1. Der Angeklagte M. R. A. wird wegen versuchten Mordes an einer unbestimmten Anzahl von Menschen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nebst Patronenmunition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere seiner Schuld wird festgestellt. 2. Der Angeklagte E. C. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte K. N. B. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. 4. Der Angeklagte T. D. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 5. Die Pistole der Marke Česká, Model 50, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennummer ….. (Asservat 5.2.1.16.1.), zwei Magazine (Asservate 5.2.1.16.2. und 5.2.1.16.4), 48 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning (Asservate 5.2.1.16.3., 5.2.1.16.5., 5.2.1.16.6. und 5.2.3.2.1), die Pistole der Marke Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennummer ….. (Asservat 6.9.3.2.1.), das Magazin (Asservat 6.9.3.2.2), 4 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning (Asservat 6.9.3.2.3.), die „Schalldämpfer“ (Asservate 1.2.14 und 5.2.1.12), der Teleskopschlagstock (Asservat 1.2.16), das Butterfly Messer (Asservat 1.2.19) sowie das Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan (Asservat 5.2.7.1.1.1.1) werden eingezogen. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten A.: §§ 308 Abs. 1 bis 3, 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten C.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten B.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten D.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Gründe: I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A. M. R. A. wurde am 00.00.1987 in Oldenburg geboren. Er ist das nichteheliche Kind der deutschen Staatsangehörigen G. H. A. und des in Ägypten geborenen A. A. A., der die Vaterschaft zwar anerkannt, G. H. A. und den gemeinsamen Sohn kurz nach der Geburt aber verlassen hat. Er hat eine Halbschwester, J. A., die aus einer früheren Ehe seiner Mutter stammt. Der Angeklagte A. hat am 15. August 2009 mit der in dieser Sache anderweitig verfolgten H. F. einen „Islamischen Heiratsvertrag“ geschlossen. H. F. wurde am 00.00.1987 in Gifhorn als Tochter zweier türkischer Staatsangehöriger geboren. Außerdem war A. in der Zeit von November 2012 bis Januar 2013 mit A. E. nach islamischem Ritus „verheiratet“. H. F. und der Angeklagte A. haben zwei Kinder, den am 00.00.2010 geborene K1 F. und die am 00.00.2013 geborene K2 F.; die Vaterschaft beider Kinder hat er anerkannt. Ferner hat er aus einer von August 2005 bis März 2006 dauernden Beziehung mit D. A. G., die er in einer Diskothek kennen gelernt hatte, eine Tochter, die am 00.00.2006 geborene K3 G., zu der er aus eigenem Entschluss bisher keinerlei Kontakt hatte; Unterhalt zahlte er – trotz einer entsprechenden Verpflichtung – ebenfalls nicht. Von 1993 bis 1998 besuchte der Angeklagte A. die Grundschule in Oldenburg, wobei er die dritte Klasse wiederholte. Sodann besuchte er zwei Jahre die Orientierungsstufe, die mit der Empfehlung des Besuchs der Hauptschule endete. Gleichwohl besuchte er in der siebten Klasse die Realschule, wechselte danach aber in die achte Klasse der Hauptschule, die er wiederholte und sodann – ohne Abschluss – 2003 verließ. Während seine Noten in der Grundschule durchschnittlich im Bereich von „befriedigend“ lagen, verschlechterten sich seine Leistungen in der Orientierungsstufe zunehmend. Seine Leistungen in der Realschule lagen im Durchschnitt bei „mangelhaft“ und wurden teilweise auch mit „ungenügend“ bewertet. Die Leistungen in der Hauptschule wurden in den beiden Jahren des Besuchs der 8. Klasse jeweils mit „mangelhaft“ und „ungenügend“ bewertet, lediglich in einzelnen Fächern erzielte er ein „ausreichend“. Im Anschluss an die Schule absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr, das er allerdings nicht abschloss. Sodann arbeitete er von 2004 bis Juli 2006 bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Während der Verbüßung einer Jugendstrafe in der Jugendanstalt Hameln ab Juli 2006 nahm er zunächst an einem Berufsgrundschuljahr teil, wurde dann aber zunächst in einen Hauptschulkurs und sodann in einen Sonderschulkurs eingesetzt. Letzteren schloss er im Juli 2007 mit einem Zeugnis mit Noten zwischen „gut“ und „ausreichend“ ab. Im Juni 2008 gelang ihm sodann der erweiterte Hauptschulabschluss mit Noten zwischen „gut“ und „ausreichend“. Nach seiner Entlassung aus der Haft begann er im August 2009 eine Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter, die er im November 2010 abbrach. Im Juli 2011 zog er gemeinsam mit H. F. und dem Sohn K1 von Oldenburg in eine Wohnung im Y-Straße ... in Bonn. Dort bezogen sie – wie auch schon zuvor in Oldenburg – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Jahr 2012 absolvierte der Angeklagte A. ein einmonatiges Praktikum und war als Fahrer bei der Firma AG1 tätig, wobei die genaue Dauer der Beschäftigung nicht mehr festgestellt werden konnte. Der Angeklagte A. nennt sich „Abu K1“ und „H.“. Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten A. vom 5. April 2016 weist eine Eintragung auf. Mit Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11. Oktober 2012 wurde er wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten C. E. C. wurde am 00.00.1970 in Gjirokaster in Albanien als Sohn von M. und A. L. C. geboren. Die Eltern sind im Ruhestand, die Mutter, die in Griechenland lebt, war Chemikerin, der Vater, der überwiegend in Albanien lebt, war Betriebsleiter in einem staatlichen albanischen Betrieb. Er hat einen sieben Jahre jüngeren Bruder, G. C.. Der Angeklagte C. ist albanischer Staatsangehöriger. Er besuchte nach der Grundschule zunächst das sog. Vorgymnasium und von 1984 bis 1988 das Gymnasium in Gjirokaster. Die Schule schloss er mit einem überdurchschnittlichen Abitur ab und studierte von 1990 bis 1991 an der Akademie des Innenministeriums mit der Fachrichtung Polizei. Aufgrund innenpolitischer Umbrüche brach er das Studium ab. Sodann hielt er sich zunächst in Griechenland und Italien auf. 1992 kam er nach Deutschland. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Unter einem anderen Namen beantragte er erneut Asyl, erhielt eine Duldung und lernte die deutsche Sprache. In seiner Freizeit lernte er Kickboxen und arbeitete bei Sicherheitsdiensten in Diskotheken. Ende 1996 reiste er nach Österreich, eine Wiedereinreise nach Deutschland wurde ihm aufgrund eines gefälschten Passes verweigert. Er wurde sodann nach Albanien abgeschoben. Von dort zog er nach Griechenland, wo sich auch seine Familie aufhielt. Er übte verschiedene Tätigkeiten im Bau- und Gastronomiegewerbe aus. Im Jahr 2000 heiratete er die rumänische Staatsangehörige A. C. und zog mit ihr wieder nach Albanien. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn, der am 23. Mai 2001 geborene Mi. C., hervorgegangen. C. gehörte in der Zeit vom 16. März 2000 bis 18. September 2006 den Spezialeinheiten „SE1“, „SE2“ und „SE3“ der albanischen Polizei an. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls musste er seine – auch im Übrigen für sich und seine Familie sehr belastende – Tätigkeit bei der Polizei beenden. Mit seiner Familie zog er nach Rumänien und war dort beim Sicherheitsdienst einer Diskothek tätig. Im Jahr 2007 zog er mit seiner Familie nach Deutschland. Aufgrund der Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen A. C. erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Familie wohnte zunächst in Mülheim an der Ruhr in der Wohnung des Zeugen H.. 2008 zog A. C. mit dem gemeinsamen Sohn nach Rumänien. Der Angeklagte C. übte verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus. Im Jahr 2012 war er von Mitte Mai bis Anfang November für mehrere Monate bei einem Bewachungsunternehmen des M. J. in Essen und darüber hinaus gelegentlich bei dem Umzugsunternehmen des A. I. in Duisburg tätig. 2012 wurde ein Verfahren zur Entziehung der Aufenthaltserlaubnis eingeleitet und gegen Ende dieses Jahres der Verlust des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Seine Ehe mit A. C. wurde am 27. März 2012 geschieden. Der Angeklagte C. war vom 14. Mai 2012 bis 17. Januar 2013 in Duisburg in der Z.-Straße ... gemeldet, wo er bis zu seinem Auszug am 17. Februar 2013 zusammen mit M. K. wohnte. Danach wohnte er zunächst bei einem Bekannten in Bottrop und hielt sich sodann ab dem 1. März 2013 bei dem Angeklagten D. in dessen Wohnung X-Straße ... in Essen auf. Er spricht mehrere Sprachen, insbesondere verfügt er über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er nennt sich auch „J.“. Der Angeklagte C. ist nicht vorbestraft. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B. K. N. B. wurde am 00.00.1989 in Aachen als Sohn der deutschen Staatsangehörigen M. T. L. und des türkischen Staatsangehörigen A. B. geboren und erhielt den Namen K. L.. A. B. erkannte die Vaterschaft am 20. April 1989 an. Mit Wirkung vom 12. Dezember 1989 wurde sein Vorname in K. N. geändert, seit der Eheschließung der Eltern am 19. Juli 1991 führt er den Nachnamen B., seine Mutter führt den Nachnamen L.-B.. Der Angeklagte B. hat eine jüngere Schwester, D. T. B., und einen 1981 geborenen Halbbruder, De. B., aus der ersten Ehe des Vaters. Sein Vater ist examinierter Altenpfleger, seine Mutter Realschullehrerin. Er besuchte von 1995 bis 1999 die Grundschule und danach das Städtische Gymnasium Wülfrath, das er bereits 2007 mit dem Abitur mit der Note 2,6 abschloss, nachdem er die neunte Klasse übersprungen hatte. Nach dem Abitur bewarb er sich bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen. Da er an einer Sehschwäche litt, wurde seine Bewerbung aber abgelehnt. Anschließend absolvierte er von Juli 2007 bis März 2008 bei der Bundeswehr den Grundwehrdienst. Wenige Monate nach Beendigung des Wehrdienstes begann er eine Ausbildung bei der Stadt Duisburg, die er 2010 mit der Prüfung zum Verwaltungsfachwirt mit der Note „befriedigend“ abschloss. Während der Ausbildung zog er aus der elterlichen Wohnung in Wülfrath in eine eigene Wohnung in Essen, die er von Januar 2009 bis September 2010 bewohnte; nach der Ausbildung zog er nach Düsseldorf. Er erhielt eine befristete Anstellung bei der Stadt Duisburg als Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur. Gleichwohl bewarb er sich bei der Bundeswehr und mehreren Polizeibehörden in verschiedenen Bundesländern, unter anderem in Bremen. Am 2. September 2011 erhielt er eine vorläufige Einstellungszusage der Polizei in Bremen zum 4. Oktober 2011. Aus Anlass der Zusage kündigte er sein Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt Duisburg und seine Wohnung in Düsseldorf zum 30. September 2011. Seine Einstellungszusage bei der Polizei Bremen wurde am 26. September 2011 widerrufen. Hintergrund waren Ermittlungen des polizeilichen Staatsschutzes gegen ihn. Er war zunächst arbeitssuchend und wohnte bei seinen Eltern in Wülfrath. Ende Juni 2012 reiste er für drei oder vier Wochen mit seinem Vater in die Türkei und besuchte dort Verwandte. Zum Wintersemester 2012/2013 schrieb er sich an der Philipps-Universität Marburg für den Studiengang Orientwissenschaften ein, auch um Arabisch zu lernen. In Marburg wohnte er in einem Studentenwohnheim in der W-Straße …. Der Angeklagte B. ist ledig und hat keine Kinder. Er besitzt die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte B. hat großes Interesse an Waffen und am Militär. Letzteres wurde durch seinen Großvater mütterlicherseits geweckt, der begeisterter „Hobby-Militärhistoriker“ war und ihn schon in der Kindheit an dieses Thema herangeführt hat. In seiner Freizeit nahm er an Gotcha-Spielen im In- und Ausland teil; er besaß zahlreiche Softair-Waffen. Während seines Grundwehrdienstes wurde er an verschiedenen Waffen ausgebildet. Ende 2009 trat er in den Sportschützenverein „V1 e.V.“ ein und nahm bis Anfang Februar 2011 regelmäßig am Schießtraining – überwiegend mit einer Vereinspistole der Marke Beretta 9 mm – sowie an einem Lehrgang für Waffensachkunde teil. Vom Verein erhielt er eine Verbandsbescheinigung und beantragte im Juli 2011 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für eine Pistole Kaliber 9 mm. Von Januar 2011 bis August 2011 war er Mitglied einer Kampfsportschule. Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. 4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten D. T. D. wurde am 00.00.1989 als Sohn der türkischen Staatsangehörigen F. und H. D. in Essen geboren. Er hat zwei ältere Brüder, Y. und U. D., sowie eine jüngere Schwester, E. D.. Der Vater, der als Schleifer gearbeitet hat, ist Rentner, seine Mutter arbeitet als Reinigungskraft. Der Angeklagte D. besuchte zunächst die Frillendorfer Grundschule in Essen und wechselte im Jahr 2000 auf die Frida-Levy-Gesamtschule in Essen, die er 2006 nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss beendete. Seine Leistungen bewegten sich zwischen „sehr gut“ und „ausreichend“. Im Anschluss daran wechselte er auf das Robert-Schmidt-Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung der Stadt Essen, um die Fachoberschulreife (mittlere Reife) zu erwerben. Diesen Bildungsgang verließ er jedoch bereits im Oktober 2006 und besuchte stattdessen bis Juni 2008 eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die er allerdings ohne Abschluss beendete. In diesem Rahmen nahm er von September 2007 bis Ende Juli 2008 an einem sog. „Werkstattjahr“ beim BildungsCentrum der Wirtschaft gGmbH in Essen teil. Während und nach der Schulzeit absolvierte er darüber hinaus mehrere Praktika. In der Zeit vom 11. Mai 2009 bis 14. Oktober 2009 leistete er Gemeinwohlarbeit nach § 13 SGB II zur beruflichen Integration. Gelegentlich war er für das Umzugsunternehmen des A. I. tätig. Der Angeklagte D. ist seit seiner Einbürgerung am 1. Dezember 2005 deutscher Staatsangehöriger; seine zunächst daneben fortbestehende türkische Staatsangehörigkeit wurde am 3. November 2008 aufgehoben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Aus Gewissensgründen verweigerte er den Wehrdienst und leistete ab dem 1. November 2009 Zivildienst in einer sozialen Einrichtung zur Betreuung von alten und kranken Menschen, den er aber aus gesundheitlichen Gründen bereits im Dezember 2009 beenden musste. Bis 2012 wohnte der Angeklagte D. bei seinen Eltern an der Anschrift X-Straße a) in Essen. Gegen Ende 2012 zog er aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Vater vorübergehend in die Wohnung seines Bruders. Ab dem 1. März 2013 mietete er eine eigene Wohnung im Nachbarhaus der elterlichen Wohnung an der Anschrift X-Straße .... Aus Anlass des Auszugs aus der elterlichen Wohnung beantragte er bei der Stadt Essen die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung und machte zur Begründung geltend, er habe Streit mit seinem Vater, der Probleme mit seiner Religiosität hätte. Seinem Antrag wurde entsprochen und er erhielt Sozialleistungen für die Erstausstattung und Renovierung der Wohnung sowie fortan monatlich Regelleistungen. Der Angeklagte D. ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache II. – A. Feststellungen zum ersten Tatkomplex Der versuchte Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn am 10. Dezember 2012 Nach dem Weltbild des Angeklagten A. führt die „westliche Welt“ unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen "zionistischen Kreuzzug" gegen die Muslime. Spätestens seit dem Jahr 2010 ist er der Auffassung, dass es die Pflicht eines jeden Muslims ist, im Rahmen des Jihads durch Anschläge auf Zivilisten in der westlichen Welt Vergeltung – auch für die Beleidigungen gegenüber dem Propheten Mohammed – zu üben. Im September 2011 begann er, sich im Internet über die Herstellung von Sprengstoff und die Beschaffung der hierfür erforderlichen Stoffe zu informieren. Er führte insbesondere Recherchen zur Herstellung des Explosivstoffs Ammoniumnitrat-Nitromethan (ANNM) und des Initialsprengstoffs Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) durch. Darüber hinaus beschaffte er sich Informationen über den Bau von Zündern und Sprengsätzen. Der Explosivstoff ANNM besteht aus Nitromethan und Ammoniumnitrat, das aus Kalkammonsalpeter, einem handelsüblichen Stickstoffdünger, gewonnen werden kann. Um ANNM zur Explosion zu bringen, bedarf es eines mit einem Initialsprengstoff versehenen Sprengzünders. Als Initialsprengstoff kann unter anderem HMTD verwendet werden. HMTD wird aus den Stoffen Esbit, Wasserstoffperoxid und Zitronensäure hergestellt. Dem Angeklagten A. war aufgrund seiner Internetrecherchen bekannt, wie die Sprengstoffe ANNM und HMTD hergestellt werden, dass für die Umsetzung von ANNM ein Sprengzünder erforderlich ist, wie ein solcher unter Verwendung von HMTD gefertigt wird und wie die Einzelkomponenten zu einem Sprengsatz mit Zeitzünder zusammen gebaut werden. Spätestens im Frühjahr 2012 entschloss er sich, einen Sprengstoffanschlag auf die Zivilbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland zu begehen, um im Rahmen des Jihads gegen die westliche Welt durch die Tötung möglichst vieler "Ungläubiger" Vergeltung zu üben und den Islam und die Ehre des Propheten Mohammed zu verteidigen, wobei er seine eigene radikal-islamistische Weltanschauung zum alleingültigen Maßstab erhob, mit dem Ansinnen, unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung zu schaffen. In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2012 beschaffte er sich 20 kg Kalkammonsalpeter, 0,5 Liter Nitromethan, 8 g Esbit, 1 Liter Söchting Oxydator-Lösung mit einem Anteil von 19,9% Wasserstoffperoxid sowie Zitronensäure. Ferner kaufte er zwei Bechergläser und ein Laborthermometer, die für die Herstellung von HMTD hilfreich sind. Entsprechend seinem Tatentschluss zur Begehung eines Sprengstoffanschlags stellte er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 10. Dezember 2012 die Sprengstoffe ANNM und HMTD aus den zuvor erworbenen Grundstoffen her und baute aus weiteren Materialien einen hochexplosiven Sprengsatz. Zur Herstellung des Sprengstoffes ANNM extrahierte er aus dem Kalkammonsalpeter nach Maßgabe einer von ihm im Internet recherchierten Anleitung Ammoniumnitrat. Um einen sprengfähigen Explosivstoff herzustellen, mischte er das so gewonnene Ammoniumnitrat mit dem von ihm beschafften Nitromethan, wobei sich das genaue Mischungsverhältnis nicht mehr feststellen lässt. Das Verhältnis war aber so gewählt, dass das Gemisch explosionsfähig war, was der Angeklagte A. auch wusste und wollte. Ferner beschaffte sich der Angeklagte A. einen metallischen Rohrkörper nebst zweier Reduziermuffen und einem Stahlstopfen. Er bohrte zunächst ein Loch in die Mitte des Rohrkörpers, weil er zunächst beabsichtigte, an dieser Stelle den Sprengzünder anzubringen, nahm hiervon dann aber wieder Abstand. Er verschloss das Loch sodann mit Zellophanfolie, die er im Bereich des Bohrlochs um den Rohrkörper wickelte. Auf die beiden Rohrenden schraubte er jeweils eine Reduziermuffe. Eine Seite des Rohrkörpers verschloss er mit einem Stahlstopfen. Den so einseitig verschlossenen Rohrkörper, der bis 350 g ANNM fasste, befüllte er vollständig mit dem von ihm hergestellten Explosivstoff ANNM. Um die Gefährlichkeit des Sprengsatzes zu erhöhen, befestigte er mit Paketklebeband an dem Rohrkörper zusätzlich vier gefüllte Gaskartuschen. Darüber hinaus stellte er eine zeitverzögerte Zündauslösevorrichtung her. Hierzu verwendete er einen Wecker, den er mit einer 1,5 V AA Mignon-Batterie betrieb. In das Ziffernblatt des Weckers bohrte er im Bereich der Ziffern 3 und 9 jeweils ein Loch. Durch das Loch im Bereich der Ziffer 9 führte er einen roten Kupferdraht, an dessen Ende er die Isolierung entfernte und die Leitung zu einer länglichen Öse bog. Den Draht fixierte er am Bohrloch der Ziffer 9 mit Heißkleber. In das Loch im Bereich der Ziffer 3 steckte er einen Hakennagel und fixierte diesen ebenfalls mit Heißkleber. Den roten Kupferdraht befestigte er durch Umwickeln an dem Minutenzeiger dergestalt, dass der Teil des Drahtes, an dessen Ende sich die abisolierte Öse befindet, mit dem Minutenzeiger so mitläuft, dass nach Ablauf der voreingestellten Verzögerungszeit ein Kontakt mit dem bei der Ziffer 3 befestigten und herausragenden Hakennagel entsteht. Die Konstruktion ermöglichte es, eine Verzögerungszeit zwischen einer Minute und etwa 29 Minuten einzustellen, weil sich der hindernisfreie Bewegungsbereich des Minutenzeigers zwischen dem Bohrloch bei Ziffer 9 und dem Hakennagel bei Ziffer 3 befindet. Der Angeklagte A. baute einen sprengfähigen Zünder. Hierzu stellte er aus den Substanzen Esbit, Zitronensäure und Oxydator-Lösung (Wasserstoffperoxid) den Initialsprengstoff HMTD her und füllte hiervon eine geringe Menge von wenigen Gramm in einen Hohlkörper. Für die Umsetzung des ANNM reichen bereits 1 bis 2 g HMTD. Welchen konkreten Hohlkörper er verwendete, konnte nicht mehr festgestellt werden. Für die Herstellung eines Zünders als Selbstlaborat kann ein abgeschnittenes Stück eines Strohhalms, die Außenhülle eines Kugelschreibers oder ein sonstiges – zum Beispiel aus Papier oder einer kleinen Plastiktüte selbst hergestelltes – kleines Behältnis verwendet werden, was dem Angeklagten A. aufgrund von ihm aufgerufener entsprechender Internetanleitungen bekannt war. In den mit HMTD gefüllten Hohlkörper führte er zwei Drähte, bei denen jeweils ein Stück der Isolierung entfernt wurde und die derart parallel übereinandergelegt wurden, dass sich nur deren Isolierung, nicht aber der abisolierte Teil der Drähte berührten, so dass noch kein Kontakt bestand. Die beiden Drähte verband er mit einem kleinen Stück dünnem Draht (Klingel- oder Kupferdraht), der als Glühbrücke diente. Den so hergestellten Zünder steckte er in das in dem Rohrkörper befindliche ANNM, bei dem es sich um ein grobkörniges Pulver handelt, dessen Konsistenz aufgrund des Anteils an flüssigem Nitromethan klumpig ist. An der Rückseite des Weckers befestigte er mit Klebeband eine 9-Volt-Blockbatterie. Mit den beiden aus dem Zünder kommenden Drähten und dem roten durch das Bohrloch bei Ziffer 9 geführten Draht stellte er – möglicherweise auch unter Verwendung eines weiteren Drahtes etwa als Verlängerung – einen Zündkreislauf unter Einbeziehung des Hakennagels und der beiden Pole der 9-Volt-Blockbatterie her, wobei die genaue Anordnung der einzelnen Drähte angesichts mehrerer funktionsfähiger denkbarer Varianten nicht mehr genau rekonstruiert werden konnte. Damit war der Zündkreislauf lediglich zwischen dem Hakennagel und der Öse des auf dem Zeiger befestigten roten Drahtes unterbrochen. Durch Aktivieren des Weckers – etwa durch Einlegen der 1,5 V AA Mignon-Batterie – konnte ein Kontakt zwischen Öse und Hakennadel hergestellt und der Stromkreis geschlossen werden, sobald der Zeiger so weit fortgeschritten war, dass sich Öse und Hakennadel berührten. Sodann würde der Stromfluss durch den Klingel- bzw. Kupferdraht zu einer Zündung des HMTD und infolge dessen zu einer Umsetzung des im Rohrkörper befindlichen ANNM führen. Der so vom Angeklagten A. hergestellte Sprengsatz war funktionsfähig. Im Falle einer Detonation des Sprengkörpers wäre eine Splitterwirkung entstanden, die in einem Radius von zumindest 3 m jedenfalls bei Kopf- oder Rumpftreffern zu tödlichen Verletzungen geführt hätte. Bei der Explosion wären die Gaskartuschen zerstört worden, das Gas hätte sich verteilt und unmittelbar entzündet, so dass sich kurzfristig ein Feuerball von einigen Metern Durchmesser um die Sprengstelle gebildet hätte. Dass der von ihm hergestellte Sprengsatz bei der Detonation eine so erhebliche Sprengwirkung entfalten würde, dass eine Vielzahl von Menschen getötet wird, beabsichtigte A.. Am 10. Dezember 2012 verstaute der Angeklagten A. den Sprengsatz in einer blauen Tasche und begab sich sodann zum Hauptbahnhof in Bonn, bei dem es sich um einen Durchgangsbahnhof mit fünf Bahnsteigen handelt. Die Bahnsteige erreicht man vom Bahnhofvorplatz aus durch Unterführungen, die unterhalb der Bahnsteige und der Gleise verlaufen und von denen aus man über Treppenaufgänge auf die Bahnsteige gelangen kann. Bahnsteig 1 kann man darüber hinaus auch über das parallel zum Bahnsteig verlaufende Bahnhofsgebäude erreichen, in dem sich die Bahnhofshalle, Geschäfte und auch das Schnellrestaurant McDonald’s befinden, die jeweils auch Direktzugänge zum Bahnsteig 1 haben. Spätestens um 12:47 Uhr betrat er mit dem in der blauen Tasche befindlichen Sprengsatz das Bahnhofsgebäude des Bonner Hauptbahnhofs von der Innenstadt kommend durch die Unterführung. Er ging zunächst auf den Bahnsteig 1, betrat um 12:49 Uhr durch die dortige Eingangstüre das Schnellrestaurant McDonald's und lief eine kurze Zeit im Restaurant umher. Sodann verließ er über dieselbe Türe das Schnellrestaurant und gelangte wieder auf Bahnsteig 1. Von dort begab er sich in die Bahnhofshalle und verließ diese über den Ausgang. Um 12:51 Uhr wartete er auf dem Bürgersteig vor dem Bahnhofsgebäude, um einen Bus der Linie 611 vorbeifahren zu lassen. Er überquerte die Straße und passierte um etwa 12:52 Uhr den Eingangsbereich des Servicecenters der Stadtwerke Bonn, das sich auf dem Bahnhofsvorplatz direkt gegenüber vom Bahnhofsgebäude befindet, und lief in Richtung Innenstadt. Um etwa 13:01 Uhr passierte er in Gegenrichtung erneut den Eingangsbereich des Servicecenters der Stadtwerke Bonn und betrat den Hauptbahnhof. Er begab sich unmittelbar zum Bahnsteig 1, wo er kurze Zeit später – ungefähr zwischen 13:01 und 13:02 Uhr – eintraf. Auf Bahnsteig 1 befinden sich in einer Entfernung von etwa 10 m von der Zugangstüre des Schnellrestaurants McDonald’s zwei Sitzgruppen, die durch einen dazwischen angeordneten Müllbehälter getrennt sind. Jede der beiden Sitzgruppen verfügt über acht Sitzgelegenheiten, die aus Metallgeflechten, teilweise Lochgittern, bestehen, wobei je vier Sitze in Richtung Gleis und vier Sitze in Richtung Bahnhofsgebäude zeigen. Der Angeklagte A. stellte die blaue Tasche mit dem darin befindlichen Sprengsatz unter eine in Richtung Bahnhofsgebäude gerichtete Sitzbank, weil er wollte, dass der Sprengsatz vor der Detonation nicht entdeckt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er an dem Wecker eine Zeitverzögerung von wenigen Minuten eingestellt, dessen genaue Dauer nicht mehr feststellbar ist. Ferner hatte er spätestens zu diesem Zeitpunkt den Wecker – etwa durch Einlegen der für den Betrieb des Weckers notwendigen 1,5 V AA Mignon-Batterie – aktiviert. Nachdem der Angeklagte A. die Tasche abgelegt hatte, verließ er den Hauptbahnhof, passierte um etwa 13:04 Uhr den vor dem Hauptbahnhof gelegenen Busbahnhof und begab sich nach Bonn-Tannenbusch. Nach seinem Plan und seinen Vorbereitungen sollte der Sprengsatz kurze Zeit nach seiner Ablage detonieren, so dass möglichst viele Menschen auf dem Bahnsteig, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, zu Tode kommen. Er war aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung in der Lage, die Umstände zu erkennen und hat diese auch erkannt, die seine Motive – die Tötung von Zivilisten im Rahmen des islamistisch motivierten Jihads – als auf sittlich tiefster Stufe stehend und verachtenswert einordnen. Er war während der Tat in der Lage, das Verbotene seines Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch nicht eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der Ablage der blauen Tasche unter der Sitzbank saßen auf der Sitzgruppe mehrere Personen, deren genaue Anzahl nicht mehr festgestellt werden konnte, etwa weitere 30 bis 40 Personen befanden sich auf Bahnsteig 1, was der Angeklagte wahrgenommen hatte. Der nächste Zug, der RE 5, sollte planmäßig um 13:01 Uhr auf Gleis 1 abfahren, hatte aber Verspätung und fuhr erst um etwa 13:04 Uhr auf Gleis 1 ein und um etwa 13:06 Uhr wieder ab. Als nächstes hätte um 13:15 Uhr eine Regionalbahn auf Gleis 1 als Endhaltestelle einfahren sollen. Kurz nach der etwa zwischen 13:01 und 13:02 Uhr erfolgten Ablage des Sprengsatzes unter der Sitzbank bemerkte der Zeuge 1, der auf der Bank mit Blickrichtung auf das Gleis 1 saß, schräg hinter sich die herrenlose blaue Tasche. Er begab sich auf die andere Seite der Sitzbank, zog die Tasche hervor und öffnete diese. In der Tasche sah er die mit Klebeband verbundenen Kartuschen, Drähte und ein Ziffernblatt. Er stieß die Tasche zunächst von sich weg und zog sie anschließend um die Sitzgruppe herum in den Bereich zwischen Sitzgruppe und Gleis 1. Er begab sich sofort zum Serviceschalter der Deutschen Bahn AG und meldete der dort tätigen Zeugin 2 den Fund. Diese informierte um 13:03:31 Uhr telefonisch ihren Vorgesetzen und alarmierte kurze Zeit später um etwa 13:04 Uhr über eine telefonische Standleitung die Bundespolizei. In der Zwischenzeit hatten der 13jährige Zeuge 3 und der 14jährige Zeuge 4 um etwa 13:02 Uhr das Schnellrestaurant McDonald's verlassen und sich auf Bahnsteig 1 begeben. Der Zeuge 3 nahm kurze Zeit später auf einem in Richtung Gleis gerichteten Sitz Platz. Zu dieser Zeit befand sich der Zeuge 1 bereits nicht mehr auf Bahnsteig 1. Um 13:04 Uhr oder 13:05 Uhr – der Regionalexpress RE 5 war zwischenzeitlich auf Gleis 1 eingefahren – nahm der Zeuge 4 eine unbekannt gebliebene männliche Person mit dunkler Hautfarbe wahr, die neben einer blauen Tasche hockte. Dieser Mann stand auf, hob die Tasche auf und warf diese in unmittelbarer Nähe zu dem Aufenthaltsort der Zeugen 4 und 3 im Bereich der Sitzgruppe zu Boden. Sodann lief der Mann weg. Die Zeugen 4 und 3 schauten in die Tasche hinein. Während der Zeuge 3 aus seiner Perspektive nichts erkennen konnte, sah der Zeuge 4 einen braun-silbernen Gegenstand und Kabel. Der Zeuge 4 versetzte der Tasche daraufhin mindestens einen Tritt, wobei der Tritt so hart war, dass die Tasche etwa einen Meter über den Boden rutschte. Entweder durch den Stoß, den der Zeuge 1 der Tasche versetzt hatte, den Wurf der Tasche auf den Boden durch die unbekannt gebliebene männliche Person oder durch den Tritt des Zeugen 4 löste sich eine Drahtverbindung und der Zündkreislauf wurde unterbrochen. Kurze Zeit nach deren Alarmierung erreichten die Beamten der Bundespolizei BP1 und BP2 den Bahnsteig 1 und trafen dort auf die Zeugen 4 und 3. Der Zeuge 4 berichtete dem Zeugen BP2 sodann von der Tasche. Auch die Zeugen BP1 und BP2 blickten in die teilweise geöffnete Tasche und sahen Metallrohre und Drähte. Sie sperrten den Bereich um die Tasche ab und meldeten den Fund der Einsatzleitstelle der Bundespolizei, die weitere Einsatzkräfte alarmierte. Ferner veranlassten sie die Einstellung des Zugbetriebs auf Gleis 1. Etwa um 13:45 Uhr traf der Einsatzleiter der Bundespolizei, der Zeuge BP3, an der Einsatzstelle ein, begab sich zu der Tasche und konnte einen Teil des Inhalts der zu mehr als der Hälfte geöffneten Tasche sehen. In der Tasche erblickte er verschiedene Gegenstände, unter anderem einen zylinderförmigen Metallkörper, Drähte und einen Wecker. Der Zeuge BP3 informierte daraufhin die zwischenzeitlich eingetroffenen Entschärfer BP4 und BP5 über seine Feststellungen. Gegen 14:30 Uhr wurde die Tasche durch die Entschärfer mittels eines Wassergewehrbeschusses zwecks Entschärfung zerstört. Mit dem Ausbleiben der von ihm vorbereiteten Detonation hatte der Angeklagte A. nicht gerechnet. II. – B. Feststellungen zum zweiten Tatkomplex Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und die begangenen Straftaten 1. Die Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen (Pro NRW)“ mit Sitz in Düsseldorf wurde im Jahr 2007 gegründet. Ihr Vorsitzender ist PM 1, ein Rechtsanwalt aus Leverkusen. Eines der Hauptbetätigungsfelder ist der Kampf gegen die – aus Sicht der Partei – drohende Islamisierung Deutschlands. Die Partei ist in der Vergangenheit bei verschiedenen Kommunalwahlen und in den Jahren 2010 und 2012 zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen angetreten. Im April und Mai 2012 wurden von ihr 25 Kundgebungen im Umfeld von Moscheen im Rahmen des Wahlkampfes abgehalten. Der Wahlkampf wurde durch einen Wettbewerb begleitet, bei dem islamkritische Karikaturen eingesendet werden sollten, die sodann ausgestellt und im Internet veröffentlicht wurden. Gleichzeitig wurde ein sogenannter „Kurt-Westergaard-Preis“ für die „mutigste Mohammed-Karikatur“ ausgelobt. Anlässlich von Versammlungen und Kundgebungen wurden verschiedene Karikaturen gezeigt. Eine Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen war zuvor vor den Verwaltungsgerichten gescheitert. Bei der Präsentation der Karikaturen im Rahmen von Veranstaltungen am 1. Mai 2012 in Solingen und am 5. Mai 2012 in Bonn kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen, an denen sich etwa 60 bzw. 350 Salafisten beteiligten und Steine auf Polizisten geworfen wurden. In Bonn wurden darüber hinaus zwei Polizisten durch Messerstiche schwer verletzt. Das Vorgehen von Pro NRW führte zu heftigen Reaktionen radikal-islamistischer Gruppierungen, die im Internet zur Tötung aller Mitglieder der Partei aufriefen. 2. Die Angeklagten A., C., B. und D. entwickelten eine – unterschiedlich ausgeprägte – radikal-islamistische Einstellung, die auch durch die Aktivitäten der Partei Pro NRW beeinflusst wurde. Der Angeklagte A. wurde christlich erzogen. Bevor er in Jugendstrafhaft kam, führte er einen „westlichen“ Lebensstil. Er besuchte Diskotheken und trank gelegentlich Alkohol. Während der Jugendhaft konvertierte er zum Islam. Er besuchte in Oldenburg die Moschee und veränderte sich äußerlich, er trug einen längeren Bart und kleidete sich muslimisch. Fortan entwickelte er eine hochgradig ausgeprägte radikal-islamistische Einstellung. Er vertrat neben der bereits im ersten Tatkomplex dargestellten Ideologie des gewaltsamen Jihads, wonach Anschläge auf Zivilisten in der westlichen Welt Pflicht eines jeden Muslims seien, insbesondere auch die Auffassung, dass diejenigen, die den Propheten Mohammed beleidigten, getötet werden müssten, was insbesondere für die Mitglieder der Partei Pro NRW gelte. Der Angeklagte C. wuchs als Atheist auf. Etwa im Jahr 1998 nahmen er und seine Familie den christlichen Glauben an. Ab dem Jahr 2005 beschäftigte er sich mit dem Islam und las im Koran. Als er nach Deutschland kam, intensivierte er dies und praktizierte den Islam. Er besuchte verschiedene Moscheen, die den gemäßigten Islam vertraten. Kollegen, mit denen er bei einem Sicherheitsdienst zusammen arbeitete, versuchte er von seinem Glauben zu überzeugen, muslimische Kollegen motivierte er, den Glauben strenger zu leben. Etwa ab Ende des Jahres 2009 beschäftigte er sich mit dem Thema Jihad. Er informierte sich über die Situation der Muslime unter anderem im Irak und in Afghanistan. Aus den Medien erfuhr er von den Aktivitäten der Partei Pro NRW, die er als Beleidigungen gegenüber dem Islam und dem Propheten empfand. Er befasste sich mit Videofilmen und Schriften bekannter Jihadisten, in denen die Tötung der Beleidiger des Propheten legitimiert und zur Pflicht eines jeden Muslims erklärt werden. Seine Ansichten wurden dadurch immer radikaler. Im Mai 2012 nahm er an einer Demonstration gegen die Partei Pro NRW in Bonn teil, bei der Mitglieder der Pro NRW erneut Karikaturen des Propheten zeigten. Er vertrat die Auffassung, dass es zulässig sei, Vergeltung für die islamfeindlichen Aktivitäten der Partei Pro NRW zu üben und darüber hinaus gegen Zivilisten zu kämpfen und diese zu töten, weil die Nichtmuslime die islamischen Länder, insbesondere Afghanistan, besetzten und die Bevölkerung dies unterstützte. Er zog auch in Erwägung, nach Syrien zu gehen, um dort auf Seiten jihadistischer Organisationen zu kämpfen. Der Angeklagte B. wurde weder getauft noch religiös erzogen. Seine Mutter war katholisch, ist aber aus der Kirche ausgetreten. Sein Vater ist Moslem, er praktizierte den Glauben aber nicht. In der Schule besuchte er bis zur zehnten Klasse den evangelischen Religionsunterricht. Später beschäftigte er sich näher mit der Religion seines Vaters und las den Koran. Anfang 2009 „konvertierte“ er zum Islam, besuchte fortan unter anderem eine Moschee in Essen und praktizierte seinen Glauben. Er hatte Kontakt zu A. M., einem radikalen Islamisten, der ihn zur Ausreise und zur Teilnahme am Jihad in Afghanistan bewegen wollte. Im Oktober 2010 zog er von Essen nach Düsseldorf, um sich aus seinem bisherigen Umfeld, insbesondere von A. M., der ihn im Hinblick auf eine Ausreise nach Afghanistan sehr unter Druck gesetzt hatte, zu lösen. M. wurde nach dessen Ausreise in Afghanistan getötet. B. begann zum Wintersemester 2012/2013 das Studium der Orientwissenschaften in Marburg. Während der Vorlesungen trug er ein langes Gewand; einmal verließ er für die Verrichtung des Gebetes die Vorlesung. Er interessierte sich vorrangig für die arabische Sprache, um den Koran besser zu verstehen. Er besaß eine sehr umfangreiche Sammlung radikal-islamistischer Schriften und Medien, die auch seiner Ideologie entsprachen. Er entwickelte die Bereitschaft, sich dem Kampf im Rahmen des Jihads anzuschließen. Während der Fahrten mit dem Fahrzeug hörte er häufig Naschids mit einem militant-islamistischen Inhalt, in denen zum Kampf gegen die „Ungläubigen“ und zu deren Ermordung als Antwort auf die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und als Pflicht eines jeden Muslims aufgerufen wird. In der Familie des Angeklagten D. spielte Religion keine große Rolle, allein seine Mutter betete regelmäßig und besuchte die Moschee. Im Jahr 2007 sprach er häufig mit seinem Onkel über den Glauben, begann zu beten und die Assalam-Moschee in Essen zu besuchen, wo auch er Kontakt zu A. M. hatte. In der Moschee verrichtete er gelegentlich auch Reinigungsarbeiten. Auch der Angeklagte D. hörte sich radikal-islamistische Naschids an und besaß, wenngleich nur in geringerem Umfang, Videodateien, in denen zum gewaltsamen Jihad aufgerufen wird. In einem Gespräch mit K. N. berichtete dieser dem Angeklagten D. über einen älteren Mann, der bei einer Koranverteilung einen Koran genommen und auf den Tisch geworfen habe. D. ging davon aus, die Brüder seien sodann auf den Mann losgegangen, was N. verneinte. D. berichtete daraufhin von einem Juden, der eine Sahabia (Schwester) entblößt habe und dem deshalb der Kopf abgeschlagen worden sei. Er vertrat die Auffassung, dass ebengleiches mit demjenigen zu geschehen habe, der mit „Allahs Buch“ so etwas mache. In einem Gespräch mit dem Angeklagten B. äußerte D.: „Tod den Juden. Keine Barmherzigkeit.“ 3. Die Angeklagten D. und B. lernten sich im Jahr 2009 in der Assalam-Moschee in Essen kennen. Der Angeklagte C. traf D. erstmals im Jahr 2011 in einer Moschee in Bochum. Aufgrund der gemeinsamen Arbeit bei einer Umzugsfirma intensivierte sich der Kontakt und es entwickelte sich eine engere Freundschaft. Ebenfalls im Jahr 2011 lernten C. und D. den Angeklagten A. kennen, auch zwischen A. und C. entwickelte sich eine engere Freundschaft. Um Mitglieder und Funktionäre der Partei Pro NRW auszuspähen, fuhren die Angeklagten A. und C. – nachdem der Angeklagte A. zunächst einige Fahrten allein durchgeführt hatte – zu verschiedenen zuvor im Internet ermittelten Privat- und Geschäftsanschriften von Parteimitgliedern, wo sie jeweils auch die nähere Umgebung auskundschafteten, um Informationen zu den Möglichkeiten eines Anschlags auf Mitglieder der Partei Pro NRW zu erlangen: Am 9. Juni 2012 unternahm der Angeklagte A. mit dem von ihm genutzten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 eine Erkundungsfahrt zum Rechtsanwaltsbüro des PM 1 in der Straße 1 in Leverkusen. Im Anschluss an diese Fahrt fuhr er zur Wohnung des Angeklagten D. in Essen. Eine weitere Erkundungsfahrt zur Kanzleianschrift des PM 1 unternahm er am 25. September 2012. In der Nacht vom 11. auf den 12. Oktober 2012 fuhren die Angeklagten A. und C. zur Adresse des Kreisverbandes von Pro NRW Gelsenkirchen in der Straße 2, um den Vorsitzenden dieses Kreisverbandes und Landtagswahlkandidaten PM 2 auszukundschaften. Sodann fuhren sie zu der Privatanschrift des Vorsitzenden des Kreisverbandes Recklinghausen und Landtagswahlkandidaten PM 3 in der Straße 3 in Recklinghausen. Am 15. Oktober 2012 fuhren die Angeklagten A. und C. zur Büroanschrift des PM 1 in Leverkusen. Anschließend fuhren sie zu den Geschäftsräumen der Pro NRW-Fraktion in der Straße 4 in Leverkusen. Sodann begaben sie sich zu der Privatanschrift des Parteimitglieds PM 4 in der Straße 5 in Ennepetal und schließlich zu der Privatanschrift des Parteimitglieds PM 5, Straße 6 in Remscheid. In der Nacht vom 6. auf den 7. November 2012 fuhren die Angeklagten A. und C. erneut zur Privatanschrift des PM 5. Am 23. November 2012 fuhren sie wiederum zu den Privatanschriften von PM 4 und PM 5. Am 11. Dezember 2012 begaben sie sich nochmals zur Privatanschrift des PM 4. Darüber hinaus fuhren sie an diesem Tag zur Privatanschrift des Parteimitglieds PM 6, Straße 7 in Wuppertal. Spätestens Ende November 2012 begegneten sich die Angeklagten B. und C. erstmals. Ende November 2012 kam es dann zu einem ersten und in der Folgezeit zu mehreren weiteren Treffen zwischen D., B. und C. in dessen Wohnung. Noch im Dezember 2012, spätestens am 22. Dezember 2012, kam auch A. zu diesen Treffen hinzu, wobei sich spätestens bei dieser Gelegenheit auch A. und B. kennenlernten. Fortan fanden die Treffen – teilweise auch mit wechselnder Beteiligung – regelmäßig statt. Insbesondere fanden verschiedene Zusammenkünfte in der Wohnung des Angeklagten C. in der Z.-Straße ... in Duisburg statt, zu einzelnen Treffen verabredeten sie sich aber auch in den Wohnungen der Angeklagten D. in Essen und A. in Bonn. Bei ihren gemeinsamen Treffen verband sie neben dem Glauben auch ihre radikal-islamistische Ideologie, wonach es Pflicht eines jeden Muslims sei, diejenigen zu töten, die den Propheten Mohammed beleidigten, was insbesondere für die Mitglieder der Partei Pro NRW wegen deren Aktionen und Provokationen gelte. Am 22. Dezember 2012 entschlossen sich die Angeklagten A., C., B. und D. bei einem gemeinsamen Treffen, sich zu einer Gruppe zusammenzuschließen, um ihrer Ideologie folgend die „Beleidiger“, insbesondere Mitglieder der Partei Pro NRW, zu töten. Dabei ordneten sie sich dem gemeinsamen Ziel unter, Vergeltung für die Beleidigungen des Propheten zu üben. Sie vereinbarten, die von den Angeklagten A. und C. begonnenen Erkundungsfahrten auch unter Beteiligung der Angeklagten B. und D. fortzusetzen und zu intensivieren, um dabei möglichst viele Informationen über die Parteimitglieder und deren Lebensumfeld zu gewinnen und bei Vorliegen hinreichender Informationen die Planungen für Attentate zu konkretisieren und schließlich umzusetzen. Da sie befürchteten, abgehört zu werden, vereinbarten sie, sich bei Absprachen und Gesprächen konspirativ zu verhalten. Der Angeklagte B. verfügte zu diesem Zeitpunkt bereits über eine funktionsfähige halbautomatische Kurzwaffe der Marke Česká nebst Patronenmunition, die er für die Zwecke der Gruppe zur Verfügung stellte. Der Angeklagte A. beabsichtigte, zwei weitere Waffen zu beschaffen, die Angeklagten B. und D. erklärten sich bereit, das hierfür erforderliche Geld zur Verfügung zu stellen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt beschaffte der Angeklagte A. schließlich eine halbautomatische Kurzwaffe der Marke Beretta nebst Patronenmunition und stellte diese der Gruppe zur Verfügung. Der beabsichtigte Erwerb einer weiteren Schusswaffe scheiterte. Jedenfalls die Angeklagten A. und C. hatten die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Pistole Beretta nebst Patronenmunition. Keiner der Angeklagten verfügte über einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte. Während seines Aufenthalts in Marburg baute der Angeklagte B. als „Schalldämpfer“ für diese Schusswaffen zwei Vorrichtungen aus 21,2 bzw. 31,4 cm langen Kunststoffrohren, die er an der Innenseite mit zugeschnittenen Reinigungsschwämmen auskleidete und mit Klebeband befestigte, so dass in der Rohrmitte ein Freiraum verblieb. Diese „Schalldämpfer“ waren geeignet, in sie den Lauf der Pistolen Česká und Beretta bis zum Abzugsbügel hineinzuschieben, wodurch bei einer Schussabgabe der Mündungsknall deutlich hörbar um 22,8 dB gedämpft worden wäre. Auch diese „Schalldämpfer“ stellte der Angeklagte B. der Gruppe zur Verfügung. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt druckte der Angeklagte A. eine im Internet veröffentlichte Liste mit den 28 Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl des Landes Nordrhein-Westfalen 2012 aus. In der Liste, in der neben den Namen auch die Privatanschriften aufgeführt waren, markierte er die Namen der Kandidaten PM 1 (Straße 8 in Leverkusen), PM 7 (Straße 9 in Aachen), PM 8 (Straße 10 in Köln), PM 2 (Straße 11 in Gelsenkirchen), PM 9 (Straße 12 in Köln), PM 3 (Straße 3 in Recklinghausen), PM 10 (Straße 10 in Köln), PM 14 (Straße 13 in Bonn) und PM 11 (Straße 14 in Bonn) mit einem roten Textmarker. Die Angeklagten waren sich einig, dass die so markierten Kandidaten der Partei Pro NRW als potentielle Tötungsopfer in Betracht kamen. Entsprechend ihrer kurz zuvor getroffenen Absprache erkundeten die Angeklagten B. und D. am 24. und 25. Dezember 2012 die Privatanschriften der Parteimitglieder PM 7, PM 10 und PM 8, PM 9 und PM 12. Am 10. Januar 2013 erkundeten die Angeklagten A. und C. die Privatanschriften von PM 10 und PM 8 sowie PM 9 und PM 12. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang Januar 2013 erkundeten die Angeklagten A. und C. darüber hinaus die Wohnanschrift von PM 14 in Bonn. Im Januar 2013 kam es innerhalb der Gruppe zu Streitigkeiten, deren Grund nicht mehr festgestellt werden konnte. Mitte Januar 2013 thematisierten die Angeklagten B. und D. die vorangegangenen Streitigkeiten innerhalb der Gruppe der Angeklagten. B. beklagte, sie hätten sich die letzten drei bis vier Wochen sparen können, sie ständen wieder am Anfang, was D. bestätigte. B. betonte, sie hätten letztlich alle dem „Plan des anderen Bruders“ zugestimmt. Bei dem „Plan des anderen Bruders“ handelte es sich um den ursprünglich vom Angeklagten A. herrührenden Plan, Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten. Der Angeklagte B. führte in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2013 sowie in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2013 im Internet umfangreiche Recherchen zur Partei Pro NRW und deren Funktionären und Mitglieder durch. Auch der Angeklagte A. informierte sich – bereits seit Mai 2012 – bis Februar 2013 intensiv im Internet zu Pro NRW und deren Funktionären. 4. Nachdem die Streitigkeiten letztlich beigelegt worden waren, fokussierten sich die Angeklagten A., C., B. und D. spätestens Anfang Februar 2013 hinsichtlich des ersten Zielobjektes ihrer Anschlagspläne auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW PM 1. Der Angeklagte C. hatte mit „Riconicion“ überschriebene Notizen zur Vorbereitung und zum vereinbarten Ablauf eines Anschlagsgeschehens unter Beteiligung der Gruppenmitglieder gefertigt. Plangemäß kamen sie überein, PM 1 durch ein Attentat an dessen privater Wohnanschrift zu töten. Dabei sollte einer als unmittelbarer Schütze (C.) mit einem weiteren Waffenführer (B.) ins Hausinnere eindringen; ein Täter sollte außerhalb des Hauses die Sicherung der Tatausführung übernehmen (D.) und ein weiterer das Fluchtfahrzeug fahren (A.). Zur Vorbereitung der Tat fertigte der Angeklagte A. am 1. Februar 2013 einen Ausdruck mit der Fahrtroute von der Privatanschrift des PM 1, Straße 8 in Leverkusen, nach Bonn. Ferner druckte er auf der Grundlage des im Internet eingegebenen Suchbegriffs „Polizeiwache in der Nähe von Straße 8 in Leverkusen“ einen Umgebungsplan aus, auf dem er den Standort der Polizeiwache Leichlingen und den Straße 8 einkreiste. Da sich die Durchführung der geplanten Tat wegen einer Ortsabwesenheit des Angeklagten A. verzögerte, kam es zu mehreren Absprachen insbesondere zwischen den Angeklagten A. und D. hinsichtlich des geplanten Termins für einen Anschlag auf PM 1. Die Angeklagten B. und D. beklagten die Verzögerungen, kamen aber überein, dass eine Tat ohne Beteiligung der anderen Gruppenmitglieder nicht in Frage komme, wobei beide die Einhaltung der getroffenen Abmachungen einforderten. Am 26. Februar 2013 fuhr der Angeklagte A. zur Privatanschrift des PM 1 im Straße 8 in Leverkusen, um die Umgebung auszukundschaften. Nach einer weiteren Verzögerung bekräftigten die Angeklagten A. und D. in weiteren Telefonaten, dass die geplante Tat unverändert durchgeführt werden solle und verständigten sich schließlich auf ein Treffen der Gruppe am Montag, den 11. März 2013, in der neuen Wohnung des D., die dieser am 1. März 2013 bezogen hatte und in die auch der Angeklagte C. mit eingezogen war, nachdem er seine Wohnung in Duisburg hatte aufgeben müssen. Am 11. März 2013 verbrachte der Angeklagte A. gegen 18:30 Uhr seine Lebenspartnerin H. F. und seinen Sohn K1 von deren gemeinsamer Wohnung im Y-Straße ... in Bonn zu einer Bekannten der H. F., R. O., wo diese die nächsten Tage verbringen sollten, damit die Wohnung als Treffpunkt für die Vorbereitung von Anschlagstaten durch die Angeklagten zur Verfügung stand. Von der Wohnanschrift der R. O. fuhr der Angeklagte A. zur Wohnung des D., wo er um 20:37 Uhr eintraf und wo sich bereits die Angeklagten D., C. und B. aufhielten. Kurz nach Mitternacht, mithin bereits am 12. März 2013, fuhren die Angeklagten A., C. und B. zur Privatanschrift des PM 1 im Straße 8 in Leverkusen und besprachen weitere Details hinsichtlich der Vorgehensweise zur Durchführung eines Attentats auf PM 1. Ferner erkundeten sie die Umgebung und die Fluchtmöglichkeiten. Dabei stellten sie fest, dass das Fahrzeug des PM 1 vor dem Haus parkte, das sie anhand der Buchstabenkombination … im Nummernschild erkannten und das dem Angeklagten A. auch bekannt war, weil er den PM 1 bereits einmal verfolgt hatte, als dieser von einer Wahlkampfveranstaltung mit diesem Fahrzeug zu seiner Privatanschrift gefahren war. Ferner thematisierten sie angesichts des Kraftfahrzeugs des PM 1 spontan alternative Möglichkeiten, PM 1 zu töten. Während der Angeklagte A. vorschlug, einen mit einem zum Zeitzünder umfunktionierten Wecker versehenen Sprengsatz unter dem vor dem Haus parkenden Fahrzeug anzubringen, befürwortete der Angeklagte B. die Platzierung einer Handgranate unter dem Fahrzeug, die durch eine Verbindung am Kühlergrill beim Losfahren zur Explosion gebracht werden könne. Schließlich verblieben sie bei dem schriftlich vom Angeklagten C. fixierten Plan, PM 1 zu erschießen, wobei sie in Abweichung hiervon jedoch übereinkamen, PM 1 nicht in dessen Haus zu töten, sondern sich morgens im Schutz der Dunkelheit im Gebüsch vor dem Haus zu verstecken und PM 1, wenn dieser zur Arbeit fahren wolle, beim Heraustreten aus der Türe in einem Moment zu erschießen, in dem dieser nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete. Dabei sollte C., der im Umgang mit Schusswaffen geübt ist, als Schütze fungieren. Der ebenfalls im Umgang mit Schusswaffen erfahrene Angeklagte B. sollte sich als zweiter Schütze in der Nähe bereithalten, der Angeklagte A. sollte das Fluchtfahrzeug fahren. Möglicherweise aber nicht sicher feststellbar gingen die Angeklagten in diesem Ausgenblick davon aus, dass der Mitangeklagte D. an der Ausführung dieser Tat entgegen dem ursprünglich schriftlich fixierten Tatplan nicht unmittelbar vor Ort beteiligt sein müsse. Nach dieser Erkundungsfahrt verbrachten die Angeklagten A., C. und B. die Nacht in der Wohnung des Angeklagten A.. In den späten Abendstunden des 12. März 2013 fuhren die Angeklagten A. und C. erneut zum Wohnhaus des PM 1, um die Örtlichkeiten noch einmal vor der für den nächsten Morgen geplanten Tat zu erkunden, wobei sie von Polizeikräften observiert und kurz nach Mitternacht – mithin am 13. März 2013 – auf der Straße 15 festgenommen wurden. Die Festnahme erfolgte in einer Entfernung von etwa 300 m Luftlinie bzw. 600 m Fahrtstrecke zu dem Wohnhaus des PM 1. Der Angeklagte B. befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Angeklagten A. und schlief auf einer Matratze. Er hielt sich für die Mitwirkung an der für den kommenden Morgen geplanten Tötung des PM 1 bereit. Seine funktionsfähige mit vier Patronen bestückte Schusswaffe hatte er durchgeladen, sie befand sich mit weiteren 30 Patronen Munition griffbereit in seiner neben der Matratze liegenden Hose. Ferner hatte er seine ballistische Unterziehweste und einen der von ihm hergestellten „Schalldämpfer“ neben der Matratze greifbar platziert. Dort wurde er einige Zeit nach der Festnahme der Angeklagten A. und C. ebenfalls verhaftet. Der Angeklagte D. wurde in seiner Wohnung gegen 0:45 Uhr festgenommen. Die Angeklagten A., C., B. und D. hatten beabsichtigt, nach der Tötung von PM 1 weitere Mordanschläge zu verüben. Für diese Zwecke lagerten sie in der Wohnung des Angeklagten A. das Gemisch ANNM, das zum Untersuchungszeitpunkt am 13. März 2013 nicht mehr umsetzungsfähig war, weil sich das beigefügte Nitromethan zwischenzeitlich verflüchtigt hatte. Ferner lagerten sie im Kühlschrank der Wohnung den hochexplosiven Initialsprengstoff HMTD, der im Laufe des Tages des 12. März 2013 in die Wohnung verbracht worden war. Neben dem Angeklagten A. hatte sich auch der Angeklagte B. in der Vergangenheit Wissen über die Herstellung von Sprengstoff, insbesondere ANNM und HMTD, angeeignet. Die Angeklagten A., C., B. und D. waren aufgrund ihrer geistig-seelischen Verfassung in der Lage, die Umstände zu erkennen und haben diese auch erkannt, die ihre Motive – die Tötung des PM 1 als Vergeltung für die Aktivitäten der Partei Pro NRW – als auf sittlich tiefster Stufe stehend und verachtenswert einordnen. Sie waren zur Tatzeit in der Lage, das Verbotene ihres Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch nicht eingeschränkt. III. Beweiswürdigung III. – A. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten C., B. und D. beruhen auf deren Einlassungen sowie den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen zu ihren persönlichen Verhältnissen. Der Angeklagte A. hat sich zur Person nicht eingelassen. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den erhobenen Beweisen. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Angeklagten A. beruhen auf dem ihn betreffenden beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt Oldenburg vom 30. September 2014, dem islamischen Heiratsvertrag vom 15. August 2009, der beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde von H. F. des Standesamts Gifhorn und den beglaubigten Auszügen aus dem Geburtenregister der Stadt Oldenburg betreffend K1 und K2 F. vom 19. Mai 2016. Ferner beruhen die Feststellungen auf den Ermittlungen der KOK’in BP6 zu den Familienverhältnissen von G. und J. A. A. (Vermerk vom 3. April 2013) sowie den Bekundungen des Zeugen KHK BP7 zu den von ihm ermittelten Familienverhältnissen von A. A. A.. Die Feststellungen zu der Beziehung zu A. E. beruhen auf deren glaubhaften Bekundungen. Die Feststellungen zu seiner Tochter K3 G. und dem Verhältnis zu ihr beruhen auf der beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde des Standesamts Wolfsburg vom 13. Oktober 2014, dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg (20 F 2511/07 UK) vom 4. November 2008, in dem festgestellt wird, dass der Angeklagte A. der Vater von K3 G. ist, und in dem er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde, sowie den Bekundungen der Zeugin D. A. G., die glaubhaft ausgesagt hat, der Angeklagte A. habe bisher keinen Kontakt zu seiner Tochter gesucht und auch keinen Unterhalt gezahlt. Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Angeklagten A. beruhen auf dem tabellarischen Lebenslauf des Angeklagten A. vom 6. April 2011 (Asservat 6.1.26.2), den Schulzeugnissen der Grundschule, der Orientierungsstufe, der Realschule und der Hauptschule, dem Erziehungs- und Behandlungsplan der Jugendanstalt Hameln vom 27. November 2006, den Vermerken der Jugendanstalt Hameln vom 6. Februar 2007, 2. April 2007 und 11. Juli 2007 sowie den Zeugnissen der Landesschulbehörde vom 11. Juli 2007 und 18. Juni 2008. Die Feststellungen zum Umzug nach Bonn beruhen auf der Meldebestätigung der Stadt Bonn vom 14. Juli 2011. Die Feststellungen zum Bezug von Sozialleistungen und zu den Beschäftigungsverhältnissen im Jahr 2012 beruhen auf einer Auskunft des Jobcenters Bonn vom 4. Juli 2013. Darüber hinaus stützen sich die Feststellungen zum persönlichen Werdegang auf die Angaben des Zeugen KHK BP7, der sich im Rahmen der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes unter anderem speziell mit der Person des Angeklagten A. befasst hat. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung während der Verbüßung der Jugendstrafe und der Entwicklung nach der Haftentlassung beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Z5, dem damaligen Bewährungshelfer des Angeklagten A.. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte A. auch „Abu K1“ und „H.“ nennt, folgt unter anderem aus einem undatierten Brief aus September 2014 an die Sitzungsvertreterin des Generalbundesanwalts, Frau Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ....., sowie einem Brief aus Januar 2015 an B. P., die er jeweils mit „Verfasst von: H. Abu K1“ beendete. Dass A. sich „H.“ nennt, haben darüber hinaus verschiedene Zeugen bekundet. So haben die Zeugen Z6 und Z49 glaubhaft angegeben, sie würden den Angeklagten A. aus der Maryam-Moschee in Oldenburg kennen; A. habe sich „H.“ genannt. Auch der Angeklagte B. hat sich dahingehend eingelassen, dass sich A. „Abu K1“ und „H.“ genannt habe. Die Feststellungen zu der Vorstrafe beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten A. vom 5. April 2016. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten C. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. beruhen auf seiner Einlassung zur Person, die der Senat für glaubhaft hält und die mit den erhobenen Beweisen, insbesondere mit den Bekundungen der Zeugen KK BP8 und KOK’in BP9 übereinstimmen, die sich im Rahmen der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes mit der Person des Angeklagten C. befasst haben und die diesem zuzuordnenden Asservate und die Ausländerakte ausgewertet, Auskünfte bei albanischen und rumänischen Behörden eingeholt und die Meldeverhältnisse in Deutschland ermittelt haben. Darüber hinaus hat der Senat den Zeugen H., einen guten Freund der Familie C., der sowohl in Albanien als auch in Deutschland engen Kontakt zum Angeklagten C. hatte, vernommen, der umfangreiche Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C., insbesondere zu den familiären Verhältnissen und zur Berufsausbildung gemacht hat. Die Einlassung des Angeklagten C. betreffend seine Tätigkeit bei den albanischen polizeilichen Spezialeinheiten werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KD Z7, der von Juni 2000 bis März 2001 durchgängig und sodann bis 2007 zwei bis drei Mal jährlich für jeweils eine Woche in Albanien aufgrund einer internationalen Mission zur Ausbildung unter anderem der polizeilichen Spezialeinheit SE3 tätig war. Der Zeuge KD Z7 konnte sich daran erinnern, dass C., den er in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat, in diesem Zeitraum der SE3 angehörte und er ihn gelegentlich gesehen habe. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit bei dem Bewachungsunternehmen des M. J. und dem Umzugsunternehmen des A. I. beruhen auf den Bekundungen der Zeugen J. und I.. Dass der Angeklagte C. von Mai 2012 bis Februar 2013 bei M. K. in der Z.-Straße ... in Duisburg gewohnt hat, hat der Zeuge K. glaubhaft bekundet. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen H.. Die Feststellung, dass sich Angeklagte C. auch „J.“ nennt, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten B. und D. sowie auf den Bekundungen verschiedener Zeugen, so etwa der Zeugen K., Z8 und I.. Aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 20. Juni 2016 ergibt sich, dass der Angeklagte C. nicht vorbestraft ist. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B. Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten B. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung zur Person sowie den in der Hauptverhandlung erhobenen, mit der Einlassung übereinstimmenden Beweisen, insbesondere der beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde des Standesamtes Aachen vom 13. Mai 2013 (familiäre Verhältnisse), dem Auszug aus den Einwohnermeldedaten der Stadt Essen vom 2. Mai 2013 (Meldeverhältnisse, Staatsangehörigkeit, Personenstand), dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife vom 15. Juni 2007, dem Prüfzeugnis des Studieninstituts der Stadt Duisburg vom 1. Juli 2010 und dem Schreiben der Polizei Bremen vom 2. September 2011 mit der vorläufigen Einstellungszusage als Polizeikommissar-Anwärter. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, zur Schulbildung und den Wohnorten auch auf den Bekundungen der Zeugin KOK’in BP10, die sich im Rahmen der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes unter anderem mit der Person des Angeklagten B. befasst hat. Die Feststellungen zu seiner Mitgliedschaft im Sportschützenverein „V1 e.V.“, seine Teilnahme am Schießtraining und am Lehrgang für Waffensachkunde, sowie zum Erhalt der Verbandsbescheinigung und zum Antrag der Erteilung einer Waffenbesitzkarte beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z9, dem Vorsitzenden des Vereins, sowie auf der Bescheinigung des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. vom 14. Juni 2011. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu seinem Interesse und seiner Ausbildung an Waffen auf den Bekundungen des Zeugen EKHK BP11, der dem Senat über die entsprechende Einlassung des Angeklagten B. im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens des polizeilichen Staatsschutzes berichtet hat. Die Feststellung zur Mitgliedschaft in einer Kampfsportschule beruht auf den Bekundungen der Zeugin KOK’in BP10, wonach sich aus von ihr gesichteten Kontounterlagen Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Kampfsportschule ergeben hätten. Die Feststellung, dass der Angeklagte B. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 5. April 2016. 4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten D. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D. beruhen auf seiner Einlassung zur Person, die der Senat für glaubhaft erachtet und die mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt, sowie den zu seiner Person ergänzend erhobenen Beweisen. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf der Geburtsurkunde des Angeklagten D. sowie den Ermittlungen der Zeugin KK’in BP12, die sich als Beamtin des Bundeskriminalamts unter anderem speziell mit der Person des Angeklagten D. befasst hat. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Schulbildung und seinen anschließenden Tätigkeiten werden durch verschiedene Dokumente, die sich teilweise bei den Asservaten aus seinem Besitz fanden (darunter insbesondere ein von ihm verfasster Lebenslauf vom 23. August 2009) oder durch seine Verteidiger übergeben wurden (Bescheinigung der Jugendhilfe Essen gGmbH über geleistete Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinwohlarbeit, Bescheinigung des BildungCentrum der Wirtschaft über die Teilnahme am Werkstattjahr), belegt. Darüber hinaus stützen sich die Feststellungen auf die glaubhaften Angaben der Zeugin KK‘in BP12, die entsprechende Ermittlungen bei den Bildungseinrichtungen getätigt hat, sowie auf weitere Dokumente (Übersicht über die Zensuren Juni 2006). Die Feststellungen zu seiner gelegentlichen Tätigkeit beim Umzugsunternehmen des A. I. beruhen auf den Bekundungen des Zeugen I.. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Angeklagten D. beruhen auf einem Auszug aus seiner Ausländerakte sowie den Bekundungen der Zeugin KK‘in BP12, die entsprechende Ermittlungen bei den Ausländerbehörden getätigt hatte. Die Feststellungen zur Ableistung des Zivildienstes und seiner vorzeitigen Entlassung ergeben sich aus den entsprechenden Bescheiden und Urkunden des Bundesamts für Zivildienst. Die Feststellungen zu seinen Wohnverhältnissen beruhen auf dem Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen anlässlich des Erstauszugs aus dem elterlichen Haushalt vom 14. Dezember 2012, in dem der Angeklagte D. entsprechende Angaben gemacht hatte, sowie auf einem Mietvertrag vom 28. Februar / 1. März 2013. Die Feststellungen zu den Angaben, die der Angeklagte D. anlässlich der Beantragung von Sozialleistungen der Stadt Essen gemacht hat, sowie deren Bewilligung beruhen auf dem vom Angeklagten D. ausgefüllten Antragsformular vom 14. Dezember 2012 und den glaubhaften Bekundungen der Zeugin BP1, die als Beamtin im Jobcenter der Stadt Essen den Antrag des Angeklagten D. bearbeitet hatte. Die Feststellung, dass der Angeklagte D. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 5. April 2016. III. – B. Beweiswürdigung zum ersten Tatkomplex Der versuchte Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn am 10. Dezember 2012 Der Angeklagte A. hat sich nicht eingelassen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der islamistisch radikalisierte Angeklagte A. Anleitungen zum Bombenbau recherchiert (siehe nachfolgend 2. a.), die erforderlichen Baubestandteile und Substanzen nach und nach sich besorgt (2. b.), ein Eigenlaborat einer „Bombe mit Zeitzünder“ gebaut (3.) und dieses am 10. Dezember 2012 am Hauptbahnhof in Bonn abgelegt hat (4. bis 6.), um möglichst viele Menschen zu töten (7. bis 8.). Die vom Senat getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A. am 10. Dezember 2012 versucht hat, einen Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn zu verüben, beruhen auf folgenden Beweisen: 1. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten A. Die Beweiswürdigung zu dem Weltbild des Angeklagten A. und seiner radikal-islamistischen Einstellung, wonach es die Pflicht eines jeden Muslims ist, im Rahmen des Jihads unter anderem durch Anschläge auf Zivilisten in der westlichen Welt Vergeltung – auch für die Beleidigungen gegenüber dem Propheten Mohammed – zu üben, wird im zweiten Tatkomplex im Zusammenhang mit der Ideologie aller Angeklagten dargestellt. 2. Die Vorbereitungen zur Begehung eines Sprengstoffanschlags a. Internetrecherchen zur Herstellung von Sprengsätzen Die Feststellungen zu den Recherchen des Angeklagten A. im Internet unter anderem zur Herstellung der Sprengstoffe ANNM und HMTD sowie zum Bau von Sprengsätzen und Zündern beruhen auf der Auswertung verschiedener Asservate. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls zu Objekt 05 wurden in der Wohnung des Angeklagten A. im Y-Straße ... in Bonn unter anderem ein Notebook Samsung RV510 (Asservat 5.2.3.4.), ein USB-Stick Philips (Asservat 5.2.5.1.) und ein USB-Stick Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) sichergestellt. Der sachverständige Zeuge KHK BP13, der beim Bundeskriminalamt im Bereich der Informationstechnik tätig ist, hat bekundet, er habe nach den Vorgaben der maßgeblichen DIN-Norm von den vorstehend aufgeführten Asservaten – sowie auch von allen weiteren im Ermittlungsverfahren sichergestellten Datenträgern – eine Kopie (sog. „Image“) erstellt. Hierzu werde der Originaldatenträger zunächst mit einem Schreibschutz versehen („eingefroren“), so dass keine Änderungsmöglichkeiten mehr bestünden. Nach einem Filterungsprozess, bei dem beispielsweise Betriebssystemdateien ausgesondert würden, werde eine Kopie der Dateien erstellt. Die so gespiegelten Dateien könnten nicht geändert werden und würden ein exaktes Abbild vom Original darstellen. Dieses Image würde den Kriminalbeamten zur weiteren Auswertung zur Verfügung gestellt. Dass der Angeklagte A. Nutzer des Notebooks Samsung RV510 (Asservate 5.2.3.4.) sowie der USB-Sticks Philips (Asservat 5.2.5.1.) und Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) war, folgt zunächst aus dem Auffindeort in dessen Wohnung. Aus dem Durchsuchungsbericht zu Objekt 05 ergibt sich darüber hinaus, dass an der Wand des Esszimmers ein mit Glas abgedeckter Rahmen hing, in dem ein Krummdolch und ein spitz zulaufendes Messer eingefasst waren. In diesem Rahmen waren die beiden USB-Sticks versteckt. Darüber hinaus hat der Zeuge KK BP14, der die auf dem Notebook befindlichen Daten und gespeicherten Internetverläufe ausgewertet hat, festgestellt, dass regelmäßig über den Browser das Postfach der E-Mail-Adresse „E-Mail-Adresse 1“ aufgerufen worden sei, wie dieser bekundet hat. Dafür, dass es sich dabei um die vom Angeklagten A. verwendete E-Mail-Adresse handelt, spricht der Umstand, dass sich A. „Abu K1“ nennt und 1987 geboren wurde. Dies deckt sich auch mit den Bekundungen des Zeugen KOK BP15, der auf diesem Notebook eine Vielzahl gespeicherter E-Mails betreffend die vorstehend genannte E-Mail-Adresse vorgefunden hat. Dass der Angeklagte A. darüber hinaus auch Nutzer der USB-Sticks Philips (Asservat 5.2.5.1) und Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) war, folgt neben dem Auffindeort in der Wohnung des A. auch aus den Bekundungen des Zeugen KOK BP15, wonach er mehrere inhaltsgleiche Dateien sowohl auf dem Notebook Samsung RV510 als auch auf den USB-Sticks vorgefunden habe. Die Dateien hätten identische Hashwerte gehabt. Der sachverständige Zeuge KHK BP13 hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, bei den Hashwerten handle es sich um die Quersumme über eine Datei, mittels derer eine Datei identifiziert werden könne. Bei übereinstimmenden Hashwerten bestehe eine Wahrscheinlichkeit von 2 64 , dass es sich um dieselbe Datei handle. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist der Senat davon überzeugt, dass mehrere Dateien zwischen diesen Medien kopiert worden sind. Bei Würdigung aller Umstände bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte A. der Nutzer des Notebooks und der Speichermedien war. Der Zeuge KK BP14 hat bekundet, er habe die auf dem Notebook Samsung RV510 (Asservat 5.2.3.4.) gespeicherten Dateien und Internetlinks ausgewertet. Dabei habe er festgestellt, dass insbesondere ab September 2011 in Suchmaschinen häufig Begriffe wie „Bombe bauen“, „Ammoniumnitrat“, „Nitromethan“, „Esbit“ und „HMTD“ eingegeben und Dokumente und Videos hierzu aufgerufen worden seien. Er habe auf dem Notebook eine Vielzahl von Dateien und Internetlinks mit Anleitungen zur Herstellung unter anderem der Sprengstoffe ANNM und HMTD vorgefunden. Insbesondere sei auf dem Notebook ein Internetlink gespeichert gewesen, über den das Textdokument „Das Lehrbuch der Sprengmeister“ aufgerufen worden sei. Dieses Dokument enthält unter anderem eine Anleitung zur Herstellung des Initialsprengstoffs HMTD aus den Grundstoffen Esbit, Zitronensäure und Wasserstoffperoxid. Außerdem befindet sich in dem Lehrbuch eine Anleitung zur Herstellung von ANNM aus 75% Ammoniumnitrat und 25% Nitromethan. Der Zeuge KK BP14 hat ferner bekundet, er habe auf dem Notebook einen weiteren Link festgestellt, über den unter dem Titel „Supermarktbomber“ weitere Anleitungen zur Herstellung von HMTD aus Esbit, Zitronensäure und Wasserstoffperoxid aufrufbar gewesen seien. Ferner seien im Internet mehrfach die Seite „www.xplosives.info“ und deren Unterverzeichnisse aufgerufen worden. Diese Seite sei zum Zeitpunkt seiner Ermittlungen allerdings nicht mehr aufrufbar gewesen, weil ein Domainwechsel zur Internetseite „www.xplosives.biz“ stattgefunden habe. Dies habe sich aus einem Vergleich von archivierten Internetseiten des Internetauftritts „www.xplosives.info“ mit den unter der Adresse „www.xplosives.biz“ verfügbaren Internetseiten ergeben, die einen identischen Inhalt gehabt hätten. Auf der Internetseite „www.xplosives.biz“ hätten sich unter anderem Anleitungen zur Herstellung von Ammoniumnitrat aus dem Dünger Kalkammonsalpeter, ANNM und HMTD befunden. Dies deckt sich auch mit den Bekundungen des Zeugen KOK BP16, wonach seine ergänzende Auswertung des Notebooks Samsung RV510 (Asservat 5.2.3.4.) ergeben habe, dass auf diesem fünf Vorschaubilder gespeichert worden seien, die mit den fünf Bildern in der auf der Internetseite „xplosives.biz“ abrufbaren Anleitung zur Herstellung von HMTD identisch seien. Bei den Vorschaubildern handle es sich um Bilddateien, die unter anderem beim Aufruf von Internetseiten auf dem Notebook automatisch gespeichert würden. Dass der Zeuge KOK BP16 Vorschaubilder aus einer Anleitung zur Herstellung von HMTD auf dem Notebook vorgefunden hat, lässt den Schluss zu, dass diese Anleitung im Internet aufgerufen wurde. In dieser Anleitung wird detailliert beschrieben, wie aus den Chemikalien Esbit, Zitronensäure und Wasserstoffperoxid 20% unter Zuhilfenahme einfacher Materialien (Becherglas, Thermometer, Rührstab etc.) der Initialsprengstoff HMTD hergestellt werden kann. Der Zeuge KOK BP15 hat bekundet, er habe auf dem USB-Stick Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) eine – ausweislich der auslesbaren Dateiinformationen am 18. September 2012 gespeicherte – Datei „Inspire 1, 1431.pdf“ vorgefunden, die die Anleitung zum Bombenbau „Make a bomb in the kitchen of your mom“ enthält. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine umfassend bebilderte Anleitung zur Herstellung eines Sprengsatzes aus einem Rohrkörper unter Verwendung eines durch einen umgebauten Wecker zeitgesteuerten Zündkreislaufs. Darüber hinaus hat der Angeklagte verschiedene Internetseiten und Videos mit Anleitungen zum Bau von Zündern aufgerufen. Die Einzelheiten hierzu werden unten (III. – B. 3. b. bb.) näher dargestellt. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen KK BP14, KOK BP16 und KOK BP15 steht damit fest, dass sich der Angeklagte im Internet die Kenntnisse zur Herstellung von Sprengstoffen und den Bau von Sprengsätzen beschafft hat. Die Feststellungen zu der Zusammensetzung des Initialsprengstoffs HMTD aus Esbit, Zitronensäure und Wasserstoffperoxid, zu den Bestandteilen Ammoniumnitrat und Nitromethan des Sprengstoffs ANNM, zur Rückgewinnung von Ammoniumnitrat aus dem Dünger Kalkammonsalpeter, dem Kalziumsulfat beigemischt wird, um eine Umsetzung des Ammoniumnitrats oder eine Nutzung als Sprengstoff zu verhindern, sowie zur Erforderlichkeit eines Zünders mit Initialsprengstoff zur Umsetzung von ANNM beruhen – neben den insoweit zutreffenden Beschreibungen in den Anleitungen – auch auf den nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des Sprengstoffsachverständigen Q., der Mineralogie und Geologie studiert hat und seit vielen Jahren mit der Untersuchung von Explosivstoffen befasst ist, wobei weitere Einzelheiten hierzu später noch ausführlicher dargestellt werden. b. Beschaffung von Substanzen zur Herstellung von Sprengstoff Die Feststellung, dass sich der Angeklagte A. im Jahr 2012 in der Zeit zwischen Mai und Oktober 20 kg Kalkammonsalpeter, 0,5 Liter Nitromethan, 8 g Esbit, 1 Liter Söchting Oxydator-Lösung mit einem Anteil von 19,9% Wasserstoffperoxid, Zitronensäure, zwei Bechergläser sowie ein Laborthermometer beschafft hat, beruht auf folgenden Beweisen: aa. Der Angeklagte A. bestellte am 8. Mai 2012 bei der Firma R., Inh. M. S. e.K. 20 kg Kalkammonsalpeter; die Lieferung erfolgte wenige Tage später. Der Zeuge KK BP14 hat bekundet, er habe bei der Auswertung des Notebooks Samsung RV510 (Asservate 5.2.3.4.) festgestellt, dass am 27. April 2012 die Internetseite E-Mail-Adresse 2 aufgerufen und nach dem Begriff „Kalkammonsalpeter“ recherchiert worden sei. Dass die Firma R., Inh. M. S. e.K. die Internetseite E-Mail-Adresse 2 betreibt, ergibt sich aus der Rechnung dieser Firma vom 11. Mai 2012, in deren Briefkopf die Internetadresse angegeben ist. Die Feststellung, dass es der Angeklagte A. war, der bei dieser Firma 20 kg Kalkammonsalpeter bestellt hat, ergibt sich zunächst aus einer E-Mail vom 8. Mai 2012, in der ein St. A., Y-Straße ..., Bonn, – der später dann auch als Rechnungsadressat in der Rechnung vom 11. Mai 2012 aufgeführt ist – bei der Firma R., Inh. M. S. e.K. 20 kg Kalkammonsalpeter zum Preis von 14,00 EUR zuzüglich 7,50 EUR Versandkosten bestellte. Dass es sich bei dem Besteller um den Angeklagten A. handelte und der Vorname St. lediglich zur Verschleierung angegeben wurde, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass bei der E-Mail-Bestellung die Mobilfunknummer Mobil 1 angegeben wurde. Ausweislich einer Auskunft der Firma T. GmbH vom 18. Juli 2013 war Anschlussinhaber dieser Mobilfunknummer in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 26. April 2013 der Angeklagte A.. Darüber hinaus ist der Angeklagte A. ausweislich des Schreibens der Postbank vom 23. April 2013, dem als Anlage die Duplikate der Kontoauszüge von Januar 2010 bis April 2013 beigefügt sind, Inhaber des Postbank-Kontos mit der Nummer …..500. Von diesem Konto wurde ausweislich des Kontoauszugs vom 21. Mai 2012 an diesem Tag eine Überweisung in Höhe von 21,50 EUR getätigt. Empfänger der Überweisung war die Firma „R.“. Die Überweisung erfolgte auf das Konto Nr. … bei einer Bank mit der BLZ …000. Als Verwendungszweck wurde „RE … 118“ angegeben. Sowohl die Kontonummer als auch die Bankleitzahl korrespondieren mit der auf der Rechnung vom 11. Mai 2012 angegebenen Bankverbindung. Auch die Rechnungsnummer (…636) und die Kundennummer (…118) stimmen überein. Ausweislich der Sendungsauskunft der Firma U. erfolgte der Versand der Ware am 9. Mai 2012 an „St. A., Y-Straße ..., Bonn“. Dies korrespondiert auch mit der Rechnungslegung, die unter Bezugnahme auf einen Lieferschein vom 9. Mai 2012 erfolgte. Der genaue Zeitpunkt der Auslieferung konnte nicht mehr ermittelt werden. bb. Am 9. Oktober 2012 lieferte die Firma V. 0,5 l Nitromethan an die Anschrift des Angeklagten A. auf dessen Bestellung vom 26. September 2012. Dies ergibt sich zunächst aus deren Auftragsbestätigung vom 26. September 2012. Als Besteller des Nitromethan zum Preis von 22,50 EUR ist dort – ebenso wie in der Rechnung vom 2. Oktober 2012 – ein „Herr H. F., Y-Straße ..., Bonn“ aufgeführt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages von 22,50 EUR erfolgte per Vorkasse von dem Konto der H. F. bei der Kreditinstitut 1 mit der Nummer ...961, was durch die seitens der Kreditinstitut 1 mit Schreiben vom 10. April 2013 übermittelte Kontoverdichtung vom 27. September 2012 sowie die Finanzermittlungen der KHK’in Z10, die diese im Vermerk vom 26. September 2013 niedergelegt hat, belegt ist. Aus diesem Vermerk ergibt sich, dass KHK’in Z10 eine Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt hat, wonach H. F. Inhaberin des Kontos mit der Kontonummer ...961 ist. Ausweislich der Kontoverdichtungen wurden am 27. September 2012 von diesem Konto 22,50 € auf das Konto Nr. …104 bei der Kreditinstitut 2 (Bankleitzahl …) unter Angabe des Verwendungszwecks „BE …“ überwiesen. Bei dieser Bankverbindung handelt es sich um die in der Rechnung vom 2. Oktober 2012 aufgeführte Bankverbindung der Firma V.. Auch der bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck korrespondiert mit der in der Rechnung aufgeführten Bestellnummer. Die Feststellung, dass die Auslieferung des Nitromethan am 9. Oktober 2012 an die Wohnanschrift des Angeklagten A. erfolgte, beruht auf dem DPD Zustellbeleg, wonach die Sendung an diesem Tag von einer Person namens „F.“ angenommen wurde. cc. Der Angeklagte A. bestellte am 2. Mai und am 15. September 2012 bei der Firma AA. GmbH jeweils 4 g Trockenbrennstoff Esbit; die Auslieferungen erfolgten einige Tage nach Aufgabe der Bestellungen. Die erste Bestellung ergibt sich aus der Rechnung dieser Firma vom 3. Mai 2012 (Asservat 6.1.26.1), wonach am 2. Mai 2012 ein St. A., Y-Straße ..., Bonn, 4 g Trockenbrennstoff Esbit zum Preis von 2,95 EUR zuzüglich 2,95 Versandkosten bestellt hat. Dass es sich bei dem Besteller um den Angeklagten A. handelte und dieser lediglich zur Verschleierung erneut den Vornamen „St.“ angegeben hat, folgt aus dem Umstand, dass ausweislich des Kontoauszugs vom 27. Juni 2012 am 21. Juni 2012 von dem Konto des Angeklagten A. eine Überweisung an „AA.