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Urteil

I-23 U 151/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0221.I23U151.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.896,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2012 sowie weitere 703,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.896,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2012 sowie weitere 703,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e A. Die klagende Steuerberaterin begehrt Zahlung restlicher Vergütung für Steuerberaterleistungen. Das betrifft in erster Linie Buchführungstätigkeiten der Klägerin für das beklagte Bauunternehmen im Jahre 2011. Grundlage für die abgerechnete Tätigkeit der Klägerin ist der „Steuerberatungs-Vertrag“ der Parteien vom 29.12.2008 (Anlage AF 1a, Bl. 29 ff. GA) mit der Honorarvereinbarung vom 29.12.2009 (richtig 2008, Anlage AF 1b, Bl. 35 ff. GA). Die Beklagte wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen ihre Zahlungspflicht. Sie macht insbesondere geltend, für die Finanzbuchführung sei der abgerechnete Gebührensatz von 3,5/10 überhöht. Im Übrigen macht sie geltend, die Berechnung einer Anlagenbuchführung sei nicht gerechtfertigt, weil die zugrundeliegenden und abgerechneten Arbeiten der Klägerin nicht als Anlagenbuchführung zu bezeichnen seien; jedenfalls sei die Vergütung insoweit unzutreffend berechnet. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Gegenansprüchen auf, die sie aus Überzahlungen auf Rechnungen der Klägerin, auch der vorangegangenen Jahre herleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 722 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise in Höhe von 17.116,89 € zuzüglich Nebenforderungen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Beklagte meint, der vom Landgericht beauftragte Sachverständige sei als „Nur-Steuerberater“ zur Beantwortung der Beweisfragen nicht geeignet gewesen. Es hätte ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beauftragt werden müssen. Die Qualifikation des Sachverständigen als Steuerberater reiche nicht aus; im Übrigen habe er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an gerichtlichen Entscheidungen in Honorarfragen. Außerdem habe er einen Teil seiner Ausführungen im schriftlichen Gutachten mit allgemeinen Aussagen zur Anlagenbuchführung von der Internetseite des A… abgeschrieben, ohne dies kenntlich zu machen. Im Übrigen meint die Beklagte, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam, weil sie unzutreffend überschrieben sei. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Berechtigung eines Teils der Rechnungen. Hinsichtlich der Finanzbuchführung macht die Beklagte weiter geltend, die Klägerin habe nicht in vollem Umfang eine Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege abrechnen dürfen. Sie habe auch nicht eine 3,5/10 anstatt einer 3/10-Gebühr berechnen dürfen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 127 habe das Landgericht den vollen Betrag schon deshalb nicht zusprechen dürfen, weil die Klägerin in den abgerechneten Monaten November und Dezember 2011 die Arbeiten nicht vollständig erbracht habe. Der Vertrag sehe hierzu nämlich in Abweichung von § 12 Abs. 4 StBVV eine Abrechnung nach dem Umfang der bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit vor. Die Rechnung Nr. 128 sei nicht berechtigt, weil die Klägerin die dort abgerechneten Arbeiten der Klägerin keine Anlagenbuchführung darstellten. Jedenfalls treffe der Gegenstandswert nicht zu. Im Übrigen sei zu einigen weiteren Rechnungen die Begründung des Landgerichts nicht ausreichend, zum Teil akzeptiert die Beklagte einzelne vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Rechnungsbeträge. Die Beklagte rechnet schließlich – soweit sie Einwendungen im Übrigen erhebt hilfsweise – mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung von angeblichen Überzahlungen ihrerseits wegen des angeblich geringer zu berechnenden Vergütungsanspruchs der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2011 auf. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Berufung sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, und verteidigt in der Sache das angefochtene Urteil. Sie meint insbesondere, der Sachverständige sei qualifiziert und zutreffend ausgewählt worden. Die Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Der Sachverständige habe auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte nur einen geringen Teil der Belege kontiert habe, so dass eine Abrechnung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen nicht gerechtfertigt sei. Die Abrechnung einer 3,5/10 Gebühr für die Finanzbuchhaltung sei, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte diese Abrechnung in der Vergangenheit geduldet habe. § 12 Abs. 4 StBVV sei durch den Vertrag nicht abbedungen worden. Im Übrigen habe sie – die Klägerin – eine Anlagenbuchhaltung erstellt, wie der Sachverständige ebenfalls zutreffend festgestellt habe. Die betreffenden Arbeiten seien auch zutreffend abgerechnet. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Rüge der Klägerin, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, ist nicht berechtigt. Die Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Daran ändert die auszugsweise wörtliche Wiedergabe erstinstanzlichen Vortrags, den die Beklagte als übergangen ansieht, nichts. In der Sache hat die Berufung der Beklagten zu einem Teil Erfolg. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der Aufrechnung durch die Beklagte noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5.896,95 € zu. I. Aufgrund der Rechnungen der Klägerin, die der Klage zugrunde liegen, ist von einer Vergütungsforderung der Klägerin in Höhe von 10.869,25 € auszugehen. Rechnung Nr. 11 vom 3.4.2012 über 2.425,22 € (Anlage AF 4a, Bl. 47 ff. GA) Insoweit verbleibt es bei den vom Landgericht zugesprochenen 848,47 € . Die Berufung der Beklagten ficht dies ausdrücklich nicht an. Rechnung Nr. 13 vom 3.4.2012 über 4.634,46 € (Anlage AF 5, Bl. 51 GA) Diese Rechnung betrifft trotz der widersprüchlichen Formulierungen offenbar die Finanzbuchführung der Monate Januar bis Oktober 2011, allerdings – wie schriftsätzlich in erster Instanz durch die Klägerin klargestellt und anders als in der Rechnung angegeben – nicht nach vom Auftraggeber kontierten Belegen, sondern nach Grundaufzeichnungen. Davon dürfte nach den Ausführungen des Sachverständigen B… auch auszugehen sein. Der Senat teilt die Bedenken der Beklagten gegen dessen Qualifikation nicht. Indes kommt es hierauf ebenso wie auf den Streit der Parteien, in welchem Umfang die Belege von der Beklagten vorkontiert gewesen sein mögen, nicht weiter an. Die Frage betrifft nämlich die Anwendung von § 33 Abs. 1 oder Abs. 3 StBVV. Der Unterschied besteht in der Berechnung der Gebühr nach einem unterschiedlichen Gebührenrahmen. Die Parteien haben hier jedoch in der Honorarvereinbarung ausdrücklich für die Finanzbuchführung einen bestimmten Gebührensatz, nämlich 3/10, vereinbart. Die Parteien sind bei Vertragsschluss ausweislich des Wortlauts sowohl des Steuerberatervertrages als auch der Honorarvereinbarung davon ausgegangen, dass nach Grundaufzeichnungen zu buchen ist. Der hierfür vereinbarte Gebührensatz ist unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Beklagte Belege selbst kontiert hat, maßgeblich. Dass die tatsächliche Durchführung der Buchführungstätigkeiten der Klägerin ihrer Art