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Urteil

I-7 U 153/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0210.I7U153.15.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12. November 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 133/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 12. November 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 133/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten nach einem erklärten Widerruf um die Frage, ob ein wirksames Darlehnsverhältnis noch besteht. Die Kläger schlossen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S-Bank, am 12.11.2008 einen Darlehnsvertrag über einen Betrag von 34.000 Euro. Es wurde ein Zinssatz von nominal 4,98 % pro Jahr vereinbart, der bis zum 30.11.2018 festgeschrieben ist. Das Darlehn sollte beginnend mit dem 30.11.2009 bei einer jährlichen Tilgung von 1,5 % zuzüglich ersparter Zinsen in monatlichen Raten von je 183,60 € zurückgeführt werden. In dem Vertrag war eine durch einen vor der Unterschriftszeile platzierten, umrahmten und grau hinterlegten Kasten hervorgehobene Widerrufsbelehrung enthalten, die auszugsweise wie folgt lautete (Bl. 8 d.A.): Widerrufsrecht Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs … Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzung herausgeben. Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen. Unterhalb der Widerrufsbelehrung befindet sich der Hinweis, dass bei mehreren Kreditnehmern der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer wirkt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehnsvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. Zum 31.01.2011 übertrug die S-Bank das Privatkundengeschäft einschließlich des Darlehnsmanagements auf die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2014 widerriefen die Kläger den Darlehnsvertrag und erklärten hilfsweise dessen Kündigung. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei noch zulässig gewesen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Insbesondere habe die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend über die rechtlichen Folgen des Widerrufs aufgeklärt, weil lediglich die Ansprüche der Bank aufgeführt seien, während die Ansprüche des Darlehnsnehmers gegenüber der Bank nicht erwähnt worden seien. Auch die Belehrung über den Fristlauf sei nicht ordnungsgemäß. Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, dass ein wirksames Darlehnsverhältnis über 34.000 Euro aufgrund des Darlehnsvertrages vom 12.11.2008 mit der S-Bank nicht besteht; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, notwendige außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.809,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten. Jedenfalls sei der Widerruf sechs Jahre nach Abschluss des Darlehnsvertrages verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht darauf ankomme, ob sie der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoVO entsprochen habe. Die Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ausreichend über den Lauf und das Ende der Widerrufsfrist belehrt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei den Folgen des Widerrufs nur über die Pflichten des Darlehnsnehmers, nicht hingegen über die Pflichten der Bank zu etwaigen Rückerstattungenempfangener Leistungen belehrt worden sei. Auch die mit Schreiben vom 12.06.2014 hilfsweise erklärte Kündigung des Darlehnsvertrages sei nicht wirksam, weil die Kläger weder ein gesetzliches noch ein Sonderkündigungsrecht gehabt hätten. Mit der Berufung rügen die Kläger, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei nicht hinreichend deutlich gewesen und habe nicht dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB – InfoVO entsprochen. Die Belehrung lege das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zustellung des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehnsangebotes der Beklagten ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers. Abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung werde über den Lauf und nicht über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Zudem werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Kläger ihre Erklärung einen Tag nach der Aushändigung der Belehrung 2 Wochen lang widerrufen könnten. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mönchen-gladbach vom 12.11.2015, ein Aufstockungsdarlehn über einen Netto-Kreditbetrag in Höhe von 34.000 Euro aufgrund des Aufstockungsdarlehnsvertrages vom 12.11.2008 über 34.000 Euro mit der S-Bank aufgrund wirksamen Widerrufs nicht besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 1.809,75 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn sei ordnungsgemäß, da sie sich ausschließlich am Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB a.F. orientiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse der Widerrufsbelehrung lediglich zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zum Empfang der Widerrufsbelehrung voraus setze, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Willenserklärung enthaltenen Urkunde sei. Diesem Erfordernis sei hier genügt. Die Belehrung sei an die Vorschrift des § 187 BGB angepasst und ordnungsgemäß gewesen. Die Angaben zu den Folgen des Widerrufs, über die zu belehren die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, seien nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1.Die Berufung greift die Verneinung eines Kündigungsrechts nicht an, sondern konzentriert sich nur noch auf die Frage, ob wegen unklarer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht begann und deshalb noch widerrufen werden konnte. Damit muss nicht entschieden werden, ob Streitgegenstand erstinstanzlich auch eine in der Zukunft liegende Beendigung des Darlehens war und ob die erklärte Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sollzinsbindung zum 30.11.2018 wirksam werden kann. 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für den Hauptantrag ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag festzustellen, dass sich ein Darlehnsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist grundsätzlich ein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage. Der Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, bewirkt nicht die Aufhebung des Darlehnsvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen. Diese Inhaltsänderung kann grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. Senat, I-7 U 17/16, Urteil vom 13.01.2017; OLG Hamm, WM 2016, 116; Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdnr. 4). Die Kläger sind nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Das folgt im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Kläger weiterhin jeden Monat laufende Ratenzahlungen erbringen, so dass sich der Zahlungsantrag jeden Monat ändern müsste. Hinzu kommt, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag davon ausgehen, per Saldo der Beklagten ebenfalls zur Zahlung verpflichtet zu sein und nicht umgekehrt eine Zahlung ausschließlich von dieser verlangen zu können. In einer solchen Konstellation ist die Leistungsklage nicht vorrangig (vgl. KG BKR 2015, 109 – 116, TZ 24 nach juris; Rogoz BKR 2015, 228, 229). Den Klägern ist es nur ganz schwer möglich, eine Zahlungsklage zu erheben, da nach der von ihnen vertretenen Rechtsansicht aufgrund einer Aufrechnung der Bank ihre Ansprüche erlöschen können und möglicherweise lediglich ein Anspruch der Beklagten verbleibt. Für die Frage der Zulässigkeit des Antrages ist es unerheblich, ob die Beklagte sich zu Recht auf das in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Aufrechnungsverbot berufen würde oder überhaupt aufrechnet, da dies eine Frage der Begründetheit ist. 3. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehnsvertrag wurde nicht durch die Erklärung eines Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Ursprünglich stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehnsvertrages gemäß Artikel 229 §§ 9 Abs. 1, 22 Abs. 2, 32 EGBGB und gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bzw. 08.12.2004 bis 10.06.2010 ein Widerrufsrecht zu. Der von ihnen erklärte und später nochmals wiederholte Widerruf entfaltet keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Die Frist begann zu laufen, denn die Kläger wurden mit der bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Er soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 – WM 2009, 350). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weist zutreffend die Kläger auf ihr Widerrufsrecht hin. a) Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht die Widerrufsbelehrung nach dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB – InfoVO a.F. nutzte. Mittels der Einführung des Artikel 245 EGBGB a.F. hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB Informationspflichtenverordnung ermächtigt, dass vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der Vertragspartner auch das Muster der Widerrufsbelehrung verwenden muss. Die Widerrufsbelehrung kann auch ohne Verwendung des Musters erfolgen, solange sie deutlich genug auf das Widerrufsrecht hinweist (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, WM 2016, 116). b) Deutlich genug ist die Belehrung zum Fristbeginn. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier zugrunde zu legenden Fassung muss die Belehrung einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten. Die Beklagte hat unter der Überschrift „Fristlauf“ hinreichend deutlich und für den Verbraucher unmissverständlich belehrt, wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt und damit ausreichend auf den Fristbeginn hingewiesen. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Kläger, dass damit dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt worden sei, weil die Überschrift besser „Fristbeginn“ hätte lauten müssen. Der mit der Überschrift gewählte Begriff des „Fristlaufs“ ist umfassend und beinhaltet den Beginn der Frist, denn dieser Moment kennzeichnet unmissverständlich und auch in der Umgangssprache zweifelsfrei ein notwendiges Element des Fristlaufes. Ein Missverständnis kann auch nicht dadurch entstehen, dass angesichts der Überschrift „Fristlauf“ auch über das Fristende hätte belehrt werden müssen. Die gesetzliche Belehrungsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erfordert lediglich einen Hinweis auf den Fristbeginn, und dieser Fristbeginn muss nicht in der Verwendung der zutreffenden Überschrift konkretisiert werden. Hinsichtlich des Fristlaufes sind die Kläger bereits im ersten Satz der Widerrufsbelehrung darüber aufgeklärt worden, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag „nachdem“ die benannten Dokumente ausgehändigt wurden, beginnt. Diese Fristberechnung ergibt sich aus § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB und entspricht dem Gesetz. c) Der Verbraucher ist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB a.F.), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH Urteil vom 10. März 2009, XI 7 R 33/08 – BGHZ 180, 123). Der BGH hat unklare Belehrungen angenommen in den Fällen, in denen zur Frist in einer Fussnote der Zusatz beigefügt war „Bitte im Einzelfall prüfen“ (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512) oder wenn die erteilte Widerrufsbelehrung von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08 - BGHZ 180, 123). Derartige Formulierungen liegen hier nicht vor. Die im Streitfall verwendete Widerrufsbelehrung genügt in Bezug auf den Fristbeginn den Anforderungen. Aus der Formulierung kann nicht gefolgert werden, dass der Eindruck erweckt werde, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe. Entgegen der Annahme der Berufungsbegründung heißt es in der hier zu prüfenden Widerrufsbelehrung nicht, dass „ein“ schriftlicher Vertragsantrag ausgehändigt wurde, sondern es wird durch die Verwendung des Pronomens „mein“ deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular der Bank ausreicht. Aus der ausdrücklichen Verwendung des Personalpronoms „mein“ im Zusammenhang mit der Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (Senat, Urteil vom 13.01.2017, I-7 U 17/16; BGH, Beschluss v. 27.09.2016, XI ZR 309/15, WM 2016, 2215). d) Die Belehrung über die Widerrufsfolgen bei bereits erhaltener Leistung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass die Widerrufsbelehrung aufgrund der zu einseitigen Darstellung der Widerrufsfolgen fehlerhaft sein könnte. Gemäß § 355 BGB a.F. bedurfte die Widerrufsbelehrung grundsätzlich nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen. Anders als die Regelung des § 312 Abs. 2 a.F. (Haustürgeschäfte mit einer Verpflichtung zur Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers, dazu BGH, Urteil vom 12.4.2007, VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58) und des § 358 Abs. 5 BGB a.F. (verbundene Verträge) enthielt § 495 BGB a.F. keine Regelung, die die Anforderungen an die Belehrung dahin ergänzt, dass auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren ist. Daher ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erforderlich (Senat, I-7 U 17/16, Urteil vom 13.01.2017; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2014, 17 U 239/13, WM 2014, 2162). Wenn gleichwohl auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird, darf der Hinweis allerdings nicht unzutreffend oder irreführend sein (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, WM 2016, 116). Das ist indes nicht schon dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung überobligationsmäßig auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinweist, aber neben den Pflichten des Darlehensnehmers nicht auch vollständig dessen Rechte dokumentiert. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass nach einer Gesamtschau der gesamten Klausel die Darstellung der Widerrufsfolgen derartig einseitig sei, dass der Verbraucher durch die gewählte Formulierung von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgeschreckt werden könnte. Die erteilte Widerrufsbelehrung erwähnt die Pflichten der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass ein Widerruf auch nach Erhalt von Leistungen der Bank noch möglich sei. Diese Belehrung diente ersichtlich dazu, den Verbraucher zu informieren, dass in einem Sonderfall sein Widerrufsrecht selbst bei einem bereits erfolgten Leistungsaustausch nicht beschränkt wird. Damit stellt die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugunsten der Kläger die Widerrufsmöglichkeit für einen Sonderfall besonders deutlich dar. Auch bei einer Gesamtschau wird der Darlehensnehmer die Klausel nicht dahin verstehen, dass seine Leistungen nicht angerechnet werden können. Das wird am Ende der Belehrung deutlich, die davon spricht, dass innerhalb der 30 Tage auch die Pflichten der kreditgebenden Bank zu erfüllen sind, so dass die beiderseitigen Pflichten der Vertragspartner in dieser Belehrung angesprochen werden. Insoweit hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2009 – 8 U 1530/08) keine überzeugend andere Auffassung vertreten. Zwar heißt es in dem Urteil, dass eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein könne, wenn der Verbraucher zwar vollständig über die ihn nach dem Widerruf treffenden Pflichten, allerdings nur teilweise über seine Rechte belehrt werde. Ob diesen Erwägungen für die dort entschiedene Fallkonstellation gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Es ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Falle des § 355 BGB anders als bei Haustürgeschäften und verbundenen Geschäften nicht auf Widerrufsfolgen hinzuweisen ist. Insoweit unterscheidet sich das Urteil BGHZ 172, 58, auf das sich das OLG Dresden bezieht, von diesem Fall, weil im jenen entschiedenen Fall eine Fallgestaltung nach § 312 Abs. 2 BGB a. F. vorlag, wonach die Widerrufsbelehrung in jenem Fall auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinweisen musste. Das ist bei der hier zu verwendenden Belehrung gerade nicht der Fall. Die Verweisungen auf die Rechtsfolgen sind zutreffend. Der Hinweis auf die Wertersatzverpflichtung entspricht § 357 Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und auf eine Möglichkeit hinzuweisen war, sie zu vermeiden. Auch der Hinweis auf die Zahlung binnen 30 Tagen ist ein zutreffender Hinweis. Grundsätzlich ist die Forderung gemäß § 271 BGB sofort fällig. Der Hinweis auf 30 Tage ist ein Hinweis, der gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB a. F. ausdrücklich vorgesehen ist und zu einem Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen führt. e) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der unterhalb der farblich abgesetzten eigentlichen Widerrufsbelehrung sowie der Unterschriftsleiste eingefügte Satz, wonach bei mehreren Kreditnehmern der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer wirke. In dieser Ergänzung liegt kein Verstoß gegen das aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Deutlichkeitsgebot. Danach ist nicht schlechthin jeglicher Zusatz zur Belehrung untersagt. Dem Zweck der Belehrung entsprechend sind Ergänzungen vielmehr als zulässig anzusehen, soweit sie die Belehrung verdeutlichen. Lediglich Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken, sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren. Gemessen daran, ist der eingefügte Zusatz unschädlich. Er ist vielmehr geeignet, die naheliegende Frage zu klären, ob die Kläger den Widerruf notwendig gemeinsam erklären müssen, und dient damit der Verdeutlichung der Belehrung über das Widerrufsrecht. Der ergänzende Satz ist von der eigentlichen Widerrufsbelehrung optisch eindeutig abgegrenzt. Die Widerrufsbelehrung informierte inhaltlich richtig über die Auswirkungen des Widerrufs durch einen von mehreren Darlehensnehmern. Es ist jeder einzelne Verbraucher zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, WM 2016, 2295). Das Verbraucherwiderrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dieses Bedürfnis besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher allein oder mit anderen Verbrauchern einen Verbrauchervertrag schließt. Dass sich der Widerruf eines Verbrauchers auf den Bestand des Verbrauchervertrages auch im Verhältnis zu anderen auf seiner Seite kontrahierenden Verbrauchern auswirken kann, steht dem nicht entgegen, denn der Übereilungsschutz jedes einzelnen Verbrauchers überwiegt das Interesse aller anderen am Fortbestand des Verbrauchervertrages. Die Tatsache, dass neben einem Verbraucher ein weiterer Verbraucher oder Darlehensnehmer hinzutritt, führt nicht dazu, dass wegen der Unteilbarkeit des Verbraucherdarlehensvertrages das Widerrufsrecht eines Verbrauchers ausgeschlossen ist. Für die Widerrufsbefugnis eines jedes einzelnen Verbrauchers spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte: Bereits vor Schaffung des § 361 a Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Gesetz über Fernabsatzverträgen und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 25. Juni 2000 (Bundesgesetzblatt. I S. 897) entsprach es herrschender Meinung, dass der Verbraucher das nach dem Verbraucherkreditgesetz eingeräumte Widerrufsrecht isoliert – allein bezogen auf seine Willenserklärung – und ohne Rücksicht darauf ausführen könne, ob noch ein anderer Verbraucher neben ihm Vertragspartner des Unternehmers sei. Dieses hat sich mit der Einführung der weiteren Verbraucherschutzvorschriften nicht geändert. Die Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts wird dabei nicht durch § 351 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar finden nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf das Widerrufsrecht die Vorschriften des Titels über den Rücktritt entsprechende Anwendung, soweit anderes nicht bestimmt ist. Ein anderes kann sich aber nicht nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern auch aus der Natur des Verbraucherwiderrufsrechts ergeben. Dies ist hier mit Blick auf § 351 BGB nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts bei zwei Verbrauchern auf Darlehensnehmerseite der Fall. Nur eine solche teleologische Auslegung wird dem Regelungszweck der in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. normierten Verweisung gerecht. Die entsprechende Anwendung des § 351 BGB und damit auch seines zweiten Satzes würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Mit dem Wegfall des Widerrufsrechts für einen Verbraucher würde – dem Schutzzweck des Widerrufsrechts widersprechend – das Widerrufsrecht auch für sämtliche anderen entfallen, was zur Folge hätte, dass ein zeitlich gestaffelt und ansonsten ordnungsgemäß belehrter weiterer Verbraucher auf Darlehensnehmerseite die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht mehr voll ausschöpfen könnte. Überdies hätte der Unternehmer – erst über § 242 BGB korrigierbar – auch gegenüber einem unzureichend belehrten Verbraucher einwenden können, er habe (wenigstens) einen seiner Vertragspartner ordnungsgemäß belehrt, so dass der Verbraucher – obwohl weder ordnungsgemäß belehrt noch nachbelehrt – aus dem Belehrungsmangel nach Ablauf der Widerrufsfrist für den weiteren Vertragspartner keine Folgerungen mehr ziehen könnte. In beiden Konstellationen wäre das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Gesetzeszweck verkürzt worden, ohne dass sich § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. dafür etwas entnehmen ließe. In gleicher Weise steht der individuell gewährte Übereilungsschutz einer entsprechenden Anwendung des die Einzelbefugnis einschränkenden § 351 Satz 1 BGB entgegen. Die vorliegende Widerrufsbelehrung klärte auch im Ergebnis zutreffend über die Rechtsfolgen des Widerrufs auf. Zwar wirkt der Widerruf nur eines Verbrauchers nicht zugleich für und gegen die anderen, weil der Widerruf nicht unter die Sondervorschriften der §§ 422 ff. BGB fällt. Nach dem in § 139 BGB normierten Regel-Ausnahmeverhältnis führt er aber regelmäßig dazu, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (BGH aaO.). Gibt die Widerrufsbelehrung dies wie hier der Sache nach wieder, ist sie ordnungsgemäß und wirksam. 4. Da danach den Klägern kein Widerrufsrecht zustand und sich der Darlehensvertrag somit nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, steht ihnen gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu, weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 286, 288 BGB als Verzugsschadensersatz. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 100, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Es liegen keine Gründe vor, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH NJW-RR 2010, 1047-1048, Tz. 3 nach juris; MüKoZPO/Krüger, 5. Auflage, § 543, Rn. 7). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache klärungsbedürftig ist. Anders als die Kläger meinen, gibt es keine abweichende ständige obergerichtliche Rechtsprechung, die die Ansicht der Kläger stützt, dass eine Widerrufsbelehrung dann nicht ordnungsgemäß sei, wenn einseitig nur über die nach einem Widerruf folgenden Pflichten des Verbrauchers belehrt wurde. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2009 - 8 U 1530/08) ist vereinzelt geblieben und erging darüber hinaus über einen anderen Sachverhalt. In dem dort entschiedenen Fall wurde – anders als hier – über Rechte des Darlehensnehmers belehrt, allerdings nicht vollständig. So wurde über das Recht des Verbrauchers belehrt, an das Unternehmen bereits gezahlte Anzahlungen zurückerstattet zu erhalten, nicht aber über das Recht, gezogene Nutzungen herauszuverlangen. Auch aus dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 148/11 – aufgehobenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.05.2011 (ZIP 2011, 2016-2018) folgt keine Klärungsbedürftigkeit. Auch dort lag der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Richtig ist zwar, dass das Oberlandesgericht Frankfurt offen gelassen hat, ob eine Haustürsituation vorlag und daher § 312 BGB nicht direkt angewandt hat, allerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Umfang der Belehrungspflicht aufgrund des seiner Auffassung nach vertraglich eingeräumten Widerrufsrechtes an den Kriterien eines Widerrufes nach § 312 BGB gemessen und ist deshalb davon ausgegangen, dass über die aus einem Widerruf folgenden Rechtsfolgen zu belehren war. In Abänderung der Steitwertfestsetzung des landgerichtlichen Urteils (§ 63 III 1 Nr. 2 GKG) wird der Streitwert für die erste Instanz auf 11.016,- € festgesetzt (60 Monate zu je 183,60 €). Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.219,20 €. Der Wert der Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf beendet worden ist, richtet sich gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die der klagende Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht. Der Streitwert richtet sich nach den bei Berufungseinlegung von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (Beschluss des BGH vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, BKR 2016, 204). Der Senat geht davon aus, dass es entgegen der Beschreibung im europäischen standardisierten Merkblatt eine tilgungsfreie Zeit gab, da nach der ausdrücklichen Angabe im Vertrag die erste Annuität von 183,60 € ab 30.11.2009 (und nicht ab 30.11.2008) zu leisten war. Bei Berufungseinlegung am 10.12.2015 erfolgte die letzte Zahlung zum 30.11.2015. Bei 72 Monaten zu jeweils 183,60 € ergibt sich der festgesetzte Streitwert.