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Urteil

21 U 62/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0307.21U62.16.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.05.2016 verkündete Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.05.2016 verkündete Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A) Die Beklagte, ein Fachplanungsunternehmer, wendet sich gegen das von dem Landgericht erlassene Grundurteil über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Planungs- und Überwachungsverschuldens. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachvershalt zugrunde: Mit Ingenieurvertrag vom 09.03./18.09.2006 beauftragte die Klägerin (klagende Stadt) die Beklagte mit Leistungen der TGA-Planung (technische Gebäudeausrüstung) für das Bauvorhaben Neubau A… in B…, Ausbau VKK-Bereich. Dieses Bauvorhaben ist im Rahmen eines PPP-Modells errichtet worden; es setzt sich aus einer Tiefgarage, Einzelhandelsflächen, einem Casino-/Spielbankbereich, einem Kongress- und Veranstaltungsbereich sowie Büros zusammen. Die Klägerin mietete dort den Kongress- und Veranstaltungsbereich an. Die Anmietung erfolgte im Zustand eines qualifizierten Rohbaus. Der weitere Ausbau, insbesondere die technische Gebäudeausrüstung war von der Klägerin selbst zu erbringen. Die Klägerin hat behauptet, aufgrund u.a. auch von Überwachungsfehlern der Beklagten seien erhebliche Mängel vorhanden. Die Arbeiten zur Beseitigung dieser Mängel seien zwischenzeitlich abgeschlossen, wofür insgesamt 187.656,79 € angefallen seien, die sie nunmehr als Schadensersatz von der Beklagten erstattet verlangt.An folgenden Gewerken bestünden von der Beklagten wegen Planungs- bzw. Überwachungsverschuldens zu verantwortende Mängel. 1. Koordination der Heiz-/Kühldecke mit den Brandmeldern im VKK BereichZu den von der Beklagten zu planenden Gewerken habe auch die Heizkühldecke gehört. Die Beklagte habe Revisionsklappen in der abgedeckten Heizkühldecke planen müssen. Sie habe die Werk- und Montageplanung des ausführenden Unternehmens nicht freigeben dürfen, da die Revisionsklappen nicht an den richtigen Stellen vorgesehen gewesen seien.2. Koordination der fehlenden Revisionsklappen mit Brandschutzklappen und Brandmelder Die Beklagte habe ebenfalls nicht die Revisionsöffnung für die Revision der im Deckenzwischenraum befindlichen Brandschutzklappe und Brandmelder koordiniert. Nachträglich hätten zwei oder drei Revisionsklappen erstellt werden müssen. 3. Unterkonstruktion LangfeldleuchtenDie Beklagte habe eine Umplanung von runden Leuchten in der abgehängten Gipsdecke auf eckige Leuchten vorgenommen. Dabei sei von der Beklagten die Unterkonstruktion nicht im Hinblick auf die geänderte Leuchtkonstruktion geplant worden. Die Beklagte habe die Werk-Montageplanung für die Lampen der installierenden Firma C… freigegeben, obwohl diese nicht auf die neuen Lampen angepasst gewesen sei.4. Klimatisierung Großer Saal Nach der Inbetriebnahme der Lüftung im großen Saal habe sich herausgestellt, dass Kaltluftzonen und Wärmestaubereiche bestünden, die zu einer ungleichen Temperaturverteilung führten. Außerdem seien Zuglufterscheinungen besonders im Orgelbereich entstanden. Es fehle an einer ausreichenden Möglichkeit zur Regulierung der Klimaanlagen.5. fehlende Enthärtungsanlage für die RLC Anlage Die raumlufttechnischen Anlagen würden über einen mit Wasser betriebenen Wäscher verfügen. Aufgrund des Härtegrades des B… Wassers hätte für die Wasserversorgung dieser Anlage eine Enthärtungsanlage geplant werden müssen, was die Beklagte unterlassen habe.Nachdem die Klägerin zunächst mit der am 20.04.2012 eingegangenen Klageschrift vom selben Tag, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 174.107,48 € nebst Zinsen beantragt und mehrere Feststellungsanträge gestellt hatte, hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 187.656,79 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Am 30.11.2015 wurde gegen die Beklagte ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen, gegen das die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte. Entsprechend hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen Zu ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf des Planungs- und Überwachungsverschuldens hat sie ausgeführt, es sei zu erheblichen Problemen im Zusammenhang mit der Ausführung der Rohbauarbeiten durch den Generalunternehmer gekommen, die unter anderem auch erhebliche Auswirkungen auf die technische Gebäudeausrüstung gehabt habe. Die Beklagte habe, wie dies regelmäßig üblich sei, die Planung der Haustechnik auf der Grundlage der Architektenpläne erstellt, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien. Nach Fertigstellung des Rohbaus seien jedoch zahlreiche Mängel und Abweichungen von der Planung festgestellt worden. Für das vorliegende Verfahren seien nur die Mängel im Zusammenhang mit der Ausführung der Decken im VKK-Bereich von Bedeutung. Der Generalunternehmer habe die Decken bei einer Spannweite von 30 m mit einer Schiefstellung von bis zu 16 cm gegossen. Da die Decke nicht wieder habe abrissen werden können, habe man versucht, diese Unterschiede durch Materialabtragung auf dem Boden auszugleichen, was jedoch aufgrund des Bodenaufbaus nur im geringen Umfang möglich gewesen sei.Ihre Planleistungen seien mangelfrei erfolgt. Die Fehler lägen in der Ausführung durch die Firma C…, mit der die Klägerin eine abschließende Einigung gefunden habe, so dass sie – die Beklagte – nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen. Hierzu hat sie vorgetragen, gemäß Zif. 5 des Ingenieurvertrages würden die Ansprüche binnen fünf Jahren nach Abplanung erfolgen. Die Abplanung der Leistungen erfolge bei Bezugsfertigkeit des Objektes. Eine förmliche Abnahme habe nicht stattgefunden. Die bezugsfertige Übergabe des VKK-Bereichs an die Klägerin sei Ende Februar 2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Arbeiten an den haustechnischen Anlagen abgeschlossen gewesen. Die offizielle Eröffnung der A… sei am 21.04.2007 mit einer Eröffnungsfeier erfolgt.Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung das am 30.11.2015 erlassene Versäumnisurteil klarstellend aufgehoben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen folgende Erwägungen angestellt:Die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Ausführungen, insbesondere aber auch Überwachung zu. Für die hier geltend gemachten Mängel sei die Beklagte wegen des Vertrages verantwortlich. Sie hätte zumindest im Rahmen der Überwachung erkennen können und müssen, dass die Ausführungen der Arbeiten insoweit mangelbehaftet seien. Sie habe nicht substantiiert bestritten, dass insoweit Mängel an den einzelnen Gewerken vorlägen und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Arbeiten durch andere bzw. durch die Firma C… ausgeführt worden seien. Aufgrund des Ingenieurvertrages hätte die Beklagte diese Arbeiten überwachen müssen. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, dass sie ihre Arbeiten lediglich anhand der Architektenpläne vorgenommen habe. Zu ihren Überwachungspflichten habe es gehört, die entsprechenden Arbeiten zu überwachen und auf die Vereinbarkeit hin zu überprüfen. Ihren Überwachungspflichten sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die klägerischen Ansprüche seien nicht verjährt. Gemäß Zif. 15 des Ingenieurvertrages verjährten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte binnen fünf Jahren nach Abnahme. Eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Zwar meine die Beklagte, eine bezugsfertige Übergabe des VKK-Bereichs habe Ende Februar 2007 stattgefunden. Sie habe jedoch zugegeben, dass in dieser Zeit noch Arbeiten an den Einrichtungen ausgeführt worden seien. Eine solche Abnahme könne allenfalls in der offiziellen Einweihung des Objekts gesehen werden, die am 21.04.2007 erfolgt sein. Nehme man diesen als Stichtag, seien die Ansprüche der Klägerin noch nicht verjährt, da die Klage bereits am 20.04.2012 anhängig gemacht worden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Aufhebung des Urteils und Klageabweisung insgesamt anstrebt. Sie begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen mit folgenden Berufungsangriffen: Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt. Aus Ziff. 15 des Vertrages ergebe sich, dass die Abnahme der Ingenieurleistung bei Bezugsfertigkeit des Objekts für die bis dahin erbrachten Leistungen erfolge. Bereits vor der offiziellen Einweihung und Eröffnung der A… am 21.04.2007 sei eine Eröffnung des Kasinobereichs am 23.02.2007 und eine Eröffnung der Geschäftsmeile im D… am 01.03.2007 erfolgt. In jedem Fall sei auch eine bezugsfertige Übergabe des VKK-Bereichs bereits Ende Februar 2007 erfolgt. Soweit das Landgericht angenommen habe, sie – die Beklagte – habe zugegeben, dass zu dieser Zeit noch Arbeiten an den Einrichtungen ausgeführt worden seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass die Eröffnung des Casinos am 23.02.2007 erfolgt sei, was zwangsläufig zur Folge gehabt habe, dass wesentliche Teile des im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bereiches des Bauvorhabens fertiggestellt gewesen sein mussten (GA 407/408). Dass bereits weit vor dem 21.04.2007 die Leistungen fertig gestellt gewesen seien, ergebe sich aus einem Fotoband der E…, in dem Bilder von der fertigen A… unter dem Datum 01.03.2007 und 22.03.2007 enthalten seien. Dass erst nach dem 21.04.2007 die Abnahme der Leistungen einzelner Gewerke stattgefunden habe, stehe der Annahme einer für den Beginn der Verjährungsfrist relevanten Abnahme bereits vor dem 21.04.2007 nicht entgegen, da diese Abnahme auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erst nach diesem Termin erfolgt sei, obwohl bereits vorher die Leistungen fertiggestellt gewesen seien. Spätestens mit dem 17.04.2007 sei eine Fertigstellung und