Beschluss
I-10 W 77/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0602.I10W77.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Sachverständigen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15. Februar 2016 und vom 4. Mai 2016 abgeändert. Die Vergütung der Sachverständigen für Ihre Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 5.700 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Sachverständigen wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 4 Der Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2016 ist bereits deshalb unvertretbar, weil die undifferenzierte Zurückweisung des zulässigen Antrags der Sachverständigen auf Festsetzung ihrer Vergütung im Gesetz keine Grundlage findet. Gemäß § 4 JVEG hat das Gericht die zu gewährende Vergütung auf einen entsprechenden Antrag des Berechtigten hin festzusetzen. Das Gericht hat deshalb die gesamte Vergütung zu überprüfen und betragsmäßig beziffert festzusetzen (vgl. Senat, I-10 W 169/13, Beschluss vom 28. November 2013). Schon deshalb kann auch die landgerichtliche Entscheidung vom 4. Mai 2016, mit der die Kammer „die Vergütung der Sachverständigen gemäß Rechnung vom 21. September 2015 auf null Euro festgesetzt hat“, keinen Bestand haben. Dieser – offenbar unter undifferenzierter Übernahme des Antrags des Bezirksrevisors vom 10. Februar 2016 bzw. 24. März 2016 – verfasste Beschluss ist auch in der Sache falsch. Denn der Sachverständigen eine Vergütung auf Grundlage Ihrer Rechnung vom 21. September 2015 vollständig zu versagen, würde bedeuten, dass ihr– offensichtlich verfehlt – lediglich der Betrag in Höhe von 4.400,92 € aus ihrer Abrechnung vom 31. Januar 2015 (Blatt 170 f GA) verbliebe. 5 Der Vergütungsanspruch der Sachverständigen besteht nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 5.700 €. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Abzustellen ist auf den angeforderten und eingezahlten Auslagenvorschuss in Höhe von 5.700 €, nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht gezahlten weiteren Vorschuss. Dies folgt aus dem Zweck der Hinweispflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, von einer kostspieligen Beweisaufnahme Abstand zu nehmen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 8a Rn. 33), aber auch aus dem vom Gesetzeszweck geschützten Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen. 6 Auf die Überschreitung hat die Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen ihre Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Der Einwand der Beschwerde, der den Vorschuss übersteigende Aufwand sei zur Vorbereitung der Erteilung einer gerichtlichen Weisung und zur Ermittlung der Höhe des weiteren Kostenvorschusses erforderlich gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Sachverständige selbst hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 um Weisung des Gerichts gebeten, welcher Vertragsgegenstand der Beantwortung der Beweisfragen zugrundegelegt werden soll. Sie hätte die weitere inhaltliche Bearbeitung des Gutachtens rechtzeitig unterbrechen müssen, um zu gewährleisten, dass der eingezahlte und ihr bekannte Vorschuss von 5700 € auch für die ergänzend erforderlichen Arbeiten (Vorbereitung der gerichtlichen Weisung, Ermittlung des weiteren Vorschusses) ausreicht. 7 Die Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht betreffend die Überschreitung des Vorschusses auch im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten. Aus dem Schreiben der Sachverständigen vom 23. Juli 2015 (Bl. 222 f GA) folgt, dass ihr die Verpflichtung, auf eine sich im Laufe der Begutachtung herausstellende Überschreitung des Vorschusses hinzuweisen ebenso bekannt war wie der Umstand, dass sie die Begutachtung vor Einzahlung des weiteren Vorschusses bei Gericht nicht hätte fortsetzen dürfen. Welche Bestandteile des Formblatts „ZP 22“ der Sachverständigen bekannt waren und ob dieses der Sachverständigen übersandt worden ist, kann angesichts dessen dahinstehen. 8 Gem. § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung der Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). 9 II. 10 Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.