“ auf das Konto …950 bei der Kreditinstitut 3 (Bankleitzahl …) über 15,40 € unter Angabe des Verwendungszwecks …691 erfolgt ist. Kontonummer, Bankleitzahl und Verwendungszweck korrespondieren wiederum mit den Angaben in der Rechnung vom 3. Mai 2012. Die Differenz zu dem Rechnungsbetrag von 5,90 EUR betrifft Bankgebühren, die ausweislich des Schreibens der Firma AA. GmbH vom 10. April 2013 dadurch entstanden sind, dass der vereinbarte Lastschrifteinzug mangels Deckung nicht erfolgen konnte, und sodann durch Überweisung vom 21. Juni 2012 zusammen mit dem Rechnungsbetrag gezahlt wurden. Der gescheiterte Lastschrifteinzug ist darüber hinaus in dem Kontoauszug vom 25. Mai 2012 betreffend das Konto des Angeklagten A. dokumentiert. Die Lieferung des Trockenbrennstoffs Esbit an die Anschrift des Angeklagten erfolgte ausweislich der MMM. Sendungsverfolgung mit der Sendungsnummer …091 am 4. Mai 2012. Ausweislich des Schreibens der Firma AA. GmbH vom 10. April 2013 ging darüber hinaus am 15. September 2012 eine weitere Bestellung von 4 g Trockenbrennstoff Esbit zum Preis von 5,90 EUR einschließlich Versandkosten ein, die an den Besteller ausgeliefert wurde. Als Besteller war H. F., Y-Straße ..., Bonn angegeben. Dass es sich hierbei wiederum um den Angeklagten A. handelt, der die Bestellung aufgegeben hatte, folgt aus dem Umstand, dass eine Lastschrift zugunsten der Firma AA. GmbH in Höhe von 5,90 EUR von dem Postbank-Konto des Angeklagten A. ausweislich des Kontoauszugs vom 10. Oktober 2012 am 9. Oktober 2012 erfolgte. dd. Am 7. Mai 2012 bestellte der Angeklagte A. einen Liter Söchting Oxydator-Lösung mit einem Anteil von 19,9% Wasserstoffperoxid bei der Firma BB., die diese am 1. Juni 2012 versandte. Die Feststellungen zu der Bestellung bei der Firma BB. und der Lieferung beruhen auf deren Rechnung vom 7. Mai 2012, aus der sich ergibt, dass ein St. A., Y-Straße ..., Bonn, die Lösung zum Warenpreis von 6,35 EUR bestellt hat. Dass es der Angeklagte A. war, der die Ware bestellt hat, ergibt sich wiederum aus dem Kontoauszug seines Postbank-Kontos vom 21. Mai 2012, wonach auf das Konto Nr. …213 bei der Kreditinstitut 4 (Bankleitzahl: …) unter Angabe des Verwendungszwecks „…459“ ein Betrag von 6,35 EUR überwiesen wurde. Kontonummer und Bankleitzahl des Empfängers sowie der Verwendungszweck decken sich wiederum mit den Angaben in der Rechnung der Firma BB. vom 7. Mai 2012. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 30. Mai 2012 eine weitere Zahlung auf dasselbe Konto unter Angabe desselben Verwendungszwecks in Höhe von 3,90 EUR. Der Zeuge KOK BP16 hat hierzu glaubhaft bekundet, seine Ermittlungen bei der Firma BB. hätten ergeben, dass der Besteller zunächst lediglich den Warenpreis überwiesen habe, nicht hingegen die Versandkosten. Hierauf sei der Besteller dann hingewiesen worden. Nach Überweisung der Versandkosten in Höhe von 3,90 EUR sei die Ware dann am 1. Juni 2012 mit MMM. versandt worden. ee. Am 11. Juli 2012 kaufte der Angeklagte A. bei der Firma CC. GbR zwei Bechergläser und ein Laborthermometer; die Lieferung erfolgte am 10. August 2012. Die Feststellungen zu dieser Beschaffung beruhen auf der Rechnung dieser Firma vom 11. Juli 2012, aus der sich ergibt, dass ein D. A., Y-Straße ..., Bonn, an diesem Tag zwei Bechergläser und ein Laborthermometer zum Preis von insgesamt 15,03 € bestellt hat. Dass es sich bei dem Besteller um den Angeklagten A. handelt, folgt wiederum aus dem Umstand, dass ausweislich des Kontoauszugs seines Postbank-Kontos vom 20. August 2012 am 6. August 2012 eine Überweisung über 15,03 EUR an die Firma „CC. GbR“ auf das Konto Nr. …014 bei der Kreditinstitut 5 (Bankleitzahl: …) unter Angabe des Verwendungszwecks …213 erfolgte. Kontonummer, Bankleitzahl und Verwendungszweck stimmen mit den Angaben in der Rechnung vom 11. Juli 2012 überein. Darüber hinaus wurde ausweislich der E-Mail der Firma CC. GbR vom 11. Juli 2012 (Auftragsbestätigung) bei der Bestellung die E-Mail-Adresse „E-Mail-Adresse 3“ seitens des Bestellers angegeben. Diese E-Mail-Adresse wurde ausweislich des Schreibens der Firma AA. GmbH vom 10. April 2013 nebst Anlagen bei der Bestellung des Trockenbrennstoffs Esbit und bei der E-Mail-Bestellung von Kalkammonsalpeter vom 8. Mai 2012 bei der Firma R., Inh. M. S. e.K. verwendet. Die Lieferung der Ware erfolgte ausweislich der MMM. Sendungsverfolgung zur Sendung Nr. …095 am 10. August 2012. Die Bechergläser und das Laborthermometer sind bei der Herstellung von HMTD hilfreich, was sich auch aus der auf der Internetseite „xplosives.biz“ abrufbaren – und oben (III. – B. 2. a.) bereits näher beschriebenen – Anleitung zur Herstellung von HMTD ergibt. ff. Der Angeklagte A. verfügte über Zitronensäure. Auch wenn die Art und Weise des Erwerbs von Zitronensäure nicht mehr aufgeklärt werden konnte, ist aus den folgenden Umständen zu schlussfolgern, dass er Zitronensäure erworben hat: Bei Zitronensäure handelt es sich um ein in verschiedenen Geschäften frei erhältliches Massenprodukt. Der Zeuge KOK BP17 hat hierzu bekundet, er habe ermittelt, dass Zitronensäure in Lebensmittelgeschäften erhältlich sei. Der Angeklagte recherchierte im Internet über die Möglichkeiten des Erwerbs von Zitronensäure, wie der Zeuge KOK BP16 glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge hat die Internetverläufe auf dem Notebook Samsung RV510 (Asservat 5.2.3.4.) ausgewertet und dabei festgestellt, dass am 13. Mai 2012 über die Internetsuchmaschine Google nach den Begriffen „Zitronensäure kristallin kaufen“ recherchiert und dabei insbesondere die Internetseite des Onlineversandhandels „NNN.“ aufgerufen wurde. Die Recherche erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Bestellung des Trockenbrennstoffs Esbit sowie der Bestellung von Söchting Oxydator-Lösung. Damit steht fest, dass sich der Angeklagte A. die vorstehend aufgeführten Stoffe und die Geräte besorgte. Die Beschaffung dieser Chemikalien, die zur Herstellung von Explosivstoffen geeignet sind, lässt den Schluss zu, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt – Frühjahr 2012 – den Entschluss gefasst hat, einen Sprengsatz zu bauen, um damit einen Anschlag zu verüben. 3. Die Herstellung des Sprengsatzes Die Feststellung, dass der Angeklagte A. zur Umsetzung seines Plans aus den erworbenen Grundsubstanzen die Sprengstoffe ANNM und HMTD herstellte und einen mit einem Zeitzünder versehenen Sprengsatz baute, den er am 10. Dezember 2012 auf Bahnsteig 1 des Bonner Hauptbahnhofs deponierte, beruht auf den folgenden Beweisen: a. Die Herstellung des Sprengsatzes durch den Angeklagten A. Ausweislich des Asservatenverzeichnisses des KOK BP18 vom 11. Dezember 2012 wurden am Hauptbahnhof in Bonn nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr unter anderem ein metallischer Rohrkörper, in dem sich ANNM befand, Gaskartuschen, Drähte, die Reste eines batteriebetriebenen Weckers, eine 1,5 V AA Mignon-Batterie, eine 9-V-Blockbatterie und ein Hakennagel sichergestellt, wobei auf die Einzelheiten später noch näher eingegangen wird. Die Feststellung, dass es der Angeklagte A. war, der den Sprengsatz herstellte, dessen Einzelkomponenten nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr auf dem Bahnsteig 1 des Bonner Hauptbahnhofs sichergestellt wurden, folgert der Senat aus den nachfolgend aufgeführten Indizien: aa. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hatte sich der Angeklagte das Wissen zum Bau von zeitgesteuerten Sprengsätzen angeeignet und sich die Grundstoffe und Materialien zur Herstellung des Sprengstoffs ANNM und des Initialsprengstoffs HMTD beschafft. Weitere aufgefundene Komponenten wie Rohrkörper, Gaskartuschen und Drähte sind handelsübliche Massenware, deren Beschaffung problemlos möglich ist, wie die Zeugin KHK’in BP19 bekundet hat, die entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des Rohrkörpers und der Gaskartuschen getätigt hat. Bei dem sichergestellten Wecker handelt es sich um einen Wecker der Marke i-Xing. Die Zeugin KHK’in BP19 hat bekundet, sie habe nach langwierigen und umfangreichen Recherchen in einem Geschäft im DD.-Center in Bonn einen Wecker der Marke i-Xing erwerben können, der augenscheinlich baugleich ist, wovon sich der Senat auch bei einem Vergleich durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Vergleichsweckers und des sichergestellten und rekonstruierten Tatweckers überzeugen konnte. Die Entfernung dieses Geschäfts zu der Wohnung des Angeklagten A. im Y-Straße … betrage, so die Zeugin weiter, etwa 200 bis 300 m. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige Z11 den Tatwecker als auch den Vergleichswecker untersucht. Er hat bekundet, beide Wecker seien baugleich und dies anhand verschiedener Konstruktionsmerkmale nachvollziehbar erläutert. Auch wenn sich nicht hinreichend sicher feststellen lässt, woher der aufgefundene Tatwecker stammt, hatte der Angeklagte A. jedenfalls die Möglichkeit einer ortsnahen Beschaffung des Weckers. bb. An dem Blenderglas (Asservat 3.2.) des am Hauptbahnhof in Bonn sicherstellten Weckers konnte eine molekulargenetische Spur sichergestellt werden, bei der keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass diese von H. F., der Lebenspartnerin des Angeklagten A., herrührt. Der Sachverständige Z12, der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Biologe tätig ist, hat bekundet, er habe die Asservate vom Bonner Hauptbahnhof untersucht und am Blenderglas des Weckers (Asservat 3.2.) molekulargenetische Spuren isolieren können. Er habe – neben dem geschlechtsspezifischen Amelogenin – jeweils 16 Systeme (SE33, D21S11, VWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433) mittels der PCR-Methode untersucht. Er hat hierzu erläutert, jeder Mensch weise – von Ausnahmefällen wie der Trisomie abgesehen – in jedem System zwei Merkmale auf, das eine Merkmal werde von der Mutter und das andere von dem Vater vererbt. Es sei wissenschaftlich gesichert, dass diese 16 Systeme unabhängig voneinander genetisch vererbbar seien. Würden bei der Untersuchung in einem System mehr als zwei Merkmale nachgewiesen, müsse von zumindest zwei Personen als Spurenverursachern ausgegangen werden. Aufgrund der feststellbaren Signalintensität könne allerdings meist nachgewiesen werden, ob ein Merkmal zur Hauptspur gehöre oder ob es sich um eine Beimengung von einer anderen Person handle. Bei seiner Auswertung habe er die Zuordnung eines Merkmals zur Hauptspur nur dann vorgenommen, wenn das Ergebnis eindeutig gewesen sei. Bei auch nur geringfügigsten Zweifeln sei das festgestellte Merkmal nicht der Hauptspur zugeordnet worden. Ein nicht der Hauptspur zugeordnetes, sondern gesondert erfasstes Merkmal könne daher entweder Teil der Hauptspur oder aber eine Beimengung sein. Die Sachverständige Z13 ist bei ihrer Analyse des molekulargenetischen Materials entsprechend vorgegangen, wie sie bekundet hat. Der Sachverständige Z12 hat weiter ausgeführt, die am Blenderglas gesicherte Spur habe seinen Analysen zufolge genetisches Material einer weiblichen Person enthalten, der elf vollständige Systeme mit jeweils zwei Allelwerten und zwei Systeme mit jeweils einem Allelwert sicher hätten zugeordnet werden können. In dem genetischen Material habe er darüber hinaus geringe Beimengungen einer anderen Person (vier Allele) sowie sieben Allele festgestellt, bei denen eine Zuordnung nicht hinreichend sicher möglich gewesen sei, so dass es sich entweder um Allele der Hauptspur oder um (weitere) Beimengungen handeln könnte. Ausweislich des Vermerks der KHK’in BP19 vom 7. Januar 2016 wurde aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Entnahme einer Blutprobe bei H. F., der Lebensgefährtin des Angeklagten A., angeordnet, die H. F. durch die freiwillige Abgabe einer Speichelprobe abgewendet hat; KHK’in BP19 hat diese Probe mit H.F.1987 anonymisiert und an das kriminaltechnische Institut des Bundeskriminalamtes gesandt. Die Sachverständige Z13, die beim Bundeskriminalamt als Biologin tätig ist, hat bekundet, sie habe das Profil von H.F.1987 in denselben 16 Systemen bestimmt, die auch der Sachverständige Z12 untersucht habe. Gemäß einer umfassenden Statistik unter Auswertung der in Deutschland repräsentativ erhobenen Daten von 333 Vergleichspersonen, die einem Querschnitt der in Mitteleuropa lebenden Bevölkerung entsprächen, bestünde bei den analysierten molekulargenetischen Merkmalskombinationen von H.F.1987 unter Anwendung biostatistischer Berechnungsmethoden eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu etwa 20 Quadrilliarden (10 27 ), dass eine andere in Mitteleuropa lebende Person zufällig dieselben molekulargenetischen Eigenschaften in allen 16 untersuchten Allelen wie H.F.1987 aufweise. Die Sachverständige hat hierzu erläutert, sie habe die Berechnung nach der wissenschaftlich anerkannten Produktregel vorgenommen. Hierzu sei anhand einer Vergleichspopulation zunächst ermittelt worden, welche Allele bei den einzelnen Systemen vorkommen würden. Sodann sei die Häufigkeit (Frequenz) der einzelnen Allelwerte in den jeweiligen Systemen ermittelt worden. Für jedes einzelne Allel des zu untersuchenden molekulargenetischen Materials würden sodann unter Verwendung einer validierten Software jeweils die aus der Vergleichspopulation ermittelte Frequenz zugrunde gelegt und alle Frequenzwerte miteinander multipliziert; hieraus ergebe sich dann die Gesamthäufigkeit der Merkmalskombination. Dies sei zulässig, weil die für die Untersuchung herangezogenen Systeme unabhängig voneinander vererbt würden. Auf die Frage, ob sich an der Wahrscheinlichkeitsberechnung etwas ändern würde, wenn man berücksichtigen würde, dass H.F.1987 türkischer Abstammung ist, hat die Sachverständige erläutert, dass zu der in Mitteleuropa lebenden Bevölkerung auch Personen mit türkischer Abstammung gehörten. In der herangezogenen Vergleichspopulation seien auch Personen mit türkischer Abstammung erfasst. Die durch die Sachverständige vorgenommene Berechnung beruht auch auf validen Daten. So hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die erhobenen Vergleichsdaten repräsentativ seien und einen Querschnitt der in Deutschland lebenden Bevölkerung abbildeten. Darüber hinaus hätten sich alle europäischen Institute zusammengeschlossen und Populationsdaten erhoben und verglichen; nennenswerte Abweichungen seien nicht festgestellt worden. Andere Untersuchungen hätten ergeben, dass sich selbst bei Zugrundelegung von verschiedenen Vergleichsdaten, die jeweils nur einzelne Ethnien beinhalten würden, Abweichungen von maximal drei Zehnerpotenzen ergeben würden (vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 24. März 2016, 2 StR 112/14, veröffentlicht in Juris, Rn. 22). Die Sachverständige hat dem Senat beispielhaft anhand von drei Systemen (D8S1179, D3S1358 und D22S1045) die Allelfrequenz in 17 verschiedenen ethnischen Populationen anhand eines Schaubildes gegenübergestellt. Die Frequenzen bei den einzelnen ethnischen Populationen würden sich zwar unterscheiden. Allerdings lägen die Unterschiede nur in einer eng begrenzten Spannweite. So kämen beispielsweise beim System D8S1179 die Allele 8 bis 18 in unterschiedlicher Verteilung vor. In allen 17 verschiedenen Populationen hätten die Allele 8, 9, 16, 17 und 18 nur eine sehr geringe Frequenz (jeweils deutlich unter 5%), während das Allel 13 in allen Populationen das am häufigsten vorkommende Allel mit einer Spannbreite zwischen 30% und 40% sei. Entsprechendes gelte für die übrigen Allele 10, 11, 12, 14 und 15. In wissenschaftlichen Studien sei herausgefunden worden, dass sich jedenfalls nach Untersuchung von zumindest 5 oder 6 Systemen die Unterschiede nivellierten. Bei der Auswertung von 16 Systemen spiele die Abstammung daher letztlich keine Rolle mehr, weil bei der Auswertung dieser 16 Systeme selbst unter Zugrundelegung der jeweiligen am häufigsten vorkommenden Allele zumindest eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 37 Billiarden (10 15 ) bestehe. Aufgrund einer europaweiten Studie sei belegt, dass die Heranziehung der Daten von 333 Vergleichspersonen in jeder Hinsicht ausreichend sei, um eine verlässliche Wahrscheinlichkeitsberechnung durchzuführen. Die Studie habe nämlich ergeben, dass bereits eine Populationsgröße von 100 bis 150 Personen ausreichend sei, sofern für jedes vorkommende Allel – auch für sehr selten vorkommenden Allele – eine Frequenz von mindestens 1% zugrunde gelegt werde, was bei der von ihr herangezogenen Vergleichspopulation der Fall sei. Die von ihr verwendete Vergleichspopulation mit 333 Vergleichspersonen werde sowohl vom Bundeskriminalamt als auch von sämtlichen Landeskriminalämtern für die Berechnung der Wahrscheinlichkeiten herangezogen. Nachdem sie das Profil von H.F.1987 analysiert habe, habe sie dieses mit den durch den Sachverständigen Z12 ermittelten Allelwerten der Hauptspur am Blenderglas des Weckers verglichen und festgestellt, dass sämtliche Allelwerte übereinstimmen würden. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Sachverständige Z12 nicht alle Systeme hat ermitteln können und damit, wie er ausgeführt hat, „nur“ elf vollständige Systeme und drei weitere Systeme mit jeweils einem Allel vorlägen, und auch unter Berücksichtigung, dass Beimengungen molekulargenetischen Materials (jedenfalls) einer weiteren Person vorgelegen hätten (Mischspur), bestehe gleichwohl eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu etwa 1 Trilliarde (10 21 ), dass das durch den Sachverständigen Z12 gesicherte Profil ein weiteres Mal vorkomme. Daher bestehe praktisch kein Zweifel, dass H.F.1987 Urheberin der Spur an dem Blenderglas des Weckers sei. Es sei in der internationalen Wissenschaft anerkannt, dass bereits ab einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 1 Milliarde (10 9 ) praktisch keine Zweifel angenommen würden, dass die Spur dem Spurenleger zuzuordnen ist. Der Senat folgt den ausführlichen, wissenschaftlich begründeten und überzeugenden Ausführungen der fachlich kompetenten Sachverständigen Z13 und Z12 nach eigener Überprüfung. Allein der Umstand, dass die elf vollständigen Systeme und die zwei mit jeweils einem Allel typisierten Systeme der am Blenderglas sichergestellten Spur mit dem Profil von H. F. übereinstimmen, lässt keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass H. F. Spurenverursacherin ist. Darüber hinaus hat die Sachverständige Z13 eine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt, die dieses Ergebnis zusätzlich stützt. Selbst wenn man eine Vergleichspopulation mit Daten ausschließlich von Personen mit türkischer Abstammung heranziehen würde, könnte sich das Ergebnis nach den Ausführungen der Sachverständigen maximal um drei Zehnerpotenzen ändern und läge damit immer noch bei 1 zu etwa 1 Trillion (10 18 ). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass es sich bei der sichergestellten Spur um eine Mischspur gehandelt hat und es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit lediglich um einen statistischen Wert handelt, der keine empirische Auskunft darüber gibt, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalskombination aufweisen, sondern lediglich etwas dazu aussagt, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalskombination aufweist. Im Ergebnis bestehen praktisch keine Zweifel, dass die Spur an dem Blenderglas von H. F. herrührt. Damit besteht ein gewichtiges Indiz, dass der Wecker vom Angeklagten A. benutzt wurde. Anlass für die Annahme, dass H. F. am Bau des Sprengsatzes anstelle des Angeklagten A. und ohne dessen Kenntnis beteiligt war, hat sich nicht ergeben (dazu näher unten). cc. An dem am Hauptbahnhof sichergestellten Rohrkörper (Asservat 1.8.) konnte eine molekulargenetische Spur sichergestellt werden, bei der keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass diese von K1 F., dem gemeinsamen Sohn von H. F. und dem Angeklagten A., herrührt. KHK BP20 hat dem Angeklagten A. ausweislich des Protokolls über die Entnahme einer Speichelprobe vom 22. Dezember 2015 eine solche entnommen und diese – mit M.A.1987 gekennzeichnet – dem Bundeskriminalamt zur Untersuchung übersandt. Die Sachverständige Z13 hat sodann die Probe M.A.1987 molekulargenetisch untersucht und mittels PCR-Technik das Profil in den bereits genannten 16 Systemen bestimmt. Sie hat bekundet, sie habe im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsberechnung ermittelt, dass das Profil von M.A.1987 bezogen auf die in Mitteleuropa lebende Bevölkerung statistisch gesehen unter 75 Trilliarden (10 21 ) Menschen nur einmal vorkomme. Auf die Frage, ob sich an ihrer Bewertung etwas ändern würde, wenn man berücksichtigt, dass die Mutter von M.A.1987 Deutsche, der Vater Ägypter ist, hat die Sachverständige wiederum ausgeführt, dass dies für das Ergebnis keine nennenswerte Rolle spiele, weil bereits ab der Untersuchung von 5 oder 6 Systemen eine Nivellierung eintrete. Außerdem seien von der Vergleichspopulation alle in Mitteleuropa lebenden Ethnien erfasst. Darüber hinaus sei die Mutter Deutsche, so dass ohnehin nur eine Hälfte der Allelwerte aus einer anderen Ethnie herrühren würden. Die Sachverständige hat ferner ausgeführt, sie habe von einer in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Heißklebepistole (Asservat 6.7.10.1) molekulargenetische Spuren einer unbekannten männlichen Person (P 6) gesichert. Hinsichtlich dieser Person P 6 habe sie ein Profil mit allen 16 Systemen erstellen können. Eine Auswertung habe ergeben, dass dieses Profil statistisch nur einmal unter etwa 660 Trillionen (10 18 ) Menschen vorkomme. Sie habe sodann festgestellt, dass in allen 16 Systemen des Profils der Person P 6 jeweils ein Allel mit dem Profil von M.A.1987 und das andere Allel mit dem von H.F.1987 übereinstimmten. Da jeweils ein Allel von der Mutter und eines vom Vater vererbt würden, spräche bereits allein dieser Umstand dafür, dass P 6 ein männlicher Abkömmling von M.A.1987 und H.F.1987 sei. Basierend auf den Merkmalssystemen aller drei Personen – M.A.1987, H.F.1987 und P 6 – habe sie sodann eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,999994 % und eine Mutterschaftswahrscheinlichkeit von ebenfalls 99,999994 % in Bezug auf die Person P 6 errechnet. Die Auswertung habe sie entsprechend den wissenschaftlich anerkannten Richtlinien der GEN-Diagnostik-Kommission vorgenommen, wonach zur Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung die Untersuchung von mindestens 15 Systemen erforderlich sei, wobei das System D12S391 unberücksichtigt bleibe, weil dieses auf dem gleichen Chromosom wie das System VWA liege und beide Systeme so nah beieinander lägen, dass bei der Untersuchung verwandtschaftlicher Beziehungen nur eines dieser Systeme herangezogen werde. Die Ausführungen der Sachverständigen sind überzeugend und nachvollziehbar, so dass kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Person P 6 ein männlicher Abkömmling vom Angeklagten A. und von H. F. ist. Der Sachverständige Z12 hat weiter bekundet, er habe auf der Oberfläche des Rohrkörpers (Asservat 1.8.) genetisches Material einer männlichen Person sichern können, der neun vollständige Systeme mit jeweils zwei Allelwerten und vier Systeme mit jeweils einem Allelwert sicher zugeordnet werden konnten. In dem genetischen Material habe er geringe Beimengungen einer anderen Person (zwei Allele) sowie acht Allele festgestellt, bei denen eine Zuordnung nicht hinreichend sicher möglich gewesen sei, so dass es sich entweder um Allele der Hauptspur oder um (weitere) Beimengungen handeln könnte. Die Sachverständige Z13 hat ferner bekundet, sie habe die Merkmale der durch den Sachverständigen Z12 am Rohrkörper gesicherten Spur mit den Merkmalen der Person P 6 verglichen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Sachverständige Z12 nicht alle Systeme vollständig der Hauptspur habe zuordnen können, sondern neun vollständige Systeme und vier weitere Systeme mit jeweils einem Allel festgestellt habe, und auch Beimengungen molekulargenetischen Materials (jedenfalls) einer weiteren Person vorgelegen hätten (Mischspur), bestehe immer noch eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu etwa 3,4 Billiarden (10 15 ), dass das durch den Sachverständigen Z12 gesicherte Profil ein weiteres Mal vorkomme. Daher bestehe praktisch kein Zweifel, dass die männliche Person P 6 Urheberin der Spur an dem Rohrkörper sei. Der Senat folgt den ausführlichen, wissenschaftlich begründeten und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überprüfung. Angesichts der vollständigen Übereinstimmung von neun Systemen und der Übereinstimmung vier weiterer Allele bestehen praktisch keine Zweifel, dass die Spur an dem am Hauptbahnhof in Bonn sichergestellten Rohrkörper von der männlichen Person P 6, deren molekulargenetische Spuren in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellt werden konnten, herrührt. Darüber hinaus folgt aus den Ausführungen der Sachverständigen Z13 aufgrund ihrer Wahrscheinlichkeitsberechnungen, dass praktisch kein Zweifel besteht, dass die Person P 6 der gemeinsame Sohn von H. F. und dem Angeklagten A., K1 F., ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich eine Vaterschaft bzw. Mutterschaft nach den anerkannten wissenschaftlichen Richtlinien unmittelbar zwischen dem Spurenleger am Rohrkörper und H. F. (H.F.1987) sowie dem Angeklagten A. (M.A.1987) nicht hinreichend sicher nachweisen ließe, weil für den Nachweis der Abstammung die Auswertung von 15 vollständigen Systemen erforderlich ist, von dem Spurenleger am Rohrkörper indes nur neun vollständige und vier unvollständige System bekannt sind. Der Senat hat den dadurch geminderten Beweiswert berücksichtigt. Gleichwohl spricht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die am Rohrkörper sichergestellten Spuren von K1 F. herrühren, weil alle neun vollständigen und die vier unvollständigen System des Spurenlegers am Rohrkörper mit den Merkmalen der Person P 6 übereinstimmen und darüber hinaus die Spuren der Person P 6 in der Wohnung des Angeklagten A. – und damit dem damaligen Aufenthaltsort auch von K1 F. – gesichert wurden. Hinzu kommt, dass sich – in Bezug auf das vollständige Profil von P 6 – alle „fehlenden“ Allele in dem Profil des Spurenlegers vom Rohrkörper unter den Allelwerten finden, die der Sachverständige Z12 nicht hinreichend sicher der Hauptspur hat zuordnen können, wie die Sachverständige Z13 ergänzend ausgeführt hat. Damit besteht ein weiteres gewichtiges Indiz, dass der Rohrkörper vom Angeklagten A. benutzt wurde. dd. Der Zeuge KHK BP21 hat bekundet, er habe in der Wohnung des Angeklagten A. bei der Durchsuchung am 13. März 2013 in einem Mantel eine rötliche Kunststofftüte (Asservat 5.2.7.1.) aufgefunden, in der sich ein weißer Gefrierbeuel befunden habe. In diesem habe sich ein weiterer Gefrierbeutel mit einem weißen kristallinen Stoff befunden. Dass der Kunststoffbeutel nebst Inhalt dem Angeklagten A. zuzuordnen ist, folgt neben dem Fundort auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Daktyloskopie KHK Z14. Ausweislich des Spurensicherungsberichtes des KHK Z15 vom 15. März 2013 konnte auf diesem Kunststoffbeutel eine daktyloskopische Spur gesichert werden, die der Sachverständige KHK Z14 mit den Fingerabdrücken des Angeklagten A. verglichen und deren Identität festgestellt hat. Der Sachverständige hat hierzu bekundet, die durch die Papillarleisten strukturierte Hautoberfläche weise besondere Konfigurationen und Erscheinungsformen auf, die für Vergleichs- und Identifizierungszwecke nutzbar seien. Der daktyloskopische Identitätsnachweis beruhe auf den zwei von der Naturwissenschaft anerkannten Grundtatsachen der Einmaligkeit und der natürlichen Unveränderlichkeit. Die Papillarleistengebilde eines jeden Menschen seien individuell und in ihren Einzelheiten nicht vererblich. Dies begründe sich aus dem unbegrenzten Formenreichtum und der unendlichen Formengestaltung der Natur und werde durch die bereits seit über 100 Jahren praktizierte daktyloskopische Vergleichsarbeit bestätigt. Die Papillarleisten seien lebenslang unveränderlich, es kämen weder anatomische Merkmale hinzu noch würden solche Merkmale verschwinden. Oberflächliche Verletzungen würden ohne Veränderungen ausheilen. Tiefergehende Verletzungen würden demgegenüber Narben verursachen, die aber wiederum individuell seien. Bei der daktyloskopischen Untersuchung würden Übereinstimmungen bei den Papillarlinienbildern zwischen Spur und Vergleichsmaterial untersucht und verglichen. Nach dem unter anderem in Deutschland anerkannten Standard gelte der daktyloskopische Identitätsnachweis jedenfalls dann als erbracht, wenn im Untersuchungsmaterial der allgemeine Papillarlinienverlauf und zwölf anatomische Merkmale (Individualisierungspunkte im Papillarlinienverlauf, an denen sich die Anzahl der Papillarlinien um eine Linie verändert) in Form und Lage zueinander übereinstimmen würden. Ein Vergleich zwischen der auf dem Kunststoffbeutel gesicherten Spur und dem aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom Angeklagten A. erlangten Vergleichsmaterial habe aufgrund seiner Untersuchung hinsichtlich des allgemeinen Papillarlinienverlaufs und von mehr als zwölf Merkmalen eine Übereinstimmung ergeben, so dass Identität gegeben sei. Der Sachverständige hat dem Senat seine Untersuchungen und deren Ergebnisse anhand von digitalisierten Bildern der Spur und des Vergleichsmaterials anschaulich erläutert. Die Ausführungen des kompetenten Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugen den Senat nach eigener Überprüfung. Daher steht fest, dass die daktyloskopische Spur auf dem Gefrierbeutel vom Angeklagten A. herrührt. Der Sachverständige Q. hat bekundet, er habe am 13. März 2013 die in der Wohnung des Angeklagten A. in diesem Plastikbeutel sichergestellte kristalline Substanz mittels Röntgenbeugung, Ionenchromatografie und nasschemischer Messung untersucht und festgestellt, dass die Substanz Ammoniumnitrat enthalte. Ferner habe er das Pulver gaschromatographisch untersucht und geringe Anteile von Nitromethan nachgewiesen. Es habe sich daher um ein Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan (ANNM) gehandelt, das ein Gewicht von 596 g gehabt habe. Der Sachverständige Q. hat ferner bekundet, er habe auch das am Hauptbahnhof in Bonn aufgefundene weißliche, grobkörnige feuchte Pulver aus dem Rohrkörper mittels Röntgenbeugung, Ionenchromatografie und nasschemischer Messung untersucht und festgestellt, dass dieses ebenfalls Ammoniumnitrat enthalte. Ferner habe er das Pulver gaschromatographisch untersucht und Nitromethan nachgewiesen. Der Sachverständige Z16, der seit vielen Jahren beim Bundeskriminalamt als Diplom-Chemiker und Sprengstoffsachverständiger tätig ist, hat bekundet, er habe die beiden sichergestellten Gemische untersucht und festgestellt, dass zwischen dem Ammoniumnitrat-Nitromethan-Gemisch, das am Hauptbahnhof in Bonn sichergestellt wurde und dem in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Gemisch hinsichtlich des Isotopenverhältnisses beim Ammoniumnitrat eine hohe Übereinstimmung bestehe. Mittels einer Isotopenverhältnis-Massenspektroskopie habe er festgestellt, dass sich das Ammoniumnitrat aus den beiden Gemischen nicht unterscheiden lasse. Dies sei ein sehr starker Hinweis darauf, dass das Ammoniumnitrat aus derselben Herkunftsquelle und demselben Batch (Chargenprozess) stamme. Die Isotopenverhältnisse unterschiedlicher Batches seien, was wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt hätten, immer verschieden. Allerdings habe ein Batch ein Volumen von bis zu 25 Tonnen Ammoniumnitrat, was zwar eine relativ große Menge sei, sich aber dadurch relativiere, dass in Deutschland jährlich ca. 1,6 Mio. Tonnen produziert würden. Allerdings könne bei einem Massenprodukt auch eine zufällige Übereinstimmung nicht ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Untersuchungen des Sachverständigen Z16 spricht im Ergebnis viel dafür, dass das am 10. Dezember 2012 am Hauptbahnhof sichergestellte Ammoniumnitrat aus derselben Quelle stammt, wie das am 13. März 2013 in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellte Ammoniumnitrat. Neben dem Ammoniumnitrat hat der Sachverständige Z16 auch das Nitromethan, das Bestandteil des am Hauptbahnhof sichergestellten ANNM war, untersucht. Dabei habe er geringste Mengen an Zusatzstoffen (Verunreinigungen) festgestellt. Bei dem in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten ANNM hätten demgegenüber im Nitromethan keine weiteren Zusatzstoffe festgestellt werden können. Allerdings habe im Untersuchungszeitpunkt die Konzentration dieses Nitromethans nur noch lediglich 0,2% betragen, so dass Zusatzstoffe (Verunreinigungen) – die ohnehin nur in geringsten Mengen vorkommen würden – auch nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Der Umstand, dass in dem am Hauptbahnhof sichergestellten Nitromethan Zusatzstoffe festgestellt wurden, in dem in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Nitromethan indes nicht, hat vor diesem Hintergrund daher keine Bedeutung. Die Sachverständige Z17, die beim Bundeskriminalamt als Diplom-Chemikerin tätig ist, hat ausgeführt, sie habe ergänzende Untersuchungen mittels Röntgenbeugung und mit Sulfatteststäbchen vorgenommen und in beiden ANNM-Gemischen Kalziumsulfat nachweisen können. Das Vorhandensein von Kalziumsulfat spreche dafür, dass das Ammoniumnitrat aus Dünger, dem Kalziumsulfat zugesetzt werde, gewonnen worden sei. Reines, kommerziell über den Chemiehandel erhältliches Ammoniumnitrat enthalte in der Regel kein Kalziumsulfat, lediglich in seltenen Fällen werde Kalziumsulfat als Antibackmittel beigefügt. Sie habe darüber hinaus auch den Gehalt an Kalziumsulfat bestimmt. Dieser habe bei dem am Hauptbahnhof sichergestellten Gemisch bei 0,43 ±0,11 Gew.% gelegen. Bei dem am 13. März 2012 in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Ammoniumnitrat habe dieser 0,44 ±0,11 Gew.% betragen. Das Ammoniumnitrat aus den beiden Gemischen sei daher nicht unterscheidbar gewesen. Es sei sehr ungewöhnlich, in den untersuchten Stoffen denselben Gehalt an Kalziumsulfat nachzuweisen, weil sich bei jeder Extraktion von Ammoniumnitrat der Gehalt an Kalziumsulfat ändere. Dieser sei nämlich abhängig von der verwendeten Wassermenge und der Temperatur des Wassers. Daher komme man bei zwei extrahierten Ammoniumnitratproben hinsichtlich des Gehalts an Kalziumsulfat in aller Regel zu unterschiedlichen Ergebnissen. Daher spreche alles dafür, dass die beiden Stoffe aus demselben Extraktionsvorgang stammten. Die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen sprechen dafür, dass das in beiden Gemischen enthaltenen Ammoniumnitrat während desselben Extraktionsprozesses aus Dünger gewonnen wurde. Dies korrespondiert mit der Beschaffung von Dünger (Kalkammonsalpeter) durch den Angeklagten A. bei der Firma R., Inh. M. S. e.K. Unter Würdigung der Ergebnisse der Untersuchungen der Sachverständigen ist der Senat im Ergebnis davon überzeugt, dass das am Hauptbahnhof sichergestellte Ammoniumnitrat aus demselben Dünger Kalkammonsalpeter hergestellt wurde, wie auch das in der Wohnung des Angeklagten A. aufgefundene Ammoniumnitrat. Damit besteht ein weiteres gewichtiges Indiz, dass der Angeklagte A. das am Hauptbahnhof sichergestellte ANNM hergestellt hat. ee. Am Hauptbahnhof in Bonn wurde ausweislich des Asservatenverzeichnisses eine Batterie der Marke „Active Energy“, Größe AA, sichergestellt (Asservat 1.5.), die nach den Bekundungen des Zeugen KOK BP16 ausschließlich durch das Unternehmen Aldi Süd verkauft wird. Auf der Unterseite befinde sich die Codierung „.....“. Seine Ermittlungen bei dem Unternehmen hätten ergeben, dass in dieser Charge etwa 460.000 Batterien produziert worden seien, die in Packungen zu je 8 Batterien verkauft würden. Bis zum 5. Dezember 2012 seien nach den Angaben des Unternehmens 39.171 Packungen verkauft worden. In der Wohnung des Angeklagten A. wurden ausweislich des Asservatenverzeichnisses drei Batterien der Marke „Active Energy“, Größe AA (Asservate 6.6.3. und 6.6.21. (2 Batterien)), sichergestellt. Aus dem Vermerk der KHK’in BP22 vom 9. April 2013 ergibt sich, dass diese Batterien jeweils die Codierung „.....“ tragen. Damit stammen die am Hauptbahnhof in Bonn sichergestellte Batterie und die in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Batterien aus derselben Charge. Auch wenn die Charge insgesamt ca. 460.000 Batterien bzw. 57.500 Packungen umfasst und es sich damit um ein Massenprodukt handelt, ist das Auffinden von Batterien aus derselben Charge in der Wohnung des Angeklagten A. ein weiteres Indiz für die Herstellung des Sprengsatzes durch diesen. ff. Ausweislich des Spurensicherungsberichtes des KHK BP23 wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. am 15. März 2013 eine Heißklebepistole (Asservat 6.7.10.1.) sichergestellt. Der Sachverständige des Bundeskriminalamtes Z18 hat bekundet, er habe von der Düse dieser Heißklebepistole und aus der eingelegten Heißkleberpatrone Klebstoffreste entnommen und diese mit Proben von dem Hakennagel (Asservat 1.3.8) und dem Ziffernblatt bei Ziffer 3 des Weckers (Asservat 1.3) vom Hauptbahnhof in Bonn verglichen. Bei verschiedenen Untersuchungen, insbesondere mittels Infrarot-Spektroskopie, der Bestimmung der Kohlenstoff- und Wasserstoffisotopenverhältnis-Werte, der Untersuchung des Schmelzverhaltens sowie der Bestimmung der Inhaltsstoffe habe er Übereinstimmungen festgestellt, so dass die Heißklebstoffproben nicht zu unterscheiden seien. Da es sich bei dem Heißkleber um ein Massenprodukt handle, könne ein gemeinsamer Ursprung nicht ausgeschlossen werden. Damit liegt ein weiteres Indiz vor, dass der Angeklagte A. den Sprengsatz hergestellt hat. gg. In einem überwachten Gespräch vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr (lfd. Nr. 5, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1) erläutert der Angeklagte A. dem Angeklagten B. im Zusammenhang mit den Planungen eines Anschlags auf PM 1 die Möglichkeit der Begehung eines Sprengstoffanschlags. Das Gespräch hatte folgenden Wortlaut: A.: „Guck mal, man könnt ein Sprengsatz unter sein Auto bauen, alles weißt du.“ B.: „Handgranate, einfach.“ A.: „ja aber Sprengsatz mit Zeitzünder würde auch gehen. B.: „ne Handgranate ist größer“ […] A.: „Akhi das würde gehen mit Zeitzünder, mit Wecker geht auch. Glaub mir, du stellst es ein, so und so viel Uhr […] könnt sogar, wenn du, wenn du […] wenn du richtig begabt bist, du könntest das mit ´ner Batterie verbinden, mit Zünder weißt du.“ Wegen der Einzelheiten dieses überwachten Gespräches, insbesondere der Sprecherzuordnung, wird auf die Ausführungen unten (III. – C. 2. c. und 8. h.) verwiesen. Damit wird auch durch das von A. geführte Gespräch deutlich, dass dieser Kenntnisse über den Bau eines Sprengsatzes mit Zünder und Zeitverzögerung hatte. hh. Jedenfalls die Summe der vorstehend aufgezeigten Indizien lässt den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte A. den Sprengsatz gebaut hat. b. Die Konstruktion des Sprengsatzes Nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr wurden sämtliche in den Feststellungen aufgeführten Einzelkomponenten des Sprengsatzes mit Ausnahme des Zünders und der Zeiger des Weckers durch die mit der Spurensicherung befassten Polizeibeamten auf dem Bahnsteig 1, im Gleisbett zwischen Bahnsteig 1 und 2 (Gleise 1 und 2) und auf dem Bahnsteig 2 sichergestellt. Die Feststellungen hierzu beruhen auf dem Asservatenverzeichnis des KOK BP18 vom 11. Dezember 2012, in denen die einzelnen sichergestellten Asservate aufgeführt sind, sowie dessen Bekundungen. Ferner hat der Senat die Lichtbilder vom Tatort, die die einzelnen Asservate zeigen, in Augenschein genommen und mehrere an der Spurensicherung beteiligte Polizeibeamte vernommen. Anhand der sichergestellten Einzelkomponenten und unter Heranziehung weiterer Beweise, insbesondere der Vernehmung von Sachverständigen, konnte der Aufbau des Sprengsatzes rekonstruiert werden. Im Einzelnen: aa. Der mit ANNM gefüllte Rohrkörper Auf dem Bahnsteig 1 wurde ein Rohrkörper sichergestellt, an dessen Rohrenden jeweils eine Reduziermuffe aufgeschraubt war. Eine Seite des Rohrkörpers war mit einem Stahlstopfen verschlossen. Dies ergibt sich aus den nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr gefertigten Lichtbildern vom Tatort, die den Rohrkörper in diesem Zustand zeigen. Darüber hinaus hat der Sachverständige des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen Dipl.-Ing. Z19 nachvollziehbar bekundet, er habe das Gewinde der nicht verschlossenen Seite des Rohrkörpers lichtmikroskopisch untersucht und hierbei keine Deformationen oder Beschädigungen festgestellt, die darauf hinwiesen, dass auch in das Gewinde der Reduziermuffe ein Stahlstopfen eingeschraubt gewesen sein könnte, der durch den Beschuss mit dem Wassergewehr gewaltsam herausgeschossen worden wäre. Damit steht fest, dass der Rohrkörper an einer Seite offen war. Der Sachverständige und Zeuge KOK BP18, der seit vielen Jahren als Sprengstoffermittler beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätig ist, hat bekundet, er habe in der Mitte des am Hauptbahnhof sichergestellten Rohrkörpers eine durch eine Bohrung hergestellte Öffnung in der Form einer „8“ festgestellt. Eine solche Bohrung könne der Einführung eines Zünders dienen. Er habe die Konstruktion mit der Anleitung „Make a bomb in the kitchen of your Mom“ verglichen. Auch auf den Bildern der Anleitung sei eine Bohrung in der Mitte eines Rohrkörpers erkennbar, in die ein Zünder eingeschoben werde. Er hat weiter bekundet, bei der Spurensicherung am Tatort habe er festgestellt, dass der Rohrkörper im Bereich der Bohrung mit Zellophanfolie umwickelt gewesen sei. Der Sachverständige Z11, der seit vielen Jahren beim Bundeskriminalamt als Physiker tätig ist, hat hierzu ergänzend bekundet, aufgrund der engen Umwicklung des Loches des Rohrkörpers mit Zellophanfolie sei es nicht möglich, dass durch die Bohrung ein Zünder eingeführt gewesen sei. Dass das Loch mit Zellophanfolie umwickelt gewesen sei, spreche vielmehr dafür, dass das ursprüngliche Vorhaben, den Zünder durch das Bohrloch in den Rohrkörper einzuführen, wieder verworfen worden sei. Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar, so dass auch der Senat davon ausgeht, dass das Loch zunächst zum Einführen eines Zünders vorgesehen war, dies sodann jedoch verworfen wurde, wobei der genaue Grund hierfür nicht mehr ermittelbar ist. Auch welchen genauen Zweck der Angeklagte A. mit dem Umwickeln des mit dem Loch versehenen Rohrkörpers mit Zellophanfolie verfolgte, konnte nicht mehr hinreichend sicher geklärt werden. In Betracht kommt, dass die Folie dazu diente, das Austreten von ANNM aus dem Loch zu unterbinden. Denkbar ist auch, dass eine Verflüchtigung des in dem ANNM enthaltenen Nitromethan möglichst verhindert werden sollte, da Nitromethan ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen Q. sehr flüchtig ist und entsprechend geschützt werden muss. Hierfür spricht, dass sich dies auch aus den durch den Angeklagten A. aus dem Internet heruntergeladenen Anleitungen zur Herstellung von ANNM ergibt. Insbesondere in der im „Lehrbuch der Sprengmeister“ enthaltenen Anleitung zur Herstellung von ANNM aus 75% Ammoniumnitrat und 25% Nitromethan ist der Hinweis enthalten, dass das Nitromethan an der Luft flüchtig ist und bei Lagerung luftdicht verpackt sein muss. Wie bereits oben (III. – B. 3. a. dd.) ausgeführt, befand sich in dem Rohrkörper ein Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan. Der Sachverständige Q. hat bekundet, er habe dieses Gemisch untersucht und eine Brennprobe vorgenommen, die positiv verlaufen sei. Darüber hinaus habe er einen Fallhammertest durchgeführt. Dies sei ein genormtes Prüfverfahren, um die Explosionsgefährlichkeit von Stoffen und Stoffgemischen zu untersuchen. Reagiere ein Stoff bei dem Fallhammertest, handle es sich um einen Explosivstoff. Das sichergestellte Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan sei beim Fallhammertest zur Umsetzung gekommen, so dass es sich um einen Explosivstoff gehandelt habe. Die positive Brennprobe habe dieses Ergebnis gestützt. Vor diesem Hintergrund sei der genaue Nitromethangehalt nicht mehr ermittelt worden. Abgesehen davon, dass heute wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verflüchtigung des Nitromethans weder eine tatzeitbezogene Ermittlung des Nitromethangehalts noch eine Rückrechnung möglich sei, folge bereits aus dem positiven Fallhammertest, dass das Gemisch jedenfalls einen so hohen Anteil an Nitromethan enthalten habe, dass es umsetzungsfähig gewesen sei. Der Sachverständige Z16 hat in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2016 ebenfalls ausgeführt, eine Substanz, die bei der Fallhammerprüfung positiv reagiere, sei explosionsgefährlich und enthalte somit eine für die Umsetzung ausreichende Nitromethankonzentration. Eine solche Substanz werde sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Q. in einer Metallverdämmung bei Initiierung mit einer geringen Menge Initialsprengstoff – zum Beispiel HMTD – immer detonativ umsetzen. Die Ausführungen der Sachverständigen Q. und Z16 sind überzeugend, so dass feststeht, dass das im Rohrkörper eingefüllte ANNM ein umsetzungsfähiger Explosivstoff war. Der Rohrkörper fasst etwa 330 bis 350 g ANNM, was auf den Bekundungen des Sachverständigen Z20 beruht, der anlässlich der später noch darzustellenden Sprengversuche das Volumen nach Befüllen des Rohrkörpers mit ANNM und anschließender Bestimmung des Differenzgewichts ermittelt hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte A. den Rohrkörper vollständig mit dem Sprengstoff ANNM gefüllt hat, schlussfolgert der Senat aus folgenden Umständen: Durch die Entschärfer der Bundespolizei PK BP4 und POK BP5 wurden nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr aus dem Rohrkörper zunächst 31 g des weißen Pulvers in einem Filmdöschen asserviert (Asservat 13), wie der Zeuge PK BP4 bekundet hat. Darüber hinaus wurden weitere 84 g des weißen Pulvers sichergestellt (Asservat 8.1.). Der Zeuge PK BP4 hat hierzu bekundet, er habe die groben Partikel, die durch den Beschuss mit dem Wassergewehr über den Bahnsteig verteilt worden seien, aufgesammelt und asserviert. Die Feststellungen zu den Gewichtsangaben beruhen auf den Bekundungen des Sachverständigen und Zeugen KOK BP18, der das jeweilige Gewicht noch am Tatort mit einer Waage aus dem Ermittlerfahrzeug bestimmt hat. Aus dem Umstand, dass lediglich insgesamt 115 g ANNM sichergestellt wurden, kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass dies die verwendete Sprengstoffmenge gewesen ist. Denn durch den Beschuss mit dem Wassergewehr wurde Pulver aus dem Rohrkörper weiträumig verteilt. Auf den Lichtbildern vom Bahnsteig 1, die nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr gefertigt wurden, ist deutlich erkennbar, dass sich auf dem Bahnsteig in einem großen Radius um den – auf den Lichtbildern dokumentierten – ursprünglichen Standort der Tasche große Mengen des weißen Pulvers befinden, das weiträumig verstreut auf dem Boden liegt. Der Rohrkörper, in dem sich das ANNM befand, wurde ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen und Zeugen PK BP4 durch den Wassergewehrbeschuss mehrere Meter weit weggeschleudert, was dieser dem Senat auch anhand der Lichtbilder vom Tatort erläutert hat. Diese zeigen den Rohrkörper nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr in einer Entfernung von schätzungsweise sieben bis acht Metern vom ursprünglichen Standort der Tasche. Auch der Zeuge POK BP5 hat bekundet, die Substanz sei durch den Beschuss mit dem Wassergewehr großflächig verstreut worden. Der Zeuge PK BP4 hat bekundet, nach dem Aufsammeln der groben Partikel seien noch Reste des Pulvers auf dem Bahnsteig verblieben. Hieraus folgt, dass sich auch nach der Asservierung der 115 g ANNM weiteres Pulver auf dem Bahnsteig befand, das nicht asserviert wurde. Auf den vorstehend bereits erwähnten Lichtbildern ist außerdem erkennbar, dass das weiße Pulver nicht nur großflächig über den Bahnsteig verteilt, sondern bis an den äußersten Rand der Bahnsteigkante geschleudert wurde. Daher ist es naheliegend, dass weiteres Pulver während des Beschusses mit dem Wassergewehr in das Gleisbett gelangt ist, zumal die durch den Beschuss mit dem Wassergewehr verursachte Krafteinwirkung den Rohrkörper mehrere Meter weit weggeschleudert hat. In dem Gleisbett befinden sich – wie in Gleisbetten üblich – gebrochene kantige Schottersteine, was insbesondere auf dem Lichtbild vom Gleisbett erkennbar ist. Es ist daher naheliegend, dass Teile des Pulvers in das Gleisbett und insbesondere in die Zwischenräume der Schottersteine gelangt sind und nicht sichergestellt werden konnten. Der Angeklagte A. verfügte auch über große Mengen der Grundstoffe für die Herstellung von ANNM. Der Sachverständige Z16 hat nachvollziehbar bekundet, aus 1 kg Kalkammonsalpeter könne entsprechend dem Gewichtsanteil von 76% etwa 760 g Ammoniumnitrat gewonnen werden. Der Sachverständige Q. hat ferner ausgeführt, für die Herstellung von 600 g ANNM würden bei einem üblichen Mischungsverhältnis von 25% zu 75% etwa 150 ml Nitromethan benötigt. Der Angeklagte A. besaß 20 kg Kalkammonsalpeter und 0,5 l Nitromethan. Daher verfügte er über Grundstoffe, mit denen er ungefähr 2 kg ANNM – mit dem vorstehend genannten Mischungsverhältnis – herstellen konnte. Darüber hinaus wurde – wie bereits ausgeführt – in seiner Wohnung ein Beutel mit 596 g ANNM sichergestellt, was ebenfalls verdeutlicht, dass der Angeklagte A. größere Mengen dieses Sprengstoffs hergestellt hat. Schließlich hat der Angeklagte A. einen Rohrkörper mit einem bestimmten Fassungsvermögen ausgewählt. Unter Würdigung aller aufgezeigten Umstände ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Angeklagte A. den Rohrkörper vollständig oder jedenfalls zum Großteil mit dem Sprengstoff ANNM gefüllt hat, zumal er auch auf eine maximale Wirkung bedacht war, weil er um den Rohrkörper noch Gaskartuschen befestigte. Die Feststellung, dass der Angeklagte vier Gaskartuschen mit Paketklebeband um den Rohrkörper befestigte, ergibt sich aus den Lichtbildern der aufgefundenen Asservate, auf denen vier Gaskartuschen mit Klebebandresten zu sehen sind. Darüber hinaus hat – neben weiteren Zeugen – der Zeuge PHK BP3 bekundet, er habe vor dem Beschuss mit dem Wassergewehr in die teilweise geöffnete Tasche geblickt und Kartuschen gesehen, die um den Metallbehälter gebunden gewesen seien. bb. Der Zünder mit dem Initialsprengstoff HMTD Der vom Angeklagten A. hergestellte Sprengsatz war auch mit einem Sprengzünder versehen. Zur Umsetzung des in einem Rohrkörper befindlichen Sprengstoffs ANNM bedarf es eines Sprengzünders, wie der Sachverständige Z16 bekundet hat. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, ein gewerblicher oder militärischer Sprengzünder bestünde in der Regel aus einem kleinen Metallröhrchen, das mit Initialsprengstoff gefüllt sei. Ein Sprengzünder könne allerdings auch als Selbstlaborat hergestellt werden. Hierzu könnte beispielsweise ein kleines abgeschnittenes Stück eines Strohhalms, die Hülle eines Kugelschreibers oder ein sonstiges kleines – zum Beispiel aus Papier oder einer kleinen Plastiktüte selbst hergestelltes – Behältnis verwendet werden. Dies wird auch durch den Sachverständigen und Zeugen PK BP4, der als ausgebildeter Entschärfer der Bundespolizei den Einsatz am Hauptbahnhof in Bonn geleitetet hat, bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, es gäbe viele Möglichkeiten zur Herstellung eines Zünders als Selbstlaborat. So könnten beispielsweise eine Kanüle, ein Plastikbeutelchen oder ein Stück eines Strohhalms verwendet werden. Der Feststellung, dass die Sprengvorrichtung einen Zünder enthielt, steht nicht entgegen, dass bei der Absuche des Tatortes ein Zünder nicht sichergestellt werden konnte. Der Sachverständige und Zeuge PK BP4 hat bekundet, er habe die Tasche zwecks Entschärfung unter Verwendung eines Wassergewehrs beschossen. Dazu habe er das Gewehr parallel zum Verlauf des Bahnsteigs angesetzt. Beim Beschuss werde Wasser mit hohem Druck aus einer Entfernung von etwa einem Zentimeter („fingerbreit“) gegen den Gegenstand gepresst, um die Zündkette zu durchtrennen. Die Beschleunigungskräfte wirkten deutlich über 1000 bar. Dadurch könnten sich Teile der Sprengvorrichtung in einem Umkreis von bis zu 30 m verteilen. Tatsächlich hätten sich die Einzelteile des Sprengsatzes aufgrund der hohen Gewalteinwirkung großflächig jedenfalls auf Bahnsteig 1, den Gleisen 1 und 2 sowie auf den hinter den Gleisen 1 und 2 liegenden Bahnsteig 2 verteilt. Am Treppenabgang auf Bahnsteig 2 sei eine 9 V-Blockbatterie in einer Entfernung von etwa 14 bis 15 Metern vom ursprünglichen Standort der Tasche aufgefunden worden, an der mit braunem Klebeband ein blaues Plastikteil angehaftet habe, das zu dem Wecker gehört habe. Dass das an der 9 V-Blockbatterie anhaftende blaue Plastikteil zu dem Wecker gehörte, wird durch die Bekundungen des Sachverständigen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen für Passspurenuntersuchung KHK Z21 bestätigt, der eine Passspurenuntersuchung vorgenommen hat. Bei dieser Untersuchung werde – neben weiteren Merkmalen hinsichtlich Materialart, Farbe und Oberflächenstruktur – der Verlauf eines Bruches, der jeweils individuell und einzigartig und damit voneinander unterscheidbar sei, untersucht. Nach seiner Untersuchung habe das blaue Kunststofffragment hinsichtlich Materialart, Farbe und Oberflächenstruktur eindeutig dem Wecker zugeordnet werden können. Das Teil habe zur Rückseite gehört und sei anhand des Uhrwerks zuzuordnen gewesen. Es habe lagegerecht auf die Rückseite des Weckers gepasst. Der Sachverständige und Zeuge PK BP4 hat weiter bekundet, er habe nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr auch die Spurensicherung geleitet. Die Suche nach einem Zünder habe sich wegen der Vielfalt der Möglichkeiten schwierig gestaltet. Er habe die an der Suche beteiligten Beamten instruiert und ihnen mitgeteilt, sie sollten alles aufnehmen, was nicht augenscheinlich bereits länger im Gleisbett gelegen habe. Letztlich sei es darum gegangen, alle Teile, die ersichtlich neueren Datums gewesen seien, aufzunehmen. Er könne aber nicht sagen, ob tatsächlich alles gefunden worden sei. Alles, was von den an der Suche beteiligten Beamten als möglicherweise relevant eingestuft worden sei, sei ihm vorgelegt worden. Es seien beispielsweise auch Strohhalme und Kugelschreiber dabei gewesen. Diese seien aber von ihrem Erscheinungsbild her so gewesen, dass sie seiner Einschätzung nach wahrscheinlich nicht Teil des Sprengsatzes bzw. des Zünders gewesen seien. Sie hätten relativ wenige Teile gefunden, die für einen Zünder in Frage gekommen seien. Der hierzu hilfsweise gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten A. vom 20. Februar 2017 auf Verlesung des Behördengutachtens des Bundeskriminalamtes vom 29. Januar 2014 (Aktenzeichen KT16-2012/5735/72) wird abgelehnt. Die Verteidigung des Angeklagten A. beantragt die Verlesung zum Beweis der Tatsache, dass nach diesem Behördengutachten ein im Gleisbett sichergestelltes 20 cm langes Kunststoffröhrchen, auf dem sich unbekannte Anhaftungen befunden hätten, auf Sprengstoffanhaftungen untersucht worden sei und sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Explosivstoffen ergäben hätten. Aufgrund dessen und der Länge des Röhrchens könne nach dem Gutachten ausgeschlossen werden, dass dieses als Teil einer Zündvorrichtung gedient habe. Der Antrag ist wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 S.2, Var. 2 StPO) aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Dass bei der Absuche im Gleisbett Gegenstände zunächst sichergestellt und untersucht werden, die möglicherweise tatrelevant sein können, gehört zur Routine der Tatortarbeit der Kriminalpolizei. Erfahrungsgemäß kann sich nach einer solchen Untersuchung auch herausstellen, dass der sichergestellte Gegenstand letztlich keine Relevanz hat. So liegt der Fall hier, so dass das Ergebnis der Untersuchung bedeutungslos ist. Dies gilt auch, soweit in dem Gutachten der Schluss gezogen wurde, dass mangels Anhaftungen von Sprengstoff und auch wegen der Länge des Röhrchens dieses nicht Teil einer Zündvorrichtung gewesen sein kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein anderes – kürzeres – Röhrchen oder ein sonstiges Behältnis Teil des Zünders gewesen ist. Der Zeuge POK BP5, der als weiterer Entschärfer am Einsatz beteiligt war, hat darüber hinaus bekundet, es sei sehr schwer, selbst hergestellte Zünder nach einem Beschuss mit dem Wassergewehr ausfindig zu machen, zumal bereits fraglich sei, ob man einen selbst gefertigten Zünder überhaupt als solchen erkennen würde. Der Sachverständige und Zeuge PK BP4 hat ferner bekundet, bei der Absuche hätten die Einsatzkräfte angesichts der schlechten Belichtungsverhältnisse Handlampen eingesetzt, erst nach 17:30 Uhr seien durch die Feuerwehr Beleuchtungsmittel zur Verfügung gestellt worden. Dies deckt sich auch weitgehend mit der Einsatz-Chronologie der Bundespolizei vom 10. Dezember 2012, wonach um 17:32 Uhr bei der Feuerwehr Bonn Einsatzmittel zur Ausleuchtung der Einsatzstelle angefordert wurden und eine entsprechende Zusage durch die Feuerwehr erfolgt ist. Nach der Einsatzchronologie trafen die Einsatzkräfte der Feuerwehr Bonn allerdings erst um 18:12 Uhr am Hauptbahnhof in Bonn ein. Angesichts der weiträumigen Verteilung der Einzelkomponenten des Sprengsatzes anlässlich des Beschusses mit dem Wassergewehr ist es ohne Weiteres möglich, dass der mit wenigen Gramm Initialsprengstoff gefüllte Hohlkörper dadurch in das Gleisbett gelangt ist und dort bei der Spurensicherung übersehen wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits dargestellten konkreten Spurensuche. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich in dem Gleisbett – wie bereits oben (III. – B. 3. b. aa.) ausgeführt – gebrochene kantige Schottersteine befinden. Auch dies erschwert das Auffinden sehr kleiner Gegenstände, da diese zwischen die Steine rutschen können. Bei dem Beschuss mit dem Wassergewehr wurde unter anderem der Wecker in eine Vielzahl von Einzelteilen zerlegt und diese weiträumig verteilt. Bei der Spurensicherung wurde ein Großteil der gelben und blauen Plastikteile des Weckers sichergestellt. Der Sachverständige KHK Z21 hat im Rahmen seiner weiteren Passspurenuntersuchung unter Verwendung der einzelnen sichergestellten Bruchstücke den Wecker rekonstruiert, wie er bekundet hat. Er habe die Einzelteile des Weckers (Ziffernblatt, Uhrwerk mit Zahnräder, Blenderglas, gelbe und blaue Kunststofffragmente, Mikroschalter) zusammengesetzt und so den Wecker weitgehend rekonstruieren können. Lediglich kleinste Plastiksplitter habe er nicht zuordnen können. Es hätten allerdings weitere größere Bruchstücke gefehlt, insbesondere blaue Teile der Rückseite, was der Sachverständige anhand des Lichtbildes von der Rückseite der Rekonstruktion des Weckers erläutert hat. Auf diesem Lichtbild ist zu erkennen, dass erhebliche blaue Teile der Rückseite des Weckers fehlen. Darüber hinaus fehlen Teile von der Seite und von der Frontumrandung. Auf dem Lichtbild, auf dem der rekonstruierte Wecker abgelichtet ist, ist zu erkennen, dass unter anderem ein gelbes Fragment mit der Form eines Dreiecks aus der Frontumrandung fehlt. Ferner fehlen von der Oberseite des Weckers jedenfalls mehrere – wenngleich im Vergleich zu dem gelben Fragment etwas kleinere – blaue Plastikteile. Der Sachverständige KHK Z21 hat ergänzend ausgeführt, dass die kleinen Splitterteile, die er nicht habe zuordnen können, nicht ausgereicht hätten, um aus diesen die fehlenden Plastikelemente zu komplettieren. Ausweislich der bereits erwähnten Lichtbilder von dem Wecker haben die Weckerteile eine auffällige gelbe bzw. blaue Farbe. Daher steht fest, dass trotz der Spurensicherungsmaßnahmen durch die eingesetzten Polizeibeamten im Bereich der Bahnsteige und der Gleise Bruchstücke des Weckers nicht gefunden wurden, obwohl diese aufgrund der Farbe recht auffällig waren. Dabei ist dem Senat durchaus bewusst, dass die fehlenden Bruchstücke selbst auch zersplittert worden sein können. Allerdings fehlen in der Summe doch erhebliche Plastikteile des Weckers. Daher ist es ohne Weiteres möglich, dass auch weitere Teile des Sprengsatzes bei der Spurensuche nicht aufgefunden wurden. Dass die fehlenden Bruchstücke des Weckers bereits vor dem Beschuss mit dem Wassergewehr nicht vorhanden waren, hält der Senat angesichts des Umstandes, dass erhebliche Teilfragmente aus verschiedenen Bereichen – Rückseite, Seitenflächen, Frontumrandung – des Weckers fehlen, für fernliegend. Darüber hinaus hat auch der Zeuge PHK BP3 bei seinem Blick in die Tasche – auch wenn er die Rückseite des Weckers nicht hat sehen können – einen augenscheinlich unversehrten Wecker gesehen, wie er glaubhaft bekundet hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zünder bei dem Beschuss mit dem Wassergewehr beschädigt oder zerstört worden sein könnte, wie der Sachverständige und Zeuge PK BP4 bekundet hat, was das Auffinden zusätzlich erschwert oder weitgehend unmöglich gemacht haben könnte. Im Ergebnis kann daher aus dem Umstand, dass bei der Absuche des Tatortes kein Zünder gefunden wurde, nicht der Schluss gezogen werden, dass ein solcher nicht vorhanden war. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte A. einen Sprengzünder als Selbstlaborat hergestellt hat. Der Sachverständige Z16 hat bekundet, für einen Sprengzünder benötigte man einen Initialsprengstoff. Hierzu könnte beispielsweise HMTD verwendet werden, wobei bereits 1 bis 2 g HMTD ausreichend seien, um einen explosionsfähigen Sprengstoff wie ANNM sicher zur Umsetzung zu bringen. Der Angeklagte A. hatte zwecks Fertigung eines Zünders den Initialsprengstoff HMTD hergestellt, wobei der Senat dies aus folgenden Umständen schlussfolgert: Der Angeklagte A. hatte sich die Grundstoffe zur Herstellung beschafft und sich das hierfür erforderliche Wissen angeeignet. Ausweislich der auf der Internetseite „xplosives.biz“ abrufbaren – und oben (III. – B. 2. a.) bereits näher beschriebenen – Anleitung zur Herstellung von HMTD gewinnt man aus 4 g Esbit, 21 ml Wasserstoffperoxid und 8 g Zitronensäure etwa 3,5 g HMTD. Da sich der Angeklagte A. 8 g Esbit beschafft hatte und die übrigen Grundstoffe in ausreichender Menge verfügbar hatte, war er in der Lage etwa 7 g HMTD herzustellen. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte A. zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 13. März 2013 nicht nur – wie oben (III. – B. 3. a. dd.) bereits dargestellt – über ANNM, sondern auch über den Initialsprengstoff HMTD. Der Zeuge KHK Z22 hat bekundet, er habe bei der zweiten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. am 15. März 2013 im Kühlschrank eine braune Kunststoffflasche mit einer Flüssigkeit sowie ein Glasgefäß mit einer weißen pulverförmigen Substanz sichergestellt, die bei der ersten Durchsuchung am 13. März 2013 übersehen worden seien. Beide Behälter nebst Inhalt seien aus Sicherheitsgründen durch eine Sprengung vernichtet worden. Der Sachverständige Z16 hat bekundet, bei HMTD handle es sich um ein weißes Pulver, das kühl und dunkel gelagert werden müsse. Aussehen und Lagerungsort sprechen daher zunächst dafür, dass es sich um HMTD gehandelt haben könnte. Entscheidend für die Überzeugung des Senats, dass es sich um HMTD gehandelt hat, ist aber der Anlass für die erneute Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A.. Die Zeugin Z23 hat bekundet, sie sei als Sozialoberinspektorin in der Justizvollzugsanstalt Dortmund tätig und führe mit Gefangenen nach deren Inhaftierung Erstgespräche. Der Angeklagte A. habe sie anlässlich eines solchen Erstgesprächs am 15. März 2013 unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit gebeten, seine Lebensgefährtin telefonisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass diese unter keinen Umständen die Wohnung betreten dürfe. Ihm sei das Protokoll mit den sichergestellten Gegenständen ausgehändigt worden und aufgefallen, dass nicht sämtliche relevanten Gegenstände aufgefunden worden seien. Im Kühlschrank befände sich noch eine hochexplosive Substanz und er mache sich große Sorgen um seine Familie. Auf Nachfrage habe er mitgeteilt, es handle sich um HMTD, einen gefährlichen Sprengstoff, was die Zeugin sofort notiert habe. Diese glaubhaften Bekundungen decken sich mit dem von der Zeugin erstellten Vermerk vom 15. März 2013 („Vermerk über das Ergebnis der Vorstellung“), in dem diese unter anderem notiert hat: „Der Gefangene teilte im Zugangsgespräch mit, dass sich noch eine gefährliche Substanz („HMTD“) in seinem Kühlschrank befinde.“ Sie habe sodann ihren Vorgesetzten und dieser die Polizei informiert. Die Mitteilung an die Sozialarbeiterin Z23 aufgrund seiner großen Sorge um seine Lebenspartnerin und das gemeinsam Kind und die mit der Mitteilung verbundene erhebliche Selbstbelastung ergeben nur Sinn, wenn sich in dem Kühlschrank tatsächlich der vom Angeklagten aus den ihm zur Verfügung stehenden Grundsubstanzen hergestellte hochgradig gefährliche Sprengstoff HMTD befand. Dass ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen Z16 aufgrund seiner Untersuchungen nach der Vernichtungssprengung des die weiße Substanz enthaltenden Glasgefäßes keine Spuren von HMTD festgestellt werden konnten, steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass nach einer Vernichtungssprengung Spuren zurück bleiben könnten, aber nicht müssten. Dass keine Spuren des zu vernichtenden Sprengstoffs zurück geblieben seien, sei auch plausibel. Denn es seien bei seinen Untersuchungen auch keine Spuren des Vernichtungssprengstoffs Semtex mehr festgestellt worden. Es sei gerade das Ziel der Entschärfer, den Sprengstoff zu vernichten. Je nachdem wie viel Sprengstoff verwendet werde, sei es nicht mehr möglich, den ursprünglichen Sprengstoff nachzuweisen. Die bei der Vernichtungssprengung verwendete Menge von etwa 20 g Semtex sei bezogen auf die zu vernichtende Substanz eine relativ große Menge. Anhand rein akustischer Wahrnehmungen könne die Frage, ob neben dem Vernichtungssprengstoff weiterer Sprengstoff vorhanden gewesen sei, nicht beantwortet werden. Auch aus der Kratergröße könnten angesichts der geringen Mengendifferenz zwischen der zu vernichtenden Substanz und dem Vernichtungssprengstoff keine Rückschlüsse gezogen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar. Dass für jede der beiden Vernichtungssprengungen etwa 20 g Semtex verwendet wurden, hat der Zeuge RB Z24, der die Entschärfung durchgeführt hat, glaubhaft bekundet. Die Summe der aufgezeigten Indizien lässt im Ergebnis den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte A. zum Zeitpunkt seiner Festnahme hochexplosives HMTD in seinem Kühlschrank gelagert hatte. Das wiederum spricht dafür, dass er bereits am 10. Dezember 2012 nicht nur über die Grundsubstanzen zur Herstellung von HMTD verfügte, sondern aus diesen auch den Initialsprengstoff hergestellt hat. Angesichts der bereits oben (III. – B. 2. a.) dargestellten umfangreichen Internetrecherchen des Angeklagten A. zur Herstellung von HMTD aus den Grundstoffen Esbit, Zitronensäure und Wasserstoffperoxid bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Herstellung des Initialsprengstoffs. Die Sachverständigen Z17 und Z11 haben übereinstimmend bekundet, um einen selbst hergestellten und mit HMTD befüllten Zünder in einen Zündkreislauf zu integrieren, könne – neben weiteren alternativen Mechanismen – zwischen zwei Drahtenden des Zündkreislaufs ein kleines Stück dünner Klingel- oder Kupferdraht befestigt werden, so dass es bei Aktivierung einer Stromquelle, wozu eine 9 V-Blockbatterie ausreiche, zu einer Glühbrücke komme, durch die das HMTD gezündet würde. Dass der Angeklagte Drähte zum Ende des Rohrkörpers geführt hat, steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK BP3. Dieser hat ausgesagt, er habe vor dem Beschuss mit dem Wassergewehr in die deutlich mehr als zur Hälfte geöffnete Tasche geblickt und unter anderem Drähte gesehen, die zu dem Ende des mit Kartuschen umgebenen Metallrohrs führten. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen POK BP2, der ebenfalls bekundet hat, er habe in die teilweise geöffnete Tasche geblickt und gesehen, dass Drähte aus dem Metallrohr gekommen seien. Vor dem Hintergrund, dass das Metallrohr mit dem Sprengstoff ANNM gefüllt war und die Drähte zu dem einen Ende des Metallkörpers geführt waren, ist zu schlussfolgern, dass diese Drähte zu dem an den Sprengstoff ANNM angebrachten Zünder führten, so dass beim Schließen des Zündkreislaufs der Stromfluss durch die Drähte den Initialsprengstoff gezündet hätte. Die Integration des kleinen Hohlkörpers mit den eingeführten Drähten in den mit ANNM gefüllte Rohrkörper ist angesichts der Konsistenz des ANNM auch problemlos möglich. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen des Sachverständigen und Zeugen PK BP4. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, das von ihm nach dem Beschuss mit dem Wassergewehr sichergestellte grobkörnige weiße Pulver aus dem Rohrkörper habe eine feuchte klumpige Konsistenz gehabt, so dass „ein darin eingedrücktes Loch“ offen bleiben würde. Die Feuchtigkeit könne auch nicht durch den Beschuss mit dem Wasserstrahl eingetreten sein, weil sich das Pulver noch in dem Rohrkörper befunden habe. Darüber hinaus war das offene Ende des Rohrkörpers durch die aufgeschraubte Reduziermuffe auf einen Durchmesser von etwa 2,5 cm verengt, was auf einem durch den Sachverständigen Z25 gefertigten Lichtbild, an dem ein Maßband angelegt ist und das den Rohrkörper nebst Reduziermuffen und Stopfen zeigt, feststellbar ist. Dies lässt den Schluss zu, dass der Zünder problemlos in den mit ANNM gefüllten Rohrkörper integriert werden konnte, wobei es auch denkbar ist, dass der Zünder mit Klebeband fixiert wurde. Dafür spricht, dass ein Fragment eines roten Klebebandes an einem weißen Draht (Asservat 1.3.6.) anhaftete, was auf dem durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Z26 gefertigten Lichtbild dieses Asservats erkennbar ist. Der Zeuge KOK BP16 hat bekundet, er habe das Notebook Samsung RV510 (Asservat 5.2.3.4.) des Angeklagten A. ausgewertet und festgestellt, dass im Internet umfangreiche Recherchen zum Thema „Zünder“ durchgeführt worden seien. Darüber hinaus habe er in den Internetverläufen mehr als 15 Links zu Youtube-Videos vorgefunden, die im Zeitraum Oktober 2011 bis August 2012 abgespielt worden seien und die die Herstellung von Zündern zum Gegenstand gehabt hätten. Unter anderem seien die Videoanleitungen „E-Zünder stabil und robust“ und „Einfacher und zuverlässiger E-Zünder“ aufgerufen worden. Ausweislich des Vermerks des KOK Z27 vom 25. November 2013 hat dieser die Videodateien, die über diese Links aufgerufen werden können, gesichert. Die Sachverständige Z17 hat diese Videoanleitungen ausgewertet und ist, wie sie bekundet hat, zu dem Ergebnis gekommen, das mehrere Anleitungen für die Herstellung eines Zünders – beispielsweise unter Verwendung von HMTD – geeignet seien. Insbesondere das Video „E-Zünder stabil und robust“ stelle detailreich und zutreffend den Bau eines Zünders unter Verwendung von Drähten, deren Enden mit einem kleinen Stück Klingeldraht bzw. dünnem Draht verbunden sind, dar. In der Videoanleitung werde beschrieben, wie zwei Drähte, an deren jeweiligem Ende ein Stück der Isolierung entfernt worden sei, derart parallel übereinandergelegt würden, dass sich nur deren Isolierung, nicht aber die freien Drahtenden berührten, so dass noch kein Kontakt bestehe. Die beiden Enden würden nun mit einem kleinen Stück dünnem Draht verbunden, der dann als Glühbrücke fungiere und beim Stromfluss zur Zündung des Initialsprengstoffs führe. Ferner werde in dem Film die Verwendung eines kleinen Stücks eines Strohhalms, das als Hohlkörper für die Befüllung mit dem Initialsprengstoff diente und in das die Drahtenden eingeführt würden, detailgenau dargestellt. Eine weitere alternative Bauanleitung finde sich in dem Video „Einfacher und zuverlässiger E-Zünder“. Auch hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, die Anleitung sei zum Bau eines Zünders mit HMTD geeignet. In der Anleitung werde anschaulich und detailreich dargestellt, wie ein kleines selbst hergestelltes Papierröhrchen mit dem Initialsprengstoff gefüllt werde. Die Ausführungen der Sachverständigen Z17 sind nach der Überzeugung des Senats zutreffend, wovon sich der Senat auch bei der Inaugenscheinnahme der Videodateien überzeugen konnte. Der Angeklagte A. hatte somit die erforderliche Kenntnis zur Herstellung eines Zünders. Ferner hat der Angeklagte A. in dem bereits oben (III. – B. 3. a. gg.) dargestellten Gespräch vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr mit dem Angeklagten B. bezogen auf den Bau eines Sprengsatzes unter anderem geäußert: „…wenn du richtig begabt bist, du könntest das mit 'ner Batterie verbinden, mit Zünder weißt du.“ Der Feststellung des Vorhandenseins eines Zünders mit dem Initialsprengstoff HMTD steht auch nicht entgegen, dass an dem Sprengsatz ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen Q., der entsprechende Untersuchungen durchgeführt hat, kein Initialsprengstoff festgestellt werden konnte. Eine Untersuchung der Drähte sei nicht mehr möglich gewesen. Denn während einer vorangegangenen DNA-Untersuchung seien großflächig Spuren abgenommen worden, so dass für die Untersuchung auf Initialsprengstoff kein Spurenmaterial mehr vorhanden gewesen sei. An dem Rohrkörper seien keine Spuren von Initialsprengstoff festgestellt worden. Es sei zwar grundsätzlich möglich, Reste des Initialsprengstoffs zu finden, dies sei aber – je nach Ausgestaltung und Positionierung des Zünders – nicht zwingend. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel, zumal es möglich ist, dass die Platzierung des Zünders so erfolgte, dass dieser nicht mit dem Rohrkörper in Berührung kommt. Dass der Angeklagte A. einen voll funktionsfähigen Sprengsatz einschließlich eines Zünders – und nicht lediglich einen Sprengsatz ohne Zünder, mithin eine Attrappe – gebaut hat und mit diesem einen tödlichen Sprengstoffanschlag begehen wollte, zeigen darüber hinaus auch der betriebene Aufwand bei der Beschaffung der Grundstoffe und Materialien zur Herstellung des Sprengstoffes und die arbeitsintensive Konstruktion des Sprengsatzes. Für die Herstellung einer bloßen Bombenattrappe wäre eine derart arbeits- und zeitintensive Vorgehensweise nicht erforderlich gewesen. Ferner wäre es auch nicht erforderlich, den echten explosionsfähigen Sprengstoff ANNM einzusetzen. Zwar kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Täter als ernsthafte Warnung echten Sprengstoff in einer Attrappe verwendet, um dadurch die öffentliche Aufmerksamkeit zu wecken. Allerdings ist nicht ersichtlich, welches Ziel mit der Platzierung einer nicht zuzuordnenden Bombenattrappe hätte verfolgt werden sollen, da mit dieser weder eine Botschaft noch eine konkrete Warnung verbunden gewesen wäre. Auch die Gesamtumstände sprechen hier eindeutig gegen diese Möglichkeit. Insbesondere der Umstand, dass sich der Angeklagte A. über mehrere Monate mit der Herstellung von Sprengstoff und dem Bau von Sprengsätzen beschäftigt und sich die für die Herstellung von Sprengstoff und Initialsprengstoff erforderlichen Grundsubstanzen beschafft hat, spricht für die Ernsthaftigkeit des geplanten Vorhabens. Für den Bau eines explosionsfähigen Sprengsatzes zur Tötung möglichst vieler Menschen im Rahmen des globalen Jihads gegen Ungläubige spricht darüber hinaus dessen seit langem stark verfestigte radikal-islamistische Einstellung und die – auch noch während der Hauptverhandlung – offen gezeigte Befürwortung und Bewunderung von Terroranschlägen gegen Zivilisten in westlichen Ländern als Teil des sogenannten globalen Jihads gegen die Ungläubigen. So schrieb er beispielsweise aus der Untersuchungshaft wenige Tage nach dem Terroranschlag vom 7. Januar 2015 auf Mitarbeiter des Satiremagazins Charlie Hebdo in Paris, bei dem die Brüder Chérif und Saïd Kouachi zwölf Menschen erschossen haben, in einem Brief an B. P. unter Bezugnahme auf den Anschlag Folgendes: „… wie wir wissen, klebt an den Händen der kreuzzüglerischen Französischen Republik … bereits seid über 150 Jahre das Blut der Muslime u.a. wegen der Kolonialzeit und der Besatzung von Algerien. Und auch ist es stets bekannt, das die Tawaghit in Frankreich nicht nur den dort lebenden Muslimen den Krieg damit erklärten, indem sie es unseren Schwestern verboten haben in der öffentlichkeit den Hijab zu tragen; Nein! denn vielmehr wissen wir auch, dass sie sich seite an seite mit der Brd, Gb und den restlichen Schurkenstaaten der Nato-Länder an den modernen Kreuzzug und den zahlreichen Verbrechen wie z.B. damals in Afghanistan, Mali, und aktuell in Syria und Iraq offensiv beteiligen. Aber zurück zu den gesegneten 3Amaliya fi Fransa, … wieviele Jahre sind vergangen indem diese perversen, abartigen Feinde Allah's immer wieder und wieder unter ihren Deckmantel der Pressefreiheit, Redefreiheit und sonstigen dreck des Westens, unseren geliebten Propheten aufs schlimmste beleidigten?! Und jetzt … nach strategischen Vorbereitungen .. unser edlen Geschwister hat dieser feindselige, respektlose Abschaum mit Allah's Erlaubnis das bekommen was sie verdienten. … Allah … wählte diese tapferen Brüder min Fransa aus um diese abscheulichen Kreaturen auf direkten wege ins ewige Verderben zu schicken. … 0-ihr Diener des Unheils, wen wollt ihr für dumm verkaufen? … wisset das dies, was die letzten drei gesegneten Tage geschehn ist, und vorallem dass, was euch noch bevorsteht, Operationen der Rache und Lektion sind. Und auch die Antwort darauf, das wir niemals über eure Verbrechen schweigen werden. Wie ich schon einmal sagte, kann es Morgen vielleicht Berlin, Frankfurt, Paris oder auch Amsterdam treffen. Nun war es der Qadar Allah's das es Paris traf aber die Anhänger Muhammad's sind viele, und dies ist erst der Anfang. … Wir danken Allah ta3ala für diese goldene Zeit, ein Wind der Angst weht durch die Städte Europas und das ist was wir wollen. … Also libe Brüder und Schwestern wie ich schon sagte, sind es auch viele Jahre (ca. 11 Jahre) als die Schyatin von Charlie Hebdo mit dieser abscheulichkeit begannen. (Möge Allah sie verfluchen)! Und unsere wahrhaftigen, tapferen Brüder Charif und Said haben auch trotzdem nicht vergessen! …“ Ausweislich der vom Senat eingeholten Übersetzung durch den Dipl.-Dolmetscher und Übersetzer Z28, der dem Senat aus vielen Verfahren als zuverlässiger und ausgesprochen kompetenter Dolmetscher und Übersetzer bekannt ist, sind die arabischen Wörter „3Amaliya fi Fransa“ mit „die Operation in Frankreich“ oder „das Attentat in Frankreich“ zu übersetzen; „min Fransa“ bedeutet „aus Frankreich“, was auch der islamwissenschaftliche Sachverständige Z29 bestätigt hat („amalīya“ = Operation; „min Fransa“ = aus Frankreich). Vor dem Hintergrund einer derart verfestigten extremistischen Ideologie wäre der Bau eines derart aufwendigen Sprengsatzes ohne den dazugehörigen Zünder trotz Verfügbarkeit der für die Herstellung erforderlichen Substanzen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Angeklagte A. die Begehung eines Anschlags auch angekündigt. Der Zeuge KOK BP15 hat bekundet, er habe die auf dem Notebook Samsung RV510 des Angeklagten A. (Asservat 5.2.3.4.) gespeicherten E-Mail-Dateien ausgewertet und die nachfolgend aufgeführten E-Mails betreffend die Kommunikation unter der Adresse „E-Mail-Adresse 1“ im Speicher vorgefunden. Der Angeklagte A. kündigte in mehreren E-Mails einen Anschlag an. In einer E-Mail vom 8. August 2011 schrieb A. an einen H. EE.: „… was soll man dazu sagen diese ganzen Medienverblendeten Kuffar und Mushrikin werden bald ihr blaues wunder erleben. … jeder von uns sollte sich ernsthafte gedanken machen wenn man in unsere Umgebung schaut wo wir leben … wo Kufr und Haram an der Tagesordnung ist dann sollte man wirklich nach denken und sich fragen, was habe ich vorzuweisen? … Rasullullah … sagte: Wer stirbt, ohne auf den wege ALLAHs gekämpft zu haben der stirbt auf ein Zweig der Heuchelei. …“ In den Abendstunden des 31. Dezember 2010 schrieb er an den Zeugen R. FF. an dessen E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse 4: „… wenn ich diese ganzen Kuffar da draussen höre mit ihren sinnlosen saytan spielzeug was sie da in die luft schiessen. wallahi die wissen gar nicht was bald mit ihnen passieren wird. sie werden so leiden, wallahi sie werden blut weinen. …“ In einer weiteren E-Mail vom 13. Januar 2011 schrieb er an FF.: „Geliebter Bruder, ich habe ein sehr guten plan wie wir gegen die dreckigen Kuffar vorgehen können und ALLAHS Barmherzigkeit, und Wohlgefallen 100% INSALLAH erlangen können.