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Beschluss

I-10 W 33/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0225.I10W33.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. Dezember 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 I. 2 Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet. 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. 4 Insbesondere führt die Kammer zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldnerin des Beschwerdegegners ist. Jedenfalls die E-Mail des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 3. September 2013 (Blatt 26 GA) lässt insoweit keine andere Beurteilung zu. 5 Der Beschwerdegegner ist auch nicht durch § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG im Hinblick auf eine etwaige unrichtige Sachbehandlung daran gehindert, Gebühren für sein Tätigwerden geltend zu machen. Darauf, ob der Beschwerdegegner aufgrund einer Vorbefassung eine Beurkundung nicht hätte vornehmen dürfen, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Denn es ist nicht so, dass allein der Verstoß gegen ein durch eine Vorbefassung des Notars begründetes Mitwirkungsverbot per se zu einem Verlust des Gebührenanspruchs führen würde, wie die Kostenschuldnerin offenbar meint. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass der mit der Amtshandlung bezweckte Erfolg infolge der fehlerhaften Sachbehandlung nicht eingetreten ist und dadurch Mehrkosten veranlasst worden sind. Dagegen sind Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären, auch bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (OLG Frankfurt, 20 W 75/03, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Juris Rn. 10 m.w.N.). Wenn auf Seiten des Beschwerdegegners eine die Urkundstätigkeit hindernde Vorbefassung vorgelegen hätte, hätte er zwar bei richtiger Sachbehandlung keinen Entwurf gefertigt. Dann wären aber die Gebühren in gleicher Höhe im Zuge der Beauftragung eines anderen Notars entstanden, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbsabsicht allein aufgrund der Vorbefassung des Beschwerdegegners aufgegeben hätte; entsprechendes hat sie auch nicht vorgetragen. 6 Da die Beurkundung letztlich aufgrund dessen unterblieben ist, dass unter den Urkundsbeteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, scheidet auch ein durch die behauptete Vorbefassung begründeter und im Wege der Aufrechnung gegenüber der Kostenforderung geltend zu machender Schaden im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO aus; dieser könnte allein damit begründet werden, dass der Beschwerdeführerin bei Vornahme einer Beurkundung durch einen anderen Notar Gebühren für das Tätigwerden zweier Notare hätte zahlen müssen. 7 II. 8 Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG. 9 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.