer Acht.“[237] „Daneben verringerte die Konzeption der Loveparade 2010 in Duisburg mit nur einem Zugang über die östliche Rampe, der gleichzeitig als Ausgang fungieren sollte, auf-grund der gegenläufigen Personenströme und der infolgedessen reduzierten Gehgeschwindigkeit die maximale sichere Gesamtkapazität des genannten Bereiches.“[238] „Bedeutsam war vielmehr der Umstand, wie viele Personen in gegenläufiger Richtung in einer bestimmten Zeitspanne das Zugangssystem - von den Vereinzelungsanlagen bis zum Rampenkopf der östlichen Rampe - passieren konnten, ohne dass es zu Stauungen kommt.“[239] „Gleichzeitig war für sie erkennbar, dass die auf der Rampe und im Tunnel gegenläufigen Besucherströme, die im Verlauf des Tages mehrere hunderttausend Menschen umfassen sollten und die zu berücksichtigen und im Hinblick auf die zu genehmigenden baulichen Anlagen und deren vorgesehenen Nutzung zu beurteilen gewesen waren, bislang keine Berücksichtigung bei der baurechtlichen Prüfung gefunden hatten.“[240] „Auch die besondere Gefährlichkeit gegenläufiger Besucherbewegungen zwischen zu- und abströmendem Publikum war dem Angeschuldigten ... bekannt.“[241] Der Sachverständige Prof. Dr. Still hat in seinem Gutachten vom 14. März 2013 zur Gegenstromproblematik ausgeführt:[242] „2.18.4 Wenn Zustrom und Abstrom jedoch zur gleichen Zeit stattfinden, dann ist es erforderlich, die Zustrom- und Abstromwege zu trennen. Bei großen Menschenmengen, wie sie für die Love Parade 2010 in Duisburg erwartet wurden, und wie es in den Daten des Organisators der Veranstaltung nachgewiesen ist, wäre es ein wesentliches Sicherheitselement gewesen, den Zustrom und Abstrom zu trennen, um einen Stau aufgrund des Menschenstroms in zwei Richtungen zu vermeiden.“ Gerade die Gegenläufigkeit der Personenströme auf der Rampe Ost stellte einen Risikofaktor dar, der bei der Planung und Genehmigung maßgeblich zu berücksichtigen gewesen wäre. 11. unterbliebene Kontrolle der baulichen Anlagen am Veranstaltungstag Zu der Tat im Sinne des § 264 StPO gehört auch, dass die Angeschuldigten D., F. und E. es unterließen, am Veranstaltungstag zu überprüfen, ob die irregulären Zaunbauten an der Engstelle auf der Rampe Ost entfernt worden waren, und dass die Angeschuldigten B. und C. es unterließen, die vorgenannten, ihnen unterstellten Mitarbeiter zu der notwendigen Überprüfung am Veranstaltungstag anzuhalten. In der Anklageschrift heißt es dazu: „Obwohl die Angeschuldigten D., F. und E. noch am Tag vor der Veranstaltung festgestellt hatten, dass verschiedene in der Genehmigung erteilte Auflagen nicht umgesetzt worden waren und einige bauliche Maßnahmen noch andauerten, unterließen sie pflichtwidrig eine abschließende Kontrolle der baulichen Anlagen vor Öffnung des Geländes. Aufgrund einer Entscheidung des Angeschuldigten A. waren die Angeschuldigten D., E. und F. darüber hinaus am Veranstaltungstag nicht anwesend. Eine - ausschließlich dem Amt für Baurecht und Bauberatung obliegende - Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsauflagen am Veranstaltungstag unterblieb somit gänzlich. Den Angeschuldigten B. und C. war dies bekannt. Pflichtwidrig und vorwerfbar unterließen sie es auch insoweit, die Angeschuldigten D., F. und E. zu den notwendigen Überprüfungen am Veranstaltungstag anzuhalten. Mangels Anwesenheit am Veranstaltungstag wurde pflichtwidrig nicht erkannt, dass sicherheitsrelevante Auflagen der erteilten Genehmigung nicht beachtet beziehungsweise genehmigungswidrige Hindernisse nicht beseitigt worden waren.“[243] a) zur Überwachungspflicht nach BauO NRW Die Bauaufsichtsbehörde hatte nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Auflagen, die der Veranstalterin mit der Genehmigung vom 23. Juli 2010 erteilt worden waren, zu überwachen und bei Nichtbefolgung durchzusetzen. Während der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens wurde die allgemeine Überwachungspflicht durch § 81 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW konkretisiert. Die Bauüberwachung im engeren Sinne hatte so lange anzudauern, bis das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit der Genehmigung und unter Beachtung der Nebenbestimmungen restlos fertiggestellt war (vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel a.a.O. § 81 Rdn. 3). Die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde endet nicht mit der Bauzustandsbesichtigung (§ 82 BauO NRW). Vielmehr ist die Überwachungspflicht umfassend. Sie schließt auch die Überwachung und Kontrolle ein, ob der Veranstalter seinen Pflichten als Betreiber im Sinne der SBauVO NRW nachkommt und die Vorgaben der Genehmigung erfüllt. Auf diese auch zum Zeitpunkt der Loveparade 2010 geltende Rechtslage bezieht sich das Protokoll über Dienstbesprechungen 2011, die das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Bauaufsichtsbehörden geführt hat. Dort heißt es zum Umgang mit Großveranstaltungen:[244] „Nach der Erteilung der Baugenehmigung obliegt der Bauaufsichtsbehörde die Pflicht zur Kontrolle I Überprüfung, ob die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten werden und die baurechtlich erforderlichen Sicherheitsanforderungen vor Beginn der Veranstaltung erfüllt sind. Dies umfasst nicht die Kontrolle der Einhaltung des Sicherheitskonzepts des Betreibers. Für die Sicherheit während der Veranstaltung ist die Bauaufsichtsbehörde nicht zuständig. Aber ihr obliegt die Aufsicht darüber, ob die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde bereits im Vorfeld (soweit absehbar) und ggf. auch am Tag der Veranstaltung vor Ort ist. Werden auf der genehmigten baulichen Anlage Veranstaltungen durchgeführt, die auf eine bestimmte Anzahl von Besuchern beschränkt werden, und hat die Bauaufsichtsbehörde Zweifel an der Einhaltung dieser Besucherbeschränkungen, so müssen Zugangskontrollen, Absperrungen, Vereinzelungsanlagen und laufende Besucherzählungen nicht nur in der Baugenehmigung angeordnet, sondern ihr Vorhandensein auch rechtzeitig vor der Veranstaltung sichergestellt werden. Es obliegt der Bauaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Baugenehmigung eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen entweder selbst zu treffen oder hierzu die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.“ Die Intensität der Bauüberwachung hängt von der Art des Vorhabens ab (vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel a.a.O. § 81 Rdn. 17). Bei der Loveparade 2010 handelte es sich nicht um einen Routinevorgang der Bauaufsichtsbehörde, sondern um die größte Massenveranstaltung, die in Duisburg jemals stattgefunden hat. In Anbetracht der erkennbaren Zugangsproblematik an der Rampe Ost, die an der plangemäß schmalsten Stelle nur eine Breite von 18,28 Meter aufwies, jedoch als einziger Zugang zum (und zugleich als Abgang vom) Veranstaltungsgelände dienen sollte, musste am Veranstaltungstag unbedingt sichergestellt werden, dass die ohnehin zu knapp bemessene Durchflusskapazität nicht durch Hindernisse weiter eingeschränkt wurde. Abgesehen davon war die Rampe Ost auch als Rettungsweg von Hindernissen freizuhalten (vgl. dazu Abschnitt II.3.d). Zwecks Kontrolle der Hindernisfreiheit war die Anwesenheit von Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde am Veranstaltungstag unerlässlich. Dies gilt umso mehr, als die irregulären Zaundreiecke auf der Rampe Ost, durch welche die Durchgangsbreite weiter auf 10,59 Meter reduziert wurde, bereits bei der Begehung vom 21. Juli 2010 aufgefallen waren,[245] ohne dass danach Abhilfe geschaffen wurde. b) zur Abwesenheit der Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde am Veranstaltungstag Die Strafkammer hat ausgehend von ihrem Standpunkt, dass „ein hinreichender Verdacht hinsichtlich erfolgsursächlicher Sorgfaltspflichtverletzungen bezüglich des Umstandes der zusätzlichen Verengung der Rampe Ost“ nicht bestehe, auch einen hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf die den städtischen Mitarbeitern (nachgelagert) zur Last gelegten Kontroll- und Überwachungsdefizite verneint.[246] In einer Fußnote hat die Strafkammer allerdings angenommen, dass für die untergeordneten Mitarbeiter am Veranstaltungstag (Samstag) keine Kontrollpflicht an Ort und Stelle bestand:[247] „Eine etwaige (strafrechtlich relevante) Handlungspflicht ist für die Angeschuldigten D., F. und E. lediglich während ihrer Dienstzeit anzunehmen (vgl. zu den Anforderungen BGH, NJW 1993, 544 f.; BGH, NStZ 2000, 147), welche nach Kapitel 3 Nr. 3.2.3.1 der einschlägigen „Allgemeinen Dienstanweisung der Stadt Duisburg“ nur bei entsprechender Abstimmung mit bzw. bei gesonderter Einzelfallweisung durch einen (Dienst-)Vorgesetzten am 23.07.2010 (Freitag) nach 17.30 Uhr bestanden hätte. Zweifelhaft ist insoweit die Herleitung zur Dienstpflicht des Angeschuldigten D. in der Anklageschrift, wenn im Anschluss an die Feststellung, der Angeschuldigte D. sei selbst von einer Notwendigkeit zur Abweichung im Einzelfall ausgegangen, die eine Kontrolltätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erforderlich gemacht habe, ausgeführt wird: In solchen Fällen ist eine Dienstverpflichtung - wie geschehen - außerhalb der Geschäftszeiten ausdrücklich möglich und sogar geboten. Eine solche kann durch jeden Vorgesetzten, also auch den Angeschuldigten D. selbst, angeordnet werden.“ (S. 484 der Anklageschrift, Bl. 36848 HA). Dass der Angeschuldigte D. - nach dem Verständnis der Anklageschrift - für bzw. gegen sich selbst eine Dienstpflicht hätte anordnen müssen, scheidet mangels Personenverschiedenheit offensichtlich aus.“ Die Angeschuldigten D. und E. haben am Abend des 23. Juli 2010 gegen 22.15 Uhr an der Bauzustandsbesichtigung - von dem Angeschuldigten D. als „Abnahmebesichtigung“ bezeichnet -[248] teilgenommen, ohne dass dazu eine Abstimmung mit den Vorgesetzten oder deren Weisung ersichtlich ist. Offenbar haben sie den abendlichen Termin außerhalb der regulären Dienstzeit in eigener Verantwortung durchgeführt, weil es die dienstliche Notwendigkeit erforderte. Dass die irregulären Zaundreiecke auf der Rampe Ost nicht beseitigt worden waren, musste den Angeschuldigten D., E. und F. bereits bei der Begehung am frühen Nachmittag des 23. Juli 2010 aufgefallen sein. Dazu ist indes in der handschriftlichen Mängelliste nichts vermerkt.[249] Gleiches gilt für die bei der Bauzustandsbesichtigung am Abend des 23. Juli 2010 erstellte Liste von Restmängeln,[250] deren Erledigung der Zeuge XX., Leiter des Ordnungsamtes, am Veranstaltungstag überprüfen sollte. Die Beseitigung der irregulären Zaundreiecke auf der Rampe Ost war durch die Abwälzung der Kontrollpflicht auf den Zeugen XX. erkennbar schon deshalb nicht sichergestellt, weil diese notwendige Maßnahme von den Angeschuldigten D., E. und F. nicht benannt worden war. Abgesehen davon sieht die BauO NRW nicht vor, dass die Mitarbeiter des bei der Bauaufsichtsbehörde (hier: Stadt Duisburg) intern zuständigen Fachamtes ihre eigenen Überwachungsaufgaben auf andere städtische Mitarbeiter delegieren können. Auch der allgemeinen Dienstanweisung der Stadt Duisburg ist solches nicht zu entnehmen. Die Durchführung der Bauüberwachung obliegt den dafür ausgebildeten Fachkräften, die über die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung verfügen (vgl. Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel a.a.O. § 81 Rdn. 5). Der eigenen Kontrollpflicht am Veranstaltungstag stand auch nicht eine dienstliche Anordnung des Angeschuldigten A. entgegen, der zwischen dem 13. Juli 2010 und dem 16. Juli 2010 gegenüber der Angeschuldigten B. mündlich entschieden hatte, dass die Angeschuldigten B., C., D., F. und E. an dem Veranstaltungstag nicht vor Ort anwesend zu sein brauchten. Da eine schriftliche Dokumentation der Anordnung vermieden wurde, ist schon deren konkreter Inhalt unklar. Die Anordnung geht zurück auf das bereits zitierte Schreiben der Angeschuldigten B. vom 13. Juli 2010[251] (vgl. auch Abschnitt II.2.i), in dem es auszugsweise heißt: „Wie Sie mit Herrn Beigeordneten T. besprochen haben, gehe ich jedoch davon aus, dass weder ich noch meine Mitarbeiter am 24.07.2010 anwesend sein sollen. Wir haben bis dahin unsere vorbereitenden Tätigkeiten erledigt, die Entscheidungen aus der Situation heraus müssen dann Polizei und Ordnungsamt treffen. Dabei geht es ja dann nicht mehr alleine um den Veranstaltungsort, sondern den gesamten Ablauf der Veranstaltung. ... Wenn wir vor Ort sind, wird das natürlich dazu führen, dass wir bei Verstößen gegen unsere Auflagen grundsätzlich sagen müssen, dass bezüglich des Veranstaltungsgeländes dann nicht alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dazu braucht uns der Krisenstab aber nicht, da Ihnen die Auflagen ja dann vorab bekannt sind.“ Schon die dort angeführte Voraussetzung („Wir haben bis dahin unsere vorbereitenden Tätigkeiten erledigt“) war am Tag vor der Veranstaltung nicht erfüllt. Denn das Bauvorhaben war nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung und unter Beachtung der Nebenbestimmungen vollständig fertiggestellt. Es ging bei den aufgelisteten Restmängeln und der nicht erfolgten Beseitigung der irregulären Zaundreiecke auf der Rampe Ost um originäre Angelegenheiten der Bauüberwachung und gerade nicht um „Entscheidungen aus der Situation heraus“ von Polizei und Ordnungsamt. Vor diesem Hintergrund wären die Angeschuldigten D., E. und F. am 23. Juli 2010 gehalten gewesen, ihre Vorgesetzten über den aktuellen Sachstand zu informieren und die Frage einer Dienstpflicht am Veranstaltungstag (Samstag) auf dieser Grundlage abzustimmen. Die im Vorfeld getroffene Anordnung des Angeschuldigten A., die inhaltlich unklar geblieben ist und die tatsächliche Entwicklung nicht berücksichtigen konnte, war kein Freibrief für die Abwesenheit am Veranstaltungstag. Dies gilt auch für den Angeschuldigten F., dessen gewährter Urlaub ausweislich der Arbeitszeitkarte[252] erst am 26. Juli 2010 (Montag) begann. 12. Zurechenbarkeit der Verletzungen des Zeugen O. Die Anklage hat als einen der 18 exemplarisch ausgewählten Personen, die „infolge der Menschenverdichtung im Bereich der östlichen Rampe“ schwer verletzt wurden, den Zeugen O. angeführt.[253] Dieser hat die Umstände, unter denen er am Veranstaltungstag einen Sprunggelenk- und Wadenbeinbruch sowie einen Bänderabriss rechts erlitten hat, wie folgt geschildert:[254] „Gegen 15:00 Uhr sind wir dann losgegangen zum Veranstaltungsgelände. Wir mussten auch durch den Tunnel. Dann kamen wir dahin, wo es dann rechts hoch zum Gelände ging. Da sind wir aber höchstens 50 Meter weit gekommen. Dann kam alles ins Stocken und es ging nicht mehr vor und nicht mehr zurück. An den Seiten sind da so Hänge. Da waren die Leute dann schon dabei, die Zäune umzuschmeißen und die Hänge hochzuklettern. Wir sind auch den Hang hoch, aber nicht um zu flüchten, sondern um zu gucken, ob wir von da aus weiter kommen. lch war dann höchstens zehn oder 15 Minuten da oben. Da ging es aber auch nicht weiter. Dann wurde ich angerempelt und bin den Hang runter gefallen. Dabei habe ich mich verletzt.“ Die Strafkammer hat angenommen, dass „es sich nicht um einen Teil der den Angeschuldigten mit der Anklageschrift zur Last gelegten Tat“ handele und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Schädigung „auf einem den Angeschuldigten vorgeworfenen Pflichtenverstoß“ beruht habe.[255] Gegenstand des Anklagevorwurfs sind die Planung der Veranstaltung, die Erteilung und Überwachung der Genehmigung sowie die Durchführung der Veranstaltung, in deren Verlauf der Zeuge O. auf dem Veranstaltungsgelände verletzt worden ist. Indem die Anklage den Angeschuldigten auch diese Schädigung zugerechnet hat, ist das betreffende Geschehen fraglos Teil der ihnen zur Last gelegten Tat. Eine andere Frage ist, ob unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs auch insoweit ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann. Der Sturz des Zeugen O. knüpfte an die vorhersehbare Staubildung am Rampenkopf an (vgl. dazu Abschnitt II.3.b). Dort war bis 15.30 Uhr eine Menschenverdichtung entstanden, welche die gesamte Rampenbreite und das obere Drittel der Rampenlänge ausfüllte. Der Personenfluss in Richtung Floatstrecke kam beinahe zum Erliegen. Die Videoaufzeichnungen zeigen gegen 15.32 Uhr, dass die links und rechts vor den seitlichen Böschungen stehenden Zäune von Besuchern umgerissen werden, die sodann die teils steilen Böschungen hochsteigen, um so auf das Veranstaltungsgelände zu gelangen.[256] Ob es sich bei dem Anrempeln auf der Böschung um die mutwillige Tat eines Dritten im Sinne eines die Kausalität unterbrechenden Dazwischentretens gehandelt hat, wird in der Hauptverhandlung zu klären sein. Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht auch in Bezug auf die Verletzungen, die der Zeuge O. erlitten hat, anzunehmen. Ohnehin käme hier eine teilweise Ablehnung der Eröffnung nicht in Betracht, weil Gegenstand der Anklage eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO ist (vgl. OLG München NJW 2013, 3799, 3800; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 204 Rdn. 6). III. zur Kausalität bzw. Realisierung der Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg Die Strafkammer hat ihre Nichteröffnungsentscheidung maßgeblich damit begründet, dass für die Kausalität bzw. die Realisierung der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg kein Beweis bestehe.[257] Diese Bewertung überspannt die Anforderungen an die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts, da es hierfür nicht auf den Beweis der die Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen ankommt, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Dass die den Angeschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen ursächlich für die Todes- und Verletzungsfolgen waren und sich im konkreten Taterfolg realisiert haben, drängt sich nach dem Ermittlungsergebnis sogar auf. Es ist bereits erörtert worden, dass der hinreichende Tatverdacht durch die von der Strafkammer lediglich als möglich in den Raum gestellten, anderweitigen „(Allein-)Ursachen“ nicht in Frage gestellt wird. Nachfolgend sollen die Maßstäbe für Ursächlichkeit und Pflichtwidrigkeitszusammenhang zusammengefasst dargestellt und fallbezogen erörtert werden. 1. Grundsätze Zu den rechtlichen Grundlagen hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt:[258] „Sowohl der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB als auch der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB setzen voraus, dass der strafrechtliche Erfolg auf einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten beruht und der Ablauf für den Täter subjektiv vorhersehbar und vermeidbar war. Sofern der strafrechtliche Erfolg auf mehreren Ursachen beruht, ist wiederum jede Ursache für sich strafrechtlich relevant, wenn ohne sie der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre (vgl. etwa OLG Düsseldorf, 3 Ws 649/02, OLGSt § 222 Nr. 10). Maßgeblich ist die ursächliche Verbindung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg; der Umstand, dass der sozialschädliche Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse und in anderer Weise ebenfalls eingetreten wäre, beseitigt die Ursächlichkeit der realen Bewirkungshandlung nicht (vgl. BGH, NStZ 1981, 218). Es genügt dabei, dass die Handlung eine (mit-)ursächliche Bedingung für den konkreten Erfolg war oder dessen Eintritt beschleunigt hat (vgl. BGH, NStZ 1981, 218). Dabei wird der Ursachenzusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass ein Dritter fahrlässig oder vorsätzlich in das Kausalgeschehen eingreift, sofern er dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also Bedingung seines eigenen Eingreifens war (vgl. BGH, NJW 1994, 205; OLG Celle, NJW 2001, 2816). Anders verhält es sich allerdings, wenn ein Ereignis die Wirkung des bisherigen Ursachenzusammenhangs vollständig beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalkette den Erfolg allein herbeiführt (vgl. etwa BGH, NJW 1994, 205; OLG Celle, NJW 2001, 2816). Verletzung einer Sorgfaltspflicht und Erfolgsverursachung begründen dabei für sich allein noch nicht den Unrechtstatbestand; vielmehr muss im Todes- bzw. Verletzungserfolg aufgrund eines tatbestandsadäquaten Verletzungsverlaufs gerade die „Pflichtwidrigkeit“ des Täterverhaltens, mithin diejenige rechtliche Gefahr zum Ausdruck kommen, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen oder gesteigert worden ist und deren Eintritt nach dem Schutzzweck der Norm vermieden werden sollte (vgl. etwa BGH, GA 1988, 184; OLG Karlsruhe, DAR 2006, 340).“ Maßgebend für die Beurteilung der Kausalität ist allein die ursächliche Verbindung zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Erfolg in seiner konkreten Gestalt. Hypothetische Kausalverläufe bleiben außer Betracht. Der Umstand, dass der sozialschädliche Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse und in anderer Weise ebenfalls eingetreten wäre, beseitigt die Ursächlichkeit der realen Bewirkungshandlung nicht (vgl. BGH NStZ 1981, 218; NStZ 2004, 151). Ein Hinzudenken solcher Reserveursachen, die an Stelle der hinwegzudenkenden Handlung wirksam geworden wären, ist unzulässig, da ein tatsächlicher Geschehensablauf sein Dasein und seine Wirkung nicht dadurch einbüßt, dass ein anderer an seine Stelle hätte treten können, aber nicht getreten ist (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 46. Aufl., Rdn. 229). Der Ursachenzusammenhang wird selbst dadurch nicht beseitigt, dass ein weiterer Umstand als überwiegende Ursache hinzutritt. Ein Handeln ist mithin auch dann ursächlich, wenn es erst durch ein daran anknüpfendes Verhalten eines Dritten zu dem Erfolg führt. Durch ein solches wird der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, sondern gerade erst vermittelt (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30; BeckRS 2015, 21030; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor § 13 Rdn. 77 m.w.N.). Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 1994, 205; NStZ 2001, 29, 30; OLG Stuttgart MDR 1980, 951; OLG Celle NJW 1991, 2816). Ein normatives Korrektiv erfährt der weite Kausalitätsbegriff durch den sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, der darin besteht, dass der Erfolgseintritt gerade in der Pflichtverletzung seinen Grund haben muss (vgl. BGHSt 11, 1, 7; Fischer a.a.O. vor § 13 Rdn. 29, 35 m.w.N.). Der Erfolg ist dem Täter objektiv nur dann zurechenbar, wenn er pflichtwidrig eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich in dem konkreten Erfolg realisiert hat (vgl. BayObLG NZV 1992, 452; Freund in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 350 m.w.N.). Das Abstellen auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt bedeutet, dass nicht wirksam gewordene Reserveursachen und hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich sind (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder a.a.O. vor § 13 Rdn. 79). Der Prüfung ist der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespondierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorwerfbare Tatumstand. Darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden (vgl. BGH NStZ 2004, 151). Dadurch wird bei Mehrfachkausalität sichergestellt, dass jedem der Beteiligten der Erfolg zurechenbar ist. 2. unzutreffender Prüfungsmaßstab der Strafkammer Bereits verschiedene Fragestellungen an den Sachverständigen Prof. Dr. Still lassen erkennen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Kausalität und des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. So hat die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 17. Februar 2015[259] folgende Fragen (zu 9.a bis 9.f) an den Sachverständigen gerichtet „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt auch entstanden, wenn es die Einrichtung und Auflösung der drei Polizeiketten zwischen 15:50 Uhr und 16.30 Uhr (Tunnel West, Tunnel Ost, Rampe Ost) nicht gegeben hätte?“ „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe ebenfalls in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt entstanden, wenn es das Beiseiteziehen der Heraszaunelemente zwischen 16:32 Uhr und 16:36 Uhr im Bereich der Vereinzelungsanlage West nicht gegeben hätte?“ „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn die Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15:50 Uhr dauerhaft geschlossen gewesen wären?“ „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn das Polizeifahrzeug um 16:48 Uhr aus dem Tunnel West in den Rampenbereich nicht eingefahren wäre?“ „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn der Gullydeckel im Bereich des Rampenfußes nicht mit einem Bauzaun abgedeckt gewesen wäre?“ „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn der obere Bereich der Rampen durch Polizeifahrzeuge blockiert worden wäre? Wann hätte dies stattfinden müssen?“ Diese - für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts nicht relevanten - Fragestellungen (Was wäre wenn?) erwecken den Eindruck, dass die Strafkammer den kausalen Erfolg „in seiner konkreten Gestalt“ dahin missversteht, dass dieselben Todes- und Verletzungsfolgen auch unter hypothetischer Ausklammerung der genannten tatsächlichen Ereignisse bzw. unter Hinzudenken bestimmter nicht erfolgter Maßnahmen hätten eintreten müssen, um den Angeschuldigten die Tatfolgen zurechnen zu können. Diese unzutreffende Sichtweise kommt auch in den folgenden Ausführungen der Strafkammer deutlich zum Ausdruck:[260] „Prof. Dr. Still stuft die Positionierung der Polizeiketten (ohne gleichzeitige Schließung der Eingangssysteme) als Fehler ein. Seiner Ansicht nach hätten sich die Überfüllung und die folgenden Reaktionen der Menschenmenge zwar „in ähnlicher Weise auch während der Hauptzustrom/-abstromzeiten entwickelt". Damit stellt er aber klar, dass sich das Geschehen aus seiner gutachterlichen Sicht nicht in der konkreten Gestalt wie tatsächlich erfolgt ereignet hätte. Da Prof. Dr. Still auf ein nur ähnliches Geschehen zu den Hauptzustrom-/-abstromzeiten, mithin auf einen durch ihn nicht näher bezeichneten Zeitpunkt (irgendwann) innerhalb eines ggf. mehrstündigen Zeitraums und damit auf einen hypothetischen Verlauf abstellt, bedeutet dies aber, dass die Ereignisse nicht in ihrer konkreten Gestalt, mithin nicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht identisch sowie mit identischen Folgen, stattgefunden hätten." Diese Bewertung ist rechtsfehlerhaft. Beim Hinzutreten von Mitursachen muss nicht derselbe Erfolg eingetreten sein, der sich hypothetisch ohne deren Hinzutreten ergeben hätte. Die Frage nach hypothetischen Ereignissen, die „in örtlicher und zeitlicher Hinsicht identisch sowie mit identischen Folgen“ stattgefunden haben müssen, stellt sich nicht. Bei der Zurechnung des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt darf gerade nicht auf hypothetische Kausalverläufe, die außerhalb des strafrechtlich relevanten Verhaltens der Angeschuldigten liegen, abgestellt werden. Auf Grundlage der maßgeblichen Äquivalenztheorie, wonach kausal jede Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ausschließlich das den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten hinwegzudenken. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus von der konkreten Tatsituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nicht verändert werden darf (vgl. BGH NStZ 2004, 151). Da die Veranstaltung ohne das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht stattgefunden hätte und es bei Hinwegdenken der Planung und Genehmigung nicht zu den Todes- und Verletzungsfolgen gekommen wäre, steht die Kausalität ihrer Tatbeiträge nicht in Frage. Jedes weitere Hinweg- oder Hinzudenken von tatsächlichen Umständen ist unzulässig und irrelevant. In anderem Zusammenhang, nämlich zu dem in der Anklage geltend gemachten „Unumkehrbarkeitszeitpunkt“ hat die Strafkammer zur Frage hypothetischer Erwägungen ausgeführt:[261] „Insoweit stellt die Anklage auf eine hypothetische Kausalität ab, indem sie auf ein anderes, von ihr als vergleichbar angesehenes (Alternativ-)Geschehen verweist, das stattdessen zu (irgend)einem Zeitpunkt ohnehin eingetreten wäre, überdies ohne zu erkennen zu geben, in welcher Form (Ort, Zeit, individualisierte Folgen) auch nur Vergleichbarkeit vorliegen soll. Insoweit wird jedoch gerade nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, NStZ 1981, 218; OLG Düsseldorf, 3 Ws 649/02, OLGSt § 222 Nr. 10) - die für eine Kausalität bzw. Realisierung der Pflichtverletzungen im konkreten Taterfolg notwendige ursächliche Verbindung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg hergestellt.“ Hier hat die Strafkammer selbst hervorgehoben, dass es allein auf die ursächliche Verbindung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg ankommt. Auf welcher rechtlichen Grundlage die Strafkammer ihre hypothetischen Fragen an den Sachverständigen Prof. Dr. Still gleichwohl für relevant erachtet hat, ist nicht erkennbar. 3. Fazit Der Erfolg in seiner konkreten Gestalt besteht vorliegend darin, dass infolge der extremen Menschenverdichtung, die am Veranstaltungstag im unteren Bereich der Rampe Ost entstanden war, 21 Menschen aufgrund massiver Brustkompressionen den Erstickungstod erlitten haben und Hunderte von Besuchern verletzt worden sind. Das Ermittlungsergebnis belegt im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, dass sich die unzureichende Dimensionierung des Zu- und Ausgangssystems und die mangelnde Durchflusskapazität - planerisch angelegt und vorhersehbar - in den konkreten Todes- und Verletzungsfolgen realisiert haben. Die von der Strafkammer zur Begründung ihrer Nichteröffnungsentscheidung mehrfach und maßgebend herangezogene Erwägung:[262] „Ob und gegebenenfalls inwieweit eine fehlerhafte Ausführung der Planung und/oder ein Eingreifen Dritter (unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen, Polizeiketten, Beiseiteziehen von Heraszaunelementen an der Vereinzelungsanlage West, Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich, abgedeckter Gullydeckel am Rampenfuß, unterbliebene Blockierung des oberen Bereichs der Rampe durch Polizeifahrzeuge) für die „Menschenverdichtung“ am Fuß der Stellwerkstreppe (allein-)ursächlich war/waren, wird schließlich im Gutachten von Prof. Dr. Still teilweise widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar beantwortet, weshalb auf der Grundlage der Ausführungen von Prof. Dr. Still nicht beurteilbar ist und damit unaufgeklärt bleibt, ob nicht ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde." steht der Bejahung des hinreichenden Tatverdachts schon deshalb nicht entgegen, weil dadurch alternative „(Allein-)Ursachen“ lediglich als möglich in den Raum gestellt werden. Bei jedem der benannten Umstände, die an die vorgefundenen Bedingungen und die Lageentwicklung am Veranstaltungstag anknüpften, liegt überdies völlig fern, dass dadurch „ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt“ worden sein könnte. Soweit die Strafkammer unterbliebene Maßnahmen angeführt hat, scheidet ein solcher Neueröffnungseffekt ohnehin aus, weil es sich nicht um ein Dazwischentreten Dritter handelte und sich gerade die zuvor pflichtwidrig geschaffene Gefahr in den Tatfolgen realisiert hat (vgl. Rudolphi in: SK-StGB, 26. Lfg., vor § 1 Rn. 74). Die etwaige Mitursächlichkeit weiterer Faktoren berührt die Zurechnung der Tatfolgen nicht (vgl. BGH BeckRS 2008, 04671; OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] OLGSt StGB § 222 Nr. 10) und kann allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung sein. IV. zur Vorhersehbarkeit Nach dem Ermittlungsergebnis waren die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen für die Angeschuldigten auch vorhersehbar. Der Eintritt der Katastrophe war nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, mit denen bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt nicht gerechnet werden konnte. Einer Vorhersehbarkeit der Einzelheiten des zur Katastrophe führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ 2008, 686, 687; NStZ-RR 2009, 309, 319; NJW 2012, 2453, 2454). Die Personenführung über die Rampe Ost als einzigen Zugangsweg und Hauptausgangsweg stellte in Anbetracht der zu geringen Durchflusskapazität, der Gegenstromproblematik und der vom Rampenkopf ausgehenden Rückstaugefahr ein unerlaubtes Risiko dar. Das Durchflusskapazitätsdefizit ergab sich vorhersehbar schon aus der Relation zwischen den erwarteten Besucherzahlen und der planerisch bekannten Durchgangsbreite, die am Veranstaltungstag durch irreguläre Zaunbauten weiter eingeschränkt wurde. Zudem waren massive Personenstaus vor den Vereinzelungsanlagen vorprogrammiert, so dass auch mit deren Überrennen und einem unkontrollierten Besucherzustrom in den Tunnel und auf die Rampe Ost gerechnet werden musste. Dass die Gegenstromproblematik zur gegenseitigen Blockade der ankommenden und gehenden Besucher führen konnte, liegt ebenfalls nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Im Übrigen ist in der Anklageschrift bezogen auf jeden Angeschuldigten im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts schlüssig dargelegt worden, dass die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen objektiv und subjektiv vorhersehbar waren.[263] Einer weitergehenden Begründung des Senats bedarf es hier nicht (§ 203 StPO). Die Strafkammer ist aus ihrer Sicht nicht mehr zur Frage der Vorhersehbarkeit gelangt, so dass bei dieser Voraussetzung eine Auseinandersetzung mit Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss entfällt. V. zur Verantwortlichkeit der Angeschuldigten aufgrund ihrer Zuständigkeiten 1. die angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin Die Strafkammer hat dahinstehen lassen,[264] „inwieweit die Angeschuldigten J., G., H. und I. überhaupt jeweils nach den beschriebenen Grundsätzen für die Sicherheit des Ein- und Ausgangssystems der Versammlungsstätte aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen (verkehrssicherungs-)verantwortlich waren, ihnen mithin jeweils entweder aufgrund rechtlicher Verpflichtung und/oder aufgrund tatsächlichen Verhaltens eigenverantwortlich die Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung, einschließlich des die Anklagevorwürfe betreffenden Aspektes der Personenstrombewältigung im Ein- und Ausgangssystem der Versammlungsstätte, nach den beschriebenen Grundsätzen oblag.“ Da entgegen der Annahme der Strafkammer der hinreichende Verdacht eines sorgfaltswidrigen, für den Eintritt der Todes- und Verletzungsfolgen ursächlichen Verhaltens der angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin besteht, soll hier auch auf deren Funktionen und Pflichtenkreise eingegangen werden. Zwar kann die Veranstalterin nicht die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung pauschal auf einzelne Mitarbeiter delegieren. Sie kann jedoch bestimmte sicherheitsrelevante Aufgaben und Befugnisse auf einzelne Funktionsträger übertragen (vgl. Löhr/Gröger a.a.O. § 38, S. 529). Dies ist nach dem Ermittlungsergebnis bei der Planung und Durchführung der Loveparade geschehen. a) der Angeschuldigte J. In der Anklageschrift ist bereits näher dargelegt worden, dass es sich bei dem Angeschuldigten J. um den beauftragten Veranstaltungsleiter im Sinne des § 38 Abs. 2 SBauVO NRW handelte.[265] Auf die dortigen Ausführungen, die das Ermittlungsergebnis zu den Funktionen und Aufgaben des Angeschuldigten J. zusammenfassen, wird Bezug genommen. Nach der Veranstaltungsbeschreibung, die Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung geworden ist, oblag dem Angeschuldigten J. die „Gesamtleitung“.[266] Der Zeuge ZZ. hat dazu bekundet:[267] „Herr J. als Head-of-Organisation hatte umfassende Freiheiten bzw. Entscheidungsbefugnisse und hat quasi als Geschäftsführer fungiert. Das bedeutet: Alle Entscheidungen, die auf der zweiten Ebene getroffen wurden - beispielsweise G. - wurden von Herrn J. bewertet und getroffen. Es war auch der Plan, dass J. nach der Veranstaltung Geschäftsführer im Handelsregister werden sollte. Eine vertragliche bzw. schriftliche Festschreibung ist bei AAA-GmbH nicht üblich. Somit hat Herr J. nach eigenem Ermessen entschieden, wann er mich über welche Vorgänge informiert. Es gab da keine Vorgaben meinerseits, wann bzw. über was er mir Bericht zu erstatten hatte.“ Als „Executive Director / Creative Director“ trat der Angeschuldigte J. auch gegenüber den Behörden auf, so in der E-Mail an die Zeugin K. vom 22. Oktober 2009.[268] In dem Interview mit der Rheinischen Post vom 10. Juli 2010 beschrieb er seinen Zuständigkeitsbereich wie folgt:[269] „Ich bin für die gesamte operative Abwicklung der Parade zuständig und bin zudem verantwortlich für alle kreativen Bereiche.“ In seinem Lebenslauf hat er sich für den Zeitraum September 2006 bis April 2011 als „Executive Director / Creative Director" der Q-GmbH Berlin bezeichnet und als Aufgabengebiet u. a. angeführt:[270] „Gesamtorganisation der jeweiligen Veranstaltung - 2006/07 Loveparade Berlin, seit 2007 Loveparade Metropole Ruhr 2007-2011“ ... Das Verteidigungsvorbringen des Angeschuldigten J., er sei lediglich für den künstlerischen Teil der Loveparade, nicht jedoch für die sonstige Planung, namentlich für die Sicherheit der Veranstaltung, verantwortlich gewesen, steht in Widerspruch zu dem Ermittlungsergebnis und vermag dieses nicht zu entkräften. b) der Angeschuldigte H. Der Angeschuldigte H. war ausweislich seines Vertrages über freie Mitarbeit[271] mit der technischen Leitung der Loveparade 2010 beauftragt. Danach gehörte über die Anforderungen des § 40 Abs. 1 SBauVO NRW hinaus zu seinen Aufgaben und Pflichten, eine Flächenplanung für alle näheren und weiteren Veranstaltungsbereiche zu erstellen und die Infrastrukturmaßnahmen für das gesamte Gelände zu planen. Dies umfasste auch die Planung des Zu- und Ausgangssystems, der Vereinzelungsanlagen und der Zaunbauten. Demzufolge wirkte er an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes, der Veranstaltungsbeschreibung und der Besucherprognose maßgeblich mit. Im Übrigen wird zu seiner Verantwortlichkeit auf die näheren Darlegungen in der Anklageschrift Bezug genommen.[272] c) der Angeschuldigte G. Der Angeschuldigte G. war durch seinen Vertrag über freie Mitarbeit [273] mit der Produktionsleitung der Loveparade 2010 beauftragt. Als Produktionsleiter war er für die organisatorische, wirtschaftliche sowie sichere Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. So wirkte er an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes und der Veranstaltungsbeschreibung maßgeblich mit. Beide Planungsunterlagen wurden von ihm unterzeichnet.[274] Auch war er mit den Besucherplanzahlen befasst. Dazu übermittelte er dem Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Duisburg mit Schreiben vom 8. Juli 2010[275] „streng vertraulich“ eine Besucherprognose sowie das „Bewegungsmodell Loveparade-Besucher 2010 - Duisburg“. Auch nahm er regelmäßig an den Gesprächen und Ortsbegehungen mit Vertretern der Stadt Duisburg und der Polizei teil. Am Veranstaltungstag koordinierte er den Ablauf der Veranstaltung von der Einsatzzentrale der Q-GmbH im Hoist-Hochhaus aus. Im Übrigen wird zu seiner Verantwortlichkeit auf die näheren Darlegungen in der Anklageschrift Bezug genommen.[276] d) der Angeschuldigte I. Der Angeschuldigte I. hat im Beschwerdeverfahren vortragen lassen, er sei „einzig und allein für die Beschaffung von Sicherheitskräften und das Ordnerkonzept verantwortlich“ gewesen.[277] Bei der Veranstalterin wurde allerdings ein (nicht unterzeichneter) Vertrag über freie Mitarbeit[278] aufgefunden, nach dem der Angeschuldigte I. in der „Position TL Koordination Sicherheit“ tätig werden sollte. Seine Aufgaben werden dort wie folgt beschrieben: „Beratung und Planung der Sicherung des Veranstaltungsgeländes (Kletterschutz für Gebäude und Objekte, Einzäunung und Absperrungen, Entfernung von Hindernissen und Unfall-Gefahrenpunkten, Besucherleitung für Notfall- und Überfüllungssituationen) Erstellung eines Sicherheitskonzeptes mit Material- und Personaldisposition für Zaun- und Gitterelemente sowie Ordner-Einsatz Beratung zur Auswahl und anschließende Koordination der beteiligten Sicherheitsunternehmen Behördenbetreuung und technische Umsetzung der behördlichen Auflagen Behördenkommunikation und Schnittstellenmanagement für alle sicherheitsrelevanten Bereiche“. In dem internen „Organigramm Loveparade 2010“[279] der Veranstalterin wurde dem Angeschuldigten I. der Bereich „Sicherheit“ mit folgenden Aufgaben zugeordnet: Erstellung Gesamt-Sicherheitskonzept, Koordination Security-Dienstleister, Flucht-/Rettungswegekonzept und Behördenschnittstelle „AK Sicherheit“. Dies geht auch ohne die Zuständigkeit für Zaunlogistik und Absperrungen, die nach dem Organigramm der technischen Leitung des Angeschuldigten H. und diesem untergeordnet dem Zeugen CC. zugewiesen war, weit über ein bloßes „Ordnerkonzept“ hinaus, das ohnehin nicht losgelöst von dem geplanten Zu- und Ausgangssystem erstellt werden konnte. Eine Zuweisung der in dem Organigramm in der Rubrik „Sicherheit“ angeführten, unverzichtbaren Aufgaben an andere Mitarbeiter ist nicht ersichtlich. Auch nach der Veranstaltungsbeschreibung oblag dem Angeschuldigten I. die „Leitung Sicherheit“.[280] Als Verantwortlicher für den Bereich „Sicherheit“ war er verpflichtet, bei der Erstellung der Planungsunterlagen und der Durchführung der Veranstaltung alle die Sicherheit der Besucher gefährdenden Umstände zu beachten und ihnen entgegenzuwirken. Im Übrigen wird zu seiner Verantwortlichkeit auf die näheren Darlegungen in der Anklageschrift Bezug genommen.[281] 2. der Angeschuldigte A. Von den angeschuldigten Bediensteten der Stadt Duisburg hat lediglich der Angeschuldigte A. geltend gemacht, dass der Tatvorwurf schon mangels eigener sachlicher Zuständigkeit nicht gerechtfertigt sei. Er hat dieses Verteidigungsvorbringen im Beschwerdeverfahren[282] unter Vorlage bereits aktenkundiger Unterlagen zu der Verwaltungsvorstandskonferenz vom 9. März 2010[283] wiederholt. Der Angeschuldigte A. war zur Tatzeit der zuständige Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bauen. Zu seinem Geschäftsbereich gehörte in der Planungsphase der Loveparade 2010 das Amt für Baurecht und Bauberatung als untere Bauaufsichtsbehörde. Als Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsaufsichtsbehörde hatte er ebenfalls die Pflicht, von baulichen Anlagen ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, abzuwehren (§§ 3 Abs. 1, 62 BauO NRW). Die Staatsanwaltschaft hat zu der von dem Angeschuldigten A. behaupteten Entpflichtung und Zuständigkeitsverschiebung bereits in dem Abschlussvermerk vom 10. Februar 2014 wie folgt Stellung genommen:[284] „Diese Pflichten des Beschuldigten A. wurden nicht durch den Beschluss der Verwaltungsvorstandskonferenz der Stadt Duisburg vom 9. März 2010, die Federführung für das Projekt Loveparade 2010 an den Beschuldigten T. zu übertragen, eingeschränkt. Diese Federführung war lediglich organisatorischer Natur. Namentlich sollte der Beschuldigte T. Ansprechpartner der Veranstalterin, externer Behörden, des Oberbürgermeisters sowie der übrigen Ämter der Stadt Duisburg sein. Darüber hinaus sollte der Beschuldigte T. in Einzelfällen - was auch geschah - die Aufgabe eines Vermittlers zwischen der Q-GmbH und dem Amt für Baurecht und Bauberatung wahrnehmen. Eine Änderung oder gar Einschränkung des dem Beschuldigten A. durch den Rat der Stadt Duisburg zugewiesenen Geschäftskreises erfolgte durch diese Organisationsstruktur nicht. Sie hatte insbesondere keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Amtes für Baurecht und Bauberatung im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Dem Beschluss der Verwaltungsvorstandskonferenz der Stadt Duisburg vom 9. März 2010 ist schon inhaltlich keine Änderung des dem Angeschuldigten A. zugewiesenen Geschäftskreises zu entnehmen. Abgesehen davon lag die Entscheidungskompetenz für eine Änderung des Geschäftskreises gemäß § 73 Abs. 1 GO NRW beim Rat der Stadt Duisburg, der damit indes nicht befasst worden ist. Erst wenn nach Befassung keine Entscheidung des Rates gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GO NRW erfolgt, geht die Entscheidungskompetenz auf den Oberbürgermeister über (vgl. Collisi in: Articus/Schneider, GO NRW, 5. Aufl, Nr. 1 zu § 73). Dieser hat weder eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW verfügt noch das Genehmigungsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 Satz 4 StPO an sich gezogen. Die Erforderlichkeit einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach Maßgabe der SBauVO NRW wurde in dem Beschluss der Verwaltungsvorstandskonferenz der Stadt Duisburg vom 9. März 2010 nicht angesprochen. In dem Genehmigungsverfahren wurde eine Einschränkung der Kompetenz des Angeschuldigten A. zur Verwaltungsführung des seinem Geschäftskreis zugeordneten Amtes für Baurecht und Bauberatung auch nicht angenommen oder bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung zugrunde gelegt. VI. zur Frage der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Besorgnis der Befangenheit Der Senat teilt nicht die Auffassung der Strafkammer,[285] dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Besorgnis der Befangenheit unverwertbar sei. 1. zur Relevanz dieser Frage für die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts Im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts berücksichtigt das Gericht alle in den Akten dokumentierten verwertbaren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und hat eine Beweisbarkeitsprognose dazu anzustellen, ob der Nachweis des Tatverdachts mit prozessual zulässigen Mitteln gelingen werde (vgl. KK-Schneider a.a.O. § 203 Rdn. 2 u. 7). Das Gutachten eines mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen darf nicht verwertet werden, auch nicht durch Vernehmung des Sachverständigen als sachverständiger Zeuge (vgl. BGH NJW 2005, 445, 447; KK-Senge a.a.O. § 74 Rdn. 14). Als solcher darf der Sachverständige nur zu den von ihm im Rahmen seines Auftrags ermittelten Tatsachen vernommen werden (vgl. BGH a.a.O., Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 74 Rdn. 19). Ungeachtet der seitens einiger Verteidiger[286] angekündigten Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 74 StPO) kann das Gericht einen Sachverständigen aus diesem Grund nach § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO auch von Amts wegen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 76 Rdn. 2). 2. Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters (§ 24 StPO) berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte (vgl. BGH NJW 1961, 2069; StV 2011, 709, 710). Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus verständigerweise ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. KK-Senge a.a.O. § 74 Rn. 4). Subjektive und unvernünftige Gedankengänge des Ablehnenden haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Düsseldorf [26. Zivilsenat] BeckRS 2014, 09329). Entsprechendes muss für die vom Gericht von Amts wegen angenommeneBefangenheit eines Sachverständigen als Entbindungsvoraussetzung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO gelten. Die Prüfung der Befangenheit eines Sachverständigen und der darauf beruhenden Unverwertbarkeit seines Gutachtens ist streng von der inhaltlichen Würdigung des Gutachtens als Beweismittel zu unterscheiden. Mangelnde Sachkunde, inhaltliche Unzulänglichkeiten, handwerkliche formale Fehler oder Lückenhaftigkeit rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, weil diese Umstände nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffen und die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kein Mittel zur Fehlerkontrolle ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1555; StV 2011, 709, 710; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 08496; OLG Düsseldorf [15. Zivilsenat] BeckRS 2016, 06352). Eine Ablehnung des Sachverständigen ist in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt, solange er nicht bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht und ihm keine groben, insbesondere objektiv willkürlichen oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Verfahrensbeteiligten beruhenden Verstöße vorzuwerfen sind. 3. eigene Bewertung Die von der Strafkammer und einigen Verteidigern angeführten Umstände legen, soweit sie überhaupt einen Bezug zur (Un-)Parteilichkeit im zuvor dargestellten Sinne aufweisen, im Ergebnis die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Still nicht nahe. Sie lassen bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck einer Voreingenommenheit zum Nachteil der Angeschuldigten entstehen. a) zum Vorwurf unsachlicher Äußerungen Die Strafkammer stützt ihre Annahme der Unparteilichkeit von Prof. Dr. Still u. a. auf ihrer Ansicht nach unsachliche Äußerungen des Sachverständigen in dem an der Manchester Metropolitan University gehaltenen und in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2014 auf der Homepage des Sachverständigen veröffentlichten Vortrag „Keynote lecture MMU - 29th Nov 2013“[287] und in seinem im Jahr 2014 veröffentlichten Fachbuch „Introduction to Crowd Science“. aa) Äußerungen in dem Vortrag „Keynote lecture MMU - 29th Nov 2013“ Die in dem Vortrag von Prof. Dr. Still geäußerte Kritik, dass im Rahmen der Planung der Loveparade 2010 die Addition des Besucherzu- und -abstroms als „kleines bisschen Mathematik“, bei der es sich um „keine höhere Wissenschaft“ handele und die sein Sohn im Alter von vier Jahren beherrscht habe, unterblieben sei, und die aufgeworfene Frage, warum „die einfachste Mathematik“ nicht angewendet worden sei, lassen keinen Rückschluss auf eine Voreingenommenheit zum Nachteil der an der Planung der Loveparade 2010 beteiligten Angeschuldigten zu, wenn man sie in den Gesamtzusammenhang des Vortrags einordnet. In dem Vortrag stellt Prof. Dr. Still ein Modell für Risikobeurteilungsverfahren bei Großveranstaltungen mit dichten Menschenmengen vor und veranschaulicht dieses Modell anhand verschiedener Großveranstaltungen aus der Vergangenheit (u.a. Grand Prix in Monaco, Oasis-Konzert im Manchester Commonwealth Stadium 2005, Caribbean Carnival in Leicester, Victory Parade in Manchester, Loveparade 2010). Er stellt das Modell als für alle Veranstaltungen allgemeingültig dar mit der Begründung, dass die drei zu unterscheidenden Verhaltensphasen der Besuchermenge (Zustrom, Anwesenheit/Bewegung auf dem Gelände, Abstrom) „bei allen Events gleich“ seien. Daher passe das präsentierte Modell zu allen Events; es handele sich im Wesentlichen um eine Blanko-Vorlage. Man könne irgendein Event nehmen und beginnen, die Vorlage auszufüllen. Die Ausführungen zeigen, dass der Vortrag auf die Veranschaulichung des vorgestellten Modells anhand diverser Großveranstaltungen aus der Vergangenheit und auf die Darstellung seiner Allgemeingültigkeit für alle Events gerichtet ist und nicht auf eine detaillierte Aufarbeitung der Ereignisse anlässlich der Loveparade 2010 abzielt. Die Vorstellung des aus seiner Sicht allgemeingültigen Modells durch den Sachverständigen in seiner Funktion als Universitätsprofessor gibt keinen Anlass, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. In der Regel liegt kein Grund zu Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen vor, wenn er sich im Rahmen seiner Berufsausübung - etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen - zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert, selbst wenn er dabei eine wissenschaftliche Meinung vertritt, die sich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des Angeschuldigten auswirken würde (vgl. BGH NJW 1995, 2930, 2931; BeckRS 2003, 07432). Die Gefahr einer Interessenkollision mit der Tätigkeit als Sachverständiger besteht in solchen Fällen nicht, da ein Gutachtenauftrag darauf abzielt, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, und die Festlegung auf sachkundig fundierte Feststellungen somit gerade erwünscht ist. Dass Prof. Dr. Still in dem Vortrag - exemplarisch - feststellt, dass das von ihm empfohlene Modell u. a. im Rahmen der Planung der Loveparade 2010 nicht angewendet worden sei, gibt keinen Anlass, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren zu hegen. Die Veranschaulichung der aus Sicht des Dozenten hohen Praktikabilität des vorgestellten Modells anhand realer Beispiele aus der Vergangenheit dient erkennbar didaktischen Zwecken, nicht aber der Erhebung gezielter Schuldvorwürfe gegen die an der Planung der Loveparade 2010 beteiligten Personen. Entsprechendes gilt für die in Teilen überspitzte und ironische Ausdrucksweise im Rahmen der seitens einiger Verteidiger und der Strafkammer als unsachlich beanstandeten Formulierungen, die erkennbar darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der Zuhörer zu gewinnen und aufrecht zu erhalten. Im Rahmen des Vortrags verwendet Prof. Dr. Still - wie dies im Rahmen von Hochschulvorlesungen durchaus üblich ist - zu erkennbar didaktischen Zwecken wiederholt ironische und offenkundig überzogene Formulierungen nicht nur zur Betonung der Praktikabilität der von ihm präsentierten Methode („einfachste Mathematik“), sondern wählt auch belustigende Beispiele im Hinblick auf verschiedene Personengruppen (u. a. Politiker, Weight Watchers, Justin Bieber-Fans). Es ist fernliegend, daraus eine ernsthafte innere Haltung des Sachverständigen herzuleiten. Die Darstellung u. a. als „einfachste Mathematik“ dient nicht der Herabwürdigung von in der Vergangenheit für die Planung tragisch verlaufener Veranstaltungen Verantwortlichen, sondern der Überzeugung der Zuhörer von der Praktikabilität des Modells und der Werbung für dessen Anwendung in der Zukunft. Gegen eine Herabwürdigungsabsicht zum Nachteil der Angeschuldigten spricht auch, dass der Sachverständige durch das Herausstellen der Einfachheit des Modells seiner eigenen Arbeit vor allem praktische Bedeutung, nicht aber einen besonders hohen wissenschaftlichen Anspruch beimisst; davon würde er Abstand nehmen, wenn er von der Richtigkeit der Aussage der Einfachheit der Methode nicht überzeugt wäre. Zudem zeigt er als sachliche Erklärung für das Verkennen der Problematik des kombinierten Besucherzu- und -abflusses im Rahmen der Planung der Loveparade 2010 - insoweit zu Gunsten der Verantwortlichen - auf, dass in Textform erstellte Risikobeurteilungen weniger aussagekräftig seien als die von ihm favorisierten visualisierten Pläne. Dass die Verwendung drastischer und ironischer Formulierungen in dem Vortrag ausschließlich didaktischen Zwecken diente, aber kein Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber den an der Planung der Loveparade 2010 beteiligten Personen war, zeigt der Umstand, dass Prof. Dr. Still sich in seinen gutachterlichen Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren - ohne didaktischen Bezug - solcher Formulierungen enthält. Zwar stellt er auch in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2011 unter Punkt 9.6[288] fest, dass „ein einfaches mathematisches Verfahren“ zur Berechnung der Rampenfläche und zur Ermittlung von sowohl Zu- wie -abflüssen verdeutlicht hätte, dass der Rampenbereich den aus beiden Richtungen kommenden Personenströmen während der Spitzenzeit nicht gewachsen war. Ferner äußert er in seinem Gutachten vom 14. März 2013 unter Punkt 5.12.8,[289] dass das Einschätzen der Systemkapazität (nur) „ein Mindestmaß an mathematischer Fertigkeit“ erfordert habe. Diese Formulierungen sind jedoch deutlich weniger zugespitzt als die in dem Vortrag verwendeten Formulierungen und stellen sachliche Bewertungen dar. Tatsächlich hätte es nur einfacher Additionen und Divisionen bedurft, um bei der Planung und Genehmigung zu erkennen, dass die in der Besucherprognose angeführten gegenläufigen Personenströme (Zu- und Abstrom) in der Spitzenzeit am Nachmittag nicht sicher über die Rampe Ost geführt werden konnten. Allerdings sind an keiner Stelle solche einfachen Berechnungen dokumentiert, bei denen die Summe der gegenläufigen Personenströme mit einem bestimmten Zeitfaktor in Relation zu der zur Verfügung stehenden Durchgangsbreite der Rampe Ost (an der engsten Stelle ohne die bei der Planung nicht vorgesehenen Zaunbauten 18,28 Meter) zu setzen war. Der Hinweis auf die Einfachheit der mathematischen Berechnung ist zutreffend. Es gehört auch zu den Aufgaben eines Sachverständigen, dem Tatgericht die Grundlagen für die Beurteilung des Schweregrades einer Sorgfaltspflichtverletzung zu vermitteln. Hinsichtlich des gegen den Sachverständigen erhobenen Vorwurfs, er habe in dem Vortrag vom 29. November 2013 tatsächlich nicht ermittelte Besucherzahlen genannt, ohne kenntlich zu machen, dass diese lediglich zur Veranschaulichung gewählt wurden, liegt ebenfalls nahe, dass die Nennung offenkundig gerundeter, plakativer Zahlen („vielleicht“ 200.000 Personen auf dem Gelände, jeweils 50.000 - insgesamt 100.000 - Besucher vor jedem Tunneleingang)[290] erkennbar zur besseren Nachvollziehbarkeit erfolgte. Dass es sich nicht um exakt ermittelte, sondern exemplarisch genannte Zahlen handelte, kam durch den Zusatz „vielleicht“ („maybe“ in der englischsprachigen Originalversion)[291] hinreichend zum Ausdruck. Auch die in dem Vortrag erfolgte Äußerung, im Rahmen der Planung der Loveparade 2010 sei mit „manipulierten“ Zahlen „jongliert“ worden, damit das prognostizierte Besucheraufkommen zu keinem Zeitpunkt den genehmigungsfähigen Maximalwert von gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände anwesenden Besuchern übersteige, ist trotz der wertenden Wortwahl ohne ergänzende Feststellungen nicht geeignet, Misstrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Die Annahme, dass bei der Veranstalterin zum Zweck der Erlangung der Genehmigung Zahlen „passend gemacht“ wurden, ist in Anbetracht des aktenkundigen E-Mail-Verkehrs u. a. zwischen dem Zeugen Rechtsanwalt L. und den Angeschuldigten G. und J. jedenfalls nicht fernliegend. In einer E-Mail vom 17. März 2010[292] an den Zeugen N., die unter „Cc“ auch an die Angeschuldigten G. und J. gerichtet war, führte der Zeuge L. aus: „Die gegenwärtigen Pläne sehen (echte) Nettoflächen von ca. 120.000 m² vor. Ergo 250.000 Besucher pro Schicht. Das ist ein bisschen weit bis zu den ca. 1,2 Mio., die es wohl werden sollten. Besucherflächen für 1,2 Mio. (oder 1 Mio. oder 800.000) gibt es auf dem Gelände keinesfalls, so dass wir ohnehin mit dem Besucherwechsel argumentieren müssen. Wir müssten uns überlegen, wie viele Menschen gleichzeitig mindestens dort sein sollten, damit eine „plausible“ Darstellung möglich ist.“ Eine ergänzende an den Angeschuldigten G. gerichtete E-Mail des Zeugen L. vom gleichen Tag enthält offenbar zur Erreichung einer planerischen Vergrößerung der Veranstaltungsfläche und der damit verbundenen Erhöhung der zulässigen Gesamtbesucherzahl die Anregung:[293] „Wenn wir jetzt noch irgendwo 30.000 m² hermogeln könnten, wäre das Problem vom Tisch.“ Der Angeschuldigte G. schrieb seinerseits mit E-Mail vom 4. Mai 2010[294] an den Zeugen L.: „... der Absatz mit dem ganzen Tunnel-Kram muss auf jeden Fall umgeschrieben werden! 100.000 Personen pro Stunde sind da unrealistisch ... Wir haben beim Zugang auf das Gelände eine maximale Breite von 25 m. - Die Tunnelröhren sind jeweils 18 m breit! - Wir versuchen, Dir bis morgen was auszurechnen ...“ Auch der von der Q-GmbH als Sachverständiger beauftragte Zeuge BBB. geht ausweislich seiner im Folgenden auszugsweise zitierten Aussage anlässlich seiner Zeugenvernehmung vom 1. September 2011 von einer bewusst ergebnisorientierten Berechnung der Personenkapazitäten aus:[295] „Die Sachverständigengutachten sind aus unserer Sicht dazu da, die Situation genehmigungsfähig erscheinen zu lassen, man hat versucht, es passend zu rechnen. So gibt es zum Beispiel bei dem Punkt Personenkapazitäten einen 12prozentigen Sicherheitszuschlag. So etwas gibt es bei Personenkapazitäten nicht. … Der Sicherheitszuschlag ist so dimensioniert, dass man auf 250.000 Personen kommt. Es ist nicht begründet, wie man auf die Prozentzahl kommt. Auch ergibt die Erhöhung der zulässigen Personen ja keine zusätzliche Sicherheit. Diese Bezeichnung ist also unzutreffend.“ Eine ernsthafte Bereitschaft, von einem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung für den Fall abzusehen, dass die Vorgaben der SBauVO NRW erkennbar nicht eingehalten werden konnten, geht aus dem dargestellten E-Mail-Verkehr nicht hervor. Dass die Prognose des Besucheraufkommens nach der Einschätzung von Prof. Dr. Still im Ergebnis ungefähr dem tatsächlichen Besucheraufkommen am Veranstaltungstag entsprochen haben könnte, steht der Erwägung, dass die Besucherprognose von den Verantwortlichen der Veranstalterin zwecks Vermeidung einer Überschreitung der zulässigen Gesamtbesucherzahl (maximal 250.000 Besucher zugleich auf der Fläche) nach oben „gedeckelt“ wurde, nicht entgegen. bb) Äußerungen in dem Fachbuch „Introduction to Crowd Science“ Auch die seitens der Kammer beanstandeten Äußerungen von Prof. Dr. Still in seinem im Jahr 2014 veröffentlichten Fachbuch „Introduction to Crowd Science“ legen dessen Befangenheit zum Nachteil der Angeschuldigten nicht nahe. Dass das Fachbuch nicht auf Schuldzuweisungen gegen Verantwortliche früherer Veranstaltungen abzielt, sondern dem Zweck gewidmet ist, für die Zukunft aus den Erfahrungen vergangener Veranstaltungen zu lernen, geht aus den einleitenden Ausführungen deutlich hervor:[296] „Der Zweck dieses Buches ist, unser breites Erfahrungsspektrum im Veranstaltungsbereich verfügbar zu machen; dieses Wissen und diese Informationen an ein breiteres Publikum weiterzugeben. Wir suchen nach Wegen, wie Veranstaltungen reibungslos ablaufen können bzw. wie sie versagen können und letztendlich auch versagen. Seit mehr als einem Jahrzehnt geben wir weltweit Workshops zu Analysen von Gefahren in Menschenmengen und zur technischen Sicherheitsplanung.“ Die zu diesem Zweck in dem Buch dargestellte Fehleranalyse erfolgt nicht allein am Beispiel der Loveparade 2010. Als weitere Beispiele für Katastrophen, bei denen die Anforderungen an den Platz für Menschenmengen und die Durchflusskapazitäten vernachlässigt wurden, werden das Hillsborough-Stadion in Sheffield (Vereinigtes Königreich, 1989), der Mihong-Park in Peking (China, 2004) und die Dschamarat-Brücke in Mina (Saudi-Arabien, 1990, 1994, 1997, 1998, 2001, 2004 und 2006) genannt[297]. Auf die Frage, warum die seinerseits empfohlenen Anforderungen an die Sicherheit von Veranstaltungen in der Vergangenheit häufig - nicht nur anlässlich der Loveparade 2010 - nicht (ausreichend) beachtet wurden, gibt der Autor folgende sachliche Antwort:[298] „Wir haben im Laufe der Jahre viele Beauftragte befragt, ob sie die erwähnten Referenzen (YY., Berlonghi et al.) kannten. Die Antwort lautet im Allgemeinen „Nein“, und der Grund dafür ist, dass die Texte, obwohl sie breit verfügbar sind, nicht weit verbreitet gelesen oder verstanden werden, zu technisch sind, nicht zur Pflichtlektüre gehören, kein Bestandteil der Tätigkeitsbeschreibung sind. Die Botschaft sollte eindeutig sein; Fehler bei Großveranstaltungen sind zur Wiederholung verurteilt, bis dieses Material sowohl verstanden als auch angewandt wird.“ Anstatt die Verantwortlichen einzelner in Katastrophen gemündeter Veranstaltungen anzuprangern, bietet Prof. Dr. Still damit eine Erklärung für Fehlplanungen in der Vergangenheit. Die in dem Fachbuch bei der vergleichenden Betrachtung der Hillsborough-Katastrophe 1989 und der Loveparade 2010 enthaltene Passage[299] „Diese Vorfälle weisen ähnliche Merkmale auf; einfache mathematische Analysen zeigen die zugrunde liegenden Fehlermodi des Systems auf, und einfache Mathematik hätte dies bewiesen, bevor der Unfall Menschenleben forderte.“ stellt eine sachbezogene Bewertung im Rahmen einer Fehleranalyse dar. Hinsichtlich der Überschaubarkeit der von dem Sachverständigen vermissten mathematischen Berechnung - Addition des Besucherzu- und -abstroms in Relation zur Durchgangsbreite (maximal 82 Personen / Meter / Minute) - wird auf die vorstehenden Ausführungen zu vergleichbaren Äußerungen des Sachverständigen im Gutachten vom 15. Dezember 2011 Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Strafkammer legt auch der Textausschnitt[300] „Das grundlegende Problem bei Veranstaltungen, die mit niedrigen Kosten und Gewinnspannen arbeiten und das höchste Risiko haben, ist, dass diese Veranstaltungen einfach nicht das Budget für solche Anforderungen (gemeint: Personenzähltechnologien) oder das grundlegende Verständnis für Probleme des Crowd Managements haben. Wenn die Verantwortlichen zum Beispiel ein Problem auf der Loveparade wahrgenommen hätten, würden sie in Überwachungsanlagen investiert oder das Design verändert haben? Eine Designänderung würde weniger kosten und wäre sicherer als die Überwachung einer gefährlichen zum Scheitern verurteilten Situation.“ nicht die Unterstellung des Verfassers nahe, dass die Verantwortlichen der Loveparade 2010 aus Kostengründen keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen hätten, selbst wenn sie die Probleme bei der Bewältigung der Personenströme erkannt hätten. Vielmehr lässt die aufgeworfene Frage die naheliegendere Deutung zu, dass nicht nach dem „ob“ des Ergreifens zusätzlicher Maßnahmen gefragt wird, sondern danach, für welche der beiden genannten Varianten des Crowd Managements (Überwachungsanlagen oder Designänderung) sich die Verantwortlichen entschieden hätten. Der auf die Frage folgende Satz legt die Einschätzung des Autors nahe, dass sich die Verantwortlichen für die zwar kostengünstigere, aber zugleich sicherere Variante der Designänderung (im Sinne einer Erweiterung der Dimensionierung und Durchflusskapazität) entschieden hätten. Sollten Zweifel an einer Deutung im dargestellten Sinne (fort-)bestehen, wäre es zunächst angezeigt, den Verfasser hierzu anzuhören, anstatt eine ggf. mehrdeutige Formulierung einseitig im Sinne einer Voreingenommenheit des Sachverständigen auszulegen. b) vermeintliche Festlegung auf bestimmte Ergebnisse Die Strafkammer beanstandet, dass Prof. Dr. Still sich anlässlich des Vortrags vom 29. November 2013 sowie in dem - ebenfalls auf der Homepage des Sachverständigen veröffentlichten - Vortrag „Crowd Safety - Major City Events (Space, Time, Direction, Flow), Emergency Planning Society - Webinar 1st July 2013”[301] und in dem Fachbuch „Introduction to Crowd Science“ für eine breite Öffentlichkeit zugänglich zu dem von ihm begutachteten Thema geäußert und sich dabei auf bestimmte Ergebnisse festgelegt habe, und zieht daraus Rückschlüsse auf eine innere Haltung von Prof. Dr. Still, die seine Unparteilichkeit und Objektivität störend beeinflussen könne.[302] Indessen ist bereits in zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass weder aus den Äußerungen in den veröffentlichten Vorträgen vom 1. Juli 2013 und 29. November 2013 noch aus der Veröffentlichung des Fachbuches im Jahr 2014 geschlossen werden kann, dass Prof. Dr. Still sich hierdurch vorab auf ein bestimmtes Ergebnis der Begutachtung festlegte. Sowohl die Vorträge als auch das Fachbuch wurden erst nach Erstellung der Gutachten vom 15. Dezember 2011 und 14. März 2013 gehalten bzw. veröffentlicht. Dass die schriftlichen Gutachten lediglich der Vorbereitung dienen und das Gutachten ggf. mündlich in einer Hauptverhandlung zu erstatten sein wird, ist Prof. Dr. Still seit seiner Beauftragung bekannt[303]. In Anbetracht der in den Medien, vor allem im Internet,[304] und durch die Veröffentlichung des Beschlusses der Strafkammer vom 30. März 2016 bereits erfolgten Verbreitung des Ergebnisses der vorläufigen Begutachtung ist die Annahme fernliegend, dass aufgrund der Veröffentlichung der Vorträge und des Fachbuches eine gesteigerte Bindungswirkung und ein erhöhter Rechtfertigungsdruck für den Sachverständigen zu befürchten seien. Dass ein vorläufiges schriftliches Gutachten unter dem Vorbehalt der Änderung aufgrund weiterer Erkenntnisse steht, versteht sich von selbst. Im Übrigen ist es für einen Angeschuldigten nur von Vorteil, wenn er und sein Verteidiger die vorläufige Bewertung des Sachverständigen bereits vor der Hauptverhandlung kennen. c) vermeintliche inhaltliche Einflussnahme auf den Sachverständigen Die Strafkammer hegt aufgrund der Vermutung, Dritte hätten bestimmenden inhaltlichen Einfluss auf das Gutachten genommen, Zweifel an der Unabhängigkeit von Prof. Dr. Still. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt. aa) Mitwirkung von Personen aus dem Bereich der Bucks New University und der Arbeitgeberin G4S Die bisherigen Erkenntnisse über die Art der Einbeziehung der Universitätsleitung und von Hilfskräften in die Begutachtung und Freigabe der vorbereitenden Gutachten haben keine - für die Besorgnis der Befangenheit erforderlichen (vgl. BGH BeckRS 2016, 09679; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 26 Rdn. 7) - konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Einflussnahme auf das Ergebnis der Begutachtung ergeben, die geeignet wären, die Unabhängigkeit von Prof. Dr. Still im Rahmen der Ausführung des Gutachtenauftrags oder gar seine Unparteilichkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung, darf zur Ausführung des Gutachtenauftrags aber Hilfskräfte heranziehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 73 Rn. 1b ff.). Ein Delegationsverbot besteht nur, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (vgl. BGH NStZ 2012, 103). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In die Dokumentenauswahl und die damit zwangsläufig verbundene Übersetzung von Aktenbestandteilen aus der deutschen in die englische Sprache für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Sachverständigen sowie in dessen Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und die sprachliche Abfassung der Endversion der Gutachten und Stellungnahmen waren zunächst CCC. und in der Folgezeit DDD. als vom Sachverständigen hinzugezogene Hilfskräfte einbezogen. Darüber hinaus war Prof. Dr. EEE. in seiner Funktion als Vizekanzler der Universität ebenfalls an der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft insbesondere hinsichtlich der Beantwortung von Sachstandsanfragen und im Rahmen der Übersendung der Gutachten und Stellungnahmen beteiligt. Des Weiteren nahm er zur Qualitätssicherung eine Prüfung der Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen vor deren Versendung vor und prüfte die Vereinbarkeit der Begutachtung mit den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung der Universität, ohne dass dem Haftpflichtversicherer die Gutachten überlassen wurden[305]. Der Vorsitzende des Universitätsrats bzw. seine Stellvertreterin bestätigten mit ihren Unterschriften die Freigabe der Gutachten vom 15. Dezember 2011 und 14. März 2013. Zudem wurden seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg angeforderte Ausfertigungen des ersten Gutachtens mit dem offiziellen Stempel der Universität versehen[306]. Eine den Gutachtenausfertigungen beigefügte, vom Vorsitzenden des Universitätsrats, Prof. Dr. EEE., und Prof. Dr. Still unterschriebene, auf den 11. Januar 2012 datierte Erklärung lautet:[307] „Bei den Informationen in diesem Bericht handelt es sich um ein Sachverständigengutachten, das auf der Grundlage des vom Büro des Staatsanwalts in Duisburg übermittelten Beweismaterials erstellt wurde. Ein Teil der Beweisunterlagen wurde von der Staatsanwaltschaft in die englische Sprache übersetzt. Andere Dokumente wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Staatsanwaltschaft von CCC. übersetzt. Die Uni- versität hat den Bericht aus zwei Gründen überprüft: erstens um sicherzustellen, dass er nur die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen beantwortet und zweitens mit Blick darauf, ob sich Aussagen in dem Bericht möglicherweise auf den Ruf des International Centre for Crowd Management & Security Studies an der Universität und den Ruf der Universität selbst auswirken könnten. Ich kann bestätigen, dass bei meiner Prüfung keinerlei Änderungen an Inhalt, Struktur, Thema oder Schlussfolgerungen erfolgten.“ Auf dem Deckblatt der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 19. März 2012[308] zur Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde neben Prof. Dr. Still auch DDD. aufgeführt. Ein auf den 15. März 2013 datiertes, von der stellvertretenden Vorsitzenden des Universitätsrats unterzeichnetes Begleitschreiben zum Gutachten vom 14. März 2013 enthält folgende Erklärung:[309] „Die im beigefügten Abschlussbericht enthaltenen Informationen und die Antworten auf Fragen der Staatsanwaltschaft wurden vom Sachverständigen nach dessen Meinung und nur auf Grundlage der vom Büro der Staatsanwaltschaft Duisburg vorgelegten Beweise gegeben (Die im Gutachten verwendeten Dokumente am Ende des Gutachtens aufgeführt). Obwohl die Fragen und schriftlichen Beweise vom Büro der Staatsanwaltschaft ins Englische übersetzt worden sind, wurde ein vereinbarter Assistent des Sachverständigen, DDD. von G4S, ein deutscher Staatsangehöriger, gründlich geprüft und während des gesamten Prozesses eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Einsatz dieses Assistenten zugestimmt. Die Universität hat das Gutachten und die Fragen geprüft, um einerseits sicherzustellen, dass nur die vom Büro der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen beantwortet werden und andererseits zu prüfen, ob Kommentare im Gutachten potentielle Auswirkungen auf die Reputation des „International Centre for Crowd Management and Security Studies" der Universität und/oder der Universität selbst haben könnten. Ich kann bestätigen, dass bei der Prüfung weder Inhalte, Struktur, Themen noch Änderungen der Antworten vorgenommen worden sind. Sofern die dem Sachverständigen gestellten Fragen jedoch nicht in sein Fachgebiet fallen, wurden diese im Abschlussbericht nicht beantwortet.“ Prof. Dr. Still selbst hat mit E-Mail vom 13. April 2015 zu seiner Tätigkeit für die Universität und das Sicherheitsunternehmen G4S ausgeführt:[310] „Ich war von 2010 bis 2014 nicht unabhängig von Bucks/G4S tätig. Es war mir in dieser Zeit untersagt, ohne vorherige Zustimmung/Vereinbarung Tätigkeiten außerhalb meines Arbeitsvertrags auszuführen. Der Vertrag für die Erbringung von Gutachterleistungen und die Berufshaftpflichtversicherung für diese Arbeit liefen über meine Arbeitgeber, G4S und die Bucks New University. Meines Wissens hatten die Versicherungsgesellschaft und die Rechtsabteilung der Universität im Rahmen der Vereinbarung auf einer Überprüfung des Dokuments durch Prof. Dr. EEE. bestanden. Ich berichtete für diese Arbeit an Prof. Dr. EEE., der wiederum mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand, speziell, was die Bereitstellung von Übersetzungsdiensten anbelangte.“ Aus dieser E-Mail lässt sich eine organisatorische Begleitung und haftungsrechtliche Absicherung der Begutachtung durch die Universität ableiten, nicht aber eine inhaltliche Einflussnahme. Die zuvor zitierten Erklärungen in den Begleitschreiben zu den Gutachten vom 15. Dezember 2011 und 14. März 2013 bestätigen, dass Inhalte, Struktur, Themen oder Antworten des Gutachtens durch die Universität nicht geändert wurden. Zudem wurden Frau CCC., Frau DDD. und Prof. Dr. EEE. durch die Staatsanwaltschaft anhand konkreter Fragen im November 2014 um Erläuterung der Art ihrer Einbeziehung in die Ausführung des Gutachtenauftrags gebeten. Der zwischenzeitlich seitens einiger Angeschuldigter über ihre Verteidiger geäußerte Verdacht der inhaltlichen Einflussnahme wurde durch die aktenkundigen Antworten der Befragten, auf die Bezug genommen wird,[311] nicht bestätigt. Ausweislich der Stellungnahme von Prof. Dr. EEE. beschränkte sich die seinerseits vorgenommene Qualitätssicherung lediglich auf redaktionelle Aspekte (Druckfehler, Satzbau etc.) und auf die Vergewisserung, dass das Gutachten unparteiisch ist und die Universität nicht in Verruf bringen wird. Soweit die Strafkammer[312] auf die deutsche Übersetzung der nachfolgend zitierten Antwort aus der Stellungnahme von Prof. Dr. EEE.[313] „Ich habe nicht zu der Expertenmeinung beigetragen, da ich Experte für die Schnittstelle zwischen Menschmassenregelung und der Wissenschaft von Massen bin und nicht für die Dynamik oder Berechnung wie der Experte Prof. Still und hinzugezogen wurde, um diese meine Expertenmeinung in dem Bericht zu nutzen.“ (Hervorhebung durch den Senat) verweist, die eine inhaltliche Mitwirkung von Prof. Dr. EEE. an der Begutachtung nahe legt, lässt ein Vergleich mit der englischsprachigen Originalversion[314] „I did not contribute to the expert opinion as I am an expert in the interface between crowd management and crowd science and not in dynamics or mathematics as the expert witness professor Keith Still is and was brought on board to utilise this expert opinion in the report.” (Hervorhebung durch den Senat) die Fehlerhaftigkeit der Übersetzung erkennen. Das in die Übersetzung eingefügte Possessivpronomen („diese meine Expertenmeinung“) existiert in der englischsprachigen Originalfassung nicht. Vielmehr ist der zwischen Hilfsverb („is“) und Verb („was brought on board“) durch „and“ verbundene letzte Satzteil insgesamt auf Prof. Dr. Still und sein Fachwissen bezogen. Nur dieses Verständnis lässt sich im Übrigen inhaltlich mit der Satzeinleitung durch Prof. Dr. EEE. vereinbaren, er habe nicht zu der Expertenmeinung beigetragen. Entgegen der unzutreffenden Übersetzung bringt Prof. Dr. EEE. zum Ausdruck, dass bei der Begutachtung allein das Fachwissen von Prof. Dr. Still genutzt wurde. Frau CCC. war ausweislich ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 mit der Lektüre deutschsprachiger Dokumente befasst und diskutierte mit Prof. Dr. Still, welche Dokumente offiziell übersetzt werden sollten. Allerdings habe ihrer Auffassung nach der Schwerpunkt der Begutachtung ohnehin auf der Auswertung der Bilder und Videos gelegen, an der sie - ebenso wie an der Gutachtenerstellung an sich - nicht beteiligt gewesen sei. Sie habe ihre Position immer als „Informationsbeschaffung" und Vermittlung betrachtet und habe z.B. gezielt von Prof. Dr. Still verlangte Dokumente für ihn angefordert. Auch Frau DDD. war laut ihrer Stellungnahme damit betraut, die deutschsprachigen Dokumente im Hinblick auf konkrete von Prof. Dr. Still vorgegebene Fragestellungen durchzulesen. Sie habe dem Sachverständigen nach entsprechender Lektüre relevante Passagen verschiedenster Art vorgestellt. Prof. Dr. Still habe im Anschluss die Entscheidung getroffen, welche Passagen offiziell übersetzt werden sollten. Außerdem habe sie verschiedene Versionen des Gutachtens Korrektur gelesen mit Blick darauf, dass der Interpretationsspielraum im Rahmen der Übersetzung in die deutsche Sprache so gering wie möglich blieb. Die endgültige Wortwahl habe jedoch zweifelsfrei Prof. Dr. Still getroffen. Eine inhaltliche Einflussnahme Dritter lässt sich aus diesen Stellungnahmen nicht herleiten. Dass der bekanntermaßen der deutschen Sprache nicht mächtige Sachverständige bei der gezielten Sichtung des Aktenmaterials auf Unterstützung deutschsprachiger und gleichzeitig fachkundiger Hilfspersonen angewiesen sein würde, war bei Erteilung des Gutachtenauftrags bekannt und kann ihm nicht angelastet werden. Es handelte sich um einen äußeren objektiven Zwang, der nicht auf eine innere subjektive Parteilichkeit des Sachverständigen schließen lässt. Einer inhaltlichen Einflussnahme durch die Hilfspersonen hat der Sachverständige dadurch entgegengewirkt, dass er sie bei der Aktenauswertung durch konkrete Fragestellungen anleitete und sie in die inhaltliche Gutachtenerstellung nicht einbezog. Auch die Übersetzung der für die Begutachtung relevanten Dokumente überließ er nicht ihnen, sondern veranlasste offizielle Übersetzungen. Schließlich geht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Frau CCC. aus den Gutachten vom 15. Dezember 2011 und 14. März 2013 deutlich hervor, dass die Auswertung von Videos, Fotos, Plänen, Zeichnungen und Zahlentabellen tatsächlich von zentraler Bedeutung für die Begutachtung war. Diese Erkenntnisquellen erschlossen sich dem Sachverständigen weitgehend ohne Deutschkenntnisse und ohne Beteiligung von Hilfspersonen. Soweit die Befürchtung einer inhaltlichen Einflussnahme von Frau CCC. mit deren Tätigkeit im Rahmen der Projektgruppe „Sicherheit bei Großveranstaltungen im Freien" bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen begründet worden ist, hat Frau CCC. in ihrer Stellungnahme klargestellt, dass Auftrag der Projektgruppe die Erstellung von Hilfsmitteln für die Zukunft gewesen sei, nicht indessen die Aufarbeitung der Loveparade, die explizit nicht das Thema der Gruppe gewesen sei und in den Treffen, an denen sie teilgenommen habe, auch nicht diskutiert worden sei. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die nachfolgend zitierte Passage aus dem Abschlussbericht der Projektgruppe (Stand: Februar 2013)[315] bestätigt: „B. Das Projekt „Sicherheit von Großveranstaltungen im Freien“ Am 24. Juli 2010 starben bei der Loveparade in Duisburg 21 junge Menschen, ca. 500 wurden verletzt und immer noch müssen viele davon psychische Hilfe in Anspruch nehmen. Ein derart trauriges Ereignis bei einer Veranstaltung, soll sich in Nordrhein-Westfalen möglichst nie wiederholen. Die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen, Hannelore Kraft, kündigte daher an, dass Städte in Zukunft bei Großveranstaltungen „begleitet und intensiv beraten“ werden sollten. 1. Das Projekt Um diese Ankündigung umzusetzen und insgesamt die Sicherheit bei Großveranstaltungen zu verbessern, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) unter Beteiligung des Bauministeriums eine Projektgruppe eingesetzt, der Vertreterinnen und Vertreter nordrhein-westfälischer Unternehmen und Kammern, Verbände, Hochschulen und Behörden sowie der kommunalen Spitzenverbände angehörten. Das Projekt war auf zwei Jahre angelegt und wurde im Februar 2011 begonnen. Es sollte für NRW und möglichst auch bundesweit Impulse für die Verbesserung der Sicherheit von Großveranstaltungen setzen. Hiermit legt die Projektgruppe den Bericht über ihre im Februar 2013 abgeschlossenen Arbeiten vor. Im Projekt wurden nicht die konkreten Ereignisse rund um die Loveparade 2010 aufgearbeitet, dies geschieht in dem von der Staatsanwaltschaft geleiteten Strafverfahren. Vielmehr hat die Projektgruppe systematisch ausgewertet, welche rechtlichen und organisatorischen Faktoren für die Sicherheit von Großveranstaltungen relevant sind, ob sie in der Praxis ausreichen und welche Verbesserungen erforderlich sind.“ Dass Frau CCC. in die Projektgruppe berufen wurde, spricht für ihre Kompetenz, die für die fachkundige Assistenz von Prof. Dr. Still im Rahmen der Begutachtung hilfreich und mangels deutscher Sprachkenntnisse des Sachverständigen auch erforderlich war. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen rechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf [26. Zivilsenat] BeckRS 2014, 09329). Gegen eine Befangenheit unter diesem Gesichtspunkt spricht vorliegend neben den bereits angeführten Gründen auch, dass die Hilfskräfte namhaft gemacht wurden und die Einbeziehung der Universitätsleitung in die Freigabe der Gutachten von vornherein offengelegt wurde. Schließlich steht außer Frage, dass im Fall der mündlichen Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Qualitätssicherung oder sonstigen Einflussnahme durch Hilfspersonen oder die Universitätsleitung nicht bestehen wird. Zu seinen Arbeitgebern aus den Jahren 2010 bis Anfang 2014 steht Prof. Dr. Still in keinem Anstellungsverhältnis mehr. Laut seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 ist er nicht mehr für das Sicherheitsunternehmen G4S tätig und hält an der Bucks New University nur noch dreimal im Jahr Vorlesungen im Rahmen einer Gastprofessur[316]. In der genannten Stellungnahme hat er auch bestätigt, alleine die wissenschaftliche Verantwortung für das Gutachten zu tragen. Mit E-Mails jeweils vom 21. April 2015 hat er zudem Verständnis dafür geäußert, dass das Gutachten keiner Einflussnahme und Abänderungsbefugnis Dritter unterliegen dürfe[317], und erklärt, die Begutachtung künftig in seiner Freizeit - und somit außerhalb seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor (seit November 2014 an der Manchester Metropolitan University) - fortzuführen.[318] Sollte ein Angeschuldigter trotz der vorliegenden Stellungnahmen und der vorstehend ausgeführten Gründe weiterhin eine inhaltliche Einflussnahme Dritter geltend machen, bedarf es der Glaubhaftmachung (§ 74 Abs. 3 StPO). Nach derzeitiger Aktenlage kann die erforderliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht angenommen werden. bb) vermeintliche inhaltliche Einflussnahme durch die Staatsanwaltschaft Aus folgender in einer E-Mail des Sachverständigen vom 3. April 2011[319] enthaltenen Zusammenfassung der beabsichtigten Vorgehensweise zur Ausführung des Gutachtenauftrags „Die Aufgaben werden in die folgenden Bestandteile aufgeteilt werden: • Durchsicht der Materialien o Fragen bezüglich der Materialien o Bitte um weitere Informationen • Erstellen der Modelle - falls erforderlich • Berichterstattung und Analyse o Einreichung des Berichtsentwurfs zur Besprechung o Treffen zur Besprechung und Vereinbarung von wesentlichen Punkten in der Sache o Vorlage der Materialien in der Sache“ schließt die Strafkammer,[320] dass nach dem Verständnis von Prof. Dr. Still der „Berichtsentwurf“ und damit das gesamte Arbeitsergebnis zur Diskussion gestellt und „wesentliche Punkte in der Sache vereinbart“ werden sollten. Die Staatsanwaltschaft hat die Annahme, Prof. Dr. Still habe der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eröffnet, in unzulässiger Weise Einfluss auf den Inhalt seines Gutachtens zu nehmen, als unzutreffend zurückgewiesen[321]. Etwaige Anleitungen und Hilfestellungen hätten sich darauf beschränkt, der sich aus § 78 StPO ergebenden Leitungsfunktion nachzukommen. „Vereinbarungen“ zum Inhalt des Gutachtens habe es nicht gegeben. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestehen nicht. Die zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Sachverständigen bzw. dessen Mitarbeitern geführte Korrespondenz ist in vollem Umfang aktenkundig. Prof. Dr. Still, Prof. Dr. EEE., Frau CCC. und Frau DDD. haben in ihren Stellungnahmen[322] die entsprechende im November 2014 seitens der Staatsanwaltschaft an sie gerichtete Frage eindeutig dahingehend beantwortet, dass sie im Rahmen der Begutachtung weder von der Staatsanwaltschaft noch sonstigen Behörden beeinflusst worden seien. Sollte in der E-Mail des Sachverständigen vom 3. April 2011 ein Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 gesehen werden, läge es vor einem Rückschluss auf eine (ggf. irrtümlich angenommene) Weisungsgebundenheit nahe, den Sachverständigen zunächst um Erläuterung zu bitten. Bereits die offene und allgemein gehaltene Formulierung des Gutachtenauftrags „Was waren die Ursachen der Menschenverdichtung am 24. Juli 2010 bei der Loveparade in Duisburg (unter Berücksichtigung der Planungen sowie der Durchführung) und welche Möglichkeiten der Verhinderung gab es?“[323] legt eine Tendenz der Staatsanwaltschaft, die Begutachtung zum Nachteil der damals Beschuldigten in eine bestimmte Richtung zu lenken, nicht nahe. Im Falle einer inhaltlichen Begleitung der Begutachtung durch die Staatsanwaltschaft und einer Vereinbarung der wesentlichen Gutachteninhalte wäre überdies nicht verständlich, aus welchem Grund sich die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des ersten Gutachtens vom 15. Dezember 2011 dennoch veranlasst sah, am 17. Februar 2012 zahlreiche inhaltliche Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu richten.[324] Für eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Ermittlungstätigkeit im Sinne des § 160 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft spricht zudem, dass das Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche zunächst Beschuldigte nach sorgfältiger Würdigung der Sach- und Rechtslage gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. d) zum Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Den Sachverständigen trifft während und auch nach der Beendigung des Auftragsverhältnisses eine Verschwiegenheitspflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger bekannt geworden sind (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rdn. 359). Prof. Dr. Still hat am 2. April 2011 im Rahmen der Auftragserteilung zur Gutachtenerstattung eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterschrieben.[325] Die Strafkammer ist der Auffassung, der Sachverständige habe gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, indem er sich in den vorstehend erwähnten Vorträgen und in seinem Fachbuch „Introduction to Crowd Science“ für eine breite Öffentlichkeit zugänglich zu dem von ihm begutachteten Thema konkret geäußert, dabei Inhalte seines Gutachtens benutzt sowie Informationen, die Akteninhalt seien, dargestellt und öffentlich kommentiert habe. Diese Umstände würden Rückschlüsse auf eine innere Haltung des Sachverständigen zulassen, die seine Neutralität störend beeinflussen könne.[326] Diese Bewertung ist schon deshalb nicht plausibel, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der zugrunde gelegten Tatsachen fehlt (§ 74 Abs. 3 StPO). Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass Prof. Dr. Still bei den Vorträgen und in dem Fachbuch lediglich offenkundige Tatsachen und Informationen verwendet hat, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlagen. Offenkundige Tatsachen und Daten sind solche, die jedem Verständigen bekannt oder jedenfalls - etwa durch Internetrecherche - leicht feststellbar sind (vgl. Fischer a.a.O. § 203 Rdn. 10a). In seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 hat Prof. Dr. Still erklärt, dass er für seine Vorlesungen nur solche Informationen genutzt habe, die bereits vor der „Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt“ - insbesondere über das Internet (z.B. Wikileaks und Google Earth) - öffentlich zugänglich gewesen seien.[327] In seinem Fachbuch hat er zur Veranschaulichung der „Engstelle an der Rampe“ auf eine Reihe von Videoclips bei YouTube und nicht etwa auf Aktenbestandteile Bezug genommen.[328] Der Umstand, dass die Rampe Ost an ihrer engsten Stelle nur 10,59 Meter breit war, konnte nach Eingang des ersten Gutachtens schon im Februar 2012 zahlreichen Veröffentlichungen im Internet entnommen werden.[329] Zudem hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Gutachten bei www.derwesten-recherche.org abgerufen werden konnten, und zwar das erste Gutachten seit dem 17. Februar 2012 und das zweite Gutachten seit dem 4. Juli 2013.[330] Hierbei handelt es sich um eine Internetseite der größten Zeitung im Ruhrgebiet. Die Strafkammer stellt auch nicht in Frage, dass die den Vorträgen und dem Fachbuch zugrunde gelegten Informationen ohnehin bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren. Indessen zieht sie aus dem Umstand, dass diese Erkenntnisse gleichzeitig auch Bestandteil der Ermittlungsakte sind, den rechtlichen Schluss, dass deren Verwendung in der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht darstelle.[331] Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da es sich infolge der vorherigen Verbreitung durch Dritte nicht mehr um geheime, sondern um offenkundige Tatsachen und Informationen handelte. Dessen ungeachtet wäre ein - unterstellter - Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht zwangsläufig geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Während grobe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Verfahrensbeteiligten beruhende Verstöße gegen Verfahrensrecht die Ablehnung eines Sachverständigen rechtfertigen können, ist dies bei sonstigen formalen Fehlern ohne zusätzliche Umstände nicht der Fall (vgl. BGH BeckRS 2011, 14038). Für die Besorgnis der Befangenheit ist allein die Frage entscheidend, ob vom Standpunkt eines besonnenen Verfahrensbeteiligten bzw. Angeschuldigten aus verständigerweise ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 74 Rn. 4). Dies ist allein aufgrund der Preisgabe vertraulicher Informationen nicht der Fall, solange diese sachlicher Natur sind und keine verfrühte Festlegung des Sachverständigen auf ein bestimmtes Ergebnis zum Nachteil von Verfahrensbeteiligten erkennen lassen. Dass Prof. Dr. Still diese Grenze in den Vorträgen und dem Fachbuch nicht überschritten hat, wurde bereits dargestellt. e) Ergebnis Auch in der Gesamtschau legen die vorstehend erörterten Umstände bei dem derzeitigen Erkenntnisstand eine Parteilichkeit und Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Still, nicht nahe. Die Einzelaspekte, von denen jeder für sich nicht als durchgreifend zu erachten ist, vermögen auch in ihrer Gesamtheit eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Es kann prognostisch nicht davon ausgegangen werden, dass das in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Besorgnis der Befangenheit prozessual unverwertbar sein wird. VII. zur Frage der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Verletzung grundlegender Gutachterpflichten Ferner hat die Strafkammer angenommen, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still wegen Verletzung grundlegender Gutachterpflichten „nicht verwertbar“ sei. Sie hat in diesem Zusammenhang bejaht, dass der Sachverständige Prof. Dr. Still gegen die Pflichten – zur persönlichen Gutachtenerstattung und zur verantwortlichen Überwachung der von ihm eingesetzten Hilfskräfte[332] (dazu VII.1.), – zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse[333] (dazu VII.2.) und – zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen[334] (dazu VII.3.) verstoßen habe. Allerdings können nur verfahrensrechtliche Mängel zu einer „Unverwertbarkeit“ im prozessualen Sinne führen. Dies ist abgesehen von der bereits erörterten Frage der Befangenheit des Sachverständigen etwa der Fall bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Erstattung des Gutachtens (vgl. KG VersR 2005, 1412; OLG Nürnberg BeckRS 2007, 12495) und der mangelnden Offenlegung von Befundtatsachen, wodurch auch der Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 1992, 1817, 1818, OLG München BeckRS 2015, 116385). Fachliche und inhaltliche Mängel betreffen indes nicht die Verwertbarkeit, sondern die Bewertung des Sachverständigengutachtens. In diese Kategorie sind die unter den Obersatz der „Unverwertbarkeit“ gestellten Ausführungen der Strafkammer, die das Gutachten bei ihrer (negativen) Bewertung gerade umfänglich verwertet hat, weithin einzuordnen. Insoweit ist der von der Strafkammer verwendete Begriff der „Unverwertbarkeit“ tatsächlich im Sinne mangelnder Eignung des Gutachtens zu verstehen. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still jedoch weder prozessual unverwertbar noch inhaltlich ungeeignet. 1. zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflichten zur persönlichen Erstattung des Gutachtens und zur verantwortlichen Überwachung der eingesetzten Hilfskräfte a) Auffassung der Strafkammer Die Strafkammer hat dazu ausgeführt:[335] „Prof. Dr. Still verletzte daneben - was bereits im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände der Gutachtenerstellung die Besorgnis seiner Befangenheit mitbegründet - die Pflichten zur persönlichen Gutachtenerstattung und zur verantwortlichen Überwachung der eingesetzten Hilfskräfte, denn er ließ wesentliche Aufgaben (die Auswahl der seiner Begutachtung zugrunde gelegten Dokumente), zu denen er selbst als beauftragter Sachverständiger berufen gewesen wäre, durch Dritte ausführen, deren Aufgabenausführung er mangels eigener deutscher Sprachkenntnisse nicht überprüfen konnte. Damit kann er nicht die Verantwortung für die Auswahl der der Begutachtung zugrunde gelegten Dokumente übernehmen. Neben den von seinen Mitarbeiterinnen ausgewählten und der Begutachtung zugrunde gelegten Dokumenten gibt es indes weitere, beispielsweise das polizeiliche Einsatzkonzept insbesondere zu den zur Besucherstromsteuerung geplanten Vorsperren betreffende, Dokumente, die für die ihm aufgegebene Begutachtung relevant sein könnten.“ b) eigene Bewertung Aus diesen Erwägungen lässt sich bei näherer Betrachtung keine „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens herleiten. Dem Sachverständigen lag der gesamte, zum Zeitpunkt der Begutachtung vorhandene Aktenbestand (Hauptakte, Beweismittelordner, Videoaufzeichnungen, Bildmaterial, CAD-Zeichnungen etc.) auf Speichermedien vor. Dass er sich bei der Auswahl der aus seiner Sicht relevanten Dokumente der Hilfe von deutschsprachigen Mitarbeitern bedient hat, stellt keine Pflichtverletzung dar, sondern war eine zwangsläufige Folge der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse. Ein Verbot, einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Sachverständigen heranzuziehen, kennt die Strafprozessordnung nicht. Dass die relevanten Unterlagen unter der Anleitung von Prof. Dr. Still tatsächlich erfasst wurden, lässt sich daran ablesen, dass die Strafkammer konkret lediglich die Nichtberücksichtigung einiger Dokumente bemängelt hat, die das polizeiliche Vorsperrenkonzept betreffen.[336] Hierbei handelt es sich um: – das Schreiben „(Vorläufiges) technisches Einsatzkonzept EA Raumschutz Ost“ des PR GGG. vom 11. Juni 2010,[337] – das Schreiben „Maßnahmen der Polizei aus Anlass der „Loveparade 2010“ in Duisburg am 24.Juli 2010, Geplante polizeiliche Vorsperren" des Zeugen PHK HHH. an die Stadt Duisburg vom 29. Juni 2010,[338] – das Schreiben „Technisches Einsatzkonzept EA Raumschutz Ost“ des PR GGG. vom 24. Juli 2010,[339] – den Bericht „Maßnahmen der Polizei aus Anlass der Loveparade 2010 in Duisburg" des Zeugen LPD FFF. an das Ministerium für Inneres und Kommunales vom 25. Juli 2010,[340] – den Vermerk „Zeitlicher Ablauf der Geschehnisse im EA Raumschutz West" des Zeugen POR KK. vom 27. Juli 2010.[341] Das polizeiliche Einsatzkonzept zu den Vorsperren war indes kein Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 2010. Die objektiven Gegebenheiten des unzureichenden Ein- und Ausgangssystems änderten sich dadurch nicht. Die sichere Bewältigung der erwarteten Besucherströme ist an keiner Stelle der Planungs- und Genehmigungsunterlagen von der Einrichtung polizeilicher Vorsperren abhängig gemacht worden. Insbesondere enthalten weder die Veranstaltungsbeschreibung[342] noch das Sicherheitskonzept[343] Angaben zu polizeilichen Vorsperren. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten Erkenntnisse zu den polizeilichen Vorsperren den hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten berühren oder gar entkräften sollen, teilt die Strafkammer nicht mit und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, aufgrund welcher Unterlagen er sein Gutachten erarbeitet und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (vgl. BGH NJW 1970, 1242; NJW 1998, 2458, 2461; Krause in: Löwe/Rosenberg a.a.O. § 78 Rdn. 1). Wenn die Strafkammer eine nähere Befassung mit dem für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts nicht relevanten Vorsperrenkonzept der Polizei für erforderlich erachtet hat, hätte sie Prof. Dr. Still dazu nach § 78 StPO anhalten können. In dem Fragenkatalog des Beschlusses vom 17. Februar 2015 werden die vorgenannten Unterlagen indes nicht erwähnt. Dass die Strafkammer zum Beleg des Vorwurfs einer nicht eigenverantwortlichen Quellenauswahl lediglich die nebensächlichen Dokumente zum polizeilichen Vorsperrenkonzept anzuführen vermocht hat, lässt erkennen, dass es Prof. Dr. Still trotz der Sprachbarriere möglich war, die für die Begutachtung wesentlichen Unterlagen mit Hilfe sachkundiger deutschsprachiger Mitarbeiter ausfindig zu machen und nach Übersetzung persönlich auszuwerten. Die Auffassung der Strafkammer, nur ein Sachverständiger, der sämtliche Aktenbestandteile (diese umfassen vorliegend mehr als 100.000 Seiten) persönlich gesichtet habe, könne ein „verwertbares“ Gutachten erstatten, ist offenbar unzutreffend und findet in der Strafprozessordnung keine Stütze. Ein Sachverständiger darf bei der Vorbereitung seines Gutachtens (z.B. Materialsammlung) geeignete Hilfskräfte hinzuziehen, soweit dadurch seine persönliche Verantwortung für das Gutachten gewahrt bleibt (vgl. statt vieler: BVerwG NVwZ 1993, 771; BGH NStZ 2012, 103). Dies ist vorliegend durch die Hinzuziehung der deutschsprachigen Mitarbeiterinnen CCC. (April 2011 bis Dezember 2011) und DDD. (Februar 2012 bis März 2013) geschehen.[344] Dabei haben die fehlenden Deutschkenntnisse Prof. Dr. Still nicht an der gezielten Steuerung der Aktenauswertung und abschließenden Dokumentenauswahl gehindert. Frau CCC. war ausweislich ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014[345] mit der Sichtung und Lektüre deutschsprachiger Dokumente befasst und besprach mit Prof. Dr. Still, welche Dokumente offiziell übersetzt werden sollten. Sie habe ihre Position immer als „Informationsbeschaffung“ und Vermittlung betrachtet und habe gezielt von Prof. Dr. Still verlangte Dokumente für ihn angefordert. In die Erstellung der beiden schriftlichen Gutachten sei sie nicht eingebunden gewesen. Auch Frau DDD. war nach ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014[346] damit betraut, die deutschsprachigen Dokumente im Hinblick auf konkrete von Prof. Dr. Still vorgegebene Fragestellungen durchzulesen. Sie habe dem Sachverständigen nach entsprechender Lektüre relevante Passagen verschiedenster Art vorgestellt. Prof. Dr. Still habe im Anschluss die Entscheidung getroffen, welche Passagen offiziell übersetzt werden sollten. In die inhaltliche Erstellung des (zweiten) Gutachtens sei sie nicht eingebunden gewesen, sie habe es mit Blick auf die Übersetzbarkeit lediglich „Korrektur“ gelesen. Die endgültige Wortwahl habe zweifelsfrei bei Prof. Dr. Still gelegen. Die Eigenverantwortung des Sachverständigen für das von ihm erstattete Gutachten wird durch die Mitarbeit der von ihm eingesetzten Hilfskräfte somit nicht in Frage gestellt. Die gutachterlichen Bewertungen hat allein er vorgenommen. Auch hat der Sachverständige aktiv an der Auswahl der dem Gutachten zugrunde gelegten Materialien mitgewirkt, indem er bestimmte weitere Unterlagen und Übersetzungen zu bestimmten Aktenbestandteilen anfordern ließ oder selbst anforderte. Die Staatsanwaltschaft hat dazu zutreffend folgende Beispiele angeführt:[347] „Ausweislich eines Vermerks von Oberstaatsanwältin Steffens vom 25. Mai 2011[348] bat der Sachverständige Prof. Dr. Still über die Zeugin CCC. um Übersendung der Daten der Laservermessung des Unglücksortes sowie um Übermittlung von CAD-Zeichnungen. Mit E-Mail vom 28. Juni 2011[349] übersandte Frau CCC. der Staatsanwaltschaft „im Auftrag von Prof. Still“ einen umfangreicheren Fragenkatalog, den „wir im Rahmen des Studiums der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen zusammengestellt haben“ und in dem um nach Ansicht von Prof. Dr. Still erforderliches ergänzendes Material gebeten wird. Insbesondere findet sich unter Punkt 11 auch die Bitte um die Übersendung von Unterlagen zu den am Veranstaltungstag errichteten Polizeiketten. Prof. Dr. Still ersuchte mit E-Mail vom 13. Juni 2012[350] um eine Übersetzung der Vernehmung des Zeugen M.,[351] der ... ein Seminar für Mitarbeiter der Stadt Duisburg zu dem Thema „Großveranstaltungen im Freien" veranstaltet und dort durchgreifende Bedenken gegen die geplante Veranstaltung geäußert hatte. Aus der E-Mail des Sachverständigen vom 13. Juni 2012 geht ferner hervor, dass er mit seiner Mitarbeiterin, Frau DDD., die Unterlagen - seinerzeit insgesamt über 30.000 Seiten Akten und weit über 1 Terabyte an Bild- und Videomaterial - unter starker Arbeitsbelastung und anderen Projektverpflichtungen durcharbeitete. Dies belegt, dass er insgesamt auch deutlich mehr Material ausgewertet hat als das, was speziell in Anhang B seines Gutachtens aufgeführt ist. Aus dieser E-Mail geht zudem hervor, dass sich Prof. Dr. Still mit einer Vielzahl von weiteren Problemen, etwa der Prüfung der Einlassstellen, befasste sowie das ihm zur Verfügung gestellte umfangreiche Videomaterial vom Veranstaltungstag sichtete. Prof. Dr. Still bat in dieser E-Mail - ergänzt durch eine weitere persönliche E-Mail von ihm an Oberstaatsanwältin Steffens vom 18. Juni 2012[352] - auch darum, die Anzahl der im Bereich der Vereinzelungsanlage West, des Tunnels Karl-Lehr-Straße, der Rampe West, der Rampe Ost, der Vereinzelungsanlage Ost, oberhalb der Rampe Ost (westlich und östlich) sowie des Rampenkopfes eingesetzten Polizeibeamten sowie Ordner I Pusher in den Zeiträumen 14.00 Uhr, 15.15 Uhr und 16.00 Uhr festzustellen. ... Mit E-Mail vom 1. November 2012[353] bat die Zeugin DDD. im Auftrag des Sachverständigen Prof. Dr. Still um die Übersendung von ergänzenden CAD-Plänen, welche Gegenstand der Planungen der Loveparade waren, da Prof. Dr. Still die von dem Angeschuldigten H. in seiner Stellungnahme in Bezug genommenen CAD-Pläne nicht vorlagen. Hieraus ergibt sich, dass der Sachverständige das Material eingehend selbst prüfte und - sofern erforderlich - weitere Unterlagen anforderte.“ Nach alledem ist der von der Strafkammer erhobene Vorwurf, der Sachverständige habe gegen die Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens und zur verantwortlichen Überwachung der eingesetzten Hilfskräfte verstoßen, nicht gerechtfertigt. 2. zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflichten zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvoll- ziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse a) Auffassung der Strafkammer Die Strafkammer hat ihre Auffassung, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Still „unverwertbar“ sei, auch auf folgende Erwägungen gestützt:[354] „Prof. Dr. Still verletzte überdies seine Pflichten zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse. Denn er beschränkte die Anknüpfungstatsachen seines Gutachtens auch innerhalb seines Fachgebietes von Anfang an selektiv, indem er seine Mitarbeiterinnen, denen er die Auswahl der seinem Gutachten zugrunde gelegten Dokumente übertrug, anwies, ihm lediglich Dokumente zur Frage „War das Gelände sicher?“ herauszusuchen, obwohl er nach dem ihm von der Staatsanwaltschaft gestellten Gutachtenauftrag („Was waren die Ursachen der Menschenverdichtung am 24. Juli 2010 bei der Loveparade in Duisburg (unter Berücksichtigung der Planungen sowie der Durchführung) und welche Möglichkeiten der Verhinderung gab es?“) gehalten war, sämtliche in Betracht kommenden Ursachen zu begutachten, und nicht nur solche, die die Sicherheit des Geländes betrafen. Zudem legte er seinem Gutachten die Planzahlen aus einem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“ zugrunde, ohne seine Annahme, diese Zahlen hätten bei der zu Genehmigungszwecken vorgelegten Planung tatsächlich Verwendung gefunden, begründen zu können. Darüber hinaus basiert seine Begutachtung, obwohl er dies nicht nachvollziehbar belegen kann, auf der Annahme, die - von ihm für „manipuliert“ gehaltenen - Planzahlen zu Besucherströmen stimmten mit den tatsächlichen Besucherzahlen überein. Damit setzt er jedoch die von ihm für „manipuliert“ gehaltene Planung und die realen Umstände - nicht nachvollziehbar und damit gegen die Pflichten zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse verstoßend - gleich. Denn es war ihm weder möglich, konkrete Angaben zu den tatsächlichen Besucherzahlen zu machen, noch diese annäherungsweise mittels einer Schätzung zu ermitteln, was gegebenenfalls seine Annahme eines Eintreffens der Planzahlen hätte bestätigen können. Des Weiteren konnten selbst unter Annahme der in seinem Gutachten errechneten maximalen Anzahl der das Veranstaltungsgelände bei jederzeitiger Maximalauslastung der Vereinzelungsanlagen - wobei er selbst nicht von deren planerisch absehbarem Versagen ausgeht - pro Stunde betretenden Besucher (43.788 Besucher) die von ihm zugrunde gelegten Planzahlen jedenfalls in der Zeit von 12 bis 19 Uhr (stündlicher Zustrom von 55.000 bis zu 90.000 Besuchern) auf dem Gelände nicht erreicht werden. Prof. Dr. Still setzt sich ferner nicht damit auseinander, in welchem Verhältnis die von ihm angenommene Anzahl der abströmenden Besucher aufgrund des von ihm selbst als auf maximal 43.788 Besucher limitiert angesehenen Zustroms ebenfalls zu verringern wäre. Innerhalb seiner verschiedenen Ausführungen geht er zudem nicht nachvollziehbar von unterschiedlichen (geplanten) Bemaßungen der „Eingangssysteme“ aus und kommt dadurch zu verschiedenen Werten zur maximalen Anzahl von Besuchern, die das Veranstaltungsgelände pro Stunde betreten konnten. Aus den Ausführungen von Prof. Dr. Still ergeben sich darüber hinaus Hinweise darauf, dass die Planzahlen auf dem Veranstaltungsgelände tatsächlich gerade nicht erreicht wurden. Überdies berücksichtigte Prof. Dr. Still den geplanten Abgang von Zuschauern über die Rampe West in seinen Berechnungen mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht, was einen Verstoß gegen die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse darstellt. Indem seine Einschätzungen zur Frage, inwieweit eine gegebenenfalls fehlerhafte Ausführung der Planung und/oder ein Eingreifen Dritter für die „Menschenverdichtung“ am Fuß der Stellwerkstreppe (allein-)ursächlich war(en), in sich widersprüchlich und nicht verständlich bleiben, verletzte er ebenfalls seine Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse. Ferner verletzte Prof. Dr. Still die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse, indem seine Ausführungen zu der Anzahl der sich hinter den Polizeiketten stauenden Besucher nicht nachvollziehbar sind. Schließlich verletzte er die Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung dadurch, dass er sein Gutachten „speziell“ auf die im „Anhang B - Amtlich übersetzte Dokumente“ angeführten Dokumente stützte, obwohl es weitere, von ihm unberücksichtigt gelassene Dokumente gibt, die für die ihm aufgegebene Begutachtung relevant sein könnten.“ b) eigene Bewertung Diese Ausführungen belegen keine „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens. Vielmehr hat die Strafkammer das Gutachten bei ihrer (negativen) Bewertung gerade eingehend als Beweismittel verwertet. So stellt § 83 Abs. 1 StPO darauf ab, ob ein Gutachten für „ungenügend“ zu erachten ist. Demgegenüber ist für den prozessualen Begriff der „Unverwertbarkeit“ bei der Beurteilung der inhaltlichen Qualität kein Raum. Tatsächlich geht es hier um die inhaltliche Eignung des Gutachtens, welche diesem indes nicht abgesprochen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das vorbereitende schriftliche Gutachten nur vorläufigen Charakter hat. Maßgeblich sind allein die gutachterlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung (vgl. BGH NStZ 1990, 244). Bei schwierigen Beweisfragen kann ein schriftliches Gutachten im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn in der Hauptverhandlung kein über den bisherigen Stand hinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2015, 14495). In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Gelegenheit, etwaige abweichende oder ergänzende Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen und Kritikpunkte auszuräumen. Zur Feststellung, dass das Gutachten zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde geeignet ist, muss es auf seine Plausibilität und innere Widerspruchsfreiheit, die Einbeziehung der für die Begutachtung wesentlichen Umstände und die Einhaltung wissenschaftlicher Mindestanforderungen überprüft werden (vgl. Krause in: Löwe/Rosenberg a.a.O. Vorb. § 72 Rdn. 4; Ahmed StV 2014, 131 f.). Dabei steht die Fachkompetenz des Sachverständigen, d. h. dessen richtige Auswahl (§ 73 StPO), am Anfang der Kontrolle. aa) zur Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Still Die Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Still steht außer Zweifel. Er ist einer der weltweit führenden Experten in dem Bereich der Wissenschaft über Menschenmengen (Crowd Science), die sich fachübergreifend mit mathematischen Modellen und deren Verhältnis zu bewegungs- und verhaltensorientierten Aspekten der Dynamik von Menschenmengen befasst. An der Manchester Metropolitan University ist der Brite Professor für Massensicherheit und Risikoanalysen. Seit mehr als 20 Jahren entwickelt er Konzepte für Großveranstaltungen und berät international Behörden, Polizei und Veranstaltungsplaner (Großbritannien, Niederlande, Saudi-Arabien, Singapur, Hongkong, Australien).[355] Prof. Dr. Still hat bereits mehrfach die Ursachen und Auswirkungen von Systemversagen bei der Steuerung von Menschenmengen analysiert und darauf zurückzuführende Katastrophenfälle in den Vereinigten Staaten und Großbritannien begutachtet. Die in seinem Fachbuch „Introduction to Crowd Science“ dargestellte DIM-ICE Meta-Matrix wird in dem Handbuch des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Forschungsprojektes „BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen“ als grundlegendes Planungskonzept angeführt.[356] Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Angeschuldigte H. den Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2012 als Gutachter mit „fachlich unstrittiger Referenz“ bezeichnet hat.[357] bb) zum Vorwurf selektiver Auswahl von Anknüpfungstatsachen Die Behauptung der Strafkammer, der Sachverständige habe die Anknüpfungstatsachen seines Gutachtens von Anfang an beschränkt und sich lediglich Dokumente zur Frage „War das Gelände sicher?“ von seinen Mitarbeiterinnen vorlegen lassen,[358] findet in dieser ausschließlichen Form schon keine Stütze in dessen Stellungnahme vom 11. November 2014,[359] bei der sich der Sachverständige auf „Schlüsseldokumente“ („key documents“)[360] bezogen und zum Ausdruck gebracht hat, dass er allein für den Inhalt der Begutachtung verantwortlich ist. Tatsächlich hat der Sachverständige seine Untersuchung keineswegs auf die Frage „War das Gelände sicher?“ beschränkt. So ergibt sich über die zum Umfang der Materialsammlung und -auswertung bereits zitierten Beispiele (vgl. Abschnitt VII.1.b) hinaus auch aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2011[361] zu dem Besprechungstermin vom 4. Juli 2011, dass der Sachverständige bereits in einer frühen Phase seiner Tätigkeit um zusätzliche Informationen und Unterlagen gebeten hat (z. B. Handlungsanweisungen für die Sicherheitskräfte im Tunnel und für die Lenkung der an den Eingangsstellen wartenden Besucher, Handlungsanweisungen für den gleichzeitigen Ein- und Auslass, Handlungsanweisungen für bestimmte Notfallszenarien [„was passiert wenn“], Aufgabenbeschreibung des Crowd Managers, Informationen zur Abfolge der Sperrungen an den Einlässen und auf der Rampe Ost zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr sowie zur „Meldekette“ für die Veranlassung von Sperrungen an den Einlässen und deren Aufhebung, weitere Unterlagen zur Zaunverengung auf der Rampe Ost). Ausweislich der Gutachten vom 14. März 2013[362] und 26. Juni 2015[363] hat der Sachverständige in Beantwortung der Fragenkataloge der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafkammer nicht nur die Beschaffenheit des Geländes analysiert, sondern die Ursachen der Loveparade-Katastrophe eingehend untersucht. Diese Begutachtung beschränkte sich nicht auf das Planungsstadium, sondern erstreckte sich unter Heranziehung der relevanten Unterlagen und des umfangreichen Video- und Bildmaterials auch auf die Ereignisse am Veranstaltungstag. So lautet das Inhaltsverzeichnis des Gutachtens vom 14. März 2013 wie folgt (Die Thematik der Fragen der Staatsanwaltschaft wurde durch den Senat jeweils in Kursivschrift mit Stichworten bezeichnet.) : „ ABSCHNITT 1 - Einführung und Definitionen 5 Aufbau des Gutachtens 5 Einführung 6 Qualifikationen des Sachverständigen 7 Definierter Bereich des Fachwissens 8 Crowd Flow (Menschenmassenströme) - Bezugsquellen 8 Gegenstand des Gutachtens (Beweisfrage) 9 Geländebesichtigungen und mehrere Treffen mit der Staatsanwaltschaft in Duisburg 9 Beweise, Diagramme, Fotos, Bezugsquellen, Anhänge 9 Mittelbare- und Versagenszusammenhänge 10 Geländeaufbau - Theorie 11 Geländeanordnung - Pinch Points (Quetschpunkte) 12 ABSCHNITT 2 - Methodik und Analyse 13 Einführung 13 Das Anreiseprofil (Zustrom) 14 Analyse des Ankunftsprofils 15 Datenunterschiede 16 Analyse der Daten 17 Anforderungen an das Zugangssystem - Love Parade, Duisburg 2010 18 Einschätzung des Durchsatzes am Zugangssystem 20 Route vom Zugangssystem zum Paradegelände - Theoretisch 24 Gestaltung der Eingangstore - Geometrie 25 Anordnung des Zugangssystems - Eingangstore West 27 Anordnung des Zugangssystems - Eingangstore Ost 28 Kombinierte Zustromkapazität 29 Schlussfolgerungen aus der Analyse des Zugangssystems 30 Das Abreiseprofil (Abstrom) 31 Anordnung des Abstromsystems - Ausgangssystem West 33 Anordnung des Abstromsystems - Ausgangssystem Ost 34 Kombinierte Abstromkapazität 35 Gemeinsam genutzte Fläche 37 Analyse der Rampengeometrie 39 Die zweite Rampe – Abstrom 42 Zustrom-/Abstrom-Analyse - Theorie 44 Schlussfolgerungen zum Eingangs-/ Ausgangssystem 45 ABSCHNITT 3 - Unmittelbares Versagen 46 Einführung 46 Verspätete Öffnung (11.00 Uhr - 12.00 Uhr) 47 Zustrom - (Zugangssystem) - Schlangestehen 50 Rampenbeschränkung - Zustrom 51 Rampenstauung 54 Geplanter Abstrom - vor dem Ende der Abschlusskundgebung 58 Dynamik des Zwischenfalls 60 ABSCHNITT 4 - Schlussfolgerungen 64 Auflistung der Fälle mittelbaren Versagens 64 Auflistung der Fälle unmittelbaren Versagens 64 Zusammenfassung der Schlussfolgerungen 65 ABSCHNITT 5 - In Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft 67 Einführung 67 Frage 1-1 zur Möglichkeit der sicheren Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung in diesem Bereich 67 Frage 1-2 zur Besucherkapazität der Veranstaltungsfläche 68 Frage 1-3 zum Fehlen eines Evakuierungsplans für die Einlassphase 68 Frage 1-4 zur Kommunikationsstrategie 68 Frage 1-5 zur Sicherheitsmarge bei der Besucherzahl 69 Frage 1-6 zu den prognostizierten und tatsächlichen Besucherzahlen 70 Frage 1-7 zur Eignung der Zutrittskontrollbauten 70 Frage 1-8 zur Eignung des Konzeptes für die Einschätzung der Konzentration / Menschendichte 73 Frage 1-9 zur Eignung eines Löwengangs 73 Frage I-10 zur Beschaffenheit eines Löwengangs 73 Frage II-1 zur Erkennbarkeit der Planungsfehler 74 Frage II-2 zur Lage der Float-Strecke und zum Mitzieheffekt 75 Frage II-3 zur Plausibilität des Sicherheitskonzeptes 78 Frage III-1 zu den Auswirkungen der Polizeiketten 78 Frage III-2 zur Bildung des „Menschenhaufens“ an der Treppe 79 Frage III-3 zu den Auswirkungen der Klettermöglichkeiten 70 Frage III-4 zum wahrscheinlichen Verlauf ohne Klettermöglichkeiten 79 Frage III-5 zu den Auswirkungen der Einfahrt eines Krankenwagens 80 Frage III-6 zu den Auswirkungen der Kanalschachtabdeckung an der Treppe 80 Frage IV-1 zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahr für Leib und Leben 80 (Experten, Einsatzbeamte) Frage IV-2 zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahr für Leib und Leben 81 (jedermann) Frage IV-3 zur früheren Erkennbarkeit bzw. Verhinderbarkeit der Katas- trophe bei Bereitstellung von hinreichendem Bildmaterial 81 Frage IV-4 zur Sicherstellung der Sicherheit ohne Bildmaterial von den Zugangswegen und Eingangskontrollsystemen 82 Frage V-1 zur Abwendbarkeit der Todes- und Verletzungsfolgen nach Erkennen der Schadensmöglichkeit 82 Frage V-2 zu den Maßnahmen einer frühzeitigen Intervention 82 Frage V-3 zur Umlenkung der Besucher durch Lautsprecher und Pusher 83 Frage V-4 zum Zeitpunkt der Abwendbarkeit der Katastrophe 83 Frage V-5 zur Frage des Erfolgseintritts ohne die Engstelle auf der Rampe Ost 84 Frage V-6 zur Frage des Erfolgseintritts ohne die weiteren Hindernisse auf der Rampe Ost 84 Frage VI-1 zur Durchflusskapazität der Rampe Ost 85 ABSCHNITT 6 - Anhänge 86 Anhang A - Bezugsquellen, Literaturangaben 86 Anhang B - Amtlich übersetzte Dokumente 87“. Schon dieses Inhaltsverzeichnis lässt erkennen, dass der von der Strafkammer erhobene Vorwurf der selektiven Auswahl von Anknüpfungstatsachen unzutreffend ist. Die Strafkammer hat auch keine bestimmten, von ihr für maßgeblich erachteten Anknüpfungstatsachen benannt, die der Sachverständige zusätzlich oder abweichend hätte berücksichtigen müssen. Es ist allerdings Aufgabe des Tatgerichts, den Sachverhalt festzustellen, auf dessen Grundlage der Gutachter die in sein Fachgebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Gericht sachverständige Hilfe zu leisten hat. Auch muss das Tatgericht darauf Bedacht nehmen, dass der Sachverständige seinem Gutachten diejenigen Anknüpfungstatsachen zugrunde legt, die es für zutreffend und maßgeblich erachtet. Dies gebietet nicht nur die Pflicht, den Sachverständigen in dem erforderlichen Umfang zu leiten (§ 78 StPO), sondern ist auch zur Aufklärung des wahren Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich (vgl. BGH NStZ 1985, 421; NStZ 1995, 282; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 47). Daher wäre die Strafkammer bei der nach § 202 Satz 1 StPO angeordneten Beweiserhebung gehalten gewesen, dem Sachverständigen die aus ihrer Sicht maßgeblichen Anknüpfungstatsachen mit dem Auftrag mitzuteilen, sich damit auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen. Dies ist indes nicht geschehen. Der Beschluss vom 17. Februar 2015[364] lässt offen, von welchen Anknüpfungstatsachen die Strafkammer nach ihrem - im Zwischenverfahren aufgrund der Aktenlage erreichten - Erkenntnisstand ausgegangen ist. Die Strafkammer behandelt das Gutachten als „unverwertbar“, ohne dem Sachverständigen Gelegenheit gegeben zu haben, sich mit den von ihr für maßgeblich erachteten Anknüpfungstatsachen - etwa zur Frage der Besucherplanzahlen (dazu nachfolgend Abschnitt VII.2.b.cc) - auseinanderzusetzen. Es fehlt bereits an deren Benennung und Vorgabe. cc) zum Vorwurf sorgfaltswidriger Zugrundelegung der Besucherplanzahlen aus dem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“ Die Strafkammer erhebt den Vorwurf, der Sachverständige habe gegen die Pflichten zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse verstoßen, indem er seiner Begutachtung ohne nachvollziehbare Begründung die Besucherplanzahlen aus dem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“ zugrunde gelegt habe.[365] Die Strafkammer selbst hat offen gelassen, von welchen Anknüpfungstatsachen sie bei der Frage ausgegangen ist, ob und ggf. welche Besucherzahlen zum Zu- und Abstrom bei der Planung und Genehmigung zugrunde gelegt wurden. Es wurde in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt (vgl. Abschnitt II.7.a), dass die Strafkammer nach § 78 StPO gehalten gewesen wäre, dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen, von denen er bei der Begutachtung ausgehen soll (vgl. BGH NStZ 1985, 421; NStZ 1995, 282; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 78 Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 78 Rdn. 4). Sollte die Strafkammer der Auffassung gewesen sein, dass der Planung und Genehmigung überhaupt keine Planzahlen zum Zu- und Abstrom zugrunde lagen, hätte sie sich mit diesem eklatanten Planungsdefizit befassen müssen. Sollte die Strafkammer die in der Entfluchtungsanalyse der R-GmbH angeführten Personenstromzahlen[366] für maßgeblich gehalten haben, worauf auch die Formulierung der Frage zu 5 a)[367] des Beschlusses vom 17. Februar 2015 hindeuten könnte, fragt sich, weshalb sie dem Sachverständigen nicht eine entsprechende Vorgabe gemacht hat. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Abschnitt II.7.a), dass die erwarteten Besucherzahlen (Zu- und Abstrom), die in den beiden Bewegungsmodellen (Datei L. bzw. Entfluchtungsanalyse) jeweils mit einstündiger Staffelung in Ansatz gebracht wurden, für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr identisch sind und für die Zeit davor nur eine geringfügige Abweichung aufweisen. Daher ist nicht erkennbar, woraus sich hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.15 Uhr eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen überhaupt ein relevanter Unterschied aus den beiden Bewegungsmodellen ergeben soll. Erst recht lässt sich aus der Zugrundelegung des „Bewegungsmodells L.-V 2 0.xls“ kein Argument für eine sorgfaltswidrige Begutachtung mit der Folge der „Unverwertbarkeit“ herleiten. Breiten Raum widmet die Strafkammer[368] dem Umstand, dass der Sachverständige offenbar Angaben missverstanden hat, die in der Veranstaltungsbeschreibung zur „Verweildauer“ der Besucher[369] gemacht worden sind. Bestimmte Zahlen zum stündlichen Zu- und Abstrom der Besucher werden in diesem Abschnitt der Veranstaltungsbeschreibung nicht genannt. Zudem bezieht sich die dortige Schätzung, dass für ca. 100.000 bis 125.000 Besucher eine Verweildauer von fünf bis sechs Stunden angenommen werden könne, von denen „eine Gruppe“ nach Beginn der Abschlusskundgebung, d. h. bald nach 17.00 Uhr, nach Hause fahren werde, während „ein Teil“ dann erst anreisen werde, gänzlich unbestimmt und inhaltlich unbrauchbar auf einen Zeitraum nach dem Eintritt der Katastrophe. Eine Relevanz dieser Angaben in der Veranstaltungsbeschreibung für die Beurteilung des Tatvorwurfs ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich daraus kein Informationsgehalt, der über die Personenstromzahlen, die in den (für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr identischen) Bewegungsmodellen angeführt wurden, hinausgeht oder davon abweicht. Daher ist auch ohne Belang und erst recht kein Argument für eine „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens, dass der Sachverständige beim Aufgreifen der Angaben aus dem Abschnitt „Verweildauer“ zu durch Irrtum beeinflussten Ausführungen gelangt ist. Eine Aufforderung der Strafkammer zur Überprüfung und Klarstellung hätte hier für Abhilfe sorgen können. dd) zum Vorwurf mangelnder Begründung für das angenommene Eintreffen der Besucherplanzahlen Die Strafkammer hat bemängelt, dass der Sachverständige seine Annahme, dass die erwarteten Besucherplanzahlen am Veranstaltungstag tatsächlich erreicht worden seien, weder belegt noch nachvollziehbar begründet habe.[370] Dass die Strafkammer dem tatsächlichen Eintreffen der Besucherplanzahlen entscheidende Bedeutung beimisst, hängt mit ihrer wiederholt geäußerten, jedoch unzutreffenden Auffassung zusammen, wonach eine Kausalität bzw. Realisierung der Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg davon abhängig sein soll, dass die Besucherströme („mindestens jedenfalls im Wesentlichen“) auch tatsächlich am Veranstaltungstag „entsprechend den von der Anklage angenommenen Planungen“ vorhanden waren.[371] Dass das Offenlassen der tatsächlichen Planungsgrundlagen nicht der gerichtlichen Kognitionspflicht entspricht, hat der Senat bereits festgestellt (vgl. Abschnitt I.2.c.aa). Auch hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Abschnitt II.7.b), dass sich die Anklage nicht auf den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost beschränkt, sondern der Tatvorwurf die Verantwortlichkeit für das unzureichend ausgelegte Zu- und Ausgangssystem in jeglicher Hinsicht betrifft (z. B. auch die Blockadegefahr durch Gegenströme und die Rückstaugefahr am Rampenkopf). Die Kausalität und die Realisierung der Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Taterfolg entfallen nicht, sondern sind erst recht zu bejahen, wenn es schon bei Unterschreitung der Besucherplanzahlen zum Systemversagen und dadurch zur Katastrophe gekommen ist. Der rechtliche Ansatzpunkt bei der Frage nach den tatsächlichen Besucherzahlen ist allein der Ausschluss eines etwaigen atypischen Geschehensablaufs. Aus den Videoaufzeichnungen ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen atypischen, den Angeschuldigten nicht mehr zurechenbaren Geschehensablauf dahingehend, dass die Katastrophe wegen starker Unterschreitung der Besucherplanzahlen nicht auf die unzureichende Dimensionierung des Zu- und Ausgangssystems zurückzuführen, sondern allein aus anderen Gründen oder gleichsam schicksalhaft eingetreten ist. Ungeachtet dessen wird der Sachverständige in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine nur knapp begründete Schätzung, dass das erwartete Besucherstromprofil eingetreten sei,[372] unter Angabe der Schätzgrundlagen näher zu erläutern und ggf. zu modifizieren. Er sieht sich auch zu einer zahlenmäßigen Schätzung mit einer Genauigkeit von +/- 10 % in der Lage.[373] Für den Ausschluss eines atypischen Kausalverlaufs genügt im Übrigen eine annähernde Schätzung, die bei der Beurteilung neben weitere Erkenntnisse (z. B. aus Videoaufzeichnungen von den Menschenmassen und -verdichtungen) tritt. Dass eine konkrete Zählung der ankommenden und das Gelände verlassenden Besucher nicht möglich ist, weil die Videokameras jeweils nur über ein beschränktes Sichtfeld verfügten und zudem immer wieder weggeschwenkt wurden, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt. Eine „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens besteht auch zur Frage der tatsächlichen Besucherzahlen nicht. ee) zum Vorwurf sorgfaltswidriger Berechnung der Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen Die Strafkammer sieht ferner darin Verstöße gegen die Pflichten zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung und zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse, dass der Sachverständige innerhalb seiner verschiedenen Ausführungen von unterschiedlichen (geplanten) Bemaßungen der jeweils engsten Durchgangsstelle an den Vereinzelungsanlagen West und Ost ausgegangen und dadurch zu verschiedenen Werten im Hinblick auf die maximale Anzahl von Besuchern, die das Veranstaltungsgelände pro Stunde betreten konnten, gekommen ist.[374] Dass sich anhand der diversen, nicht maßstabsgetreuen und im Detail voneinander abweichenden Planungsunterlagen „mangels konkret belastbarer Maße“ keine exakten und einheitlichen Berechnungen zur maximalen Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen West und Ost durchführen lassen, ist indes nicht das Verschulden des Sachverständigen. Die Strafkammer hat ihm auch nicht als Anknüpfungstatsache mitgeteilt, welcher Plan aus ihrer Sicht maßgeblich sein soll. Vielmehr zeigen ihre Beanstandungen das eklatante Planungsdefizit bezüglich der Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen West und Ost auf. Denn weder bei der Planung noch im Genehmigungsverfahren ist eine Berechnung der Durchflusskapazität unter Berücksichtigung der jeweils engsten Durchgangsstelle vorgenommen worden. Damit befasst sich die Strafkammer indes nicht. Es wurde bereits ausgeführt (vgl. Abschnitt II.5.c), dass die Berechnung, welche der Angeschuldigte H. in der Datei „Memo_Planung_LP_2010.pdf“[375] durchgeführt hat, unzutreffend ist, weil dort nicht die jeweils engste Durchgangsstelle berücksichtigt wurde. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich für die Vereinzelungsanlagen West und Ost (je nach verwendeter Planunterlage) insgesamt eine maximale Durchflusskapazität zwischen 41.874 und 46.740 Personen je Stunde. Nach den beiden Bewegungsmodellen (Datei L. bzw. Entfluchtungsanalyse), denen für die nachfolgend genannten Zeiträume identische Besucherzahlen zugrunde liegen, wurde allerdings der Zustrom wie folgt kalkuliert: 14.00-15.00 Uhr 55.000 15.00-16.00 Uhr 55.000 16.00-17.00 Uhr 55.000 17.00-18.00 Uhr 90.000. Daraus ergibt sich, wenn man die maximale Durchflusskapazität der Vereinzelungsanlagen West und Ost eher im oberen Bereich der Spanne bei ca. 45.000 Personen je Stunde ansetzt, schon für die Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr ein ständig anwachsender Überhang bis zu 30.000 Besuchern, die sich vor den Eingängen stauen. Allein in der folgenden Stunde bis 18.00 Uhr war mit einem weiteren Überhang von 45.000 Personen zu rechnen. Ein Überrennen der Vereinzelungsanlagen West und Ost war damit vorprogrammiert. Die Erwägungen der Strafkammer zur limitierenden Funktion der Vereinzelungsanlagen sind daher nicht tragfähig. Es kommt für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts mithin auch nicht auf die tatsächliche Bemaßung der jeweils engsten Durchgangsstelle am Veranstaltungstag an. Da eine Rekonstruktion anhand der Videoaufzeichnungen jedenfalls annähernd möglich erscheint, war die Strafkammer, die das Fehlen solcher Messdaten beanstandet hat, indes nicht gehindert, eine Rekonstruktion und Vermessung durch polizeiliche Fachleute zu veranlassen (§ 202 Satz 1 StPO). ff) zum Vorwurf fehlerhafter Nichtberücksichtigung der Rampe West bei der Abflusskapazität Die Strafkammer hat dem Sachverständigen ferner vorgeworfen, er habe bei der Durchflussberechnung mit nicht nachvollziehbarer Begründung „den geplanten Abgang von Besuchern über die Rampe West“ nicht berücksichtigt, daher liege „eine Verletzung der Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse“ vor.[376] Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Die Frage zu 7 d)[377] in dem Beschluss der Strafkammer vom 17. Februar 2015 hatte nur den Personenabfluss über die Rampe Ost zum Gegenstand. Offenbar ist die Strafkammer zu diesem Zeitpunkt selbst noch der Auffassung gewesen, dass über die Rampe West kein nennenswerter Personenabfluss erfolgen konnte. Eine Vorgabe, zusätzlich die Rampe West zu berücksichtigen, wurde dem Sachverständigen nicht gemacht. Der Senat hat bereits dargelegt (vgl. Abschnitt II.4.a.bb), dass eine Einbeziehung der Rampe West in die Berechnung der Abflusskapazität - auch aus der ex-ante Sicht einer mit der Planung oder Genehmigung befassten Person - in Ansehung der vorhersehbaren tatsächlichen Bedingungen nicht gerechtfertigt ist. Denn zum einen wurde die Rampe West am Veranstaltungstag an der Einmündung in den Tunnel durch Zäune, bei denen sich Ordner und Polizeibeamte aufhielten, abgesperrt,[378] um den Zugang über die Rampe West zu verhindern. Diese Stelle war für heimgehende Besucher nur durch eine schmale Zaunlücke passierbar. Zum anderen war die Rampe West für die Besucher, die durch den Zugang nur den Weg über die Rampe Ost kannten, mangels ausreichender Beschilderung nicht als Ausgang zu erkennen. Auch war der nahe an der Floatstrecke gelegene Rampenkopf nach Befüllung des Geländes durch dort stehende Zuschauer weitgehend blockiert.[379] Demgemäß hat die Auswertung der Aufzeichnungen der Kamera 16 ergeben, dass in der Zeit von 13.28 Uhr bis zum Einziehen der Polizeikette gegen 15.50 Uhr insgesamt lediglich ca. 770 Personen die Rampe West als Ausgang benutzt haben.[380] Da der Rampe West weder planerisch ein nennenswerter Entlastungseffekt beim Personenabfluss beigemessen werden konnte noch ein solcher am Veranstaltungstag eingetreten ist, hat der Sachverständige deren nur theoretische Abflusskapazität zu Recht unberücksichtigt gelassen. Anknüpfungstatsachen, die unter den gegebenen Bedingungen eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Strafkammer dem Sachverständigen nicht mitgeteilt und auch sonst nicht benannt. gg) zum Vorwurf nicht nachvollziehbarer Ausführungen zur Frage der „(Allein-)Ursächlichkeit“ anderer Umstände Die Strafkammer hat dazu ausgeführt:[381] „Ob und gegebenenfalls inwieweit eine fehlerhafte Ausführung der Planung und/oder ein Eingreifen Dritter für die „Menschenverdichtung“ am Fuß der Stellwerkstreppe (allein-)ursächlich war/waren, wird im Gutachten von Prof. Dr. Still - auch trotz der ihm von der Kammer mit Beschluss vom 17.02.2015 gestellten Fragen zu diesem Themenkomplex - teilweise widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar beantwortet. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse. ... Mit Beschluss vom 17.02.2015 stellte schließlich die Kammer Prof. Dr. Still verschiedene ergänzende Fragen zu seinem Gutachten, unter anderem ebenfalls (nochmals) zu den Auswirkungen der Polizeiketten, des Beiseiteziehens der Heraszaunelemente zwischen 16.32 und 16.36 Uhr im Bereich der Vereinzelungsanlage West, der Einfahrt eines Polizeifahrzeugs um 16.48 Uhr aus dem Tunnel West in den Rampenbereich und der Abdeckung des Gullydeckels im Bereich des Rampenfußes mit einem Bauzaun sowie zu den potentiellen Auswirkungen einer Schließung der Vereinzelungsanlagen ab 15.50 Uhr und einer Blockierung des oberen Rampenbereichs mit Polizeifahrzeugen (vgl. Bl. 42438-42439 HA). Trotz dieser mehrfachen Nachfragen bleibt Prof. Dr. Still konkrete und nachvollziehbare Ausführungen zu diesen Fragestellungen im Hinblick auf die Kausalität der fehlerhaften Ausführung der Planung bzw. des Eingreifens Dritter (nicht der Angeschuldigten) schuldig. Es ist daher anhand seiner Ausführungen nicht möglich, andere Umstände, insbesondere Ausführungsfehler und/oder ein Eingreifen Dritter, als für die „Menschenverdichtung“ (allein-)ursächlich auszuschließen.“ Eine nähere Betrachtung der Fragestellungen der Strafkammer zeigt allerdings, dass diese von unzutreffenden tatsächlichen bzw. rechtlichen Voraussetzungen ausgehen, auf hypothetische Erwägungen abzielen und deshalb für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts irrelevant sind. Dass die Strafkammer die Antworten des Sachverständigen für „teilweise widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar“ erachtet, hängt unmittelbar mit der fehlgehenden Ausrichtung der Fragen zusammen. Eine „Unverwertbarkeit“ der Begutachtung lässt sich daraus nicht ableiten. (1) zur unterbliebenen Schließung der Vereinzelungsanlagen Die Strafkammer meint zu diesem Unterlassen:[382] „Ob eine fehlerhafte Ausführung der Planung durch eine unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen und damit ein Unterbrechen des Zustroms von Besuchern auf das Gelände für die „Menschenverdichtung“ (allein-)ursächlich gewesen sein könnte, ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. Still nicht nachvollziehbar.“ Die „Planung“, auf welche sich die Strafkammer bei der Transformation der unterlassenen Schließung der Vereinzelungsanlagen in „eine fehlerhafte Ausführung der Planung“ bezieht, ergibt sich allein aus der Veranstaltungsbeschreibung. Dort heißt es unter 3.2 zur Eingangssituation Karl-Lehr-Tunnel:[383] „Da es sich um den einzigen regulären Zu- beziehungsweise Ausgang handelt, hat die Besuchersteuerung in diesem Bereich besondere Bedeutung. Ziel ist es, sowohl den reibungslosen Besucherfluss im Eingangsbereich zu gewährleisten, als auch auf Ereignisse auf dem Veranstaltungsgelände flexibel reagieren zu können. Das setzt die Möglichkeit voraus, den Zustrom in den Tunnel zu regulieren und die Zugänge gegebenenfalls komplett zu sperren. Im Straßenraum vor dem Einlassbereich ist kurzzeitig mit Besucherkonzentrationen zu rechnen. Im Hinblick auf die Entzerrungsfunktion der indirekten Zu- beziehungsweise Abwege werden Spitzen jedoch abgepuffert.“ Ferner sieht die Veranstaltungsbeschreibung unter 4.1 zur allgemeinen Sicherheitsplanung vor:[384] „Durch die ständige Überwachung des Veranstaltungsgeländes ist es der Veranstaltungsleitung im Lagezentrum jeder Zeit möglich die Gesamtauslastung des Geländes zu bewerten und je nach Bedarf entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Beispielsweise die Mobilisierung von Ordnerkräften zur Entzerrung von Publikumsstauungen, oder die temporäre Schließung der Einlass-Schleusen auf der Karl-Lehr-Str.“ Die Strafkammer hat vor diesem Hintergrund die Frage an den Sachverständigen gerichtet, ob die „geplanten Maßnahmen zur Steuerung von Personenströmen bei korrekter Anwendung“ die Menschenverdichtung am Rampenfuß gegen 16.45 Uhr bis 17.15 Uhr hätten verhindern können.[385] Den allgemein gehaltenen und lediglich Möglichkeiten aufzeigenden Ausführungen in der Veranstaltungsbeschreibung sind indes keine konkreten, auf bestimmte Lageentwicklungen und Situationen bezogene Handlungsanweisungen zur Steuerung von Personenströmen zu entnehmen. Auch bleibt offen, welche Person die „geplanten Maßnahmen“ ggf. hätte anordnen sollen. Daher geht die hypothetische Frage, ob die zur Katastrophe führende Menschenverdichtung durch die „geplanten Maßnahmen“ bei deren „korrekter Anwendung“ hätte verhindert werden können, ins Leere. Eine gänzlich unbestimmte „Planung“ kann nicht hypothetisch auf ihre „korrekte Anwendung“ untersucht werden. Die Brüchigkeit der „Planung“ lässt sich auch daran ablesen, dass die massiven Stauungen vor den Vereinzelungsanlagen, die aufgrund der ihre Durchflusskapazität weit übersteigenden Besucherplanzahlen vorprogrammiert waren, mangels entsprechender Berechnungen völlig verkannt worden sind und verharmlosend lediglich von kurzzeitigen Besucherkonzentrationen, deren „Spitzen jedoch abgepuffert“ werden sollen, die Rede ist. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen Dritter bereits unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet ist, einen - aktiv gesetzten - Kausal- und Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen. Die unterlassene Schließung der Vereinzelungsanlagen lässt sich nicht in ein positives Tun im Sinne einer „fehlerhaften Ausführung der Planung“ umdeuten. Dies gilt erst recht, wenn zur Schließung der Einlassbereiche eine hinreichend bestimmte Planung tatsächlich nicht existiert hat. Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Sachverständige nicht die mangelnde Umsetzung „geplanter Maßnahmen“ bewerten konnte und unter Einbeziehung der absehbaren Staubildung vor den Vereinzelungsanlagen darauf hingewiesen hat, dass das Zugangssystem insgesamt nicht in der Lage war, den erwarteten Zustrom zu bewältigen. Die Strafkammer hat zur unterbliebenen Schließung der Vereinzelungsanlagen ferner folgende hypothetische Frage an den Sachverständigen gerichtet:[386] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn die Vereinzelungsanlagen West und Ost ab 15.50 Uhr dauerhaft geschlossen gewesen wären?“ Der Sachverständige hat diese Frage wie folgt beantwortet:[387] „Eine permanente Schließung der beiden Einlasssysteme West und Ost, zusammen mit einer Umleitung der Menschenmenge weg vom Tunnelsystem, hätte verhindern können, dass die Menschenverdichtung am Fuße der Stellwerkstreppe und im Bereich der Kreuzung der Rampe/Tunnel über die sicheren Grenzwerte ansteigt.“ Diese Antwort auf die hypothetische und gleichsam rhetorische Frage ist zutreffend, so dass kein Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung des Sachverständigen besteht. Auch hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Abschnitt II.5.m), dass die hypothetische Frage zu einer - innerhalb des realen Tatgeschehens gerade nicht erfolgten - dauerhaften Schließung der Vereinzelungsanlagen für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts irrelevant ist. Denn bei der Kausalitätsfrage kommt es stets darauf an, ob zwischen dem Erfolg in seiner konkreten Gestalt und dem wirklichen Geschehen eine ursächliche Verbindung besteht. Hypothetische Kausalverläufe haben hier außer Betracht zu bleiben (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder a.a.O. vor § 13 Rdn. 80). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist allein täterbezogen, und zwar im Rahmen der Prüfung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, Raum für eine hypothetische Betrachtung (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder a.a.O. vor § 13 Rdn. 81; Fischer a.a.O. vor § 13 Rdn. 29). Keinesfalls ist ein Handeln oder Unterlassen Dritter bei der Kausalitätsfrage hypothetisch zu berücksichtigen, wobei die Angeschuldigten vorliegend mangels konkreter Planung zur Schließung der Vereinzelungsanlagen ohnehin nicht auf ein Eingreifen Dritter vertrauen durften. Wenn die Strafkammer schon die hypothetische Frage gestellt hat, ob eine dauerhafte Schließung der Vereinzelungsanlagen die zur Katastrophe führende Menschenverdichtung am Rampenfuß verhindert hätte, wäre im Übrigen die weitere hypothetische Frage zu stellen gewesen, ob es dann zu erhöhten Gefahren für Leib und Leben der Besucher in den Menschenverdichtungen vor den gesperrten Einlassbereichen gekommen wäre. Dies verdeutlicht, dass es für die Beurteilung des Tatvorwurfs allein auf das wirkliche Geschehen ankommen kann. (2) zu den Auswirkungen der Polizeiketten Die Strafkammer hat zu den Polizeiketten folgende Frage an den Sachverständigen gerichtet:[388] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt auch entstanden, wenn es die Einrichtung und Auflösung der drei Polizeiketten zwischen 15:50 Uhr und 16.30 Uhr (Tunnel West, Tunnel Ost, Rampe Ost) nicht gegeben hätte?“ Diese hypothetische Frage ist irrelevant. Für die Kausalität einer strafbaren Handlung ist das tatsächliche Geschehen maßgeblich. Es dürfen keine Ereignisse, die nicht das eigene Verhalten der Angeschuldigten betreffen, hinzu- oder hinweggedacht werden (vgl. Abschnitt III.1 u. 2). Die Strafkammer missversteht den Umstand, dass bei der Beurteilung der Kausalität auf den Erfolg „in seiner konkreten Gestalt“ abzustellen ist, offenbar dahin, dass dieselben Todes- und Verletzungsfolgen auch unter hypothetischer Ausklammerung etwaiger mitursächlicher Faktoren eingetreten sein müssen. Dies ist unzutreffend. Nach einer Alleinursächlichkeit der Polizeiketten hatte die Strafkammer den Sachverständigen nicht gefragt. Dass eine solche Möglichkeit aus ihrer Sicht bestehen soll, wird erstmals in dem angefochtenen Beschluss angesprochen. Allerdings kommt ein den Ursachenzusammenhang unterbrechender „Neueröffnungseffekt“ durch die vorübergehende Errichtung der Polizeiketten schon deshalb nicht in Betracht, weil diese an die Lageentwicklung anknüpften und eine Reaktion auf die vorhersehbar eingetretene Überlastung des unzureichenden Zu- und Ausgangssystems darstellten. Die in der Sache fehlgehende Frage der Strafkammer hat der Sachverständige wie folgt beantwortet:[389] „Eine Vorabanalyse (vor der Veranstaltung) zeigt, dass die Menschenmengen, die hereinströmen, und diejenigen, die das Gelände verlassen, die sichere Kapazität im Bereich der Stellwerkstreppe übersteigen würden. Nach Ansicht des Gutachters hätten sich die Überfüllung und die folgenden Reaktionen der Menschenmenge in ähnlicher Weise auch während der Hauptzustrom-/abstromzeiten entwickelt.“ Die Strafkammer hat zu dieser Antwort des Sachverständigen ausgeführt:[390] „Seiner Ansicht nach hätten sich die Überfüllung und die folgenden Reaktionen der Menschenmenge zwar „in ähnlicher Weise auch während der Hauptzustrom/-abstromzeiten entwickelt". Damit stellt er aber klar, dass sich das Geschehen aus seiner gutachterlichen Sicht nicht in der konkreten Gestalt wie tatsächlich erfolgt ereignet hätte. Da Prof. Dr. Still auf ein nur ähnliches Geschehen zu den Hauptzustrom-/-abstromzeiten, mithin auf einen durch ihn nicht näher bezeichneten Zeitpunkt (irgendwann) innerhalb eines ggf. mehrstündigen Zeitraums und damit auf einen hypothetischen Verlauf abstellt, bedeutet dies aber, dass die Ereignisse nicht in ihrer konkreten Gestalt, mithin nicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht identisch sowie mit identischen Folgen, stattgefunden hätten." Hier kommt der unzutreffende Prüfungsmaßstab der Strafkammer deutlich zum Ausdruck. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass beim Hinzutreten von Mitursachen nicht derselbe Erfolg eingetreten sein muss, der sich hypothetisch ohne deren Hinzutreten ergeben hätte. Die Frage nach hypothetischen Ereignissen, die „in örtlicher und zeitlicher Hinsicht identisch sowie mit identischen Folgen“ stattgefunden haben müssen, stellt sich nicht (vgl. Abschnitt III.1 u. 2). Aus der schlüssigen Beantwortung einer in der Sache fehlgehenden Frage lässt sich kein Argument für eine „Unverwertbarkeit“ der Begutachtung herleiten. Soweit die Strafkammer ferner beanstandet, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sei es nicht möglich, die Errichtung der Polizeiketten als für die Menschenverdichtung „(allein-)ursächlich auszuschließen“, bleibt festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand der eingangs genannten Frage der Strafkammer war. Wäre eine Frage zur Alleinursächlichkeit gestellt worden, wäre im Übrigen eine Erläuterung dahingehend geboten gewesen, dass Handlungen Dritter, die an vorgefundene Bedingungen anknüpfen, nach deutschem Recht nicht alleinursächlich sein können. Aus dem Umstand, dass Prof. Dr. Still die Errichtung der Polizeiketten (ohne gleichzeitige Schließung der Eingangssysteme) als Fehler eingestuft hat, folgt nicht, dass diese Maßnahme, die als Reaktion auf die starke Druck- und Rückstaubildung am Kopf der Rampe Ost ergriffen wurde, die eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen allein verursacht haben könnte. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Errichtung der Polizeiketten ohne gleichzeitige Schließung der Eingangssysteme nicht geeignet war, den Abfluss zu fördern und die Gefahrensituation zu entspannen, hat die Strafkammer nicht in Frage gestellt. Dies verdeutlicht, dass es um die differenzierte Bewertung des Gutachtens geht, nicht aber dessen „Unverwertbarkeit“ konstatiert werden kann. Die Bewertung der Ausführungen des Sachverständigen setzt gerade deren Verwertung voraus. (3) zur Zaunöffnung an der Vereinzelungsanlage West gegen 16.32 Uhr Die Strafkammer hat dem Sachverständigen dazu folgende Frage vorgelegt:[391] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe ebenfalls in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt entstanden, wenn es das Beiseiteziehen der Heraszaunelemente zwischen 16:32 Uhr und 16:36 Uhr im Bereich der Vereinzelungsanlage West nicht gegeben hätte?“ Es handelt sich wiederum um eine für die Beurteilung der Kausalität irrelevante Frage, bei der ein tatsächliches Ereignis hinweggedacht werden soll. Der Sachverständige hat diese Frage wie folgt beantwortet:[392] „Der Heras-Zaunabschnitt wurde um circa 16.32 entfernt. Die Menschenmenge am unteren Ende der Rampe … ist schon über der sicheren Dichte (2-3 Personen pro Quadratmeter). Die Beobachtung der Druckwellen (Schockwellen) in diesem Bereich zeigt den engen körperlichen Kontakt der Einzelpersonen und dies ist bei etwa 6-7 Personen pro Quadratmeter zu beobachten. Das ist eine sehr riskante Situation. Die Menschenmenge, die um 16.32 in das System durch die entfernten Heras-Zäune hineinfließt, hätte sich bewegt und hätte wahrscheinlich zu dem sich am unteren Ende der Stellwerkstreppe entwickelnden Problem nicht beigetragen.“ Auch wenn die Strafkammer nach einer Alleinursächlichkeit der Zaunöffnung, die im Anschluss an die Ausfahrt eines Rettungswagens ca. fünf Minuten dauerte, nicht gefragt hatte, findet sich in dem Beschluss folgende Aussage:[393] „Ob das Beiseiteziehen von Heraszaunelementen an der Vereinzelungsanlage West (allein-)ursächlich war im Sinne eines Eingreifens Dritter, ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. Still nicht nachvollziehbar.“ Der Sachverständige hat schon eine Mitursächlichkeit dieses Ereignisses nicht bestätigen können. Eine Alleinursächlichkeit der ca. fünf Minuten dauernden Zaunöffnung für den Eintritt der Katastrophe liegt indes fern jeder Realität. Den regulären Einlassbereich der Vereinzelungsanlage West konnte der Besucherstrom bereits ab 16.02 Uhr ungehindert passieren. Um 16.17 Uhr war die Vereinzelungsanlage West vollständig aufgegeben worden. Auf der Karl-Lehr- Straße vor und in dem Tunnel herrschte dichtes Gedränge.[394] Die Zaunöffnung, die an die ohnehin außer Kontrolle geratene Einlasssituation anknüpfte, kann sich allenfalls mitursächlich auf die Menschenverdichtung an der Rampe Ost ausgewirkt haben. Dies ist für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts indes nicht relevant. Vor diesem Hintergrund ist es gänzlich verfehlt, die Stellungnahme des Sachverständigen zu der eingangs genannten Frage der Strafkammer als Argument für die „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens anzuführen. (4) zur Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich Die Strafkammer hat dazu folgende Frage an den Sachverständigen gerichtet:[395] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn das Polizeifahrzeug um 16:48 Uhr aus dem Tunnel West in den Rampenbereich nicht eingefahren wäre?“ Der Sachverständige hat diese - wiederum hypothetische - Frage unter Bezugnahme auf einen Screenshot, welcher die extreme Menschenverdichtung vor der Stellwerkstreppe und am Rampenfuß um 16.43 Uhr zeigt, wie folgt beantwortet:[396] „Die Menschenverdichtung war offensichtlich bevor das Polizeifahrzeug in den Rampenbereich einfuhr.“ Die Strafkammer hat diese Antwort bemängelt:[397] „Die Ausführungen von Prof. Dr. Still zu der Frage, ob die Einfahrt eines Polizeifahrzeugs aus dem Tunnel West in den Rampenbereich um 16.48 Uhr für die „Menschenverdichtung“ am Fuß der Stellwerkstreppe (allein-)ursächlich war im Sinne eines Eingreifens Dritter, bleiben ebenfalls nicht nachvollziehbar. … Allein der Umstand, dass sich die „Menschenverdichtung“ bereits gebildet hatte, trifft aber noch keine Aussage darüber, ob sie sich in demselben Ausmaß (mithin etwa mit identischer Personendichte) auch ohne die Einfahrt des Polizeifahrzeugs entwickelt hätte, denn insofern ist es jedenfalls möglich, dass durch den Platz, den das Fahrzeug benötigte, Menschen weggedrängt und zu der bereits bestehenden „Menschenverdichtung“ hingedrängt wurden, diese bzw. deren Personendichte somit vergrößerten bzw. erhöhten.“ Die dem Sachverständigen nicht gestellte Frage nach einer - ersichtlich außerhalb der Realität liegenden - Alleinursächlichkeit der Einfahrt des Polizeifahrzeugs verneint die Strafkammer selbst, indem sie lediglich mögliche mitursächliche Aspekte aufzuzeigen vermag. Der unzutreffende Prüfungsmaßstab („etwa mit identischer Personendichte“) bei unzulässigem Hinwegdenken des weiteren Ereignisses findet sich hier erneut. Für eine „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen der Strafkammer nichts. (5) zur Abdeckung eines Kanalschachtes am Fuß der Rampe Ost mit einem Bauzaun Dazu lautete die an den Sachverständigen gerichtete Frage der Strafkammer wie folgt:[398] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn der Gullydeckel im Bereich des Rampenfußes nicht mit einem Bauzaun abgedeckt gewesen wäre?“ Der Sachverständige hat diese Frage wie folgt geantwortet:[399] „Ja, aufgrund der Näherungsanalyse, hätte es in diesem Bereich einen großen Stau gegeben, wenn die Menschenmenge ankommt und weggeht (Fluss in zwei Richtungen). Die Reaktion der Menschenmenge in einem solchen verstopften Bereich wäre die Suche nach einem Ausgang gewesen und die Sichtbarkeit der Stellwerkstreppe wäre attraktiv gewesen. Die Daten vom Veranstalter (vor der Veranstaltung) zeigen, dass die Zahl der Personen, die das Gelände verlassen, um 15:00 etwa 50.000 betragen hätte. Der kaputte Gullydeckel hätte vor der Öffnung des Geländes zu ernsten Bedenken führen sollen. Da er abgedeckt wurde, mit Hilfe eines Heras-Zauns, war man sich bewusst, dass er ein mögliches Risiko darstellen könnte. Allerdings hätte meines Erachtens der Bereich aufgrund der Lage und der möglichen Risiken isoliert werden sollen.“ Ob die Abdeckung des Kanalschachtes mit einem Bauzaun alleinursächlich für den Eintritt der Katastrophe war, hatte die Strafkammer den Sachverständigen nicht gefragt, sondern auf der Grundlage ihres unzutreffenden Prüfungsmaßstabs erneut eine hypothetische Frage formuliert, bei der eine tatsächliche Gegebenheit hinweggedacht werden sollte. Gleichwohl beginnt sie ihre kritischen Bemerkungen wie folgt:[400] „Ob die Abdeckung des Gullydeckels mit einem Bauzaun (allein-)ursächlich war für die „Menschenverdichtung“ am Fuß der Stellwerkstreppe, ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. Still nicht nachvollziehbar.“ Der Annahme, allein die unsachgemäße Abdeckung des Kanalschachtes habe die Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe verursacht, fehlt ersichtlich jeder Realitätsbezug. Solange auf der Rampe Ost genügend Platz vorhanden war, wurde diese Gefahrenstelle von den Besuchern umgangen oder auf dem Gitter vorsichtig überschritten. Durch die Gittermaschen von 5 x 30 cm konnte ein Fuß nicht einfach hindurchtreten. Bei den Verstorbenen wurden keine Verletzungsbilder festgestellt, die auf einen Sturz oder eine Verletzung aufgrund des Zaungitters schließen lassen.[401] Nicht wegen der unsachgemäßen Abdeckung des Kanalschachtes, sondern hauptursächlich wegen des unzureichend dimensionierten Zu- und Ausgangssystems, bei der sich die gegenläufigen Besuchermassen gegenseitig blockierten und die Betroffenen zwischen den bis zu sechs Meter hohen Betonwänden der durch irreguläre Zaunbauten verengten Rampe Ost eingepfercht waren, kam es nach dem Ermittlungsergebnis zu der Katastrophe. Ob sich punktuelle Begleitumstände wie die unsachgemäße Abdeckung des Kanalschachtes mitursächlich ausgewirkt haben, berührt den hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten nicht. Eine Mitursächlichkeit der unsachgemäßen Abdeckung des Kanalschachtes hat der Sachverständige im Übrigen nicht festgestellt, auch nicht durch folgende Ausführungen in dem Gutachten vom 19. März 2012:[402] „20.1 Die Gefahr von Stolpern/Ausrutschen und Fallen wurde durch den unebenen Boden und die Abdeckung des Gullys mit dem Heras-Zaunelement erhöht. 20.2. Diese Stolperfalle hätte sich direkt auf die Menge ausgewirkt. Doch Ursache des Vorfalls war es, dass es nicht gelang, den Personenstrom in den Bereichen Tunnel/Rampe zu beherrschen.“ Die im Konjunktiv II (englisch: „This trip hazard would have had a direct affect on the crowd.”) getroffene Aussage, dass sich diese Stolperfalle direkt auf die Menge ausgewirkt hätte, beinhaltet, dass nicht schon das Vorhandensein der Stolperfalle, sondern erst ein tatsächliches Stolpern oder Stürzen unmittelbare Auswirkungen auf die Menschenmenge haben konnte. Anderenfalls wäre der Bezug zwischen Stolperfalle und Menge sprachlich im Indikativ herzustellen gewesen. Den Videoaufzeichnungen ist indes nicht zu entnehmen, dass Besucher aufgrund der provisorischen Abdeckung des Kanalschachtes gestolpert oder gestürzt sind. Den von der Strafkammer angeführten Widerspruch vermag der Senat nicht zu erkennen. Erst recht besteht kein Raum für die Annahme einer „Unverwertbarkeit“ der Begutachtung. Die eingangs zitierte Fragestellung der Strafkammer lässt im Übrigen außer Acht, dass an dem maroden Kanalschacht ohne die provisorische Abdeckung mit einem Bauzaun ein die Verkehrssicherheit noch stärker gefährdender Zustand bestanden hätte. Die Fotodokumentation des Sachverständigen Dipl.-Ing. BB. zeigt den baufälligen Zustand,[403] welchen dieser als „hoch verkehrsgefährdend“ eingestuft hat. Etwa ein Viertel des Gussrandes des Schachtdeckels war abgebrochen. Der Betonauflagerrand war stark beschädigt und größtenteils nicht mehr vorhanden. Da der Durchmesser des Schachtdeckels dadurch kleiner als der Durchmesser des Betonauflagers war, musste jede kleinere Belastung (Fußgängerverkehr) zu einem Abkippen des Schachtdeckels in den Kanalschacht führen. Auf den Lichtbildern ist zu sehen, dass der Schachtdeckel mit einer Einbruchtiefe von ca. 25 cm schräg in den Kanalschacht gekippt war. Dass keine geeignete Absicherung des Kanalschachtes erfolgt ist, sondern die Gefahrenstelle durch die unsachgemäße Abdeckung mit dem Bauzaun lediglich umgestaltet wurde, müssen sich die Angeschuldigten, denen die Überprüfung des Veranstaltungsgeländes auf Verkehrssicherheit bzw. die Bauzustandsbesichtigung (§ 82 BauO NRW) oblag, ohnehin als Sorgfaltswidrigkeit zurechnen lassen. Damit befasst sich die Strafkammer nicht. (6) zur unterbliebenen Blockierung des oberen Bereichs der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge Die Strafkammer hat dazu folgende Fragen an den Sachverständigen gerichtet:[404] „Wäre die „Menschenverdichtung“ am 24.07.2010 gegen 16:45 Uhr bis 17:15 Uhr am Fuße der Stellwerkstreppe in diesem Ausmaß und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entstanden, wenn der obere Bereich der Rampen durch Polizeifahrzeuge blockiert worden wäre? Wann hätte dies stattfinden müssen?