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Urteil

6 U 139/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0209.6U139.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagte als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen des am 11.09.2006 erfolgten Erwerbs einer Beteiligungen an dem Schiffsfonds A. mbH & Co.KG in Anspruch. Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senates vom 10.04.2014, mit der der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Zeitpunkt der Prospektübergabe und Inhalt und Verlauf eines der Zeichnung vorausgegangenen Gesprächs durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Klägers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Landgericht damit begründet, dass weder eine nicht anleger- noch eine nicht anlagegerechte Beratung des Klägers festgestellt werden könne. Aus Anlagehistorie und vom Kläger unterzeichnetem Risikoprofil ergebe sich, dass es sich beim Kläger nicht um einen sicherheitsorientierten Anleger gehandelt habe. Selbst wenn der Kläger dem Berater, dem Zeugen B. erklärt haben sollte, er sei auf der Suche nach einer sicheren Anlage, habe dieser ihm die streitgegenständliche Anlage empfehlen dürfen, solange er nur ausreichend über deren Risiken aufkläre, was jedoch geschehen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger anlagegerecht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes aufgeklärt worden sei. Zweifel an der Behauptung des Klägers, der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden, hätten nicht ausgeräumt werden können. Vielmehr habe der Zeuge B. überzeugend und glaubhaft ausgeführt, dass er bereits in einem Gespräch, welches einige Tage vor dem Beratungsgespräch vom 11.09.2006 gelegen habe, dem Kläger das Prospekt über die streitgegenständliche Beteiligung ausgehändigt habe. Die Aussage des Zeugen sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei, detailreich und mit genauen Angaben dazu, weshalb er sich gerade an die Beratung des Klägers so gut erinnern konnte. Er habe dabei sogar konkrete Details wiedergeben können, wie eine wörtliche Aussage der Zeugin C. („Kai, mach´s nicht“), die mit der von der Zeugin wiedergegebenen Einstellung, es solle besser in Festgeld investiert werden, übereinstimme. Der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, auch wenn der Zeitraum zwischen Übergabe und Zeichnung am 11.09.2006 nach der Beweisaufnahme nicht sicher sei, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Übergabe so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss erfolgt sei, dass der Inhalt des Prospekts noch zur Kenntnis habe genommen werden können. Dies ergebe sich nach dem festgestellten Sachverhalt, dass der Kläger den Prospekt mit nach Hause genommen habe und nach Gelegenheit zur Kenntnisnahme selbstständig zum Fortsetzungstermin mit seiner Partnerin erschienen sei, zumal der Kläger vorliegend auch ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem etwas intensiveren Studium des Prospekts in die Filiale der Beklagten hätte kommen können. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage habe der Zeuge B. den Kläger auch mündlich über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage aufgeklärt. Eine unterbliebene Risikobelehrung im Übrigen sei zudem nicht kausal gewesen, was sich aus dem vom Zeugen B. geschilderten Verhalten des Klägers nach Zeichnung der Anlage ergebe, wonach der Kläger ihm lediglich vorgeworfen habe, dass die Bank daran so viel verdient habe und der Fonds jetzt pleite sei. Dass der Prospekt nicht hinreichend über die Risiken aufkläre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden, wobei auch auf die Senatsausführungen im Urteil vom 10.04.2014 verwiesen werde. Ein Anspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen sei jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Kenntnis von dem Bestehen von Rückvergütungen habe der Kläger zum einen durch den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung zum Verkaufsgespräche gehabt, in dem auf den Erhalt von Provisionen hingewiesen worden sei, weil der Kläger selber angegeben habe, diese seien ihm, wenn auch „rucki-zucki“ vorgelesen worden. Zum anderen habe der Zeuge B. auch glaubhaft ausgeführt, den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die Beklagte das Agio in voller Höhe und daneben noch eine Provision bekomme, wobei er zur Höhe nichts habe sagen können, weil ihm diese nicht bekannt gewesen sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestünden nicht . Die Zeugin C. und der Kläger hätten zwar behauptet, diese Information nicht erhalten zu haben. Weder die Zeugin C. noch der Kläger hätten jedoch angeben können, worüber sonst sie in der von ihnen selbst dargelegten Zeit des Beratungsgespräches aufgeklärt worden sein sollen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht nicht festzustellen vermocht, dass seine Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei. Soweit das Landgericht sich bei seiner Einschätzung auf die Angaben im Risikoprofil vom 12.05.2006 (Anlage B 17) gestützt habe, habe es verkannt, dass sich dieses nicht auf den streitgegenständlichen Fonds beziehe, weil es sich um ein Profil gem. § 31 WpHG beziehe, für geschlossene Fonds das Wertpapierhandelsgesetz jedoch nicht gelte, so dass auch im Formular bei den Kenntnissen und Anlageerfahrungen nur spezielle Wertpapiere, aber keine geschlossenen Fonds