Urteil
I-5 U 111/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0728.I5U111.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das am 09.07.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Vorsitzender gem. § 349 Abs. 3 ZPO – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsführerin und Streithelferin der Klägerinnen. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten selbst. Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen und ihrer Streithelferin, der Berufungsführerin, bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin zu 1) ist die Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 2). Soweit Ansprüche der Klägerin zu 1) geltend gemacht werden, erfolgt dies aus übergegangenem Recht der Klägerin zu 2). Die allein berufungsführende Streitverkündete ist die Kanzlei, die vormals – insbesondere im vorangehenden Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt gegen die AV… GmbH (im Folgenden: A..) – die Klägerin zu 2) vertrat. Die Klägerin zu 2) schloss im November 1999 mit der FE…GmbH (im Folgenden: F…) einen Vertrag, wonach sie mit der Planung und Überwachung der Sanierung und Ertüchtigung der Abfallverbrennungsanlage in der Nordweststadt in F… beauftragt wurde. Anstelle der F… trat im Dezember 2002 A… in den Vertrag mit der Klägerin zu 2) ein, es folgten Vertragsänderungen, die nicht im Einzelnen dargelegt sind. Die Ausführungsplanung schuldete die Klägerin zu 2) nicht. Mit der Sanierung der Abfallverbrennungsanlage selbst beauftragte die A… die Lu…GmbH (im Folgenden: L…), die später auf die „Lu…AG“ verschmolz. Bei dieser handelt es sich um die Beklagte zu 1) aus erster Instanz vor deren späterer Umfirmierung. Im Rahmen der Verschmelzung wurde nun diese Vertragspartnerin der A…. Aus der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) wurde 2005 die erstinstanzliche Beklagte zu 2) – die jetzige alleinige Beklagte und Berufungsbeklagte – abgespalten. Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der A… übernahm dabei die abgespaltene Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte). Die Beklagten schuldete danach unter anderem die Erstellung eines Messstellenkonzepts. Die Klägerin zu 2) überprüfte die Ausführungsplanung der Beklagten und gab diese frei, ohne dabei indes das Messstellenkonzept überprüft zu haben, dessen Mangelhaftigkeit sich im Mai 2006 bei einem Probebetrieb herausstellte. Die bauliche Ausführung entsprach diesbezüglich nicht den Vorgaben der Klägerin zu 2), weshalb der Probebetrieb am 17.05.2006 unterbrochen wurde. Nach Rückbau der Rauchgaskanäle errichtete die Beklagte zu 2) diese bis zum 27.09.2006 neu. Die Klägerin zu 2) rechnete mit der A… ab. Dabei einigten sich beide auf einen Schlussrechnungsbetrag von 881.481,83 Euro. Diesen Betrag sowie einen weiteren Rechnungsbetrag von 16.065,00 Euro beglich die A.. gegenüber der Klägerin zu 2) jedoch nicht. Im diesbezüglichen Klageverfahren der Klägerin zu 2) vor dem Landgericht Frankfurt (Az. 2-20 O 146/12), bei dem die Klägerin zu 2) von der jetzigen Streithelferin der Klägerinnen vertreten wurde, erklärte die A… stattdessen gegenüber der Klägerin zu 2) mit einem (angeblichen) Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung wegen des zeitweiligen Stillstands der Anlage die Aufrechnung in Höhe von 2.137.112,00 Euro. Diese Aufrechnung hatte Erfolg, da das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 16.01.2013 (Anlage K3) eine Prüfungspflicht der Klägerin hinsichtlich des von der Beklagtenseite erstellten Messstellenkonzepts annahm. Das Landgericht Frankfurt sah die Klägerin zu 2) für die der A… entstandenen Nachtragskosten der Firma H… in Höhe von 1.371.801,05 Euro als verantwortlich an und wies die Klage daher – nach grundsätzlichem Bejahen der Forderungen in Gesamthöhe von 897.559,83 Euro – wegen der Aufrechnung ab. Eine Berufung der Klägerin zu 2) wurde durch das OLG Frankfurt zurückgewiesen (Urteil vom 18.09.2013, Anlage K5, Az. 4 U 36/13), wobei das OLG Frankfurt die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) für die Nachtragskosten der Firma H… in Höhe von 1.371.801,05 Euro bestätigte und die Aufrechnung daher ebenfalls zuließ. Während des Berufungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt verkündete die Klägerin zu 2) des vorliegenden Verfahrens als dort alleinige Klägerin der Beklagten den Streit. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Die der Klägerin zu 2) vom Landgericht Frankfurt und OLG Frankfurt aufgrund der Aufrechnung der A… abgesprochene Forderungen von insgesamt 897.559,83 Euro wurde in Höhe von 884.769,83 Euro durch die Klägerin zu 1) als Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 2) ausgeglichen. In Höhe der Differenz von 12.782,00 Euro bestand ein Selbstbehalt der Klägerin zu 2). Zudem erstattete die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) Zinsansprüche in Höhe von 73.484,20 Euro. Hieraus ergibt sich ein insgesamt von der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) gezahlter Betrag von 958.254,03 Euro. Hinsichtlich des von der A… darüber hinausgehend geltend gemachten Schadens aufgrund von Verzögerungen wegen Mängeln der Rauchgasanlage verglich sich die Klägerin zu 2) im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mit der A… zur Gesamtabgeltung auf eine Gesamtzahlung von 650.000,00 Euro, die die Klägerin zu 1) ebenfalls beglich. Mit der Klage haben die Klägerinnen die Erstattung der 958.254,03 Euro und der weiteren 650.000,00 Euro an die Klägerin zu 1), des Selbstbehaltes in Höhe von 12.782,00 an die Klägerin zu 2) sowie Zinsen, Anwaltskosten und weitergehende Feststellungsanträge geltend gemacht. Der Klägerinnen sind der Ansicht gewesen, ihnen stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB i. V. m. den Ansprüchen der A… gegen die Beklagte zu 2) sowie gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 421 BGB zu. Soweit die Klägerin zu 1) Ansprüche geltend mache, sei sie hierzu aus übergegangenem Recht der Klägerin zu 2) berechtigt. Die Klägerinnen haben behauptet, die A… habe den Probebetrieb aufgrund der Mängel der Rauchgasanlage zu Recht zunächst ruhen lassen; sie sei hierzu sogar verpflichtet gewesen, weshalb der A… der Verzögerungsschaden mindestens in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Auf eine mangelhafte Prozessführung der Klägerin zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/OLG Frankfurt könne sich die Beklagte nicht berufen. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich dessen, dass die Klägerin zu 2) bereits gegenüber der A… hätte einwenden können und müssen, dass sie aufgrund der zwischen der A… und der Beklagten im Mai 2009 geschlossenen „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ ihrerseits auch keinen Schadenersatz mehr an die A… habe leisten müssen wegen Gesamtwirkung des Vergleiches insoweit. Denn zum Einen bedeute der Vergleich zwischen der A… und der Beklagten einen Erlass im Sinne des § 423 BGB, der demgemäß auch eine Erlasswirkung für die Klägerin zu 2) beinhalte. Und zum anderen habe die Klägerin zu 2) hiervon während des Verhandlung über die Schadensersatzklage der A… vor dem LG und dem OLG Frankfurt nichts Näheres gewusst; insbesondere habe sie den genauen Inhalt dieser Vereinbarung nicht gekannt, sondern nur angenommen, dass wegen eines im Schiedsverfahren der Beklagten und der A… geschlossenen Vergleiches auch Ansprüche der A… gegen die Klägerin zu 2) nicht mehr in Betracht kämen; dieser Argumentation sei jedoch das OLG Frankfurt wegen des Bestreitens der A… nicht nachgegangen. Demgegenüber wäre das OLG Frankfurt dem Einwand jedoch nachgegangen, wenn damals die Beklagte dem Rechtsstreit als Streithelferin der jetzigen Klägerin zu 2) in deren Rechtsstreit gegen die A… beigetreten wäre. Dann hätte das Oberlandesgericht Frankfurt den Vortrag nicht wie erfolgt gemäß § 531 ZPO zurückweisen können, weil die Beklagte dort als Prozesshelferin der Klägerin zu 2) die Vergleichsvereinbarung hätte vorlegen können und die A… deren Inhalt dann nicht hätte bestreiten können. Damit wäre dieser Vortrag bei Vorlage des zwischen den Beklagten und der A… abgeschlossenen Vergleiches unstreitig geworden und schon daher zu berücksichtigen gewesen. Maßgeblich sei insoweit, dass die Klägerin zu 2) bis zur Vorlage der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ zwischen der Beklagten und der A… im vorliegenden Prozess über deren genauen Inhalt nicht informiert gewesen sei, sondern hierüber nur Mutmaßungen habe anstellen können. Ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) scheide insoweit aus, da nicht einmal die Streitverkündung die Beklagte dazu bewegt habe, die zwischen dieser und der A… getroffene „Zweite Vergleichsvereinbarung“ vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vorzulegen. Eine Verjährung komme nicht in Betracht. Erstmals durch Schreiben vom 02.07.2007 sei die Klägerin zu 2) für die mangelhafte Ausführung verantwortlich gemacht worden, was sie indes nach anwaltlicher Beratung durch die Streitverkündeten als Fachkanzlei zurückgewiesen habe. Daher habe die Klägerin zu 2) weder Kenntnis von den einen Ausgleichsanspruch begründenden tatsächlichen Umständen gehabt, noch sei die Unkenntnis hiervon fahrlässig gewesen. Vielmehr habe die Klägerin zu 2) auf die Einschätzung der beauftragten Fachkanzlei vertrauen dürfen, selbst nicht zu haften. Dies habe sie dementsprechend – unstreitig – durch Schreiben der Streitverkündeten als ihrer damaligen Anwälte mitteilen lassen. Damit habe die Verjährung nicht 2007, sondern erst mit ihrer Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt begonnen. Eine Verjährung von Ansprüchen gemäß § 426 Abs. 1 BGB scheide also aus. Gleiches gelte für Ansprüche aus § 426 Abs. 2 BGB, wobei die Verjährung der Ansprüche der A… gegenüber den Beklagten nicht einmal begonnen habe, weil hierfür eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss des Probebetriebes erforderlich gewesen wäre, die es bis heute nicht gebe. Ein späteres Erlöschen derartiger Ansprüche durch eine Aufrechnung der A… oder die „Zweite Vergleichsvereinbarung“ bestreiten die Klägerinnen. Die Klägerinnen und ihre Streithelferin sind zudem der Ansicht, dass ihre Ansprüche auch aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 BGB begründet seien, weil die gemeinsame gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin zu 2) mit der Beklagten zu 2) ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe mit einer einhergehenden Verpflichtung, die gegenseitigen Interessen des jeweils anderen Gesamtschuldners zu wahren. Es bestehe aufgrund dieser Sonderbeziehung eine Anzeigepflicht des den Gläubiger befriedigenden Gesamtschuldners (hier der Beklagten) gegenüber dem anderen Gesamtschuldner (hier der Klägerin zu 2), um eine schädigende Doppelzahlung zu verhindern, die gegenüber der A… jedoch nunmehr erfolgt sei. Da im Innenverhältnis allein die Beklagte verantwortlich sei und dies auch der A… bewusst gewesen sei, könne die Regelung der Beklagten mit der A… nur so gemeint gewesen sein, dass hierdurch eine Gesamtbefreiung aller Gesamtschuldner habe vereinbart werden sollen. Alle anderen Regelungen hätten für die Beklagte aufgrund der ansonsten zu fürchtenden Regressansprüche der Klägerin zu 2) als nicht letztverantwortlicher und gegenüber der Beklagten regressberechtigter Gesamtschuldnerin keinen Sinn ergeben. Daher habe die Beklagte die Klägerin zu 2) unmittelbar nach Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ im Mai 2009 informieren müssen, jedenfalls aber nach der Streitverkündung im Verfahren vor dem OLG Frankfurt im April 2013. Das diesbezügliche Unterlassen begründe den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Zudem komme der von den Klägerinnen geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB nicht in Betracht. Zwar habe die Beklagte tatsächlich die Rauchgaskanäle im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid zu kurz ausgeführt. Dies habe aber keine Unterbrechung des Probebetriebs erfordert, den die A… trotz möglicher und durch die Genehmigungsbehörde gebilligten Weiterbetriebs ohne Not angeordnet habe, obwohl sie nach den bauvertraglichen Regelungen mit der Beklagten hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da die zu kurzen Rauchgaskanäle nur einen unwesentlichen Mangel dargestellt hätten und jedenfalls durch Parallelmessungen ohne Probleme hätten„überbrückt“ werden können. Die zu kurzen Rauchgaskanäle hätten nämlich zu keiner Zeit die Betriebstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigt, da die Grenzwerte jederzeit eingehalten gewesen seien und keine Auswirkungen auf die Betriebssicherheit bestanden hätten; nicht die Einhaltung, sondern allein die Messbarkeit des Staubanteils im Reingas habe in Frage gestanden, und diese hätte anderweitig gelöst werden können. Da es also keiner Unterbrechung bedurft habe, sei der von der A… behauptete Schaden in Höhe von 2.137.112,00 Euro jedenfalls nicht adäquat-kausal auf die zu kurzen Ausführungen der Rauchgaskanäle zurückzuführen gewesen, was auch die Klägerin zu 2) im Verfahren gegen die A… so noch vorgebracht habe. Ohnehin sei jedenfalls die Schadensberechnung durch die A… unzutreffend. Dies habe auch die Klägerin zu 2) gewusst und bereits in einer Besprechung mit der A… am 20.08.2007 so zu ihrer Verteidigung gegen angebliche Ansprüche der A… vorgebracht. Im Zusammenhang mit der Ausführung der Rauchgaskanäle durch die Beklagte habe die Klägerin damals bereits eine von der A… angenommene Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, wie dies zusammengefasst sei im Schreiben vom 16.10.2007, wo die Klägerin zudem auf die Verantwortlichkeit der Beklagten verwiesen habe. Da sie bereits damals von einer Haftung der Beklagten ausgegangen sei und andererseits die A… auch ihr gegenüber Ansprüche geltend gemacht habe, sei die Verjährung der gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüche jedenfalls spätestens seit diesem Zeitpunkt zu berechnen. Denn die Verjährung beginne bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis, die jedenfalls spätestens 2007 gegeben gewesen sei; in der Folge sei die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Dies gelte zunächst für eigene Ansprüche der Klägerin zu 2) aufgrund