Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ... für eine Klage gegen die D.P.AG mit folgenden Klageanträgen zu gewähren: 1.Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Darlehensvertrags Nr. ... vom 14.04.2014 wirksam war; 2.die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.10.2012 über 26.405,44 € für unzulässig zu erklären, 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des AG Euskirchen herauszugeben; 4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 03.05.2014 zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. ... sowie dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.10.2012 veranlasste Schufaeinträge löschen zu lassen, soweit sie nach dem Widerruf des Darlehens liegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gr ü n d e : A. Die Lebenspartnerin des Klägers unterhält bei der Beklagten seit dem 02.05.2011 eine Rechtsschutzversicherung, die auch den Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht beinhaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) und auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Anlage K 2) Bezug genommen. Der Kläger wohnt seit November 2013 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Versicherungsnehmerin in häuslicher Gemeinschaft bei dort angemeldetem Erstwohnsitz zusammen. Am 29.09.2011 schloss der Kläger bei der P. AG einen Darlehnsvertrag über einen Netto-Kreditbetrag von 27.500 Euro ab (Anlage K 3). Er geriet in Zahlungsschwierigkeiten, am 10.08.2012 wurde das Darlehn von der P. AG gekündigt. Die P. AG machte ihre Forderungen im Mahnverfahren geltend, am 24.10.2012 erging ein Vollstreckungsbescheid, der rechtskräftig ist (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 06.04.2014 (Anlage K 5) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehnsvertrags und verlangte die Rückabwicklung. Die P. AG kam der Forderung nicht nach, der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungszusage für eine Klage entsprechend dem Klageentwurf vom 05.05.2014 (Anlage K 7). Die Beklagte lehnt Versicherungsschutz ab. Sie ist der Ansicht, für den Versicherungsfall sei im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, zu dem auch die Vollstreckungsabwehrklage gehöre, auf den titulierten Anspruch abzustellen. Der Rechtsschutzfall sei daher vorvertraglich. Mit seinem am 16.12.2014 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 61 ff. GA), hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5. Mai 2014 (Klage des Herrn O. S. gegen die D. P. AG, Schaden-Nr. der Beklagten: …) aufgrund des zwischen Frau S. H., wohnhaft …, …, und der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. … abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Unstreitig sei der Kläger mitversicherte Person. Für den Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) der Versicherungsbedingungen komme es auf den Zeitpunkt des Widerspruchs an, den die Bank nicht akzeptiert habe. Nicht abzustellen sei auf den dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Sachverhalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Nr. 1 j) der Versicherungsbedingungen, da die Vollstreckungsgegenklage das Vorliegen einer Vollstreckungsmaßnahme nicht voraus setze, sondern bereits dann zulässig sei, wenn ein Vollstreckungstitel vorliege, gegen den der Versicherungsnehmer nachträglich entstandene Einwendungen geltend mache. Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 20.12.2014 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.12.2014 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 21.01.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Entscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, da die Eintrittspflicht ohne ausreichende Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 j) ARB 2009 bejaht worden sei. Die sekundäre Risikobegrenzung dieser Vorschrift sei nicht beachtet worden. Die Vollstreckungsgegenklage falle unter § 5 Abs. 1 j) der Bedingungen. Mit dem Eintritt des Rechtsschutzfalles im Erkenntnisverfahren seien spätere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so auch die Vollstreckungsgegenklage, in den Bereich des konkret Möglichen gerückt, damit sei der maßgebliche Rechtsschutzfall hier bereits im Rahmen der darlehnsrechtlichen Auseinandersetzung im Mai 2012 eingetreten. Daran ändere auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles nichts. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2014 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt er das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. I. Die Beklagte ist verpflichtet, nach Widerruf des Darlehnsvertrags Deckungsschutz für die Erhebung einer Klage entsprechend dem Klageentwurf vom 05.05.2014 zu gewähren. 1.Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes im November 2013 als mitversicherte Person Versicherungsschutz nach § 15 Abs. 2 ARB 2009 genießt und grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 c) die Rechtsangelegenheit in den vertraglich vereinbarten Rechtsschutz fällt. Allein streitig ist, ob der Rechtsschutzfall bereits vor der Begründung des Mitversicherungsschutzes entstanden ist und deshalb keine Deckung zu gewähren ist. 2. Soweit der Kläger entsprechend den Anträgen zu 1) und 5) des Klageentwurfs vom 05.05.2014 (Anlage K7) Deckungsschutz verlangt, ist nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Die Anträge fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 j) der Bedingungen, da sie nicht auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtet sind. a) Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Darlehnsvertrags vom 14.04.2014 wirksam war. Der Kläger hat den Widerruf mit Schreiben vom 06.04.2014 (Anlage K5) und damit nach Begründung des Mitversicherungsschutzes im November 2013 erklärt. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls ist allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2015, 193). Entscheidend ist, wie er die Rechtsverletzung begründet. Dementsprechend beruft sich der Kläger hier nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Darlehns, sondern (allein) darauf, dass die Postbank den Widerruf des Darlehnsvertrags nicht beachtet, weil sie ihn für unwirksam hält. Soweit der Kläger nunmehr klageweise die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs begehrt, ist daher nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall durch den Widerruf des Darlehnsvertrags eingetreten ist (vergl. auch BGH r + s 2013, 283 zu § 5a Abs. 1 VVG a.F.). Dieser Vorgang liegt in versicherter Zeit. b) Ohne weiteres in versicherter Zeit ist – bei Wirksamkeit des Widerrufs – auch der mit dem Klageantrag zu 5) verfolgte Anspruch des Klägers auf Löschung der Schufaeinträge entstanden, soweit diese nicht auf dem ursprünglichen Zahlungsverzug beruhen. Führt der Widerruf zur Rückabwicklung des Darlehnsvertrags, so kann der Kläger die Löschung der entsprechenden Einträge verlangen. Der Anspruch steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Widerruf und ist damit in versicherter Zeit entstanden. 3. Versicherungsschutz steht dem Kläger aber auch im Übrigen - für die Klageanträge zu 2) bis 4) des Klageentwurfs vom 05.05.2014 - zu. Der Kläger will mit ihnen im Wege der Vollstreckungsabwehr insbesondere erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 24.10.2012 für unzulässig erklärt wird. a) Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der Rechtsschutzfall sei allein ausgehend vom Vortrag des Versicherungsnehmers zu bestimmen, auch auf den Passivprozess anwendbar ist (vgl. hierzu Cornelius-Winkler, VersR 2015, 1476, 1481; Maier, r+s 2015, 489, 492; zuletzt Schaltke/Weidner, r+s 2016, 225, 227). Der Rechtsschutzfall ist, wenn die Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden soll, nach den Grundsätzen des Aktivprozesses zu beurteilen. Die Vollstreckungsabwehrklage kann nach § 767 Abs. 2 ZPO nur auf Gründe gestützt werden, die nach Erlass des Urteils entstanden sind. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist daher der Zeitpunkt maßgeblich, der nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers dazu geführt hat, dass der Titel nunmehr neuen Einwendungen ausgesetzt ist, die nach § 767 Abs. 2 ZPO beachtlich sind. Anders als im sogenannten Kündigungsschutzfall (BGH IV ZA 8/05, vgl. auch die Besprechung von Wendt in r+s 2008, 221, 225) kommen damit Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt liegen – im Kündigungsschutzfall waren dies die Betrugsverdächtigungen, die vor der Kündigung lagen – nicht in Betracht, weil sie für das Rechtsschutzbegehren des Klägers keine Bedeutung haben. Die Vollstreckungsabwehr hat der Kläger hier allein auf den Widerruf des Darlehns gestützt, nicht auf Einwände gegen den Zahlungsverzug, der zum Vollstreckungstitel geführt hat. Der Versicherungsfall wird dadurch ausgelöst, dass die Postbank den bei wirksamem Widerruf entstandenen Leistungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB nicht beachtet und weiter vollstreckt. b) Auch aus der Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 (IV ZR 124/06, r + s 2007, 154 – sogenannter „Vollstreckungstitelfall“) ergibt sich, dass der Rechtsschutzfall in der Zwangsvollstreckung durch die Weigerung der Bank, Vollstreckungshindernisse zu beachten, eintritt, nämlich durch die Weigerung der Bank, eine Erklärung abzugeben, aus einer vollstreckbaren Urkunde nicht mehr zu vollstrecken, ausgelöst wird. Ebenso verhält es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage. Auch insoweit wirft der Versicherungsnehmer der Bank vor, dass sie weiter aus dem (rechtmäßig erlangten) Titel vollstreckt, obwohl sie das aufgrund nachträglich eingetretener Umstände – hier wegen Widerrufs des Kreditvertrages – nicht mehr darf. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist daher hier nicht auf den der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel abzustellen (so allgemein für die Vollstreckungsgegenklage aber Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 5 ARB 2000, Rdnr. 228; zweifelnd Schneider, VersR 1994, 1158). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1991 (BGH NJW 1991, 2644) und vom 29.10.2008 (BGH NJW-RR 2009,322), auf die sich die Beklagte beruft. Der Bundesgerichthof hat in diesen Entscheidungen nur ausgeführt, dass für Versicherungsfälle der Versicherungsschutz in der Vollstreckungsphase zeitlich eingeschränkt werden kann und dies auch Anträge im Rahmen der Vollstreckungsabwehr betrifft (vergl. BGH BeckRS 2007, 03536, dort Rdrn. 12, 19). c) Auch § 5 Abs. 1 j) der Bedingungen (Anlage K2), wonach der Versicherer die Kosten aufgrund der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft des Vollstreckungstitels trägt, führt zu keiner anderen zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalls. aa) Allerdings erstreckt sich die Klausel auch auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Der Begriff der „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ erfasst sowohl die Zwangsvollstreckungen aus einem Titel des Versicherungsnehmers als auch die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen (BGH BeckRS 2007, 03536, Rdnr. 12, NJW 1991, 2644, 2645; bereits Prölls/Martin – Armbrüster, 29. Aufl., § 5 ARB 2010, Rdnr. 67). Die Klausel steht nach ihrem Wortlaut dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht entgegen, weil die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides erst in 2012 eingetreten ist, der Kläger von der Beklagten Deckung aber in 2014 verlangt hat, mithin innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1j) der Bedingungen, und es sich um die erste Zwangsvollstreckungs-Abwehrmaßnahme handelt. bb) Durch die Klausel wird auch nicht etwa der Rechtsschutzfall speziell für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen definiert; sie legt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers fest, wenn der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Sie ist Bestandteil des § 5 des Bedingungswerks, der ausdrücklich mit der Überschrift „Leistungsumfang“ versehen ist, während der Versicherungsfall für die hier maßgebliche Leistungsart durch § 4 Abs. 1 c der Bedingungen definiert wird. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist das Bedingungswerk daher nur so zu verstehen, dass für den Eintritt des Rechtsschutzfalls § 4 Abs. 1 c der Bedingungen maßgeblich ist, während sich der Leistungsumfang aus § 5 der Bedingungen ergibt. 4. Der landgerichtliche Tenor war klarstellend entsprechend dem Begehren des Klägers neu zu fassen, ohne dass damit ein Unterliegen in der Sache verbunden ist. Der Kläger begehrt materiell Deckungsschutz für eine erstinstanzliche Klage entsprechend seinem Schreiben und Klageentwurf vom 05.05.2014 (vergl. Anlage K7). Dabei hat er im Senatstermin vom 21.06.2016 klargestellt, dass sich der Klageantrag zu 5) nur auf Schufa-Einträge nach dem Widerruf des Darlehnsvertrags beziehen soll. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 713 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.391 Euro.