Beschluss
I - 4 U 91/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0225.I8211.4U91.15.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.03.2016.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5964,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.03.2016 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5964,09 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Die Klägerin schloss mit Antrag vom 27.09.2005 bei der Beklagten mit Beginn zum 01.10.2004 eine Rentenversicherung ab. Die Versicherung wurde im sogenannten Antragsmodell abgeschlossen; die Klägerin hatte bei Vertragsschluss sämtliche Verbraucherinformationen und Vertragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 21 GA verwiesen. In dem Antragsformular stand folgende Belehrung: … Die Klägerin zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7314,57 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 04.05.2010 kündigte sie den Vertrag zum 01.06.2010. Die Beklagte rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 22.06.2010 ab (Bl. 23 GA) und zahlte der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 4371,57 Euro. Die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Klägerin erklärte mit Schreiben vom 03.08.2010 (Bl. 24 ff. GA) einen Widerspruch / Rücktritt und verlangte die Neuberechnung des Rückkaufswertes. Darauf zahlte die Beklagte nach Neuabrechnung vom 14.01.2014 weitere 264,03 Euro an die Klägerin. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Belehrung über ihr Rücktrittsrecht weder inhaltlich noch formal ordnungsgemäß sei, so dass sie mit Schreiben vom 03.08.2010 wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sei. Sie habe einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5964,09 Euro gegen die Klägerin (eingezahlte Prämien zzgl. angeblich gezogener Nutzungen der Beklagten in Höhe von 7 Prozent = 3285,12 Euro abzgl. der Zahlungen der Beklagten). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2015 abgewiesen, weil die Belehrung über das Rücktrittsrecht der Klägerin zutreffend gewesen sei. Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer zutreffenden Belehrung ausgegangen sei. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 25.06.2015 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9 O 177/14, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 5964,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 737,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus § 346 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Sie war nicht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 03.08.2010 (Bl. 24 ff. GA) bereits abgelaufen. 1. Für die Rechte der Klägerin, sich vom Vertrag zu lösen, ist § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich, da ihr kein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zustand (vgl. § 8 Abs. 6 VVG a.F.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertrag nach dem „Antragsmodell“ zustande kam, mithin der Klägerin vor Abgabe bzw. bei Abgabe ihrer Vertragserklärung bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Das ist bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung so festgestellt worden, im Übrigen aber auch nach dem ausdrücklichen Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren unstreitig. 2. Die Klägerin ist wirksam über ihr Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden. a) § 8 VVG a.F. enthält anders als nachfolgende Fassungen der Vorschrift keine Anforderungen an die Ausgestaltung des Widerrufsrechts (vgl. zur neuen Rechtslage § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG). Von Bedeutung ist dabei auch, dass § 8 VVG a.F. anders als das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vgl. § 5a Abs. 2 VVG) keine Anforderungen an die Form enthält. So wird abweichend von § 5a VVG keine Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Form verlangt. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Belehrung sich vom sonstigen Text deutlich abheben muss (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 46), wobei allerdings keine gesonderte Unterschrift nötig ist und die Belehrung auch im Antragsformular enthalten sein kann (Prölss/Martin, a.a.O.). Erforderlich ist, dass die Belehrung nicht im sonstigen Klauselwerk untergeht, es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. OLG Köln, BeckRS 2012, 05821). Der Angesprochene muss aufmerksam gemacht werden und das Wissen, um das es geht, muss vermittelt werden (BGH NJW-RR 1996, 471). Die Belehrung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen: Sie ist ausreichend im Antragsformular hervorgehoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Antragsformular selbst vergleichsweise übersichtlich ist. Es besteht nur aus einer einzigen Seite, auf der sich wiederum nur wenig Text befindet. Der Gesamttext des Antrags ist klar gegliedert durch verschiedene Blöcke, die farblich hinterlegt sind, und durch recht großzügige Weißräume. Ferner sind auf dem Antragsformular die individuellen Vereinbarungen mit der Klägerin durch Verwendung einer anderen Schrifttype, Großdruck und maschinellen Eindruck in das vorgedruckte Formular deutlich zu erkennen. Dadurch fällt der vorgedruckte Text mit der Einzugsermächtigung und den Hinweisen auf Schlusserklärungen und Unterschriften deutlich auf. Bei diesem vorgedruckten