Beschluss
I-18 W 81/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W81.15.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.11.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 12.10.2015 (3 O 390/14) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.11.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 12.10.2015 (3 O 390/14) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen I. Die Antragstellerin, die am 24.07.2010 die Loveparade in D… besuchte, beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner. Die Klage soll gerichtet sein auf Zahlung eines angemessenen – noch mindestens 50.000,00 € erreichenden – Schmerzensgeldes und den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 31.527,60 €. Ferner wird die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt, die ihr, der Antragstellerin, aufgrund der Ereignisse der Loveparade in D… noch entstehen können. Schließlich möchte die Antragstellerin Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Antragstellerin besuchte die Loveparade mit ihrem Verlobten. Mit diesem geriet sie nachmittags in ein Gedränge auf der östlichen Rampe zum Veranstaltungsgelände, aus dem es für sie kein Fortkommen mehr gab. In diesem Gedränge sowie in demjenigen im angrenzenden Tunnel kam es zu Toten und zahlreichen Verletzten. Die Antragstellerin konnte schließlich aus der Menschenmasse befreit werden, lag aber mit der Diagnose „stumpfes Thoraxtrauma mit Thoraxquetschung“ noch bis zum 26.07.2010 auf der Intensivstation. Welche weiteren physischen und psychischen Folgen das Geschehen für die Antragstellerin hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin behauptet, infolge des Geschehens im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist am Landgericht Duisburg zunächst von dem Richter am Landgericht Dr. O… als Einzelrichter bearbeitet worden. Dieser hat die Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 26.03.2015 darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren bis zum Abschluss des beim Landgericht Duisburg anhängigen Strafverfahrens 35 KLs 5/14 auszusetzen. Sodann hat er der Antragstellerin mit Beschluss vom 09.06.2015 rechtliche Hinweise erteilt. Mit Einzelrichterbeschluss vom 12.10.2015 hat danach nicht Richter am Landgericht Dr. O…, sondern Richter G… den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Richter G… hatte seinen Dienst am Landgericht Duisburg nach seiner Ernennung zum Richter auf Probe am 01.06.2015 angetreten. Mit landgerichtlichem Präsidiumsbeschluss vom 28.05.2015 war er der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zugewiesen worden. Die 3. Zivilkammer hatte am 07.10.2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren des Verlobten der Antragstellerin entschieden, der wie die Antragstellerin im Gedränge auf der östlichen Rampe zum Veranstaltungsgelände verletzt worden sein will. Dessen Beschwerdeverfahren ist wie weitere Verfahren gleicher Art ebenfalls beim Senat anhängig. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Verlobten lehnte die 3. Zivilkammer in Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden ab. Außer dem Vorsitzenden wirkten an der Entscheidung Richter am Landgericht Dr. O… und Richter G… mit, wobei die Unterschrift von Dr. O… ersetzt worden ist. Richter G… hat unter den von ihm kurz darauf alleine getroffenen Beschluss vom 12.10.2015, der die Antragstellerin betrifft, den Zusatz „In Vertretung“ gesetzt. In dem Beschluss vom 12.10.2015 werden die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Es wird ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Beeinträchtigungen das von ihr begehrte Schmerzensgeld nicht rechtfertigten. Die behaupteten Beeinträchtigungen aufgrund der Lungenquetschung seien nicht ansatzweise glaubhaft und auch nicht unter Beweis gestellt. Das Vorbringen zur posttraumatischen Belastungsstörung sei weder glaubhaft noch hinreichend substantiiert. Mit einem Anspruch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Antragstellerin auch deshalb ausgeschlossen, weil insoweit der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Schadensereignis fehle. Die posttraumatische Belastungsstörung sei eine nur psychisch vermittelte Schädigung, die Antragstellerin nur mittelbar geschädigt. Einer der Fälle, in denen auch ein nur mittelbar Geschädigter Ersatz verlangen könne, liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 8-24 des PKH-Hefts) verwiesen. Gegen die ihr am 15.10.2015 zugestellte landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 16.11.2015 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie unter anderem rügt, dass eine Entscheidung wegen der Komplexität der Sache nicht durch einen Einzelrichter hätte getroffen werden dürfen. Der die Sache beim Landgericht Duisburg nunmehr als Einzelrichter wieder weiterbearbeitende Richter am Landgericht Dr. O… hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2015 nicht abgeholfen. Auf die von der Antragstellerin gegen die Ausgangsentscheidung erhobenen Einwände geht der Nichtabhilfebeschluss nicht näher ein. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Er verletzt die Antragstellerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss ist daher gemäß § 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen. 1. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist beim angerufenen Beschwerdegericht gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene erstinstanzliche Entscheidung ist durch einen Einzelrichter ergangen. Auch über die Nichtabhilfe hat beim Landgericht der Einzelrichter entschieden. Damit ist eine Zuständigkeit des Senats in der sich aus § 122 Abs. 1 GVG ergebenden Besetzung unter keinem Gesichtspunkt begründet. a) Dies gilt selbst dann, wenn die erstinstanzlichen Entscheidungen unter Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen sind. Nach § 568 Satz 1 ZPO kommt es nicht darauf an, durch wen der angefochtene Beschluss hätte erlassen werden müssen, sondern allein darauf, durch wen der Beschluss tatsächlich erlassen wurde (KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2004 – 1 W 26/04; OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2003 – 2 W 17/03, jeweils zitiert nach juris). Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihr Sinn und Zweck. Der Wortlaut stellt, ohne dass Interpretationsspielräume verbleiben, auf eine Einzelrichterentscheidung in erster Instanz ab. Die Einzelrichterzuständigkeit in der Beschwerdeinstanz allein hiervon abhängig zu machen, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese will der Gefahr begegnen, dass die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit weniger Gewicht und Akzeptanz ausgestattet ist als die angefochtene Ausgangsentscheidung (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 111). Solches wäre zu befürchten, wenn ein Einzelrichter beim Beschwerdegericht über Entscheidungen eines mit mehreren Richtern besetzten Kollegialspruchkörpers befinden würde. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn in der Ausgangsinstanz gar kein Kollegialspruchkörper entschieden hat, sondern – wenn auch fehlerhaft anstelle des Kollegialspruchkörpers – ein Einzelrichter. b) Die Sache war auch nicht analog § 348 Abs. 2 ZPO vorab dem vollständig besetzten Beschwerdesenat zur Zuständigkeitsbestimmung im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Bei dem Fehlen einer dem § 348 Abs. 2 ZPO entsprechenden Regelung in § 568 ZPO handelt es sich zwar um eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 348 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdeinstanz zu schließen ist (BGH, NJW 2003, 3636, 3637). An der Einzelrichterzuständigkeit nach § 568 Satz 1 ZPO bestehen aber keine Zweifel im Sinne von § 348 Abs. 2 ZPO, die Voraussetzung für eine Entscheidung des Senats in der Besetzung mit drei Mitgliedern gemäß § 122 Abs. 1 GVG wären. Es liegt auch kein Fall vor, der gemäß § 568 Satz 2 ZPO die Übertragung der Sache auf den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung notwendig machte. Mit Blick auf die zu treffende Beschwerdeentscheidung weist die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Es geht allein um die Fragen eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters und der sich hieraus ergebenden Folgen. Diese Fragen sind weitestgehend geklärt. Wegen des erstinstanzlichen Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters ist dem Beschwerdegericht der Weg in eine weitergehende Sachprüfung – wie nachfolgend noch dargelegt wird – derzeit verschlossen. 2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt. 3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss vom 12.10.2015 ist dadurch, dass Richter G... als Einzelrichter entschieden hat, unter Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen. Dieser wesentliche Verfahrensfehler ist im Nichtabhilfeverfahren nicht mehr geheilt worden. a) Die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert allen Prozessbeteiligten ein grundrechtsgleiches Recht, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht aber ein auf andere Weise bestimmter Richter über sie Recht spricht. Mit dieser Garantie soll der Gefahr einer Manipulation der rechtsprechenden Organe durch sachfremde Einflüsse begegnet und das in einer rechtsstaatlichen Demokratie unverzichtbare Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte geschützt werden. Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter (BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269). Den Grundsätzen des gesetzlichen Richters unterliegt deshalb auch das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter (siehe Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 101 Rn. 2 u. 13). Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird von Richtern verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung einfach-gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder sie Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen (BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269). Das ist hier der Fall. aa) Im konkreten Fall ergibt sich der zuständige Richter aus einem Zusammenspiel des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Richtergesetzes sowie der Zivilprozessordnung. Danach war Richter G..., der den Beschluss am 12.10.2015 erlassen hat, nicht als Einzelrichter zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin berufen. Gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Das bedeutet, dass im Grundsatz alle der Zivilkammer im Zivilprozess zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse durch den originären Einzelrichter ausgeübt werden. Das gilt auch für das vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters besteht allerdings nicht und es ist damit zumindest zunächst die Kammer in der Besetzung gemäß § 75 GVG zuständig, wenn einer der Fälle des § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegt. Ein Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben. Aus der Vorschrift folgt hier keine Abweichung von der Zuständigkeit des originären Einzelrichters gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Landgericht Duisburg verfügt, wie dem Senat bekannt ist, nicht über einen Geschäftsverteilungsplan, der eine Kammerzuständigkeit nach den in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgeführten Sachgebieten begründen würde. Es liegt jedoch ein Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO vor. Richter G... war zum Zeitpunkt der Entscheidung Richter auf Probe und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig mit Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betraut. Er hat nach seiner Ernennung zum Richter auf Probe gemäß § 12 Abs. 1 DRiG – siehe die Ernennungsmitteilung in JMBl. NRW 2015 S. 313 – am 01.06.2015 seinen Dienst am Landgericht Duisburg angetreten. Ausweislich des landgerichtlichen Präsidiumsbeschlusses vom 28.05.2015 war er ab dem 01.06.2015 der 3. Zivilkammer zugewiesen. Zum Zeitpunkt der von ihm am 12.10.2015 getroffenen Entscheidung war er mithin noch kein halbes Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig mit Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Damit war für die von ihm als Einzelrichter getroffene Entscheidung nach § 348 Abs. 1 ZPO nicht er alleine, sondern die Zivilkammer gemäß § 75 GVG mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zuständig. bb) Aus dem Umstand, dass die Sache ursprünglich nicht von Richter G..., sondern von Richter am Landgericht Dr. O... als originärem Einzelrichter bearbeitet worden ist, ergibt sich nichts anderes. Zwar konnte Richter am Landgericht Dr. O... in der Sache gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Einschränkungen als originärer Einzelrichter tätig werden. Folgt einem originären Einzelrichter jedoch ein Richter auf Probe nach, der noch nicht gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte, so fällt die ansonsten originäre Einzelrichtersache automatisch in die Zuständigkeit der Zivilkammer (KG, Urteil vom 02.12.2008 – 7 U 46/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 W 87/08, jeweils zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 348 Rn. 6a; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 348 Rn. 5a; Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 15; Tombrink, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 348 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 348 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 348 Rn. 12). Hieran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen (a.A. nur Kranz, DRiZ 2003, 370, 374 f.), wie eine Auslegung der Vorschrift zeigt. Für die Zuständigkeit der Zivilkammer sprechen nicht nur Wortlaut und Systematik des § 348 Abs. 1 ZPO und die Gesetzesgeschichte, sondern auch der Sinn und Zweck des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. (1) Nach dem Wortlaut von § 348 Abs. 1 ZPO hat – bis zu einer etwaigen Übertragungsentscheidung – ohne Einschränkungen die Zivilkammer in der Besetzung nach § 75 GVG zu entscheiden, wenn ein Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Dies gilt nicht nur, wenn die Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bei Eingang der Sache bei Gericht vorliegen, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe eines Rechtsstreits eintreten. Insoweit ergeben sich aus dem Wortlaut keine Einschränkungen der über § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eintretenden Kammerzuständigkeit im Falle eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums. Der Wortlaut verlangt für den Eintritt der Kammerzuständigkeit auch keine Übernahme- oder Übertragungsentscheidung. Eine nachträgliche automatische Kammerzuständigkeit in einem Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist auch nicht systemwidrig. Dass sich eine Kammerzuständigkeit nach den Vorstellungen des Gesetzes auch in anderen Fällen erstmals nachträglich im Laufe eines Verfahrens ergeben kann, zeigt § 348 Abs. 3 ZPO, nach dem es möglich ist, dass ein Rechtsstreit erst im Laufe des Verfahrens durch Vorlage und Übernahme vom originären Einzelrichter in die Zuständigkeit der Zivilkammer als Kollegium übergeht. Dem Zuständigkeitswechsel fehlt lediglich der Automatismus, der im Anwendungsbereich des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt ist. (2) Die Annahme einer automatischen Kammerzuständigkeit für den Fall des Eintritts eines Proberichters in das Dezernat eines originären Einzelrichters steht auch im Einklang mit der Gesetzesgeschichte. Ein Bedarf für eine die Kammerzuständigkeit im Falle eines Dezernatswechsels der hier vorliegenden Art begründende Regelung hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates nicht gesehen (vgl. BT-Drs. 15/1491, S. 35): Die Sachen fielen „ipso iure in den Bestand der Kammersachen zurück“, wenn dem originären Einzelrichter ein Richter auf Probe ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen nachfolge. Zu einer Gesetzesänderung ist es in der Folge nicht gekommen. (3) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO für die automatische Begründung der zumindest vorübergehenden Kammerzuständigkeit, wenn ein Proberichter ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen in das Dezernat eines originären Einzelrichters eintritt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) das Kammerprinzip ungeachtet seiner im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Vorzüge (Sechs-Augen-Prinzip, Zusammenführung unterschiedlicher Betrachtungswinkel sowie Ausgleich extremer Meinungen, vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 149) zwar bewusst eingeschränkt. Für den Fall der Mitwirkung von Richtern auf Probe an den Rechtsprechungsaufgaben hat er hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht. Mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zivilprozessreformgesetz dem Bedürfnis nach Erhalt der landgerichtlichen Kammern zum Zwecke der Ausbildung von Proberichtern Rechnung getragen werden. Entsprechend ähnlicher Erwägungen zu § 23b Abs. 3 Satz 2 und § 29 Abs. 1 Satz 2 GVG sollte nur ein ausreichend in die Praxis bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten eingeübter Richter von vornherein mit der Allzuständigkeit betraut werden (BT-Drs. 14/4722, S. 87). Wie schon zuvor mit § 23b Abs. 3 Satz 2 (vgl. BT-Drs. 7/650, S. 189) und § 29 Abs. 1 Satz 2 GVG sollte damit ein gewisser Qualitätsstandard gewährleistet werden (vgl. Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 13: die Parteien sollen nicht Opfer von Anfängerfehlern werden). Dieses Ziel wird am ehesten erreicht, wenn alle Sachen ansonsten originärer Einzelrichterzuständigkeit, mit denen ein in der Zivilkammer eingesetzter Proberichter in dem in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Zeitraum befasst ist, zunächst ausnahmslos der Kammer anfallen. Auch wenn einzelne oder sogar viele Verfahren im Verfahrensverlauf gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf den Proberichter als obligatorischen Einzelrichter zu übertragen sind, so wird die vom Gesetz gewollte Ausbildungs- und Qualitätssicherungsfunktion gewahrt. Einer Übertragungsentscheidung nach § 348a Abs. 1 ZPO geht nämlich nach der Vorstellung des Gesetzes eine Beratung der Sache in der Kammer voraus. Im Rahmen der Prüfung der Übertragungsvoraussetzungen im Kammerkollegium kann der junge Richter die vom Gesetzgeber gewollten Hinweise und Hilfestellungen seiner dienstälteren Kollegen erhalten. Zugleich wird vermieden, dass ein unerfahrener Proberichter alleine vor einer Vorlageentscheidung nach § 348 Abs. 3 ZPO steht und unter den Druck der Vorstellung gerät, die ihn noch besonders in den Blick nehmende Dienstaufsicht werde überdurchschnittlich häufige Übertragungen auf die Kammer als Zeichen mangelnder Kompetenz und Einsatzbereitschaft bewerten (so BT-Drs. 14/4722, S. 150). cc) Daran, dass Richter G... mit noch nicht ausreichender Berufserfahrung in der Bearbeitung von Zivilsachen hier unzweifelhaft nicht als Einzelrichter tätig werden durfte, ändert sich nichts dadurch, dass er Richter am Landgericht Dr. O... als den zuvor zuständigen originären Einzelrichter lediglich vertreten wollte. Dies wollte der Proberichter mit dem – bei gerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht gebräuchlichen – Vertretungszusatz vor seiner Unterschrift wohl zum Ausdruck bringen. Die gesetzliche Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist indes auch begründet, wenn ein junger Proberichter nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan lediglich als Vertreter des eigentlich originär zuständigen Einzelrichters tätig wird (Stackmann, Der Einzelrichter im Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten, S. 37 Rn. 18; ders., JuS 2008, 129, 131). § 348 Abs. 1 ZPO macht für einen solchen Fall keine Ausnahme von der generellen Kammerzuständigkeit im Falle einer Entscheidungsbeteiligung des noch nicht ausreichend erfahrenen Proberichters. Die Norm sieht auch für den Vertretungsfall nicht vor, dass ein junger Proberichter in die Stellung eines originären Einzelrichters einrückt. Für ein abweichendes Verständnis bietet sie nicht den geringsten Anhalt. Sobald ein Proberichter ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO „entscheiden“ will, sei es im Rahmen der ihm selbst durch kammerinternen Geschäftsverteilungsplan zur Bearbeitung zugewiesenen Sachen oder als geschäftsverteilungsplanmäßiger Vertreter eines originären Einzelrichters, geht dies nach der insoweit eindeutigen Gesetzeslage nur im Kammerverbund. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn ihm die Sache zuvor nach § 348a Abs. 1 ZPO übertragen worden ist und er damit als obligatorischer Einzelrichter tätig werden kann. Ein entsprechender Beschluss, mit dem die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg das zuvor von Richter am Landgericht Dr. O... als originärem Einzelrichter bearbeitete Prozesskostenhilfeverfahren auf Richter G... als obligatorischen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hätte, ist jedoch nicht ergangen. dd) Die im Streitfall festzustellende Verletzung der einfach-rechtlichen Zuständigkeitsregeln ist nach den Umständen des Falles auch nicht lediglich ein einfacher Verfahrensfehler oder „error in procedendo“, der noch nicht als Verletzung der Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten wäre. Aus der maßgeblichen Außensicht ist Richter G... nach den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben in objektiv willkürlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise von seiner Entscheidungszuständigkeit ausgegangen und hat sich die Entscheidungszuständigkeit des Kollegiums angemaßt (vgl. BGHZ 156, 320, 322). Er hat in einer in die Zuständigkeit der Zivilkammer als Kollegium fallenden Sache gesetzeswidrig ohne Übertragungsbeschluss als Einzelrichter entschieden. Er war weder originär noch obligatorisch zur Entscheidung als Einzelrichter berufen. Der Einzelrichterentscheidung fehlte damit jede gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, NZFam 2016, 116, und Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 221/15, zitiert nach juris; Fischer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2015, § 348 Rn. 56). Der Sachverhalt bot ihm – wie ausgeführt – auch keine tragfähigen gesetzlichen Anknüpfungspunkte oder Auslegungsmöglichkeiten für eine eigene Zuständigkeit. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schließt originäre Einzelrichterentscheidungen des der Vorschrift unterfallenden Proberichters in erster Instanz am Landgericht grundsätzlich aus. Ein nach den Rechtsprechungsgrundsätzen noch verständlicher und nachvollziehbarer Fehler oder Irrtum des Richters bei der Auslegung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften ist weder aktenkundig dokumentiert noch sonst ersichtlich. Insoweit kann dahinstehen, ob es nach dem Vorstehenden und mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NZFam 2016, 116, und Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 221/15, zitiert nach juris), die hierauf nicht mehr abstellt, auf diesen Aspekt überhaupt noch ankommen kann. Aufgrund der Bearbeitung und Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags des Verlobten der Antragstellerin im Rahmen des Kammerverbundes nur wenige Tage vor seiner eigenen Entscheidung musste sich Richter G... geradezu aufdrängen, dass er ohne Übertragungsbeschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO in vergleichbaren Verfahren nicht als Einzelrichter entscheiden konnte. Der Richter war im fünften Dienstmonat und nicht mehr gänzlich unerfahren. Dadurch, dass er einen Beschluss „in Vertretung“ eines Richters auf Lebenszeit, der anders als er als originärer Einzelrichter tätig werden konnte, getroffen hat, hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit nicht beachtet, obwohl er nach den Umständen um die eigene Unzuständigkeit nach §§ 348, 348a ZPO wissen musste. Damit hat er sich in einer Weise vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, die unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGHZ 85, 116, 119). Selbst wenn er durch sein Handeln den von ihm vertretenen Kollegen unterstützen und das vorliegende Verfahren unter Nutzung vermeintlicher Vorkenntnisse fördern wollte, liegt darin angesichts der klaren Gesetzeslage eine Selbstermächtigung, mit der er Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269; BGHZ 154, 200, 203). b) Der in der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegende wesentliche Verfahrensfehler ist in dem nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO durchgeführten Nichtabhilfeverfahren nicht geheilt worden. aa) Der ursprünglich zuständige originäre Einzelrichter, Richter am Landgericht Dr. O..., war für die von ihm getroffene Nichtabhilfeentscheidung nicht mehr zuständig. Daher kann dahinstehen, ob eine Heilung des Verfahrensfehlers im Nichtabhilfeverfahren überhaupt in Betracht kommt, wenn der gegen die Ausgangsentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde in richtiger richterlicher Besetzung nicht abgeholfen wird. Dagegen könnte sprechen, dass die Nichtabhilfeentscheidung nach überwiegendem Verständnis nur eine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren darstellt, aber nichts daran ändert, dass die Ausgangsentscheidung die maßgebliche des Rechtsmittelverfahrens bleibt. Selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Nichtabhilfeverfahren grundsätzlich geheilt werden könnte, so würde dies jedenfalls eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei der Nichtabhilfeentscheidung voraussetzen. Daran fehlt es hier jedoch. Richter am Landgericht Dr. O... war ohne einen vorausgehenden Übertragungsbeschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO nicht mehr als Einzelrichter zur Entscheidung über die Nichtabhilfe berufen, nachdem die Sache durch das Tätigwerden von Richter G... zur Kammersache geworden war. Für eine einmal bei der Kammer angefallene Sache kann ein Einzelrichter nur durch einen Übertragungsbeschluss – ggf. erneut – zuständig werden (KG, Urteil vom 02.12.2008 – 7 U 46/08 und Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, jeweils zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 348 Rn. 6a; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 348 Rn. 5a; Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 15; Pukall, in: Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 348 Rn. 4; Tombrink, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 348 Rn. 4; Fischer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2015, § 348 Rn. 12). Dies wird zwar zum Teil auch anders gesehen (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 348 Rn. 2; Stackmann, JuS 2008, 129, 131). Für die fortbestehende Kammerzuständigkeit sprechen jedoch der Wortlaut der §§ 348, 348a ZPO sowie ihre Systematik. Auch der Sinn und Zweck der beiden Vorschriften spricht dafür. §§ 348, 348a ZPO sehen nach ihrem Wortlaut keinen Fall vor, in dem eine einmal in die Kammerzuständigkeit gefallene Sache – ggf. erneut – zu einer originären Einzelrichtersache werden könnte. An eine einmal eingetretene Kammerzuständigkeit kann sich nach Wortlaut und Systematik der Bestimmungen über den Weg des § 348a Abs. 1 ZPO allenfalls eine obligatorische Einzelrichterzuständigkeit anschließen. Die Regelung hat im System der §§ 348, 348a ZPO ersichtlich abschließenden Charakter. Die Übertragung ist danach der einzige Weg, nach vorheriger Kammerzuständigkeit eine solche des Einzelrichters zu begründen. Der Ausschluss einer nachträglichen originären Einzelrichterzuständigkeit steht auch mit dem Sinn und Zweck der §§ 348, 348a ZPO in Einklang. Anders als im Falle des Eintritts eines von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfassten Richters auf Probe in eine Zivilkammer, der zu einer automatischen Zuständigkeit der Kammer für die vom Proberichter zu bearbeitenden Sachen führt, besteht für den umgekehrten Fall seines Ausscheidens kein Bedürfnis für eine wiederauflebende automatische originäre Einzelrichterzuständigkeit seines nicht dem § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unterfallenden Dezernatsnachfolgers. Die Zwecke des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die eine automatische Kammerzuständigkeit in ansonsten originären Einzelrichtersachen bei Eintreten eines Richters auf Probe ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen in jedem Verfahrensstadium rechtfertigen, greifen hier nicht ein. Es bedarf einer automatisch eintretenden nachträglichen originären Einzelrichterzuständigkeit weder zum Schutz der Parteien noch des Richters. Während § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO auch durch die Überlegung gerechtfertigt ist, dass der noch unerfahrene Proberichter nicht mit Vorlagefragen nach § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO belastet werden soll, lässt sich Vergleichbares für eine automatisch eintretende nachträgliche originäre Einzelrichterzuständigkeit nicht anführen. Für einen solchen automatischen Zuständigkeitswechsel, für den es anders als im Falle des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen Anknüpfungspunkt im Gesetzestext gibt, besteht kein Bedürfnis. Im Falle des Ausscheidens des Proberichters vor einer Übertragungsentscheidung gewährleistet § 348a Abs. 1 ZPO, dass die Kammer die Übertragung bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen noch herbeiführt. bb) Da der Nichtabhilfebeschluss eine Heilung des vorausgegangenen Verfahrensfehlers nicht bewirkt hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Nichtabhilfebeschluss in seiner konkreten Form auch mit dem Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG kaum vereinbar ist, weil seine Begründung nicht erkennen lässt, dass der entscheidende Richter die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Argumente, darunter dasjenige der fehlerhaften Besetzung in erster Instanz, zur Kenntnis genommen, geprüft, berücksichtigt und gewürdigt hat. c) Der Begründetheit der sofortigen Beschwerde stehen schließlich weder §§ 348 Abs. 4, 348a Abs. 3 ZPO noch § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen. Bei Verstößen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die auf einer willkürlichen, der rechtlichen Grundlage entbehrenden Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften beruhen, greifen jene Vorschriften nicht ein (vgl. Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 348a Rn. 23). 4. Nach Ansicht des Senats verdichtet sich das durch § 572 Abs. 3 ZPO in der Beschwerdeinstanz eingeräumte Entscheidungsermessen in den Fällen, in denen erstinstanzlich gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist, dahin, dass die Sache aufzuheben und zu erneuter Entscheidung an die Ausgangsinstanz in ihrer vorschriftsmäßigen Besetzung – hier zunächst das Landgericht in voller Kammerbesetzung – zurückzuverweisen ist. a) Einer eigenen Sachentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin durch den Einzelrichter des Senats steht entgegen, dass eine Unzuständigkeit des Einzelrichters in erster Instanz zugleich Auswirkungen auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 W 87/08; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2007 – 8 W 50/07; OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2006 – 1 W 30/06; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2004 – 1 W 26/04; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2003 – 6 W 60/03 und Beschluss vom 27.09.2002 – 6 W 118/02, jeweils zitiert nach juris; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 27). Der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters würde bei einer abschließenden Sachentscheidung des Einzelrichters des Senats nicht abgeholfen. Die Verletzung würde vielmehr weiter vertieft. Der für eine abschließende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren zuständige Spruchkörper – Einzelrichter bzw. Kammer oder Senat – wird nämlich durch eine die Garantie des gesetzlichen Richters nicht verletzende Entscheidung in erster Instanz bestimmt. Wäre der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss am 12.10.2015 – wie ohne Übertragungsbeschluss damals notwendig – durch die Kammer in der in § 75 GVG vorgesehenen Besetzung ergangen, wäre nunmehr in der Beschwerdeinstanz ebenfalls der Senat in seiner in § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen vollen Spruchkörperbesetzung zuständig. Die für eine abschließende Entscheidung in der Sache zuständigen Senatsmitglieder können mithin nur über den Weg einer Aufhebung und Zurückverweisung bestimmt werden, die eine nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßende Ausgangsentscheidung ermöglicht, an die sich dann ggf. ein neues Beschwerdeverfahren anschließt. Eine von dieser Vorgehensweise abweichende Korrekturmöglichkeit sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Hiergegen kann nicht überzeugend eingewandt werden, dass kein Grund ersichtlich sei, warum eine Aufhebung im Beschwerdeverfahren weitergehender zulässig sein sollte als im Berufungsverfahren (so aber KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, zitiert nach juris). Der zur Begründung herangezogene § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der für eine Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren außer einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im ersten Rechtszug auch die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels verlangt, gilt für das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO nicht. Ebenso gut könnte auf den im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden § 547 Nr. 1 ZPO verwiesen werden, wonach eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Wenn angenommen wird, dass ein Verfahrensfehler in Gestalt einer erstinstanzlichen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters im nachfolgenden Berufungsverfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zwingend zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (vgl. BGH, NJW 2008, 1672; OLG Koblenz, MDR 2011, 1257, 1258), so ist dies auf das Beschwerdeverfahren nicht übertragbar. Im Berufungsverfahren gibt es anders als im Verfahren der sofortigen Beschwerde mit der Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine ausdrückliche – auch für den stark normgeprägten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtliche – Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Aufrechterhaltung der Ausgangsentscheidung trotz eines wesentlichen Verfahrensfehlers. Diese gesetzgeberische Entscheidung findet bei erstinstanzlichen Verstößen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters – zum Beispiel einem Urteilserlass durch den Einzelrichter anstelle der zuständigen Kammer – im Berufungsverfahren einen gewissen Ausgleich dadurch, dass sich der Verstoß nicht ohne Weiteres auf die Besetzung des Spruchkörpers in der Berufungsinstanz auswirkt. Das Berufungsgericht ist nämlich nach der Zivilprozessordnung originär in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zur Entscheidung berufen. § 526 Abs. 1 ZPO eröffnet lediglich die Möglichkeit zu Übertragungen auf den Einzelrichter. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Abweichend hiervon bleiben erstinstanzliche Besetzungsfehler des Landgerichts im Beschwerdeverfahren wegen § 568 Satz 1 ZPO nicht folgenlos. Die Annahme, dass dies im Beschwerdeverfahren nicht gilt, wenn erstinstanzlich ein unzuständiger Einzelrichter anstelle der Kammer entschieden hat (so KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, zitiert nach juris), trifft nicht zu. § 568 Satz 2 ZPO ermöglicht es entgegen dieser Ansicht nicht, dass ein solcher Fehler der erstinstanzlichen Besetzung „sachentsprechend und ohne großen Aufwand „neutralisiert“ werden“ kann (so aber KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, zitiert nach juris). Nach der Systematik des Gesetzes hat das Tätigwerden des ordnungsgemäß besetzten Ausgangsgerichts zuständigkeitsbegründenden Charakter für die Beschwerdeinstanz. Die Kriterien der §§ 348 Abs. 3, 348a Abs. 1, 568 Satz 2 ZPO für eine Vorlage, Übernahme und Übertragung mögen zwar identisch sein. Gleichwohl kann es in der Praxis zu vertretbar unterschiedlichen Bewertungen kommen (siehe nur Deubner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 348 Rn. 13). Diese können zur Folge haben, dass, da die erstinstanzlichen Entscheidungen nach §§ 348 Abs. 4, 348a Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind, die Entscheidungszuständigkeit am Oberlandesgericht – vom Gesetz so vorgegeben und hingenommen – von einer erstinstanzlichen Bewertung abhängig bleibt, die mit derjenigen in der Beschwerdeinstanz nicht übereinstimmen muss. Kommt es etwa am Landgericht nicht zu einer Übertragung auf den obligatorischen Einzelrichter bleibt das Oberlandesgericht hieran gebunden. Dass die erstinstanzliche Bewertung der Übertragungsvoraussetzungen vom Beschwerdegericht vielleicht nicht geteilt wird, hat keinen Einfluss auf die dort zu beachtende Spruchkörperbesetzung und Entscheidungszuständigkeit. Zwar kann es unter den Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO am Oberlandesgericht zu einer personellen Besetzung kommen, die zahlenmäßig über die landgerichtliche hinausgeht. Einen erstinstanzlichen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters kann diese Vorschrift aber nicht „neutralisieren“, weil es sein kann, dass der Einzelrichter beim Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Besetzung in erster Instanz – wie beschrieben – gar nicht zuständig wäre. Dann wäre der Weg zu einer Übertragungsentscheidung gemäß § 568 Satz 2 ZPO erst gar nicht eröffnet. Die mit dieser Vorschrift verbundenen Unwägbarkeiten und Fehlermöglichkeiten, die gemäß § 568 Satz 3 ZPO keiner Rüge zugänglich sind und zur Folge haben können, dass eine Übertragung in der Beschwerdeinstanz unterbleibt, würden sich dann nicht ergeben können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Einzelrichter beim Beschwerdegericht im Hinblick auf die im Rahmen von Vorlage-, Übernahme- und Übertragungsentscheidungen gleichermaßen anzustellenden Überlegungen nicht stets wissender sein muss als die erstinstanzlich tätigen Richter. Auf den Einzelrichter beim Beschwerdegericht findet noch nicht einmal § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO Anwendung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269; BGH, NJW 2003, 1875, 1876). b) Ein weiterer Grund – und hier schließt sich der Kreis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG –spricht in Fällen der vorliegenden Art für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Für Rechtsuchende wie die Antragstellerin ist diese Vorgehensweise nicht mit Nachteilen verbunden, sondern erhält ihnen eine – durch die Garantie des gesetzlichen Richters letztlich mitgeschützte – Chance. Nur die Aufhebung und Zurückverweisung sichert ihnen die Möglichkeit, gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO von einer ihnen günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung des gesetzlichen Richters in erster Instanz zu profitieren, mit der sie in der Beschwerdeinstanz vielleicht nicht in gleichem Umfang hätten rechnen können. III. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.