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Beschluss

I-2 U 82/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0113.I2U82.16.00
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Tenor

I.Auf Antrag der Verfügungsbeklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2016 (Az.: 4c O 48/16) vorläufig ohne Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten eingestellt.

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben, wenn nicht die Verfügungsbeklagte binnen einer Frist von zwei Wochen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € erbringt.

II.Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.Auf Antrag der Verfügungsbeklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2016 (Az.: 4c O 48/16) vorläufig ohne Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten eingestellt. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben, wenn nicht die Verfügungsbeklagte binnen einer Frist von zwei Wochen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € erbringt. II.Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Der Einstellungsantrag der Verfügungsbeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – gegen oder ohne Sicherheitsleistung – einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016, Az.: I-2 U 37/16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.‌2015 – Az.: I-15 U 132/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.‌2015 – Az.: I-2 U 24/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122 – prepaid telephone calls, jew. m.w.N). Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 – Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016, Az.: I-2 U 37/16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.‌2015 – Az.: I-15 U 132/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.‌2015 – Az.: I-2 U 24/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 – Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.4.‌2015 – Az. 6 U 168/14, jew. m.w.N.). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016, Az.: I-2 U 37/16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.‌2015 – Az.: I-15 U 132/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.‌2015 – Az.: I-15 U 135/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.‌2015 – Az.: I-2 U 24/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 – Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.‌2015 – Az.: 6 U 168/14,; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122 prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 173 – Herzklappenringprothese jew. m.w.N.). 2. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung einzustellen, nachdem das Verfügungspatent nach Erlass des landgerichtlichen Urteils erstinstanzlich vernichtet wurde. Dies entspricht nicht nur der ständigen Praxis des Senats (vgl. Senat, InstGE 9, 173 – Herzklappenringprothese; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016, Az.: I-2 U 37/16), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten). Ist der Verletzungsbeklagte durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil, gegen das Einspruch oder Berufung eingelegt worden ist, wegen Patentverletzung verurteilt, ist es danach grundsätzlich geboten, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne weitere Überprüfung der Richtigkeit der Nichtigkeitsentscheidung gemäߧ 719 und § 707 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Streitpatent im Patentnichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht für nichtig erklärt worden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Lediglich dann, wenn sich aus den Gründen der patentgerichtlichen Entscheidung gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese einer Überprüfung im Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten wird, kann im Einzelfall eine andere Einschätzung geboten sein, was jedoch allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016, Az.: I-2 U 37/16). Dafür ist vorliegend jedoch derzeit nichts ersichtlich. 3. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Sie ist in § 707 S. 2 ZPO nur für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und ihm die Vollstreckung außerdem einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dazu hat die Verfügungsbeklagte nichts vorgetragen. 4. Im Hinblick auf die am heutigen Tag ablaufende Frist zur Eintragung in die Lauer-Taxe hat der Senat die Zwangsvollstreckung gleichwohl vorläufig ohne Sicherheitsleistung eingestellt und der Verfügungsbeklagten zugleich eine Frist zur Erbringung der Sicherheit gesetzt. Dr. K. T. R. Vor. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG