Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparkassen Anwendung. 2. Ein „vollständiger Empfang“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei einem Bausparvertrag mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife und nicht erst mit Ansparung der vollen Bausparsumme anzunehmen. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : Die Klägerin, die mit der Beklagten am 29.04.1999 einen Bausparvertrag geschlossen hat, begehrt die Feststellung, dass dieser von der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 12.12.2014 zum 30.06.2015 beendet worden ist, sondern fortbesteht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Kündigung sei wirksam. Der Beklagten habe nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Kündigungsrecht zugestanden, dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Vorschrift sei auch im Fall der Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse anwendbar. Weder dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch den Gesetzesmaterialien könne eine Einschränkung des Kündigungsrechts dahingehend entnommen werden, dass nur Verbraucherdarlehensverträge unter den Anwendungsbereich fielen. Bereits für das Kündigungsrecht in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung habe der Gesetzgeber eine Verbrauchereigenschaft gerade nicht vorausgesetzt. Auch finde sich die Regelung bei den allgemeinen Regelungen für Darlehensverträge. Dass § 489 BGB für alle Darlehen gelte, ergebe sich im Umkehrschluss auch aus § 489 Abs. 4 S. 2 BGB wonach das Kündigungsrecht (nur) bei Darlehen an aufgeführte Sondervermögen und Gebietskörperschaften ausgeschlossen werden könne. Schließlich spreche auch die teleologische Auslegung dafür, den Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher zu beschränken. Denn Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen von einer mehr als 10 jährigen vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren. Dies gelte auch dann, wenn in der Ansparphase die Bausparkasse Darlehensnehmerin sei. Schlussendlich sichere bei einem Bausparvertrag die Verknüpfung der Unkündbarkeit des Bausparvertrags mit der Gewährung eines Bauspardarlehens die Ausgeglichenheit von Leistungen und Gegenleistungen. Diese sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Bausparvertrag zuteilungsreif sei, das Bauspardarlehen aber nicht in Anspruch genommen werde, nicht mehr gegeben. Die Kündigungsvoraussetzungen lägen auch vor, insbesondere habe die Beklagte das Darlehen vollständig empfangen. Insoweit sei der Zeitpunkt der Zuteilungsreife entscheidend, nicht der der vollständigen Valutierung. Dies folge aus der Struktur des Bausparvertrags, dessen Zweck vorrangig darauf gerichtet sei, dem Bausparer nach der Erbringung ausreichender Sparleistungen den Zugriff auf ein darüber hinausgehendes zinsgünstiges Darlehen zu ermöglichen, auf das ihm ab erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ein Anspruch zustehe. Daher liege es nahe, die Sparleistung, die bis zum Erreichen der Zuteilungsreife erbracht werden müsse, als den vollständigen Gegenstand des Darlehens anzusehen, das der Bausparer der Bausparkasse während der Ansparphase gewähre. Gegen das Erreichen der Bausparsumme als maßgeblichem Zeitpunkt für den "vollständigen Empfang" spreche auch § 2 Abs. 1 ABB, nach welchem die Bausparsumme das anzusammelnde Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen umfasse. Die Zuteilungsreife sei hier mehr als 10 Jahre vor Ausspruch der Kündigung eingetreten. Das Kündigungsrecht sei auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Dabei könne dahinstehen, ob sich die Bestimmung in § 9 ABB auch auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehe, weil ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts unwirksam wäre. Denn dieses Kündigungsrecht könne nach § 489 Abs. 4 S. 1, 2 BGB nur erschwert oder ausgeschlossen werden, wenn das Darlehen an die aufgeführten Sondervermögen und Gebietskörperschaften gewährt worden sei. Auch eine analoge Anwendung auf die Beklagte sei nicht geboten, weil der Gesetzgeber gerade darauf verzichtet habe, die Ausnahme auf sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken. Der Ausübung des Kündigungsrechts stehe auch nicht § 242 BGB entgegen. Hiergegen richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin , mit der sie den Klageantrag erster Instanz weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugestanden und verweist insoweit auf ihre Klageschrift und das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016. Jedenfalls fehle es am vollständigen Empfang des Darlehens. Der Eintritt der Zuteilungsreife habe auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Regelsparbeitrags keinen Einfluss, weswegen er zur Bestimmung der vereinbarten Darlehenshöhe nicht geeignet sei. Die Klägerin ist der Auffassung, § 489 BGB sei eine verbraucherschützende Norm, die nicht zum Nachteil des Verbrauchers angewendet werden könne. Sie solle diesen vor einer übermäßig langen Vertragsdauer schützen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Bausparnummer 5108472613 nicht durch die Kündigung vom 12.12.2014 zum 30.06.2015 beendet wurde und unverändert fort besteht, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.171,67 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die Kündigungsvorschrift des §§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei auf Bausparkassen anwendbar. Eine teleologische Reduktion komme auch angesichts der Entstehungsgeschichte, der derzeitigen gesetzlichen Systematik und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Betracht. Es sei unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 2 S. 2 BSpkG gesetzlich bestimmten Ziels des Bausparvertrags von einem vollständigen Darlehensempfang im Zeitpunkt der Zuteilungsreife auszugehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bausparer gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ABB den monatlichen Regelsparbeitrag bis zur ersten Auszahlung der zugeteilten Bausparsumme zu entrichten habe, weil die Regelungen in den ABB nur dazu dienten, dem Bausparer einen gewissen zeitlichen Rahmen für die Abrufung des Darlehens nach Zuteilungsreife einzuräumen. Das Recht, den Bausparvertrag fortzusetzen, gelte damit von vornherein nur innerhalb der zeitlichen Grenze des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zudem stehe der Bausparkasse auch das Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet (1.). Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ist nicht geboten (2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte vom 12.12.2014 nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.10.2016 Bezug genommen. Der Senat hat darin ausgeführt: „Die Beklagte konnte den Vertrag wirksam nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, weil sie Darlehensnehmerin war (a)), die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse anwendbar ist (b)), die Kündigungsmöglichkeit nicht durch vertragliche Regelungen wirksam ausgeschlossen worden ist (c)) und die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen (d)). a) Die Beklagte war im Zeitpunkt der Kündigung des Bausparvertrags Darlehensnehmerin. Denn bei einem Bausparvertrag handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um einen einheitlichen Darlehensvertrag mit wechselnden Rollen der Vertragsparteien als Darlehensgeber und Darlehensnehmer. In der Ansparphase ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu qualifizieren. Mit der Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, 9 U 171/15, juris Rz. 42 = WM 2016, 742 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, I- 31 U 271/15, juris Rz. 25; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, 8 U 11/16, juris Rz. 12). Da die Klägerin nach Zuteilungsreife des Bauspardarlehens am 30.06.2003 die Zuteilung nicht angenommen hat, befand sich der Vertrag noch in der Ansparphase und war die Beklagte weiterhin Darlehensnehmerin. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin findet § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Kündigung eines Bauspardarlehens durch die Bausparkasse Anwendung. Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, a.a.O. Rz. 26 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016, I-8 O 109/15, UA S. 5; OLG Celle, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O, Rz. 29 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, a.a.O., juris Rz. 15 ff.; Salger, Anm. zu OLG Stuttgart Urt. v. 30.03.2016, jurisPR-BKR 7/2016 Anm. 3, Edelmann/Suchowerskyj, Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife, BB 2015, 1800, 1801 ff. m.w.N.), der sich der Senat anschließt, ist § 489 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach der gesetzessystematischen Einordnung und nach seiner Entstehungsgeschichte auch auf das Einlagengeschäft von Bausparkassen anzuwenden und ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift nach Sinn und Zweck nicht geboten. aa) Eine Einschränkung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lässt sich aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht herleiten. Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht grundsätzlich auch Darlehensnehmern zu, die nicht Verbraucher sind, weil der Wortlaut der Vorschrift keine Begrenzung in personeller Hinsicht enthält, sondern nur von „Darlehensnehmer“ spricht, und auch nach der Systematik eine solche nicht beabsichtigt war (OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 27; Edelmann/Suchowerskyj, a.a.O., BB 2015, 1800, 1801). Die Einstellung der Norm im allgemeinen Teil des Darlehensrechts spricht vielmehr für eine Anwendung auf sämtliche Schuldverhältnisse, auf die das Darlehensrecht Anwendung findet, wie auch das OLG Stuttgart, das zur Anwendbarkeit der in Rede stehenden Norm in Fällen der vorliegenden Art eine abweichende Auffassung vertritt, einräumt (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016, a.a.O. Rz. 54). bb) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB folgt entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O., juris Rz. 61 ff.) auch nicht aus der historischen Auslegung. Es kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ausschließlich das Aktivgeschäft der Kreditinstitute hat regeln wollen. Zwar ist ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ein ausschlaggebender Faktor für die Neuregelung gewesen, dass Missstände im Bereich der festverzinslichen Kredite aufgetreten sind, die von professionellen Kreditgebern im Rahmen ihrer Aktivgeschäfte ausgereicht worden sind, weil in diesem Bereich das Kündigungsrecht in der damaligen Form im scharfen Widerspruch zum Prinzip beiderseitiger vertraglicher Bindung und Risikozuweisung stand (BT-Drucks. 10/4741 S. 21 rechte Spalte). Dem OLG Koblenz (Urt. v. 29.07.2016, a.a.O., juris Rz. 23 ff.) ist jedoch darin zuzustimmen, dass dies nicht den Umkehrschluss rechtfertigt, andere vertragliche Konstellationen bei denen die gleichen Widersprüche zwischen der beiderseitigen vertraglichen Bindung einerseits und der Risikozuweisung andererseits auftreten können, hätten von dem Kündigungsrecht ausgeschlossen werden sollen. Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O., juris Rz. 68 ff.) ergibt sich aus den Materialien auch nicht, dass die Bausparkassen von dem vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzweck, den Darlehensschuldner vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht marktgerechten Zinses und die Refinanzierungsmöglichkeiten der Kreditinstitute zu schützen, nicht erfasst sein sollten. Dagegen, dass nur der „schwächere“ Schuldner erfasst werden sollte, spricht vielmehr, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. die Neuregelung alle festverzinslichen Darlehen erfassen sollte, da das Anliegen der Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung habe (BT-Drucks. 10/4741; S. 23 linke Spalte). Insoweit ist aber auch die Bausparkasse als Darlehensnehmerin schutzwürdig (OLG Celle, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O., juris Rz. 32; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, a.a.O., juris Rz. 32). Auch eine Bausparkasse ist ebensowenig wie ein „normaler“ Schuldner eines festverzinslichen Darlehensvertrags in der Lage, die Entwicklung der marktüblichen Zinsen über einen langen Zeitraum vorauszusehen, auch wenn sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpKG dazu verpflichtet ist, in ihren ABB Bestimmungen über die Verzinsung der Bauspareinlagen und Bauspardarlehen aufzunehmen. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, warum ihr der gesetzliche Schutz des § 609 a Abs.1 Nr. 3 BGB a.F. = § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Verfügung stehen, sondern sie auf die Vereinbarung vertraglicher Kündigungsrechte verwiesen werden sollte. Zudem lässt sich der Begründung des Gesetzesentwurfs entnehmen, dass auch damals schon zwischen dem Schuldner und dem – schützenswerten – Verbraucher unterschieden worden ist, weil mit der Regelung des § 609 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Verbraucherdarlehen im engeren Sinne aus sozialen Gründen ein kurzfristiges Kündigungsrecht geschaffen worden ist (BT-Drucks. 10/4741; S. 22 linke Spalte). Konsequenterweise ist diese verbraucherschützende Regelung des § 609 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., der allein den Verbraucher als Darlehensnehmer betraf, bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie aufgehoben und in die Vorschrift des § 500 BGB und damit in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommen worden (Edelmann/ Suchowerskyj, a.a.O., BB 2015, 1801, 1802). Dies spricht dagegen, die Regelung des § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. als eine solche zu verstehen, die nur den schutzwürdigen, schwächeren Verbraucher im Blick hatte und nicht jeden Schuldner, der zur Zahlung eines festen Zinssatzes verpflichtet ist. cc) Aus dem gleichen Grund kann der vom OLG Stuttgart vorgenommenen teleologischen Auslegung (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O., juris Rz. 84 ff.) nicht gefolgt werden, weil diese ebenfalls davon ausgeht, dass nur der schwächere Schuldner geschützt werden sollte und damit letztlich damit argumentiert, § 489 Abs. 2 Nr. 1 BGB habe verbraucherschützenden Charakter. Dagegen spricht allerdings schon die vom Gesetzgeber bewusst gewählte gesetzessystematische Einordnung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in die allgemeinen Vorschriften zum Darlehensrecht (Edelmann/ Suchowerskyj, a.a.O., BB 2015, 1800, 1802). Zudem werden auch die Passivgeschäfte der Bausparkassen von den Schutzzwecken der Norm, nämlich der Schutz des Darlehensnehmers vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht – mehr – marktgerechten Zinssatzes und die Sicherung der Refinanzierung der Aktivgeschäfte während einer länger andauernden Niedrigzinsphase erfasst, die bei Vertragsschluss nicht absehbar war (OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2017, a.a.O., juris Rz. 32). Das Zinsänderungsrisiko würde ohne Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse einseitig auf diese verlagert, was gerade die Bausparkassen, die nur zweckgebunden für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Darlehensvertragspartei sind, besonders hart trifft (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016, a.a.O., UA S. 6). c) Die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten war auch nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen. Soweit § 9 Abs. 1 ABB regelt, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen kann, soweit der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, kann dahinstehen, ob sich dieses Kündigungsrecht auch auf ein solches nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen soll. Denn ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts wäre unwirksam, weil, wie sich aus § 489 Abs. 4 S. 1 BGB ergibt, das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vertraglich nicht abdingbar ist, wenn nicht eine der dort genannten Körperschaften Darlehensnehmer ist (OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 29; LG Düsseldorf Urt. v. 08.04.2016, a.a.O., UA S. 8). Die Beklagte ist aber keine der in § 489 Abs. 4 S. 1 BGB genannten Gebietskörperschaften. d) Die Kündigungsvoraussetzungen nach § 489 Abs. 1 BGB lagen ebenfalls vor, weswegen die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2014 wirksam war und der Bausparvertrag zum 30.06.2015 beendet worden ist. Insbesondere hat die Beklagte das Darlehen auch im Sinne des § 489 Abs. 1 BGB vollständig empfangen, weil nach insoweit herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht auf den Zeitpunkt der Ansparung der vollen Bausparsumme, sondern den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags abzustellen ist. Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein vollständiger Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrags mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen ist (OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, a.a.O., juris Rz. 45 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 32 ff.; OLG Celle, a.a.O., juris Rz. 42 ff.; Salger, jurisPR-BKR 7/2016 Anm. 3; Staudinger-Mülbert, BGB, Stand 2015, § 489 Rz. 51; § 488 Rz. 550 m.w.N.; BeckOK-Rohe, BGB, 01.08.2016, § 489 Rz. 10 m.w.N.; Edelmann/Suchowerskyj, a.a.O., BB 2015, 1800, 1803). Bei einem Bausparvertrag steht, anders als bei üblichen Darlehensverträgen, bei Vertragsschluss das an die Bausparkasse zu leistende Darlehen noch nicht fest. Denn das an die Bausparkasse zu leistende vereinbarte Mindestsparguthaben stellt nicht unbedingt das dieser zu gewährende Darlehen dar, weil bei Erreichen des Mindestsparguthabens der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif sein muss und der Bausparer dann weiter verpflichtet bleibt, Sparbeiträge zu leisten (Salger, a.a.O.), er andererseits aber auch nicht verpflichtet ist, bei Zuteilung das Bauspardarlehen abzurufen. Mit Erreichen der Zuteilung ist jedoch der Zweck des Bausparvertrags erreicht, der darin besteht, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch einseitiges Tun erwerben kann. Zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife hat damit der Bausparer der Bausparkasse das Darlehen zur Verfügung gestellt, das notwendig ist, damit diese auf seinen Wunsch hin verpflichtet ist, ihm das Bauspardarlehen auszubezahlen, weswegen von einem vollständigen Empfang des mit Abschluss des Bausparvertrags ins Auge gefassten, zur planmäßigen Erreichung der Zuteilungsreife notwendigen Darlehens ausgegangen werden kann (OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 32; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016, UA S. 7; Edelmann/Suchowerskyj, a.a.O., BB 2015, 1800, 1803). Soweit das OLG Stuttgart demgegenüber der Auffassung ist, dass bei einem Bausparvertrag der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens darstellt (Urt. v. 30.03.2016, a.a.O., juris Rz. 44 ff.; so auch: Buhl/Münder, Kündigung seit zehn Jahren zuteilungsreifer Bausparverträge, NJW 2016, 1991, 1992), weil der Eintritt der Zuteilungsreife nach § 11 ABB gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ABB auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Regelsparbeitrags keinen Einfluss habe und der Bausparvertrag nach § 14 ABB im Falle der Nichtannahme der Zuteilung fortgesetzt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nur die Lösung der herrschenden Meinung wird dem Sinn und Zweck des Bausparsystems gerecht. Auch wenn es letztlich im Belieben des Bausparers liegt, ob er bei Zuteilung das Bauspardarlehen abruft und damit die Stellung der Bausparkasse als Darlehensnehmerin beendet, oder ob er weiter einzahlt und damit der Bausparkasse weitere Beträge als Darlehen gewährt, schließt der Wortlaut des § 489 Abs. 2 Nr. 1 BGB es nicht aus, den vollständigen Empfang des Darlehens mit Eintreten der Zuteilungsreife gleichzusetzen. Denn es kommt letztlich bei der Beantwortung der Frage, ob die Bausparkasse das Darlehen vollständig empfangen hat, darauf an, welches Darlehen der Bausparer der Bausparkasse zur gewähren verpflichtet war. Insoweit ist Sinn und Zweck des vereinbarten Bausparvertrags zu berücksichtigen. Der Zweck des Bauspardarlehens liegt nicht in einer dauerhaften Kapitalanlage, sondern darin, ein Guthaben bis zur Zuteilungsreife des Bausparvertrages anzusparen, um dann einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines zinsgünstigen - unterhalb des Marktniveaus liegenden -, von Anfang an feststehenden Bauspardarlehens zu haben, genauer, durch einseitiges Tun zu erwerben (OLG Celle, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O., Rz. 43; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016, UA S. 7; OLG Hamm Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 32; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, a.a.O., juris Rz. 46; Salger, a.a.O.; Edelmann/Suchowerskyj, a.a.O., BB 2015, 1800, 1803). Dieser Zweck des Bauspardarlehens ergibt sich auch aus § 1 BSpKG i.V.m. § 1 ABB. Der Bausparer hat im Zeitpunkt der Zuteilungsreife der Bausparkasse seinerseits das Darlehen zur Verfügung gestellt, das erforderlich ist, damit die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers hin verpflichtet ist, das Bauspardarlehen auszubezahlen (OLG Hamm Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 32). Würde die Dauer der Ansparphase in das Belieben des Bausparers gestellt und nur durch das Erreichen der Bausparsumme beschränkt, ginge dies über den Zweck des Bausparens, der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens, hinaus und wäre die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewährleistet (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016, UA S. 8). Es stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, wollte man es dem Bausparer überlassen, beliebig den in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen 10-Jahres-Zeitraum durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens zu verlängern. Der kollektive Systemzweck des Bausparens erfordert vielmehr eine Regelung, wonach die Bausparkasse vor zweckwidrigen, für die Bausparkasse unkündbaren festverzinslichen Kapitalanlagen geschützt wird. Allein so wird sie in die Lage versetzt, auch zukünftig nur nachrangig zu besichernde Bauspardarlehen mit stabilen Zinssätzen, die grundsätzlich unter dem allgemeinen Marktniveau liegen, anbieten zu können (zutreffend: OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2016, a.a.O., juris Rz. 31).“ Die Parteien haben zu diesen Hinweisen keine weiteren Ausführungen gemacht, die eine Ergänzung erfordern würden. e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- € festgesetzt. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15 = XI ZR 185/16) und vom 04.05.2016 (9 U 320/15 = XI ZR 272/16) ist nicht geboten. Die Tatsache, dass der BGH in den genannten Revisionsverfahren Rechtsfragen zu entscheiden hat, die auch im vorliegenden Verfahren relevant sind, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 148 ZPO, der grundsätzlich voraussetzt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen Verfahrens ist. Zum einen hat der Gesetzgeber lediglich für Ansprüche im Anwendungsbereich des KapMuG eine spezialgesetzliche Grundlage für Musterverfahren mit Aussetzung geschaffen. Zum anderen rechtfertigt der Umstand, dass beim BGH ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, nach der Rechtsprechung des BGH die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich vielmehr selbst dann nicht, wenn bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen anhängig ist (BGH, Beschl. v. 28.03.2012, VIII ZB 54/11, juris Rz. 7 f. = BGH NJW-RR 2012, 575, 576). Ob in einem solchen Fall eine Aussetzung ausnahmsweise in Betracht kommt, kann hier dahinstehen, weil vorliegend keine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen beim Senat anhängig ist. Gemäß § 543 ZPO ist jedoch die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da der Senat aus den genannten Gründen in den angesprochenen Rechtsfragen eine andere Auffassung als das OLG Stuttgart vertritt und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.