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Urteil

18 U 149/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1130.18U149.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 40/15) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 40/15) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin zu 1. macht in den Schadensfällen 1 bis 3, die Klägerin zu 2. in den Schadensfällen 4 und 5 als jeweiliger Transportversicherer Schadensersatz wegen Verlust von Transportgut geltend. In allen fünf Schadensfällen hatte sich die Beklagte vorprozessual damit verteidigt, das jeweilige Transportgut sei bei einem Verkehrsunfall am 02.07.2013, welcher vom Unfallgegner allein verschuldet worden sei, durch Brand völlig zerstört worden; daraus erklärt sich das gemeinsame Vorgehen der Klägerin zu 1. und 2. im vorliegenden Verfahren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schadensfälle: (1) Die Beklagte übernahm am 27.06.2013 von der A GmbH aus Stadt 1 drei Pakete zur Beförderung zur B in Stadt 2/Staat 1. Die Klageforderung beträgt 1.109,32 €. (2) Die Beklagte übernahm – laut Darstellung in der Klageschrift – am 04.07.2013 von der C GmbH aus Stadt 3 ein Paket zum Transport zur D in Stadt 4/Land 1. Die Klageforderung beträgt – nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 528 € – 277,30 €. (3) Die Beklagte übernahm – laut Darstellung in der Klageschrift – am 02.07.2013 von der E GmbH aus Stadt 5 drei Pakete zum Transport zur F in Stadt 2/Staat 1. Die Klageforderung beträgt – nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 574,80 € – 37.345,68 €. (4) Die Beklagte übernahm von der G GmbH in Stadt 6 am 27.06.2013 ein Paket für die H in Stadt 4/Land 1. Die Klageforderung beträgt – nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 510 € – 18.594,50 €. (5) Schließlich übernahm die Beklagte von der I GmbH in Stadt 7 am 28.06.2013 ein Paket zum Transport zur J in Stadt 8/Land 2. Die Klageforderung beträgt – nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 510 € – noch 1.462,19 €. Die Klägerinnen haben in erster Instanz zu sämtlichen Transportaufträgen behauptet, sie seien aktivlegitimiert, weil sie den jeweiligen Schaden reguliert hätten und die Versicherungsnehmer jeweils die Schadensunterlagen an sie übersandt hätten. Zur Schadenshöhe und zum Paketinhalt haben sie ausgeführt, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren in den der Beklagten übergebenen Paketen enthalten gewesen wären. Bei einem kaufmännischen Versender sei zu vermuten, dass dieser dasjenige, was er in seiner Rechnung bzw. dem Lieferschein aufführe auch an seinen Kunden versandt habe. In den Paketdaten, welche die Versicherungsnehmer der Klägerinnen der Beklagten übermittelt hätten, werde auf die Lieferscheinnummern Bezug genommen. Im Übrigen werde durch die Lieferrechnungen, Lieferscheine und Packscheine, wie zu den Einzelfällen angegeben, Beweis angetreten. Die Klägerinnen haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, der Beklagten wäre ein grobes Verschulden vorzuwerfen, so dass sie unbeschränkt haften würde, weil sie mangels Schnittstellenkontrolle nur mit der Scanliste B 2 nicht den Nachweis führen könne, dass die Pakete überhaupt in das eingesetzte Fahrzeug gelangt wären. Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1. € 1.109,32 nebst 5 % Zinsen seit dem 28.09.2013, € 277,30 nebst 5 % Zinsen seit dem 02.08.2013, € 37.345,68 nebst 5 % Zinsen seit dem 27.08.2013, 2. an die Klägerin zu 2. € 18.594,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 04.09.2013, € 1.462,19 nebst 5 % Zinsen seit dem 17.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. mit Nichtwissen die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den Inhalt und den Wert der versandten Pakete bestritten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Pakete infolge eines für sie unabwendbaren Ereignisses in Verlust geraten wären. Dazu hat sie behauptet, am 02.07.2013 seien die Pakete von dem Fahrer Z1, der für ein polnisches Vertragsunternehmen arbeite, als Fahrer des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen ...A und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ...B in einem verplombten Behältnis zum Transport übernommen worden. Als sich der Fahrer Z1 in Höhe der polnischen Stadt Stadt 9 befunden hätte, sei sein Lkw von einem Fahrzeug der Firma K mit dem Fahrer Z2 als Führer des Fahrzeuges ...C sowie des Anhängers ...D gerammt worden. Der Fahrer Z2 sei auch durch Urteil des Bezirksgerichts Ziradow vom 04.12.2013 verurteilt worden. Den Fahrer Z1 treffe an dem Unfall kein Verschulden. Unter Vorlage der Anlage B 2 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass dies die Liste der gescannten und im Fahrzeug befindlichen Pakete darstelle, auf der sich auch die hier im Streit befindlichen Pakete wiederfinden würden. Ein Verlust der Pakete vor Übergabe an den Fahrer des Vertragsunternehmens sei ausgeschlossen. Die Pakete seien vor der Übergabe der Pakete physikalisch gescannt worden. Die Pakete würden unmittelbar beim Beladen gescannt und könnten auch nicht unbemerkt wieder entnommen werden. Darüber hinaus hat sich die Beklagte schon erstinstanzlich darauf berufen, dass keine ausreichende Wertdeklaration bzw. kein Hinweis auf einen möglicherweise entstehenden hohen Schaden erfolgt sei. Schließlich hat die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben. Durch am 16.10.2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Summen verurteilt. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Darüber hinaus bestünden für die Kammer keine Zweifel, dass die Sendungen bei der Beklagten abhanden gekommen seien und sie sei des Weiteren unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vortrags unter Vorlage der Lieferscheine und Lieferrechnungen in freier Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die jeweiligen Warensendungen den vorgetragenen Inhalt hätten und die aufgeführte Ware den bezeichneten Wert hätte. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen. Sie führe keine Schnittstellenkontrollen durch. Die Liste B 2 reiche nicht aus, weshalb von einem qualifizierten Verschulden auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung, die ohne Seite 8, dafür mit dem zweimaligen Ausdruck der Seite 10 zur Akte gelangt ist, wird Bezug genommen. Gegen das ihr noch am 16.10.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 28.10.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet. Sie rügt, das Landgericht unterstelle in seiner Entscheidung zu Unrecht eine Aktivlegitimation der Klägerin und gehe auch zu Unrecht vom behaupteten Paketinhalt sowie vom Warenwert aus. Ein unabwendbares Ereignis werde überhaupt nicht geprüft. Darüber hinaus gehe das Landgericht zu Unrecht von einem qualifizierten Verschulden aus. Die pauschale Behauptung des Landgerichts, sie führe keine Schnittstellenkontrollen durch, sei unzutreffend. Gerade die Vorlage der Anlage B 2 zeige, dass eine solche stattgefunden habe. Aus der Liste würden sich die gescannten und in das Fahrzeug verladenen Pakete ergeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Vortrag, die gescannten Pakete würden unmittelbar verladen, nicht ausreichend sein sollte. Das Landgericht verkenne schon, dass sie nur eine Einlassungsobliegenheit habe. Die Beklagte trägt ergänzend zum Pakettransport vor, das Beladen der Wechselbrücke sei in der L Stadt 10 erfolgt. Der Transport sei anschließend vom L Stadt 10 zur L Stadt 11 ausgeführt worden. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, das Landgericht verkenne insbesondere auch den Aspekt des Mitverschuldens unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, 1. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Aktivlegitimation und auch zum Wert und Inhalt der Pakete würden eine Abänderung der angefochtenen Urteile nicht rechtfertigen. Es liege kein unabwendbares Ereignis vor. Die Beklagte habe den Nachweis nicht geführt, dass die gegenständlichen Sendungen in dem verunfallten Fahrzeug verladen gewesen seien. Dementsprechend würde die Beklagte auch ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR treffen. Die von der Beklagten vorgelegten Scanlisten würden allenfalls den vermeintlichen und fiktiven Bestand der Verladung des Containers wiedergeben, belegten jedoch nicht, auf welcher Grundlage dieses Scanlisten erstellt worden sind. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Umfang ihres Hilfsantrages Erfolg. Auf diesen Antrag ist das angefochtene Urteil nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Indem das Landgericht wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen und der Klage ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Die Klage scheitert nicht bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen. Die Versicherungsnehmerinnen der Klägerinnen haben ihre Schadensunterlagen den Klägerinnen überlassen. In der Überlassung der Schadensunterlagen an das Versicherungsunternehmen liegt regelmäßig – wie auch hier – die zumindest konkludent erklärte Abtretung der Ansprüche an die Versicherung (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I-ZR 43/05, zitiert nach juris). Weiteren Vortrag musste die Klägerin über die Vorlage der Unterlagen hinaus zum Nachweis der Aktivlegitimation nicht halten. 2. Auf die geltend gemachten Schadensfälle ist die CMR anwendbar, weil es sich um jeweils einen grenzüberschreitenden Straßentransport handelt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Transport vor den in Polen vorgesehenen Lkw-Transporten durch andere Verkehrsmittel erfolgt wäre. Den Klägerinnen kann daher grundsätzlich in sämtlichen fünf Schadensfällen ein Anspruch gemäß Art. 17 Abs. 1, 29 CMR zustehen, weil die Pakete – unstreitig durch entsprechendes physikalisches Scannen in Deutschland festgehalten – in die Obhut der Beklagten gelangt sind und den Empfängern von der Beklagten nicht zugestellt wurden. 