“ Der Sachverständige hat bei seiner Antwort zunächst auf die Stellungnahme des Angeschuldigten G.[405] verwiesen, welche den geplanten Umgang mit starken Publikumsbewegungen betrifft, die (z.B. bei starken Regenfällen) vom Veranstaltungsgelände in den Tunnel zurückströmen und dort Schutz suchen. Um ein solches Zurückströmen von Besuchermassen zu verhindern, sollte ggf. am Kopf der Rampe Ost eine Sperre durch Polizeifahrzeuge errichtet werden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt:[406] „Die Nutzung von Fahrzeugen hätte die Menschen vom Versuch, das Gelände zu verlassen, abgehalten. Die oben beschriebene Notfallsituation berücksichtigt nicht, welche Auswirkungen das auf die Menschenmenge gehabt hätte, die auf das Gelände kommt (Zufluss durch das Eingangssystem, durch die Tunnel). Das System des gemeinsamen Bereichs (Tunnel und Rampe für Zustrom und Abstrom) bedeutete, dass eine Blockierung an der Rampe Auswirkungen sowohl auf den Zustrom als auch den Abstrom hat. Das hätte während der Planungsphase der Veranstaltung berücksichtigt werden sollen.“ Zwar gehen diese Ausführungen nicht konkret auf die Fragestellung ein. Der Sachverständige verdeutlicht jedoch zutreffend, dass durch eine Fahrzeugsperre am Rampenkopf auch der Zufluss der ankommenden Besucher auf das Gelände blockiert worden wäre. Dies wiederum legt nahe, dass durch eine Fahrzeugsperre am Rampenkopf eine Abschwächung der Menschenverdichtung auf der Rampe Ost nicht erreichbar gewesen wäre. Frühere Äußerungen des Sachverständigen interpretiert die Strafkammer dahin, dass nach dessen Einschätzung die Menschenverdichtung am Fuß der Stellwerkstreppe nicht in diesem Ausmaß und nicht zu diesem Zeitpunkt entstanden wäre, wenn der obere Bereich der Rampe Ost durch Polizeifahrzeuge blockiert worden wäre. Diese hypothetischen Erwägungen sind indes für die Beurteilung des Ursachen- und Zurechnungszusammenhangs, der durch ein Unterlassen Dritter nicht unterbrochen werden kann und bei dem sich ein Hinzudenken fiktiver Ereignisse verbietet, irrelevant. Abgesehen davon war die Errichtung einer Fahrzeugsperre am Rampenkopf nur insoweit Gegenstand planerischer Überlegungen, als dadurch ggf. der schlagartige Abfluss von Menschenmengen vom Gelände in den Tunnel verhindert werden sollte. Im Übrigen können die Ausführungen des Sachverständigen zu der eingangs genannten Frage bewertet werden, was die Strafkammer durch deren Verwertung gerade getan hat. Um eine „Unverwertbarkeit“ der Begutachtung geht es auch hier nicht. hh) zum Vorwurf nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu der Anzahl der sich hinter den Polizeiketten stauenden Besucher Die Strafkammer meint, die Ausführungen des Sachverständigen zu der Anzahl der sich hinter den Polizeiketten stauenden Besucher seien nicht nachvollziehbar, und sieht darin einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse.[407] Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14. März 2013 die Dynamik untersucht, die sich nach der Aufgabe der Polizeiketten entwickelte. Dazu hat er eine grobe Schätzung der Anzahl der Besucher vorgenommen, die sich während der Absperrungsdauer in den Tunnelabschnitten West und Ost bis hin zu den Einlassbereichen aufgestaut hatten. Dazu hat Prof. Dr. Still ausgeführt: „3.7.3 Aufgrund der Beschränkung des Zustroms (43.788 Menschen pro Stunde - ca. 730 Menschen pro Minute) und bei offenem Eingangssystem würde die Menschenmenge, die im Tunnel festgehalten wird, den Bereich hinter den Polizeiabsperrungen (Ost und West) in einem Tempo von ungefähr 730 Menschen pro Minute füllen. 3.7.4 Dies ist eine ungefähre Berechnung und wird in diesem Kontext verwendet, um eine Grobschätzung der potentiellen Anzahl der in den Tunneln und hinter den Polizeiabsperrungen befindlichen Menschen vorzunehmen. Es waren bereits Menschen in den Tunneln, bevor die Polizeiabsperrungen gebildet worden waren. ... 3.7.8 Gegen 16.13 Uhr löst sich die Polizeiabsperrung im Osten auf. Sie war für ungefähr 16 Minuten installiert und hielt in dieser Zeit die Menschenmenge zurück. Anschließend strömt die Menschenmenge von den Eingangspunkten bis zu der Stelle herein, wo sich der Zwischenfall ereignet. Die Anzahl wird auf 9.000 bis 11.000 Menschen geschätzt. 3.7.9 Gegen 16.20 Uhr löst sich die Polizeiabsperrung im Westen auf. Sie war für ungefähr 30 Minuten installiert. Hier werden 19.000 bis 21.000 Menschen geschätzt.“ Die Strafkammer hat rechnerisch zutreffend dargelegt, dass diese Anzahl von ankommenden Besuchern in der jeweils genannten Zeit wegen der limitierten Durchflusskapazität die Vereinzelungsanlagen West und Ost nicht passiert haben kann. Der Zustrom von 730 Personen je Minute, den der Sachverständige eingangs genannt hat, betrifft die Gesamtkapazität beider Vereinzelungsanlagen. Die Strafkammer lässt bei ihrer Beanstandung indes außer Acht, dass bereits bei der Errichtung der Polizeiketten dichter Fußgängerverkehr in beiden Streckenabschnitten der Karl-Lehr-Straße zwischen den Einlassbereichen und dem Standort der Polizeiketten herrschte. Es hätte nahegelegen, dem Sachverständigen die Berechnung der Strafkammer vorzuhalten und ihn danach zu befragen, ob in seinen Schätzwerten auch die Besucher enthalten sind, die bereits die Vereinzelungsanlagen passiert hatten und in den beiden Streckenabschnitten der Karl-Lehr-Straße in Richtung der Polizeiketten unterwegs waren. Die zitierten Ausführungen zu Nr. 3.7.4 sprechen dafür, dass er diese Personen in die Schätzung einbezogen hat. Der Sachverständige hätte ggf. eine nähere Aufschlüsselung vornehmen können. Die Fragestellung der Strafkammer in dem Beschluss vom 17. Februar 2015 bezog sich hingegen allgemein auf das verwendete Berechnungsmodell und die Möglichkeit einer konkreten Zählung.[408] Nach Eingang der Antwort vom 26. Juni 2015 - hier hat der Sachverständige auf das „fundamentale Modell“ für die Durchflusskapazität (maximal 82 Personen / Meter / Minute) verwiesen und die Möglichkeit einer genauen Zählung mangels hinreichender Bildauflösung verneint -[409] hätte eine konkretisierte Befragung erfolgen können. Die Strafkammer hat indes davon Abstand genommen und die weiter bestehende Unklarheit in dem Beschluss vom 30. März 2016 als Argument für die „Unverwertbarkeit“ der Begutachtung angeführt. Eine noch aufklärbare Unklarheit führt jedoch nicht zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts erfordert auch keine zahlenmäßige Bestimmung, wie viele tausend Besucher nach der Aufgabe der beiden im Tunnel gebildeten Polizeiketten in Richtung Rampe Ost nachdrängten. Jedenfalls handelte es sich in beiden Tunnelabschnitten (West und Ost) jeweils um Tausende von Besuchern. Ein Entrinnen der Besucher, die sich in der extremen Menschenverdichtung am Rampenfuß befanden, war ausweislich der Videoaufzeichnungen damit in keine Richtung möglich, auch nicht zurück in den überfüllten Tunnel. ii) zu den verwendeten Dokumenten Die Strafkammer wirft dem Sachverständigen eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung vor, weil er nicht alle relevanten Dokumente herangezogen habe.[410] Dazu benennt die Strafkammer - wie bei dem Vorwurf, gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung verstoßen zu haben - erneut nur die Unterlagen zum polizeilichen Vorsperrenkonzept. Es wurde bereits dargelegt, dass das polizeiliche Einsatzkonzept zu den Vorsperren kein Bestandteil der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 2010 war und die sichere Bewältigung der erwarteten Besucherströme an keiner Stelle der Planungs- und Genehmigungsunterlagen von der Einrichtung polizeilicher Vorsperren abhängig gemacht worden ist (vgl. Abschnitte II.6 und VII.1.b). Der vorgenannte Vorwurf der Strafkammer ist daher nicht gerechtfertigt. 3. zur Frage eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen a) Auffassung der Strafkammer Die Strafkammer begründet die von ihr angenommene „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Still schließlich damit, dass dieser unter mehreren Gesichtspunkten gegen seine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen verstoßen habe. Sie hat dazu ausgeführt:[411] „Prof. Dr. Still verletzte des Weiteren seine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen. Denn er befasste sich in seinem Gutachten nicht wie von der Staatsanwaltschaft vorgegeben mit der konkreten Durchführung der Loveparade, wozu auch die konkreten Abläufe am Veranstaltungstag gehören, sondern nahm (lediglich) eine Risikoanalyse im Hinblick auf die Planung vor der Veranstaltung vor, wobei er prüfte, ob unter Verwendung weniger grundlegender Plandokumente planerische Grundprobleme hinsichtlich der Geländekapazität des Einlassbereichs vorlagen („several potential problems lying in wait“), die nach seiner Ansicht zu einem Versagen der Genehmigung im Vorfeld hätten führen müssen. Die von ihm vorgenommene Risikoanalyse beruht überdies auf von ihm für „manipuliert“ gehaltenen Planzahlen und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, auch nur ihre Funktion als Risikoanalyse zu erfüllen, denn eine solche Risikoanalyse kann nur dann ein etwa bestehendes Risiko abbilden, wenn die tatsächlich zu erwartenden Besucherzahlen dazu verwendet werden. Schließlich verletzte Prof. Dr. Still seine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen, indem er den Tunneldurchfluss trotz Behauptung fehlender „Zweckeignung“ nicht berechnete, die Begutachtung ohne ausreichende (Grund-)Kenntnisse des deutschen Rechts, insbesondere unter Verwendung eines unzutreffenden, unter anderem Ursächlichkeit und Vorhersehbarkeit unzulässig vermengenden Kausalitätsbegriffs, durchführte und das Gutachten aus Sicht eines „britischen Gutachters zur Beratung bei fremdsprachigen Fällen“, hier ohne Beachtung der nationalen (deutschen) technischen Normen, erstellte.“ b) eigene Bewertung Ein Sachverständiger hat seinen Auftrag gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Diese Pflicht wird durch die Anforderungen des jeweiligen Auftrags und die dafür erforderlichen fachlichen Anforderungen bestimmt. Ein zur „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens führender Pflichtverstoß des Sachverständigen ist hier nicht festzustellen. aa) zum Vorwurf der Vornahme lediglich einer Risikoanalyse Der Vorwurf der Strafkammer, der Sachverständige habe in Verkennung des Gutachtenauftrags die konkreten Abläufe am Veranstaltungstag unberücksichtigt gelassen und lediglich eine Risikoanalyse vorgenommen, ist unzutreffend. Die umfangreichen Fragenkataloge der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2012[412] und der Strafkammer vom 17. Februar 2015[413] enthalten zahlreiche Fragen gerade zu bestimmten Abläufen am Veranstaltungstag und deren Auswirkungen. Der Sachverständige hat dazu in seinen Gutachten vom 14. März 2013,[414] dessen Inhaltsverzeichnis in Abschnitt VII.2.b.bb bereits zitiert worden ist, und vom 26. Juni 2015[415] Stellung genommen. Der Sachverständige hat außerdem - im MM. unverändert - mehrfach dargelegt, dass das geplante Zu- und Ausgangssystem von vornherein unzureichend dimensioniert und für die sichere Bewältigung der erwarteten und tatsächlichen Besucherströme nicht geeignet war. Letztlich konzentriert sich der Vorwurf der Strafkammer, der Sachverständige habe lediglich eine Risikoanalyse vorgenommen, auf folgenden Gesichtspunkt: „Nicht hingegen untersuchte er im Einzelnen weiter, ob die von ihm anhand des verwendeten Zahlenmaterials errechneten Kapazitätsgrenzen für den Maximaldurchfluss in den ermittelten Engstellen des Geländes (insbesondere an der Verengung auf 10,59 Meter auf der Rampe Ost) auch tatsächlich (und bejahendenfalls innerhalb welcher Zeiträume) am 24.07.2010 erreicht oder überschritten wurden.“ Hier kommt erneut die Fehleinschätzung der Strafkammer zum Ausdruck, dass lediglich der Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost Gegenstand der Anklage sein soll. Tatsächlich betrifft der Tatvorwurf die Verantwortlichkeit für das unzureichend ausgelegte Zu- und Ausgangssystem in jeglicher Hinsicht (§ 264 StPO). Wenn es schon bei Unterschreitung der Besucherplanzahlen zum Systemversagen und dadurch zu den Todes- und Verletzungsfolgen gekommen ist, ist der hinreichende Tatverdacht erst recht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Sachverständiger bereits dann ein geeignetes Beweismittel ist, wenn seine Folgerungen die zu klärende Beweistatsache als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten hierdurch Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH NStZ 2007, 476, 477; NStZ 2012, 345). Auch deshalb ist hier für eine „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens kein Raum. bb) zum Vorwurf der Verwendung „für manipuliert gehaltener“ Besucherplanzahlen Die Strafkammer wertet als Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen, dass Prof. Dr. Still seiner Begutachtung „für manipuliert gehaltene“ Besucherplanzahlen zugrunde gelegt habe. Der Senat hat bereits dargelegt (vgl. Abschnitt VI.3.a.aa), dass die Annahme, dass bei der Veranstalterin zum Zweck der Erlangung der Genehmigung Zahlen „passend gemacht“ wurden, in Anbetracht des aktenkundigen E-Mail-Verkehrs u. a. zwischen dem Zeugen Rechtsanwalt L. und den Angeschuldigten G. und J. jedenfalls nicht fernliegend ist. Dabei kann es allein um eine „Deckelung“ nach oben gegangen sein, um eine Überschreitung der zulässigen Gesamtbesucherzahl (maximal 250.000 Besucher zugleich auf der Fläche) zu vermeiden. Jedenfalls lagen die Besucherstromzahlen, die der Sachverständige verwendet hat und die in zeitlicher Hinsicht für die Begutachtung von Bedeutung sind, auch der Planung und der Genehmigung zugrunde. Die Zahlen aus dem „Bewegungsmodell Loveparade-Besucher 2010 - Duisburg“[416] sind als Bestandteil der Entfluchtungsanalyse[417] auch Grundlage der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 2010 geworden. Die dort für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr kalkulierten Besucherstromzahlen sind identisch mit denjenigen aus dem „Bewegungsmodell L.-V 2 0.xls“,[418] welches der Sachverständige zugrunde gelegt hat. Dass andere - insbesondere geringere - Besucherstromzahlen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr maßgeblich sein sollen, behauptet die Strafkammer nicht. Solche sind auch nirgends ersichtlich. Dass die Strafkammer gleichwohl eine eindeutige Aussage zu den aus ihrer Sicht maßgeblichen Besucherstromzahlen vermieden hat, entspricht nicht der gerichtlichen Kognitionspflicht. Sollte die Strafkammer angenommen haben, dass der Planung und Genehmigung andere Besucherstromzahlen zugrunde lagen, wären diese dem Sachverständigen als Anknüpfungstatsache mitzuteilen gewesen (§ 78 StPO). Gleiches gilt für die Annahme des Fehlens jeglicher Besucherplanzahlen, wobei dann eine Befassung mit einem solchen eklatanten Planungsmangel veranlasst gewesen wäre. Da der Sachverständige seiner Begutachtung die für die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr maßgeblichen Besucherplanzahlen zugrunde gelegt hat und ein späterer Zeitraum für die Beurteilung der Ursachen der gegen 16.45 Uhr bis 17.15 Uhr eingetretenen Katastrophe nicht relevant ist, erschließt sich nicht, weshalb sein Gutachten auf dieser Grundlage „unverwertbar“ sein soll. Sollten die erwarteten Besucherstromzahlen im Sinne einer „Deckelung“ nach oben „passend gemacht“ worden sein, hätte es sich um ein Täuschungsmanöver der angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin gehandelt. Das Zu- und Ausgangssystem war jedenfalls bereits auf der Basis der von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Besucherplanzahlen unzureichend dimensioniert. Auch wenn er diese für (nach unten) „manipuliert“ gehalten hat, waren keine anderen (höheren) Zahlen - diese hätten sich nur zum Nachteil der Angeschuldigten auswirken können - aktenkundig. Die Strafkammer wirft dem Sachverständigen einen Pflichtverstoß vor, ohne dass erkennbar ist, welche anderen Besucherplanzahlen er - dies ohne jegliche Vorgabe von Anknüpfungstatsachen - aus ihrer Sicht hätte verwenden sollen. cc) fehlende Berechnung der Durchflusskapazität der Tunnel Die Strafkammer hat ferner als Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen beanstandet, dass der Sachverständige auch die Tunnel (West und Ost) als unzureichend dimensioniert bewertet habe, ohne deren Durchflusskapazität zu berechnen.[419] Es trifft zu, dass der Sachverständige das „Tunnel-/Rampensystem“[420] als für die Durchführung der Veranstaltung ungeeignet erachtet hat. Der eindeutige Schwerpunkt liegt indes nach seinen Ausführungen bei der unzureichenden Durchflusskapazität der Rampe Ost. Die Durchflusskapazität der beiden Tunnel (West und Ost) kann anhand der dokumentierten Messdaten jeder Verfahrensbeteiligte unschwer selbst errechnen. So sind Tunnelbreiten von 17,93 Meter (West) und 17,91 Meter (Ost) ermittelt worden.[421] An anderer Stelle finden sich dazu minimal abweichende Angaben von 17,90 Meter (West) und 17,87 Meter (Ost).[422] Durch den mit Absperrgittern versehenen Container, der am Veranstaltungstag gegenüber der Rampe Ost an der südlichen Tunnelwand aufgestellt war, verringerte sich die Tunnelbreite in diesem Bereich - hier stoßen die beiden Tunnelabschnitte zusammen - auf 16,41 Meter.[423] Das Risiko lag nicht in der Breite der beiden Tunnelabschnitte (ohne Container jeweils ca. 17,90 Meter), sondern - vorhersehbar - in der schlagartigen Reduzierung der Durchflusskapazität auf der einen Flaschenhals bildenden Rampe Ost, dies zudem nach einem Einschwenken um 90 Grad. Schon die planmäßige Engstelle von 18,28 Meter führte gegenüber den beiden Tunneln zu einer Halbierung der Durchflusskapazität. Die irregulären Zaunbauten mit einer Durchgangsbreite von nur 10,59 Meter bewirkten, dass auf der Rampe Ost im Verhältnis zu den beiden Tunneln nur noch ca. 30 % der Durchflusskapazität zur Verfügung standen. Dies sind die Erwägungen, die sich bei der Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten des „Tunnel-/Rampensystems“ aufdrängen. Im Übrigen ist ein Gutachten nicht „unverwertbar“, wenn dort eine einfache mathematische Berechnung vermisst wird. Die stündliche Durchflusskapazität kann bei einer bekannten Durchgangsbreite leicht errechnet werden. So ergibt sich auf der Basis von 82 Personen / Meter / Minute ohne Berücksichtigung eines Seitenabstandes von den Wänden für die beiden Tunnel ein Gesamtwert von 176.136 Personen je Stunde (82 Personen x 35,80 Meter x 60 Minuten), dem auf der Rampe Ost Werte von 89.938 Personen an der planmäßigen Engstelle (82 Personen x 18,28 Meter x 60 Minuten) bzw. von nur 52.103 Personen an der irregulären Engstelle (82 Personen x 10,59 Meter x 60 Minuten) gegenüberstehen. dd) fehlende Grundkenntnisse des deutschen Strafrechts Die Strafkammer hält das Gutachten ferner deshalb für „unverwertbar“, weil der Sachverständige der Begutachtung ein - bezogen auf das deutsche Recht - fehlerhaftes Verständnis der rechtlichen Grundlagen zugrunde gelegt habe.[424] Auch dieser Ansatz führt indes nicht zur „Unverwertbarkeit“. Der Sachverständige hat die Vorhersehbarkeit des Erfolgs als Teil der Kausalität aufgefasst und ist damit ähnlich der im deutschen Zivilrecht herrschenden Adäquanztheorie von einem Kausalitätsbegriff ausgegangen, der gegenüber der im deutschen Strafrecht geltenden Äquivalenztheorie restriktiver ist. Auch kennt die Äquivalenztheorie nicht die von dem Sachverständigen gewählte Unterscheidung zwischen unmittelbaren („proximate“) und mittelbaren („distal“) Ursachen. Aus diesen Divergenzen ergeben sich indes für das Gericht keine besonderen Schwierigkeiten bei der Zugrundelegung der Äquivalenztheorie und deren normativer Begrenzung auf der Zurechnungsebene. Die sachlich-rechtliche Einordnung der von dem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde beurteilten Tatsachen ist ohnehin allein Sache des Gerichts (vgl. Krause in: Löwe/Rosenberg a.a.O. § 78 Rdn. 6), dem auch die Beurteilung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs obliegt. Dass die Strafkammer der unzutreffenden Auffassung ist, die Anklage beschränke sich auf den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost und demzufolge setze der Pflichtwidrigkeitszusammenhang unbedingt voraus, dass es am Veranstaltungstag tatsächlich zu einer solchen Überschreitung gekommen sei, ist jedenfalls nicht auf das angloamerikanische Rechtsverständnis des Sachverständigen zurückzuführen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Strafkammer bei der Prüfung der Kausalität entgegen der Äquivalenztheorie mit fiktiven Abläufen befasst hat, bei denen tatsächliche Ereignisse hinweggedacht und nicht geschehene Ereignisse hinzugedacht wurden. Die Strafkammer hat betont, dass der Sachverständige nach eigenen Angaben trotz entsprechender Bitte seinerseits (von der Staatsanwaltschaft) keine Unterstützung und/oder Beratung erfahren und keine Hinweise zu dem im deutschen Strafrecht geltenden Kausalitätsbegriff erhalten habe. Es hätte daher gemäß § 78 StPO Veranlassung bestanden, dass die Strafkammer ihm den maßgeblichen Kausalitätsbegriff erläutert und ihn um Prüfung ersucht, ob und ggf. mit welchem Inhalt sich daraus Abweichungen zu den bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen ergeben. Dies ist indes nicht geschehen. In dem Beschluss vom 17. Februar 2015 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das deutsche Strafrecht keine Unterscheidung zwischen unmittelbaren („proximate“) und mittelbaren („distal“) Ursachen kennt. Auch im Anschluss an die Antwort des Sachverständigen vom 26. Juni 2015 hat die Strafkammer keine Hinweise zu dem im deutschen Strafrecht geltenden Kausalitätsbegriff erteilt und nicht um Überprüfung der Begutachtung auf dieser Grundlage gebeten. ee) fehlende Berücksichtigung deutscher Normen Die Beanstandung der Strafkammer, der Sachverständige habe die deutschen technischen Normen nicht beachtet, überzeugt nicht, da zum Tatzeitpunkt weder die SBauVO NRW noch DIN-Normen Bestimmungen zur maximalen Durchflusskapazität der Ein- und Ausgangswege von Versammlungsstätten enthielten, und dieser Umstand von der Strafkammer an anderer Stelle eingehend erörtert wird. Die allgemeine Anforderung, dass beim Betrieb einer Versammlungsstätte Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), stellt keine Besonderheit deutschen Rechts dar, und war Grundlage der Begutachtung. Die Frage, ob bereits im Jahr 2010 ein Durchflussmaximalwert in der Größenordnung von 82 Personen / Meter / Minute aus einer in Deutschland allgemein anerkannten Regel der Technik herzuleiten war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), insbesondere ob sich seinerzeit eine solche Regel der Technik in der praktischen Anwendung in Deutschland tatsächlich durchgesetzt hatte, unterfiel von vornherein nicht der Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Still. VIII. zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg Der Senat hat mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Regelung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Duisburg stattzufinden hat. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist nach Abschnitt I. D Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Duisburg für das Geschäftsjahr 2017 die 6. große Strafkammer zuständig. Diese Bestimmung hat der Senat in der Beschlussformel berücksichtigt. Die vorliegend angewendete Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Sie ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung zuständig ist und deshalb auch bisher mit der Sache befasst war. Nur wenn besondere Gründe dafür vorliegen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer desselben Gerichts oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, und Beschluss vom 15. September 2005, 2 BvR 1229/05, jeweils bei juris). Ein solcher besonderer Grund kann in der Besorgnis liegen, die bisher mit der Sache befassten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht zu eigen machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 210 Rdn. 10; KK-Schneider a.a.O. § 210 Rdn. 12), etwa weil sie sich in für die Beurteilung bedeutsamen Rechtsfragen bereits festgelegt haben (vgl. OLG Köln NStZ 2002, 35, 38; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1736). Dies ist hier der Fall. So hat die Strafkammer den Gegenstand der prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO fehlinterpretiert und unzutreffend angenommen, die Anklage beschränke sich auf den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer - durch eine tatsächliche Engstelle (10,59 Meter) noch verstärkten - Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost.[425] Demzufolge haben sich auch ihre Erwägungen zur Kausalität und zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang auf diesen Gesichtspunkt verengt. Den Begriff des kausalen Erfolgs „in seiner konkreten Gestalt“ hat die Strafkammer fehlerhaft dahin gedeutet, dass dieselben Todes- und Verletzungsfolgen auch unter hypothetischer Ausklammerung von anknüpfenden tatsächlichen Ereignissen bzw. unter Hinzudenken bestimmter nicht erfolgter Maßnahmen hätten eintreten müssen, um den Angeschuldigten die Tatfolgen zurechnen zu können. Deshalb hat die Strafkammer unzutreffend hypothetische Abläufe für relevant erachtet, bei denen tatsächliche Ereignisse hinweggedacht und nicht geschehene Ereignisse hinzugedacht wurden.[426] Ferner wurden punktuelle Ereignisse, die lediglich an die vorgefundenen Bedingungen anknüpften und deshalb allenfalls mitursächlich gewesen sein können, als möglicherweise „(allein-)ursächlich“ eingestuft. Mit dem jeweiligen Bemerken, dass unaufgeklärt geblieben sei, ob dadurch „nicht ein gänzlich anderer, den Angeschuldigten nicht mehr vorwerfbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde“,[427] wurde aus der Annahme unrealistischer Möglichkeiten die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts abgeleitet. Diese sich wiederholenden, jedoch nicht tragfähigen Begründungselemente, denen die unzutreffende Gesamtbewertung vorangestellt wurde, es handele sich um einen „erkennbar aussichtslosen Fall“,[428] haben sich derart verfestigt, dass ein Abrücken davon im weiteren Verfahren nicht zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als der angefochtene Beschluss im Internet veröffentlicht und in der Öffentlichkeit, weit über juristische Fachkreise hinaus, mit großem Interesse bedacht worden ist. Eine Bindung an die Auffassung des Beschwerdegerichts besteht im Rahmen des § 210 StPO nicht (vgl. OLG Köln NStZ 2002, 35, 38; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 210 Rdn. 10). Zwar gehören der 5. Strafkammer des Landgerichts Duisburg inzwischen zwei andere Beisitzer an. Indes hat die Strafkammer mit Beschluss vom 20. März 2017 auch in der neuen Besetzung - aus Anlass der Ablehnung eines von zwei Nebenklägern gestellten Antrags auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten A. - an den Gründen ihrer Nichteröffnungsentscheidung festgehalten. Dabei war der Strafkammer die 750 Seiten umfassende Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft bekannt, deren Inhalt der Senat weitestgehend für zutreffend erachtet. Der Senat hat bei der Eröffnung vor der 6. Strafkammer bedacht, dass die Frist der absoluten Verfolgungsverjährung vorliegend zehn Jahre beträgt (§§ 78 Abs. 1 Nr. 4, 78c Abs. 2 Satz 2 StGB) und die neu befasste Strafkammer sich vor Beginn der Hauptverhandlung erst in das außerordentlich komplexe Verfahren einarbeiten muss. Die dadurch bedingte Verzögerung wird aber dadurch relativiert, dass infolge der Besetzung der 5. Strafkammer mit zwei anderen Beisitzern auch dort, insbesondere für den (Haupt-)Berichterstatter, erheblicher Einarbeitungsbedarf bestehen würde. Ein Anlass, ein anderes Landgericht mit der Sache zu befassen, besteht nicht. Die Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung hat das Gesetz der Strafkammer zugewiesen (§ 76 Abs. 2 GVG). Diese Entscheidung bleibt auch dann der Strafkammer vorbehalten, wenn das Hauptverfahren in der Beschwerdeinstanz durch das Oberlandesgericht eröffnet wird (vgl. Wenske in: Münchener Kommentar a.a.O. § 210 Rdn. 45; Rappert in: Radtke/Hohmann, StPO, 1. Aufl., § 76 GVG Rdn. 7; Huber in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 76 GVG Rdn. 6). Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG wird die 6. Strafkammer bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung über die Besetzung zu entscheiden haben. IX. zum beschränkten Anfechtungsrecht der Nebenkläger und zur teilweisen Unzulässigkeit von neun sofortigen Beschwerden Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger sind gemäß § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, soweit der angefochtene Beschluss die Taten betrifft, aufgrund derer sie zum Anschluss befugt sind. Die Nebenkläger zu 4, 5, 6, 9, 12, 22, 23, 30 und 31 sind aufgrund des jeweiligen Beschlusses der Strafkammer nur hinsichtlich der sechs angeschuldigten Mitarbeiter der Stadt Duisburg zum Anschluss berechtigt (§§ 395 Abs. 1 Nr. 3, 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 340 StGB). Einen den Tatvorwurf gegen die angeschuldigten Mitarbeiter der Veranstalterin betreffenden Anschluss, der - insoweit ist als Tatbestand nicht § 340 StGB, sondern § 229 StGB maßgeblich - die besonderen Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO erfüllen muss, hat die Strafkammer bei den neun vorgenannten Nebenklägern gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO unanfechtbar abgelehnt. Ihre jeweils unbeschränkt „gegen den Beschluss“ der Strafkammer vom 30. März 2016 eingelegten Rechtsmittel sind daher unzulässig, soweit damit die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten G., H., I. und J. angefochten worden ist. X. zum Entfallen einer Kosten- und Auslagenentscheidung Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Beschwerdeinstanz nicht veranlasst und bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2005, 04155; KG BeckRS 2014, 19424). [1] vgl. Bl. 351 des Beschlusses [2] vgl. Bl. 39, 330, 331, 424, 426 des Beschlusses [3] vgl. Bl. 357, 360, 364, 372 des Beschlusses [4] vgl. Bl. 440, 441 des Beschlusses [5] vgl. Bl. 42423 ff. HA [6] vgl. Bl. 351 f. des Beschlusses [7] vgl. Bl. 400 des Beschlusses [8] vgl. Bl. 416 des Beschlusses [9] vgl. Bl. 272-288 des Beschlusses [10] vgl. Bl. 335, 352, 432, 453 f. des Beschlusses [11] vgl. Bl. 384 f. des Beschlusses [12] vgl. Bl. 385 ff. des Beschlusses [13] vgl. Bl. 388 des Beschlusses [14] vgl. Bl. 7 der Anklageschrift [15] vgl. BI. 258 ff. der Anklageschrift [16] vgl. BI. 6951 ff. HA [17] vgl. BI. 5924 ff. HA [18] vgl. Bl. 34076 HA [19] vgl. BI. 34443 HA [20] vgl. BMO S 08 neu (= Asservat S 08), BI. 51 f. E-Akte [21] vgl. BMO S 07 neu (= Asservat S 07), BI. 93 ff. E-Akte [22] vgl. BMO V 59 neu (= Asservate V 17 bis V 41), BI. 167 E-Akte [23] vgl. BMO V 70 neu (= Asservate V 71 und V 72), BI. 229 ff. (232) E-Akte [24] vgl. BI. 28001 f. (28002) HA [25] vgl. BMO V 59 neu (= Asservate V 17 bis V 41 ), BI. 172 E-Akte [26] vgl. BI. 40810, 41175, 48317 f. HA [27] vgl. BI. 9963 f., 25789 HA [28] vgl. BI. 1970 ff. (1976 ff.) HA [29] vgl. BI. 26458 ff. (26466 ff.) HA [30] vgl. BI. 6894 ff. (6898 f.) HA [31] vgl. BI. 26503 ff. (26509 ff.) HA [32] vgl. BMO V 70 neu (= Asservate V 71 und V 72), BI. 229 ff. E-Akte [33] vgl. BMO V 70 neu (= Asservate V 71 und V 72), BI. 329 f. E-Akte [34] vgl. Niederschrift zur Besprechung vom 1. April 2010, BMO S 49.4 ff. (= Asservate S 49.4 ff.), BI. 344 ff. E-Akte [35] vgl. BMO S 53 bis S 55 neu (= Asservat S 52.4.2), BI. 66 ff (68 f.) E-Akte [36] vgl. BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservate S 49.1 und S 49.2), BI. 406 f. E-Akte [37] vgl. BMO S 03 neu (= Asservat S 03), BI. 214 ff. E-Akte [38] Bl. 1896 f. HA, ferner: BMO S 2 neu (= Asservat S 02), BI. 205 ff. E-Akte; BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservate S 49.1 und S 49.2), BI. 50 f. E-Akte [39] vgl. Bl. 1897 HA [40] vgl. BI. 1896 HA [41] vgl. BI. 28450 ff. (28461) HA [42] vgl. BI. 89 des Beschlusses [43] vgl. BMO S 8 neu (= Asservat S 08), BI. 167 E-Akte [44] vgl. Bl. 10 der Anklageschrift [45] vgl. BI. 148 des Beschlusses [46] vgl. SB ,,Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 62 E-Akte [47] vgl. BI. 23479 HA [48] vgl. Bl. 394 des Beschlusses [49] vgl. Bl. 7 der Anklageschrift [50] vgl. Bl. 9 der Anklageschrift [51] vgl. Bl. 21 der Anklageschrift [52] vgl. Bl. 21 der Anklageschrift [53] vgl. Bl. 132 ff. der Anklageschrift [54] vgl. lfd. Nr. 9450 Videos Drobo-Box = Master01_FilmFoto [Unterlagen Prof. Still]\ Festplatte_Film-u-Fotodateien\Kamera_des_Veranstalters\Kamera5\24072010\ Kamera5_143000_1440000.avi [55] vgl. lfd. Nr. 8683 Videos Drobo-Box = Master01_FilmFoto [Unterlagen Prof. Still]\ Festplatte_Film-u-Fotodateien\Kamera_des Veranstalters\Kamera 13\Kamera13_ 154000_155000.avi. [56] vgl. lfd. Nr. 8474 Videos Drobo-Box = Master01_FilmFoto [Unterlagen Prof. Still]\ Festplatte_Film-u-Fotodateien\Kamera_des Veranstalters\Kamera 12\24072010\ Kamera12_154000_150000.avi [57] vgl. lfd. Nr. 9479 Videos Drobo-Box = Master01_FilmFoto [Unterlagen Prof. Still]\ Festplatte_Film-u-Fotodateien\Kamera_des_Veranstalters\Kamera5\24072010\ Kamera5_155000_160000.avi. [58] vgl. BMO S 51 neu, BI. 189 ff. (191 f.) E-Akte [59] vgl. BI. 40754 HA [60] vgl. Bl. 161 des Beschlusses [61] vgl. Bl. 40754, 40762 HA [62] vgl. Bl. 387 der Anklageschrift [63] vgl. Bl. 164 ff. des Beschlusses [64] vgl. Bl. 125 des Beschlusses [65] vgl. Bl. 168 des Beschlusses [66] vgl. Bl. 23481 HA, SB „Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 49 E-Akte [67] vgl. GMBl 2007, 902 [68] vgl. BMO S 06 neu (= Asservat S 06), BI. 252 E-Akte [69] vgl. BMO S 07 neu (=Asservat S 07), BI. 88 E-Akte [70] vgl. Bl. 134 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [71] vgl. BMO S 07 neu (=Asservat S 07), BI. 119 E-Akte [72] vgl. BMO S 06 neu (= Asservat S 06), BI. 9 E-Akte [73] so auch das von der Stadt Duisburg eingeholte Rechtsgutachten Bl. 4032 ff (4104 R) HA [74] vgl. Bl. 282 ff. des Beschlusses [75] vgl. etwa das Lichtbild BI. 6325 HA [76] vgl. SB „Gutachten Schacht/Schachtabdeckung“ Bl. 18 E-Akte [77] vgl. SB „Gutachten Schacht/Schachtabdeckung“ Bl. 28 E-Akte [78] vgl. BI. 6415 f. HA [79] vgl. lfd. Nr. 8680 Videos Drobo-Box = Master_01\Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Kamera_des_Veranstalters\Kamera13\Kamera13_153000_154000.avi. [80] vgl. Bl. 391 des Beschlusses [81] vgl. Bl. 23481 HA, SB „Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 46 E-Akte. [82] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1 ), BI. 256 E-Akte [83] vgl. Bl. 339 der Anklageschrift [84] vgl. BI. 23493 HA, SB „Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 48 E-Akte [85] vgl. BI. 24396 HA [86] vgl. BI. 20693 f. HA [87] vgl. BI. 20661 HA [88] vgl. BI. 24396 HA [89] vgl. BMO P 61.4 neu (= Asservat P 61) Bl. 268 [90] vgl. Lichtbild Bl. 339 der Anklageschrift [91] vgl. Vernehmung des Zeugen EE., Bl. 20680 HA [92] vgl. Bl. 158 ff. der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [93] vgl. BI. 386 des Beschlusses [94] vgl. Bl. 1365 ff. (1369) HA [95] vgl. Verlaufsbericht Bl. 1311 ff. (1314) und Vermerk EG Loveparade Bl. 13568 ff. HA [96] vgl. BI. 16477 HA [97] vgl. Bl. 23514 HA [98] vgl. Aussage des Zeugen PHK HH. Bl. 2075 ff. (2078) HA [99] vgl. BI. 282 des Beschlusses [100] vgl. Screenshots Bl. 172-174 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [101] vgl. Bl. 44787 HA [102] vgl. Bl. 282 des Beschlusses [103] vgl. Bl. 285 des Beschlusses [104] vgl. Bl. 288 f., 335, 352, 432, 453 f. des Beschlusses [105] vgl. BMO P 61.4 neu (= Asservat P 61) Bl. 268; Vernehmung des Zeugen PD II. BI. 21634 ff. (21683) HA [106] vgl. BI. 157, 163, 175 ff., 355, 422 des Beschlusses [107] vgl. Bl. 7 der Anklageschrift [108] vgl. BI. 157 f. des Beschlusses [109] vgl. Bl. 178 ff. des Beschlusses [110] vgl. BI. 48440 HA [111] vgl. Bildmaterial Bl. 205-206 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [112] vgl. Bildmaterial Bl. 214 ff. der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [113] vgl. BI. 386 des Beschlusses [114] vgl. BI. 184 des Beschlusses [115] vgl. BI. 387 des Beschlusses [116] vgl. Kamera des LZPD (Vereinzelungsanlage West) und Kamera 16 des Veranstalters (westlicher Tunnel Karl-Lehr-Straße), ferner Videoauswertung Bl. 5797 ff. HA [117] vgl. BI. 150 f. des Beschlusses [118] vgl. BI. 184 des Beschlusses [119] vgl. BI. 185 des Beschlusses [120] vgl. BI. 153 des Beschlusses [121] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 42 E-Akte [122] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 198 E-Akte [123] vgl. BMO V 1 neu {= Asservat V 1), BI. 200 E-Akte [124] vgl. auch Abbildungen Bl. 251-254 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [125] vgl. BMO V 55 neu (= Asservat V 57), BI. 74-75 E-Akte [126] vgl. Vernehmungen BI. 21342 ff. (21360 ff.) HA und BI. 21401 ff. (21403 ff.) HA [127] vgl. BMO V 64 neu (= Asservat V 65.2), BI. 15 (18) E-Akte [128] Anmerkung: Mit dem Begriff „Schleuse“ ist hier ein einzelner Eingang gemeint. [129] vgl. Bildmaterial Bl. 270-275 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [130] vgl. Bl. 262 des Beschlusses [131] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 28 E-Akte [132] vgl. Ausführungen und Bildmaterial Bl. 287-309 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [133] vgl. Bl. 385 des Beschlusses [134] vgl. SB ,,Telefonkonferenzen am 24.07.2010 vor16.40 Uhr", BI. 41 ff. E-Akte, Vernehmung des Zeugen PD II. Bl. 21634 (21728 f.) HA [135] vgl. Bl. 385 f. des Beschlusses [136] vgl. Vernehmung des Zeugen LL. Bl. 3710 (3715 f.) HA, Vernehmung des Zeugen PHK MM. Bl. 5504 (5509 f.) HA [137] vgl. Lupus-Belege Nr. 1154, 1161, 1167 BMO P 62.24 neu (= Asservat P 62), BI. 165, 211, 240 E-Akte [138] vgl. Vernehmung des Zeugen Dr. AA. Bl. 21250 (21261) HA [139] vgl. Darstellung und Fundstellen in der Anklageschrift Bl. 391 ff. [140] vgl. lfd. Nr. 6147 Videos Drobo-Box = Master_01 \Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Kamera LZPD\i-Guard_Record\Vereinzelung-West\00000850.IGD sowie Screenshot Bl. 315 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [141] vgl. Bl. 385 f. des Beschlusses [142] vgl. Bl. 335, 352, 432, 453 f. des Beschlusses [143] vgl. Bl. 276 ff. des Beschlusses [144] vgl. Vernehmung BI. 21250 ff. (21260) [145] vgl. Screenshots Bl. 327-329 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [146] vgl. Vernehmung BI. 21250 ff. (21260) [147] vgl. Screenshot der Kamera 16 der Veranstalterin, Bl. 333 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [148] vgl. Screenshot der Kamera 15 der Veranstalterin, Bl. 338 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [149] vgl. Videoauswertung Bl. 5842 ff. HA [150] vgl. Screenshots der Kamera 16 der Veranstalterin, Bl. 335-337 der Beschwerde begründung der Staatsanwaltschaft [151] vgl. Vernehmung Bl. 1833 ff. (1839) HA [152] Screenshot der Kamera 15 der Veranstalterin, Bl. 339 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [153] vgl. Vernehmung Bl. 3421 ff. (3425 f.) HA [154] vgl. Bl. 276 des Beschlusses [155] vgl. Bl. 322 der Anklageschrift [156] vgl. Videoauswertung Bl. 5797 f. HA [157] vgl. lfd. Nr. 7959 Video Drobo Box = Master_01\Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Aufnahmen_der_Hundertschaften\Spur 0005_7.BPH\0005_7.lll_DVD_Video\ 7.BPH_J17_63.mpg [158] vgl. Bl. 386 des Beschlusses [159] vgl. Fußnote 157 [160] vgl. Vernehmung des Zeugen QQ. Bl. 8594 ff. (8596 ff.) HA und des Zeugen RR. Bl. 8601 ff. (8603 ff.) HA [161] vgl. Videoauswertung Bl. 5801 ff. HA [162] vgl. Vernehmung Bl. 9391 ff. (9395 ff.) HA [163] vgl. Fußnote 157 [164] vgl. Bl. 387 des Beschlusses [165] vgl. Bl. 385 des Beschlusses [166] vgl. lfd. Nr. 5957 Videos Drobo-8ox = Master_01\Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Kamera LZPD\iGuard_Record\Vereinzelung-Ost\0000080F.igd. [167] vgl. Vernehmung Bl. 21250 ff. (21258) HA [168] vgl. lfd. Nr. 5977 Videos Drobo-Box = Master_01 \Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Kamera LZPD\iGuard_Record\Vereinzelung-Ost\00000B18.igd. [169] vgl. Bl. 273 des Beschlusses [170] vgl. Bl. 387 des Beschlusses [171] vgl. Vernehmung BI. 5312 ff. (5336) HA [172] vgl. Videoauswertung Bl. 5820 ff. HA [173] vgl. Bl. 275 des Beschlusses [174] vgl. Bl. 42438 HA und Bl. 272 des Beschlusses, [175] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 44 E-Akte [176] vgl. Screenshots Bl. 374-376 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [177] vgl. Bl. 373 ff. der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [178] vgl. Bl. 233 f., 291 f. des Beschlusses [179] vgl. Bl. 153, 423 des Beschlusses [180] vgl. Bl. 159, 244, 404 des Beschlusses [181] vgl. Bl. 378 ff. der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [182] vgl. Bl. 401 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [183] vgl. Bl. 183, 235, 239, 244, 355, 435 des Beschlusses [184] vgl. Bl. 42423 ff. HA [185] vgl. BMO V 2 neu (= Asservat V 2), BI. 196 E-Akte [186] vgl. Bl. 244 des Beschlusses [187] vgl. Bl. 440 ff. des Beschlusses [188] vgl. Bl. 351 f. des Beschlusses [189] vgl. Bl. 498 der Anklageschrift [190] vgl. BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservat S 49.1 und S 49.2), Bl. 180 E-Akte [191] vgl. BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservat S 49.1 und S 49.2), BI. 182 ff. E-Akte [192] vgl. BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservat S 49.1 und S 49.2), BI. 202 E-Akte [193] vgl. BMO V 2 neu (= Asservat V 2), BI. 196 E-Akte [194] vgl. BMO V 44 bis V 46 neu (= Asservate V 44 bis V 46), BI. 93 E-Akte und Vernehmung des Zeugen Dr. TT. Bl. 4427 ff. HA [195] vgl. BMO V 59 neu (= Asservat V 17 bis V 41), BI. 122 f. E-Akte [196] vgl. BMO V 59 neu (= Asservat V 17 bis V 41), BI. 119 E-Akte [197] vgl. Bl. 245 des Beschlusses [198] vgl. Bl. 45426 HA [199] vgl. Bl. 45747 HA [200] vgl. Bl. 40488 HA [201] vgl. Bl. 47531 HA [202] vgl. BMO P 02 (= Asservat P 02), Bl. 142 E-Akte, und BMO P 62.23 neu (= Asservat P 62), BI. 522 E-Akte [203] vgl. BMO P 62.24 neu (= Asservat P 62), BI. 81 E-Akte [204] sämtliche Normen der BauO NRW werden in der Fassung bezeichnet, die zur Tatzeit gültig war und noch bis zum 26. Juni 2017 gültig ist [205] vgl. Bl. 8, 11, 129, 467, 534 der Anklageschrift [206] vgl. Bl. 123 des Beschlusses [207] vgl. Bl. 418 des Beschlusses [208] vgl. Bl. 123 f. des Beschlusses [209] vgl. Bl. 136 ff. des Beschlusses [210] vgl. Bl. 141 f. des Beschlusses [211] vgl. Bl. 142 f. des Beschlusses [212] vgl. Senatsbeschluss Bl. 68 ff. [213] vgl. BMO S 07 (= Asservat S 07), Bl. 121 E-Akte [214] vgl. SB „DIN-Normen“, Bl. 36 ff. E-Akte [215] vgl. SB „DIN-Normen“, Bl. 84 ff. E-Akte [216] vgl. BMO V 59 neu (= Asservat V 17 bis V 41), Bl. 137 E-Akte [217] vgl. BMO V 64 neu (= Asservat V 65.2), Bl. 97 ff. (103) E-Akte; in der an die Stadt Duisburg übersandten Fassung des Dokumentes „Zeitliche Besucherverteilung anlässlich der Loveparade 2010“ fehlt der zitierte Abschnitt, vgl. BMO S 49.1 und S. 49.2 neu (= Asservate S 49.1 und S 49.2), BI. 182 ff. (188) E-Akte [218] vgl. CAD-Zeichnung Bl. 32639 HA [219] vgl. SB ,,Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 33, 48 E-Akte [220] vgl. Bl. 30901 ff. HA [221] vgl. BMO S 07 neu (= Asservat S 07), BI. 117 E-Akte [222] vgl. Bl. 11549 HA [223] vgl. Übersetzung BI. 48192 ff. (48195 f.) HA [224] vgl. SB „Literatur zu Crowd Management etc.“ Band 5, BI. 169 ff. (230) E-Akte [225] vgl. Bl. 482 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [226] Diese Tabelle ist identisch mit derjenigen in der Ausgabe November 2013, S. 275; vgl. SB „Literatur zu Crowd Management etc.“ Band 3, BI. 276 E-Akte [227] vgl. BMO V 64 neu (= Asservat V 65.2), BI. 15 ff. (18 f.) E-Akte [228] vgl. Bl. 142 f. des Beschlusses [229] vgl. Bl. 9 der Anklageschrift [230] vgl. Bl. 11 f. der Anklageschrift [231] vgl. Bl. 44 des Beschlusses [232] vgl. Bl. 11549 HA [233] vgl. Sonderband „Wissenschaftliche Ausarbeitung Prof. Dr. UU.- Loveparade 2010“, Übersetzung Bl. 66 ff. (70) E-Akte [234] vgl. SB „Literatur zu Crowd Management etc.“ Band 5, BI. 169 ff. (230) E-Akte [235] vgl. lfd. Nr. 8680 ff. Videos Drobo-Box = Master_01\Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Kamera_des_Veranstalters\Kamera13\Kamera13_163000_164000.avi ff. [236] vgl. Bl. 64 des Beschlusses [237] vgl. Bl. 9 der Anklageschrift [238] vgl. Bl. 129, 469 der Anklageschrift [239] vgl. Bl. 515 der Anklageschrift [240] vgl. Bl. 518 der Anklageschrift [241] vgl. Bl. 541, 547 der Anklageschrift [242] Vgl. Bl. 32587 ff. (32624) HA [243] vgl. Bl. 6 der Anklageschrift [244] vgl. Bl. 33544 ff. (33547) [245] vgl. Gedächtnisprotokoll des Angeschuldigten D., Bl. 23920 ff. (23922) HA, Vernehmung des Angeschuldigten F., Bl. 5915 ff. (5931) HA [246] vgl. Bl. 449 ff. des Beschlusses [247] vgl. Bl. 451 Fußnote 192 des Beschlusses [248] vgl. Gedächtnisprotokoll des Angeschuldigten D., Bl. 23920 ff. (23925) HA [249] vgl. BMO S 08 neu (= Asservat S 08), Bl. 208 E-Akte [250] vgl. BMO S 08 neu (= Asservat S 08), Bl. 209 E-Akte [251] vgl. BMO S 8 neu (= Asservat S 08), BI. 167 E-Akte [252] vgl. Bl. 34684a HA [253] vgl. Bl. 23 ff. der Anklageschrift [254] vgl. Bl. 10284 ff. (10285) HA [255] vgl. Bl. 110 f. des Beschlusses [256] vgl. lfd. Nr. 8470 Videos Drobo-Box = Master_01\Festplatte_Film-u-Fotodateien\ Kamera_des_Veranstalters\Kamera12\24072010\Kamera12_153000_154000.avi [257] vgl. Bl. 335 ff., 425 ff. des Beschlusses [258] vgl. Bl. 329 des Beschlusses [259] vgl. Bl. 42423 ff. (42438 f.) HA [260] vgl. Bl. 276 des Beschlusses [261] vgl. Bl. 334 des Beschlusses [262] vgl. Bl. 335, 352, 432, 453 f. des Beschlusses [263] vgl. Bl. 487 ff., 498 ff., 504 ff., 506, 512 ff., 520 ff., 529 f., 534 ff., 541 f., 546 ff., 552 f. der Anklageschrift [264] vgl. Bl. 119 des Beschlusses [265] vgl. Bl. 81 f. u. 548 ff. der Anklageschrift [266] vgl. BMO S 06 neu (= Asservat S 06), BI. 44 E-Akte [267] vgl. Bl. 28357 ff. (28364) HA [268] vgl. BMO S 39 neu (= Asservat S 39), BI. 157 E-Akte [269] vgl. BMO S 02 neu (= Asservat S 02), BI. 261 E-Akte [270] vgl. BMO V 67 neu (= Asservate V 83.1 bis 83.3 und 83.6), BI. 14 E-Akte [271] vgl. BMO V 57 neu (= Asservat V 3), BI. 279 ff. E-Akte [272] vgl. Bl. 531 ff. der Anklageschrift [273] vgl. BMO V 58 neu (= Asservate V 17 bis V 41), BI. 39 ff. E-Akte [274] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 51, 208 E-Akte [275] vgl. BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservat S 49.1 und S 49.2), Bl. 180 E-Akte [276] vgl. Bl. 537 ff. der Anklageschrift [277] vgl. Bl. 50807 HA [278] vgl. Bl. 16224 ff. HA, Personenakte I. Band 3, Bl. 261 ff. E-Akte [279] vgl. Bl. 6279 HA [280] vgl. BMO S 06 neu (= Asservat S 06), BI. 44 E-Akte [281] vgl. Bl. 543 ff. der Anklageschrift [282] Vgl. Bl. 50256 ff. HA [283] vgl. BMO S 47.4, S 47.5 und S. 47.8 neu (= Asservate S 47.4, S 47.5 und S. 47.8), Bl. 388 ff. E-Akte [284] vgl. Bl. 400 des Abschlussvermerks [285] vgl. Bl. 186 ff. des Beschlusses [286] vgl. Bl. 188 des Beschlusses [287] vgl. Bl. 42327 ff. HA [288] vgl. Bl. 28716 HA [289] vgl. Bl. 32660 HA [290] vgl. Bl. 42339 HA [291] vgl. Bl. 42326 HA [292] vgl. BMO V 59 neu (= Asservate V 17 bis V 41), Bl. 169 E-Akte [293] vgl. BMO V 59 neu (= Asservate V 17 bis V 41), Bl. 167 E-Akte [294] vgl. BMO V 59 neu (= Asservate V 17 bis V 41), Bl. 109 E-Akte [295] vgl. Bl. 26975 ff. (26977) HA [296] vgl. Bl. 46505 HA [297] vgl. Bl. 46505 HA [298] vgl. Bl. 46507 HA [299] vgl. Bl. 46506 HA [300] vgl. Bl. 46514 HA [301] vgl. Bl. 45048 ff. HA [302] vgl. Bl. 204 f. des Beschlusses [303] vgl. Bl. 44728 HA (Antwort des Sachverständigen vom 26. Juni 2015 auf die entsprechende Frage der Strafkammer im Beschluss vom 17. Februar 2015) [304] vgl. die von dem Sachverständigen (Bl. 44742 HA) und die in der Beschwerde- begründung der Staatsanwaltschaft (Bl. 603 f.) angeführten Webseiten [305] vgl. Bl. 41155 HA [306] vgl. Bl. 28489 HA [307] vgl. Bl. 28490 HA [308] vgl. Bl. 29894 HA [309] vgl. Bl. 32586 HA [310] vgl. Bl. 43922 HA [311] vgl. BI. 41178 ff. HA (Prof. Dr. EEE.), BI. 40252 ff. HA (DDD.) und BI. 40949 ff. HA (CCC.) [312] vgl. Bl. 219 des Beschlusses [313] vgl. Bl. 41179 HA [314] vgl. Bl. 40186 HA [315] abrufbar unter: www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/ Themen_und_Aufgaben/Schutz_und_Sicherheit/sicherheitgrossveranstaltungen/ 130319bpggrossveranstaltungen.pdf [316] vgl. Bl. 41151 ff. (41154) HA [317] vgl. Bl. 43999 HA [318] vgl. Bl. 44017 HA [319] vgl. Bl. 20835 HA [320] vgl. Bl. 223 des Beschlusses [321] vgl. Bl. 601 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [322] vgl. Bl. 41151 ff. HA (Prof. Dr. Still), BI. 41178 ff. HA (Prof. Dr. EEE), BI. 40252 ff. HA (DDD.), BI. 40949 ff. HA (CCC.) [323] vgl. Bl. 20832 HA [324] vgl. Bl. 28623 ff. HA [325] vgl. Bl. 20827 HA [326] vgl. Bl. 223 f. des Beschlusses [327] vgl. Bl. 41155 f. HA [328] vgl. Bl. 46545 HA [329] vgl. nur Artikel in der Rheinischen Post vom 20. Februar 2012: www.rp-online.de/ panorama/deutschland/versagen-des-durchlass-systems-vorhersehbar-aid-1.2721779, und bei xtranews, www.xtranews.de/2012/02/21/das-stillgutachten-sinnloser-tod-in- duisburg-id1857483.html [330] vgl. Bl. 44572 HA [331] vgl. Bl. 227 des Beschlusses [332] vgl. Bl. 229 ff. des Beschlusses [333] vgl. Bl. 235 ff. des Beschlusses [334] vgl. Bl. 292 ff. des Beschlusses [335] vgl. Bl. 33, 229 ff. des Beschlusses [336] vgl. Bl. 233 f. des Beschlusses [337] vgl. BMO P 20 neu (= Asservat P 20), Bl. 430-434 E-Akte [338] vgl. BMO P 62.8 neu (= Asservat P 62), BI. 133-135 E-Akte [339] vgl. BMO P 61.5 neu (= Asservat P 61), Bl. 148-149 E-Akte [340] vgl. BMO P 61.3 neu (= Asservat P 61), BI. 16-28 E-Akte [341] vgl. BMO P 22 neu (= Asservat P 22), BI. 13-16 E-Akte [342] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 28 ff. E-Akte [343] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 201 ff. E-Akte [344] vgl. Bl. 40398 HA [345] vgl. BI. 40949 ff. HA [346] vgl. BI. 40252 ff. HA [347] vgl. Bl. 617 ff. der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [348] vgl. Bl. 22573 HA [349] vgl. Bl. 22966 f. HA [350] vgl. Bl. 29728 f., 29736 f. HA [351] vgl. Bl. 29764 ff. HA [352] vgl. Bl. 29750 HA [353] vgl. Bl. 31961 f. HA [354] vgl. Bl. 33 ff., 235 ff. des Beschlusses [355] vgl. Bl. 40273 f. HA [356] abrufbar bei: www.basigo.de/handbuch/Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/ Crowd_Management [357] vgl. Bl. 30922 R HA [358] vgl. Bl. 237 f. des Beschlusses [359] vgl. Bl. 41151 HA [360] vgl. Bl. 40190 HA [361] vgl. Bl. 23316 ff. HA [362] vgl. Bl. 40267 bis 40357 HA [363] vgl. Bl. 44725 bis 44807 HA [364] vgl. Bl. 42423 ff. HA [365] Bl. 239 ff. des Beschlusses [366] vgl. BMO V 2 neu (= Asservat V 2), BI. 196 E-Akte [367] vgl. 42426 f. HA [368] vgl. Bl. 240 ff. des Beschlusses [369] vgl. BMO S 06 neu (= Asservat S 06), BI. 34 E-Akte [370] vgl. Bl. 246 ff. des Beschlusses [371] vgl. Bl. 39, 330, 351, 426, 430, 453 des Beschlusses [372] vgl. Bl. 40488 HA [373] vgl. Bl. 47531 HA [374] vgl. Bl. 257 ff. des Beschlusses [375] vgl. BMO V 64 neu (= Asservat V 65.2), BI. 15 (18) E-Akte [376] vgl. Bl. 264 ff. des Beschlusses [377] vgl. Bl. 42435 HA [378] vgl. Bildmaterial Bl. 205-206 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [379] vgl. Bildmaterial Bl. 214 ff. der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft [380] vgl. BI. 48440 HA [381] vgl. Bl. 270 f. des Beschlusses [382] vgl. Bl. 272 des Beschlusses [383] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 42 E-Akte [384] vgl. BMO V 1 neu (= Asservat V 1), BI. 44 E-Akte [385] vgl. Bl. 42437 HA [386] vgl. Bl. 42438 HA [387] vgl. Bl. 44787 HA [388] vgl. Bl. 42438 HA [389] vgl. Bl. 44783 HA [390] vgl. Bl. 276 f. des Beschlusses [391] vgl. Bl. 42438 HA [392] vgl. Bl. 44785 HA [393] vgl. Bl. 281 des Beschlusses [394] vgl. Videoauswertung Bl. 5809 ff. HA, Screenshots Bl. 44785 HA [395] vgl. Bl. 42439 HA [396] vgl. Bl. 44787 HA [397] vgl. Bl. 282 des Beschlusses [398] vgl. Bl. 42439 HA [399] vgl. Bl. 44787 f. HA [400] vgl. Bl. 282 des Beschlusses [401] vgl. BI. 6415 f. HA [402] vgl. Bl. 29886 HA [403] SB „Gutachten Schacht/Schachtabdeckung“ Bl. 12 ff. E-Akte [404] vgl. Bl. 42439 HA [405] vgl. Bl. 25067 f. HA [406] vgl. Bl. 44791 HA [407] vgl. Bl. 289 ff. des Beschlusses [408] vgl. Bl. 42440 HA [409] vgl. Bl. 44792 HA [410] vgl. Bl. 291 f. des Beschlusses [411] vgl. Bl. 35 f., 292 ff. des Beschlusses [412] vgl. Bl. 40484 ff. HA [413] vgl. Bl. 42423 ff. HA [414] vgl. Bl. 40267 bis 40357 HA [415] vgl. Bl. 44725 bis 44807 HA [416] vgl. BMO S 49.1 und S 49.2 neu (= Asservat S 49.1 und S 49.2), BI. 202 E-Akte [417] vgl. BMO V 44 bis V 46 neu (= Asservate V 44 bis V 46), BI. 93 E-Akte [418] vgl. BMO V 59 neu (= Asservat V 17 bis V 41), BI. 119 E-Akte [419] vgl. Bl. 300 ff. des Beschlusses [420] vgl. Bl. 40485 HA [421] vgl. SB ,,Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 49 E-Akte [422] vgl. SB ,,Vermessungen Unglücksort Loveparade 2010", BI. 33 E-Akte [423] vgl. SB „Darstellung einer Großschadenslage Vermessung Tunnelanlage, Bl. 5 ff. E-Akte [424] vgl. Bl. 302 ff. des Beschlusses [425] vgl. Bl. 57 ff., 351, 400 des Beschlusses [426] vgl. Fragenkatalog an den Sachverständigen Bl. 42438 f. HA [427] vgl. Bl. 40, 270, 289, 335, 346, 352, 383, 385, 426, 432, 444, 454 des Beschlusses [428] vgl. Bl. 26 des Beschlusses