Urteil
I-1 U 149/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0321.I1U149.16.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 10 O 328/15) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 10 O 328/15) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.10.2015 in A… ereignet hat. Bei diesem Verkehrsunfall wurde durch eine bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelzugmaschine das Wohnmobil des Klägers, ein Fiat Ducato Bus, amtliches Kennzeichen B…, Erstzulassung 4/2014, Laufleistung 33.772 km, beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit Beleuchtungsartikeln und Wohnungseinrichtungsaccessoires. Den Fiat Ducato Bus nutzte er für sein Einzelhandelsgeschäft. Er hatte das Wohnmobil mit einem Kredit der C… finanziert. Diesen Kredit hat er mittlerweile vollständig zurückgezahlt. Der Kläger beauftragte am 14.10.2015 den Sachverständigen D… mit der Feststellung des Schadens, der in seinem Schadensgutachten vom 20.10.2015 folgende Kosten/Werte ermittelte: Reparaturkosten ohne MwSt.: 24.633,45 € 19% MwSt.: 4.680,36 € Reparaturkosten mit MwSt.: 29.313,81 € Merkantiler Minderwert: 3.000,00 € Wiederbeschaffungswert (regelbesteuert): 39.800,00 € Restwert: 15.000,00 € In dem Gutachten waren vier Restwertangebote aufgeführt. Das höchste Gebot über 15.000,00 € wurde von dem Autohaus E… in A… abgegeben. Dieses Sachverständigengutachten ist der Beklagten am 22.10.2015 per E-Mail übermittelt worden. Die Beklagte schrieb per E-Mail am gleichen Tag den Prozessbevollmächtigten des Klägers an und teilte mit, dass der im Gutachten angegebene Restwert überprüft werde und der Kläger das Fahrzeug nicht ohne ihre Zustimmung verkaufen solle. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2015 mit, dass der Kläger das Fahrzeug bereits am 21.10.2015 zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert in Höhe von 15.000,00 € brutto verkauft habe. Hierbei verwies er auf den Kaufvertrag vom 21.10.2015. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 27.10.2015 über den Schaden ab. Dabei berücksichtigte sie einen Restwert von 23.500,00 €. In dem Schreiben wies sie den Kläger darauf hin, dass ihr ein Restwertgebot der Fa. F… aus G… über 23.500,00 € vorliege und der Kläger durch die Veräußerung des Fahrzeugs vor Übersendung des Gutachtens gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Die Beklagte zahlte an den Kläger 1.767,00 € (Sachverständigenkosten: 1.742,00 € + 25,00 € Kostenpauschale). Bezüglich des reinen Fahrzeugschadens zahlte sie an die C… einen Netto-Wiederbeschaffungsaufwand von 13.697,48 €. Diesen Betrag berechnete sie wie folgt: 39.800,00 € - 23.500,00 € = 16.300,00 € brutto = 13.697,48 € netto. Ferner zahlte die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 €. Der Kläger hat behauptet, er habe das Wohnmobil tatsächlich entsprechend des Kaufvertrages bereits am 21.10.2015 an das Autohaus E… veräußert. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Schadensabrechnung sei der von dem Sachverständigen ermittelte Restwert von 15.000,00 € anzusetzen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten vor Veräußerung die Möglichkeit zur Überprüfung dieses Restwerts zu ermöglichen. Die Beklagte schulde daher einen weiteren Betrag in Höhe der Differenz von 23.500,00 € - 15.000,00 € = 8.500,000 € brutto = 7.142,86 € netto sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 7.142,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen; 2. ihn von der weitergehenden Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten durch Zahlung an diesen wegen dessen vorgerichtlicher Tätigkeit bezüglich der Klageforderung in Höhe von 119,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe zwar aus den vom ihm angesetzten Bruttowerten die Differenz mit 7.142,86 € netto korrekt ermittelt. Gleichwohl könne er diesen Betrag nicht ersetzt verlangen. Es bestehe der Verdacht, dass der Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug rückdatiert worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der ausgewiesene Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 € versteckte Rabatte enthalte. Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er das Fahrzeug für 15.000,00 € veräußert habe, bevor sie das Gutachten habe überprüfen können. Ihm hätte als Geschäftsmann einleuchten müssen, dass der Kreis von interessierten Bietern für dieses Spezialfahrzeug über den regionalen allgemeinen Markt hätte ausgedehnt werden müssen. Die Firma F… aus G… hätte das Fahrzeug kostenfrei abgeholt. Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 04.08.2016 (10 O 328/15) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.142,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte ist darüber hinaus verurteilt worden, den Kläger von der weitergehenden Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten durch Zahlung an diesen wegen dessen vorgerichtlicher Tätigkeit bezüglich der Klageforderung in Höhe von 119,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Beklagte sei zur Zahlung der Differenz des zwischen dem von ihr ermittelten Höchstgebotes in Höhe von 23.500,00 € und den im Gutachten vom 20.10.2015 ausgewiesenen und tatsächlich erzielten Wert von 15.000,00 € abzüglich der Mehrwertsteuer verpflichtet. Der Kläger sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug auch ohne ein weiteres Abwarten zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Höhe von 15.000,00 € zu veräußern. Der Kläger müsse nicht das von der Beklagten unterbreitete höhere Restwertangebot von 23.500,00 € gegen sich gelten lassen, sondern habe es zu den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert in Höhe von 15.000,00 € veräußern dürfen, ohne der Beklagten zuvor die Möglichkeit zu geben, eine bessere Verwertungsmöglichkeit anzubieten. Er habe sich auf die ordnungsgemäße Berechnung des Restwerts durch den von ihm sorgfältig ausgewählten Sachverständigen verlassen dürfen. Für den Einwand der Beklagten, dass der Kaufvertrag vom 21.10.2015 möglicherweise rückdatiert worden sei, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Das gleiche gelte für den Einwand, der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis enthalte versteckte Rabatte. Dafür habe die Beklagte auch keinen Beweis angeboten. Auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Wohnmobil gehandelt habe, habe die Einholung von Restwertangeboten nicht über den regionalen allgemeinen Markt hinaus ausgedehnt werden müssen. Es sei schon fraglich, ob es sich bei dem Wohnmobil überhaupt um ein Spezialfahrzeug handele. Darüber hinaus seien bereits kurze Zeit nach Auftragserteilung vier Angebote auf dem regionalen Markt abgegeben worden, so dass kein Anlass für die Annahme bestehe, die im Gutachten ausgewiesenen Angebote seien nicht ausreichend gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht verneint. Sie hält an ihrer Auffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16.07.2012 (Az.: 13 U 80/12) fest, dass der Kläger ihr vor dem angeblichen Verkauf des Fahrzeugs die Möglichkeit zur Überprüfung des Schadensgutachtens hätte geben müssen. Dies sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil mit dem so genannten Restwert ein gutes Geschäft gemacht werden könne, was die Beklagte im Einzelnen ausführt. Ferner trägt die Beklagte vor, dass bei den Betrieben, bei denen der Sachverständige hier nachgefragt habe, gar kein richtiger Restwert hätte ermittelt werden können. Sämtliche Firmen seien nicht auf den Vertrieb von Wohnmobilen spezialisiert. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.08.2016 (Az.: 10 O 328/15) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht. Er trägt vor, ihm könne jedenfalls kein schuldhafter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Er habe sich auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat seiner Schadensberechnung zu Recht nur den vom Gutachter ermittelten Restwert von 15.000,00 € brutto, 12.605,04 € netto, zugrunde gelegt und dem Kläger daher noch einen weiteren Betrag in Höhe von 7.142,86 € zuerkannt. Der Kläger war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verpflichtet, vor Verkauf des Fahrzeugs der Beklagten Gelegenheit zu geben, das Schadensgutachten zu überprüfen und gegebenenfalls Restwertangebote einzuholen. Eine solche Verpflichtung ist mit der aus § 249 Abs. 2 S.1 BGB folgenden Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und seinem Recht, den Schaden ohne Mitwirkung des Schädigers zu beheben, nicht zu vereinbaren. Für das von der Beklagten in der Berufung vorgetragene mögliche kollusive Zusammenwirken zwischen Geschädigten, Sachverständigen und Werkstatt zu Lasten der Haftpflichtversicherung haben sich auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers vor dem Senat keine Anhaltspunkte ergeben. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 1. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger kann von der Beklagten für die Beschädigung seines Wohnmobils Fiat Ducato gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 249 BGB Schadensersatz in Höhe des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen. Dieser Wiederbeschaffungsaufwand ist geringer als der Netto-Reparaturaufwand von 27.633,45 € (Netto-Reparaturkosten: 24.633,45 € zuzüglich Wertminderung: 3.000,00 €). Damit entspricht eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis dem aus § 249 BGB folgenden Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 302). 2. Der Wiederbeschaffungswert beträgt unstreitig 39.800,00 € inklusive 19% Mehrwertsteuer. Dies sind 33.445,38 € netto. Von diesem Netto-Wiederbeschaffungswert ist gemäß des Vortrages des Klägers lediglich der Restwert in Höhe von 12.605,04 € netto abzuziehen. Es ist von dem Restwert von 15.000,00 € brutto auszugehen, den der Sachverständige D… in dem Schadensgutachten vom 20.10.2015 ermittelt hat. a) Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH VersR 2010, 963; BGH NJW 2000, 800). Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH a.a.O.). Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Sachverständige drei Angebote am regionalen Markt einholt und diese konkret benennt (vgl. BGH NZV 2010, 193). Der Sachverständige hat hier auf dem regionalen Markt sogar vier Angebote eingeholt, die in dem Schadensgutachten aufgeführt sind, und das höchste Gebot mit 15.000,00 € berücksichtigt. b) Die Beklagte legt keine Tatsachen dar, aufgrund derer der Kläger Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angeboten aus dem Gutachten gehabt haben könnte. In dem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Höchstgebot von 15.000,00 € für ihn nachvollziehbar sei. Dies ist wiederum angesichts der erheblichen Reparaturkosten unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Kläger war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch nicht verpflichtet, Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern zu berücksichtigen oder unter Einbeziehung von Online-Börsen die optimale Verwertungsmöglichkeit zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2009, 1265). Dass der Kläger ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, auf dem allgemeinen regionalen Markt einen höheren Preis für das beschädigte Fahrzeug zu erzielen, trägt auch die Beklagte nicht vor. Der Kläger hat das Fahrzeug schließlich am 21.10.2015 sogar zum Preis von 15.000,00 € verkauft. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der von der Beklagte vorgetragene bloße Verdacht einer Rückdatierung des Vertrages unbeachtlich ist. Dagegen wird in der Berufung auch nichts vorgebracht. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich verkauft, steht mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (BGH NZV 2005, 453). c) Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht verpflichtet war, der Beklagten vor Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, ein günstigeres Restwertangebot zu unterbreiten. Mit dem Verkauf vor Übersendung des Schadensgutachtens hat der Kläger damit auch nicht gegen seine aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten, die sich u.a. auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.07.2012 (Az.: 13 U 80/12, DAR 2013, 32) stützt, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich eine Absage erteilt (BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, VersR 2017, 56). Ihr kann daher nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Gründe, die es de lege lata erlaubten, von diesem gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erkennbar (BGH a.a.O.). Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits mit Urteil vom 15. September 2015 (Az.: I-1 U 168/14, DAR 2016, 648) ausgeführt hat, dass eine Verpflichtung des Geschädigten, von einem Verkauf abzusehen, bis der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung Gelegenheit hatte, das Schadensgutachten zu überprüfen und ein Alternativangebot zu unterbreiten, nicht nur seine Dispositionsbefugnis unzulässig einschränken, sondern auch den Stellenwert des Schadensgutachtens konterkarieren würde. d) Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass hier der Unterschied zwischen dem auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert von 15.000,00 € brutto und dem von ihr auf einer Gebrauchtwagenbörse im Internet erzielten Gebot von 23.500,00 € brutto erheblich ist. Dies ist allerdings nicht verwunderlich, da sich auf einer bundesweiten Online-Gebrauchtwagenbörse wegen der Vielzahl an möglichen Bietern geradezu zwangsläufig höhere Gebote ergeben können als sie der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige auf dem regionalen Markt ermitteln kann. Immerhin gilt festzustellen, dass durch die – von dem Bundesgerichtshof in der zuvor zitierten Entscheidung ausdrücklich bestätigte – Beschränkung des Schadensgutachters auf den regionalen Markt als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts ohne Zweifel die von der Beklagten in der Berufung angesprochene Mißbrauchsgefahr befördert wird. Denn sie eröffnet die Möglichkeit, dass die regionalen Autohändler / Werkstätten im Zusammenwirken mit dem Sachverständigen bewusst (zu) niedrige Restwertangebote abgeben, um den beschädigten Pkw dann mit einem erheblichen Gewinn, der sich allein zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung auswirkt, weiter zu veräußern. Eine solche Absprache zwischen Autohaus / Werkstatt und Sachverständigen könnte sich allerdings nur dann zu Lasten des Geschädigten auswirken mit der Folge, dass er sich das im Internet erzielte Restwertgebot entgegenhalten muss, wenn der Geschädigte zumindest Kenntnis von diesem Vorgehen zwischen Sachverständigen und Werkstatt hat. Denn dann weiß er, dass dem in dem Schadensgutachten aufgeführten Restwert gerade keine korrekte Wertermittlung auf dem regionalen Markt zugrunde liegt. In diesem Fall ist dem Vertrauen in die Richtigkeit des von dem Sachverständigen ermittelten Restwerts auf dem regionalen Markt die Grundlage entzogen. Auch für diese Kenntnis ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Für ein solches Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen D… und dem Autohaus E… hat die Beklagte hier aber schon keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt. Hier ist zwar auffällig, dass der Kläger sein beschädigtes Wohnmobil bereits einen Tag nach Vorlage des Schadensgutachten vom 20.10.2015 zu dem dort angegebenen Restwert von 15.000,00 € an das Autohaus E… verkauft hat, das nicht nur das entsprechende Restwertgebot abgegeben hatte, sondern – wie der Kläger in dem Senatstermin bekundete – bei dem das beschädigte Wohnmobil nach dem Unfall auch stand und das den Sachverständigen in seinem Namen mit der Schadensfeststellung beauftragt hatte. Der Kläger hat aber im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar angegeben, dass er damals allein die Sache „vom Tisch haben wolle“. Das Wohnmobil sei ca. ein Jahr zuvor mit einem Kredit gekauft worden. Nach dem Totalschaden sei es ihm nur darum gegangen, die Sache abzuwickeln. Dementsprechend seien auch die 15.000,00 € nicht an ihn, sondern von dem Autohaus E… direkt an den Kreditgeber gezahlt worden. Der Senat sieht auch nach Anhörung des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kenntnis von einer etwaigen Absprache zwischen dem Sachverständigen und dem Autohaus E… hatte, oder gar finanziell davon profitiert hätte. 3. Der Netto-Wiederbeschaffungsaufwand betrug mithin 33.445,38 € - 12.605,04 € = 20.840,34 €. Hinsichtlich des Restwertes ist hier, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, nur der Nettowert anzusetzen. Für einen Abzug von Umsatzsteuer bei dem Restwert gilt § 249 Abs. 2 S.2 BGB spiegelbildlich (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 249 Rn 17). Da der Fiat Ducato Bus unstreitig wirtschaftlich dem Einzelhandelsunternehmen des Klägers zugeordnet war, unterlag der Verkauf dieses Fahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG der Umsatzsteuer. Im Vermögen des Klägers ist nur der Nettowert verblieben. Auf diesen reinen Fahrzeugschaden von 20.840,34 € hat die Beklagte insgesamt 13.697,48 € gezahlt, so dass das Landgericht dem Kläger zu Recht noch weitere 7.142,86 € nebst Zinsen zugesprochen hat. 4. Die Beklagte muss auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.840,34 € + 1.742,00 € (Sachverständigenkosten) + 25,00 € (Kostenpauschale) = 22.607,34 € ersetzen. Dies sind: 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG: 1.024,40 € Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € 1.044,40 € Unter Berücksichtigung der vorprozessual gezahlten 924,80 € hat das Landgericht zu Recht weitere 119,60 € nebst Zinsen zuerkannt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein Anlass. IV. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.142,86 €.