“ In einer E-Mail an verschiedene Empfänger, unter anderem auch an FF., in der im Betreff „Islam Seminar in Lübeck – Die wahre Religion DWR“ aufgeführt ist, schrieb er: „… Wir, die radikalen islamisten wollen sich treffen …“ Der Zeuge FF. hat hierzu bekundet, er habe im Jahr 2010 gemeinsam mit dem Angeklagten A. eine Ausbildung begonnen und etwa ein Jahr Kontakt mit ihm gehabt. Er habe sich mit A. über den Islam, die Ungerechtigkeiten gegen die muslimische Gemeinschaft und auch über den Jihad unterhalten. A. habe ihm auch Videos bzw. Links geschickt, in denen es um den Jihad und um Kampfhandlungen gegangen sei. Er selbst habe die E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse 4 genutzt. A. habe seiner Erinnerung nach die E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse 1 verwendet. Auf Vorhalt des Inhalts der vorstehend aufgeführten E-Mails hat der Zeuge indes bekundet, er könne sich daran nicht erinnern, es könne sein, dass A. „diese Sachen“ geschrieben habe. A. habe sich auch mit ihm treffen wollen, weil er „die Dinge“ nicht am Telefon habe besprechen wollen. Zu einem Treffen sei es dann letztlich aber nicht gekommen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. die vorstehend aufgeführten E-Mails an den Zeugen FF. verfasst hat. Der Zeuge FF. hat sich hinsichtlich dieser E-Mails zwar auf Erinnerungslücken berufen, wenngleich dies nicht sonderlich überzeugend war. Letztlich sind die E-Mails auf dem Notebook Samsung RV510 gespeichert gewesen, so dass der Inhalt dokumentiert ist. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Angeklagte A. E-Mails mit dem vorstehend aufgezeigten Inhalt verfasst und versendet hat. Unter Würdigung aller aufgezeigten Indizien ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Angeklagte A. einen Sprengsatz einschließlich des Zünders hergestellt hat, um mit diesem einen islamistisch motivierten tödlichen Sprengstoffanschlag gegen „Ungläubige“ zu begehen. Der Umstand, dass der Sprengsatz nach dessen Ablage nicht detoniert ist, steht dem nicht entgegen. Denn bereits sehr kurze Zeit nach der Ablage des Sprengsatzes zwischen etwa 13:01 Uhr und 13:02 Uhr haben mehrere Personen teils mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Sprengsatz eingewirkt. Der Zeuge 1 hat die Tasche von sich weggestoßen. Eine unbekannt gebliebene männliche Person hat die Tasche auf den Boden geworfen und in der Folge hat der Zeuge 4 kräftig gegen die Tasche getreten. Die Einzelheiten zu der Behandlung der Tasche werden unten (III. – B. 4. d.) näher dargestellt. Der Senat ist davon überzeugt, dass es dadurch zu einer Unterbrechung des Zündkreislaufs gekommen ist, weil sich eines der – nicht mechanisch verbundenen – Drahtenden gelöst hat, so dass der Sprengsatz letztlich nicht detoniert ist. cc. Die zeitverzögerte Zündauslösevorrichtung Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A. eine zeitgesteuerte Zündauslösevorrichtung baute, beruhen auf folgenden Beweisen: Am Tatort wurden neben den durch den Beschuss mit dem Wassergewehr zerstörten Teilen eines Weckers unter anderem eine 1,5 V AA Mignon-Batterie, ein Hakennagel, eine 9-Volt-Blockbatterie und verschiedene Drähte sichergestellt. Nicht aufgefunden werden konnte ein Zeiger des Weckers. Die Feststellung, dass zumindest ein Zeiger des Weckers vorhanden war, beruht auf der Aussage des Zeugen PHK BP3. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe vor dem Beschuss mit dem Wassergewehr in die überwiegend geöffnete Tasche geblickt. Er habe darin einen zylinderförmigen Gegenstand aus Metall und mehrere Gaskartuschen, die den Metallkörper umgeben hätten, gesehen. Darüber hinaus habe er einen quadratischen „uhrähnlichen“ Gegenstand gesehen, der mit dem Metallrohr verbunden gewesen sei. Auf die Frage, woran er festmache, dass es sich um einen „uhrähnlichen“ Gegenstand gehandelt habe, hat der Zeuge bekundet, er habe Zeiger und ein Ziffernblatt gesehen. Er habe den Gegenstand daher für eine Uhr oder einen Wecker gehalten. Die Beantwortung der Frage durch den Zeugen erfolgte spontan und unbefangen. Dem Zeugen war die Bedeutung der Aussage hinsichtlich der Zeiger ersichtlich nicht bewusst. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge unzutreffende Angaben etwa aufgrund eines Irrtums gemacht haben könnte. Hätten die Zeiger des Weckers gefehlt, wäre zu erwarten gewesen, dass dem Zeugen ein Fehlen der Zeiger aufgefallen wäre. Der Zeuge hatte einen guten Blick in die Tasche und konnte die Gegenstände präzise beschreiben. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe, nachdem er von dem Inhalt der Tasche Kenntnis genommen habe, die Entschärfer darüber informiert, dass sich in der Tasche unter anderem ein Wecker befinde. Ferner habe er Drähte gesehen. Die Drähte seien mit dem Wecker verbunden gewesen und hätten zu dem Ende des Metallkörpers geführt. Dagegen spricht auch nicht, dass ein Zeiger bei der Spurensicherung nicht aufgefunden wurde. Denn es ist ohne Weiteres möglich, dass der Zeiger, der – was sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des baugleichen Vergleichsweckers ergibt – sehr klein ist, bei der Absuche des Tatorts übersehen wurde. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z26, der als Elektroingenieur beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätig ist, nachvollziehbar bekundet, der hohe Zerstörungsgrad des Weckers durch den Beschuss mit dem Wassergewehr spreche dafür, dass bei dem Beschuss mit dem Wassergewehr der oder die Zeiger getrennt oder sogar zerstört worden seien. Er hat weiter bekundet, die Wellen und Zylinder, auf die die Zeiger aufgedrückt würden, seien bei den sichergestellten Asservaten vorhanden gewesen, was der Sachverständige anhand eines Lichtbildes, das die sichergestellten Einzelkomponenten zeigt, erläutert hat. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass jedenfalls ein Zeiger vorhanden war. In das Ziffernblatt des Weckers waren ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen KOK BP18 Löcher im Bereich der Ziffern 3 und 9 gebohrt, was auch auf den Lichtbildern vom Tatort erkennbar ist. Auf einem Lichtbild, das während der Spurensicherung am Hauptbahnhof aufgenommen wurde, ist zu erkennen, dass ein rotisolierter Draht (Teil von Asservat 1.3.) durch das Bohrloch bei Ziffer 9 geführt ist. Dort befinden sich auch noch Reste des Heißklebers, so dass hieraus folgt, dass der Draht im Bohrloch bei Ziffer 9 fixiert war. Darüber hinaus ist der Draht im weiteren Verlauf spiralförmig gedreht, was den Schluss zulässt, dass der Draht um den Zeiger gewickelt war und so durch den Zeiger fortbewegt werden konnte. Dies entspricht auch der Rekonstruktion, wie sie der Sachverständige Dipl.-Ing. Z26 vorgenommen hat. Nach Ablauf der eingestellten Zeit konnte so das nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing Z26 auf einer Länge von 1,7 cm abisolierte und zu einer länglichen Öse gebogene Ende des Drahtes den im Bohrloch bei Ziffer 3 mittels Heißklebers fixierten Hakennagel berühren (Auflaufkontakt) und damit den Zündkreislauf schließen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der rotisolierte Draht gegen den bei Ziffer 3 herausragenden Hakennagel laufen würde, sofern der Draht an einem Zeiger befestigt worden sei. Der Hakennagel passe, wie der Sachverständige Z11 ausgeführt hat, exakt in das Bohrloch bei Ziffer 3. Auch die Heißkleberreste an dem Hakennagel und am Ziffernblatt bei Ziffer 3 stützten diese Annahme, wie der Sachverständige weiter erläutert hat. Diese Konstruktion entsprach auch der Anleitung „Make a bomb in the kitchen of your mom“, was der Sachverständige KOK BP18 dem Senat anhand der Abbildungen in der Anleitung erläutert hat. Nach der Anleitung würden in das Ziffernblatt ebenfalls zwei Löcher gebohrt. In das Loch bei Ziffer 3 würde ein Nagel eingeführt, der als Anlaufkontakt dienen solle. Durch das auf der anderen Seite gelegene Loch sei ein Draht zu führen, der um den Minutenzeiger herum gelegt werde, so dass dessen Ende beim Auflaufen des Minutenzeigers Kontakt mit dem Nagel bekomme, so dass ein Stromschluss entstehe. Auf weiteren Bildern der Anleitung werde dargestellt, dass die Stromversorgung mittels einer 9-Volt-Blockbatterie erfolgen solle. Das so beschriebene Verfahren sei allerdings bereits seit Jahrzehnten – auch aus anderen ähnlichen Anleitungen – bekannt. Die Feststellung, dass der Angeklagte A. den rotisolierten Draht an dem Minutenzeiger befestigte und so eine Verzögerungszeit zwischen einer und 29 Minuten einstellen konnte, beruht zunächst auf den Bekundungen des Sachverständigen Z11, wonach grundsätzlich sowohl der Minuten- als auch der Stundenzeiger als Auflaufkontaktschalter fungieren könne. Angesichts der Behinderung durch den rotisolierten bei Ziffer 9 fixierten Draht ergäbe sich eine Verzögerungszeit bei dem Minutenzeiger zwischen einer und etwa 29 Minuten. Bei dem Stundenzeiger ergäbe sich eine Verzögerungszeit von bis zu sechs Stunden. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Minutenzeiger als Auflaufkontakt diente. Dies entsprach zunächst der Bauanleitung „Make a bomb in the kitchen of your Mom“, in der der Minutenzeiger zur Fortbewegung des Drahtes Verwendung finden und der Stundenzeiger mit einer Schere abgeschnitten werden sollte, was aus der bebilderten Anleitung ersichtlich ist. Darüber hinaus ist es eher lebensfremd, den Stundenzeiger als Auflaufkontakt zu verwenden. Denn dieser lässt sich nur schwer zeitlich „dosieren“. Auch vor dem Hintergrund der geplanten Verwendung der Sprengvorrichtung an einem belebten Platz ist es fernliegend, den Stundenzeiger einzusetzen und eine dementsprechend lange Verzögerungszeit einzustellen. Bei Verwendung des Minutenzeigers könnte der Stundenzeiger – entsprechend der Anleitung – entfernt oder abgeschnitten worden sein. Möglich wäre auch, den Stundenzeiger auf eine Position in der unteren Hälfte des Ziffernblatts zu drehen, was die denkbar einfachste Variante ist, um etwaige Störungen durch den Stundenzeiger zu vermeiden. Als Stromquelle diente eine 9-Volt-Blockbatterie. Wie bereits oben (III. – B. 3. b. bb.) ausgeführt, wurde ein Fragment der Rückseite des Weckers sichergestellt, an das mit Klebeband eine 9-Volt-Blockbatterie befestigt war. Nach den Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z26 habe die 9-Volt-Blockbatterie bei einer Messung am 11. Dezember 2012 eine Leerlaufspannung von 5,5 V aufgewiesen, so dass diese als entladen einzustufen gewesen sei. Bei einer weiteren Messung am 17. Dezember 2012 habe er festgestellt, dass die Batterie bei freien Anschlusspolen eine Leerlaufspannung von nur noch 1,59 V aufgewiesen habe. Die Batterie habe sich also in einem Zeitraum von sechs Tagen nahezu vollständig entladen. Da die Anschlusskontakte frei gelegen hätten, seien für die Entladung interne Ströme verantwortlich gewesen, so dass von einem Defekt innerhalb der Zelle auszugehen sei. Dies sei auch plausibel, weil das Gehäuse der Batterie Spuren einer deutlichen mechanischen Schädigung aufgewiesen habe. Der Sachverständige Z11 hat hierzu ergänzend ausgeführt, die Beschädigungen deuteten darauf hin, dass diese durch den Beschuss mit dem Wassergewehr verursacht worden seien. Insbesondere die erheblichen äußerlichen Deformationen ließen diesen Schluss zu. Die Beschädigungen der Batterie würden auch den Spannungsabfall bis hin zur vollständigen Entladung erklären. Aufgrund der überzeugenden Bekundungen der Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die 9-Volt-Blockbatterie durch den Beschuss mit dem Wassergewehr beschädigt und erst infolgedessen interne Ströme zu einer Entladung geführt haben. Für die Herstellung eines Stromkreislaufs dienten neben dem rotisolierten im Ziffernblatt des Weckers fixierten Draht (Teil von Asservat 1.3.) weitere Drähte. Am Tatort wurden neben dem rotisolierten Draht drei weitere weißisolierte Drähte (Asservate 1.3.5., 1.3.6., 1.3.7.) sichergestellt. Der Sachverständige Z25, der als Ingenieur beim Bundeskriminalamt tätig ist, hat bekundet, er habe diese drei aufgefundenen Drähte mit einem Stereomikroskop untersucht. Die Drahtstücke ließen sich hinsichtlich des Werkstoffs und des Drahtdurchmessers nicht voneinander unterscheiden. Ferner habe er mit Hilfe eines Vergleichs-Lichtmikroskops übereinstimmende produktionsbedingte Ziehspurenmuster vorgefunden, so dass es wahrscheinlich sei, dass die Drahtstücke aus derselben Fertigungsanlage stammten. Aufgrund seiner Untersuchung der Drahtenden habe er festgestellt, dass je ein Ende der Asservate 1.3.5. und 1.3.7. eine ähnliche Trennstellencharakteristik aufwiesen, so dass es nahe liege, dass diese ursprünglich einmal eine Einheit gebildet hätten und – aufgrund der vorgefundenen Charakteristik – mit einem einschneidigen Werkzeug getrennt worden seien. Darüber hinaus haben – wie bereits dargestellt – mehrere Zeugen bekundet, sie hätten bei einem Blick in die Tasche mehrere Drähte gesehen. Auch auf dem Lichtbild, das der Zeuge Z30, wie dieser bekundet hat, von der teilweise geöffneten Tasche am Tatort vor dem Beschuss mit dem Wassergewehr gefertigt hat, sind augenscheinlich weiße Drähte zu erkennen. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die aufgefundenen Drähte Teil des Zündkreislaufs waren. Der Sachverständige Z11 hat darüber hinaus bekundet, die sichergestellten drei weißisolierten Drähte (Asservate 1.3.5., 1.3.6. und 1.3.7) sowie der mit dem Wecker (Asservat 1.3.) verbundene rotisolierte Draht würden sowohl von der Anzahl als auch von deren Länge unproblematisch ausreichen, um damit eine Verbindung zwischen dem Wecker, der 9-Volt-Blockbatterie und einem in dem Stahlrohr platzierten und mit HMTD gefüllten Hohlkörper herzustellen, da angesichts der Längen der einzelnen weißisolierten Drähte von 4,3 cm, 18,7 cm und 34 cm eine maximale Entfernung zwischen Zünder und Wecker nebst Batterie von 18,7 cm möglich sei. Der Rohrkörper hat ausweislich eines durch den Sachverständigen Z25 gefertigten Lichtbilds, an dem ein Maßband angelegt ist und den Rohrkörper nebst Reduziermuffen und Stopfen zeigt, eine Länge von 20 cm. Die Reduziermuffen haben eine Länge von jeweils 5 cm, wobei diese auf ein etwa 2 cm langes Gewinde aufgeschraubt werden, so dass der Rohrkörper einschließlich der aufgeschraubten Reduziermuffen insgesamt eine Länge von etwa 26 cm hat. Der einseitig aufgeschraubte Stahlstopfen verlängert den Rohrkörper angesichts der erkennbaren flachen Konstruktion nicht nennenswert. Je nach Anordnung des Weckers – mittig oder versetzt – kann daher mit den Drähten eine Verbindung zwischen dem Wecker und dem an der offenen Seite des Rohrkörpers eingeführten Zünder problemlos hergestellt werden. Es konnte nicht mehr hinreichend sicher rekonstruiert werden, wie der rotisolierte Draht und die drei weißisolierten Drähte für die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Hakennagel, den beiden Polen der 9-Volt-Blockbatterie und dem Zünder angeordnet wurden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z26 hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass die Herstellung der Verbindung von Drähten mit den Kontakten der 9-Volt-Blockbatterie durch einfaches Umwickeln möglich sei. Entsprechendes gelte für die Verbindung zu dem kurzen Ende des Hakennagels, welcher auf der Rückseite des Ziffernblatts herausgeragt habe. Bei dem Beschuss mit dem Wassergewehr könnten die Kontakte auseinandergerissen worden sein. Denkbar ist auch, dass ein Draht oder beide Drähte an einem oder beiden Polen der 9-Volt-Blockbatterie mittels Klebeband zusätzlich fixiert waren, zumal die 9-Volt-Blockbatterie an der Rückseite des Weckers ohnehin mit Klebeband befestigt war. Durch die Verbindung zwischen Hakennagel, Zünder, Batterie und dem Ende des rotisolierten Drahtes war somit ein Stromkreislauf hergestellt, der lediglich zwischen dem Hakennagel und dem auf dem Zeiger befestigten rotisolierten Draht unterbrochen war. Durch Aktivieren des Weckers wurde bei entsprechendem Fortschritt des Zeigers beim Auflaufen auf den Hakennagel der Zündkreislauf geschlossen. Der Stromfluss durch den Klingel- bzw. Kupferdraht würde sodann zu einer Zündung des HMTD und in der Folge zu einer Umsetzung des ANNM führen. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der zeitgesteuerte Sprengsatz voll funktionsfähig war. Anhaltspunkte für einen versehentlichen Konstruktionsfehler haben sich nicht ergeben. Der Aufbau des Zündkreislaufs durch Verbindung verschiedener Drähte mit dem entsprechend präparierten Wecker und der 9 V-Blockbatterie war einfach und nicht fehlerträchtig, wie der Sachverständige Z11, der die einzelnen Komponenten und den Aufbau untersucht hat, bekundet hat. Die Konstruktion sei für eine Zeitverzögerung geeignet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit – gegebenenfalls auch mehrfach – die Funktionstüchtigkeit des umgebauten Weckers zu testen und so sicherzustellen, dass dieser funktioniert. Dies wird im Übrigen auch in der vom Angeklagten A. aus dem Internet heruntergeladenen Bauanleitung „Make a bomb in the kitchen of your Mom“ empfohlen. Der Sachverständige Z11 hat ferner ausgeführt, der Aufbau der Zündauslösevorrichtung setze eher geringe technische und handwerkliche Kenntnisse voraus. Auch hinsichtlich der sonstigen Konstruktion des Sprengsatzes sei ein normal handwerklich begabter Erbauer insbesondere bei Vorlage einer Bauanleitung in der Lage, die Vorrichtung zu erstellen. Der Sachverständige Z20 hat bekundet, der Aufbau des Sprengsatzes, so wie er sich anhand der sichergestellten Asservate rekonstruieren lasse, sei auch bei Vorhandensein eines Zünders – auch bei einem Transport – handhabungssicher. ANNM sei nicht besonders schlag-, reib- oder hitzeempfindlich. Während des Transports würde es sich allerdings empfehlen, Sicherungsmaßnahmen zur Unterbrechung des Zündkreislaufs einzubauen, etwa einen Schalter. Zwar wurde bei den sichergestellten Asservaten kein Bauteil mit einer solchen Sicherungsfunktion gefunden. Letztlich handelt es sich allerdings – wie der Sachverständige ausgeführt hat – lediglich um eine Empfehlung. Im Übrigen wäre es auch ohne Weiteres möglich, zwecks Vermeidung eines versehentlichen Schließens des Zündkreislaufs, die Batterie des Weckers erst kurz vor der geplanten Detonation einzusetzen. Der Senat ist daher aufgrund der gesamten Indizien der Überzeugung, dass der Sprengsatz funktionsfähig gewesen ist. Die Einzelheiten zur potentiellen Sprengwirkung werden unten (III. – B. 7.) noch gesondert dargestellt. 4. Die Ablage des Sprengsatzes auf Bahnsteig 1 des Hauptbahnhofs in Bonn Die Feststellungen zum Tatort und zur näheren Umgebung beruhen auf dem Tatortbefundbericht des KHK BP24 und der KHK’in BP25 vom 1. Dezember 2012, den Bekundungen des Zeugen KOK BP16 und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Umgebungsplänen. Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf folgenden Indizien: Zwar gab es auf Bahnsteig 1 zum Tatzeitpunkt keine Videoüberwachung, allerdings befanden sich in der näheren Umgebung des Tatortes verschiedenen Überwachungskameras, deren Aufnahmen gesichert wurden, wie die Zeugen KOK BP26 und KOK BP27 bekundet haben. Der Senat hat Ausschnitte aus diesen Videoaufzeichnungen und jeweils daraus gefertigte Einzelbilder in Augenschein genommen sowie verschiedene mit der Auswertung befasste Polizeibeamte und Sachverständige vernommen. Die Beweisaufnahme hierzu hat Folgendes ergeben: a. Auf den im Schnellrestaurant McDonald’s von vier Kameras aufgezeichneten Farbvideos ist eine Person zu sehen, die eine blaue Tasche trägt. Die Zeugin KHK’in BP19 hat bekundet, über ein Internetauktionshaus habe eine blaue Tasche beschafft werden können, die augenscheinlich mit der auf Bahnsteig 1 sichergestellten Tattasche vergleichbar ist. Der Sachverständige des Bundeskriminalamtes Dipl.-Chem. Z31 hat bekundet, er habe die beschädigte Tattasche und die Vergleichstasche untersucht. Dabei habe er hinsichtlich der Abmessungen nur ausgesprochen geringfügige Abweichungen festgestellt, die angesichts bestehender Fertigungstoleranzen üblich seien. Lediglich der Tragegurt habe eine deutlich abweichende Länge gehabt, was aber bei Taschen, die wie hier im untersten Preissegment lägen, nicht ungewöhnlich sei. Die Analyse der verwendeten Materialien habe ergeben, dass diese weitestgehend nicht voneinander unterscheidbar seien. Auch die Konstruktion sei nahezu übereinstimmend gewesen. Bei den Fasereinfärbungen der beiden Taschen hätten sich nur geringfügige Unterschiede der spektralen Charakteristik ergeben, die auflichtmikroskopisch und mit dem bloßen Auge nicht erkennbar seien. Beide Taschen wären – unbeschädigt – für das menschliche Auge nicht zu unterscheiden und als gleichartige Produkte angesehen worden. Der Sachverständige des Bundeskriminalamtes Dipl.-Biologe Z32 hat bekundet, er habe die Videoaufnahmen von der „blauen Tasche“ aus den Überwachungskameras im McDonald’s mit der Vergleichstasche und der am Bahnsteig 1 sichergestellten Tattasche, die mit geeignetem Klebeband habe soweit zusammengefügt werden können, dass die ursprüngliche Form der Tasche gut erkennbar habe wiederhergestellt werden können, abgeglichen (Textil-Bild-Vergleich). Die Tattasche bzw. die Vergleichstasche würden weitreichende Übereinstimmungen mit der auf den Videoaufzeichnungen abgebildeten Tasche aufweisen. Übereinstimmungen hätten sich insbesondere hinsichtlich der zwei dunklen Griffschlaufen, einem seitlich verlaufenden hellen Reißverschluss, silberfarbenen Ösen bzw. Haken zur Befestigung des Tragegurtes an beiden Stirnseiten der Tasche und dem dunklen Tragegurt ergeben. Es hätten keine Merkmale festgestellt werden können, die zum Ausschluss einer der Taschen führen würden. Auch beim visuellen Farbvergleich seien die Taschen nicht unterscheidbar. Hierzu habe er am 17. und 18. Januar 2013 gegen 13 Uhr mit der Überwachungskamera im Schnellrestaurant McDonald’s Aufnahmen von der Tattasche und der Vergleichstasche gefertigt. Bei der Auswertung habe er mittels einer geeigneten Bildbearbeitungssoftware und mithilfe abgebildeter Graukarten auf den Vergleichsaufnahmen einen Weißabgleich vorgenommen und entsprechend auf alle Bilder (Tataufnahmen und Vergleichsaufnahmen) übertragen. Das Ergebnis seien visuell vergleichbare Bilder mit derselben Farbtemperatur gewesen. Der visuelle Farbeindruck von allen drei Taschen sei daher nicht unterscheidbar. Der Senat ist davon überzeugt, dass die auf den Videoaufzeichnungen erkennbare blaue Tasche die Tattasche ist. Neben den ausführlichen und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen der Sachverständigen sprechen nämlich auch weitere Umstände dafür. So hat der Zeuge KK BP28 bekundet, die durch ihn und die Kollegen seines Teams erfolgte Auswertung aller sichergestellten Videoaufzeichnungen – sowohl solcher vom Hauptbahnhof und der näheren Umgebung als auch der Videoaufzeichnungen aus den Zügen – hätte ergeben, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat neben dem tatverdächtigen Taschenträger keine weitere Person habe festgestellt werden können, die eine vergleichbare Tasche mitgeführt habe, wobei dem Senat bewusst ist, dass auf Bahnsteig 1 keine und in der näheren Umgebung keine lückenlose Videoüberwachung erfolgt ist. Soweit die Verteidigung des Angeklagten A. auf das Protokoll einer Videoauswertung hingewiesen hat, wonach eine Person mit einer blauen Tasche festgestellt wurde, hat der Senat diese Aufzeichnungen aus dem U-Bahnhof im Hauptbahnhof Bonn (Stadtwerke Bonn, Haltepunkte incl. Bonn Hbf, Ordner Nr. 451, Kamera 1 und 2) zwischen 12:25 und 12:26 Uhr der eingeblendeten Systemzeit in Augenschein genommen und sich davon überzeugen können, dass die dort erfasste blaue Tasche ohne jeden Zweifel als Tattasche auszuschließen ist. Anders als die Tattasche ist diese Tasche an der Kopfseite mit einer sehr großen – augenscheinlich gelben – Ziffer „1“ bedruckt. Eine weitere, etwas kleinere Ziffer „1“ befindet sich auf einer der Seitenflächen. b. Die Inaugenscheinnahme hat darüber hinaus Folgendes ergeben: Auf den Farb-Videoaufzeichnungen aus dem Schnellrestaurant McDonald’s ist zu sehen, dass die blaue Tasche von einer männlichen bärtigen Person an zwei seitlich angebrachten schwarzen Haltegriffen getragen wird. Die Person trägt eine dunkle Hose, an deren Außenseiten sich jeweils zwei parallel verlaufende helle Streifen befinden, die sich über das gesamte jeweilige Hosenbein erstrecken. Die Person trägt ferner eine dunkle Mütze, dunkle Handschuhe, dunkle Schuhe und über einem dunklen Kapuzenpullover eine beige Jacke. Die Aufnahmen zeigen die Person jeweils für mehrere Sekunden aus unterschiedlichen Perspektiven von allen Seiten, wobei die Aufnahmen von schräg oben erfolgen. Die Aufnahmen haben eine mittlere Qualität und sind im Hinblick auf die Person unscharf, weil sie aus einer Entfernung von mehreren Metern aufgenommen wurden. Gleichwohl sind die hier aufgezeigten Merkmale eindeutig zu erkennen. Auf Farbaufzeichnungen von zwei Überwachungskameras der Unterführung, von der aus man zum Bahnsteig 1 gelangt, ist aus zwei unterschiedlichen Perspektiven eine männliche bärtige Person zu sehen, die den von den Kameras erfassten Bereich durchquert. Die Person trägt die bereits vorstehend beschriebenen Kleidungstücke und eine blaue Tasche, wobei die Person allerdings nur von einer Seite erfasst wird und somit die zwei parallel verlaufenden hellen Streifen nur auf dem linken Hosenbein zu sehen sind. Die Aufnahmen zeigen die Person für jeweils mehrere Sekunden aus der Seitenperspektive von schräg oben. Die Aufnahmequalität ist vergleichbar mit der vorstehend dargestellten. Zwei Überwachungskameras im Servicecenter der Stadtwerke Bonn erfassen den Eingangsbereich vor dem Servicecenter. Auf den Aufzeichnungen dieser Kameras ist in Farbe eine männliche Person zu sehen, bei der – aufgrund der Unschärfe der Aufnahmen nur verschwommen – ein Bart zu erkennen ist. Die Person passiert zweimal den Bereich vor dem Eingang des Servicecenters in unterschiedlicher Richtung. Die Person trägt eine dunkle Hose mit schemenhaft erkennbaren weißen Streifen an der Seite, eine dunkle Mütze, dunkle Handschuhe, dunkle Schuhe und über einem dunklen Kapuzenpullover eine beige Jacke. An zwei schwarzen Haltegriffen hält sie eine blaue Tasche. Die Aufnahmen sind von mittlerer Qualität, weil die Aufnahme der Person durch eine Glastür hindurch aus einer Entfernung von mehreren Metern erfolgt, was die Qualität des maßgeblichen Videoausschnitts erheblich einschränkt. Gleichwohl sind die aufgezeigten Merkmale deutlich zu erkennen. Auf den Farbaufzeichnungen von zwei Überwachungskameras aus einem Bus der Linie 611, die das Innere des Busses aufzeichnen, aber auch den Außenbereich mit erfassen, ist zu sehen, wie der Bus an einer auf dem Bürgersteig in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn stehenden männlichen bärtigen Person vorbeifährt, die die bereits vorstehend beschriebenen Kleidungsstücke trägt und eine blaue Tasche in der Hand hält, wobei die Person im Vorbeifahren von vorne und von der linken Seite erfasst wird. Auch diese Aufnahmen sind von mittlerer Qualität, weil sie durch die Fenster des Busses erfolgen. Auch hier sind die aufgezeigten Merkmale allerdings deutlich zu erkennen. Auch wenn das Gesicht der Person auf keiner der Videoaufzeichnungen zu identifizieren ist, wobei auf die Einzelheiten hierzu unten (III. – B. 5. h.) noch eingegangen wird, bestehen keine Zweifel, dass es sich jeweils um dieselbe Person handelt, die die blaue Tattasche trägt. Dabei ist dem Senat bewusst, dass hinsichtlich der Farbe ohne weitere Untersuchungen keine hinreichend gesicherte Aussage getroffen werden kann, weil bei den einzelnen Videoaufzeichnungsgeräten Farbabweichungen bestehen können. So hat auch der Sachverständige Dipl.-Biologe Z32 bezüglich der Lichtbilder vom Servicecenter der Stadtwerke Bonn ausgeführt, man könne aus sachverständiger Sicht nicht sagen, ob es sich bei der Tasche hinsichtlich Form und Farbe um die Tattasche handelt, weil die Bilder wegen der Entfernung der Kamera nicht von ausreichender Qualität seien. Allerdings beurteilt der Sachverständige, wie er bekundet hat, die Tasche nur isoliert. Bei Betrachtung und Vergleich der getragenen Kleidungsstücke und deren Farbe, der Statur der Person, der Ausgestaltung der Tasche in Form, Größe und Farbe ist der Senat überzeugt, dass auf den Videoaufnahmen jeweils dieselbe Person mit der Tattasche erfasst wurde. c. Anhand der Videoaufzeichnungen konnte das Bewegungsbild des die blaue Tasche tragenden Täters weitestgehend rekonstruiert werden. Die Feststellungen hierzu beruhen insbesondere auf der Tatrekonstruktion durch den Zeugen KOK BP16 und weiterer Polizeibeamter, die diese anhand der Auswertung der Überwachungskameras im Bahnhofsgelände und der Umgebung vorgenommen haben, der Inaugenscheinnahme dieser Aufzeichnungen sowie der Vernehmung der zur Tatzeit am Hauptbahnhof anwesenden Zeugen. Im Einzelnen: Spätestens um 12:47 Uhr betrat der Täter mit der blauen Tasche das Bahnhofsgebäude des Bonner Hauptbahnhofs von der Innenstadt kommend und gelangte durch die Unterführung auf Bahnsteig 1. Hierzu hat der Zeuge KOK BP27 bekundet, er habe die Videoaufnahmen der Stadtwerke Bonn von der Unterführung („HBF 12-6 Kamera 4 und HBF 12-7 Kamera 3) ausgewertet. Der Recorder des Videoaufzeichnungsgerätes hätte neben dem Bild auch die Zeit erfasst. Er habe die Systemzeit des Recorders am 3. bzw. 4. Januar 2013 mit der über das Internet in Echtzeit abrufbaren Atomuhr in Braunschweig abgeglichen und festgestellt, dass die Aufzeichnung von „HBF 12-6, Kamera 4“ gegenüber der Echtzeit 32 Sekunden und die Aufzeichnung von „HBF 12-7, Kamera 3“ 48 Sekunden vorgehe. Er habe festgestellt, dass das System zuletzt Anfang Dezember 2012 an die Atomuhr angeglichen worden sei. Damit sei innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat die vorstehend aufgeführte Abweichung eingetreten. Bezogen auf den Tattag müsse daher im Wege einer „Hochrechnung“ eine Korrektur vorgenommen werden, so dass die vom Recorder erfassten Zeiten tatzeitbezogen um etwa 10 bzw. 16 Sekunden zu korrigieren seien. Die Bekundungen des Zeugen KOK BP27 sind nachvollziehbar und können den Feststellungen zugrunde gelegt werden, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass eine sekundengenaue „Umrechnung“ damit nicht gegeben ist, sondern geringfügige Abweichungen möglich sind. Der Zeuge KK BP28, der die Auswertungen der Videoaufzeichnungen durchgeführt hat, hat bekundet, auf der Aufzeichnung von „HBF 12-6, Kamera 4“ sei zu sehen, wie die Person mit der blauen Tasche – jeweils nach Abzug von 10 bzw. 16 Sekunden von der angezeigten Systemzeit – in der Zeit von 12:47:40 bis 12.47:47 Uhr die Unterführung in Richtung Bahnsteig 1 passiere; auf der Aufzeichnung „HBF 12-7, Kamera 3“, die etwas weiter in Richtung Bahnsteig 1 positioniert sei, sei zu sehen, wie die Person von 12:47:57 bis 12:48:01 Uhr ihren Weg fortsetze, wovon sich der Senat auch durch Inaugenscheinnahme der Videosequenzen und der daraus gefertigten Einzelbilder überzeugen konnte. Sodann betrat die Person um etwa 12:49 Uhr das Schnellrestaurant McDonald’s über die auf Bahnsteig 1 gelegene Eingangstüre, hielt sich dort eine kurze Zeit auf und verließ das Schnellrestaurant über dieselbe Türe wieder. Hierzu hat der Zeuge KOK BP27 bekundet, er habe am 12. Dezember 2012 die Systemzeit der Videoaufzeichnungsanlage in dem Schnellrestaurant McDonald’s mit der Zeitansage der Deutschen Telekom abgeglichen und festgestellt, dass die Systemzeit gegenüber der Echtzeit um 31 Sekunden nachgehe. Die Zeugin KK’in BP29 hat bekundet, sie habe am 29. Dezember 2012 einen Abgleich der Systemzeit dieser Videoaufzeichnungsanlage mit der Atomuhr in Braunschweig vorgenommen und festgestellt, dass die Systemzeit gegenüber der Echtzeit um 32 Sekunden nachgehe, woraus zu schlussfolgern ist, dass die Systemzeit weitgehend konstant blieb und damit tatzeitbezogen um etwa 31 Sekunden nachging. Der Zeuge KOK BP16 hat bekundet, seine Auswertung der Videoaufzeichnungen aus dem Schnellrestaurant McDonald’s und der jeweils eingeblendeten Systemzeit (zwischen 12:48:53 und 12:49:10 Uhr) habe ergeben, dass – unter Berücksichtigung, dass die Uhr um 31 Sekunden nachgehe – die Person mit der blauen Tasche um 12:49:24 Uhr den Eingang des Restaurants betreten habe, durch das Restaurant gelaufen sei und das Restaurant über dieselbe Türe um 12:49:41 Uhr wieder verlassen habe. Auch hiervon konnte sich der Senat durch Inaugenscheinnahme der Videosequenzen mehrerer Kameras und daraus erstellter Einzelbilder überzeugen. Dass der Täter sodann von Bahnsteig 1 in Richtung Bonner Innenstadt lief und um etwa 12:51 Uhr zunächst auf dem Bürgersteig vor dem Bahnhofsgebäude stand, um einen Bus der Linie 611 vorbeifahren zu lassen, folgt ebenfalls aus den Bekundungen des Zeugen KOK BP16. Danach habe die Auswertung der Kameras aus dem Bus der Linie 611 ergeben, dass der Bus um 12:51 Uhr die am Bürgersteig vor dem Bahnhofsgebäude wartende Person mit der blauen Tasche passiert habe, wovon sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen und der daraus erstellten Einzelbilder überzeugen konnte. Auch wenn hinsichtlich der eingeblendeten Systemzeit ein Abgleich mit der Atomuhr nicht erfolgt ist, ist der Senat davon überzeugt, dass die angezeigte Systemzeit 12:51 Uhr in etwa zutreffend ist. Die Zeit passt in den Zeitablauf unter Berücksichtigung der Wegstrecke zwischen dem Ausgang des Schnellrestaurants McDonald’s und dem Bürgersteig vor dem Bahnhofsgebäude, was der Zeuge KOK BP16 dem Senat anhand eines Grundrissplans vom Bahnhofsgebäude erläutert hat. Denn vom Schnellrestaurant McDonald’s gelangt man über Bahnsteig 1 in die direkt neben dem McDonald’s gelegene Bahnhofshalle und nach Durchqueren dieser zu dem Bürgersteig vor dem Bahnhofsgebäude. Sodann passierte der Täter mit der blauen Tasche um etwa 12:52 Uhr den Eingangsbereich des Servicecenters der Stadtwerke Bonn auf dem Bahnhofsvorplatz in Richtung Innenstadt und erneut um etwa 13:01 Uhr in Gegenrichtung. Der Zeuge KOK BP27 hat bekundet, er habe beim Servicecenter der Stadtwerke Bonn die Videoaufzeichnungen der zwölf Überwachungskameras aus dem Inneren der Geschäftsstelle vom 10. Dezember 2012 gesichert und ausgewertet. Die Aufzeichnungen des Servicecenters hätten keinen Echtzeitindex erfasst, beim Abspielen der Videodateien werde lediglich die fortlaufende Zeit (Zeitindex), beginnend bei 00:00:00, angezeigt. Der Senat hat unter anderem Ausschnitte der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras 4 und 6 in Augenschein genommen. Auf diesen ist zu sehen, wie die Person mit der blauen Tasche in Richtung Innenstadt und später auf dem Rückweg in Richtung Hauptbahnhof den Eingangsbereich des Servicecenters passiert. Die Zeugin Z33 hat bekundet, sie sei als Servicemitarbeiterin im Servicecenter der Stadtwerke Bonn beschäftigt und habe am 10. Dezember 2012 gemeinsam mit ihrem Kollegen Z34 zunächst die Jalousien der Eingangstüre hochgezogen und sodann um 6:30 Uhr die Türe des Servicecenters geöffnet. Im Servicecenter hätten sie eine Funkuhr, anhand derer sie die Zeit ablesen würden. Ihr Vorgesetzter lege sehr großen Wert auf eine pünktliche Öffnung des Servicecenters, woran sie sich stets halte, so dass die Türe regelmäßig – mit einer Toleranz von maximal 60 Sekunden – um 6:30 Uhr geöffnet werde. Sie arbeite bereits seit 15 Jahren im Servicecenter; soweit sie sich erinnern könne, sei es noch nicht zu einer nennenswerten Verspätung bei der Öffnung des Servicecenters gekommen. Der Senat hat gemeinsam mit der Zeugin Z33 die Aufzeichnung der Überwachungskamera (Kamera 4, Zeitindex 01:00:30 bis 01:02:20) in Augenschein genommen, auf der in guter Qualität zu sehen ist, wie die Zeugin Z33 gemeinsam mit ihrem Kollegen Z34, den die Zeugin Z33 wiedererkannt hat, beim Zeitindex 01:01:10 beginnt, die Jalousien der Eingangstüre hoch zu ziehen, um dann bei Zeitindex 01:02:00 die Türe zu öffnen. Auf dieser Überwachungskamera ist darüber hinaus zu sehen, wie die Person mit der blauen Tasche beim Zeitindex 07:23:48 in Richtung Innenstadt und bei Zeitindex 07:32:57 in Richtung Hauptbahnhof den Eingangsbereich des Servicecenters passiert. Seit dem Öffnen der Eingangstüre bei Zeitindex 01:02:00 sind damit 6 Stunden 21 Minuten 48 Sekunden bzw. 6 Stunden 30 Minuten 57 Sekunden vergangen. Da die Zeugin Z33 glaubhaft bekundet hat, sie habe die Türe um 6:30 Uhr mit einer Toleranz von maximal einer Minute geöffnet, ergibt eine Hochrechnung, dass das Passieren der Eingangstüre durch die Person mit der blauen Tasche um etwa 12:51:48 Uhr und erneut um 13:00:57 Uhr – mit einer Toleranz von +/- etwa einer Minute – erfolgt ist. Dies entspricht auch der Hochrechnung des Zeugen KOK BP27, die er dem Senat erläutert hat. Ferner hat die Zeugin KK’in BP29 bekundet, sie habe am 3. Januar 2013 einen Abgleich der Funkuhr im Servicecenter, anhand derer die Zeugin Z33 die Uhrzeit vor dem Öffnen der Eingangstüre abgelesen habe, mit der Atomuhr in Braunschweig vorgenommen und festgestellt, dass die Wanduhr 8 Sekunden gegenüber der Echtzeit vorgehe. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass es sich um eine Funkuhr handelt, kann zugrunde gelegt werden, dass diese in etwa die Echtzeit angezeigt hat. Der Zeitindex des Videosystems selbst weicht – jedenfalls über einen Zeitraum von etwa acht Stunden – nur um maximal eine Minute von der Echtzeit ab, so dass der erfasste Zeitindexverlauf nahezu dem tatsächlichen Zeitverlauf entspricht. Anhand der Aufzeichnungen und der Wahrnehmung der Bewegungsabläufe von Personen konnte zunächst festgestellt werden, dass die Videodateien das Geschehen in den Geschäftsräumen des Servicecenters augenscheinlich in Echtzeit wiedergeben und Abweichungen zwischen Echtzeit und Zeitindex sich allenfalls in einem für den Betrachter nicht wahrnehmbaren Bereich bewegen. Darüber hinaus hat der Senat mehrere Ausschnitte aus der Videoaufzeichnung der Kamera 7 des Servicecenters der Stadtwerke Bonn vom 10. Dezember 2012 sowie 18 Screenshots aus dieser Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Die Kamera ist auf einen Service-Schalter gerichtet und zeigt gleichzeitig auch eine Wanduhr. Bei der Inaugenscheinnahme des Zeigerverlaufs der Wanduhr konnte der Senat einen Vergleich mit dem eingeblendeten Zeitindex vornehmen und feststellen, dass sich auch über einen Zeitraum von acht Stunden eine Abweichung von lediglich 53 Sekunden ergibt. Das Ergebnis der so festgestellten Zeitdifferenz zwischen Echtzeit und Zeitindex der Kamera 7 kann auch auf die Kamera 4 und die Kamera 6 übertragen werden. Abgesehen davon, dass die Kameras mit demselben Videosystem aufzeichnen, hat die Inaugenscheinnahme von Videoausschnitten der Kamera 4 und der Kamera 6 ergeben, dass die Kameras in etwa zeitgleich aufzeichnen und sich Differenzen nur im Bereich weniger Sekunden ergeben. Beide Kameras sind – aus unterschiedlicher Perspektive – auf den Eingangsbereich gerichtet und zeigen somit dasselbe Geschehen. Die Kameras weichen – ausgehend von dem Zeitindex von 01:02:00, zu dem auf beiden Kameras zeitgleich das Öffnen der Türe durch die Zeugin Z33 erfasst wird – nach etwa 6 ½ Stunden, dem Zeitpunkt, als der Tatverdächtige den Eingangsbereich passiert – untereinander nur um wenige Sekunden ab, was durch einen Vergleich des jeweiligen Zeitindexes der beiden Kameras im Zeitpunkt des Passierens erfasst werden kann. Beim zweiten Passieren des Tatverdächtigen weichen die eingeblendeten Zeiten der Kameras um 17 Sekunden ab. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass der Täter – mit den aufgezeigten Toleranzen – etwa um 12:52 Uhr und erneut etwa um 13:01 Uhr den Eingangsbereich des Servicecenters passiert hat. d. Dass der Täter mit der blauen Tasche sodann zum Bahnsteig 1 zurückkehrte, etwa zwischen 13:01 und 13:02 Uhr dort eintraf und die Tasche mit dem darin befindlichen Sprengsatz unter einer Sitzbank ablegte, ergibt sich aus folgenden Beweisen: Der Zeuge 1 hat die Tasche mit dem darin befindlichen Sprengsatz bemerkt und konnte deren Ablage zeitlich eingrenzen. Er hat bekundet, er sei arbeitssuchender Schauwerbegestalter und bilde sich unter anderem durch Lesen von Zeitschriften fort. Hierzu suche er regelmäßig Cafés oder öffentliche Orte auf, um auch in Gesellschaft zu sein. Am 10. Dezember 2012 habe er sich zunächst in einem Café aufgehalten und sich dann um die Mittagszeit zum Bahnsteig 1 begeben, um dort auf einer Sitzbank zu lesen. Er sei zu den in der Nähe der Zugangstüre zum Schnellrestaurant McDonald’s gelegenen zwei durch einen Müllbehälter getrennten Sitzgruppen, die aus jeweils 8 Sitzen bestünden, gegangen. Er habe auf dem äußeren in Richtung Gleis 1 gerichteten Sitz der – vom McDonald’s aus gesehen – ersten Sitzgruppe Platz genommen. Neben weiteren Personen, die dort gesessen hätten, habe er einen Mann mit einer beigen Jacke wahrgenommen, der etwa 1,80 m groß und von kräftiger Statur gewesen sei. Eine weitere Personenbeschreibung könne er nicht geben, da er den Mann nur sehr kurz gesehen habe. Er habe dann erneut hinter sich geschaut und unter dem Sitz schräg hinter sich eine blaue Tasche gesehen; der Mann sei nicht mehr in der Nähe gewesen. Die Tasche sei zu dem Zeitpunkt, als er auf der Sitzbank Platz genommen habe, noch nicht dort gewesen. Er sei wegen der herrenlosen Tasche beunruhigt gewesen und habe versucht, die Tasche unter der Sitzbank hindurch zu sich zu ziehen. Die Tasche sei aber sehr schwer gewesen, so dass er aufgestanden und um die Sitzgruppe herum gegangen sei. Er habe die Tasche nach vorne gezogen und geöffnet. Er habe dann einen „Pappkarton“ gesehen, auf dem eine Uhr mit einem Ziffernblatt aufgemalt gewesen sei, unter dem Drähte in den Innenbereich der Tasche führten. Ferner seien ihm drei gleichgroße Kartuschen aufgefallen, die mit Klebeband zusammen gebunden gewesen seien. Er habe die Tasche dann mit dem Fuß von sich weggestoßen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Sprengsatz handelte. Er habe die Tasche dann in den mittleren Bereich zwischen Gleis und Sitzgruppe gezogen. Sodann sei er „so schnell wie möglich“ zur Information der Deutschen Bundesbahn im Hauptgebäude gegangen. Dort habe er der dort tätigen Angestellten über seinen Fund – „eine Tasche mit gefährlichem Inhalt“ – berichtet. Er habe der Frau aber keine weiteren Angaben zum Inhalt der Tasche gemacht. Die Frau sei etwa Mitte 40 gewesen und habe dunkle Haare gehabt. Sodann sei er wieder „so schnell wie möglich zum Tatort“ gegangen. Er habe dann zwei Jungen bemerkt, die sich der Tasche genähert hätten und um diese herum gelaufen seien. Er habe die Kinder nicht von der Tasche abgehalten, weil ihm dies zu gefährlich erschienen sei. Er habe sich da wohl falsch verhalten. Kurze Zeit später seien zwei Beamte der Bundespolizei eingetroffen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bekundungen des zum Zeitpunkt der Tat 43 Jahre alten Zeugen 1 erlebnisbasiert sind und lediglich einzelne Teile seiner Aussage nicht mit den objektiven Befunden in Einklang zu bringen sind. Das gilt namentlich für seine Wahrnehmung eines Pappkartons mit aufgemalter Uhr als Tascheninhalt und den Umstand, dass er den polizeilich sichergestellten Tascheninhalt nicht als den von ihm wahrgenommenen wiedererkannt hat. Im Einzelnen: Die Angaben des Zeugen 1, dass er die Tasche entdeckt hat, decken sich mit der glaubhaften Aussage der Zeugin 2, wonach sie am 10. Dezember 2012 als Mitarbeiterin der Deutschen Bahn am Servicepoint im Hauptbahnhof Bonn tätig gewesen sei, als ihr ein Mann in akzentfreiem Deutsch mitgeteilt habe, auf Bahnsteig 1 liege ein herrenloses Gepäckstück. Der Mann sei sehr aufgeregt und nervös gewesen und habe darauf bestanden, dass sofort die Polizei informiert werde. Der Senat hat der Zeugin 2 ein Lichtbild des Zeugen 1 vorgehalten, woraufhin die Zeugin angegeben hat, es sei möglich, dass dies der Mann sei, der sie über das herrenlose Gepäckstück informiert habe. Alter, Frisur und Haarfarbe stimmten überein. Eine sichere Identifizierung sei ihr aber heute nicht mehr möglich. Ferner hat die Zeugin 2 bekundet, es sei ein „Deutscher“ gewesen, was auf den Zeugen 1, der auch akzentfrei deutsch spricht, zutrifft. Es ist daher plausibel, dass es der Zeuge 1 war, der der Zeugin 2 den Fund der herrenlosen Tasche gemeldet hat. Die Angaben des Zeugen 1 zu den zwei Kindern und den sodann eintreffenden Beamten der Bundespolizei decken sich widerspruchsfrei mit den hierzu erhobenen Beweisen, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird. Im Ergebnis hat der Zeuge 1 somit Details geschildert, die nur derjenige wissen kann, der tatsächlich zur Tatzeit auf Bahnsteig 1 anwesend war und die blaue Tasche entdeckt hat, so dass kein Zweifel besteht, dass der Zeuge 1 die Tasche mit dem Sprengsatz auf Bahnsteig 1 entdeckt und gemeldet hat. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe in der Tasche einen „Pappkarton“ gesehen, auf dem eine Uhr mit einem Ziffernblatt aufgemalt gewesen sei, und beim Vorhalt der Lichtbilder von den Asservaten jeweils bekundete, dies seien nicht die Gegenstände, die er in der Tasche gesehen habe, ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern den Zeugen bei der späteren Wiedergabe einzelner Teile des erlebten Geschehens seine Erinnerung täuscht. Es handelte sich auch nur um eine flüchtige Wahrnehmung aus einem ungünstigen Blickwinkel, die jedoch bei ihm den Eindruck hervorgerufen hat, dass sich in der Tasche ein Sprengsatz befindet. Anders ist der so nachhaltige Eindruck, einen Sprengsatz wahrgenommen zu haben, nicht zu erklären, der den Zeugen zur sofortigen Meldung seiner Entdeckung veranlasst hat. Der Zeuge verfügt auch über eine erstaunliche Auffassungsgabe. So hat der Senat dem Zeugen auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten A. die bereits oben (III. – B. 4. a.) erörterte Videoaufzeichnung aus dem U-Bahnhof zwischen 12:25 und 12:26 Uhr der eingeblendeten Systemzeit vorgehalten, die eine Person mit einer blauen Tasche zeigt, die aus einer U-Bahn aussteigt und die U-Bahnstation verlässt. Der Zeuge hat lediglich einen ausgesprochen kurzen Blick auf die in der Videoaufzeichnung erkennbare blaue Tasche geworfen und sodann seinen Blick ausschließlich auf den Senat gerichtet. Auf Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten A. hat er gleichwohl detailliert und zutreffend beschreiben können, warum dies nicht die Tasche sei, die er auf Bahnsteig 1 vorgefunden habe. Anders als die von ihm aufgefundene Tasche sei die Tasche auf dieser Videoaufzeichnung nicht nur heller, sondern auch mit einem hellen Druckwerk bedruckt. Die Träger der von ihm aufgefundenen Tasche seien etwas geriffelt und dunkler gewesen. Außerdem hat er bekundet, auch die Person auf der Videoaufzeichnung, die die Tasche getragen habe, sei nicht die Person gewesen, die er auf Bahnsteig 1 wahrgenommen habe, was er an Größe, Statur und Kleidung festgemacht habe. Der Mann auf den Videoaufzeichnungen sei kleiner und schlanker, außerdem trage er hellere Kleidung. Der Mann, der hinter ihm gestanden habe, habe auch keine hellbeigen Schuhe angehabt. Damit steht fest, dass die vom Zeugen 1 gesehene Tasche auch die Tasche war, in der sich der Sprengsatz befand. Unter diesen Umständen bieten die erklärbaren Fehlerinnerungen des Zeugen keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Zeuge 1 in die blaue Tattasche geschaut und die von außen sichtbaren Komponenten des Sprengsatzes gesehen hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Zeuge 1 die Tasche von sich weggestoßen hat. Soweit der Zeuge entgegen seiner ersten unbefangenen Bekundung im weiteren Verlauf seiner Vernehmung meinte, er habe die Tasche nicht von sich weggestoßen, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Angaben nicht zutreffen. Denn ebenso wie bei seinen spontanen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung, hat der Zeuge anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausdrücklich bekundet, er habe die Tasche mit dem Fuß etwa einen halben Meter weit weggestoßen. Der Zeuge hat seine erste unbefangene Bekundung – das Wegstoßen der Tasche – erst auf Nachfrage des Senats geändert und dabei bekundet, „das wäre naiv, wenn er das gemacht hätte“. Offensichtlich hat der Zeuge erkannt, dass sein Handeln tatsächlich leichtsinnig war, und versucht, sein Verhalten zu relativeren. Die Feststellungen zu der Alarmierung der Bundespolizei sowie ihres Vorgesetzten durch die Zeugin 2 beruhen auf deren Bekundungen. Der Bahnsteig 1 sei vom Servicepoint nur wenige Meter entfernt gelegen. Sie habe sofort nach der Meldung der herrenlosen Tasche über ihr Mobilfunktelefon ihren Vorgesetzten und über die Wechselsprechanlage die Bundespolizei informiert, wobei sie hinsichtlich der Reihenfolge und der genauen Uhrzeit keine Angaben mehr habe machen können. Die Feststellung, dass die Zeugin 2 ihren Vorgesetzten um 13:03:31 Uhr informiert hat, beruht auf den Aussagen der Zeugen KK’in BP29 und KOK BP16. Die Zeugin KK’in BP29 hat bekundet, sie habe das Mobilfunktelefon der Zeugin 2, mit dem sie ihren Vorgesetzten informiert habe, untersucht und festgestellt, dass es sich um ein iPhone 4 handeln würde, dessen Uhrzeit sich automatisch mit der Echtzeit synchronisiere. In der Anrufliste habe sie einen Anruf mit einer Dauer von 9 Sekunden an ihren Vorgesetzten um 13:03 Uhr festgestellt. Die Systemzeit des Mobilfunktelefons stimme mit einer Abweichung von 4 Sekunden mit der Atomuhr in Braunschweig überein. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen KOK BP16, der bekundet hat, er habe die Verkehrsdaten zu den Funkzellen am Hauptbahnhof in Bonn ausgewertet und festgestellt, dass die Zeugin 2 um 13:03:31 Uhr (Gesprächsbeginn) ihren Vorgesetzten angerufen habe, wobei die Zeiten durch den Provider nach der Atomuhr erfasst würden, was er bei der Deutschen Telekom ermittelt habe. Die Feststellung zur Alarmierung der Bundespolizei um 13:04 Uhr beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PHM BP1 und POK BP2. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge POK BP2 habe die Mitteilung der Zeugin 2 über eine Standleitung entgegen genommen. Es sei üblich, die Alarmierungszeit zu erfassen, um diese in einem Einsatzbericht zu notieren. Aus diesem Grund habe der Zeuge PHM BP1 zu diesem Zeitpunkt auf die Uhr geschaut und diese habe 13:04 Uhr angezeigt. Die Zeitangabe passt zu der Mitteilung der Zeugin 2 an ihren Vorgesetzten um 13:03:31 Uhr, da die Zeugin 2 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Information des Vorgesetzten auch die Bundespolizei informiert hat. Die Feststellung, dass die Zeugen 4 und 3 um etwa 13:02:22 Uhr das Schnellrestaurant McDonald’s über den Ausgang zu Bahnsteig 1 verlassen haben, beruht auf den Bekundungen des Zeugen KK BP28. Er hat ausgesagt, er habe die Videoaufzeichnungen verschiedener Kameras im McDonald’s ausgewertet und mit Lichtbildern, die die Zeugen 4 und 3 abbildeten und anlässlich deren Vernehmung gefertigt worden seien, verglichen. Auf den Videoaufzeichnungen seien die Zeugen 4 und 3 unzweifelhaft zu identifizieren. Der Zeuge 3 habe um etwa 12:58 Uhr über den Eingang auf Bahnsteig 1 das Schnellrestaurant betreten und sich dort aufgehalten. Kurze Zeit später habe der Zeuge 4 das Schnellrestaurant über denselben Eingang betreten. Um etwa 12:59 Uhr hätten sich beide Zeugen an der Bestelltheke aufgehalten. Zu der in der Videoaufzeichnung eingeblendeten Zeit 13:01:51 Uhr hätten beide Zeugen das Schnellrestaurant über den Ausgang zu Bahnsteig 1 verlassen. Wie vorstehend bereits dargestellt ging die Videoaufzeichnungsanlage im Schnellrestaurant McDonald’s 31 Sekunden nach, so dass es etwa 13:02:22 Uhr war, als die Zeugen 4 und 3 das Schnellrestaurant verlassen haben, was auch der Tatrekonstruktion des Zeugen KOK BP16 entspricht, wie dieser bekundet hat. Darüber hinaus konnte sich der Senat anhand von Lichtbildern, die anlässlich der Vernehmung der Zeugen 3 und 4 gefertigt wurden und die Zeugen abbilden, und der Farb-Screenshots der Videosequenzen aus dem Schnellrestaurant McDonald’s sowohl von der Identität der Zeugen 3 und 4, die auf den Farb-Screenshots gut zu erkennen sind, als auch von deren Aufenthalt und Verlassen des Schnellrestaurants – auch anhand der eingeblendeten Uhrzeiten – überzeugen. Die Feststellungen dazu, dass eine unbekannte männliche Person mit dunkler Hautfarbe die Tasche aufnahm und in unmittelbarer Nähe zu dem Aufenthaltsort der Zeugen 4 und 3 auf den Boden warf, beruht auf den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugen. Der Zeuge 4, der seinerzeit 14 Jahre alt und Schüler einer Hauptschule war, hat glaubhaft bekundet, er habe – nachdem sie gegessen hätten – mit 3 das Schnellrestaurant McDonald’s über den Ausgang zu Bahnsteig 1 des Hauptbahnhofs in Bonn verlassen. Auf dem Bahnsteig 1 habe ein Mann neben einem Mülleimer gehockt. Der Mann habe eine dunkle Hautfarbe gehabt, sei aber kein Schwarzafrikaner gewesen. Er habe eine blaue Tasche in der Hand gehabt, sei plötzlich aufgestanden, habe die Tasche in einer Art Kegelbewegung vor ihnen auf den Boden geworfen und sei weggelaufen. Die Tasche sei offen gewesen. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe sodann in die Tasche geschaut. Darin habe er einen silbernen Gegenstand gesehen, wobei er auf Vorhalt eines Lichtbildes, das die teilweise geöffnete Tasche von oben zeigt und auf dem der mit Zellophanfolie und Klebeband umwickelte Metallkörper zu sehen ist, bestätigt hat, dass er die Tasche mit diesem Gegenstand gesehen habe. Es habe für ihn gefährlich ausgesehen, er habe den Eindruck gehabt, dass es sich um eine Bombe gehandelt habe. Er habe dann gegen die Tasche getreten. An die genaue Anzahl der Tritte könne er sich nicht mehr hinreichend sicher erinnern. Sie hätten dann einen Polizisten gesehen und diesen auf die Tasche aufmerksam gemacht. Danach hätten sie Bahnsteig 1 verlassen. Später hätten sie dann noch einem anderen Polizeibeamten von dem Geschehen berichtet. Der Zeuge 3, ein damals 13jähriger Klassenkamerad des Zeugen 4, hat glaubhaft bekundet, er sei, nachdem er bei McDonald’s etwas getrunken habe, mit Z4 auf den Bahnsteig 1 gegangen. Er habe sich dort auf eine Bank mit Blickrichtung auf Gleis 1 gesetzt. Er habe gehört, wie etwas auf den Boden gefallen sei. Z4 habe ihn auf eine Tasche aufmerksam gemacht. Er habe aus einer Entfernung von etwa einem Meter in die teilweise geöffnete Tasche geschaut. Er selbst habe aber nichts erkennen könne. Auch Z4 habe in die Tasche geschaut und gesagt, er glaube, in der Tasche sei eine Bombe. Z4 habe sodann zweimal gegen die Tasche getreten, einmal habe er leicht dagegen getreten und einmal hart, so dass die Tasche etwa einen Meter weit „weggerutscht“ sei. Z4 habe ihm den Mann, der die Tasche auf den Boden geworfen habe, später als eine Person mit schwarzer Hautfarbe beschrieben. Er selbst habe die Person nicht gesehen. Es seien dann Polizisten gekommen und sie hätten den Bahnsteig verlassen müssen. Ein anderer Polizist habe dann später ihre Personalien aufgenommen. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen 4 und 3 werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugen Z35 und Z36. Der Zeuge Z36, ein 82jähriger pensionierter Beamter im Verteidigungsministerium, und seine Begleiterin Z35, eine 77jährige Rentnerin, haben übereinstimmend ausgesagt, sie hätten am 10. Dezember 2012 gegen 13 Uhr an Gleis 1 auf den Regionalexpress gewartet, der mit geringfügiger Verspätung eingefahren sei. Sie hätten dann in dem oberen Bereich des doppelgeschossigen Zuges Platz genommen. Der Zeuge Z36 hat berichtet, er habe, noch bevor er Platz genommen habe, beobachtet, wie ein Mann sich aus einer Gruppe von mehreren Personen, die etwa drei Meter entfernt gestanden hätten, „herausgelöst“ habe. Der Mann habe eine Tasche abgestellt und an dieser „herumgenestelt“. Er habe sie dann ein Stück von sich weggeschoben und sei dann sehr schnell in Richtung Ausgang verschwunden. Im Fernsehen habe er dann auch die Videoaufzeichnungen von dem Mann mit der blauen Tasche aus dem McDonald’s gesehen. Dies sei nicht der Mann gewesen, den er am Bahnhof beobachtet habe, auch wenn er das Gesicht des Mannes nicht gesehen habe. Der Mann sei etwa 1,80 m groß und schlank gewesen. Er habe eine dunkle, vielleicht blaue Jacke getragen. Er habe dunkle kurze Haare gehabt. Die Zeugin Z35 hat bekundet, sie habe, während sie sich hingesetzt habe, gesehen, wie jemand eine Tasche abgestellt habe. Der Mann habe in die Tasche geschaut und sie habe den Eindruck gehabt, als hätte er sich erschrocken. Er sei dann aus der Hocke hochgesprungen. Sie habe den Eindruck gehabt, er habe die Tasche etwas nach vorne geschoben, sie habe das aber nicht genau wahrgenommen. Dann sei er weggelaufen. Sie habe die Person nur von hinten gesehen. Die Person sei schlank gewesen, habe einen sauberen Haarschnitt gehabt und dunkle Kleidung – braun oder blau – getragen. Sie habe später das Video von den Überwachungskameras gesehen, das den Mann mit der Tasche zeige. Es sei auf keinen Fall die Person gewesen, die sie auf dem Bahnsteig gesehen habe. Die Tasche habe sie auf den Videoaufzeichnungen wiedererkannt. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen Z36 und Z35 decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen 4 und 3. Soweit die Zeugen Z36 und Z35 bekundet haben, der Mann habe die Tasche „weggeschoben“ bzw. „nach vorne geschoben“, steht dies nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen 4 und 3. Der Zeuge 4 hat von einer „Kegelbewegung“ gesprochen. Es ist ohne Weiteres möglich, dass die Zeugen Z36 und Z35 aus ihrer erhöhten Perspektive und der Entfernung dies als Wegschieben wahrgenommen haben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass ein Aufprall auf den Boden stattgefunden hat, denn der Zeuge 3 hat glaubhaft davon berichtet, er habe gehört, wie etwas zu Boden gefallen sei. Die Aussagen der Zeugen 4 und 3 sind glaubhaft. Sie haben das Geschehen aus nächster Nähe wahrgenommen. Es sind keine Übertreibungstendenzen erkennbar. Auch die Angaben der Zeugen 4 und 3 zu dem Fußtritt des Zeugen 4 sind glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen das Geschehen gerade in der Vernehmungssituation bei der Polizei und bei Gericht übertrieben dargestellt oder gar erfunden hätten. Die Feststellung, dass es 13:04 oder 13:05 Uhr war, als sich die unbekannt gebliebene Person an der Tasche befand, schlussfolgert der Senat aus den Aussagen der Zeugen Z35 und Z36, das von ihnen beobachtete Geschehen habe sich ereignet, während sie im Zug ihre Sitzplätze eingenommen hätten, und dem Umstand, dass der Regionalexpress um 13:04 Uhr auf Gleis 1 eingetroffen und um 13:06 Uhr weitergefahren ist. Die Feststellung zu der planmäßigen Abfahrtzeit dieses Zuges, des Regionalexpresses 5 (RE 5) um 13:01 Uhr auf Gleis 1 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z37, der als Beamter bei der DB Netz AG tätig ist, sowie auf der Aufstellung der DB Netz AG vom 24. November 2015. Die Feststellung zu den tatsächlichen Ein- und Ausfahrtzeiten des RE 5 auf Gleis 1 beruht ebenfalls auf den Bekundungen des Zeugen Z37, der dem Senat anhand der ihm vorliegenden Systemdaten die registrierten Uhrzeiten erläutert hat, zu denen der RE 5 die Kontaktschleife „Einfahrt“ (13:03:39 Uhr) und die Kontaktschleife „Ausfahrt“ (13:06:13 Uhr) passiert hat. Die Feststellungen zu der Regionalbahn, die planmäßig um 13:15 Uhr auf Gleis 1 hätte einfahren sollen, beruhen ebenfalls auf den Bekundungen dieses Zeugen. Die Aussagen der Zeugen 3 und 4 werden auch bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen POM BP30. Dieser war am 10. Dezember 2012 am Hauptbahnhof in Bonn als Beamter der Bundespolizei eingesetzt. Der Zeuge hat bekundet, er sei unmittelbar nach seinem Eintreffen am Hauptbahnhof in Bonn um 13:27 Uhr mit Absperrmaßnahmen befasst gewesen. Die Zeit habe er anhand seiner Notizen nachvollziehen können. Er habe dann kurze Zeit später mitbekommen, wie sich zwei Jungen über eine blaue Tasche unterhalten hätten. Er habe die Jungen dann angesprochen und einer der Jungen – Z4, dessen Personalien er aufgenommen habe – habe ihm dann berichtet, ein Mann hätte ihnen die blaue Tasche vor die Füße geworfen und sich dann entfernt. Auf die Frage, ob er den Mann beschreiben könne, habe Z4 geantwortet, er wisse nicht, wie er das sagen solle, der Mann habe nicht wie ein „Weißer“ ausgesehen. Er habe den Mann schließlich als „Schwarzen“ beschrieben. Der andere Junge habe diese Angaben bestätigt. Dass die Zeugen 4 und 3 das Geschehen zeitlich nicht mehr zutreffend einordnen konnten – der Zeuge 4 meinte, es sei 13:30 Uhr gewesen, während der Zeuge 3 von 14:00 Uhr ausging –, ist der verblassenden Erinnerung geschuldet. Die Feststellung, dass die Beamten der Bundespolizei PHM BP1 und POK BP2 kurze Zeit nach deren um 13:04 Uhr erfolgten Alarmierung auf dem Bahnsteig eingetroffen sind, beruht auf den Bekundungen dieser Zeugen, wonach ihre Wache etwa 100 m vom Fundort der Tasche entfernt gewesen sei, und sie sich unmittelbar nach ihrer Alarmierung zu Bahnsteig 1 begeben hätten. Der Zeuge POK BP2 hat ausgesagt, bei ihrem Eintreffen sei er von einem Jungen auf die Tasche angesprochen worden. Er habe mit einer Taschenlampe in die Tasche geleuchtet und drei mit braunem Klebeband umwickelte Metallrohre sowie Drähte gesehen. Ferner habe er einen Gegenstand gesehen, von dem er vermutet habe, es handle sich um einen Wecker. Es hätten Drähte zu diesem Gegenstand geführt. Wegen einer Reflexion der Taschenlampe habe er dies aber nicht genau erkennen können. Ferner seien Drähte aus einem Metallrohr gekommen. Der Zeuge PHM BP1 hat ebenfalls bekundet, er habe in die zu etwa dreiviertel geöffnete Tasche geblickt und dort unter anderem zwei mit braunem Klebeband umwickelte runde Röhrengegenstände und Drähte gesehen. Sie hätten sodann die Einsatzleitstelle informiert, veranlasst, dass der Zugverkehr eingestellt werde, und damit begonnen, Reisende von der Tasche abzuhalten. Die Feststellungen dazu, dass der Bahnsteig 1 zur Tatzeit belebt war, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PHM BP1, POK BP2, 1, 4, 3, Z35 und Z36. Danach befanden sich mindestens 30 bis 40 Personen auf dem Bahnsteig. Die Feststellung, dass auf der Sitzbank zu diesem Zeitpunkt neben dem Zeugen 1 weitere Personen saßen, beruht zunächst auf der Aussage des Zeugen 1. Er hat glaubhaft bekundet, auf der Sitzbank hätten weitere Personen gesessen. Ihm sei insbesondere eine junge Frau aufgefallen, die neben ihm – ebenfalls mit Blickrichtung auf das Gleis – gesessen habe. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr an die genaue Anzahl der Personen erinnern, er konnte indes angeben, dass er sich nicht alleine dort befunden habe, sondern weitere Menschen auf der Sitzbank gesessen hätten. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen 3, der bekundet hat, die Bank sei auf der vom Gleis 1 abgewandten Seite „voll“ gewesen, neben ihm seien zwei Plätze frei gewesen, wenngleich sich seine Bekundungen freilich auf einen etwas späteren Zeitpunkt bezogen haben. Die Angaben des Zeugen 1 erscheinen darüber hinaus auch deshalb plausibel, weil der Bahnsteig 1 belebt war und sich etwa 30 bis 40 Personen dort aufgehalten haben. Dass vor diesem Hintergrund mehrere Personen die Sitzgelegenheiten nutzten, entspricht der Lebenserfahrung, so dass die Aussage des Zeugen 1 auch nachvollziehbar und plausibel ist. 5. Die Identifizierung des Angeklagten A. als Täter Die Feststellung, dass es der Angeklagte A. war, der den Sprengsatz auf Bahnsteig 1 unter die Sitzbank legte, schlussfolgert der Senat aus folgenden Indizien: a. Wie oben (III. – B. 3.) bereits dargestellt hatte der Angeklagte A. den Sprengsatz hergestellt. b. Die Polizei hat im Rahmen einer Innenraumüberwachung am 12. März 2013 ab 20:40 Uhr (lfd. Nr. 17, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1) ein Gespräch zwischen den Angeklagten A. und C. aufgezeichnet. Zu den Einzelheiten der Innenraumüberwachung und insbesondere zur der Sprecherzuordnung erfolgt eine ausführliche Beweiswürdigung zu Beginn der Ausführungen zum zweiten Tatkomplex. In dem überwachten Gespräch kam C. kurz nachdem er seine Auffassung geschildert hat, bei einer etwaigen Polizeikontrolle müsse man entweder schießen oder man würde für fünf Jahre in den „Knast“ gehen, auf „die andere Sache … diese Geschichte“ zu sprechen. A. äußerte daraufhin: „Akhi, das reicht schon, Akhi, das reicht schon, wenn die von mir eine Haar nehmen oder meine Haut reicht schon, Akhi. Aber egal … ich bin damit zufrieden, weißt Du … Is so, wenn das noch oben drauf kommt: Freiheitsstrafe, is halt so, weißt du …“ Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Angeklagten A. und C. zunächst über den geplanten Anschlag auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW PM 1, der im zweiten Tatkomplex behandelt wird, unterhalten haben. Dabei haben sie überlegt, wie im Fall einer Polizeikontrolle zu reagieren sei. Sodann kam C. auf eine „andere Sache“ zu sprechen. Dabei muss es sich um eine weitere erhebliche Straftat des A. gehandelt haben, weil dieser eine weitere Freiheitsstrafe befürchtete. Es spricht sehr viel dafür, dass mit dieser „anderen Sache“ der versuchte Anschlag des A. vom 10. Dezember 2012 gemeint war. c. Darüber hinaus hatte der Angeklagte A. über sein Notebook Samsung RV510 (Asservate 5.2.3.4.) in der Zeit zwischen Januar und März 2013 im Internet vier Presseartikel aufgerufen, die sich mit dem Ermittlungsstand bezüglich des Funds des Sprengsatzes am Hauptbahnhof in Bonn befassen, wie der Zeuge KK BP14, der die Internetverläufe auf dem Notebook ausgewertet hat, bekundet hat. d. Der Angeklagte A. befand sich zur tatkritischen Zeit in Tatortnähe. Er hielt sich am Vormittag des 10. Dezember 2012 zunächst bei der Zeugin E. in Bonn-Bad Godesberg auf. Zu einer nicht mehr genau feststellbaren Zeit verließ er deren Wohnung. Ab einem ebenfalls nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, der zwischen 10:53 Uhr und 12:35 Uhr lag, war das von ihm genutzte Mobilfunktelefon mit der Anschlussnummer Mobil 2 im Mobilfunknetz nicht mehr erreichbar. Die Nichterreichbarkeit dauerte bis etwa 14:45 Uhr an. Ob er sein Mobiltelefon in der Zwischenzeit ununterbrochen bei sich getragen hatte oder sich dieses zeitweise an einem von seinem Standort abweichenden Ort befand – beispielsweise in einem Fahrzeug zurückgelassen wurde –, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Im Einzelnen: Der Angeklagte A. war jedenfalls im Dezember 2012 Nutzer der Mobilfunknummer Mobil 2. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. wurde ausweislich des Asservatenverzeichnisses des Bundeskriminalamtes zu Objekt 06 und der Auswertungen der KHK’in BP22 (Vermerk vom 7. April 2013) ein Mobiltelefon Samsung (Asservat 6.3.2.) mit einer SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 2 (Asservat 6.3.2.1.) sichergestellt. Aus dem Vermerk des EKHK BP32 vom 29.01.2014 sowie dem vorbezeichneten Vermerk der KHK’in BP22 ergibt sich, dass diese SIM-Karte unter anderem im Dezember 2012 vom Angeklagten A. genutzt worden sei. Der Speicher des Mobiltelefons (Asservat 6.3.2.) weise für diesen Monat ausweislich dieser Auswertungen überwiegend Kommunikation des Angeklagten A. mit H. F., A. E. und G. A. auf. Im Speicher der SIM-Karte finde sich darüber hinaus der Eintrag einer Telefonnummer unter dem Namen „T.“, zu der ebenfalls Kontakt mittels SMS bestanden habe. Aus dem Fundort und aufgrund dieser Auswertung ist der Schluss zu ziehen, dass A. der Nutzer dieser Rufnummer war. In den Kontakten der SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 2 ist ausweislich der vorbezeichneten Auswertung der KHK’in BP22 unter der Bezeichnung „Habibti“ die Rufnummer Mobil 3 eingetragen. Der Zeuge KOK BP33 hat bekundet, er habe ein in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestelltes Mobiltelefon Sony Ericsson Xpedia E15i (Asservat 16.6.2.) ausgewertet. Die Auswertung habe ergeben, dass dieses Mobiltelefon unter anderem mit einer SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 3 genutzt worden sei. Ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK BP33 über seine Auswertungen der retrograden Verkehrsdaten zu der vom Angeklagten A. genutzten Mobilfunknummer Mobil 2 erfolgte am 10. Dezember 2012 um 10:52 Uhr ein Telefonat mit einer Dauer von einer Minute mit der Rufnummer Mobil 3; das Mobiltelefon des Angeklagten A. habe sich zu diesem Zeitpunkt in Bonn-Bad Godesberg in der Nähe der Straße 16 befunden. Angesichts des Eintrags der Rufnummer Mobil 3 unter dem Namen „Habibti“ in dem vom Angeklagten A. genutzten Mobiltelefon, dem Ort der Sicherstellung des mit dieser Rufnummer genutzten Mobiltelefons Xpedia E15i im Y-Straße ..., Bonn und dem Umstand eines Telefonats zwischen dem vom Angeklagten A. genutzten Mobiltelefon mit der Rufnummer Mobil 2 und der Rufnummer Mobil 3 ist zu schlussfolgern, dass H. F. Gesprächsteilnehmerin und Nutzerin der Rufnummer Mobil 3 war. In den Kontakten der SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 2 ist ausweislich der bereits erwähnten Auswertung der KHK’in BP22 darüber hinaus unter der Bezeichnung „A.“ die Rufnummer Mobil 4 eingetragen. Der Zeuge KOK BP33 hat bekundet, er habe das in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellte Mobiltelefon Nokia 1200 (Asservat 16.6.3.) ausgewertet. Auch in den Kontakten dieses Telefons sei unter dem Namen „A.“ die Rufnummer Mobil 4 eingetragen gewesen. Ferner habe sich unter dem Namen „A.2“ der Eintrag der Rufnummer Mobil 5 befunden. Anschlussinhaberin dieser Rufnummer sei ausweislich der Auskunft der Bundesnetzagentur A. E. gewesen. Ausweislich der Auswertung des Speichers des von A. genutzten Mobiltelefons durch KHK BP34 (Vermerk vom 24. April 2013) wurde am 10. Dezember 2012 um 12:35 Uhr von der Rufnummer Mobil 4 eine SMS an A.s Rufnummer Mobil 2 gesendet, die allerdings zunächst nicht zugestellt werden konnte und die folgenden Inhalt hatte: „Barakullahu feek für den Überraschungsbesucht, hast mir eine freude gemacht >3, bin fertig, geh schnell einkaufen dann nach hause inschallah“, wobei die ersten beiden arabischen Worte dieser Nachricht ausweislich der Übersetzung des Dipl.-Übersetzers Z28 vom 12. November 2014 „Gott segne dich“ bedeuten. Zu der vorstehenden SMS befragt hat die Zeugin A. E. glaubhaft bekundet, dass es, auch wenn sie sich nicht mehr genau an die SMS erinnern könne, gut möglich sei, dass die SMS von ihr sei. Das sei die Art, wie sie M. A., mit dem sie von November 2012 bis Januar 2013 nach islamischem Ritus „verheiratet“ gewesen sei, geschrieben habe. Bei der Rufnummer Mobil 4 habe es sich um die Nummer ihrer Tochter gehandelt, die sie seinerzeit ebenfalls genutzt habe. A. habe teilweise auch mit in ihrer Wohnung in Bonn-Bad Godesberg gewohnt. Sie könne sich an den 10. Dezember 2012 zwar nicht mehr genau erinnern, es sei aber sehr gut möglich, dass A. bei ihr gewesen sei und sie, nachdem er die Wohnung verlassen habe, diese SMS geschrieben habe. Aufgrund der gespeicherten Rufnummern in den beim Angeklagten A. sichergestellten Mobiltelefonen und der glaubhaften Angaben der Zeugin E. ist zu schlussfolgern, dass Nutzerin der Rufnummer Mobil 4 A. E. war. Damit steht aufgrund der vorstehend dargestellten Beweise fest, dass sich der Angeklagte A. vormittags bei der Zeugin E. in Bonn-Bad Godesberg aufgehalten hat. Ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK BP33 erfolgten darüber hinaus um 13:24 Uhr und 13:25 Uhr Anrufversuche von der von H. F. genutzten Mobilfunknummer Mobil 3 und um 14:36 Uhr von der Mobilfunknummer Mobil 6, deren Anschlussinhaberin nach einer Auskunft der Bundesnetzagentur G. A. sei, zu der Rufnummer des Angeklagten A. Mobil 2, wobei in allen Fällen eine Rufweiterleitung zur Mailbox erfolgt sei. Der Zeuge KOK BP33 hat weiter bekundet, seine Auswertung habe ergeben, dass um 14:45 Uhr in einem Zeitraum von 25 Sekunden drei SMS der von A. E., H. F. und G. A. genutzten Mobilfunknummern auf A.s Mobilfunktelefon eingegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Mobiltelefon im Bereich Straße 17 in Bonn-Tannenbusch befunden. Dies lässt den sicheren Schluss zu, dass um 14:45 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten A. neben der SMS von A. E. zwei SMS eingegangen sind, die die erfolgten Anrufversuche von H. F. und G. A. zu Gegenstand hatten. Hierzu hat der Senat ergänzend den Sachverständigen Dipl.-Ing. GG., der Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik studiert hat, viele Jahre in einem Unternehmen mit dem Schwerpunkt Netztechnik beschäftigt war und seit mehr als zwölf Jahren als Sachverständiger in diesem Bereich tätig ist, angehört, der die Auswertung des Zeugen BP33 überprüft und deren Richtigkeit bestätigt hat. Da der letzte Kontakt mit dem Mobiltelefon um 10:52 Uhr stattfand und bis 12:35 Uhr keine Kontaktversuche erfolgten, kann im Ergebnis festgestellt werden, dass das Mobiltelefon des Angeklagten A. von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 10:53 Uhr und 12:35 Uhr an bis um etwa 14:45 Uhr nicht erreichbar war. Die genaue Ursache für die Nichterreichbarkeit konnte nicht mehr hinreichend sicher geklärt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. kommt dieser aufgrund einer Untersuchung der retrograden Verbindungsdaten zu dem Ergebnis, dass allein zwei Möglichkeiten für die Nichterreichbarkeit des Mobilfunktelefons in Betracht kommen: Entweder wurde dieses ausgeschaltet oder es befand sich in dieser Zeit innerhalb einer natürlichen Abschirmung, wie beispielsweise einer Tiefgarage oder einem Keller in einem Betonbau. Eine sonstige Störung, etwa eine Netzüberlastung, hat der Sachverständige angesichts der langen Dauer der Nichterreichbarkeit ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Netzstörung hätten sich nicht ergeben. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Mobiltelefon in dem oben genannten Zeitraum durchgängig nicht erreichbar gewesen sei. Die Schlussfolgerung basiere auf einer Bewertung der Gesamtumstände. Mehrere SMS und Anrufversuche hätten das Mobiltelefon zu unterschiedlichen Zeiten nicht erreicht. Im Fall einer Nichterreichbarkeit erfolge eine unbestimmte Anzahl an (erneuten) automatisierten Kontakt- und Zustellversuchen durch den Netzbetreiber, deren genauer Ablauf sich nicht mehr rekonstruieren lasse. Das Mobiltelefon sei erst um etwa 14:45 Uhr wieder erreichbar und zu diesem Zeitpunkt in einer anderen Funkzelle – im Bereich der Straße 17 – eingebucht gewesen. Eine exakte Angabe zu dem Zeitpunkt, an dem das Mobiltelefon wieder erreichbar war, konnte der Sachverständige nicht machen. Ausgehend von dem Eingang der SMS um 14:45 Uhr bestehe eine Toleranz von wenigen Minuten, weil die Zustellversuche von zunächst nicht zustellbaren SMS nicht ununterbrochen, sondern nach einem Algorithmus erfolgten, der sich aber nicht mehr genau rekonstruieren lasse. Aufgrund der Verbindungsdaten konnte der Sachverständige ausschließen, dass das Mobiltelefon erreichbar war, der Nutzer aber lediglich die Anrufe nicht entgegen genommen hat. In diesem Fall wären nämlich entsprechende Daten erfasst worden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Ausführungen des kompetenten Sachverständigen Dipl.-Ing. GG. sind nachvollziehbar und überzeugen den Senat nach eigener Überprüfung. Im Hinblick darauf, dass in der Zeit zwischen 10:53 Uhr und 12:35 Uhr keine Kommunikation mit dem Mobiltelefon stattfand und in dieser Zeit auch keine Kontaktversuche Dritter erfolgt sind, wurden in diesem Zeitraum keine retrograden Verbindungsdaten erfasst. Wo sich das Mobiltelefon in diesem Zeitraum befand, kann daher nicht rekonstruiert werden. Da auch in der Folgezeit bis 14:45 Uhr kein Kontakt zu dem Mobiltelefon zustande gekommen ist, ist auch für diesen Zeitraum keine Rekonstruktion möglich. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Standorte des Mobiltelefons um 10:52 Uhr (Straße 16) und um 14:45 Uhr (Straße 17) steht lediglich fest, dass das Mobiltelefon innerhalb dieses Zeitraums zwischen diesen Standorten bewegt wurde. Ob und wie lange das Mobiltelefon ausgeschaltet war, ob und wie lange sich das Mobiltelefon in einem Funkloch befand und ob der Angeklagte A. das Mobiltelefon die gesamte Zeit bei sich geführt hat, ist nicht rekonstruierbar. Vor diesem Hintergrund ist der hilfsweise gestellte Antrag der Verteidiger des Angeklagten A. vom 20. Februar 2017 (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll dieses Hauptverhandlungstages) abzulehnen. Die Verteidigung hat beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass Mobilfunkzellen einen gewöhnlichen Durchmesser von etwa 35 Kilometern hätten. Unter Bezugnahme auf einen Kartenausschnitt, der unter anderem den Bereich zwischen der Straße 17 und der Straße 16 in Bonn zeigt, behauptet die Verteidigung weiter, die Mobilfunkzelle 0x0128 verlaufe in nordwestlicher Richtung bis zu dem in dieser Karte aufgeführten Schriftzug „Stadtteil 1“, die Mobilfunkzelle 0x0236 verlaufe in südwestlicher (gemeint ist offensichtlich südöstlicher) Richtung bis zum Schriftzug „Stadtteil 2“, so dass sich beide Zellen in dem Bereich zwischen „Stadtteil 1“ und „Stadtteil 2“ überschneiden würden. Der Senat nimmt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug auf diese Karte (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. September 2016). Die Verteidigung führt weiter aus, in diesem sich überschneidenden Bereich hänge es unter anderem von der Auslastung ab, in welche der beiden Funkzellen sich ein in diesem Bereich vorhandenes, eingeschaltetes Mobiltelefon einbuche. Der Antrag ist wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen (§ 244 Abs. 3 S.2, Var. 2 StPO). Auf den Verlauf der beiden Funkzellen sowie deren Überschneidung kommt es nicht an, weil eine Rekonstruktion des genauen Weges zwischen den beiden, über retrograde Verbindungsdaten – und damit unabhängig von Funkzellen – kleinräumig erfassten Standorten mangels weiterer Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. GG. nachvollziehbar ausgeführt hat. Da auch lediglich die bereits aufgezeigten Verkehrsdaten haben erhoben werden können, bleibt offen, welchen Weg der Angeklagte bzw. das Mobiltelefon in der Zwischenzeit genommen und in welchem Zustand sich das Mobiltelefon in dieser Zeit befunden hat. Im Ergebnis steht aufgrund der funkzellenunabhängigen kleinräumigen Standortbestimmung des Mobiltelefons mit (Standort-)Verkehrsdaten damit fest, dass sich der Angeklagte A. zur Tatzeit in Bonn aufgehalten hat, und zwar um 10:52 Uhr in Bonn-Bad Godesberg im Bereich der Straße 16 und – mit einer Toleranz von wenigen Minuten – um etwa 14:45 Uhr in Bonn Tannenbusch im Bereich der Straße 17. Ausweislich der bereits erwähnten Umgebungskarte von Bonn liegt zwischen der Straße 16 und der Straße 17 eine Entfernung von etwa 16 km. Auf der Wegstrecke zwischen diesen beiden Straßen – und in etwa auf der gedachten Luftlinie – liegt der Bonner Hauptbahnhof. Damit steht fest, dass sich der Angeklagte A. in der näheren Umgebung des Tatortes aufgehalten hat und diesen zur Tatzeit problemlos erreichen konnte. e. Auf mehreren Kameras im Bahnhofsgelände und im Bereich des Bahnhofsvorplatzes ist jeweils die Person mit der blauen Tasche zu erkennen. Der auf die Tatortvermessung spezialisierte Sachverständige KHK HH. hat dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass er anhand einer Überwachungskamera der Stadtwerke Bonn (HBF 12-6, Kamera 4), die nach entsprechender Überprüfung durch den Sachverständigen nicht fokussierbar und hinsichtlich der Ausrichtung nicht verändert worden sei, durch Anbringen von Passpunkten eine 3D-Erfassung der Örtlichkeit mithilfe eines Laserscanners vorgenommen habe. Mithilfe des so erfassten und sodann mit 3D-Koordinaten versehenen Bildes habe er die Möglichkeit gehabt, mit einer Auswertesoftware die Körpergröße der auf dem Videomaterial der Kamera vom 10. Dezember 2012 um 12.47 Uhr abgelichteten Person mit der blauen Tasche zu errechnen, wobei die Berechnung einschließlich des Schuhwerks und der Kopfbedeckung erfolgt sei. Die Höhe des Schuhwerks und der Kopfbedeckung sei anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht abschätzbar. Nach dem Ergebnis der Berechnung habe der Täter eine Größe zwischen 167 und 172 cm, wobei hinsichtlich dieses Bereichs noch eine Toleranz von +/- 2 cm möglich sei. Die Zeugin KHK’in BP35 hat bekundet, sie habe am 13. März 2013 eine erkennungsdienstliche Behandlung des Angeklagten A. nach dessen Festnahme durchgeführt und in dem Datenblatt seine Körpergröße mit 173 cm angegeben. Sie habe bei der erkennungsdienstlichen Behandlung die Körpergrößenmessung einschließlich der Schuhe vorgenommen, da die Messung aus hygienischen Gründen stets mit Schuhwerk erfolge. Von dem so gemessenen Wert würden bei normalen Schuhen je nach Ausgestaltung des Schuhwerks sodann ein oder zwei Zentimeter abgezogen und der so ermittelte Wert eingetragen. Dementsprechend habe sie mit den Schuhen entweder 174 oder 175 cm gemessen. Bei seiner Festnahme am 13. März 2013 trug der Angeklagte A. ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungprotokolls sowie des Asservatenverzeichnisses zu Objekt 8 Schuhe mit Einlegesohlen (Asservat 8.1.4.). Da der Angeklagte A. seine Schuhe nach den Bekundungen der Zeugin KHK’in BP35 bei der sich an die Festnahme anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. März 2013 nicht ausgezogen hat, ist zu folgern, dass er bei der Messung der Körpergröße die Einlegesohlen getragen hat. Damit liegt die Körpergröße des Angeklagten A. in einem Bereich, der dem entspricht, den der Sachverständige KHK HH. bezüglich des Täters unter Berücksichtigung des möglichen Toleranzbereichs ermittelt hat. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Sachverständige in seine Berechnung auch die vom Täter getragene Mütze miteinbezogen hat. Allerdings kann der Senat anhand der Bilder der Überwachungskameras erkennen, dass es sich um eine eng anliegende Mütze handelt, so dass dadurch die Größe nur geringfügig beeinträchtigt wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung die gemessene Größe maßgeblich davon abhängt, wie die behandelte Person sich aufrichtet. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch von einer erneuten Größenmessung des Angeklagten A. abgesehen, weil nicht erwartet werden kann, dass durch eine solche bessere Erkenntnisse gewonnen werden können. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A. bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 13. März 2013 in seinen Schuhen eine Einlegesohle trug. Ob der Täter am 10. Dezember 2013 eine Einlegesohle getragen und um welches Schuhwerk es sich gehandelt hat, kann nicht mehr festgestellt werden, so dass sich hinsichtlich Schuhwerk und Einlegesohle eine weitere Abweichung ergeben kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann der Angeklagte A. im Hinblick auf seine Körpergröße daher nicht als Täter ausgeschlossen werden, vielmehr liegt seine Körpergröße in dem Bereich, den der Sachverständige HH. hinsichtlich des Täters ermittelt hat. f. Der Senat hat ein Lichtbild, das sich ausweislich der Bekundungen der Zeugin Z38 als Datei auf einer in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten CD (Ass. 6.1.22.1) befand, in Augenschein genommen. Das Bild zeigt den Angeklagten A. mit einer beigen Jacke. Auf den Farb-Videoaufzeichnungen aus dem Schnellrestaurant McDonald’s ist zu erkennen, dass der Taschenträger ebenfalls eine beige Jacke trägt. Der Sachverständige Dipl.-Chemiker Z31, der beim Bundeskriminalamt als Sachverständiger für den Vergleich von Textilien tätig ist, hat die auf dem Lichtbild abgebildete Jacke mit den Farb-Videoaufzeichnungen des Taschenträgers aus dem Schnellrestaurant McDonald’s verglichen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass bei den Jacken aufgrund eines augenscheinlichen Gesamteindrucks keine bewertbaren Unterschiede feststellbar seien. Die beiden Jacken würden vielmehr hinsichtlich des Reverskragens, des graden Ärmelsaums, der Schulterklappe, der aufgesetzten Brusttasche und des Emblems auf dem linken Ärmel Übereinstimmungen aufweisen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beiden abgelichteten Jacken jeweils um dieselbe Jacke handelt. Hinweise darauf, dass es sich bei der Jacke des Taschenträgers nicht um die auf dem Lichtbild abgebildete handeln könnte, seien nicht gefunden worden. Daher liegt ein weiteres Indiz vor, das – auch wenn die Identität der beiden Jacken letztlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte – dafür spricht, dass der Angeklagte A. der Taschenträger ist. g. Es steht auch fest, dass der auf den Überwachungskameras erfasste Taschenträger derjenige war, der die Tasche auf dem Bahnsteig 1 abgestellt hat. Dies folgt zum einen aus dem zeitlichen Ablauf der Tat. Zwischen der Erfassung des Taschenträgers auf der Überwachungskamera des Servicecenters der Stadtwerke Bonn um etwa 13:01 Uhr und der Ablage der Tasche auf Bahnsteig 1 lag nur ein kurzer Zeitraum, weil der Zeuge 1 bereits um 13:03 Uhr die Zeugin 2 über den Fund informiert hat. Der Zeuge 1 hat – wie bereits oben (III. – B. 4. d.) ausgeführt – bekundet, er habe hinter sich einen Mann mit einer beigen Jacke wahrgenommen, der etwa 1,80 m groß und von kräftiger Statur gewesen sei. Eine weitergehende Beschreibung der Person habe er nicht abgeben können, da er den Mann nur sehr kurz gesehen habe. Diese Beschreibung passt – insbesondere hinsichtlich der beigen Jacke – auf die von den Überwachungskameras erfasste Person mit der blauen Tasche. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die Person, die auf den Überwachungskameras mit der blauen Tasche zu sehen ist, diese auch auf Bahnsteig 1 unter der Sitzbank platziert hat. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine weitere an der Ablage der Tasche beteiligte Person ergeben. Das Ablegen der blauen Tasche unter eine Sitzbank auf Bahnsteig 1 wurde – wie bereits ausgeführt – weder durch Überwachungskameras aufgezeichnet noch wurde das Geschehen durch Polizeibeamte beobachtet. Soweit die Verteidigung des Angeklagten A. unter Bezugnahme auf ein Radio-Interview des Präsidenten des Bundeskriminalamtes geltend macht, die Tat habe unter polizeilicher Beobachtung stattgefunden, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dies nicht der Fall war. Der Präsident des Bundeskriminalamtes II. ist ausweislich seines im Internet veröffentlichten Lebenslaufs (Ausdruck vom 6. Juli 2016) nach einer mehrjährigen Tätigkeit in Bremen seit dem 1. Dezember 2014 Präsident des Bundeskriminalamtes und war damit zur Tatzeit noch nicht in dieser Funktion tätig. Ausweislich des Mitschnitts eines Radiointerview vom 29. März 2016 hatte ein Moderator dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes folgende Frage gestellt: „Muss man also sagen, es ist bisher eher Zufall, dass Deutschland noch nicht von einem schweren Terroranschlag erschüttert wurde?“ Der Präsident des Bundeskriminalamtes hat wörtlich geantwortet: „Nun, wir haben in den letzten Jahren seit der Jahrtausendwende mindestens elf versuchte Anschläge, die wir vereitelt haben, zweimal muss man sagen, hatten wir auch Glück.“ Aus dieser Äußerung kann nicht der Schluss gezogen werden, der versuchte Sprengstoffanschlag am 10. Dezember 2012 am Hauptbahnhof in Bonn sei ein durch eine Intervention des Bundeskriminalamtes vereitelter Anschlag gewesen und damit unter Beobachtung von Polizeibeamten erfolgt. Der Senat hat hierzu den Zeugen Ltd. KD JJ. vernommen, der glaubhaft bekundet hat, er sei seit dem 19. Dezember 2012 polizeilicher Gesamteinsatzleiter in dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines versuchten Sprengstoffanschlags am Hauptbahnhof in Bonn am 10. Dezember 2012 gewesen. Er sei in der Hierarchieebene einem Abteilungsleiter unterstellt, der wiederum dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes unterstellt sei. Er sei über alle wesentlichen Ereignisse und Vorgänge informiert und für alle Berichte an die Behördenleitung oder an das Bundesministerium des Inneren im Zusammenhang mit dem von ihm geleiteten Einsatz betreffend das Geschehen am 10. Dezember 2012 Schlusszeichner, jedenfalls aber Mitzeichner. Das Bundeskriminalamt oder sonstige Sicherheitsbehörden hätten vor dem Ablegen der „blauen Tasche“ auf dem Bahnsteig 1 des Hauptbahnhofs in Bonn keine Kenntnisse von einem geplanten Anschlag gehabt und das Geschehen auch nicht observiert. Zu keinem Zeitpunkt habe es eine anderslautende Unterrichtung der Behördenleitung gegeben. Es habe bei der Führung des Bundeskriminalamtes seinerzeit bei Presseauskünften vielmehr einen einheitlichen Sprachgebrauch dahingehend gegeben, dass es seit der Jahrtausendwende elf versuchte Anschläge gegeben habe, von denen neun verhindert worden seien und zwei aufgrund von glücklichen Umständen nicht zur Umsetzung gelangt seien. Zu letzteren zähle auch der versuchte Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn am 10. Dezember 2012. Dies habe der Präsident des Bundeskriminalamtes letztlich auch in dem Interview so zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Ltd. KD JJ. sowie unter Würdigung des bereits dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich des Geschehens vom 10. Dezember 2012 am Hauptbahnhof in Bonn ist der Senat davon überzeugt, dass die Polizeibehörden vor dem versuchten Anschlag am 10. Dezember 2012 keine Kenntnisse von einem Anschlagsversuch hatten und dementsprechend auch keine Observation stattgefunden hat. Auch die unbekannt gebliebene männliche Person mit dunkler Hautfarbe kann als Tatbeteiligter ausgeschlossen werden. Denn diese hat die Tasche erst nach Auffinden durch den Zeugen 1 aufgehoben und anschließend den Zeugen 3 und 4 vor die Füße geworfen. Damit steht fest, dass die unbekannte Person die Tasche nicht auf Bahnsteig 1 abgelegt hat, sondern dort vorgefunden hat. Belegbare Anhaltspunkte, dass die weiteren Mitangeklagten C., B. und D. an der Tat beteiligt waren, haben sich nicht ergeben. h. Auf den Aufzeichnungen sämtlicher Überwachungskameras war das Gesicht des Täters nicht erkennbar. Der Senat hat die Sachverständige des Bundeskriminalamtes für Personenidentifizierung EKHK’in KK. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die von den Überwachungskameras gefertigten Videoaufnahmen bzw. die aus diesen erstellten Einzelbilder von der Person, die die blaue Tattasche trägt, als zureichende Anknüpfungstatsachen für ein anthropologisches Identitätsgutachten geeignet sind. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 4. Mai 2016 das Videomaterial ausgewertet und nachvollziehbar ausgeführt, bei den Bildern lägen derart gravierende Qualitätsmängel und Störfaktoren vor, dass individuelle anatomische Merkmale nicht erkennbar seien. Es sei daher ein gutachterlicher Lichtbildvergleich weder hinsichtlich einer Identitätsfeststellung noch hinsichtlich eines Identitätsausschlusses möglich. Der Senat folgt dieser nachvollziehbaren Bewertung nach eigener Überprüfung insbesondere anhand der vorliegenden Videoaufzeichnungen. Die in diesem Zusammenhang hilfsweise gestellten Anträge der Verteidigung des Angeklagten A. auf Vernehmung der Zeugen Z39, Z40, Z41, Z42 und Z43 (Anlagen 1 bis 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Februar 2017) sind gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Die Verteidigung behauptet, die jeweils benannten Zeugen hätten die durch das Bundeskriminalamt veröffentlichen Videodateien mit der Person, die die blaue Tasche trägt, angeschaut. Der Zeuge Z39 habe darin einen Herrn J. LL., die Zeugen Z40, Z41, Z42 einen Herrn A. MM. und der Zeuge Z43 Herrn B. P. wiedererkannt. Nach den bereits dargestellten Ausführungen der Sachverständigen KK. in ihrem Gutachten vom 4. Mai 2016 ist die Identifizierung des Trägers der blauen Tasche anhand der Videoaufzeichnungen vom Hauptbahnhof in Bonn indes nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutungslos, wenn Zeugen anhand der Fahndungsaufnahmen eine andere Person als den Angeklagten A. erkannt haben wollen. Auch wenn das Gesicht des Täters nicht erkennbar ist, weist der Angeklagte A. im äußeren Erscheinungsbild hinsichtlich der nur sehr unscharf erkennbaren Gesichtszüge und seiner Statur Ähnlichkeiten mit dem Täter auf. Außerdem trägt der Täter einen Bart, auch der Angeklagte A. ist Bartträger, was sich aus zwei Lichtbildern (aus Asservat 6.1.22.1) ergibt, die den Angeklagten A. mit Bart zeigen. Außerdem hat er während der gesamten Hauptverhandlung einen Bart getragen. Dabei ist dem Senat bewusst, dass das äußere Erscheinungsbild insoweit auch veränderbar ist. Der Angeklagte A. kann daher aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds nicht als Täter ausgeschlossen werden. Der Angeklagte A. war zum Tatzeitpunkt 25 Jahre alt. Der auf den Videoaufzeichnungen abgelichtete Täter kann aufgrund des Gesamteindruckes 25 Jahre alt gewesen sein, so dass der Angeklagte A. auch hinsichtlich dieses Merkmals nicht als Täter ausgeschlossen werden kann. i. Unter Würdigung aller vorstehend aufgezeigten Indizien gelangt der Senat zur sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte A. nicht nur den Sprengsatz gebaut, sondern diesen auch unter der Sitzbank auf Bahnsteig 1 abgelegt hat. 6. Die Scharfschaltung des Sprengsatzes Dass der Angeklagte A. eine Zeitverzögerung eingestellt und damit den Sprengsatz scharf geschaltet hat, schlussfolgert der Senat aus der Konstruktion des Sprengsatzes. Auch wenn sich der genaue Zeitpunkt nicht mehr feststellen lässt, zu dem der Angeklagte die Zeitverzögerung eingestellt hat, spricht alles dafür, dass er die Einstellung in der Zeit zwischen dem Passieren des Servicecenters der Stadtwerke in Richtung Innenstadt um 12.52 Uhr und dem erneuten Passieren in Richtung Hauptbahnhof um 13:01 Uhr vorgenommen hat. Denn er hat sich unmittelbar nach Passieren des Servicecenters der Stadtwerke zum Bahnsteig 1 begeben und die Tasche dort abgestellt. Dieser Tatablauf spricht auch dafür, dass er eine Verzögerungszeit von wenigen Minuten eingestellt hat. Hinzu kommt, dass er sich sofort entfernte, nachdem er die Tasche unter der Sitzbank auf Bahnsteig 1 platziert hatte. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte A. eine Verzögerungszeit von wenigen Minuten eingestellt hatte, zumal die maximal mögliche Verzögerungszeit 29 Minuten betrug. 7. Die potentielle Sprengwirkung des Sprengsatzes Die Feststellungen hinsichtlich der Folgen, die eingetreten wären, wenn es zur Detonation des vom Angeklagten A. hergestellten Sprengsatzes gekommen wäre, beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Z20, der als Diplom-Physiker seit mehr als 30 Jahren beim Bundeskriminalamt als Sachverständiger mit dem Schwerpunkt „Sprengstoffe“ befasst ist. Er hat in der Hauptverhandlung die von ihm durchgeführten Sprengversuche anschaulich und für den Senat nachvollziehbar erläutert und dabei die Vorgehensweise bei den Versuchssprengungen und insbesondere die Wirkung der Explosion dargestellt und zusätzlich anhand von verschiedenen Lichtbildern und Videoaufnahmen näher erläutert. Der Sachverständige Z20 hat ausgeführt, er habe für seine Sprengversuche Rohrkörper beschafft, die hinsichtlich der Abmessungen exakt identisch mit denen des sichergestellten Rohrkörpers seien. Ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen des Bundeskriminalamtes NN. vom 20. Oktober 2016 bestehen sowohl der am Hauptbahnhof in Bonn sichergestellte Rohrkörper als auch die vom Sachverständigen Z20 verwendeten Vergleichstücke jeweils aus mit einer Zinkschicht überzogenem Eisen mit Spuren von Mangan. Die Sachverständige hat den Rohrkörper und ein Vergleichsstück der bei den Sprengversuchen verwendeten Rohrkörper mittels der Methoden Rasterelektronenmikroskopie inklusive Röntgenmikrobereichsanalyse (REM/EDX) und Mikro-Röntgenfluoreszenzanalyse (μ-XRF) materialanalytisch untersucht und festgestellt, dass diese jeweils aus demselben Material bestehen. Das Ergebnis ist nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige Z20 hat weiter ausgeführt, er habe für seine Sprengversuche den Rohrkörper mit 330 bis 350 g ANNM gefüllt, wobei das Mischungsverhältnis – wie üblich – 75% Ammoniumnitrat und 25% Nitromethan betragen habe. Mittels eines Zünders habe er den mit ANNM gefüllten Rohrkörper in fünf Sprengversuchen zur Umsetzung gebracht. Dabei habe er die kinetische Energie der durch die Explosion erzeugten Splitter des Rohrkörpers dadurch bestimmt, dass er jeweils in einem Halbkreis in einem Abstand von 2 m und in einem solchen von 3 m vom Sprengzentrum entfernt Tafeln aus beidseitig verzinktem Stahlblech mit einer Größe von 2 m x 1 m und einer Stärke von 1,5 mm um den Sprengsatz positioniert habe (sog. Sprenggarten). Splitter, die auf den Blechen Durchschläge (Löcher) verursachten, hätten eine kinetische Energie von mehr als 79 Joule und seien somit sog. „wirksame Splitter“. Ein Wirksamer Splitter sei nach internationalen Untersuchungen insbesondere im Militärbereich in der Lage, einen Menschen bei einem Treffer im Kopf- oder Rumpfbereich zu töten. Schlage ein Splitter im Kopfbereich oder beispielsweise an der Halsschlagader ein, könnten tödliche Wirkungen allerdings auch bei einer geringeren Energie eintreten. Die Splitter hätten – ermittelt anhand der Aufnahmen einer Hochgeschwindigkeitskamera, die 5000 Bilder pro Sekunde aufzeichnet – Geschwindigkeiten zwischen 625 und 1250 m/s erreicht. Zum Vergleich hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Kalaschnikow vom Typ AK47 (Kaliber 7,62 mm x 39 mm) eine Geschossgeschwindigkeit von 740 m/s erreichen würde. Bei allen Versuchen seien in 2 m und 3 m Entfernung „wirksame Splitter“ aufgetreten. Von den insgesamt 400 bis 500 Einschlägen je Versuch seien in einer Entfernung von 2 m zwischen 62 und 116 Durchschläge, in einer solchen von 3 m zwischen 34 und 63 Durchschläge registriert worden. Dabei habe er den Sprengzünder jeweils unterschiedlich positioniert, teilweise in der offenen Seite des Rohrkörpers, teilweise in einem gebohrten Loch in der Mitte des Rohrkörpers. Bei den Sprengversuchen, bei denen der Zünder in der offenen Seite des Rohrkörpers positioniert gewesen sei und in den mittig ein Loch gebohrt worden sei, hätte es in einem Umkreis von 2 m 116 und in einem Umkreis von 3 m 58 wirksame Splitter gegeben. Bei einem entsprechenden Versuch ohne die Bohrung in der Mitte hätte es in 2 m Entfernung 69 und in 3 m Entfernung 34 wirksame Splitter gegeben. Mit dem letztgenannten Versuch etwa vergleichbare Ergebnisse hätte es bei den übrigen Versuchen geben. Bei den Versuchen werde nur bestimmt, ob mindestens eine Energie von 79 Joule auftrete. Anhand des Durchschlagbildes seien auch Splitter mit einer deutlich höheren Durchschlagenergie festgestellt worden, deren genaue Energie aber nicht bestimmt worden sei. Angesichts dieser Splitter sei davon auszugehen, dass diese auch zumindest noch in einer Entfernung von 4 m eine Energie von mindestens 79 Joule und damit eine tödliche Wirkung hätten. Dieser Befund gilt unabhängig von dem Umstand, dass der Sachverständige bei seinen Sprengversuchen die Sprengvorrichtung auf einem Umzugskarton platziert hat, während der Angeklagte A. den Sprengsatz auf dem Boden abstellte. Auf einem der Lichtbilder von den Sprengversuchen, das ausweislich des gleichzeitig abgelichteten Datenblattes den Sprengversuch Nr. 7 vom 25. April 2013 zeigt, ist ein Teil des Körpers einer erwachsenen Person von durchschnittlicher Größe zu erkennen. Sie steht dicht neben dem auf dem Boden platzierten Umzugskarton mit dem Rohrkörper, der in Höhe des Knies der Person endet, mithin in einer Höhe von etwa 50 bis maximal 60 cm. Auf den Lichtbildern, die die Sprengversuche dokumentieren und insbesondere die Sprengtafeln nach den Sprengungen vollständig abbilden, ist erkennbar, dass sich die wirksamen Splitter über die gesamte Höhe und Breite der Metalltafeln verteilen und wirksame Splitter auch in einer Höhe von 2 m aufgetreten sind. Dementsprechend hat der Sachverständige Z20 bekundet, die Splitterwirkung trete in alle Richtungen auf, so dass auch im Bereich über den Sprengtafeln Splitter auftreten würden. Damit steht fest, dass die gegenüber dem tatsächlichen Abstellort um maximal 60 cm höher liegende Position des Versuchssprengkörpers keine maßgeblichen Auswirkungen hat. Hinzu kommt, dass um den Rohrkörper vier Gaskartuschen befestigt waren. Damit lag der Rohrkörper auch nicht unmittelbar auf dem Boden. Die Gaskartuschen haben ausweislich eines Lichtbildes, das eine Gaskartusche zeigt, einen Durchmesser von 8 cm, was aus dem angelegten Maßband ablesbar ist. Soweit der Sachverständige den Rohrkörper weder mit Zellophanfolie umwickelt noch um den Rohrkörper vier Gaskartuschen mittels Klebeband befestigt hat und den Rohrkörper auch nicht in einer Tasche verstaut hat, hat dies nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Z20 keine Auswirkungen auf das Auftreten wirksamer Splitter. Die Folie, das Klebeband und die Tasche könnten den Splittern keinen Widerstand entgegensetzen. Auch die Außenwände der Gaskartuschen, die eine Wand aus Weißblech mit einer Stärke von 0,2 mm hätten, könnten keine nennenswerte Beeinträchtigung der Beschleunigung und keinesfalls ein Auffangen der Splitter herbeiführen. Die Detonation finde unter extremem Druck und außerordentlichen Temperaturverhältnissen statt. Es bilde sich eine Stoßfront und eine Verdichtungsfront, die auf das umgebende Material mit Drücken von ca. 100.000 bar und zwar in einem Zeitraum von 10 -6 s – also im Mikrosekunden-Bereich – wirke. Durch diesen extremen Druck werde das Material in kleine einzelne Splitter zertrümmert. Diese Splitter würden durch den Detonationsstoß beschleunigt und gleichzeitig wirke durch die Umsetzung vom Feststoff in die Gasphase der sogenannte Gasdruck. Diese Schwaden dehnten sich aus und beschleunigten auch noch die entstandenen Splitter, die in der Umgebung verstreut würden. Die Gaskartuschen hätten – vermutlich nur für wenige Sekunden – darüber hinaus zu einem Feuerball von einigen Metern Durchmesser um die Sprengstelle geführt. Der Sachverständige Z20 hat in seiner Vernehmung auch zu der Frage Stellung genommen, welche Auswirkungen der Umstand hat, dass die Tasche unter eine Sitzbank gestellt wurde. Ausweislich der Lichtbilder vom Tatort haben die durch ein Müllsortiersystem getrennten Sitzgruppen jeweils acht Sitze. Je vier Sitze sind in Richtung Gleis und je vier in Richtung Bahnhofsgebäude gerichtet. Die Sitze bestehen aus einzelnen Sitzschalen und ebenfalls schalenförmigen Rückenlehnen, die jeweils eine ovale Form haben. Die einzelnen Sitzschalen sind in einem Abstand von wenigen Zentimetern zueinander angeordnet. Sie sind freischwebend, wobei die Sitzschale und die Rückenlehne an einer Querstrebe befestigt sind. Die einzelnen Sitzflächen und Rückenlehnen sind unterschiedlich ausgestaltet. Einige Sitze bestehen aus einem Metallgeflecht, bei dem dünne Metallstreben quer und längst angeordnet sind. Einige Sitze sind aus einem Lochblech gefertigt. Der Bahnsteig hat ausweislich des Tatortbefundberichts eine Breite von 11 m. Die Sitzgruppe ist mit einem Abstand von 2 Metern zum Bahnhofsgebäude angeordnet. Trifft bei der Explosion des Rohrkörpers ein Splitter auf das Metallgeflecht, so hat dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Z20 entweder zur Folge, dass der Splitter das Metall nicht durchschlägt und damit seine gesamte kinetische Energie verliert, oder dass das Material von dem Splitter durchschlagen wird, dabei aber so viel Energie verliert, dass es sich nicht mehr um einen „wirksamen“ und mithin potentiell tödlichen Splitter handelt. Allerdings weise die Sitzbank in dem Metallgeflecht bzw. dem Lochblech durchgängig große Löcher auf, so dass Splitter ohne Berührung durch die Sitzbank gelangen könnten. Personen, die auf den Sitzplätzen Platz genommen hätten, hätten kaum eine realistische Überlebenschance. Darüber hinaus deckten die Sitzplätze auch nur einen kleinen Teil des Bereichs ab, in dem sich die Splitter ausbreiten würden. Die Splitter würden sich in alle Richtungen ausbreiten, so dass Personen in einem Umkreis von zumindest 3 m tödliche Verletzungen erleiden würden. Die Ausführungen des Sachverständigen Z20 sind – nach eigener Überprüfung durch den Senat – überzeugend. 8. Der fortbestehende Tatentschluss und die subjektive Tatseite Die Absicht des Angeklagten A., am 10. Dezember 2012 am Hauptbahnhof in Bonn den von ihm hergestellten hochexplosiven Sprengsatz zur Explosion zu bringen, um im Rahmen des globalen Jihads gegen Ungläubige eine möglichst große Anzahl von Menschen zu töten, bestand auch im Zeitpunkt der Ablage des Sprengsatzes auf Bahnsteig 1 fort. Für eine innere Abkehr von dem spätestens seit der Beschaffung der Grundsubstanzen für die Herstellung von Sprengstoff und dem beim Bau des Sprengsatzes fortbestehenden Entschluss, einen tödlichen Sprengstoffanschlag zu begehen, bestehen keine irgendwie gearteten Anhaltspunkte. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass bei einer wertenden Gesamtschau aller vorgenannten Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte einen zünd- und explosionsfähigen Sprengsatz auf dem Bahnsteig 1 platzierte, um eine große Anzahl an Menschen zu töten. Der Senat ist daher überzeugt, dass er nicht nur zu Beginn und während des Baus des Sprengsatzes die Tötung einer möglichst großen Anzahl von Menschen beabsichtigte, sondern dass dies auch noch bei der eigentlichen Tatausführung, der Ablage des Sprengsatzes auf Bahnsteig 1, seine Absicht war. Die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, dass der von ihm hergestellte Sprengsatz eine erhebliche tödliche Sprengwirkung entfalten würde, schlussfolgert der Senat aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte ausführlich mit dem Bau von Sprengsätzen und deren Wirkung befasst hat. Darüber hinaus spricht auch die Umwicklung des Rohrkörpers mit weiteren Gaskartuschen dafür, dass der Angeklagte um die erhebliche tödliche Sprengwirkung wusste und dies auch wollte. Die Feststellung, dass der Angeklagte beabsichtigte, Menschen zu töten, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, schlussfolgert der Senat aus der Verstauung des Sprengsatzes in einer gewöhnlichen Tasche und der eher unauffälligen Platzierung unter eine Sitzbank, damit dieser nicht vor der Detonation entdeckt würde. Der Angeklagte war aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung auch in der Lage, die Umstände zu erkennen und hat diese auch erkannt, die seine Motive – die Tötung von Zivilisten im Rahmen des islamistisch motivierten Jihad – auf sittlich tiefster Stufe stehend und verachtenswert einordnen. Der Angeklagte A. ist in Deutschland aufgewachsen und kennt das Wertesystem der Bundesrepublik Deutschland. Er war – auch unter Berücksichtigung seiner Geisteshaltung – in der Lage, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen. Ihm war bewusst, dass die willkürliche Tötung von gänzlich unbeteiligten Personen in keinem Fall gerechtfertigt war. Bei ihm liegen – auch unter Berücksichtigung seiner dissozialen Persönlichkeitszüge und narzisstischen Charakteranteile – auch keine psychiatrisch relevanten Erkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen vor, die dem Angeklagten die Einsicht hätten versperren können, wobei hinsichtlich der Beurteilung seiner Persönlichkeit auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt zwar eher im unteren Durchschnittsbereich, allerdings hat er einen Hauptschulabschluss, bei dem er durchweg Leistungen mit einem befriedigenden Durchschnitt erbracht hat, wobei auch diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird. 9. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten A. Die Feststellungen zur uneingeschränkt bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten A. zum Tatzeitpunkt stützt der Senat im Wesentlichen auf die Bekundungen der Sachverständigen OO. und PP.. Der Sachverständige OO., Direktor des Instituts für forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen, ist als bundesweit forensisch tätiger Sachverständiger seit vielen Jahren in der Fachöffentlichkeit renommiert. Die Sachverständige Dipl.-Psychologin PP., Fachpsychologin für Rechtspsychologie und psychologische Psychotherapie, ist seit 10 Jahren als Gutachterin tätig und von ihrer Befähigung uneingeschränkt zur Begutachtung auf wissenschaftlicher Grundlage geeignet. Beide Sachverständigen sind dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren, insbesondere mit Angeklagten aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus, als besonderes befähigt bekannt. Die Sachverständigen OO. und PP. haben bekundet, der Angeklagte A. sei zu einer Exploration und Untersuchung nicht bereit gewesen. Da er auch in der Hauptverhandlung keine Angaben – mit Ausnahme gelegentlicher Zwischenrufe – gemacht habe, basiere das Gutachten auf den Erkenntnissen aufgrund der Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, an denen Informationen zu den biografischen Hintergründen und zur Persönlichkeit und zu Handlungsmotiven haben gewonnen werden können. Trotz des Fehlens unmittelbarer eigener Äußerungen stehe die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit auf einer soliden Basis. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für bedeutsame körperliche Erkrankungen oder psychiatrisch relevante Vorerkrankungen ergeben. Es gäbe keine Hinweise auf manische oder depressive Krankheitsepisoden, schizophrene Krankheitsphasen oder auf eine hirnorganische Schädigung oder Beeinträchtigung. Es gäbe daher keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte A. im Tatzeitraum unter einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne gelitten haben könnte, die dem Rechtsbegriff der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen wäre. Die Tat sei nicht im Zustand einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ begangen worden, eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne eines forensisch relevanten „Schwachsinns“ könne ausgeschlossen werden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei zwar eher im unteren Durchschnittsbereich einzuordnen, allerdings habe er einen Hauptschulabschluss erreicht. Soweit sein schulischer Werdegang teilweise auch mangelhafte und ungenügende Leistungen aufweise, beruhe dies vor allem auf einer geringen Leistungsorientierung und einem geringen Durchhaltevermögen, weil er demgegenüber beim Hauptschulabschluss durchweg Leistungen mit einem befriedigenden Durchschnitt erbracht habe. Unter Heranziehung der Erkenntnisse von seinem schulischen Werdegang und seinem Lebenslauf bis zum Zeitpunkt seiner Jugendhaft seien deutliche Züge einer dissozialen Entwicklung mit mangelndem Eigenhalt und einem geringen Selbstwertgefühl erkennbar. Nach der Jugendhaft habe er offensichtlich eine feindselige Einstellung dem Staat gegenüber entwickelt, sein Leben und das seiner Familie aber gleichwohl durchweg von Sozialleistungen durch eben diesen Staat finanzieren lassen. Die Hintergründe seiner Hinwendung von einer ursprünglich evangelischen Konfession zum Islam seien nicht bekannt geworden. Im weiteren Verlauf habe er etwa ab 2010 eine jihadistisch-kämpferische Handlungsbereitschaft entwickelt. Sein ausgeprägter und gewaltverherrlichender Fanatismus sowie ein hohes Bedeutungsbewusstsein würden insbesondere in den während der Untersuchungshaft verfassten Briefen zum Ausdruck kommen. Auch sein Auftreten in der Hauptverhandlung würde zuweilen einen entsprechend demonstrativen Eindruck erwecken. Sein Verhalten könne dahingehend interpretiert werden, dass sein basal eher geringes Selbstwertgefühl kompensatorisch überhöht werde durch eine Identifikation mit dem Bild eines für die „westliche“ Welt gefährlichen Kämpfers für die Sache Allahs. Insoweit fänden sich neben den dissozialen Aspekten durchaus auch Hinweise auf narzisstische Züge in seiner Persönlichkeit. Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung lägen bei ihm sicher nicht vor, zumal nicht von einem Schweregrad im Sinne des Rechtsbegriffs einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Es spräche daher nichts für eine Beeinträchtigung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Den fundierten Ausführungen der Sachverständigen OO. und PP. schließt sich der Senat in eigener Würdigung auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aus der Hauptverhandlung an, so dass der Senat keine Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten A. hat. 10. Die Flucht des Angeklagten A. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte nach dem Ablegen der Tasche den Hauptbahnhof verließ und dabei um etwa 13:04 Uhr den vor dem Hauptbahnhof gelegenen Busbahnhof passierte, folgt aus den Bekundungen des Zeugen KOK BP16. Danach habe die Auswertung der Kameras aus dem Bus der Linie 640 ergeben, dass die Kamera des stehenden Busses, die auf die Rückscheibe gerichtet ist und den Bereich hinter dem Bus erfasst, eine Person aufgezeichnet hat, die augenscheinlich mit dem Täter aus den übrigen Videoaufzeichnungen identisch ist, wovon sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen und der daraus generierten Einzelbilder überzeugen konnte. Die Person trägt keine Tasche. Auf den Farbaufzeichnungen der Überwachungskamera aus dem Bus ist zu sehen, wie eine männliche bärtige Person hinter dem Bus von rechts nach links über die Straße läuft. Die Person trägt dieselben Kleidungsstücke wie die Person in den anderen Aufzeichnungen der Überwachungskameras. Auch diese Aufnahmen sind zwar nur von mittlerer Qualität, weil die Aufnahme durch das hintere Fenster des Busses erfolgte. Allerdings sind die aufgezeigten Merkmale deutlich zu erkennen. Dem stehen auch die Ausführungen des Sachverständigen Z32 nicht entgegen, der die Aufzeichnungen aus dem Bus 640 dahingehend untersucht hat, ob die Bekleidung der Person vergleichbar ist mit der der Person aus den übrigen Überwachungskameras. Der Sachverständige hat bekundet, dass das Bildmaterial für einen Vergleich der Kleidungsstücke ungeeignet sei. Allerdings spricht bei einer Gesamtbetrachtung der getragenen und erkennbaren Kleidungsstücke (Mütze, Jacke, Hose), der Statur, des Bartes und des Erscheinungsbildes zur Überzeugung des Senats alles dafür, dass es sich bei der Person um dieselbe Person handelt, die auch auf den anderen Aufzeichnungen zu sehen. Sie verlässt – nunmehr allerdings ohne die Tasche – das Bahnhofsgelände. Auch wenn hinsichtlich der eingeblendeten Systemzeit ein Abgleich mit der Atomuhr in Braunschweig nicht erfolgt ist, ist der Senat davon überzeugt, dass die angezeigte Systemzeit von 13:04:35 bis 13:04:38 Uhr, zu der die Person den Bereich hinter dem Bus quert, in etwa zutreffend ist. Der Zeuge KOK BP16 hat bekundet, für die Wegstrecke zwischen Tatort (Bahnsteig 1) und dem Standort des Busses der Linie 640 benötige man zu Fuß etwa 3 Minuten, was durch ein Abgehen der Wegstrecke ermittelt worden sei, wobei dem Senat bewusst ist, dass die Dauer maßgeblich auch von der Gehgeschwindigkeit abhängig ist. Im Ergebnis ist der Senat daher davon überzeugt, dass das Angeklagte A. um etwa 13:04 Uhr ohne die Tasche den vor dem Hauptbahnhof gelegenen Busbahnhof passierte. Die Feststellung, dass er sich nach Bonn-Tannenbusch begab, beruht auf den oben (III. – B. 5. d.) bereits dargestellten Auswertungen der Verkehrsdaten seines Mobilfunkanschlusses, woraus sich ergibt, dass er sich um 14:45 Uhr in Bonn-Tannenbusch im Bereich der Straße 17 aufgehalten hat. In der Folge fuhr er ab 19:06 Uhr von Bonn-Tannenbusch zur Wohnung des Angeklagten C. in der Z.-Straße ... in Duisburg, wo er um 20:36 Uhr eintraf. Dies beruht auf der Auswertung des vom Angeklagten A. verwendeten Navigationssystems. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls betreffend das vom Angeklagten A. genutzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 sowie des Asservatenverzeichnisses wurde in dem Fahrzeug ein Navigationsgerät der Marke TomTom (Asservat 8.3.2.) sichergestellt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. QQ. hat dieses Navigationsgerät ausgewertet, wie er bekundet hat. Das Navigationsgerät speichere – soweit das Gerät eingeschaltet sei – im internen Speicher in tageweise angelegten Dateien alle fünf Sekunden sowohl die Uhrzeit als auch die Geodaten als Standortkoordinaten mit einer Standortgenauigkeit von etwa fünf bis zehn Metern. Der Nutzer des Navigationsgeräts könne entscheiden, ob die gespeicherten Dateien – zwecks Verbesserung der Landkarten – an den Hersteller, die Firma TomTom, übermittelt würden. Ferner speichere es die manuell in das Navigationsgerät eingegebenen Ziele im Zielspeicher. Die in den Dateien gespeicherten Daten habe er anlässlich seiner Untersuchung im Jahr 2013 durch eine externe Firma entschlüsseln lassen, weil das Bundeskriminalamt seinerzeit noch nicht in der Lage gewesen sei, die Dekodierung selbst vorzunehmen. Zwischenzeitlich verfüge das Bundeskriminalamt aber selbst über den Algorithmus, mit dem die Dateien dekryptiert werden könnten. Er habe daher anlässlich seiner Vernehmung die Entschlüsselung erneut vorgenommen. Die Ergebnisse seien exakt identisch gewesen mit der durch die externe Firma übermittelten Auswertung. Neben den gespeicherten Positionsdaten habe er insgesamt 1.310 unterschiedliche manuell eingegebene Zieldaten festgestellt. Der Zeuge KHK Z44 hat nachvollziehbar bekundet, er habe die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. QQ. zur Verfügung gestellten Daten ausgewertet und anhand der Geodaten eine Fahrtstrecke ab 19:06 Uhr von Bonn-Tannenbusch zur Z.-Straße ...- in Duisburg mit einer Ankunftszeit um 20:36 Uhr festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass ausweislich des Vermerks des KHK Z45 vom 18. November 2016 bei den Kontrollstellen, die im Rahmen der Ringalarmfahndung am 10. Dezember 2012 in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr eingerichtet wurden, das vom Angeklagten A. genutzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 nicht festgestellt werden konnte. Dass sich der Angeklagte A. in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2012 in der Wohnung des Angeklagten C. aufgehalten hat, ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen BP33, der am 10. April 2013 Erhebungen zu etwaigen Verkehrsverstößen zu dem vom Angeklagten A. genutzten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 getätigt hat. Das Polizeipräsidium Duisburg habe am 12. April 2013 daraufhin mitgeteilt, mit dem Fahrzeug sei am 11. Dezember 2012 eine Ordnungswidrigkeit begangen worden. Ausweislich des Datenauszugs des Polizeipräsidiums Duisburg vom 24. November 2014 war das vom Angeklagten A. genutzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1, dessen Halterin G. A. war, am 11. Dezember 2012 um 1:50 Uhr verbotswidrig auf dem Gehweg vor dem Haus Z.-Straße … in Duisburg geparkt; die Zahlung der Verwarnung von 15,00 EUR erfolgte durch G. A. im Januar 2013. Auch in der Folgezeit bis zum 17. Dezember 2012 hielt sich der Angeklagte A. beim Angeklagten C. in der Z.-Straße ... in Duisburg auf. Dies folgt zunächst aus den weiteren Bekundungen des Zeugen KHK Z44, wonach bei der Auswertung des Navigationsgerätes in der Zeit bis zum 17. Dezember 2012 mehrere Fahrten festgestellt worden seien, die stets an der Z-Straße in Duisburg begonnen und dort auch wieder geendet hätten. So sei unter anderem am 11. Dezember 2012 um 5:59 Uhr – also nur einen Tag nach dem versuchten Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn – eine Fahrt von der Z-Straße in Duisburg nach Ennepetal in die unmittelbare Nähe zu dem Wohnort des in der Straße 5 wohnhaften Mitglieds der Partei Pro NRW PM 4 und zurück zur Z-Straße in Duisburg erfolgt, wobei auf die Einzelheiten noch später (III. – C. 7. c.) eingegangen wird. Am 12. Dezember 2012 sei am Abend eine Fahrt von Duisburg nach Essen zur Kreuzung Straße 18/X-Straße, die in unmittelbarer Nähe zur Wohnanschrift des Angeklagten D. gelegen sei, festgestellt worden; die Rückfahrt sei in den frühen Morgenstunden des Folgetages erfolgt. Am 17. Dezember 2012 sei schließlich eine Fahrt von der Z-Straße nach Bonn festgestellt worden. Dass sich der Angeklagte bis zum 17. Dezember 2012 überwiegend bei dem Angeklagten C. aufgehalten hat, folgt auch aus den Bekundungen des Zeugen KOK BP33, der anhand der retrograden Verkehrsdaten des Mobilfunktelefons des Angeklagten A. mit der Rufnummer Mobil 2 einen überwiegenden Aufenthalt in Duisburg festgestellt hat. Schließlich hat der Zeuge K. glaubhaft bekundet, er sei an einem Abend im Dezember 2012 von der Arbeit in die von ihm und C. bewohnte Wohnung Z.-Straße ... in Duisburg gekommen und habe dort neben C. einen weiteren Mann angetroffen. Der Mann habe mitgeteilt, er komme aus Bonn und sei Ägypter. C. habe ihn sodann darüber informiert, dass er ein Freund sei und für einige Tage hier wohnen würde. Er, K., sei damit einverstanden gewesen. Er habe dann erfahren, dass der Mann eine Frau und ein Kind habe. Weder C. noch der Mann hätten Gründe für den Aufenthalt in Duisburg genannt. Tatsächlich habe der Mann dann für sieben Tage bei ihnen gewohnt. Zeitlich könne er die Ankunft des Mannes nicht sicher einordnen, es sei in der Vorweihnachtszeit gewesen. Der Mann sei an dem Abend, als er ihn das erste Mal gesehen habe, blass und ängstlich gewesen und habe einen sehr nervösen und unruhigen Eindruck gemacht. Später sei er ruhig und „normal“ gewesen. Er habe C. dann gefragt, was mit dem Mann los sei, aber keine Antwort erhalten. Er habe den Eindruck gehabt, dass C. und der Mann absolut nicht darüber reden wollten, aus welchem Grund der Mann bei ihnen wohne und was mit ihm los sei. Sofern er das Zimmer von C. betreten habe, hätten C. und der Mann aufgehört zu reden, was ihm merkwürdig vorgekommen sei. Er hat den Angeklagten A. in der Hauptverhandlung zweifelsfrei als den Mann wiedererkannt, der sieben Tage bei ihnen gewohnt habe. Der Zeuge K. hat darüber hinaus bekundet, er habe den Mann erstmals drei oder vier Tage, nachdem im Fernsehen über einen versuchten Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn berichtet worden sei, getroffen. Die Aussage des Zeugen K. ist insgesamt glaubhaft. Lediglich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung bestehen Erinnerungslücken, die aber angesichts des Zeitablaufs verständlich sind. Letztlich lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären, ob die erste Begegnung zwischen dem Angeklagten A. und dem Zeugen K. bereits am 10. Dezember 2012 stattfand oder der Zeuge dem Angeklagten A. erst einige Tage später begegnet ist. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge K. berufstätig und wegen sehr langer Fahrtzeiten regelmäßig zwischen etwa 6:40 Uhr und 19.30 Uhr abwesend ist und abends regelmäßig in einem Fitnessstudio trainiert, wie er bekundet hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er dem Angeklagten A. nicht bereits am ersten Tag seiner Ankunft begegnet ist, zumal sich der Angeklagte A. auch nicht ununterbrochen in der Wohnung aufgehalten hat. Der Senat ist jedoch aus den bereits dargestellten Gründen überzeugt, dass der Angeklagte A. ab dem 10. Dezember 2012 für einige Tage bei dem Angeklagten C. gewohnt hat. III. – C. Beweiswürdigung zum zweiten Tatkomplex Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und die begangenen Straftaten Die Feststellungen zu der Gründung einer terroristischen Vereinigung durch die Angeklagten und deren mitgliedschaftlichen Beteiligung sowie zu den begangenen Straftaten der Verabredung zum Mord und der Waffendelikte beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten C., B. und D., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. 1. Einlassungen der Angeklagten Der Angeklagte A. hat sich auch hinsichtlich dieses Tatkomplexes nicht zur Sache eingelassen. Die Angeklagten C., D. und B. haben am 126. bzw. 127. Hauptverhandlungstag jeweils durch ihre Verteidiger eine schriftlich vorbereitete Einlassung verlesen lassen und diese als ihre eigene Einlassung bestätigt. Rückfragen der Verfahrensbeteiligten hierzu hat keiner der Angeklagten zugelassen. Die Einlassungen zur Sache haben im Wesentlichen folgenden Inhalt: a. Einlassung des Angeklagten C. Der Angeklagte C. hat sich am 126. Hauptverhandlungstag zur Sache wie folgt eingelassen: Er sei als Atheist aufgewachsen. Seiner Erinnerung nach hätten er und seine Familie im Jahr 1998 den christlichen Glauben angenommen. Er habe sich auch taufen lassen. Ab dem Jahr 2005 habe er sich mit dem Islam beschäftigt und sei dann konvertiert. In Deutschland habe er seinen neuen Glauben intensiviert und vermehrt praktiziert. Er habe verschiedene Moscheen besucht, die den gemäßigten Islam vertreten hätten. Gegen Ende des Jahres 2009 habe er begonnen, sich mit dem Thema Jihad zu beschäftigen. Über verschiedene Medien habe er sich auch über die Unterdrückung und das Leid von Muslimen unter anderem im Irak und in Afghanistan informiert. Er habe eine große Ungerechtigkeit empfunden. Ab Ende 2011 habe er sich Videos von Anwar al Awlaqi angeschaut, die auch den Jihad in den besetzten Ländern thematisiert hätten. Aus den Medien habe er dann auch über die Aktivitäten der Partei Pro NRW und deren Beleidigungen gegenüber dem Islam und dem Propheten Mohammed erfahren. Daraufhin habe er sich ein Video von Anwar Al Awlaqi angeschaut, in dem gepredigt werde, dass man die Leute töten könne, die den Propheten beleidigen würden. Dies sei für ihn zum damaligen Zeitpunkt aber keine Option gewesen. Im Mai 2012 habe er an einer Demonstration gegen die Partei Pro NRW in Bonn teilgenommen. Dort hätten Mitglieder der Pro NRW erneut Karikaturen des Propheten gezeigt. Im August oder September 2012 habe er eine Abhandlung von Aḥmad ʿAšūš gelesen, wonach es Pflicht eines Muslims sei, jeden zu töten, der den Propheten beleidige. Seine Ansichten seien dadurch immer radikaler geworden. Ab dem Sommer 2012 habe er sich gemeinsam mit dem Angeklagten A. im Internet über die Aktivitäten der Partei Pro NRW informiert. Sie hätten über die Provokationen diskutiert und seien übereingekommen, dass man dies nicht so hinnehmen könne, sondern etwas unternehmen müsse, um diese Leute zu stoppen. Im Internet hätten sie Fotos von Parteimitgliedern der Pro NRW angeschaut und deren Adressen herausgesucht. Die sichergestellte Liste mit den teilweise rot markierten Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl des Landes Nordrhein-Westfalen 2012 habe er allerdings zu keinem Zeitpunkt vor Akteneinsicht gesehen und von deren Existenz auch nichts gewusst. Sie hätten beschlossen, Parteimitglieder von Pro NRW und deren Anschriften auszukundschaften. Später seien sie übereingekommen, den Islam und den Propheten gegen die Beleidigungen – insbesondere das Zeigen von Karikaturen des Propheten Mohammed – zu verteidigen. Konkret habe er mit A. unter anderem Drohbriefe, körperliche Angriffe, den Einsatz von Molotowcocktails sowie Entführung und Geiselnahme in Erwägung gezogen. Er habe an Gegenveranstaltungen teilgenommen, diese seien aber von der Polizei abgeschirmt worden, so dass ihm die Demonstrationen nicht sinnvoll erschienen. Er sei wegen der Provokationen wütend gewesen und habe diese als Demütigung der gesamten muslimischen Gemeinschaft empfunden. Er habe zunächst in Erwägung gezogen, Parteiaktivisten der Pro NRW auf deren Veranstaltungen körperlich anzugehen, dies aber wegen des Risikos einer Strafverfolgung wieder verworfen. Er habe mit A. sodann die Idee entwickelt, sich gezielt einzelne Parteimitglieder herauszusuchen und diese zu verprügeln. Im Internet habe er sich Videos der IBU, von Abu Thalla Al Almani und Mohamed Mahmoud angeschaut und Audiodateien von Anwar al Awlaqi und Khalid Rachid angehört, in denen zur Tötung von Mitgliedern der Pro NRW aufgerufen worden sei. Er habe fortan den Gedanken entwickelt, ein Parteimitglied zu töten. A. und er hätten sodann einzelne Parteimitglieder ausgekundschaftet. Da sie zunächst davon ausgegangen seien, dass der Vorsitzende der Pro NRW, PM 1, eine Alarmanlage, Kameras und Leibwächter habe, hätten sie sich zunächst auf andere Parteimitglieder konzentriert. Er habe auch an Entführung und Erpressung gedacht und – zeitlich bevor er B. kennen gelernt habe – einen möglichen Ablauf schriftlich unter der Überschrift „Riconicion“ erstellt. Keiner der anderen Mitangeklagten habe diesen Plan gesehen. Er habe mit A. mehrere Erkundungsfahrten zu Parteimitgliedern der Pro NRW, die er in seiner Einlassung im Einzelnen näher schildert, durchgeführt. Bei zwei Fahrten im Januar 2013 habe er eine schwarze Wollmaske und einen Teleskopschlagstock bei sich gehabt, um bei einer sich bietenden Gelegenheit ein Parteimitglied krankenhausreif zu schlagen. Wenn dies geklappt hätte, wäre er sofort untergetaucht und hätte Deutschland verlassen. Ende November 2012 sei es dann zu einem ersten und in der Folgezeit zu weiteren Treffen zwischen D., B. und ihm in seiner Wohnung gekommen. Sie hätten über ihre Geldsorgen diskutiert und nach Möglichkeiten der Geldbeschaffung gesucht. B. und D. hätten berichtet, dass sie schon mehrfach darüber nachgedacht hätten, Einbrüche oder Überfälle zu begehen. B. habe mitgeteilt, er besitze neben mehreren täuschend echt aussehenden Softairwaffen auch eine Česká, die er bei einem späteren Treffen auch – allerdings ungeladen – mitgebracht habe. D. sei bereit gewesen, an Planungen mitzuwirken, nicht jedoch – anders als er und B. – an bewaffneten Überfällen. Darüber hinaus seien auch die Aktivitäten der Pro NRW thematisiert worden. Er habe die Ansicht vertreten, dass man etwas gegen diese Personen unternehmen müsse, wobei B. ihm Recht gegeben habe. D. habe das provozierende Verhalten der Pro NRW zwar auch „Scheiße“ gefunden, sich aber eher zurückgehalten. Er selbst habe dann auch davon berichtet, dass er mit A. bereits die Wohnorte mehrerer Parteimitglieder erkundet habe, um dort möglicherweise „eine Aktion“ gegen diese „zu starten“. Anfang Dezember 2012 habe A. für einige Tage bei ihm in der Wohnung Z-Straße in Duisburg gewohnt. Sie hätten sich im Internet erneut über die Aktivitäten der Pro NRW informiert. Er habe A. dann von den Gesprächen mit D. und B. berichtet. A. habe der Durchführung von Raubüberfällen zunächst skeptisch gegenübergestanden, weil er wegen solcher Taten bereits lange im Gefängnis gewesen sei. An weiteren Treffen habe dann ab Dezember 2012 auch A. teilgenommen, wobei die Treffen teilweise zu viert, teilweise auch zu zweit oder zu dritt stattgefunden hätten. Neben Diskussionen über verschiedene Möglichkeiten der Durchführung von Einbrüchen und Überfällen, von denen A., der selbst keine Geldsorgen gehabt habe, nicht viel gehalten und immer wieder das Risiko einer Festnahme betont habe, sei auch darüber gesprochen worden, Einbrüche bei oder Raubüberfälle auf Mitglieder der Pro NRW zu verüben. So könne man einerseits an Geld gelangen, andererseits aber auch den Parteimitgliedern Schaden zufügen. Er selbst habe dann auch eine Geiselnahme oder Entführung mit anschließender Erpressung eines Parteimitglieds thematisiert, dies sei dann aber für zu gefährlich erachtet worden. D. und B. seien an Weihnachten 2012 zu verschiedenen Parteimitgliedern insbesondere im Raum Aachen gefahren, um mögliche Tatorte für Raubüberfälle aufzuklären, hätten aber keine maßgeblichen Erkenntnisse gewinnen können. Bei weiteren Treffen Anfang Januar 2013 in seiner Wohnung in Duisburg sei erneut über die Aktivitäten der Pro NRW diskutiert worden. Darüber hinaus habe es ein Treffen in der Wohnung des A. gegeben, bei dem A. über das Parteimitglied PM 14 aus Bonn berichtet habe. A. habe ihm bei einem weiteren Treffen darüber hinaus seine Pistole Beretta und einen Schreckschussrevolver mit der Bemerkung gezeigt, diese könnten für einen Überfall verwendet werden. Nachts hätten sie die beiden Waffen in einer einsamen Gegend durch Luftschüsse erfolgreich getestet, um die Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Es sei sehr frustrierend gewesen, weil bei den Erkundungsfahrten nie ein Parteimitglied, dem man eine „Abreibung“ hätte erteilen können, angetroffen worden sei. Daher habe er D. erneut auf die Begehung von Raubüberfällen angesprochen. Bei einem weiteren Treffen zu viert hätten sie bei einem Spaziergang die Möglichkeit eines Überfalls auf einen Supermarkt erörtert. Konkrete Pläne habe es bis dahin aber noch nicht gegeben. Am 18. Januar 2013 seien B., D. und er gemeinsam mit M. RR. auf dessen Vorschlag nach Recklinghausen gefahren, um die dortigen Aldi-Filialen, die sich nach RR.s Ansicht für einen Überfall besonders eignen würden, auszukundschaften. Die Filialen hätten sich aber – entgegen der Prognose des RR. – als für einen Überfall völlig ungeeignet erwiesen. Aufgrund der Frustrationen und der fortwährenden Geldsorgen habe er in Erwägung gezogen, Deutschland zu verlassen. Bei einem Treffen Anfang Februar 2013 mit D. und A. seien wiederum die Geldsorgen und ein möglicher Überfall auf einen Supermarkt oder ein Mitglied der Pro NRW thematisiert worden, wobei D. erneut verdeutlich habe, er würde sich nicht zutrauen, „irgendwo bewaffnet mit reinzugehen“. D. habe darüber hinaus berichtet, er habe eine staatlich finanzierte Wohnung in Aussicht und würde auch Sozialleistungen erhalten. Am 15. Februar 2013 sei bei einem Treffen zu viert die Möglichkeit eines Überfalls auf eine Aldi-Filiale in Bonn erörtert worden. A. habe vorgeschlagen, seine Familie anderweitig unterzubringen, so dass die Wohnung für die Gruppe verfügbar sei. Es sei geplant gewesen, dass B. und er den Überfall durchführten, während D. habe „Schmiere stehen“ sollen. A. sollte sich für die Zeit des Überfalls ein Alibi besorgen. Seine Wohnung sollte als Planungs- und Rückzugsort genutzt werden. Einige Zeit später habe er sich dann mit B. erneut über Pro NRW unterhalten. Er habe gegenüber B. die Auffassung vertreten, zur Verteidigung des Propheten sei alles erlaubt. B. sei unter Verweis auf eine Fatwa von Al Tartusi demgegenüber der Meinung gewesen, es sei einem Muslim verboten, sich in dem Land, in dem er aufgenommen worden sei, als Kämpfer zu betätigen und dort in den Jihad gegen Ungläubige zu ziehen. In einem weiteren Gespräch am 17. Februar 2013 während einer Autofahrt habe er erneut die Möglichkeit einer Entführung oder Geiselnahme eines Parteimitglieds der Pro NRW angesprochen. In dem Zusammenhang sei auch thematisiert worden, dass dabei auch jemand zu Tode kommen könne. Ihm sei dies egal gewesen, solange es sich um ein Mitglied der Pro NRW handeln würde, da dies im Rahmen des Jihads gegen die Ungläubigen der Pro NRW legitim sei. Zwischen ihm und B. sei wieder eine kontroverse Diskussion entbrannt. Zu dieser Zeit habe er erneut in Erwägung gezogen, Deutschland zu verlassen. Am 1. März 2013 sei er dann in die neue Wohnung des D. gezogen. Wegen eines Aufenthalts des A. in Oldenburg hätte sich die Planung für einen Überfall in Bonn weiter verzögert. Auch B. habe zeitweilig bei D. gewohnt. Während dieser Zeit hätten sie auch zwei Aldi-Filialen in Essen ausgekundschaftet. Am 11. März 2013 hätten sie sich dann zu viert in der Wohnung des D. getroffen. A. habe davon berichtet, dass er das Privathaus von PM 1 in Leverkusen ausgekundschaftet und diesen dort auch angetroffen habe. Es gebe keine Alarmanlage und auch keine Kameras. PM 1 habe auch keine Leibwächter. Es sei diskutiert worden, was man mit diesen Informationen machen könne. D. und B. hätten sich dafür ausgesprochen, ihn zu überfallen, da er als Rechtsanwalt vermögend sein müsse. Er selbst habe den Vorschlag gemacht, als „höheres Ziel“ PM 1 zu töten. D. habe gesagt, er würde dabei nicht mitmachen. Dies sei nach dem Islam nicht legitim und im Übrigen sei auch ein Überfall geplant gewesen. A. und B. seien demgegenüber bereit gewesen, die Überfallpläne zur Erreichung eines „höheren Ziels“ fallen zu lassen und hätten gesagt, es solle nun der „Kopf der Schlange abgeschlagen werden“. Jedenfalls habe B. keinen Widerspruch erhoben. D. habe die Gruppe dann verlassen und gebeten, keinen Kontakt mehr zu ihm aufzunehmen, weil er befürchtet habe, trotzdem in die Sache hineingezogen zu werden. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt bei D. gewohnt und auch seine persönlichen Sachen dort gehabt. Er habe seine Sachen bei D. gelassen, weil er vorgehabt habe, sofort nach der Tat unterzutauchen. Sein Mobiltelefon habe er dort gelassen, weil er gewusst habe, dass man ihn darüber hätte orten können und er es auch nicht mehr benötigt habe. In der Aufregung habe er sogar seine Pässe bei D. vergessen. Er habe D. noch gesagt, dieser könne seine Sachen dem M. geben. Sodann habe es keinen Kontakt mehr zu D. gegeben. In der Nacht vom 11. auf den 12. März 2013 seien A., B. und er zum Privathaus des PM 1 gefahren, um dieses und auch mögliche Fluchtwege auszukundschaften. Es sei auch thematisiert worden, dass man möglicherweise einen Sprengsatz oder eine Handgranate unter das Fahrzeug, dessen Kennzeichen auch die Initialen MK enthalten habe, platzieren könnte. Dies habe ihn allerdings verwundert, da bisher davon noch nie die Rede gewesen sei und sie auch nicht über Sprengstoff oder Handgranaten verfügt hätten. Im Fall eines Attentats mittels einer Waffe sollte er der Schütze sein. B. sollte die Örtlichkeit absichern und für den Notfall – beispielsweise bei Ladehemmungen – als zweiter Schütze bereit stehen. A. sollte das Fluchtfahrzeug fahren. Als möglicher Tattag sei der 13. März 2017 vorgesehen gewesen. Es sei angedacht gewesen, sich nach der Tat zu trennen. Er, C., wäre untergetaucht und hätte Deutschland verlassen. B. habe bei diesem Gespräch – und sodann noch einmal am Folgetag – einen Überfall auf PM 1 thematisiert, er habe die Diskussion aber beendet. Nach dieser Fahrt zum Wohnhaus des PM 1 seien sie zur Wohnung des A. gefahren und hätten dort übernachtet. Später habe es einen heftigen Streit zwischen ihm und B. gegeben. B. habe mitbekommen, dass A. an einem Morgen das Haus des PM 1 beobachtet habe, als neben PM 1 auch dessen Frau und die Kinder das Haus verlassen hätten. B. habe die Sache nicht morgens vor den Kindern durchziehen wollen. Er selbst habe das indes unbedingt morgens durchführen wollen, die Kinder seien ihm gleichgültig gewesen. Der Streit sei sodann heftiger geworden und er habe B. mitgeteilt, er werde die Aktion auch ohne ihn durchziehen. Dies sei B. egal gewesen, er habe gesagt: „Ihr könnt mich mal!“ Er sei dann mit A. zur Moschee gefahren und habe während der Fahrt dem A. die Funktionsweise der Beretta erklärt. Hintergrund sei gewesen, dass er befürchtet habe, B. werde seine Česká nicht mehr zur Verfügung stellen. Nach Rückkehr in die Wohnung habe A. mit B. gesprochen, der sich aber nicht habe umstimmen lassen. Er habe auch seine Waffe nicht zur Verfügung stellen wollen. A. sei mit ihm erneut nach Leverkusen gefahren und sie hätten während der Fahrt darüber diskutiert, die Sache möglicherweise auch zu zweit durchzuführen. A. habe indes die Meinung vertreten, es sei besser, eine dritte Person dabei zu haben. Sie hätten das dann weiter vor Ort besprechen wollen. Hierzu sei es wegen der Festnahme nicht mehr gekommen. Zu keinem Zeitpunkt sei darüber gesprochen worden, neben PM 1 weitere Personen zu töten. Sein Verhalten tue ihm leid. b. Einlassung des Angeklagten D. Im Anschluss an die Einlassung des Angeklagten C. hat sich der Angeklagte D. wie folgt eingelassen: Da er seine „Brüder“ nicht habe belasten wollen, habe er sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingelassen. Daher habe er erst die Einlassung des C. zum Anlass genommen, sich ebenfalls zu äußern. Dessen Einlassung sei – soweit er selbst Wahrnehmungen habe machen können – zutreffend. In seiner Familie habe Religion keine große Rolle gespielt, nur seine Mutter habe regelmäßig gebetet und die Moschee besucht. Im Jahr 2007 habe er sich häufig mit seinem Onkel über den Glauben unterhalten. Er habe begonnen, zu beten und die Assalam-Moschee in Essen zu besuchen, wo er auch Kontakt zu A. M. bekommen habe, den er bereits aus seiner Kindheit gekannt habe. M. sei später bei einem Gefecht in Afghanistan getötet worden, was ihn schockiert habe, zumal er nicht gewusst habe, dass M. nach Afghanistan gereist sei. In der Moschee habe er gelegentlich auch Reinigungsarbeiten verrichtet. Er sei nicht radikal. Er verurteile niemanden, der nicht oder anders glaube. Für ihn sei der Jihad der Kampf gegen sich selbst, gegen das niedere Selbst. Er verstehe darunter nicht das Recht und die Pflicht zur Teilnahme am gewaltsamen Kampf, weder im Ausland und erst recht nicht in dem Land, in dem er lebe. Er könne sich nicht vorstellen, einen anderen Menschen zu töten, was er auch gegenüber den anderen Mitangeklagten deutlich gemacht habe. Auch die Provokationen von Pro NRW hätten an seiner Einstellung nichts geändert. Die Aktionen seien respektlos, böse und hetzerisch gewesen, gleichwohl habe er gewaltsame Aktionen gegen Pro NRW abgelehnt. Er habe von M. einmal einen USB-Stick bekommen, den dieser nicht mehr gebraucht habe. Er könne nicht sagen, ob sich auf dem USB-Stick noch Dateien befunden hätten. Soweit ihm ein USB-Stick zugeordnet werde, könne es sein, dass es sich um den von M. überlassenen USB-Stick gehandelt habe. Er habe auch keine Kenntnis von allen Inhalten des USB-Sticks gehabt. Soweit sich jihadistische Naschids auf dem USB-Stick befunden hätten, könnten diese möglicherweise auch von M. stammen. C. habe er 2008 kennengelernt und ab 2010 zu ihm engeren Kontakt gehabt. Im Jahr 2011 habe er dann gemeinsam mit ihm in einem Umzugsunternehmen gearbeitet und ihn als sehr hilfsbereiten Menschen kennengelernt. Sie hätten sich auch außerhalb der Arbeit getroffen und gemeinsam die Moschee besucht. C. sei für ihn wie ein großer Bruder gewesen. B. habe er 2009 in der Assalam-Moschee kennengelernt, ab Herbst 2012 habe er engeren Kontakt gehabt. B. habe er „P.“ genannt, weil er immer so korrekt gewesen sei. B. habe ihm auch gelegentlich bei Behördenangelegenheiten geholfen. A., der sich als „H.“ vorgestellt habe, habe er Anfang 2011 kennengelernt; wegen seines Sohnes habe man ihn aber auch „Abu K1“ genannt. Er sei Ende 2012 bzw. Anfang 2013 bereit gewesen, mit den anderen Angeklagten einen Einbruch oder Raub bei reichen Leuten zu begehen. Hintergrund seien seine finanziellen Probleme gewesen. Zunächst hätte er sich mit B., später dann auch mit C. und A. über „Fay“ (etwas ohne Gewalt wegnehmen) und „Ghanῑma“ (etwas mit Gewalt wegnehmen) unterhalten. Sie hätten überlegt, wenn man schon einen Einbruch oder Raub begehen wolle, diesen bei Mitgliedern der Partei Pro NRW zu verüben, da diese ständig gegen Muslime gehetzt hätten. Dies sei auch der Hintergrund der Fahrt vom 24. Dezember 2012 gewesen. Er habe keine Liste, keine Namen und keine Adressen gekannt, darum habe sich B. gekümmert. Nach Erkundung der Umgebung – soweit die Adressen überhaupt zutreffend gewesen seien – habe sich herausgestellt, dass die Begehung eines Einbruchs oder Raubes nicht lohnenswert und auch zu risikoreich sei. Es sei daher auch immer wieder überlegt worden, einen Supermarkt zu überfallen. Hierzu hätten sie die Örtlichkeiten von Aldi-Filialen und anderen Supermärkten ausgekundschaftet. Ihm seien zwar Bedenken gekommen, letztlich sei er aber bereit gewesen mitzumachen. Er sei allerdings nicht bereit gewesen, selbst eine Waffe zu tragen und einzusetzen. Mit B. habe er häufig auch darüber gesprochen, Autos zu stehlen oder zu rauben. Die Gespräche und Diskussionen hätten sich sehr lange hingezogen, ein Datum oder ein bestimmtes Ziel sei noch nicht festgelegt worden. Soweit in einem Gespräch im Dezember 2012 und später noch einmal im Februar 2013 auch eine Entführung oder Geiselnahme thematisiert worden sei, sei er zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, hierbei mitzuwirken, was er auch den anderen Angeklagten gesagt habe. Er habe immer den Standpunkt vertreten, es sei nicht legitim, jemanden zu töten. Dies sei B. und C. auch bekannt gewesen. Im Februar sei dann über einen Raubüberfall in Bonn gesprochen worden, bei dem er hätte „Schmiere stehen“ sollen. Ein konkretes Ziel sei jedoch noch nicht ausgewählt worden. Die Planungen hätten sich jedoch verzögert, erst Ende Februar sei es hinsichtlich eines Zeitpunkts etwas konkreter geworden. Da er Anfang März eine eigene Wohnung bekommen habe, seien die Planungen für ihn auch nicht mehr so wichtig gewesen. Am 11. März 2013 sei – für ihn überraschend – nicht mehr über die Begehung eines Raubes, sondern die Verübung eines Anschlags gesprochen worden. Hierzu sei er nicht bereit gewesen, was er insbesondere C. in einem Gespräch verdeutlicht habe, der dies respektiert habe. Er habe sich dann von den anderen Angeklagten verabschiedet. Seitdem habe es keinen Kontakt zu den anderen Angeklagten mehr gegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe er etwas mit Sprengmitteln oder Schusswaffen zu tun gehabt. Während der Zeit, in der er häufig mit A., C. und B. zusammen gewesen sei, habe er weiterhin Kontakt zu seiner Familie und zu seinen Freunden gehabt. Soweit die Kommunikation nicht offen erfolgt sei, habe dies auf dem Umstand beruht, dass die Planung von Einbruch oder Raub nicht legal sei. Bei Verwendung des Codeworts „Ticket“ seien nicht Waffen, sondern Pässe gemeint gewesen. A. habe für einen serbischen Freund einen gefälschten Pass organisieren wollen. Dies hätten sie als gute Gelegenheit erachtet, auch für C. einen solchen besorgen zu lassen. Am Abend des 12. März 2013 habe er mit seinen Brüdern und Freunden ein Fußballspiel im Fernsehen geschaut und sich – nachdem er auswärts etwas gegessen habe – bis zu seiner Festnahme in seiner Wohnung aufgehalten. Soweit C. ab Anfang März 2013 in seiner Wohnung untergekommen sei, habe dies keine Dauerlösung sein sollen, zumal C. Deutschland ohnehin habe verlassen wollen. C. habe seine Sachen bei ihm gelassen, von dem Inhalt der Taschen habe er hingegen keine Kenntnis gehabt. Die Berichterstattung in den Medien sei insbesondere für seine Familie sehr belastend gewesen. Teilweise sei berichtet worden, ihm werde auch der versuchte Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn zur Last gelegt. Seine Bereitschaft, an Raub- und Diebstahlstaten mitzuwirken, und seine Teilnahme an diesbezüglichen Planungen bereue er sehr. c. Einlassung des Angeklagten B. Der Angeklagte B. hat sich am 127. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Er sei weder getauft noch religiös erzogen worden. Seine Mutter sei katholisch gewesen und später aus der Kirche ausgetreten. Sein Vater sei Moslem, er habe den Glauben aber nicht praktiziert. In der Schule habe er bis zur zehnten Klasse den evangelischen Religionsunterricht besucht. Später habe er sich näher mit der Religion seines Vaters beschäftigt und den Koran gelesen. Anfang 2009 sei er dann zum Islam „konvertiert“ und habe fortan unter anderem eine Moschee in Essen besucht und seinen Glauben praktiziert. Dort habe er D. und auch A. M. kennen gelernt. Mit M. habe er sich über die Teilnahme am bewaffneten Kampf und dessen Pläne zur Ausreise nach Afghanistan unterhalten. Er selbst habe über einen Auslandsaufenthalt zur Aufnahme eines Studiums beispielsweise in Saudi-Arabien nachgedacht. D. sei auch für eine Ausreise in ein muslimisches Land offen gewesen, habe aber ebenfalls den Einsatz von Waffen und die Teilnahme am Kampf abgelehnt. M. habe ihn, B., gefragt, ob er mit ihm nach Afghanistan gehen würde, um sich dort kämpfenden Gruppen anzuschließen, was er aber abgelehnt habe. Im Oktober 2010 sei er von Essen nach Düsseldorf gezogen, um sich aus seinem bisherigen Umfeld, insbesondere von A. M., der ihn im Hinblick auf eine Ausreise nach Afghanistan sehr unter Druck gesetzt habe, zu lösen. Später habe er erfahren, dass M. in Afghanistan getötet worden sei. Im September 2012 habe er wieder Kontakt zu D. aufgenommen und diesen intensiviert. Beide hätten Interesse gehabt, die arabische Sprache zu lernen und hierzu in ein arabisches Land zu reisen. Es hätten ihnen aber die finanziellen Mittel gefehlt. In dem Zusammenhang hätten sie sich auch über Einbrüche oder Überfälle unterhalten, was zunächst aber nicht ernst gemeint gewesen sei. Nach den Gesprächen mit D. habe er in seinen Gedanken mehr und mehr die Idee entwickelt, Raubüberfälle auf Supermärkte zu begehen. Aufgrund fehlender Kameras, der örtlichen Lage und des zu vermutenden großen Bargeldbestandes habe er Märkte der Firma Aldi Nord für besonders geeignet erachtet. Von seinen Ideen habe er D. berichtet, der jedoch wegen der notwendigen Gewaltanwendung gegenüber den Kassiererinnen Bedenken gehabt habe. Er habe entgegnet, er wolle keine Gewalt anwenden, sondern lediglich mit einer Waffe drohen, er rechne nicht mit Widerstand. Sie hätten sodann verabredungsgemäß Aldi-Filialen ausgekundschaftet. Am 29. November 2012 sei er dann erstmals mit D. nach Duisburg zu C. gefahren, den D. ihm als „J.“ vorgestellt habe. Es sei zu weiteren Besuchen gekommen, später habe er dann auch C. von den Überlegungen zur Begehung von Raubüberfällen berichtet. D. sei weiterhin hinsichtlich Gewalt und Waffen sehr reserviert gewesen. D. habe sich nur bereit erklärt, „Schmiere“ zu stehen. C. habe von seinen finanziellen Schwierigkeiten und der drohenden Ausweisung aus Deutschland berichtet. C. habe signalisiert, er würde bei einem Überfall mitmachen, allerdings müsse dies sorgfältig geplant werden. Er habe C. dann auch davon berichtet, dass er eine Waffe, eine Česká, besitzen würde. In den Gesprächen sei darüber hinaus auch über die offenkundige Islamfeindlichkeit mancher politischer Parteien gesprochen worden. C. habe in dem Zusammenhang von der Teilnahme an einer Demonstration gegen Mitglieder der Partei Pro NRW in Bonn berichtet. Im Rahmen einer Kundgebung der Pro NRW seien auch Karikaturen des Propheten Mohammed gezeigt worden. Hierbei sei C. sehr aufbrausend geworden und habe gemeint, man müsse sich die Leute auch mal „vorknöpfen“. C. habe sodann berichtet, er habe bereits mit einem „Bruder“ – allerdings bisher erfolglos – versucht, Parteimitglieder der Pro NRW ausfindig zu machen und ihnen einen Denkzettel zu verpassen. Am 21. Dezember 2012 habe er sich mit D. erneut bei C. getroffen. C. habe Bedenken hinsichtlich eines Überfalls auf einen Supermarkt geäußert. Am Folgetag habe es ein weiteres Treffen bei C. gegeben, bei dem dann auch ankündigungsgemäß A., der sich als „Abu K1“ vorgestellt habe, aber auch „H.“ genannt worden sei, anwesend gewesen sei. Sie hätten sodann über das Risiko und die zu erwartende Beute bei einem Überfall auf einen Supermarkt gesprochen und Alternativen erörtert. In dem Gespräch sei dann auch das Thema „Pro NRW“ und ein Überfall auf deren Mitglieder diskutiert worden. C. habe berichtet, dass er bereits mit A. Parteimitglieder von Pro NRW ausgekundschaftet habe, deren Adressen er im Internet recherchiert habe. A. habe gesagt, es sei die Pflicht eines jeden Muslims, gegen diese Leute zu kämpfen. Ihm selbst sei die Idee, Mitglieder von Pro NRW zu überfallen, als nicht besonders lukrativ erschienen. Gleichwohl hätte ihm ein Überfall auf ein Mitglied von Pro NRW wegen deren Hetze wenig ausgemacht. Er habe angeboten, auf seiner ohnehin geplanten Fahrt nach Aachen Adressen von Mitgliedern der Pro NRW auszukundschaften. Er habe dann Anschriften von Mitgliedern der Pro NRW in der Gegend um Aachen recherchiert. Mit D. sei er dann zu den Anschriften der Mitglieder der Pro NRW PM7 und PM13 gefahren. Während der Fahrt habe es auch ein Telefongespräch zwischen D. und A. gegeben. A. habe einen gefälschten Pass für C. besorgen wollen. Da er befürchtet habe, dass sein Telefon durch die Polizei überwacht werde, hätten sie vereinbart, nicht von gefälschten Pässen, sondern von „Tickets“ zu sprechen. Am Folgetag hätten sie dann die Anschriften von PM 12, PM 9, PM 8 und PM 10 aufgesucht. Bei den Fahrten hätten sie festgestellt, dass die Namen der Parteimitglieder – außer bei PM 7 – nicht an den Klingelschildern angebracht gewesen seien. Sie seien sich einig gewesen, dass die Fahrten zu Mitgliedern von Pro NRW im Hinblick auf die Beschaffung von Geld nicht zielführend seien. Sie seien dann zu C. gefahren und hätten von den weitgehend erfolglosen Fahrten berichtet. Sie hätten daher erneut und auch bei einem weiteren Treffen die Durchführung von Überfällen diskutiert. C. sei hingegen das Thema Pro NRW wichtiger gewesen. Am 7. Januar 2013 hätten sie sich zu viert in der Wohnung des C. getroffen. A. und C. hätten über eine beabsichtigte Fahrt zu einem Mitglied der Pro NRW in Bonn berichtet. Da diese offensichtlich nicht zur Beschaffung von Geldmitteln habe dienen sollen, hätten D. und er eine solche Aktion abgelehnt. Aus seiner Sicht habe es den Anschein gehabt, dass A. und C. ihren eigenen Weg gehen würden. Am 11. Januar 2013 habe ihm D. überraschend mitgeteilt, dass C. sich bezüglich eines weiteren Treffens bei ihm gemeldet habe. Am 13. Januar 2013 habe es dann auch ein Treffen zu viert gegeben. C. habe von der erfolglosen Auskundschaftung eines Mitglieds der Pro NRW, des Herrn PM 14, berichtet. Im Hinblick auf seine fortwährend bestehenden finanziellen Probleme habe er sich nach den Planungen bezüglich eines Überfalls auf einen Supermarkt erkundigt und erneut seine Bereitschaft zur Mitwirkung bekundet. Das Treffen sei indes ergebnislos verlaufen. Er habe sodann in Erwägung gezogen, alleine einen Überfall oder Einbruch durchzuführen, und hierzu Filialen der Firma Aldi in der Umgebung von Marburg ausgekundschaftet. In der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2013 habe er im Internet unter anderem nach Mitgliedern der Pro NRW recherchiert, insbesondere um die Hintergründe bezüglich der Berichte des C. betreffend das Pro-NRW-Mitglied PM 14 zu recherchieren und um herauszufinden, warum die seinerzeit von ihm und D. angefahren Adressen falsch gewesen seien. Am 17. Januar 2013 habe es ein weiteres Treffen mit D. bei C. gegeben. Auf der Fahrt nach Duisburg habe er sich mit D. unter anderem auch über Pro NRW und auch dessen Vorsitzenden PM 1 unterhalten. Am Abend des 18. Januar 2013 seien sie gemeinsam mit einem M., der über Insiderkenntnisse verfügen sollte, nach Recklinghausen gefahren, um eine Filiale der Firma Aldi auszukundschaften. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass M. keine verwertbaren Kenntnisse gehabt habe. Am 3. Februar 2012 habe D. ihm von einem weiteren Treffen mit A. und C. berichtet. Am 14. Februar 2013 sei er von A. und D. am Bahnhof abgeholt worden. Sie seien dann gemeinsam zu C. gefahren. Sie hätten sodann einen Überfall auf eine Aldi-Filiale in Bonn geplant. A. würde dafür sorgen, dass seine Familie abwesend sei, um seine Wohnung als Rückzugsort zur Verfügung zu stellen. A. habe aber wegen einer notwendigen Fahrt nach Oldenburg etwas Zeit gebraucht und mitgeteilt, dass er voraussichtlich erst Anfang März zur Verfügung stehen würde. Am 17. Februar 2013 habe er mit C. während einer Autofahrt über das Thema „Tötung von Ungläubigen“ diskutiert. C. sei in dem Zusammenhang erneut auf Pro NRW zu sprechen gekommen und habe die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder den Tod verdient hätten. Er selbst habe die Auffassung vertreten, es sei als Muslim nicht erlaubt, in Deutschland Anschläge gegen Nichtmuslime zu verüben, und habe sich dabei auf eine Fatwa von al-Tartusi bezogen, wonach ein Muslim, der in einem nicht-muslimischen Land aufgenommen worden sei, dort nicht gegen die Gastgeber kämpfen dürfe. Er habe sich sehr ausführlich mit dem Islam und den einzelnen Lehren beschäftigt. In dem Zusammenhang habe er sich auch kritisch mit dem Thema Jihad, dem bewaffneten Kampf und mit Selbstmordattentaten auseinandergesetzt. C. habe demgegenüber eingewandt, Deutschland habe ihn ausgewiesen, so dass es keinen „Vertrag“ mehr geben und ein Tötungsverbot für ihn nicht gelten würde. Er habe diese Auffassung zwar nicht geteilt, letztlich dann aber nachgegeben. Er selbst sei nur bereit gewesen, jemanden zusammenzuschlagen. Eine vergleichbare Diskussion habe während einer weiteren Fahrt, bei der auch D. zugegen gewesen sei, stattgefunden. Auch wenn sich D.s Perspektiven insbesondere hinsichtlich einer eigenen Wohnung verbessert hätten, habe es weitere Gespräche mit D. und C. über die Möglichkeiten der Geldbeschaffung durch die Begehung von Raub oder Diebstahl gegeben. Aufgrund vermeintlicher Probleme mit der Patronenzuführung seiner Waffe Česká habe er am 21. Februar 2012 im Internet ein neues Magazin bestellt. Später habe sich herausgestellt, dass die Ursache nicht das Magazin gewesen sei, sondern die Waffe nur habe geölt werden müssen. Am 1. März 2013 habe D. die Schlüssel für seine neue Wohnung bekommen und sei sodann in diese eingezogen. Für den 4. März 2013 sei ein Treffen bei A. vereinbart gewesen, das dieser aber um eine Woche habe verschieben müssen. C., D. und er hätten sodann Filialen der Firma Aldi in der Umgebung der Wohnung des D. ausgekundschaftet. Danach habe er sich bei seinen Eltern aufgehalten und sei erst am 11. März 2013 wieder nach Essen zu D. gefahren. Im Hinblick auf den geplanten Überfall in Bonn habe er unter anderem seine beschusshemmende Weste und auch seine Pistole Česká mit Magazinen und Munition mitgenommen. Er habe zwei von ihm mit Schwämmen ausgestopfte Kunststoffrohre mitgebracht, mit denen er die Waffe durch das in die Erde gesteckte Rohr habe testen wollen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Konstruktion als Schalldämpfer vor eine Waffe zu halten, zumal dies wegen des hohen Drucks sehr risikoreich sei. Außerdem bestünde die Gefahr einer Ladehemmung. Als es dann schließlich zu dem Treffen mit A. gekommen sei, habe dieser berichtet, er habe die Privatanschrift des Vorsitzenden der Partei Pro NRW PM 1 herausfinden können, indem er nach einer Veranstaltung der Pro NRW PM 1s weißen Van bis zu dessen Privatanschrift verfolgt habe. Es seien entgegen der Erwartungen keine Sicherheitskräfte oder Kameras vorhanden gewesen. Er, B., habe den Vorschlag gemacht, PM 1 zu überfallen. C. habe hingegen geäußert, man müsse ein Zeichen setzen und PM 1 umbringen. Er habe sich zu den Plänen des C. nicht geäußert, da er angesichts dessen Beharrlichkeit zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn für eine Diskussion gesehen habe, wenngleich er nicht bereit gewesen sei, an einem Anschlag auf PM 1 mitzuwirken. Er habe gehofft, dass C., nachdem er sich beruhigt habe, von seinen Plänen wieder Abstand nehmen würde. D. habe klargestellt, dass er bei einer solchen Aktion nicht mitmachen würde, und sich verabschiedet. Er sei mit A. und C. sodann zur Privatanschrift des PM 1 gefahren. Da er als einziger seine Waffe dabei gehabt habe, sei er davon ausgegangen, dass an diesem Abend nichts passieren würde. An der Privatanschrift des PM 1 habe A. dann verschiedene Möglichkeiten für einen Anschlag erörtert. Unter anderem habe A. auch die Idee geäußert, einen Sprengsatz in das Auto einzubauen. Dies sei ihm selbst unrealistisch vorgekommen, da seiner Kenntnis nach niemand Sprengstoff besessen habe. Da es sich aus seiner Sicht um eine unrealistische Debatte gehandelt habe, habe er vorgeschlagen, eine Handgranate unter das Auto zu platzieren. Dass A. zum Zeitpunkt seiner Festnahme Sprengstoff in seiner Wohnung gelagert haben soll, habe er erst durch das Aktenstudium erfahren. Die Nacht hätten sie sodann in der Wohnung des A. verbracht. Am nächsten Morgen habe C. gesagt, er habe den Plan, PM 1 zu töten. Er, B., habe ihn davon abbringen wollen und vorgeschlagen, PM 1 zu überfallen. C. hingegen habe einen detaillierten Plan für einen Anschlag auf PM 1 gehabt. C. sei als Schütze vorgesehen gewesen. Er, B., habe die Aktion absichern und notfalls als zweiter Schütze bereitstehen sollen. A. habe das Fluchtfahrzeug fahren sollen. Er habe den Plan von C. jedenfalls hinsichtlich der Fluchtphase als unprofessionell empfunden. Es sei absehbar, dass C. ins Gefängnis kommen würde. Er habe bei der Tötung nicht mitmachen wollen und C. von einer – in seinen Augen dilettantischen – Aktion gegen PM 1 abhalten wollen. Im Rahmen des weiteren Gesprächs sei noch erörtert worden, dass die Kinder des PM 1 die für die Morgenstunden geplante Tat möglicherweise mitbekommen könnten. Er habe C. diesbezüglich darauf hingewiesen, dass dies mit dem Islam nicht vereinbar sei und vorgeschlagen, die Tat am Abend durchzuführen, wenn PM 1 nach Hause komme. Diesen Vorschlag habe er nur gemacht, um C. davon abzuhalten, die Aktion am nächsten Morgen durchzuführen. Der Streit sei dann eskaliert und C. habe darauf bestanden, die Aktion am folgenden Morgen durchzuziehen. Er, B., habe dann geäußert, sie müssten die Aktion dann ohne ihn durchführen. Er würde auch seine Waffe nicht zur Verfügung stellen. C. sei dann ausgerastet und habe ihn beschimpft. A. habe erfolglos versucht, den Streit zu schlichten. Er habe daraufhin angekündigt, seine Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. A. habe allerdings angeboten, ihn am nächsten Tag nach Hause zu fahren. A. und C. seien dann erneut zur Wohnanschrift des PM 1 gefahren, um zu prüfen, ob sich ein Anschlag auch zu zweit durchführen ließe. Er sei davon ausgegangen, dass C. von seinem Vorhaben, einen Anschlag am folgenden Morgen durchzuführen, abgerückt sei. Wäre er davon ausgegangen, dass weiterhin ein Anschlag am folgenden Morgen geplant gewesen sei, hätte er sofort die Wohnung verlassen. Die Einlassungen der Angeklagten sind widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen. 2. Vorbemerkungen zur Telekommunikations- und Innenraumüberwachung Im Ermittlungsverfahren wurde die Telekommunikation der Angeklagten sowie der Innenraum der von den Angeklagten genutzten Fahrzeuge überwacht. Im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen sind zahlreiche Gespräche aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung zu berücksichtigen, so dass die wiederkehrenden Fragen der Anschlussnutzerzuordnung und Sprecherfeststellung sowie der zutreffenden Erfassung der Gesprächsinhalte übergreifend in Bezug genommen werden. a. Überwachte Telefonanschlüsse Die Überwachung der Telekommunikation erstreckte sich unter anderem auf die Rufnummern Mobil 6, Mobil 7, Mobil 8, Mobil 9 und Mobil 10. Die Angeklagten A. und D. waren Nutzer dieser Rufnummern. Aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zu Objekt 01, der Wohnung des D., in Verbindung mit dem Asservatenverzeichnis und dem Vermerk des EKHK BP32 vom 29. Januar 2014 ergibt sich die Sicherstellung eines Mobiltelefons iPhone 4 (Asservat 1.2.32) nebst SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 8 sowie eines Mobiltelefon Samsung GT-E 1050 (Asservat 1.2.29) mit der SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 9. Der Zeuge KHK Z46 hat ferner bekundet, er habe das Mobiltelefon Samsung GT-E 1050 ausgewertet und im Speicher einen Eintrag mit dem Namen „T.