Beschluss
I-24 U 34/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0109.I24U34.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klägerin und Widerbeklagte betrieb eine Druckerei. Auf ihrem Betriebsgrundstück kam es am 16.05.2005 zu einem schweren Brand, bei dem u.a. das Betriebsgebäude erheblich beschädigt wurde. Mit Beschluss des AG Hagen vom 02.11.2005 (100 IN 159/05) wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Insolvenzverwalter führte der Beklagte zu 1), vertreten durch Rechtsanwalt P., ein Klageverfahren LG Hagen 9 O 220/07 gegen die A Versicherung. Dieses war zunächst auf eine Entschädigung für die Betriebseinrichtung iHvon € 1.119.667,- nebst Zinsen gerichtet, wurde aber mit Schriftsatz vom 16.12.2008 erweitert um Ansprüche aus der Immobilienversicherung und der Ertragsausfallversicherung iHvon weiteren € 247.087,39, mithin auf insgesamt € 1.366.754,39. In diesem gerichtlichen Verfahren wurden insgesamt vier Vergleiche geschlossen: Ein erster vor der Klageerweiterung in der Sitzung vom 16.09.2008 (GA 226ff) und ein zweiter in der Sitzung vom 12.10.2010; beide Vergleiche wurden widerrufen. Vor Abschluss des dritten Vergleichs in der Sitzung vom 22.3.2011 mandatierte der Geschäftsführer der Klägerin - R - den Beklagten zu 2) mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Er trat dem dritten Vergleich bei, widerrief diesen jedoch mit Schriftsatz v. 19.04.2011. In der Sitzung am 23.08.2011 kam es dann zu einem vierten und letzten, verfahrensbeendenden Vergleich, in dem sich die A Versicherung zur Zahlung von € 1.240.000,- verpflichtete. Diesem Vergleich trat der Geschäftsführer der Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), wiederum bei. Der Vergleich enthielt - wie alle vorhergehenden widerrufenen Vergleiche auch - eine Regelung, wonach die A Versicherung für den Wiederaufbau des Betriebsgebäudes € 130.000,- gegen Nachweis des Wiederaufbaus innerhalb einer bestimmten Frist und € 45.000,- ohne diesen Nachweis erbringt. Mit dem Vergleich sollten auch alle Ansprüche der A Versicherung gegen den Geschäftsführer der Klägerin abgegolten sein; ferner verpflichtete sich die A Versicherung, die gegen den Geschäftsführer der Klägerin gerichtete Klage im Verfahren LG Hagen 2 O 445/09 zurückzunehmen. Mit Beschluss vom 03.04.2014 hob das AG Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin gem. § 200 InsO auf. Die Klägerin hat mit vorliegender Klage den Beklagten zu 1) aus eigenem Recht und den Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht auf gesamtschuldnerische Zahlung von € 85.000,- in Anspruch genommen; sie hatte von der A Versicherung für den Gebäudeschaden lediglich eine Zahlung von € 45.000,- erhalten, da der Nachweis des Wiederaufbaus letztlich nicht geführt worden war. Sie macht geltend, dass dieser Umstand auf Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhe. Der Geschäftsführer der Klägerin hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten, die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 23.08.2011 im Hinblick auf die dort vereinbarte Wiederaufbauleistung iHvon € 130.000,- gegen den Beklagten zu 2) zustehen. Der Beklagte zu 2) hat gegenüber dem Klageanspruch erstinstanzlich mit anwaltlichen Honorarforderungen iHvon gesamt € 31.424,87 (vgl. GA 223f) hilfsweise die Aufrechnung erklärt und widerklagend beantragt, die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit dem Geschäftsführer der Klägerin (Drittwiderbeklagten) zu verurteilen, an ihn € 31.424,87 nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat die anderweitige Rechtshängigkeit der zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten bzw. widerklagend geltend gemachten Honorarforderungen gerügt: Diese waren Gegenstand des gegen die Klägerin gerichteten Mahnbescheides des AG Euskirchen v. 07.01.2015 aufgrund des am 30.12.2014 eingegangen Antrags des Beklagten zu 2) (vgl. GA 332a). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils S. 2 bis 11 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2015 die Drittwiderklage gegen den Geschäftsführer der Klägerin abgetrennt (GA 401f) und sodann mit Urteil vom 27.10.2015 (GA 406ff) sowohl die Klage als auch die verbleibende, gegen die Klägerin gerichtete Widerklage abgewiesen. Im Hinblick auf die - später allein in die Berufungsinstanz gelangte - Widerklage, hat es zur Begründung ausgeführt: Die Widerklage sei unzulässig, weil dieser der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen stehe (Urteilsgründe S. 22). Wegen der weiteren Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils S. 11 - 22 Bezug genommen. Gegen das ihm am 28.10.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 2) mit am 30.11.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28.01.2016 - innerhalb der ihm mit Verfügung vom 14.01.2016 bis zum 28.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Mit der Berufung verfolge er die Widerklage gegen die Klägerin weiter. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bestehe nicht mehr, weil er mit Schriftsatz vom 28.01.2016 die Klage LG Hagen 9 O 46/15, die die mit der Widerklage verfolgten Honoraransprüche zum Gegenstand hatte, zurückgenommen habe. Die Widerklage sei auch begründet, weil ihm gegen die Klägerin gem. §§ 677, 683, 670 ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zustehe. Der Drittwiderbeklagte habe ihn beauftragt, seine Interessen und die der Klägerin in dem Gerichtsverfahren LG Hagen 9 O 220/07 zu vertreten. Insoweit habe es sich um Verträge zugunsten Dritter - der Klägerin - gehandelt. Daher bestehe ein Aufwendungsersatzanspruch. Er habe mit der Interessenwahrnehmung nicht nur ein eigenes Geschäft aufgrund der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Drittwiderbeklagten, sondern auch ein fremdes Geschäft der Klägerin geführt. Er habe auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Die Tätigkeit sei ohne Auftrag der Klägerin erfolgt und dieser - wie der Vergleichsabschluss belege - objektiv nützlich gewesen. Der Beklagte zu 2) beantragt, unter Abänderung des am 27.10.2015 verkündeten Urteils des LG Wuppertal, 5 O 111/15 die Klägerin zu verurteilen, an ihn € 31.424,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus € 24.555,- seit 28.06.2012, aus € 603,33 seit 16.07.2012 und aus € 6.266,54 seit 18.06.2012 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie macht geltend, der Beklagte zu 2) hätte die anderweitige Rechtshängigkeit bereits im ersten Rechtszug beseitigen müssen. Die Klägerin sei nicht passivlegitimiert, insbesondere können ein Anspruch nicht aus GoA hergeleitet werden. Nach Rücknahme der anderweitig erhobenen Klage sei die verjährungshemmende Wirkung der Einleitung des Mahnbescheidsverfahrens rückwirkend entfallen, so dass die Ansprüche verjährt seien. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags in der Berufungsinstanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal ist zulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung. Der Beklagte zu 2) hat keinen Anspruch auf Zahlung der mit der Widerklage verfolgten Anwaltsvergütungen gegen die Klägerin. 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 18.10.2016 verwiesen, in welchem er ausgeführt hat: „1. Mit Erfolg wendet der Beklagte zu 2) sich allerdings gegen die Abweisung seiner Widerklage als unzulässig. Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die Widerklage zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig war, weil die der Widerklage zugrunde liegenden Ansprüche Gegenstand des Mahnbescheids des AG Euskirchen v. 07.01.2015, 14-0189338-2-6 waren (GA 332a), gegen den die Klägerin Widerspruch erhoben hatte (GA 334), worauf die Ansprüche in das Klageverfahren übergegangen waren. Diese Klage hat der Beklagte zu 2) jedoch mit am 28.01.2016 an das LG Hagen übermittelten Schriftsatz vom 28.01.201 5 (gemeint wohl 201 6 ) zurückgenommen (GA 475). Mit der Klagerücknahme entfallen rückwirkend sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 269 ZPO, Rn. 16); sie steht mithin einer anderweitigen gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr entgegen, vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ist danach die zunächst unzulässige Widerklage rückwirkend zulässig geworden, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) die anderweitige Rechtshängigkeit bereits in erster Instanz durch entsprechende Klagerücknahme hätte beseitigen können. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist von Amts wegen zu beachten und besteht nur „während der Dauer der Rechtshängigkeit“, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. 2. Den mit der Widerklage verfolgten Vergütungsansprüchen würde die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegenstehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sämtliche streitgegenständlichen Honorarforderungen bereits im Jahre 2011 fällig wurden, hätte die Zustellung des Mahnbescheids des AG Euskirchen v. 07.01.2015 gem. § 204 Abs. 1 S. 3 ZPO die für die streitgegenständlichen Vergütungsforderungen geltende 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gehemmt. Diese Hemmungswirkung dauert bis 6 Monate nach Klagerücknahme fort. Die materiellen Wirkungen der durch Klagerücknahme entfallenden Rechtshängigkeit richten sich nach sachlichem Recht, § 262 S. 1 ZPO, hier mithin nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB. Danach endet die Hemmung 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Frist von 6 Monaten ab Beendigung gilt auch, wenn das Verfahren durch Rücknahme des Antrags endet (BGH v. 28.09.2004, IX ZR 155/03, Rn. 12). Innerhalb dieser Frist war aber längst die hier fragliche Widerklage erhoben, die ihrerseits gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung hemmt. Dass diese erstinstanzlich unzulässig war, hindert die Hemmungswirkung nicht. Auch eine unzulässige Klage hemmt die Verjährung (BGH aaO). 3. Allerdings kann der Beklagte zu 2) die mit der Widerklage verfolgten Vergütungsansprüche nicht, auch nicht aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), mit Erfolg gegen die Klägerin geltend machen. Unstreitig hatte nur der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten zu 2) mandatiert, so dass ein Anwaltsvertrag allein zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) zustande gekommen war. Es mag dahinstehen, ob dieser Anwaltsvertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter, hier der Klägerin, entfaltete. Hieraus folgte allein, dass der Klägerin im Falle von Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) im Zuge des Mandats Schadensersatzansprüche zustehen könnten. Keinesfalls aber ist der Rechtsanwalt gegenüber dem in den Schutzbereich einbezogenen Dritten zu vertraglichen Leistungen verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf v. 14.10.2011, 16 U 32/10, Rn. 56, juris). Umgekehrt besteht dann aber auch kein vertraglicher Vergütungsanspruch gegen diesen Dritten. Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem Beklagten zu 2) auch kein Anspruch auf Vergütung aus GoA zu. Dabei mag offenbleiben, ob der Beklagte zu 2) die anwaltliche Vertretung in den drei, den streitgegenständlichen Honorarforderungen zugrundeliegenden Angelegenheiten nicht nur als eigenes Geschäft - zur Erfüllung der gegenüber seinem Auftraggeber, dem Geschäftsführer der Klägerin - führte, sondern zugleich auch als Geschäft der Klägerin. Zur Annahme eines Geschäfts, das zugleich objektiv ein eigenes als auch objektiv ein fremdes ist, kann es genügen, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger (hier dem Beklagten zu 2), sondern auch einem Dritten (hier der Klägerin) zugutekommt (BGH v. 21.10.2003, X ZR 66/01, Rn. 15, juris). Eine GoA kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer (hier der Beklagte zu 2) zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber (hier: dem Geschäftsführer der Klägerin) verpflichtet ist. Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn (hier der Klägerin) dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Entsprechendes ist hier aber anzunehmen. Der den streitgegenständlichen Angelegenheiten zugrundeliegende Anwaltsvertrag ist unstreitig zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zustande gekommen. Das RVG bestimmt den Auftraggeber als Vergütungsschuldner, eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, auch nicht im gerichtlichen Vergleich. Damit ist auch die Entgeltfrage umfassend innerhalb der Vertragsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2) geregelt. Eine solche umfassende Regelung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung, die er nach der Rechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien eine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen (BGH aaO, Rn. 17, juris). Das haben die Parteien vorliegend ersichtlich nicht getan. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der - vom Beklagten zu 2) - zitierten Entscheidung des BGH v. 16.11.2007, V ZR 208/08. Dort war die durch die GoA begünstigte Beklagte neben der Klägerin als „künftige Miteigentümerin“ anteilig zur Beteiligung an der Errichtung der Stellplatzanlage und an den hierfür entstehenden Kosten verpflichtet. Eine solche vertragliche Regelung fehlt – wie dargelegt - vorliegend.“ 2. Die Ausführungen des Beklagten zu 2) in seinem Schriftsatz vom 19.12.2016 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin (Geschäftsherrin) infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht durch ihren Geschäftsführer wirksam in die Vereinbarung bezüglich des Mandatsverhältnisses zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Beklagten zu 2) hätte einbezogen werden können. Eine Einbeziehung wäre unter Beteiligung des Insolvenzverwalters möglich gewesen; hierauf haben aber die vertragsschließenden Parteien, der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 2) aber offensichtlich verzichtet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Frage der Vergütung im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien abschließend geregelt sein sollte. Dann aber gelten die vom Senat zitierten Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 21.10.2003, X ZR 66/01, Rn. 17 entsprechend. Aufgrund des hier mithin anzunehmenden Mandatsverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2) erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beklagten zu 2) in Bezug genommenen Ausführungen des BGH unter Rn. 19 der zitierten Entscheidung, wonach eine Haftung aus GoA gegen den Geschäftsherrn (hier: die Klägerin) in Betracht kommen könne, wenn der Dritte (hier: der Geschäftsführer der Klägerin) als vollmachtloser Vertreter gehandelt habe und sich seine Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag, sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen lasse. Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist aufgrund des zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2) bestehenden Mandatsverhältnisses ebenfalls kein Raum. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert der Widerklage: € 31.424,87