Abnahme der Leistungen der Beklagten erfolgt, da an diesem Tag eine öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr als baubegleitender Ausschuss “D…“ in der A… stattgefunden habe. Damit sei deutlich geworden, dass die Leistungen der Beklagten, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden seien, gebilligt würden. Alle Leistungen, die Gegenstand des Schadenersatzprozesses seien, seien zu dem damaligen Zeitpunkt im April 2007 bereits fertiggestellt gewesen. Für die Feststellung der Bezugsfertigkeit sei anzuknüpfen an den tatsächlichen Bezug und die damit begründete Bezugsfertigkeit (GA 408). Abseits dessen habe das Landgericht hinsichtlich der geltend gemachten Mangelkomplexe den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt und aufgearbeitet. Die Beklagte habe erstinstanzlich im Einzelnen zu den Mangelkomplexen und dazu vorgetragen, dass weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorliege. Hiermit habe sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt (GA 409).Im Hinblick auf die Koordination der Heizdecke/Kühldecken mit Brandmelder im VKK-Bereich habe sie erstinstanzlich ausführlich vorgetragen, dass sie in Bezug auf die in der Zwischendecke anzubringenden Brandmelder eine ordnungsgemäße Planung erbracht habe und dass auch keine Überwachungsfehler vorlägen (GA 411). Ihr sei nicht anzulasten, dass einige Brandmelder nicht oberhalb der Blindklappen angeordnet gewesen seien und diese deshalb nach Anbringung der Abhangdecke zunächst geortet werden müssten und nicht zugänglich gewesen seien. Nach dem von ihr bereits vorgetragenen Arbeitsablauf habe sie die Positionierung der Brandmelder geplant. Diese sollten oberhalb des F…-Lichtsystems positioniert werden. In dieses Lichtsystem seien Blindklappen mit einer Abmessung von 15 × 15 cm integriert, so dass darüber die Wartung der Brandmelder möglich gewesen wäre (GA 411). Die Firma C… habe auf Basis der Pläne der Beklagten die Montagepläne erstellt, auf deren Grundlage dann die Brandmelder montiert worden seien. Der Umstand, dass sich teilweise die Brandmelder nicht exakt an den vorgesehenen Stellen direkt über dem Lampensystem und Blinkklappen befände, habe nichts mit einem Planungsfehler der Beklagten oder mit einer fehlenden Bauüberwachung zu tun. Die Abhangdecke und die Anbringung der Revisionsklappen in der Abhangdecke fielen in den Planungs- und Überwachungsbereich des Architekten. Dieser habe die entsprechenden Unterlagen und Pläne der Beklagten erhalten, um die Revisionsklappen zu planen. Die Firma C… habe dann die Brandmelder angebracht. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung habe die Beklagte keinerlei Abweichungen zu der geplanten Positionierung feststellen können. Es sei nicht Aufgabe des objektüberwachenden Fachplaners, die eingebrachten Brandmelder zentimetergenau einzumessen (GA 411). Darüber hinaus seien Grundlage für die Installation die vorhandenen vermieterseitigen Rohbauwände und die örtliche Abstimmung mit dem gebäudeplanenden Architekten gewesen. Die Einmessung der Trockenbauwände sei durch den Architekten erfolgt. Bei der Erstellung der Trockenbauwände habe sich herausgestellt, dass neben den bereits bei der Übergabe der Mietsache protokollierten 300 Mängelpunkten gravierende Maßungenauigkeiten im Rohbau vorgelegen hätten, die eine Anpassung in der Stellung der Trockenbauwände nach sich gezogen hätten (GA 412). Der objektplanende Architekt habe in der Folge weitere Änderungen im Deckenbereich vorgenommen, die zur Folge gehabt hätten, dass bereits eingemessene und installierte und durch die Bauleitung der Beklagten kontrollierte Montagepunkte für die Brandmelder im Deckenhohlraum nicht mehr mit den darunter liegenden geplanten Deckenöffnungen für die Leuchten übereingestimmt hätten. Dies sei von den planenden Architekten der Beklagten gegenüber nicht kommuniziert worden. Erst durch die spätere Mängelverfolgung zum Thema Brandmelder im Deckenhohlraum habe die Beklagte diesen Sachverhalt ermitteln können. Demnach könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht ausreichend überprüft, ob die Brandmelder richtig positioniert worden seien (GA 413). Es habe zu den Aufgaben des objektplanenden Architekten gehört, die Revisionsöffnungen so zu planen, dass sie unterhalb der Brandmelder liegen. Dies sei nicht erfolgt, was einen Mangel der Leistungen des objektplanenden Architekten und nicht der fachplanenden Beklagten darstelle (GA 413). Es stelle keinen Mangel dar, dass im Rahmen des Lichtsystems F… die Blindklappen in einer Abmessung von 15 × 15 cm zur Wartung der Brandmelder integriert worden seien. Diese Abmessung und die Positionierung beruhe auf den Wünschen des objektplanenden Architekten. Die Positionierung und die Größe der Öffnungen seien mit dem Zeugen G…, der die Klägerin als Fachmann im Rahmen des Bauvorhabens vertreten habe, im Einzelnen abgestimmt worden (GA 413). Es komme häufig vor, dass Revisionsklappen erst gesetzt würden, wenn später ein Austausch der Brandmelder erfolgen solle. Für eine Wartung reiche eine Öffnung von 15 × 15 cm aus. Auch von der ausführenden Firma C… seien keine Bedenken erhoben worden (GA 414).Im Hinblick auf den Komplex Koordination der fehlenden Revisionsklappen mit den Brandschutzklappen und Brandschutzmeldern sei eine angeblich fehlerhafte Positionierung von Revisionsklappen und die Erforderlichkeit der Anbringung von 203 Revisionsklappen im Nachhinein nicht substantiiert dargelegt. Zudem sei nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte Planungs- oder Überwachungsfehler begangen haben soll. Die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Planung in Bezug auf die Brandmelder und deren Positionierung vorgenommen (GA 414). Zu den Aufgaben des Architekten und nicht der Beklagten habe die Planung der Positionierung der Revisionsklappen unterhalb der Brandmelder und die Kontrolle des Einbaus gehört. Auch sei der Architekt für die Kontrolle der Trockenbauleistungen, zu denen auch die Anbringung von Revisionsklappen gehört habe, zuständig gewesen (GA 415).Was die Unterkonstruktionen der Langfeldleuchten betreffe, fehle es im landgerichtlichen Urteil an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag. Ein Planungs- und Ausführungsfehler sei bestritten worden. Auch sei vorgetragen worden, dass in dem streitigen Bereich auf Veranlassung der Klägerin und des in ihrem Auftrag tätigen Gebäudearchitekten eine Umplanung erfolgt sei. Dies sei in Abstimmung mit dem Tragwerksplaner und der Baufirma geschehen. Es seien zunächst andere Leuchten vorgesehen worden. Nachdem man sich für Langfeldleuchten entschieden habe, sei die Planung nicht ordnungsgemäß von dem Trockenbauer umgesetzt worden. Von diesem seien die Aussparungen in der Decke für die Langfeldleuchten zu groß dimensioniert worden, so dass sie nicht – wie ursprünglich geplant – befestigt werden konnten (GA 415). Dies könne der Beklagten nicht angelastet werden, da die Klägerin wegen des bevorstehenden Eröffnungstermins darauf verzichtet habe, die mangelhaft ausgeführten Trockenbauöffnungen für die Langfeldleuchten nachzubessern, um den bevorstehenden Einzugstermin nicht zu gefährden. Es sei bestritten worden und werde weiterhin bestritten, dass die Aufhängung bzw. die Befestigung der Leuchten unzureichend und mangelhaft sei (GA 416). Es gehöre nicht zu den Aufgaben des TGA-Planers, sondern zu den Aufgaben des Architekten, die Unterkonstruktionen für die Anbringung der Langfeldleuchten ausreichend zu dimensionieren und statisch auszulegen. Dem bauplanenden Architekten seien sämtliche Anforderungen für den Einbau durch die getroffene Auswahl der Fabrikate hinreichend bekannt gewesen. Ihm seien auch die Lastenangaben zugeleitet worden mit der Aufforderung eine Klärung und Bereitstellung der Lastpunkte herbeizuführen und umzusetzen (GA 416). Wegen des Mangelkomplexes Klimatisierung Großer Saal sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass es keine fehlerhafte Leistung der Beklagten gegeben habe. Die späteren Änderungen seien dadurch bedingt gewesen, dass zunächst keine Orgel eingebaut worden sei und später eine englische Orgel installiert worden sei, die besondere Anforderungen an die Klimatisierung, also an die Erfordernisse der Raumluft und Belüftung gestellt habe (GA 417). Die Orgelbühne sei bautechnisch bis zum Einbau geschlossen gewesen. Dementsprechend habe die Orgel auch im Rahmen der Programmierung lüftungstechnisch noch keine Berücksichtigung finden können. Erst durch die geänderten Rahmenbedingungen des Orgeleinbaus sei eine entsprechende Anpassung im Bereich der Bodenlüfter notwendig geworden, um auch diesen Bereich lüftungstechnisch erfassen zu können. Eine Anpassung der Gebäudeleittechnik sei durch den nachträglichen Einbau der englischen Orgel indiziert worden, da durch die Festlegung einer relativen Feuchte für die Orgel, die nicht dauerhaft unter 55 % fallen sollte, gänzlich andere Parameter vorgeben worden seien. (GA 418).Wegen des Mängelkomplexes Enthärtungsanlage fehle es im angefochtenen Urteil ebenfalls an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen. In einer Besprechung der Ergebnisse der Ausschreibung der Enthärtungsanlage mit den Vertretern der Klägerin, den Zeugen G… und H… (Projektsteuerer der Klägerin) habe der Zeuge H… darauf hingewiesen, dass nach den Herstellerhinweisen bei 21° dH eine Enthärtungsanlage empfohlen werde. Der Härtegrad des Wassers im Innenstadtbereich der Stadt B… läge jedoch bei 19,4° dH. Die Klägerin habe auf die Installation einer Enthärtungsanlage aus Kostenersparnisgründen verzichtet (GA 418). Da es im Jahre 2008 die Entscheidung gegeben habe, doch eine Enthärtungsanlage einzubauen, diese Entscheidung im November 2008 umgesetzt worden sei, sei nicht erkennbar, wieso hier eine Schadensersatzpositionen generiert würde. Die geltend gemachten Reinigungskosten