Text gibt es nur einige Wörter, die fett gedruckt sind, so insbesondere die beiden Wörter „Rücktrittsrecht“ und „Widerspruchsrecht“, die zudem in einer etwas größeren Schriftgröße gedruckt sind. Auch dadurch wird das Auge des Lesers auf die betreffenden Passagen gezogen – dabei ist keineswegs erforderlich, dass der Leser ausschließlich Augen für die Rücktrittsrechtsbelehrung hat. Der betreffende Block ist zwar nicht unmittelbar oberhalb der Unterschrift der Kläger platziert. Er befindet sich aber links oberhalb in unmittelbarer Nähe des Unterschriftenfeldes und damit in Schreib-Lese-Richtung. Auch bei einem flüchtigen Blick des durchschnittlichen Versicherungsnehmers geht die Belehrung nicht unter, sondern ist als wichtiger Passus sogar auf den ersten Blick ersichtlich. Dies liegt auch daran, dass dieser Block keineswegs durchgängig in gleicher Druckart und Schriftgröße gehalten ist; vielmehr ist das Wort „Rücktrittsrecht“ wie auch das Wort „Widerspruchsrecht“, wie bereits ausgeführt, fett und jedenfalls geringfügig größer gedruckt. Hinzu kommt, dass auch durch das maschinell eingedruckte Kreuz in dem Kästchen vor der Belehrung über das Rücktrittsrecht noch einmal verdeutlicht wird, dass gerade diese Passage für den konkret abzuschließenden Vertrag von Bedeutung ist. Aufgrund dieser drucktechnischen Gestaltung ist eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Rücktrittsrecht hinreichend gewährleistet. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob eine Belehrung in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung optisch hinreichend hervorgehoben ist, ist eine tatrichterliche Frage. Ohnehin hat die Klägerin keine Entscheidungen anderer Obergerichte aufgezeigt, die exakt die hier streitgegenständliche Belehrung betreffen und von denen der Senat abweichen würde. b) Die Belehrung im Antragsformular ist auch inhaltlich zutreffend. Sie enthält zunächst die Angaben, die § 8 VVG a.F. selbst ausführt. Die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird genannt, weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Der Sinngehalt der Erklärung wird auch nicht durch die weiteren Zusätze unrichtig oder unübersichtlich. Insbesondere ist auf den ersten Blick durch das Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen ersichtlich, dass hier lediglich ein Rücktrittsrecht der Klägerin besteht, über das belehrt wird, und nicht ein Widerspruchsrecht. Unschädlich ist, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung des Rücktritts enthält. Anders als § 5a VVG nennt die gesetzliche Vorschrift des § 8 VVG die Textform nicht. Da eine besondere Form rechtlich nicht vorgeschrieben ist, braucht über sie auch nicht belehrt zu werden. Grundsätzlich ist ausreichend, wenn in der Belehrung – soweit durch die Norm selbst nicht höhere Anforderungen an die Erläuterung gestellt werden – die gesetzliche Formulierung benutzt wird. Hinzu kommt, dass eine Belehrung dahingehend, dass entsprechend § 5a VVG die Schriftform nötig ist, eine rechtliche Interpretation gewesen wäre, die auch nicht einhellig in der Literatur vertreten wurde. Überwiegend wurde aus der Verwendung des Begriffs der „Absendung“ zwar für den Rücktritt Schriftlichkeit verlangt (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54), einhellige Meinung war dies aber nicht. Jedenfalls aber kann von dem Versicherer, der über die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts belehrt, nicht verlangt werden, dass er interpretierend über den Gesetzeswortlaut hinaus Anforderungen an das Rücktrittsrecht erläutert, wenn dies gesetzlich nicht bestimmt ist. Die Belehrung entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats daher ausreichend (ebenso OLG Köln, BeckRS 2011, 26070). Gleiches gilt für die Formulierung „nach Abschluss des Versicherungsvertrags“. Auch insoweit handelt es sich um den ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Norm. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, nunmehr die Voraussetzungen zu erläutern, die zu einem Vertragsschluss führen. Darüber hinaus ist vorliegend unstreitig der Vertrag direkt in der Filiale im sogenannten „Point-of-Sale“-Verfahren zustande gekommen, was der Klägerin unstreitig bewusst war. Unklarheiten über den Fristbeginn konnten so nicht entstehen. Es ginge zu weit, dem Versicherer aufzuerlegen, auch in solchen Fällen erneut und konkret darüber zu belehren, wann der Vertragsschluss anzunehmen ist. Das verlangt auch die Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht, so dass die verwendete Belehrung zum Zeitpunkt der Antragsstellung ausreichend ist. Die Klägerin hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch ihre Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64). 3. Auf eine Europarechtswidrigkeit der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es daher nicht an. Die Entscheidungen sowohl des EuGH als auch des BGH und die Diskussionen über eine Europarechtswidrigkeit beziehen sich allein auf die Fälle, in denen die Belehrung über ein Widerspruchsrecht bzw. hier ein Rücktrittsrecht unzureichend war. Das ergibt sich bereits daraus, dass grundsätzlich durch die Norm des § 8 Abs. 5 VVG die Anforderungen der entsprechenden Europäischen Richtlinien zu einer Lösung vom Antrag umgesetzt wurden. III. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. … … …