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Beschluss

I-10 W 97/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0714.I10W97.16.00
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers F. vom 18. August 2015 (DR II 1262/15) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers F. vom 18. August 2015 (DR II 1262/15) wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich. Die Entscheidung der Kammer beruht insoweit auf einem Rechtsfehler, als sie durch unzutreffende Auslegung der Nr. 207 KV GvKostG zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt ist, dass der Gerichtsvollzieher vorliegend keinen Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen hat. Zudem hat die Kammer die Voraussetzungen des S. 2 der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG und deshalb ein Entfallen der Gebühr gem. Nr. 207 KV GvKostG zu Unrecht bejaht. Der Gerichtsvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Das Landgericht verweist in dem angefochtenen Beschluss insoweit auf den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2016, das für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne der Nr. 207 KV GvKostG eine von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deutlich abgrenzbare Maßnahme fordert, die mit einem zusätzlichen Aufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden ist. Diese Interpretation überspannt indes die Voraussetzungen, unter denen ein Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne der Nr. 207 KV GvKostG anzunehmen ist. Begrifflich unterfällt auch der vorliegende formelhafte Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 KV GvKostG; im Gesetz findet die Interpretation, einen individuell abgestimmten Einigungsversuch zu verlangen, keine Stütze. Zwar ist der Argumentation des Amtsgerichts Düsseldorf zuzugestehen, dass der in den Gesetzesmotiven hervorgehobene Aufwand, der mit dem Einigungsversuch für den Gerichtsvollzieher verbunden ist, im Fall eines nur formelhaft an den Schuldner herangetragenen Einigungsversuchs ggf. gering ist. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiellrechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig ohnehin in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen wird. Zudem differenziert der fragliche Gebührentatbestand auch im Übrigen nicht danach, wie viele Einigungsversuche der Gerichtsvollzieher im Laufe des Verfahrens unternimmt, d.h. wie hoch sein Aufwand tatsächlich ist; die Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG fällt in jedem Fall nur einmal an. Eine generalisierende Betrachtung, bei der der Aufwand des Gerichtsvollziehers, der dem Schuldner eine gütliche Erledigung – in welcher Form, Individualität und Intensität auch immer – anträgt, pauschal abgegolten wird, erscheint angesichts dessen insgesamt sachgerecht. Die Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG ist deshalb auch vorliegend angefallen. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG kommt die Gebühr nur dann nicht in Ansatz, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441). Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 f) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG von „einer… Amtshandlung“, nicht aber von (mehreren) „Amtshandlungen“ die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO). Soweit die Kammer aus der Begründung eines aktuellen Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Exekutive), der bislang nicht Grundlage eines Gesetzesbeschlusses des Bundestages (Legislative) geworden ist, auf den Willen des Gesetzgebers des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung schließt, liegt dies erkennbar neben der Sache. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.