könnten allenfalls auf eine unsachgemäße Wartung der Anlage zurückgeführt werden (GA 419).Nach alldem beantragt die Beklagte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Darüber hinaus hat sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung und trägt insoweit vor: Zu Recht habe das Landgericht erkannt, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abgestelle, dass vor dem 21.04.2007 die Eröffnung des „Casino-Bereichs“ und der „Geschäftsmeile“ erfolgt sei, sei dies unerheblich, da diese Bereiche nicht Vertragsgegenstand im Verhältnis der Parteien zueinander gewesen seien. Eine Abnahme der Brandmeldeanlagen durch die Feuerwehr sei erst am 17.04. und 20.04.2007 wegen Mängeln gescheitert. Hierin habe ein gravierender Mangel der von der Beklagten zu planenden und überwachenden Brandmeldeanlage gelegen, der einer Abnahmereife bzw. Bezugsfertigkeit entgegenstehe. Ein Betrieb habe nur mithilfe von Kompensationsmaßnahmen z.B. Brandwachen gewährleistet werden können (GA 447). Unbestrittenermaßen sei die Eröffnung des Objekts am 21.04.2007 nur provisorisch erfolgt, um die bereits geplante Veranstaltung zu ermöglichen und sodann die Säle im Juli/August 2007 in der Sommerpause noch einmal zu schließen, um die Arbeiten an der TGA abzuschließen und im Anschluss die öffentlich-rechtliche Abnahme durchzuführen. Ohne letztgenannte Abnahmereife sei ein Gebäude nicht bezugsfähig. Eine Abnahmereife bezüglich der Leistungen der Beklagten scheitere auch daran, dass eine wesentliche Leistung der Beklagten, nämlich die Abnahme der größten haustechnischen Gewerke der Firma C… erst am 14.08.2007 stattgefunden habe (GA 448). Angesichts des ihr bekannten Zustandes der Haustechnik habe die Beklagte nicht von einer stillschweigenden oder fingierten Abnahme ausgehen können. Dies gelte auch im Hinblick auf den Termin am 17.04.2007. Die Beklagte habe hierin keine konkludente Abnahmeerklärung sehen können, da ihr die bevorstehende Schließung zur Fertigstellung bekannt gewesen sei (GA 449).Wegen der Koordination der Heizdecke/Kühldecken mit Brandmelder im VKK-Bereich belege schon die Vielzahl der fehlenden Revisionsklappen, dass es sich bei dem Übersehen der fehlenden Revisionierbarkeit nicht um ein einfaches Versagen der Beklagten bei einer stichprobeweise Kontrolle handeln könne. Unbestritten habe die Beklagte von der Firma C… als ausführendes Unternehmen sogar eine Bedenkenanmeldung erhalten. Im Übrigen erfordere die Funktionsprüfung der Brandmeldeanlage eine Prüfung eines jeden Melders, so dass es bereits vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sei, lediglich eine Stichprobe im Rahmen der Bauüberwachung durchzuführen. Die von der Beklagten angeführten Blindklappen mit einer Öffnung von 15 x 15 cm seien für die erforderliche Nachschaumöglichkeit im Falle einer Alarmauslösung für die Feuerwehr untauglich. Dies hätte der Beklagten Veranlassung sein müssen, eine Nachschau bezüglich der Revisionierbarkeit vorzunehmen, was bereits im Rahmen der Planung hätte erfolgen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Einmessen von Wänden verweise. Maßungenauigkeiten könnten nicht zum vollständigen Fehlen der Mehrzahl der Revisionsklappen führen. Auch sei dieses Vorbringen nicht mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, man habe seitens der Architekten bewusst auf Revisionsklappen verzichtet. Die Heiz-/Kühldecken, die von Maßungenauigkeiten betroffen sein sollen und in denen Revisionsöffnungen angeblich lediglich verschoben sein sollen, gehörten zum Planungs- und Überwachungsbereich des TGA-Planers (GA 450). Gerade die angeführten Maßungenauigkeiten oder weiteren Änderungen im Deckenbereich hätten der Beklagten als TGA-Planerin Anlass geben müssen, die Maßlichkeit der TGA-Installation und deren Revisionierbarkeit zu prüfen. Die Beklagte hätte, ihren eigenen Vortrag unterstellt, Bedenken anmelden müssen. Diese hätte gegenüber dem Dienstherrn und nicht gegenüber dem angeführten Zeugen G… erfolgen müssen (GA 451). Der Beklagtenvortrag, es komme häufig vor, dass man Revisionsklappen erst setze, wenn später ein Austausch der Brandmelder erfolgen solle, sei abwegig. Dass im Rahmen der Wartung keine Bedenken der Firma C… angemeldet worden seien, habe keine rechtliche Relevanz (GA 451).Im Hinblick auf den Komplex Koordination der fehlenden Revisionsklappen mit den Brandschutzklappen und Brandschutzmeldern sei die von der Beklagten behauptete ordnungsgemäße Planung nicht einlassungsfähig. Unstreitig seien lediglich 19 Brandschutzklappen in den Ständerwänden aus der Planung der Beklagten Anlage B 28 zu entnehmen gewesen. Dies sei angesichts der benötigten mehreren 100 Revisionsklappen völlig untauglich. Die Anlage B 29 decke sich auch nicht mit der von der Beklagten behaupteten mehrstufigen Ausführungsplanung (GA 452).Das Vorbringen der Beklagten zu dem Mangelkomplex Unterkonstruktionen Langfeldleuchten sei unerheblich. Es fehle an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass das Bauprodukt eine für den Einbau erforderliche Zulassung gehabt habe. Eine eventuell mit dem Architekten erfolgte Abstimmung sei rechtlich unerheblich. Der von der Beklagten benannte Zeuge G… habe nicht wirksam für die Klägerin auf eine ordnungsgemäße und sichere Befestigung verzichten können (GA 452).Im Hinblick auf die Klimatisierung großer Saal habe die Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen, mit der Planung für die Feuchte- und Temperaturregelung aufgrund des Einbaus der Orgel befasst gewesen zu sein. Aufgrund ihres Vorbringens in der ersten Instanz seien Planungsfehler und negative örtliche Erscheinungen unstreitig. Zu dem detaillierten klägerischen Vortrag bezüglich des Mangels der Klimatisierung des Großen Saals habe die Beklagte nicht mehr einlassungsfähig erwidert. Es sei somit als unstreitig anzusehen, dass es an jeglicher Regulierung der Luftzufuhr in Abhängigkeit von der Belegung des Saals fehle, dass eine Drosselungsmöglichkeit fehle, dass die Drallauslässe wirkungslos seien (GA 453).Betreffend die Enthärtungsanlage sei das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich und damit unerheblich. Einerseits habe die Beklagte vorgetragen, es habe vermieterseitig keine Enthärtungsanlage geben sollen, andererseits habe sie eine Enthärtungsanlage ausgeschrieben. Der unstreitig in B… vorhandene Härtegrad des Wassers von 19,4° dH werde von dem Luftwäscher nur mit Härtestabilisatoren ausgehalten. Zu dem Vorhandensein solcher Härtestabilisatoren, die die Klägerin bestritten habe, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen (GA 454).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B) Das angefochtene Grundurteil, mit dem das Landgericht – Einzelrichter – die Schadensersatzklage der Klägerin gegen das beklagte Fachplanungsbüro als dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, kann keinen Bestand haben. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat zumindest vorläufigen Erfolg. Zwar dringt die Beklagte mit ihrem primären Berufungsangriff, der darauf gerichtet ist, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den von ihr erstinstanzlich erhobenen Verjährungseinwand als nicht gerechtfertigt angesehen hat und deshalb die Klage abzuweisen sei, nicht durch, da tatsächlich Verjährung nicht eingetreten ist; jedoch ist der von der Berufung gegen das Landgericht gerichtete Vorwurf einer unzureichenden und mangelhaften Tatsachenfeststellung im Hinblick auf die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin aus Verletzung des Planungsvertrages begründet, da das Grundurteil auf unzureichender Tatsachenfeststellung und insbesondere einem Übergehen von erheblichen Verteidigungsvorbringen der Beklagten nebst entsprechenden Beweisantritten basiert, worin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu sehen ist; darüber hinaus haben die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des (vom Landgericht dem Grunde nach bejahten) Schadensersatzanspruches auch die Unzulässigkeit des Grundurteil zur Folge, was ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darstellt.Diese Verfahrensfehler rechtfertigen es – nachdem ein entsprechender Zurückverweisungsantrag gestellt worden ist - die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht – Einzelrichter – zurückzuverweisen. I) Die Entscheidung erweist sich nicht bereits als rechtsfehlerbehaftet, weil das Landgericht zu der Rechtsauffassung gelangt ist, dass die Verjährungseinrede, die die Beklagte erstinstanzlich bereits in der Klageerwiderung erhoben hat, nicht durchgreift. Insoweit ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die Klage ist nicht – wie von der Berufung so vertreten – wegen eingetretener Verjährung der Klageforderung abzuweisen. 1. Auszugehen ist für die Frage nach der einschlägigen Verjährungsfrist von der rechtlichen Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Fachplanervertrages vom 09.03./28.09.2006 als erfolgsorientiert und damit als Werkvertrag i.S. des § 631 Abs. 1 BGB. 2) Es ist anerkannt ist, dass auch bei mangelhaften Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten oder Fachplaners für ein Bauwerk, die Grundlage für entsprechende werkvertragliche Gewährleistungsansprüche sind, die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB eingreift (vgl. Dölle in Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rz. 2865). Eine dieser gesetzlichen Regelung entsprechende vertragliche Bestimmung haben die Parteien unter Ziff. 15 erster Absatz des Fachplanervertrages getroffen. 3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Bauwerken beginnt regelmäßig mit der Abnahme der Architekten- bzw. Fachplanerleistung zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, VII ZR 168/15, BauR 2017, 136ff = NZBau 2016, 759ff, zit. nach juris Rz. 37). Für die Abnahme bedarf es wiederum der Feststellung, dass der Auftraggeber/Bauherr die Architektenleistung oder Fachplanerleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt hat, wobei diese einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Bauherrn ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann. Jedenfalls genügen objektive Gesichtspunkte nur dann, wenn sie Rückschlüsse auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Bauherrn zulassen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2014, 12. Teil, Rz. 815). Abseits der Kundgabe eines entsprechenden Abnahmewillens des Bauherrn bedarf es in jedem Fall der Vollendung der Architektenleistungen, die der Architekt nach den vertraglichen Bestimmungen zu erbringen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, VII ZR 168/15, BauR 2017, 136ff = NZBau 2016, 759ff, zit. nach juris Rz. 37). Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des Eingreifens des Verjährungseinwandes (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 27 zu § 634 a) und damit für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Werkunternehmer bzw. der Architekt. Damit obliegt es auch dem sich auf die Verjährung von gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen berufenden Architekten oder Fachplaner, zum Zeitpunkt der Abnahme seiner Architekten- oder Fachplanungsleistung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn des Verjährungslaufes substantiiert vorzutragen. Hierbei kann sich der Architekt nicht darauf beschränken, darzulegen, wann die von ihm zu beaufsichtigenden Arbeiten ihren Abschluss gefunden haben, da hierin lediglich (allenfalls) die Vollendung der von ihm geschuldeten Architektenleistung liegen kann, die ihrerseits den Rückschluss auf eine Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB nach nicht zulässt. c) In Hinblick auf die Abnahme als den Beginn der Verjährungsfrist auslösendes Moment haben die Parteien unter Ziffer 15 zweiter Absatz folgende Regelung getroffen: „Die Abnahme erfolgt bei Bezugsfähigkeit des Gebäudes für die bis dahin erbrachten Leistungen. Mit dieser Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Nach der Abnahme noch erbrachte Leistungen sind abzunehmen, wenn die danach erstellten Bauteile in Benutzung genommen werden können. d) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die 5-jährige Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt, als die Klägerin am 20.04.2012 die Schadensersatzklage und damit die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche rechtshängig gemacht hat, noch nicht abgelaufen. Eine konkludente Abnahme könne allenfalls bei der offiziellen Einweihung des Objekts am 21.04.2007 erfolgt sein. Bei Zugrundelegung dieses Stichtags als Abnahmezeitpunkt und damit als Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist sei die Rechtshängigkeit (und damit die Hemmung Verjährungsfrist) noch rechtszeitig erfolgt. e) Die Beklagte beruft sich auf diese vertragliche Regelung und vertritt insoweit entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts die Auffassung, dass bereits weit zuvor, also vor dem Tag der offiziellen Einweisung am 21.04.2007 die Abnahme der Leistungen der Beklagten stattgefunden habe. Sie stellt insoweit (GA 407/408) darauf ab, dass die maßgebliche Bezugsfertigkeit schon deshalb früher bestanden habe, weil am 17.04.2007 in den Räumlichkeiten der A… eine öffentliche Sitzung des Ausschusses der klagenden Stadt für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr als baubegleitender Ausschluss „D…“ stattgefunden hat. Diese Sitzung habe der Vorstellung der fertigen A… gegenüber den örtlichen Pressevertretern gedient. Hierdurch sei deutlich geworden, dass die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gebilligt würden. Für die Feststellung der Bezugsfertigkeit sei anzuknüpfen an den tatsächlichen Bezug und die damit begründete Bezugsfertigkeit.Darüber hinaus führt die Beklagte noch an (GA 407), dass vor der offiziellen Einweihung und Eröffnung der A… der Casinobereich am 23.02.2007 und die Geschäftsmeile in dem D… am 01.03.2007 eröffnet worden sei. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe die Eröffnung des Casinos am 23.02.2007 zwangsläufig bedingt, dass hierfür die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bereiche des Bauvorhabens fertiggestellt gewesen sein mussten. f) Die Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen. Die Beklagte verkennt bereits, dass die Parteien durch die oben zitierte Formulierung in Ziffer 15 zweiter Absatz im Hinblick auf die Abnahme als die Verjährungsfrist auslösendes Umstandsmoment lediglich die Bezugsfertigkeit (in Abgrenzung zu der vollständigen Leistungserbringung) als Voraussetzung dafür festgelegt haben, dass die Beklagte als Auftragnehmerin eine Abnahme(erklärung) seitens der Auftraggeberin, mithin der Klägerin, verlangen kann. Da der Beklagten ausweislich Anlage 1 des Ingenieurvertrages vom 09.03./18.09.2006, in der entsprechend der Verweisung in Ziffer 4 erster Absatz des Vertrages die Leistungen der Beklagten dargestellt und niedergelegt wurden, auch die Grundleistungen aus der Objektbetreuung und Dokumentation entsprechend der LP 9 des § 73 HOAI (a.F.) übertragen worden sind, gehörte zu den von ihr zu erbringenden Leistungen auch die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen sowie das Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten. Eine Vollendung der Leistungen als Voraussetzung für die Abnahmefähigkeit der Leistungen des auch mit der LPH 9 betrauten Architekten oder Fachplaners kann erst nach oder mit Ablauf der Verjährungsfristen der etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung gegenüber den bauausführenden Unternehmen festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, VII ZR 168/15, BauR 2017, 136ff = NZBau 2016, 759ff, zit. nach juris Rz. 37). Die hier in Rede stehende Regelung kann vor diesem Hintergrund allenfalls als vertragliche Vorverlegung der Abnahmereife auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit verstanden werden. g) Damit wären notwendige Voraussetzungen für die Abnahme als Beginn der Verjährungsfrist nicht nur die Bezugsfertigkeit des Bauobjekts, auf das sich die fachplanerischen Leistungen der Beklagten bezogen haben, sondern weiterhin auch die Abnahmeerklärung. Beide Momente können nicht festgestellt werden, was zulasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht. aa) Zur Abnahmereife wie auch zur (isolierten) Bezugsfertigkeit gehört auch die öffentlich-rechtliche Abnahme des Gebäudes oder selbständigen Gebäudeteils. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin ist die Abnahme der Brandmeldeanlage seitens der Feuerwehr am 17.04. und 20.04.2007 wegen Mängeln gescheitert. Ein Betrieb habe vor diesem Hintergrund nur mithilfe von Kompensationsmaßnahmen z.B. Brandwachen gewährleistet werden können. Wann diese Mängel aus dem Bereich der Brandmeldeanlagen, der eindeutig zu den von der Beklagten zu planenden und zu überwachenden Technischen Gebäudeausrüstung gehörte, beseitigt wurden und die öffentlich-rechtliche Abnahme der Brandmeldeanlage stattfand, wird von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.In diesem Zusammenhang steht auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Eröffnung des Objekts am 21.04.2007 nur provisorisch erfolgt sei, um die bereits geplante Veranstaltung (nämlich die offizielle Einweihung) zu ermöglichen und sodann die Säle im Juli/August 2007 in der Sommerpause noch einmal zu schließen, damit die Arbeiten an der TGA abgeschlossen werden könnten und im Anschluss die öffentlich-rechtliche Abnahme durchgeführt werden könnte. Dieses Berufungsvorbringen der Klägerin, das in seinen wesentlichen Grundzügen bereits erstinstanzlich Gegenstand des klägerischen Sachvortrages gewesen ist (vgl. GA 66/124), blieb ohne jegliche substantielle Erwiderung der Beklagten; es ist demnach als unstrittig zu behandeln (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO).Vor dem Hintergrund dieser Umstände kann bei wertender Betrachtung nicht von einer Bezugsfertigkeit im Sinne der vertraglichen Vereinbarung gesprochen werden. Eine solche kann letztlich erst dann angenommen werden, wenn das Objekt tatsächlich und rechtlich ohne gravierende Einschränkungen in Benutzung genommen werden kann. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Abnahme durch die Baubehörden oder sonstige öffentlich-rechtliche Stellen, wie zum Beispiel durch die Feuerwehr noch an Defiziten in der Bauausführung oder an der noch ausstehenden oder nicht feststellbaren Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Normen oder Vorgaben scheitert oder gescheitert ist und noch weitere Maßnahmen baulicher und/oder planerischer Natur oder die Vorlage von entsprechenden Nachweisen ausstehen, damit eine öffentlich-rechtliche Abnahme erfolgen kann. Ohne eine solche ist es den Baubehörden/Ordnungsbehörden aufgrund der Bauordnungswidrigkeit des Gebäudes jederzeit möglich, dem Bauherrn die (weitere) Nutzung zu verbieten, was zweifelsfrei einer Bezugsfertigkeit entgegensteht. bb) Vor diesem Hintergrund ist es letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass entsprechend dem ebenfalls unbestritten gebliebenen klägerischen Vorbringen in der ersten Instanz (GA 124) wie auch in der Berufungserwiderung (GA 448) zum Zeitpunkt der offiziellen Einweihung der A… am 21.04.2007 außerdem noch die Abnahme der Werk-/Bauleistungen der Firma C… fehlte, die einen Großteil der Gewerke errichtet hat bzw. Bauleistungen vorgenommen hat, die Gegenstand der fachplanerischen und bauüberwachenden Tätigkeiten der Beklagten waren.Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob bei interessengerechter und lebensnaher Auslegung der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmungen zur Abnahme in Ziffer 15 zweiter Absatz des Ingenieurvertrages nach dem Willen der Vertragsparteien eine „ Bezugsfertigkeit “ als Voraussetzung für eine – den Verjährungslauf auslösende – Abnahme dann überhaupt in Betracht gekommen ist, wenn unabhängig von einer weitestgehenden Fertigstellung der Bauleistungen und mehr oder minder Vollendung der TGA eine der wesentlichen Leistungen des Fachplaners, der mit sämtlichen Leistungsphasen des Leistungsbildes technische Ausrüstung gemäß § 73 HOAI betraut worden ist, nämlich die Unterstützung des Bauherrn bei oder die Durchführung der Abnahme für den Bauherrn im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen (noch) nicht stattgefunden hat. Mit Blick auf die wesentliche Bedeutung der Abnahme der Arbeiten der ausführenden Unternehmen für den Bauherrn sowohl als Voraussetzung für die Werklohnverpflichtung als auch als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche neigt der Senat dazu, eine „Bezugsfertigkeit“ ohne eine solche Abnahme abzulehnen.Im Ergebnis kann dies der Senat offenlassen, da die Bezugsfertigkeit bereits aus den weiteren oben dargelegten Erwägungen scheitern würde. h) Unabhängig davon, dass bereits eine Bezugsfertigkeit im Sinne der vertraglichen Regelungen nicht festgestellt werden kann, müsste darüber hinaus auch eine Abnahmeerklärung seitens der Klägerin als Bauherrin und Auftraggeberin abgegeben worden sein. Die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen lassen sich nicht dahingehend interpretieren, dass das Erfordernis einer Abnahmeerklärung, also einer Erklärung der Klägerin als Auftraggeberin des Inhalts, dass die Werkleistungen des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkannt werden, entfallen sollte; ein solches Verständnis hätte nämlich zur Folge, dass bereits bei Bezugsfertigkeit die Verjährungsfrist zu laufen beginnen würde. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Parteien eine derart weitgehende Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die klar neben der Abnahmereife auch eine Abnahmeerklärung als Voraussetzung für die Abnahme als solche verlangt, gewollt haben. aa) Eine ausdrückliche Abnahmeerklärung ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ansonsten aus dem Akteninhalt ableitbar. bb) Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass die Klägerin die Leistungen der Beklagten stillschweigend oder konkludent abgenommen hat. (1) Konkludent im Sinne einer stillschweigenden bzw. durch schlüssiges Verhalten erklärten Abnahme handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. 2. 2010 - VII ZR 64/09 – NJW 2010, 318, 319 Rz 21f). Ein solches Verhalten des Auftraggebers, das gegenüber dem Werkunternehmer den Erklärungsgehalt der Billigung der erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht beinhaltet, ist regelmäßig die Entgegennahme des Werkes durch den Besteller vom Werkunternehmer und deren Ingebrauchnahme, ohne Hinweis oder Vorbehalt von Mängeln. Jedenfalls bei komplexeren Werkleistungen, wovon regelmäßig bei Bauwerksleistungen auszugehen ist, tritt nicht unmittelbar mit der Entgegennahme und erstmaligen Nutzung bzw. Ingebrauchnahme des Werkes die Wirkung einer schlüssig erklärten Abnahme ein; vielmehr ist dem Werkbesteller regelmäßig eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmende Untersuchungsfrist, also eine Probephase einzuräumen (vgl. Voit in Beck´scher Online-Kommentar, BGB, Stand Feb. 2015, Rz. 8 zu § 640 m.w.N.). (2) Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles, wobei maßgeblich darauf abgestellt werden muss, inwieweit der Auftragnehmer aus bestimmten Handlungen oder sonstigen Erklärungen des Auftraggebers redlicherweise den Schluss ziehen kann, dass diese von einem Abnahmewillen in Bezug auf die Werkleistung des Auftragnehmers getragen sind.Entspricht es der beiderseitigen Vorstellung der Parteien, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Handlungen vollzogen bzw. Erklärungen abgegeben hat, deren Bewertung als schlüssige Abnahmeerklärung in Betracht kommt, maßgebliche oder wesentliche Teile der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen noch ausstehen oder unvollendet sind und erkennbar das Werk noch nicht vollendet ist, scheidet regelmäßig eine Qualifizierung als konkludente Abnahme aus. Mit Blick auf die oben ausgeführten Umstände, namentlich der zum Zeitpunkt der von der Beklagten angeführten Durchführung der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr in der A… am 17.3.2007 noch nicht erfolgreich durchgeführten öffentlich-rechtlichen Abnahme hinsichtlich der Brandmeldeanlagen und darüber hinaus der ebenfalls noch nicht erfolgten Abnahme der Werkleistungen der Firma C… durch die Beklagte als Vertreter der Klägerin, konnte die Beklagte keinesfalls von einem entsprechenden Abnahmewillen der Klägerin in Bezug auf ihre – der Beklagten – ersichtlich noch nicht beendeten/voll-endeten fachplanerischen Planungs- und Überwachungsleistungen für die TGA ausgehen. 4. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass die fünfjährige Verjährungsfrist zu den hier im Raum stehenden Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüchen vor dem 20.4.2007 zu laufen begann, so dass die am 20.4.2012 anhängig gemachte Schadensersatzklage rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt hat, die bis zum jetzigen Tage weiter andauert. II) Auf der Grundlage der völlig unzureichenden Feststellungen des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber der Klägerin aufgrund einer Vertragsverletzung der ihr aus dem Ingenieurvertrag obliegenden Pflichten schadensersatzpflichtig ist. Die Kammer – Einzelrichter – hat sich in unzulänglicher Weise mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten auseinander gesetzt. Es lässt sich den diesbezüglichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung, die außerordentlich knapp gehalten sind, nicht entnehmen, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen und die Einwände der Beklagten inhaltlich und rechtlich richtig erfasst, eingeordnet und bewertet hat. 1. Grundlage für die notwendige umfassende und sachgerechte Behandlung des Parteivorbringens in Bezug auf den Klageanspruch ist dessen rechtliche Qualifizierung als werkvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten bzw. – wie hier – Fachplaner. Die Architektenhaftung wegen Planungs- oder Überwachungsversagens basiert auf folgenden Rechtsgrundsätzen, die auf die Haftung des Fachingenieurs ohne weiteres übertragen werden kann.Es entspricht allgemeinem Konsens in Rechtsprechung und Literatur, dass Baumängel nicht zwangsläufig mit Mängeln am Architektenwerk gleichgesetzt werden können, sondern für eine Gewährleistungshaftung des Architekten Mängel seines Werkes festgestellt werden müssen. Diese können sich in einer mangelhaften Planung oder Bauleitung/-aufsicht dargestellt haben. Vor diesem Hintergrund begründen Baumängel nur dann Mängel des Architektenwerkes, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der vom Architekten vertraglich übernommenen Architektenaufgaben verursacht worden sind. Abzustellen ist demnach darauf, welche vertraglichen Leistungen der Architekt nach dem mit dem Bauherrn zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zu erbringen hatte; je nach den vereinbarten Leistungsphasen kommen Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsversagen des Architekten als Ursachen für Baumängel in Betracht, die dann die Mängelgewährleistungshaftung des Architekten auslösen können (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rz. 1983f). a) Der mit Planungsleistungen betraute Architekt hat eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erbringen. Erfüllt die geleistete Planung diese Anforderungen nicht, so haftet der Architekt nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln für das dann mangelbehaftete Architektenwerk (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2001, VII 176/99, NZBau 2001, 270, 271; Werner/Pastor, Der Bauprozess, a.a.O., Rz. 1989f). Die Planung des Architekten ist – mit den dargestellten Folgen – u.a. dann fehlerhaft, wenn sie nicht den Regeln der Baukunst / Technik entspricht, was auch dann gegeben ist, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss (vgl. Werner/Pastor, a.a.O.). b) Demgegenüber haftet der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt für Bauaufsichtsfehler dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2007, VII ZR 5/06, NZBau 2007, 721, 723 Tz. 23). Die Haftung des Architekten wegen mangelhafter „Objektüberwachung“ i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI a. F. bzw. 33 Nr. 8 HOAI n. F. (oder wie hier i.S. von § 73 Nr. 8 HOAI a.F.) als Verletzung einer Hauptpflicht richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, a.a.O., Rn. 2011-2013, 2022 m. w. N.). Gegenstand der Bauüberwachung ist - sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn dieses Begriffs - die Prüfung, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftrag-nehmer an Ort und Stelle (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails (gemäß LV) vollständig übereinstimmt und damit im Ergebnis ein insgesamt plangemäßes, mangelfreies und funktionstaugliches Gesamtwerk hinreichend sichergestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - I-23 U 156/11, BauR 2013, 489 zitiert nach juris Tz. 85f - rechtskräftig nach Zurückweisung NZB durch Beschluss des BGH vom 17.09.2014, VII ZR 329/12; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 292).