3. Die Beklagte rügt allerdings zutreffend, dass das landgerichtliche Urteil nicht erkennen lässt, worauf das Landgericht seine Ansicht stützt, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen hatten. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des Vortrages zum Inhalt und Wert eines Paketes anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen bilden (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I-ZR 14/11, zitiert nach juris). Er kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung zum Paketinhalt anhand der Umstände des Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur eines der Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (vgl. Prokant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11. Aufl., Rdnr. 98). Der Richter muss allerdings prüfen, ob die zum Nachwies eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I-ZR 14/11, zitiert nach juris). Eine solche Überprüfung hat vorliegend nicht stattgefunden. Seite 8 der Urteilsgründe des Original-Urteils fehlt bereits, so dass die Ausführungen unter 3. b) unvollständig sind und nicht erkennen lassen, worauf die Überzeugungsbildung der Kammer konkret beruht. Tatsächlich weisen die vorgelegten Unterlagen aber Ungereimtheiten auf, die nicht geklärt wurden. Beispielhaft kann genannt werden, dass etwa in Fall 1 die Wertangabe in der Klageschrift von Anlage 5/1 abweicht und ein eventueller Ersatzbetrag von M nicht aufgeführt wird. Im Fall 2 wird nur die Schadensrechnung an die Klägerin zu 1. vorgelegt. Obwohl in der Klageschrift vorgetragen wird, das Paket hätte nach Estland befördert werden sollen, werden Versandkosten in der Schadensrechnung nach Lettland geltend gemacht. Die Schadensrechnung nimmt überdies auf ein Rechnungs- und Lieferdatum vom 23.07.2013 Bezug. In der Klageschrift wird wie im Mahnschreiben das Übernahmedatum 04.07.2013 genannt, was aber im Widerspruch zu der bereits am 04.07.2013 erfolgten Benachrichtigung von M steht. Im Fall 3 wird in der Klageschrift ein Übernahmedatum vom 02.07.2013 aufgeführt; dies steht nicht in Einklang mit der Unterlage 1/3, die auf eine Übernahme des Paketes am 28.06.2013 hindeutet. Die auf den 02.07.2013 datierte Rechnung wurde an eine polnische Firma und nicht an die Empfängerin – laut Klageschrift F in Staat 1 – gerichtet. Eine spätere Schadensrechnung wurde an N gerichtet. Versandt wurden angeblich drei Pakete; die Schadensmeldung an M enthält nur den Hinweis auf ein Paket. Im Fall 5 wurde kein Lieferschein vorgelegt. 4. Das Landgericht hat sich im Rahmen seines Urteils schließlich überhaupt nicht mit dem Vorbringen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Für das Vorliegen eines unvermeidbaren Ereignisses, das zum Verlust der streitgegenständlichen Pakete im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR geführt haben soll, ist die Beklagte beweisbelastet. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 CMR. Die Beklagte hat für dieses unvermeidliche Ereignis nach dem jetzigen Sach- und Streitstand ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten. Dem ist das Landgericht nicht nachgegangen. Dies wird, vorbehaltlich weiterer Einlassungen der Klägerinnen, nachzuholen und ggfls. Beweis zu erheben sein. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf ankommt nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Pakete in dem nach dem Vortrag der Beklagten später verunfallten Fahrzeug geladen waren, ist auch die von der Beklagten in Bezug genommene Scanliste in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Die CMR sagt nichts über die Intensität des Beweises und die Art der Beweiserhebung- und würdigung aus. Es ist daher auf das Recht des angerufenen Gerichtes zurückzugreifen. Nach deutschem Prozessrecht kann der Beweis z.B. nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.10.1984 – I-ZR 112/82, Tz. 9, zitiert nach juris; Koller, Transportrecht, 8. A., 2013, Art. 18 CMR, Rdnr. 2). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die moderne Logistikabwicklung auf Scannungen der zu transportierenden Güter angewiesen ist und ihre Kostengünstigkeit gerade auf Personalreduzierung und Einsatz u.a. dieses elektronischen Mediums basiert. Die Bedeutung der – jedenfalls physikalischen – Scannung ergibt sich sinnfällig bereits aus dem Umstand, dass z.B. auch die Klägerinnen wie selbstverständlich hinsichtlich der Inobhutnahme der einzelnen Pakete auf die physikalischen Eingangsscannungen der Beklagten zu Beginn des Transportes abstellen, worauf im Senatstermin hingewiesen wurde. Nach den Kenntnissen des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bedeutet die physikalische Scannung – im Gegensatz zu der auf der Registrierung der Transportbehältnisse beruhenden logischen Scannung –, dass ein Paket real an der prüfenden Scanstelle vorhanden war und aufgrund der Paketnummer identifiziert wurde. Ihrer Darlegungslast bezüglich der Scannung genügt die Beklagte durch ihren Vortrag, dass physikalische Scannungen der Pakete unmittelbar vor der Einlegung in das Transportbehältnis und dessen Weitertransport erfolgt sind. Aus den Angaben der Beklagten kann der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, dass die Pakete sich in dem Lkw befunden haben, als dieser verunfallte, falls der Beklagten der Nachweis gelingt, dass entsprechende physikalische Scannungen der Pakete bei der Beladung des mit dem Lkw zu transportierenden Behältnisses erfolgt sind. Höhere Anforderungen sind hier an den Vortrag der Beklagten nicht zu stellen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30.01.2008 – I-ZR 146/05, Transportrecht 2008, 117, 120, Tz. 30). 5. Das rechtliche Gehör der Beklagten wurde auch im Rahmen der Prüfung des qualifizierten Verschuldens der Beklagten verletzt. Die Ausführungen des Landgerichts tragen die Annahme nicht, zugunsten der Beklagten bestünden keine Haftungsbeschränkungen, wie sie sich etwa aus Art. 23 CMR ergeben könnten. Grundsätzlich obliegt es zwar den Klägerinnen, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und ggf. zu beweisen. Danach tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wobei den Anspruchstellerinnen angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien eine Erweiterung der Darlegungslast des Frachtführers zugutekommt (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2008 – I-ZR 146/05, Transportrecht 2008, 117, 120, Tz. 29). Darauf kommt es vorliegend allerdings nicht entscheidend an, denn die Beklagte bleibt trotzdem dafür beweisbelastet, dass sich die Pakete in dem verunfallten Lkw befunden haben. Dies hat ihre Ursache darin, dass sie keine beim Umschlag der Transportgüter durchgehende Eingangs- und Ausgangskontrolle unterhält. Sie betont dies u.a. auch dadurch, dass sie selbst vorträgt, dass die konkreten physikalischen Scans gerade deshalb angefallen sind, weil der Weitertransport durch einen externen Unternehmer, den sie eingeschaltet hatte, erfolgt ist. Der Vortrag der Beklagten und ihr Beweisangebot zu der erfolgten Scannung der in ihrer Obhut gelangten, später an die Adressaten nicht ausgelieferten Pakete, die in den verunfallten Lkw gelangt sein sollen, ist – wie schon oben unter 4. dargestellt – jedoch ausreichend (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.01.2008 – I-ZR 146/05, Transportrecht 2008, 117, 120, Tz. 30). Gegen diesen Schluss spricht auch nicht von vorneherein die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2012 (I-ZR 14/11, TransportR 2013, 192, 193), wonach der Grundsatz, dass anhand von Lieferscheinen oder Handelsrechnungen der Inhalt eines von dem Versender selbst beladenen und geschlossenen Containers in Bezug auf den übernehmenden CMR-Transportunternehmer nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Vorliegend geht es nicht um die gezielte Entwendung eines solchen beladenen Containers mit von vornherein beabsichtigter Fehlbestückung. Nach dem Vortrag der Beklagten spricht nichts dafür, dass es sich bei dem von ihr geschilderten Verkehrsunfall um einen provozierten Verkehrsunfall gehandelt haben könnte, um gezielte Fehlbestückungen zu kaschieren. Gelingt der Beklagten daher der Nachweis, dass sich die streitgegenständlichen Pakete in dem verunfallten Lkw befunden haben, bestehen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Weitere Anhaltspunkte werden von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen nicht vorgetragen, so dass es bei der Grundhaftung nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bzw. Art. 23 CMR verbliebe. 6. Die Klage ist nicht bereits deshalb abweisungs- und die Berufungen endgültig entscheidungsreif, weil der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Klägerinnen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen würde. Dies lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen. Sollte sich ein grobes Verschulden der Beklagten feststellen lassen, würde die Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs.1 Satz 2 CMR drei Jahre betragen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage– unabhängig von eventuellen Hemmungstatbeständen – noch nicht abgelaufen. 7. Infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten bedarf es somit nunmehr noch einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere zu den von der Beklagten vorgetragenen stattgefundenen physikalischen Scannungen der nicht zugestellten Pakete und dem nach dem Vortrag der Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidliches Ereignis, ggfls. auch zum Inhalt der Pakete und dessen Wert. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch eine das Verfahren zurückweisende Entscheidung bedarf des Ausspruches der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht im Streitfall nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsrechts. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 58.789,00 € festgesetzt.