Urteil
VI-U (Kart) 15/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0308.VI.U.KART15.13.00
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Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2013 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 88 O 81/11 - wird zurückgewiesen.
- II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
- III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens KZR 30/14.
- IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- V. Die Revision wird nicht zugelassen.
- VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 617.341,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2013 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 88 O 81/11 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens KZR 30/14 . IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 617.341,71 € festgesetzt. Gründe I. A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen ein Entgelt (Einspeiseentgelt bzw. Transportentgelt) zu zahlen hat. Die Klägerin ist eine Anbieterin von Telefonie- und Internetdiensten und betreibt seit dem Jahr 1998 ein Breitbandkabelnetz im Wirtschaftsraum K./B., in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden und über das derzeit etwa 227.000 Kunden (TV-Haushalte) versorgt werden. Zum Teil sind diese auf der Netzebene (NE) 4 Kunden der Klägerin, zum Teil ist ein dritter Betreiber einer Hausverteilanlage zwischengeschaltet. Gegenwärtig speist die Klägerin die Signale von 401 Fernsehprogrammen in ihr Kabelnetz ein, darunter auch die Programme der Beklagten. Die Beklagte ist die Veranstalterin des Z. , namentlich des Vollprogramms „Z.“ sowie der Zusatzprogramme „Z.-I.“ , „Z.-K.“ und „Z.-F.“ . Ferner ist sie an den Gemeinschaftsprogrammen „…“ , „…“ , „…“ und „…“ beteiligt. Die Beklagte stellt ihre Programmsignale der Klägerin ebenso wie den anderen Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung, wobei die Übertragung terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden (insbesondere über Glasfaserverbindungen) erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-Betreiber eingespeist. Für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung zahlen die Kabelnetzbetreiber an die Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung. Am 22. Dezember 1998 hat die Klägerin mit der Beklagten und den öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten eine Vereinbarung getroffen, die unter anderem vorsieht, dass der Klägerin die Einspeisung bestimmter dort aufgeführter Programme, zu denen u.a. das Fernsehprogramm Z. gehört, gegen Zahlung einer Urheberrechtsvergütung gestattet werde. Die Höhe dieser Vergütung sollte im Rahmen von Verhandlungen festgelegt werden, die seinerzeit zwischen den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und dem A. V. D. K. e.V. ( ANGA -Verband) über die Konditionen einer Einspeisung der Programme in die Kabelnetze der Verbandsmitglieder geführt wurden. Zur Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der von der Klägerin bewerkstelligten Signaltransporte für die Sendeanstalten enthält die Vereinbarung aus Dezember 1998 hinsichtlich der hier in Rede stehenden, von der Beklagten veranstalteten Programme keine Regelung. Lediglich in Bezug auf bestimmte anderweitige Programme ist geregelt, dass die Programmveranstalter ihre Signale der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Klägerin ihrerseits die Signale ebenfalls unentgeltlich in ihre Netze einspeist. In Bezug auf die Zeit seit dem 1. Januar 2007 richten sich die Einräumung von Kabelweitersenderechten sowie deren Vergütung nach einem im Juni 2009 zwischen der Klägerin und der G. (GEMA) geschlossenen Vertrag, den die Parteien als „ANGA-Vertrag (2009)“ bezeichnen. Dieser Vertrag basiert auf einem im März 2009 zwischen der GEMA sowie der V. mbH (V.) , in der die Beklagte organisiert ist, einerseits und dem ANGA -Verband, dem die Klägerin als Mitglied angehört, andererseits geschlossenen Gesamtvertrag. Der ANGA -Vertrag (2009) sieht einen vom Fortbestand der Mitgliedschaft der Klägerin im ANGA abhängigen Rabatt von 20 % auf die Vergütung vor. Nach § 5 Abs. 3 des ANGA -Vertrags wird ein weiterer Abzug in Höhe von 6 % gewährt, wenn und solange der Lizenznehmer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen keine Transportentgelte erhebt. Für die Einspeisung von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit Entgelte ausschließlich an die vier größten Kabelnetzbetreiber in Deutschland, namentlich zum einen an die mit Ausnahme der Länder N.-W., H. und B.-W. im gesamten Bundesgebiet Breitbandkabelnetze betreibende K. D. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ( K. ) und zum anderen an die U. NRW GmbH , die U. H. GmbH & Co. KG und die K. B.-W. GmbH , die inzwischen alle in der U. GmbH aufgegangen sind. In den Jahren 2008 bis 2012 erfolgten die Entgeltzahlungen an diese sogenannten Regionalgesellschaften auf der Grundlage von im Jahr 2008 zwischen den öffentlichrechtlichen Sendeanstalten ( A.- Landesrundfunkanstalten, Z. [Beklagte], D. und A. ) und den Regionalgesellschaften geschlossenen Kooperations- bzw. Einspeiseverträgen. In den Präambeln dieser Verträge haben die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber festgehalten, ob die Regionalgesellschaften auch künftig Einspeiseentgelte bekommen sollten. Die Verträge hatten jeweils eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012, die sich im Falle des Ausbleibens einer Kündigung verlängern sollte. Im Juni 2012 erklärten die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten die Kündigung der Einspeiseverträge zum 31. Dezember 2012. Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen sowohl die Beklagte als auch die übrigen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) ein Einspeiseentgelt. Ihre Programmsignale stellen die Sendeanstalten den Kabelnetzbetreibern indes unverändert über die bereits dargelegten Übertragungswege zur Verfügung. Die Klägerin hat bislang weder von der Beklagten noch von anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten jemals ein Einspeiseentgelt erhalten. Die von der GEMA auf der Grundlage des ANGA -Vertrags gegenüber der Klägerin erfolgten Abrechnungen haben dementsprechend stets den in § 5 Abs. 3 ANGA -Vertrag geregelten weiteren sechsprozentigen Abzug ausgewiesen. Bemühungen der D. N. GmbH ( DN. ), zu deren Mitgliedern auch die Klägerin gehört, mit den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einen Einspeisevertrag zu schließen, sind wegen einer von den Anstalten im November 2009 erklärten Ablehnung erfolglos geblieben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ebenso wie den Regionalgesellschaften ein Einspeiseentgelt zu zahlen, und hätte dies auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 tun müssen. Erstinstanzlich hat die Klägerin mit gestaffelten Haupt- und Hilfsanträgen die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr wegen der zukünftigen Einspeisung und Verteilung von Signalen der Fernsehprogramme Z. , Z.-I. , Z..K. und Z.-F. in das von ihr betriebene Kabelnetz der NE 3 ein Transportentgelt zu zahlen hat. Darüber hinaus hat sie die Beklagte wegen in den zurückliegenden Jahren 2008 bis 2012 unterbliebener Zahlung eines Einspeiseentgelts auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von … € nebst Zinsen in Anspruch genommen; hilfsweise hierzu hat sie wegen desselben Sachverhalts ihr Schadensersatzverlangen im Wege der Stufenklage verfolgt und die Beklagte in erster Stufe verurteilt wissen wollen, ihr Auskunft zu erteilen über die in den Jahren 2008 bis 2012 erfolgten und auf die Einspeisung der Signale der vorbezeichneten Programme bezogenen Entgeltzahlungen der Beklagten an die Regionalgesellschaften. Für den Fall der Begründetheit der Klage hat die Beklagte Hilfswiderklage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, dass die Klägerin ihr alle auf Grund der Klage gezahlten Beträge für die Zeiträume zu erstatten hat, in denen die Klägerin entsprechende Forderungen nicht zumindest auch gegenüber den beiden Sendergruppen R. und P. geltend gemacht und durchgesetzt hat oder wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann. Das Landgericht hat - im Wege des Teilurteils - festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin für die (zukünftige) Einspeisung und Verteilung der analogen Signale des Fernsehprogramms Z. (Hauptprogramm) ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wenn und solange die Beklagte Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt. Ferner hat es die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der Einspeiseentgelte verurteilt, die sie ab dem Jahr 2008 für die Einspeisung der analogen Programmsignale des Z. -Hauptprogramms an die Regionalgesellschaften gezahlt hat. Die weitergehenden Klageanträge, bei der hilfsweisen Stufenklage den weitergehenden Antrag erster Stufe, hat das Landgericht ebenso wie die Hilfswiderklage - diese als unzulässig - abgewiesen. Hiergegen haben sich beide Parteien mit jeweils frist- und formgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen gewendet, mit denen sie jeweils ihre weitergehenden erstinstanzlichen Prozessziele unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer vor dem Landgericht geäußerten Rechtsansichten sowie ihres dort gehaltenen Sachvortrags weiterverfolgt haben. Über die Rechtsmittel ist vor dem erkennenden Senat am 22. Januar 2014 mündlich verhandelt worden. In jener Verhandlung hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils I. festzustellen, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale einschließlich Steuer- und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehprogramme Z. , Z.-I. , Z.-K. und Z.