Beschluss
I-17 U 7/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0226.I17U7.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.09.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 7.500 € (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.09.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 7.500 € (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO). Gründe: I. Das Landgericht hat mit dem teilweise angefochtenen Teilurteil (richtigerweise Teil- und Endurteil), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagten wie Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.900 € nebst Zinsen, zur Auskunft hinsichtlich der Zahl von Aufträgen der Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 18.04.2011 und 30.09.2011 und zur Freistellung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen Kosten außergerichtlicher Rechtverfolgung verurteilt. Es hat die Klage wegen weitergehender Auskunftsanträge abgewiesen. Das Teilurteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.10.2015 zugestellt worden (Bl. 141 GA). Am 30.10.2015 hat sie gegen das Teilurteil Berufung eingelegt (Bl. 145 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 hat sie wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 154 GA) und diesen Antrag wie auch die Berufung mit Schriftsatz vom 04.12.2015 begründet (Bl. 155 ff. GA). Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt sie im Wesentlichen vor, die zur Berufungsbegründungsfrist gehörende Vorfrist, Mittelfrist und Hauptfrist seien bei Neuanlage der Akte aufgrund der Berufung aus der erstinstanzlichen Akte durch die Mitarbeiterin A in die neu angelegte Akte übertragen worden. Notiert worden sei eine Vorfrist auf den 23.11.2015, eine Mittelfrist auf den 27.11.2015 sowie die eigentliche Berufungsbegründungsfrist auf den 01.12.2015. Am 23.11.2015 sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die Akte vorgelegt worden. Er habe sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Arbeitsbelastung nicht bearbeiten können, weshalb er die Akte wieder in das Sekretariat zurück verfügt habe. An jedem Donnerstag einer Woche erhalte der sachbearbeitende Rechtsanwalt morgens die Fristenliste für die kommende Woche. Die Liste für die 48. Kalenderwoche des Jahres 2015 habe der sachbearbeitende Anwalt am 26.11.2015 vorgelegt bekommen und nicht relevante bzw. erledigte Fristen darin vermerkt. Eine Erledigung der Berufungsbegründungsfrist für den vorliegenden Fall habe er nicht vermerkt und die Liste sodann der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin B am 27.11.2015 ausgehändigt. In der Sozietät bestehe die Arbeitsanweisung, die noch nicht als erledigt oder unbeachtlich abgezeichneten Fristen zu überwachen und die jeweilige Akte am Morgen des Fristablaufs auf dem Schreibtisch des sachbearbeitenden Anwalts unübersehbar bereit zu legen und den Anwalt auch mündlich an die Einhaltung der Frist zu erinnern. Am 01.12.2015, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, habe die zuständige Anwaltsgehilfin B, die sich in der Vergangenheit als zuverlässige Mitarbeiterin erwiesen habe, die Akte weder am Morgen noch im Laufe des Tages dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und diesen entgegen der bestehenden allgemeinen Weisung auch nicht auf den Fristablauf angesprochen. Das Fristversäumnis sei dem sachbearbeitenden Anwalt am 02.12.2015 anlässlich eines beiläufigen Blickes auf die Fristenliste des Sekretariats aufgefallen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 (Bl. 242 ff. GA) hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass in ihrer Kanzlei eine Anweisung zur Ausgangskontrolle bestehe, die die Mitarbeiterin B am 01.12.2015 nicht beachtet habe und deshalb auch die abendliche Kontrolle des Fristenkalenders nicht vorgenommen habe. Die Klägerin beantragt, 1. wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. die Beklagten unter Abänderung des insoweit klageabweisendenUrteils des Landgerichts Wuppertal vom 29.9.2015 als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft über folgende Tatsachen zu erteilen: a) Wie viele Aufträge hat die Beklagte zu 1. im Zeitraum 01.10.2011 bis 05.05.2013 für die Errichtung von Häusern auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises erhalten, dies unterteilt nach Häusern mit einer Gesamtwohnfläche von bis einschließlich 110 m² und größer als 110 m²? b) Hat die Beklagte zu 1. seit Übernahme des Lizenzgebietes Rheinisch-Bergischer Kreis von C & D als Lizenznehmerin Aufträge für mehr als zwanzig auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser erhalten, wenn nicht, über wie viele Häuser hat sie seither Aufträge erhalten? c) Über wie viele auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser hat die Beklagte zu 1. ab dem 05.05.2013 Aufträge erhalten? Die Beklagten beantragen sinngemäß, unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO von 2 Monaten versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Das erstinstanzliche Teilurteil ist der Klägerin am 01.10.2015 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2015 abgelaufen ist. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 04.12.2015 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO ist der Klägerin nicht zu gewähren, da sie nicht dargelegt hat, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Aus der Begründung vom 04.12.2015 zu dem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.12.2015 ergibt sich nicht, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für eine Ausgangskontrolle in der Kanzlei gesorgt haben. Ein solches Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung von einem Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen zur Sicherstellung, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (BGH, Beschluss vom 15.12.2015, VI ZB 15/15, Tz. 8). Ausführungen zu einer solchen Ausgangskontrolle finden sich in der Begründung zu dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht. Dies lässt ohne vorherigen Hinweis durch den Senat den Schluss zu, dass entsprechende organisatorischen Maßnahmen gefehlt haben (Bundesgerichtshof, a.a.O., Tz. 13). Die Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Ausgangskontrolle in dem Schriftsatz vom 11.01.2016 können der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht zugrundegelegt werden. Nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag die ihn begründenden Tatsachen enthalten. Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag von vorliegend einem Monat (§ 234 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 166/09, Tz. 12). Die einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag lief am 04.01.2016 ab. Damit sind neue Angaben aus dem Schriftsatz vom 11.01.2016 nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf im Wiedereinsetzungsantrag erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben bezogen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 04.12.2015 eine Ausgangskontrolle am Abend des Fristablaufs und die Versäumung derselben durch die Mitarbeiterin B nicht einmal im Ansatz erwähnt. Vielmehr handelt es sich um völlig neuen Sachvortrag im Schriftsatz vom 11.01.2016. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist verhülfe der Klägerin zwar zu einer Berücksichtigung des neuen Sachvortrags. Indessen ist diese ausgeschlossen, da ihrer Prozessbevollmächtigten die Anforderungen an den Vortrag zu einem Wiedereinsetzungsgesuch bekannt sein müssen und ein dahingehendes Verschulden der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Die fehlende Ausgangskontrolle ist für die Fristversäumung ursächlich geworden. Denn hätte eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Fristen am Abend des Fristablaufs (01.12.2015) kontrolliert, hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch innerhalb der Frist einen (ersten) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.