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Beschluss

VI-3 Kart 75/15 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0518.VI3KART75.15V.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 26.01.2015, BK4-12-1373, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 26.01.2015, BK4-12-1373, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: A. Die Beteiligte betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit Sitz in …. Die Antragstellerin ist in der Mittelspannung an das Netz der Beteiligten angeschlossen. Sie produziert an ihrem Standort „…“ Kunststoffteile. Ursprünglich hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.07.2012 beantragt, ihre Befreiung von den Netzentgelten der Beteiligten mit Wirkung zum 01.01.2012 zu genehmigen. Dem Antrag lagen folgende prognostizierte Verbrauchsdaten für das Jahr 2012 zugrunde: Jahresarbeit …, Jahreshöchstleistung … und Jahresbenutzungsstundendauer …. Aufgrund des Inkrafttretens der Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV zum 01.01.2012, durch die die Möglichkeit einer völligen Netzentgeltbefreiung des Letztverbrauchers durch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber ein reduziertes individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, ersetzt wurde, verfolgte die Antragstellerin diesen Antrag jedoch nicht weiter. Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen unter dem 08.11./14.11.2013 eine Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die oben genannte Abnahmestelle. Mit Schreiben vom 21.11.2013 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag und beantragte, die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 zu genehmigen. Zur Anschlusssituation hatte die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14.11.2013 angegeben, dass sie auf ihrem Werksgelände eine Photovoltaik-Anlage betreibe, die in das betriebseigene Netz einspeise. Diese Anlage sei bei der Ermittlung der Benutzungsstundenzahl als kaufmännisch bilanzierte Volleinspeisung gewertet und für die Bezugsmessung des Einspeiseanteils als Verbrauch aufgeschlagen worden. Im Kalenderjahr 2012 habe sie an ihrer Abnahmestelle eine Benutzungsstundenzahl von … Stunden erreicht. Die zuständige Beschlusskammer teilte der Antragstellerin und der Beteiligten jeweils mit Schreiben vom 26.03.2014 mit, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung der Strommengen zur Ermittlung der Benutzungsstundenzahl nicht mit den sich aus § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ergebenden Anforderungen vereinbar sei. Da die Antragstellerin die Genehmigungsvoraussetzungen für das Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt habe, sei der Antrag abzulehnen. Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2014 Stellung und gab an, an ihrem Antrag festzuhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Bundesnetzagentur den Genehmigungsantrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Voraussetzung einer Jahresbenutzungsstundenzahl von 7.000 nicht erreicht sei. Entscheidend sei der physikalische Bezug aus dem Netz der Beteiligten, nicht ausreichend hingegen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV bei Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Bezugs erreicht würden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die Genehmigung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung hätte erteilt werden müssen. Sie habe im Kalenderjahr 2012 die Mindestvoraussetzung einer Benutzungsstundenzahl von 7.000 Benutzungsstunden erreicht. Der Betreiber von EEG-Anlagen erhalte für Strommengen, die er produziere und selbst verbrauche, also nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeise, die Vergütung nach § 8 Abs. 2 EEG. Würde es diese Regelung nicht geben, wären die Unternehmen gezwungen, ihre EEG-Anlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung anzuschließen, obwohl die erzeugten Mengen direkt vor Ort verbraucht werden könnte. Da in diesem Fall ein Netzanschluss volkswirtschaftlich nicht sinnvoll sei, habe der Gesetzgeber auch kaufmännisch-bilanziell eingespeiste Strommengen als vergütungsfähig bewertet. Neben dem vermiedenen Netzanschluss werde auch das Stromnetz nicht in Anspruch genommen, da physikalisch nicht eingespeiste Mengen auch nicht übertragen und verteilt werden müssten. Im Gegenzug werde bei der Abrechnung des Strombezugs zu der auf dem physikalischen Zähler des Unternehmens ausgewiesenen Strommenge die eingespeiste Strommenge als kaufmännisch-bilanziell bezogene Strommenge addiert und zur Grundlage der Strombezugsrechnung gemacht. Auf der Grundlage dieser Mengen seien auch die Netzentgelte zu berechnen. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur trügen nicht nur Unternehmen, die ein tatsächlich besonders stromintensives Nutzungsverhalten hätten, zur Netzstabilität bei, sondern auch kaufmännisch-bilanziell einspeisende Unternehmen. Die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung vermeide grundsätzlich eine physikalische Nutzung des Stromnetzes. Dadurch würden nicht nur unnötige Netzanschlüsse vermieden, sondern in der Folge auch Netznutzungen durch die Übertragung und Verteilung der nicht eingespeisten Menge. Dieses Verhalten trage mindestens im gleichen Maße zur Stabilisierung der Netze bei, wie dies bei einem gleichmäßigen Bandbezug der Fall sei. Aufgrund der Nichtberücksichtigung kaufmännisch-bilanziell verrechneter Strommengen bei den Voraussetzungen für die Netzentgeltreduzierung könne es für Unternehmen betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, einen eigenen Netzanschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung zu errichten, um eine physikalische Einspeisung und Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu erreichen. Dies würde zu einer weiteren Belastung des Netzes führen und den Bedarf an Netzausbauaktivitäten verstärken. Sofern durch die EEG-Erzeugungsanlagen fluktuierende Einspeisungen aufträten, würde damit die Netzstabilität weiter belastet. Die physikalische Einspeisung und Entnahme der gleichen Menge Strom in und aus dem Netz der allgemeinen Versorgung habe auch keine höhere Prognostizierbarkeit für den Kraftwerkspark zur Folge, da die Erzeugung des Stroms aus erneuerbaren Energien unabhängig davon schwanke, ob dieser physikalisch in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werde oder direkt vor Ort verbraucht werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung des Beschlusses vom 26.01.2015, BK4-12-1373 die zwischen ihr und der … am 08.11./14.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die Abnahmestelle „…“ mit der Zählpunktbezeichnung … für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 zu genehmigen. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung des zwischen den Beteiligten vereinbarten individuellen Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV sei allein die physikalische Entnahme maßgeblich. Für die Privilegierung durch ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV kämen lediglich solche Letztverbraucher in Betracht, die aufgrund ihres tatsächlichen, besonders stromintensiven Nutzungsverhaltens einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität leisteten. Dies sei mit Blick auf die physikalische Auslastung des Netzes der allgemeinen Versorgung gerade dann nicht der Fall, wenn der Strom nicht mehr vollständig aus diesem Netz, sondern zumindest teilweise von einer Eigenerzeugungsanlage bezogen werde. Der Grund für die Privilegierung von besonders intensiven Letztverbrauchern liege darin, dass durch den sehr hohen und sehr gleichmäßigen Stromverbrauch (Bandlast) eine gesteigerte Vorhersehbarkeit für die Prognose des Strombedarfs erreicht werde. Dies setze eine tatsächliche (physikalische) Stromentnahme voraus. Aus der Regelung des § 8 Abs. 2 EEG 2012 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nichts anderes. Die Möglichkeit einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG 2012 sei wegen ihres Charakters als Ausnahmeregelung auf die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht übertragbar. Selbst wenn § 8 Abs. 2 EEG 2012 aber einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken enthielte, sei die Differenzierung zwischen physikalischer Entnahme und kaufmännisch-bilanziell verrechneten Stromentnahmen im Rahmen der Netzentgeltreduzierung wegen der stabilisierenden Wirkung der Bandlast sachgerecht. Es gehe im Gegensatz zur Regelung des § 8 Abs. 2 EEG 2012 im Rahmen von § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht um die möglichst effektive und gleichzeitig diskriminierungsfreie Förderung der EEG-Stromerzeugung, sondern allein um die Honorierung von netzstabilisierenden physikalischen Stromentnahmen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Zudem liefe die Berücksichtigung einer kaufmännisch bilanziell abgerechneten Stromentnahme dem mit individuellen Netzentgelten für intensive Letztverbraucher verfolgten Sinn und Zweck zuwider, da das Bezugsverhalten eines Letztverbrauchers am Übergang zum Netz der allgemeinen Versorgung als Folge der Nutzung des von der EEG-Anlage erzeugten Stroms gerade nicht bandlastförmig, sondern volatil sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Regulierungsbehörde und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihre Verpflichtungsbeschwerde ist gem. § 75 Abs. 3 EnWG zulässig, aber unbegründet. § 19 Abs. 2 StromNEV sieht die Möglichkeit der Bildung individueller Netzentgelte vor. Es kann dahinstehen, welche Fassung des § 19 Abs. 2 StromNEV der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 zugrunde zu legen ist. So ist nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in den Fassungen vom 26.07.2011 und vom 14.08.2013 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Dass der relevante Grenzwert von 7.000 Benutzungsstunden für das Jahr 2012 nicht erreicht wird, hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei angenommen und den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht abgelehnt. Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufmännisch-bilanziell aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Strommengen finden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Für die Genehmigung eines Netzentgelts für das Jahr 2012 gelten insoweit die vom Senat bereits für den Anwendungsbereich der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte vom 11.12.2013 (BK4-13-739) aufgestellten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 15.07.2015, VI-3 Kart 83/14 (V), Rn. 72 ff. bei juris). 1. Bei der sog. „kaufmännisch-bilanziellen Verrechnung“ wird der Strom nicht vollständig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, sondern zumindest teilweise aus unmittelbar angeschlossenen Erzeugungsanlagen bezogen. Die Besonderheit des kaufmännisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die tatsächlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12). Der kaufmännisch-bilanziell verrechnete Strom wird sowohl hinsichtlich der Förderung nach EEG wie auch hinsichtlich der allgemeinen Netzentgelte wie physikalisch tatsächlich aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogener Strom behandelt. 2. Die Nichtberücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs im Rahmen der angefochten Entscheidung ist nicht zu beanstanden. a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV. Als maßgeblichen Ort der Stromentnahme nennt dieser ausdrücklich das Netz der allgemeinen Versorgung. Entscheidend für die Ausnahme des kaufmännisch-bilanziellen Bezugs spricht jedoch der Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV getroffenen Regelung. Der Verordnungsgeber führt hierzu in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 447/13 zu Nummer 7, S. 15 f.) ausdrücklich aus, erst ab der geforderten Benutzungsstundenzahl könne man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegenüber stehen müsse. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast sei für die Netzstabilität unerlässlich. Durch die über das Jahr nahezu konstante Nachfrage werde die relative Schwankungsbreite der gesamten Last reduziert. Dies führe zu einer besseren Prognostizierbarkeit sowie zu einer effizienteren Auslastung des gesamten Kraftwerksparks und damit zu positiven Auswirkungen auf die Versorgung aller Netzkunden. Die gleichmäßige Nachfrage über das Jahr wirke sich ebenfalls positiv auf die Prognostizierbarkeit notwendiger Infrastruktur aus. Betroffene Netzbetreiber müssten lediglich für oberhalb der relativ sicheren Bandlast liegende Verbrauchsschwankungen Prognoseunsicherheiten hinnehmen und diese ggf. durch zulässigen Netzausbau ausgleichen. Zudem gebe es netztechnische Gründe, die dafür sprächen, Kunden mit konstanter Last ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren. Diese erleichterten beispielsweise die Spannungserhaltung. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Auslegung der Netzinfrastrukturen unter Zuhilfenahme von Gleichzeitigkeitsfaktoren erfolge. Um die gleiche Energiemenge ohne konstante Verbraucher bereitstellen zu können, seien deutlich stärkere Anlagen erforderlich. Die vom Verordnungsgeber dargelegten Effekte entstehen im Netz der allgemeinen Versorgung aber nur dann, wenn die Stromentnahme auch tatsächlich stattfindet. Einer fiktiven, nur aus kaufmännisch-bilanziellen Gründen angenommenen Stromentnahme kommen diese Wirkungen nicht zu. Lediglich tatsächlich und unmittelbar entnommene Strommengen können eine physikalisch stabilisierende Wirkung für das Netz der allgemeinen Versorgung haben und verdienen daher auch die Privilegierung durch eine Netzentgeltreduktion. Dem steht nicht entgegen, dass die netzstabilisierende Wirkung nicht im Einzelfall auf ihr Vorliegen überprüft wird, sondern ab dem Vorliegen der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genannten Schwellenwerte vermutet wird. Der Verordnungsgeber verfügt insoweit über eine Einschätzungsprärogative, von der er ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 447/13 vom 29.05.2013, S. 16) auch Gebrauch gemacht hat. Dort heißt es zu der geforderten Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden jährlich ausdrücklich, erst ab einer derart hohen Benutzungsstundenzahl könne man technisch von einer dauerhaften Stromentnahme (Bandlast) ausgehen, der eine entsprechende Grundlast auf der Erzeugungsseite gegenüber stehen müsse. Diese bei einer bestimmten Benutzungsstundenzahl vom Verordnungsgeber vermuteten Effekte können aber nur bei einer physikalischen Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eintreten. b) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, wonach sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme dann bejaht, wenn der Netznutzer aus Erneuerbaren Energien gewonnenen Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung „einspeist“ und gemäß § 8 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 28.07.2011 (gültig vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2014, im Folgenden a.F.) kaufmännisch-bilanziell abrechnet. In diesem Fall