des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 Abs.1 BGB. Abwegig sei die Argumentation der Klägerinnen, aufgrund der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten hätten sie davon ausgehen dürfen, dass keine Ansprüche bestünden. Dies stelle eine Fehleinschätzung der Rechtslage dar und keine Unkenntnis von den Umständen; es habe auch nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Feststellungsklage der Klägerin zu 2) vor Verjährungsablauf gegen die Beklagte zu 2) führen können, sodass kein Zweifel an der Verjährung aufkommen könne. In gleicher Weise würde dies zudem für Ansprüche der A… gelten, die indes durch Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 BGB ohnehin nicht auf die Klägerin zu 2) hätten übergehen können, da sie wegen vorangehender Aufrechnung und vergleichsweiser Bereinigung bereits nicht mehr bestanden hätten, wenn sie überhaupt jemals entstanden wären, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Schließlich schieden auch Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte aufgrund einer Verletzung schuldrechtlicher Pflichten aus. Dass die Beklagte der Klägerin zu 2) keine Mitteilung über Abschluss und Inhalt des Vergleiches mit der A… habe zukommen lassen, bedeute keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2), da zwischen beiden keine besondere schuldrechtliche Beziehung bestanden habe. Allein der (zudem hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nicht zutreffende) Umstand, dass sie beide Gesamtschuldner der A… gewesen seien, könne hierzu nicht genügen. Dies gelte umso mehr, als die Streithelferin als damalige Prozessvertreterin der Klägerin zu 2) bereits vor dem Vorprozess vor dem Landgericht/Oberlandesgericht Frankfurt davon Kenntnis gehabt habe, dass die Beklagte sich mit der A… vergleichsweise über die Frage von Schadensersatzansprüchen geeinigt habe, sodass ohnehin keine Kausalität einer etwaigen Verletzung von Auskunftspflichten anzunehmen sei. Demgegenüber habe die Beklagte unbestritten erstmalig im April 2013 – also nachdem etwaige Ansprüche der Klägerin zu 2) bereits seit Jahren verjährt gewesen seien – durch die Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin zu 2) überhaupt von der A… in Anspruch genommen werde. Selbst wenn man eine Informationspflicht durch die Beklagte annehmen sollte, überwiege das zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin zu 2) in einem solchen Maße, dass auch aus diesem Grunde keine Haftung der Beklagten verbleiben könne. Eine Bindungswirkung der Streitverkündung – auf die es wegen der bereits eingetretenen Verjährung ohnehin nicht ankommen könne – scheide auch wegen des späten Zeitpunkts der Streitverkündung erst in zweiter Instanz vor dem OLG Frankfurt mit bis dahin bereits falsch erfolgter Prozessführung der Klägerin zu 2) aus. Der Vortrag der Beklagten sei daher nicht aufgrund der Streitverkündung durch die Klägerin zu 2) im Verfahren vor dem LG/OLG Frankfurt präkludiert, da nach Ansicht der Beklagten ohnehin die Möglichkeit eines neuen Vortrags nicht mehr eröffnet gewesen sei. Ansprüche der Klägerin zu 2) hinsichtlich des ursprünglichen Freistellungsantrages zu 3. und der Klägerin zu 1) nach entsprechender Klageänderung zum nunmehr erhobenen Leistungsantrag auf Zahlung von 650.000,00 Euro wegen des mit der A… abgeschlossenen Vergleiches schieden ohnehin aus. Es sei nicht dem Bereich der Verantwortung der Beklagten zu 2) zuzuschreiben, wenn die Klägerin zu 2) ohne jede Not eine nicht einmal gerichtlich geltend gemachte und überdies nicht bestehende Forderung der A… nach einem nicht sachgerechten Vergleichsschluss ausgleiche. Hinsichtlich der Zinsforderung, die die Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) erstattet habe, sei ohnehin keinerlei Rechtsgrund ersichtlich, weshalb die Beklagte diese zu erstatten haben könnte. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch das am 09.07.2015 verkündete Urteil hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Feststellungsklage hinsichtlich des Ersatzes sämtlicher weiteren Schäden wegen Mängeln der Rauchgasanlage (Antrag zu 4) bereits unzulässig sei, da wegen des geschlossenen Vergleiches nunmehr ersichtlich keine weitere Inanspruchnahme drohe. Im Übrigen sei die Klage insgesamt unbegründet. Den Klägerinnen stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu, insoweit seien die Anträge jeweils unbegründet. Denn Ansprüche der Klägerin zu 2) aus § 426 Abs. 1 BGB sowie aus § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. Ziff. 11 des Bauvertrages seien jeweils verjährt. Ansprüche der Klägerin zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB bestünden ebenfalls nicht. Mangels Bestehens der Ansprüche hätten diese auch nicht aufgrund Schadensausgleichs durch die Klägerin zu 1) als Versicherung der Klägerin zu 2) auf Erstere übergehen können. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Anspruches auf Zahlung von 12.782,00 Euro (Klageantrag zu 2) aus § 426 Abs. 1 BGB habe die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007 begonnen, denn bereits 2006 – jedenfalls spätestens aber mit dem Schreiben vom 24.07.2007 – habe die Klägerin zu 2) über die notwendige Tatsachenkenntnis verfügt, sodass die Verjährung gemäß § 195 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen komme es nämlich diesbezüglich nicht auf die rechtlich zutreffende Einschätzung, sondern allein auf die Tatsachenkenntnis an. Diese habe aber jedenfalls mit dem Schreiben vom 24.07.2007 bestanden. Einen Anspruch auf Zahlung von 12.782,00 Euro (Klageantrag zu 2) gemäß § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. (dem von der AVA auf sie übergegangenen) Anspruch der Ziff. 11 des Bauvertrags könne die Klägerin zu 2) ebenfalls zumindest wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen. Diese sei aufgrund der Regelungen im Vergleich am 30.11.2008 eingetreten. Die Regressansprüche kämen auch als Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB nicht in Betracht. Hierzu fehle es bereits an einem Schuldverhältnis, da dieses nicht durch ein zufällig entstehendes Gesamtschuldverhältnis zu begründen sei. Das Gesetz habe in §§ 422 bis 424 BGB nur eine ausnahmsweise gegebene Gesamtwirkung vorgesehen, während im Übrigen in § 425 BGB die Einzelwirkung als Grundsatz im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander normiert sei. Die Annahme von Rücksichtnahmepflichten unter Gesamtschuldnern komme daher nur auf der Grundlage zusätzlicher Absprachen unter ihnen in Betracht und sei ansonsten nicht sachgerecht. Selbst bei Annahme einer solchen Verpflichtung sei zudem eine Kausalität für den Schadenseintritt nicht gegeben. Denn ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten durch Information der Klägerin zu 2) über den Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ hätte zu keinem anderen Ablauf geführt. Denn erstmals durch die Aufrechnung der A… im Vorprozess habe sich die Klägerin zu 2) einer Abklärung des Anspruches der A… gegen sich zugewandt. Da dies nicht vor Oktober 2010 als spätestem Eintritt der Verjährung der Fall gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2) überhaupt rechtzeitig tätig geworden wäre und den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Schließlich treffe die Klägerin zu 2) ein ganz erhebliches Mitverschulden, denn diese habe um die Streitigkeiten der Beklagten mit der A… gewusst und hätte sich über die Verhältnisse ohne Weiteres informieren können. Da die Klägerin zu 2) sich hierum indes nicht gekümmert habe, bis die A… ihr gegenüber die Ansprüche geltend gemacht habe, sei es sachgerecht, wegen der eigenen Versäumnisse der Klägerin zu 2) eine Schadloshaltung im Rahmen eines Schadensersatzanspruches zu versagen. Hiergegen wendet sich die Streithelferin der Klägerinnen mit ihrer Berufung hinsichtlich der Klageabweisung, soweit diese die frühere Beklagte zu 2) und jetzige allein Beklagte betrifft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nämlich sehr wohl eine Pflichtverletzung der Klägerin zu 2) anzunehmen, die eine Schadensersatzpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB begründe. Das Landgericht habe verkannt, dass eine Informationspflicht zwischen Gesamtschuldnern anzunehmen sei. Auch die Kausalität dieser Verletzung für den vorliegenden Schadenseintritt habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Schließlich lege es bei der Annahme des Mitverschuldens der Klägerin zu 2) rechtsirrig zugrunde, dass Regressansprüche der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten zu 2) verjährt gewesen seien und daher die pflichtgemäße Informierung der Klägerin zu 2) durch die Beklagte zu 2) den Schaden nicht hätte verhindern können, was nicht zutreffe. Denn die Klägerin hätte sich bei rechtzeitigem Vorliegen der notwendigen Informationen gegenüber der Aufrechnung der A… erfolgreich mit dem Einwand verteidigen können, dass die von der A… zur Aufrechnung gestellte Forderung aufgrund der zwischen dieser und der Beklagten getroffenen „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ mit Gesamtwirkung auch für die Klägerin zu 2) erledigt gewesen sei. Auf einen Regress wäre sie dann gar nicht erst angewiesen gewesen. Die Berufungsführerin als Streithelferin der Klägerinnen beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2015 abzuändern und 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 958.254,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 12.782,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen; 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 650.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2014 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, auf die von den Klägerinnen verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4 % seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerinnen bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquoten zu zahlen; 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12.126,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerinnen selbst haben keinen Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus. Das Landgericht habe die Klage zutreffend abgewiesen. Auch der von den Klägerinnen mit der Berufung allein weiterverfolgte Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB gegen die Beklagte bestehe nicht. Es liege bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor; auch fehle es an jeder Kausalität, da der Klägerin zu 2) die relevanten Informationen ohnehin bekannt gewesen seien. Trotz Hinweises der Beklagten darauf, dass die Klägerin zu 2) die relevanten Tatsachen ohnehin gekannt habe und daher ein unterlassener Hinweis der Beklagten auf die „Zweite Vergleichsvereinbarung“ daher keine kausalen Auswirkungen gehabt habe, hätten die Klägerinnen die Kausalität nicht weiter belegt mit der Folge, dass dies nun gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen sei. Zudem fehle ein Verschulden der Beklagten, denn unstreitig habe die Beklagte erstmals durch die Streitverkündung im April 2013 davon erfahren, dass die A… überhaupt die Klägerin zu 2) in Anspruch nehme. Vorher habe die Beklagte keinesfalls hiervon ausgehen oder hiermit auch nur rechnen müssen. Jedenfalls aber habe die Klägerin zu 2) mehr als sechs Jahre lang die Beklagte nicht davon in Kenntnis gesetzt, ebenfalls von der A… in Anspruch genommen worden zu sein. Als die Beklagte zu 2) dann letztlich durch die Streitverkündung hiervon erfahren habe, habe die Klägerin zu 2) von der Existenz der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ selbst bereits lange gewusst. Daher habe auch zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung der Beklagten mehr entstehen können, die Klägerin zu 2) hiervon noch zu informieren. Dementsprechend fehlten sowohl eine Pflichtverletzung, als auch ein Verschulden und ein kausaler Schaden. Jedenfalls überwiege ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) in einer solchen Weise, dass auch deshalb jegliche Ansprüche ausschieden, denn sie hätte sich jederzeit bei der Beklagten nach dem Inhalt der Vergleichsvereinbarung erkundigen können. Schließlich sei – wenn entgegen der richtigen Entscheidung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB angenommen würde – auch dieser Anspruch verjährt, denn auch Mitwirkungs- und Ausgleichspflichten verjährten als unselbständige Nebenpflichten einheitlich mit dem Hauptanspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich, dessen Verjährung die Streithelferin der Klägerinnen indes nicht mehr angriffen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben, da die Klage zu Recht zurückgewiesen worden ist. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere kann die Streithelferin der Klägerinnen ohne Weiteres selbst für diese Berufung einlegen (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 67, Rn. 5). 2. Inhaltlich wendet sich die Streithelferin der Klägerinnen mit der Berufung allein gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB. Sie argumentiert, das Landgericht hätte die Beklagte verurteilen müssen, weil diese die Klägerin zu 2) nicht ordnungsgemäß über den Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ informiert habe. Allein diesen Schadensersatzanspruch verfolgt die Streithelferin der Klägerinnen als Berufungsführerin in der Berufung für diese weiter. Demgegenüber macht sie keine Ansprüche mehr geltend auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB aufgrund der Letztverantwortlichkeit der Beklagten oder aufgrund des gemäß § 426 Abs. 2 BGB erfolgten Anspruchsübergangs. 3. Die Klage ist in dem noch im Berufungsverfahren verfolgten Umfang insgesamt zulässig. Dies gilt auch in Bezug auf den Feststellungsantrag hinsichtlich des Zinsanspruches zwischen der Einzahlung der Gerichtskosten und dem Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791, zitiert nach juris, dort Rn. 139 ff.). 