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Urteil

I-20 U 10/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0209.I20U10.16.00
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Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 6. Januar 2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor das Wort „insbesondere“ entfällt und sich die Kostentragung nach diesem Urteil richtet.

Die Beklagte zu 2.) trägt vorab die Kosten des Berufungsverfahrens I-20 U 178/13. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 6. Januar 2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor das Wort „insbesondere“ entfällt und sich die Kostentragung nach diesem Urteil richtet. Die Beklagte zu 2.) trägt vorab die Kosten des Berufungsverfahrens I-20 U 178/13. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
I-20 U 10/16 | Oberlandesgericht Düsseldorf | 2017 | OffeneUrteileSuche