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Beschluss

V-2 Kart 8/15 (OWi)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0622.V2KART8.15OWI.00
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Tenor

I.

Auf den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 – B1-200/06-U11-VO – teilweise abgeändert:

Von der E. GmbH wird aus dem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 der gesetzliche Zinsbetrag nach §§ 81 Abs. 6 GWB, 247, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.234,67 € angefordert.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin tragen das Bundeskartellamt zu 95 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 5 %.

Entscheidungsgründe
I. Auf den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 – B1-200/06-U11-VO – teilweise abgeändert: Von der E. GmbH wird aus dem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 der gesetzliche Zinsbetrag nach §§ 81 Abs. 6 GWB, 247, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.234,67 € angefordert. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin tragen das Bundeskartellamt zu 95 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 5 %. Gründe: I. Das Bundeskartellamt hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit Bescheid vom 29. Januar 2009 ein Bußgeld in Höhe von 2.900.000 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihr nachgelassen, das auferlegte Bußgeld in Teilbeträgen von 1 Mio. € bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bußgeldbescheids, in Höhe von weiteren 1 Mio. € bis zum 01.12.2009 und in Höhe von 900.000 € bis zum 01.12.2010 zu zahlen. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 19. Februar 2009 bestandskräftig. Den ersten Teilbetrag zahlte die Vollstreckungsschuldnerin am 12.03.2009. Die Zahlungsfrist für den zweiten und dritten Teilbetrag verlängerte das Bundeskartellamt jeweils antragsgemäß. Bis zum 25.03.2011 war die Geldbuße vollständig gezahlt. Einen Hinweis auf die Verzinsungspflicht enthielt erstmals das Fristverlängerungsschreiben des Bundeskartellamts vom 07.12.2010. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Bundeskartellamt die Vollstreckungsschuldnerin gestützt auf § 81 Abs. 6 GWB zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 19.02.2009 bis zum 25.03.2011 aufgefordert. Insgesamt belaufen sich die errechneten Zinsen auf 154.625,12 €. Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen den Zinsbescheid des Bundeskartellamts mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.03.2014 Einwendungen gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erhoben und beantragt, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 – B1-200/06-U11-VO - unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen abzuändern. Das Bundeskartellamt hat dem Antrag nicht entsprochen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. II. Der nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbehelf der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Berechnung und Anforderung des nach § 81 Abs. 6 GWB geschuldeten Zinsbetrags und damit gegen eine bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids vom 29. Januar 2009 getroffene Maßnahme ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Bundeskartellamt war lediglich in Höhe von 8.234,67 € (Zeitraum 01.01.2011 – 25.3.2011) berechtigt und verpflichtet, den verfahrensgegenständlichen Zinsbetrag anzufordern. 1. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage. Die in § 81 Abs. 6 GWB getroffene Regelung ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (Az.: 1 BvL 18/11, NZKart 2013, 62) entschieden, dass § 81 Abs. 6 GWB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Entscheidung bindet den Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG und hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft, weil sie im konkreten Normkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG ergangen ist. 2. Das Bundeskartellamt war gemäß § 81 Abs. 6 GWB berechtigt, von der Vollstreckungsschuldnerin Zinsen in Höhe von 8.234,67 € anzufordern. Der weitergehende Zinsanspruch ist verjährt. Nach § 81 Abs. 6 GWB sind im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen mit dem im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Verzugszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GWB zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids und endet mit der vollständigen Zahlung der festgesetzten Geldbuße. a. Die aus § 81 Abs. 6 GWB folgende Verzinsungspflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckungsschuldnerin keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 eingelegt hat und ihr gemäß §§ 66 Abs. 2 Nr. 2, 18 Satz 1 OWiG im Bußgeldbescheid selbst und in der Folgezeit weitere Zahlungserleichterungen eingeräumt worden sind. Ohne Erfolg trägt die Vollstreckungsschuldnerin vor, § 81 Abs. 6 GWB sei dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur in den Fällen zur Anwendung komme, in denen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und dieser Einspruch später zurückgenommen worden sei. In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn wie hier, kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Zahlungserleichterungen eingeräumt worden seien, werde das Bußgeld erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig, so dass auch die Verzinsungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt beginne. Die Auslegung von § 81 Abs. 6 GWB bestätigt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs in dem oben genannten Sinne nicht. aa. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BGHZ 149, 165-178, Rn. 27; BGHZ 46, 74, 76; BGH NJW 1988, 2109). Der Wortlaut von § 81 Abs. 6 Satz 1 GWB ist eindeutig. Die Vorschrift lautet: „Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides.“ Die Vorschrift statuiert die grundsätzliche Verzinsungspflicht und erstreckt sich auf alle Bußgeldbescheide und zwar unabhängig davon, ob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und der Einspruch später zurückgenommen worden ist. Der Beginn der Verzinsung ist auf zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids festgelegt. Irgendwelche Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Verzinsung auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, enthält der Wortlaut nicht. Insbesondere ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Beginn der Verzinsung weder von dem Eintritt der Fälligkeit der verhängten Geldbuße abhängig gemacht worden noch von einem Verzug mit der Zahlung der Geldbuße. Entscheidend für die Fälligkeit der Geldbuße ist die Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine spätere Fälligkeit im Bußgeldbescheid selbst oder nachträglich durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG bestimmt worden ist. Nach dem Wortlaut von § 81 Abs. 6 Satz 1 GWB beginnt die Verzinsung ohne jede Einschränkung indes zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids und unabhängig davon, ob Rechtskraft eingetreten oder Ratenzahlung bewilligt oder die Vollstreckungsschuldnerin mit der Zahlung der Geldbuße in Verzug geraten ist. bb. Kein anderes Verständnis ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Verzinsung der Geldbuße nur dann in Betracht kommt, wenn der Bußgeldadressat die Zahlung des Bußgelds durch Einlegung eines Einspruchs verzögert und umgekehrt eine Zinspflicht ausscheidet, wenn er keinen Einspruch einlegt und die Geldbuße bei Fälligkeit zahlt. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Zinspflicht in § 81 Abs. 6 GWB eingeführt, um zu verhindern, dass Unternehmen allein zur Erlangung eines Zinsvorteils Einsprüche einlegen oder auf andere Weise die Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden verzögern“ (BT-Drs. 15/3640, S. 42). Durch die Einführung der Verzinsungspflicht soll den Unternehmen der Anreiz genommen werden, allein aus Gründen der Zinsersparnis Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen (BT-Drs. 15/640, S. 67). Dabei soll der Verzinsungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers keine zusätzliche Ahndungswirkung zukommen. Ihr Ziel ist vielmehr, die Angemessenheit der Sanktion aufrecht zu erhalten, wenn die Vollstreckbarkeit der Geldbuße hinausgeschoben wird (BVerfG NZKart 2013, 62, 68 f.). Wie der 4. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits zutreffend ausgeführt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.07.2013, Az. V-4 Kart 1/13, juris Rn. 10), war die Verhinderung „missbräuchlicher“ Rechtsbehelfe zwar der hauptsächliche Anstoß für die Gesetzesinitiative zu § 81 Abs. 6 GWB. In den Motiven sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber die Verzinsungspflicht in der weiteren Folge allein auf diese Fälle (Einspruchseinlegung und anschließende Einspruchsrücknahme) beschränken wollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausgeführt ist, die Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden könne zur Erlangung von Zinsvorteilen auch „auf andere Weise“ als durch Einspruchseinlegung verzögert werden (BT-Drs. 15/3640, S. 42). Dem Gesetzgeber war also bewusst, dass die Vollstreckung der Geldbuße nicht nur durch Einspruchseinlegung hinausgeschoben werden kann. In Betracht kommen könnte gleichermaßen, dass der Vollstreckungsschuldner allein zur Erlangung von Zinsvorteilen die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG anstrebt und ihm diese auch gewährt wird. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Gesetzgeber habe durch seine Formulierungen zum Ausdruck bringen wollte, ausschließlich einseitig vom Bußgeldadressaten initiierte Verzögerungen der Bußgeldvollstreckung würden die Zinspflicht des § 81 Abs. 6 GWB auslösen, während Verzögerungen aufgrund von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG, die das Bundeskartellamt von Amts wegen gewähre, nicht erfasst werden (Huerkamp in NZKart 2014, 444), kann eine solche Differenzierung der Gesetzesbegründung gerade nicht entnommen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Einführung der Verzinsungspflicht der Gefahr entgegengewirkt werden, dass die Zahlung der Geldbuße allein zur Erlangung von Zinsvorteilen so lange wie möglich hinausgezögert wird. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit einer - weder in den Gesetzesmotiven, noch im Wortlaut der Vorschrift angesprochenen – Einschränkung der Verzinsungspflicht in der Weise, dass nur diejenigen zur Verzinsung der Geldbuße verpflichtet sein sollen, die die Zahlung einseitig verzögern. Eine solche Einschränkung würde überdies bedeuten, dass die Zinsverpflichtung eine Sanktion für diejenigen darstellt, die die Zahlung der Geldbuße durch Einlegung eines Rechtsmittels oder in sonstiger Weise hinauszögern. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich klargestellt, dass die Zinspflicht keine zusätzliche Sanktion, sondern allein der Aufrechterhaltung der Sanktionswirkung der eigentlichen Geldbuße dient (BT-Drs. 15/3640, S. 42). cc. Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 6 GWB ist nicht im Wege der teleologischen Reduktion auf solche Fälle zu beschränken, bei denen der Bußgeldadressat (rechtsmissbräuchlich) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und diesen später zurückgenommen oder die Zahlung des Bußgelds in sonstiger Weise (einseitig) verzögert hat. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGHZ 179, 27, juris Rn. 22; BGHZ 149, 165, 174). Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein. Soweit eine verdeckte Regelungslücke vorliegt, wird die Norm auf Sachverhalte, die unter ihren Wortlaut fallen, aber vom Normzweck nicht erfasst werden, nicht angewendet. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hätte vorliegend nur dann ein regelungsbedürftiges Problem übersehen, wenn nach seiner Zielsetzung die Verzinsungspflicht nicht für alle Bußgelder gelten sollte, sondern nur für solche, bei denen der Eintritt der Fälligkeit und damit der Vollstreckbarkeit der Geldbuße durch Einlegung eines Rechtmittels (oder einer vergleichbaren Maßnahme) verhindert wird. Hierfür bestehen aber – wie bereits oben ausgeführt – keine Anhaltspunkte. b. Das Bundeskartellamt war lediglich berechtigt, die im Jahr 2011 angefallenen Zinsen in Höhe von 8.234,67 € von der Vollstreckungsschuldnerin anzufordern. Soweit die Zinsforderung in Höhe weiterer 154.625,12 € den Zeitraum vom 19.02.2009 bis zum 31.12.2010 betrifft, ist der Anspruch verjährt. Der mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2014 angeforderte Zinsbetrag bezieht sich auf die im Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 gegen die Vollstreckungsschuldnerin festgesetzte Geldbuße in Höhe von 2.900.000 €. Die Verzinsung umfasst den Zeitraum beginnend ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids am 19. Februar 2009 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Geldbuße am 25. März 2011. Für die in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Zinsen ist Verjährung eingetreten. aa. Die aus § 81 Abs. 6 GWB folgende Zinsforderung unterliegt der Verjährung. Bei der Zinsforderung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die kraft Gesetzes entsteht. Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen grundsätzlich der Verjährung, wie sich mittelbar aus § 53 VwVfG ergibt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.11.2013, Az. 2 L 140/12, juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.08.2011, Az. 3 L 55/09, juris Rn. 24). Dort ist geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen die Hemmung der Verjährung durch einen Verwaltungsakt eintritt. Nach einhelliger Meinung in der Literatur und Rechtsprechung unterliegt auch der Anspruch aus § 81 Abs. 6 GWB der Verjährung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.02.2014, Az. V-4 Kart 8/13, NZKart2014, 461, 462; Vollmer in MünchKomm, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, § 81 GWB, Rn. 149; Huerkamp NZKart 2014, 443 f.). bb. Die Zinsforderung unterliegt der aus § 195 BGB folgenden Regel-Verjährungsfrist von drei Jahren. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche gelten in erste Linie die Verjährungsvorschriften des öffentlichen Rechts. Nur soweit öffentlich-rechtliche Verjährungsvorschriften weder direkt noch entsprechend anwendbar sind, gelten die analog heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 194 Rn. 2, § 195 Rn. 20). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden ausgehend von diesen Grundsätzen öffentlich-rechtliche Geldforderungen und insbesondere der Verzögerungszinsanspruch aus § 49 a Abs. 4 VwVfG den Verjährungsvorschriften analog §§ 194 ff. BGB unterworfen (BVerwG, Urteil v. 17.08.1995, BVerwGE 99, 109; Sächsisches OVG, Urteil v. 26.04.2012, NVwZ-RR 2013, 82, juris Rn. 18 m.w.Nachw.). Öffentlich-rechtliche Verjährungsvorschriften sind hier weder direkt noch entsprechend anwendbar. (1) Das GWB enthält keine Regelung dazu, wann der Anspruch aus § 81 Abs. 6 GWB verjährt. § 81 Abs. 8 GWB betrifft ausschließlich die Verfolgungsverjährung für die Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 – 3 GWB. (2) Da es sich bei der Berechnung und Anforderung der Zinsen durch die Kartellbehörde um eine Maßnahme der Vollstreckung des Bußgeldbescheids handelt, könnte sich die Verjährung des Zinsanspruchs aus § 90 Abs. 1 OWiG i.V.m. Regelungen des VwVG ergeben. Dort finden sich indes keine Regelungen zur Verjährung, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die in Rede stehenden Zinsen entsprechend den Kosten der Vollstreckung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG behandelt werden könnten. (3) Eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 S. 2 EGStGB scheidet aus. Dort ist abschließend die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern geregelt, die im Bußgeldverfahren nach den §§ 51, 70, 95 Abs. 5 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verhängt worden sind. Die Verjährungsfrist beträgt unabhängig von der Höhe des Ordnungsgeldes zwei Jahre; sie beginnt mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes. Die Verzinsung der verhängten Geldbuße ist kein Ordnungsmittel in diesem Sinn. Sie stellt keine Beugemaßnahme oder Ahndung einer Zuwiderhandlung dar. Die Verzinsung der Geldbuße tritt unabhängig davon ein, ob der Vollstreckungsschuldner mit der Zahlung der Geldbuße in Verzug geraten oder ihm sonst eine Verzögerung anzulasten ist. Überdies werden die zu zahlenden Zinsen vom Bundeskartellamt nicht wie ein Ordnungsgeld „festgesetzt“. Die Zahlungsverpflichtung des Vollstreckungsschuldners ist nicht von einem Tätigwerden der Kartellbehörde abhängig. Die Zinsen und die Verpflichtung zu ihrer Bezahlung entstehen gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 OWiG kraft Gesetzes. Auch die Höhe der Zinsen steht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 OWiG fest. (4) Die Regelungen über die Vollstreckungsverjährung von Bußgeldbescheiden (§ 34 OWiG) sind ebenfalls nicht einschlägig. Nach § 34 Abs. 1 OWiG darf eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist beträgt bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro fünf Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und beginnt gemäß § 34 Abs. 3 OWiG mit der Rechtskraft der Entscheidung. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 OWiG gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Vorschrift scheidet aus, weil es sich bei der Zinszahlungsverpflichtung des Vollstreckungsschuldners weder um die Geldbuße selbst noch um eine Nebenfolge handelt. Die Verzinsungspflicht hat keinen Ahndungscharakter. Sie ist keine Sanktion der rechtskräftig festgestellten und mit einer Geldbuße geahndeten Tat. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der der entsprechend anzuwendenden Regelung zugrunde liegende und vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich auch auf die Struktur des gesetzlich ungeregelten Sachverhalts übertragbar und anwendbar ist. Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.08.2011, Az. 3 L 55/09, juris Rn. 25). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Zinsanspruch aus § 81 Abs. 6 OWiG nicht der Verjährungsvorschrift analog § 34 OWiG zu unterwerfen (anders OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.02.2014, Az. V-4 Kart 8/13, NZKart 2014, 461, 462). Vielmehr sind die §§ 194 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Der vom Gesetzgeber gewollte und dem § 34 OWiG zugrunde liegende Interessenausgleich ist seiner Struktur nach nicht auf die Verjährung des aus § 81 Abs. 6 GWB folgenden Zinsanspruchs zu übertragen. § 34 GWB bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dem Ahndungsanspruch des Staates fünf Jahre Geltung zu verschaffen. Anders ist die Struktur bei § 81 Abs. 6 GWB. Der Wille des Gesetzgeber zielt darauf ab, die Sanktionswirkung der Geldbuße für den Zeitraum aufrecht zu erhalten, in dem die Geldbuße noch nicht vollstreckt werden kann. Hinzu kommt das Problem des Beginns der Verjährung. § 34 Abs. 3 OWiG stellt auf die Rechtskraft der Entscheidung ab. Wollte man die Verjährungsregelungen des § 34 OWiG analog anwenden, müsste konsequenterweise beim Verjährungsbeginn auf die Zinsanforderung durch das Bundeskartellamt und nicht auf den Bußgeldbescheid abgestellt werden. Dies würde aber bedeuten, dass das Bundeskartellamt über den Beginn der Verjährungsfrist entscheidet und der Zinsanspruch unter Umständen erst weit nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung des Bußgeldbescheides verjährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist ein solches Ergebnis nicht anzustreben. Vielmehr sind die §§ 194 ff. BGB die sachnäheren Verjährungsvorschriften. Dies hat offenbar auch der Gesetzgeber gesehen, denn er hat die zivilrechtlichen Vorschriften im Blick gehabt und in § 81 Abs. 6 GWB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit auf den Verzugszinssatz der Höhe nach verwiesen. cc. Ausgehend von der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 BGB) war der Anspruch des Bundeskartellamts für die im Jahr 2009 entstandenen Zinsen mit Ablauf des 31.12.2012 und für die im Jahr 2010 entstandenen Zinsen mit Ablauf des 31.12.2013 und damit vor der Zinsanforderung mit Beschluss vom 11. März 2014 verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (Ellenberger in Palandt, aaO., § 199 Rn. 3). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs aus § 81 Abs. 6 GWB ist nicht, dass die Behörde die Zinsen berechnet und durch Beschluss anfordert. Der Zinsanspruch entsteht kraft Gesetzes zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Das Bundeskartellamt hat kein Ermessen, ob es die Zinsen geltend macht oder nicht. Auch die Höhe der Zinsen steht durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in § 81 Abs. 6 Satz 2 GWB fest. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB angefallen sind. Den für den Zeitraum 19.02.2009 bis zum 31.12.2010 berechneten Zinsen steht der Einwand der Verjährung entgegen. Für die im Jahr 2009 entstandenen Zinsen begann die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des 31.12.2012. Lediglich für die im Jahr 2010 entstandenen Zinsforderungen trat Verjährung mit Ablauf des 31.12.2013 ein. Für die im Jahr 2011 entstandenen Zinsen ist die zum 31.12.2014 ablaufende Verjährungsfrist wirksam durch Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 unterbrochen worden. c. Das Bundeskartellamt war nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, von der Vollstreckungsschuldnerin den nicht verjährten Zinsbetrag in Höhe von 8.234,67 € anzufordern. Die Zinsforderung ist nicht verwirkt. Es kann dahin stehen, ob die Grundsätze der Verwirkung vorliegend überhaupt zur Anwendung kommen, oder ob überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht erfüllt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87). Hier ist schon das sog. Zeitmoment nicht erfüllt. Zwar liegen zwischen dem vollständigen Ausgleich der Geldbuße durch Zahlung der letzten Rate am 25. März 2011 und dem Zinsbeschluss des Amtes vom 11. März 2014 knapp drei Jahre, in denen das Bundeskartellamt untätig geblieben ist. Wann eine Zeitspanne als ausreichend lang anzusehen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet ist nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach der Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und dem Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (Grüneberg in Palandt, aaO., § 242 Rn. 93 m.w.Nachw.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die in Rede stehende Zinsanforderung durch Beschluss vom 11. März 2014 nicht illoyal verspätet. Das Bundeskartellamt hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Vollstreckungsschuldnerin davon ausgehen konnte und durfte, dass auf die Bußgeldforderung und insbesondere die noch nicht fälligen Teilzahlungen keine Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB erhoben werden. Die Vollstreckungsschuldnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Gespräche, die vor Erlass des Bußgeldbescheids zwischen dem Bundeskartellamt und ihrem Verfahrensbevollmächtigten geführt worden sind, und auf den Inhalt des Schreibens ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. August 2008 (Bl. 27 GA). Darin wird dem Bundeskartellamt mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckungsschuldnerin mit einer einvernehmlichen Beendigung des Bußgeldverfahrens einverstanden ist. Hierzu zählt unter anderem die Anregung, die Geldbuße in drei Jahresraten zahlen zu dürfen, wobei die entsprechenden Ausführungen unter c. den Klammerzusatz enthalten „ohne Verzinsung der noch nicht fälligen Raten“. Zwar hat das Bundeskartellamt diesem Klammerzusatz nicht ausdrücklich widersprochen. Hierdurch ist aber kein besonderer Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen worden, dass die Geldbuße bzw. die noch nicht fälligen Teilzahlungen nicht zu verzinsen sind. So hat das Bundeskartellamt in seinem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 den mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2008 vorgeschlagenen Zusatz („ohne Verzinsung der noch nicht fälligen Raten“) nicht in den Tenor des Bußgeldbescheids aufgenommen. Auch in den Gründen des Bußgeldbescheids finden sich hierzu keine Ausführungen. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 hat das Bundeskartellamt die Vollstreckungsschuldnerin vielmehr auf die Verzinsungspflicht hingewiesen. Hinzu kommt, dass das Bundeskartellamt auf die Verzinsung der Geldbuße gar nicht hätte verzichten dürfen. Die gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verzinsung der Geldbuße steht nicht zur Disposition des Bundeskartellamts. Es kann hierauf nicht verzichten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO (vgl. Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 104 Rn. 17a). Die Entscheidung ist unanfechtbar (BGH WuW/E DE-R 3607 – Einspruch gegen Zinszahlungsanordnungsbescheid ). Dicks Dr. Maimann Barbian