4. Für den Erfolg der Berufung ist dementsprechend insgesamt maßgeblich, ob eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten anzunehmen ist, innerhalb derer die Beklagte eine gegenüber der Klägerin zu 2) bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat mit der Folge eines kausalen Schadens der Klägerin zu 1) (und anschließendem Übergang des Anspruchs auf die Klägerin zu 1), soweit diese ihn ausgeglichen hat). Denn sämtliche noch geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte einschließlich der Feststellungsanträge erfordern dies als Voraussetzungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB. Eine solche Pflichtverletzung liegt aber nicht vor. a) Dabei ist eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten entgegen der Einschätzung des Landgerichts anzunehmen, sofern der A… durch den von der Beklagten zu verantwortenden Fehler bei der Ausführung der Rauchgasanlage, den die Klägerin zu 2) nicht festgestellt hat, ein Schaden entstanden sein sollte. Denn diesbezüglich wären die Beklagte und die Klägerin zu 2) Gesamtschuldner. Und eine solche Gesamtschuld stellte auch eine schuldrechtliche Sonderbeziehung im obigen Sinne dar. aa) Von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der Klägerin zu 2) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches der A… wäre auszugehen, soweit ein Verzögerungsschaden aufgrund einer Bauverzögerung wegen Fehlern in der Ausführung der Rauchgaskanäle eingetreten ist. Denn die Haftung der Klägerin zu 2) als Planungs- und Aufsichtsverpflichteter einerseits und der Beklagten als Generalunternehmerin andererseits stellt eine Gesamtschuld dar (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 75 m. w. N.). Dabei steht die Haftung der Klägerin zu 2) als Schuldnerin der A… insoweit fest, denn über diesen Anspruch ist zwischen der Klägerin zu 2) und der A… rechtskräftig entschieden worden. Angesichts des späten Zeitpunkts der Streitverkündung der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oberlandesgericht Frankfurt erst in zweiter Instanz stellt sich hinsichtlich der Beklagten dagegen die Frage, ob auch ihr gegenüber rechtskräftig festgestellt ist, dass Fehler in der Ausführung der Rauchgaskanäle zu einem Verzögerungsschaden der A… aufgrund einer Bauverzögerung geführt haben. Ob wegen der Streitverkündung gemäß § 68 ZPO eine bindende Entscheidung insoweit auch in Bezug auf die Beklagte vorliegt, entscheidet sich danach, ob das OLG Frankfurt einen Vortrag der Beklagten als dortiger Streitverkündeter, wonach kein Schaden der A… gegeben sei, gemäß §§ 529, 531 ZPO noch hätte zulassen müssen. Die Beklagte hätte gegebenenfalls bereits als dortige Streitverkündete Einwände vorbringen können, mit denen sie in der Folge im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen sein könnte. Dies lässt sich ohne Beiziehung des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt/Oberlandesgericht Frankfurt nicht abschließend beurteilen. Einer solchen Beiziehung bedarf es indes nicht, denn auch bei Unterstellen einer (ursprünglichen) Haftung der Beklagten für Schäden der A… mit der Folge einer zunächst bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung bestünde aufgrund anderer Erwägungen ohnehin kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. bb) Zwar wäre bei der Annahme des Vorliegens einer Gesamtschuld hinsichtlich des Schadensersatzanspruches entgegen der Wertung des Landgerichts von einem gesetzlichen Schuldverhältnis auszugehen, welches dementsprechend mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB einherginge. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen Gesamtschuldnern bereits vor der Befriedigung des Gläubigers eine wechselseitige Verpflichtung besteht, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 2008, 256, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 14; BGH NJW 1986, 3131, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 92 f. m. w. N.; Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 12). Bereits ab Begründung der Gesamtschuld besteht also auch der Ausgleichsanspruch der Schuldner untereinander und zwar zunächst als Mitwirkungs- oder Befreiungsanspruch (Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 7 f.). Nur durch die Annahme eines eigenen gesetzlichen Schuldverhältnisses können mögliche Härten im Innenverhältnis (etwa Inanspruchnahme eines im Innenverhältnis nicht Letztverantwortlichen, der ansonsten einer Vorleistungspflicht ausgesetzt wäre) ausgeglichen werden (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 93). Letztlich bedeutet schon die Annahme wechselseitiger Verpflichtungen zwischen Gesamtschuldnern vor der Befriedigung des gemeinsamen Gläubigers, dass dann auch bereits ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch (und nicht nur ein anteiliger Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Mitschuldner bestehen kann, wenn dieser seine Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verweigert oder nur verzögert befriedigt (BGH, NJW 2003, 2980, zitiert nach juris, dort Rn. 24). cc) Dementsprechend sind Neben- und Schutzpflichten zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten aufgrund ihrer gemeinsamen Stellung als Gesamtschuldner – zumal aufgrund ihrer jeweiligen Beteiligung am selben Bauprojekt, die ohnehin Kooperationspflichten mit sich bringt – grundsätzlich möglich. Denn dann, wenn ein schuldrechtliches Sonderverhältnis besteht, können damit entgegen der Argumentation des Landgerichts grundsätzlich auch schuldrechtliche Nebenpflichten einhergehen. b) Allerdings hat die Beklagte vorliegend eine solche Pflicht aus diesem schuldrechtlichen Sonderverhältnis auch dann nicht verletzt, indem sie der Klägerin zu 2) nicht unmittelbar nach Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ oder jedenfalls bei der Streitverkündung im April 2013 davon berichtet hat, ihrerseits mit der A… eine vergleichsweise Regelung getroffen zu haben. Denn eine hierauf bezogene Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin als schuldrechtliche Nebenpflicht ist angesichts des konkreten Ablaufes nicht anzunehmen. aa) Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Mai 2009. Zum Teil wird zwar eine allgemeine Pflicht eines Gesamtschuldners angenommen, bei Befriedigung des Gläubigers die anderen Mitschuldner zu informieren (Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 13; Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 101). Im Falle einer schuldhaften Verletzung einer solchen Pflicht soll der die Anzeigepflicht verletzende Gesamtschuldner gegenüber den übrigen Schuldnern schadensersatzpflichtig sein (Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 13; Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 101). Diese nicht näher begründete Ansicht ist in dieser Allgemeinheit aber zu weitreichend. Beide Literaturstellen begründen nicht, wieso eine solche Pflicht angenommen werden sollte. Dementsprechend wird für die Annahme einer solchen Mitteilungspflicht einschränkend gefordert, dass hierzu eine Rechtsgemeinschaft der Gesamtschuldner bestehen müsse; generell sei bei der Annahme von Pflichten aufgrund gemeinsamer Gesamtschuldnerschaft Zurückhaltung geboten; zu verlangen sei, dass über die bloße gemeinsame Gesamtschuldnerschaft hinausgehende, vor allem vertraglichen Verhältnisse erforderlich seien, um zusätzliche schuldrechtliche Nebenpflichten als begründet anzunehmen (Bydlinski in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 426, Rn. 73). Dies ist zutreffend. Nicht vertraglich geregelte Nebenpflichten – zumal solche bei eher niederschwelligen Schuldverhältnissen – sind ohnehin eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Als solche sind sie individuell und anhand der jeweiligen Verhältnisse ausgerichtet zu bestimmen. Eine generelle Pflicht zur Information aller anderen Gesamtschuldner kommt dementsprechend nicht bei jedweder Befriedigung des Gläubigers in Betracht, sondern nur dann, wenn der befriedigende Gesamtschuldner um den oder die anderen Gesamtschuldner weiß und zumindest erkennen kann, dass eine Notwendigkeit für eine solche Information besteht. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners nicht erkennbar ist oder zumindest als drohend erkannt werden kann. Eine allgemeine Mitteilungspflicht auch bei Fehlen von Anhaltspunkten hierzu bedeutete im Ergebnis, dass jedem Gläubiger per se unterstellt würde, es drohe von ihm eine Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners hinsichtlich der Gesamtforderung. Damit würde jeder Gläubiger allein aufgrund seiner Stellung als solcher unter den Generalverdacht gestellt, in betrügerischer Weise vorzugehen. Diese Annahme erscheint fernliegend, auf eine solche Annahme können damit auch keine nebenvertraglichen Verpflichtungen zurückgeführt werden. Daher kann vielmehr generell nur bei besonderen Anhaltspunkten für eine diesbezüglich drohende Gefahr von einer solchen Mitteilungspflicht ausgegangen werden. Lägen diese vor, so wäre vorliegend von einer ausreichenden Nähe der Klägerin zu 2) und der Beklagten auszugehen, um eine Benachrichtigungspflicht anzunehmen. Sie sind nicht rein zufällig Gesamtschuldner, sondern sie waren miteinander am selben Großprojekt beschäftigt, was gegenseitige Rücksichtnahme- und Informationsinteressen hinreichend begründen kann. Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin zu 2) bereits im Mai 2009 von dem Vergleich mit der A… zu informieren, bestand jedoch mangels jeglicher Anhaltspunkte für sie in Bezug auf eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) durch die A… nicht. Obwohl nämlich die Klägerin zu 2) ihrerseits durch Schreiben der A… vom 24.07.2007 auf die Möglichkeit der Haftung neben der Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden war, hat sie die Beklagte hiervon nicht in Kenntnis gesetzt. Dass die Beklagte von einer Verpflichtung der Klägerin zu 2) zum Schadenersatz wusste, ist nicht hinreichend dargelegt und überdies fernliegend: Die Beklagte hätte dann besser über die vertraglichen Verhältnisse der Klägerin zu 2) Bescheid wissen als diese selbst; denn die Klägerin zu 2) ging ja davon aus, dass sie die Beklagte eben nicht hinsichtlich der fehlerhaften Ausführung der Rauchgasanlage überwachen musste und sie – die Klägerin zu 2) – daher keine Schadensersatzpflicht neben der Beklagten traf. bb) Auch für den Zeitpunkt der Streitverkündung im April 2013 ist eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht anzunehmen. Zwar war aus der Streitverkündung zumindest auf Seite 3 erkennbar, dass die Klägerin zu 2) sich Schadensersatzforderungen der A… ausgesetzt sah, mit denen diese sich gegen die Klage der Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt verteidigte. Dies konnte jedoch keine Pflicht der Beklagten begründen, die Klägerin zu 2) nunmehr auf das Bestehen der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ hinzuweisen. (1) Insoweit konnte die Beklagte zwar feststellen, dass die Klägerin zu 2) in erster Instanz mit ihrer Klage unterlegen war, weil die A… mit ihrer Aufrechnung Erfolg hatte. Allerdings musste sie nicht erkennen, dass die Klägerin zu 2) im Hinblick auf eine Forderung in Anspruch genommen wurde, hinsichtlich derer die Beklagte mit der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ eine auch zugunsten der Klägerin zu 2) wirkende vergleichsweise Vereinbarung getroffen hatte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass überhaupt eine Gesamtwirkung dieses Vergleiches auch zugunsten der Klägerin zu 2) gegeben war, die Beklagte dies erkannt hat oder erkennen musste, ein Informationsbedürfnis der Klägerin zu 2) hierüber bestand und auch dieses für die Beklagte erkennbar war. Diese Voraussetzungen einer Informationspflicht sind nicht sämtlich feststellbar. Die Klägerinnen sind voll darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Beklagte zu 2) mit der A… mit der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ überhaupt eine Gesamterledigung auch hinsichtlich der Forderung der A… gegen die Klägerin zu 2) vereinbart hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht bereits aus der Streitverkündung. Hierzu ist insbesondere unabhängig vom Zeitpunkt der Streitverkündung keine Bindung aufgrund derselben gegeben; denn eine Streitverkündung beschränkt sich auf die tragenden Feststellungen (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 68, Rn. 9). Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt haben aber nicht inhaltlich über den Einigungsgehalt der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin diesbezüglich nicht ausreichend vorgetragen habe. Damit aber ist gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Auslegung des Vergleiches verbunden. Zwar ist grundsätzlich zu erwägen, eine Gesamtwirkung eines Vergleiches mit einem Gesamtschuldner in ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend vorzunehmen, dass gleichzeitig auch die Geltendmachung eines verbleibenden weiteren Schadens bei anderen Gesamtschuldnern ausgeschlossen sein soll, um den sich vergleichenden Gesamtschuldner der Gefahr eines Rückgriffes zu entziehen (vgl. Bydlinski in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 423, Rn. 5). Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: „Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.). Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, aaO; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 BGB ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266).“ Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: „Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus. Es kommt auf den Willen der Parteien an, ihn auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird. Ohne weitere Anhaltspunkte aus dem Vergleich oder den ihm zugrunde liegenden Verhandlungen kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden. Denn der Gläubiger hat grundsätzlich ein Interesse daran, sich bei dem anderen Gesamtschuldner schadlos halten zu können.