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht jede Art von Ausführungsfehler die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten auslöst. Vielmehr ist zunächst unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit zu definieren und sodann festzustellen, ob der Architekt der so näher umrissenen vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Objektüberwachung in ausreichendem Maße nachgekommen ist (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Rz. 734f; Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2017, 2010 m.w.N.).Für die Ausfüllung dieser (noch unbestimmten) Pflichten zur Objektbewachung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bereits bei einfachen, gängigen Tätigkeiten (i. S. handwerklicher Selbstverständlichkeiten), die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest Stichproben während und am Ende der Ausführung des jeweiligen (Teil-)Gewerks zu fordern, die dem objektüberwachenden Architekten eine hinreichende und mit einem vertretbaren Aufwand zu erlangende Sicherheit für die Erkenntnis bieten, dass die insoweit erbrachten Werkleistungen der ausführenden Unternehmer zu einem plangemäßen, mangelfreien und funktionstauglichen (Bau-) Werk führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, a.a.O.; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 288).Desweiteren muss der Architekt sein Augenmerk im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513; Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, BauR 2001, 273; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, a.a.O., Tz. 86; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012, 6 U 181/11, BeckRS 2014, 12254; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2020 m. w. N.; Kniffka/Koeble, a. a. O., 12. Teil, Rn. 736 m. w. N..). Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauüberwachung muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen. Jedoch kommen ihm Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Dann muss der Architekt den Anscheinsbeweis durch eine Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften, ehe es zur normalen Beweislastverteilung kommt, wonach der Bauherr die Pflichtverletzung (voll) zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, NJW 2009, 582; Urteil vom 16.5.2002, VII 81/00, NZBau 2002, 574, OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, a.a.O. Tz 100; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.01.2014, 11 U 116/13, NJW-RR 2014, 660; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012, a.a.O.).Den ersten Anschein einer Pflichtverletzung bei Vorliegen eines Ausführungsmangels muss der Architekt also widerlegen (Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2025). Der Architekt, dem eine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird, hat demnach substantiiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat, also dass er in genügendem Maße seiner Pflicht zur Bauüberwachung nachgekommen ist und diesbezüglich ausreichende Überwachungsmaßnahmen geleistet hat, um den bei Vorliegen eines Ausführungsfehlers bzw. Baumangels regelmäßig gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften (vgl. insoweit OLG Dresden, Urteil 25.6.2009 – 10 U 1559/07, BauR 2010, 1640). 2) Die Klägerin hat ihr Schadensersatzbegehren, das auf 187.656,79 € beziffert hatte, auf fünf Sachverhaltskomplexe gestützt, aus denen sie haftungsbegründende Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne eines Planungs- und/oder Überwachungsverschulden hergeleitet hat. – Zum einen wirft die Klägerin dem Beklagten ein Versagen bei der Koordination der Heiz-/Kühldecke mit den Brandmeldern im VKK Bereich vor, welches zur Folge gehabt haben soll, dass die erforderlichen Revisionsklappen, die notwendig wären, um eine Revisionierbarkeit der Brandmelder zu bewirken, nicht vorhanden gewesen seien und nachträglich eingebaut werden mussten. Die Mängelbeseitigungsarbeiten, die nach der Darstellung der Klägerin zur Beseitigung dieses Mangels erforderlich waren, seien durch Drittunternehmen durchgeführt worden, deren Vergütungsansprüche sich ausweislich vorgelegte Rechnungen (im einzelnen GA 293/294) insgesamt zu einem Gesamtbetrag von 59.809,15 € summierten . - Ein weiteres Planungs-/Überwachungsversagen sei der Beklagten im Zusammenhang mit fehlenden Revisionsklappen mit Brandschutzklappen und Brandmeldern in den Deckenzwischenräumen unterlaufen, was zur Folge gehabt habe, dass durch Drittunternehmen im Auftrag der Klägerin 23 Revisionsklappen nachträglich erstellt worden seien, wodurch die Klägerin mit Aufwendungen in Form von Vergütungsansprüchen in Höhe von insgesamt 16.004,5 € belastet worden sei.- Im dritten Komplex beanstandet die Klägerin die Unterkonstruktion der Langfeldleuchten entsprechend der Werkmontageplanung der installierenden Firma C…, die von der Beklagten freigegeben worden sei, obwohl die dort vorgesehene Art der Befestigung der Langfeldleuchten auf den Gipskartondecken unzureichend sei und insoweit eine bautechnische Zulassung nicht gegeben sei. Der ihr – der Klägerin - hierdurch entstandene Schaden liege darin, dass die Unterkonstruktion der Langfeldleuchten habe ertüchtigt werden müssen, was mit Arbeiten verbunden gewesen sei, die einen Gesamtkostenaufwand von 20.873,63 € bedingten (GA 295).- Desweiteren moniert die Klägerin der Beklagten zuzurechnende Unzulänglichkeiten bei der Klimatisierung des großen Saals in Form von Kaltluftzonen und Wärmestaubereichen sowie Zuglufterscheinungen, insbesondere im Orgelbereich und darüber hinaus eine unzureichende Möglichkeit zur Regulierung der Klimaanlage. Die Schadensbeseitigungsmaßnahmen, die von ihr – der Klägerin – durch Beauftragung von Drittunternehmen durchgeführt worden sein, hätten zu einem Kostenaufwand von 34.043,12 € geführt.- Schließlich hat die Klägerin noch gemeint, dass eine Haftung der Beklagten noch aus einer nach ihrer Auffassung fehlenden Enthärtungsanlage für die RLT (Raumlufttechnik)-Anlage resultiere, die die Beklagte hätte planen müssen, da das B… Wasser, das für die Wasserleitungen und Wäscher der Raumlufttechnik verwandt werden muss, einen Härtegrad aufweise, der für das Betreiben des Luftwächters zu hoch gewesen sei und dementsprechend eine Enthärtungsanlage erforderlich mache. Die hieraus der Klägerin entstandenen Schäden beliefen sich entsprechend der Kostenaufstellung in der Klageschrift auf 56.996,39 € (GA 8 sowie GA 295). 3) Das angefochtene Grundurteil ist bereits deshalb nicht zu halten, weil aus den Entscheidungsgründen auch nicht im Hinblick auf einen einzigen der genannten Komplexe erkennbar ist, aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten, die als schuldhafte Verletzung der sie vertraglich treffenden Planungs- und Überwachungspflichten kausal zu Mängeln am Bauwerk bzw. an der TGA geführt haben können, das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach bejaht hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Einzelrichter mit dem maßgeblichen und erheblichen Verteidigungsvorbringen befasst hat, es rechtlich richtig eingeordnet hat und hieraus die zutreffenden Schlüsse insbesondere hinsichtlich einer gegebenenfalls erforderlichen Sachaufklärung zu streitigem erheblichen Parteivorbringen gezogen hat. a) Vielmehr hat sich das Landgericht auf pauschale Formulierungen ohne konkreten Bezug auf die jeweiligen Sachverhaltskomplexe, die die Klägerin zum Gegenstand ihres anspruchsbegründenden Klagevorbringens gemacht hat, beschränkt. So führt der Einzelrichter an, ohne hierbei jeweils auf die einzelnen speziellen, seitens der Klägerin vorgetragenen Sachmängelkomplexe einzugehen und sich mit dem jeweiligen Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu befassen an, die Beklagte sei für die geltend gemachten Mängel verantwortlich, da sie im Rahmen der Überwachung hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführungen der Arbeiten insoweit mangelbehaftet seien. Sie habe nicht substantiiert bestritten, dass insoweit Mängel an den einzelnen Gewerken vorliegen. Ebenso unspezifiziert und keinem der Sachmangelkomplexe konkret zuzuordnen sind die Ausführungen des Landgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Arbeiten durch andere bzw. durch die Firma C… ausgeführt worden seien. Ohne näher darzulegen oder zu begründen, dass es insoweit zu Pflichtverletzungen seitens der Beklagten gekommen ist, führt das Landgericht an, die Beklagte hätte aufgrund des Ingenieurvertrages die diesbezüglichen Arbeiten der Firma C… bewachen müssen.Abermals ohne konkreten Bezug auf die einzelnen in Rede stehenden und von der Klägerin angeführten Sachmängelkomplexe führt das Landgericht weiter aus, die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass sie ihre Arbeiten lediglich anhand der Architektenpläne vorgenommen habe, da sie im Rahmen ihrer Überwachungspflichten gehalten gewesen wäre, die entsprechenden Arbeiten zu überwachen und auf die Vereinbarkeit (gemeint ist wohl mit den Architektenplänen) zu überprüfen.Aus dem verfassungsrechtlich normierten Grundrecht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG resultiert der Anspruch der Parteien, dass das Gericht ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachvortrag der Parteien auch zur Kenntnis nimmt, insbesondere Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei berücksichtigt, rechtlich einordnet und dort enthaltene Beweisantritte nicht übergeht. Verstößt das erstinstanzliche Gericht hiergegen, befasst es sich also in nur pauschaler, unspezifizierter und oberflächlicher Weise mit dem Parteivorbringen, übergeht es somit relevantes Vorbringen und diesbezügliches Beweisanerbieten, liegt hierin eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG, was wiederum einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darstellt; dies gilt ebenso bei Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2009, Az. II ZR 77/08, NJW 2009, 2137; BGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az. VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792; BGH, Urteil vom 03.11.1992 - VI ZR 362/91 - NJW 1993, 538; OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 2013 – I-21 U 84/12 –, zit. nach juris Rdnr. 95, Urteil vom 27.02.2014 - I-21 U 159/12 - BeckRS 2014, 8878 ). b) Unabhängig davon, dass die