“ und der Rufnummer Mobil 7 festgestellt. Ausweislich des Vermerks der KHK’in BP22 vom 7. April 2013 waren auf der in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 2 (Asservat 6.3.2.1.) in den Kontakten unter dem Namen „T.“ die Rufnummer Mobil 7 eingetragen. Da zwei Mobiltelefone und SIM-Karten in der Wohnung des Angeklagten D., die dieser nur gemeinsam mit dem Angeklagten C. bewohnte, sichergestellt wurden und teils wechselseitige Kontakteinträge vorhanden waren, bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte D. Nutzer der Rufnummern Mobil 8, Mobil 7, Mobil 9 war. Der Zeuge KOK BP33 hat bekundet, er habe zwei in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellte Mobiltelefone Sony Ericsson Xpedia E15i (Asservat 16.6.2.) und Nokia 1200 (Asservat 16.6.3.) ausgewertet. Diese habe ergeben, dass das Mobiltelefon Sony Ericsson Xpedia E15i unter anderem mit der SIM-Karte Mobil 10 genutzt worden sei. In das Mobiltelefon Nokia 1200 sei eine SIM-Karte mit der Rufnummer Mobil 10 eingelegt gewesen. Anschlussinhaberin dieser Rufnummer sei nach Auskunft der Bundesnetzagentur G. A. gewesen. Da die Mobiltelefone und die SIM-Karte in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellt wurden, ist zu schlussfolgern, dass die Rufnummer Mobil 10 zumindest auch vom Angeklagten A. genutzt wurde. Der Zeuge KOK BP33 hat ferner bekundet, nach einer Auskunft der Bundesnetzagentur sei G. A. darüber hinaus auch Anschlussinhaberin der Rufnummer Mobil 6 gewesen. Allerdings hat der Angeklagte A. diese Rufnummer ebenfalls mit genutzt, was sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, dass von dem Anschluss Mobil 6 die vom Angeklagten D. genutzte Rufnummer Mobil 7 angerufen wurde (Gespräch vom 2. März 2013 um 23:16 Uhr). Damit steht fest, dass die Angeklagten A. und D. (auch) Nutzer der überwachten Rufnummern waren. b. Innenraumüberwachung Im Ermittlungsverfahren wurde darüber hinaus der Innenraum der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 2, KFZ NR.1 und KFZ NR. 3 überwacht. Neben der Innenraumüberwachung dieser Fahrzeuge wurden die Angeklagten durch Polizeibeamte observiert. Auf die Einzelheiten zu den Observationen und zu der Identifikation der Angeklagten wird unten (III. – C. 7. a.) näher eingegangen. Den Observationsprotokollen (beispielsweise Protokoll vom 21. Juni 2013) ist zu entnehmen, dass ausweislich einer entsprechenden Halteranfrage Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen KFZ NR. 2 (Audi A4) der Vater des Angeklagten B., A. B., war. Der Angeklagte B. war Nutzer dieses Fahrzeugs, was sich aus einer Vielzahl von Observationsprotokollen ergibt. Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen KFZ NR. 3 (Fiat Punto) war ausweislich der aus den Observationsprotokollen ersichtlichen Halteranfrage K. N., der Angeklagte D. war häufig Beifahrer in dem Fahrzeug des N., was sich aus mehreren Observationsberichten ergibt. So ist beispielsweise dem Bericht vom 21. Dezember 2012 zu entnehmen, dass der Angeklagte D. das Fahrzeug des N. mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 3 als Beifahrer nutzte. Ausweislich der sich aus den Observationsprotokollen (beispielsweise Protokoll vom 13. Januar 2013) ergebenden Halteranfrage war Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen KFZ NR.1 (Peugeot 306) die Mutter des Angeklagten A., G. A.. Nutzer des Fahrzeugs war der Angeklagte A., was sich wiederum aus mehreren Observationsprotokollen, auf die noch näher eingegangen wird, ergibt. c. Sprecherzuordnung Die aufgezeichneten Audiodateien aus diesen Überwachungsmaßnahmen wurden durch verschiedene Polizeibeamte ausgewertet und bei der Verschriftlichung auch eine Sprecherzuordnung vorgenommen. Der Senat hat einen Großteil der an der Auswertung der Audiodateien beteiligten Polizeibeamten vernommen. Der Zeuge KOK BP 31 hat ausgesagt, er habe eine Vielzahl von Audiodateien der Innenraumüberwachung insbesondere betreffend den Angeklagten B. über einen Zeitraum von mehreren Monaten ausgewertet. Nach einer Einarbeitung sei es ihm möglich gewesen, die Stimmen zuzuordnen und auseinander zu halten. Beim Angeklagten B. sei dies nicht schwierig gewesen, weil dessen Stimme einen ganz eindeutigen Klang habe. Außerdem habe er die Sprecher aus der Telekommunikationsüberwachung gekannt und dementsprechend zuordnen können. Die Zuordnung hätte darüber hinaus auch mit den Ergebnissen der Observationen übereingestimmt. Der Zeuge KOK BP 37 hat bekundet, er habe über mehrere Monate die Telekommunikationsüberwachung und die Innenraumüberwachung begleitet. Dabei habe er auch selbst Audiodateien mit Gesprächen ausgewertet, an denen die Angeklagten B. und gelegentlich auch D. beteiligt gewesen seien, deren Stimmen er insbesondere anhand der Klangfarbe zweifelsfrei habe identifizieren können. Ferner habe er die Erkenntnisse aus der GPS-Überwachung und der mobilen Observationsmaßnahmen herangezogen, bei denen Erkenntnisse gewonnen wurden, wo sich das überwachte Fahrzeug und wer sich in diesem befunden habe. Der Zeuge KK BP 36 hat bekundet, er sei ab Dezember 2012 mit der Verschriftlichung von Audiodateien insbesondere der Innenraumüberwachung befasst gewesen. Er habe sich zunächst umfangreich eingearbeitet und eine Sprecherzuordnung vornehmen können. Er habe die einzelnen Stimmen jeweils wiedererkannt. Für die Zuordnung der Sprecher habe er unter anderem Erkenntnisse aus den GPS-Daten, den Observationsmaßnahmen sowie aus der Telekommunikationsüberwachung herangezogen. Diesbezüglich habe er teilweise auch Informationen zu den Anschlussinhabern gehabt. Darüber hinaus sei der Angeklagte B. in einzelnen Gesprächen der Telekommunikationsüberwachung von seinem Vater mit seinem Vornamen „K.“ angesprochen worden. Weitere Erkenntnisse habe er aus den GPS-Daten gewonnen. So sei häufig eine Person, deren Stimme er dem D. zugeordnet habe, in der Nähe des Wohnsitzes des D. in das überwachte Fahrzeug zugestiegen, was seine Sprecherzuordnung bestätigt habe. Die Zeugin KHK’in BP 38 hat bekundet, sie habe sich über mehrere Monate mit der Auswertung der Mitschnitte der Innenraumüberwachung befasst. Sie habe insbesondere Gespräche, an denen die Angeklagten C. und A. beteiligt gewesen seien, ausgewertet. Insbesondere die Stimme des C. habe sie anhand seines Akzents jeweils zweifelsfrei identifizieren können. Entsprechendes gelte für die Stimme des A., die sie an der Klangfarbe erkannt habe. Für die Sprecherzuordnung habe sie insbesondere die Erkenntnisse aus den Observationen herangezogen. Bei der letzten Fahrt seien die Angeklagten A. und C. festgenommen worden, was ebenfalls die Sprecherzuordnung bestätigt habe. Der Zeuge KOK BP 39 hat bekundet, er habe sich über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten in Vollzeit allein mit der Auswertung von Audiodateien in diesem Verfahren befasst. Er sei intensiv eingearbeitet worden und habe nach einiger Zeit eine Sprecherzuordnung selbständig vornehmen können. Seine Zuordnung sei durch die Erkenntnisse aus den Observationsmaßnahmen bestätigt worden. Ferner habe er auch die Daten aus der GPS-Überwachung herangezogen. Er habe die Stimmen von B., D. und C. eindeutig unterscheiden können. Teilweise seien die Personen auch mit „K.“ oder „J.“ angesprochen worden, was seine Zuordnung bestätigt habe. Die Zeugin KOK’in BP 40 hat bekundet, sie habe sich bereits seit Beginn der Ermittlungen und über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung insbesondere betreffend den Angeklagten D. befasst. Sie habe sich umfassend in die Auswertung eingearbeitet. In den Telefonaten sei der Gesprächsteilnehmer des überwachten Anschlusses gelegentlich mit „T.“ angesprochen worden. Teilweise hätten Anrufer ihren Gesprächspartner auch mit „Herr D.“ angeredet. Sie habe nach einiger Zeit daher die Stimme des Angeklagten D. eindeutig zuordnen können. Auch die Stimme von C., der einen deutlichen Akzent habe, habe sie unterscheiden können, wobei die Identifizierung zunächst durch Kollegen vorgenommen worden sei. Die Zeugin KK’in BP 41 hat ausgesagt, sie habe die Telekommunikations- und Innenraumüberwachung ausgewertet. Sie sei im November 2012 in ihre Tätigkeit eingewiesen worden, habe sich intensiv eingearbeitet und dann selbst eine Sprecherzuordnung der Angeklagten C., B. und D. vornehmen können. Dabei habe sie auch auf Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Observationen, zurückgegriffen. Teilweise seien auch der Vorname „T.“ und der Spitzname des C. – „J.“ – genannt worden. Sie sei mit den Auswertungen bis März 2013 nahezu in Vollzeit befasst gewesen. Der Zeuge KOK BP 42 hat bekundet, er habe sich zwei bis drei Monate mit der Auswertung von Telekommunikationsüberwachungen befasst. Nach einer Einweisung habe er die Stimme des Angeklagten A. identifizieren können. Die Sprecherzuordnung habe er vornehmen können, weil es häufige Gespräche mit einem Anschluss gab, dessen Inhaberin G. A. gewesen sei, und die der Gesprächspartner mit „Mama“ angeredet habe. Darüber hinaus habe es Gespräche gegeben, in denen auch der Name des A. genannt worden sei. Seine Stimme sei sehr markant und gut zu unterscheiden gewesen. Angesichts der umfassenden, sorgfältigen und plausiblen Vorgehensweise der Polizeibeamten ist der Senat davon überzeugt, dass die Sprecherzuordnung zutreffend vorgenommen wurde, wovon sich der Senat auch zusätzlich durch die Inaugenscheinnahme der Audiodateien überzeugen konnte. Dabei waren dem Senat die Stimmen der Angeklagten aufgrund einzelner Äußerungen während der Hauptverhandlung bekannt, wobei der Senat nicht verkennt, dass es sich jeweils nur um kurze Äußerungen, etwa Zwischenrufe, gehandelt hat. Außerdem hat der Senat mehrere Audiodateien in Augenschein genommen, in denen die Sprecherzuordnung auch durch die Anrede einzelner Gesprächsteilnehmer bestätigt wird. Am 20. Februar 2013 fand ab 16:22 Uhr ein Gespräch zwischen dem überwachten Anschluss mit der Rufnummer Mobil 6, deren Inhaberin G. A. war, und dem Anschluss Mobil 11 statt, dessen Inhaber U. D., der Bruder des Angeklagten D., war. Eine weibliche Stimme meldete sich. Der Anrufer fragte nach „Abu K1“. Die weibliche Stimme antwortete: „K1, ja einen Moment.“ Im Hintergrund war zu hören, wie die weibliche Stimme rief: „Bruder K1 oder H.“. Sodann begrüßte eine männliche Stimme erfreut den Anrufer, der den Gruß ebenso erfreut erwiderte. Der Anrufer sagte: „Akhi, verzeih mir, ich dachte das wäre deine Nummer.“ Die männliche Stimme antwortete: „Nein, das ist von meiner Mutter.“ Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei dem Sprecher um den Angeklagten A. handelte und der Angeklagte D. dessen Gesprächspartner war. Allerdings nutzte der Angeklagte A. – wie bereits vorstehend unter a. aufgezeigt – in der Folgezeit (auch) diese Rufnummer seiner Mutter, was auch durch das nachfolgend dargestellte Gespräch bestätigt wird. In einem überwachten Telefonat am 12. März 2013 um 17:18 Uhr zwischen den Rufnummern Mobil 6 und Mobil 10, deren Anschlussinhaberin jeweils G. A. war, fand ein Gespräch zwischen einer männlichen und einer weiblichen Person statt. Die männliche Person redete seine Gesprächspartnerin mit „Mama“ an. In dem Gespräch erläuterte die männliche Person, warum sie sich „Abu K1“ und „H.“ nennt. Auch hieraus folgt wiederum, dass es sich um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten A. und seiner Mutter handelt. In einem überwachten Gespräch vom 18. Januar 2013 ab 20:31 Uhr (lfd. Nr. 62) im Innenraum des vom Angeklagten B. genutzten Fahrzeugs redeten sich die Gesprächsteilnehmer wechselseitig mit „T.“, „J.“ und „K.“ an. In einem Gespräch vom 30. November 2012 ab 0:53 Uhr erfolgt die Anrede der Gesprächspartner mit den Vornamen „K.“ und „T.“. Der Senat war daher in der Lage, die durch die Polizeibeamten vorgenommene Sprecherzuordnung hinsichtlich der für die Beweiswürdigung herangezogenen Mitschnitte während der Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Der Senat hat festgestellt, dass die Sprecherzuordnungen insoweit zutreffend vorgenommen wurden. d. Erfassung des Inhalts der Gespräche Die eigene Sachkunde des Richters ist uneingeschränkt dann gegeben, wenn es sich um von jedermann ohne besondere Sachkunde festzustellende Tatsachen handelt (Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 244, Rn. 73; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012, 1 StR 261/12, veröffentlicht in Juris). Grundsätzlich ist jeder Mensch in der Lage, gesprochenes Wort in einer Sprache, die er beherrscht, zu verstehen, sofern keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Daher bedarf es für die auditive Wahrnehmung von Sprache regelmäßig keiner weiteren Hilfsmittel oder gutachterlicher Untersuchungen. Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn die Sprache aufgezeichnet ist. So sind beispielsweise Mitschnitte von überwachten Telefongesprächen in aller Regel – so auch hier – so gut verständlich, dass diese ohne weitere Hilfsmittel in Augenschein genommen werden können. Nur wenn Audiomitschnitte – etwa solche der Innenraumüberwachung – von Störgeräuschen, Signalstörungen, Einbrüchen in der Signalintensität oder Verzerrungen überlagert oder aus sonstigen Gründen – beispielsweise wegen einer ungünstigen Mikrofonpositionierung oder Sprecherüberlagerung – nicht verständlich sind oder Zweifel an der Verständlichkeit bestehen, kann es geboten sein, technische Hilfsmittel (z.B. Kopfhörer) oder ggf. auch die Beratung eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, der unter technisch optimalen Laborbedingungen durch wiederholtes Abspielen und mit seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in diesen Fällen eher in der Lage ist, den Wortlaut zu erfassen. Der Senat hat in der Hauptverhandlung neben Mitschnitten der Telekommunikationsüberwachung auch eine Vielzahl von Audiodateien der Innenraumüberwachung in Augenschein genommen, darunter sämtliche Audiodateien, die für die Beweiswürdigung herangezogen wurden. Die Mitschnitte sind in Teilbereichen bei der Inaugenscheinnahme über die Saallautsprecher – ggf. auch unter Zuhilfenahme der allen Prozessbeteiligten zur Verfügung stehenden Kopfhörer – gut verständlich, in Teilbereichen sind sie hingegen mit diesen technischen Mitteln nicht oder nur schwer verständlich. Daher hat der Senat ergänzend auch die Verschriftlichungen der Polizeibeamten im Selbstleseverfahren eingeführt bzw. einzelne Verschriftlichungen verlesen. Die mit der Verschriftlichung der Audiodateien befassten Polizeibeamten KOK BP 31, KOK BP 37, KK BP 36, KHK’in BP 38, KOK BP 39, KOK’in BP 40, KK’in BP 41 und KOK BP 42 haben jeweils bekundet, sie hätten die Auswertung der Gespräche an einem Computer mit einer speziellen Auswertesoftware unter Zuhilfenahme eines hochwertigen Kopfhörers vorgenommen, indem sie die Dateien mehrfach angehört hätten. Dabei hätten sie unter anderem auch die Möglichkeit gehabt, die Lautstärke und die Abspielgeschwindigkeit zu verändern. Die Audiodateien seien überwiegend auch von einem weiteren Polizeibeamten nachgehört worden. Wenn ein Wort oder eine Passage phonetisch nicht verständlich gewesen sei, sei dies entsprechend gekennzeichnet worden. Ferner hat der Senat den Inhalt der phonetischen Textanalyse in den Gutachten des Sachverständigen TT. vom 17. Februar 2014 (KT 54-A2013/1311/68) und 14. April 2014 (KT 54-A2013/1311/68) sowie der Sachverständigen UU. vom 4. Februar 2014 (KT 54-A2013/1311/67), an denen – was sich aus den Gutachten ergibt – neben den genannten Sachverständigen auch die Sachverständigen VV., GG., WW. und BP13 mitgewirkt haben, im Selbstleseverfahren eingeführt. Die Sachverständigengutachten behandeln insbesondere die phonetische Textanalyse betreffend die Innenraumüberwachungen der Fahrzeuge KFZ NR. 2 (lfd. Nrn. 53, 61, 62, 140, 146, 195, 254, 258, 272, 296, 297 und 316) sowie KFZ NR.1 (lfd. Nrn. 5, 16, 17 und 18). Dabei wurde – anders als bei den polizeilichen Verschriftlichungen, die weitgehend vollständig übertragen wurden – die Begutachtung bei einigen Gesprächen auf die verfahrensrelevanten Gesprächsteile beschränkt, soweit sich bereits aus der polizeilichen Verschriftlichung ergeben hat, dass die Gesprächspassagen offensichtlich keine Verfahrensrelevanz haben oder eine Notwendigkeit der Begutachtung wegen der deutlichen Verständlichkeit nicht bestand. Eine phonetische Textanalyse erfolgte allerdings jedenfalls hinsichtlich der Gesprächsteile, die im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Senat herangezogen wurden. Zu der Methodik hat der Senat den Sachverständigen TT. vernommen, der bekundet hat, er habe Psychologie, Phonetik und Psycholinguistik studiert und leite seit mehr als 16 Jahren die Abteilung Sprechererkennung beim Bundeskriminalamt. Sämtliche Sachverständige seiner Abteilung, die an den Gutachten mitgewirkt hätten, seien Sprachwissenschaftler oder Phonetiker, die regelmäßig an Fortbildungen teilnähmen und seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig seien. Er hat ferner bekundet, das Bundeskriminalamt setze bei der phonetischen Textanalyse zur akustischen Wiedergabe und ggf. zur akustischen Analyse immer professionelle Hard- und Spezialsoftware ein. Es bestünden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand darüber hinaus keine weiteren Möglichkeiten der Aufbereitung und Identifizierung weitergehender Sprachinhalte durch Spezialsoftware oder sonstige Analysen, wie beispielsweise mittels eines Oszillographen. Der Sachverständige TT. hat hierzu in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 ergänzend ausgeführt, im Rahmen der phonetischen Textanalyse würden deren Ergebnisse allerdings nicht am Zeitsignal (Oszillogamm) visualisiert, sondern mit dem sogenannten Spektrogramm, mit dem die für Sprache typischen, vergleichsweise langsamen Veränderungen spektraler Strukturen sichtbar gemacht werden könnten, so dass gegebenenfalls tatsächlich eine Bestimmung insbesondere von unterschiedlichen Sprachlauten und Lautübergängen möglich sei. Die akustisch-technischen Beeinträchtigungen der Aufzeichnung seien allerdings nicht kompensierbar, auch mittels moderner Signalverarbeitungsverfahren sei keine Verbesserung der Verständlichkeit des Gesprochenen möglich. Darüber hinaus hat der Sachverständige unter näherem Hinweis auf eine Fachstudie ausgeführt, dass in Experimenten gezeigt werden konnte, dass einschlägige Filterverfahren zur Sprachverbesserung die Verständlichkeit des Gesprochenen oftmals nicht verbessern, sondern sogar verschlechtern würden, wobei Signalmanipulationen der genannten Art grundsätzlich auch Fehlwahrnehmungen induzieren könnten. Der Sachverständige TT. hat in seiner Vernehmung ferner bekundet, es sei lege artis, die phonetische Textanalyse durch einen Sachverständigen unvoreingenommen durchzuführen. Aus diesem Grund seien die polizeilichen Verschriftungen nicht bei der Begutachtung herangezogen, sondern die Begutachtung losgelöst von diesen vorgenommen worden. Bei der Begutachtung werde berücksichtigt, dass es sich bei Äußerungen auch um fremdsprachige Ausdrücke handeln könne. Bei der phonetischen Textanalyse (Verschriftung des Wortlauts) werde durch mindestens zwei Sachverständige unabhängig voneinander eine auditiv-phonetische bzw. ohrenphonetische Analyse durch wiederholtes Abhören komplexer Schallereignisse und deren gleichzeitiger Dokumentation vorgenommen. Sachverständige seien in der Regel in der Lage, auch beim gleichzeitigen Sprechen mehrerer Personen die Aufmerksamkeit auf jeweils einen Sprecher zu konzentrieren. Ferner sei ein Sachverständiger in der Lage, semantische Alternativformen, die aufgrund von Beeinträchtigungen der Sprachaufzeichnung möglich seien, zu erkennen bzw. auszuschließen. Der Senat war daher bei der Inaugenscheinnahme und – soweit erforderlich – unter Heranziehung der Verschriftlichungen der Polizeibeamten sowie der Sachverständigengutachten in der Lage, den Inhalt der Gespräche zu erfassen, soweit nicht einzelne Wörter oder Passagen unverständlich waren. Der Senat hat die Verschriftlichungen der Polizeibeamten überprüft und festgestellt, dass diese sorgfältig und weitestgehend zutreffend vorgenommen wurden. Die Polizeibeamten haben die Transkriptionen in diesem Verfahren u.a. unter Verwendung hochwertiger Kopfhörer vorgenommen und waren über Wochen – teilweise auch über Monate und teils auch in Vollzeit – mit der Verschriftlichung befasst. Ergänzend hat der Senat die phonetischen Sachverständigengutachten herangezogen, in denen die Sachverständigen mit höchster Sorgfalt und unter Verwendung der bestmöglichen technischen Ausrüstung weitergehende Erkenntnisse über den Inhalt der gesprochenen Passagen gewinnen konnten, was insbesondere für solche Passagen gilt, die für die Polizeibeamten nicht verständlich waren. Unauflösliche Diskrepanzen zwischen den Verschriftlichungen durch die Polizeibeamten und den Sachverständigengutachten hat der Senat nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund war der Senat – sachverständig beraten – in der Lage, den Inhalt der Gespräche zutreffend zu erfassen, soweit nicht einzelne Wörter oder Passagen unverständlich und auch mittels sachverständiger Begutachtung nicht zu analysieren waren. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Inhalts der Audiomitschnitte wird im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Ausführungen dargestellt. Soweit der Senat dabei aus den Audiomitschnitten wörtlich zitiert, werden unverständliche Passagen, die auch nach einer Begutachtung nicht verständlich sind, mit „[…]“ gekennzeichnet. Soweit zum Zwecke der Beschränkung auf das Wesentliche nicht relevante Passagen ausgelassen werden, wird dies durch die üblichen Auslassungszeichen „…“ kenntlich gemacht. Zur Beweiswürdigung im Einzelnen: 3. Die Partei Pro NRW und deren Aktivitäten Die Feststellungen zu der Partei Pro NRW und deren Aktivitäten beruhen auf den Bekundungen der Zeugin KHK‘in Z 47, die die von ihr getätigten Ermittlungen geschildert hat. 4. Reaktionen auf die Aktivtäten der Pro NRW Die Feststellungen zu den Reaktionen auf die Präsentationen islamkritischer Mohammed-Karikaturen insbesondere auch durch Mitglieder der Partei Pro NRW und die Aufrufe zur Vergeltung in Video- und Audiobotschaften beruhen ebenfalls auf den Bekundungen der Zeugin KHK’in Z 47. Darüber hinaus hat der Senat den Sachverständigen Z29 zu einer repräsentativen Auswahl der bei einzelnen Angeklagten sichergestellten Asservate aus islamwissenschaftlicher Sicht hinsichtlich Hintergrund, Inhalt und Bedeutung vernommen. Ferner hat der Senat diese Audio- und Videobotschaften in Augenschein genommen und den Inhalt der Schriften durch Verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Z29 ist ein renommierter Islamwissenschaftler und seit 1995 als Hochschullehrer für Arabistik und in der Erforschung der Religion des Islam tätig. Von seiner hohen Kompetenz und Fachkunde konnte sich der Senat bei der Anhörung überzeugen. Seine Ausführungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Sie zeugten von einer umfassenden Kenntnis der Islamwissenschaft. Ferner verfügt Z29 als Hochschullehrer für Arabistik und aufgrund seiner Aufenthalte in verschiedenen arabischen Ländern über umfassende Kenntnisse der arabischen Sprache, was ihn befähigt, dem Senat als Sprachsachverständigen die Bedeutung arabischer Wörter zu erklären. Z29 hat dem Senat erläutert, bei den islamischen Rechtsgelehrten werde lediglich von einer Minderheit extrem traditionalistischer oder islamistischer Muslime ein generelles Verbot der Abbildung des Propheten Mohammeds vertreten, was sich auch nicht aus dem Koran ableiten lasse. Gleichwohl könne die bildliche Darstellung Mohammeds zu heftigen Gegenreaktionen bei Muslimen führen. Bereits seit dem frühen Mittelalter sei unter muslimischen Gelehrten allerdings die Auffassung vertreten worden, jede Herabsetzung oder Verspottung Mohammeds sei eine fluchwürdige Untat schlimmsten Ausmaßes, die nicht nur im Jüngsten Gericht eine schreckliche Strafe nach sich ziehe, sondern schon hier auf der Erde mit der Tötung des Schuldigen geahndet werden müsse. Auch die Verunglimpfung des Propheten Mohammed durch Karikaturen sei eine so zu ächtende Beleidigung. Die Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen werde von erheblichen Teilen der Muslime als große Verletzung empfunden. In den sichergestellten Asservaten fänden sich verschiedene Dokumente, in denen bekannte und einflussreiche Propagandisten des Jihadismus zu gewaltsamen Reaktionen auf die Beleidigungen des Propheten aufriefen. Inhaltlich gehe es um Rechtfertigungen von Gewalttaten bis hin zur Legitimierung von wahllosen Tötungen sowie zum Aufruf hierzu. Im Einzelnen: a. Aufrufe zu gewaltsamen Reaktionen auf die Beleidigungen aa. Eine Rechtfertigung zur Tötung als Reaktion auf die Beleidigung des Propheten sei in einer Fatwa des Abū Muḥammad al-Maqdisī mit dem Titel „Das gezogene Schwert dem Schmäher des Herrn, des Glaubens oder des Propheten“ enthalten. Danach dürfe jeder, der Gott, die Religion oder den Propheten beleidige, getötet werden. In Ländern, in denen es keinen rechtmäßigen Kalifen gebe und nicht nach der Scharia regiert werde, sei jeder einzelne Muslim berechtigt, die Tötung der Beleidiger in Eigeninitiative durchzuführen. Eventuellen Bedenken gegen die Tötung von Zivilisten entziehe er dadurch den Boden, dass er erkläre, die Beleidigung Gottes, der Religion oder des Propheten sei rechtlich einer kriegerischen Aggression gleichzusetzen und daher wie diese immer mit der Tötung des Feindes – wobei die Beleidiger damit gegnerische Soldaten seien – zu beantworten. Die Tötung sei auch in Situationen, in denen sie keine Gegenwehr leisten könnten, oder durch Meuchelmord legitimiert. Damit erkläre al-Maqdisī noch einmal ausdrücklich auch die Tötung nichtsahnender Zivilisten für erlaubt. Die Fatwa legitimiere damit Attentäter, die Zivilisten für eine aus deren „ungläubigen“ Ländern stammende Beleidigung des Propheten mit haftbar machen und deshalb in möglichst großer Zahl zu Tode bringen wollten. bb. In einer weiteren Schrift mit dem Titel „Abrechnung mit Deutschland“ von Abū Assad Al-Almānī werde zur Tötung des deutschen Darstellers des Mohammeds in einem Film, der Mitglieder der Partei Pro NRW, der duldenden Politiker und der unterstützenden Mitbürger aufgerufen. Diese sollten durch Kopfabtrennen hingerichtet werden. Die Hinrichtungen sollten gefilmt und veröffentlicht werden. cc. In einer Schrift von Aḥmad ʿAšūš, eines bekannten ägyptischen Jihadisten, mit dem Titel „Ein Schrei …“ fordere der Verfasser unter Bezugnahme auf Beleidigungen des Propheten in Deutschland zur Tötung der Beleidiger auf. Die Tötung sei für Muslime, die dazu imstande seien, verpflichtend. dd. Als Reaktion auf die Aktivitäten der Partei Pro NRW, insbesondere die Darstellung von Karikaturen des Propheten Mohammed, sei unter anderem in der von Yassin Chouka, einem Propagandisten der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU), erstellten deutschsprachigen Videobotschaft „Tod der Pro NRW“ zur Tötung von Mitgliedern der Partei Pro NRW aufgerufen worden. Chouka fordere darin insbesondere auf, im Schutz der Dunkelheit oder im Morgengrauen anzugreifen und die Wohnungen und Lebensgewohnheiten der Opfer vorher auszuspähen („… ich soll euch sagen, dass ihr sie alle töten sollt. Ihr sollt die Mitglieder der Pro NRW alle töten. So möchte ich euch … dazu aufrufen und euch speziell einige Tipps geben. Wir möchten, dass ihr in eurer Angelegenheit erfolgreich seid, deswegen raten wir euch Folgendes: … So raten wir euch, lauert und sucht einzelne Personen der Pro NRW im Geheimdienstverfahren auf. Sammelt genug Informationen, Informationen über ihre Wohnorte, über ihre täglichen Routen, ihre Arbeitsplätze und sonstige Informationen! Und dann, nach guten und ausreichenden Recherchen und einem strategischen Plan, schlagt zu! Schlagt, euch auf Allah verlassend, am Besten im Schutz der Dunkelheit oder des Morgengrauens zu! Und dabei ist zu bevorzugen, und ich denke, dass ihr die Beweise aus der islamischen Scharia alle kennt, dass ihr sie tötet. Dass ihr euren Propheten rächt indem ihr sie tötet. …“). ee. In einem Video-Naschid von Denis Cuspert mit dem Titel „Labbayk“ werde ebenfalls zur Rache wegen der Beleidigungen des Propheten aufgerufen. Das Naschid hat auszugsweise folgenden Text: „Wir verteidigen bis zum Tod die Ehre von Rasulallah … Das Leben hat für uns kein Wert, wenn der Prophet beleidigt wird. …. Kein Zweifel, der Islam wird herrschen und der Sieg ist schon sehr nach. … Die Jugend kehrt zurück und sucht die Ehre nur noch im Islam. Sie attackieren und bekämpfen die Tyrannen des Schaytan. Deutschland wurde gewarnt, jedoch haben sie es ignoriert. Nun erntet was ihr sät und schaut, wie die Lage eskaliert. Wir warnen euch Pro NRW, gebt acht wenn ihr nachts schlafen geht! … In Deutschland lassen wir den Boden beben, das nur für Allah. Es hagelt Steine auf die Kuffar, denn sie fürchten nicht Allah. … Sie werden kommen aus aller Welt, zum Sterben sind sie auserwählt. … Das edle Schwert der Scharia, gekommen um zu siegen hier.“ Der Sachverständige Z29 hat hierzu ausgeführt, mit Rasulallah sei der Gesandte Gottes, Mohammed, gemeint. Während des Naschids würden Aufnahmen von Ausschreitungen während der Demonstrationen gegen die Zuschaustellung der Mohammed-Karikaturen gezeigt. Naschids spielten bei der Rekrutierung militanter Salafisten eine zentrale Rolle, aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen sei belegt, dass das Hören von Naschids eine radikalisierende Wirkung entfalte. ff. In dem Video „Der deutsche Löwe Murat K.“ werde M. XX., der im Mai 2012 während einer Demonstration zwei Polizisten mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt habe, für seine Tat gelobt und Vergeltung angekündigt ("Jeder Beleidiger des Gesandten wird geschlachtet, ob fern oder nah. Und wisse, o Bruder, die Deutschen sind auch zum Greifen nah. Wir werden sie gefangen nehmen, bis du frei bist, für deine edle Tat."). gg. In einer Ansprache von Mohamed Mahmoud, einem Islamisten, der in Syrien an Hinrichtungen beteiligt gewesen sei, spreche dieser von der Pflicht der Muslime, die Beleidigungen des Propheten zu verhindern. Er sage eine Eskalation für den Fall voraus, dass die „Hunde“ von Pro NRW nicht „zurückgepfiffen“ würden („Was in Solingen stattgefunden hat zwischen unseren Brüdern … und die Kreuzzügler von der deutschen Kreuzzüglerpolizei und die Nazis von Pro NRW ... Wie kam es dazu? ... Diese Provokation war geplant von den Kreuzzüglern von Anfang an, um Allahs Ruf und Allahs Religion zu stoppen. … Jeder wusste ... dass das Erlauben von diesen Vollidioten, dass sie so was machen dürfen, dass das zur Eskalation führen wird. Doch sie haben das zugelassen ... weil sie diese Eskalation haben wollen. … So haben die Brüder an dem Tag beschlossen ... dass sie es nicht zulassen wollen, wie der Prophet ... beleidigt wird. Sie haben beschlossen, dass sie lieber sterben, als dass sie zusehen wie der Prophet ... beleidigt wird. … Übereinstimmend sagten die Gelehrten, dass man niemals zulassen darf, dass der Prophet ... beleidigt wird ... Und wenn man sich in der Lage sieht, das zu verhindern, dann ist es Pflicht, dass man das verhindert. … Und zwischen uns und euch herrscht offenkundig, offenkundig … Feindschaft und Hass für immer, bis ihr allein an Allah ... glaubt. … Steht auf und verteidigt den Propheten … komme was wolle … wir sind Männer, und wir sind Muslime, die den Tod lieben, so wie ihr das Leben liebt ... und wir werden uns verteidigen.“). hh. In einer umfangreichen Schrift von Sheikh Anwar Al Awlaki mit dem Titel "Der Staub wird sich niemals legen" verweise dieser auf die Pflicht, denjenigen zu töten, der den Propheten beleidige. Dabei nehme er insbesondere Bezug auf die Beleidigungen durch das Erstellen von Karikaturen, die Mohammed zeigten. b. Aufrufe zu gewaltsamen Handlungen in Deutschland und zum Jihad Neben den Aufrufen zur Vergeltung der Beleidigungen des Propheten fänden sich in den sichergestellten Asservaten auch Dokumente, in denen zu gewaltsamen Handlungen und zur Teilnahme am Jihad aufgerufen werde, ohne dass der Anlass die Beleidigung des Propheten sei. aa. In einem Video von Yassin Chouka mit dem Titel „Ja, wir sind Terroristen“ werde zu Terroranschlägen in westlichen Ländern aufgerufen, wobei Deutschland ausdrücklich genannt werde. bb. In einer Videobotschaft von Mounir Chouka, dem Bruder des Yassin Chouka, mit dem Titel „Böses Vaterland“ kündige dieser Anschläge in Deutschland – „auch gegen das Volk“ – an als Vergeltung für die deutsche Rolle im „Krieg gegen den Islam“. cc. In mehreren Videobotschaften (Naschids) von Denis Cuspert mit den Titeln „Bleibe standhaft“, „Wir sind ausgewandert“, „Sheikh Usama“, „Unsere Geschwister sterben“, „Wohin wollen ihr gehen“ und „Ja, wir kämpfen“ sei die schwarze „IS-Flagge“ zu sehen und es werde zum kämpfenden Jihad aufgerufen; in dem Video „Wir sind ausgewandert“ erfolge der Aufruf: „Die schwarzen Flaggen heben wir und reiten in die Schlacht, nach Jerusalem, zur Befreiung unserer heiligen Stadt.“ In dem Video „Sheikh Usama“ werde Usama Bin Laden verherrlicht und zum Jihad aufgefordert („Bis zum Ende dieser Welt führt unsre Pflicht uns zum Jihad … und wir kämpfen im heiligen Kampf. … Shaykh Usama bin Laden, dein Name fließt in unserm Blut.“). In dem Video „Wohin wollen ihr gehen“ erfolge ein weiterer Aufruf, in den Jihad zu ziehen. Es würden Vorwürfe gegen die Brüder erhoben, die immer vom Jihad redeten, aber nichts unternehmen würden. In dem Video „Ja, wir kämpfen“ heiße es: „Ja, wir kämpfen, wir erobern … Auf der Suche nach dem Tode genießen wir die Qual, an der Seite unsrer Brüder bis zum Jüngsten Tag.“ In dem Video „Bleibe standhaft“ werde die „Schwester“ aufgerufen, standhaft zu bleiben („Schwester bleibe Standhaft, denn wir sind im Jihad“; „Schwester bleibe standhaft, kein Ende des Jihad“). Die Videos enthielten islamistisches Gedankengut und seien an Radikalität kaum zu überbieten. dd. In drei Videobotschaften mit dem jeweiligen Titel „Mutter bleibe standhaft“ von Yassin Chouka sollten etwaige Bedenken potentieller Jihadisten zerstreut werden, die sich dem Jihad aus Rücksicht auf die Eltern noch nicht anschließen wollten. In der Botschaft werde die starke Bindung zwischen Mutter und Sohn thematisiert. Angesichts des Unrechts, das den Muslimen widerfahre, könne der Sohn aber nicht zu Hause bleiben. Chouka widerspreche auch der Behauptung, die Mujahidin würden einer Gehirnwäsche unterzogen. ee. In einer Videobotschaft mit dem Titel „Testify“ frage Denis Cuspert: „Wieviel Prozent sind im Jihad? … vielleicht weniger als ein Prozent?“ Cuspert rufe zum Jihad auf und richte Drohungen gegen die Bundeswehr („Wir versprechen euch bis zum letzten Tropfen, unser Sieg ist nah. … Eure Köpfe rollen, eure Körper fallen. Wir werden die Bundeswehr zerstören.“). Im Ergebnis seien unter den bei einzelnen Angeklagten sichergestellten Asservaten sowohl solche, die zu Tötung derjenigen, die den Propheten beleidigt hätten, aufriefen, als auch solche, in denen allgemein zum gewaltsamen Jihad und zu Anschlägen in Deutschland aufgefordert werde. 5. Die radikal-islamistische Einstellung der Angeklagten a. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten A. aa. Die religiöse Entwicklung des Angeklagten A. Die Feststellungen zur religiösen Entwicklung von der christlichen Erziehung bis zur Konvertierung während der Jugendhaft und der äußerlichen Veränderung des Angeklagten A. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z. 48, dem ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des Angeklagten A., der auch nach der Trennung gelegentlich noch einen freundschaftlichen Kontakt zu dem Angeklagten A. gepflegt hatte. Die Feststellungen zu dem Lebensstil des Angeklagten A. vor seiner Inhaftierung beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin D. A. G., mit der der Angeklagte A. mehrere Monate eine Beziehung hatte. Darüber hinaus hat der Z49 bekundet, er habe den Angeklagten A. Ende 2009 oder Anfang 2010 in Oldenburg kennen gelernt. A. habe sich in dieser Zeit äußerlich verändert. Er habe sich einen längeren Bart wachsen lassen und sich muslimisch gekleidet. In der Folgezeit entwickelte der Angeklagte A. eine hochgradig ausgeprägte radikal-islamistische Einstellung. Diese manifestierte sich in seinen Äußerungen gegenüber Dritten und wurde durch den Konsum jihadistischer Medien geprägt und gefestigt. Seine Ideologie verbreitete er auch noch während der Untersuchungshaft in einer Vielzahl von Briefen, die durch den Senat beschlagnahmt wurden. Im Einzelnen: bb. Eigene Äußerungen des Angeklagten A. Der Z49 hat in seiner Vernehmung weiter glaubhaft bekundet, er habe mit A. gemeinsam die Moschee besucht. Dort sei auch über den Jihad und das Thema „Tötung von Nichtmuslimen“ gesprochen worden. A. habe das Kämpfen befürwortet, er habe die Ansicht vertreten, Tyrannen seien zu stoppen, die Mittel seien egal. Bei dem Angeklagten A. wurden auf dessen Notebook (Asservat 5.2.3.4.) fünf Videodateien („Verteidige den Prophet (sas) 1..MP4“, „Verteidige den Prophet (sas) 2..MP4“, „al-usul at-thalata mina Rabbuk.MP4“, „al-usul at-thalata Diin.MP4“ und “al-usul at-thalata Diin 2.MP4“) sichergestellt, auf denen er Lehrstunden abhält. Der Senat hat die Videodateien in Augenschein genommen und hierzu den Islamwissenschaftler Z29 vernommen. Dass es sich bei der Person, die während der Lehrstunden gefilmt wurde, um den Angeklagten A. handelt, ist für den Senat unzweifelhaft erkennbar. Die Videoaufnahmen zeigen immer dieselbe Person, die jeweils im selben Raum an einem Tisch sitzend Vorträge hält. Die Videodateien haben zusammen eine Laufzeit von etwa 2 Stunden und 46 Minuten. Der in dem Video auftretende Sprecher wird durchgängig gezeigt; er ist dabei in einem Abstand von etwa zwei Metern zur Kamera, die ihn von vorne leicht versetzt von schräg links aufnimmt, zu sehen. Die Kamera befindet sich in etwa auf der gleichen Höhe wie die aufgenommene Person, so dass diese in Normalsicht abgebildet wird. Der Oberkörper und das Gesicht der Person sind vollständig aufgezeichnet. Bei einer Gelegenheit in dem Video „al-usul at-thalata Diin.MP4“ zoomt die Kamera für mehrere Sekunden so an den Sprecher heran, dass sein Gesicht das Bild größtenteils ausfüllt. In der Aufnahme ist eine Vielzahl der individuellen Merkmale des Gesichts deutlich und unschwer zu erkennen. Es liegen auch keine qualitativen Mängel der Farbaufnahmen vor. Die Aufnahmen sind scharf und von guter Qualität. Insofern ist ein Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten A. unschwer möglich. Aufgrund dieses Vergleichs hat der Senat den Angeklagten A. zweifelsfrei anhand der Statur des Oberkörpers und der individuellen Merkmale des Gesichts (Augenabstand; Form der Augen, der Nase, der Wangenknochen, der Mundpartie, des Stirnbereichs und des linken Ohrs; Abstand der Nasenspitze zum Mundbereich; Abstand der Augenbrauen von den Augen) als die in den Videos aufgenommene Person identifiziert. Darüber hinaus hat der Zeuge KOK BP17 bekundet, er habe den Inhalt eines in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Notizbuchs (Asservat 5.2.1.6.6.) ausgewertet und eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Inhalt dieser Videoaufnahmen festgestellt. Schließlich hat der Sachverständige TT. bekundet, nach dem Ergebnis seiner umfassenden Untersuchungen der Videodateien hinsichtlich des Frequenzgangs und der individuellen Merkmale der Stimme handle es sich bei dem Sprecher in allen fünf Videodateien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jeweils um die Stimme desselben Sprechers. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund seiner Untersuchungen anhand beobachteter sprachlicher Vorgänge mit Lippenbeteiligung in sämtlichen genannten Videos Lippensynchronität zwischen Bild und Ton habe festgestellt werden können. Daher seien die im Video aufgezeichneten Äußerungen von der im Bild zu sehenden Person produziert und nicht nachsynchronisiert worden; Hinweise auf eine Stimmverstellung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte A. auch der Sprecher in den Videos ist, zumal die Dateien auch auf dem vom Angeklagten A. verwendeten Notebook sichergestellt wurden. Dass der Sachverständige TT. darüber hinaus auch die Stimme des Sprechers auf den Videos mit Stimmproben des Angeklagten A. aus überwachten Telefonaten mit seiner Mutter bzw. H. F. verglichen und dabei – wie er bekundet hat – festgestellt hat, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Personenidentität besteht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Erörterung. In den Videos hält der Angeklagte A. Lehrstunden zu islamischen Themen, bei denen nur er, nicht aber die Zuhörer zu sehen sind. Von diesen sind gelegentlich an A. gerichtete Fragen zu hören. In dem Video „Verteidige den Prophet (sas) 1..MP4“ vertritt A. die Auffassung, es sei für den Muslim eine Pflicht, an Demonstrationen teilzunehmen, um die Ehre des Propheten Mohammed zu verteidigen. Der Sachverständige Z29 hat hierzu bekundet, A. leite diese Pflicht aus einer Prophetentradition her, wonach alle Mittel einzusetzen seien. Diese würden dann abgestuft: „Hände, Stimme, Herz“, also Aktionen, Protest und schließlich wenigstens innere Ablehnung. A. habe betont, der Gebrauch der Hände stehe an erster Stelle. A. vertritt in dem Video insbesondere folgende Auffassung: „Diese Kuffār haben uns den Krieg erklärt …, indem sie die Frechheit besitzen, von Stadt zu Stadt zu ziehen, diese dreckigen … – möge Allah sie vernichten –, diese Frechheit besitzen, Bilder, wo sie ganz genau wissen, bei uns ist das eine rote Linie, bei uns ist das - man sieht rot …, wenn man sowas sieht, schlimmer geht’s nicht. Die zeigen Bilder vom Propheten Muḥammad …. und am schlimmsten ist - am allerschlimmsten ist, dass der deutsche Staat … das genehmigt.“ Im weiteren Verlauf des Lehrvortrags macht er unter anderem auch „die Juden“ dafür verantwortlich („Alles ist hier von Juden. Alles. … Juden haben hier alles in der Hand …“). A. betont, der eigentliche Skandal bestehe darin, dass der deutsche Staat das Zeigen der Bilder genehmige („Akhi, kuck mal, diese Sache kommt nicht von diesen Pro NRW-Schäferhunden. Nein. Diese Sache kommt von wem? Von diese Leute, die weiter dadrüber sind - von dieser Regierung. Die wollen die Muslime - die Muslime, die sich nichts gefallen lassen wollen oder lassen, die die Ehre verteidigen, die bereit sind, alles dafür zu opfern: ihre Freiheit, ihre Gesundheit, ihr Blut, alles geben für Allah … die wollen diese Leute ins Gefängnis bringen oder wollen sie sogar tot sehen.“). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Z29 sind mit „Kuffār“ (Singular: „Kāfir“) die „Ungläubigen“ gemeint. Der Begriff sei abwertend gemeint. Auch das Video „Verteidige den Prophet (sas) 2..MP4“ ist mit einer Länge von ca. 48 Minuten fast vollständig den Pro-NRW Demonstrationen und A.s Auffassung von den Pflichten der Muslime angesichts dieser Beleidigungen des Propheten gewidmet. A. betont die Pflicht des wahren Muslims, gegen Beleidigungen des Propheten „mit allen Mitteln“ vorzugehen. Ferner lehnt A. die Demokratie und die Teilnahme an Wahlen ab. In dem Video “al-usul at-thalata Diin 2.MP4“ fragt A. die Zuhörer: “Was mache ich gegen diese Beleidigung gegen Muḥammad …? Was unternehme ich? Bleibe ich sitzen … oder bin ich bereit, Opfer zu bringen? … jeder muss sich selber fragen. Ich frag mich selber.“ Auf die Frage eines Zuhörers, ob man Opfer bringen müsse, antwortet A.: „Natürlich musst du Opfer bringen.“ Ein Zuhörer berichtet, in islamischen Ländern werde demjenigen, der beleidige, der Kopf abgehackt; das gelte aber nicht hier, das sei ein „Kāfir-Land“. A. fragt daraufhin: „Wo ist der Unterschied, Akhi? Gibts islamische Land?“ A. betont, wenn man nach Deutschland komme, dürfte man die hier geltenden Gesetze nicht befolgen („Nein, nein, Akhi, wenn du die Gesetze hier befolgst, Akhi, ist das kufr, bist du aus Islam raus. Das ist das Verständnis der salaf ṣāliḥ und der Ahl as-sunna wa-l-ǧamāʿa. Es geht nicht Scharia und Demokratie, Bruder, es geht nicht.“ Daraufhin ein Zuhörer: „Aber Islam ist doch Frieden, oder nicht?“, worauf A. erwidert: „Islam ist Frieden, aber nicht gegen die Kuffar.“ Nach den Bekundungen des Sachverständigen Z29 berufe sich A. bei der von ihm vertretenen Lehre auf die Häupter der ḥanbalitischen und der mālikitischen Rechtsschule, die für Beleidigung des Propheten die Todesstrafe für erforderlich hielten. Und dann habe er hinzugefügt, dass dies auch in China und in Russland Gültigkeit habe, also auch außerhalb der arabischen oder islamischen Welt. Darüber hinaus beziehe sich A. auch auf den Imām Aḥmad, der gesagt habe: "Derjenige, der den Propheten Mohammed (ṣlʿm) beleidigt, muss getötet werden." A. erläutert: „Imām Mālik … und Imām Aḥmad sagen das, alle beide. Und die haben nicht darauf begrenzt, Akhi, ob das in China passiert, ob das im Irak passiert oder in Russland passiert, Akhi. … Wer einen Īmān hat und wer bei diese Sache sein Herz brennt, der handelt, Akhi, der handelt. Und dem ist egal was passiert, Akhi.“, wobei das Wort Īmān nach den Ausführungen von Z29 „Glauben“ bedeutet. cc. Sichergestellte Asservate mit radikal-Islamistischem Inhalt Neben dem bereits erwähnten Notebook Samsung RV 510 (Asservat 5.2.3.4.) wurden ausweislich der jeweiligen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle in der Wohnung des Angeklagten A. ein USB-Stick der Marke Philips (Asservat 5.2.5.1.) und ein solcher der Marke Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) sowie in dem von ihm genutzten Fahrzeug Peugeot 306 eine CD (Asservat 8.3.1.9.) und bei seiner Durchsuchung anlässlich seiner Festnahme eine mitgeführte Mirco SD-Karte (Asservat 11.1.) sichergestellt. Auf diesen Asservaten wurden in großem Umfang Audiodateien, Videofilme und Schriften mit einem radikal-islamistischen Inhalt sichergestellt, wie insbesondere die Zeugen KK BP14, KOK BP15 und KHK’in Z 47, die mit der Auswertung der Asservate befasst waren, übereinstimmend bekundet haben. So seien unter anderem auf dem USB-Stick Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) bzw. dem USB-Stick Philips (Asservat 5.2.5.1.) die Schriften von ʿAšūš (oben III. – C. 4. a. cc.) und die Videobotschaften von Yassin Chouka (oben III. – C. 4. a. dd., 4. b. aa. und 4. b. dd.) und Mounir Chouka (oben III. – C. 4. b. bb.) gespeichert gewesen, letztere auch auf der Micro SD-Karte (Asservat 11.1.). Auf der CD (Asservat 8.3.1.9.) habe sich die Audiobotschaft von Mohamed Mahmoud (oben III. – C. 4. a. gg.) befunden. Ferner hat die Zeugin KHK’in Z 47 bekundet, sie habe in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellte Schriftstücke (Asservat 5.2.1.6.1.) ausgewertet und darin verschiedene Ausdrucke von Schriften mit einem radikal-islamistischen Inhalt vorgefunden. So seien bei ihm insbesondere Ausdrucke der radikal-islamistischen Schriften von al-Maqdisī (oben 4. a. aa.) und Al-Almānī (oben III. – C. 4. a. bb.) aufgefunden worden. Letztere war darüber hinaus auch auf dem USB-Stick Verbatim (Asservat 5.2.5.2.) gespeichert, wie der Zeuge KOK BP15 bekundet hat. dd. Die radikal-islamistische Einstellung während der Untersuchungshaft Der Angeklagte A. hat während der Untersuchungshaft verschiedene Briefe verfasst, in denen er seine Ideologie zum Ausdruck bringt. Der Senat hat die Briefe beschlagnahmt, sie auszugsweise verlesen und zu dem Inhalt der Briefe den Sachverständigen Z29 vernommen. Die Briefe haben auszugsweise folgenden Inhalt: In einem Brief vom 16. April 2014 an seine Mutter schrieb der Angeklagte A. Folgendes: „Fürchtet Allah und ein Höllenfeuer dessen Brennstoff Menschen und Steine sind! Und sie sollen auch Wissen, das das unterstützen der Partei des Taghut (Tyrann, Götze) gegen die Muslime, eine der klarste Formen der Abtrünnigkeit vom Islam ist. O-meine geliebte Umi sieh mal, auch wenn du und H. anderer Meinung darüber seid so sage ich mit festen Iman, dies ist der Pfad, voll von Taten, Blut, harter Arbeit, Tränen und Schweiß denn die Ware Allah’s ist teuer denn die Ware Allah’s ist das Paradies. Und deshalb liebe Mama danke ich Allah (swt) für Ihn und Seinen Gesandten (s.a.w.) an diesen Ort sein zu dürfen denn die Tugenden sind großartig und das Ende preiswürdig.“ Nach den Ausführungen des Sachverständigen Z29 sei der Klammerzusatz beim Wort „Taghut“ zutreffend. Das Wort „ṭāġūt“ (Plural: „Tawaghit“) bezeichne „Götzen“. In einem Brief vom 27. April 2014 an H. F. schrieb der Angeklagte A.: „Und zu jene die für diese Ungerechtigkeit verantwortlich sind und inshAlla dies lesen sage ich: „Ihr ändert in mir dadurch nichts außer, das die Feindschaft und Hass dadurch immer größer wird. Und er wird nicht verschwinden, außer in einem einzigen Fall, nämlich dass ihr euch von eurem Kafr, Shirk und erfundenen Gesetzen lossagt und allein der Shariah Allah’s folgt! Ihr habt ein schönes Bespiel an Ibrahim und den seinigen, als sie zu ihrem Volk sprachen: Wir sagen uns los von euch und von dem, dem ihr statt Allah die Ibadah gebührt. Wir mache Kufr an euch und zwischen uns und euch herrscht offenkundig Feindschaft und Hass für immer, bis ihr an Allah alleine glaubt.“ Der Sachverständige Z29 hat ergänzend erläutert, A. habe H. F. in dem Brief mit „Geliebte Muwahida“ angeredet. Die Femininform von „muwaḥḥid“ werde als Kampfbegriff gegen Andersgläubige benutzt. In einem Brief vom 11. Mai 2014 an B. P. schrieb der Angeklagte A.: „Möge Allah (swt) aus der Jugend der Muslime hier in DE zahlreiche Löwen hervorbringen die Bereit sind für ihre Tauhid alles zu geben. Mein Bruder zu der Medienberichterstattung meiner Wenigkeit sage ich nur die edlen Worte des Shayk’s ul-islam Ibn Taimiya (r.H): „Was kann mein Feind mir schon antun? Wenn er mich ins Gefängnis wirft, bekomme ich die Gelegenheit, meinen Bund mit Allah zu stärken in der Abgeschlossenheit. Wenn sie mich vertreiben, schaue ich mir die Zeichen Allah’s an, und wenn er mich tötet, habe ich den grössten Lohn, Shahid inshAllah! Somit lieber Bruder befinden wir uns als Muslime in einer „Win and Win Situation Alhamdulillah. … Und auch wenn ich es vielleicht nicht miterleben kann, da ich von Allah (swt) auserwählt, und die große Ehre bekommen habe, für SEINE Sache in Gefangenschaft sein zu müssen ...“ Nach den Bekundungen des Sachverständigen Z29 ist „Tauhid“ mit „Glaube“ zu übersetzen. In einem undatierten Brief aus September 2014 an die Sitzungsvertreterin des Generalbundesanwalts, Frau Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ....., schrieb der Angeklagte A.: „Aber als erstes, richten sich meine Worte persönlich an dich o-du Götzenanbeterin des GBA. … Für euch hingegen erwarten wir (nur), dass euch Allah mit einer Strafe treffen wird, sei es (direkt) von Ihm oder durch unserer Hand. So wartet denn. Siehe, wir warten mit euch … Also bedenkt egal was ihr mit uns macht, letztendlich sind wir diejenigen die lachen werden. … Und vergesse vorallem auch nicht, ihr rüstet auf? Wallahi, wir rüsten doppelt auf!“ In einem Brief vom 15. Juli 2014 an B. P. schrieb er: „Ich danke Allah (swt) für den Einblick den ER mir im Mai gewährt hat, als ich von zwei Marionetten ihres Kufr-Systems zum Taghut-Gericht gefahren wurde denn vieles ist bemerkenswert z.B. Frage ich mich, was wollen sie denn schon ausrichten mit nur einer P.99 (Kal. 9 mm)? Wobei man auch noch bedenken muss, das aufgrund ihrer grenzenlosen Liebe zu dieser vergänglichen Dunya, sie es doch tief in ihren innerlichsten fürchten, sie überhaupt jemals einsetzen zu müssen. Während ich und meine edlen Ihkwan Wallahi, den Tod mehr suchen als sie das Leben lieben.“ Dem vorausgegangen war ein durch den Zeugen KHK BP7 überwachter Besuch von B. P. am 28. Mai 2014. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, A. habe gegenüber B. P. mehrfach betont, es sei Pflicht eines jeden Muslims, die muslimischen Gefangenen zu unterstützen. Dies beinhalte auch die Pflicht, unter Anwendung gewaltsamer Mittel die Gefangenen zu befreien. Einen Brief vom 17. August 2014 an B. P. beendete A. mit den Worten: „Und gib uns Ehre durch den Jihad, und bestimme, dass wir uns der Karawane der Märtyrer anschliessen.“ Der Sachverständige Z29 hat zu diesem Brief ergänzend bekundet, es werde darin von "Wahrhaftigen Soldaten Allahs" gesprochen, "die zu alles bereit sind". Diese hätten eine „Bay3a“ geleistet, worunter ein Treueeid oder eine Huldigung zu verstehen sei (arabisch „bai’a“). Ein solcher Treueid könne nur einem hohen Führer oder eventuell noch einer Organisation wie dem IS geleistet werden. Durch diesen Eid seien sie zu anderen – größeren – Aufgaben verpflichtet, als etwa zur Missionierung. In einem Brief vom 13. September 2014 an seine Mutter schrieb A.: „Und auch musst du bedenken o meine geehrte Mutter, wenn ich nicht in die dreckigen Hände der Kreuzzügler geraten wäre, ich mich nun entweder in al-Barzakh (dem Jenseits) befinden würde, oder (so Allah will) wäre ich schon längst bei all meinen edlen Brüdern, unterwegs auf (Ardu-l-Izza) dem Boden der Ehre fi al-Iraq wa bilad al-Sham. …“ Der Sachverständige Z29 hat hierzu bekundet, "al-Barzakh" sei der Ort, in dem die Toten bis zur Auferstehung verweilen würden. Ardu-l-izza (= arḍ al-ʿizza) bedeute auf dem „Boden der Ehre“. Mit „fi al-Iraq wa bilad al-Sham“ („im Irak und Groß-Syrien“) sei das Herrschaftsgebiet des ISIS gemeint gewesen. In einem Brief vom 12. Oktober 2014 an B. P. schrieb der Angeklagte A. Folgendes: „Wir wissen das wir seid jahren einen zionistischen Kreuzzug gegenüber stehen … Und um diesen zionistischen Kreuzzug abzuwehren und die muslimische Ummah zu verteidigen, haben unsere edlen neunzehn Brüder mit Allahs Erlaubnis, die gesegneten Angriffe vom 11.09.2001 durchgeführt. … Und weisst du ya Akhi, die BRD und ihre Verbündeten Kufr-Regenten speziell hier in Europa sollten nicht die gesegneten Operationen von den geehrten Brüdern der AQM in Madrid 2004 vergessen. Oder die, der Jama3a in London 2005, Stockholm 2010. Denn so Allah … will, kann es schon Morgen Berlin oder Frankfurt treffen, oder auch Paris oder Amsterdam. Doch Haqq ist, das aufgrund ihres handelns, der Jihad bis vor ihre Haustür kommen wird … MashAllah versucht sie es nun mit "Weisheit" ne ya Akhi? ;- ) Jedenfalls, sollten diese Parteien des Schytan wissen, egal ob USA, BRD, GB..usw, dass egal was sie auch machen, egal wieviel Milliarden sie noch ausgeben für ihren dreckigen Kreuzzug, der Jihad niemals aufhören wird …“ Der Sachverständige Z29 hat ergänzend bekundet, A. nehme darüber hinaus erneut auf den bereits vorstehend beschriebenen Treueeid („bai’a“) Bezug ("Wer stirbt ohne eine Bay3a (Treueeid), der stirbt den Tod der Djahelia"). Mit "Djahelia" sei die Zeit der Götzendienerei vor dem Islam gemeint. Das Weltbild des A. sehe einen "zionistischen Kreuzzug" gegen die Muslime unter Führung des US-Präsidenten, der „Taghut al-akbar“ ("größter Götze") genannt werde. Die Bundesrepublik Deutschland sei immer beteiligt und werde deshalb Opfer von Anschlägen werden, wobei er Berlin und Frankfurt als mögliche Anschlagsziele nenne. Das Wort „Haqq“ bedeute „Wahrheit“; „Ummah“ bezeichne die Gemeinschaft aller Muslime. Darüber hinaus verfasste der Angeklagte A. im Januar 2015 einen Brief an B. P., in dem er den Terroranschlag vom 7. Januar 2015 auf Mitarbeiter des Satiremagazins Charlie Hebdo in Paris glorifizierte. Der Inhalt dieses Briefes wurde bereits oben (III. – B. 3. b. bb.) näher dargestellt. Schließlich schrieb der Angeklagte A. im September 2015 einen Brief an seinen damals fünf Jahre alten Sohn K1 F.. In dem Brief fand sich auch die Zeichnung der Silhouette eines Mannes, der in einer Hand ein Maschinengewehr in die Luft gerichtet hält und mit der anderen Hand den Zeigefinger hebt. Unter die Zeichnung hat A. die Worte „Bezeuge nur ein Gott“ geschrieben. Der Angeklagte A. fertigte aus verschiedenen Postkarten eine Collage (Asservat 6.08.1), die in seinem Haftraum sichergestellt und vom Senat beschlagnahmt wurde. Der Sachverständige Z29 hat dem Senat erläutert, dass auf der Collage in arabischer Schrift die Sätze „Der Islamische Staat wird bleiben“ und „Der Jihad“ aufgeschrieben worden seien. Ferner finde sich das auch von der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) verwendete islamische Glaubensbekenntnis auf der Collage. Unter den arabischen Schriftzeichen mit der Bedeutung „Der Jihad“ befindet sich ein gezeichnetes Schwert, dessen Klinge mit heruntertropfendem Blut verschmiert ist. Darüber hinaus äußerte sich der Angeklagte A. während der Untersuchungshaft gegenüber einem Mitgefangenen zu seiner Ideologie. Der Zeuge Z 50 hat bekundet, er habe A. im Oktober 2015 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal, in der er zu dieser Zeit wegen des Vorwurfs eines Raubes ebenfalls inhaftiert gewesen sei, kennen gelernt und sich mit ihm über den Islam unterhalten. A. habe ihm gesagt, er sei bereit, „für die Sache Allahs“ alles zu tun. A. habe ihm von einem anderen Gefangenen berichtet, der über ein Mobiltelefon verfügen würde. Er habe ihn gebeten, ihm dieses Telefon zu besorgen. A. habe ihm mitgeteilt, er wolle eine Gruppe bilden und er wolle diese, wenn sie „rauskommen“ würden, „auf die Leute losschicken“. Was A. damit konkret gemeint habe, habe dieser allerdings nicht näher erläutert. Einige Zeit später habe A. ihm dann einen verschlossenen Brief übergeben und ihn gebeten, diesen einem anderen Gefangenen, einem Om., zu übergeben. Er, der Zeuge, habe Kontakt zu dem Om. gehabt. Om. habe ihm berichtet, er sei „für die Sache Allahs“ im Gefängnis. Den Brief habe er dann dem Om. aber nicht ausgehändigt, sondern einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt übergeben. Die Aussage des Zeugen Z 50 ist glaubhaft und widerspruchsfrei. Nach der zusammenfassenden Bewertung des Islamwissenschaftlers Z29 sei A. stark religiös geprägt. Er sympathisiere mit denjenigen Glaubensbrüdern, die den IS unterstützten, und rufe die Mitmuslime auf, es ihnen gleichzutun. Nach seinem Weltbild stehe dem wahren Islam ein schon immer existentes Lager von Ungläubigen (Kuffār) gegenüber; in der Gegenwart manifestiere sich dieses Lager in einer verschwörerischen, imperialistischen und zugegebenermaßen über phänomenale Technologie verfügenden Koalition von "Kreuzzüglern und Zionisten". Dieses Weltbild sei immun gegen Einwände, weil es systemisch sämtliche Gegenargumente vorwegnehme und sich auch auf zahlreiche Stellen aus dem Koran, der Prophetentradition und aus der islamischen Jurisprudenz berufen könne. Er sage in billigender Absicht Anschläge in Deutschland voraus und lobe die Anschläge in Paris vom 7. Januar 2015. Es sei legitim, diejenigen zu töten, die den Propheten beleidigen würden, wobei er diesbezüglich Autoritäten anführe, die seinen Standpunkt untermauern würden. Dieser nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen Z29 schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. b. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten C. aa. Der religiöse Werdegang des Angeklagten C. Die Feststellungen zum religiösen Werdegang des Angeklagten C. beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend auf den Bekundungen der Zeugen H. und J.. Der Zeuge H. hat glaubhaft bekundet, C. und dessen Ehefrau hätten zeitweilig bei ihm in Mülheim an der Ruhr gewohnt. Seine Ehefrau, A. C., habe dem islamischen Glauben von E. C. ablehnend gegenüber gestanden und nicht konvertieren wollen; letztlich habe dies auch zur Trennung und Scheidung geführt, was beide ihm gegenüber auch als alleinigen Grund angegeben hätten. C. habe dann wenige Tage nach dem Auszug von A. C. auch zu ihm den Kontakt abgebrochen, wobei der Zeuge H. vermutet hat, Grund sei sein christlicher Glaube gewesen. Der Zeuge J. hat glaubhaft bekundet, er sei Inhaber einer Sicherheitsfirma und der Angeklagte C. sei bei ihm angestellt gewesen. Mitarbeiter hätten ihm berichtet, C. habe versucht, sie von seinem Glauben zu überzeugen, wobei C. recht aufdringlich gewesen sei. Die Feststellung, dass der Angeklagte C. in der Folge eine radikal-islamistische Einstellung entwickelte, beruht auf seiner Einlassung, wonach er sich mit Videofilmen und Schriften bekannter Jihadisten, in denen die Tötung der Beleidiger des Propheten legitimiert und zur Pflicht eines jeden Muslims erklärt worden sei, befasst habe und dadurch radikalisiert worden sei. Diese Einlassung ist glaubhaft und deckt sich mit den erhobenen Beweisen. Insbesondere kommt seine Ideologie in verschiedenen abgehörten Gesprächen mit den Mitangeklagten zum Ausdruck, in denen er den kämpfenden Jihad und Anschläge in Deutschland befürwortete. Die Einzelheiten hierzu werden gesondert unten (III. – C. 7. c.) dargestellt. bb. Äußerungen gegenüber Dritten Auch gegenüber Dritten vertrat der Angeklagte C. die Auffassung, der gewaltsame Jihad sei legitim, was seine Einlassung weiter bestätigt. So hat der Zeuge Z8 glaubhaft bekundet, er habe C. in einer Moschee kennen gelernt. Er habe sich gelegentlich auch in der Wohnung des C. aufgehalten. In der Moschee habe er mit C. einmal eine Diskussion über den Islam geführt, in dem es auch um Afghanistan gegangen sei. C. habe die Auffassung vertreten, es sei zulässig, gegen Zivilisten zu kämpfen und diese zu töten, weil die Nichtmuslime die islamischen Länder, insbesondere Afghanistan, besetzen würden und die Bevölkerung dies unterstützen würde. Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, C. habe ihm gegenüber die Auffassung vertreten, man müsse sich den Protesten und Demonstrationen gegen die Aktionen von Pro NRW, wie das Zeigen von Karikaturen des Propheten Mohammed, anschließen und den Propheten verteidigen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte C. auch in Erwägung gezogen, nach Syrien zu reisen, um dort zu kämpfen. Dies ergibt sich aus einem überwachten Gespräch vom 18. Januar 2013 ab 18:30 Uhr (lfd. Nr. 61, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2), in dem C. mitteilt, er benötige 3.000 Euro. Auf die Frage des M. RR., wofür er das Geld brauche, antwortete er, er wolle nach Syrien reisen, um zu kämpfen („Was willst du mit 3.000 Euro machen?“, „Nein, nicht so, nein, zu kämpfen, Akhi, zu kämpfen in Syrien, Akhi“). c. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten B. aa. Der religiöse Werdegang des Angeklagten B. Die Feststellungen zu dem religiösen Werdegang des Angeklagten B. beruhen auf seiner Einlassung. Die Feststellungen zu seiner religiösen Einstellung während der Studienzeit in Marburg beruhen auf den Bekundungen des Zeugen K. YY., eines Kommilitonen, der die Entwicklung des Angeklagten B. wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. Die Feststellungen zu seiner Radikalisierung beruhen auf den erhobenen Beweisen zu seinen eigenen Äußerungen sowie aus dem Umstand, dass er sich in erheblichem Umfang radikal-islamistische Schriften und Medien beschafft hat, die dazu beigetragen haben, dass er sich radikalisiert und die Bereitschaft entwickelt hat, sich dem Kampf im Rahmen des Jihads anzuschließen. Im Einzelnen: bb. Eigene Äußerungen des Angeklagten B. In einem Gespräch vom 29. November 2012 ab 19:13 Uhr (lfd. Nr. 192, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich E. ZZ. und B. über den Jihad. B. betonte, dass jemand, der seinen Posten als Wache verlassen habe oder eingeschlafen sei, zum Tode verurteilt werde („Urteil: töten.“ und „Du verweigerst Befehl, der kann dich töten dann.“). B. führte weiter aus: „Darum, Disziplin ist sehr, sehr wichtig. Das geht nicht, dass einer sagt ne, gefällt mir nicht. […] Ich würde auch ganz vorne mitkämpfen. Warum soll ich hinten sitzen und Deckung geben oder so.“ Im weiteren Gesprächsverlauf äußerte B.: „Muslime sind […] alle voll die Weicheier. […] Abu Sama, […] der würd uns allen die Köpfe abschlagen.“ Dass der Zeuge E. ZZ. bei dem Gespräch zugegen war, hat dieser – nachdem ihm einige Passagen der Audiodatei vorgespielt wurden und er seine Stimme und die von B. wiedererkannt hat – glaubhaft bekundet. In einem Gespräch vom 2. Januar 2013 ab 19:19 Uhr (lfd. Nr. 370, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) vertrat der Zeuge E. ZZ. die Auffassung, man müsste sich für die Rechte der Muslime einsetzen. B. erwiderte daraufhin: „Guck mal, wenn du nicht mitmachen kannst, ohne deine Hände dreckig zu machen, dann mach halt lieber nicht mit.“ cc. Sichergestellte Asservate mit radikal-islamistischem Inhalt Ausweislich der jeweiligen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle wurden im Elternhaus des Angeklagten B. ein Notebook MSI VR 601 (Asservat 2.9.1.) sowie in dessen Mobiltelefon Sony Xperia eine Micro SD-Karte (Asservat 1.2.23.2.) und in seiner Wohnung in Marburg eine Sammlung von CDs und DVDs (Asservate 3.7. und 3.8.) sichergestellt. Die Zeugin Z 51 hat bekundet, sie habe das Notebook MSI VR 601 (Asservat 2.9.1.) ausgewertet und zwei Benutzerkonten „Admin“ und „LB“ vorgefunden. Anhaltspunkte für weitere Nutzer hätten sich nicht ergeben. In dem Ordner „LB“ hätten sich Unterlagen, insbesondere Unterrichtsmaterialien befunden, die einem Schullehrer zugeordnet werden könnten. Unter dem Konto „Admin“ hätten sich verschiedene persönliche Dateien des Angeklagten B. (u.a. ein Mietvertrag über eine Unterkunft an der Universität Marburg) befunden. Darüber hinaus seien dort unter anderem auch jihadistische Lieder gespeichert gewesen. Aufgrund der Auswertungen der Zeugin Z 51 ist zu schlussfolgern, dass das Benutzerkonto „LB“ von der Mutter des Angeklagten B., Frau L.-B., einer Realschullehrerin, genutzt wurde, wofür auch die verwendete Bezeichnung „LB“ spricht, die für L.-B. stehen könnte. Weiter ist aufgrund der vorgefundenen Unterlagen zu folgern, dass das Benutzerkonto „Admin“ vom Angeklagten B. genutzt wurde. Die Zeugin KHK’in Z 47 hat bekundet, sie habe die Micro SD-Karte (Asservat 1.2.23.2.) ausgewertet und festgestellt, dass sich auf dieser eine Vielzahl privater Fotos befunden hätten, auf denen der Angeklagte B. im privaten Umfeld und unter anderem auf einer Türkeireise zu sehen sei. Ferner habe sich auf der Speicherkarte ein Lichtbild befunden, auf dem ein Paket mit der Anschrift des Angeklagten B. abgelichtet gewesen sei. Darüber hinaus seien auf der Speicherkarte mehrere Screenshots gespeichert gewesen, auf denen Zugverbindungen insbesondere von und nach Marburg und Wülfrath aufgeführt gewesen seien. Auch wenn das Mobiltelefon, in dem die SD-Karte eingesteckt war, in der Wohnung des Angeklagten D. aufgefunden wurde, lassen diese Umstände den Schluss zu, dass der Angeklagte B. Nutzer der SD-Karte war. Aus dem Auffindeort der CDs und DVDs (Asservate 3.7. und 3.8.) in der Wohnung des Angeklagten B. in Marburg kann der Schluss gezogen werden, dass die Datenträger dem Angeklagten B. gehören, zumal er die Wohnung alleine bewohnt hatte. Auf diesen Datenträgern waren in einem außergewöhnlich großen Umfang Audiodateien, Videofilme und Schriften mit einem radikal-islamistischen Inhalt gespeichert. Die Zeugin KHK’in Z 47 hat bekundet, sie habe auf der Micro SD-Karte (Asservat 1.2.23.2.) Dateien mit Schriften des Al-Almānī (oben III. – C. 4. a. bb.) und des Al Awlaki (oben III. – C. 4. a. hh.) sowie das Video „Der deutsche Löwe M. K.“ (oben III. – C. 4. a. ff.) und Videobotschaften von Denis Cuspert (oben III. – C. 4. b. ee. und 4. b. cc. („Wir sind ausgewandert“)) vorgefunden. Die Zeugin KOK’in Z 51 hat bekundet, auf dem Notebook MSI VR 601 (Asservat 2.9.1.) seien die vom Nutzer aufgerufenen Internetseiten gespeichert gewesen. Über einen der gespeicherten Links habe sie ein Youtube-Video mit dem Video-Naschid „Labbayk“ von Denis Cuspert (oben III. – C. 4. a. ee.) aufrufen können. Es sei allerdings nicht möglich gewesen festzustellen, von welchem Benutzerkonto aus der Link aufgerufen worden sei. Gleichwohl ist der Senat davon überzeugt, dass es der Angeklagte B. – und nicht dessen Mutter – war, der den Link aufgerufen hat. Denn der Angeklagte B. hatte unter dem von ihm genutzten Benutzerkonto „Admin“ weitere jihadistische Lieder gespeichert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mutter des Angeklagten B. jihadistische Naschids aufgerufen haben könnte. Die Zeugin KOK’in BP10 hat darüber hinaus bekundet, sie habe den Internetverkehr des Angeklagten B. ausgewertet und festgestellt, dass der Angeklagte B. in großem Umfang Videodateien und Schriften mit jihadistischem Inhalt im Internet aufgerufen habe. So habe er unter anderem das Video „Ja, wir sind Terroristen“ von Yassin Chouka (oben III. – C. 4. b. aa.) und die Schrift von Al Awlaki (oben III. – C. 4. a. hh.) aufgerufen. Darüber hinaus hat der Sachverständige AAA., der Islamwissenschaften studiert hat und seit sieben Jahren beim Bundeskriminalamt in diesem Bereich tätig ist, erläutert, er habe die auf der Micro SD-Karte (Asservat 1.2.23.2.) befindlichen Dateien ausgewertet. Auf dem Datenträger hätten sich 136 Dateien mit einem militant-islamistischen bzw. jihadistischen Inhalt befunden. Unter anderem hätten sich dort Videoproduktionen des „Islamischen Staates Irak“ (ISI), der Taleban und der Jabhat al-Nusra befunden, in denen zum militanten Jihad aufgerufen, Attentäter verherrlicht und der Kampf gegen die Feinde des Islam gerechtfertigt würde. Ferner seien entsprechende Textdokumente führender Ideologen des salafistischen Jihadismus gespeichert gewesen. Außerdem habe er mehrere Dateien mit Texten bzw. Audiobotschaften vorgefunden, in denen zur Tötung derjenigen aufgerufen werde, die den Propheten beleidigten, wobei in einer Datei auch auf die Mitglieder der Partei Pro NRW Bezug genommen werde. In der CD- und DVD-Sammlung (Asservaten 3.7 und 3.8.) habe er über 500 Dateien mit entsprechenden militant-islamistischen bzw. jihadistischen Texten sowie Audio- und Videobotschaften vorgefunden. Darüber hinaus hat der Sachverständige AAA. die Innenraumüberwachung betreffend das vom Angeklagten B. genutzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 2 in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2012 und dem 13. März 2013 ausgewertet, wie er bekundet hat. Während der Fahrten des Angeklagten B. seien in dem Fahrzeug über viele Stunden Naschids sowie Predigten – meist in deutscher Sprache – abgespielt worden. Die Naschids hätten überwiegend einen militant-islamistischen Inhalt mit Aufrufen zum Kampf gegen die Ungläubigen und die Vernichtung der Feinde sowie die Verherrlichung von Märtyrern des militanten Jihads gehabt. Ferner werde zum Kampf und zur Tötung der „Ungläubigen“ als Antwort auf die Verunglimpfung des Propheten Mohammed aufgerufen. In den Predigten werde der militante Jihad als Pflicht bezeichnet und dazu aufgerufen, die Ehre des Propheten mit dem eigenen Leben zu schützen. Der Angeklagte B. beschäftigte sich darüber hinaus auch mit Sprengstoffen. Im Februar 2012 recherchierte er im Internet insbesondere bei Wikipedia zu Ammoniumnitrat und Nitromethan und im September 2012 zu Esbit. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KOK‘in BP10 und KOK BP 37, die den Internetverkehr des Angeklagten B. ausgewertet haben. Ferner beruhen sie auf dem Vermerk des KOK BP 37 vom 14. September 2012 nebst Anlage. Danach hat KOK BP 37 den Internetdatenverkehr des Angeklagten B. ausgewertet und festgestellt, dass dieser am 1. September 2012 unter anderem bei Wikipedia zu Esbit recherchiert hat. Darüber hinaus fanden sich auf einem Datenträger (Asservat 3.8.24), der ausweislich des Durchsuchungsberichts und Sicherstellungsprotokolls in seiner Wohnung in Marburg sichergestellt wurde, unter dem Ordnernamen „Elektronische Schaltkreise“ Dateien und Dokumente mit Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen, wie die Zeugin KK’in Z38, die den Datenträger ausgewertet hat, bekundet hat. Der Angeklagte B. stand auch bereits seit 2011 im Fokus des polizeilichen Staatsschutzes, der ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hatte, wie der Zeuge EKHK BP11 bekundet hat. dd. Die radikal-islamistische Einstellung während der Untersuchungshaft Während der Untersuchungshaft wurden ausweislich des Vermerks der JVAI BBB. vom 5. Juli 2013 in seinem Haftraum handschriftliche Notizen des Angeklagten B. zur islamischen Religion sichergestellt. Die Aufzeichnungen beinhalten unter anderem Zitate aus dem Koran und schlagwortartige Thesen. Beispielhaft aufzuführen sind Zitate wie: „Kampf gegen die Kuffar für immer“, „Enthauptung des Feindes“, „Standhaft sein im Kampf“ und „Vorbereitung für den Kampf und Terrorismus“. Hieraus ist zu folgern, dass sich der Angeklagte auch während seiner Inhaftierung nicht von seiner radikal-islamistischen Ideologie gelöst hat. Im Ergebnis folgt aus den vorstehend aufgezeigten Umständen, dass der Angeklagte B. eine radikal-islamistische Ideologie vertritt. Der Sachverständige Z29 hat zwar ausgeführt, dass allein aus dem Besitz kein sicherer Rückschluss auf eine innere Einstellung gezogen werden könne, weil der Besitz auch andere Gründe haben könne. Der Besitz radikal-islamistischer Schriften und Medien sei aber ein Indiz für die Ideologie des Besitzers. Die Kombination mit eigenen radikal-islamistischen Äußerungen zeige aber einen kausalen Zusammenhang. Der Senat ist daher aufgrund des Besitzes einer großen Anzahl an Medien mit radikal-islamistischem Inhalt und der vom Angeklagten B. getätigten Äußerungen der Überzeugung, dass er eine radikal-islamistische Ideologie vertritt. Hinzu kommt, dass er, wie der Sachverständige AAA. überzeugend ausgeführt hat, während seiner Autofahrten häufig militant-islamistischen Naschids und radikal-islamistische Predigten mit Aufrufen zum militanten Jihad gehört hat. d. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten D. aa. Der religiöse Werdegang des Angeklagten D. Die Feststellungen zum religiösen Werdegang des Angeklagten D. beruhen auf dessen Einlassung. Die Feststellungen zu seinen Kontakten zu A. M. beruhen darüber hinaus auch auf den Bekundungen des Zeugen KOK BP 43, der den Angeklagten D. 2009 als Zeugen in einem Verfahren gegen A. CCC. vernommen und dem gegenüber D. die entsprechenden Angaben gemacht habe. Der Zeuge KOK BP 43 hat darüber hinaus von seinen Ermittlungen zu A. M. und dessen Ausreise nach Afghanistan, wo M. bei einem Gefecht getötet worden sei, berichtet. bb. Eigene Äußerungen des Angeklagten D. Seine radikale Einstellung wird auch in einem Gespräch mit dem Angeklagten B. vom 24. Dezember 2012 ab 0:16 Uhr (lfd. Nr. 258, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) deutlich. Darin äußerte D.: „zünd die Bohn’n, Akhi, klar und deutlich, Akhi, Tod den Juden. Keine Barmherzigkeit“, wenngleich sich die Bedeutung der Aussage „Zünd die Bohn’n“ nicht aufklären lässt. Dass der Angeklagte D. diese Äußerung getätigt hat, folgt aus der polizeilichen Transkription des KOK BP 37. Dem steht nicht entgegen, dass sich in der polizeilichen Transkription des KK BP 39, der unabhängig von dem KOK BP 37 ebenfalls eine Verschriftlichung vorgenommen hat, diese Passage nicht findet. Denn der Zeuge KK BP 39 hat Teile des Gesprächs lediglich zusammenfassend dargestellt. So hat er hinsichtlich des hier maßgeblichen Teils des Gesprächs lediglich „D und S sprechen über Pierre Vogel“ notiert, wobei mit „D und S“ ausweislich der Legende B. und D. gemeint waren. Dass das Gespräch auch Pierre Vogel zum Thema hatte, folgt aus dem Umstand, dass etwa 17 Sekunden nach der maßgeblichen Passage Pierre Vogel zweimal erwähnt wird. Dem steht weiter auch nicht entgegen, dass sich der Sachverständige TT., den der Senat hierzu vernommen hat, bezüglich der Passage „Tod den Juden“ nicht festlegen wollte. Der Senat hat unter anderem auch mithilfe von Kopfhörern die Audiodatei – mehrfach – in Augenschein genommen und die Passage „Tod den Juden“ eindeutig gehört. Dabei war sich der Senat des Umstands bewusst, dass in den polizeilichen Gesprächsprotokollen die Passage „Tod den Juden“ bereits enthalten war und daher die Gefahr bestand, dass die Kenntnis des Textes zu einer Fehlleitung führen kann. Eine derartige Fehlleitung kann der Senat indes ausschließen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige TT. bei seiner phonetischen Textanalyse, wie er bekundet hat, den Zusammenhang nicht berücksichtigt. Die Aussage steht indes im Kontext mit dem nachfolgenden Ausspruch „keine Barmherzigkeit“, der auch für die Richtigkeit der vom Senat festgestellten Äußerung spricht. Soweit sich der Angeklagte D. dahingehend eingelassen hat, er habe „Turhibuun, akhi, klar und deutlich, turhibuun“ gesagt und er darunter „erschrecken“ oder „einschüchtern“ verstehe, ist die Einlassung widerlegt. Das Wort „turhibuun“ ist in der Passage ohne Zweifel nicht zu hören und auch nicht nachvollziehbar. Das arabische Wort „turhibuun“ bedeutet nach den Ausführungen des Sachverständigen AAA. „Angst machen“ oder „jemanden terrorisieren“. Der Sachverständige AAA., dessen Muttersprache Arabisch ist und der – wovon sich der Senat bei dessen Vernehmung überzeugen konnte – auch die deutsche Sprache perfekt beherrscht, hat während seines Studiums der Islamwissenschaften auch die arabische Sprache als Pflichtfach studiert. Er hat daher die erforderliche Fachkompetenz für die Übersetzung des Wortes, die weitgehend auch mit der vom Angeklagten D. angeführten Übersetzung übereinstimmt. In einem Gespräch am 10. März 2013 ab 0:48 Uhr (lfd. Nr. 479, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 3) berichtete K. N. über einen „Kafir“, einen älteren Mann, der gegenüber Brüdern, die den Koran verteilt hätten, „geht, haut ab von hier, geht in eure Länder“ geäußert und dann einen Koran genommen und auf den Tisch geschmissen habe. Als N. fortsetzte: „Und dann sieben Brüder sind da …“ warf D. ein: „alle gehen drauf?“ N. verneinte dies, worauf D. erwiderte: „Aber das dürfen die nicht machen, Akhi! Kumma es gibt ein Sahaba, ein Sahaba. Da war ein Sahaba und eine Sahabia. Die wurde von einem Juden entblößt. Ein Jude hat die entblößt. Weißt du, was der Sahabi gemacht hat? Ohne zu zögern Kopf abgeschlagen, Akhi. Und das war wegen eine Schwester. Wenn man mit Allahs Buch so macht. Deswegen ist das auch eine Verantwortung, weißt du?“‘ Aus diesem Gespräch ist zu folgern, dass der Angeklagte D. die Verunglimpfung des Korans für eine schwerwiegendste und mit dem Tod zu ahndende Verfehlung erachtet. Während einer überwachten Fahrt am 21. Februar 2013 ab 14:25 Uhr (lfd. Nr. 146, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich die Angeklagten D. und B. vermutlich über Pfandflaschen. D. sagte zu B.: „Ja, dann wechsle die Flaschen, ich warte hier“, woraufhin das Öffnen und Schließen einer Fahrzeugtür zu hören ist. D. schaltete nunmehr ein Audiowiedergabegerät ein und hörte zwei Naschids. Ein Naschid hat unter anderem folgenden Inhalt: „Geschaffen um zu dienen, wir kommen um zu siegen, sterben um zu leben […] Jihad. … Und kämpfen bis zum Tod“. Einen kleinen Teil dieses Naschids sang D. mit. Außerdem berichtete D. in diesem Gespräch über seine Teilnahme an einer Demonstration in Bonn im Mai 2012. B. erinnert D. daran, dass dort 200 bewaffnete Polizisten im Einsatz gewesen seien. D. erwiderte: „Ja, Akhi, aber guck mal, die waren so, weißt du, wenn wir alle einmal da drauf gegangen wären, die wären auf’n Boden geflogen. Wir hätten drauf geschlagen und so, guck mal was die …“ B. entgegnete: „Bruder […] die ham Schutzhelme, die ham unter ihren grünen Anzüge, die ham so Protektoren oder so.“ D.: „Ich weiß, Akhi, aber man könnte was machen. […] Aber viele sind abgehauen, Akhi.“ Kurze Zeit später berichtete D., wie J. hingefallen sei und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Darüber hinaus unterhielten sich D. und B. im Zusammenhang mit dieser Demonstration auch über einen „Bruder“ – gemeint ist offensichtlich M. XX. –, der fünf, sechs Jahre „Knast“ bekommen habe. Das, was der Bruder gemacht habe, sei nicht klug gewesen. M. XX. wurde, wie die Zeugin KHK’in Z 47 aufgrund ihrer Recherchen bekundet hat, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter anderem wegen der Verletzung eines Polizeibeamten während der Gegendemonstration am 5. Mai 2012 in Bonn verurteilt. An diesem Tag habe eine Veranstaltung der Pro NRW in Bonn stattgefunden. Aus einer Gruppe von 350 überwiegend salafistischen Gegendemonstranten hätten einige Personen – unter anderem auch M. XX. – Steine unter anderem auf Polizisten geworfen und diese angegriffen. Aufgrund des Inhalts des Gesprächs zwischen D. und B. steht fest, dass D. – und auch C. („J.“) – an der Gegendemonstration gegen die Partei Pro NRW am 5. Mai 2012 teilgenommen hat. Auch der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, D. habe ihm mitgeteilt, er wolle an einer Demonstration gegen Pro NRW teilnehmen. Dass es sich um die Demonstration vom 5. Mai 2012 gehandelt hat, schlussfolgert der Senat aus dem Umstand, dass er sich mit B. auch über M. XX. im Zusammenhang mit dieser Demonstration unterhalten hat. Ferner wird seine radikale Einstellung deutlich, wonach er der Auffassung ist, man hätte mit vielen Demonstranten die Polizeibeamten zu Boden bringen und auf diese einschlagen müssen. Er kritisiert, dass viele der Demonstranten sich entfernt hätten („viele sind abgehauen“). In einem weiteren Gespräch am 17. Januar 2013 ab 21:55 Uhr (lfd. Nr. 53, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) nahm B. erneut Bezug auf die Demonstration in Bonn, woraufhin D. äußerte: „Du wurdest schon vorher beleidigt, bevor die Schweine von Pro NRW das gemacht haben mit den ganzen Büchern und so.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs unterhielten sie sich erneut über M. XX. („Murat K.“). B. betonte, es sei zwar mutig, aber nicht intelligent gewesen, was er gemacht habe. Er habe „zwei Polizisten gepiekt“ und dafür „6 Jahre Knast“ bekommen. cc. Sichergestellte Asservate mit radikal-islamistischem Inhalt Auf einem USB-Stick des Herstellers Zinc (Asservat 1.2.22.1) fanden sich mehrere jihadistische Naschids und Bilder von Bannern verschiedener terroristischer Organisationen (ISI und Al-Qaida), wie der Zeuge KHK BP 44, der mit der Auswertung des USB-Sticks befasst war, glaubhaft bekundet hat. Nutzer dieses USB-Sticks war der Angeklagte D.. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich auf dem Stick, der ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls zu Objekt 01 in dessen Wohnung sichergestellt wurde, neben privaten Bildern, die den Angeklagten D. zeigen, auch Lebensläufe und Bewerbungsunterlagen des Angeklagten D. befanden, wie der Zeuge KHK BP 44 weiter bekundet hat. Außerdem seien die Dateien unter dem Ordner „T.“ gespeichert gewesen. Damit ist die Einlassung des Angeklagten D., er habe keine Kenntnis von den gespeicherten Dateien gehabt, er habe einmal einen USB-Stick von A. M. bekommen und die Dateien könnten von diesem stammen, widerlegt. Da die Dateien unter dem Ordner „T.“ gespeichert waren, ist die Annahme, es könnte sich um Dateien von M. handeln, fernliegend. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der Wohnung des D. in Verbindung mit dem Asservatenverzeichnis die Sicherstellung eines Mobiltelefons iPhone 4 (Asservat 1.2.32). Dass es sich um ein Mobiltelefon des Angeklagten D. handelt, folgt aus dem Auffindeort und den Ergebnissen der Auswertung des Zeugen KHK Z46. Dieser hat bekundet, er habe auf dem Mobiltelefon eingegangene Kurznachrichten aufgefunden, in denen der Empfänger mit „T.“ angeredet worden sei, sowie einen auf „T. D.“ angemeldeten Skype-Account. Der Zeuge hat ferner bekundet, auf dem Mobiltelefon seien verschiedene Videodateien gespeichert gewesen, unter anderem die sechs Videos von Denis Cuspert „Bleibe standhaft“, „Wir sind ausgewandert“, „Sheikh Usama“, „Unsere Geschwister sterben“, „Wohin wollen ihr gehen“, „Ja, wir kämpfen“. Diese haben den oben (III. – C. 4. b. cc.) bereits dargestellten hochgradig radikal-islamistischen Inhalt. In einem Gespräch vom 24. Dezember 2012 ab 17:28 Uhr (lfd. Nr. 272) unterhielten sich die Angeklagten D. und B. über Akzente bei der Aussprache von arabisch sprechenden Personen bei den Buchstaben „A“ und „Ä“. D. verglich dies mit der Aussprache in einem Naschid mit dem Titel „Labbayk“, bei dem ebenfalls das „a“ wie ein „ä“ ausgesprochen werde. Hieraus ist zu folgern, dass der Angeklagte D. dieses Naschid angehört hat. Das Naschid hat den oben (III. – C. 4. a. ee.) bereits dargestellten radikal-islamistischen Inhalt. Auch der Angeklagte D. stand bereits im Jahr 2012 im Fokus des polizeilichen Staatsschutzes, wie der Zeuge KOK BP 45 bekundet hat. Soweit verschiedene Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten D. bekundet haben, D. sei nicht radikal, stellt dies die hier getroffenen Feststellungen nicht in Frage, weil davon auszugehen ist, dass D. seine innere radikal-islamistische Einstellung, die durch die vorstehend aufgeführten Beweise belegt ist, nicht jedem aus seinem Umfeld offenbart hat. 6. Die ersten Kontakte der Angeklagten untereinander Die Feststellungen zu den ersten Kontakten der Angeklagten untereinander beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten C., B. und D., die im Einklang mit den hierzu erhobenen Beweisen stehen. So hat insbesondere der Zeuge KHK Z44 bekundet, er habe das Navigationsgerät des Angeklagten A. ausgewertet und festgestellt, dass der Angeklagte A. die Anschrift des Angeklagten D. seit November 2011 insgesamt etwa 16 Mal angefahren habe. Ferner hat er bekundet, die Auswertung des Navigationsgerätes habe ergeben, dass die Anschrift des Angeklagten C. in der Z-Straße in Duisburg seit Juli 2012 etwa 28 Mal angefahren worden sei. Der Zeuge KOK BP 31 hat bekundet, die Auswertung der an dem vom Angeklagten B. genutzten Fahrzeug erhobenen GPS-Daten habe ergeben, dass sich der Angeklagte B. am 29. November 2012 erstmals zur Anschrift des Angeklagten C. begeben habe. Darüber hinaus ergeben sich die Kontakte der Angeklagten untereinander auch aus den nachfolgend aufgeführten Zusammenkünften. 7. Gründung der Vereinigung zum Zweck der Begehung von Tötungsdelikten Die Feststellung, dass die Angeklagten die Entscheidung trafen, sich zu einer Gruppe zusammen zu schließen, um Tötungsdelikte gegen die „Beleidiger“ des Propheten, insbesondere Mitglieder der Partei Pro NRW, zu begehen, schlussfolgert der Senat aus einer Vielzahl von Indizien. Die regelmäßigen Treffen und die häufige Kommunikation sowie insbesondere deren Inhalte belegen, dass die Angeklagten eine Vereinigung gegründet haben. Letztlich wird dies auch durch die Einlassungen der Angeklagten C., B. und D. bestätigt, wenngleich sie sich hinsichtlich des Zwecks der Gruppe von den Feststellungen abweichend eingelassen haben, nämlich dahingehend, dass sie zu Beginn allein die Begehung von Raub- oder Diebstahlsdelikten geplant hätten, und erst später die Tötung des PM 1 in Erwägung gezogen worden sei. Diese Einlassungen sind indes als Schutzbehauptungen widerlegt. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Angeklagten am 22. Dezember 2012 zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, um insbesondere Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten. Im Einzelnen: a. Zusammenkünfte der Angeklagten Die Feststellungen zu den Treffen einzelner Angeklagter sowie aller Angeklagter in der Zeit ab dem 22. Dezember 2012 beruhen auf den Erkenntnissen der Polizei aus verschiedenen Überwachungsmaßnahmen. Die Angeklagten C., B. und D. haben in ihren Einlassungen die Mehrzahl der nachfolgend aufgeführten Treffen zugestanden, Widersprüche zwischen den Erkenntnissen der Polizei aus den Überwachungsmaßnahmen und den Einlassungen zum Umstand der Treffen haben sich nicht ergeben. Der Senat hat den Zeugen KOK BP 31 vernommen, der bekundet hat, er habe insbesondere die seit dem 8. Mai 2012 mittels GPS durchgeführte Überwachung der Bewegung des vom Angeklagten B. genutzten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 2 ausgewertet. Ferner hat der Senat unter anderem die Zeugen EKHK BP 46, KHK BP 47, KHK BP 48, KHK BP 49, KHK BP 50, KHH BP 51, KOK BP 52, KOK BP 53, EKHK BP 54 vernommen, die an verschiedenen Observationen – teilweise auch als Einsatzführer – beteiligt waren. Die Zeugen haben dem Senat das Vorgehen hinsichtlich der Identifizierung bei den Observationen erläutert. Der Zeuge EKHK BP 46 hat bekundet, er sei einer der Einsatzleiter der mobilen Observationen gewesen. Den an den mobilen Observationen beteiligten Einsatzkräften seien Lichtbilder der Zielpersonen C., B. und D. und später auch A. aus den Datenbeständen der Meldebehörden zur Verfügung gestellt worden, anhand derer zunächst eine Identifikation vorgenommen worden sei. Ferner seien Informationen zu Wohnanschriften und Halterdaten von Fahrzeugen herangezogen worden. Die Wahrnehmungen der einzelnen Observationskräfte seien durch den jeweiligen Einsatzleiter in die einzelnen Observationsberichte aufgenommen worden. In die Observationsberichte werde eine Person namentlich allerdings nur dann aufgenommen, wenn diese zweifelsfrei identifiziert worden sei. Die Zeugen KHK BP 47 und KOK BP 52 haben ergänzend bekundet, während der Observationen hätten sie die Identifizierung anhand der zur Verfügung gestellten Lichtbilder der Zielpersonen C., B., D. und später auch A. vorgenommen und darüber hinaus auch Lichtbilder der observierten Personen gefertigt. Die gefertigten Aufnahmen hätten sie dann auch mit den zur Verfügung gestellten Lichtbildern der Zielpersonen verglichen, was die Identifizierung während der Observationen zusätzlich bestätigt habe. Darüber hinaus begannen die Observationen ausweislich der Observationsberichte teilweise auch an den Wohnanschriften der Angeklagten C., B. und D. und später auch des A.. Während der Observationen wurden regelmäßig die von A. und B. genutzten und auf ein Elternteil zugelassenen Fahrzeuge festgestellt, was sich ebenfalls aus den Observationsberichten, in denen die Halterdaten aufgenommen wurden, ergibt. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK BP 50 bekundet, er habe die Observationsberichte betreffend die technische Langzeitobservation an der Z.-Straße ... in Duisburg, soweit in diesen einer oder mehrere Angeklagte identifiziert worden seien, anhand der Videoaufzeichnungen überprüft und festgestellt, dass die Dokumentationen zutreffend seien. Ihm hätten Lichtbilder der Angeklagten zur Verfügung gestanden, die für die Identifizierung – neben weiteren Erkenntnissen aus mobilen Observationen wie etwa Statur und Bekleidung – maßgeblich herangezogen worden seien. Eine Identifizierung sei nur dann dokumentiert worden, wenn eine hinreichende Sicherheit bestanden habe, eine etwaige Unsicherheit sei entsprechend vermerkt worden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Zusammentreffen: Der Zeuge KOK BP 31 hat bekundet, seine Auswertung der GPS-Überwachung des vom Angeklagten B. genutzten Fahrzeugs habe eine Fahrt des B. zu D. am 21. Dezember 2012 mit anschließender Fahrt zur Wohnanschrift des Angeklagten C., wo das Fahrzeug gegen 21:00 Uhr eingetroffen sei, ergeben. Am 22. Dezember 2012 sei das Fahrzeug um etwa 3:00 Uhr wieder nach Essen zu D. und sodann nach Wülfrath gefahren. Auch aus den Observationsberichten vom 21. Dezember 2012 sowie den Bekundungen der Observationskräfte KHK BP 47 und KHK BP 48 ergibt sich ebenfalls das Treffen der Angeklagten D. und B. und die gemeinsame Fahrt nach Duisburg in die Z-Straße, wo sie gegen 21:00 Uhr das Haus Z.-Straße ... betreten und das Haus um etwa 3:00 Uhr wieder verlassen haben. Der Zeuge KOK BP 31 hat weiter bekundet, seine Auswertungen hätten ergeben, dass B. am frühen Abend des 22. Dezember 2012 wieder nach Essen und sodann zu C. nach Duisburg gefahren sei. Diese Angaben werden bestätigt durch die Observationsberichte vom 22. Dezember 2012 und die ergänzenden Bekundungen der Einsatzleiter der Observationskräfte EKHK BP 46 und KHK BP 47, wonach B. den D. in Essen abgeholt habe, sie gemeinsam in die Z-Straße nach Duisburg gefahren seien und das Wohnhaus Z.-Straße ... betreten hätten. Der Zeuge KHK Z44 hat bekundet, die Auswertung der Daten des Navigationsgerätes des Angeklagten A. (Asservat 8.3.2.) habe ergeben, dass sich dieser am 22. Dezember 2012 von Bonn nach Duisburg in die Z-Straße begeben habe, wo er um 22:38 Uhr eingetroffen sei. Dies deckt sich auch mit dem Observationsprotokoll von diesem Tag, wonach um 22:42 Uhr eine männliche, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht identifizierte Person das Haus Z.-Straße ... betrat. Dies stimmt auch mit den Einlassungen der Angeklagten C. und D. überein, wonach sie sich am 22. Dezember 2012 zu viert in der Wohnung des C. getroffen hätten. Der Zeuge KOK BP 31 hat weiter bekundet, seine Auswertung habe ergeben, dass sich das von B. genutzte Fahrzeug um 3:16 Uhr des 23. Dezember 2012 auf den Rückweg nach Essen und sodann am frühen Abend erneut zu D. bewegt habe. Daraus ist zu schlussfolgern, dass B. den D. zunächst nach Essen gebracht und dann erneut am Abend zu D. gefahren ist. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass auch der Angeklagte A. an diesem Treffen am 23. Dezember 2012 bei D. teilgenommen hat, denn in einem Telefonat vom 24. Dezember 2012 ab 19:19 Uhr betreffend die überwachte Rufnummer Mobil 7 fragte A. den D., ob die Möglichkeit bestehe, sich zu treffen, er wolle bei D. vorbeikommen. Dabei nahm A. auf ein Treffen vom Vortrag bei D. Bezug. D. erwiderte, das sei nicht möglich, weil er nicht in seiner Wohnung sei („… ich bin jetzt nicht bei mir da, weißt du. Ich bin ein bisschen weit weg von da. …“). Die Einzelheiten dieses Gesprächs werden unten (III. – C. 7. e.) noch näher dargestellt. Aus dem Gespräch folgt aber, dass A. ebenfalls am 23. Dezember 2012 an dem Treffen bei D. teilgenommen hat. Die Einzelheiten eines weiteren Treffens der Angeklagten B. und D. am 24. und 25. Dezember 2012 und die in dem Zusammenhang erfolgten Erkundungsfahrten zu verschiedenen Mitgliedern der Partei Pro NRW werden unten (III. – C. 7. c.) näher dargestellt. Der Zeuge KOK BP 31 hat weiter ausgeführt, am 27. Dezember 2012 sei B. zunächst zu D. und sodann erneut zu C. nach Duisburg gefahren, wo sich das Fahrzeug mehrere Stunden befunden habe. Die Fahrt von B. und D. zu C. ergibt sich darüber hinaus auch aus den Observationsberichten vom 27. Dezember 2012 und wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen KHK BP 49, der dem Senat über die Observation von B. und D. auf der Fahrt zu C. berichtet hat. Entsprechende Fahrten und Treffen habe es – so der Zeuge KOK BP 31 weiter – ausweislich seiner Auswertungen am 3. Januar 2013 und 6. Januar 2013 gegeben. Observationen erfolgten an diesen Tagen nicht. Am 7. Januar 2013 seien nach den Bekundungen des Zeugen KOK BP 31 B. und D. erneut zu C. gefahren. Dies wird bestätigt durch den Observationsbericht vom 7. Januar 2013, aus dem sich eine Fahrt des B. mit dem von ihm genutzten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 2 von Wülfrath nach Essen, X-Straße a), ergibt. D. stieg zu und sie fuhren gemeinsam in die Z-Straße in Duisburg. Gegen 22:00 Uhr betraten beide das Haus Z.-Straße .... Um etwa 23:45 Uhr verließen eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifizierte männliche Person, C., B. und D. in geringem zeitlichen Abstand das Haus Z.-Straße ... und begaben sich in einen nahe gelegenen Park. Kurz nach Mitternacht gingen alle vier Personen zurück zur Z-Straße, wobei die noch nicht identifizierte männliche Person und C. den einen Gehweg und B. und D. den gegenüber liegenden Gehweg nutzten. Sodann fuhren B. und D. von Duisburg nach Essen. Der Verbleib der zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifizierten männlichen Person und des C. konnte nicht observiert werden. Der Zeuge KOK BP 52 hat hierzu bekundet, die zu diesem Zeitpunkt unbekannte männliche Person, von der er bei der Observation vom 7. Januar 2013 auch Lichtbilder gefertigt habe, sei kurze Zeit später als M. R. A. identifiziert worden. Der Zeuge KHK BP 50 hat ergänzend bekundet, am 13. Januar 2013 sei auch das von A. genutzte und auf seine Mutter zugelassene Fahrzeug Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 im Hinterhof des Wohnhauses des D. festgestellt worden, was sich auch aus dem Observationsbericht von diesem Tag ergibt. Der Senat hat hierzu auch die observierenden Polizeibeamten KOK BP 53, KOK BP 52, KHK BP 51 und KHK BP 50 vernommen, die die Einzelheiten der Observation geschildert haben. Dabei haben sie übereinstimmend bekundet, sie seien bereits seit längerer Zeit an Observationsmaßnahmen beteiligt gewesen und hätten unter anderem anhand von Vergleichslichtbildern B., D. und C. identifiziert. Während der Observationen seien auch Lichtbilder gefertigt worden, anhand derer unter Abgleich mit den Vergleichslichtbildern die erfolgte Identifizierung bestätigt worden sei. Der Senat hat einige der während der Observation gefertigten und in den Sachakten als Ausdruck befindlichen Lichtbilder am 55. Hauptverhandlungstag und die Dateien der Originalaufnahmen am 116. Hauptverhandlungstag in Augenschein genommen. Diese Lichtbilder, die am 7. Januar 2013 während der Observationen gefertigt wurden, zeigen die Angeklagten C. und B.. Ein Lichtbild zeigt eine männliche Person, bei der es sich um den Angeklagten C. handelt. Die Person ist nahezu frontal aufgenommen und hat den Kopf schätzungsweise um etwa 45° nach rechts gerichtet. Die Kamera befindet sich augenscheinlich etwas erhöht oder auf der gleichen Höhe wie die aufgenommene Person, so dass diese nahezu in Normalsicht abgebildet wird. Von dem Kopf der Person, die keine Kopfbedeckung trägt, sind die linke Gesichtshälfte und ein kleiner Teil der rechten Gesichtshälfte, der Haaransatz und die Haare im seitlichen und oberen Bereich des Kopfes deutlich zu erkennen. Ferner sind der Oberkörper, der mit einer winterlichen Jacke bekleidet ist, sowie die Ober- und die Unterschenkel abgebildet. Die Füße sind demgegenüber von der Aufnahme nicht erfasst. Es liegen auch keine maßgeblichen qualitativen Mängel der Aufnahme vor, die gezeigte Person wird namentlich nicht unscharf oder verwackelt abgebildet. Die Aufnahme wurde zwar in den Abendstunden im Januar gefertigt und hat einen rötlichen Stich, sie ist aber gleichwohl gut belichtet, hat eine hohe Auflösung und eine gute Qualität. Schattenbildungen oder nennenswerte perspektivische Verzerrungen sind nicht vorhanden. Nach einem Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten C. ist der Senat davon überzeugt, dass das Bild diesen Angeklagten zeigt. Der Angeklagte C. hat in seiner Einlassung ein Treffen in seiner Wohnung auch eingestanden, wenngleich er das genaue Datum nicht benannt hat. Dies entspricht auch der Einlassung des Angeklagten B., der ein Treffen am 7. Januar 2013 bestätigt hat. Daher bestehen keine Zweifel, dass das während der Observation gefertigte Lichtbild den Angeklagten C. zeigt. Ein weiteres Lichtbild zeigt eine männliche Person, bei der es sich um den Angeklagten B. handelt. Die Person ist zwar nur von der Seite abgelichtet. Der Senat hatte auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten B. vor diesem Hintergrund ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob es sich bei der abgelichteten Person um den Angeklagten B. handelt. Die Sachverständige EKHK’in KK. ist in ihrem Gutachten vom 4. Mai 2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen der ungünstigen Perspektive der Aufnahme trotz der Feststellung einer Reihe von Ähnlichkeiten lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um den Angeklagten B. handelt. Allerdings hat der Angeklagte B. ein Treffen am 7. Januar 2013, an dem die Aufnahme gefertigt wurde, später glaubhaft eingeräumt, so dass letztlich keine Zweifel mehr bestehen, dass es sich um den Angeklagten B. handelt. Dass es am 7. Januar 2013 zu einem Treffen aller vier Angeklagter in der Wohnung des C. kam, ergibt sich auch aus der Einlassung des Angeklagten B., der ein solches Treffen glaubhaft zugestanden hat. Auch der Angeklagte C. hat sich – allerdings ohne ein konkretes Datum zu nennen – dahingehend eingelassen, dass es Anfang Januar 2013 weitere Treffen aller Angeklagten in seiner Wohnung in Duisburg gegeben habe. Ein weiteres Treffen aller Angeklagten erfolgte am 13. Januar 2013 in Essen. Aus dem Observationsbericht von diesem Tag ergibt sich, dass sich alle Angeklagten um 18:17 Uhr in der Straße 19, die in der Nähe der Wohnanschrift des D. gelegen ist, trafen, sie sich von dort zu einem nahegelegenen Spielplatz begaben und dort bis etwa 19:07 Uhr verblieben. Der Senat hat einige der während dieser Observation gefertigten und in den Sachakten als Ausdruck befindlichen Lichtbilder am 55. Hauptverhandlungstag und die Dateien der Originalaufnahmen am 116. Hauptverhandlungstag in Augenschein genommen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Lichtbilder, die am 13. Januar 2013 während der Observationen gefertigt wurden, den Angeklagten A. abbilden. Die Lichtbilder zeigen alle eindeutig erkennbar immer dieselbe Person. Auf einem Lichtbild ist die Person von der Seite aufgenommen, wobei der Betrachter den Eindruck gewinnt, dass das Lichtbild aus einer Entfernung von schätzungsweise zehn bis fünfzehn Metern aufgenommen wurde. Die Kamera befindet sich in etwa auf der gleichen Höhe wie die aufgenommene Person, so dass diese in Normalsicht abgebildet wird. Man sieht - neben dem mit einer Winterjacke bekleideten Oberkörper - den Kopf der Person, die keine Kopfbedeckung trägt. Zu erkennen sind unter anderem der seitliche Haaransatz, die Form des Kopfes und der Abstand des rechten Ohrs zur Nase bzw. zum Auge sowie der seitliche Formverlauf von Nase und Kinn. Ferner ist die Form des rechten Ohrs zu erkennen, wobei das Ohrläppchen allerdings leicht durch die Kapuze der Jacke verdeckt wird. Die gezeigte Person wird leicht unscharf abgebildet, die Aufnahme ist aber nicht verwackelt, sie ist gut belichtet und hat auch eine verhältnismäßig gute Qualität. Schattenbildungen sind nicht oder nur geringfügig vorhanden. Auch wenn das Bild die Person von der Seite zeigt, sind nennenswerte perspektivische Verzerrungen nicht vorhanden. Auf weiteren Lichtbildern, die zu einem anderen Zeitpunkt während dieser Observation gefertigt wurden, steht dieselbe Person an der Zapfsäule einer Tankstelle. Der Betrachter gewinnt den Eindruck, dass die Lichtbilder aus einer Entfernung von schätzungsweise drei Metern gefertigt wurden. Die Lichtbilder sind offensichtlich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums aufgenommen worden und zeigen die Person insgesamt aus zwei verschiedenen Perspektiven. Auf zwei Lichtbildern ist die Person frontal von vorne aufgenommen und hat den Kopf um etwa 45° nach rechts gerichtet. Die Kamera befindet sich augenscheinlich in etwa auf der gleichen Höhe wie die aufgenommene Person, so dass diese in Normalsicht abgebildet wird. Von dem Gesicht der Person, die eine – einen Teil der Stirn und die Ohren überdeckende – Mütze trägt, ist die linke Gesichtshälfte deutlich zu erkennen. In der Aufnahme sind darüber hinaus insbesondere die Form des Gesichts, der seitliche Formverlauf von Nase, Mund und Kinn, die Form der Augen und der Augenbrauen deutlich und unschwer zu erkennen. Ferner ist der Oberkörper, der mit einer winterlichen Jacke bekleidet ist, abgebildet. Auf einem Lichtbild ist die Person in Normalsicht von der anderen Körperseite – bedingt dadurch, dass sich die Person umgedreht hat – aufgenommen. Auf diesem Bild sind dieselben körperlichen Merkmale wie auf den beiden anderen Lichtbildern zu erkennen, mit Ausnahme der Augen, die durch Schattenbildung nicht hinreichend erkennbar sind. Es liegen auch keine maßgeblichen qualitativen Mängel der Aufnahmen vor, die gezeigte Person wird namentlich nicht unscharf oder verwackelt abgebildet. Die Aufnahmen wurden zwar in den Abendstunden im Januar gefertigt, sie sind aber gleichwohl gut belichtet, haben eine hohe Auflösung und eine gute Qualität. Über die bereits vorstehend beschriebenen Schattenbildungen hinaus sind solche nur geringfügig vorhanden. Nennenswerte perspektivische Verzerrungen sind nicht festzustellen. Ein Vergleich mit den körperlichen Merkmalen des Angeklagten A. lässt keine Zweifel aufkommen, dass es sich bei der abgelichteten Person um diesen Angeklagten handelt. Dies gilt insbesondere für Statur, Gesicht, Haaransatz, Kopfform, Formverlauf von Nase, Ohren und Kinn, Augen und Augenbrauen. Das Ergebnis deckt sich auch mit den bereits oben geschilderten insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B. und C., die die Treffen zugestanden haben. Aus dem Bericht der technischen Langzeitobservation in der Z.-Straße ... in Duisburg vom 16. Januar 2013 ergibt sich ein weiteres Treffen von C. und D.. Der Zeuge KOK BP 31 hat weiter bekundet, seine Auswertung habe ergeben, dass B. am 17. Januar 2013 D. abgeholt habe und sie gegen Abend gemeinsam zu C. gefahren seien und die Nacht dort verbracht hätten. Dies deckt sich auch mit dem Observationsbericht von diesem Tag, wonach B. gegen 21:00 Uhr bei D. eintraf, sie gegen 21:40 Uhr gemeinsam nach Duisburg fuhren und um 22:25 Uhr das Wohnhaus Z.-Straße ... betraten. Dort verbrachten sie die Nacht, was sich aus den Berichten über die technische Langzeitobservation an der Z.-Straße ... in Duisburg vom 17. und 18. Januar 2013 ergibt, wonach B. und D. das Haus Z.-Straße ... erst wieder am Vormittag des 18. Januar 2013 verließen. Ausweislich des Observationsberichts vom 18. Januar 2013 fuhren B. und D. am Nachmittag dieses Tages erneut zu C.. Gegen 18:30 Uhr fuhren B., C. und D. nach Recklinghausen. Die Einzelheiten dieser Fahrt werden unten (III. – C. 7. c.) näher dargestellt. Gegen 21:46 Uhr trafen C., B. und D. wieder in der Z-Straße ein, wo sie die Nacht verbrachten, was sich auch aus dem Bericht über die technische Langzeitobservation an der Z.-Straße ... vom 19. Januar 2013 ergibt, wonach B. und D. das Wohnhaus erst am Vormittag wieder verließen. Aus der technischen Langzeitobservation ergibt sich ferner ein Treffen von C. und D. am 30. Januar 2013 sowie ein solches von A., C. und D. in den Abendstunden des 2. Februar 2013. Aus den Observationsberichten vom 15. Februar 2013 ergibt sich ein weiteres Treffen aller Angeklagten an diesem Tag. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass A. mit dem von ihm genutzten Peugeot 306 zunächst nach Essen fuhr und gegen 20 Uhr den D. abholte. Gemeinsam fuhren sie zum Hauptbahnhof in Essen, wo sie B. trafen, der mit dem Zug eingetroffen war. Gemeinsam fuhren sie zunächst zur Wohnung des D., verließen diese gegen 23 Uhr wieder und fuhren mit Gepäck nach Duisburg zur Wohnung des C., wo ihnen gegen 23:30 Uhr Einlass gewährt wurde. Aus dem Bericht über die technische Langzeitobservation vom 16. Februar 2013 ergibt sich unter anderem, dass A., C. und D. das Haus Z.-Straße ... um kurz vor 3 Uhr des 16. Februar 2013 verließen. Eine Observation mit Personaleinsatz fand zu dieser Zeit nicht mehr statt. Ausweislich des Berichts der Langzeitobservation verließen B. und C. – der zwischenzeitlich zurückgekehrt sein musste – gegen 18 Uhr das Haus Z.-Straße .... Kurz Zeit später betrat eine nicht hinreichend sicher identifizierte Person das Haus. Bei dieser Person muss es sich indes um C. handeln, weil dieser einige Zeit später ausweislich des Berichts beim Verlassen des Hauses identifiziert wurde. Der Zeuge KOK BP 31 hat weiter ausgeführt, am 17. Februar 2013 sei B. zunächst zu D. und sodann erneut zu C. nach Duisburg gefahren, wo sie sich zweieinhalb Stunden aufgehalten hätten. Diese Zusammenkunft wird auch belegt durch den Bericht über die technische Langzeitobservation von diesem Tag, wonach B. und D. gegen 14:30 Uhr nach Klingeln das Wohnhaus des C. betraten. Gemeinsam mit C. beluden sie ab etwa 16:30 Uhr das Fahrzeug des B. mit diversen Einrichtungsgegenständen. Weitere Treffen zwischen B. und D. habe es unter anderem am 21. Februar 2013 und 3. März 2013 gegeben. Das Treffen vom 21. Februar 2013 ist auch belegt durch den Observationsbericht dieses Tages. Das weitere Treffen aller Angeklagten am 11. März 2013 in der Wohnung des D. sowie weitere Treffen einzelner Angeklagter bis zu deren Festnahme in den frühen Morgenstunden des 13. März 2013 werden unten (III. – C. 8.) näher dargestellt. Die Feststellungen zu den Treffen der Angeklagten in der Wohnung Z.-Straße ... in Duisburg werden auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen K., der gemeinsam mit C. in dieser Wohnung wohnte und glaubhaft geschildert hat, die vier Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat, hätten sich mehrfach – etwa drei- bis viermal – in seiner Wohnung getroffen. Damit sind die festgestellten Zusammenkünfte der Angeklagten belegt. Entgegen der Einlassungen der Angeklagten C., B. und D. war Zweck der Vereinigung indes nicht die Planung und Begehung von Raub- oder Diebstahlsdelikten. Die Angeklagten haben sich zusammengeschlossen, um insbesondere Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten, was sich aus den nachfolgend aufgeführten Beweisen ergibt. b. Recherchen zu Pro NRW: Die Kandidatenliste Die Angeklagten führten umfangreiche Recherchen zu Mitgliedern der Partei Pro NRW durch. So druckte der Angeklagte A. eine im Internet veröffentlichte Liste mit den Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl des Landes Nordrhein-Westfalen 2012 aus. In der Liste sind 28 Kandidaten der Partei mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Privatanschrift aufgeführt. Auf dem Ausdruck der Liste sind die Namen der Kandidaten PM 1 (Straße 8 in Leverkusen), PM 7 (Straße 9 in Aachen), PM 8 (Straße 10 in Köln), PM 2 (Straße 11 in Gelsenkirchen), PM 9 (Straße 12 in Köln), PM 3 (Straße 3 in Recklinghausen), PM 10 (Straße 10 in Köln), PM 14 (Straße 13 in Bonn) und PM 11 (Straße 14 in Bonn) mit einem roten Textmarker markiert. Der Zeuge KOK BP33 hat hierzu bekundet, er habe die in der Kandidatenliste angegebenen Anschriften überprüft und anhand der Einwohnermeldedaten festgestellt, dass die Anschriften zutreffend erfasst worden seien. Die Feststellungen zu der Kandidatenliste und den roten Markierungen beruhen auf der in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Urkunde (Asservat 5.2.3.3.). Auf dem Ausdruck fanden sich daktyloskopische Spuren des Angeklagten A.. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen KHK Z14, der die ausweislich des Spurensicherungsberichts der KOK’in BP 55 vom 24. Juni 2013 auf dem Ausdruck der Kandidatenliste gesicherten fünf daktyloskopischen Spuren mit den Fingerabdrücken des Angeklagten A. – nach der oben (III. – B. 3. a. dd.) bereits dargestellten Methode – verglichen hat. Er habe hinsichtlich aller fünf Spuren die Identität mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten A. festgestellt, weil der allgemeine Papillarlinienverlauf und mehr als zwölf anatomische Merkmale übereinstimmten. Im Ergebnis ist der Senat daher davon überzeugt, dass die Kandidatenliste vom Angeklagten A. geführt wurde. Das komplette Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Landtagswahl 2012 in Nordrhein-Westfalen hatte der Angeklagte A. darüber hinaus auf einem ebenfalls in seiner Wohnung sichergestellten USB-Stick der Marke Philips (Asservat 5.2.5.1.) zunächst gespeichert und später gelöscht. Der sachverständige Zeuge KHK BP13 hat entsprechend dem bereits oben (III. – B. 2. a.) geschilderten Verfahren die auf dem USB-Stick vorhandenen Dateien gesichert und von diesen eine Kopie erstellt. KHK BP13 hat diesbezüglich ergänzend bekundet, auf dem Originaldatenträger seien unter anderem auch Dateien vorhanden gewesen, die vom Anwender bereits manuell gelöscht worden seien. Das Löschen von Dateien habe in der Regel – so auch hier – zur Folge, dass die Dateien noch auf dem Datenträger vorhanden, aber im Dateisystem für den Anwender nur nicht mehr sichtbar seien. So habe sich auf dem USB-Stick der Marke Philips (Asservat 5.2.5.1.) unter anderem eine Datei mit der Bezeichnung „00001.pdf“ befunden, die durch den Anwender zwar manuell gelöscht worden sei, allerdings noch vollkommen intakt vorhanden gewesen sei und habe wiederhergestellt werden können. Der Zeuge KK BP14 hat dem Senat geschildert, er habe die durch KHK BP13 wiederhergestellte Datei ausgewertet. Bei der Datei habe es sich um das komplette Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Landtagswahl 2012 in Nordrhein-Westfalen gehandelt. Auf dem in dem Elternhaus des Angeklagten B. sichergestellten Notebook MSI VR601 (Asservat 2.9.1.) war seit dem 26. Juli 2012 ein Internetlink als Lesezeichen gespeichert, der zu der – heute nicht mehr abrufbaren – Internetseite http://www.wahlergebnisse.nrw.de/landtagswahlen/2012/landeslisten/index.html führte. Auf dieser Internetseite fanden sich Links zu den Listen der Bewerberinnen und Bewerber für die Landtagswahl 2012 in Nordrhein-Westfalen. Dies beruht auf den Bekundungen der Zeugin KOK’in Z 51, die die auf dem sichergestellten Notebook MSI VR601 gespeicherte Liste der erfolgten Internetaufrufe und Lesezeichen ausgewertet hat. Sie habe darin ein Lesezeichen mit einem Internetlink zu der Liste der Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl 2012 vorgefunden. Ein Aufruf des Links im Internet durch die Zeugin, der zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen im Oktober 2013 noch möglich gewesen sei, habe zu dem Internetauftritt der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen geführt. Dort seien – jeweils in einzelnen Dateien – die Bewerber für die Landtagswahl 2012 aufgeführt. Es bestehen daher keine Zweifel, dass auch der Angeklagte B. Recherchen hinsichtlich der Parteimitglieder der Pro NRW durchgeführt hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Liste nicht allein vom Angeklagten A. geführt wurde, weil auch der Angeklagte B. im Internet die Liste der Kandidaten der Pro NRW aufgerufen hatte und darüber hinaus alle Angeklagten in wechselseitiger Zusammensetzung an den Erkundungsfahrten unter anderem zu in der Liste aufgeführten und dort rot markierten Parteimitgliedern beteiligt waren. c. Erkundungsfahrten Der Senat ist davon überzeugt, dass in der Liste jene Parteimitglieder rot markiert wurden, die als potenzielle Tötungsopfer in Betracht kamen. Wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird, wurden durch die Angeklagten – in wechselnder Zusammensetzung – Erkundungsfahrten zu allen in der Liste rot markierten Parteimitgliedern mit Ausnahme des Parteimitglieds PM 11 durchgeführt. Dass eine Erkundungsfahrt mit einem Fahrzeug zu diesem Parteimitglied nicht festgestellt werden konnte, kann indes auch einen anderen Grund gehabt haben. Denn dessen Anschrift ist in der Kandidatenliste mit Straße 14 in Bonn angegeben. Diese Anschrift befindet sich in der näheren Umgebung des Hauptbahnhofs in Bonn, was sich aus dem in Augenschein genommenen Ausschnitt des Stadtplans von Bonn ergibt. Daher ist es durchaus denkbar, dass eine Erkundung auf andere Weise als mit einem Fahrzeug erfolgte. Darüber hinaus haben die Angeklagten auch weitere – in der Kandidatenliste nicht aufgeführte – Mitglieder der Partei Pro NRW ausgekundschaftet. Die Erkundungsfahrten zu Mitgliedern der Partei Pro NRW führten die Angeklagten unter wechselseitiger Beteiligung durch. Soweit die Erkundungsfahrten mit dem Fahrzeug des Angeklagten A. durchgeführt wurden, beruhen die Feststellungen hierzu auf den Bekundungen des Zeugen KHK Z44. Der Zeuge hat die durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. QQ. zur Verfügung gestellten Geodaten des Navigationsgerätes des Angeklagten A. ausgewertet, wobei der Senat hinsichtlich der Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. QQ. auf die Ausführungen oben (III. – B. 10.) Bezug nimmt. Der Zeuge KHK Z44 hat dem Senat jede einzelne Fahrt ausführlich und detailliert anhand der jeweiligen Positionen des Navigationsgerätes und der jeweils gespeicherten Zeiten geschildert und anhand von Umgebungskarten näher erläutert. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. der Nutzer des Navigationsgerätes war. Abgesehen davon, dass das Navigationsgerät, wie bereits dargestellt, in dem vom Angeklagten A. genutzten Fahrzeug sichergestellt wurde, hat der Zeuge KHK Z44 bekundet, die Geodaten der Wohnanschrift des Angeklagten A., Y-Straße ..., Bonn, seien sehr häufig und regelmäßig Start- und Endpunkt von Fahrten gewesen. Ferner beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des Zeugen KOK BP33, der die Geodaten ebenfalls ausgewertet und ergänzende Ermittlungen durchgeführt hat. Soweit am 24. und 25. Dezember 2012 Fahrten mit dem vom Angeklagten B. genutzten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 2 durchgeführt wurden, beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des Zeugen KOK BP 31, der die GPS-Daten dieses Fahrzeugs ausgewertet hat. Soweit die Angeklagten C., B. und D. ihre Beteiligung an Erkundungsfahrten eingeräumt haben, erfolgte dies jeweils nach Durchführung der hierauf bezogenen Beweisaufnahme. Im Einzelnen: Der Zeuge KHK Z44 hat bekundet, aufgrund der Auswertung des Navigationsgerätes des Angeklagten A. habe er eine Fahrt am 9. Juni 2012 zur Kanzleianschrift des PM 1 in der Straße 1 in Leverkusen festgestellt. Um 21:07 Uhr sei das Fahrzeug in die Straße 1 eingefahren und habe von 21:08:42 bis 21:09:22 Uhr vor der Haunummer 3 gestanden. Sodann sei die Fahrt unter anderem über Bochum fortgesetzt worden. Die Fahrt sei um 2:36 Uhr des Folgetages an der Wohnanschrift des Angeklagten D. (X-Straße in Essen) beendet worden. Um 4:52 Uhr sei das Fahrzeug von der Wohnanschrift des Angeklagten D. wieder weggefahren. Am 25. September 2012 habe sich das Fahrzeug von Bonn nach Leverkusen in die Straße 20 bewegt und dort um 5:33 Uhr für etwa vier Minuten aufgehalten. Aus der Umgebungskarte ergibt sich, dass man von der Straße 20 unmittelbar in die Straße 1 gelangt. Der Zeuge KOK BP33, der ergänzende Auswertungen der Daten vorgenommen hat, hat bekundet, das Fahrzeug sei – nach längerem „Umherfahren“ in der näheren Umgebung – um 8:00 Uhr in die Straße 1 eingefahren und habe diese durchfahren. Der Zeuge KOK BP33 hat ferner bekundet, seine Auswertung habe ergeben, dass die Anschrift Straße 1 in Leverkusen darüber hinaus auch manuell in das Navigationsgerät eingegeben worden sei. Die in diesem Zusammenhang mit Beweisanträgen der Verteidigung aufgestellte Behauptung, staatliche Stellen hätten manipulativ in ein laufendes Strafverfahren eingegriffen, um eine (weitere) Teilnahme des Angeklagten A. an Ausspähfahrten überhaupt zu ermöglichen, entbehrt jeglicher Grundlage. Damit hat es folgende Bewandtnis: Am 11. Oktober 2012 fand gegen den Angeklagten A. vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eine Hauptverhandlung statt, zu der auch C. als Zeuge geladen war und in der A. wegen Strafvereitelung verurteilt wurde. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 9. Mai 2012 wurde der Angeklagte A. wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr angeklagt, wobei ihm Folgendes zur Last gelegt wurde: M. R. A. sei am 5. November 2011 in Mülheim an der Ruhr mit seinem Fahrzeug im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte angehalten worden. Im Fahrzeug hätte sich neben E. C. auch ein mit Haftbefehl gesuchter N. DDD. befunden. Um die Festnahme des DDD. zu verhindern, sei M. R. A. mit erhöhter Geschwindigkeit geflüchtet und habe bei der anschließenden Verfolgung durch die Polizeibeamten sein Fahrzeug zweimal ohne ersichtlichen Grund so stark abgebremst, dass die Fahrerin des Einsatzfahrzeugs der Polizei einen Verkehrsunfall nur durch eine Notbremsung und ein Ausweichen habe verhindern können. Durch diese Fahrweise habe sich M. R. A. als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen. Mit Urteil der Strafrichterin Richterin am Amtsgericht EEE. des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11. Oktober 2012 wurde der Angeklagte A. wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt, nachdem der Anklagevorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Diese Feststellungen beruhen auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 9. Mai 2012 und dem Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11. Oktober 2012 sowie den Bekundungen der Zeugin Richterin am Amtsgericht EEE. sowie des Staatsanwalts FFF.. Die Verteidigung des Angeklagten A. hatte die Vernehmung der Richterin am Amtsgericht EEE. und des Staatsanwalts FFF. als Zeugen beantragt und behauptet, diese seien vor dem Hauptverhandlungstermin am 11. Oktober 2012 durch einen Beamten der Ermittlungsbehörden, die seinerzeit die Ermittlungen gegen den Angeklagten A. geführt hätten, angerufen und gebeten worden, nach Möglichkeit von einem Fahrverbot oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, da dies die Ermittlungen gegen A. und C. gefährden würde. Diese würden Ausspähfahrten durchführen und Straftaten planen. Da nur A. im Besitz eines Führerscheins sei, könnten im Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis diese Ausspähfahrten enden und die geplanten Straftaten nicht mehr aufgeklärt werden. In der Hauptverhandlung sei dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft seitens des Amtsgerichts eine Einstellung des Verfahrens wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfolgt. Die Zeugin EEE. hat glaubhaft bekundet, die Staatsanwaltschaft habe erst mit der Anklageerhebung einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt. Sie habe insbesondere wegen des Zeitablaufs Zweifel an der Begründetheit des Antrags und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken hinsichtlich des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gehabt, weil das angeklagte Verhalten möglicherweise nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dann nicht weiter verfolgt. In der Hauptverhandlung sei aufgrund rechtlicher Bedenken und auch vor dem Hintergrund, dass eine konkrete Gefährdung voraussichtlich nicht feststellbar sein werde, das Verfahren wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eingestellt worden. Öffentliche Stellen, insbesondere Sicherheitsbehörden, hätten sie zu keinem Zeitpunkt kontaktiert, um auf den Verfahrensausgang oder Maßnahmen im Hinblick auf den Angeklagten Einfluss zu nehmen. Auch der Zeuge Staatsanwalt FFF. hat glaubhaft bekundet, er sei zu keinem Zeitpunkt von öffentlichen Stellen oder Sicherheitsbehörden in Bezug auf das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren kontaktiert worden. Die Aussagen der Zeugen EEE. und FFF. sind glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Einstellung des Verfahrens wegen des angeklagten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr allein aufgrund materiell-rechtlicher und tatsächlicher Bedenken erfolgt ist und eine Einflussnahme durch Sicherheitsbehörden nicht erfolgt ist. Dies deckt sich auch mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. So hat der Zeuge KOK BP 52, der an den Observationen der Angeklagten beteiligt war, glaubhaft bekundet, der Angeklagte A. sei bis zur Observation am 7. Januar 2013 für die Observierungskräfte eine „unbekannte männliche Person“ gewesen und habe bis dahin noch nicht identifiziert werden können. Erst kurze Zeit nach dieser Observation sei diese „unbekannte männliche Person“, von der auch Lichtbilder gefertigt worden seien, als M. R. A. identifiziert worden. Darüber hinaus hat der Zeuge KOK BP 45 glaubhaft bekundet, er habe durch Zufall von einem Kollegen erfahren, dass C. zu einem Termin vor dem Amtsgericht als Zeuge geladen sei, an dem auch dieser Kollege als Zeuge hätte gehört werden sollen. Dem Kollegen sei bekannt gewesen, dass C. Teil der Ermittlungen des Staatsschutzes sei, so dass er ihn über die Zeugenladung des C. informiert habe. Da zu diesem Zeitpunkt C. unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei er dann am 11. Oktober 2012 zum Amtsgericht Mülheim an der Ruhr gefahren, um weitere Erkenntnisse über eine Anlaufadresse des C. zu erlangen. Er habe dann gesehen, wie C. in ein seinerzeit unbekanntes Fahrzeug, einen Peugeot mit Oldenburger Kennzeichen, gestiegen sei. Weitere Erkenntnisse habe er aber nicht gewinnen können. Der Angeklagte A. sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass zu keinem Zeitpunkt seitens der Ermittlungsbehörden oder sonstiger Sicherheitsbehörden Einfluss auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg und des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr gegen A. genommen wurde, da der Angeklagte A. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch nicht identifiziert war und auch noch nicht im Fokus der Ermittlungsbehörden dieses Verfahrens stand. Wenige Stunden nach der Gerichtsverhandlung fuhren die Angeklagten A. und C. zur Adresse des Kreisverbandes von Pro NRW Gelsenkirchen in der Straße 2. Der Zeuge KHK Z44 hat hierzu bekundet, nach seinen Auswertungen sei das Fahrzeug des A. über verschiedene Städte nach Herne und von dort ab 22:11 Uhr nach Gelsenkirchen gefahren. Der Zeuge KOK BP33 hat ergänzend bekundet, in Gelsenkirchen sei die Straße 2 in Höhe Hausnummer 30 aufgesucht worden und das Navigationsgerät dort nach Ankunft um 22:55 Uhr ausgeschaltet worden. Ferner sei manuell im Zielspeicher des Navigationsgerätes die Straße 2 in Gelsenkirchen eingegeben worden. Dort befinde sich nach seinen Ermittlungen die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Gelsenkirchen der Partei Pro NRW, dessen Vorsitzender ausweislich des Internetauftritts PM 2 sei, der für die Partei auch als Kandidat für die Landtagswahl 2012 aufgestellt gewesen sei. Um 23:34 Uhr sei das Navigationsgerät in der Nähe der Straße 2 wieder eingeschaltet worden und das Fahrzeug habe sich für mehrere Minuten erneut im Umkreis des Objektes Straße 2 bewegt. Von dort sei die Fahrt nach Recklinghausen in die Straße 21 fortgesetzt worden. Es sei von 0:07 Uhr des Folgetages für fünf Minuten keine Aufzeichnung erfolgt, bis das Gerät um 0:12 Uhr in der Straße 22, in die die Straße 21 ausweislich der Umgebungskarte mündet, wieder aktiv geworden sei. Der Haltepunkt an der Straße 21 sei etwa 100 Meter von der Privatanschrift des Pro NRW-Kreisvorsitzenden von Recklinghausen und Landtagswahlkandidaten PM 3 in der Straße 3 entfernt. Diese Anschrift sei auch in den Zielspeicher des Navigationsgerätes eingegeben worden. Die Fahrt sei dann zur Wohnanschrift des C. fortgesetzt worden. An den Fahrten waren zur Überzeugung des Senats neben dem Angeklagten A. auch der Angeklagte C. beteiligt. Der Angeklagte C. hat eingeräumt, er habe die Fahrten gemeinsam mit dem Angeklagten A. durchgeführt. Diese Einlassung ist glaubhaft, zumal die Fahrt an der Wohnanschrift des Angeklagten C. endete, was für die Richtigkeit der Einlassung spricht. Der Zeuge KHK Z44 hat bekundet, am 15. Oktober 2012 sei eine Fahrt zur Straße 1 in Leverkusen feststellbar, wobei das Fahrzeug von 20:28 Uhr bis 20:30 Uhr in Höhe der Hausnummer 19 gehalten habe. Von dort habe die Fahrt zur Straße 4 in Leverkusen geführt. Der Zeuge KOK BP33 hat ergänzend bekundet, nach seinen Ermittlungen befänden sich in der Straße 4 die Geschäftsräume der Leverkusener Fraktion der Partei Pro NRW, die Anschrift Straße 4 sei darüber hinaus manuell als Zieladresse in das Navigationsgerät eingegeben worden. Der Zeuge KHK Z44 hat ferner bekundet, die Fahrt sei sodann nach Ennepetal zur Kreuzung Straße 5 / Straße 23 gegangen, wobei das Fahrzeug zwischen 0:11 Uhr und 0:39 Uhr des Folgetages an dieser Stelle gehalten habe. Ausweislich der Umgebungskarte befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dieser Kreuzung die Anschrift Straße 5, bei der es sich ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK BP33 um die im Internet recherchierbare Wohnanschrift des aktiven Mitglieds der Partei Pro NRW PM 4 handelt. Der Zeuge KHK Z44 hat ferner bekundet, zwischen 1:10 Uhr und 1:25 Uhr habe sich das Navigationsgerät in Remscheid auf der Straße 24 in Höhe der Hausnummern 22 und 24 mit einer Standzeit von zwei Minuten und an der Kreuzung Straße 24 / Straße 25 mit einer Standzeit von sieben Minuten befunden. Der Zeuge KOK BP33 hat ergänzend bekundet, in unmittelbarer Nähe zu diesen Haltepunkten befände sich die Privatanschrift Straße 6 des technischen Verantwortlichen des Kreisverbandes Pro NRW Remscheid PM 5. Die Anschrift Straße 6 in Remscheid sei manuell in den Zielspeicher des Navigationsgerätes eingeben worden. Die Fahrt sei über Bochum fortgesetzt worden und um 4:20 Uhr in Duisburg in der Z-Straße beendet worden. An dieser Fahrt war neben dem Angeklagten A. auch C. beteiligt, was dieser glaubhaft eingeräumt hat, zumal die Fahrt wiederum an seiner Wohnanschrift endete. Die Feststellungen zu der erneuten Fahrt der Angeklagten A. und C. in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2012 zur Privatanschrift des PM 5 beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KHK Z44 und KOK BP33. Der Zeuge KOK BP33 hat bekundet, das Navigationsgerät habe sich am 6. November 2012 um 14:40 Uhr von Bonn in der Nähe der Y-Straße zur Z-Straße in Duisburg bewegt. Um 19:15 Uhr habe es sich von der Z-Straße zur Straße 26 auf Höhe Hausnummer 22 bewegt. Dort befinde sich eine Jet-Tankstelle. Im Zuge der Finanzermittlungen sei festgestellt worden, dass der Angeklagte C. am 6. November 2012 um 19:27 Uhr seine Kreditkarte an dieser Tankstelle zum Kauf von Diesel-Kraftstoff eingesetzt habe. Bei dem vom Angeklagten A. verwendeten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 handle es sich nach seinen Ermittlungen um ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Fahrzeug. Darüber hinaus sei bei den Finanzermittlungen festgestellt worden, dass C. um 23:32 Uhr mit seiner Kreditkarte erneut eine Zahlung an einer Aral-Tankstelle auf der Straße 27 in Bochum vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Navigationsgerät an dieser Anschrift befunden. Der Zeuge KHK Z44 hat ferner bekundet, aus den Geodaten des Navigationsgeräts ergebe sich, dass das Fahrzeug um 0:41 Uhr des 7. November 2012 in die Straße 6 in Remscheid eingebogen sei und von dort zur Kreuzung Straße 28 / Straße 29 gefahren sei. Hier habe es einen Halt von etwa 15 Minuten gegeben. Der Zeuge BP33 hat bekundet, dieser Haltepunkt liege etwa 100 Meter von der Wohnanschrift Straße 6 des PM 5 entfernt. Darüber hinaus hat der Angeklagte C. die Fahrten auch eingeräumt. Hinsichtlich der Fahrt am 23. November 2012 hat der Zeuge KOK BP33 bekundet, das Navigationsgerät habe sich um 8:05 Uhr von der Z-Straße in Duisburg zur Anschrift Straße 6 des PM 5 in Remscheid bewegt. Von dort sei ab 8:25 Uhr die Rückfahrt nach Duisburg zur Z-Straße erfolgt. Um 18:45 Uhr sei das Navigationsgerät erneut in Duisburg in Betrieb genommen worden. Die Fahrt sei zur Anschrift des PM 4 auf der Straße 5 in Ennepetal gegangen, diese Anschrift sei auch manuell in den Zielspeicher des Gerätes eingegeben worden. An diesem Standort sei es von 19:52 Uhr bis 21:00 Uhr verblieben und anschließend ausgeschaltet worden. Ein Wiedereinschalten sei um 21:56 Uhr in Ennepetal erfolgt. Sodann sei die Rückfahrt über Remscheid nach Duisburg in die Z-Straße erfolgt. Der Angeklagte C. hat auch hinsichtlich dieser Fahrten seine Beteiligung eingeräumt. Die Feststellungen zu der Fahrt der Angeklagten A. und C. am 11. Dezember 2012 zur Privatanschrift des PM 4 beruhen wiederum auf den Bekundungen der Zeugen KHK Z44 und KOK BP33. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, aus den Daten des Navigationssystems ergebe sich eine Fahrt ab 5.59 Uhr von der Z-Straße in Duisburg nach Ennepetal in die Straße 5. An der Kreuzung zur Straße 23 sei um 7:19 Uhr für 20 Minuten ein Halt erfolgt. Ausweislich der Umgebungskarte befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dieser Kreuzung die Privatanschrift des Parteimitglieds der Pro NRW PM 4 (Straße 5). Um 7:42 Uhr sei ein Standort auf der Straße 5 und um 7.50 Uhr ein Halt an der Straße 5 in Höhe der Hausnummern 2 bis 4 festgestellt worden. Der Zeuge KOK BP33 hat ergänzend ausgeführt, sodann sei das Navigationsgerät für etwa 40 Minuten ausgeschaltet gewesen. Der Zeuge KHK Z44 hat ausgesagt, um 8:28 Uhr habe es sich von der Straße 23 zur Z-Straße in Duisburg bewegt. Der Zeuge KOK BP33 hat ferner bekundet, der Aufenthalt in der Z-Straße zu dieser Zeit korrespondiere mit den Standortdaten des vom Angeklagten A. genutzten Mobilfunktelefons mit der Rufnummer Mobil 2 während eines Gespräches mit der von H. F. genutzten Rufnummer Mobil 3, wobei der Senat hinsichtlich der Zuordnung der Rufnummern auf die Ausführungen oben (III.–B. 5. d.) verweist. Um 17:16 Uhr sei das Navigationsgerät in Duisburg wieder eingeschaltet worden und habe sich nach Wuppertal in die Straße 30 bewegt. Dieser Standort sei etwa 700 m von der Wohnanschrift Straße 7 der Administratorin des Wuppertaler Internetauftritts der Partei Pro NRW PM 6 entfernt; das Fahrzeug habe sich dort für etwa 18 Minuten bis ca. 19 Uhr aufgehalten. Dies korrespondiere wiederum mit den Standortdaten des Mobilfunktelefons mit der Rufnummer Mobil 2, das sich während des Eingangs einer SMS von der Rufnummer Mobil 3 in einer Distanz von etwa 300 Metern zu dem festgestellten Standort des Navigationsgerätes befunden habe. Dass neben dem Angeklagten A. wiederum der Angeklagte C. an dieser Fahrt beteiligt war, hat dieser eingeräumt. Wie bereits oben (III. – C. 7. a.) dargestellt, kam es spätestens am 22. Dezember 2012 zu dem ersten Treffen aller Angeklagten. Dafür, dass sich die Angeklagten bei diesem Treffen zwecks Tötung von Mitgliedern der Partei Pro NRW zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, spricht auch, dass unmittelbar nach diesem Treffen neben den Angeklagten A. und C. nunmehr auch die Angeklagten B. und D. Ausspähfahrten zu Mitgliedern der Partei Pro NRW durchführten. Die Feststellungen zu den Fahrten der Angeklagten D. und B. am 24./25. Dezember 2012 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KOK BP 31, der ausgesagt hat, er habe die GPS-Überwachung ausgewertet und darüber hinaus ergänzend auch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten B. genutzten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 2, bezogen auf die Fahrten am 24./25. Dezember 2012, herangezogen. Die Angeklagten D. und B. seien, so der Zeuge weiter, zunächst nach Aachen in die Straße 31 gefahren, wo sie das Fahrzeug um 23:04 Uhr abgestellt und verlassen hätten, was sich aus der Innenraumüberwachung ergeben habe. In dieser sei zu dieser Zeit das Zuschlagen der Fahrzeugtüren zu hören, anschließend sei es im Fahrzeug still gewesen. Die Straße 31 sei etwa 900 Meter von der Privatanschrift des Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl PM 7 in der Straße 9 entfernt. Gegen 23:30 Uhr seien sie zu dem Fahrzeug zurückgekehrt, da in der Innenraumüberwachung hörbar sei, wie die Türen geöffnet würden und anschließend Gespräche stattfänden. Ausweislich der GPS-Daten seien sie sodann zu der in der Nähe der Straße 9 gelegenen Straße 32 gefahren, wo D. ausweislich der Innenraumüberwachung ausgestiegen sei. D. sei dann um 23:42 Uhr zurückgekehrt und sie seien nach Herzogenrath gefahren, wo sie übernachtet hätten. Um 9:10 Uhr des Folgetages seien sie nach Bergheim gefahren, hätten das Fahrzeug um 9:55 Uhr in der Straße 33 abgestellt und seien ausgestiegen. Ausweislich der Innenraumüberwachung und der GPS-Daten sei B. wenige Minuten später alleine zum Fahrzeug zurückgekehrt und die Straße 33 entlang gefahren und habe dabei auch die Hausnummer 46a passiert. Auf Höhe der Hausnummer 23 sei D. wieder zugestiegen. In der Straße 33 Nr. 46a wohne der Kandidat der Partei Pro NRW für die Landtagswahl PM 12. B. habe das Fahrzeug gewendet, sei die Straße 33 in die Gegenrichtung gefahren und habe das Fahrzeug in einer Seitenstraße in einer Entfernung von etwa 300 Metern zur Straße 33 Nr. 46a geparkt. Sodann sei B. ausgestiegen und gegen 10:15 Uhr zurückgekehrt. Eine Überprüfung der Wohnanschrift des PM 12 habe ergeben, dass dieser zwar in der Straße 33 Nr. 46a gemeldet sei, die Klingelleiste des Mehrfamilienhauses indes nicht dessen Name aufweise. Von Bergheim seien sie sodann nach Köln gefahren und hätten das Fahrzeug um 11:36 Uhr in der Straße 28 abgestellt und verlassen. Der Haltepunkt liege etwa in einer Entfernung von 450 Metern zur Straße 12 in Köln, wo das Mitglied der Partei Pro NRW PM 9 bis Juli 2012 gemeldet gewesen sei. Nach Rückkehr zum Fahrzeug seien sie um 11:51 Uhr in die Straße 34 in Köln gefahren, wo sie das Fahrzeug um 12:18 Uhr abgestellt hätten. B. habe sodann das Fahrzeug verlassen. Der Standort liege etwa 170 Meter von der Anschrift der Landtagswahlkandidaten der Partei Pro NRW PM 10 und PM 8 in der Straße 10 entfernt, an der sie bis Juli 2012 gemeldet gewesen seien. An der Klingelleiste des Mehrfamilienhauses habe im Rahmen der Ermittlungen im Mai 2013 weder der Name PM 8 noch der Name PM 10 festgestellt werden können. Nachdem B. zurückgekehrt sei, seien sie um 12:26 Uhr nach Duisburg in die Z-Straße gefahren. B. habe am Nachmittag D. nach Essen gebracht und sei sodann zurück nach Wülfrath gefahren. Die Angeklagten B. und D. haben in ihren Einlassungen glaubhaft eingeräumt, die Fahrten so durchgeführt zu haben. Der Senat hat die Zeugen PM 8, PM 10 und PM 9 vernommen. Die Zeugen PM 8 und PM 10 haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, die in der Liste der Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl 2012 angegebene Anschrift Straße 10 in Köln sei ihre damalige gemeinsame Anschrift gewesen, Ende Juni 2012 seien sie allerdings umgezogen. Bis zu ihrem Auszug seien ihre Namen „PM 8“ und „PM 10“ auf dem Klingelschild verzeichnet gewesen. Sie könnten nicht mehr sagen, ob sie selbst die Entfernung des Klingelschildes vorgenommen oder dies dem Nachmieter überlassen hätten. Der Zeuge PM 9 hat glaubhaft bekundet, die in der Liste der Kandidaten der Partei Pro NRW für die Landtagswahl 2012 angegebene Anschrift Straße 12 in Köln sei seine damalige Anschrift gewesen, er habe zur Untermiete bei Frau E. (genannt E.) GGG. in einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus gewohnt. Sein Name habe zwar nicht auf dem Klingelschild gestanden, wohl aber auf dem Briefkasten. Dies könne er deshalb heute noch so genau sagen, weil ihm als Ratsmitglieder sehr viel Post nach Hause geschickt worden sei. Im November 2012 sei er in Untersuchungshaft gekommen, die bis Mitte Dezember 2012 vollsteckt worden sei. Ob er danach wieder kurzzeitig in die Wohnung von Frau GGG. eingezogen sei oder bereits seine neue Wohnung bezogen habe, könne er nicht mehr genau sagen. Daher spricht viel dafür, dass im Zeitpunkt der Erkundungsfahrten zu den in der Kandidatenliste aufgeführten Anschriften der Kandidaten PM 8, PM 10 und PM 9 an den Klingelschildern deren Namen nicht mehr aufgeführt waren. Hinsichtlich der Fahrten der Angeklagten A. und C. zu den Privatanschriften der Parteimitglieder der Pro NRW PM 10 und PM 8 sowie PM 9 und PM 12 am 10. Januar 2013 hat der Zeuge KOK BP33 bekundet, das Navigationsgerät des Angeklagten A. habe sich an diesem Tag von Bonn-Tannenbusch nach Köln in die Straße 10 bewegt. Die Hausnummer 7 sei um 19:57 Uhr passiert und das Navigationsgerät unmittelbar danach ausgeschaltet worden, so dass keine Standortdaten mehr nachvollziehbar seien. Um 20:23 Uhr sei es in der Nähe der Straße 10 wieder eingeschaltet worden. Von dort seien sie zur Straße 12 in Köln gefahren. Die Ankunft in der Straße 12 sei um 20:57 Uhr erfolgt. In einer Entfernung von knapp 100 Metern von der Straße 12 sei das Navigationsgerät für etwa 30 Minuten verblieben. Von der Straße 12 sei die Fahrt nach Bergheim in die Straße 35 erfolgt, wo das Navigationsgerät von 21:52 Uhr bis 22:02 Uhr verblieben sei. Das Mitglied der Partei Pro NRW PM 12 sei in der Straße 33 in Bergheim gemeldet. Die Wohnanschrift befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Straße 35, was sich auch aus dem Umgebungsplan ergibt. Von der Straße 35 habe sich das Navigationsgerät über die Straße 33 nach Bonn bewegt. Der Angeklagte C. hat darüber hinaus eingeräumt, er habe die Fahrten gemeinsam mit dem Angeklagten A. durchgeführt. Die Feststellungen zu einer weiteren Erkundungsfahrt zur Wohnanschrift des Parteimitglieds und Landtagswahlkandidaten der Pro NRW PM 14 Anfang Januar 2013 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten C., der die Erkundungsfahrt glaubhaft geschildert hat, und die auch durch den Angeklagten B. in dessen Einlassung insoweit bestätigt wird, als dass C. bei einem weiteren Treffen über die Erkundungsfahrt zum Parteimitglied PM 14 berichtet habe. Er habe später, in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2013, im Internet dann auch Informationen zu PM 14 recherchiert. Die weiteren nach dem 10. Januar 2013 durchgeführten Erkundungsfahrten, insbesondere die zur Privatanschrift des PM 1, werden unten (III. – C. 8.) näher dargestellt. Daher steht fest, dass die Angeklagten in wechselnder Zusammensetzung sämtliche auf der Liste rot markierten Personen – mit Ausnahme des in der Nähe des Hauptbahnhofs in Bonn wohnhaften Landtagswahlkandidaten PM 11 – mit Fahrzeugen erkundet haben. Darüber hinaus haben sie die Mitglieder der Partei Pro NRW PM 12, PM 5, PM 4 und PM 6 ausgekundschaftet. PM 12 ist in der Kandidatenliste mit seiner Anschrift Straße 33 in Bergheim ebenfalls aufgeführt, sein Name war indes nicht rot markiert. Die Vornahme derart umfangreicher Recherchen zu Mitgliedern der Partei Pro NRW und die Durchführung einer Vielzahl zeitintensiver Erkundungsfahrten in verschiedene Teile des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung eines Diebstahls oder Raubes ist fernliegend. Außerdem kann bei einem Raub auf ein Mitglied der Partei Pro NRW nicht erwartet werden, dass das Tatopfer – selbst wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der möglicherweise vermögend ist – nennenswerte Wertgegenstände oder Bargeld bei sich führt. Hinzu kommt, dass die Tatbeute auch noch durch die Mittäter hätte geteilt werden müssen. Darüber hinaus war es erklärtes Ziel der Angeklagten, sich an Mitgliedern der Partei Pro NRW zu rächen. Ein Raub oder ein Diebstahl hätten aber keinerlei erkennbare Außenwirkung gehabt, weil eine solche Tat nicht in Zusammenhang mit den Provokationen der Pro NRW gebracht werden würde. Die umfangreichen Ausspähfahrten sprechen daher dafür, dass die Angeklagten jedenfalls seit dem 22. Dezember 2012 fest entschlossen waren, Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten. Dass zwischenzeitlich seitens der Angeklagten C., B. und D. auch ein Überfall auf eine Aldi-Filiale in Erwägung gezogen wurde, steht dem nicht entgegen. So ergibt sich aus dem Gespräch der Angeklagten C., B. und D. vom 18. Januar 2013 ab 18:30 Uhr und ab 20:31 Uhr (lfd. Nrn. 61 und 62, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) sowie aus dem Observationsbericht von diesem Tag, dass sie eine Fahrt nach Recklinghausen unternommen haben, um dort – gemeinsam mit dem Zeugen M. RR. – eine Filiale der Firma Aldi auszukundschaften. Der Senat hat hierzu auch den Zeugen RR. vernommen, dessen Aussage indes kaum ergiebig war. Der Zeuge hat zwar seine Teilnahme an der Fahrt und die Gespräche über einen möglichen Überfall zugestanden, allerdings stets betont, er habe nicht vorgehabt, sich an einem Überfall zu beteiligen. Dass eine Vereinigung, deren Ziel die Begehung von Tötungsdelikten ist, daneben auch andere Straftaten – Vermögensdelikte – plant und begeht, ist nicht fernliegend, zumal eine solche Vereinigung regelmäßig auch finanzielle Mittel zur Erreichung ihrer Ziele benötigt. Ob Letzteres das Ziel war oder die finanzielle Situation einzelner Mitglieder im Vordergrund stand, kann dabei dahinstehen. Entsprechendes gilt für das Gespräch vom 21. Februar 2013 ab 13:58 Uhr (lfd. Nr. 145, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2), in dem sich B. und D. über den Raub eines Fahrzeugs unterhielten, und das Gespräch vom 17. Februar 2013 ab 19:32 Uhr (lfd. Nr. 140, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2), in dem sie darüber gesprochen haben, welchen Erlös ein gestohlenes Fahrzeug bringen könnte. B. meinte, für einen Porsche Cayenne würde man lediglich „5000“ bekommen. Ferner unterhielten sie sich auch über die Art und Weise, wie ein Fahrzeug gestohlen werden könne, und erörterten die Möglichkeit, einer Person ihr Fahrzeug zu rauben, während diese es gerade auf einem Parkplatz abstellt. Auch das Gespräch vom 17. Februar 2013 ab 18:15 Uhr (lfd. Nr. 139, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) zwischen C. und B. steht dem nicht entgegen. In diesem Gespräch berief sich B. auf eine Lehre des al-Tartusi und vertrat – bezogen auf C. – die Auffassung, dass ein Ausländer, der in Deutschland lebt und „Sicherheit“ (etwa Asyl) bekommen habe, hier nicht kämpfen dürfe. B. meinte, man müsse vorher diese „Sicherheit“ auflösen („Musst du zu dem gehen und sagen, guck mal, diese Sicherheit, die ich mit euch habe, ist aufgelöst.“). C. stimmte dem nicht zu, sondern vertrat folgende Meinung: „Du musst töten jede Soldaten hier! Was für Sicherheit willst hier, die haben alles aufgehoben“. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Streitgespräch zwischen C. und B.. B. betonte, dass derjenige, der ein Visum bekommen habe, in einem „Vertrag“ stehe und eine „Sicherheit“ bekommen habe. C. fragte: „Würdest du die kämpfen, wenn die die Visa kaputt machen und die schmeißen dich raus?“, woraufhin B. erwiderte, dann hätten „die“ selbst die Sicherheit „kaputt gemacht“. Letztlich kam B. zu der Erkenntnis, C. habe keinen Vertrag mehr, weil er ausgewiesen worden sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte C.: „Wenn ich jetzt eine Bombe mache, hier, verstehst du … jetzt meinst Du, soll ich fragen mit Vertrag und so …?“ B. erwiderte: „Ich hab dir grad gesagt: Wenn die dich rausschmeißen, Ausweisung. Ausweisung ist schon Auflösung dieser Sicherheit.“ Abgesehen davon, dass es in dem Streitgespräch zwischen C. und B. in erster Linie um das „Kämpfen“ ging und C. dies insbesondere auf die Tötung von Soldaten oder einen Bombenanschlag bezog, vertrat auch B. letztlich die Auffassung, dass es C. als Ausländer nach dessen religiösem Verständnis erlaubt sei, in Deutschland zu kämpfen, weil er ausgewiesen wurde. Der Angeklagte B. unterlag nach dieser Argumentation ebenfalls keinem aus einem „Vertrag“ resultierenden Verbot, weil er selbst als (auch) deutscher Staatsbürger kein aufgenommener „Gast“ in Deutschland ist. d. Internetrecherchen zu Pro NRW Der Angeklagte B. tätigte im Internet umfangreiche Recherchen zur Partei Pro NRW. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen der Zeugin KOK’in BP10, die ausgeführt hat, sie habe den Internetverlauf ausgewertet, wonach der Angeklagte B. am 15./16. Januar 2013 in der Zeit zwischen 21:24 Uhr und 03:08 Uhr verschiedene Seiten der Pro Bewegung aufgerufen habe. Die Zeugin KOK’in BP10 hat dem Senat ausführlich über die Recherchen des Angeklagten B. berichtet. Sie hat ferner Ausdrucke der maßgeblichen aufgerufenen Internetseiten gefertigt und diese als Anlagen zu ihrem Vermerk vom 22. November 2013 genommen. Der Senat hat einen Großteil dieser Anlagen im Selbstleseverfahren eingeführt. Im Einzelnen ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugin und den Ausdrucken die nachfolgend aufgeführten Internetrecherchen: Im Internet rief er verschiedene Artikel zu „Pro NRW“ und der „Pro Bewegung“ auf. Über die Suchmaschine Google recherchierte er nach „X. HHH. Facebook“. Bei T. X. HHH. handelt es sich nach den Recherchen der Zeugin KOK’in BP10 um den Jugendbeauftragten der Pro NRW, wie sie bekundet hat. Ferner erfolgte ein Aufruf der Internetseite „www.jugend-pro-koeln.de“ und sodann das Impressum dieser Seite, in dem als Anbieter der Internetseite die „Bürgerbewegung pro Köln e.V.“ und dessen Vorsitzender PM 1 angegeben sind. Ferner erfolgte der Aufruf eines dort abgedruckten Interviews mit T. X. HHH.. Des Weiteren rief er die Internetseite „www.pro-nrw.eu“, bei der im Impressum PM 14 angegeben ist, sowie die Seiten „www.jugend-pro-nrw.de“ und „www.pro-nrw.net“ auf. Über die Internetseite „www.wikipedia.de“ rief er den Eintrag zur Bürgerbewegung Pro NRW auf. Dort sind die Funktionäre der Partei aufgeführt, unter anderem PM 1, PM 8, PM 9, PM 2, PM 7 und PM 10. Hinsichtlich der Internetseite „www.pro-nrw.net“ recherchierte er im Wege einer Domaininhaberabfrage, dass Inhaber dieser Domain PM 15 ist. Bei der Recherche der Anschrift von PM 15 stieß er auf die Adresse Straße 36 in Köln, die er sich wiederum in Google-Maps anzeigen ließ. Auch den Inhaber der Domain „www.PM 9.de“ recherchierte er über eine Domaininhaberabfrage und fand heraus, dass PM 9 Betreiber der Internetseite ist. Dessen Anschrift in der Straße 12 in Köln recherchierte er ebenfalls im Internet. Über die Internetseite „www.wikipedia.de“ rief er den Eintrag zu dem Pro NRW-Mitglied PM 10 auf. Außerdem öffnete er eine Internetseite mit einem Porträt sowie eine solche mit einem Interview über PM 10. Es erfolgte ein Aufruf der Internetseite „www.abendland-in-christenhand.de“, auf der verschiedene Funktionäre der Partei Pro NRW – unter anderem PM 1, PM 10, PM 8 und PM 12 – vorgestellt werden. Über eine Suchmaschine ermittelte er die Büroanschrift von PM 10, einer Rechtsanwältin, die seinerzeit dieselbe Büroanschrift hatte wie Rechtsanwalt PM 1, zu dessen Büroanschrift er ebenfalls Recherchen durchführte. Weitere Recherchen zu PM 1 und PM 8 erfolgten über die Internetseite „www.pro-nrw.net“. Die Zeugin KOK’in BP10 hat hierzu ergänzend bekundet, es seien bei den Recherchen zu den Personen auch die im Internet vorhandenen Fotos aufgerufen worden. Die Zeugin KOK‘in BP10 hat weiter bekundet, der Angeklagte B. habe auch in der darauffolgenden Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2013 Recherchen zu Pro NRW und deren Funktionären getätigt und dem Senat ausführlich darüber berichtet. Sie hat wiederum Ausdrucke der maßgeblichen aufgerufenen Internetseiten gefertigt und diese als Anlagen zu ihrem Vermerk vom 28. April 2014 genommen. Der Senat hat einen Großteil dieser Anlagen im Selbstleseverfahren eingeführt. Aus den Bekundungen der Zeugin und den Ausdrucken ergeben sich neben den Recherchen von Presseartikeln zu Pro NRW insbesondere wiederum Aufrufe von Internetseiten, in denen unter anderem die Pro NRW-Funktionäre PM 1, PM 10 und PM 8 – jeweils mit deren Lebenslauf – vorgestellt werden. Aufgrund der umfangreichen Recherchen zu Pro NRW ist die Einlassung des Angeklagten B., er habe lediglich herausfinden wollen, warum die seinerzeit von ihm und D. angefahrenen Adressen falsch gewesen seien sowie die Hintergründe der Berichte des C. betreffend das Mitglied der Pro NRW PM 14 recherchieren wollen, widerlegt. Denn die von ihm durchgeführten Recherchen waren derart umfangreiche, dass nicht lediglich von einem „Nacharbeiten“ ausgegangen werden kann. Die umfangreichen Recherchen des Angeklagten B. und ebenso die sogleich darzustellenden Recherchen des Angeklagten A. sprechen dafür, dass die Angeklagten Tötungsdelikte planten. Auch der Angeklagte A. führte im Internet Recherchen zu Pro NRW durch. Der Zeuge KOK BP16 hat bekundet, er habe das Notebook Samsung RV50 (Asservat 5.2.3.4.) des Angeklagten A. hinsichtlich der Internetverläufe ausgewertet und festgestellt, dass in der Zeit zwischen Mai 2012 und Februar 2013 umfangreiche Recherchen zu Pro NRW getätigt worden seien. Aus dem Vermerk des KOK BP16 vom 7. März 2014, in dem dieser die jeweiligen Internetaufrufe aufgelistet hat, ergibt sich, dass an mehr als 30 Tagen verschiedenste Internetrecherchen unter anderem bei Google und Wikipedia zu Pro NRW und deren Mitgliedern durchgeführt wurden. Ferner wurden Auftritte verschiedener Nachrichtenportale aufgerufen, in denen insbesondere über friedliche Demonstrationen gegen Pro NRW und solche, in denen es zu Ausschreitungen gekommen ist, sowie über Mordaufrufe durch Islamisten berichtet wurde. Ferner wurden Videodateien bei youtube.com unter anderem zu Pro-NRW-Gegendemonstrationen, zu PM 1 und die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen aufgerufen. e. Absprachen und Kommunikation Im Rahmen der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung konnten Teile der Kommunikation der Angeklagten mitgeschnitten werden, soweit die Angeklagten über die überwachten Telefonanschlüsse oder im Innenraum der von ihnen genutzten Fahrzeuge kommuniziert haben. Diese Kommunikation ist indes nicht vollständig, zumal es eine Vielzahl von Treffen der Angeklagten insbesondere in Wohnungen gab, bei denen die Gespräche nicht überwacht wurden. Aus den überwachten Gesprächen ergeben sich indes weitere Indizien dafür, dass es Ziel der Angeklagten war, Tötungsdelikte zu begehen, insbesondere auch unter Verwendung scharfer Schusswaffen. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass „Schusswaffen“ in der konspirativen Kommunikation der Angeklagten mit dem Begriff „Tickets“ verschleiert wurde: In einem Gespräch am 23. Dezember 2012 ab 3:16 Uhr (lfd. Nr. 254, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich die Angeklagten D. und B. über „den Plan“. B. fragte: „Wollen wir da morgen noch mal drüber sprechen, was der andere Bruder da gesagt hat? Vielleicht ergeben sich ganz neue Möglichkeiten, weißt Du.“ D. bejahte die Frage und B. fuhr fort: „Was der andere Bruder da gesprochen hat. Brauchen die nicht Ticket unbedingt kaufen, was die gesagt haben.“ In einem Telefonat vom 24. Dezember 2012 ab 19:19 Uhr betreffend die überwachte Rufnummer Mobil 7 – während der oben bereits beschriebenen Erkundungsfahrt der Angeklagten B. und D. – fragte der Angeklagte A. den D., ob die Möglichkeit bestehe, dass sie sich treffen, er wolle bei D. vorbeikommen: D.: „… Ja, kommst du bei uns vorbei.“ A.: „Ja, bei dir wo wir waren gestern, richtig?“ D.: „Bei mir?“ A.: „Ja, ja, geht das?“ D.: „Akhi, das ist ein bisschen schwer, weil ich bin jetzt nicht bei mir da, weißt du. Ich bin ein bisschen weit weg von da.“ A.: „Ach so, seid ihr jetzt da, wo wir gestern gesagt haben, oder was?“ D.: „Ja, ja …“ Im weiteren Gesprächsverlauf forderte A. den D. auf: „Macht einfach, macht einfach das was wir gesagt haben, also macht einfach da weiter. …“ Am Ende des Gesprächs teilte D. mit, sie hätten Geld für zwei Tickets. A. erwiderte: „… Aber zweite Ticket geht nicht, Akhi. Das ist das Problem. Geht nicht zweite Ticket. Gibt’s nur eine Ticket, Akhi, weißt du, kannst du vergessen. … wir reden dann, alles Weitere besprechen wir nächste Mal. …“ In einem Gespräch vom 25. Dezember 2012 ab 12:26 Uhr (lfd. Nr. 296, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) teilte B. dem D. mit: „Vielleicht Abu K1 ist schon unterwegs, Ticket besorgen, oder? […]“ Kurze Zeit später D.: „Wir müssen mal Schura, wenn wir mal Schura machen, sagen so und so, dann müssen wir bei dieser Sache bleiben, weißt du. Nicht ändern dann. Das müssen wir uns gegenseitig sagen, weißt Du?“ Fest steht zunächst, dass es sich bei dem verwendeten Wort „Ticket“ um ein Codewort handelt. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit der Beschaffung von „Tickets“ die Beschaffung von Waffen gemeint war. Der Angeklagte D. hat sich dahingehend eingelassen, bei der Verwendung des Codeworts „Ticket“ seien nicht Waffen, sondern Pässe gemeint gewesen. A. habe für einen serbischen Freund einen gefälschten Pass organisieren wollen. Dies hätten sie als gute Gelegenheit erachtet, auch für C. einen solchen besorgen zu lassen. Diese Einlassung ist bereits durch das oben dargestellte Gespräch vom 24. Dezember 2012 ab 19:19 Uhr widerlegt. Denn in diesem Gespräch teilte D. dem A. mit, sie hätten auch für ein zweites „Ticket“ Geld, nachdem B. dem D. aus dem Hintergrund zugerufen hatte: „Wir haben Geld für zwei Tickets“. Daraus ist zu schlussfolgern, dass sie in der Lage waren, das Geld für beide „Tickets“ aufzubringen. Wenn mit „Ticket“ gefälschte Pässe gemeint waren, die A. für einen serbischen Freund und für C. hätte organisieren wollen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass B. und D., die auch nach ihrer eigenen Einlassung in Geldnöten waren, das Geld für beide Pässe zur Verfügung zu stellen bereit waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum sie das Geld für einen gefälschten Pass, der für einen serbischen Freund des A. bestimmt war, hätten bezahlen sollen. A. beendete das Gespräch sodann, indem er mitteilte, er könnte nur ein „Ticket“ besorgen, weil es nur ein „Ticket“ gäbe. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass zunächst geplant war, zwei Waffen zu besorgen. Dass der Angeklagte A. dann letztlich auch nur in der Lage war, eine Schusswaffe zu beschaffen, folgt aus dem Umstand, dass in seiner Wohnung eine Schusswaffe – eine Beretta – sichergestellt werden konnte, wobei auf die Einzelheiten hierzu unten (III. – C. 8. k.) noch näher eingegangen wird. Soweit der Angeklagte B. über eine Pistole der Marke Česká verfügte, was ebenfalls unten (III. – C. 8. l.) noch näher dargestellt wird, kann diese Waffe in dem Gespräch keine Rolle gespielt haben, weil der Angeklagte B. diese Waffe – nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung – bereits vor Jahren in Tschechien gekauft hatte. Die Einlassung des Angeklagten B. deckt sich insoweit mit der Einlassung des Angeklagten C.. Danach habe B. ihm erzählt, er besitze eine Pistole der Marke Česká, die er vor längerer Zeit in Tschechien gekauft hätte. Die Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich des Waffenerwerbs ist auch deshalb glaubhaft, weil er sich – wie bereits bei seinen persönlichen Verhältnissen ausgeführt – bereits seit vielen Jahren für Waffen interessierte und seit Ende 2009 Mitglied in einem Sportschützenverein war. In einem Gespräch vom 27. Dezember 2012 ab 15:09 Uhr (lfd. Nr. 316, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich die Angeklagten B. und D. über Rohrbomben. B. verglich eine Rohrbombe mit dem, was sie früher „als Kinder gemacht“ hätten, als sie „Pulver und Böller genommen“ und das alles in ein Rohr gestopft und verschraubt hätten. Das sei schon ein bisschen gefährlich gewesen. B. ergänzte, das habe aber Spaß gemacht, danach habe man einen Schock gehabt. Unmittelbar danach sagte B.: „Aber weißte, was gelingen kann? Die ham wohl, äh, gibst da’n Typ von Pro NRW, diesen PM 1, das ist‘n Anwalt von denen, der hat der […] würd dann schnell nach oben gehen“, wobei der letzte Halbsatz teils unverständlich und im Übrigen auch nur schwer verständlich ist. D. fragte daraufhin: „Ist er allein?“, was B. bejahte. D. fragte, ob der aus Aachen komme, woraufhin B. erwiderte: „Ja, so im Raum so“. In einem Gespräch vom 6. Januar 2013 ab 21:08 Uhr (lfd. Nr. 419, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich die Angeklagten B. und D. über eine Demonstration in Wuppertal. B. berichtete darüber, dass ein „Typ von DITIB“ gekommen sei. B. sodann: „Da kommt dieser PM 1.“ Im weiteren Gesprächsverlauf wird deutlich, dass der Vertreter der DITIB dem PM 1 wohl einen Blumenstrauß übergeben und zu einem Besuch der Moschee eingeladen habe („Wie kannst du Pro NRW einen Blumenstrauß übergeben …?“). Aus diesen beiden Gesprächen folgt, dass PM 1 bereits im frühen Stadium der Planungen in den Fokus auch der Angeklagten B. und D. geraten ist. Nachdem es Mitte Januar 2013 zu Streitigkeiten zwischen den Angeklagten gekommen war, unterhielten sich die Angeklagten B. und D. am 17. Januar 2013 ab 21:55 Uhr (lfd. Nr. 53, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) über die Probleme in der Gruppe. B. beklagte, dass sie sich die letzten drei bis vier Wochen komplett hätten sparen können, sie ständen jetzt wieder am Anfang. D. bestätigte dies und betonte, sie hätten so viel Zeit verloren, weil jeder etwas anderes vorgehabt hätte („Der eine das, der andere das. Der eine sagt so“). B. fragte: „Wieso? Wir haben am Ende haben wir ja gesagt, wir machen’s so hier. Von dem anderen Bruder sein Plan, weißt du? Und jetzt? J. will auch nicht. Der ist der Einzige, der diesen Plan noch hat.“ D. erwiderte: „… Der J. hat selber zugegeben, da gibt’s Streit, so dass man auseinandergeht. … Weißt ganz genau, lieber auseinandergehen anstatt richtig zu streiten. Lieber salam aleikum sagen, anstatt richtig zu entfernen.“ Bei dem „Plan des anderen Bruders“, auf den B. Bezug nimmt und der auch Gegenstand des oben geschilderten Gesprächs vom 23. Dezember 2012 ab 3:16 Uhr war, handelte es sich nach der Überzeugung des Senats um den Plan des Angeklagten A.. Da die Gruppe nur aus den vier Angeklagten bestand, kann es sich nur um A. oder C. gehandelt haben. Dass A. gemeint war, folgt aus dem Umstand, dass C. („J.“) gesondert erwähnt wurde. Dass es sich bei dem Plan des A. um die Tötung von Mitgliedern von Pro NRW gehandelt hat, folgt aus einer Vielzahl von Indizien. So war es von Anfang an A.s Plan, Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten, was unter anderem aus der markierten Kandidatenliste und den umfangreichen Erkundungsfahrten folgt, die der Angeklagte A. auch schon vor der Gründung der Vereinigung – teils alleine, teils mit C. gemeinsam – durchgeführt hatte. Darüber hinaus ging es A. immer um die Vergeltung der Beleidigungen des Propheten und zu keinem Zeitpunkt um die Begehung von Raub oder Diebstahl. Insbesondere hat A. in seinem Lehrvideo „al-usul at-thalata Diin 2.MP4“, dessen Inhalt bereits oben (III. – C. 5. a. bb.) näher dargestellt wurde, die Auffassung vertreten, dass derjenige, der den Propheten beleidigt, getötet werden müsse. Letztlich folgt dies darüber hinaus auch aus der Einlassung des Angeklagten C., wonach A., der selbst keine Geldsorgen gehabt habe, von der Durchführung von Einbrüchen und Überfällen nicht viel gehalten habe. Diesem Plan des Angeklagten A. hatten die übrigen Angeklagten zugestimmt, wie B. in dem Gespräch betont, weil sie ebenfalls der Auffassung waren, dass Verunglimpfungen des Propheten Mohammed durch Tötungen zu vergelten seien. f. Konspiratives Verhalten Die Angeklagten waren sich der Überwachungsmöglichkeiten des Staates bewusst. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass sie – wie vorstehend bereits ausgeführt – Tarnbegriffe verwendeten. In einem überwachten Gespräch am 25. Dezember 2012 ab 12:39 Uhr (lfd. Nr. 297, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich B. und D. über die Möglichkeiten der Überwachung von Verdächtigen durch den Staat. B. erklärte D., ohne „richterliche Dingens“ dürften Abhörmaßnahmen vor Gericht nicht verwendet werden. B. behauptete, gleichwohl werde unabhängig von einer richterlichen Genehmigung abgehört, um aus den Maßnahmen Kenntnisse zu erlangen („… nur, weil das verboten ist, glaubst du, die machen das nicht? Denn die wissen dann Bescheid.“). Am 22. Januar 2013 um 21:11 Uhr wurde von der überwachten Rufnummer Mobil 9 an die Rufnummer Mobil 12 eine SMS mit folgenden Inhalt versandt: „… mich wunderts nur mit dem anruf nur du und er haben die nummer sonst keiner :D.“ Da die SIM-Karte – wie bereits in den Vorbemerkungen zur Telekommunikations- und Innenraumüberwachung dargestellt – in der Wohnung des Angeklagten D. sichergestellt wurde und der Verfasser seine SMS mit „D“ beendet hat, ist zu schlussfolgern, dass die SMS vom Angeklagten D. herrührt. Der Inhalt der SMS lässt den Schluss zu, dass die Rufnummer nur zur Kommunikation in einem engen Kreis bestimmt war. Der Angeklagte C. forderte in einem Telefonat vom 2. März 2013 ab 23:16 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 6) den Angeklagten A., der über einen Termin „Montag in einer Woche“ sprach, auf: „Don’t talk too much, don’t talk too much!”, wobei der Inhalt des Gesprächs unten (III. – C. 8. f.) noch näher dargestellt wird. In einem Gespräch vom 22. Dezember 2012 ab 19:47 Uhr (lfd. Nr. 253, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) wies B. den D. darauf hin, dass man auch wenn man die SIM-Karte aus dem Handy nehme, weiterhin im Netz sei. Man könne über die Nummer identifiziert werden. Um dies zu vermeiden, müsse man auch den Akku herausnehmen. Der Angeklagte C. wechselte sehr häufig seine Telefonnummer. Diesbezüglich hat der Zeuge K. bekundet, C. habe in regelmäßigen Abständen von 10 bis 20 Tagen eine neue Telefonnummer gehabt und sei unter der alten Nummer nicht mehr erreichbar gewesen. Das habe er fünf- bis sechsmal so erlebt. Zur Begründung habe C. angegeben, er habe Angst, abgehört zu werden. Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, die vier Angeklagten hätten sich mehrfach in der von ihm gemieteten Wohnung aufgehalten. Sie hätten dann häufig zu fünft in der Küche gesessen. Wenn die vier allerdings etwas zu besprechen gehabt hätten, hätten sie sich in das Zimmer des C. zurückgezogen, was häufig vorgekommen sei. Die Zeugin KOK’in BP10 hat bekundet, sie habe den Internetverkehr des Angeklagten B. ausgewertet und festgestellt, dass die Angeklagten B. und D. in der Zeit ab dem 17. Dezember 2012 über diverse Internetdienstleister per SMS kommuniziert hätten. Im Ergebnis steht daher fest, dass sich die Angeklagten konspirativ verhalten haben, wobei der Senat nicht verkennt, dass sich auch Täter, die die Begehung von Eigentumsdelikten planen, konspirativ verhalten können. Im Ergebnis ist der Senat unter Würdigung aller aufgezeigten Umstände davon überzeugt, dass die Angeklagten Tötungsdelikte geplant hatten. 8. Verabredung zur Tötung von PM 1 Die Feststellung, dass die Angeklagten A., C., B. und D. spätestens Anfang Februar 2013 den Entschluss fassten, den Vorsitzenden der Partei Pro NRW PM 1 zu töten, und sie sich schließlich darauf verständigten, PM 1 am Mittwoch, den 13. März 2013, in den Morgenstunden zu töten, schlussfolgert der Senat aus den nachfolgend aufgeführten Indizien: a. Der Angeklagte A. fertigte am 1. Februar 2013 mit Google Maps den Ausdruck einer Fahrtroute vom Straße 8 in Leverkusen nach Bonn, Stadtteil Tannenbusch (Mitte), sowie einen Umgebungsplan auf der Grundlage des Suchbegriffs „Polizeiwache in der Nähe von Straße 8 in Leverkusen“, auf dem er den Standort der Polizeiwache Leichlingen und den Straße 8 einkreiste. PM 1 wohnte ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK BP33 im Straße 8 in Leverkusen. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte A. eine Handskizze, in der mehrere Straßen und Gebäude eingezeichnet sind. Über einem skizzierten Gebäude steht in arabischen Schriftzeichen „dār kufr“. Über der Skizze befindet sich eine Art Checkliste, in der es u.a. heißt: „Nach Amal 1-2 Molotovcoc. in Haus schmeissen!“ Ferner wird die unbeantwortet gebliebene Frage aufgeworfen, ob die Flucht vorbereitet sei und was zu tun sei, wenn eine Polizeikontrolle komme. Darüber hinaus druckte der Angeklagte A. am 24. Februar 2013 eine im Internet veröffentlichte Liste mit Terminen von Kundgebungen der Partei Pro NRW im März 2013 aus. Die Feststellungen zu den Ausdrucken aus dem Internet mit der Fahrtroute (Asservat 5.2.3.5.3), dem Umgebungsplan (Asservat 5.2.3.5.2.) und der Terminliste (Asservat 5.2.3.5.4.) sowie der Handskizze (Asservat 5.2.3.5.1.) ergeben sich aus dem Inhalt der Urkunden, die sich in einer in der Wohnung des Angeklagten A. aufgefundenen Notebooktasche befanden, wie der Zeuge KOK BP 45 bekundet hat. Auf den Ausdrucken aus dem Internet ist jeweils das Datum des Ausdrucks – 1. Februar bzw. 24. Februar 2013 – automatisiert mit aufgedruckt. Die arabischen Wörter „dār kufr“ und „amal“ sind mit „Haus des Unglaubens“ und mit „Werk“ zu übersetzen, wie der Sachverständige Z29 bekundet hat. Auf allen vier Asservaten konnten ausweislich der Spurensicherungsberichte des KHK Z15 vom 18. und 25. April 2013 daktyloskopische Spuren sichergestellt werden, die mit den Fingerabdrücken des Angeklagten A. übereinstimmen, wie der Sachverständige Z14 bekundet hat. Er habe auf der Handskizze neun, auf den Ausdrucken der Fahrtroute und des Umgebungsplans jeweils vier und auf der Terminliste zwei daktyloskopische Spuren – nach der oben (III. – B. 3. a. dd.) bereits dargestellten Methode – verglichen und deren Identität mit dem Vergleichsmaterial vom Angeklagten A. festgestellt, weil jeweils der allgemeine Papillarlinienverlauf und mehr als zwölf anatomische Merkmale übereinstimmen würde. b. Der Angeklagte C. fertigte Notizen zur Vorbereitung und zum Ablauf eines Anschlags, die er mit dem albanischen Wort „Riconicion“ überschrieb. Die Feststellungen zu den Notizen des Angeklagten C. ergeben sich aus dem Inhalt der Urkunde. Diese wurde im Keller der Wohnung des Angeklagten D. in einer Reisetasche des Angeklagten C. sichergestellt. Dass der Angeklagte C. der Verfasser der Urkunde ist, schlussfolgert der Senat aus dem Umstand, dass ausweislich des Spurensicherungsberichts des KHK Z15 vom 24. April 2013 auf dem Zettel eine daktyloskopische Spur sichergestellt wurde, die nach den Bekundungen des Sachverständigen Z14 vom Angeklagten C. herrührt. Der Sachverständige Z14 hat bekundet, er habe die Spur – nach der oben (III. – B. 3. a. dd.) bereits dargestellten Methode – verglichen und die Identität mit dem Vergleichsmaterial vom Angeklagten C. festgestellt, weil der allgemeine Papillarlinienverlauf und mehr als zwölf anatomische Merkmale übereinstimmen würden. Dies deckt sich auch mit der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten C., wonach er der Urheber der Notizen ist. Die Bedeutung des Wortes „Riconicion“ hat die Dolmetscherin für die albanische Sprache JJJ. dem Senat nachvollziehbar erläutert, wobei es sich bei dem Wort „Riconicion“ um einen militärischen Begriff mit der Bedeutung „Auserkundung“ oder „Aufklärung“ handelt. Die Notizen unter der Überschrift „Riconicion“ haben folgenden Inhalt: „Daten die Person - gesicht (erkenungen) fotos, film - allein oder mehr - Der platz + nr Str. notieren Magazin, haus, nr wo er wohnt (orarium) die Arbeitszeit öfnen, schließen -> geschäftszeiten - die schtrassenüberwachung (kameras, wo, wie viel, ob ander Str ohne Kr gibt. - die Polizeiwache -> wo, wie lange braucht mit max geschwindigkeit. - welche auto die Person benutzt, numberschild notieren. - das Haus (allein, Gebäude, kameras“ 2 Pläne -> A, B - Plan A –> bei geschäft -> 3 pers 1.) fahrer 2.) Schläger 3.) helfer - Plan B -> bei ihm zu hause -> 4 pers 1.) fahrer 2.) 3 man —> geh 2 man -> rein -> der dritte -> draußen Als Ausrüstungsgegenstände listete er sodann „2 pistole“ und 30 Stück Patronen, einen Totschläger, Handschuhe, Fernglas, Gürtelträger und Rucksack auf. Neben „2 pistole“ ist das Wort „beretta“ sowie ein weiteres Wort notiert, das nicht entziffert werden kann. Die Notizen enden mit: „-> auto -> Pl. A -> Pl. B.“ Bei diesen Notizen handelt es sich nach der Überzeugung des Senats um Aufzeichnungen zur Vorbereitung eines Anschlags auf PM 1. Er befasste sich mit der notwendigen Identifizierung des potentiellen Opfers (Daten der Person, Wohnanschrift, Arbeits- bzw. Geschäftszeiten, genutztes Fahrzeug einschließlich Kennzeichen) und dem Auskundschaften des vorgesehenen Tatortes und dessen Umgebung (Gebäude, Überwachung durch Kameras, nächstgelegene Polizeiwache). Nach dem „Plan A“ könnte die Tat an der Arbeitsstelle, nach „Plan B“ an der Wohnanschrift des Tatopfers durchgeführt werden. Bei der Ausführung der Tat am Arbeitsplatz sollten drei Personen – ein Fahrer, ein Schläger und ein Helfer – in die Tatausführung eingebunden sein. Der Plan zur Tatausführung „bei ihm zu Hause“ sah vier Personen als Tatbeteiligte vor, nämlich einen Fahrer, zwei Personen, die in das Haus gehen, und eine weitere Person, die draußen bleiben sollte. Dass die Notizen des Angeklagten C. sich auf einen Anschlag auf PM 1 beziehen, schlussfolgert der Senat aufgrund einer Vielzahl von Übereinstimmungen hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Tatvorbereitungen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der durchgeführten Erkundungsfahrten zur Wohn- als auch zur Geschäftsanschrift des PM 1 und der dabei geführten Gespräche, in denen insbesondere das von diesem genutzte Fahrzeug und dessen Kennzeichen erwähnt wurden, wobei die Einzelheiten hierzu nachfolgend noch näher dargestellt werden. Außerdem ist nach dem Dokument die Auskundschaftung der nächsten Polizeiwache vorgesehen. Der Angeklagte A. hat Informationen hierüber eingeholt. Ferner ist in der Liste der Ausrüstungsgegenstände unter anderem als Tatwaffe auch eine Pistole der Marke Beretta aufgeführt. Eine solche wurde in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellt, worauf unten (III. – C. 8. l.) noch näher eingegangen wird. Die Einlassung des Angeklagten C., er habe den möglichen Ablauf einer Tat unter der Überschrift „Riconicion“ bereits verfasst, bevor er B. kennen gelernt habe, und keiner der anderen Mitangeklagten hätte diesen Plan gesehen, ist als Schutzbehauptung zugunsten der Mitangeklagten widerlegt, weil die vorstehend aufgezeigten Übereinstimmungen zwischen den Notizen und den tatsächlichen Planungen der Angeklagten bestehen. Darüber hinaus ist der Plan in deutscher Sprache verfasst. Würde es sich nur um einen für ihn allein bestimmten Ablaufplan handeln, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er ihn – wie die Überschrift – in seiner Muttersprache verfasst hätte, was für ihn offenkundig deutlich einfacher gewesen wäre, als den Plan in deutscher Sprache zu erstellen. Den Plan in deutscher Sprache, der einzigen gemeinsamen Sprache der Angeklagten, zu verfassen, hatte nur dann Sinn, wenn er auch für die anderen Angeklagten bestimmt war. Angesichts dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass es sich nicht nur um einen vom Angeklagten C. für sich selbst verfassten Tatplan gehandelt hat. Schließlich wurden nach diesem Plan zwei bzw. drei weitere Personen und auch ein Auto benötigt. Auch hieraus ist zu folgern, dass der Plan als Grundlage für einen Anschlag durch die Gruppe der Angeklagten diente, zumal der Angeklagte C. nicht über ein Fahrzeug verfügte. Dass sich die Angeklagten letztlich auf die zweite Tatvariante („Plan B -> bei ihm zu hause“) verständigten, folgt aus den vorstehend (oben a.) aufgeführten Recherchen zur Privatanschrift des PM 1 sowie den noch später darzustellenden Gesprächen zur konkreten Tatausführung (insbesondere unten h.). Diese Tatvariante sah die Beteiligung von vier Tätern vor, wobei – wie unten noch näher darzustellen ist – C. als unmittelbarer Schütze (dazu unten k.), B. als weiterer Waffenträger (dazu unten l.) und A. als Fahrer des Fluchtfahrzeugs (dazu unten o.) fungieren sollten. Ferner sah die ursprüngliche Tatplanung der Angeklagten vor, dass ein weiterer Täter vor dem Tatobjekt die Tatausführung der Waffenführer sichert („2 man -> rein“‘ und „der dritte -> draußen“). Da die Gruppe der Angeklagten nur aus vier Personen bestand, ist zu schlussfolgern, dass D. diese Funktion („Schmierestehen“) ausüben sollte. c. In einem Gespräch vom 17. Februar 2013 ab 19:32 Uhr (lfd. Nr. 140, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) besprachen die Angeklagten B. und D. die Planungen hinsichtlich eines Termins. Das Gespräch hat auszugsweise folgenden Wortlaut: D.: „Ja, wie gesagt, wann, wann sehen wir uns? Donnerstag?“ B.: „Besser ich geh jetzt erst mal bei meinen Eltern. Ja, weißt was mit Abu K1 besprochen haben, wir brauchen jetzt sowieso nichts machen diese Zeit, weißt du, wir können höchstens gucken, oder was.“ D.: „ne, ich sag mal […] zwei Wochen ist viel, weißt du. Aber das geht zwar schnell, aber.“ B.: „ja, ich hab auch gedacht, was kann passieren, in den zwei Wochen hätten wir viel machen können, aber jetzt wir haben einmal vereinbart, kann ich nicht jetzt so hinter seinem Rücken machen, weißt du. …“ D.: „Er hat mir damals, wo ich den neu kennen gelernt habe, habe ich gesagt, wir machen das, aber der meinte auch […] damals schon.“ B.: „Ja, besser du machst so als gar nichts. Wer macht heute schon so, ganz wenige machen das, gut, wenn jemand so macht.“ Aus dem Inhalt des Gesprächs ist zu schlussfolgern, dass sich B. und D. über die eingetretenen Verzögerungen unterhielten. Dabei waren sie sich einig, dass die Durchführung der geplanten Tat „hinter seinem Rücken“ – gemeint ist hinter dem Rücken von A. („Abu K1“) – nicht sinnvoll erscheint. Soweit sich die Angeklagten B. und D. dahingehend eingelassen haben, es seien die gesamte Zeit über lediglich Raub- oder Diebstahlsdelikte geplant gewesen, spricht auch dieses Gespräch gegen die Richtigkeit dieser Einlassung. Denn D. nimmt zunächst Bezug auf ein Gespräch mit A., das zu einem Zeitpunkt stattgefunden hatte, als er ihn kennen gelernt hat, mithin im Jahr 2011. Sie seien übereingekommen, dass sie „das“ machen. B. entgegnet: „Ja, besser du machst so als gar nichts. Wer macht heute schon so, ganz wenige machen das, gut, wenn jemand so macht.“ Daraus folgt, dass mit der geplanten Sache („das“) ohne Zweifel nicht Massendelikte wie Raub oder Diebstahl gemeint waren, sondern Taten, zu denen nur wenige bereit sind. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass es sich bei dem damaligen Gespräch zwischen A. und D. um eine – entsprechend deren radikal-islamistischer Einstellung – jihadistische Tat gehandelt haben muss. Dies deckt sich auch mit einer bereits oben (III. – C. 5. c. bb.) dargestellten Verlautbarung des Angeklagten B., nachdem er seine Bereitschaft geäußert hatte, „ganz vorne mitzukämpfen“. Danach sagte B.: „Muslime sind […] alle voll die Weicheier.“ Und in einem weiteren Gespräch vertrat er die Auffassung: „Guck mal, wenn du nicht mitmachen kannst, ohne deine Hände dreckig zu machen, dann mach halt lieber nicht mit.“ d. In einem Telefonat vom 20. Februar 2013 ab 16:22 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 6) teilte der Angeklagte A. dem Angeklagten D. mit, er sei bis gestern richtig krank gewesen und habe 39° C Fieber gehabt. Er müsse noch für seine Mutter einige Sachen erledigen, was noch bis Ende des Monats dauern werde. Im weiteren Gesprächsverlauf kam A. auf einen Streit und die „Brüder“ zu sprechen. D. teilte ihm mit, sie seien nicht noch einmal so aneinandergeraten, es sei alles okay. Manchmal komme es zu Meinungsverschiedenheiten. Es sei aber kein Problem. Es sei immer noch alles beim Alten. Sodann fand folgende Konversation statt: A.: „… Ich habe dem Bruder ja gesagt, wie wir das machen. Ich werde ihm einen SMS schreiben vorher, wenn wir in Urlaub fahren. Ich werde ihn dem Freitag vor dem Montag eine SMS schreiben. Ich weiß nicht genau, ob es bei dem Tag bleibt, kannst ihm ja auch nochmal sagen.“ D.: „Nee, inshallah! Alles okay.” A.: “Also, wenn dieser Tag dann genauso bleibt, mit Ablauf, dann kannst du ihm sagen, dann schreib ich nur, ist okay. Wenn nicht, scheib ich ein anderes Datum hin. Wenn sich das um ein paar Tage verzögert, weil ich hab hier so ein paar Sachen. Weiß nicht genau.“ D.: „Sagst Du mir einfach Bescheid. Einfach SMS.“ A.: „Dem anderen Bruder auch. Der soll einfach nur bereit bleiben. Weil ich kann halt nicht genau.“ D.: „Ja, ich seh den morgen.“ A.: „Ob es bei dem Tag bleibt, weil da gibt es auch wieder Neuigkeiten. Ich muss mal gucken, dass ich diese Woche mal irgendwie vorbeikomm.“ Am 26. Februar 2013 fuhr der Angeklagte A. zur Privatanschrift des PM 1 im Straße 8 in Leverkusen, um die Umgebung auszukundschaften. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK Z44, der bekundet hat, seine Auswertung der Geodaten des Navigationsgerätes des Angeklagten A. habe eine Fahrt am 26. Februar 2013 vom Y-Straße in Bonn nach Leverkusen ergeben. Zwischen 7:14 Uhr und 7:16 Uhr seien die Straßen Straße 37, Straße 8 und Straße 38 durchfahren worden. Sodann sei das Navigationsgerät ausgeschaltet worden, so dass keine Daten aufgezeichnet worden seien. Von Straße 37 und von Straße 38 gelangt man ausweislich der Umgebungskarte von unterschiedlichen Richtungen jeweils auf die Straße 8. Der Zeuge KOK BP33 hat ergänzend bekundet, die Standortdaten deckten sich mit den Daten des GPS-Senders, der im Rahmen von Observationsmaßnahmen seit diesem Tag an dem durch den Angeklagten A. genutzten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 präpariert worden sei. Aus den GPS-Daten ergäbe sich, dass das Fahrzeug des Angeklagten A. zwischen 7:16 und 7:24 Uhr dreimal den Straße 8 mit geringer Geschwindigkeit durchfahren habe. In einem Telefonat vom 28. Februar 2013 ab 16:53 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 8) fragte der Angeklagte C. den Angeklagten D., wann die Brüder überhaupt kommen. D. antwortete: „Noch ein paar Tage, inshallah, so Sonntag, Montag so.“ Auch aus diesen Gesprächen ist zu schlussfolgern, dass es um den Zeitplan der geplanten Tat ging. Erneut verwendete A. ein Codewort: „in Urlaub fahren“. Da es keine Anhaltspunkte gibt, dass seitens der Angeklagten ein Urlaub geplant war, ist unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtumstände zu schlussfolgern, dass es sich um ein Codewort für die geplante Tat handelte. e. In einem Telefonat zwischen den Angeklagten A. und D. vom 1. März 2013, einem Freitag, besprachen sie den Stand der Planungen. In einem weiteren Telefonat vom 2. März 2013 teilte A. dem D. mit, dass der ursprünglich vereinbarte Termin um eine Woche auf Montag, den 11. März 2013, verschoben werden müsse, weil er – auch für die geplante Tat – noch Vorbereitungen treffen müsse. Dies folgt aus dem Inhalt der überwachten Telefonate zwischen A. und D. vom 1. März 2013 ab 20:32 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 7) und 2. März 2013 ab 15:13 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 6). Nach einer langen herzlichen Begrüßung in dem Telefonat vom 1. März 2013 fragte D. den A., ob es wie geplant sei („Ist wie geplant, oder?“). A. verneinte dies und fragte, ob die „Brüder“ bei ihm seien. D. erwiderte, einer sei da; A. fragte, ob es der „von weiter weg“ sei. D. entgegnete: „Nein, der andere … und der andere kommt auch … aber nicht heute.“ A. bat D., dem bereits anwesenden Bruder und dann auch dem anderen Bruder auszurichten, es sei „alles so wie besprochen“. In dem Telefonat vom 2. März 2013 teilte A. dem D. mit, er schaffe es Montag nicht, ihm sei etwas dazwischen gekommen und er müsse auch noch Vorbereitungen treffen „auch wegen der Sache“, das sei nicht in zwei Tagen machbar. D. solle den Brüdern ausrichten, er schaffe das bis nächsten Montag („Jetzt ab Montag genau eine Woche“). A. teilte D. mit, die Brüder sollten zu ihm – D. – kommen und er werde dann in einer Woche ebenfalls da sein („Die sollen erst mal zu dir kommen und dann in eine Woche, …, ich bin auf jeden Fall da, …, das ist alles noch gleich, brauchen wir nicht irgendwie …“; „Sag einfach, die sollen sich bereit halten und Training und viel Koran lesen und so …“). In dem Gespräch nutzte A. mehrfach die Formulierung „unsere Sache“. A. beendete das Telefonat mit den Worten: „Sag die Brüder sollen sich bereit halten.“ Der Inhalt dieses Telefonats lässt den Rückschluss zu, dass vereinbart wurde, dass die geplante Tat unverändert durchgeführt werden solle und sich lediglich der geplante Zeitpunkt um eine Woche verschiebe, weil A. noch Vorbereitungen treffen müsse. Auch dieses Gespräch spricht für die kontinuierliche Absicht der Begehung eines Tötungsanschlags und nicht für Raub- oder Diebstahlstaten. Denn der Angeklagte A., der auch nach den Einlassungen seiner Mitangeklagten keine maßgeblichen Geldsorgen hatte und an Eigentumsdelikten nicht interessiert war, drängte beharrlich darauf, dass die Brüder sich „bereit halten“ sollten und alles so sei „wie besprochen“. f. In einem Telefonat vom Samstag, den 2. März 2013, ab 23:16 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 6) teilte der Angeklagte A. auch dem Angeklagten C. mit, er müsse noch einige wichtige Sachen erledigen und schaffe es nicht; er benötige noch eine Woche. A.: „Die Sache ist unverändert, hat alles seinen Sinn, weißt Du. Es ist alles fest … ich wollte dir das rechtzeitig sagen, zwei, drei Tage vorher, damit du nicht jetzt irgendwie einen Tag vorher da wartest oder vorbereitet bist … jetzt, inshallah, können wir die Zeit nutzen, bisschen viel Koran lesen, jeder für sich beten. … weißt du, dass wir Vorbereitung treffen und dann, inshallah, dann Montag in einer Woche. Ich hab dem einen Bruder schon gesagt, ich bin dann da.“ C.: „Don’t talk too much, don’t talk too much!” A.: “Inshallah, one week, one week.” C. übergab sodann das Telefon an D.. A. und D. unterhielten sich. A. verabschiedete sich von D. „bis nächsten Montag“ und fragte, ob der andere Bruder auch Bescheid wisse. D. verneinte dies und sagte zu, er werde ihn informieren. Man wolle in der Woche noch einmal telefonieren. In einem Telefonat vom 10. März 2013 ab 20:37 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 7) fragte der Angeklagte A. den Angeklagten D., was die „Brüder“ machen würden, ob er alleine sei und ob es was Neues gäbe. D. antwortete, er sei auf dem Weg nach Hause. A. fragte, ob „die“ Bescheid wissen, was D. bejahte. A. fragte: „Alles noch gleich oder hat sich irgendwas irgendwas passiert?“, was D. verneinte, woraufhin A. antwortete: „Ne, hätte ja sein können, man weiß ja nie, weißt du?“ D. erwiderte: „Ja, ja, natürlich, Akhi, ist richtig.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte A., ob alle dort seien, was D. bejahte. Weiter teilte A. mit, er werde anrufen, wenn er da sei. Auf die Bitte D.s, er solle versuchen, früh zu kommen, antwortete A., er müsse noch seine Familie wegbringen. Auch dieses Gespräch ist ein weiteres Indiz, dass seitens aller Angeklagten nicht lediglich Eigentumsdelikte, sondern ein islamistisch motivierter Anschlag geplant war. Der Angeklagte A. fordert C. auf, die Zeit zu nutzen und den Koran zu lesen und zu beten. Dies spricht dafür, dass die geplante Tat einen Bezug zu ihrem Glauben hatte. In dem Telefonat vom 2. März 2013 hatte er bereits D. aufgefordert, den Koran zu lesen. g. Am 11. März 2013 kam es dann zu dem verabredeten Treffen aller Angeklagten in der Wohnung des D.. Die Feststellungen hierzu beruhen auf dem Observationsbericht von diesem Tag. Danach holte D. den B. an einem S-Bahnhof in Essen ab und sie fuhren gemeinsam mit dem Bus zur Wohnung des D., in der sich bereits C. aufhielt, der das Haus gegen 16.30 Uhr zunächst verlassen und gegen 17:00 Uhr wieder betreten hatte. Um 20:37 Uhr traf A. mit seinem Fahrzeug ein und betrat ebenfalls das Wohnhaus. Die Observation mit Personaleinsatz endete um 22:00 Uhr. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK Z44 bekundet, seine Auswertung der Daten des Navigationsgerätes des Angeklagten A. habe ergeben, dass dieses sich am 11. März 2013 ab 18:33 Uhr von Bonn zur Straße X-Straße in Essen bewegt habe. h. Kurz nach Mitternacht verließen die Angeklagten A., C. und B. die Wohnung des D. und fuhren gemeinsam mit dem Fahrzeug des A. zur Privatanschrift des PM 1. Hierzu hat der Zeuge KHK Z44 bekundet, seine Auswertung der Daten des Navigationsgerätes des Angeklagten A. habe ergeben, dass sich das Fahrzeug um 0:04 Uhr des 12. März 2013 von der Wohnanschrift des Angeklagten D. nach Leverkusen bewegt habe. Um 0:51 Uhr sei das Fahrzeug über den Straße 37 in den Straße 8 eingebogen. Das Fahrzeug habe sich dann mehrere Minuten in der näheren Umgebung bewegt und habe dabei erneut den Straße 8 passiert. Ein Abgleich zwischen dem Mitschnitt der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des A. mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr und den Standortdaten des Navigationsgerätes habe nach den Bekundungen des Zeugen KOK BP33 ergeben, dass sich das Navigationsgerät während des Gesprächs über ein Fahrzeugkennzeichen auf dem Straße 8 befunden habe. Dass die Angeklagten A., C. und B. am 12. März 2013 beim ersten gemeinsamen Aufsuchen des Tatortes spontan – in Abweichung zum schriftlich fixierten Tatplan („Riconicion“) – die konkrete Vorgehensweise zur Begehung eines Anschlags auf PM 1 besprachen, ergibt sich aus dem Mitschnitt der Innenraumüberwachung von diesem Tag ab 0:43 Uhr (lfd. Nr. 5, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1). Dieses Gespräch hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt: A.: „Da sind Jalousien, Akhi.“ B.: „Der Eingang kann man schlecht einsehen von der Straße her.“ … A.: „Guck mal, da seht drauf …, das ist sein Wagen, der steht immer draußen. Letztes Mal auch. Das heißt er steigt morgens früh ein, Akhi, wir könnten ihn wirklich packen, wenn er zur Arbeit geht oder so. …, PM 1.“ A.: „Ich würd‘ sagen [ein unverständliches Wort]“ B.: „Nein, nein, wir machen das mit unserer Geschichte.“ A.: „Ich könnt‘ jetzt auch hier links rum fahr’n, mal gucken ob man hier […] wie neulich direkt in die […] aber ich würd‘ sagen, wir fahr’n dann so […] B.: „Muss mal gucken, ob der Alte ne, nicht dass die eine Überwachungskamera haben, die die Straße mit aufnimmt.“ … A.: „… ich könnte hier stehen, und wenn wir dann dahinten rauskommen, könnte einer einsteigen hier irgendwo […] B.: „Ja, aber [mehrere unverständliche Passagen].“ … A.: „Guck mal, man könnt ein Sprengsatz unter sein Auto bauen, alles weißt du.“ B.: „Handgranate, einfach.“ A.: „Ja, aber Sprengsatz mit Zeitzünder würde auch gehen. B.: „Ne Handgranate ist größer“ […] A.: „Akhi das würde gehen mit Zeitzünder, mit Wecker geht auch. Glaub mir, du stellst es ein, so und so viel Uhr […] könnt sogar, wenn du, wenn du […] wenn du richtig begabt bist, du könntest das mit ´ner Batterie verbinden, mit Zünder weißt du.“ B.: „Das ist viel zu aufwendig, ich sach dir, wenn du zum Beispiel Handgranate nimmst das is viel einfach so. Da ein oder zwei drunter, und […] verbindest die einfach mit dem, mit dem Boden, machst da so ein Stück Draht an den, an’n Grill oben, sobald der losfährt, zwei Sekunden später bumm, das war’s.“ … Kurze Zeit später erörterten sie die alternative Möglichkeit, PM 1 vor und nicht – wie zunächst vorgesehen – in seinem Haus zu töten. Dieser Gesprächsteil hat auszugsweise folgenden Inhalt: C.: „Eine Möglichkeit ist in Gebüsch rein, verstehst du, einer wartet“ … C.: „Lasst uns heute schlafen und morgen […]“ A.: „Akhi, der der der fühlt sich … sicher … die fühl‘n sich alle sicher, die die ahn Akhi, die rechnen nich‘ damit.“ … A.: „Der wollt´ einfach die Tür aufmachen und dann schon vorbei vorbei. … und wenn er die Tür aufmacht, dann kommt J..“ Aus dem Umstand, dass die Angeklagten A., C. und B. zeitnah zur beabsichtigten Tatausführung ohne den Angeklagten D. zum Tatort fuhren, und in den Gesprächsinhalten der Mitangeklagte D. im Rahmen der Rollenverteilung bei der Tatausführung nicht mehr erwähnt wird, zieht der Senat den Schluss, dass die Tatausführung nach der Vorstellung der Angeklagten eine unmittelbare Beteiligung des D. an der Tatausführung vor Ort möglicherweise nicht mehr vorsah. Ob und in gegebenenfalls welchem Umfang und welchem Gegenstand dem Angeklagten D. anderweitige Tatbeiträge aus seiner Wohnung X-Straße in Essen zugeordnet wurden, war nicht konkret feststellbar. Darüber hinaus unterhielten sie sich in dem Gespräch über die Fluchtmöglichkeiten. A. äußerte in dem Zusammenhang unter anderem: „So jetzt fahren wir genau den Weg, den wir … dann auch fahr’n.“ Ferner betonten sie die Vorteile des Schutzes der Dunkelheit, C. schlug als Uhrzeit sechs oder sieben Uhr morgens vor. Aus dem Gespräch ist zu folgern, dass die Angeklagten A., C. und B. anhand des Kraftfahrzeugkennzeichens mit der Buchstabenkombination … das vor dessen Haus parkende Fahrzeug des PM 1 identifiziert hatten, das A. auch bereits aus früheren Erkundungsfahrten bekannt war und regelmäßig vor dem Haus geparkt wurde. A. berichtete in dem Zusammenhang, er habe letztens den Wagen, einen weißen Van, verfolgt und erkenne ihn nun wieder. Erkennbar lösten die thematisierten Beobachtungen zum Kraftfahrzeug des PM 1 die Erörterung der wiedergegebenen Möglichkeiten zu Tötung des PM 1 mittels eines Sprenganschlags auf das Kraftfahrzeug aus. A. schlug vor, einen mit einem als Zeitzünder umfunktionierten Wecker versehenen Sprengsatz unter das vor dem Haus parkende Fahrzeug des PM 1 zu platzieren; B. war demgegenüber der Auffassung, es sei einfacher, ein oder zwei Handgranaten unter dem Fahrzeug anzubringen. Bei Verbindung mit einem am Kühlergrill befestigten Draht würden die am Boden platzierten Handgranaten beim Losfahren explodieren. Die Art und Weise – sachlich und ernst – sowie der Zeitpunkt und Anlass dieser Gesprächsführung belegen zum einen, dass es sich um spontane Vorschläge angesichts des Kraftfahrzeugs des PM 1 gehandelt hat, die Ideen einer alternativen Tötungsart abbilden, aber keine Abkehr vom ursprünglichen Tatausführungsplan (durch Erschießen) bewirkten; zum anderen aber auch – entgegen der Einlassung des B. – dass es sich nicht um eine scherzhafte Unterhaltung gehandelt hat. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wird sodann explizit thematisiert, vornehmlich in den Morgenstunden dem PM 1 vor seinem Haus aufzulauern und ihn beim Verlassen des Hauses mit einer Schusswaffe zu töten, wobei C. als Schütze fungieren sollte („… dann kommt J.“). B. wies darauf hin, dass man prüfen müsse, ob das Haus nicht über eine Überwachungskamera verfüge, die die Straße mit erfasse. Ferner erkundeten sie die Fluchtmöglichkeiten in der Umgebung. Soweit B. in dem Gespräch äußerte: „Nein, nein, wir machen das mit unserer Geschichte“, ist diese Bemerkung ersichtlich auf die unmittelbare Tatausführung bezogen. Hieraus kann daher auch nicht der Schluss gezogen werden – etwa im Sinne der Einlassung des B. – B. habe an dem geplanten Anschlag nicht mehr mitwirken wollen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er kurze Zeit später mit A. und C. konkrete Möglichkeiten zur Tötung von PM 1 besprach. Im Anschluss an die Erkundungsfahrt fuhren die Angeklagten A., C. und B. zur Wohnung des Angeklagten A. und übernachteten dort, was sich bereits aus den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten C. und B. ergibt. i. Die Feststellung, dass die Angeklagten vereinbarten, PM 1 in den frühen Morgenstunden des 13. März 2013 zu töten, beruht auf folgenden Indizien: Eine erste Andeutung einer Konkretisierung der genauen Tatzeit ergibt sich bereits aus dem Gespräch während der soeben beschriebenen Erkundungsfahrt. C. verwies während des Gesprächs über die Art und Weise der Durchführung des Anschlags auf PM 1 auf den morgigen Tag („Lasst uns heute schlafen und morgen […]“). Darüber hinaus besprachen A. und C. am 12. März 2013 ab 20:40 Uhr (lfd. Nr. 17, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1) weitere Einzelheiten zu dem geplanten Anschlag. Dabei diskutierten sie die Frage, wann sie „das“ machen sollen und kamen überein, dass sie das „nachher“ machen wollen. Erneut diskutierten sie über die konkrete Örtlichkeit für den Anschlag (A.: „An Haustür geht es.“) und die Art der Durchführung mittels einer Waffe (C.: „Dann nehm ich die Waffe mit.“). In dem Zusammenhang überlegten sie auch, ob A. den C. zuvor in der Nacht (C.: „Ein oder zwei Uhr nachts“) noch einmal absetzt (A.: „Guck mal ich setzt dich ab, ich fahr ma weiter die Straße rum und ich warte an der Ecke“) und C. sich die „Türe“ einmal anschaut (A.: „Nur kurz gucken, nicht lange aufhalten, nur Tür einmal, einmal eben so gucken“; C.: „Gibt’s Kamera, keine Kamera“; A.: „Genau, gucke das auch.“). Als C. äußerte, er wolle für diese Erkundung die Waffe mitnehmen, wies A. ihn darauf hin, wegen einer möglichen Kontrolle die Waffe besser noch nicht mitzunehmen. Ferner diskutierten sie auch über die Möglichkeit einer Kontrolle (A.: „Weil wenn Kontrolle kommt, Akhi, […] dann sagen wir […]“; C.: „Das heißt, du musst entweder schießen oder gehn in Knast fünf Jahre“). j. In der Nacht vom 12. auf den 13. März 2013 fuhren die Angeklagten A. und C. erneut zur Wohnanschrift des PM 1. Die Feststellungen hierzu beruhen zunächst auf dem Observationsbericht vom 12./13. März 2013. Danach wurde der mit zwei männlichen Personen besetzte Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen KFZ NR.1 observiert, wie die Insassen ab 23:43 Uhr von Bonn nach Leverkusen in die Straße 15 fuhren, die sich ausweislich des Umgebungsplans in der Nähe des Straße 8 befindet. Aus dem Umstand der sodann erfolgten Festnahme und aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs KFZ NR.1 vom 12. März 2013 ab 23:43 Uhr (lfd. Nr. 18) ergibt sich, dass es sich bei den Insassen um A. und C. handelte. Ferner hat der Zeuge KHK Z44 bekundet, die Auswertung der Daten des Navigationsgerätes habe ergeben, dass sich das Navigationsgerät am 12. März 2013 ab 23:43 Uhr von Bonn nach Leverkusen bewegt habe. Dort habe sich das Navigationsgerät unter anderem in der Straße 15 und dem Straße 37 bewegt. Beide Straßen befinden sich ausweislich der Umgebungskarte in der Nähe zum Straße 8. Während dieser Fahrt erörterten sie die Möglichkeit der Verwendung falscher Kraftfahrzeugkennzeichen (A.: „Köln fällt nicht auf oder Berlin …“; C.: „Köln ist in der Nähe …“; A.: „weiter weg ja, weil die denken zum Beispiel […] abends drei Leute mit […] Nummernschild von weit weg die werden neugierig dann ne …“). Aus dem Inhalt dieses Gesprächs ist zu schlussfolgern, dass sich A. und C. darüber unterhielten, welches Nummernschild unauffälliger sei. Dass sie die Verwendung gestohlener Kennzeichen in Erwägung gezogen haben, korrespondiert auch mit dem Umstand, dass beim Angeklagten A. ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls betreffend Objekt 05 in dessen Wohnung die amtlichen Kennzeichen KFZ NR. 4 (Asservat 5.2.8.1.) sichergestellt wurden, die – wie der Zeuge BP7 unter Bezugnahme auf entsprechende Ermittlungen bekundet hat – am 8. oder 9. Dezember 2012 in Gießen entwendet wurden, wenngleich auch nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Verwendung dieser gestohlenen Kennzeichen in Erwägung gezogen wurde. Während der Fahrt hörten A. und C. Naschids, in denen zum militanten Jihad aufgerufen wird, wie der Sachverständige AAA. bekundet hat, der die Audiodateien der Innenraumüberwachung entsprechend ausgewertet hat. k. Dass der Angeklagte C. („J.“) als Schütze fungieren sollte, folgt auch aus dem überwachten Gespräch mit der lfd. Nr. 17 der Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1 vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr (A.: „Der wollt´ einfach die Tür aufmachen und dann schon vorbei vorbei. … und wenn er die Tür aufmacht, dann kommt J..“). Der Angeklagte C. war im Umgang mit Schusswaffen geübt. Er wurde bei einer albanischen polizeilichen Spezialeinheit unter anderem an einer 9 mm Kurzwaffe der Marke Beretta ausgebildet. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KD Z7, der – wie bereits ausgeführt – als Ausbilder des C. tätig war. Die Angeklagten verfügten auch über eine Pistole der Marke Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 mm Browning nebst einem Magazin, das mit 4 Patronen geladen – aber nicht durchgeladen – war. Die Waffe wurde im Inneren eines in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten Staubsaugers unter dem Staubsaugerbeutel aufgefunden. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KOK BP16, der dem Senat über den Fund berichtet hat. Die Feststellungen zur Funktionsfähigkeit der Beretta beruhen auf den Bekundungen des Sachverständigen EKHK KKK., der beim Bundeskriminalamt als Sachverständiger für Schusswaffen tätig ist und einen Funktions- und Vergleichsbeschuss vorgenommen und dabei festgestellt hat, dass die Waffe einwandfrei funktioniert. Im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten handle es sich bei der Pistole Beretta um eine halbautomatische Kurzwaffe (Halbautomat). Ferner hat der Sachverständige auch die Patronenmunition untersucht und deren Funktionsfähigkeit und Eignung für die Waffe festgestellt. Die Feststellungen zum Ladezustand beruhen ebenfalls auf den Bekundungen des Sachverständigen EKHK KKK., der den Ladezustand untersucht hat. In einem Schrank in der Wohnung des Angeklagten A. wurden ausweislich des Durchsuchungsberichts zu Objekt 05 ferner in einer Dose weitere 18 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning sichergestellt. In einem Gespräch am 12. März 2013 ab 20:08 Uhr (lfd. Nr. 16, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1) erläuterte der Angeklagte C. dem Angeklagten A. die Funktionsweise der Pistole Beretta und erklärte ihm dabei insbesondere das Entsichern der Waffe. Der Angeklagte C. hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, er habe A. die Waffe erläutert, weil er befürchtet habe, B. würde aufgrund des Streits seine Česká nicht mehr zur Verfügung stellen. Diese Einlassung des Angeklagten C. ist ebenfalls als Schutzbehauptung zugunsten des Angeklagten B. widerlegt. Da der Angeklagte C. dem A. die Funktionsweise der Beretta erklärt hat, ist davon auszugehen, dass A. bisher keine fundierten Kenntnisse über die Funktionsweise der Waffe hatte. Wäre B. tatsächlich nicht mehr bereit gewesen, seine Waffe Česká für ein Attentat zur Verfügung zu stellen, stünde nur noch eine Schusswaffe – die Beretta – zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für ausgeschlossen, dass A. als Schütze fungieren sollte, da C. als ehemaliges Mitglied einer albanischen polizeilichen Spezialeinheit hierfür weitaus besser geeignet war. Es spricht vielmehr alles dafür, dass C. dem A. die Funktionsweise der Waffe nur aus Interesse erläutert hat, ein Einsatz von A. als Schütze indes nicht vorgesehen war. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. die Pistole Beretta beschafft und in seiner Wohnung aufbewahrt hat, ist zu schlussfolgern, dass er die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Waffe hatte. Auch der Angeklagte C. hatte die unmittelbare Verfügungsgewalt über diese Waffe. Denn er hatte nicht nur – wie vorstehend dargestellt – während der Fahrt die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit, sondern sollte auch als Schütze die Tötung von PM 1 durchführen, so dass auch hieraus folgt, dass er – neben A. – die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Waffe hatte. l. Die Feststellung, dass der Angeklagte B. nach dem fortbestehenden gemeinsamen Tatplan als zweiter Schütze fungieren sollte, schlussfolgert der Senat aus mehreren Indizien. Zunächst sah der vom Angeklagten C. entworfene Plan „Riconicion“ einen zweiten Schützen und auch zwei Schusswaffen („2 pistole“) vor. Der Angeklagte B. war im Umgang mit Schusswaffen geübt, er war – wie oben (III. – A. 3.) bereits ausgeführt – Mitglied in einem Schießsportverein. In einem Gespräch vom 30. November 2012 ab 0:53 Uhr (lfd. Nr. 195, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) zwischen den Angeklagten B. und D., bei dem auch der Zeuge E. ZZ. zugegen war, äußerte sich der Angeklagte B. wie folgt: „… es geht darum, bereite dich vor auf […] kämpfen. Wenn du kein Auto fahren kannst, dann […] fahren zu lernen. Wenn du nicht schwimmen kannst, versuch’s schwimmen zu lernen. […] Wenn du nicht mit einer Waffe umgehen kannst, dann versuch, das zu lernen. Lad dir was aus dem Internet runter. Guck dir Videos an. […]“. Dass der Zeuge E. ZZ. bei dem Gespräch zugegen war, hat dieser – nachdem ihm einige Passagen der Audiodatei vorgespielt wurden und er seine Stimme und die von D. und B. wiedererkannt hat – glaubhaft bekundet. Der Angeklagte B. verfügte, wie er eingeräumt hat, über eine Pistole der Marke Česká, Model 50, Kaliber 7,65 mm Browning nebst Magazinen und Patronen, die bei seiner Festnahme sichergestellt wurde. Eines der Magazine hatte B. noch im Februar 2013 im Internet ersteigert. Diese Feststellung beruht auf dem Inhalt einer E-Mail eines Auktionators vom 21. Februar 2013 bei dem Internetauktionsportal OOO. an „K. B.“ betreffend die Versteigerung eines Magazins für die Pistole Česká, Modell 50, Kaliber 7,65 mm mit 8 Schuss Kapazität zum Preis von 23,50 EUR und wird vom Angeklagten B. auch eingeräumt. Dass der Angeklagte B. nach dem gemeinsamen Tatplan am Morgen des 13. März 2013 ebenfalls mit einer Schusswaffe bewaffnet an dem Anschlag beteiligt sein sollte, folgt darüber hinaus aus dem Umstand, dass er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2013 in der Wohnung des A. aufgehalten hat und seine durchgeladene und – nach Entsichern – schussbereite Waffe Česká sowie eine ballistische Unterziehweste in Reichweite bereit hielt. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. in den frühen Morgenstunden des 13. März 2013 wurde der Angeklagte B. auf einer Matratze liegend und nur mit Unterwäsche bekleidet angetroffen. Neben der Matratze befand sich dessen schwarze Hose der Marke Helicon-Tex, in der eine Pistole der Marke Česká nebst zwei Magazinen und 30 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning sichergestellt wurde. In der gesicherten Waffe befand sich eines der Magazine mit mehreren – mindestens drei – Patronen. Darüber hinaus befand sich eine Patrone im Patronenlager, so dass die Waffe durchgeladen und – nach Entsicherung – schussbereit war. Darüber hinaus lag in unmittelbarer Nähe zur Matratze eine ballistische Unterziehweste des Angeklagten B.. Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten B. und zum Auffindeort der Schutzweste und der Hose mit der darin befindlichen Pistole Česká beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK BP 56. Die schwarze Hose der Marke Helicon-Tex, Größe XL, hatte der Angeklagte B. ausweislich der Ermittlungen des KK BP 57 (Vermerk vom 2. September 2013) im Dezember 2012 über eBay gekauft. Die Feststellungen zur Funktionsweise und Funktionsfähigkeit der Pistole Česká beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen EKHK KKK., der einen Funktions- und Vergleichsbeschuss vorgenommen und festgestellt hat, dass die Waffe einwandfrei funktionierte. Im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten handle es sich bei der Pistole der Marke Česká um eine halbautomatische Kurzwaffe (Halbautomat). Ferner hat der Sachverständige auch die Patronenmunition untersucht und ebenfalls festgestellt, dass diese funktionstüchtig und für die Waffe geeignet war. Die Feststellungen zum Ladezustand der Česká beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen EKHK BP 56 und RB Z24, die nach Auffinden der Waffe diese untersucht haben. Der Zeuge RB Z24 hat bei Auffinden der Waffe das Magazin aus der Waffe genommen und durch die Löcher im Magazin festgestellt, dass sich darin mehr als drei Patronen befanden. Der Zeuge BP 56 hat später den Ladezustand untersucht und festgestellt, dass sich eine weitere Patrone im Lauf befand und die Pistole damit durchgeladen und schussbereit war. Die Tatsache, dass der Angeklagte B. mit geladener Schusswaffe nebst 30 Patronen Munition und bereitliegender ballistischer Unterziehweste in der Wohnung des Angeklagten A. angetroffen wurde, spricht dafür, dass der Angeklagte B. sich für den am nächsten Morgen geplanten Anschlag auf PM 1 bereit gehalten hat. Darüber hinaus haben sich die Angeklagten A. und C. in dem vorstehend bereits detailliert geschilderten Gespräch vom 12. März 2013 ab 23:43 Uhr (lfd. Nr. 18, Innenraumüberwachung des Fahrzeugs KFZ NR.1), mithin kurz vor ihrer Festnahme und zu einem Zeitpunkt, zu dem sich B. in der Wohnung des Angeklagten A. befand, über die Verwendung falscher Kennzeichen unterhalten. A. äußerte sich wie folgt: „Weiter weg ja, weil die denken zum Beispiel […] abends drei Leute mit […] Nummernschild von weit weg die werden neugierig dann ne …“ Hieraus ist zu folgern, dass A. sich darüber Gedanken gemacht hat, ob es auffällig ist, wenn „drei Leute“ in einem Fahrzeug fahren, das ein Nummernschild von einem entfernteren Ort trägt. Auch diese Äußerung des Angeklagten A. widerlegt die Einlassung der Angeklagten C. und B., B. habe die Gruppe verlassen und sei nicht mehr bereit gewesen, an dem Anschlag mitzuwirken. Denn selbst in dem letzten überwachten Gespräch kurz vor deren Festnahme hat der Angeklagte A. noch von drei Personen gesprochen. Aufgrund der aufgezeigten Indizien ist der Senat daher davon überzeugt, dass auch der Angeklagte B. bis zuletzt nach dem gemeinsamen Tatplan an dem Anschlag mitwirken sollte und sich in der Wohnung des Angeklagten A. ausgeruht und für den bevorstehenden Anschlag bereitgehalten hat. m. Darüber hinaus hatte der Angeklagte B. zwei „Schalldämpfer“ gebaut, die jeweils aus einem grauen Kunststoffrohr (Abflussrohr) mit einer Länge von ca. 21,2 cm bzw. 31,4 cm und einem Durchmesser von 7,5 cm bestehen, wie der Sachverständige EKHK KKK., der die „Schalldämpfer“ untersucht hat, bekundet hat. Die „Schalldämpfer“ sind – was sich aus der Inaugenscheinnahme und den Bekundungen des Sachverständigen EKHK KKK. ergibt – an der Innenseite mit zugeschnittenen Reinigungsschwämmen ausgekleidet, so dass in der Rohrmitte ein Freiraum verbleibt; um ein Herauslösen der Schwämme zu verhindern, sind beide Öffnungen mit durchsichtigem Klebeband verklebt. Die „Schalldämpfer“ sind nach den Bekundungen des Sachverständigen EKHK KKK. zur Verwendung mit den Pistolen Česká und Beretta geeignet, wobei der Lauf der Pistole bis zum Abzugsbügel in das Rohr hineingeschoben werden kann und so bei Schussabgabe den Mündungsknall gegenüber der ohne Schalldämpfer bestückten Waffe deutlich hörbar – um 22,8 dB – dämpft. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, von einem Schalldämpfer gehe man dann aus, wenn der Mündungsknall durch die Vorrichtung mindestens um 14 dB gedämpft werde. Ein solcher Schalldämpfer habe neben der Dämpfung des Mündungsknalls auch die Wirkung, dass – anders als bei der Schussabgabe ohne Schalldämpfer – ein diffuses Knallgeräusch entstehe, bei dem man nicht lokalisieren könne, wo es herkomme, so dass es nicht einfach zu orten sei. Für einen Dritten sei dann auch nicht erkennbar, dass eine Waffe abgeschossen werde. Die selbst hergestellte Konstruktion führe schon zu einer erheblichen Dämpfung, industriell hergestellte Schalldämpfer würden den Schall um 25 bis 30 dB dämpfen. Dass es sich bei diesen „Schalldämpfern“ nach Auffassung des Senats aus Rechtsgründen letztlich nicht um Schalldämpfer im Sinne des WaffG handelt, weil der Schalldämpfer nicht mechanisch an der Laufmündung angebracht werden kann, wird bei der rechtlichen Würdigung näher erläutert. Dass der Angeklagte B. die „Schalldämpfer“ hergestellt hat, folgt aus dem Umstand, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung in Marburg ausweislich der gefertigten Lichtbilder (Lichtbildmappe des KHK BP 58 vom 21. März 2013, Bilder 042 und 043) in einer Tüte ein graues Kunststoffrohr (Abflussrohr) und mehrere Haushaltsschwämme sichergestellt wurden, die augenscheinlich den Materialien entsprechen, die beim Bau der „Schalldämpfer“ verwendet wurden. Zwar konnte der genaue Zeitpunkt der Herstellung nicht mehr festgestellt werden. Allerdings lässt der Auffindeort des Kunststoffrohrs und der Haushaltsschwämme in seiner Wohnung in Marburg den Schluss zu, dass er die „Schalldämpfer“ während seines Studienaufenthalts in Marburg hergestellt hat. Der Angeklagte B. hat die Herstellung darüber hinaus auch eingeräumt. Einer der „Schalldämpfer“ lag neben der Matratze, auf der der Angeklagte B. schlief, was der Zeuge EKHK BP 56 bekundet hat. Ein weiterer „Schalldämpfer“ wurde in dem zur Wohnung des Angeklagten D. gehörenden Keller in einer Tasche des Angeklagten C. sichergestellt, wie der Zeuge KOK BP 45 bekundet hat. In der Reisetasche habe sich auch ein Lichtbild des Angeklagten C., den er erkannt habe, mit einem Kind, bei dem es sich nach der Vermutung des Zeugen um den Sohn des C. handele, befunden. Die Einlassung des Angeklagten B., die „Rohre“ hätten allein dazu gedient, durch diese in die Erde einen Probeschuss abzugeben, ist als Schutzbehauptung widerlegt. Gegen diesen Verwendungszweck spricht der Umstand, dass er zwei „Schalldämpfer“ hergestellt hat. Die Abgabe von Testschüssen ist nach der Lebenserfahrung kein Vorgang, der regelmäßig stattzufinden hat. Daher macht die Herstellung von zwei „Schalldämpfern“ wenig Sinn, selbst wenn die Tests an zwei Waffen durchgeführt werden sollten. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die „Schalldämpfer“ für die Begehung von Tötungsdelikten vorgesehen waren. Bei der Begehung von Raubdelikten würde die Verwendung eines Schalldämpfers, noch dazu eines aus einem Rohr selbst hergestellten, ohnehin keinen Sinn machen. Die verhältnismäßig groß dimensionierten „Schalldämpfer“ würden die Waffe teilweise verdecken. Bei einem Raub mit einer Schusswaffe, bei dem die Tötung des Tatopfers nicht geplant ist, dient die Verwendung der Waffe in erster Linie der Drohung. Für diesen Zweck wäre die Verwendung einer merkwürdig anmutenden Konstruktion eines aus einem Abflussrohr selbst hergestellten „Schalldämpfers“ kontraproduktiv. Für die Begehung eines Tötungsdelikts ergibt die Herstellung von „Schalldämpfern“ indes Sinn. Soweit sich der Angeklagte B. weiter dahingehend eingelassen hat, es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Konstruktion als Schalldämpfer vor eine Waffe zu halten, zumal dies wegen des hohen Drucks sehr risikoreich sei und die Gefahr einer Ladehemmung bestünde, ist dies durch die Bekundungen des Sachverständigen EKHK KKK. widerlegt. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, die Vorrichtung sei als „Schalldämpfer“ geeignet, wobei der Lauf der Pistole bis zum Abzugsbügel in das Rohr hineingeschoben werden könne. Er habe den „Schalldämpfer“ aus vergleichbaren Materialien nachgebaut und diesen mit einer baugleichen Waffe, einer Pistole Česká, Modell 50, Kaliber 7,65 mm Browning, durch die Abgabe von 10 Probeschlüssen erfolgreich getestet. Es sei in keinem Fall zu einer Ladehemmung gekommen. Dass es zu einer Ladehemmung aufgrund des aufgesetzten „Schalldämpfers“ kommen könnte, sei auch ausgesprochen unwahrscheinlich, was dem Angeklagten B. aufgrund seiner Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise von Schusswaffen auch bekannt war. n. Die Angeklagten B. und A. stellten die Schusswaffen nebst Munition für die Zwecke der Gruppe zur Verfügung. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass diese in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellt wurden. Letztlich deckt sich das auch mit den Einlassungen der Angeklagten C., B. und D., wenngleich die Waffen danach einen anderen Zweck erfüllen sollten. Ferner stellte der Angeklagte B. die beiden „Schalldämpfer“ für die Zwecke der Gruppe zur Verfügung, was sich bereits aus den Auffindeorten ergibt. Die Feststellung, dass keiner der Angeklagten über einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte verfügte, beruht auf den Bekundungen der KHK’in Z 47, die entsprechende Abfragen im nationalen Waffenregister durchgeführt hat. o. Dass A. das Fluchtfahrzeug fahren sollte, folgt aus dem Umstand, dass er über ein Fahrzeug verfügte und die Örtlichkeiten mehrfach ausführlich erkundet hatte. Darüber hinaus entsprach es auch dem Tatplan „Riconicion“ des Angeklagten C., dass ein Mittäter das Fluchtauto fahren sollte. p. Innerhalb der grundsätzlichen Tatplanung („Riconicion“) fiel dem D. die Aufgabe zu, die unmittelbare Ausführung der Tötung des PM 1 durch Erschießen – primär durch den Todesschützen C. und sekundär durch den mit in das Haus des PM 1 eindringenden Waffenführer B. – vor dem Haus durch „Schmierestehen“ zu sichern. Dass der Angeklagte D. – unabhängig von dem Umstand, dass er nach dem Gespräch der Angeklagten A., C. und B. vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr (lfd. Nr. 5) möglicherweise nicht unmittelbar an der Tatausführung mitwirken sollte – an der Umsetzung der Verabredung zur Tötung von PM 1 beteiligt war, ergibt sich aus Folgendem: Der Angeklagte D. war nicht nur an Vorbereitungen für die durch die Vereinigung der Angeklagten beabsichtigten Mordtaten beteiligt, wie etwa den Erkundungsfahrten zu Mitgliedern der Partei Pro NRW und der Beschaffung einer (weiteren) Schusswaffe, indem er sich zur Beteiligung an der Finanzierung bereit erklärt hatte, sondern hat auch, nachdem sich die Angeklagten darauf verständigt hatten, als erstes Opfer PM 1 zu töten, aktiv an den Planungen und Vorbereitungen für diese Tat mitgewirkt. So bestärkte er B., nachdem es zu zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Ausführung der Tat gekommen war, die Tat nicht im Alleingang, sondern als Gruppe durchzuführen (Gespräch vom 17. Februar 2013, lfd. Nr. 140), kommunizierte mit A. mehrfach bezüglich des angedachten Termins und fungierte jeweils als Nachrichtenmittler (Telefonate vom 20. Februar 2013 ab 16:22 Uhr, 28. Februar 2013 ab 16:53 Uhr, 1. März 2013, ab 20:32 Uhr, 2. März 2013 ab 15:13 Uhr und ab 23:16 Uhr sowie vom 11. März 2013 ab 20:37 Uhr). Damit zeigt sich, dass der Angeklagte D. als vollwertiges Mitglied der Gruppe in vollem Umfang während des gesamten Zeitraums in die Vorbereitungen der Tötung PM 1s eingebunden war. Schließlich war sein Interesse an der Durchführung der Tat genauso hoch und entsprang der gemeinsamen Motivation, „Ungläubige“ zu töten. Dem steht angesichts der kurzen Zeitspanne nicht entgegen, dass der Angeklagte D. in seiner Wohnung zurück blieb, als die Angeklagten A., C. und B., am 12. März 2013 gegen 0:04 Uhr die Wohnung des D. verließen, und sich bis zu seiner Festnahme am 13. März 2013 gegen 0:45 Uhr weitere Kontakte nicht feststellen lassen. q. Die Feststellung, dass die Angeklagten die Absicht hatten, PM 1 in einem Moment zu töten, zu dem dieser nicht mit einem Angriff rechnete, folgt aus dem bereits dargestellten Gespräch zwischen den Angeklagten A., C. und B. mit der lfd. Nr. 17 der Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1 vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr (A.: „Der wollt´ einfach die Tür aufmachen und dann schon vorbei vorbei. … und wenn er die Tür aufmacht, dann kommt J..“ und später C.: „Eine Möglichkeit ist in Gebüsch rein, verstehst du, einer wartet“). Hieraus folgt, dass sie das Überraschungsmoment ausnutzen wollten. Darüber hinaus folgt auch aus den langwierigen und umfangreichen Erkundungsfahrten, dass es Ziel der Angeklagten war, die Örtlichkeiten möglichst umfassend zu erkunden, um ihren Plan der Tötung bestmöglich umzusetzen. Auch wenn der Angeklagte D. an dem Gespräch und der abschließenden Einigung über die Art und Weise der Tötung von PM 1 nicht beteiligt war, war die Tötung des PM 1 unter Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosigkeit auch vom Vorsatz des Angeklagten D. umfasst. r. Der hilfsweise gestellte Antrag der Verteidigung des Angeklagten A. vom 20. Februar 2017 auf Vernehmung des PM 1 (Anlage 6 zum Sitzungsprotokoll dieses Hauptverhandlungstages), dem sich die jeweilige Verteidigung des Angeklagten C. am 28. Februar 2017 und des Angeklagten B. am 13. März 2017 angeschlossen haben, wobei die Verteidigung des Angeklagten C. den Antrag ausdrücklich auch als eigenen Antrag gestellt hat (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2017) und sich die Verteidigung des Angeklagten B. dem angeschlossen hat, wird abgelehnt. Die Verteidigung des Angeklagten A. beantragt die Vernehmung des Pro NRW-Vorsitzenden PM 1 zum Beweis im Antrag näher aufgeführter Behauptungen, wonach der benannte Zeuge die politische Taktik verfolgt habe, im Vorfeld der Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen 2012 eine aggressive Haltung gegen Muslime einzunehmen, um dadurch „tätliche Angriffe“ zu provozieren, dass er im Dezember 2012 von „Polizeibeamten“ zunächst allgemein und Anfang März 2013 konkret auf einen bevorstehenden Anschlag auf ihn informiert worden sei, dass er sich deshalb mit seiner Familie zum Zeitpunkt des geplanten Anschlags bei Verwandten aufgehalten habe und dass er bei der Nachricht über die Festnahme von vier tatbeteiligten Islamisten ruhig und gelassen reagiert und beschlossen habe, aus diesem Umstand politisches Kapital zu schlagen. Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. Er ist, soweit er sich auf Umstände in Vorbereitung des Landtagswahlkampfs in Nordrhein-Westfalen 2012 bezieht (Spiegelstriche 1-10) teilweise wegen Offenkundigkeit (§ 244 Abs. 3 S. 2, Var. 1 StPO) und teilweise wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 S.2, Var. 2 StPO) abzulehnen (dazu unten aa.). Soweit der Antrag Umstände im Zusammenhang mit einem geplanten Anschlag auf den benannten Zeugen zum Gegenstand hat, ist er wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 S. 2, Var. 5 StPO) abzulehnen (dazu unten bb.). aa. Soweit die Antragsteller behaupten, der benannte Zeuge habe verschiedene Funktionen innerhalb der Partei Pro NRW und einer Bezirksvertretung in Leverkusen innegehabt (Spiegelstriche 1-3), ergeben sich diese Umstände bereits aus öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich verschiedenen Presseveröffentlichungen oder dem Internetauftritt der Stadt Leverkusen, sodass es einer Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht bedarf. Darüber hinaus hat der Senat die Zeugin KHK’in Z 47 zur Partei Pro NRW und deren Funktionsträger vernommen, die dem Senat umfassend über ihre Ermittlungen zu der Partei berichtet hat. Soweit die Antragsteller im Folgenden unter Beweis stellen wollen, der benannte Zeuge habe an verschiedenen Sitzungen seiner Partei teilgenommen, hierbei die Auffassung vertreten, Provokationen gegen die „Muslime in Deutschland“ seien im Wahlkampf hilfreich, da „verbale und tätliche Angriffe“ von Islamisten der Partei Stimmen einbringen könnten, wofür man auch bereit sein müsse, Opfer zu bringen, und dass diese Planung im Landtagswahlkampf auf seine Anordnung umgesetzt worden sei (Spiegelstriche 4-10), sind die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich bei den einzelnen Behauptungen überhaupt um die Angabe konkreter Tatsachen handelt. Das ist etwa zweifelhaft in Bezug auf die Teilnahme PM 1s an nach Anzahl, Zeit und Umständen nicht näher eingegrenzten Parteisitzungen (Spiegelstrich 4), der Behauptung, in diesen Sitzungen sei beschlossen worden, den Wahlkampf „eskalieren“ zu lassen und ihn zu „skandalisieren“, was den tatsächlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse offen lässt (Spiegelstrich 5), oder dass er von „einzelnen“ Mitgliedern geäußerte Sorgen abwiegelte (Spiegelstrich 9), was die tatsächlichen Gesprächsinhalte und -partner nicht hinreichend konkret umschreibt. Gleiches gilt für die Behauptung, die „beschlossene Vorgehensweise“ sei auf „ausdrückliche Anordnung“ des benannten Zeugen „umgesetzt“ worden (Spiegelstrich 10), da dies nur eine Wiedergabe des mit der Beweisaufnahme verfolgten Ziels und keine schlagwortartige Verkürzung eines konkreten Sachverhalts ist. Darüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, dass der Antrag keine Angaben dazu enthält, warum der benannte Zeuge Angaben zu einer bei Dritten, seinen „Parteikameraden“, bestehenden „Hoffnung“ als innerer Tatsache sollte machen können (Spiegelstrich 6). Die unter Beweis gestellten Umstände sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn es kommt weder für den Schuld- noch den Straf-ausspruch darauf an, ob die Gremien der Partei Pro NRW und der benannte Zeuge als deren Vorsitzender eine „Eskalation“ des Wahlkampfs durch die Provokation von Gewaltakten durch in Deutschland lebende Muslime geplant, beschlossen und anschließend umgesetzt haben. Den Angeklagten waren parteiinterne Beschlüsse und Wahlkampftaktiken der Pro NRW nicht bekannt. Sie fassten den Entschluss zur Tötung PM 1s und weiterer Parteimitglieder ausschließlich unter dem Eindruck der tatsächlich von der Partei vorgenommenen öffentlichen Aktionen, wie dem sogenannten Karikaturenwettbewerb und dem Zeigen solcher Karikaturen vor verschiedenen Moscheen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Angeklagten, hätten sie von den konkreten Umständen der parteiinternen Beschlussfassung Kenntnis gehabt, einen anderen Entschluss hätten fassen sollen. Vielmehr liegt es gerade nahe, dass sie das Vorliegen eines Plans der Partei und ihrer Verantwortlichen selbst annahmen und nicht eine ungeplante, eher zufällige Aneinanderreihung von islamfeindlichen Aktionen anlässlich des Wahlkampfs. Das zeigt sich etwa an der Bezeichnung PM 1s als „Kopf“, der gerade deswegen zu töten sei und nicht aufgrund der von ihm absolvierten Wahlkampfauftritte. Auch der Senat geht davon aus, dass den Aktionen der Pro NRW im Landtagswahlkampf eine entsprechende Beschlusslage der zuständigen Parteigremien zugrunde lag, da dies dem zu erwartenden Ablauf derartiger Parteiaktionen entspricht. Er hat diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt. bb. Soweit die Antragsteller darüber hinaus Umstände im Zusammenhang mit der Informierung PM 1s durch die Polizei über einen bevorstehenden Anschlag auf ihn und die Reaktionen des PM 1 hierauf behaupten (Spiegelstriche 11-22), ist der Antrag in Prozessverschleppungsabsicht gestellt und deswegen abzulehnen. Auch insoweit kann der Senat offen lassen, inwieweit die aufgestellten Behauptungen hinreichend konkrete Tatsachen zum Gegenstand haben. Bedenken bestehen dabei etwa bezüglich der Behauptungen 11, 15 und 18, die eine Inkenntnissetzung PM 1s im Dezember 2012, im März 2013 und nach der Festnahme der Angeklagten betreffen. Denn es fehlen Angaben zu den näheren Umständen, wie, von wem und mit welchen näheren Inhalten der benannte Zeuge über einen möglichen und einen kurz bevorstehenden Anschlag sowie über die Festnahme von vier Islamisten informiert worden sein soll. Ebenso wenig enthält der Antrag (Spiegelstrich 16) konkrete Angaben dazu, wann der Zeuge nach der zweiten Warnung durch die Polizei „Anfang März 2013“ sein Wohnhaus verlassen haben („noch am gleichen Tag“) und wohin er sich mit seiner Familie begeben haben soll. Schließlich enthält die Angabe, PM 1 habe „die Ansicht vertreten“, die Pro NRW müsse aus dem Vorfall „Kapital schlagen“ (Spiegelstrich 22) nur die Angabe des mit einer Beweiserhebung verfolgten Ziels, nicht aber die Behauptung konkreter Tatsachen. Ebenso kann der Senat offen lassen, ob die unter Beweis gestellten Behauptungen – ebenso unter Zurückstellung der vorstehenden Bedenken – für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind. Der Senat hat ohnedies berücksichtigt, dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung begangen wurde, so dass jederzeit ein Eingreifen der Behörden möglich war. Es käme daher weder darauf an, wann und mit welchem Inhalt PM 1 über die geplante Tat informiert worden sein sollte, noch wenn er sich ab Anfang März 2013 nicht mehr in seiner Wohnung aufgehalten hätte. Denn in sämtlichen Fällen, also insbesondere auch dann, wenn die Angeklagten infolge der Abwesenheit des in Aussicht genommenen Tatopfers einen Taterfolg nicht hätten herbeiführen können, hätte sich an der fehlenden konkreten Gefährdung und an der Erfolglosigkeit eines Tatversuchs nichts geändert. Die Gründe, warum eine Tatbestandsverwirklichung im konkreten Fall nicht drohte – rechtzeitiger Zugriff der Polizei oder Abwesenheit des vorher gewarnten potenziellen Opfers – haben auf das Unrecht der Tat und die Schuld der Angeklagten keine Auswirkungen. Die Angeklagten hatten von derartigen Umständen überdies keine Kenntnis, sodass die von ihnen getroffene Verabredung über die Tötung PM 1s hiervon unbeeinflusst war. Demgemäß sind die unter Beweis gestellten Umstände auch für die Bewertung der geplanten Tat als heimtückische Tötung – insoweit aus rechtlichen Gründen – ohne Bedeutung. Denn hierfür maßgeblich ist allein die Vorstellung der Angeklagten von der geplanten Tat (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 30 Rn. 4). Die Angeklagten stellten sich, wie ausgeführt, die auszuführende Tat als eine heimtückische Tötung PM 1s vor. Der Antrag ist in der Absicht der Prozessverschleppung gestellt. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten vor Stellung des Antrags darauf hingewiesen, dass eine hierauf gestützte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auch in den Urteilsgründen erfolgen könne. Die beantragte Beweiserhebung hätte den Abschluss des Verfahrens wesentlich verzögert. Die Beweisaufnahme ist im allseitigen Einverständnis am 148. Hauptverhandlungstag (6. Februar 2017) geschlossen worden. Eine Vernehmung des benannten Zeugen hätte den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und die Anberaumung zumindest eines weiteren Hauptverhandlungstages erforderlich gemacht. Angesichts der bereits seit dem 8. September 2014 andauernden Hauptverhandlung wäre auch die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens als wesentlich anzusehen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008, 1 StR 484/08, NJW 2009, 605, 606). Von der beantragten Vernehmung des PM 1 wäre zudem nichts Sachdienliches zu Gunsten der Antragsteller zu erwarten gewesen, vielmehr war ausgeschlossen, dass hierdurch eine für die Angeklagten günstige Wendung hätte herbeigeführt werden können. Der Senat hat zu dem Beweisthema am 115. Hauptverhandlungstag den Zeugen KHK BP 59 gehört, der bekundet hat, er und weitere Beamte der Personen- und Objektschutzdienststelle hätten PM 1 am Mittag des 14. März 2013 im Polizeipräsidium Köln erstmals darüber informiert, dass er „im Zielspektrum“ eines versuchten Anschlags gestanden habe. Die Information sei für erforderlich gehalten worden, weil es nach der Festnahme der Angeklagten am Tag zuvor bereits Anfragen der Presse gegeben habe und die Behördenleitung habe vermeiden wollen, dass PM 1 die Umstände von dort erfahre. Zwar habe er, der Zeuge BP 59, keine Kenntnis darüber, ob PM 1 bereits zum Zeitpunkt des Gesprächs etwas über den geplanten Anschlag gewusst haben könnte. Sein Eindruck sei jedoch gewesen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da PM 1 „sehr, sehr geschockt“ auf die Mitteilung reagiert habe. Er, der Zeuge, habe bereits seit 2008 regelmäßige dienstliche Kontakte zu PM 1 im Zusammenhang mit dessen islamkritischen Äußerungen gehabt, wegen derer PM 1 verschiedentlich auf eine mögliche Gefährdungssituation hingewiesen worden sei. Bei solchen Gesprächen habe PM 1 „regelmäßig sehr entspannt“ gewirkt, was in diesem Fall jedoch ganz anders gewesen sei. PM 1 habe im Lauf der Unterredung die Gesichtsfarbe „mehrfach gewechselt“ und habe nichts zu sagen gewusst, weil es sich – so die Einschätzung des Zeugen – erstmals um eine konkret geplante Aktion und nicht nur um eine latente Gefährdung gehandelt habe. Aufgrund der Reaktionen PM 1s habe er an das Gespräch vom 14. März 2013 noch eine konkrete Erinnerung, während ihm aus den davor liegenden Besprechungen keine Details mehr im Gedächtnis seien. Anhaltspunkte, der Zeuge BP 59 könne hinsichtlich der Umstände der polizeilichen Benachrichtigung und seiner Wahrnehmung der Reaktionen PM 1s nicht die Wahrheit gesagt haben, sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Hieraus ergibt sich, dass die erstmalige, den konkreten Sachverhalt betreffende Information PM 1s tatsächlich erst am 14. März 2013 erfolgte, und nicht bereits Anfang des Monats. Eine Information PM 1s an diesem Tag wäre bereits nicht möglich gewesen, wenn er, wie die Antragsteller behaupten, erst nach dem 14. März 2013 wieder in seine Wohnung zurückgekehrt wäre. Dass der Zeuge BP 59 sich aber bereits, trotz der Hinzuziehung polizeilicher Unterlagen, in der Angabe des Datums geirrt haben sollte, erscheint fernliegend. Da zudem der Zeuge BP 59 neben anderen Beamten der Personen- und Objektschutzdienststelle in diesem wie auch den vorangegangenen Fällen für eine Benachrichtigung PM 1s zuständig war, kann ausgeschlossen werden, dass er über seine Behörde keine Kenntnis von einer bereits Anfang März erfolgten – und den nunmehr mitzuteilenden Sachverhalt vorwegnehmenden, letztlich also überflüssigen – polizeilichen Information hätte haben sollen. Darüber hinaus steht nach der Aussage des Zeugen BP 59 fest, dass er aufgrund seiner wiederholten Treffen mit PM 1 dessen Verhaltensweisen kannte und einschätzen konnte. Die von dem Zeugen wahrgenommene Reaktion PM 1s erklärte sich jedoch nicht, wenn dieser bei dem Gespräch am 14. März 2013 lediglich ihm bereits bekannte Umstände erfahren haben sollte, auf die er zudem durch Verlassen seiner Wohnung bereits reagiert hätte. Eine bereits vorher erfolgte Mitteilung – zudem in Kenntnis des Umstands, dass PM 1 sein Wohnhaus zur geplanten Tatzeit ohnehin verlassen hätte – stände auch in Widerspruch zu der seitens der Kölner Polizeibehörde angeordneten raschen Benachrichtigung, um PM 1 eine erste Information durch die Presse zu ersparen. Dies entspricht im Weiteren auch den eigenen Angaben PM 1s, die er über seinen Rechtsvertreter im Verfahren über die Zulassung als Nebenkläger gemacht hat. Dort ist ausdrücklich nur von einer „seit dem Vorfall“ bestehenden „Todesangst“ die Rede, nicht jedoch, was angesichts einer auch hierauf gestützten Ablehnung durch den Senat nahe gelegen hätte, von einer bereits zuvor bestehenden Furcht, die durch die zu diesem Zeitpunkt noch auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ausgelöst worden und diesen daher zuzurechnen gewesen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse und die Schriftsätze des Rechtsanwalts LLL., die den Verfahrensbeteiligten jeweils bekannt gemacht worden sind. Dass PM 1 eine Benachrichtigung durch die Polizei ebenso wie die Flucht seiner Familie zu Verwandten hätte verschweigen sollen, liegt angesichts des von ihm verfolgten Ziels der Zulassung als Nebenkläger nicht nahe. Schließlich spricht auch der Umstand der Festnahme der Angeklagten in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2013 gegen 0:30 Uhr dafür, dass die Polizei eine tatsächlich unmittelbar bestehende Gefahr für PM 1 angenommen hat. Wäre PM 1 stattdessen informiert gewesen und hätte sich nicht mehr in seinem Wohnhaus aufgehalten – was der Polizei angesichts der vorgenommenen Überwachung auch dann hätte auffallen müssen, wenn PM 1 diesen Umstand verschwiegen hätte – hätte kein Anlass bestanden, die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt und noch in einiger Entfernung zum Ort der geplanten Tat festzunehmen. Dem Senat ist bewusst, dass es jedem Verfahrensbeteiligten unbenommen ist, ein ihm ungünstiges Beweisergebnis durch eigene Beweisanträge zu hinterfragen und in Zweifel zu ziehen. Allein dadurch erübrigt sich jedoch nicht die Prüfung, ob von der beantragten Beweiserhebung etwas Sachdienliches zugunsten des Antragstellers zu erwarten ist. Vielmehr ist auch das Ergebnis der weiteren zu diesem Punkt durchgeführten Beweisaufnahme und der Umstand zu berücksichtigen, als wie gesichert die hieraus gewonnenen Erkenntnisse angesehen werden können (BGH, Beschluss vom 7. März 2001, 1 StR 2/01, NJW 2001, 1956; Urteil vom 15. Februar 1990, 4 StR 658/89, NStZ 1990, 350; Urteil vom 8. Juli 1992, 3 StR 2/92, NStZ 1992, 551). Danach hat der Senat keine Zweifel an der – wie ausgeführt – glaubhaften Aussage des Zeugen BP 59, die durch weitere Umstände bestätigt wird. Dagegen sind Anhaltspunkte, der Zeuge könne den Sachverhalt um eine erste Information PM 1s nicht vollständig oder zutreffend wahrgenommen oder sich hinsichtlich seiner Einschätzung der Reaktion PM 1s hierauf geirrt haben, nicht ersichtlich. Sie werden auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Diese haben auch keine Angaben dazu gemacht, woher sie selbst Informationen über die unter Beweis gestellten Behauptungen haben. Hierzu besteht zwar keine Verpflichtung. Eine Überprüfung, ob sich gerade aus der Art der Informationsquelle, ihrer Nähe zum Geschehen oder ihrer Verlässlichkeit begründete Zweifel an der Darstellung des Zeugen BP 59 ergeben könnten, ist damit jedoch ebenso wenig möglich. Die Umstände, worauf die Antragsteller zumindest eine – wenn auch ungesicherte – Vermutung über die unter Beweis gestellten Behauptungen stützen könnten, liegen auch nicht auf der Hand. Eine Kenntniserlangung durch den von ihnen benannten Zeugen selbst erscheint jedenfalls fernliegend. Den Antragstellern war die Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung auch bewusst. Es sind – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellung gerade zur Widerlegung des übrigen Beweisergebnisses dienen sollte – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die aus Sicht der Antragsteller für ein ihnen günstiges Beweisergebnis sprechen könnten. Das ergibt sich aus dem oben zur Frage der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung Ausgeführten. Die Antragsteller handelten zudem in Verschleppungsabsicht. Das folgt zum einen bereits aus dem Umstand, dass ihnen die Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst war. Ein weitergehendes Interesse als die Verzögerung des Verfahrensablaufs ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wertet der Senat auch das ungenutzte Verstreichenlassen der mit Anordnung des Vorsitzenden vom 16. Januar 2017 (146. Hauptverhandlungstag) gesetzten Frist zur Stellung von auf die Beweiserhebung gerichteten Anträgen als Indiz für das Bestehen der Absicht, den Prozess zu verschleppen. Die von den Antragstellern gemachten Ausführungen zu den Gründen, warum eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sein soll, rechtfertigen keine andere Betrachtung. Die Verteidiger des Angeklagten A. haben angegeben, sie hätten sich bei der Vorbereitung des eigenen Schlussvortrags die Frage gestellt, ob es tatsächlich schon „so richtig aufgeklärt“ sei, dass PM 1 von dem bevorstehenden Anschlag nichts gewusst habe. Anlass hierzu habe der Schlussvortrag des Generalbundesanwalts gegeben, wonach PM 1 arg- und wehrlos gewesen sei. Das habe die Überlegung begründet, dem „vielleicht etwas entgegen[zu]setzen“ und letztlich zu der Entscheidung geführt, einen Hilfsbeweisantrag zu stellen, „um das aufzuklären“. Allein der Umstand, dass der Generalbundesanwalt einen einzelnen Aspekt des Sachverhalts, der bereits Gegenstand der Beweisaufnahme war, in seinem Schlussvortrag rechtlich in einer bestimmten Weise würdigt, erklärt nicht die Notwendigkeit der Antragstellung außerhalb der hierfür gesetzten Frist. Auch in einem umfangreichen Verfahren ist es erforderlich und zumutbar, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte einigermaßen zeitnah mit aus seiner Sicht noch offenen Fragen befasst, um nötigenfalls hierauf gerichtete Anträge stellen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – um einen zentralen Punkt des Anklagevorwurfs handelt, der überdies bereits Gegenstand der Beweisaufnahme war. Zudem bestand im Rahmen der bereits seit dem 8. September 2014 andauernden Hauptverhandlung, insbesondere aber nach Abschluss des gerichtlichen Beweisaufnahmeprogramms im Sommer 2016, ausreichend Gelegenheit, sich mit möglicherweise noch offenen Fragen des angeklagten Tatgeschehens auseinanderzusetzen. Tatsächlich haben die Verteidiger allein seit Juni 2016 insgesamt 20 auf die Beweisaufnahme gerichtete Anträge zu verschiedenen Bereichen des aufzuklärenden Sachverhalts gestellt. Der Senat zieht daher aus dem Verhalten der Antragsteller den Schluss, dass diese die gesetzte Frist bewusst haben verstreichen lassen. Das vorstehend Ausgeführte gilt auch im Hinblick auf die Anträge der Verteidiger der Angeklagten C. und B.. Die Verteidiger des Angeklagten C. haben ausgeführt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien ihnen erst durch den Schlussvortrag eines der Verteidiger des Angeklagten A. bekannt geworden. Die Verteidiger des Angeklagten B. haben insoweit keine Erklärung abgegeben. 9. Auf Dauer angelegte Vereinigung zur Begehung mehrerer Tötungsdelikte Der Zweck der Vereinigung war auch darauf gerichtet, neben der Tötung von PM 1 weitere Mordanschläge zu begehen. Soweit sich die Angeklagten C., B. und D. dahingehend eingelassen haben, es sei der Plan einiger Angeklagter gewesen, allein den Vorsitzenden der Pro NRW zu töten, ist dies widerlegt. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass bei den Erkundungsfahrten mehrere Mitglieder der Partei Pro NRW ausgekundschaftet wurden. Auch die Landesliste der Partei Pro NRW, auf der neun Kandidaten rot markiert sind, spricht für die beabsichtigte Begehung mehrerer Tötungsdelikte. In der Wohnung des Angeklagten A. befand sich – zum Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 13. März 2013 – 596 g eines Gemischs aus Ammoniumnitrat und Nitromethan (ANNM). Wie bereits oben (III. – B. 3. a. dd.) ausgeführt, hat der Sachverständige Q. das Gemisch untersucht und Ammoniumnitrat und geringe Anteile Nitromethan nachgewiesen. Er hat ausgeführt, bei einer Untersuchung des Gemischs am 13. März 2013 mittels Fallhammermethode sei eine Umsetzung nicht erfolgt; der Abbrand bei einer Brennprobe sei negativ verlaufen. Aus diesem Grund sei eine Bestimmung des Nitromethangehalts nicht mehr erfolgt. Grundsätzlich könne Ammoniumnitrat zwar auch ohne die Beimengung von Nitromethan oder mit einer Beisetzung nur geringer Mengen umgesetzt werden, man benötige dann aber eine große Menge Initialsprengstoff. Nitromethan sei allerdings, sofern es nicht gasdicht aufbewahrt werde, ein sehr flüchtiger Stoff. Die Plastikbeutel, in denen das Gemisch aufgefunden worden sei, seien nicht gasdicht gewesen, so dass eine Verflüchtigung habe eintreten können. Der Sachverständige Z16 hat in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2016 ausgeführt, aufgrund durchgeführter Versuche sei belegt, dass bei einer Mischung von Nitromethan und Ammoniumnitrat innerhalb von vier Stunden auch schon bei Raumtemperatur je nach Anteil des Nitromethans Verluste von bis zu 24% auftreten könnten, auch wenn das Gemisch – wie bei den zugrundeliegenden Versuchen – in einem Filmdöschen aufbewahrt werde. Damit steht fest, dass der Angeklagte A. in seiner Wohnung ein Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan aufbewahrte, dieses aber jedenfalls im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr zur Umsetzung gelangen konnte, weil der Nitromethananteil zu gering war. Das steht einer Verwendung als Sprengstoff indes nicht grundsätzlich entgegen, weil es möglich ist, dem Gemisch kurz vor der Verwendung Nitromethan hinzuzufügen. Dass der Angeklagte A. in der Lage ist, sprengfähiges ANNM herzustellen, folgt aus dem Umstand, dass – wie bereits oben (III. – B. 3. b. aa.) ausgeführt – am Hauptbahnhof in Bonn durch den Angeklagten A. hergestelltes sprengfähiges ANNM sichergestellt wurde. Darüber hinaus lagerte zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Angeklagten A. im Kühlschrank der hochexplosive Initialsprengstoff HMTD. Hinsichtlich der Feststellungen hierzu wird auf die Ausführungen oben (III. – B. 3. b. bb.) verwiesen. Schließlich speicherte der Angeklagte A. ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK BP14, der das Speicherdatum der Datei anhand der Dateiinformationen ausgelesen hatte, am 6. März 2013 die Anleitung zum Bau eines Sprengsatzes „Make a bomb in the kitchen of your mom“ unter der Dateibezeichnung „Inspire1.pdf“ auf dem USB-Stick Philips (Asservat 5.2.5.1), die – wie oben (III. – B. 2. a.) dargestellt – A. bereits am 18. September 2012 auf dem USB-Stick Verbatim (Asservate 5.2.5.2.) gespeichert hatte. Das Vorhalten der Sprengstoffe ANNM und HMTD sowie das (erneute) Speichern der Bauanleitung zur Herstellung eines Sprengsatzes spricht dafür, dass neben dem geplanten Anschlag mittels Schusswaffen auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW PM 1 zeitnah auch ein Sprengstoffanschlag geplant war. Die Lagerung von hochexplosivem Sprengstoff in einem privaten Kühlschrank spricht dafür, dass eine zeitnahe Verwendung vorgesehen ist. Der Sprengstoff ist hochexplosiv, wie der Sachverständige Q. bekundet hat, so dass eine längere Lagerung deutliche Risiken birgt. Darüber hinaus wohnten in der Wohnung des Angeklagten A. im Y-Straße ..., Bonn auch dessen Lebensgefährtin H. F. sowie der gemeinsame Sohn K1. Der Angeklagte A. hatte indes seine Lebensgefährtin und seinen Sohn am Montag, den 11. März 2013, bei einer Bekannten der H. F., R. O., für einige Tage untergebracht. Diese Feststellung beruht zunächst auf dem Observationsprotokoll vom 11. März 2013, wonach A. an diesem Tag gegen 18 Uhr von seiner Wohnung im Y-Straße in Bonn mit einer vollverschleierten Frau und einem Kleinkind in die Straße 1 in Bonn fuhr, wo die Frau und das Kleinkind den Wagen, der vor Hausnummer 73 gehalten hatte, verließ und A. zur Wohnung des D. weiterfuhr. Darüber hinaus hat die Zeugin O. glaubhaft bekundet, H. F. und K1 hätten im März 2013 für einige Tage bei ihr in ihrer damaligen Wohnung in Bonn in der Straße 1 Nr. 75 gewohnt, wobei der Aufenthalt für wenige Tage geplant gewesen sei. H. F. sei eine Freundin von ihr, die sie gefragt habe, ob sie mit ihrem Sohn für einige Tage bei ihr übernachten könne, weil ihr Mann Besuch bekommen würde. Sie sei dann an einem Montag bei ihr angekommen und habe – ihrer Erinnerung nach – voraussichtlich bis Donnerstag bleiben wollen. Wenige Tage nach ihrer Ankunft habe H. F. dann von der Festnahme ihres Mannes M. A. erfahren. Zu diesem Zeitpunkt habe H. F. noch bei ihr gewohnt. H. F. sei aufgelöst gewesen und haben geweint. Auf der Grundlage des Observationsberichts und der glaubhaften Aussage der Zeugin O. steht daher fest, dass der Angeklagte A. am Montag, den 11. März 2013, seine Lebenspartnerin H. F. und das gemeinsame Kind K1 gegen 18 Uhr bei der Zeugin O. untergebracht hat, wobei der Aufenthalt für mehrere Tage geplant war. Dies deckt sich auch mit den Äußerungen des Angeklagten A. in dem bereits oben dargestellten Telefonat vom 10. März 2013 ab 20:37 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 7), in dem er dem Angeklagten D. mitteilte, er werde sich melden, wenn er „da sei“. Auf die Bitte D.s, er solle versuchen, früh zu kommen, antwortete A., er müsse noch seine Familie wegbringen. Daher steht fest, dass der Angeklagte A. seine Lebensgefährtin und den Sohn zu R. O. verbrachte, um deren Gefährdung durch den Sprengstoff auszuschließen und die Wohnung als Treffpunkt für die Vorbereitung von Anschlagstaten durch die Angeklagten zur Verfügung stehen sollte. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Sprengstoff nicht etwa für die Durchführung eines weiteren Sprengstoffanschlags allein durch den Angeklagten A. bestimmt war, sondern der Angeklagte A. diesen für einen Anschlag durch die Gruppe der Angeklagten zur Verfügung gestellt hat. Dies schlussfolgert der Senat aus folgenden Indizien: Wie bereits dargestellt, hatte der Angeklagte A. seine Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind am 11. März 2013 zu R. O. verbracht. Angesichts der hochgradigen Gefährlichkeit des Sprengstoffes HMTD ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Sprengstoff HMTD bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Wohnung des Angeklagten A. befand. Denn H. F. und der gemeinsame Sohn wohnten bis zu deren anderweitigen Unterbringung bei R. O. in der gemeinsamen Wohnung, was sich aus den Bekundungen der Zeugin O. sowie aus dem Observationsprotokoll ergibt, wonach er sie am 11. März 2013 von der gemeinsamen Wohnung Y-Straße 3 in Bonn zu R. O. verbrachte. Der Angeklagte hatte – wie bereits oben (III. – B. 3. b. bb.) dargestellt – H. F. auch erst nach seiner Festnahme über das Vorhandensein des Sprengstoffs in dem Kühlschrank über die Zeugin Z23 informieren lassen. Ausweislich des Observationsprotokolls vom 11. März 2013 fuhr der Angeklagte A. von der Anschrift von R. O. (Straße 1 in Bonn) ab etwa 18:30 Uhr unmittelbar nach Essen zur Wohnung des Angeklagten D., ohne zuvor erneut in seine Wohnung zurückzukehren. In der Wohnung des Angeklagten D. kam es am Abend zu einem Treffen aller Angeklagten. Wie bereits oben dargestellt, verließen die Angeklagten A., C. und B. die Wohnung des D. kurz nach Mitternacht und fuhren zur Wohnanschrift des PM 1. Die Angeklagten A., C. und B. hielten sich sodann in der Nacht vom 11. auf den 12. März 2013 in der Wohnung des Angeklagten A. auf, was sich bereits aus den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten C. und B. ergibt. Vor dem Hintergrund, dass alle Angeklagten in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2013 festgenommen wurden und das HMTD in der Wohnung des Angeklagten A. bei der später erfolgten Durchsuchung der Wohnung sichergestellt wurde, muss der Sprengstoff daher im Verlauf des Tages des 12. März 2013 in die Wohnung verbracht worden sein. Da sich neben dem Angeklagten A. aber auch die Angeklagten C. und B. in der Wohnung aufhielten, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass A. seine Freunde und „Brüder“ C. und B. nicht über den hochexplosiven Sprengstoff in seinem Kühlschrank zumindest informiert hat, zumal B. sich jedenfalls in der Nacht vom 12. auf den 13. März für einige Zeit alleine in der Wohnung aufgehalten hat. Aufgrund des engen freundschaftlichen Verhältnisses und ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe sowie ihrer engen Verbundenheit durch den gemeinsamen Glauben ist auszuschließen, dass A. den Tod oder auch nur eine Verletzung eines seiner Freunde riskiert haben könnte, zumal A. nach seiner Inhaftierung – wie bereits oben (III. – B. 3. b. bb.) ausgeführt – äußerst bedacht war, dass seine Frau über den hochexplosiven Sprengstoff informiert wird. Daher steht fest, dass die Angeklagten C. und B. zumindest Kenntnis von dem Sprengstoff hatten. Die gegenteiligen Einlassungen sind damit widerlegt. Darüber hinaus hatte sich auch der Angeklagte B. in der Vergangenheit Wissen über die Herstellung von Sprengstoff angeeignet. So hat er im Februar 2012 Recherchen zu Ammoniumnitrat und Nitromethan durchgeführt. Ferner hat er sich im September 2012 im Internet über Esbit – bei dem es sich, wie bereits ausgeführt, um einen Bestandteil von HMTD handelt – informiert. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KOK‘in BP10 und KOK BP 37, die den Internetverkehr des Angeklagten B. ausgewertet haben. Danach habe B. im Februar 2012 Internetseiten, insbesondere bei Wikipedia, zu Ammoniumnitrat, Nitromethan und ANNM aufgerufen. Ferner beruhen sie auf dem Vermerk des KOK BP 37 vom 14. September 2012 nebst Anlage. Danach hat KOK BP 37 den Internetdatenverkehr des Angeklagten B. ausgewertet und festgestellt, dass dieser am 1. September 2012 unter anderem bei Wikipedia zu Esbit recherchiert hat. Darüber hinaus fanden sich auf einem Datenträger (Asservat 3.8.24), der ausweislich des Durchsuchungsberichts und Sicherstellungsprotokolls in seiner Wohnung in Marburg sichergestellt wurde, unter dem Ordnernamen „Elektronische Schaltkreise“ Dateien und Dokumente mit Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen, wie die Zeugin KK’in Z38, die den Datenträger ausgewertet hat, bekundet hat. Der Angeklagte B. recherchierte gerade auch im Jahr 2013 bis zu seiner Festnahme in ganz erheblichem Umfang im Internet zu scharfen Schusswaffen und Waffenzubehör, wie die Zeugin KOK’in BP10 bekundet hat, die den Internetverkehr des Angeklagten B. ausgewertet hat. Die Angeklagten hatten auch mehrere Gespräche über Bomben geführt. In dem oben (III. – C. 7. e.) bereits dargestellten Gespräch vom 27. Dezember 2012 ab 15:09 Uhr (lfd. Nr. 316, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) haben sich die Angeklagten B. und D. über den Bau von Rohrbomben unterhalten. In dem ebenfalls oben (III. – C. 7. c.) bereits dargestellten Gespräch vom 17. Februar 2013 ab 18:15 Uhr (lfd. Nr. 139, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR. 2) unterhielten sich die Angeklagten C. und B. über den Bau einer Bombe und diskutieren die Legitimation eines Anschlags. Schließlich haben die Angeklagten A., C. und B. in dem oben ebenfalls bereits dargestellten Gespräch vom 12. März 2013 ab 0:43 Uhr (lfd. Nr. 5, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1) die Möglichkeiten zur Durchführung eines Attentats auf PM 1 erörtert und der Angeklagte A. hat dabei die Platzierung eines selbst hergestellten Sprengsatzes mit einem Zeitzünder unter das Fahrzeug in Erwägung gezogen. Nicht nachvollziehbar und widerlegt ist auch die Einlassung des Angeklagten C., es sei vereinbart gewesen, dass sie sich nach dem Anschlag auf PM 1 trennen würden; er wäre untergetaucht und hätte Deutschland verlassen; sie hätten D.s Meinung, der nicht bereit gewesen sei, an einem Anschlag mitzuwirken, akzeptiert, und sich gegenseitig umarmt, verabschiedet und D.s Wohnung verlassen. Denn der Angeklagte C. hatte nicht nur seine persönlichen Gegenstände, sondern auch noch seinen Pass in der Wohnung des Angeklagten D. zurückgelassen, der dort sichergestellt wurde, wie der Zeuge KOK BP 45 bekundet hat. Soweit sich der Angeklagte C. dahingehend eingelassen hat, er habe „in der Aufregung“, die damals in ihm geherrscht habe, sogar seinen Pass bei D. vergessen, ist dies nicht nachvollziehbar. Sofern eine endgültige Trennung der Gruppe von D. stattgefunden hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass C. seine Sachen, insbesondere seine Pässe, mitgenommen hätte. Dafür, dass weitere Taten geplant waren, spricht auch das Verhalten des Angeklagten A. am 12. März 2013. Er verabschiedete sich an diesem Tag in außergewöhnlicher Weise von seiner Mutter G. A.. In einem Telefonat am 12. März 2013 um 17:18 Uhr (überwachte Rufnummer Mobil 6) mit seiner Mutter bekundete der Angeklagte A. bei der Verabschiedung seine Liebe ihr gegenüber und bat, ihn nicht in ihren Gebeten zu vergessen. Seine Mutter hoffte, dass sie sich „dann irgendwann wieder sehen“. A. wies sodann darauf hin, dass der Tod einen jederzeit ereilen könne. Die Mutter äußert daraufhin: „Möge Allah uns noch mal zusammen treffen lassen, dass wir noch ein paar schöne Stunden zusammen haben.“ Aus dem Verhalten des Angeklagten A. ist der Schluss zu ziehen, dass geplant war, dass die Gruppe in den „Untergrund abtaucht“, um die geplanten weiteren Anschläge zu begehen. Das Verhalten des Angeklagten A. spricht – unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Sprengstoff – weiter dafür, dass nicht allein das Schusswaffenattentat auf PM 1 geplant war. Denn bei dieser geplanten Tat, bei dem A. als Fahrer des Fluchtfahrzeugs vorgesehen war, bestand nur eine sehr geringe Gefahr, getötet zu werden. Der Feststellung, dass die Angeklagten beabsichtigt hatten, weitere Anschläge zu verüben, steht das Gespräch zwischen A. und C. vom 12. März 2013 ab 20:40 Uhr (lfd. Nr. 17, Innenraumüberwachung betreffend das Fahrzeug KFZ NR.1) nicht entgegen. A. und C. diskutierten in diesem Gespräch über den „Kopf von diese Partei“. A. äußerte: „Ich wollt‘ den Kopf, Akhi, von Anfang an, ich wollte unbedingt den Kopf, Akhi“ und C. erwiderte: „Diese verdammte Hund […] Kopf, Akhi, Kopf, verstehst du, der Führer“ und A.: „So treffen wir das Herz weißte“. Sie diskutierten auch über die Reaktionen der „Kuffar“ nach einem erfolgreichen Anschlag (C.: „Und wenn er weg ist, die anderen kriegen alle Angst. Guck mal, die sagen, wenn die geschafft hat und den zu töten, wir sind kein Problem. Das war’s. Auseinander.“ A.: „Das heißt, guck mal, wenn du den Kopf triffst […], guck mal die Kuffar machen auch so, die machen immer […]. Warum? Weil sagen die und dann sagen die das hat sie sehr geschwächt … wenn … Führer bei uns geht, wir singen wir freuen uns für ihn … Wenn bei den Kuffar bei den bricht alles kaputt. Organisation. Die kriegen Angst, die fürchten dies. Und das ist gut, weißt du. Aber wenn wir so’n klein‘ Mitläufer nur erwischen …“). Mit dem „Kopf“ der Partei war PM 1 gemeint. C. versetzte sich in die Lage der anderen Parteimitglieder und prognostizierte, diese würden alle Angst bekommen, ebenfalls getötet zu werden, wenn es schon möglich gewesen sei, „den“ – gemeint war der Vorsitzende der Partei PM 1 – zu töten. Den Angeklagten ging es bei ihrem Vorhaben, PM 1 zu töten, nicht um PM 1 als Person oder um dessen konkretes Handeln. Zielobjekt der Angeklagten war die Partei Pro NRW, die sie durch die Tötung von Parteimitgliedern schwächen wollten, wobei sie sich zunächst auf PM 1 fokussiert hatten, weil dieser die Funktion des Vorsitzenden ausübte. Die Angeklagten konnten allerdings selbst bei einer erfolgreichen Tötung des Vorsitzenden auch nicht ohne Weiteres von einer Auflösung der Partei Pro NRW ausgehen, sondern allenfalls von einer Schwächung. Das übergeordnete Ziel der Vereinigung der Angeklagten bestand im Besonderen auch darin, Vergeltung an denjenigen zu üben, die den Propheten beleidigt hatten und weitere Aktionen wie das Präsentieren von Karikaturen des Propheten Mohammed zu verhindern. Die Angeklagten konnten aber nicht davon ausgehen, dass sie dieses Ziel allein mit der Tötung eines Funktionärs der Partei Pro NRW erreichen konnten, zumal in den radikal-islamistischen Schriften und Medien, die sich die Angeklagten zur Grundlage ihres Handelns gemacht haben, zur Tötung möglichst einer großen Anzahl von „Ungläubigen“ (Abū Muḥammad al-Maqdisī, oben III. – C. IV. a. aa.) und der Tötung aller Mitglieder der Partei Pro NRW (Yasin Chouka, oben III. – C. IV. a. dd.) aufgerufen wurde. Unter Würdigung aller aufgezeigten Indizien ist der Senat daher davon überzeugt, dass die Angeklagten beabsichtigten, auch nach der Tötung von PM 1 weitere Mordanschläge auf die „Beleidiger“ des Propheten zu verüben. 10. Organisatorische Struktur Für einen organisatorischen Zusammenschluss sprechen folgende Indizien: Die mit einem erheblichen logistischen Aufwand betriebenen Vorbereitungen zur Begehung der angedachten Taten belegen eine intensive vorherige Abstimmung zwischen den Angeklagten, was auch in den umfangreichen Absprachen und den häufigen persönlichen Treffen – wenngleich auch an unterschiedlichen Orten – zum Ausdruck kommt. Auch das konspirative Verhalten der Angeklagten spricht für eine organisierte Struktur. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen radikal-islamistischen Grundhaltung beruhten. Die Angeklagten einte eine religiöse Überzeugung, welche Grundlage der geplanten Straftaten war, auf deren Begehung die Gruppierung gerichtet war. Der Zusammenschluss diente dazu, arbeitsteilig und möglichst unentdeckt die geplanten Tötungen erfolgreich durchzuführen, um das übergeordnete Gruppenziel der Vergeltung der Beleidigung des Propheten und die Verhinderung weiterer Aktivitäten der „Ungläubigen“ umzusetzen. Hierfür sprechen die detaillierten Vorbereitungen und die mehrfache Verlegung des geplanten Termins für den Anschlag auf PM 1. Diese Umstände belegen einen erheblichen Organisationsgrad der Gruppierung. 11. Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit Die Angeklagten arbeiteten planvoll und zielgerichtet jedenfalls seit Ende Dezember 2012 bis zu ihrer Festnahme am 13. März 2013 zusammen. Die faktische Beendigung der Vereinigung beruhte allein auf der Festnahme aller Angeklagten. Die Angeklagten verfolgten ein von einem gemeinschaftlichen Bestreben getragenes Ziel, das über die ebenfalls vom Gruppenwillen umfasste Begehung konkreter Straftaten, namentlich der Tötung von Menschen, hinausging. Das übergeordnete in einer radikal-islamistischen Ideologie wurzelnde Ziel bestand darin, den „Propheten“ zu verteidigen, indem sie Vergeltung für die aus ihrer Sicht missbräuchliche Verwendung von Mohammed-Karikaturen übten. Im Fokus standen dabei in erster Linie die Mitglieder der Partei Pro NRW, die sie zerschlagen, jedenfalls aber nachhaltig schwächen wollten. Ihre beabsichtigten Taten waren religiös motiviert. Dies belegt ein erhebliches Maß an gemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Gruppe unter Zurückstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unterordneten. Dies kommt insbesondere auch dadurch zur Ausdruck, dass sich alle Angeklagten dem gemeinsamen Willen untergeordnet hatten, als es zu Streitigkeiten und mehrfach zur Verschiebung des Anschlagtermins kam. Wie bereits dargestellt, wurde in mehreren Gesprächen auf den „Plan des anderen Bruders“ Bezug genommen, dem sich die Einzelnen untergeordnet haben. Bei diesem Plan handelte es sich um den ursprünglich vom Angeklagten A. entwickelten Plan, Mitglieder von Pro NRW zu töten. Diesem Plan haben sich alle Angeklagten untergeordnet. Dass die Gruppe sich keinen Namen gegeben hat, steht der Annahme eines Gruppenwillens ersichtlich nicht entgegen. 12. Festnahmen der Angeklagten Die Feststellungen zu Ort und Zeit der Festnahme der Angeklagten A. und C. ergeben sich aus dem Observationsprotokoll vom 12. und 13. März 2013 sowie den Bekundungen der Zeugen KOK BP33 und EKHK BP 46. Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten B. in der Wohnung des Angeklagten A. beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK BP21, die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten D. in dessen Wohnung beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KOK BP 45. 13. Die Fähigkeit der Angeklagten zur Wertung ihrer Tatmotive als niedrig Die Motivation, die hinter der Verabredung zur Tötung des Vorsitzenden der Partei Pro NRW PM 1 stand, hatte ihren Ursprung in der radikal-islamistischen Auffassung der Angeklagten A., C., B. und D., wonach derjenige, der den Propheten Mohammed beleidige, getötet werden müsse, was insbesondere für die Mitglieder der Partei Pro NRW wegen deren Aktionen und Provokationen gelte. Die Angeklagten waren aufgrund ihrer geistig-seelischen Verfassung in der Lage, die Umstände zu erkennen und haben diese auch erkannt, die ihre Motive auf sittlich tiefster Stufe stehend und verachtenswert einordnen. Die Angeklagten A., B. und D. sind in Deutschland aufgewachsen, der Angeklagte C. lebte von 1992 bis 1996 und sodann seit 2007 in Deutschland. Die Angeklagten kennen daher das Wertesystem der Bundesrepublik Deutschland. Sie waren daher – auch unter Berücksichtigung ihrer Geisteshaltung – in der Lage, die Bewertung ihrer Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen, zumal sich die Tatvorbereitungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hinzogen und es sich daher nicht um eine rachemotivierte Spontantat handelte, sondern um eine lange vorbereitete Reaktion. Anhaltspunkte dafür, dass psychiatrisch relevante Erkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen diese Einsicht versperrt hätten, lagen bei keinem der Angeklagten vor, wobei der Senat diesbezüglich auf die nachfolgend dargestellten Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Bezug nimmt. 14. Die Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Hinsichtlich der uneingeschränkt bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten A. wird auf die Ausführungen oben (III. – B. 9.) verwiesen, die auch für den hier maßgeblichen Tatzeitraum von Dezember 2012 bis März 2013 gelten. Die Feststellungen zur uneingeschränkt bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten C. zur Tatzeit stützt der Senat im Wesentlichen auf die Bekundungen der Sachverständigen OO. und PP., wonach deren methodische Vorgehensweise und Erkenntnisquellen vergleichbar sind mit denen bei der Begutachtung des Angeklagten A.. Die Sachverständigen OO. und PP. haben bekundet, es hätten sich keine Anhaltspunkte für schwere körperliche Erkrankungen oder psychiatrisch relevante Vorerkrankungen ergeben. Aus den Angaben des Zeugen H. sei bekannt, dass der Angeklagte C. zu der Zeit, als er in Albanien gelebt habe, regelmäßig abends Alkohol getrunken habe; als er nach Deutschland gekommen sei, habe er aber keinen Alkohol mehr konsumiert. Er habe auch schon aus religiösen Gründen keinen Alkohol (mehr) getrunken, auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben. Ein etwaiger früherer erheblicher Alkoholkonsum habe zu keiner hirnorganischen Schädigung geführt, weil in dem Fall erhebliche kognitive Einschränkungen zu erwarten gewesen wären, solche lägen beim Angeklagten C. indes nicht vor. Vielmehr verfüge er offenbar über kognitive Fähigkeiten, die es ihm ermöglichten, sich mehrere Fremdsprachen anzueignen. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsdepravation aufgrund einer Alkoholabhängigkeit ergeben, die mit einem Abbau sozialer Verantwortung, Unzuverlässigkeit, einem nachlassenden Interesse an Bezugspersonen, einer Vernachlässigung der Körperpflege, einer Reduzierung der intellektuellen Leistungsbereitschaft, einem Verlust an Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einem psychischen und physischen Vitalitätsverlust einher gehen würde. Anhaltspunkte für derartige Folgen hätten sich nicht ergeben. Insbesondere hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass Werte und Normen und sein soziales Umfeld im Allgemeinen keine Bedeutung mehr für ihn gehabt hätten. Schließlich wäre auch sein Tatbeitrag – unterstellt im Sinne der Anklage – mit einer alkoholbedingten Persönlichkeitsdepravation nicht in Einklang zu bringen. Damit fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung, die dem Begriff der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen wäre oder einen Persönlichkeitsabbau infolge einer früheren langjährigen chronischen Suchtverfassung, der unter den Begriff einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu fassen wäre. Es sei auch nicht von einer affektiven Ausnahmesituation auszugehen, die unter den Begriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu fassen wäre, hiergegen spräche bereits der ihm vorgeworfene lange Tatzeitraum. Eine Intelligenzminderung im Sinne eines Schwachsinns sei nicht gegeben. Angesichts seiner Bildung liege vielmehr ein Hinweis auf eine überdurchschnittliche kognitive und intellektuelle Leistungsfähigkeit vor. Anhaltspunkte für auffällige Persönlichkeitszüge hätten sich nicht ergeben, allein seine Religiosität werde von Zeugen als extrem beschrieben. Hieraus ergebe sich jedoch kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung, so dass auch keine schwere andere seelische Abartigkeit vorläge. Es spräche daher nichts für eine Beeinträchtigung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Diesen fundierten Ausführungen der Sachverständigen OO. und PP. schließt sich der Senat in eigener Würdigung an. Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aus der Hauptverhandlung bestehen keine Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten C.. Auch aus der Biografie der Angeklagten B. und D. ergeben sich keine Hinweise auf bedeutsame körperliche Erkrankungen oder Unfälle, psychiatrische Vorerkrankungen oder einen relevanten Drogen- oder Alkoholmissbrauch. Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung haben sich weder beim Angeklagten B. noch beim Angeklagten D. ergeben. Sowohl beim Angeklagten B. als auch beim Angeklagten D. liegt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit vor, die einen forensisch relevanten Schwachsinn ausschließt. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten B. ergibt sich bereits aus dessen Schulbildung, die er mit dem Abitur abschloss. Der Angeklagte D. hat die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen. Keiner der beiden Angeklagten hat die Tat im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen, was bereits angesichts der langen Tatvorbereitung auszuschließen ist. Weder beim Angeklagten B. noch beim Angeklagten D. haben sich Anhaltspunkte für eine schwere andere seelische Abartigkeit ergeben. Der Senat hat daher keinen Zweifel an der uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten B. und D.. IV. Rechtliche Würdigung 1. Erster Tatkomplex Der versuchte Sprengstoffanschlag am Hauptbahnhof in Bonn am 10. Dezember 2012 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A. wegen versuchten Mordes an einer unbestimmten Anzahl von Menschen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht (§§ 211, 308 Abs. 1 bis 3, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB). Da der Angeklagte beabsichtigte, mittels eines selbstgebauten Sprengsatzes auf Bahnsteig 1 des Hauptbahnhofs in Bonn eine Explosion herbeizuführen, um dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten, ist die Tathandlung als versuchtes Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gem. § 308 Abs. 1 bis 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Er ging davon aus, einen voll funktionsfähigen Sprengsatz hergestellt zu haben, der kurz nach dessen Ablegen unter der Sitzgruppe auf Bahnsteig 1 detonieren würde. Hierdurch hat der Angeklagte sowohl zur Verwirklichung des Grundtatbestands des § 308 Abs. 1 StGB als auch der Erfolgsqualifikation des § 308 Abs. 2 und 3 StGB unmittelbar angesetzt. Entgegen seiner Vorstellung blieb die Tötung von Menschen aus, weil der Sprengsatz unmittelbar nach dessen Ablage entdeckt und der Zündkreislauf aufgrund eines Wurfs der Tasche oder Tritten gegen diese unterbrochen wurde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts gem. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB liegen nicht vor, weil er nach Abstellen der Tasche auf Bahnsteig 1 keine Aktivitäten entfaltet hat, um den von ihm als sicher vorgestellten Erfolg zu verhindern. Da es dem Angeklagten bei der Tatbegehung gerade auf die Tötung einer unbestimmten Anzahl von Menschen ankam, ist die Tathandlung ferner als versuchter Mord gem. § 211, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Bei dem Tötungsversuch handelte der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln. Die Tatmotive des Angeklagten A. waren nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und standen auf tiefster Stufe, sie waren besonders verwerflich. Er hatte den Entschluss gefasst, einen Anschlag mittels eines Sprengsatzes auf die Zivilbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland zu begehen, um im Rahmen des Jihads gegen die westliche Welt durch die Tötung möglichst vieler „Ungläubiger“ Vergeltung zu üben und den Islam und die Ehre des Propheten Mohammed zu verteidigen, wobei er seine eigene radikal-islamistische Weltanschauung zum alleingültigen Maßstab erhob, mit dem Ansinnen, unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung zu schaffen. Eine solche Motivation steht nach allgemeiner Auffassung auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verwerflich. Er handelte heimtückisch, nämlich in feindlicher Willensrichtung unter bewusster und gewollter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seiner Anschlagsopfer. Ihm war bewusst, dass die sich in der Nähe des unter der Sitzbank verborgenen Sprengsatzes aufhaltenden Personen im Zeitpunkt der geplanten Explosion nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen würden, sondern vielmehr in ihrer Ahnungslosigkeit schutzlos überrascht worden wären. Schließlich wollte er auch mit gemeingefährlichen Mitteln töten. Nach der Zündung wäre der Sprengsatz nicht mehr beherrschbar und daher geeignet gewesen, mehrere Menschen an Leib und Leben zu verletzen, also eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen. Dem Angeklagten waren auch die tatsächlichen Umstände bewusst, welche die vorbezeichneten Mordmerkmale ausmachen. Der versuchte Mord steht in Tateinheit mit dem gleichzeitig versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Beiden versuchten Tatbeständen kommt eigenständiges Gewicht zu. 2. Zweiter Tatkomplex Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und die begangenen Straftaten a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung Die Angeklagten A., C., B. und D. haben sich der Gründung einer und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung strafbar gemacht. Nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag oder andere der dort genannten Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt. Eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und sich als einheitlicher Verband fühlen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, 3 StR 277/09, veröffentlicht in Juris, Rn. 23; Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 6, m.w.N.). aa. Freiwilliger Zusammenschluss von mindestens drei Personen Die vier Angeklagten haben sich freiwillig zusammengeschlossen. bb. Gemeinsamer Zweck oder Tätigkeit: Begehung von Straftaten Kennzeichen der Vereinigung ist vor allem ihr Ziel, Straftaten zu begehen; es muss daher zur Zeit der Tat das verbindlich festgelegte Ziel der Vereinigung sein, mit einem durch die Organisationsstruktur gewährleisteten Gesamtwillen eigene Straftaten zu begehen (Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 11, 14). Das setzt voraus, dass die organisatorische Struktur der Vereinigung hierauf ausgerichtet ist (Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 15). Die Angeklagten A., C., B. und D. hatten sich zusammengeschlossen, um Straftaten, namentlich die Tötung von Menschen, zu begehen. cc. Auf Dauer angelegter Zusammenschluss Zweck oder Tätigkeit einer Vereinigung müssen auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung nicht auf die Begehung (allein) einer Straftat gerichtet ist, sich also nicht in der Vereinbarung eines einmaligen Zwecks erschöpft (vgl. Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 7, m.w.N.). Erforderlich ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss, um Straftaten zu begehen (Fischer, a.a.O., § 129a, Rn. 4). Die Angeklagten A., C., B. und D. haben sich zu dem Zweck zusammengeschlossen, „Ungläubige“, die den Propheten beleidigt hatten, zu töten. dd. Organisatorische Struktur Der Zweck der Vereinigung oder ihre Tätigkeit müssen darauf gerichtet sein, Straftaten zu begehen, was voraussetzt, dass die organisatorische Struktur der Vereinigung hierauf ausgerichtet ist; der Begriff der „Tätigkeit“ umfasst neben der Straftatbegehung auch legale, zum Beispiel zur Tarnung durchgeführte Aktivitäten (Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 15). Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder besteht (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 33). Diese innere Organisation muss so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Vereinigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestaltungseinfluss des Einzelnen dahinter zurücktritt (BGH, a.a.O., Rn. 33). Erforderlich ist ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH, a.a.O., Rn. 33). Dass die Ausführung der geplanten Straftaten innerhalb der Vereinigung ggf. nur Einzelnen obliegt, ändert an der täterschaftlichen Beteiligung aller Mitglieder an der Vereinigung nichts (Fischer, a.a.O., § 129, Rn 16). Die mit einem erheblichen logistischen Aufwand durch alle Angeklagten betriebenen Vorbereitungen zur Begehung von Tötungsdelikten belegen eine intensive vorherige Abstimmung zwischen den Mitgliedern der Organisation, was auch in den umfangreichen Absprachen und den häufigen persönlichen Treffen zum Ausdruck kommt. Der Zusammenschluss diente dazu, arbeitsteilig und möglichst unentdeckt die geplanten Tötungen erfolgreich durchzuführen, um das übergeordnete Gruppenziel, die Vergeltung für die Beleidigung des Propheten Mohammed, umzusetzen. ee. Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit Wesentlich für eine Vereinigung ist die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Organisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 37). Innerhalb der Vereinigung müssen deshalb grundsätzlich bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen bestehen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für alle verbindlich unterwerfen; der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese noch nicht zu einer Vereinigung, weil der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt (BGH, a.a.O.). Wesentliche Voraussetzungen sind somit zum einen eine Koordinierung der (in der Regel arbeitsteilig) zu erbringenden Leistungen für den gemeinsamen Zweck, zum anderen grundsätzlich das Vorhandensein verbindlicher Regeln für die Willensbildung, deren Anerkennung Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist; insoweit kommt es auf einen „Gesamtwillen“ der Organisation an (Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 7). Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichgültig; maßgeblich ist allein, dass sie von den Mitgliedern der Vereinigung übereinstimmend anerkannt wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, a.a.O.). Verfolgen die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und handeln sie hierbei – etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten – koordiniert zusammen, so belegt dies regelmäßig für sich bereits hinreichend, dass innerhalb des Verbands der für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB notwendige übergeordnete Gemeinschaftswille besteht und von den Mitgliedern anerkannt wird; denn die nachhaltige, aufeinander abgestimmte gemeinsame Verfolgung einer derartigen übergeordneten Zielsetzung ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, a.a.O.). In diesen Fällen ist das Bestehen ausdrücklicher, verbindlicher Regeln, nach denen die Entscheidungen innerhalb der Gruppierung zu treffen sind, für das voluntative Element der Vereinigung nicht konstitutiv; deshalb erübrigen sich nähere Feststellungen dazu, auf welche formale Art und Weise der gemeinschaftliche Wille gebildet wird (BGH, a.a.O.). Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und Zweck des § 129 StGB orientierten Auslegung des Vereinigungsbegriffs; denn vor dem Hintergrund des Normzwecks der Vereinigungsdelikte kommt es – jedenfalls in den Fällen, in denen die Mitglieder der Organisation eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende Zielsetzung verfolgen – wesentlich auf die Existenz dieses Gemeinschaftswillens, nicht aber darauf an, nach welchen verbindlichen Regeln sich die Willensbildung im Einzelfall vollzieht (BGH, a.a.O., Rn. 41). Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen. Für die so verstandene spezifisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit ist die konkrete Ausgestaltung der Art und Weise der Bildung des gemeinschaftlichen Willens jedenfalls in den Fallgestaltungen ohne erheblichen Belang, in denen die in Rede stehende Eigendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass die Beteiligten sich in der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles verbunden fühlen. Dies rechtfertigt es, in den Fällen, in denen die Beteiligten sich zusammengeschlossen haben und tätig werden, um ein über die Begehung konkreter Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, regelmäßig vom Bestehen eines für die Qualifikation des Zusammenschlusses als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ausreichenden Gruppenwillen auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten bereits eine längere Zeit zusammengewirkt und sich dabei Verhaltensmuster herausgebildet haben, die einen jeweils neuen ausdrücklichen Prozess zur Bildung eines Gemeinschaftswillens – etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung vereinigungsspezifischer Straftaten – entbehrlich machen (BGH, a.a.O., Rn. 41). Ein derartiges übergeordnetes Ziel verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung typischerweise etwa in den Fällen politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität (BGH, a.a.O., Rn. 42). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt das erforderliche Willenselement der Vereinigung der Angeklagten vor. Die Angeklagten arbeiteten planvoll und zielgerichtet zusammen. Das übergeordnete in einer radikal-islamistischen Ideologie wurzelnde religiös motivierte Ziel bestand darin, den „Propheten“ zu verteidigen, indem sie Vergeltung für die aus ihrer Sicht missbräuchliche Verwendung von Mohammed-Karikaturen übten, und die Partei Pro NRW nachhaltig schwächen wollten, was ein erhebliches Maß an gemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Gruppe unter Zurückstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unterordneten, belegt. ff. Gründen Gründen ist die Neubildung einer Vereinigung (Fischer, a.a.O., § 129, Rn. 23). Gründer ist jeder, der die Neubildung einer Vereinigung wesentlich fördert, also einen für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführenden und richtungsweisenden Beitrag leistet (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006, 5 StR 341/05, veröffentlicht in Juris, Rn. 15). Dass die Angeklagten gemeinsam eine Vereinigung gegründet haben, ergibt sich bereits aus den Einlassungen der Angeklagten C., B. und D., wenngleich diese sich auch hinsichtlich der beabsichtigten Straftaten von den Feststellungen abweichend eingelassen haben. In der Vereinigung waren alle Angeklagten gleichrangig, es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eines der Mitglieder eine herausragende oder eines eine nur untergeordnete Rolle inne gehabt haben könnte. Auch die Beiträge aller Angeklagten, die diese zur Förderung des Vereinigungszwecks geleistet haben und mit deren Durchführung sie unmittelbar nach der Gründung begonnen haben, waren im Wesentlichen von gleichem Wert und es bestand keine Hierarchie. Hieraus ist zu folgern, dass auch die Beiträge aller Angeklagten für die Gründung von gleichem Wert waren, zumal sich die mitgliedschaftliche Betätigung unmittelbar an die Gründung der Vereinigung anschloss. gg. Mitgliedschaftliche Beteiligung Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich mit Einverständnis der Organisation in diese eingliedert, ihrem Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet; notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am „Verbandsleben“ (BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, veröffentlicht in Juris, Rn. 123, 128). Notwendig ist, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht (BGH, a.a.O.). Die Beteiligung muss sich in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortdauer oder Tätigkeit der Organisation ausdrücken (Fischer, a.a.O., Rn. 24). Es entsprach dem Willen aller Angeklagten und dem Gruppenwillen, dass die Angeklagten „Mitglieder“ der Gruppe sein sollten. Alle Angeklagten hatten auch aktive Handlungen – insbesondere konkrete Tatplanungen und vorbereitende Aktivitäten zur Durchführung von Tötungsdelikten – vorgenommen. hh. Qualifikation gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB Die Merkmale der Qualifikation sind zu bejahen, weil die Angeklagten das Ziel hatten, Mordtaten zu begehen. ii. Vorsatz Alle Angeklagten handelten hinsichtlich des Gründens einer und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB vorsätzlich. Der Vorsatz aller Angeklagten bezog sich auch darauf, dass Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf Katalogtaten des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichtet waren. b. Verabredung zum Mord Die Angeklagten A., C., B. und D. haben sich der Verabredung zum Mord an PM 1 gem. § 30 Abs. 2, Abs. 1, § 211, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Verabredung zu einem Verbrechen ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (Fischer, a.a.O., § 30 Rn. 12). Die vier Angeklagten haben sich ernsthaft und endgültig geeinigt, PM 1 zu töten, und dabei die geplante Vorgehensweise bis in Einzelheiten konkretisiert. Alle Angeklagten sollten nach den gemeinsamen Planungen an der Tat als Mittäter mitwirken. Der Angeklagte C. sollte die Tötung durch Schussabgabe ausführen, der Angeklagte B. als zweiter Schütze zur Verfügung stehen. Der Angeklagte A. war als Fahrer des Fluchtfahrzeugs vorgesehen. Auch der Angeklagte D. sollte nach dem ursprünglichen Tatplan („Riconicion“) an der Tötung arbeitsteilig mitwirken. Er war zwar nicht als einer der beiden Waffenführer und auch nicht als Fahrer des Fluchtfahrzeugs bestimmt, jedoch fiel ihm die Aufgabe zu, vor dem Tatobjekt die Tatausführung der Waffenführer zu sichern (sog. „Schmierestehen“). Daher sollte er nach dem übereinstimmenden Tatplan Mittäter sein. Hieran hat sich durch die geplante Änderung im Ablauf der unmittelbaren Tatausführung nichts geändert. Der Wegfall dieses einzelnen mitgliedschaftlichen Tatbeitrags – und keiner weiteren Tatbeiträge (vgl. oben III. – C. 8. q.) – führt nicht zu einem Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 StGB, zumal hierfür ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern, erforderlich gewesen wäre. Alle Angeklagten stellten sich auch eine heimtückische Tötung des PM 1 vor. Auch die zuletzt verabredete Vorgehensweise, PM 1 aus einem Gebüsch heraus zu erschießen, unmittelbar nachdem dieser zwecks Verlassen des Hauses die Tür geöffnet hatte, stellt eine heimtückische Tötung dar. Die heimtückische Vorgehensweise wurde auch vom Angeklagten D. gebilligt. Die Angeklagten verabredeten sich zur Tötung des PM 1 aus niedrigen Beweggründen. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010, 1 StR 57/10; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001, 2 StR 259/01, jeweils veröffentlicht in Juris). Dabei ist die Niedrigkeit des Beweggrundes nach einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt, zu beurteilen (BGH, a.a.O.), wobei dem Missverhältnis zwischen Tatanlass und Zweck wesentliche – aber nicht allein entscheidende – Bedeutung zu kommt (Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 211, Rn. 18a). Bei einer Tötung aus Wut und Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010, a.a.O.). Rachemotivierte Tötungen sind nicht ohne Weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten, sondern vielmehr erst dann, wenn die Gefühlsregungen, auf denen sie beruhen, ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich sind, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, a.a.O.). Die Absicht, aus „religiösen“ Motiven für die Veröffentlichung der sog. Mohammed-Karikaturen durch die Tötung von Menschen Vergeltung zu üben, ist grundsätzlich nach allgemeiner sittlicher Anschauung – wobei die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich sind (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006, a.a.O., Rn. 35) – verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, diese Absicht ist besonders verwerflich. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Aktivitäten von PM 1 und den Mitgliedern von Pro NRW nicht auf das Zeigen von Mohammed-Karikaturen bzw. den Karikaturenwettbewerb beschränkt waren – wenngleich Pro NRW damit auch bewusst provoziert hatte –, sondern die Aktivisten von Pro NRW darüber hinaus islamfeindlich waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten eine grundsätzlich feindselige und hasserfüllte Einstellung gegenüber der westlichen Welt und deren Wertvorstellungen hatten, was die Motivlage mitbestimmt hat. Letztlich machten die Angeklagten in selbstherrlicher und anmaßender Weise ihre eigene radikal-islamistische Weltanschauung zum allgemeingültigen Maßstab mit dem Ansinnen, diejenigen zu töten, die den Propheten beleidigten. Eine solche Motivation steht nach allgemeiner Auffassung auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert. Damit ist die Tötung eines Menschen wegen der Veröffentlichung der sog. Mohammed-Karikaturen als niedriger Beweggrund zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als dass die Angeklagten ihre Tat lange vorbereiteten und es sich damit nicht um eine spontane oder unmittelbare Reaktion auf eine Provokation handelte, sondern sich die Tat gegen die Rechtsordnung insgesamt und nicht nur gegen das einzelne potentielle Tatopfer richtete. c. Waffendelikte Die Angeklagten A., C. und B. haben sich jeweils des vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nebst Patronenmunition gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. strafbar gemacht. Sowohl bei der Pistole Česká als auch bei der Pistole Beretta handelt es sich um eine funktionstüchtige halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition. Bei den Patronen handelt es sich um funktionstüchtige Patronenmunition. Nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 2 besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Erforderlich für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist – vergleichbar mit der Innehabung des unmittelbaren Besitzes – die Innehabung der tatsächlichen Sachherrschaft, das heißt die Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen (Heinrich in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 8, Nebenstrafrecht III, 2. Aufl., § 1 WaffG, Rn. 161, siehe auch Rn. 162). Neben der Erlangung der objektiven Sachherrschaft ist subjektiv ein Herrschaftswille und somit zumindest die Kenntnis vom Entstehen der objektiven Sachherrschaft erforderlich (Heinrich, a.a.O., Rn. 164). Die Angeklagten A., C. und B. haben die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Kurzwaffe nebst Patronenmunition ausgeübt. Sie hatten die Möglichkeit, über diese nach eigenem Willen zu verfügen; der Angeklagte B. jedenfalls hinsichtlich der Pistole Česká und die Angeklagten A. und C. jedenfalls hinsichtlich der Pistole Beretta, jeweils nebst Patronenmunition. Der Angeklagte D. hat sich nicht des Besitzes strafbar gemacht, weil sich nicht feststellen lässt, dass er die tatsächliche Möglichkeit hatte, Gewalt über eine der Waffen oder die Munition auszuüben. Hinsichtlich der vom Angeklagten B. hergestellten „Schalldämpfer“ hat sich dieser nicht der Herstellung und des Besitzes von Schalldämpfern im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 2a, Nr. 3 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 S. 1 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3. S. 1, S. 2 nach Nr. 1.3.4 WaffG strafbar gemacht. Danach versteht man unter Schalldämpfern Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. Durch diese Definition wird deutlich, dass nicht alle dämpfenden Bauteile als Schalldämpfer einzuordnen sind. Schalldämpfer können entweder fest mit der Schusswaffe verbunden sein oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein (vgl. Heinrich in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 8, Nebenstrafrecht III, Rn. 57 zu § 1 WaffG). Daran fehlt es aber bei der vom Angeklagten B. hergestellten Vorrichtung. Diese ist weder fest mit der Schusswaffe verbunden noch kann sie an einer Schusswaffe angebracht werden, was nach Auffassung des Senats eine mechanische Verbindung etwa durch Aufschrauben voraussetzt. Das Aufstecken auf den Lauf einer Schusswaffe genügt dem nicht. 4. Konkurrenzen Das Gründen einer terroristischen Vereinigung und die anschließende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine Tat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003, 3 StR 43/03, NStZ 2004, 385). Dazu in Tatmehrheit gem. § 53 StGB steht die Verabredung zum Mord, die wiederum gem. § 52 StGB in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nebst Patronenmunition steht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, 3 StR 537/14, veröffentlicht in Juris). V. Strafzumessung Bei der vorzunehmenden Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb der für die Taten gegebenen Strafrahmen hat sich der Senat bei den einzelnen Angeklagten und deren Taten im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter A. a. Versuchter Mord in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, so wird nur auf eine Strafe erkannt, § 52 Abs. 1 StGB. Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 StGB. Mord ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden und hat mithin die schwerste Strafandrohung. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch gem. § 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. In diesem Fall umfasst der Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Frage, ob § 23 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, ist eine Gesamtschau aller schuldrelevanten Gesichtspunkte, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, 1 StR 39/04, veröffentlicht in Juris). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände ist namentlich dann geboten, wenn – wie hier – von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe anstelle einer zeitigen Freiheitsstrafe abhängt (BGH, a.a.O.). aa. Abwägungskriterien zugunsten des Angeklagten Der Senat hat zunächst die Persönlichkeit des Angeklagten A. gewürdigt. Dabei waren zu seinen Gunsten insbesondere seine dissoziale Entwicklung und die narzisstischen Züge in seiner Persönlichkeit mit einzubeziehen, die die Begehung der Tat nicht ausschließbar begünstigt haben. Der Senat hat auch seine familiäre Situation berücksichtigt, der Angeklagte hat mit H. F. zwei kleine Kinder. Zu seinen Gunsten hat der Senat weiter berücksichtigt, dass er in der Vergangenheit nur wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Delikts zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Zugunsten des Angeklagten ist darüber hinaus die lange Dauer des Verfahrens und die damit verbundene lange Untersuchungshaft unter den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen und mit den aufgrund der gesteigerten – unter anderem wegen seiner gegenüber B. P. geäußerten Aufforderung zu einer gewaltsamen Gefangenenbefreiung aber auch konkret erforderlichen – Sicherungsmaßnahmen verbundenen besonderen Erschwernissen zu berücksichtigen. Schließlich hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die bundesweite Presseberichterstattung im besonderen Fokus der Öffentlichkeit steht. bb. Abwägungskriterien zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat die besondere Nähe zur Tatvollendung und die damit verbundene besondere Gefährlichkeit des Versuchs berücksichtigt. Ferner sollten bei der Tat drei Mordmerkmale verwirklicht werden. Darüber hinaus hat er tateinheitlich versucht, eine Sprengstoffexplosion herbeizuführen, wobei dem Senat bewusst ist, dass zu dem Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit eine enge Nähe besteht. Der Angeklagte handelte zudem mit einem hohen Maß an krimineller Energie, die besonders in der langen und akribischen Tatvorbereitung zum Ausdruck kommt. Schließlich hat der Senat die beabsichtigten mittelbaren Tatfolgen in die Abwägung mit einbezogen. Der Angeklagte A. wollte mit seiner Tat in der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst erzeugen. cc. Ergebnis Insgesamt ist im Rahmen der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ein deutliches Überwiegen der gegen ihn sprechenden Umstände festzustellen, so dass eine Strafmilderung wegen Versuchs gem. § 23 Abs. 2 StGB nicht zu gewähren ist. Daher ist hinsichtlich dieser Tat auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. b. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung Hinsichtlich dieser Tat sieht das Gesetz gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen einem und bis zu zehn Jahren vor. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet für den Angeklagten A. schon deshalb aus, weil seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Er war an maßgeblichen Handlungen zur Förderung des Vereinigungszwecks, insbesondere an Erkundungsfahrten, beteiligt. Aus diesem Grund ist auch die Schuld des Angeklagten nicht als gering einzustufen. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten die bereits oben unter V. 1. a. aa. dargestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass die Aktivitäten und Provokationen durch Mitglieder der Partei Pro NRW dazu beigetragen haben, die Radikalisierung des Angeklagten zu verstärken und ihn zur Tat zu motivieren. Außerdem hat der Senat berücksichtigt, dass die Tat unter Beobachtung der Polizeibehörden erfolgte, so dass jederzeit ein Eingreifen der Behörden möglich war. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass die Vereinigung der Angeklagten im Vergleich zu anderen terroristischen Organisationen klein war, nur kurze Zeit – der Tatzeitraum erstreckte sich über weniger als drei Monate – Bestand hatte und die Vereinigungsziele nicht erreicht hat. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass er neben seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung die Vereinigung mit den anderen Angeklagten auch gegründet hat. Weiter hat der Senat zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte insbesondere durch seine Fahrten zur Erkundung von Tatopfern maßgebliche Beiträge zur Förderung der Vereinigungsziele leistete, die er mit hoher krimineller Energie verfolgte, die insbesondere durch die intensiven Vorbereitungen zur Erreichung der Vereinigungsziele zum Ausdruck kommt. Im Hinblick auf die weitgehende Gleichwertigkeit aller Mitwirkungsleistungen, die die Angeklagten wechselseitig erbracht haben, ist der Senat der Überzeugung, dass die Schuld des Angeklagten hinsichtlich dieser Tat im Wesentlichen gleich zu bewerten ist, wie die Schuld der übrigen Angeklagten. Alle Angeklagten waren innerhalb der Vereinigung auch gleichrangig. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. c. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit dem Waffendelikt Die Strafe für diese Tat wird wiederum gem. § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Ein Mord ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden und hat mithin die schwerste Strafandrohung. Nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1, S. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe zu mildern, so dass das Gesetz einen Strafrahmen zwischen drei und bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten A. die bereits oben unter V. 1. b. aa. dargestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zur Begehung eines Mordes unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen verabredet hat. Weiter hat der Senat die hohe kriminelle Energie strafschärfend berücksichtigt, die insbesondere in den umfangreichen und langwierigen Tatvorbereitungen zum Ausdruck gekommen ist. Der Angeklagte A. war auch eine maßgeblich treibende Kraft bei der Anschlagsplanung. Ferner hat der Angeklagte tateinheitlich ein Waffendelikt begangen, wenngleich der tateinheitlichen Verwirklichung dieses Delikts nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen ist. Schließlich hat der Angeklagte die Tat als Mitglied einer terroristischen Vereinigung begangen und damit tateinheitlich ein weiteres Delikt verwirklicht, wenngleich der Senat diesem Umstand nur ein vermindertes Gewicht beigemessen hat, da der Unrechtsgehalt bereits weitgehend durch die tatmehrheitliche Verurteilung nach § 129a StGB geahndet wird. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. d. Gesamtstrafenbildung Aus den Einzelfreiheitstrafen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. e. Besondere Schwere der Schuld Der Senat hat in allen Fällen der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe – auch wenn eine versuchte Tat zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe geführt hat (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1999, 1 StR 686/98; Beschluss vom 23. September 2014, 2 StR 146/14, jeweils veröffentlicht in Juris) – zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Die besondere Schwere der Schuld ist dann zu bejahen, wenn die Schuld nach einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit besonders schwer ist. Hierbei müssen Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind. Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, sind bei der Frage, ob die Schuld besonders schwer wiegt, die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen, § 57b StGB. Für den Angeklagten sprechen zunächst die oben unter V. 1. b. aa. bereits aufgeführten Erwägungen. Ferner hat der Senat zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat vom 10. Dezember 2012 nur versucht wurde und niemand zu Schaden gekommen ist. Auch bei seinen weiteren Taten ist niemand geschädigt worden. Zulasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten, deretwegen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen ist, um Taten der Schwerstkriminalität handelt, die mit hoher krimineller Energie begangen wurden. Die versuchte und die verabredete Tat des A. vereinen zwei bzw. drei Mordmerkmale mit jeweils selbständigem Unrechts- und Schuldgehalt. Darüber hinaus hat der Senat die radikal-islamistische Gesinnung höchster Ausprägung berücksichtigt, deren Verwerflichkeit derart gesteigert ist, dass ihr auch über die bereits erfolgte Berücksichtigung beim Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe eigenständiges Gewicht beizumessen ist: Seine radikal-islamistische Gesinnung hat sich zu dem Ziel verdichtet, eine möglichst große Anzahl unbeteiligter Menschen zu töten. Gegen den Angeklagten A. sprechen somit mehrere Gesichtspunkte, die bereits isoliert betrachtet ein erhebliches Gewicht haben und in der Gesamtwürdigung anhand aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit besonders schwer wiegen. Der Senat hat dabei die eben genannten positiven Gesichtspunkte nicht verkannt. Gleichwohl treten diese aber letztlich deutlich hinter die zulasten des Angeklagten A. zu berücksichtigenden Gründe zurück. Sie haben ein so erhebliches Gewicht, dass die Schuld besonders schwer wiegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass vergleichbare Taten insbesondere im Fall der Vollendung noch schwerer wiegen. 2. Angeklagter C. a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung Hinsichtlich dieser Tat sieht das Gesetz gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen einem und bis zu zehn Jahren vor. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet auch für den Angeklagten C. schon deshalb aus, weil seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Er war an maßgeblichen Handlungen zur Förderung des Vereinigungszwecks, insbesondere an Erkundungsfahrten, beteiligt. Aus diesem Grund ist auch die Schuld des Angeklagten nicht als gering einzustufen. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten (1) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zunächst die Persönlichkeit des zurückhaltenden und bescheidenen Angeklagten C. gewürdigt. Dabei waren zu seinen Gunsten insbesondere zu berücksichtigen, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt hatte und mit dem Sohn ins Ausland gezogen ist, er also alleine in Deutschland ohne engere Kontakte verblieben ist und mangels einer Perspektive für eine Radikalisierung und die Tatausübung besonders empfänglich war. Er ist als Ausländer und auch wegen seiner fehlenden familiären Kontakte in Deutschland – insbesondere zu seinem minderjährigen Sohn – besonders haftempfindlich und muss nach Verbüßung der Strafe mit seiner Ausweisung rechnen. Seiner Einlassung kann nur ein geringes strafmilderndes Gewicht zukommen. Abgesehen davon, dass diese erst nach Abschluss der durch den Senat vorgesehenen Beweisaufnahme erfolgt ist, hat er lediglich solche Umstände eingestanden, die bereits aufgrund fortgeschrittener Beweisaufnahme zur Überzeug des Senats erwiesen waren. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass er sein Verhalten bereut, er sich entschuldigt hat, und sich in seiner Einlassung dazu bekannt hat, an der Verabredung zur Tötung von PM 1 beteiligt gewesen zu sein. (2) Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten ist darüber hinaus die lange Dauer des Verfahrens und die damit verbundene lange Untersuchungshaft unter den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen und mit den aufgrund der gesteigerten Sicherungsmaßnahmen verbundenen besonderen Erschwernissen zu berücksichtigen. Schließlich hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die bundesweite Presseberichterstattung im besonderen Fokus der Öffentlichkeit steht und auch nicht auszuschließen ist, dass er auch mit dem allein dem Angeklagten A. zur Last gelegten versuchten Sprengstoffanschlag vom 10. Dezember 2012 in Verbindung gebracht wird. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass die Aktivitäten und Provokationen durch Mitglieder der Partei Pro NRW dazu beigetragen haben, die Radikalisierung des Angeklagten zu verstärken und ihn zur Tat zu motivieren. Außerdem hat der Senat berücksichtigt, dass die Tat unter Beobachtung der Polizeibehörden erfolgte, so dass jederzeit ein Eingreifen der Behörden möglich war. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass die Vereinigung der Angeklagten im Vergleich zu anderen terroristischen Organisationen klein war, nur kurze Zeit – der Tatzeitraum erstreckte sich über weniger als drei Monate – Bestand hatte und die Vereinigungsziele nicht erreicht hat. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat die oben V. 1. b. bb. dargestellten Erwägungen berücksichtigt, die auch zulasten des Angeklagten C. gelten. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. b. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit dem Waffendelikt Als Strafe für diese Tat sieht das Gesetz – wie bereits oben (V. 1. c.) ausgeführt – einen Strafrahmen zwischen drei und bis zu fünfzehn Jahren vor. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten C. die bereits oben unter V. 2. a. aa. dargestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zur Begehung eines Mordes unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen verabredet hat. Weiter hat der Senat die hohe kriminelle Energie strafschärfend berücksichtigt, die insbesondere in den umfangreichen und langwierigen Tatvorbereitungen zum Ausdruck gekommen ist. Ferner hat der Angeklagte tateinheitlich ein Waffendelikt begangen, wenngleich der tateinheitlichen Verwirklichung dieses Delikts nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen ist. Schließlich hat der Angeklagte die Tat als Mitglied einer terroristischen Vereinigung begangen und damit tateinheitlich ein weiteres Delikt verwirklicht, wenngleich der Senat auch diesem Umstand nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen hat, da der Unrechtsgehalt bereits weitgehend durch die tatmehrheitliche Verurteilung nach § 129a StGB geahndet wird. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. c. Gesamtstrafenbildung Aus den beiden gegen den Angeklagten C. verhängten Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung ins Gewicht, dass die beiden Taten in einem engen Zusammenhang standen und von einer einheitlichen Motivation getragen wurden. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. 3. Angeklagter B. a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung Hinsichtlich dieser Tat sieht das Gesetz gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen einem und bis zu zehn Jahren vor. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet auch für den Angeklagten B. schon deshalb aus, weil seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Er war an maßgeblichen Handlungen zur Förderung des Vereinigungszwecks, insbesondere an Erkundungsfahrten, beteiligt. Aus diesem Grund ist auch die Schuld des Angeklagten nicht als gering einzustufen. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten (1) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zunächst die Persönlichkeit des Angeklagten B. gewürdigt. Trotz seiner überdurchschnittlichen Schulbildung gelang es ihm nicht, seine beruflichen Ziele zu erreichen. Seiner Einlassung kann nur ein geringes strafmilderndes Gewicht zukommen. Abgesehen davon, dass diese erst nach Abschluss der durch den Senat vorgesehenen Beweisaufnahme erfolgt ist, hat er lediglich solche Umstände eingestanden, die bereits aufgrund fortgeschrittener Beweisaufnahme zur Überzeug des Senats erwiesen waren. (2) Ferner hat der Senat die oben bereits unter V. 2. a. aa. (2) dargestellten Erwägungen berücksichtigt, die auch zugunsten des Angeklagten B. gelten. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat die oben V. 1. b. bb. dargestellten Erwägungen berücksichtigt, die auch zulasten des Angeklagten B. gelten. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. b. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit dem Waffendelikt Als Strafe für diese Tat sieht das Gesetz – wie bereits oben (V. 1. c.) ausgeführt – einen Strafrahmen zwischen drei und bis zu fünfzehn Jahren vor. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten B. die bereits oben unter V. 3. a. aa. dargestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zur Begehung eines Mordes unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen verabredet hat. Weiter hat der Senat die hohe kriminelle Energie strafschärfend berücksichtigt, die insbesondere in den umfangreichen und langwierigen Tatvorbereitungen zum Ausdruck gekommen ist. Ferner hat der Angeklagte tateinheitlich ein Waffendelikt begangen, wenngleich der tateinheitlichen Verwirklichung dieses Delikts nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen ist. Schließlich hat der Angeklagte die Tat als Mitglied einer terroristischen Vereinigung begangen und damit tateinheitlich ein weiteres Delikt verwirklicht, wenngleich der Senat auch diesem Umstand nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen hat, da der Unrechtsgehalt bereits weitgehend durch die tatmehrheitliche Verurteilung nach § 129a StGB geahndet wird. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. c. Gesamtstrafenbildung Aus den beiden gegen den Angeklagten B. verhängten Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung ins Gewicht, dass die beiden Taten in einem engen Zusammenhang standen und von einer einheitlichen Motivation getragen wurden. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. 4. Angeklagter D. a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung Hinsichtlich dieser Tat sieht das Gesetz gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen einem und bis zu zehn Jahren vor. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet auch für den Angeklagten D. schon deshalb aus, weil seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Er war an maßgeblichen Handlungen zur Förderung des Vereinigungszwecks, insbesondere an Erkundungsfahrten, beteiligt. Aus diesem Grund ist auch die Schuld des Angeklagten nicht als gering einzustufen. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten (1) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zunächst die Persönlichkeit des Angeklagten D. gewürdigt. Trotz vielfältiger Bemühungen gelang es ihm nicht, eine Ausbildung zu absolvieren und sich eine berufliche Zukunft aufzubauen. Seiner Einlassung kann nur ein geringes strafmilderndes Gewicht zukommen. Abgesehen davon, dass diese erst nach Abschluss der durch den Senat vorgesehenen Beweisaufnahme erfolgt ist, hat er lediglich solche Umstände eingestanden, die bereits aufgrund fortgeschrittener Beweisaufnahme zur Überzeug des Senats erwiesen waren. (2) Ferner hat der Senat die oben bereits unter V. 2. a. aa. (2) dargestellten Erwägungen berücksichtigt, die auch zugunsten des Angeklagten D. gelten. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat die oben V. 1. b. bb. dargestellten Erwägungen berücksichtigt, die auch zulasten des Angeklagten D. gelten. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. b. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung Als Strafe für diese Tat sieht das Gesetz – wie bereits oben (V. 1. c.) ausgeführt – einen Strafrahmen zwischen drei und bis zu fünfzehn Jahren vor. aa. Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten D. die bereits oben unter V. 4. a. aa. dargestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten D. hat der Senat ferner berücksichtigt, dass er letztlich an der unmittelbaren Tatausführung vor Ort nicht aktiv teilnehmen sollte. bb. Strafzumessung zulasten des Angeklagten Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zur Begehung eines Mordes unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen verabredet hat. Weiter hat der Senat die hohe kriminelle Energie strafschärfend berücksichtigt, die insbesondere in den umfangreichen und langwierigen Tatvorbereitungen zum Ausdruck gekommen ist. Schließlich hat der Angeklagte die Tat als Mitglied einer terroristischen Vereinigung begangen und damit tateinheitlich ein weiteres Delikt verwirklicht, wenngleich der Senat diesem Umstand nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen hat, da der Unrechtsgehalt bereits weitgehend durch die tatmehrheitliche Verurteilung nach § 129a StGB geahndet wird. cc. Ergebnis Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. c. Gesamtstrafenbildung Aus den beiden gegen den Angeklagten D. verhängten Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung ins Gewicht, dass die beiden Taten in einem engen Zusammenhang standen und von einer einheitlichen Motivation getragen wurden. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. VI. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Dr. Sch. Dr. P. B. A. M. Ausgefertigt (R.), Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Inhaltsverzeichnis (bis zur 3. Gliederungsebene) I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten C. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B. 4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten D. II. Feststellungen zur Sache II. – A. Feststellungen zum ersten Tatkomplex II. – B. Feststellungen zum zweiten Tatkomplex III. Beweiswürdigung III. – A. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten C. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B. 4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten D. III. – B. Beweiswürdigung zum ersten Tatkomplex 1. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten A. 2. Die Vorbereitungen zur Begehung eines Sprengstoffanschlags a. Internetrecherchen zur Herstellung von Sprengsätzen b. Beschaffung von Substanzen zur Herstellung von Sprengstoff 3. Die Herstellung des Sprengsatzes a. Die Herstellung des Sprengsatzes durch den Angeklagten A. b. Die Konstruktion des Sprengsatzes 4. Die Ablage des Sprengsatzes auf Bahnsteig 1 des Hauptbahnhofs in Bonn 5. Die Identifizierung des Angeklagten A. als Täter 6. Die Scharfschaltung des Sprengsatzes 7. Die potentielle Sprengwirkung des Sprengsatzes 8. Der fortbestehende Tatentschluss und die subjektive Tatseite 9. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten A. 10. Die Flucht des Angeklagten A. III. – C. Beweiswürdigung zum zweiten Tatkomplex 1. Einlassungen der Angeklagten a. Einlassung des Angeklagten C. b. Einlassung des Angeklagten D. c. Einlassung des Angeklagten B. 2. Vorbemerkungen zur Telekommunikations- und Innenraumüberwachung a. Überwachte Telefonanschlüsse b. Innenraumüberwachung c. Sprecherzuordnung d. Erfassung des Inhalts der Gespräche 3. Die Partei Pro NRW und deren Aktivitäten 4. Reaktionen auf die Aktivtäten der Pro NRW a. Aufrufe zu gewaltsamen Reaktionen auf die Beleidigungen b. Aufrufe zu gewaltsamen Handlungen in Deutschland und zum Jihad 5. Die radikal-islamistische Einstellung der Angeklagten a. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten A. b. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten C. c. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten B. d. Die radikal-islamistische Einstellung des Angeklagten D. 6. Die ersten Kontakte der Angeklagten untereinander 7. Gründung der Vereinigung zum Zweck der Begehung von Tötungsdelikten a. Zusammenkünfte der Angeklagten b. Recherchen zu Pro NRW: Die Kandidatenliste c. Erkundungsfahrten d. Internetrecherchen zu Pro NRW e. Absprachen und Kommunikation f. Konspiratives Verhalten 8. Verabredung zur Tötung von PM 1 9. Auf Dauer angelegte Vereinigung zur Begehung mehrerer Tötungsdelikte 10. Organisatorische Struktur 11. Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit 12. Festnahmen der Angeklagten 13. Die Fähigkeit der Angeklagten zur Wertung ihrer Tatmotive als niedrig 14. Die Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten IV. Rechtliche Würdigung 1. Erster Tatkomplex 2. Zweiter Tatkomplex a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung b. Verabredung zum Mord c. Waffendelikte 4. Konkurrenzen V. Strafzumessung 1. Angeklagter A. a. Versuchter Mord in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion b. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung c. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit dem Waffendelikt d. Gesamtstrafenbildung e. Besondere Schwere der Schuld 2. Angeklagter C. a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung b. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit dem Waffendelikt c. Gesamtstrafenbildung 3. Angeklagter B. a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung b. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mit dem Waffendelikt c. Gesamtstrafenbildung 4. Angeklagter D. a. Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung b. Verabredung zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung c. Gesamtstrafenbildung VI. Nebenentscheidungen