sei ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der Verbrauch in einem vorgelagerten Arealnetz, in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe an ein Netz der allgemeinen Versorgung zunächst eingespeist werde, als Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung anzusehen, an das er kaufmännisch-bilanziell abgegeben werde. Des Weiteren hat der Bundesgerichthof entschieden, dass Konzessionsabgaben gleichfalls infolge der fingierten Vorverlagerung der Netznutzung geschuldet seien, weil auch insoweit der Erzeuger Erneuerbarer Energien, der kaufmännisch-bilanziell abrechne, gegenüber dem direkt einspeisenden und aus dem Netz entnehmenden Erzeuger nicht bevorzugt werden dürfe (BGH, Urteil vom 12.07.2013, EnZR 73/12 bei juris Rn. 8). Der Bundesgerichthof hat es in der vorgenannten Entscheidung allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob die Möglichkeit einer Befreiung von Netznutzungsentgelten aufgrund des § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 auch für Fälle kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung in Betracht komme (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 7). Die Übertragbarkeit des Prinzips kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG a.F. als Ausnahme zu dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme auf die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ist abzulehnen. Zur Begründung der Entgeltpflichtigkeit des kaufmännisch-bilanziell nach § 8 Abs. 2 EEG a.F. „eingespeisten“ Stroms hat der Bundesgerichtshof angeführt, dass andernfalls eine nicht rechtfertigbare Besserstellung der Anlagenbetreiber, die kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strom einspeisen, gegenüber jenen Anlagenbetreibern, die unmittelbar in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, entstehen würde. Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris). Beide Begründungen kommen im Rahmen der Privilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht zum Tragen. Im Gegensatz zur Regelung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. geht es im Rahmen von § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht um die möglichst effektive und gleichzeitig diskriminierungsfreie Förderung der EEG-Stromerzeugung, sondern allein um die Honorierung netzstabilisierender Stromentnahmen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, die aus den aufgezeigten Gründen auch tatsächlich, also physikalisch, stattfinden muss. Hierin ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Letztverbrauchern, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bei einer rein physikalischen Betrachtungsweise erreichen und der Gruppe von Letztverbrauchern, die aufgrund der Tatsache, dass ihre (Eigen-) Erzeugungsanlagen nicht direkt an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und aufgrund der eigenen Stromentnahme aus ihren Erzeugungsanlagen die für ein individuelles Netzentgelt maßgeblichen Voraussetzungen nicht erreichen, zu sehen. Fraglich ist insoweit bereits, ob mit Blick auf die individuellen Netzentgelte überhaupt eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten gegeben ist. Jedenfalls wäre diese Ungleichbehandlung in Ansehung des für die individuellen Netzentgelte zentralen Gesichtspunktes der netzstabilisierenden Wirkung aber gerechtfertigt. Auch führt die Beschränkung der Entgeltprivilegierung auf physikalisch aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strom nicht zu Störungen des Bilanzkreises. Die in Rede stehende Bescheidungspraxis enthält keine Vorgaben für die Berechnung der allgemeinen Netzentgelte, sondern betrifft ausschließlich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts. Der Bilanzkreis bleibt durch die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme der Bundesetzagentur, dass bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung des Strombezugs unzulässig ist, unbeeinträchtigt. Insoweit ist auch kein Gleichlauf zwischen § 17 und § 19 StromNEV geboten, weil ansonsten zwar Netzentgelte für den EEG-Ersatzstrom zu entrichten wären, zugleich aber die Anwendung der Regelungen zur Bildung individueller Netzentgelte ausgeschlossen ist. Nach der Verordnungsbegründung zu § 19 StromNEV ist die Bandlast des Letztverbrauchers und deren netzstabilisierende Wirkung für die Entgeltprivilegierung maßgeblich. Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 15). Nach der Verordnungsbegründung zur Neufassung des § 19 StromNEV soll jedoch die positive Wirkung für die Bandlast belohnt werden, die bei der kaufmännisch-bilanziellen Abrechnung nicht eintritt. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagentur die notwendigen Auslagen zu ersetzen. Es entspricht der Billigkeit (§ 90 S. 1 EnWG), dass die weitere Beteiligte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits in der öffentlichen Sitzung vom 20.04.2016 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, 3 ZPO auf 50.000 Euro festgesetzt. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).