rechtliche Einschätzung des Landgerichts, das Verteidigungsvorbringen der Beklagten sei hinsichtlich der in Rede stehenden Mängel unsubstantiiert, bei genauer Betrachtung mit den von der Beklagten erstinstanzlich dargelegten Einwendungen, nicht haltbar ist, handelt es sich ersichtlich auch um eine – ebenfalls den Vorwurf des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründende (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rz. 21 zu § 538 m.w.N.) – Überraschungsentscheidung, da die Beklagte zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Prozesses bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer solchen rechtlichen Wertung des Landgerichts hatte ausgehen müssen, vielmehr darauf vertrauen durfte, dass das Landgericht ihr Verteidigungsvorbringen als erheblich ansehen würde und es dementsprechend zu einer Beweisaufnahme vorrangig zu den Anspruchsgrundlagen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches kommen würde.Auf die Klageschrift vom 12.12.2014 (GA 1 bis 11) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.08.2012 (GA 31-47) erwidert und insoweit das klägerische Vorbringen sowohl hinsichtlich des Anspruchsgrundes wie auch hinsichtlich der Höhe der Schadensersatzforderungen angegriffen. Nach Replik hierauf im Schriftsatz vom 16.10.2012 (GA 57-66), entsprechender Duplik der (nunmehr nach Anwaltswechsel von neuen Prozessbevollmächtigten vertretenen) Beklagten vom 21.01.2013 (GA 78-101), Stellungnahme hierzu seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.04.2013 (GA 110-125), erneuter Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.07.2013 (GA 135-155), ergänzender Erwiderung hierauf durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2013 (GA 159-169), diesbezüglicher Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2013 (GA 174-178) und abschließender Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 28.02.2014 (GA 186-189), hat die Kammer durch den Einzelrichter in dem mündlichen Verhandlungstermin vom 10.03.2014 ausweislich des Sitzungsprotokolls (GA 190) im Rahmen der Erörterung der Sach-und Rechtslage die Parteien darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede von ihm als nicht durchgreifend angesehen wird. Weiterhin heißt es: „ Sie (Anm.: die Kammer) weist ferner darauf hin, dass sie nunmehr eine umfangreiche Beweisaufnahme plant. Die Kammer rät den Parteien im Hinblick auf die beabsichtigte Beweisaufnahme, den Umfang der Beweisaufnahme, die Kosten der Beweisaufnahme und auch die Dauer der Beweisaufnahme dringend an, eine vergleichsweise Regelung zu überprüfen.“ Nachdem im nachfolgenden die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (GA 199) eine Klageänderung vorgenommen hat und hierbei unter Rücknahme der Feststellungsanträge, soweit sie sich auf die noch in Rede stehenden Mängelkomplexe bezogen (den vormaligen Feststellungs-Klageantrag zu 3 sowie den auf Herausgabe von Plänen gerichteten Klageantrag zu 5 hatte die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 zurückgenommen – GA 191), nunmehr einen eine Verurteilung der Beklagten i.H.v. 187.656,79 € begehrenden Klageantrag angekündigt hat, versuchten die Parteien entsprechend der Anregung der Kammer – letztlich ohne Erfolg – eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, wobei die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2014 (GA 222) einen konkreten Vergleichsvorschlag (Zahlung eines Betrages von 125.000 €) unterbreitet hatte. Mit Terminsverfügung vom 29.04.2015 (GA 234) bestimmte das Landgericht einen neuen Termin auf den 07.09.2015. In diesem (GA 241) wies der Einzelrichter ausweislich des Sitzungsprotokolls zunächst darauf hin, dass er die in der Umstellung der Klage auf eine reine Leistungsklage im Schriftsatz vom 12.05.2014 gemachten Darlegungen der Klägerin zur Höhe der Klageforderung in Ermangelung einer Erwiderung hierauf durch die Beklagte als unstreitig ansehe. Daraufhin schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich, der inhaltlich dem von der Klägerin unterbreiteten Vergleichsvorschlag vom 20.10.2014 entsprach. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 28.09.2015 (GA 251) den Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 protokollierten Vergleichs, und teilte mit Schriftsatz vom 16.11.2015 (GA 256) nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten mit, dass der Vergleich nicht abgeschlossen werden könne. Daraufhin hat das Landgericht am 30.11.2015 ein Versäumnisurteil erlassen, in dem es dem klägerischen Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.05.2014 entsprach und die Beklagte zur Zahlung von 187.656,79 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilte. Nachdem hiergegen seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.012.2015 (GA 278) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden war (GA 278), in diesem Schriftsatz insbesondere Einwände gegen die Forderungshöhe, soweit das diesbezügliche klägerische Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12.05.2014 stammte, erhoben worden waren, hat das Landgericht in dem nunmehr anberaumten Termin vom 11.04.2016 (Protokoll GA 312) keinerlei weitergehende Hinweise gegeben, sondern ohne solche Hinweise nach Stellung der Anträge in Bezug auf das bereits vorliegende Versäumnisurteil einen Verkündungstermin anberaumt, in dem dann das Grundurteil verkündet worden ist, das Gegenstand des Berufung ist.Insbesondere mit Blick auf die im Verhandlungstermin vom 10.03.2014 an die Parteien gerichteten Hinweise und die dortige Ankündigung einer umfangreichen, langwierigen und kostspieligen Beweisaufnahme, die keinerlei Einschränkung enthielt, dass sie sich lediglich auf die streitigen Punkte zur Höhe der geltend gemachten Forderungen beziehen würde, konnte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass das Landgericht ihr Verteidigungsvorbringen auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für erheblich gehalten hat und vor diesem Hintergrund (auch) insoweit eine Beweisaufnahme notwendig sein wird. c) Bei der fehlenden tatsächlichen Grundlage in Form von subsumptionierbaren Tatsachenfeststellungen zu dem dem Grunde nach vom Landgericht als gegeben erklärten Schadensersatzanspruch hätte ein Grundurteil im Sinne des § 304 Abs. 1 ZPO nicht ergehen dürfen. Ein Grundurteil darf nach § 304 Abs. 1 ZPO nur dann ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 13.08.2015, VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332, zit. nach juris Rn.r 44; vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, VII ZR 168/15, BauR 2017, 136ff = NZBau 2016, 759ff, zit. nach juris Rz. 21).Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Erlass des Grundurteils auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft. Zwar sind die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe streitig. Die Kammer hat indessen nicht alle Fragen erledigt, die zum Grund gehören. Insbesondere hat sie – wie oben bereits dargelegt – keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den seitens der Klägerin behaupteten Mängeln, die eine Folge von Planungs- oder Überwachungsversagen seien, getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, VII ZR 168/15, BauR 2017, 136ff = NZBau 2016, 759ff, zit. nach juris Rz. 22f). 4. Die oben näher behandelten wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZP O rechtfertigen eine Zurückverweisung durch den Senat. a) Soweit das Gesetz für die Zurückverweisung verlangt, dass aufgrund des Fehlers eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme“ notwendig ist, belegen die nachfolgenden Ausführungen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.Die umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers muss sicher zu erwarten sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2016, V ZR 196/14, NJW 2016, 2274, 2275 Rz. 19). Hiervon ist aus nachfolgenden Gründen im Hinblick auf sämtliche Sachverhaltskomplexe aufzugehen: aa) Komplex Koordination der Heiz-/Kühldecken mit dem Brandmelder im VKK Bereich Folgendes Verteidigungsvorbringen der Beklagten dürfte aufklärungsbedürftig sein: Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.01.2013 = GA 80), dass es zwar richtig sei, dass die Brandmelder in den Deckenzwischenräumen Revisionsöffnungen in den abgehangenen Decken bedürften, damit diese gewartet werden könnten; im Hinblick darauf, dass die Revisionsklappen an der Heiz-/Kühldecke angebracht würden, gehöre sowohl die Planung als auch die Ausschreibung der Revisionsklappen grundsätzlich zu dem vom gebäudeplanenden Architekten geschuldeten Leistungsbild. Vor dem Hintergrund, dass nach der Vorgabe des im Auftrag der Klägerin tätigen Architekturbüro I… und J… die Revisionsöffnungen nicht direkt in der Decke, sondern in das zu verwendende Lichtsystem F… integriert werden sollten, hätten Blindklappen mit einer Abmessung von 15 × 15 cm in dem Lichtsystem integriert werden sollen. Dementsprechend habe die Beklagte sowohl die Brandmelder als auch das Lichtsystem ordnungsgemäß integriert. Die Klägerin habe sich bewusst dafür entschieden, die Revisionsklappen in der Abmessung 15 × 15 cm integriert im Lichtsystem installieren zu lassen, obwohl klar gewesen sei, dass im Falle des Austausches eines Brandmelders eine größere Revisionsöffnung erforderlich sein werde. Die Revisionsöffnung 15 × 15 cm sei jedenfalls dafür ausreichend, die turnusmäßigen Wartungen an den vorhandenen Brandmeldern auszuführen (vergleiche Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.01.2013 = GA 81). Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter hätten es bewusst in Kauf genommen, dass bei einem späteren Austausch zusätzliche Revisionsöffnungen in das Objekt eingebracht werden müssten (GA 81).Der Klägerin sei der Umstand, dass über die vorgesehenen Revisionsöffnungen im Lampensystem in einer Größe von 15 × 15 cm lediglich eine Wartung, nicht aber ein Austausch von defekten Brandmeldern im Deckenzwischenraum möglich war, aufgrund der erteilten Hinweise sowohl durch den gebäudeplanenden Architekten als auch durch die Beklagte als durch die bauausführende Firma hinreichend bekannt. Sie habe sich bewusst dafür entschieden, die Revisionsklappen in der Abmessung 15 × 15 cm in das Lampensystem installieren zu lassen, obwohl klar gewesen sei, dass im Fall des Austausches eines Brandmelders ein größerer Revisionsaufwand erforderlich sein werde (GA 81).Soweit im Hinblick auf diesen Sachmangelkomplex auch ein Überwachungsverschulden in Betracht kommt, hat die Beklagte zwar zugestanden, dass im Rahmen der Ausführungen der Arbeiten durch die Firma C… die Brandmelder teilweise nicht exakt an den vorgesehenen Stellen direkt über dem genannten System und den Blindklappen positioniert worden seien (GA 83); jedoch könne ihr ein Überwachungsverschulden nicht vorgeworfen werden, weil es außerhalb der Einflusssphäre des bauüberwachenden Elektroplaners liege, die zentimetergenaue Verortung sämtlicher Brandmelder auf der Rohbetondecke überprüfen. Eine solche Überprüfung wäre nur dadurch möglich, dass sämtliche Brandmelder nach Einbringung vermessen würden. Eine solche Vermessung sämtlicher Brandmelder gehöre jedoch nicht zum Aufgabenbereich des objektüberwachenden Elektroplaners.Im Zuge der von der Beklagten stichpunktartig vorgenommenen Prüfung der Lage der Brandmelder im Rahmen der Bauausführung seien keine Maßabweichungen zu Tage getreten (GA 82).Soweit die Firma C… die Brandmelder teilweise nicht exakt an den vorgesehenen Stellen über den genannten Systemen und den Blindklappen positioniert habe, scheitere eine Haftung der Beklagten aus Überwachungsversagen, da die Errichtung der Heiz-/Kühldecke als solche nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle (GA 83).Der diesbezügliche widerstreitende und erhebliche Parteivortrag und die diesbezüglichen Beweisantritte im Hinblick auf ein mögliches Überwachungsverschulden der Beklagten in Bezug auf diesen Komplex macht eine aufwändige Beweisaufnahme nötig. bb) Koordination der Revisionsklappen mit Brandschutzklappen und Brandmelder Die Beklagte hat auch erstinstanzlich in Abrede gestellt, dass ihre Planungs- und/oder Objektüberwachungsleistung im Zusammenhang mit den Revisionsklappen bzw. Brandschutzklappen und Brandschutzmeldern im Bereich der Räume und Zuwegungen zu dem kleinen und großen Saal im VKK-Bereich mangelhaft gewesen sein sollen. Sie – die Beklagte – habe dem gebäudeplanenden Architekten mit Schreiben vom 10.01.2006 (Anlage B 28) die genaue Anzahl der Revisionsklappen mitgeteilt und in der Ausführungsplanung deren Standort verortet. Die diesbezüglichen Planunterlagen seien ordnungsgemäß von ihr entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt worden (GA 87). Die Ausführungsplanung der Beklagten sei dann von den gebäudeplanenden Architekten in deren Ausführungsplanung integriert worden. Nach Ausschreibung der entsprechenden Leistungen an die bauausführenden Firmen hätten diese im Rahmen der von ihnen zu erstellenden Werk-/Montageplanung die konkreten Angaben zu sämtlichen Revisionsklappen mitgeteilt. Sie – die Beklagte - habe diese Angaben in dem Ausführungsplan B 29 integriert (GA 87).Im Hinblick auf einen möglichen Überwachungsfehler habe es nicht zu ihren Aufgaben gehört, im Rahmen der Bauausführung die tatsächliche Ausführung der Revisionsöffnungen zu überwachen, dies sei in den Pflichtenkreis der Überwachungspflichten des gebäudeplanenden Architekten gefallen (GA 88).Im Hinblick darauf, dass das Beklagtenvorbringen hinsichtlich eines in Betracht kommenden Planungsversagens als auch im Hinblick auf Fehler bei der Überwachung von der Klägerin bestritten wird, wird auch dieses streitige Vorbringen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein. cc) Unterkonstruktion Langfeldleuchten Die Beklagte hat zu diesem Komplex bereits erstinstanzlich (GA 90) vorgetragen und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die Tragfähigkeit der Trockenbauwände sowie die statische Zulässigkeit der Befestigung von Leuchten nicht in ihren Verantwortungsbereich als Elektroplanerin falle. Soweit die Aussparungen in der Decke für die Langfeldleuchten im Zuge der Bauausführung des Trockenbaus zu groß dimensioniert worden seien, und die Langfeldleuchten nicht wie ursprünglich geplant befestigt werden konnten, unterfalle dies nicht der Objektüberwachung der Beklagten.Darüber hinaus hat die Beklagte auch bestritten, dass die von der Firma C… gewählte Befestigungsart der Langfeldleuchten an die Aussparungen in der Trockenbaudecke unzulässig bzw. wider technischen Regeln sei. Soweit die Klägerin eine fehlende Zulassung der von der Firma C,,, verwandten Befestigungclipse angeführt hat, hat die Beklagte dem entgegengehalten, zum einen seien alle notwendigen Einbauvorschriften, Produktdaten oder Herstellerangaben der Klägerin von der Errichterfirma, der Firma C… im Rahmen der Bereitstellung der Revisionsunterlagen übergeben worden (GA 144), zum anderen habe die Firma C… der Klägerin auch eine Unternehmerbescheinigung vorgelegt, die einen ordnungsgemäßen Einbau ihrer Leistungen bestätige. Diese streitigen tatsächlichen Problemfelder werden bei einer Zurückverweisung ebenfalls Gegenstand einer umfänglichen Sachverhaltsaufklärung sein. dd) Klimatisierung großer Saal Soweit die Klägerin die Beklagte für Kaltluftzonen und Wärmestaubereiche im großen Saal verantwortlich gemacht hat und der Beklagten die insoweit notwendig gewesene Programmierung der Lüftungsanlagen im großen Saal anlastet (GA 6, 62, 121) hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass die Klägerin bewusst vorgegeben habe, dass lediglich zwei Programme für die Lüftungsanlage softwaremäßig installiert werden sollten, nämlich die für den Betrieb Konzert und Event (GA 92,147). Eine weitergehende, und bei der Anlage mögliche Programmierung auch für weitere Betriebsarten und Komponenten habe die Klägerin bewusst abgelehnt. Eine solche Notwendigkeit habe sich aber dann ergeben, als sich die Klägerin Ende 2008, rund eineinhalb Jahre nach Eröffnung des Bauwerkes, entschieden habe, eine so genannte „englische Orgel“ zu installieren, die gänzlich aus Holz hergestellt sei, und die eine Anpassung der Lüftungsverhältnisse und insbesondere der Konstanz der Luftfeuchtigkeit erforderlich gemacht habe. Dies sei ihr nicht anzulasten.Auch insoweit wird weitere Sachaufklärung und ein Rückgriff auf die diesbezüglichen Beweisantritte der Parteien notwendig sein. ee) fehlende Enthärtungsanlage für die RLT-Anlagen Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese habe pflichtwidrig unterlassen, eine Enthärtungsanlage für die RLT-Anlage zu planen, so dass nach ihrer Auffassung die Beklagte für die Kosten einer nachträglichen Installation einer solchen Anlage im Rahmen eines Schadensersatzanspruches haften müsse. Entgegen der Auffassung der Kammer ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin dem Grunde nach streitig und aufklärungsbedürftig. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Enthärtungsanlage überhaupt, wie auch hinsichtlich der Frage, inwieweit die Klägerin zum Zwecke der Kostenersparnis auf eine Enthärtungsanlage verzichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den widerstreitenden Sachvortrag der Parteien in der ersten Instanz verwiesen (Klägerin: Klageschrift vom 02.04.2012, dort Seite 8 = GA 8; Schriftsatz vom 16.10.2012, dort Seite 7 = GA 63; Schriftsatz vom 23.04.2013, dort Seite 12/13 = GA 121/122, Schriftsatz vom 06.09.2013, dort Seite 9/10 = GA 167/168; Beklagte: Klageerwiderung vom 09.08.2012, dort Seite 12/14 = GA 42-44; Schriftsatz vom 21.01.2013, dort Seite 17-19 = GA 94-96; Schriftsatz vom 02.07.2013, dort Seite 15-18= GA 149-152, Schriftsatz vom 12.11.2013, dort Seite 5 = GA 178).All dies offenbart, dass aufgrund der dem Landgericht unterlaufenen Verfahrensfehler eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. b) Das Erfordernis eines Zurückweisungsantrages einer der Parteien nach § 538 Abs. 2 S. 1 a.E. ZPO ist gegeben. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.01.2017, in dem die Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsstreits an das Landgericht erörtert worden ist, ausweislich des Sitzungsprotokolls einen diesbezüglichen Antrag gestellt.Vor dem Hintergrund braucht die rechtliche Frage, ob der ausdrücklich für das unzulässige Teilurteil normierte Ausnahmetatbestand des § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch im Falle eines unzulässigen Grundurteils eingreift, nicht näher behandelt werden. c) Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung nicht entgegengetreten, seitens der Beklagtenpartei wurde sie beantragt. d) Vor diesem Hintergrund macht der Senat von dem ihm durch § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache an das Ausgangsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Urteils und des dazugehörigen Verfahrens zur erneuten Verhandlung (und Sachaufklärung) zurück. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss gerade in einem Fall wie dem vorliegenden hingenommen werden, wenn es darum geht, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und dass den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge voll erhalten bleiben (OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535, 1536). C) Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; OLG München, Urteil vom 01. Juli 2016 – 10 U 972/16 –, Rn. 11, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH, Urteil vom 24. November 1976 – IV ZR 3/75 JZ 1977, 232; OLG München VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die gerichtlichen Kosten zweiter Instanz werden wegen des eindeutigen Verfahrensfehlers gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben.