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Beschluss

VI-3 Kart 175/14 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0914.VI3KART175.14V.00
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Leitsätze

VI-3 Kart 175/14 (V) Leitsätze

§§ 3 Nr. 5 und Nr. 37, 21a Abs. 2, 21a Abs. 5, 21a Abs. 6 EnWG; §§ 4 Abs. 2, 12, 16, 21 ARegV, § 7 Abs. 1 GasNEV

1. Der Rechtmäßigkeit der Effizienzwertberechnung im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode Gas steht nicht entgegen, dass die fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber mit in den Effizienzvergleich einbezogen worden sind.

2. Verteilungsfaktor (wie VI-3 Kart 163/09 (V), verkündet am 21.10.2015)

Tenor
  • 1.                                                                                                                                                                                                      Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.10.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 22.09.2014, BK9-11-8180, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten tragen die Bundesnetzagentur zu 15 % und die Betroffene zu 85 %.

  • 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.

  • 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: VI-3 Kart 175/14 (V) Leitsätze §§ 3 Nr. 5 und Nr. 37, 21a Abs. 2, 21a Abs. 5, 21a Abs. 6 EnWG; §§ 4 Abs. 2, 12, 16, 21 ARegV, § 7 Abs. 1 GasNEV 1. Der Rechtmäßigkeit der Effizienzwertberechnung im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode Gas steht nicht entgegen, dass die fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber mit in den Effizienzvergleich einbezogen worden sind. 2. Verteilungsfaktor (wie VI-3 Kart 163/09 (V), verkündet am 21.10.2015) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.10.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 22.09.2014, BK9-11-8180, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten tragen die Bundesnetzagentur zu 15 % und die Betroffene zu 85 %. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.