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Beschluss

I-21 W 10/16 + I-21 W 8/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0525.I21W10.16I21W8.16.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.3.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3.3.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.4.2016 werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) und  zu 2) jeweils als Gesamtschuldner.

              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.3.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3.3.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.4.2016 werden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils als Gesamtschuldner. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerinnen nahmen die ursprünglich vier Beklagten vor dem Landgericht Wuppertal wegen Verursachung eines Brandes auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil vom 15.4.2010 hat das Landgericht die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegen den Beklagten zu 4) wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) hat der Senat mit Urteil vom 28.8.2012 unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) zu einem Anteil von 50% für gerechtfertigt erklärt. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen haben die Beklagten zu 1) bis 3) ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerinnen haben mit ihren Anschlussrevisionen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.10.2013 die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückgewiesen und auf die Anschlussrevisionen der Klägerinnen das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wurden zurückgewiesen Ferner hat der Bundesgerichtshof den Beklagten zu 1) bis 3) die Kosten der Rechtsmittelzüge auferlegt. Die Klägerinnen haben am 4.10.2013 die Festsetzung der Kosten der dritten Instanz beantragt (Bl. 1732 GA). Mit Beschluss des Landgerichts vom 27.3.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten für die dritte Instanz festgesetzt (Bl. 1837 f. GA), die die Beklagten beglichen. Das in der Folgezeit vor dem Landgericht Wuppertal durchgeführte Betragsverfahren endete mit einem durch Beschluss vom 17.2.2015 festgestellten Vergleich, dessen Text von den Klägerinnen formuliert worden war. Dieser enthält unter Ziff. 3 folgende Regelung: „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75%. Die Kosten des Vergleichs tragen die Parteien jeweils selbst. (…)“. (Bl. 2377 GA). Mit Schriftsatz vom 22.1.2016 haben die Klägerin die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz sowie der Gerichtskosten der dritten Instanz beantragt (Bl. 2554 ff. GA). Die Rechtspflegerin beim Landgericht Wuppertal hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2016 den Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch die Erstattung der Gerichtskosten betreffend die dritte Instanz gegenüber den Klägerinnen auferlegt (Bl. 2580 ff. GA). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Festsetzung richte sich nach dem Kostenausspruch in dem Urteil des BGH vom 1.10.2013, da darin über die Kosten der Rechtsmittelzüge entschieden wurde, während der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 17.2.2015 sich nur „noch“ über die Kosten der ersten Instanz einschließlich Zurückverweisung verhalte. Mit gleicher Begründung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Wuppertal mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2016 den Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten betreffend die Berufungsinstanz gegenüber den Klägerinnen auferlegt. Da das Urteil des BGH rechtskräftig sei, sei davon auszugehen, dass eine Abweichung von bereits rechtskräftig entschiedenen Kosten der Rechtsmittelzüge des Grundverfahrens bei dem vor dem Landgericht Wuppertal im Rahmen des Höheverfahrens geschlossenen Vergleichs nicht gewollt war. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.3.2016. Die Beklagten meinen, die Kosten der zweiten und dritten Instanz hätten entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung festgesetzt werden müssen. Diese gehe der Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vor. Die in einem Vergleich enthaltene Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ betreffe in aller Regel die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d.h. auch solche, über die im Rahmen des Instanzenzugs bereits entschieden wurde (OLG Koblenz, Beschluss vom 1.9.2005 – 14 W 562/05; Beschluss vom 17.10.2011, 14 W 578/11 beide juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2008 VI-W (Kart) 2/08, Beck RS 2009, 05389). Für die von der Rechtspflegerin angenommene, vom Wortlaut abweichende Auslegung gebe es im Vergleichstext keine Anhaltspunkte. Hätten die Klägerinnen etwas anderes gewollt, hätten sie dieses in dem – unstreitig – von ihnen vorgeschlagenen Vergleichstext ohne weiteres klarstellen können. Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 (Az. 5 O 342/06) die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der gesamten Gerichtskosten des Verfahrens am Bundesgerichtshof (VI ZR 409/12) nach der Quotelung des Vergleichs von 25% zu Lasten der Klägerinnen zu 75 % zu Lasten der Beklagten festzusetzen. Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 die gesamten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) nach der Quote des Vergleichs von 25% zu Lasten der Klägerin und zu 75% zu Lasten der Beklagten festzusetzen, wobei die Festsetzung teilweise im Wege der Rückfestsetzung erfolgt. Die Klägerinnen beantragen, die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen. Sie behaupten, mit der Kostenregelung in dem mit Beschluss vom 17.2.2015 festgestellten Vergleich seien nur die Kosten der ersten Instanz gemeint gewesen, da der BGH bereits rechtskräftig über die Kosten der zweiten und dritten Instanz entschieden habe. Die Kosten der dritten Instanz seien zu diesem Zeitpunkt zum Großteil schon ausgeglichen gewesen – was unstreitig ist. Eine Abweichung von der allgemeinen Auslegungsregel des § 98 S. 2 ZPO sei nicht gewollt gewesen. Mit Schriftsatz vom 21.4.2016 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass der Beklagte zu 3) ihnen gegenüber die gesamten Kosten des Rechtsstreits aller drei Instanzen ausgeglichen habe. Mit Schriftsatz vom 4.5.2016 beantragen die Beklagten zu 1) und 2) nunmehr, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 abzuändern und die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen. II. 1. a) Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 26.1.2015 ist zulässig. Sie ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und wurde gem. § 569 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Soweit sich mit der sofortigen Beschwerde vom 21.3.2016 auch der Beklagte zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2015 wendet, ist diese wegen Ablaufs der zweiwöchigen Notfrist unzulässig und war zu verwerfen. Zwar befindet sich kein Zustellungsnachweis bei der Akte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ging den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) jedoch spätestens am 5.2.2016, dem Tag der Einlegung der Beschwerde, zu. Die Notfrist lief demnach bereits am 19.2.2016 ab. Die sofortige Beschwerde vom 5.2.2016 war ausdrücklich auf den Beklagten zu 1) beschränkt. b) Auch die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.3.2016, bei Gericht eingegangen am 23.3.2016, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 3.3.2016 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Insbesondere erfolgte sie, nachdem die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst am 14.3.2016 erfolgte, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (§ 569 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortigen Beschwerden ist nicht allein deshalb entfallen, weil der Beklagte zu 3) gegenüber den Klägerinnen die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Forderungen vollständig beglichen hat. Zwar können die Beklagten zu 1) und zu 2) ihrer Inanspruchnahme aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen den Erfüllungseinwand gem. § 362 Abs. 1 i.V.m. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen halten. Jedoch ist der Beklagte zu 3) aufgrund der Zahlung im Wege der cessio legis gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB Rechtsnachfolger der Klägerinnen geworden, soweit er im Innenverhältnis von den Beklagten zu 1) und 2) Ausgleich verlangen kann. Damit könnte er – nach entsprechender Titelumschreibung gem. §§ 727, 795, 794 Nr. 2 ZPO – aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegenüber der Beklagten zu 1) und 2) Zahlung verlangen. Insoweit enthält Ziff. 5 des am 17.2.2015 festgestellten Vergleichs folgende Regelung: „Im Innenverhältnis der Beklagten zueinander vereinbaren die Beklagten hiermit, dass die Beklagten zu 1) und 2) auf der einen Seite und der Beklagte zu 3) auf der anderen Seite jeweils 50% der an die Klägerinnen insgesamt bereits gezahlten und noch zu zahlenden Beträge schuldet (…)“ (Bl. 2373 Rü GA). Vor diesem Hintergrund besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zu 1) und 2) fort, soweit sie eine Herabsetzung des im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen Zahlbetrages begehren. 2. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 1) und 2) sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. a) Der im Schriftsatz vom 4.5.2016 zuletzt gestellte Antrag der Beklagten zu 1) und 2), die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 abzuändern und die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen, ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 sind nicht allein deshalb abzuändern, weil der Beklagte zu 3) gegenüber den Klägerinnen die darin titulierten Forderungen vollständig beglichen hat. Denn die Kostenfestsetzungsbeschlüsse stellen den Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung des Beklagten zu 3) dar und müssen als solcher Bestand haben. Andernfalls wäre der Beklagte zu 3) wegen Fortfalls des Rechtsgrundes gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB zur Rückforderung der gezahlten Beträge berechtigt. (So unterliegt ja auch nicht jedes Urteil der Aufhebung, nur weil dessen titulierte Forderung erfüllt worden ist). b) Da die Beklagten zu 1) und zu 2) in den Schriftsätzen vom 4.5.2016 (s.o. unter a)) nicht klar zum Ausdruck gebracht haben, ob die ursprünglichen Anträge in der Beschwerdebegründung vom 25.2.2016 bzw. vom 21.3.2016 nicht mehr gestellt oder (hilfsweise) aufrecht erhalten werden sollen, hatte der Senat auch über diese zu entscheiden. Auch insoweit sind die sofortigen Beschwerden unbegründet. Zu Recht hat sich die Rechtspflegerin in den beiden angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen bzgl. der Verteilung der Gerichtskosten der dritten Instanz bzw. der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz auf die Kostengrundentscheidung des BGH im Urteil vom 1.10.2013 gestützt und die Vereinbarung über die Verteilung der „Kosten des Rechtsstreits“ im Vergleich vom 17.2.2015 insoweit nicht als maßgeblich angesehen. Nach Auffassung des Senats ist die Kostentragungsregelung in diesem Vergleich dahingehend auszulegen, dass sie die Kostengrundentscheidung des BGH vom 1.10.2013 unberührt ließ. Die materielle Reichweite eines Vergleichs richtet sich gemäß § 779 BGB, also die Frage, welche Ansprüche von einem solchen Vergleich erfasst sein sollen, nach dem individuellen Inhalt der Einigung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2008 – VI-W (Kart) 2/08 –, juris Tz 9). Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass unter „Kosten des Rechtsstreits“ nach dem Wortlaut in juristischen Fachkreisen grundsätzlich sämtliche in allen Instanzen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen sind. Eine Auslegung dieser Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, da dann keine Auslegungsbedürftigkeit besteht. Allerdings setzt die Feststellung der Eindeutigkeit die Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände voraus (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 133 BGB Rn 6, 14). Nach Auffassung des Senats war aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände nicht eindeutig, was die Parteien mit dem Wortlaut „Kosten des Rechtsstreits“ gemeint haben. Dies vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der zweiten und dritten Instanz in dem Urteil des BGH vom 1.10.2013 bereits eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorlag, die für die Klägerinnen günstiger war als die im Vergleich vorgesehene Quote. Ferner lag hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz sogar ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss vor, aufgrund dessen der Beklagte zu 3) bereits Zahlungen erbracht hatte. Sofern sich der Inhalt der Einigung anhand des Wortlautes nicht eindeutig bestimmen lässt, ist der Vertrag nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Empfängers der im Rahmen der Vereinbarung abgegebenen Willenserklärung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – VI-W (Kart) 2/08 –, juris Tz 9). Die Auslegung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Parteien mit den „Kosten des Rechtsstreits“ die Kosten der ersten Instanz gemeint haben bzw. die Kosten, hinsichtlich derer noch keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorlag: Maßgeblich für die Auslegung ist, wie die Beklagten als Erklärungsempfänger die von den Klägerinnen vorgeschlagene Regelung zur Verteilung der „Kosten des Rechtsstreits“ im Vergleich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten (vgl. § 157 BGB). Für die Auslegung der Erklärung sind dabei die Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung bekannt waren. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - erkennbar eine von zwei möglichen Auslegungen für den Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn macht (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 –, juris. Tz 30; Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 133 Rn 9, 15 m. w. Nachw.). Aufgrund der vorangegangenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung des BGH, konnten die Beklagten nicht davon ausgehen, dass sich die Klägerinnen dieser für sie günstigen Rechtsposition mit der vorgeschlagenen Kostenregelung begeben wollten. Die Kostengrundentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach derjenige die Kosten des Rechtsmittels tragen muss, der es ohne Erfolg eingelegt hat. Auch durch Abschluss des Vergleichs änderte sich nichts daran, dass die Beklagten mit ihrer Auffassung, schon dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, in allen Instanzen unterlegen waren. Daher bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs aus Sicht der Beklagten für die Klägerinnen keine Veranlassung, von der zu ihren Gunsten rechtskräftig ergangenen Kostengrundentscheidung abzurücken. Der hier angenommenen, vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Auslegung der Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kostentragungsregelung im Vergleich um eine formbedürftige Erklärung i.S. des § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO (Gerichtsbeschluss) handelte (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2016, § 133 Rn 1). Dies bestätigt auch § 98 S. 2 ZPO. Danach sind die Kosten eines Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien in einem den Rechtsstreit beendenden Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig erkannt ist. Aus dieser gesetzlichen Auslegungsregel ist zu entnehmen, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenentscheidungen abweichende Regelungen treffen wollen. Der Senat teilt insoweit die von mehreren OLGen vertretene Auffassung, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensteile, auch Kostenentscheidungen, im Zweifel nur vom Vergleichstitel erfasst sind, wenn über deren Einbeziehung eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist (OLG München, Beschluss vom 7.5.1982, 11 W 1268/82, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.8.1989, 8 W 383/89, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.7.1980, 20 W 389/80, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008, VI-W (Kart) 2/08, juris Tz 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. November 1981, 9 W 187/81, JurBüro 1982, 445; a.A. st. Rspr. des OLG Koblenz, z.B. Beschluss vom 17.10.2011, 14 W 578/11, juris Tz 3 f.; Beschluss vom 28.7.1980, 14 W 562/05). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens 21 W 8/16 sind von dem Beklagten zu 2) mitzutragen, weil er insoweit einen unzulässigen, weil verspäteten Antrag gestellt hat (s.o. unter II 1 a)). IV. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 2. Fall ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller/Heßler, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO Rn 11 m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall: Zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten einerseits und dem Oberlandesgericht Koblenz andererseits besteht Uneinigkeit dahingehend, ob die Regelung in einem Vergleich hinsichtlich der „Kosten des Rechtsstreits“ auch solche Kosten betrifft, bzgl. derer bereits eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorliegt, oder ob zu deren Einbeziehung in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung der Parteien erforderlich ist (s. die Nachweise unter II 2. b) a. E.). V. Wert des Beschwerdeverfahrens 21 W 8/16: 5.316,25 Euro Wert des Beschwerdeverfahrens 21 W 10/16: 6.171,82 Euro Düsseldorf, 25.05.2016 21. Zivilsenat