“ Nach diesem Maßstab ist es ohnehin zweifelhaft, ob dem Vergleich überhaupt eine Wirkung zugunsten der Klägerin zu 2) als damaliger Gesamtschuldnerin zukommen konnte, obwohl die Beklagte keine Kenntnis von dem Bestehen der Gesamtschuld hatte und die A… jedenfalls kein Interesse an einer Ausweitung der Vergleichswirkung haben konnte. Selbst wenn dies indes aufgrund einer ausweitenden Vertragsauslegung angenommen würde, haben die Klägerinnen und ihre Streithelferin nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte eine solche Gesamtwirkung des Vergleiches zugunsten der Klägerin zu 2) erkennen und von ihr ausgehen musste. Unbestritten hat die Beklagte erstmals durch die Streitverkündung im Jahr 2013 davon erfahren, dass auch die Klägerin zu 2) von der A… wegen Verzögerung im Hinblick auf die Gasrohre in Anspruch genommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag die „Zweite Vergleichsvereinbarung“ etwa vier Jahr zurück. Es kann von der Beklagten nicht verlangt werden, in ihren Archiven nachzusehen und zu rekonstruieren, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der A… gegen die Klägerin zu 2), die (entgegen ihrem eignen Vertragsverständnis) im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A… verpflichtet war, die Beklagte hinsichtlich deren Planung und Ausführung der Rohre zu überwachen, möglicherweise durch einen etwa vier Jahre zuvor geschlossenen Vergleich mit der A… erledigt sein könnten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt, dass sie mit dieser gleichzeitig eine Regelung hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung der Klägerin zu 2) treffen konnte. Aber auch 2013 musste die Beklagte nicht aus eigenem Antrieb prüfen, ob vor dem Hintergrund ihrer erst dann neu erlangten Erkenntnis ein lange zurückliegender und aus ihrer Sicht lange erledigter Vergleich möglicherweise in ergänzender Auslegung erweiternd auch eine Wirkung zugunsten der Klägerin zu 2) entfalten könnte, und dies selbst dann, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin zu 2) überhaupt als Gesamtschuldnerin in Betracht kam. Hierzu haben die Klägerinnen und ihre Streithelferin nichts dargelegt. Insbesondere eine damals für die Beklagte erkennbare „Erfüllung“ dieser Forderung, hinsichtlich derer damit erkennbar war, dass die A… die Klägerin zu 2) unberechtigt in Anspruch genommen hätte, ist damit nicht dargelegt. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte sich nunmehr im Rechtsstreit nach intensiver Auseinandersetzung mit der Problematik gegenüber Ansprüchen der Klägerinnen gemäß § 426 BGB unter anderem mit der Gesamtwirkung eben dieses Vergleiches verteidigt hat. (2) Der Annahme einer schuldrechtlichen Nebenpflicht steht zudem selbst bei Annahme einer Gesamtwirkung der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ entgegen, dass der gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch zum Zeitpunkt der Streitverkündung bereits seit mehr als zwei Jahren verjährt war und damit die Gesamtschuld als schuldrechtliche Sonderverbindung zum Zeitpunkt der vorgeblichen Pflichtverletzung durch Unterlassen als solche schon lange nicht mehr bestand. Denn die Feststellungen des Landgerichts, wonach keine Verjährungshemmung vorliegt und damit die Verjährung des Anspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten ist, sind mit der Berufung nicht angegriffen, vgl. oben. Eine derart weitgehende Nebenpflicht der Beklagten kann aber jedenfalls nicht über das Bestehen der schuldrechtlichen Sonderverbindung hinaus angenommen werden. Zwar ist entgegen der Ansicht der Beklagten keine (unmittelbare) Anwendbarkeit von § 217 BGB gegeben, da die Nebenpflicht zur Information anderer Gesamtschuldner als Auskunfts- oder Schutzpflicht nicht unter den Begriff der Nebenleistung zu fassen ist (vgl. hierzu Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 217, Rn. 3). Allerdings kommt in § 217 BGB auch die allgemeine Wertung zum Ausdruck, dass „es mit der Verjährung des Hauptanspruchs für den Schuldner sein Bewenden haben soll“ (vgl. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217, Rn. 4). So wird angenommen, dass der aus § 242 BGB abgeleitete allgemeine Auskunftsanspruch nur solange bestehen könne, wie die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs noch laufe, und der Anspruch auf Auskunft mit dessen Verjährung untergehe, was dem Ergebnis nach einer Anwendung des § 217 BGB ähnele (vgl. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217, Rn. 8). Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar auf den Anspruch auf Mitteilung über eine Befriedigung des gemeinsamen Gesamtgläubigers oder einen Vergleichsschluss mit diesem übertragen. Denn beim Auskunftsanspruch bezöge sich die Auskunft auf die Verjährung des gegen sich selbst gerichteten Hauptanspruchs; hier ist dagegen der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Anspruch verjährt, während aber die A… die Klägerin zu 2) noch in Anspruch nehmen konnte. Dennoch bleibt festzustellen, dass ein Gesamtschuldner regelmäßig keinerlei Kenntnisse davon haben muss, ob zwischen dem gemeinsamen Gesamtgläubiger und einem anderen Gesamtschuldner andere Verjährungs- oder Ausschlussfristen laufen, die auch eine Ausstrahlungswirkung auf die Gesamtschuld haben können (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 27 ff). Für Gesamtschuldner besteht damit immer die latente Gefahr, voll in Anspruch genommen zu werden, ohne selbst Rückgriff nehmen zu können. Dies ist aber gerade das Wesen einer Gesamtschuld, indem dieses sonst (nämlich bei einer Teilschuld) den Gläubiger treffende Risiko auf die Gesamtschuldner verschoben wird. Die ohnehin nur auf Billigkeitserwägungen fußende aktive Informationspflicht an andere Gesamtschuldner kann daher nicht bestehen, wenn ein Gesamtschuldner erst nach Verjährung der gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsansprüchen davon erfährt, dass überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis aufgrund gemeinsamer Gesamtschuld mit einem anderen Gesamtschuldner bestanden hat. Die Konstruktion schuldrechtlicher Informationspflichten aufgrund erst nachträglich erlangter Kenntnis davon, dass zuvor ein inzwischen beendetes gesetzliches Schuldverhältnis bestanden hat, erscheint jedenfalls dann zu weitgehend, wenn diese eigeninitiativ zu erbringende Auskunftspflichten begründen sollen. Nur bei Nachfragen könnte dann noch eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung angenommen werden. Die Klägerin zu 2) hat jedoch zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten irgendwelche Informationen erbeten. c) Selbst wenn eine derartige Verpflichtung eines ehemaligen Gesamtschuldners zur aktiven Mitteilung an andere Gesamtschuldner auch Jahre nach Beendigung der gemeinsamen Gesamtschuldnerschaft und Verjährung der gegen sich selbst gerichteten Ansprüche angenommen würde, so fehlte vorliegend auch das Verschulden der Beklagten. Es ist nicht dargelegt, dass die Beklagte ein Bedürfnis der Klägerin nach Vorlage des vollständigen Textes der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ einschließlich Präambel erkennen konnte und musste. Eine solche eventuelle Erledigungswirkung auch zugunsten der Klägerin zu 2) lag nämlich jedenfalls nicht offen zutage. Anders als bei einer Forderungsbefriedigung etwa durch Zahlung, bedarf es vorliegend einer ausführlichen und differenzierten juristischen Analyse einschließlich Interpretation des Textes und des Kontextes der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“. Der Beklagten ist es aber nicht zuzumuten, Jahre zurückliegende Vorgänge im Einzelnen durchzuarbeiten und aufwendig rechtlich aufarbeiten zu lassen. Ohne eine solche Aufarbeitung aber konnte die Beklagte nicht erkennen, dass ihre mit der AVA etwa vier Jahre zuvor getroffene „Zweite Vergleichsvereinbarung“ möglicherweise auch für die Klägerin zu 2) einen Gesamtausgleich beinhaltete. d) Zudem fehlt auch eine hinreichende Darlegung der Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten für etwaige Schäden der Klägerin zu 2). Denn (spätestens) in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt lag der Klägerin zu 2) ohnehin der eigentliche Regelungstext der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ vor; erst dort erfolgte aber auch die Streitverkündung, die frühestens eine Informationspflicht der Beklagten zu 2) auslösen konnte. Die Klägerinnen scheinen zu meinen, wenn zudem auch die Präambel – insbesondere deren Ziffer 7 – vorgelegen hätte, hätte das Oberlandesgericht Frankfurt die Aufrechnung der A… zurückgewiesen und der Klage der Klägerin stattgegeben. Dies ist aber fernliegend. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt hat gemäß § 531 Abs. 2 ZPO diesbezügliche Darlegungen der Klägerin zu 2) als dortiger Klägerin zurückgewiesen, weil sie bereits in erster Instanz die Einzelheiten darzulegen gehabt hätte. Hieran hätte sich sicherlich nichts geändert, wenn die Klägerin – der fraglichen Textpassage entsprechend – zusätzlich ausgeführt hätte, dass die A… „pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 10,23 Millionen wegen der verspäteten Beendigung des Probebetriebs der im Ersten Bauabschnitt sanierten Verbrennungslinien“ begehrte. Insoweit meinen die Klägerinnen, bei Bekanntwerden auch dieser Klausel vor dem OLG Frankfurt hätte die A… nicht weiter bestreiten können, sich mit der Beklagten zu 2) in einer Weise verglichen zu haben, die auch Ansprüche gegen die Klägerin zu 2) ausschließe. Dies ist fernliegend, denn der Vergleichsinhalt ist keinesfalls eindeutig auf eine Gesamtregelung bezogen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die A… eine vergleichsweise Regelung mit Gesamtwirkung weiterhin in Abrede gestellt hätte. Ansonsten hätte sie nämlich einen versuchten Prozessbetrug einräumen müssen. Dass dies erfolgt wäre, ist fernliegend, zumal die Auslegung des Vertrages diesbezüglich allenfalls offen war. Damit aber wäre es bei der Zurückweisung wegen Verspätung geblieben. e) Selbst wenn trotz all dieser entgegenstehenden Umstände eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten mit kausal hierdurch entstandenem Schaden angenommen würde, so käme eine Haftung auch wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin zu 2) nicht in Betracht. Ansprüche gegen die Beklagte wären jedenfalls gemäß § 254 BGB insgesamt ausgeschlossen, denn die Klägerin zu 2) hat sich mehrfache und massive eigene Versäumnisse entgegenhalten zu lassen. So war für sie bereits aufgrund des Schreibens vom 24.07.2007 offensichtlich, dass die A… vorrangig die Beklagte in Anspruch nehmen wollte, aber auch die Klägerin zu 2) selbst als Gesamtschuldnerin für einen Verzögerungsschaden hinsichtlich der Rauchgasanlage ansah. Demgegenüber war dies der Beklagten hinsichtlich der Klägerin zu 2) unbestritten nicht bekannt. Bereits damals hätte die Klägerin zu 2) die Beklagte informieren und auf ihr eigenes Informationsinteresse aufmerksam machen können. Sie hätte auf eine gemeinsame einheitliche Regelung hinarbeiten können und die Beklagte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass auch ihr selbst gegenüber eine eigene Inanspruchnahme angedroht worden sei, sodass sie ein Interesse daran habe, von der Beklagten informiert zu werden, falls diese in Bezug auf den Schaden Regelungen mit der A… treffen sollte. Sodann wusste die Klägerin zu 2) unstreitig bereits im Prozess erster Instanz vor dem LG Frankfurt grundsätzlich von der vergleichsweisen Regelung zwischen der A… und der Beklagten – die ihrerseits weiterhin von der Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) durch die A… nicht informiert war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 12.12.2012 (B10, Bl. 129 ff., insbesondere Bl. 143). Wenn die Klägerin im Wissen darum, dass die A… und die Beklagte sich verglichen haben, die Beklagte nicht um diesbezügliche Information ersucht, obwohl ihrer eigenen Annahme zufolge damit eine Gesamtlösung getroffen war, die auch für sie selbst galt, ist dies ebenfalls als massives Versäumnis zu werten. Dies gilt umso mehr, nachdem die A… im damaligen Rechtsstreit als dortige Beklagte bereits den Text der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ vorgelegt hatte (vgl. B11, Bl. 147 ff. d. A. und Urteil OLG Frankfurt, K5, dort Bl. 20). Wenn die Klägerin insoweit allein die Echtheit der vorgelegten Unterlagen bestreitet, statt zu beantragen, der A… als der dortigen Beklagten die Vorlage des vollständigen Originals der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ aufzuerlegen und/oder sich bei der Beklagten explizit nach dieser zu erkundigen, bedeutet dies ein weiteres massives Versäumnis. Neben diesen eklatanten Versäumnissen der Klägerin zu 2) kommt dem Umstand, dass die Beklagte nicht eigeninitiativ und ohne hierauf gerichtete Nachfrage der Klägerin zu 2) nach der Streitverkündung – und damit mehr als zwei Jahre nach Verjährung des Anspruches gegen sie aus dem Gesamtschuldnerausgleich – die gesamte „Zweite Vergleichsvereinbarung“ vorgelegt hat, keine Bedeutung mehr zu; eine bereits vorher hierzu bestehende Pflicht kann ohnehin nicht angenommen werden, da die Beklagte vor der Streitverkündung keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Klägerin zu 2) von der A… in Anspruch genommen wurde. Die eigenen Versäumnisse der Klägerin beziehungsweise ihrer damaligen Vertreter sind damit so bedeutend, dass eine anderweitige Haftung der Beklagten daneben ausscheidet. 5. Da sich die Beklagte bereits der Klägerin zu 2) gegenüber nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, kommt ein Übergang derartiger Ansprüche auf die Klägerin zu 1) nicht in Betracht. Auch sämtliche geltend gemachten Nebenforderungen und Feststellungsbegehren der Klägerinnen können damit keinen Erfolg haben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Streithelferin der Klägerin aufzuerlegen gemäß §§ 97, 101 ZPO, da die Klägerinnen selbst keine Berufung eingelegt haben; da zwischen ihnen und ihrer Streithelferin allerdings kein Prozessrechtsverhältnis begründet ist (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 101 Rn. 4), haben die Klägerinnen eventuelle eigene Kosten selbst zu tragen. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 8. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die die Zulassung der Revision erfordern, liegen nicht vor. Streitwert bis 28.03.2014: Bis 2.150.000,00 Euro Danach und für 2. Instanz: Bis 1.700.000,00 Euro J… S… B… 1 I-5 U 111/1541 O 5/14Landgericht Düsseldorf Verkündet am 28.07.2016 F… Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL 3 In pp 4 , 5 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht S… und den Richter am Amtsgericht B… 6 für R e c h t erkannt: 7 Die Berufung gegen das am 09.07.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Vorsitzender gem. § 349 Abs. 3 ZPO – wird zurückgewiesen. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsführerin und Streithelferin der Klägerinnen. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten selbst. 9 Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen und ihrer Streithelferin, der Berufungsführerin, bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 10 Die Revision wird nicht zugelassen. 11 G r ü n d e: 12 I. 13 Die Klägerin zu 1) ist die Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 2). Soweit Ansprüche der Klägerin zu 1) geltend gemacht werden, erfolgt dies aus übergegangenem Recht der Klägerin zu 2). Die allein berufungsführende Streitverkündete ist die Kanzlei, die vormals – insbesondere im vorangehenden Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt gegen die AV… GmbH (im Folgenden: A..) – die Klägerin zu 2) vertrat. 14 Die Klägerin zu 2) schloss im November 1999 mit der FE…GmbH (im Folgenden: F…) einen Vertrag, wonach sie mit der Planung und Überwachung der Sanierung und Ertüchtigung der Abfallverbrennungsanlage in der Nordweststadt in F… beauftragt wurde. Anstelle der F… trat im Dezember 2002 A… in den Vertrag mit der Klägerin zu 2) ein, es folgten Vertragsänderungen, die nicht im Einzelnen dargelegt sind. Die Ausführungsplanung schuldete die Klägerin zu 2) nicht. 15 Mit der Sanierung der Abfallverbrennungsanlage selbst beauftragte die A… die Lu…GmbH (im Folgenden: L…), die später auf die „Lu…AG“ verschmolz. Bei dieser handelt es sich um die Beklagte zu 1) aus erster Instanz vor deren späterer Umfirmierung. Im Rahmen der Verschmelzung wurde nun diese Vertragspartnerin der A…. Aus der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) wurde 2005 die erstinstanzliche Beklagte zu 2) – die jetzige alleinige Beklagte und Berufungsbeklagte – abgespalten. Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der A… übernahm dabei die abgespaltene Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte). 16 Die Beklagten schuldete danach unter anderem die Erstellung eines Messstellenkonzepts. Die Klägerin zu 2) überprüfte die Ausführungsplanung der Beklagten und gab diese frei, ohne dabei indes das Messstellenkonzept überprüft zu haben, dessen Mangelhaftigkeit sich im Mai 2006 bei einem Probebetrieb herausstellte. Die bauliche Ausführung entsprach diesbezüglich nicht den Vorgaben der Klägerin zu 2), weshalb der Probebetrieb am 17.05.2006 unterbrochen wurde. Nach Rückbau der Rauchgaskanäle errichtete die Beklagte zu 2) diese bis zum 27.09.2006 neu. 17 Die Klägerin zu 2) rechnete mit der A… ab. Dabei einigten sich beide auf einen Schlussrechnungsbetrag von 881.481,83 Euro. Diesen Betrag sowie einen weiteren Rechnungsbetrag von 16.065,00 Euro beglich die A.. gegenüber der Klägerin zu 2) jedoch nicht. Im diesbezüglichen Klageverfahren der Klägerin zu 2) vor dem Landgericht Frankfurt (Az. 2-20 O 146/12), bei dem die Klägerin zu 2) von der jetzigen Streithelferin der Klägerinnen vertreten wurde, erklärte die A… stattdessen gegenüber der Klägerin zu 2) mit einem (angeblichen) Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung wegen des zeitweiligen Stillstands der Anlage die Aufrechnung in Höhe von 2.137.112,00 Euro. Diese Aufrechnung hatte Erfolg, da das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 16.01.2013 (Anlage K3) eine Prüfungspflicht der Klägerin hinsichtlich des von der Beklagtenseite erstellten Messstellenkonzepts annahm. 18 Das Landgericht Frankfurt sah die Klägerin zu 2) für die der A… entstandenen Nachtragskosten der Firma H… in Höhe von 1.371.801,05 Euro als verantwortlich an und wies die Klage daher – nach grundsätzlichem Bejahen der Forderungen in Gesamthöhe von 897.559,83 Euro – wegen der Aufrechnung ab. Eine Berufung der Klägerin zu 2) wurde durch das OLG Frankfurt zurückgewiesen (Urteil vom 18.09.2013, Anlage K5, Az. 4 U 36/13), wobei das OLG Frankfurt die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) für die Nachtragskosten der Firma H… in Höhe von 1.371.801,05 Euro bestätigte und die Aufrechnung daher ebenfalls zuließ. 19 Während des Berufungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt verkündete die Klägerin zu 2) des vorliegenden Verfahrens als dort alleinige Klägerin der Beklagten den Streit. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. 20 Die der Klägerin zu 2) vom Landgericht Frankfurt und OLG Frankfurt aufgrund der Aufrechnung der A… abgesprochene Forderungen von insgesamt 897.559,83 Euro wurde in Höhe von 884.769,83 Euro durch die Klägerin zu 1) als Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 2) ausgeglichen. In Höhe der Differenz von 12.782,00 Euro bestand ein Selbstbehalt der Klägerin zu 2). Zudem erstattete die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) Zinsansprüche in Höhe von 73.484,20 Euro. Hieraus ergibt sich ein insgesamt von der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) gezahlter Betrag von 958.254,03 Euro. 21 Hinsichtlich des von der A… darüber hinausgehend geltend gemachten Schadens aufgrund von Verzögerungen wegen Mängeln der Rauchgasanlage verglich sich die Klägerin zu 2) im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mit der A… zur Gesamtabgeltung auf eine Gesamtzahlung von 650.000,00 Euro, die die Klägerin zu 1) ebenfalls beglich. 22 Mit der Klage haben die Klägerinnen die Erstattung der 958.254,03 Euro und der weiteren 650.000,00 Euro an die Klägerin zu 1), des Selbstbehaltes in Höhe von 12.782,00 an die Klägerin zu 2) sowie Zinsen, Anwaltskosten und weitergehende Feststellungsanträge geltend gemacht. 23 Der Klägerinnen sind der Ansicht gewesen, ihnen stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB i. V. m. den Ansprüchen der A… gegen die Beklagte zu 2) sowie gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 421 BGB zu. Soweit die Klägerin zu 1) Ansprüche geltend mache, sei sie hierzu aus übergegangenem Recht der Klägerin zu 2) berechtigt. Die Klägerinnen haben behauptet, die A… habe den Probebetrieb aufgrund der Mängel der Rauchgasanlage zu Recht zunächst ruhen lassen; sie sei hierzu sogar verpflichtet gewesen, weshalb der A… der Verzögerungsschaden mindestens in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. 24 Auf eine mangelhafte Prozessführung der Klägerin zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/OLG Frankfurt könne sich die Beklagte nicht berufen. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich dessen, dass die Klägerin zu 2) bereits gegenüber der A… hätte einwenden können und müssen, dass sie aufgrund der zwischen der A… und der Beklagten im Mai 2009 geschlossenen „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ ihrerseits auch keinen Schadenersatz mehr an die A… habe leisten müssen wegen Gesamtwirkung des Vergleiches insoweit. Denn zum Einen bedeute der Vergleich zwischen der A… und der Beklagten einen Erlass im Sinne des § 423 BGB, der demgemäß auch eine Erlasswirkung für die Klägerin zu 2) beinhalte. Und zum anderen habe die Klägerin zu 2) hiervon während des Verhandlung über die Schadensersatzklage der A… vor dem LG und dem OLG Frankfurt nichts Näheres gewusst; insbesondere habe sie den genauen Inhalt dieser Vereinbarung nicht gekannt, sondern nur angenommen, dass wegen eines im Schiedsverfahren der Beklagten und der A… geschlossenen Vergleiches auch Ansprüche der A… gegen die Klägerin zu 2) nicht mehr in Betracht kämen; dieser Argumentation sei jedoch das OLG Frankfurt wegen des Bestreitens der A… nicht nachgegangen. 25 Demgegenüber wäre das OLG Frankfurt dem Einwand jedoch nachgegangen, wenn damals die Beklagte dem Rechtsstreit als Streithelferin der jetzigen Klägerin zu 2) in deren Rechtsstreit gegen die A… beigetreten wäre. Dann hätte das Oberlandesgericht Frankfurt den Vortrag nicht wie erfolgt gemäß § 531 ZPO zurückweisen können, weil die Beklagte dort als Prozesshelferin der Klägerin zu 2) die Vergleichsvereinbarung hätte vorlegen können und die A… deren Inhalt dann nicht hätte bestreiten können. Damit wäre dieser Vortrag bei Vorlage des zwischen den Beklagten und der A… abgeschlossenen Vergleiches unstreitig geworden und schon daher zu berücksichtigen gewesen. 26 Maßgeblich sei insoweit, dass die Klägerin zu 2) bis zur Vorlage der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ zwischen der Beklagten und der A… im vorliegenden Prozess über deren genauen Inhalt nicht informiert gewesen sei, sondern hierüber nur Mutmaßungen habe anstellen können. Ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) scheide insoweit aus, da nicht einmal die Streitverkündung die Beklagte dazu bewegt habe, die zwischen dieser und der A… getroffene „Zweite Vergleichsvereinbarung“ vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vorzulegen. 27 Eine Verjährung komme nicht in Betracht. Erstmals durch Schreiben vom 02.07.2007 sei die Klägerin zu 2) für die mangelhafte Ausführung verantwortlich gemacht worden, was sie indes nach anwaltlicher Beratung durch die Streitverkündeten als Fachkanzlei zurückgewiesen habe. Daher habe die Klägerin zu 2) weder Kenntnis von den einen Ausgleichsanspruch begründenden tatsächlichen Umständen gehabt, noch sei die Unkenntnis hiervon fahrlässig gewesen. Vielmehr habe die Klägerin zu 2) auf die Einschätzung der beauftragten Fachkanzlei vertrauen dürfen, selbst nicht zu haften. Dies habe sie dementsprechend – unstreitig – durch Schreiben der Streitverkündeten als ihrer damaligen Anwälte mitteilen lassen. Damit habe die Verjährung nicht 2007, sondern erst mit ihrer Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt begonnen. Eine Verjährung von Ansprüchen gemäß § 426 Abs. 1 BGB scheide also aus. Gleiches gelte für Ansprüche aus § 426 Abs. 2 BGB, wobei die Verjährung der Ansprüche der A… gegenüber den Beklagten nicht einmal begonnen habe, weil hierfür eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss des Probebetriebes erforderlich gewesen wäre, die es bis heute nicht gebe. Ein späteres Erlöschen derartiger Ansprüche durch eine Aufrechnung der A… oder die „Zweite Vergleichsvereinbarung“ bestreiten die Klägerinnen. 28 Die Klägerinnen und ihre Streithelferin sind zudem der Ansicht, dass ihre Ansprüche auch aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 BGB begründet seien, weil die gemeinsame gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin zu 2) mit der Beklagten zu 2) ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe mit einer einhergehenden Verpflichtung, die gegenseitigen Interessen des jeweils anderen Gesamtschuldners zu wahren. Es bestehe aufgrund dieser Sonderbeziehung eine Anzeigepflicht des den Gläubiger befriedigenden Gesamtschuldners (hier der Beklagten) gegenüber dem anderen Gesamtschuldner (hier der Klägerin zu 2), um eine schädigende Doppelzahlung zu verhindern, die gegenüber der A… jedoch nunmehr erfolgt sei. 29 Da im Innenverhältnis allein die Beklagte verantwortlich sei und dies auch der A… bewusst gewesen sei, könne die Regelung der Beklagten mit der A… nur so gemeint gewesen sein, dass hierdurch eine Gesamtbefreiung aller Gesamtschuldner habe vereinbart werden sollen. Alle anderen Regelungen hätten für die Beklagte aufgrund der ansonsten zu fürchtenden Regressansprüche der Klägerin zu 2) als nicht letztverantwortlicher und gegenüber der Beklagten regressberechtigter Gesamtschuldnerin keinen Sinn ergeben. 30 Daher habe die Beklagte die Klägerin zu 2) unmittelbar nach Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ im Mai 2009 informieren müssen, jedenfalls aber nach der Streitverkündung im Verfahren vor dem OLG Frankfurt im April 2013. Das diesbezügliche Unterlassen begründe den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten. 31 Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Zudem komme der von den Klägerinnen geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB nicht in Betracht. Zwar habe die Beklagte tatsächlich die Rauchgaskanäle im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid zu kurz ausgeführt. Dies habe aber keine Unterbrechung des Probebetriebs erfordert, den die A… trotz möglicher und durch die Genehmigungsbehörde gebilligten Weiterbetriebs ohne Not angeordnet habe, obwohl sie nach den bauvertraglichen Regelungen mit der Beklagten hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da die zu kurzen Rauchgaskanäle nur einen unwesentlichen Mangel dargestellt hätten und jedenfalls durch Parallelmessungen ohne Probleme hätten„überbrückt“ werden können. Die zu kurzen Rauchgaskanäle hätten nämlich zu keiner Zeit die Betriebstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigt, da die Grenzwerte jederzeit eingehalten gewesen seien und keine Auswirkungen auf die Betriebssicherheit bestanden hätten; nicht die Einhaltung, sondern allein die Messbarkeit des Staubanteils im Reingas habe in Frage gestanden, und diese hätte anderweitig gelöst werden können. 32 Da es also keiner Unterbrechung bedurft habe, sei der von der A… behauptete Schaden in Höhe von 2.137.112,00 Euro jedenfalls nicht adäquat-kausal auf die zu kurzen Ausführungen der Rauchgaskanäle zurückzuführen gewesen, was auch die Klägerin zu 2) im Verfahren gegen die A… so noch vorgebracht habe. Ohnehin sei jedenfalls die Schadensberechnung durch die A… unzutreffend. 33 Dies habe auch die Klägerin zu 2) gewusst und bereits in einer Besprechung mit der A… am 20.08.2007 so zu ihrer Verteidigung gegen angebliche Ansprüche der A… vorgebracht. Im Zusammenhang mit der Ausführung der Rauchgaskanäle durch die Beklagte habe die Klägerin damals bereits eine von der A… angenommene Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, wie dies zusammengefasst sei im Schreiben vom 16.10.2007, wo die Klägerin zudem auf die Verantwortlichkeit der Beklagten verwiesen habe. 34 Da sie bereits damals von einer Haftung der Beklagten ausgegangen sei und andererseits die A… auch ihr gegenüber Ansprüche geltend gemacht habe, sei die Verjährung der gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüche jedenfalls spätestens seit diesem Zeitpunkt zu berechnen. Denn die Verjährung beginne bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis, die jedenfalls spätestens 2007 gegeben gewesen sei; in der Folge sei die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Dies gelte zunächst für eigene Ansprüche der Klägerin zu 2) aufgrund des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 Abs.1 BGB. Abwegig sei die Argumentation der Klägerinnen, aufgrund der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten hätten sie davon ausgehen dürfen, dass keine Ansprüche bestünden. Dies stelle eine Fehleinschätzung der Rechtslage dar und keine Unkenntnis von den Umständen; es habe auch nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Feststellungsklage der Klägerin zu 2) vor Verjährungsablauf gegen die Beklagte zu 2) führen können, sodass kein Zweifel an der Verjährung aufkommen könne. 35 In gleicher Weise würde dies zudem für Ansprüche der A… gelten, die indes durch Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 BGB ohnehin nicht auf die Klägerin zu 2) hätten übergehen können, da sie wegen vorangehender Aufrechnung und vergleichsweiser Bereinigung bereits nicht mehr bestanden hätten, wenn sie überhaupt jemals entstanden wären, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. 36 Schließlich schieden auch Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte aufgrund einer Verletzung schuldrechtlicher Pflichten aus. Dass die Beklagte der Klägerin zu 2) keine Mitteilung über Abschluss und Inhalt des Vergleiches mit der A… habe zukommen lassen, bedeute keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2), da zwischen beiden keine besondere schuldrechtliche Beziehung bestanden habe. Allein der (zudem hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nicht zutreffende) Umstand, dass sie beide Gesamtschuldner der A… gewesen seien, könne hierzu nicht genügen. Dies gelte umso mehr, als die Streithelferin als damalige Prozessvertreterin der Klägerin zu 2) bereits vor dem Vorprozess vor dem Landgericht/Oberlandesgericht Frankfurt davon Kenntnis gehabt habe, dass die Beklagte sich mit der A… vergleichsweise über die Frage von Schadensersatzansprüchen geeinigt habe, sodass ohnehin keine Kausalität einer etwaigen Verletzung von Auskunftspflichten anzunehmen sei. 37 Demgegenüber habe die Beklagte unbestritten erstmalig im April 2013 – also nachdem etwaige Ansprüche der Klägerin zu 2) bereits seit Jahren verjährt gewesen seien – durch die Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin zu 2) überhaupt von der A… in Anspruch genommen werde. Selbst wenn man eine Informationspflicht durch die Beklagte annehmen sollte, überwiege das zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin zu 2) in einem solchen Maße, dass auch aus diesem Grunde keine Haftung der Beklagten verbleiben könne. 38 Eine Bindungswirkung der Streitverkündung – auf die es wegen der bereits eingetretenen Verjährung ohnehin nicht ankommen könne – scheide auch wegen des späten Zeitpunkts der Streitverkündung erst in zweiter Instanz vor dem OLG Frankfurt mit bis dahin bereits falsch erfolgter Prozessführung der Klägerin zu 2) aus. Der Vortrag der Beklagten sei daher nicht aufgrund der Streitverkündung durch die Klägerin zu 2) im Verfahren vor dem LG/OLG Frankfurt präkludiert, da nach Ansicht der Beklagten ohnehin die Möglichkeit eines neuen Vortrags nicht mehr eröffnet gewesen sei. 39 Ansprüche der Klägerin zu 2) hinsichtlich des ursprünglichen Freistellungsantrages zu 3. und der Klägerin zu 1) nach entsprechender Klageänderung zum nunmehr erhobenen Leistungsantrag auf Zahlung von 650.000,00 Euro wegen des mit der A… abgeschlossenen Vergleiches schieden ohnehin aus. Es sei nicht dem Bereich der Verantwortung der Beklagten zu 2) zuzuschreiben, wenn die Klägerin zu 2) ohne jede Not eine nicht einmal gerichtlich geltend gemachte und überdies nicht bestehende Forderung der A… nach einem nicht sachgerechten Vergleichsschluss ausgleiche. 40 Hinsichtlich der Zinsforderung, die die Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) erstattet habe, sei ohnehin keinerlei Rechtsgrund ersichtlich, weshalb die Beklagte diese zu erstatten haben könnte. 41 Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 42 Durch das am 09.07.2015 verkündete Urteil hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Feststellungsklage hinsichtlich des Ersatzes sämtlicher weiteren Schäden wegen Mängeln der Rauchgasanlage (Antrag zu 4) bereits unzulässig sei, da wegen des geschlossenen Vergleiches nunmehr ersichtlich keine weitere Inanspruchnahme drohe. Im Übrigen sei die Klage insgesamt unbegründet. 43 Den Klägerinnen stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu, insoweit seien die Anträge jeweils unbegründet. Denn Ansprüche der Klägerin zu 2) aus § 426 Abs. 1 BGB sowie aus § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. Ziff. 11 des Bauvertrages seien jeweils verjährt. Ansprüche der Klägerin zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB bestünden ebenfalls nicht. Mangels Bestehens der Ansprüche hätten diese auch nicht aufgrund Schadensausgleichs durch die Klägerin zu 1) als Versicherung der Klägerin zu 2) auf Erstere übergehen können. 44 Hinsichtlich des von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Anspruches auf Zahlung von 12.782,00 Euro (Klageantrag zu 2) aus § 426 Abs. 1 BGB habe die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007 begonnen, denn bereits 2006 – jedenfalls spätestens aber mit dem Schreiben vom 24.07.2007 – habe die Klägerin zu 2) über die notwendige Tatsachenkenntnis verfügt, sodass die Verjährung gemäß § 195 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen komme es nämlich diesbezüglich nicht auf die rechtlich zutreffende Einschätzung, sondern allein auf die Tatsachenkenntnis an. Diese habe aber jedenfalls mit dem Schreiben vom 24.07.2007 bestanden. 45 Einen Anspruch auf Zahlung von 12.782,00 Euro (Klageantrag zu 2) gemäß § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. (dem von der AVA auf sie übergegangenen) Anspruch der Ziff. 11 des Bauvertrags könne die Klägerin zu 2) ebenfalls zumindest wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen. Diese sei aufgrund der Regelungen im Vergleich am 30.11.2008 eingetreten. 46 Die Regressansprüche kämen auch als Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB nicht in Betracht. Hierzu fehle es bereits an einem Schuldverhältnis, da dieses nicht durch ein zufällig entstehendes Gesamtschuldverhältnis zu begründen sei. Das Gesetz habe in §§ 422 bis 424 BGB nur eine ausnahmsweise gegebene Gesamtwirkung vorgesehen, während im Übrigen in § 425 BGB die Einzelwirkung als Grundsatz im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander normiert sei. Die Annahme von Rücksichtnahmepflichten unter Gesamtschuldnern komme daher nur auf der Grundlage zusätzlicher Absprachen unter ihnen in Betracht und sei ansonsten nicht sachgerecht. 47 Selbst bei Annahme einer solchen Verpflichtung sei zudem eine Kausalität für den Schadenseintritt nicht gegeben. Denn ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten durch Information der Klägerin zu 2) über den Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ hätte zu keinem anderen Ablauf geführt. Denn erstmals durch die Aufrechnung der A… im Vorprozess habe sich die Klägerin zu 2) einer Abklärung des Anspruches der A… gegen sich zugewandt. Da dies nicht vor Oktober 2010 als spätestem Eintritt der Verjährung der Fall gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2) überhaupt rechtzeitig tätig geworden wäre und den Eintritt des Schadens verhindert hätte. 48 Schließlich treffe die Klägerin zu 2) ein ganz erhebliches Mitverschulden, denn diese habe um die Streitigkeiten der Beklagten mit der A… gewusst und hätte sich über die Verhältnisse ohne Weiteres informieren können. Da die Klägerin zu 2) sich hierum indes nicht gekümmert habe, bis die A… ihr gegenüber die Ansprüche geltend gemacht habe, sei es sachgerecht, wegen der eigenen Versäumnisse der Klägerin zu 2) eine Schadloshaltung im Rahmen eines Schadensersatzanspruches zu versagen. 49 Hiergegen wendet sich die Streithelferin der Klägerinnen mit ihrer Berufung hinsichtlich der Klageabweisung, soweit diese die frühere Beklagte zu 2) und jetzige allein Beklagte betrifft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nämlich sehr wohl eine Pflichtverletzung der Klägerin zu 2) anzunehmen, die eine Schadensersatzpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB begründe. 50 Das Landgericht habe verkannt, dass eine Informationspflicht zwischen Gesamtschuldnern anzunehmen sei. Auch die Kausalität dieser Verletzung für den vorliegenden Schadenseintritt habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Schließlich lege es bei der Annahme des Mitverschuldens der Klägerin zu 2) rechtsirrig zugrunde, dass Regressansprüche der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten zu 2) verjährt gewesen seien und daher die pflichtgemäße Informierung der Klägerin zu 2) durch die Beklagte zu 2) den Schaden nicht hätte verhindern können, was nicht zutreffe. Denn die Klägerin hätte sich bei rechtzeitigem Vorliegen der notwendigen Informationen gegenüber der Aufrechnung der A… erfolgreich mit dem Einwand verteidigen können, dass die von der A… zur Aufrechnung gestellte Forderung aufgrund der zwischen dieser und der Beklagten getroffenen „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ mit Gesamtwirkung auch für die Klägerin zu 2) erledigt gewesen sei. Auf einen Regress wäre sie dann gar nicht erst angewiesen gewesen. 51 Die Berufungsführerin als Streithelferin der Klägerinnen beantragt, 52 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2015 abzuändern 53 und 54 55 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 958.254,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen; 56 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 12.782,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen; 57 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 650.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2014 zu zahlen; 58 4. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, auf die von den Klägerinnen verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4 % seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerinnen bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquoten zu zahlen; 59 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12.126,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 60 Die Klägerinnen selbst haben keinen Antrag gestellt. 61 Die Beklagte beantragt, 62 die Berufung zurückzuweisen. 63 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus. Das Landgericht habe die Klage zutreffend abgewiesen. Auch der von den Klägerinnen mit der Berufung allein weiterverfolgte Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB gegen die Beklagte bestehe nicht. Es liege bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor; auch fehle es an jeder Kausalität, da der Klägerin zu 2) die relevanten Informationen ohnehin bekannt gewesen seien. 64 Trotz Hinweises der Beklagten darauf, dass die Klägerin zu 2) die relevanten Tatsachen ohnehin gekannt habe und daher ein unterlassener Hinweis der Beklagten auf die „Zweite Vergleichsvereinbarung“ daher keine kausalen Auswirkungen gehabt habe, hätten die Klägerinnen die Kausalität nicht weiter belegt mit der Folge, dass dies nun gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen sei. 65 Zudem fehle ein Verschulden der Beklagten, denn unstreitig habe die Beklagte erstmals durch die Streitverkündung im April 2013 davon erfahren, dass die A… überhaupt die Klägerin zu 2) in Anspruch nehme. Vorher habe die Beklagte keinesfalls hiervon ausgehen oder hiermit auch nur rechnen müssen. Jedenfalls aber habe die Klägerin zu 2) mehr als sechs Jahre lang die Beklagte nicht davon in Kenntnis gesetzt, ebenfalls von der A… in Anspruch genommen worden zu sein. Als die Beklagte zu 2) dann letztlich durch die Streitverkündung hiervon erfahren habe, habe die Klägerin zu 2) von der Existenz der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ selbst bereits lange gewusst. Daher habe auch zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung der Beklagten mehr entstehen können, die Klägerin zu 2) hiervon noch zu informieren. Dementsprechend fehlten sowohl eine Pflichtverletzung, als auch ein Verschulden und ein kausaler Schaden. Jedenfalls überwiege ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) in einer solchen Weise, dass auch deshalb jegliche Ansprüche ausschieden, denn sie hätte sich jederzeit bei der Beklagten nach dem Inhalt der Vergleichsvereinbarung erkundigen können. 66 Schließlich sei – wenn entgegen der richtigen Entscheidung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB angenommen würde – auch dieser Anspruch verjährt, denn auch Mitwirkungs- und Ausgleichspflichten verjährten als unselbständige Nebenpflichten einheitlich mit dem Hauptanspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich, dessen Verjährung die Streithelferin der Klägerinnen indes nicht mehr angriffen. 67 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 68 II. 69 Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben, da die Klage zu Recht zurückgewiesen worden ist. 70 1. 71 Die Berufung ist zulässig, insbesondere kann die Streithelferin der Klägerinnen ohne Weiteres selbst für diese Berufung einlegen (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 67, Rn. 5). 72 2. 73 Inhaltlich wendet sich die Streithelferin der Klägerinnen mit der Berufung allein gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB. Sie argumentiert, das Landgericht hätte die Beklagte verurteilen müssen, weil diese die Klägerin zu 2) nicht ordnungsgemäß über den Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ informiert habe. Allein diesen Schadensersatzanspruch verfolgt die Streithelferin der Klägerinnen als Berufungsführerin in der Berufung für diese weiter. Demgegenüber macht sie keine Ansprüche mehr geltend auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB aufgrund der Letztverantwortlichkeit der Beklagten oder aufgrund des gemäß § 426 Abs. 2 BGB erfolgten Anspruchsübergangs. 74 3. 75 Die Klage ist in dem noch im Berufungsverfahren verfolgten Umfang insgesamt zulässig. Dies gilt auch in Bezug auf den Feststellungsantrag hinsichtlich des Zinsanspruches zwischen der Einzahlung der Gerichtskosten und dem Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791, zitiert nach juris, dort Rn. 139 ff.). 76 4. 77 Für den Erfolg der Berufung ist dementsprechend insgesamt maßgeblich, ob eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten anzunehmen ist, innerhalb derer die Beklagte eine gegenüber der Klägerin zu 2) bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat mit der Folge eines kausalen Schadens der Klägerin zu 1) (und anschließendem Übergang des Anspruchs auf die Klägerin zu 1), soweit diese ihn ausgeglichen hat). Denn sämtliche noch geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte einschließlich der Feststellungsanträge erfordern dies als Voraussetzungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 421 BGB. Eine solche Pflichtverletzung liegt aber nicht vor. 78 a) 79 Dabei ist eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten entgegen der Einschätzung des Landgerichts anzunehmen, sofern der A… durch den von der Beklagten zu verantwortenden Fehler bei der Ausführung der Rauchgasanlage, den die Klägerin zu 2) nicht festgestellt hat, ein Schaden entstanden sein sollte. Denn diesbezüglich wären die Beklagte und die Klägerin zu 2) Gesamtschuldner. Und eine solche Gesamtschuld stellte auch eine schuldrechtliche Sonderbeziehung im obigen Sinne dar. 80 aa) 81 Von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der Klägerin zu 2) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches der A… wäre auszugehen, soweit ein Verzögerungsschaden aufgrund einer Bauverzögerung wegen Fehlern in der Ausführung der Rauchgaskanäle eingetreten ist. Denn die Haftung der Klägerin zu 2) als Planungs- und Aufsichtsverpflichteter einerseits und der Beklagten als Generalunternehmerin andererseits stellt eine Gesamtschuld dar (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 75 m. w. N.). 82 Dabei steht die Haftung der Klägerin zu 2) als Schuldnerin der A… insoweit fest, denn über diesen Anspruch ist zwischen der Klägerin zu 2) und der A… rechtskräftig entschieden worden. 83 Angesichts des späten Zeitpunkts der Streitverkündung der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oberlandesgericht Frankfurt erst in zweiter Instanz stellt sich hinsichtlich der Beklagten dagegen die Frage, ob auch ihr gegenüber rechtskräftig festgestellt ist, dass Fehler in der Ausführung der Rauchgaskanäle zu einem Verzögerungsschaden der A… aufgrund einer Bauverzögerung geführt haben. Ob wegen der Streitverkündung gemäß § 68 ZPO eine bindende Entscheidung insoweit auch in Bezug auf die Beklagte vorliegt, entscheidet sich danach, ob das OLG Frankfurt einen Vortrag der Beklagten als dortiger Streitverkündeter, wonach kein Schaden der A… gegeben sei, gemäß §§ 529, 531 ZPO noch hätte zulassen müssen. Die Beklagte hätte gegebenenfalls bereits als dortige Streitverkündete Einwände vorbringen können, mit denen sie in der Folge im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen sein könnte. Dies lässt sich ohne Beiziehung des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt/Oberlandesgericht Frankfurt nicht abschließend beurteilen. Einer solchen Beiziehung bedarf es indes nicht, denn auch bei Unterstellen einer (ursprünglichen) Haftung der Beklagten für Schäden der A… mit der Folge einer zunächst bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung bestünde aufgrund anderer Erwägungen ohnehin kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. 84 bb) 85 Zwar wäre bei der Annahme des Vorliegens einer Gesamtschuld hinsichtlich des Schadensersatzanspruches entgegen der Wertung des Landgerichts von einem gesetzlichen Schuldverhältnis auszugehen, welches dementsprechend mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB einherginge. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen Gesamtschuldnern bereits vor der Befriedigung des Gläubigers eine wechselseitige Verpflichtung besteht, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 2008, 256, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 14; BGH NJW 1986, 3131, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 92 f. m. w. N.; Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 12). Bereits ab Begründung der Gesamtschuld besteht also auch der Ausgleichsanspruch der Schuldner untereinander und zwar zunächst als Mitwirkungs- oder Befreiungsanspruch (Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 7 f.). 86 Nur durch die Annahme eines eigenen gesetzlichen Schuldverhältnisses können mögliche Härten im Innenverhältnis (etwa Inanspruchnahme eines im Innenverhältnis nicht Letztverantwortlichen, der ansonsten einer Vorleistungspflicht ausgesetzt wäre) ausgeglichen werden (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 93). Letztlich bedeutet schon die Annahme wechselseitiger Verpflichtungen zwischen Gesamtschuldnern vor der Befriedigung des gemeinsamen Gläubigers, dass dann auch bereits ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch (und nicht nur ein anteiliger Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Mitschuldner bestehen kann, wenn dieser seine Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verweigert oder nur verzögert befriedigt (BGH, NJW 2003, 2980, zitiert nach juris, dort Rn. 24). 87 cc) 88 Dementsprechend sind Neben- und Schutzpflichten zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten aufgrund ihrer gemeinsamen Stellung als Gesamtschuldner – zumal aufgrund ihrer jeweiligen Beteiligung am selben Bauprojekt, die ohnehin Kooperationspflichten mit sich bringt – grundsätzlich möglich. Denn dann, wenn ein schuldrechtliches Sonderverhältnis besteht, können damit entgegen der Argumentation des Landgerichts grundsätzlich auch schuldrechtliche Nebenpflichten einhergehen. 89 b) 90 Allerdings hat die Beklagte vorliegend eine solche Pflicht aus diesem schuldrechtlichen Sonderverhältnis auch dann nicht verletzt, indem sie der Klägerin zu 2) nicht unmittelbar nach Abschluss der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ oder jedenfalls bei der Streitverkündung im April 2013 davon berichtet hat, ihrerseits mit der A… eine vergleichsweise Regelung getroffen zu haben. Denn eine hierauf bezogene Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin als schuldrechtliche Nebenpflicht ist angesichts des konkreten Ablaufes nicht anzunehmen. 91 aa) 92 Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Mai 2009. Zum Teil wird zwar eine allgemeine Pflicht eines Gesamtschuldners angenommen, bei Befriedigung des Gläubigers die anderen Mitschuldner zu informieren (Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 13; Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 101). Im Falle einer schuldhaften Verletzung einer solchen Pflicht soll der die Anzeigepflicht verletzende Gesamtschuldner gegenüber den übrigen Schuldnern schadensersatzpflichtig sein (Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 13; Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 101). 93 Diese nicht näher begründete Ansicht ist in dieser Allgemeinheit aber zu weitreichend. Beide Literaturstellen begründen nicht, wieso eine solche Pflicht angenommen werden sollte. Dementsprechend wird für die Annahme einer solchen Mitteilungspflicht einschränkend gefordert, dass hierzu eine Rechtsgemeinschaft der Gesamtschuldner bestehen müsse; generell sei bei der Annahme von Pflichten aufgrund gemeinsamer Gesamtschuldnerschaft Zurückhaltung geboten; zu verlangen sei, dass über die bloße gemeinsame Gesamtschuldnerschaft hinausgehende, vor allem vertraglichen Verhältnisse erforderlich seien, um zusätzliche schuldrechtliche Nebenpflichten als begründet anzunehmen (Bydlinski in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 426, Rn. 73). Dies ist zutreffend. Nicht vertraglich geregelte Nebenpflichten – zumal solche bei eher niederschwelligen Schuldverhältnissen – sind ohnehin eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Als solche sind sie individuell und anhand der jeweiligen Verhältnisse ausgerichtet zu bestimmen. Eine generelle Pflicht zur Information aller anderen Gesamtschuldner kommt dementsprechend nicht bei jedweder Befriedigung des Gläubigers in Betracht, sondern nur dann, wenn der befriedigende Gesamtschuldner um den oder die anderen Gesamtschuldner weiß und zumindest erkennen kann, dass eine Notwendigkeit für eine solche Information besteht. 94 Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners nicht erkennbar ist oder zumindest als drohend erkannt werden kann. Eine allgemeine Mitteilungspflicht auch bei Fehlen von Anhaltspunkten hierzu bedeutete im Ergebnis, dass jedem Gläubiger per se unterstellt würde, es drohe von ihm eine Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners hinsichtlich der Gesamtforderung. Damit würde jeder Gläubiger allein aufgrund seiner Stellung als solcher unter den Generalverdacht gestellt, in betrügerischer Weise vorzugehen. Diese Annahme erscheint fernliegend, auf eine solche Annahme können damit auch keine nebenvertraglichen Verpflichtungen zurückgeführt werden. 95 Daher kann vielmehr generell nur bei besonderen Anhaltspunkten für eine diesbezüglich drohende Gefahr von einer solchen Mitteilungspflicht ausgegangen werden. Lägen diese vor, so wäre vorliegend von einer ausreichenden Nähe der Klägerin zu 2) und der Beklagten auszugehen, um eine Benachrichtigungspflicht anzunehmen. Sie sind nicht rein zufällig Gesamtschuldner, sondern sie waren miteinander am selben Großprojekt beschäftigt, was gegenseitige Rücksichtnahme- und Informationsinteressen hinreichend begründen kann. 96 Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin zu 2) bereits im Mai 2009 von dem Vergleich mit der A… zu informieren, bestand jedoch mangels jeglicher Anhaltspunkte für sie in Bezug auf eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) durch die A… nicht. Obwohl nämlich die Klägerin zu 2) ihrerseits durch Schreiben der A… vom 24.07.2007 auf die Möglichkeit der Haftung neben der Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden war, hat sie die Beklagte hiervon nicht in Kenntnis gesetzt. Dass die Beklagte von einer Verpflichtung der Klägerin zu 2) zum Schadenersatz wusste, ist nicht hinreichend dargelegt und überdies fernliegend: Die Beklagte hätte dann besser über die vertraglichen Verhältnisse der Klägerin zu 2) Bescheid wissen als diese selbst; denn die Klägerin zu 2) ging ja davon aus, dass sie die Beklagte eben nicht hinsichtlich der fehlerhaften Ausführung der Rauchgasanlage überwachen musste und sie – die Klägerin zu 2) – daher keine Schadensersatzpflicht neben der Beklagten traf. 97 bb) 98 Auch für den Zeitpunkt der Streitverkündung im April 2013 ist eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht anzunehmen. Zwar war aus der Streitverkündung zumindest auf Seite 3 erkennbar, dass die Klägerin zu 2) sich Schadensersatzforderungen der A… ausgesetzt sah, mit denen diese sich gegen die Klage der Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt verteidigte. Dies konnte jedoch keine Pflicht der Beklagten begründen, die Klägerin zu 2) nunmehr auf das Bestehen der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ hinzuweisen. 99 (1) 100 Insoweit konnte die Beklagte zwar feststellen, dass die Klägerin zu 2) in erster Instanz mit ihrer Klage unterlegen war, weil die A… mit ihrer Aufrechnung Erfolg hatte. Allerdings musste sie nicht erkennen, dass die Klägerin zu 2) im Hinblick auf eine Forderung in Anspruch genommen wurde, hinsichtlich derer die Beklagte mit der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ eine auch zugunsten der Klägerin zu 2) wirkende vergleichsweise Vereinbarung getroffen hatte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass überhaupt eine Gesamtwirkung dieses Vergleiches auch zugunsten der Klägerin zu 2) gegeben war, die Beklagte dies erkannt hat oder erkennen musste, ein Informationsbedürfnis der Klägerin zu 2) hierüber bestand und auch dieses für die Beklagte erkennbar war. Diese Voraussetzungen einer Informationspflicht sind nicht sämtlich feststellbar. 101 Die Klägerinnen sind voll darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Beklagte zu 2) mit der A… mit der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ überhaupt eine Gesamterledigung auch hinsichtlich der Forderung der A… gegen die Klägerin zu 2) vereinbart hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht bereits aus der Streitverkündung. Hierzu ist insbesondere unabhängig vom Zeitpunkt der Streitverkündung keine Bindung aufgrund derselben gegeben; denn eine Streitverkündung beschränkt sich auf die tragenden Feststellungen (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 68, Rn. 9). Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt haben aber nicht inhaltlich über den Einigungsgehalt der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin diesbezüglich nicht ausreichend vorgetragen habe. Damit aber ist gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Auslegung des Vergleiches verbunden. 102 Zwar ist grundsätzlich zu erwägen, eine Gesamtwirkung eines Vergleiches mit einem Gesamtschuldner in ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend vorzunehmen, dass gleichzeitig auch die Geltendmachung eines verbleibenden weiteren Schadens bei anderen Gesamtschuldnern ausgeschlossen sein soll, um den sich vergleichenden Gesamtschuldner der Gefahr eines Rückgriffes zu entziehen (vgl. Bydlinski in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 423, Rn. 5). Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: „Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.). Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, aaO; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 BGB ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266).“ 103 Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: „Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus. Es kommt auf den Willen der Parteien an, ihn auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird. Ohne weitere Anhaltspunkte aus dem Vergleich oder den ihm zugrunde liegenden Verhandlungen kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden. Denn der Gläubiger hat grundsätzlich ein Interesse daran, sich bei dem anderen Gesamtschuldner schadlos halten zu können.“ 104 Nach diesem Maßstab ist es ohnehin zweifelhaft, ob dem Vergleich überhaupt eine Wirkung zugunsten der Klägerin zu 2) als damaliger Gesamtschuldnerin zukommen konnte, obwohl die Beklagte keine Kenntnis von dem Bestehen der Gesamtschuld hatte und die A… jedenfalls kein Interesse an einer Ausweitung der Vergleichswirkung haben konnte. Selbst wenn dies indes aufgrund einer ausweitenden Vertragsauslegung angenommen würde, haben die Klägerinnen und ihre Streithelferin nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte eine solche Gesamtwirkung des Vergleiches zugunsten der Klägerin zu 2) erkennen und von ihr ausgehen musste. Unbestritten hat die Beklagte erstmals durch die Streitverkündung im Jahr 2013 davon erfahren, dass auch die Klägerin zu 2) von der A… wegen Verzögerung im Hinblick auf die Gasrohre in Anspruch genommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag die „Zweite Vergleichsvereinbarung“ etwa vier Jahr zurück. 105 Es kann von der Beklagten nicht verlangt werden, in ihren Archiven nachzusehen und zu rekonstruieren, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der A… gegen die Klägerin zu 2), die (entgegen ihrem eignen Vertragsverständnis) im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A… verpflichtet war, die Beklagte hinsichtlich deren Planung und Ausführung der Rohre zu überwachen, möglicherweise durch einen etwa vier Jahre zuvor geschlossenen Vergleich mit der A… erledigt sein könnten. 106 Zum Zeitpunkt des Abschlusses der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt, dass sie mit dieser gleichzeitig eine Regelung hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung der Klägerin zu 2) treffen konnte. Aber auch 2013 musste die Beklagte nicht aus eigenem Antrieb prüfen, ob vor dem Hintergrund ihrer erst dann neu erlangten Erkenntnis ein lange zurückliegender und aus ihrer Sicht lange erledigter Vergleich möglicherweise in ergänzender Auslegung erweiternd auch eine Wirkung zugunsten der Klägerin zu 2) entfalten könnte, und dies selbst dann, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin zu 2) überhaupt als Gesamtschuldnerin in Betracht kam. Hierzu haben die Klägerinnen und ihre Streithelferin nichts dargelegt. Insbesondere eine damals für die Beklagte erkennbare „Erfüllung“ dieser Forderung, hinsichtlich derer damit erkennbar war, dass die A… die Klägerin zu 2) unberechtigt in Anspruch genommen hätte, ist damit nicht dargelegt. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte sich nunmehr im Rechtsstreit nach intensiver Auseinandersetzung mit der Problematik gegenüber Ansprüchen der Klägerinnen gemäß § 426 BGB unter anderem mit der Gesamtwirkung eben dieses Vergleiches verteidigt hat. 107 (2) 108 Der Annahme einer schuldrechtlichen Nebenpflicht steht zudem selbst bei Annahme einer Gesamtwirkung der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ entgegen, dass der gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch zum Zeitpunkt der Streitverkündung bereits seit mehr als zwei Jahren verjährt war und damit die Gesamtschuld als schuldrechtliche Sonderverbindung zum Zeitpunkt der vorgeblichen Pflichtverletzung durch Unterlassen als solche schon lange nicht mehr bestand. Denn die Feststellungen des Landgerichts, wonach keine Verjährungshemmung vorliegt und damit die Verjährung des Anspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten ist, sind mit der Berufung nicht angegriffen, vgl. oben. 109 Eine derart weitgehende Nebenpflicht der Beklagten kann aber jedenfalls nicht über das Bestehen der schuldrechtlichen Sonderverbindung hinaus angenommen werden. Zwar ist entgegen der Ansicht der Beklagten keine (unmittelbare) Anwendbarkeit von § 217 BGB gegeben, da die Nebenpflicht zur Information anderer Gesamtschuldner als Auskunfts- oder Schutzpflicht nicht unter den Begriff der Nebenleistung zu fassen ist (vgl. hierzu Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 217, Rn. 3). Allerdings kommt in § 217 BGB auch die allgemeine Wertung zum Ausdruck, dass „es mit der Verjährung des Hauptanspruchs für den Schuldner sein Bewenden haben soll“ (vgl. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217, Rn. 4). So wird angenommen, dass der aus § 242 BGB abgeleitete allgemeine Auskunftsanspruch nur solange bestehen könne, wie die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs noch laufe, und der Anspruch auf Auskunft mit dessen Verjährung untergehe, was dem Ergebnis nach einer Anwendung des § 217 BGB ähnele (vgl. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217, Rn. 8). Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar auf den Anspruch auf Mitteilung über eine Befriedigung des gemeinsamen Gesamtgläubigers oder einen Vergleichsschluss mit diesem übertragen. Denn beim Auskunftsanspruch bezöge sich die Auskunft auf die Verjährung des gegen sich selbst gerichteten Hauptanspruchs; hier ist dagegen der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Anspruch verjährt, während aber die A… die Klägerin zu 2) noch in Anspruch nehmen konnte. Dennoch bleibt festzustellen, dass ein Gesamtschuldner regelmäßig keinerlei Kenntnisse davon haben muss, ob zwischen dem gemeinsamen Gesamtgläubiger und einem anderen Gesamtschuldner andere Verjährungs- oder Ausschlussfristen laufen, die auch eine Ausstrahlungswirkung auf die Gesamtschuld haben können (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 27 ff). Für Gesamtschuldner besteht damit immer die latente Gefahr, voll in Anspruch genommen zu werden, ohne selbst Rückgriff nehmen zu können. Dies ist aber gerade das Wesen einer Gesamtschuld, indem dieses sonst (nämlich bei einer Teilschuld) den Gläubiger treffende Risiko auf die Gesamtschuldner verschoben wird. 110 Die ohnehin nur auf Billigkeitserwägungen fußende aktive Informationspflicht an andere Gesamtschuldner kann daher nicht bestehen, wenn ein Gesamtschuldner erst nach Verjährung der gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsansprüchen davon erfährt, dass überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis aufgrund gemeinsamer Gesamtschuld mit einem anderen Gesamtschuldner bestanden hat. Die Konstruktion schuldrechtlicher Informationspflichten aufgrund erst nachträglich erlangter Kenntnis davon, dass zuvor ein inzwischen beendetes gesetzliches Schuldverhältnis bestanden hat, erscheint jedenfalls dann zu weitgehend, wenn diese eigeninitiativ zu erbringende Auskunftspflichten begründen sollen. Nur bei Nachfragen könnte dann noch eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung angenommen werden. 111 Die Klägerin zu 2) hat jedoch zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten irgendwelche Informationen erbeten. 112 c) 113 Selbst wenn eine derartige Verpflichtung eines ehemaligen Gesamtschuldners zur aktiven Mitteilung an andere Gesamtschuldner auch Jahre nach Beendigung der gemeinsamen Gesamtschuldnerschaft und Verjährung der gegen sich selbst gerichteten Ansprüche angenommen würde, so fehlte vorliegend auch das Verschulden der Beklagten. Es ist nicht dargelegt, dass die Beklagte ein Bedürfnis der Klägerin nach Vorlage des vollständigen Textes der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ einschließlich Präambel erkennen konnte und musste. Eine solche eventuelle Erledigungswirkung auch zugunsten der Klägerin zu 2) lag nämlich jedenfalls nicht offen zutage. Anders als bei einer Forderungsbefriedigung etwa durch Zahlung, bedarf es vorliegend einer ausführlichen und differenzierten juristischen Analyse einschließlich Interpretation des Textes und des Kontextes der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“. Der Beklagten ist es aber nicht zuzumuten, Jahre zurückliegende Vorgänge im Einzelnen durchzuarbeiten und aufwendig rechtlich aufarbeiten zu lassen. Ohne eine solche Aufarbeitung aber konnte die Beklagte nicht erkennen, dass ihre mit der AVA etwa vier Jahre zuvor getroffene „Zweite Vergleichsvereinbarung“ möglicherweise auch für die Klägerin zu 2) einen Gesamtausgleich beinhaltete. 114 d) 115 Zudem fehlt auch eine hinreichende Darlegung der Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten für etwaige Schäden der Klägerin zu 2). Denn (spätestens) in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt lag der Klägerin zu 2) ohnehin der eigentliche Regelungstext der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ vor; erst dort erfolgte aber auch die Streitverkündung, die frühestens eine Informationspflicht der Beklagten zu 2) auslösen konnte. 116 Die Klägerinnen scheinen zu meinen, wenn zudem auch die Präambel – insbesondere deren Ziffer 7 – vorgelegen hätte, hätte das Oberlandesgericht Frankfurt die Aufrechnung der A… zurückgewiesen und der Klage der Klägerin stattgegeben. Dies ist aber fernliegend. 117 Denn das Oberlandesgericht Frankfurt hat gemäß § 531 Abs. 2 ZPO diesbezügliche Darlegungen der Klägerin zu 2) als dortiger Klägerin zurückgewiesen, weil sie bereits in erster Instanz die Einzelheiten darzulegen gehabt hätte. Hieran hätte sich sicherlich nichts geändert, wenn die Klägerin – der fraglichen Textpassage entsprechend – zusätzlich ausgeführt hätte, dass die A… „pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 10,23 Millionen wegen der verspäteten Beendigung des Probebetriebs der im Ersten Bauabschnitt sanierten Verbrennungslinien“ begehrte. Insoweit meinen die Klägerinnen, bei Bekanntwerden auch dieser Klausel vor dem OLG Frankfurt hätte die A… nicht weiter bestreiten können, sich mit der Beklagten zu 2) in einer Weise verglichen zu haben, die auch Ansprüche gegen die Klägerin zu 2) ausschließe. Dies ist fernliegend, denn der Vergleichsinhalt ist keinesfalls eindeutig auf eine Gesamtregelung bezogen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die A… eine vergleichsweise Regelung mit Gesamtwirkung weiterhin in Abrede gestellt hätte. Ansonsten hätte sie nämlich einen versuchten Prozessbetrug einräumen müssen. Dass dies erfolgt wäre, ist fernliegend, zumal die Auslegung des Vertrages diesbezüglich allenfalls offen war. Damit aber wäre es bei der Zurückweisung wegen Verspätung geblieben. 118 e) 119 Selbst wenn trotz all dieser entgegenstehenden Umstände eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten mit kausal hierdurch entstandenem Schaden angenommen würde, so käme eine Haftung auch wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin zu 2) nicht in Betracht. Ansprüche gegen die Beklagte wären jedenfalls gemäß § 254 BGB insgesamt ausgeschlossen, denn die Klägerin zu 2) hat sich mehrfache und massive eigene Versäumnisse entgegenhalten zu lassen. 120 So war für sie bereits aufgrund des Schreibens vom 24.07.2007 offensichtlich, dass die A… vorrangig die Beklagte in Anspruch nehmen wollte, aber auch die Klägerin zu 2) selbst als Gesamtschuldnerin für einen Verzögerungsschaden hinsichtlich der Rauchgasanlage ansah. Demgegenüber war dies der Beklagten hinsichtlich der Klägerin zu 2) unbestritten nicht bekannt. Bereits damals hätte die Klägerin zu 2) die Beklagte informieren und auf ihr eigenes Informationsinteresse aufmerksam machen können. Sie hätte auf eine gemeinsame einheitliche Regelung hinarbeiten können und die Beklagte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass auch ihr selbst gegenüber eine eigene Inanspruchnahme angedroht worden sei, sodass sie ein Interesse daran habe, von der Beklagten informiert zu werden, falls diese in Bezug auf den Schaden Regelungen mit der A… treffen sollte. 121 Sodann wusste die Klägerin zu 2) unstreitig bereits im Prozess erster Instanz vor dem LG Frankfurt grundsätzlich von der vergleichsweisen Regelung zwischen der A… und der Beklagten – die ihrerseits weiterhin von der Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) durch die A… nicht informiert war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 12.12.2012 (B10, Bl. 129 ff., insbesondere Bl. 143). Wenn die Klägerin im Wissen darum, dass die A… und die Beklagte sich verglichen haben, die Beklagte nicht um diesbezügliche Information ersucht, obwohl ihrer eigenen Annahme zufolge damit eine Gesamtlösung getroffen war, die auch für sie selbst galt, ist dies ebenfalls als massives Versäumnis zu werten. 122 Dies gilt umso mehr, nachdem die A… im damaligen Rechtsstreit als dortige Beklagte bereits den Text der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ vorgelegt hatte (vgl. B11, Bl. 147 ff. d. A. und Urteil OLG Frankfurt, K5, dort Bl. 20). Wenn die Klägerin insoweit allein die Echtheit der vorgelegten Unterlagen bestreitet, statt zu beantragen, der A… als der dortigen Beklagten die Vorlage des vollständigen Originals der „Zweiten Vergleichsvereinbarung“ aufzuerlegen und/oder sich bei der Beklagten explizit nach dieser zu erkundigen, bedeutet dies ein weiteres massives Versäumnis. 123 Neben diesen eklatanten Versäumnissen der Klägerin zu 2) kommt dem Umstand, dass die Beklagte nicht eigeninitiativ und ohne hierauf gerichtete Nachfrage der Klägerin zu 2) nach der Streitverkündung – und damit mehr als zwei Jahre nach Verjährung des Anspruches gegen sie aus dem Gesamtschuldnerausgleich – die gesamte „Zweite Vergleichsvereinbarung“ vorgelegt hat, keine Bedeutung mehr zu; eine bereits vorher hierzu bestehende Pflicht kann ohnehin nicht angenommen werden, da die Beklagte vor der Streitverkündung keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Klägerin zu 2) von der A… in Anspruch genommen wurde. Die eigenen Versäumnisse der Klägerin beziehungsweise ihrer damaligen Vertreter sind damit so bedeutend, dass eine anderweitige Haftung der Beklagten daneben ausscheidet. 124 5. 125 Da sich die Beklagte bereits der Klägerin zu 2) gegenüber nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, kommt ein Übergang derartiger Ansprüche auf die Klägerin zu 1) nicht in Betracht. Auch sämtliche geltend gemachten Nebenforderungen und Feststellungsbegehren der Klägerinnen können damit keinen Erfolg haben. 126 6. 127 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Streithelferin der Klägerin aufzuerlegen gemäß §§ 97, 101 ZPO, da die Klägerinnen selbst keine Berufung eingelegt haben; da zwischen ihnen und ihrer Streithelferin allerdings kein Prozessrechtsverhältnis begründet ist (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 101 Rn. 4), haben die Klägerinnen eventuelle eigene Kosten selbst zu tragen. 128 7. 129 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 130 8. 131 Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die die Zulassung der Revision erfordern, liegen nicht vor. 132 Streitwert bis 28.03.2014: Bis 2.150.000,00 Euro 133 Danach und für 2. Instanz: Bis 1.700.000,00 Euro 134 J… S… B…