nach von denjenigen erheblich abgewichen hätte, die die Parteien bei Abschluss des Vertrages zugrundgelegt hatten, so dass die Tätigkeiten nicht mehr von der Honorarvereinbarung erfasst wären, ist nicht ersichtlich. Eine Vergütungsforderung in Höhe von 3/10 oder 3,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C, Anlage 3 zur StBVV wäre im Übrigen auch dann berechtigt, wenn man wegen der Vorkontierung von Belegen die Abrechnung der Klägerin nicht nach der Honorarvereinbarung, sondern nur nach Gesetz für möglich halten wollte. Abzurechnen wäre dann nach § 33 Abs. 3 StBVV, der einen Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C vorsieht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass auch unter Berücksichtigung dieses Rahmens eine Gebühr in Höhe von 3/10 oder 3,5/10 gerechtfertigt ist. Unabhängig hiervon ist aber für die Abrechnung der Klägerin - wie ausgeführt - die Honorarvereinbarung maßgebllich. Die Berufung hat mit ihrem Einwand, die „Honorarvereinbarung“ sei wegen eines Verstoßes gegen die formalen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV nicht wirksam, keinen Erfolg. Zum einen spielt dieser Gesichtspunkt ohnehin keine Rolle, soweit die Klägerin – wie hier – nicht eine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt. Zum anderen lautet die Vorschrift auszugsweise in der ab 23.7.2016 ohne Übergangsregelung geltenden Fassung: „Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein ...“ Deshalb ist jedenfalls jetzt eine geringfügige Abweichung in der Bezeichnung („Honorarvereinbarung“ statt „Vergütungsvereinbarung“) unschädlich, was aber auch schon nach dem bisherigen Rechtszustand nahe lag (LG Köln DStR 2016, 95, mit zust. Anm. von Raab, DStR 2016, 96 unter Hinweis auf weitere Rechtspr.; Eckert, StBVV, 5. Aufl. 2013, § 4 Anm. 3.1). Hinsichtlich der Frage, ob der anfänglich vereinbarte Gebührensatz von 3/10 später in einen solchen von 3,5/10 geändert worden ist, verbleibt der Senat bei der im Hinweis vom 14.11.2016 geäußerten Auffassung. Danach ist von einem Gebührensatz von 3/10 und nicht, wie abgerechnet, von 3,5/10 auszugehen sein. Das haben die Parteien in der Honorarvereinbarung vom 29.12.2008 so vereinbart. Eine Abänderung der Vereinbarung liegt nicht in der kommentarlosen Bezahlung von Rechnungen ab 2010, die einen Satz von 3,5/10 vorsehen. Das kann sich ohnehin lediglich auf die Bezahlung der einen Rechnung Nr. 38 vom 30.12.2009, wohl 2010 (2.893,20 € netto, Anlage 3 zum Schriftsatz vom 25.6.2013, Bl. 328 GA), mit der die Klägerin ihre Leistungen für 2010 abgerechnet hat, beziehen. Den erhöhten Gebührensatz hat die Klägerin nämlich erstmals für Leistungen ab dem 1.1.2010 berechnet, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt hat. Sie hat dort ebenfalls ausgeführt, dass sich die berechneten Vorschüsse ab 1.1.2010 zwar erhöht hätten, die übersandten Vorschussrechnungen den Gebührensatz von 3,5/10 aber nicht ausgewiesen hätten. Dies sei – so die Klägerin – vielmehr erstmals mit der Rechnung Nr. 38 der Fall gewesen. Die bloße Bezahlung der Vorschussrechnungen ist vor diesem Hintergrund schon deshalb ohne jeden Erklärungswert hinsichtlich des Gebührensatzes, weil dieser in den Rechnungen nicht genannt ist. Nichts anderes gilt aber auch für die Bezahlung der Jahresrechnung für 2010. Aus einer bloßen kommentarlosen Zahlung einer Rechnung kann aus der Sicht der Klägerin als Zahlungsempfängerin nicht geschlossen werden, dass die Beklagte die Rechnung anerkennt oder gar einem Angebot auf Anhebung des Gebührensatzes zustimmt. Anders könnte dies allenfalls dann zu sehen sein, wenn man die Zahlung – auch – als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 27.10.2009 (Anlage AF 39), in dem der Wunsch nach einer entsprechenden Anhebung der Vergütung enthalten ist, verstehen könnte. Da die Beklagte den Zugang des Schreibens bestritten und die Klägerin hierfür keinen Beweis angetreten hat, kann indes nicht von einem Zugang bei der Beklagten ausgegangen werden. Die von der Klägerin behauptete mündliche Honorarvereinbarung, die die Beklagte bestritten hat, ist ebenfalls nicht unter Beweis gestellt. Inwiefern die Einhaltung der ursprünglichen vertraglichen Honorarvereinbarung aufgrund einer einmaligen Zahlung der erhöhten Rechnung gegen § 242 BGB verstoßen könnte, wie das Landgericht angenommen hat, ist nicht erkennbar. § 4 StBVV spielt schon deshalb keine Rolle, weil die Klägerin nicht eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert. Danach ist wie folgt abzurechnen: Buchführung nach Grundaufzeichnungen, wie vereinbart 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C, für 10 Monate, Gegenstandswert 9.102.615,84 €, dafür beträgt eine Gebühr Tabelle C in der Fassung 2011: 5.427,-- €, davon 3/10: 1.628,10 €, für 10 Monate ergibt das 16.281,-- €. Die Beklagte schuldet danach: Gebühr netto 16.281,-- € Auslagen § 16 StBVV 200,-- € Zwischensumme 16.481,-- € 19 % MWSt 3.131,39 € Zwischensumme 19.612,39 € abzüglich Vorschuss brutto 18.207,-- € Endsumme 1.405,39 € Rechnung Nr. 127 vom 3.4.2012 über 6.242,53 € (Anlage AF 6, Bl. 52 f. GA) Die Rechnung betrifft die Finanzbuchführung der Monate November und Dezember 2011. Zu dem ebenfalls abgerechneten Januar 2012 ist eine Entscheidung nicht veranlasst, weil das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen und die Klägerin keine Berufung eingelegt hat. Hinsichtlich der Monate November und Dezember 2011 berechnet die Klägerin „Schadensersatz für Buchführung“. Wie bereits im Hinweis vom 14.11.2016 ausgeführt, ist nicht zu erkennen, woraus sich ein Schadensersatzanspruch, auch mit einem inhaltlich ebenso unklaren „entgangener Gewinn Abschlag 10 %“, ergeben sollte. Ein Schadensersatzanspruch folgt insbesondere nicht aus der vom Landgericht genannten Vorschrift des § 12 Abs. 4 StBVV, der keinen Schadensersatzanspruch regelt, sondern bestimmt, dass der vertragliche Vergütungsanspruch, soweit bereits entstanden, nicht durch Beendigung des Auftrags untergeht: „(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.“ Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die abgerechnete Finanzbuchführung für diese beiden Monate zumindest bereits begonnen hatte; die Berufung der Beklagten wendet sich hiergegen nicht. Danach kann die Klägerin die mit dem Beginn der Tätigkeit bereits entstandenen (vgl. Senat, Urteil vom 28.5.2002 – I-23 U 193/01, GI 2002, 219 m. Nachw.) Vergütungsansprüche trotz vorzeitiger Beendigung der Angelegenheit geltend machen. Es handelt sich aber nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um den vertraglichen Vergütungsanspruch, den die Beklagte als Brutto-Betrag schuldet. Auszugehen ist auch hier von einer 3/10, nicht einer 3,5/10-Gebühr. Die vertragliche Regelung unter E. 4. des Steuerberatungsvertrages (Bl. 33 GA), der zufolge bei Beendigung des Vertrages vor vollständiger Ausführung des Auftrags die Klägerin „einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrages geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung erhält“, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Der Senat versteht die Bestimmung dahin, dass mit „Auftrag“ der Gesamtauftrag, nicht die einzelne gebührenrechtliche Angelegenheit gemeint ist. Die Vertragsklausel bedeutet damit lediglich, dass dem Steuerberater die bis zur Beendigung des Gesamtauftrags (Mandats) die bis dahin nach den gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem auch § 12 Abs. 4 StBVV verdiente Vergütung verbleibt. Die Vertragsklausel befindet sich nämlich im Abschnitt E., der mit „Dauer und Kündigung des Vertrages“ überschrieben und so ersichtlich auf den Gesamtvertrag bezogen ist. Den vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Erstattung der DATEV-Kosten über 57,30 € netto greift die Berufung der Beklagten nicht an. Danach ist wie folgt abzurechnen: Buchführungsgebühr für November und Dezember 2011; 2 Monatsgebühren, berechnet wie oben zu Rechnung Nr. 13, also 2 x 1.628,10 € = 3.256,20 €. Die Beklagte schuldet danach: 2 Monatsgebühren Buchführung 3.256,20 € DATEV, 2 x 28,65 € = 57,30 € Auslagen 60,-- € Zwischensumme 3.373,50 € zuzüglich 19 % MWSt 640,97 € Endsumme 4.014,47 € Damit sind die vom Landgericht zugesprochenen 3.896,20 € jedenfalls gerechtfertigt. Der Mehrbetrag ist der Klägerin auf die Berufung der Beklagten nicht zuzusprechen, § 528 ZPO. Rechnung Nr. 128 vom 3.4.2012 über 4.748,10 € (Anlage AF 7, Bl. 54 GA, korrigiert AF 22, Bl. 152 GA) Diese Rechnung betrifft zwei Anlagenbuchführungen (handelsrechtlich und steuerrechtlich) für die Monate Januar bis Oktober 2011. Die Beklagte stellt hierzu nachdrücklich in Abrede, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Arbeiten um eine Anlagenbuchführung handelt. Der Senat sieht die Tätigkeit der Klägerin insoweit als grundsätzlich gesondert, das heißt neben der Finanzbuchführung abrechnungsfähig an. Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit entschieden (Urteil vom 28.5.2002 – 23 U 193/01, GI 2002, 219, juris), dass dem mit der Vollbuchführung sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Steuerberater keine zusätzlichen Gebühren für die Anlagenbuchführung zustehen. Das betraf einen Fall, in dem weder ein gesonderter Auftrag zur Vornahme der Anlagenbuchführung noch eine Honorarvereinbarung hierfür vorlagen. An dieser Entscheidung hält der Senat fest. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass die Beklagte die Klägerin ausdrücklich mit der Vornahme von das Anlagevermögen betreffenden Arbeiten, die die Parteien selbst als „Anlagenbuchführung“ bezeichnet haben, beauftragt hat und dass die Parteien hierfür ausdrücklich ein bestimmtes Honorar vereinbart haben. In einem derartigen Fall entsteht ein Vergütungsanspruch des Steuerberaters aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung, und zwar – soweit die Honorarvereinbarung dies nicht abschließend regelt – unter Heranziehung des § 33 StBVV. Auf die Ausführungen der Beklagten, die in Abrede stellen, dass die Arbeiten der Beklagten als „Anlagenbuchführung“ zu bezeichnen seien, kommt es vor diesem Hintergrund nicht weiter an. Es kann dahin stehen, welche abstrakten Kriterien Buchführungsarbeiten eines Steuerberaters erfüllen müssen, um allgemein als „Anlagenbuchführung“ bezeichnet werden zu können, und zwar in Abgrenzung von sonstigen, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betreffenden Arbeiten des Steuerberaters, die Teil der Finanzbuchführung sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass – wie von der Beklagten näher dargelegt – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlagevermögens auch bei der Finanzbuchführung bzw. dem Jahresabschluss mit einzubeziehen und darzustellen sind. Es kann auch etwa gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ein Anlagenverzeichnis zu erstellen sein. Nicht entschieden werden muss im vorliegenden Zusammenhang aber, wann die Arbeiten eines Steuerberaters zum Anlagevermögen die Schwelle zu einer eigenständigen Anlagenbuchführung überschreiten. Unerheblich ist dies im vorliegenden Fall wegen der Vereinbarung der Parteien. Die Parteien haben in dem Steuerberatungsvertrag ausdrücklich die Erstellung einer Anlagenbuchführung neben der Finanzbuchführung vereinbart und hierfür in der gesonderten Honorarvereinbarung eine Vergütung in Höhe von 1/10 zusätzlich zu der gesondert zu vergütenden Finanzbuchführung vorgesehen. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin überhaupt Buchführungstätigkeiten mit Bezug auf das Anlagevermögen vorgenommen hat. Die Beklagte wendet sich lediglich dagegen, dass diese Tätigkeiten bereits die Qualität einer Anlagenbuchführung erreicht haben. Dass die Klägerin indes aufgrund des Steuerberatungsvertrages geschuldete bestimmte Tätigkeiten nicht erbracht hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Entsprechendes ist auch zu keinem Zeitpunkt während des Laufs des Mandats geltend gemacht worden. Daraus kann nur gefolgert werden, dass die Klägerin auch nach der Auffassung der Beklagten die von ihr geschuldeten Arbeiten, zu denen auch die von den Parteien vertraglich so bezeichnete „Anlagenbuchführung“ gehörte, vorgenommen hat. Ob diese Arbeiten besser nicht als „Anlagenbuchführung“ bezeichnet worden wären, ist dann lediglich eine terminologische Frage ohne sachlichen Belang. Ein gewisser Aufwand ist für die Klägerin nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls dadurch entstanden, dass die Verhältnisse des Anlagevermögens unterjährig insbesondere für die finanzierenden Banken in aktueller Form zu Verfügung stehen mussten. Die Honorarvereinbarung kann vor diesem Hintergrund auch dahin verstanden werden, dass – unabhängig von der Verwendung von Begriffen – der gegenüber einer durchschnittlichen „reinen“ Finanzbuchhaltung gegebene Mehraufwand der Klägerin vergütet werden sollte. Allerdings sind nicht zwei Anlagenbuchführungen, sondern lediglich eine abrechnungsfähig, weil auch nur eine Buchführung vereinbart ist. Es ist auch sehr zweifelhaft, ob es derartige doppelte eigenständige Buchführungen überhaupt geben kann. Wenn man unter einer Anlagenbuchführung die fortlaufend aktualisierte Aufstellung bestimmter Angaben zum Anlagevermögen versteht, so mag sie sowohl für die handelsrechtliche Buchführung als auch für steuerliche Zwecke Verwendung finden. Das führt aber nicht zu zwei eigenständigen Buchführungen. Näheres hierzu kann aber offen bleiben, weil die Parteien jedenfalls eine derartige „doppelte Buchführung“ nicht vereinbart haben. Die Klägerin hat demgemäß auch für die vorangegangenen Jahre bis 2010 nur eine Anlagenbuchführung abgerechnet. Die Honorarvereinbarung der Parteien lehnt sich hinsichtlich der Höhe der Gebühren offensichtlich an die Regelungen der StBVV an, wie auch die Parteien ihrem Vortrag zur Gebührenhöhe zugrunde legen. Die Vereinbarung einer Gebühr in Höhe von 1/10 meint dann 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C zur StBVV, wie dies der die Buchführung betreffende § 33 StBVV bestimmt. Hierfür ist der Gegenstandswert zu bestimmen. Gemäß § 33 Abs. 6 StBVV ist Gegenstandswert der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt. Der Senat folgt insoweit der u. a. vom Sachverständigen geäußerten Ansicht, dass es bezogen auf die Anlagenbuchführung keinen Umsatz gibt. Maßgeblich ist deshalb die Summe des Aufwandes. Hier kommt es aber nicht auf die von der Klägerin zuletzt genannten Bruttozugangswerte, sondern auf die Summe der Abschreibungsbeträge an, weil die Anlagenbuchführung im wesentlichen der Ermittlung der Abschreibungen dient (s. Eckert-Boelsen, StBVV, 5. Aufl. 2013, § 33 Anm. 7 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, auf die Bruttozugangswerte abstellenden Auffassung). Dabei sind nach Auffassung des Senats nicht noch zusätzlich die Anlagenabgänge zu berücksichtigen (so Eckert-Boelsen, a.a.O.), weil sich die Anlagenbuchführung hierauf ebenso wenig bezieht wie auf die Zugänge (so auch der Sachverständige). Hinsichtlich der Höhe dieser Summe der Abschreibungen geht der Senat von den Angaben in Anlage AF 51 aus. Danach beträgt für 2011 die Summe der Abschreibungen 4.412.261,05 €. Konkrete Einwendungen gegen diese Angaben hat die Beklagte nicht vorgebracht. Der allgemeine Einwand, eine Summe der Abschreibungen in dieser Höhe sei ausgeschlossen, führt angesichts des umfangreichen, im Übrigen nicht angegriffenen Zahlenwerks in Anlage AF 51 nicht weiter. Er berücksichtigt auch nicht, dass es auf die Summe der monatlich zu ermittelnden Abschreibungen ankommt. Von dem von der Beklagten genannten Wert von 138.068,60 € ist nicht auszugehen, weil er nicht die Summe der Abschreibungen wiedergibt, sondern sich nur aus bestimmten einzelnen Buchungsänderungen herleitet. Dann berechnet sich die Gebühr wie folgt: Eine volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 4.412.261,05 € nach Tabelle C in der Fassung 2011 insgesamt 2.701,-- €. 1/10 davon ist 270,10 €, woraus die folgende Berechnung folgt: 10 Monatsgebühren zu je 270,10 € 2.701,-- € Auslagen 20,-- € Zwischensumme 2.721,-- € zuzüglich 19 % MWSt 516,99 € Zwischensumme 3.237,99 € abzüglich Vorschuss brutto 2.142,-- € Endsumme 1.095,99 € Rechnung Nr. 129 vom 3.4.2012 über 1.990,28 € (Anlage AF 8, Bl. 55 f. GA) Diese Rechnung betrifft – soweit im Berufungsverfahren relevant – die Anlagenbuchführung für November und Dezember 2011. Insoweit steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nicht zu, weil sie erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, die abgerechneten Tätigkeiten nicht ausgeführt zu haben (Schriftsatz vom 30.4.2013, S. 4 oben, Bl. 291 GA). Der Sachverständige hat dies bestätigt und ausgeführt, dass die Klägerin eine Anlagenbuchführung „auf der Basis der vorherigen Monate“ vorgenommen habe, weil ihr aktuelle Angaben für November und Dezember von der Beklagten bereits nicht mehr mitgeteilt worden seien (S. 21 des Gutachtens, Bl. 582 GA). Dann kann von einer Anlagenbuchführung für diese beiden Monate, die über die schlichte Übernahme der Vormonatswerte hinausgeht, aber nicht mehr die Rede sein. Rechnung Nr. 14 vom 3.4.2012 über 248,71 € (Anlage AF 9a, Bl. 57 f. GA) Die hierauf bezogene Entscheidung des Landgerichts ficht die Berufung – abgesehen von der Aufrechnung – nicht an, so dass der Klägerin hieraus noch 159,46 € zustehen. Rechnung Nr. 15 vom 3.4.2012 über 34,09 € (Anlage AF 11, Bl. 61 GA) Hier gilt dasselbe wie zuvor, Anspruch der Klägerin in Höhe von 34,09 €. Rechnung Nr. 318 vom 3.4.2012 über 85,09 € (Anlage AF 13, Bl. 63 GA) Hier gilt dasselbe wie zuvor, Anspruch der Klägerin in Höhe von 85,09 €. Rechnung Nr. 319 vom 3.4.2012 über 275,07 € (Anlage AF 16, Bl. 66 GA) Hier gilt dasselbe wie zuvor, Anspruch der Klägerin in Höhe von 275,07 €. Rechnung Nr. 324 vom 3.4.2012 über 1.832,60 € (Anlage AF 17a, Bl. 68 GA) Hier gilt dasselbe wie zuvor, Anspruch der Klägerin in Höhe der vom Landgericht zugesprochenen 880,60 €. Rechnung Nr. 420 vom 3.4.2012 über 344,39 € (Anlage AF 8, Bl. 72 GA) Der Senat teilt die Auffassung der Berufung nicht, dass das Urteil des Landgerichts hier einen Begründungsmangel aufweise. Es besteht also ein Vergütungsanspruch in Höhe von 344,39 €. Rechnung Nr. 373 vom 3.4.2012 über 1.582,70 € (Anlage AF 19a, Bl. 73 f. GA) Hier gilt dasselbe wie zuvor, also Vergütungsanspruch in Höhe von 1.582,70 €. Rechnung Nr. 419 vom 3.4.2012 über 261,80 € (Anlage AF 20, Bl. 76 GA) Hier gilt dasselbe wie zuvor, also Vergütungsanspruch in Höhe von 261,80 €. Damit ergibt sich ein Vergütungsanspruch der Klägerin insgesamt noch in der folgenden Höhe: Rechnung Nr. 11 848,47 € Rechnung Nr. 13 1.405,39 € Rechnung Nr. 127 3.896,20 € Rechnung Nr. 128 1.095,99 € Rechnung Nr. 14 159,46 € Rechnung Nr. 15 34,09 € Rechnung Nr. 318 85,09 € Rechnung Nr. 319 275,07 € Rechnung Nr. 324 880,60 € Rechnung Nr. 420 344,39 € Rechnung Nr. 373 1.582,70 € Rechnung Nr. 419 261,80 € Summe 10.869,25 € II. Die danach in Höhe von 10.869,25 € bestehende Vergütungsforderung der Klägerin ist infolge der Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 4.972,30 € erloschen, so dass die Klage in Höhe von 10.869,25 € - 4.972,30 € = 5.896,95 € begründet ist. Zu berücksichtigen ist schon mangels Berufung der Klägerin jedenfalls die Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 1.863,54 € hinsichtlich der Rechnung Nr. 38, die das Landgericht für begründet gehalten hat (S. 13 des Urteils, Bl. 728 GA). Aufgrund dieser Rechnung Nr. 38 besteht im Übrigen noch ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen der überhöht, nämlich mit 3,5/10 statt 3/10 abgerechneten Finanzbuchhaltung 2010. Der Betrag errechnet sich, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2017 (S. 3, Bl. 893 GA) angegeben, also mit 3.108,76 €. Beide Beträge zusammen ergeben 4.972,30 €. Im Übrigen rechnet die Beklagte mit Rückzahlungsansprüchen auf, die sich wegen einer angeblich überhöhten Abrechnung der Anlagenbuchführung in den Rechnungen Nr. 16 vom 31.12.2008 (4.598,40 € netto, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25.6.2013, Bl. 326 GA), Nr. 33 vom 31.12.2009 (1.884,-- € netto, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 25.6.2013, Bl. 327 GA) und Nr. 38 vom 30.12.2009, wohl 2010 (2.893,20 € netto, Anlage 3 zum Schriftsatz vom 25.6.2013, Bl. 328 GA) ergeben soll. Dass die Abrechnungen insoweit – abgesehen von den vorstehend erwähnten Gesichtspunkten zu der Rechnung Nr. 38 – überhöht sein könnten, hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Sie zweifelt zwar auch hier den Gegenstandswert an, ohne dies jedoch durch konkrete Angaben zu belegen. Dass die angegebenen Werte tatsächlich zum Nachteil der Beklagten von der Summe der Abschreibungsbeträge abweichen könnten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil folgt aus der Anlage 48a zum Beispiel für das Jahr 2010 eine Summe der Abschreibungen von 4.852.214,50 €, was den in der Rechnung angegebenen Wert von 1.670.823,-- € sogar weit übersteigt. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.142,-- € bleibt die Aufrechnung ebenfalls ohne Erfolg. Das betrifft die Vorschüsse für die Anlagenbuchführung, wie aus der Rechnung Nr. 128 ersichtlich. Dieser Betrag ist bereits als unselbständiger Rechnungsposten bei der Berechnung der entsprechenden Vergütungsforderung der Klägerin abgezogen (s. o.); eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung besteht insoweit nicht. III. Gegen den vom Landgericht zuerkannten Zinsanspruch wendet die Berufung sich nicht gesondert. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten, der sich nach einem Gegenstandswert von 10.869,25 € wie folgt errechnet: 1,3 Geschäftsgebühr, Anlage 2 RVG a. F. 683,80 € Auslagenpauschale Post/Telekommunikation 20,-- € Summe 703,80 € IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; dabei sind die unterschiedlichen Werte erster und zweiter Instanz berücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.456,44 € festgesetzt. Darin enthalten ist die vom Landgericht zuerkannte Klageforderung über 17.116,89 € und die gemäß § 45 Abs. 3 GKG den Streitwert erhöhende Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 13.339,55 € (Gesamtgegenforderungen in Höhe von 14.265,73 € + 2.142,-- € = 16.407,73 € abzüglich 3.068,18 € Hauptaufrechnung = 13.339,55 €). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.