-F. in das von ihr betriebene Kabelnetz der Netzebene (NE) 3 pro Wohneinheit, die über ihr Kabelnetz versorgt wird, ein Entgelt von 0,09915 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal jeweils im Voraus zu zahlen, wobei Basis für die Zahlung die von ihr jeweils zum Ende eines Quartals an die Beklagte zu meldende Zahl der zum Quartalsende versorgten Wohneinheiten (auf volle Tausender abgerundet) ist, 2. - hilfsweise zu I.1. - dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die Einspeisung und Verteilung der vorbezeichneten Programmsignale in ihr Kabelnetz der NE 3 pro hierüber versorgter Wohneinheit ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, das dem Einspeiseentgelt entspricht, das die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 der U. K. BW GmbH (bzw. der U. N./H. und der K. BW ) für die Einspeisung und Verteilung der vorgenannten Programme in das Kabelnetz der Netzebene 3 gezahlt hat, 3. - hilfsweise zu I.1. und 2. - dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie für die Einspeisung und Verteilung der vorbezeichneten Programmsignale in ihr Kabelnetz der NE 3 pro hierüber versorgter Wohneinheit ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, 4. - hilfsweise zu I.1. bis 3. - dass die Beklagte, wenn und solange diese Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt, verpflichtet ist, an sie für die Einspeisung und Verteilung der vorbezeichneten Programmsignale in ihr Kabelnetz der NE 3 pro hierüber versorgter Wohneinheit ein Entgelt von 0,09915 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal jeweils im Voraus zu zahlen, wobei Basis für die Zahlung die von ihr jeweils zum Ende eines Quartals an die Beklagte zu meldende Zahl der zum Quartalsende versorgten Wohneinheiten (auf volle Tausender abgerundet) ist, 5. - hilfsweise zu I.1. bis 4. - dass die Beklagte, wenn und solange diese Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt, verpflichtet ist, an sie für die Einspeisung und Verteilung der vorbezeichneten Programmsignale in ihr Kabelnetz der NE 3 pro hierüber versorgter Wohneinheit ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, das dem Einspeiseentgelt entspricht, das die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 der U. K. BW GmbH (bzw. der U. N./H. und der K. BW ) für die Einspeisung und Verteilung der vorgenannten Programme in das Kabelnetz der Netzebene 3 gezahlt hat, 6. - hilfsweise zu I.1. bis 5. - dass die Beklagte, wenn und solange diese Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt, dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie für die digitale Einspeisung und Verteilung der vorbezeichneten Programmsignale in ihr Kabelnetz der NE 3 pro hierüber versorgter Wohneinheit ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, II. die Beklagte zu verurteilen, an sie … € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Zinsen bezogen auf Beträge und Verzinsungszeiträume wie aus der tabellarischen Auflistung zu Antrag Ziff. 7., S. 5 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 8.8.2013 (GA 428) ersichtlich, III. - hilfsweise zu II. - im Wege der Stufenklage auf erster Stufe die Beklagte zu verurteilen, ihr vollständige und richtige Auskunft zu erteilen über die Höhe der von dieser an die so genannten Regionalgesellschaften ( K. D. und U. K. BW bzw. deren Rechtsvorgängerinnen) pro Kalenderjahr ab dem Jahr 2008 für die Einspeisung der Programme Z. , Z.-I. , Z.-K. und Z.-F. gezahlten Einspeiseentgelte, dies in einer geordneten Darstellung unter Angabe der jeweiligen die Zahlung empfangenden Regionalgesellschaft, des jeweiligen Betrages und des Zahlungszeitpunkts und der vertraglichen Bemessungsgrundlage für die jeweilige Zahlung. Die Beklagte hat beantragt, I. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, II. unter Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils die Klage insgesamt abzuweisen, III. - hilfsweise für den Fall der Begründetheit der Klage - festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtliche auf Grund der Klage gezahlten Beträge für die Zeiträume zu erstatten, in denen die Klägerin entsprechende Forderungen nicht zumindest auch gegenüber den beiden großen privaten Sendergruppen R. und P. geltend gemacht und durchgesetzt hat oder wegen Verjährung nicht mehr geltend machen oder durchsetzen kann. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat hat mit Urteil vom 30. April 2014 (WuW/E DE-R 4425), auf dessen vollständigen Inhalt an dieser Stelle Bezug genommen wird, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. B. Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Revision der Klägerin mit Urteil vom 12. April 2016 ( KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 - Net Cologne ), auf das hinsichtlich seiner Ausführungen im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird, das vorbezeichnete Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung könne eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zukünftig für die Einspeisung und Verteilung ihrer Programmsignale ein Entgelt zu zahlen, nicht verneint werden. Allerdings seien weder vertragliche noch rundfunkrechtliche Grundlagen für eine solche Verpflichtung ersichtlich. Jedoch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 3, 19 Abs. 1 GWB abzuleitende Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht auszuschließen. Die Beklagte sei als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen. Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts stehe nicht entgegen, dass sich die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen hätten, die bis Ende 2012 mit den Regionalgesellschaften bestehenden Einspeiseverträge nicht fortzuführen und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine solchen Verträge zu schließen. Insoweit fehle es, anders als im Berufungsurteil angenommen, nicht an einem Marktgeschehen, zumal da der Beklagten die Fortführung bestehender bzw. der Abschluss neuer Einspeiseverträge unbeschadet der in § 19 S. 2 RStV statuierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtlich nicht untersagt seien; an letzterer Beurteilung ändere das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber, die Programme der Beklagten zu übertragen, für sich genommen nichts. Auf dem sachlich relevanten, räumlich zumindest bundesweit abzugrenzenden, Nachfragemarkt für die Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine beherrschende Stellung. Diese ergebe sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichteten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme, auch derjenigen der Beklagten, freizuhalten („Must-carry-Verpflichtung“). Im Hinblick auf diese Verpflichtung müsse sich die Beklagte bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fielen; hinzu komme, dass die Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt sei, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichten, um alle gebührenfinanzierten Programme zu übertragen. Für die Beurteilung der Frage, ob in der Weigerung der Beklagten, der Klägerin ein Einspeiseentgelt zu zahlen, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen sei, bedürfe es weiterer Feststellungen. Keinen Anspruch habe die Klägerin allerdings auf ein den früheren Zahlungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten an die Regionalgesellschaften nominell entsprechendes Entgelt in Höhe von 0,09915 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal, und zwar unter den Gesichtspunkten weder einer ungerechtfertigten Diskriminierung noch eines Ausbeutungsmissbrauchs. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, an die Regionalgesellschaften weiterhin ein Einspeiseentgelt in dieser Höhe zu zahlen; es bestehe auch kein konkreter Anhalt dafür, dass die Klägerin bei wirksamem Wettbewerb zur Erzielung eines Entgelts gerade in der genannten Höhe in der Lage wäre. Es sei jedoch in den Blick zu nehmen, dass den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags nicht zu entnehmen sei, dass eine Verpflichtung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, damit auch der Beklagten, den Kabelnetzbetreibern ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, nicht in Betracht komme. Die bestimmte gebührenfinanzierte Programme betreffende gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung solle lediglich die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sicherstellen, diene aber nicht dazu, diese Anstalten wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung habe daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliege. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale der Beklagten Vorteile verschafften; namentlich sei die Zahl der Zuschauer, die ihre Programme empfangen könnten, für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten, insbesondere den Wert der verkauften Werbezeit von erheblicher Bedeutung. Die Klägerin erbringe danach eine für die Beklagte wirtschaftlich werthaltige Leistung, die die Beklagte als Normadressatin des Missbrauchsverbots insbesondere des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB grundsätzlich zu vergüten habe. Andererseits dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstelle, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlasse und ihr damit die Möglichkeit zur kommerziellen Verwertung des Signals eröffne. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen könne, komme es mithin maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stünden. Feststellungen hierzu seien bislang nicht getroffen worden. Auch soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung eines Einspeiseentgelts für die vergangenen Jahre 2008 bis 2012 abgewiesen habe, trage die insoweit gegebene Begründung diese Entscheidung nicht. Hinsichtlich dieses Begehrens, das die Klägerin auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB a.F. stütze, seien Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen. Auch schon in dem genannten Zeitraum sei die Beklagte Normadressatin im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB a.F. gewesen. Indem sie in den Jahren 2008 bis 2012 an die Regionalgesellschaften auf Grund der mit diesen geschlossenen Einspeiseverträge Einspeiseentgelte gezahlt habe, die anderen Kabelnetzbetreiber dagegen in dieser Zeit keine solchen Entgelte erhalten hätten, habe die Beklagte die Klägerin anders behandelt als die Regionalgesellschaften; dies gelte vor dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Hintergrund, dass der der Klägerin gemäß § 5 Abs. 3 des ANGA -Vertrags gewährte Rabatt von 6 % auf das Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten nicht die Höhe des Entgelts erreiche, das sich ergäbe, wenn die Beklagte der Klägerin das gleiche Entgelt pro Zuschauerhaushalt bezahlt hätte wie an die Regionalgesellschaften. Die Frage, ob für die Ungleichbehandlung der Klägerin bzw. der Regionalgesellschaften ein sachlich gerechtfertigter Grund bestehe, sei nach einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beurteilen. In den Blick zu nehmen sei zum einen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme sei, ihre Erbringung daher in der Regel nicht erwartet werden könne, zum anderen aber auch, dass das Streben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform sei. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen sei nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren, weshalb die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen nicht danach beurteilt werden könne, ob überhaupt eine Differenzierung stattgefunden habe. Maßgebend seien insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Insbesondere komme es darauf an, ob die nachteilige Behandlung eines Unternehmens gegenüber anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheine oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhe, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd seien. Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang bislang weder Feststellungen getroffen noch die gebotene umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Namentlich sei nicht aufgeklärt, (1.) ob es im Hinblick auf die Vergütung der Einspeiseleistung eine abweichende Behandlung der Klägerin gegenüber den Regionalgesellschaften möglicherweise rechtfertigende sachliche Unterschiede gebe, (2.) in welchem Maß die Klägerin, unter Berücksichtigung des zusätzlichen sechsprozentigen Rabatts gemäß § 5 Abs. 3 des ANGA -Vertrages, gegenüber den Regionalgesellschaften finanziell benachteiligt worden sei und (3.) ob und in welchem Ausmaß sich dieser Nachteil auf die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin gegenüber der in ihrem Netzgebiet als Wettbewerberin auftretenden Regionalgesellschaft ausgewirkt habe. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen sei auch nicht zu beurteilen, ob die in den Jahren 2008 bis 2012 unterbliebene Zahlung eines Einspeiseentgelts an die Klägerin als ein der Beklagten vorzuwerfender Ausbeutungsmissbrauch anzusehen sei. Auch in diesem Kontext komme es maßgeblich auf das Verhältnis der Werte der bereits genannten beiderseitigen Leistungen an; auch insoweit habe das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. C. Die Parteien haben im weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Die Klägerin meint, der Nutzen, den die Beklagte aus der Einspeisung der streitbefangenen Programme in ihr Kabelnetz in der Vergangenheit gezogen habe und auch gegenwärtig ziehe (sogenannter Verbreitungsnutzen), sei maßgeblich aus den Zahlungen abzuleiten, die die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 für die Einspeisung ihrer Programmsignale pro insoweit versorgter Wohneinheit (WE) an die Regionalgesellschaften erbracht habe. Bei jenen Zahlungen handele es sich um marktübliche Entgelte. Die vormaligen Zahlungen an die Beklagten überstiegen dasjenige, was sie – die Klägerin - im Streitfall (mit ihren Hauptanträgen zu I.1. und II.) hinsichtlich ihrer TV-Anschlusskunden pro Wohneinheit von der Beklagten an Einspeiseentgelten für Zukunft bzw. Vergangenheit verlange, erheblich; angesichts dessen seien ihre Klagebegehren begründet. Dass das von der Beklagten geforderte Entgelt marktüblich und angemessen sei, folge darüber hinaus auch aus weiteren Umständen, so beispielsweise aus Einspeiseentgelten, die sie – die Klägerin – im vorgenannten Zeitraum „von privaten Sendern“ in einer Höhe „von bis zu 0,24 €“ pro versorgter Wohneinheit vereinnahmt habe. Die Klage müsse aber auch dann Erfolg haben, wenn man den Verbreitungsnutzen für die Beklagte aus den Kosten für eine „gedachte Eigenversorgung“ ableitete. Um ihre – der Klägerin – Kabelanschlusskunden mit den Signalen der streitbefangenen Programme alternativ mit einem eigenen Kabelnetz versorgen zu können, müsse die Beklagte erheblichen Aufwand betreiben. Dieser richte sich – von der Beklagten unbestritten – bei einem pro Jahr ununterbrochen zur Verfügung stehenden Kanal nach den Einzelproduktkosten in Höhe von 0,04 € bis 0,06 € pro digitalem Kanal und Wohneinheit. Die im Hinblick auf die Zahl der über ihr – der Klägerin – Kabelnetz erreichten Zuschauerhaushalte erzielten Werbeerlöse bildeten dagegen lediglich einen „Mindestverbreitungsnutzen“ ab, den die Beklagte aus der Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale in das vorbezeichnete Netz ziehe; die insoweit von der Beklagten vorliegend für die Jahre 2008, 2010 und 2012 vorgetragenen Daten mache sie sich zu eigen. Der Nutzen, den sie – die Klägerin – aus der Überlassung der Programmsignale der Beklagten ziehe (sogenannter Verfügbarkeitsnutzen/Überlassungsnutzen), erschöpfe sich in den insoweit von ihr für das Recht zur Kabelweitersendung urheberrechtlich zu zahlenden Lizenzgebühren. Ein weitergehender Nutzen sei bei ihr dagegen nicht festzustellen, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Möglichkeit zur kommerziellen Verwertung der ihr überlassenen Programmsignale. Eine solche Verwertung betreibe sie nicht; vielmehr stelle sie Haushalten lediglich Kabelanschlüsse zur Verfügung, ohne aber einzelne Fernsehprogramme zu vermarkten. Soweit die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 an die Regionalgesellschaften Einspeiseentgelte in Höhe von insgesamt – insoweit unstreitig – fast … Mio. € entrichtet und ihr ein solches Entgelt nicht gezahlt habe, sei sie – die Klägerin – diskriminiert worden. Den vorgenannten Zahlungen entspreche ein Nettoentgeltbetrag in Höhe von 0,5216 € pro Jahr und versorgter Wohneinheit; dies gelte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte nur die vier streitbefangenen Fernsehprogramme allein, drei weitere Programme dagegen gemeinschaftlich mit den A. -Landesrundfunkanstalten betreibe. Diese ihr nicht gezahlten Beträge seien nicht annähernd durch den ihr gemäß § 5 Abs. 3 ANGA -Vertrag (2009) im vorbezeichneten Zeitraum eingeräumten weiteren Rabatt auf die Lizenzgebühren für Kabelweitersendungsrechte ausgeglichen worden. Durch das Verhalten der Beklagten sei es zu ihrem – der Klägerin – Nachteil zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung auf den Gestattungs- bzw. Endkundenmärkten gekommen, wie sie insbesondere in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Januar 2013, dort S. 7 ff., bereits dargelegt habe. Die Klägerin hat die hilfsweise zu dem Antrag zu II. erhobene Stufenklage (im Sinne des Auskunftsantrags zu III.) für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dieser Erklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, A. wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Januar 2014 gemäß den Anträgen zu I.1. bis 6., B. – (als Antrag zu I.7.) hilfsweise zu I.1. bis 6. – festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, für die Einspeisung der vorbezeichneten Programmsignale in das von ihr betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 ein Einspeiseentgelt zu bezahlen, das sich als Folge des Wertesaldos des Überlassungsnutzens für sie sowie des Verbreitungsnutzens für die Beklagte als Überschuss davon zu ihren – der Klägerin – Gunsten ergibt, C. wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Januar 2014 gemäß dem Antrag zu II. D. – (als neuer Antrag zu III.) hilfsweise zu II. - festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, für die Einspeisung der vorbezeichneten Programmsignale in das von ihr betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 in den Jahren 2008 bis 2012 ein Einspeiseentgelt zu bezahlen, das sich als Folge des Wertesaldos des Überlassungsnutzens für sie sowie des Verbreitungsnutzens für die Beklagte als Überschuss davon zu ihren – der Klägerin – Gunsten ergibt. Die Beklagte beantragt, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Januar 2014, dies mit der Maßgabe, auch hinsichtlich der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 gestellten Klageanträge die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte trägt, nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 9. September 2016 (vgl. dort S. 17 f.) und eines von ihr überreichten Privatgutachtens aus Dezember 2015 (Anl. BK 26 des vorbezeichneten Schriftsatzes; fortan auch: Privatgutachten H. ), – insoweit unbestritten – vor, in den Jahren 2008 bis 2015 sei die Anzahl aller TV-Haushalte in Deutschland von 37,28 Mio. auf 38,9 Mio. gestiegen, im selben Zeitraum habe die Klägerin die Zahl der über ihr Breitbandkabelnetz mit Kabelfernsehen versorgten Haushalte von 138.000 auf 227.000 steigern können, während die jährlichen Gesamtwerbeerlöse des Z. in derselben Zeit von … Mio. € auf … Mio. € angestiegen seien. Die Klägerin habe – insoweit unbestritten – im Jahr 2010 mit TV-Kabelanschlüssen Umsätze in Höhe von mehr als … Mio. € erzielt. Unter Bezugnahme auf das Privatgutachten H. behauptet die Beklagte, die Umsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden würden um mehr als 25 % sinken, wenn die Signale aller unter Beteiligung des Z. veranstalteten Fernsehprogramme nicht mehr in das Netz der Klägerin eingespeist würden. Die Beklagte vertritt des Weiteren die Auffassung, der auf ihre Programmsignale bezogene Verfügbarkeitsnutzen der Klägerin spiegele sich zumindest in den Marktanteilen der Z. -Programme bei den Zuschauerhaushalten wider. Hierzu trägt sie – auch insoweit unwidersprochen – vor, diese Marktanteile hätten im Jahr 2010 bei 12,73 % gelegen und im Jahr 2015, bezogen auf alle TV-Haushalte ohne Rücksicht auf den Übertragungsweg, 12,6 % hinsichtlich des Z. -Hauptprogramms bzw. 17,7 % hinsichtlich aller Programme der sogenannten „ Z. -Familie“ betragen. Hinsichtlich der streitbefangenen Jahre 2008 bis 2012 hätten sich die Regionalgesellschaften ihr – der Beklagten - gegenüber zu besonderen Leistungen verpflichtet, die die anderen Kabelnetzbetreiber, so auch die Klägerin, nicht angeboten hätten; dies betreffe eine „erhöhte Bandbreite bei der digitalen Einspeisung“ , eine „besondere Bildqualität“ , eine „besondere Programmverfügbarkeit“ und „Wartungen“ . Im Jahr 2015 habe die Klägerin – unbestritten – … Mio. € in den Ausbau ihres Breitbandkabelnetzes investiert bzw. einen Gewinn vor Steuern in Höhe von … Mio. € erwirtschaftet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie indem Senatsurteil vom 30. April 2014 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beklagten begründet. Ansprüche auf Zahlung von Einspeiseentgelten (Transportentgelten) stehen der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies gilt gleichermaßen für in der Vergangenheit liegende und für zukünftige Zeiträume. Die Klage ist unter Abänderung des Urteils des Landgerichts insgesamt abzuweisen. Die auf Grund des vorbezeichneten Revisionsurteils vom 12. April 2016 (fortan: Revisionsurteil) geboten gewesene neue Verhandlung der Sache führt im Ergebnis zu keiner von den Aussprüchen des Senatsurteils vom 30. April 2014 abweichenden Beurteilung. Soweit die Klägerin ihre Begehren auf Zahlung eines Einspeiseentgelts auf vertragliche oder rundfunkrechtliche Grundlagen zu stützen versucht hat, ist dem aus den im vorbezeichneten Senatsurteil bereits ausgeführten und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen Gründen nicht zu folgen. Der Senat hat unter Berücksichtigung der dem Revisionsurteil zu Grunde liegenden rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs geprüft, ob der Klägerin gegen die Beklagte mit Wirkung für die Zukunft und/oder die Vergangenheit kartellrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Einspeiseentgelts aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 3, 19 Abs. 1 GWB bzw. aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB a.F. zustehen. Dies ist zu verneinen. Unter voller Bezugnahme auf die – vorstehend unter I. im Wesentlichen bereits dargelegte – Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs führt der Senat ergänzend Folgendes aus: A . (Begehren der Klägerin auf Vergütung zukünftiger Signaltransporte) Soweit die Klägerin mit ihren unter I.1. bis (nunmehr) 7. formulierten gestaffelten Haupt- und Hilfsanträgen die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, an sie über das Teilurteil des Landgerichts hinausgehende Entgelte für zukünftige Signaltransporte zu zahlen, hat dies keinen Erfolg. Im Gegenteil begegnet schon das – insoweit durch das Rechtsmittel der Beklagten vorliegend zur Überprüfung gestellte - Erkenntnis des Landgerichts, mit dem den erstinstanzlichen Begehren der Klägerin teilweise entsprochen worden ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die drei vorliegend unter I.4. bis 6. formulierten Hilfsanträge und ebenso der der vom Landgericht tenorierten Feststellung zu Grunde liegende Antrag der Klägerin sind mangels eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig. Dies hat der Senat in seinem ersten Urteil vom 30. April 2014 – unter II.A.1., Umdruck S. 10 f. – eingehend begründet und ist für sich genommen vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil nicht beanstandet worden. Diese Beurteilung hält der Senat unbeschadet der insoweit von der Klägerin erhobenen rechtlichen Einwendungen (vgl. hierzu Schriftsatz v. 14.10.2016, S. 43 [unter b.]) auch bei der hiesigen Entscheidung vollumfänglich aufrecht. Lediglich ergänzend hält der Senat fest, dass unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung das Marktverhalten der Beklagten mitnichten bereits gegenwärtig durch das von der Klägerin in diesem Zusammenhang bemühte (Grund- und Teil-) Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2016 – 2 U 46/13 – determiniert wird. Dies erhellt bereits die Tatsache, dass die hiesige Beklagte nicht Partei des jener Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsstreits ist. 2. Über das Vorstehende hinaus sind alle (unter I.1. bis 7. formulierten) Feststellungsanträge der Klägerin unbegründet, weil auch keine auf Kartellrecht zurückzuführende Verpflichtung der Beklagten besteht, der Klägerin für zukünftige Signaltransporte ein Einspeiseentgelt zu zahlen. a. Einen Diskriminierungsvorwurf im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB kann die Klägerin im Hinblick auf ihr Verlangen nach der Vergütung zukünftiger Signaltransporte schon deshalb nicht mit Erfolg gegen die Beklagte erheben, weil die Beklagte gegenwärtig keinem Kabelnetzbetreiber ein Einspeiseentgelt (mehr) zahlt. b. Nach dem Sach- und Streitstand ernsthaft allein in Betracht zu ziehen ist die Prüfung von Ansprüchen, die der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines der Beklagten möglicherweise vorzuwerfenden Ausbeutungsmissbrauchs im Sinne von§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zustehen könnten. Solche Ansprüche sind indes unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls zu verneinen. aa. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu I.1. von der Beklagten für den zukünftigen Transport der dort im Einzelnen bezeichneten Programmsignale ein im Voraus zu zahlendes Einspeiseentgelt in Höhe von 0,09915 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Wohneinheit und Quartal begehrt, hat dies keinen Erfolg. (1) Einen dahingehenden Entgeltanspruch kann die Klägerin nicht mit Erfolg aus der Tatsache als solcher ableiten, dass die Beklagte in der Vergangenheit an die Regionalgesellschaften eine Vergütung gezahlt hat, die zuletzt (Ende des Jahres 2012) dem im Klageantrag I.1. genannten Betrag entsprochen hat. Wie bereits der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil klargestellt hat (vgl. a.a.O. Rzn. 35/36), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Regionalgesellschaften weiterhin zur Zahlung eines Einspeiseentgelts in eben dieser Höhe verpflichtet ist. Namentlich bieten die letzten Entgeltzahlungen der Beklagten an die Regionalgesellschaften auch keinen Anhalt dafür, dass eine Entgeltzahlung in zumindest der hier zur Debatte stehenden Höhe erforderlich ist, um unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB die Annahme eines der Beklagten vorzuwerfenden Ausbeutungsmissbrauchs zum Nachteil der hiesigen Klägerin auszuschließen. An diesem Befund hat sich auch im Hinblick auf das ergänzende Parteivorbringen in der neuen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nichts geändert. (2) Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist keine Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an die Klägerin für den zukünftigen Signaltransport pro Wohneinheit und Quartal ein Einspeiseentgelt in Höhe von netto 0,09915 € oder aber zumindest in einer geringeren Höhe zu zahlen; dem Klageantrag zu I.1. ist mithin unter keinem Gesichtspunkt wenigstens teilweise zu entsprechen. Dass die Beklagte mit der Vorenthaltung eines – in welcher Höhe auch immer bemessenen - Einspeiseentgeltes den Tatbestand des Ausbeutungsmissbrauchs (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) zum Nachteil der Klägerin erfüllt, ist nicht festzustellen. Die Werte der beiderseitigen Leistungen der Parteien im Sinne des Revisionsurteils – namentlich die Bedeutung der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten zum einen und die Überlassung der Programmsignale an die Klägerin zu deren kommerzieller Verwertung zum anderen (vgl. a.a.O. Rzn. 40/41) – stehen nicht in einem solchen Verhältnis, das die Zahlung irgendeines Einspeiseentgeltes an die vorliegend klagende Kabelnetzbetreiberin erwarten lässt. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Darüber hinaus ist nach dem Sach- und Streitstand im Gegenteil festzustellen, dass die Klägerin aus den vorbezeichneten gegenseitigen Leistungen der Parteien in ganz erheblichem Umfang größeren Nutzen zieht, als dies umgekehrt die Beklagte tut. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass bei wirksamem Wettbewerb auf dem Nachfragemarkt für die Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel die Klägerin gegen die Beklagte die Zahlung eines wie auch immer bemessenen Einspeiseentgeltes würde beanspruchen oder durchsetzen können. Soweit die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat – erstmalig - erklärt hat, das unter ihrem Klageantrag zu I.1. formulierte Feststellungsbegehren (hilfsweise) auch auf den Gesichtspunkt eines im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB relevanten Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen der Parteien zu stützen, ist die hierin liegende (Eventual-) Klagenhäufung zwar als sachdienlich und auch im Übrigen gemäß § 533 ZPO zulässig anzusehen. Dieser neue prozessuale Angriff greift jedoch mangels eines tatsächlich festzustellenden die Klägerin benachteiligenden Missverhältnisses der hier interessierenden Leistungen in der Sache nicht durch, wie nachstehend näher ausgeführt wird. (2.1) Der von der Beklagten aus der Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale in bzw. über das Breitbandkabelnetz der Klägerin gezogene Verbreitungsnutzen beläuft sich gegenwärtig auf weniger als … € jährlich. (2.1.1) Im Ausgangspunkt errechnet sich der Verbreitungsnutzen entsprechend den unzweideutigen Vorgaben im Revisionsurteil maßgeblich nach der Zahl der über das Kabelnetz der Klägerin zu erreichenden Zuschauer und dem Wert insbesondere der von der Beklagten verkauften Werbezeit, soweit die im Z. -Fernsehen ausgestrahlte Werbung von den Kabelanschlusskunden der Klägerin empfangen werden kann (vgl. Revisionsurteil, Rz. 40). Diesem Ansatz folgt der Senat schon deshalb, weil er diesen für sachlich zutreffend hält; auf sich beruhen kann daher, ob der Senat an diese rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs – wie die Klägerin möglicherweise in Frage gestellt wissen will – nicht ohnehin gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Sachlich keinesfalls gerechtfertigt ist dagegen der von der Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr in diesem Zusammenhang bemühte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2016 – 2 U 46/13 – erwogene Ansatz, den Verbreitungsnutzen einer der Beklagten angeblich zugutekommenden Ersparnis von Kosten für eine „gedachte Eigenversorgung“ der Kabelanschlusskunden der Klägerin zu entnehmen; dies hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 angesprochen. Ein solcher Ansatz ist mit der vorstehend dargelegten – und vom Senat geteilten - Auffassung des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil schlechterdings nicht vereinbar und schon deshalb zurückzuweisen. Ein sachlich durchgreifender Grund dafür, maßgeblich auf eine „gedachte Eigenversorgung“ abzustellen, besteht darüber hinaus auch nicht. Ein solcher Grund ist auch nicht etwa aus dem rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrag der öffentlichrechtlichen Sendeanstalten abzuleiten. Dieser Auftrag verpflichtet die öffentlichrechtlichen Sender schon im Hinblick auf die tatsächlich weitreichende Verbreitung des Kabelfernsehens im Bundesgebiet zwar grundsätzlich dazu, auch diesen Übertragungsweg zu berücksichtigen und ihre Programmsignale daher auch in vorhandene Kabelnetze einzuspeisen. Er reicht jedoch nicht soweit, dass die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten selbst eine flächendeckende Kabelnetzinfrastruktur, womöglich sogar bis hin zur Bereitstellung von Kabelanschlüssen für Zuschauerhaushalte, vorzuhalten hätten. Dem Grundversorgungsauftrag ist keinesfalls die Aussage zu entnehmen, dass die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten zum Zwecke der möglichst umfassenden Verbreitung ihrer Programme die Infrastruktur selbst zu errichten bzw. unterhalten hätten, wenn und soweit sie nicht bereits von den am Markt tätigen Kabelnetzbetreibern bereitgestellt würde. Der öffentlichrechtliche Rundfunk hat unter dem Gesichtspunkt der Grundversorgung der Bevölkerung bei der Verbreitung seiner Programme vielmehr lediglich auch solche Übertragungswege angemessen zu berücksichtigen, die, wie im Falle der Kabelnetze, auf Grund von technischen Entwicklungen die „traditionellen“ Übertragungsweisen ergänzen und von dritten Marktteilnehmern den Zuschauern angeboten werden. Angesichts dessen ist indes schlechterdings kein Grund ersichtlich, weshalb sich in der „Ersparnis“ von „Eigenkosten“ ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichrechtlichen Sendeanstalten an der Übertragung ihrer Programmsignale widerspiegeln sollte. Wie der Senat vielmehr bereits in seinem ersten Urteil vom 30. April 2014 ausgeführt hat (vgl. a.a.O., Umdruck S. 17 f. m.w.N.), wird im Sinne der Grundversorgung die Verbreitungslast der öffentlichrechtlichen Sendeanstalten namentlich durch das Kabelbelegungsregime der sogenannten „Must-carry“-Verpflichtungen der Kabelnetzbetreiber begrenzt. Diese Beurteilung ist für sich genommen in dem Revisionsurteil unbeanstandet geblieben; der Senat hat keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist der auf die Ersparnis von Eigenkosten gerichtete Ansatz nicht berechtigt. Anhaltspunkte zu Gunsten einer anderen Betrachtungsweise hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch, soweit das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im hiesigen Kontext den Transport von Programmsignalen mit der Durchleitung von Strom- bzw. Gasnetzen verglichen hat (vgl. insoweit a.a.O., Umdruck S. 64 [1. Abs.]). Dieser Vergleich ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten – was das Oberlandesgericht Stuttgart nicht hinreichend in den Blick genommen hat – tatsächlich gerade keine „Vertriebskonkurrenten“ der Kabelnetzbetreiber sind. Anders als jene betreiben die öffentlichrechtlichen Sender keine Vermarktung von Fernsehprogrammen gegenüber Endkunden. Vielmehr finanzieren diese Sender sich im Verhältnis zu den Fernsehzuschauern abschließend bereits aus den Rundfunkgebühren, und zwar nach heutiger Rechtslage sogar unabhängig von dem Vorhalten eines Fernsehempfangsgeräts. Die öffentlichrechtlichen Sender stehen folglich auch nicht mit den Inhabern von Kabelnetzinfrastrukturen in Wettbewerb um die Andienung von Fernsehprogrammen gegenüber Zuschauern. Nach alledem ist der Ansatz „ersparter Eigenversorgungskosten“ zu verwerfen. (2.1.2) Der im Streitfall zu ermittelnde Verbreitungsnutzen wird – anders als die Klägerin womöglich meint – mitnichten durch die Entgeltzahlungen abgebildet oder indiziert, die die Beklagte zuletzt bis Ende 2012 an die Regionalgesellschaften geleistet hatte. Ob jene Entgelte tatsächlich oder auch nur nach den Vorstellungen der an ihnen beteiligten Parteien maßgeblich auf der Grundlage des Verhältnisses der (im Sinne des Revisionsurteils) wechselseitigen Leistungen der Kabelnetzbetreiber bzw. Sendeanstalten vereinbart wurden, ist nicht festzustellen. Entsprechenden Sachvortrag hierzu hat die Klägerin nicht andeutungsweise gehalten. Die Frage kann freilich auf sich beruhen. Die vormaligen Entgeltzahlungen an die Regionalgesellschaften geben für sich genommen – wie sich von selbst versteht – keinen belastbaren Anhalt dafür, in welchem Wertverhältnis die im Rahmen der konkreten Beziehung der Parteien des Streitfalls gegenseitig erbrachten Leistungen der Überlassung bzw. der Durchleitung von Programmsignalen stehen. Umstände, die insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Hieran ändert auch die pauschale Behauptung der Klägerin nichts, die von der Beklagten an die Regionalgesellschaften vormalig geleisteten Zahlungen dienten als Beleg für die „Marktüblichkeit“ und „Angemessenheit“ der Einspeiseentgelte in eben jener Höhe. Die Klägerin blendet auch insoweit die Tatsache aus, dass die Ermittlung des hier interessierenden Wertverhältnisses sowohl auf der Seite des jeweiligen Kabelnetzbetreibers als auch auf der Seite der jeweiligen Sendeanstalt durch individuelle und ganz offensichtlich von Fall zu Fall erheblich variierende Besonderheiten beeinflusst wird. Beispielhaft zu nennen sind insbesondere Unterschiede bei der Größe und Zuschauerreichweite einzelner Kabelnetze oder etwa differierende Umsatzpotentiale einzelner Kabelnetzbetreiber gegenüber ihren Kabelkunden, dies u.a. auch unter Berücksichtigung der Bedeutung einzelner Fernsehprogramme aus der Sicht der von den Kabelnetzbetreibern jeweils angesprochenen Zuschauerkreise. (2.1.3) Aus den vorstehend genannten Gründen kommt auch von vornherein nicht in Betracht, zur Ermittlung des Verbreitungsnutzens für die Beklagte auf die Entgelte zurückzugreifen, die die Klägerin nach ihrer Behauptung von privaten Sendern „in siebenstelliger Höhe“ erhalten (haben) will. Darüber hinaus entbehrt das entsprechende Vorbringen der Klägerin – worauf die Beklagte bereits im ersten Rechtszug zu Recht hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz v. 5.2.2013, S. 5 Rz. 13 = GA 284) – aber auch jedweder Substanz, weshalb es schon für sich genommen unbeachtlich ist. (2.1.4) Im Streitfall bemisst sich der Verbreitungsnutzen vielmehr – wie durch das Revisionsurteil klargestellt – entscheidend nach den Gesamtwerbeerlösen (Werbung/Sponsoring), die die Beklagte auf Grund der Durchleitung ihrer Programmsignale durch das Kabelnetz der Klägerin generiert. Unter Berücksichtigung der Zahl der Zuschauerhaushalte im Bundesgebiet sowie der Kabelkunden der Klägerin stellt sich der Verbreitungsnutzen unter Zugrundelegung der insoweit von der Beklagten vorgetragenen Daten wie folgt dar: TV-Haushalte Deutschland insgesamt TV-Haushalte bei der Klägerin Werbeerlöse der Beklagten insgesamt Verbreitungsnutzen für die Beklagte insoweit 2008 37,28 Mio. … (1. Quartal) … Mio. € … € 2010 37,46 Mio. … (1. Quartal) … Mio. € … € 2012 37,98 Mio. … (1. Quartal) … Mio. € … € 2015 38,9 Mio. … … Mio. € … € Diesen Zahlenangaben ist die Klägerin nicht entgegengetreten; die Klägerin hat sich darüber hinaus die von der Beklagten hinsichtlich der Jahre 2008, 2010 und 2012 dargelegten Angaben betreffend den Verbreitungsnutzen ausdrücklich zu eigen gemacht (vgl. Schriftsatz v. 14.10.2016, S. 32). Im Hinblick auf die vorstehend genannten Daten ist der gegenwärtig von der Beklagten aus der Verbreitung ihrer Programmsignale über das Netz der Klägerin gezogene Nutzen mit nicht mehr als … € im Jahr zu veranschlagen. Für einen darüber hinausgehenden Verbreitungsnutzen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Anhaltspunkt aufgezeigt und spricht auch im Übrigen nichts. (2.2) Der von der Klägerin aus der Überlassung der Programmsignale der Beklagten aktuell gezogene Überlassungsnutzen beläuft sich richtigerweise auf zumindest … Mio. € jährlich, jedenfalls aber auf über … Mio. € im Jahr. (2.2.1) Im Ausgangspunkt ist der Überlassungsnutzen maßgeblich anhand der Umsätze zu bestimmen, die die Klägerin auf Grund der kommerziellen Verwertung der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Programmsignale mit ihren Kabelkunden erzielt. Die Auffassung der Klägerin, der Überlassungsnutzen erschöpfe sich in den insoweit von ihr für das Recht der Kabelweitersendung urheberrechtlich zu entrichtenden Lizenzgebühren, ist unzutreffend, darüber hinaus schlechterdings unvertretbar und bereits vom Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen worden (vgl. etwa Revisionsurteil Rz. 50). Der Einwand der Klägerin, sie betreibe keine kommerzielle Verwertung der Programme der Beklagten, sondern beschränke sich darauf, Haushalten entgeltlich Kabelanschlüsse zur Verfügung zu stellen, entbehrt in tatsächlicher wie auch wirtschaftlicher Hinsicht – ganz offensichtlich – jedweder Plausibilität und ist schlichtweg haltlos. Namentlich blendet die Klägerin aus, dass die von ihr entrichteten Lizenzgebühren allein zur Abgeltung hier nicht interessierender urheberrechtlicher Ansprüche geleistet werden und in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich ein Entgelt für eine Vorleistung darstellen, die sie erwirbt, um ihren Kabelanschlusskunden den Empfang bestimmter Fernsehprogramme anbieten zu können. Dies alles bedarf nach den eindeutigen unmissverständlichen Ausführungen im Revisionsurteil freilich keiner erneuten oder weiteren Erörterung. (2.2.2) Bei der Ermittlung des konkreten Überlassungsnutzens ist von den Umsätzen auszugehen, die die Klägerin mit ihren Fernsehkunden erzielt. Diese Umsätze haben – wie die Beklagte unangegriffen vorgetragen hat – im Jahr 2010 eine Höhe von … € erreicht. Zu den aktuellen Umsätzen hat die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen voll darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Vortrag gehalten. Mangels jeglichen dahingehenden Anhaltspunktes im Sach- und Streitstand ist keinesfalls die Feststellung zu treffen, dass die gegenwärtigen Umsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden unterhalb der vorgenannten Summe liegen. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. In den Blick zu nehmen ist, dass in dem Zeitraum der Jahre 2010 bis 2015 die Klägerin die Anzahl der von ihr mit Kabelfernsehen versorgten Zuschauerhaushalte – wie bereits vorstehend dargelegt – von 176.000 auf 227.000 hat steigern können; dies entspricht einem Zuwachs von mehr als 25 %. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass in demselben Zeitraum auch die hier interessierenden Umsätze der Klägerin gestiegen sind, und zwar in einem dem Zuwachs der Kundenzahlen entsprechenden Umfang. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung auch nur nahelegen könnte; insbesondere besteht unter Berücksichtigung des Parteivorbringens für einen etwaigen Rückgang der Kabelanschlusspreise der Klägerin und gegebenenfalls dessen Ausmaß und Relevanz für die Fernsehkunden kein Anhalt. Vor diesem Hintergrund schätzt der Senat die gegenwärtigen Umsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden auf .. Mio. € im Jahr, was im Vergleich mit dem Referenzjahr 2010 einem Umsatzanstieg von etwas weniger als einem Viertel entspricht. (2.2.3) Um den Überlassungsnutzen zu bemessen, ist zu prüfen, welchen Anteil die Programme konkret der Beklagten an den Umsätzen der Klägerin mit ihren TV-Kunden einnehmen. (2.2.3.1) Die Beklagte macht geltend, dieser Anteil betrage zumindest 25 % und führt zur Begründung aus, jedenfalls in einem entsprechenden Umfang würde die Klägerin einen Verlust an mit ihr verbundenen TV-Kunden erleiden, wenn die Signale aller unter Beteiligung des Z. veranstalteten Fernsehprogramme nicht mehr in das Kabelnetz der Klägerin eingespeist würden. Dem folgt der Senat. Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten aktuellen Gesamtjahresumsätze der Klägerin mit TV-Kunden in Höhe von … Mio. € ist der von der Klägerin aus den Programmsignalen der Beklagten gezogene Überlassungsnutzen mithin mit … Mio. € zu veranschlagen. (a) Die Beklagte stützt ihre These auf die Ausführungen des eingangs erwähnten Privatgutachtens H. (Anl. BK 26, fortan: Privatgutachten), das in ihrem Auftrag anlässlich eines von ihr mit einer Regionalgesellschaft geführten Rechtsstreits zum ökonomischen Wert der von ihr ausgestrahlten Programme für Kabelnetzbetreiber erstellt worden ist. Im Rahmen dieser Begutachtung hat eine indirekte Befragung von mehr als tausend Fernsehzuschauern (sogenannte „Conjoint-Analyse“) auf der Grundlage bestimmter Produkteigenschaften (Programminhalteangebote, Fernsehempfangsart, monatliche bzw. einmalige Kosten) mit bestimmten Ausprägungen stattgefunden (vgl. hierzu im Einzelnen Privatgutachten S. 59). Die indirekte Zuschauerbefragung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Marktanteile der Kabelnetzbetreiber bei einer Ausspeisung aller Z. -Programme um 25,6 % zurückgehen würden. Dies erscheint für sich genommen tatsächlich und wirtschaftlich plausibel. Das Ergebnis der „Conjoint-Analyse“ steht auf erste Sicht in Einklang insbesondere mit im Privatgutachten näher dargelegten Eigenschaften, Präferenzen und Verhalten von Kabelnutzern. Namentlich ist in den Blick zu nehmen, dass spezifisch bei Kabelkunden insoweit ein vergleichsweise hohes Alter der Fernsehzuschauer festzustellen ist, als bei etwa 69 % der Kabelhaushalte der Haupteinkommensbezieher 50 Jahre alt oder älter ist. Menschen dieser Altersgruppe („50+“) stellen mit einem Anteil von 52 % die Mehrheit der volljährigen Bevölkerung in Deutschland, die für die entgeltliche Nutzung von Kabelanschlüssen (zumindest in allererster Linie und hauptsächlich) in Betracht kommt. Sie sehen zudem weitaus häufiger und auch länger fern als die restliche Bevölkerung. Gerade die Kabelzuschauer der Altersgruppe „50+“ bevorzugen die öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme, dabei insbesondere die Vollprogramme. Bei dieser Altersgruppe vereinen die beiden „Familien“ der A. und des Z. nahezu zwei Drittel (66,1 %) der Aufmerksamkeit der Kabelzuschauer auf sich. Bei den Kabelzuschauern, die die Programme der „ Z. -Familie“ (insoweit das Z. -Hauptprogramm und die in Fn. 173 des Privatgutachtens genannten Sparten- bzw. Gemeinschaftsprogramme) einschalten, sind 23,5 % dieser Zuschauer zumindest 50 Jahre alt. Angesichts dieser – von der Klägerin für sich genommen auch nicht bestrittenen – Tatsachen kann das vorstehend dargelegte Ergebnis der indirekten Zuschauerbefragung zwanglos nachvollzogen werden. Für sich genommen rechtfertigen die Ergebnisse des Privatgutachtens mit Rücksicht insbesondere auf die vorstehend dargelegten Tatsachen die Annahme, dass der auf die streitbefangenen Programmsignale der Beklagten bezogene Überlassungsnutzen mit jedenfalls einem Viertel der Umsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden zu bemessen ist. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Privatgutachtens eine im Sinne einer Kontrollüberlegung ergänzend durchgeführte direkte Befragung der Zuschauer zu dem Ergebnis geführt hat, dass sogar mehr als die Hälfte der Befragten (51,42 %) eine andere Fernsehempfangsart wählen würde, wenn Kabelnetz-betreiber keine unter Beteiligung der Beklagten ausgestrahlten Programme mehr anböten. (b) Dem durch das vorbezeichnete Privatgutachten substantiierten Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht rechtserheblich entgegengetreten. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen (vgl. Schriftsatz v. 14.10.2016, S. 36 ff. [unter (3)]) greifen nicht durch: (aa) Dass das Privatgutachten nicht unmittelbar auf den Betrieb der Klägerin, sondern auf die Regionalgesellschaften bezogen ist, trifft zwar zu, ist aber ohne jeden Belang, da seine maßgeblichen Kernaussagen wie insbesondere die Konsumenteneigenschaften und –verhaltensweisen als solche auch im Streitfall Geltung beanspruchen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben. (bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die dem Privatgutachten zu Grunde gelegte sogenannte „Counterfactual-Analyse“ methodisch nicht zu beanstanden. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) mit seinem Urteil vom 11. September 2014 – C 382/12P - ein „realistisches Szenario“ gefordert hat, betrifft dies allein die Frage nach wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 AEUV, um die es im hier interessierenden Zusammenhang aber nicht geht. Schon deshalb kann die vorbezeichnete Entscheidung nicht mit Recht als Beleg für eine Unzulässigkeit der hier zur Debatte stehenden Untersuchungsmethode angeführt werden. Darüber hinaus sind in jener Entscheidung Marktentwicklungen gemeint, die im Falle des „counterfactual“ mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären (vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 166). Es kommt mithin auch im Kontext der vorbezeichneten Entscheidung des Gerichtshofs nicht auf die Wahrscheinlichkeit des „counterfactual“ selbst an, sondern auf die wahrscheinlichen Auswirkungen des „counterfactual“. Die Sachgerechtigkeit der „Counterfactual-Analyse“ als der Ermittlung des vorliegend zu bewertenden Überlassungsnutzens dienende Grundlage vermag die Klägerin mit der von ihr bemühten Entscheidung des Gerichtshofs jedenfalls nicht in Frage zu stellen. (cc) Dass sich das Privatgutachten mit der hypothetischen Ausspeisung auch der nicht streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme … , … und … befasst, mindert dessen Aussagekraft für den Streitfall nicht. Entscheidend in den Blick zu nehmen ist vielmehr, dass ganz offensichtlich das Z. -Hauptprogramm als Vollprogramm im internen Vergleich die weitaus höchsten Zuschauermarktanteile der „ Z. -Familie“ auf sich vereint. Vernünftigerweise spricht nichts dafür, dass bei einer Ausspeisung „nur“ der streitbefangenen Z. -Programme erhebliche Abweichungen von den Ergebnissen des Privatgutachtens in Gestalt signifikant geringerer Kundenabwanderungen zu erwarten wären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des bereits dargelegten Ergebnisses der aus Kontrollgründen durchgeführten direkten Zuschauerbefragung. Etwaigen in Zusammenhang mit den vorgenannten Gemeinschaftsprogrammen stehenden Unwägbarkeiten wird im Hinblick auf den erheblichen Abstand zwischen der vorliegend für den hypothetischen „Ausspeisungsfall“ zu Grunde gelegten Kundenabwanderungsquote (25 %) und der im Rahmen der direkten Befragung ermittelten Abwanderungsquote (> 50 %) hinreichend Rechnung getragen. (dd) Der „Aspekt der Beitragsfinanzierung“ ist – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Rundfunkgebühren haben die Haushalte unabhängig von der jeweils bestehenden Fernsehempfangsart ohnehin zu zahlen, und zwar selbst dann, wenn in den Haushalten nicht einmal Empfangsgeräte vorgehalten werden. Ob und was aktuelle oder potentielle Kabelkunden über die Rundfunkgebühren hinaus an einen Kabelnetzbetreiber an Entgelten zu zahlen bereit sind, hängt (neben anderen Gesichtspunkten) gerade auch davon ab, welches Programmangebot der Kabelnetzbetreiber seinen Zuschauern macht. Dies ist derart offensichtlich, dass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind. (ee) Der Einwand einer „Ergebnisverfälschung“ wegen einer im Privatgutachten angeblich fehlenden Berücksichtigung des Grundversorgungsauftrags entbehrt jedweder Substanz und ist schon deshalb unbeachtlich. Darüber hinaus ist der Grundversorgungsauftrag bei der Frage des Verbreitungsnutzens für die Beklagte – wie oben bereits dargelegt - richtigerweise nicht zu berücksichtigen. (ff) Teilweise fehlende Anschlussalternativen sind in dem Privatgutachten nicht fehlerhaft übergangen worden. Soweit die Klägerin dies womöglich in Frage gestellt wissen will, erschöpft sich ihr Vorbringen allenfalls in einer bloßen Vermutung, die nicht im Ansatz durch diesbezüglichen Sachvortrag unterstützt wird. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. Darüber hinaus ist dem Privatgutachten zu entnehmen, dass es nicht an Mängeln der vorbezeichneten Art leidet. Insbesondere ist dort plausibel ausgeführt, dass die Wohnungswirtschaft (Hauseigentümer/Vermieter) zum Zwecke eines attraktiven Mietangebots für die Bewohner vernünftigerweise bei den Kabelnetzbetreibern auf ein attraktives Programmangebot drängen werden. Eine mangelnde Empfangbarkeit von DVB-T (terrestrischer Empfang) bzw. IPTV (Internetfernsehen) ist in dem Privatgutachten ebenfalls nicht übersehen worden. Nach den – von der Klägerin nicht angegriffenen - Ausführungen des Privatgutachtens ist DVB-T fast überall in Deutschland zu empfangen und jedenfalls das für die Beurteilung interessierende öffentlichrechtliche Fernsehen ist im Grunde genommen durchweg empfangbar (vgl. Privatgutachten H. , S. 29 f.). Inwieweit IPTV in den einzelnen Regionen Deutschlands, insbesondere außerhalb von Ballungsgebieten, zu empfangen ist, ist hiernach zwar nicht ersichtlich, kann aber mit Rücksicht auf die alternativen Empfangsarten (insbesondere) Satellit und DVB-T auch dahinstehen. Auch in diesem Zusammenhang ist schließlich in den Blick zu nehmen, dass die bei der direkten Zuschauerbefragung ermittelte Kundenabwanderungsquote von über 50 % ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der bei der indirekten Befragung ermittelten Quote im Sinne eines Mindestwertes nicht aufkommen lässt. (gg) Ein „hilfsweise [r] “ Abruf von Programmen aus der Mediathek des Z. im Internet ist ganz offensichtlich keine ernsthafte und im Hinblick auf die Aussagekraft des Privatgutachtens relevante Alternative. Diese „Alternative“ hat die Kabelkunden tatsächlich auch bislang nicht dazu veranlasst, in belangvollem Umfang ihre Anschlussverträge mit den Kabelnetzbetreibern zu beenden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass schon unter Gesichtspunkten der Bequemlichkeit das Internetfernsehen mit dem Programmempfang über ein herkömmliches TV-Empfangsgerät schlechterdings nicht vergleichbar ist. Dies vermögen die Senatsmitglieder bereits auf Grund eigener Lebenserfahrungen festzustellen und dürfte nur umso mehr für die Kabelkunden der Altersgruppe „50+“ gelten, die in besonderem Maße das öffentlichrechtliche Fernsehen bevorzugen. (hh) Anders als die Klägerin meint, ist keine Verfälschung des Gutachtenergebnisses auf Grund der „Auswahl des Befragtenkreises“ festzustellen. Das Privatgutachten geht vielmehr zutreffend von den Anteilen der Menschen ab 50 Jahren an der volljährigen Bevölkerung aus. Dies ist auch offensichtlich sachgerecht, da jedenfalls in erster Linie und im Wesentlichen Volljährige als Kunden bestimmter entgeltpflichtiger Fernsehempfangsmöglichkeiten in Betracht kommen. (ii) Schließlich dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, eine mehrfach gestellte „hypothetische Nichtverfügbarkeitsfrage“ würde zu einer Kundenabwanderungsquote von über 100 % führen, weshalb die im Privatgutachten zu Grunde gelegte Untersuchungsmethode zu verwerfen sei. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass im Falle einer Abfrage aller „in einem Kabelnetz“ – welchem bzw. welchen konkreten auch immer – mit Fernsehprogrammen vertretenen Sender eine Addition der insoweit ermittelten Kundenabwanderungsquoten überhaupt zu einem nominell 100 % überschreitenden Ergebnis führen würde; die Klägerin hat hinsichtlich ihrer These nicht andeutungsweise belastbaren Anhalt vorgetragen. Vor allem aber ist der Einwand unerheblich, weil er die auf Grund der Zuschauerbefragungen zu Tage getretene Tatsache unberührt lässt, dass (zumindest) ein Viertel der Zuschauer die Fernsehempfangsart wechseln würde, wenn die Programme der Beklagten nicht mehr über das Kabelfernsehen zu empfangen wären. Dies bedeutet freilich nichts anderes als dass ein Kabelnetzbetreiber seine Umsätze, soweit ein Anteil an ihnen in Höhe von (zumindest) einem Viertel betroffen ist, tatsächlich nur dann erzielen kann, wenn die Programmsignale der Beklagten in sein Kabelnetz eingespeist werden. In jedenfalls einem Viertel seiner Umsätze mit TV-Kunden spiegelt sich mithin der auf den Erhalt der genannten Signale bezogene Überlassungsnutzen des Kabelnetzbetreibers wider. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch die Programme anderer Sender für sich genommen für die Umsätze eines Kabelnetzbetreibers wesentlich sind, ist in diesem Zusammenhang – wie die Klägerin indes verkennt – ohne jede Bedeutung. Insoweit ist vielmehr maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass der auf den Erhalt der Programmsignale einer bestimmten Fernsehsendeanstalt bezogene Überlassungsnutzen eines bestimmten Kabelnetzbetreibers allein im einzelnen Verhältnis des betreffenden Senders zu dem betreffenden Kabelnetzbetreiber von Bedeutung ist. Nur hinsichtlich eines solchen individuellen Verhältnisses ist durch die Gegenüberstellung des Überlassungsnutzens und des Verbreitungsnutzens (im Sinne des Revisionsurteils) gegebenenfalls zu klären, ob ein bestimmter Kabelnetzbetreiber von einem bestimmten Sender eine Vergütung für den Transport von Programmsignalen wirtschaftlich durchsetzen oder gar von Rechts wegen, namentlich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten, verlangen kann. Ob die Addition von auf eine Mehrzahl an Sendern bezogenen Kundenabwanderungsquoten im Sinne des Privatgutachtens nominell zu einem Wert > 100 % führt, hat dagegen nach alledem für die Entscheidung des Streitfalls keine Relevanz. (2.2.3.2) Unabhängig von der vorstehend unter (2.2.3.1) dargelegten Beurteilung ist ein auf die Signale der streitbefangenen Programme bezogener jährlicher Überlassungsnutzen der Klägerin in Höhe von zumindest über … Mio. € festzustellen. Zutreffend hat die Beklagte insoweit vorgetragen, dass sich der Überlassungsnutzen – zumindest - in den Zuschauermarktanteilen der streitbefangenen Fernsehprogramme widerspiegele. Dieser Ansatz lässt jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen und ist insoweit nicht zu beanstanden; ihm ist die Klägerin auch nicht rechtserheblich entgegengetreten. Die Marktanteile allein des Z. -Hauptprogramms haben im Jahr 2015 – wie die Beklagte unwidersprochen dargelegt hat – am Gesamtmarkt aller Zuschauerhaushalte in Deutschland 12,6 % betragen. Dass sie gegenwärtig unter diesem Wert liegen, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht behauptet und ist auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen nicht ersichtlich; bei dieser prozessualen Situation kommt es daher von vornherein nicht darauf an, dass im Jahr 2016 die Zuschauermarktanteile des Z. -Hauptprogramms – wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist (vgl. die von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herausgegebenen Nachweise in …-online.de), indes mangels Einführung der entsprechenden Tatsache in die mündliche Verhandlung prozessual unbeachtet zu bleiben hat – tatsächlich auf 13,0 % gestiegen sind. Von dem hiernach maßgeblichen Marktanteil in Höhe von 12,6 % ausgehend ist unter Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden in Höhe von aktuell – wie oben dargelegt – … Mio. € ein allein das Z. -Hauptprogramm betreffender Überlassungsnutzen für die Klägerin in Höhe von … € festzustellen. Tatsächlich dürfte der für den im Streitfall interessierenden Wertvergleich der gegenseitigen Leistungen der Parteien zu veranschlagende Überlassungsnutzen der Klägerin erheblich höher liegen. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass in die vorstehende Berechnung die weiteren streitbefangenen Programme nicht eingeflossen sind. Zum anderen ist zu beachten, dass die Zuschauermarktanteile nur das Konsumverhalten derjenigen Zuschauerhaushalte abbilden, die zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt irgendein Fernsehprogramm eingeschaltet haben. Dagegen werden bei der Erhebung diejenigen Haushalte nicht erfasst, die zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt kein Fernsehen empfangen haben. Indes tragen auch diese Zuschauerhaushalte, indem sie zu anderen Zeiten als den Erhebungszeitpunkten die streitbefangenen Programme der Beklagten einschalten, zum Überlassungsnutzen der Klägerin bei. Eine Quantifizierung des insoweit zu erwartenden Mehrwerts ist freilich entbehrlich, da bereits der festzustellende (Mindest-) Überlassungsnutzen der Klägerin von mehr als … Mio. € den Verbreitungsnutzen der Beklagten ganz erheblich überragt. (2.3) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter (2.1) und (2.2) ist offensichtlich, dass von einer kartellrechtswidrigen Vorenthaltung eines Einspeiseentgeltes zum Nachteil der Klägerin unter keinen Umständen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ausbeutungsmissbrauchs im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, die Rede sein kann. Bei Saldierung der gegenseitigen Leistungen der Parteien ist festzustellen, dass die Klägerin in ganz erheblichem Maße stärker profitiert als die Beklagte. Insoweit errechnet sich richtigerweise ein (Mindest-) Überschuss für die Klägerin in Höhe von (… Mio. € - … €) … Mio. €, jedenfalls aber in Höhe von (… Mio. € - … €) … Mio. €. Bei dieser Sachlage steht außer jedem vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin auch bei wirksamem Wettbewerb von der Beklagten billigerweise kein Einspeiseentgelt verlangen und ein solches Entgelt gegen die Beklagte auch tatsächlich nicht durchsetzen könnte. Dem Klagebegehren ist mithin jedwede Grundlage entzogen. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann keine der Klägerin günstigere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn man – freilich nach der Auffassung des Senats ohne einen insoweit durchgreifenden Grund – entsprechend der von der Beklagten alternativ zu dem „Kundenabwanderungsansatz“ vorgetragenen Rechnung (vgl. Schriftsatz v. 9.9.2016, S. 15 [letzter Abs.] f.) auf die im Referenzjahr 2010 erzielten Umsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden ausginge und zwischenzeitlich bis heute eingetretene Umsatzzuwächse außer Betracht ließe. Selbst in diesem Fall wäre (bei im Übrigen unveränderten Parametern) im Saldo der wechselseitigen Leistungen noch ein von der Klägerin erzielter (Mindest-) Überschuss in Höhe von (… € x 0,126 – … €) … Mio. € festzustellen. bb. Aus den oben unter aa. erfolgten Ausführungen folgt unmittelbar, dass die Klägerin auch mit ihren Hilfsanträgen zu I.2. bis I.7. nicht einmal teilweise durchdringen kann. Auf sich beruhen kann deshalb, ob und inwieweit diese Anträge auch weiteren durchgreifenden, vorstehend nicht erörterten, Bedenken hinsichtlich ihrer Begründetheit unterliegen. B . (Schadensersatzbegehren der Klägerin wegen in den Jahren 2008 bis 2012 an sie nicht gezahlter Einspeiseentgelte) Soweit die Klägerin mit dem unter II. formulierten Hauptantrag und dem unter III. neu formulierten Hilfsantrag ihr Begehren weiterverfolgt, von der Beklagten für die vergangenen Jahre 2008 bis 2012 ein Einspeiseentgelt zu erhalten, hat auch dies keinen Erfolg. 1. Indem die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 der Klägerin anders als den Regionalgesellschaften kein Einspeiseentgelt gezahlt hat, liegt hierin keine Diskriminierung im Sinne von § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB a.F. begründet, die durch Zahlung von Schadensersatz auszugleichen ist. a. In dem vorgenannten Zeitraum leistete die Beklagte an die Regionalgesellschaften allerdings Einspeiseentgeltzahlungen in Höhe von – unstreitig - insgesamt… €. In jener Zeit versorgten die Regionalgesellschaften – wie bereits das Landgericht in seinem Urteil (LGU) hinsichtlich des Jahres 2010 unangegriffen festgestellt hat (vgl. LGU, S. 4) und auch im Übrigen unstreitig ist – 15.808.000 TV-Haushalte mit Kabelfernsehen. Hieraus errechnet sich ein von der Beklagten pro Haushalt (Wohneinheit) und Jahr erbrachtes Entgelt in Höhe von 0,6827 € brutto. Soweit die Klägerin dagegen von einem jährlichen Entgelt pro Wohneinheit in Höhe von 0,8534 € ausgegangen ist (vgl. Schriftsatz v. 14.10.2016, S. 7), beruht dies – wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 angesprochen hat – ganz offensichtlich auf einem Rechenfehler, weil die Klägerin bezüglich der Jahre 2008 bis 2012 irrtümlich und auch ausdrücklich einen „4-Jahreszeitraum“ statt richtigerweise eine Zeitspanne von fünf Jahren in ihre Berechnungen eingestellt hat; von diesem Ausgangsfehler sind im Übrigen auch alle weiteren in diesem Zusammenhang von der Klägerin dargelegten Rechenergebnisse beeinflusst. Die Beklagte hat die Einspeiseentgelte – unstreitig – in Bezug auf die vier streitbefangenen Programme und drei weitere gemeinschaftlich mit der A. veranstaltete Programme gezahlt. Unter Einsatz eines von der Klägerin veranschlagten und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Faktors von je 0,5 für die Gemeinschaftsprogramme errechnet sich für die allein streitbefangenen Programme ein Einspeiseentgelt pro Wohneinheit und Jahr in Höhe von (0,6827 € x 4 : 5,5) 0,4965 € brutto, mithin netto 0,4172 € bzw. pro Quartal 0,1043 €. Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin – wie sie unwidersprochen ausgeführt hat – den von ihr begehrten Schadensersatz auf der Grundlage eines Nettoentgelts in Höhe von 0,09915 € pro Wohneinheit und Quartal berechnet hat, beläuft sich das an die Regionalgesellschaften tatsächlich gezahlte Einspeiseentgelt (netto 0,1043 € pro Wohneinheit und Quartal) auf das 1,05-fache dessen, was die Klägerin vorliegend als Entgelt hinsichtlich der Vergangenheit (2008-2012) von der Beklagten verlangt. b. Soweit die Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit kein Einspeiseentgelt gezahlt hat, begründet dies indes keine Schadensersatzansprüche der Klägerin. aa. Für die Beurteilung dahinstehen kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und inwieweit der der Klägerin gemäß § 5 Abs. 3 des ANGA -Vertrages gewährte Rabatt bereits einen Ausgleich für das nicht gezahlte Einspeiseentgelt darstellt. Auf sich beruhen kann auch, ob und inwieweit die Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich mit den Regionalgesellschaften sachlich gerechtfertigt ist, weil die Kabelnetze der Regionalgesellschaften im Hinblick auf ihre wesentlich größere Zuschauerreichweite für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten erheblich attraktiver als das Kabelnetz der Klägerin sind. Ob und inwieweit die Ungleichbehandlung darüber hinaus auch deshalb als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann, weil – wie die Beklagte reklamiert – die Regionalgesellschaften sich gegenüber der Beklagten zu besonderen Leistungen verpflichtet hatten, die von anderen Kabelnetzbetreibern wie der Klägerin nicht angeboten wurden, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung; dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Frage, ob die in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen überhaupt hinreichend substantiiert sind. bb. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind unbeschadet der vorstehend aufgeworfenen Fragen jedenfalls deshalb nicht zuzusprechen bzw. festzustellen, weil die in den Jahren 2008 bis 2012 unterbliebene Zahlung eines Einspeiseentgeltes durch die Beklagte nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin gegenüber der in ihrem Netzgebiet als Wettbewerberin auftretenden Regionalgesellschaft geführt hat (vgl. Revisionsurteil Rzn. 48/49) und aus diesem Grund im Hinblick auf den Normzweck das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB a.F. (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB) nicht verletzt ist (vgl. auch BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 – KZR 7/10 , WuW/E DE-R 3446 Rz. 32 m.w.N. – Grossistenkündigung ). (1) Hinsichtlich einer durch die von ihr beanstandete Ungleichbehandlung durch die Beklagte bewirkten Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition hat die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen schlüssigen Sachvortrag gehalten. Dies geht zu ihren Lasten. Ganz offensichtlich unzulänglich in diesem Zusammenhang sind die im ersten Rechtszug von der Klägerin aufgestellten Behauptungen (vgl. Schriftsatz v. 15.1.2013, S. 5 ff.), im Jahr 2012 hätten die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten (Landesrundfunkanstalten der A. und das Z. ) zusammen an sie insgesamt etwa … € an Einspeiseentgelten zahlen müssen und gegebenenfalls hätte sie unter Investition dieser Summe in die Verlegung von Hausverkabelungen bzw. in die Errichtung von Hausanbindungen neue Umsätze in einer jährlichen Höhe von bis ungefähr … € generieren können. Die insoweit behaupteten Tatsachen reichen für sich genommen, wie auf der Hand liegt, nicht ansatzweise aus, um von ihnen auf eine durch die zur Debatte stehende Ungleichbehandlung bewirkte Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin zu schließen, wie sie aber bereits der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil – unzweideutig - als Voraussetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs definiert hat. (2) Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands nicht nur festzustellen, dass eine auf die Ungleichbehandlung der Klägerin mit den Regionalgesellschaften zurückzuführende Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit nicht erwiesen ist, sondern vielmehr auch, dass das Gegenteil zutrifft. Dass die Wettbewerbsposition der Klägerin nicht erheblich im Sinne des Diskriminierungsverbots beeinträchtigt worden ist, wird bereits durch das Verhältnis des geforderten Einspeiseentgeltes zu den Erträgen der Klägerin aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte indiziert (vgl. insoweit Revisionsurteil Rz. 49 aE). Wie schon dargelegt, haben die Umsätze der Klägerin mit ihren TV-Kunden im Jahr 2010, mithin inmitten des hier interessierenden Zeitraums, … € betragen. In Anbetracht des auf Zahlung von fast … € gerichteten Klageantrags zu II. verlangt die Klägerin von der Beklagten bezüglich des streitbefangenen Zeitraums die Nachzahlung eines Einspeiseentgeltes in Höhe von durchschnittlich fast … € pro Jahr. Dies entspricht einem Anteil von lediglich knapp 0,5 % des Jahresumsatzes der Klägerin mit ihren TV-Kunden. Schon auf erste Sicht liegt deshalb eine Verletzung des Diskriminierungsverbots äußerst fern. Nichts anderes gilt, wenn man der Forderung der Klägerin lediglich den dem Zuschauermarktanteil der Beklagten (12,73 %) entsprechenden Anteil an dem vorbezeichneten Umsatz gegenüberstellt. Die Forderung der Klägerin nimmt selbst in diesem Fall einen nur ganz geringfügigen Anteil in Höhe von rund 3,81 % an dem Umsatz ein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ihre TV-Kundenzahlen – wie auch bereits oben aufgezeigt - kontinuierlich und außerdem ganz erheblich hat steigern können, und zwar namentlich von … Anschlüssen im ersten Quartal des Jahres 2008 auf … Anschlüsse im letzten Quartal des Jahres 2012 (vgl. im Einzelnen auch Schriftsatz der Klägerin v. 21.12.2012 [GA 215a ff.], S. 7 f.). Dies bedeutet eine Kundenzuwachsrate im genannten Zeitraum von 64,4 %. Bei dieser Sachlage ist eine kausal auf die Ungleichbehandlung zurückzuführende Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin schlechterdings ausgeschlossen. Dies gilt lediglich umso mehr, als – wie die Beklagte durchweg unbestritten vorgetragen hat – die Klägerin bereits inmitten des hier interessierenden Zeitraums, namentlich im Jahr 2010, mit ihrem gesamten Angebotsportfolio (Telefonie, Internet und Kabelfernsehen) einen jährlichen Gesamtumsatz in Höhe von rund … Mio. € hat erwirtschaften können, sie einen solchen Umsatz darüber hinaus auch nach der streitbefangenen Zeit erreicht, außerdem im Geschäftsjahr 2015 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von … Mio. € erzielt hat und schließlich im selben Jahr in der Lage gewesen ist, rund … Mio. € in den Ausbau ihres Glasfasernetzes investiert zu haben, was mehr als das 430-fache dessen darstellt, was die Klägerin vorliegend hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums als durchschnittliche Entgeltnachzahlung pro Jahr von der Beklagten fordert. Die Klägerin hat nicht andeutungsweise Gesichtspunkte aufgezeigt, die vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten unstreitigen Umstände gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten zum kartellrechtlichen Schadensersatz rechtfertigen könnten; solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten besteht keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin wegen der in der Vergangenheit unterbliebenen Zahlung eines Einspeiseentgeltes Schadensersatz zu leisten. Insbesondere ist insoweit auch kein Verstoß der Beklagten gegen das Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) festzustellen. Dies folgt unmittelbar aus den oben unter A. erfolgten Ausführungen; sie beanspruchen auch hinsichtlich des hier interessierenden Zeitraums (2008-2012) uneingeschränkt Geltung. Nichts spricht dafür, dass für irgendeinen Abschnitt innerhalb dieses Zeitraums bei Saldierung der wechselseitigen Leistungen der Parteien ein wie auch immer beschaffener Nutzenüberschuss der Beklagten festzustellen ist; dahingehende Anhaltspunkte sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch im Übrigen ansatzweise ersichtlich. C . (Hilfswiderklage) Über die Hilfswiderklage ist aus den bereits im ersten Senatsurteil vom 30. April 2014 genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten auch insoweit zu tragen, als die Parteien hinsichtlich der vormalig hilfsweise erhobenen Stufenklage den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; wie aus den obigen Darlegungen unmittelbar folgt, hätte die Klägerin ohne die Erledigungserklärungen auch hinsichtlich dieses Klagebegehrens voll unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen sind spätestens durch das im Streitfall ergangene Revisionsurteil vom 12. April 2016 geklärt worden. Der Senat hat den Rechtsstreit mit dem vorliegenden Urteil unter Beachtung der im vorbezeichneten Revisionsurteil dargelegten Rechtsauffassung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegend zur Beurteilung stehenden Einzelfalls entschieden. Weitere einer Klärung bedürftige und fähige Rechtsfragen sind insoweit nicht zu Tage getreten.