genannt seien. In der Folgezeit nach dem 12.05.2006 seien auch mehre Wertpapiertransaktionen gezeichnet worden. Zur Bewertung der Risikobereitschaft könne daher nicht auf die Angaben im Risikoprofil abgestellt werden. Selbst wenn man dies könne, wäre seine Einschätzung als risikoorientiert fehlerhaft, weil er im Formular auch die vorgegebene Antwort angekreuzt habe, er stimme zu, dass es ihn auch stark belaste, wenn er nur einen Teil seines Vermögens verliere. Zwar habe er zugleich auch risikoorientierte Angaben getätigt. Wegen der insgesamt widersprüchlichen Angaben könne auf den Inhalt der Urkunde nicht abgestellt werden. Das Landgericht habe sich vielmehr durch Anhörung des Zeugen ein Bild vom Ablauf der Eingruppierung machen müssen. Auch aus den weiteren Angaben im Risikoprofil könne kein Rückschluss auf die hohe Risikobereitschaft gezogen werden, er sei vielmehr ein sicherheitsorientierter Anleger gewesen, so dass die Empfehlung des streitgegenständlichen Schiffsfonds nicht anlegergerecht gewesen sei. Rechtsfehlerhaft sei zudem die auf die Aussage des Beraters gestützte Annahme des Landgerichts, die Beratung sei anlagegerecht gewesen. Dabei habe das Landgericht es unterlassen auszuführen, ob es seine Aussage und die der Zeugin C. ebenfalls für glaubhaft erachte und falls ja, warum es dann der Aussage des Beraters mehr Glauben geschenkt habe. Zudem habe es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Berater lediglich von einer Übergabe des Prospektes einige Tage vor Unterzeichnung der Beteiligung gesprochen habe, während eine Differenz von einer Woche erforderlich sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auch darauf abgestellt, dass eine unterbliebene Risikobelehrung nicht kausal gewesen sei, weil der Kläger in einem späteren Gespräch nicht die unterlassene Risikobelehrung, sondern lediglich den Verdienst der Bank und den Totalverlust gerügt habe. Damit aber gehe „natürlich“ einher, dass er die entsprechenden Risiken nicht habe eingehen wollen. Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Aussage des Beraters hätte geben müssen. Soweit das Landgericht festgestellt habe, dass zwar nicht über die Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt, hierauf gestützte Ansprüche jedoch wegen seiner Kenntnis von den Rückvergütungen verjährt seien, habe es diese Feststellungen nicht auf die – auch nach Auffassung des Senates - AGB widrigen Empfangsbekenntnisse stützen dürfen und auch nicht auf die Erklärung des Beraters, er habe ihn über den Provisionserhalt dem Grunde nach aufgeklärt. Denn allein die Kenntnis des Kunden, dass die Bank etwas verdient habe, sei für den Verjährungsbeginn nicht ausreichend. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Kunden bewusst sei, dass die Bank ihre Gewinne durch Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie dem Agio, erziele. Dass sie ihn hierüber aufgeklärt habe, habe die Beklagte nicht behauptet. Zwar stelle das Landgericht nicht in Abrede, dass der Emissionsprospekt hinsichtlich der Eigenkapitalermittlungskostenquote/Weichkosten fehlerhaft sei, gehe jedoch fehlerhaft von Verjährung der hierauf gestützten Ansprüche aus. Dem Schreiben der Treuhänderin vom 12.10.2007 könnten die Höhe der Weichkosten nicht hinreichend entnommen werden und zudem habe keine Obliegenheit bestanden habe, diesen tatsächlich von ihm nicht gelesenen Kurzbericht zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Obliegenheit habe der BGH nur für Geschäftsberichte angenommen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Haftung für die unterlassene Aufklärung über die Anlegerhaftung nach dem GmbH-Gesetz mit der Begründung verneint, dass es sich um ein fernliegendes Risiko handele. Das Risiko sei vielmehr systemimmanent. Letztlich habe das Landgericht sich nicht mit der Rüge der Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinsichtlich der Nichtaufklärung über die fehlende Unabhängigkeit der Treuhänderin auseinandergesetzt. Bei dem streitgegenständlichen Fonds sei die Treuhänderin des Fonds, die D. GmbH, die Tochtergesellschaft des Emissionshauses. Aufgrund der der Treuhänderin im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, denen kaum Kontrollmöglichkeiten entgegengestanden hätten, sei es den Treugebern, wie auch ihm, entscheidend darauf angekommen, dass hinter der Treuhänderin unabhänigige Personen gestanden hätten, was nicht der Fall gewesen sei, ohne dass dies im Prospekt Erwähnung gefunden hätte. Hätte er dies gewusst, hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Auch hierauf hätte das Landgericht eine Verurteilung der Beklagten stützen müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 27.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an ihn 105.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum vom 11.09.2006 bis11.12.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 105.000 € ab dem 12.12.2012 zu bezahlen. Weiterhin die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.165,76 € zu erstatten, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft A. mbH & Co.KG“ über nominal 100.000 €. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und die Beweisaufnahme als in vollständiger Übereinstimmung mit der vom Senat im Urteil vom 10.04.2014 zuvor ergangenen „Segelanweisung“. Zu Recht sei das Landgericht der Aussage des Beraters gefolgt, der in besonderer Weise habe ausführen können, warum er sich an den Kläger und die 10 Jahre zurückliegenden Gespräche habe erinnern können. Demgegenüber habe die Zeugin C. selber angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Diese sei zudem bei einem ersten Gespräch zur Fondsbeteiligung unstreitig nicht anwesend gewesen. Die Angaben des Klägers in seiner Anhörung seien dagegen, soweit er nicht mehrfach angegeben habe, sich nicht mehr zu erinnern, zum Teil widersprüchlich und wahrheitswidrig gewesen. Zu Recht sei daher das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei, nicht erbracht habe. Einen Rechtsgrundsatz, wonach zwischen Prospektaushändigung und Zeichnung der Anlage mindestens eine Woche liegen müsse, gebe es nicht, es komme vielmehr auch auf den Erfahrungshorizont des Anlegers an, der hier dadurch bestimmt gewesen sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits mehrfach vergleichbare geschlossene Beteiligungen gezeichnet und die Verkaufsprospekte erhalten habe, so dass ihm viele der allgemeinen Risiken sowie die wesentlichen Eigenschaften von geschlossenen Beteiligungen bereits bekannt gewesen seien und er in zahlreichen Punkten nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen sei. Zudem habe der Berater auch ausgeführt, dass und wie er über die Risiken auch mündlich aufgeklärt habe, indem er anhand der Risikoübersicht oder anhand des Verkaufsprospektes über die wesentlichen Punkte aufgeklärt habe. Hinsichtlich der Vergütungsaufklärung fehle es jedenfalls an der Kausalität. Die Kausalitätsvermutung sei durch Vorlage der Orders widerlegt, bei denen der Kläger trotz ausdrücklicher Vergütungsaufklärung auch dann gezeichnet habe, wenn er keinen Rabatt auf den Ausgabeaufschlag erhalten habe. Zudem habe der Kläger selber eingeräumt, dass er wisse, dass die – gemeint sei die Bank – nicht umsonst arbeite, ihn dieser Aspekt aber nicht sonderlich interessiert habe. Dass ihm der Inhalt der Erklärung zum Verkaufsgespräch bekannt gewesen sei, habe der Kläger in seiner Anhörung bestätigt. Zudem habe der Zeuge B. ausdrücklich ausgeführt, dass er das Thema Agio und Provision im Zusammenhang mit der Erklärung zum Verkaufsgespräch besprochen und gesagt habe, dass die Bank das Agio in voller Höhe erhalte und eine Provision. Über andere Punkte habe nach der Senatsentscheidung vom 10.04.2014 nicht mehr aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien auch die Höhe der Weichkosten in dem ausgehändigten Prospekt übersichtlich und ausreichend dargestellt. Hierauf gestützte Ansprüche seien zudem auch verjährt, weil der Kläger jedenfalls durch den dem Schreiben vom 12.10.2007 beigefügten Kurzbericht über das Geschäftsjahr 2006 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässige Unkenntnis davon gehabt habe, wie hoch die Kosten seien. Der Einwand, der Bericht müsse nicht gelesen werden, weil es sich nur um einen Kurzbericht und keinen langen Geschäftsbericht gehandelt habe verfange nicht, weil es dem Anleger eher zuzumuten sei in kurzer Form zusammengefasste wichtige Informationen zu lesen. Auch die Angriffe gegen die Ausführungen zur anlegergerechten Beratung verfingen nicht. Zu Recht habe schon der Senat darauf abgestellt, dass die Zeichnung der Anlage dem bisherigen Anlageverhalten des Klägers entsprochen habe. Weitere Pflichtverletzungen seien nicht erkennbar. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Treuhandgesellschaft um eine Tochtergesellschaft handele, sei im Prospekt auf S. 51 hingewiesen. Zudem handele es sich nicht um eine aufklärungspflichtige Information, deren unterlassene Mitteilung zudem auch nicht für die Anlageentscheidung kausal gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach,- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Auch die Angriffe der Berufung auf die vom Landgericht aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen führen nicht zum Erfolg der Berufung. A. Zu Recht ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von aus einem Beratungsvertrag resultierenden Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft A. mbH & Co.KG ( im folgenden Santa B) aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht oder jedenfalls nicht mehr durchgesetzt werden kann. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten jedenfalls konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, als der Zeuge B. als Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger im Zusammenhang mit der Anlage des Betrags von 100.000 € den streitgegenständliche Schiffsfonds vorgestellt und als für ihn geeignete Anlageform empfohlen hat. 2. Aus diesem, der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds vorgelagerten, selbstständigen Beratungsvertrag ist die Beklagte als beratende Bank gegenüber dem Kläger zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 20 m.w.N.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 07.10.2008 - XI ZR 89/07, Juris, Rn. 12; BGH, Urt. V. 09.05.2000 - XI ZR 159/99, Juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Juris, Rn. 12; BGH, Urt. V. 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 49; BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Juris, Rn. 19; zum Ganzen auch BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 20). Der Anleger trägt dabei die (primäre) Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Verletzung der Beratungspflichten durch die beklagte Bank (BGH, Urt. v. 