Beschluss
I-24 U 40/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0109.I24U40.16.00
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Tenor
wird der Tenor des Urteils des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er unter Absatz 2 wie folgt lautet:
Das Versäumnisurteil vom 28.08.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 283.672,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2013 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
wird der Tenor des Urteils des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er unter Absatz 2 wie folgt lautet: Das Versäumnisurteil vom 28.08.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 283.672,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2013 zu zahlen. Gründe: Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 war auf Antrag der Klägerin wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen, da im Tenor offensichtlich der Zusatz "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ausgelassen wurde. Dass dies anders beabsichtigt war, ergibt sich aus den Urteilsgründen unter Ziffer II 4., wonach sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet. Im Hinblick auf den Zinsbeginn war dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht zu entsprechen, da insoweit keine offenbare Unrichtigkeit etwa in Form eines Schreib- oder Rechenfehlers o.ä. vorlag. Die Zinsen auf die Hauptsumme stehen der Klägerin auch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), also dem 09.08.2013 als Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu (Vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, juris Rdnr. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2016 - 8 U 129/15, juris Rdnr. 37). Düsseldorf, 09.01.2017 24. Zivilsenat