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Beschluss

VI-U (Kart) 3/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1130.VI.U.KART3.16.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 04. Oktober 2016 gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 04. Oktober 2016 gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e Die Anhörungsrüge der Klägerin gemäß § 321a ZPO ist erfolglos. 1. Die Anhörungsrüge ist zulässig. Die Anhörungsrüge ist fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist erhoben worden (§ 321a Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Urteil des Senats vom 14.09.2016 ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.09.2016 zugestellt worden. Die Anhörungsrüge ist am 04.10.2016 per Telefax eingegangen. 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). a. Die Beklagte zu 3. hat mit Schriftsatz vom 18.08.2016 unter Beweisantritt (Vernehmung einer Zeugin) vorgetragen, dass sie eine Überprüfung einer gewünschten Geschäftsbezeichnung, die nicht in einem öffentlichen Register verzeichnet ist, vornimmt. Dieser Sachvortrag ist für sich genommen nicht gemäß §§ 521 Abs. 2, 530, 296 Abs. 1 1. Alt ZPO als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Klägerin hat das vorbezeichnete Vorbringen ihrer Prozessgegnerin - erst - im Senatstermin vom 07.09.2016 mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten hat der Senat im Urteil vom 14.09.2016 wegen eines Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§§ 525 S. 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO) als verspätet und mithin unbeachtlich angesehen. b. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und hat folglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Einzelnen: aa. Die Klägerin hat den Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 18.08.2016 nach eigenen Angaben schon am Folgetag, dem 19.08.2016 (Fr.), mithin (weit) mehr als zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 (Mi.), erhalten. Die Klägerin musste und konnte angesichts des zur Verfügung stehenden Erwiderungszeitraums von mehr als zwei Wochen und der ihr obliegenden allgemeinen Prozessförderungspflicht den erst im Senatstermin bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 3. ohne Weiteres rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bestreiten, wenn sie ihn bestreiten wollte. Gründe, die sie an einer rechtzeitigen Stellungnahme gehindert haben, hat sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der nachträgliche pauschale Hinweis auf die Schulferien im Bundesland des Kanzleisitzes ist - ganz offensichtlich - unbehelflich. Die Erwiderung wäre - wie auf der Hand liegt - insbesondere auch deshalb unschwer möglich gewesen, weil sie sich ohnehin auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), welches nur einen einzigen Satz ihrerseits und keine Erwiderung der Gegenseite erfordert hat, beschränkt hat. Wie aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt bereits unmittelbar folgt, stellt sich das verspätete Bestreiten auch als eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin dar. Die Klägerin hat auch mit ihrer Anhörungsrüge nicht im Ansatz Umstände aufgezeigt, die insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen. bb. Die Berücksichtigung des Bestreitens der Klägerin im Senatstermin hätte auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weil ein zusätzlicher Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hätte anberaumt werden müssen, in dem die Vernehmung der von der Beklagten zu 3. benannten Zeugin durchgeführt worden wäre. (1) Wäre das Bestreiten dagegen im Sinne der allgemeinen Prozessförderungspflicht rechtzeitig vor dem Senatstermin vom 07.09.2016 erfolgt, hätte die Zeugin, bei der es sich um die Redaktionsleiterin der Beklagten zu 3. handelt, mangels insoweit gegenteiligen Anhalts ohne Weiteres schon zum anberaumten Verhandlungstermin geladen und in diesem Termin vernommen werden können. Bei dem Streitfall hat es sich um die einzige Verhandlungssache am genannten Terminstag gehandelt; angesichts der Terminsstunde (11:30 Uhr) hätte auch ausreichend Zeit zur Vernehmung der Zeugin zur Verfügung gestanden. (2) Völlig unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die pauschale und in der Sache unzutreffende Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 3. habe zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ein solches, im Hinblick auf den hier allein interessierenden Sachvortrag der Beklagten zu 3. ganz offensichtlich sinnloses, Gutachten hätte der Senat auch nicht eingeholt. cc. Auf sich beruhen kann schließlich, ob es sich bei dem hier interessierenden Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 18.08.2016 um - wie die Klägerin reklamiert - ein in der Berufungsinstanz neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel der Beklagten zu 3. gehandelt hat und ob gegebenenfalls insoweit die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses Vorbringens (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) vorgelegen haben. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14.09.2016 das vorbezeichnete Vorbringen der Beklagten zu 3. berücksichtigt und nicht im Hinblick auf die Präklusionsvorschriften des Berufungsrechts zurückgewiesen. Selbst wenn dem Senat mit der Zulassung eines - unterstellt - neuen Tatsachenvortrags im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, wäre dieser Fehler in einem etwaigen Revisionsverfahren einer Überprüfung von vornherein entzogen (st.Rsp., vgl. BGH, Beschluss v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 , NJW 2004, 1458 [1459 f.] unter 4.; Urteil v. 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 , NJW 2007, 3127 [3128] Rz. 19 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze kann aber auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO schlechterdings nicht zulässigerweise auf die Rüge gestützt werden, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO neues Vorbringen des Prozessgegners zugelassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 S. 4 ZPO).