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Juris, Rn. 38; BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05, Juris, Rn. 7; BGH, Urt. vom 24.01.2006 - XI ZR 320/04, Juris, Rn. 15), wobei der beratenden Bank indes eine sekundäre Darlegungslast obliegt, die dahin geht, dass sie die von der anderen Partei behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller/Anleger obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - IX ZR 105/06, Juris, Rn. 12) Wendet der Aufklärungspflichtige ein, es habe abweichend von dem vertraglichen Pflichtenprogramm keine Aufklärungspflicht bestanden, weil sein Vertragspartner aufgrund von Vorkenntnissen nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen sei, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1996 - XI ZR 244/95, Rn. 17 f.; Senatsentscheidung v. 05.06.2014 - I-6 U 156/13, unter II. 2. a) n.v.). 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Streitfall eine Verletzung der die Beklagte treffenden Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht festgestellt werden. Insoweit kann zunächst auf die umfangreichen Ausführungen hierzu in der Senatsentscheidung vom 10.04.2014 unter Ziffer 5. verwiesen werden, an denen der Senat festhält. a) Im Rahmen ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist die beratende Bank grundsätzlich verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele des Kunden, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 15 f.; BGH, Urt. v. 06.12.2012, III ZR 66/12, Juris, Rn. 20; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 15 ff.). Dabei hat sich die Beratung daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 06.12.2012, III ZR 66/12, Juris, Rn. 20). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist unter anderem maßgeblich zu berücksichtigen, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGH, Urt. v. 27.02.1996 - XI ZR 133/95, Juris, Rn. 14; BGH, Urt. v. 20.01.2015 - XI ZR 316/13, Juris, Rn. 18). Die Erkundigungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 22 m.w.N.). b.) Vor diesem Hintergrund hat der Senat für den streitgegenständlichen Fall schon in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 ausgeführt, dass eine erneute Exploration der Anlageziele des Klägers, seiner finanziellen Situation und seiner einschlägigen Erfahrungen vor der hier streitgegenständlichen Anlage nicht erforderlich war, weil die Zeichnung der Beteiligung am streitgegenständlichen Schiffsfonds seinem bis dahin in der langjährigen Geschäftsverbindung zur Beklagten gezeigten Anlageverhalten entsprach, er insbesondere bereits am 26.04.2004 und am 04.05.2005 mittelbare Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften gezeichnet hatte und nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die allgemeinen Eigenschaften dieser Anlageform unbekannt geblieben sind, zumal ihm seinerzeit unstreitig zur Aufklärung entsprechende Broschüren übergeben worden sind. Von einschlägiger ausreichender Vorerfahrung des Klägers ist daher auszugehen. Auch weist das gesamte Anlageverhalten des Klägers vor und nach der streitgegenständlichen Anlage, wie es der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 aufgezeigt hat, darauf hin, dass die Fondsbeteiligung dem Anlageinteresse des Klägers entsprach. (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2014 - 19 U 83/14, Juris, Rn. 47). Bei dem Kläger handelt es sich ganz offensichtlich nicht um einen sicherheitsorientierten Anleger, der lediglich in vergleichsweise sichere Anlagen investierte. In Übereinstimmung mit seinen Angaben im für Wertpapiergeschäfte erstellten Risikoprofil kam es dem Kläger auch vorliegend darauf an, bei der Anlage eine höhere Rendite zu erzielen, was für den geschäfts,- und anlageerfahrenen Kläger erkennbar mit einem gegenüber einer Festgeldanlage erhöhten Risiko einherging. Dass der Kläger bei seiner Exploration anlässlich der Erstellung des Risikoprofils u.a. auch die vorformulierte Erklärung ankreuzte, ihn belaste auch der Verlust nur eines Teils seines Vermögens stark, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch – isoliert betrachtet - um eine Aussage, die auch auf den risikofreudigsten Anleger grundsätzlich zutrifft. Auch insoweit bedurfte es keiner erneuten Exploration des Klägers vor Aufnahme des Beratungsgespräches. Insbesondere bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade bei dieser Anlage eine besonders sichere Anlage wollte und die Angaben im Risikoprofil für Wertpapieranlagen für die vorliegende Anlage keine Geltung beanspruchen sollten. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zu dem von ihm am 11.09.2006 verfolgten Anlageziel in sich widersprüchlich ist, weil er zunächst vorgetragen hat, er habe eine Anlage zur Altersvorsorge gewollt und an Festgeld gedacht, während er später eingeräumt hat, ihn hätten gerade die Chancen auf hohe Rendite und Steueroptimierung interessiert, ihm sei bekannt gewesen, dass weder Ausschüttungen noch Veräußerungserlöse garantiert gewesen seien. Diese Einschätzung findet sich durch die Anhörung des Klägers bestätigt. So hat der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Behauptung in der Klageschrift bei seiner mündlichen Anhörung angegeben, anders als seine Lebenspartnerin habe er nicht nur Festgeld gewollt, weil man das Geld ja „für sich arbeiten lassen“ müsse. Die Anlageempfehlung passte zu diesem vom Kläger offenkundig verfolgten Anlageziel, zumal es sich nicht um das gesamte oder einen Großteil des nicht unerheblichen Anlagevermögens des Klägers gehandelt hat, sondern um eine Beimischung im Rahmen der vom Zeugen B. empfohlenen Diversifikation des Aktienvermögens. 4. Den ihm obliegenden Beweis, dass er nicht – wie von der Beklagten dargelegt – durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes und ergänzende mündliche Aufklärung anlagegerecht aufgeklärt worden ist, hat der Kläger nicht erbracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Landgericht nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C. und B. vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte auch nicht gegen die ihr obliegende Pflicht zur anlage- oder objektgerechten Beratung über die Risiken der Anlage verstoßen hat. a.) Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken, wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa das Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Juris, Rn. 23). Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Anlageberater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Juris, Rn. 17). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand durchgeführten Prüfung (BGH, ebenda). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für „gut“ befunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2008 - XI ZR 89/07, Juris, Rn. 12). Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, hat die Bank nach dem Beratungsvertrag zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 32), sofern der Interessenkonflikt nicht offenkundig und deshalb nicht aufklärungspflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Juris, Rn. 38; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Juris, Rn. 38 ff., 51 ff., 54). Statt einer mündlichen Informationserteilung kann der Berater seiner persönlichen Aufklärungspflicht auch dadurch genügen, dass er dem Anleger schriftliches Informationsmaterial überlässt, in dem die entsprechende Belehrung enthalten ist, sofern der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde dieses gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 140/03, Juris, Rn. 39; BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Juris, Rn. 32 f.; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, Juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Juris, Rn. 32 f.; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Juris, Rn. 18 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Juris, Rn. 31; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Juris, Rn. 21 m.w.N.). Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - XI ZR 345/10, Juris, Rn. 33). Wurde der Anleger ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospekts aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, a.a.O., Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2014 - I-16 U 227/13, Juris, Rn. 57). Für eine behauptete nicht erfolgte Übergabe trägt zwar der Anleger die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 11.06.2006 - III ZR 205/05, Juris, Rn. R ff.; BGH, Urt. v. 06.12.2012 - III ZR 66/12, Juris, Rn. 16 m.w.N.). Jedoch hat der Anlageberater oder Anlagevermittler im Rahmen der ihm insofern obliegenden sekundären Darlegungslast die behauptete unterbliebene Übergabe des Prospektes substantiiert zu bestreiten und konkret darzulegen, wann, wo und wie die gebotene Beratung oder Aufklärung erfolgt ist, d.h. - bei Beratung durch Prospektübergabe - der Prospekt übergeben worden ist (vgl. Senatsentscheidung vom 22.12.2011 - I-6 U 201/10, Juris, Rn. 108; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.01.2014 - 17 U 106/12, Juris, Rn. 38; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.09.2014 - I-16 U 230/13, Juris, Rn. 46). b.) Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht nur nicht festgestellt werden kann, dass der Prospekt nicht, wie von der Beklagten behauptet, rechtzeitig übergeben worden ist, sondern darüber hinaus sogar positiv festgestellt werden kann, dass die Beklagte der ihr obliegenden Aufklärungspflicht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes sowie ergänzend durch eine weitergehende mündliche Aufklärung des Zeugen B. ausreichend nachgekommen ist. aa.) Der Senat tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts bei, dass der Zeuge B. dem Kläger den streitgegenständlichen Emissionsprospekt nicht erst am Tag der Zeichnung oder gar danach per Post übermittelt, sondern bereits einige Tage vorher am Ende eines Kennenlern-Gespräches übergeben hat. Es besteht kein Anlass für eine erneute Beweisaufnahme. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 8.2.2011, VIII ZR 108/08; BGH, Urt. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, NJW 2006, 153 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; BGH, Urt. v. 12.3.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2015 § 529 Rn. 2ff). Eine erneute Beweisaufnahme ist zudem immer dann notwendig, wenn die Beweiserhebung der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgte. Diese Voraussetzungen für eine erneute Beweiserhebung sind nicht gegeben. (2) Ein Verfahrensfehler, der eine erneute Beweisaufnahme erforderlich machen würde, liegt nicht vor. Ein solcher ist mit der Berufung auch nicht geltend gemacht. (3) Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen und Anlass zu einer erneuten Beweisaufnahme geben könnten. Das Landgericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, der Prospekt sei nicht einige Tage vor der Zeichnung übergeben worden, nicht erbracht hat, weil Zweifel an seiner Behauptung, der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden, durch ihn nicht hätten ausgeräumt werden können, weil der überzeugenden und glaubhaften Aussage des Zeugen B. zu folgen sei. Dabei hat das Landgericht durchaus gewürdigt, dass die Zeugin C. die Behauptung des Klägers insoweit gestützt hat, dass sie zwar nicht mitbekommen haben will, dass der Prospekt in dem Gespräch übergeben wurde, jedoch ausgeführt hat, dies sei keinesfalls vorher geschehen, der Prospekt vielleicht nachher per Post gesandt oder von diesem in der Filiale abgeholt worden sei. Auch hat das Landgericht erkannt, dass der Kläger in seiner Anhörung angegeben hat, den Prospekt während der Anhörung nicht gesehen zu haben. Im Folgenden hat das Landgericht sodann gewürdigt, warum es der detaillierten und überzeugenden Schilderung des Zeugen B. gefolgt ist, der ausdrücklich auszuführen wusste, dass und vor welchem Hintergrund es ein erstes Gespräch mit dem Kläger über die streitgegenständliche Anlage, die er ihm zur Diversifikation seines Portfolios empfohlen habe, gegeben hat und an dessen Ende er diesem den Prospekt mitgegeben habe, bevor der Kläger in Begleitung seiner Lebensgefährtin ein paar Tage später wieder erschienen und dann die Beteiligung gezeichnet habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und warum entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Aussage der Zeugin C. zum Beweisthema ergiebiger gewesen sein soll oder ihr gar der Vorzug gegenüber den Angaben des Zeugen B. hätte gegeben werden müssen, zeigt die Berufung nicht auf. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben des Klägers in seiner mündlichen Anhörung, so dass dahingestellt bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen den Angaben der angehörten Partei überhaupt gegenüber denjenigen eines Zeugen der Vorzug gegeben werden kann. Zu Recht hat das Landgericht jedenfalls hervorgehoben, dass der Zeuge B. trotz des Zeitablaufs noch sehr genaue Erinnerungen an die Beratung des Klägers anlässlich der streitgegenständlichen Anlage hatte und dies überzeugend und im Einklang mit den von den Parteien vorgelegten Unterlagen damit begründen konnte, dass dies die erste Empfehlung gewesen sei, die er dem Kläger unterbreitet habe, nachdem der vorherige Berater die Beklagte verlassen hatte. Demgegenüber waren die Angaben des Klägers in seiner Anhörung und der Zeugin C. davon geprägt, dass sie gerade keine genaue Erinnerung mehr an die Geschehnisse im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage hatten oder jedenfalls wahrscheinlich ist, dass sie – nach dem Zeitablauf nicht unverständlich – Geschehnisse anlässlich anderer Anlagen verwechselt haben. So hat die Zeugin C. unmittelbar zu Beginn ihrer Vernehmung ausgeführt, es sei um Gewinne aus früheren Geschäften gegangen, um ein Schiff oder mehrere, der Berater habe gesagt, der Inhaber selbst habe 10 Millionen da reingesteckt, allerdings sei es nicht ihr Geld gewesen, sondern dass des Klägers und hat eingeräumt, keine weiteren Erinnerungen an das Gespräch mehr zu haben. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin mehrfach ausgeführt, sich an weitere Details nicht zu erinnern bzw. hat lediglich Rückschlüsse gezogen, etwa daraus, wie sie auf bestimmte Erklärungen bzw Wörter, wie Risikoprofil oder Provisionen, reagiert hätte. Eine genaue Erinnerung hatte die Zeugin dagegen nicht mehr. Zu Recht weist die Beklagte zudem daraufhin, dass einige ihrer Angaben, etwa die zu skandinavischen Ländern oder der Länge der Laufzeit von 5 bis 8 Jahren dafür sprechen, dass es hier zu Verwechslungen mit anderen Anlagegesprächen gekommen sein könnte. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob der Prospekt bereits einige Tage vor der Zeichnung vom Berater in einem persönlichen Gespräch übergeben wurde, war ihre Aussage unergiebig, da sie unstreitig an keinem weiteren Gespräch mit dem Berater zu dieser Anlage teilgenommen hat. Zweifel an den Feststellungen ergeben sich auch nicht daraus, dass das Landgericht den genauen Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes nicht ermitteln konnte, sondern eine rechtzeitige Übergabe des Prospektes dadurch als gegeben angesehen hat, dass der Prospekt nach der für überzeugend erachteten Aussage des Zeugen B. einige Tage vorher im Anschluss an ein mehr allgemein gehaltenes Gespräch an den Kläger übergeben wurde, dieser den Prospekt mit nach Hause genommen hat und dann auf eigene Veranlassung hin den Berater erneut einige Tage später aufgesucht hat, um – nach einem Beratungsgespräch – die streitgegenständliche Anlage am 11.09.2006 zu zeichnen. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine verbindliche Zeitvorgabe, wann jedenfalls noch von einer rechtzeitigen Prospektübergabe ausgegangen werden kann und ab welchem Zeitpunkt die Übergabe nicht mehr rechtzeitig ist. Insbesondere ist nicht regelmäßig eine Differenz von einer Woche erforderlich. Auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes findet sich eine solch Zeitvorgabe nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers geht der Bundesgerichtshof vielmehr auch bei einer Prospektübergabe, die erst einen Tag vor der Zeichnung stattfindet, davon aus, dass es zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, WM 2011, 1506, 1508), mithin nicht per se von eine Verspätung gesprochen werden könne. Je nach Einzelfall können daher auch nur ein oder zwei Tage ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anleger in der konkreten Situation ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Anlage und ihren Besonderheiten zu befassen. Dies war hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht vorliegend die Umstände des konkreten Falls unzutreffend gewürdigt hat, sind nicht dargetan. Das Landgericht hat vielmehr für seine Beurteilung, dass die Prospektübergabe einige Tage vorher im konkreten Fall gerade für den Kläger ausreichend war, weil er offensichtlich aus seiner Sicht hinreichend Zeit hatte, sich anhand des Prospektes mit den Besonderheiten der Anlage und den mit ihr verbundenen Risiken zu beschäftigen, zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Wahl des Termins beim Zeugen B. selbst gezeigt hat, für eine Entscheidung bereit zu sein, da es an ihm gelegen hätte, anderenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auf die Empfehlung des Beraters zurückzukommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um einen umfangreichen Prospekt gehandelt hat, der auch viele Bilder enthielt, dessen klarer und übersichtlich gegliederter Inhalt von einem verständigen, geschäftlich und in Anlagegeschäften nicht unerfahrenen Leser wie dem Kläger aber durchaus in einigen wenigen Tagen zur Kenntnis genommen und erfasst werden konnte, zumal der Kläger - wie bereits in der Senatsentscheidung vom 10.04.2004 ausgeführt – aufgrund seiner Vorerfahrung schon vor der Aushändigung des Prospektes hinsichtlich der meisten allgemeinen Risiken und wesentlichen Eigenschaften bei der Anlage in einen geschlossenen Fonds nicht mehr aufklärungsbedürftig war. bb.) Der danach rechtzeitig übergebene Prospekt war sowohl der Form als auch seinem Inhalt nach geeignet, den Kläger ausreichend und ordnungsgemäß über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der streitgegenständlichen Anlage aufzuklären, was der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 im Einzelnen ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Weichkosten, die im Übrigen in dem ausgehändigten Prospekt auf den Seiten 78 und 79 hinreichend aufgeschlüsselt wurden. Ohne dass es hierauf noch ankäme, wäre ein hierauf gestützter Anspruch zudem jedenfalls verjährt, weil der Kläger mit dem Schreiben der Treuhandgesellschafterin vom 12.10.2007 durch den diesem Schreiben beigefügten Kurzbericht der Geschäftsführung über das Geschäftsjahr 2006 Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon erlangt hat, wie hoch diese Kosten sind. Der Senat hält auch insoweit an seinen Ausführungen im Urteil vom 10.04.2014 fest. Der Auffassung des Klägers, dass anders als bei umfangreichen Geschäftsberichten keine Obliegenheit bestehe, in Kurzberichten zusammengefasste und die Anlage betreffende wichtige Informationen zur Kenntnis zu nehmen, teilt der Senat nicht. cc.) Zudem ist das Landgericht der Aussage des Zeugen B. auch insoweit gefolgt, dass er auch noch mündlich weitgehend anhand des Prospektes über die Risiken der Anlage beraten habe, ohne dass der Kläger gegen diese Feststellungen des Landgerichts konkrete Anhaltspunkte und Zweifel vorgebracht hat. c.) Auf die Möglichkeit einer Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG musste der Kläger nicht hingewiesen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 – I-16 U 112/13 -; OLG Köln, Urteil vom 05. März 2015 – I 24 U 159/14 –, juris). Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990, 1725 ff., juris Rn. 32 ff.). Entscheidend gegen die Notwendigkeit einer Aufklärung durch den Prospekt bzw. das Beratungsgespräch spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach juris Rn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., juris Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden, noch ist sonst ein Anhalt ersichtlich. d.) Auch über die Gesellschafterstruktur klärt der Verkaufsprospekt - sollte man eine solche Aufklärung überhaupt für erforderlich halten - ausreichend auf. So findet sich aus S. 51 des Prospekts ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Treuhandgesellschaft um eine Tochtergesellschaft handelt und welche weiteren relevanten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen bestehen. 5. Schließlich hat das Landgericht auch einen Anspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Höhe der an die Beklagte geflossenen Rückvergütung auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend für nicht durchsetzbar erachtet. a.) Die Beklagte war vor dem Hintergrund ihrer Pflicht zur anlage- und objektgerechten Beratung verpflichtet, den Kläger über das „Ob“ und die Höhe der empfangenen Rückvergütung aufzuklären. Dieser Pflicht ist sie zumindest hinsichtlich der konkreten Höhe der Rückvergütung nicht nachgekommen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH, Urt. v. 15.04.2014 - XI ZR 513/11, Juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 26.02.2013 - XI ZR 498/11, Juris, Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 11.09.2012 - XI ZR 363/10, Juris, Rn. 16; BGH, Hinweisbeschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10, Juris, Rn. 20 ff.). Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten wie Eigenkapitalbeschaffungskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urt. v. 15.04.2014 - XI ZR 513/11, Juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Juris, Rn. 16 f.; BGH, Urt. v. 11.09.2012 - XI ZR 363/10, Juris, Rn. 16; BGH, Hinweisbeschl. vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, Juris, Rn. 24 f.). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Quelle der Rückvergütungen „Ausgabeaufschläge“ und „Verwaltungsvergütungen“ genannt werden, ist das nicht abschließend, sondern nur beispielhaft gemeint (vgl. BGH, Hinweisbeschl. vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, Juris, Rn. 24). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (BGH, Urt. v. 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 23.09.2014 - XI ZR 215/13, Juris, Rn. 15 m.w.N.; Senat, Urt. v. 19.12.2014 - I-16 U 227/13, Juris, Rn. 61). Ohne Kenntnis der Größenordnung der Rückvergütung kann der Anleger nämlich das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb von Anteilen gerade dieser Anlage und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Juris, Rn. 22 f.). bb.) Die Beklagte hat unstreitig das 5 %-ige Agio für die Vermittlung der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung erhalten sowie darüber hinaus eine Provision von 9% der Zeichnungssumme, bei der es sich ebenfalls um eine Rückvergütung gehandelt hat, weil sie aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten gezahlt worden ist, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 ausgeführt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts durch Vernehmung des Zeugen B., dessen Aussage auch insoweit aus den bereits angeführten und nicht zu beanstandenden Erwägungen vom Landgericht der Vorzug vor den Angaben der Zeugin C. gegeben wurde, die jegliche Aufklärung über Provisionen in Abrede gestellt hat, hat der Zeuge B. dem Kläger in dem Beratungsgespräch erklärt, dass die Beklagte das Agio erhalte und darüber hinaus eine weitere Provision, deren Höhe ihm jedoch nicht bekannt gewesen sei und über die er daher auch keine Auskunft habe geben können. Über die Höhe der Rückvergütung wurde der Kläger daher nicht ausreichend aufgeklärt. cc.) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der hierauf gestützte Schadensersatzanspruch, unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob er für die Anlageentscheidung kausal war, jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil mit dem Ablauf des Jahres 2009 gem. §§ 195, 199 BGB und damit vor Klageeinreichung verjährt ist. (1) Die dreijährige Regelverjährung beginnt gem. § 199 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Im Falle der unterlassenen Aufklärung über eine Rückvergütung gehört zwar die Höhe der Rückvergütung zu den anspruchsbegründenden Umständen, da die anlageberatende Bank über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufzuklären hat, von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, Juris Rdn. 29). (2) Das Landgericht hat seine Feststellungen, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit eine Rückvergütung erhält, nicht nur darauf gestützt, dass der Kläger die Erklärung zum Verkaufsgespräch geschlossene Fonds unterschrieben hat, in der er bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Beklagte nur als Vermittlerin tätig ist und dafür eine Provision erhält. Damit kann dahinstehen, ob allein durch die Unterzeichnung dieser Erklärung davon auszugehen ist, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Provision erhält. Das Landgericht stützt sich vielmehr auch ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen B., der nicht nur insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers angegeben hat, ihm die Erklärung zum Verkaufsgespräch vorgelesen zu haben, sondern auch, ihm zudem ausdrücklich erklärt zu haben, dass die Beklagte das Agio und zudem weitere Provisionen erhält. Dass das Landgericht den Angaben der Zeugin C., die den Erhalt solcher Informationen in Abrede gestellt hat, vor diesem Hintergrund eben so wenig den Vorzug gegeben hat, wie den dahingehenden Ausführungen des Klägers, ist nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat zwar eingeräumt, dass der Zeuge B. mit ihm die Angaben in der Erklärung über das Verkaufsgespräch und damit auch den Hinweis auf die Provisionen durchgegangen und sie ihm dann vorgelesen habe, bevor er sie unterzeichnet hat. Dazu in krassem Widerspruch steht aber, wenn er andererseits in Abrede stellt, dass über Provisionen überhaupt gesprochen worden sein soll, weil er sonst aufgestanden und gegangen wäre. Ist der Inhalt der Erklärung über das Verkaufsgespräch aber sogar vorgelesen worden, vermag eben so wenig zu überzeugen, wenn die Zeugin C. in Abrede stellt, dass überhaupt über Provisionen geredet wurde, weil sie sich bei der Erwähnung des Reizwortes Provisionen dies gemerkt hätte. Gegen diese Beweiswürdigung des Landgerichts wendet sich der Kläger auch nicht explizit. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte er danach nicht nur Kenntnis davon, dass die Beklagte „irgendetwas verdient“, sondern wusste, dass die Beklagte Rückvergütungen, das heißt Gewinne durch Rückflüsse, wie dem offen ausgewiesenen Agios und weitere Vergütungen erhielt, über deren Höhe sie jedoch nicht informiert wurde. B. Da dem Kläger aus den oben genannten Gründen kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht, sind auch die geltend gemachten Zinsansprüche, der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).