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Beschluss

I-10 W 176/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0728.I10W176.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 I. 2 Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig; das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (Senat, I-10 W 171/10, Beschluss vom 22. März 2011). 3 Die Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der erstinstanzlich entstandenen Sachverständigenkosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18. Dezember 2012). Ob die von der Kammer getroffene Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur fraglichen Zeit den dem Gericht zustehenden breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum in diesem Sinne verlassen hat, ist bereits fraglich. Jedenfalls kann der Senat aber nicht feststellen, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um solche handelt, die bei einer richtigen Sachbehandlung nicht erwachsen wären, dass also eine etwaige unrichtige Sachbehandlung für die Entstehung der Sachverständigenkosten ursächlich war. Der auf § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB beruhende klägerische Wertermittlungsanspruch bereitet die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nur vor. Das auf dieser Grundlage eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen wäre im Zuge der gerichtlichen Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs für die Parteien nicht bindend. Die Kammer führt hierzu aus, im Prozess sei von vornherein erkennbar gewesen, dass die Einholung eines privaten Gutachtens durch den Erben von dem Kläger nicht akzeptiert worden wäre (Beschluss vom 20. Juni 2016, Blatt 620 f GA). In diesem Fall wäre ohnehin eine Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich gewesen, Kosten für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen wären also ohnehin angefallen. 4 II. 5 Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.